Allgemeines zum Transportrecht und Speditionsrecht
Allgemeines deutsches Frachtrecht
Am 9. September 2004 sind Änderungen zum
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Kraft getreten. Die
wesentlichen Änderungen des Güterkraftverkehrs sind
folgende:
- Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im
Inland hat, darf danach bei Fahrten im Inland im
gewerblichen Güterkraftverkehr Fahrpersonal, das weder
aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch
aus einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes noch aus der Schweiz kommt, nur
beschäftigen, wenn dieses im Besitz einer gültigen
Arbeitsgenehmigung ist, einer solchen nicht bedarf oder
im Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
ausländische Personal alle zur Kontrolle erforderlichen
Unterlagen mitführt.
- Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,
CEMT-Genehmigung, CEMT Umzugsgenehmigung, schweizerische
Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und
fahrzeugbezogene Nachweise, die während der Beförderung
mitzuführen sind, dürfen nicht in Folie eingeschweißt
oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht
überzogen sein.
- Zuwiderhandlungen gegen die Mitführungspflicht der
notwendigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz
von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Arbeitsgenehmigung /
Fahrerbescheinigung) sind Ordnungswidrigkeiten, die mit
einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden
können. Ein Unternehmer, der Fahrpersonal aus
Drittstaaten ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung /
Fahrerbescheinigung beschäftigt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu
200.000,00 Euro geahndet werden kann.
- Bei der vom Unternehmer abzuschließenden
Haftpflichtversicherung muss die
Mindestversicherungssumme je Schadensereignis 600.000
Euro betragen. Schäden, die von einem Unternehmer oder
seinem Repräsentant vorsätzlich verursacht werden,
können von der Versicherung ausgenommen werden. Gleiches
gilt für Schäden aufgrund höherer Gewalt. Für bestimmte
Beförderungsgüter, die aufgrund ihres besonderen Wertes
ein gesteigertes Haftungsrisiko für den Versicherer
bedeuten, kann ebenfalls ein Haftungsausschluss
vereinbart werden.
Es besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer
Jahreshöchstersatzleistung und eines Selbstbehaltes. Die
Jahreshöchstersatzleistung darf nicht weniger als das
Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen.
- Im Rahmen der neuen Aufgaben für die Durchführung von
technischen Unterwegskontrollen und zur Kontrolle der
Ladungssicherung kann das Bundesamt für Güterverkehr bei
Verstößen gegen die technischen Anforderungen an das
Kraftfahrzeug die Weiterfahrt solange untersagen, bis
der verkehrsgefährdende Zustand beseitigt ist.
- Werden bei Beförderungen in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, auf welche die
Vorschriften des GüKG keine Anwendung finden,
Kraftfahrzeuge eingesetzt, die nicht von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, hat der Beförderer
dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein
Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt
wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort
sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb
angegeben werden. Das Begleitpapier muss vom
Fahrpersonal während der Beförderung mitgeführt und auf
Verlangen der Kontrollberechtigten zur Prüfung
herausgegeben werden.
Der Text der wesentlichen wichtigsten Neuregelungen:
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Anwendung auf [...]
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen
Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines
vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses,
sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75
Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des
Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1
Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit
Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird,
die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGB l. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
sind, sowie
(1a) Werden bei Beförderungen nach Abs. 1 Nr. 7 nicht
von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge
eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass
während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein
sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das
beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung
erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das
Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1
während der Beförderung mitführen und
Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen.
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im
gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen
Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis,
Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung,
CEMT-Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz oder
Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung
bestimmter Technik-, Sicherheits- und
Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug
vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt
wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während
der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche
Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise
mitgeführt werden, die nicht in Folie eingeschweißt oder
in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen
sein dürfen.
(2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung
und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1
während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches
Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum
Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen.
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu
erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güterschaden
und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des
Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während
Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im
Inland liegt, versichert.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro
je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer
Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das
zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf,
und eines Selbstbehalts sind zulässig.
(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche
ausgenommen werden:
1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder
seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen,
Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand,
Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich
anerkannten Macht verursacht werden,
3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung
von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln,
Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und
Urkunden zum Gegenstand haben.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während
der Beförderung ein Nachweis über eine gültige
Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes
1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss
diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung
mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen.
(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr
den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem
Fahrpersonal
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im
Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen
Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der
weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist,
nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz
einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach §
284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht bedarf oder im Besitz einer von
einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen
Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und die
Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt worden ist
mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen können
durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte
gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und
Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird von der
Erlaubnisbehörde erteilt. Die Landesregierung oder die
von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere zuständige
Behörde bestimmen.
§ 12 Befugnisse
(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11
Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere
auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen
Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben
durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die
Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der
mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen,
dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der
Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem
Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im
gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise,
Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung
ausgehändigt werden. Das Fahrpersonal hat den
Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur
Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verweigern,
deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach §
11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
(2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten
Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung
nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht
zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie
sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen
Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange
untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das
Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die
Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn .... .
Recht des Lufttransports (Warschauer Abkommen (WA),
Montrealer Übereinkommen)
Das neues Luftfrachtrecht ist u.a. durch das Montrealer
Übereinkommen geregelt. Das Montrealer Übereinkommen,
das das Warschauer Abkommen sukzessive ersetzen wird,
ist am 04.11.2003 in Kraft getreten. In Deutschland gilt
es seit dem 28.06.2004. Neu gegenüber dem System des
Warschauer Abkommens ist die Unverbrüchlichkeit der
Haftungsgrenze von 17 Sonderziehungsrechten für Verlust,
Beschädigung und Verspätung. Selbst bei Vorsatz und
Leichtfertigkeit haftet der Frachtführer nur begrenzt.
An dieser Stelle kann nicht mehr als ein kurzer
Überblick über die Regelungen des Montrealer
Übereinkommens zur Haftung des Luftfrachtführers
einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherung gegeben werden. Zweifelhaft ist, welche
Möglichkeiten es gibt, dennoch zu einer unbegrenzten
Haftung des Luftfrachtführers, jedenfalls in
Teilbereichen, zu gelangen. Besondere Bedeutung kommt
hier dabei der Begrenzung des Anwendungsbereichs der im
Montrealer Übereinkommen genannten Vorschriften zu. All
dies sind fragen, die Sie letztlich am besten mit einem
Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht klären
sollten. Ein Fachanwalt für Transportrecht und
Speditionsrecht kann in jedem Einzellfall am besten
beurteile, ob und inwieweit das Montrealer Übereinkommen
oder gar noch das Warschauer Abkommen (WA) zu Anwendung
kommt. Hier kommt es Spezialwissen von Rechtsanwälten
an, die auf dem Gebiet des Transportrecht und
Speditionsrecht vertieft tätig sind (Fachanwalt für
Transportrecht und Speditionsrecht). Transportrechtliche
und Speditionsrechtliche Spezialkenntnisse sind oftmals
unverzichtbar.
Grenzüberschreitender Straßentransport (CMR)
Sonderziehungsrechte: Die Beträge der
Frachtführerhaftung im nationalen und internationalen
Güterkraftverkehr sind in Sonderziehungsrechten des
Internationalen Währungsfonds festgelegt. So ist z.B.
die Haftung des Frachtführers bei Güterschäden sowohl
nach dem HGB für den nationalen Verkehr als auch nach
den CMR im internationalen Verkehr grundsätzlich auf
8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Rohgewichts
der Sendung begrenzt. Was ein Sonderziehungsrecht in
Euro oder Dollar oder anderen Währungen wert ist, finden
Sie dort.
Recht des Eisenbahntransports (CIM, SMGS)
Supply Chain Management (SCM)
Um eine effektive und effiziente Supply chain der
globalisierten Wirtschaft zu erreichen, Bedarf es eines
Supply Chain Managements (SCM). Supply Chain Management
strebt eine intensive Zusammenarbeit zwischen
Unternehmen zur Verbesserung aller inner- und
überbetrieblichen Material-, Informations- und
Finanzflüsse an. SCM bezieht sich auf vertikale
Unternehmensverbindungen, bei der jeder Chain-Member in
seinem Teilbereich unabhängig operiert. SCM ist die
Gestaltung, Lenkung und Entwicklung des
Leistungsaustausches über das gesamte Netzwerk, d.h.
über alle Produktions- und Logistikstufen hinweg, vom
Rohstofflieferanten bis zum Endverbraucher. Die
Koordination zwischen den verschiedenen Partnern in der
Kette ist der Schlüssel zur Effektivität und zum Erfolg.
Voraussetzung für ein funktionierendes SCM ist der
Einsatz geeigneter betrieblicher Informationssysteme.
Folgende Werkzeuge stehen beispielhaft dafür zur
Verfügung: Computer Integrated Manufacturing (CIM).
Eigentliche Aufgabe des CIM-Konzeptes besteht darin
innerbetriebliche Durchlaufzeiten von der Konstruktion
bis zum Versand zu verkürzen. Unter CIM werden folgende
Begriffe zusammengefasst: PPS, CAE, CAD, CAP etc.
Weitere wichtige Regelungsbereiche sind:
- Recht des Seeschifftransports
- Recht des Binnenschifftransports,
- Multimodaltransport
- Recht der Spedition,
- Logistik und Lagerhaltung,
- Güterumschlag
- Öffentliches Recht des Transports,
- Gefahrguttransport, Zollrecht und Zollabwicklung
- Transportversicherungsrecht
- Besondere prozessuale Probleme des Transportrechts,
Transport- und Speditionsrecht
§ 421 III HGB
Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der
sein Ablieferungsrecht gemäß § 421 I 1 HGB geltend macht
kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu
(BGH-Urteil vom 20.10.05 – 1 ZR 20104)
§§ 451, 437, 425 I HGB, §§ 138 I, 287 ZPO
1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner
Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht
mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der
Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und
seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der
Schadensfeststellung beauftragt hat.
2. Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher
Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden
Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich
nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern ist zu
versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zu schätzen.
Hiervon darf nur dann davon abgesehen werden, wenn
jegliche konkreten Anhaltspunkte für eine Schätzung
fehlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.05 – I – 15 U
66/05).
Lufttransport Art. 29 I 1 WA 1955
Auf dem Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 I
1 WA 1955 ist eine Streitverkündung ohne Einfluss. Die
Streitverkündung hat keine verjährungsunterbrechende
Wirkung im Rahmen des Warschauer Abkommens. Es muss
(Feststellungs-) Klage gegen den Schädiger erhoben
werden (BGH Urteil vom 06.10.05 I ZR 14/03).
Multimodaltransport: §§ 452, 452 a, 606 2 HGB
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer
Seestrecke endet diese zumindest dann, wenn insoweit
keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit
dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung
des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem
Hafen entfernt werden soll (BGH-Urteil vom 03.11.05 I ZR
325/02).
Spedition: §§ 133, 157 BGB
Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, indem
mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen mit
unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst
sind, entspricht es in der Regel im Interesse des
Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der
Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die
mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist
(vgl. BGH-Urteil vom 07.07.05 – I ZR 24/02).
§ 9 Nr. 2 AGB A. F. Ziffer 24 ADSP (Fassung 1998)
Die in Ziffer 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene
Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache
Erfüllungsgehilfen ist im Fall der Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten gem. § 9 II Nr. 2 AGBG
alter Fassung unwirksam, weil sie unangemessen von der
gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB
abweicht (vgl. BGH-Urteil von 15.09.05 – I ZR 58/03).
Anm.: Gemäß Ziffer 27 ADSp (Stand 2003) gelten die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen bei
qualifiziertem Verschulden nicht.
Erhöhte Regelgeldbußen bei Mautverstößen ab dem
15.08.2005
Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
Bußgeldbehörde für die Ahndung von Verstößen gegen das
Autobahnmautgesetz (ABMG). Ab dem 15.08.2005 erhöhen
sich die Regelgeldbußen für einen Verstoß gegen die
Nicht- oder nicht ausreichende Mautentrichtung gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG wie folgt: Maut-Bußgelder -
Regelgeldbuße (ab 15.08.2005) Fahrer: Fahrlässigkeit:
100 € und Vorsatz: 200 €; Unternehmer, Halter und die
Person, die über den konkreten Fahrzeugeinsatz
entscheidet: Unternehmer, Halter und die Person, die
über den konkreten Fahrzeugeinsatz entscheidet:
Fahrlässigkeit: 200 € und Vorsatz: 400 €. Die
Regelgeldbußen gelten jedoch nur für erstmalige Verstöße
von durchschnittlicher Bedeutung, bei denen von einem
mittleren Maß an Pflichtwidrigkeit (Vorwerfbarkeit)
auszugehen ist. Daher kann insbesondere in
Wiederholungsfällen eine Geldbuße in Höhe von bis zu
20.000 € festgesetzt werden.
Rechtsquellen:
1. Straßengüterrecht
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB)
- Allgemeine Bedingungen der Möbelspediteure für
Beförderungen von EDV- Anlagen, medizintechnischen
Geräten und ähnlichen transportempfindlichen Gütern
(ABB-EDV)
- Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure
für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH)
- Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp
2003)
- Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen 2002 (ADSp
2002)
- Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen 2002 - German
Freight Forwarders' Standard Terms and Conditions 2002
(English translation)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe
Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der deutschen
Kunstspediteure (AB-Kunst)
- Allgemeine Lagerbedingungen des deutschen
Möbeltransports (ALB)
- Allgemeine Versicherungs - Bedingungen für die
Haftpflicht-Versicherung (AHB)
- Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung 2002
(SpV)
- Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für das
Euregio-Ticket
- Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer (VGBL) 2003
- Auslegungshinweise zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(AhGbV)
- Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung
- Autobahnnutzungsgebührengesetz für schwere
Nutzfahrzeuge
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkeh
- Bußgeldkatalog
- Bundesfernstraßengesetz
- Durchführungsrichtlinie Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE)
- Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr
- Fahrerlaubnisverordnung
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Fahrpersonalgesetz
- Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
- Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- Fernwegebestimmungsverordnung
- Freistellungsverordnung (FreistellungsVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(GGBefG)
- Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs (BABG)
- Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
(FStrAusbauG)
- Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für
Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin
- Gesetz zur Errichtung einer
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur
Finanzierung von Bundesverkehrswegen (VIFGG)
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
(Verkehrssicherstellungsgesetz)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- (Kabotage-)Verordnung über den Güterkraftverkehr mit
Kabotage-Genehmigungen
- Kennzeichenausnahmeverordnung
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (KostenV
GüKG) (65 kB)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
- Maut-Gesetz (Gesetz zur Einführung von
streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen)
- Personenbeförderungsgesetz
- Pflichtversicherungsgesetz
- Sechszehnte Verkehrslärmschutzverordnung (BimSchV)
- Straßenbaufinanzierungsgesetz
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) incl. Anlage zu § 24a
StVG
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
- Verkehrstatistikgesetz (VerkStatG)
2. Binnenschifffahrtrecht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9.
September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von
Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Flaggenrechtsgesetz (FlaggenRG)
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Binnenschifffahrtssachen
(Binnenschifffahrtssachenverfahrensgesetz -
BinSchSVerfG)
- Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und
Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in
der See- und Binnenschifffahrt (Schifffahrtsrechtliche
Verteilungsverordnung - SVertO)
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz -
BinSchAufgG)
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über die Errichtung des Deutschen
Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz -
BinSchFondsG)
- Gesetz über die Statistik der See- und
Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des
Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Bundeswasserstraßen (BWaStrVermG)
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(UzwG)
- Gesetz über den rechtlichen Status der
Bundeswasserstraße Elbe-Seitenkanal
- Gesetz über den rechtlichen Status der
Bundeswasserstraße Saar
- Gesetz über den rechtlichen Status der
Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main
und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden
Eigentumsverhältnisse
- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken (Schiffsrechtsgesetz - SchiffsRG)
- Gesetz über Vollstreckungsschutz für die
Binnenschiffahrt
- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz-
BinSchG)
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) - Auszug
- Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See-
und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
(Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkehrSiG)
- Schiffsregisterordnung (SchRegO)
- Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der
Main-Donau-Wasserstraße
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) mit
Einführungsverordnung
- Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) mit
Einführungsverordnung
- Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
- Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG-KostV)
- Kostenverordnung der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtskostenverordnung -
BinSchKostV )
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) mit
Einführungsverordnung
- Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) mit
Einführungsverordnung
- Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung -
BinSchPatentV)
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Verkehrssicherstellungsgesetz
(Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- VSGZustV)
- Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefv)
- Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf
den Binnenschifffahrtsstraßen
- Verordnung über das Wasserskilaufen auf den
Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung)
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung
– ArGV)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnengewässer (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt -
GGVBinSch)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein (ADNR)
- Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
(Binnenschiffs-Eichungsverordnung - BinSchEO)
- Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in
der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)
- Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
(Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung -
KlFzKV-BinSch)
- Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das
Liegegeld in der Binnenschifffahrt (Lade- und
Löschzeitenverordnung - BinSchLV)
- Verordnung über die Schiffssicherheit in der
Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
- Verordnung über die Schiffs- und
Schiffsbehältervermessung (Schiffsvermessungsverordnung
- SchVmV)
- Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum
Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrGPolVErmV)
- Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von
Sportbooten sowie deren Benutzung auf den
Binnenschifffahrtsstraßen
(Binnenschiffahrt-Sportbootvermietungsverordnung -
BinSchSportbootVermV)
- Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf
Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt
(Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung -
BinSchSprFunkV)
- Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr
(Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung - BinSchZV)
- Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der
Bundeswasserstraße Schwinge auf die Stadt Stade
(WaStrSchwingeÜbgV)
- Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße
Elbe gehörenden
- Verordnung zum Übergang eines Teils der
Bundeswasserstraße Saar auf das Saarland
(WaStrSaarÜbgV))
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der
Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung -
BinSchÜbertragungsV)
- Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
(SchRegDV)
- Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung (EmsSchEV)
- Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die
Erteilung von Radarpatenten (RadarPatIV)
- Zehnte Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über das
Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV)
3. Eisenbahnrecht
- Eisenbahn-Signalordnung (ESO)
- Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO)
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
(Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. EKrV)
- Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
- Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des
Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
- Gesetz, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher
Vorschriften über Bahneinheiten
- Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von
Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
- Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie
die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für
Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)
- Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von
Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
- EBPV)
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Nahverkehrszügeverordnung (SchwbNV)
- Verordnung über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung-EIV)
- Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung
der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur
Erhebung von Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung-EIBV)
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
- Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die
Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes
- Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) der Deutsche
Bahn AG - DB Cargo
4. Seeschifffahrt
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB -
Auszug)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB -
Auszug)
- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die
Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und
Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in
der See- und Binnenschifffahrt
- Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken
- Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
(Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)
- Handelsgesetzbuch (Fünftes Buch HGB - Seehandel §§ 476
- 905)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Seeberufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsgesetz
- Seeaufgabengesetz
- Seemannsgesetz
- Seemannsamtsverordnung
- Seeschifffahrtsstraßen-Verordnung
- Verordnung betreffend die Übersicht über die
Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der
Seeschifffahrt (See-ArbZNV)
- Verordnung über Seefunkzeugnisse
- Verordnung über die Berufsausbildung zum
Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den
Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes
(Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)
- Verordnung über die Küstenschifffahrt
- Verordnung über die Unterbringung der
Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
- Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmterbedingungen in
der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
(SchAnpG 2)
- Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen - ADS
- Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS
Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984)
- Code für das sichere Be- und Entladen von
Massengutschiffen (BLU-Code)
- CTU-Packrichtlinienk
- Internationaler Code für die sichere Beförderungvon
verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutoniumund
hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code)
5. Speditionsrecht und Transportversicherungsrecht
Transportversicherungsbedingungen (mit freundlicher
Unterstützung des GDV)
- Auslandskraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz
- Bekanntmachung über den Entschädigungsfonds für
Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
- Pflichtversicherungsgesetz
- Versicherungsvertragsgesetz
6. Luftverkehrsrecht
- Gesetz über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzRG)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
- Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
- Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
- Verordnung zur Beauftragung eines
Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)
- Vierte Umrechnungsverordnung für französische Franken
bei Anwendung des Warschauer Abkommens
- Warschauer-Abkommen-Durchführungsgesetz (DGWA)
- 2. Römer Haftungsabkommen
- Abkommen über die Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
- Chikagoer Abkommen
- Genfer Pfandrechtsabkommen
- Guatemala City Protocol
- Kapstadt-Konvention
- Mehrseitiges Abkommen über gewerbliche Rechte im
nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
- Montreal Protocol 1978
- Montrealer Übereinkommen (MÜ)
- Montrealer Protokoll Nr. 4 (MP4)
- Protokoll zur Kapstadt-Konvention
- Transitvereinbarung
- Transportvereinbarung
- Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955
(WA/HP)
- Warschauer Abkommen (WA)
- Zusatzabkommen von Guadalajara (ZAG)
- Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für
Seeforderungen vom 19.11.1976
- Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für
Seeforderungen vom 19.11.1976 in der Fassung des
Protokolls vom 2. Mai 1996
- Hamburg Rules
- ICC / CMI Rules
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (1952)
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei
Schiffszusammenstößen (1952)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen
Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von
Schiffen (1910)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen
Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und
die Bergung in Seenot (1910)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen
Feststellung einzelner Regeln über die Immunität der
staatlichen Seeschiffe (1926) - Zusatzprotokoll 1934
- Internationales Übereinkommen über die Bergung (1989)
- Internationales Übereinkommen über die Beschränkung
der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (1957)
- Internationales Übereinkommen über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden (1992)
- Internationales Übereinkommen über die Haftung und
Entschädigung für Schäden bei der Beförderung
gefährlicher Stoffe auf See (HNS) (1996)
- Internationales Übereinkommen über die Hohe See
- Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (1992)
- Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von
1976 über die Beschränkung der Haftung für
Seeforderungen
- Uebereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei
der Beförderung von Kernmaterial auf See
- York Antwerp Rules
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