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Allgemeines zum Transportrecht und Speditionsrecht


Allgemeines deutsches Frachtrecht

Am 9. September 2004 sind Änderungen zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen des Güterkraftverkehrs sind folgende:
- Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf danach bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr Fahrpersonal, das weder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes noch aus der Schweiz kommt, nur beschäftigen, wenn dieses im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung ist, einer solchen nicht bedarf oder im Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das ausländische Personal alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen mitführt.
- Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT Umzugsgenehmigung, schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und fahrzeugbezogene Nachweise, die während der Beförderung mitzuführen sind, dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein.
- Zuwiderhandlungen gegen die Mitführungspflicht der notwendigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Arbeitsgenehmigung / Fahrerbescheinigung) sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden können. Ein Unternehmer, der Fahrpersonal aus Drittstaaten ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung / Fahrerbescheinigung beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden kann.
- Bei der vom Unternehmer abzuschließenden Haftpflichtversicherung muss die Mindestversicherungssumme je Schadensereignis 600.000 Euro betragen. Schäden, die von einem Unternehmer oder seinem Repräsentant vorsätzlich verursacht werden, können von der Versicherung ausgenommen werden. Gleiches gilt für Schäden aufgrund höherer Gewalt. Für bestimmte Beförderungsgüter, die aufgrund ihres besonderen Wertes ein gesteigertes Haftungsrisiko für den Versicherer bedeuten, kann ebenfalls ein Haftungsausschluss vereinbart werden.
Es besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung und eines Selbstbehaltes. Die Jahreshöchstersatzleistung darf nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen.
- Im Rahmen der neuen Aufgaben für die Durchführung von technischen Unterwegskontrollen und zur Kontrolle der Ladungssicherung kann das Bundesamt für Güterverkehr bei Verstößen gegen die technischen Anforderungen an das Kraftfahrzeug die Weiterfahrt solange untersagen, bis der verkehrsgefährdende Zustand beseitigt ist.
- Werden bei Beförderungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auf welche die Vorschriften des GüKG keine Anwendung finden, Kraftfahrzeuge eingesetzt, die nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb angegeben werden. Das Begleitpapier muss vom Fahrpersonal während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollberechtigten zur Prüfung herausgegeben werden.
Der Text der wesentlichen wichtigsten Neuregelungen:
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf [...]
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGB l. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
(1a) Werden bei Beförderungen nach Abs. 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen.
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen.
(2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen.
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güterschaden und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und die Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt worden ist mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen können durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird von der Erlaubnisbehörde erteilt. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere zuständige Behörde bestimmen.
§ 12 Befugnisse
(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden. Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn .... .
 

Recht des Lufttransports (Warschauer Abkommen (WA), Montrealer Übereinkommen)

Das neues Luftfrachtrecht ist u.a. durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Das Montrealer Übereinkommen, das das Warschauer Abkommen sukzessive ersetzen wird, ist am 04.11.2003 in Kraft getreten. In Deutschland gilt es seit dem 28.06.2004. Neu gegenüber dem System des Warschauer Abkommens ist die Unverbrüchlichkeit der Haftungsgrenze von 17 Sonderziehungsrechten für Verlust, Beschädigung und Verspätung. Selbst bei Vorsatz und Leichtfertigkeit haftet der Frachtführer nur begrenzt. An dieser Stelle kann nicht mehr als ein kurzer Überblick über die Regelungen des Montrealer Übereinkommens zur Haftung des Luftfrachtführers einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung gegeben werden. Zweifelhaft ist, welche Möglichkeiten es gibt, dennoch zu einer unbegrenzten Haftung des Luftfrachtführers, jedenfalls in Teilbereichen, zu gelangen. Besondere Bedeutung kommt hier dabei der Begrenzung des Anwendungsbereichs der im Montrealer Übereinkommen genannten Vorschriften zu. All dies sind fragen, die Sie letztlich am besten mit einem Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht klären sollten. Ein Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht kann in jedem Einzellfall am besten beurteile, ob und inwieweit das Montrealer Übereinkommen oder gar noch das Warschauer Abkommen (WA) zu Anwendung kommt. Hier kommt es Spezialwissen von Rechtsanwälten an, die auf dem Gebiet des Transportrecht und Speditionsrecht vertieft tätig sind (Fachanwalt für Transportrecht und Speditionsrecht). Transportrechtliche und Speditionsrechtliche Spezialkenntnisse sind oftmals unverzichtbar.
 

Grenzüberschreitender Straßentransport (CMR)

Sonderziehungsrechte: Die Beträge der Frachtführerhaftung im nationalen und internationalen Güterkraftverkehr sind in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds festgelegt. So ist z.B. die Haftung des Frachtführers bei Güterschäden sowohl nach dem HGB für den nationalen Verkehr als auch nach den CMR im internationalen Verkehr grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Was ein Sonderziehungsrecht in Euro oder Dollar oder anderen Währungen wert ist, finden Sie dort.


Recht des Eisenbahntransports (CIM, SMGS)
Supply Chain Management (SCM)

Um eine effektive und effiziente Supply chain der globalisierten Wirtschaft zu erreichen, Bedarf es eines Supply Chain Managements (SCM). Supply Chain Management strebt eine intensive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zur Verbesserung aller inner- und überbetrieblichen Material-, Informations- und Finanzflüsse an. SCM bezieht sich auf vertikale Unternehmensverbindungen, bei der jeder Chain-Member in seinem Teilbereich unabhängig operiert. SCM ist die Gestaltung, Lenkung und Entwicklung des Leistungsaustausches über das gesamte Netzwerk, d.h. über alle Produktions- und Logistikstufen hinweg, vom Rohstofflieferanten bis zum Endverbraucher. Die Koordination zwischen den verschiedenen Partnern in der Kette ist der Schlüssel zur Effektivität und zum Erfolg. Voraussetzung für ein funktionierendes SCM ist der Einsatz geeigneter betrieblicher Informationssysteme. Folgende Werkzeuge stehen beispielhaft dafür zur Verfügung: Computer Integrated Manufacturing (CIM). Eigentliche Aufgabe des CIM-Konzeptes besteht darin innerbetriebliche Durchlaufzeiten von der Konstruktion bis zum Versand zu verkürzen. Unter CIM werden folgende Begriffe zusammengefasst: PPS, CAE, CAD, CAP etc.

Weitere wichtige Regelungsbereiche sind:
- Recht des Seeschifftransports
- Recht des Binnenschifftransports,
- Multimodaltransport
- Recht der Spedition,
- Logistik und Lagerhaltung,
- Güterumschlag
- Öffentliches Recht des Transports,
- Gefahrguttransport, Zollrecht und Zollabwicklung
- Transportversicherungsrecht
- Besondere prozessuale Probleme des Transportrechts,
 


Transport- und Speditionsrecht
 

§ 421 III HGB

Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungsrecht gemäß § 421 I 1 HGB geltend macht kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu (BGH-Urteil vom 20.10.05 – 1 ZR 20104)
 

§§ 451, 437, 425 I HGB, §§ 138 I, 287 ZPO

1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.
2. Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern ist zu versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zu schätzen. Hiervon darf nur dann davon abgesehen werden, wenn jegliche konkreten Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.05 – I – 15 U 66/05).
 

Lufttransport Art. 29 I 1 WA 1955

Auf dem Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 I 1 WA 1955 ist eine Streitverkündung ohne Einfluss. Die Streitverkündung hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Rahmen des Warschauer Abkommens. Es muss (Feststellungs-) Klage gegen den Schädiger erhoben werden (BGH Urteil vom 06.10.05 I ZR 14/03).
 

Multimodaltransport: §§ 452, 452 a, 606 2 HGB

Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (BGH-Urteil vom 03.11.05 I ZR 325/02).
 

Spedition: §§ 133, 157 BGB

Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, indem mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel im Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist (vgl. BGH-Urteil vom 07.07.05 – I ZR 24/02).
 

§ 9 Nr. 2 AGB A. F. Ziffer 24 ADSP (Fassung 1998)

Die in Ziffer 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten gem. § 9 II Nr. 2 AGBG alter Fassung unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht (vgl. BGH-Urteil von 15.09.05 – I ZR 58/03). Anm.: Gemäß Ziffer 27 ADSp (Stand 2003) gelten die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden nicht.
 

Erhöhte Regelgeldbußen bei Mautverstößen ab dem 15.08.2005

Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige Bußgeldbehörde für die Ahndung von Verstößen gegen das Autobahnmautgesetz (ABMG). Ab dem 15.08.2005 erhöhen sich die Regelgeldbußen für einen Verstoß gegen die Nicht- oder nicht ausreichende Mautentrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG wie folgt: Maut-Bußgelder - Regelgeldbuße (ab 15.08.2005) Fahrer: Fahrlässigkeit: 100 € und Vorsatz: 200 €; Unternehmer, Halter und die Person, die über den konkreten Fahrzeugeinsatz entscheidet: Unternehmer, Halter und die Person, die über den konkreten Fahrzeugeinsatz entscheidet: Fahrlässigkeit: 200 € und Vorsatz: 400 €. Die Regelgeldbußen gelten jedoch nur für erstmalige Verstöße von durchschnittlicher Bedeutung, bei denen von einem mittleren Maß an Pflichtwidrigkeit (Vorwerfbarkeit) auszugehen ist. Daher kann insbesondere in Wiederholungsfällen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000 € festgesetzt werden.
 


Rechtsquellen:

1. Straßengüterrecht

- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen der Möbelspediteure für Beförderungen von EDV- Anlagen, medizintechnischen Geräten und ähnlichen transportempfindlichen Gütern (ABB-EDV)
- Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH)
- Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003)
- Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen 2002 (ADSp 2002)
- Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen 2002 - German Freight Forwarders' Standard Terms and Conditions 2002 (English translation)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der deutschen Kunstspediteure (AB-Kunst)
- Allgemeine Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB)
- Allgemeine Versicherungs - Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)
- Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung 2002 (SpV)
- Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für das Euregio-Ticket
- Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VGBL) 2003
- Auslegungshinweise zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung (AhGbV)
- Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung
- Autobahnnutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkeh
- Bußgeldkatalog
- Bundesfernstraßengesetz
- Durchführungsrichtlinie Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr
- Fahrerlaubnisverordnung
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Fahrpersonalgesetz
- Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
- Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- Fernwegebestimmungsverordnung
- Freistellungsverordnung (FreistellungsVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG)
- Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAusbauG)
- Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin
- Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (VIFGG)
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- (Kabotage-)Verordnung über den Güterkraftverkehr mit Kabotage-Genehmigungen
- Kennzeichenausnahmeverordnung
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (KostenV GüKG) (65 kB)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
- Maut-Gesetz (Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen)
- Personenbeförderungsgesetz
- Pflichtversicherungsgesetz
- Sechszehnte Verkehrslärmschutzverordnung (BimSchV)
- Straßenbaufinanzierungsgesetz
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) incl. Anlage zu § 24a StVG
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
- Verkehrstatistikgesetz (VerkStatG)
 


2. Binnenschifffahrtrecht

- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Flaggenrechtsgesetz (FlaggenRG)
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschifffahrtssachenverfahrensgesetz - BinSchSVerfG)
- Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsverordnung - SVertO)
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG)
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG)
- Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (BWaStrVermG)
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UzwG)
- Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Elbe-Seitenkanal
- Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar
- Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse
- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (Schiffsrechtsgesetz - SchiffsRG)
- Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt
- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz- BinSchG)
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) - Auszug
- Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkehrSiG)
- Schiffsregisterordnung (SchRegO)
- Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) mit Einführungsverordnung
- Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) mit Einführungsverordnung
- Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
- Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
- Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtskostenverordnung - BinSchKostV )
- Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) mit Einführungsverordnung
- Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) mit Einführungsverordnung
- Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV)
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV)
- Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefv)
- Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen
- Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung)
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässer (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt - GGVBinSch)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
- Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (Binnenschiffs-Eichungsverordnung - BinSchEO)
- Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)
- Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch)
- Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (Lade- und Löschzeitenverordnung - BinSchLV)
- Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
- Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung (Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)
- Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrGPolVErmV)
- Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschiffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSchSportbootVermV)
- Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
- Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr (Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung - BinSchZV)
- Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge auf die Stadt Stade (WaStrSchwingeÜbgV)
- Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden
- Verordnung zum Übergang eines Teils der Bundeswasserstraße Saar auf das Saarland (WaStrSaarÜbgV))
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung - BinSchÜbertragungsV)
- Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
- Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
- Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatIV)
- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV)
 


3. Eisenbahnrecht

- Eisenbahn-Signalordnung (ESO)
- Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO)
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. EKrV)
- Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
- Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
- Gesetz, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten
- Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
- Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)
- Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Nahverkehrszügeverordnung (SchwbNV)
- Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung-EIV)
- Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung-EIBV)
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
- Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
- Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) der Deutsche Bahn AG - DB Cargo
 

4. Seeschifffahrt

- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB - Auszug)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB - Auszug)
- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt
- Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)
- Handelsgesetzbuch (Fünftes Buch HGB - Seehandel §§ 476 - 905)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seeberufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsgesetz
- Seeaufgabengesetz
- Seemannsgesetz
- Seemannsamtsverordnung
- Seeschifffahrtsstraßen-Verordnung
- Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-ArbZNV)
- Verordnung über Seefunkzeugnisse
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)
- Verordnung über die Küstenschifffahrt
- Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
- Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmterbedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (SchAnpG 2)
- Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen - ADS - Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984)
- Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code)
- CTU-Packrichtlinienk
- Internationaler Code für die sichere Beförderungvon verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutoniumund hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code)
 

5. Speditionsrecht und Transportversicherungsrecht

Transportversicherungsbedingungen (mit freundlicher Unterstützung des GDV)
- Auslandskraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz
- Bekanntmachung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
- Pflichtversicherungsgesetz
- Versicherungsvertragsgesetz
 

6. Luftverkehrsrecht

- Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzRG)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
- Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
- Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
- Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)
- Vierte Umrechnungsverordnung für französische Franken bei Anwendung des Warschauer Abkommens
- Warschauer-Abkommen-Durchführungsgesetz (DGWA)
- 2. Römer Haftungsabkommen
- Abkommen über die Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
- Chikagoer Abkommen
- Genfer Pfandrechtsabkommen
- Guatemala City Protocol
- Kapstadt-Konvention
- Mehrseitiges Abkommen über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
- Montreal Protocol 1978
- Montrealer Übereinkommen (MÜ)
- Montrealer Protokoll Nr. 4 (MP4)
- Protokoll zur Kapstadt-Konvention
- Transitvereinbarung
- Transportvereinbarung
- Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 (WA/HP)
- Warschauer Abkommen (WA)
- Zusatzabkommen von Guadalajara (ZAG)
- Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19.11.1976
- Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 19.11.1976 in der Fassung des Protokolls vom 2. Mai 1996
- Hamburg Rules
- ICC / CMI Rules
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (1952)
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (1952)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen (1910)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot (1910)
- Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Immunität der staatlichen Seeschiffe (1926) - Zusatzprotokoll 1934
- Internationales Übereinkommen über die Bergung (1989)
- Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (1957)
- Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (1992)
- Internationales Übereinkommen über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Stoffe auf See (HNS) (1996)
- Internationales Übereinkommen über die Hohe See
- Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (1992)
- Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
- Uebereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
- York Antwerp Rules

 

 


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