Allgemeines zum Arbeitsrecht
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages oder eines gleichgestellten
Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen zur
Verrichtung von Arbeit verpflichtet ist. Der
Arbeitnehmer steht in einer persönlichen Abhängigkeit
zum Arbeitgeber und leistet fremdbestimmte,
unselbständige Dienste. Ist eine Person Arbeitnehmer,
dann findet auf das Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer
das Arbeitsrecht Anwendung. Und daraus wiederum leitet
sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer ab. Der wesentliche Unterschied zwischen
Arbeitnehmer und Selbständigen liegt in der persönlichen
Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Er ist in eine fremde
Arbeitsorganisation eingebunden und unterliegt einem
Weisungsrecht bezüglich des Inhalts, der Durchführung,
Zeit, Dauer und des Orts der Tätigkeit. Eine persönliche
Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft ist
anzunehmen, wenn die zur Dienstleistung verpflichtete
Person einem Weisungsrecht hinsichtlich der Dauer, der
Zeit, des Inhalts, des Orts und der Durchführung der zu
verrichtenden Tätigkeit unterliegt, in eine fremde
Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Insgesamt sind
also die Umstände maßgebend, unter denen die
Dienstleistung zu erbringen ist. Auch eine im
Probearbeitsverhältnis stehende Person ist grundsätzlich
Arbeitnehmer. Das Probearbeitsverhältnis steht im
Grundsatz dem normalen Arbeitsverhältnis hinsichtlich
Rechte und Pflichten gleich. Auch ein Aushilfsarbeiter
ist Arbeitnehmer. Auch ein geringfügig Beschäftigter ist
Arbeitnehmer. Es gelten die arbeitsrechtlichen
Vorschriften. Eine Person ist auch dann Arbeitnehmer,
wenn sie die Dienstleistung als Nebentätigkeit erbringt.
Als arbeitnehmerähnliche Person werden behandelt,
insbesondere Heimarbeiter und Handelsvertreter, die
aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des
Umfangs ihrer Inanspruchnahme nur für einen Unternehmer
tätig werden können. Für arbeitnehmerähnliche Personen
ist das Arbeitsrecht im wesentlichen nicht anwendbar.
Allerdings werden arbeitsrechtliche Vorschriften
teilweise analog angewendet. Keine Anwendung findet
insbesondere das Kündigungsschutzgesetz und das Recht
der Sonderkündigung des Mutterschutzgesetzes (§ 9) und
des Schwerbehindertengesetzes (§§ 15 ff.). Die
Rechtsverhältnisse der Heimarbeiter regelt das
Heimarbeitsgesetz. Daneben werden in zahlreichen
Gesetzesbestimmungen die Heimarbeiter den Arbeitnehmern
gleichgestellt; vgl. z.B. §§ 10, 11
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 49 Schwerbehindertengesetz,
§§ 2, 12 Bundesurlaubsgesetz, § 6 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz. Für das Vertragsverhältnis
einen Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer
tätig wird, können nach § 92a Handelsgesetzbuch
Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden. Die
arbeitsrechtliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen
Angestellten und Arbeitern ist im Laufe der Zeit immer
mehr zurückgegangen. Sie ist noch von Bedeutung für die
Art und die Berechnung der Vergütung (Monatsgehalt,
Stundenlohn oder Akkordlohn), die Wahl der Betriebsräte
und für tarifliche Regelungen, die an die Unterscheidung
anknüpfen. Es sind fünf Prüfungsschritte maßgebend;
dabei ist auf den nächsten Prüfungsschritt erst
überzugehen, wenn im vorangegangenen keine Entscheidung
möglich ist. Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
zu einer der in § 133 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI
beispielhaft aufgezählten Gruppen gehört. Danach ist zu
prüfen, ob die Beschäftigung einer der im sogenannten
Berufsgruppenverzeichnis aufgeführten Gruppen
entspricht. Danach ist zu untersuchen, ob die
Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht,
deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein
als Angestellte betrachtet werden. Schließlich hängt die
Einordnung davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend
geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist.
Zweifelhaft ist, welche Beschäftigte nach § 133 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VI. Buch Angestellte sind: Angestellte
in leitender Stellung; Technische Angestellte im
Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere
Angestellte in einer ähnlichen gehobenen oder höheren
Stellung; Büroangestellte, soweit sie nicht
ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder
ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich
Werkstattschreibern; Handlungsgehilfen und andere
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der
Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist,
Gehilfen und Praktikanten in Apotheken; Bühnenmitglieder
und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert
ihrer Leistungen; Angestellte in Berufen der Erziehung,
des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und
Wohlfahrtspflege; Schiffsführer, Offiziere des
Deckdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte,
Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und
Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich
gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder
der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen
Seeschiffen; Bordpersonal der Zivilluftfahrt. Vgl. § 133
Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI. Buch. Angestellte sind :
eine Krankenschwester, ein Kassierer im
Selbstbedienungsladen, eine Hosteß, eine Telefonistin,
ein Schloßführer, Arzthelferin, Zahntechniker im
Zahnlabor. Arbeiter sind: ein Koch, ein
Werkschutzangehöriger, ein Tankwart, ein Lagerist, ein
Schloßführer, Zahntechniker im Zahnlabor. Ein leitender
Angestellter ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz, wer
nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im
Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder
Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder Regelmäßig
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von
Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen
und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die
Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft
oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei
Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften,
Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit
anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Vgl. § 5
Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Auch ein leitender
Angestellter ist ein Arbeitnehmer. Er steht in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Der leitende
Angestellte ist weitgehend vom Betriebsverfassungsrecht
ausgenommen. Repräsentiert wird er durch sogenannte
Sprecherausschüsse; die haben allerdings erheblich
geringere Kompetenzen als die Betriebsräte.
Außertarifliche Angestellte sind Angestellte, die nicht
unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen
Tarifvertrags fallen. Dies gilt insbesondere für
Vergütungstarifverträge. Das Recht der Auszubildenden
ist, d.h. die Berufsausbildung ergibt sich aus dem
Berufsbildungsgesetz vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112).
Volontär ist, wer ohne als Lehrling angenommen zu sein,
zum Zwecke seiner Ausbildung im Dienste eines anderen
beschäftigt wird. Vgl. § 82a Handelsgesetzbuch.
Praktikant ist eine Person, die sich, ohne eine
systematische Berufsausbildung zu absolvieren, einer
bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im
Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht. Schüler und
Werkstudenten werden in der Regel als Arbeitnehmer
eingestellt. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf
Schüler allerdings dann nicht anwendbar, wenn Schüler im
Rahmen eines Betriebspraktikum arbeiten. Der Arbeitgeber
ist bei einer GmbH, die GmbH als solche. Zweifelhaft
ist, wer Arbeitgeber bei einer Offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
ist. Die Firma der Offenen Handelsgesellschaft bzw. der
Kommanditgesellschaft. Allerdings sind auch die
persönlich haftenden Gesellschafter (also alle
Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG) als
Arbeitgeber anzusehen. Arbeitgeber bei einer
Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher. Zweifelhaft
ist, was die Vertragsanbahnung von einem Vorvertrag
unterscheidet. Mit Vorvertrag wird eine Verpflichtung
zum späteren Abschluß eines Arbeitsvertrags begründet.
Dagegen können Verhandlungen im Rahmen der
Vertragsanbahnung von den Beteiligten grundsätzlich
jederzeit ohne nachteilige rechtliche Folgen abgebrochen
werden. Der anwerbende Arbeitgeber hat die
Bewerbungsunterlagen pfleglich zu behandeln und
sorgfältig aufzubewahren. Über ihm bekannt gewordene
Geheimnisse hat er Stillschweigen zu bewahren. Auch ein
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit
für die Stellensuche. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
sind gleichzubehandeln. Auch sie sind für die
Stellensuche freizustellen, soweit dies während ihrer
Arbeitszeit erforderlich ist. Vgl. § 2
Beschäftigungsförderungsgesetz. nicht widerspricht,
besteht kein Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten.
Vorstellungsgespräch
Der Bewerber muss beim Einstellungsgespräch die
Fragen des anwerbenden Arbeitgebers nur dann
wahrheitsgemäß beantworten, wenn die Frage des
anwerbenden Arbeitgebers zulässig ist. Nur solche
Fragen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung der
anwerbende Arbeitgeber ein berechtigtes und
schutzwürdiges Interesse hat, und aufgrund dessen die
Belange des Bewerbers zurücktreten müssen. Zulässig ist
eine Frage des anwerbenden Arbeitgebers, wenn sie mit
dem zu besetzenden Arbeitsplatz oder der zu leistenden
Arbeit in Zusammenhang steht. Auf eine unzulässige Frage
des anwerbenden Arbeitgebers darf der Bewerber schweigen
oder die Unwahrheit sagen, ohne daß dies für ihn
nachteilige Folgen hat. Unzulässig ist eine Frage des
anwerbenden Arbeitgebers dann, wenn er an der
Beantwortung der Frage kein berechtigtes und
schutzwürdiges Interesse hat. Das ist dann der Fall,
wenn die Frage für den angestrebten Arbeitsplatz und die
zu verrichtende Tätigkeit nicht von Bedeutung ist. Es
hat Folgen, wenn der Bewerber eine zulässige Frage
wahrheitswidrig beantwortet. Der anwerbende Arbeitgeber
kann den abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten. Dann wird der Vertrag
rückwirkend unwirksam. Vgl. § 123 BGB. Keine Folgen hat
es dagegen, wenn der Bewerber auf eine unzulässige Frage
lügt (Recht auf Lüge). Der anwerbende Arbeitgeber kann
den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung
anfechten, weil das Merkmal der Arglist nicht erfüllt
ist. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag bleibt wirksam.
Eine Offenbarungspflicht, dem anwerbenden Arbeitgeber
Tatsachen ungefragt mitzuteilen, kann dann bestehen,
wenn diese für die Entscheidung des Arbeitgebers für die
Einstellung wichtig sein könnten. Wenn also
beispielsweise der Bewerber erkennt, daß ihm für den
Arbeitsplatz die notwendige Qualifikation fehlt. Der
anwerbende Arbeitgeber muß dem Bewerber dann dessen
Vorstellungskosten erstatten, wenn er den Bewerber zur
persönlichen Vorstellung auffordert. Unbeachtlich ist,
ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Der Anspruch auf
Ersatz der Vorstellungskosten richtet sich gegen den
anwerbenden Arbeitgeber. Ein Bewerber keinen Anspruch
auf Ersatz der Vorstellungskosten, wenn sich der
Bewerber ohne Aufforderung allein aufgrund einer
Stellenanzeige oder eines Hinweises des Arbeitsamtes
vorstellt. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn dem
Bewerber nur anheim gegeben wird, sich vorzustellen. Und
auch wenn der anwerbende Arbeitgeber lediglich einer vom
Stellenbewerber erbetenen Vorstellung. Zweckmäßig kann
eine Einstellungsuntersuchung sein. Durch eine
Einstellungsuntersuchung soll die physische Eignung des
Stellenbewerbers festgestellt werden.
Arbeitsvertrag
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses ist in der
Regel der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer. Neben dem Arbeitsvertrag sind von
Bedeutung gesetzliche Regelungen, Tarifvertrag und
Betriebsvereinbarung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer, Die betriebliche Übung, also
Gewohnheiten und Bräuche, die durch sog. ständige Übung
im betreffenden Betrieb entstanden sind. Zweifelhaft
ist, wann sich gegen einen Arbeitgeber ein
Einstellungsanspruch ergeben kann. Insbesondere dann,
wenn sich der Arbeitgeber durch einen Vorvertrag
gebunden hat. Für einen Bewerber kann sich aufgrund
eines Vorvertrags ein Einstellungsanspruch gegen den
Arbeitgeber, wenn sich die Parteien bindend zum Abschluß
eines späteren Arbeitsvertrags verpflichtet haben. Das
setzt voraus, daß bereits das Wesentliche des späteren
Arbeitsvertrag festgelegt wird. Ein Beschäftigungsverbot
besteht insbesondere für Kinder und Jugendliche nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag muß
schriftlich abgeschlossen werden, wenn es gesetzlich
oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
vorgeschrieben ist. Schriftform ist insbesondere
vorgeschrieben für den Ausbildungsvertrag, vgl. § 4
Berufsbildungsgesetz; den Leiharbeitsvertrag, vgl. § 11
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Arbeitsverträge mit
Gemeinden und Kreisen. Zweifelhaft ist, welche Folgen es
hat, wenn der Arbeitsvertrag nicht der im Tarifvertrag
vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Das kommt
darauf an, ob nach der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit des
Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Form abhängen
soll oder ob die Formvorschrift nur Beweiszwecken dienen
und der abgeschlossene Arbeitsvertrag auch ohne
Beachtung der Form gültig sein soll. Letzteres dürfte
die Regel sein, so daß der abgeschlossene Arbeitsvertrag
auch dann wirksam abgeschlossen ist, wenn die im
Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform nicht beachtet
worden ist. Das Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (BGBl. I S.
1694) verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer
über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu
informieren. Das Nachweisgesetz gilt grundsätzlich für
alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte).
Ausgenommen sind nur Arbeitnehmer, die zur
vorübergehenden Aushilfe oder einer anderen
gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden
innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt
werden oder hauswirtschaftliche, erzieherische oder
pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt
ausüben, wenn die Tätigkeit eine geringfügige
Beschäftigung nicht übersteigt. Vgl. § 1 Nachweisgesetz.
Unter der Einstellung versteht man sowohl die Begründung
des Arbeitsverhältnisses durch Abschluß eines
Arbeitsvertrags als auch die tatsächliche Beschäftigung
des Arbeitnehmers im Betrieb. Unter der Eingruppierung
ist die erstmalige Festsetzung der für die Entlohnung
des Arbeitnehmers maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe
zu verstehen. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers
handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige
Angelegenheit. Voraussetzung ist allerdings, daß in dem
Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer arbeiten, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Vgl. § 99
Betriebsverfassungsgesetz. Zweifelhaft ist, ob der
Betriebsrat auch bei der Einstellung und Eingruppierung
eines leitenden Angestellten ein Mitbestimmungsrecht
(Mitbestimmung) hat. Leitende Angestellte zählen zwar zu
den Arbeitnehmern, das Betriebsverfassungsgesetz findet
auf sie aber nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich
bestimmt ist. Und das ist im Rahmen des
Beteiligungsrechts des Betriebsrechts bei der
Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht
der Fall. Vgl. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Will der Arbeitgeber eine Person einstellen bzw.
eingruppieren, hat er den Betriebsrat zu unterrichten,
ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.
Vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Ein Arbeitsvertrag kann gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen. Der Arbeitsvertrag verstößt dann gegen ein
gesetzliches Verbot, wenn eine Rechtsvorschrift den
Arbeitsvertrag oder einzelne Teile wegen seines Inhalts
oder des Zustandekommens untersagt. In Betrachten kommen
insbesondere die Arbeitnehmerschutzvorschriften, also
Arbeitszeitschutz, Sonn- und Feiertagsschutz,
Jugendarbeitsschutz, Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Beschäftigungsverbote. Beschäftigungsverbote bestehen
insbesondere für Kinder und Jugendliche nach §§ 2, 5, 7
Jugendarbeitsschutzgesetz und für werdende Mütter nach §
3, 4 Mutterschutzgesetz. Der zuständige Träger der
Rentenversicherung stellt den Sozialversicherungsausweis
bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. Vgl. § 96
Sozialgesetzbuch IV. Buch. Der
Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten enthält
folgende Angaben: seine Versicherungsnummer, seinen
Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und
seinen Vornamen. Vgl. § 97 Sozialgesetzbuch IV. Buch.
Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeindebehörde
ausgestellt, bei der der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz
hat.
Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf
bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag (befristeter
Arbeitsvertrag). Vgl. § 3 Abs. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn
sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses objektiv
eindeutig aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit
der Arbeitsleistung ergibt. In diesem Fall endet das
Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks (z.B.
Fertigstellung eines Bauwerks). Vgl. §§ 3 Abs. 1, 15
Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die
Zweckbefristung kommt insbesondere bei kurzzeitigen
Arbeitsverträgen, zur vorübergehenden Aushilfe, wenn nur
bestimmte Arbeiten zu erledigen sind, bei der
Einstellung für eine bestimmte Saison in Betracht. Es
kann auch sachlich gerechtfertigt sein, Saisonarbeit zu
befristen. Vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Zweifelhaft ist, ob ein sachlich
gerechtfertigter Befristungsgrund vorlioegt, wenn ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers für die Dauer des
Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz über den
Mutterschutz (Mutterschutzgesetz) oder des
Erziehungsurlaub einstellt. vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Eine Probezeit (Probearbeitsverhältnis) besteht nur
dann, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder besonderes
im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Ein
Probearbeitsverhältnis ist vom Aushilfsarbeitsverhältnis
zu unterscheiden. Das Aushilfsarbeitsverhältnis setzt
voraus, daß der Arbeitnehmer von vornherein nur zu dem
Zweck eingestellt worden ist, den vorübergehenden Bedarf
an Arbeitskräften abzudecken. Dagegen ist das
Probearbeitsverhältnis auf eine längerfristige
Zusammenarbeit gerichtet. Ein Probearbeitsverhältnis ist
vom sog. Einfühlungsverhältnis zu unterscheiden. Das
Einfühlungsverhältnis begründet keinen
Vergütungsanspruch und keine Arbeitspflicht des
potentiellen Arbeitnehmers. Das Probearbeitsverhältnis
ist vom sog. Anlernarbeitsverhältnis zu unterscheiden.
Der Unterschied liegt im Zweck der beiden
Arbeitsverhältnisse. Das Anlernarbeitsverhältnis (z.B.
Ausbildungsvertrag, Umschulungsvertrag oder
Praktikantenvertrag) bezweckt die Vorbereitung des
Arbeitnehmers auf seine künftige Arbeit. Das
Probearbeitsverhältnis kann als unbefristetes
Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein, das nach Ablauf der
Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis übergeht,
wenn es nicht zuvor gekündigt wird, oder als befristetes
Arbeitsverhältnis begründet werden, das nach Ablauf der
Probezeit automatisch endet, falls nicht ein neuer
Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Bei einem
Auszubildenden (Azubi) ist eine Mindestprobezeit von
einem Monat gesetzlich vorgeschrieben. Die Probezeit
darf höchstens drei Monate betragen. Vgl. § 13
Berufsbildungsgesetz. Mit dem Aushilfsarbeitsverhältnis
soll der vorübergehende Bedarf an Arbeitskräften
abgedeckt werden; die Ersatz- und Zusatzkräfte sollen
den Ausfall von Arbeitskräften ausgleichen oder helfen,
den zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu
erledigen. Das Aushilfsarbeitsverhältnis setzt voraus,
dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen
konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
die anfallende Arbeit in absehbarer Zeit wieder mit der
alten Belegschaft bewältigt werden kann. Der
Aushilfszweck muß im Arbeitsvertrag zum Ausdruck kommen
und auch objektiv gegeben sein. Ein Arbeitnehmer hat im
Rahmen der Nebenbeschäftigung grundsätzlich dieselben
Rechte und Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis.
Grundsätzlich bestehen auch in einer arbeitsrechtlichen
Nebenbeschäftigung dieselben Rechte und Pflichten wie in
einem normalen Arbeitsverhältnis. Allerdings sind die
Nebenleistungs- und Schutzpflichten des Arbeitgebers
nicht so umfangreich wie im normalen Arbeitsverhältnis.
Auch ein Arbeitnehmer in Nebentätigkeit genießt
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die
Absicherung im Hauptberuf stellt keinen
personenbedingten Kündigungsgrund dar, wenn der
Arbeitgeber an Stelle des Nebenbeschäftigten einen
Arbeitslosen einstellen will. Ein Arbeitnehmer im Rahmen
seiner Nebenbeschäftigung hat Anspruch auf
Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Falle der
Erkrankung. Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner
Nebenbeschäftigung auch Anspruch Erholungsurlaub
(Urlaubsanspruch). Nebenbeschäftigung ist insbesondere
unzulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes
Interesse darlegen kann, daß der Arbeitnehmer die
Nebentätigkeit unterläßt, Schwarzarbeit vorliegt oder
die Nebentätigkeit während des Urlaubs geleistet wird.
Beim Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses ist zu
beachten insbesondere das Teilzeit- und
Befristungsgesetz vom 21.12.2000. Zu ungunsten des
Arbeitnehmers kann von den Vorschriften des Gesetzes
nicht abgewichen werden. Vgl. § 22 Abs. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Teilzeitbeschäftigt ist ein
Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Vgl. § 2 Abs. 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Wenn eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit nicht vereinbart ist, so ist ein
Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige
Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr
reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des
Beschäftigungsverhältnisses und der gleichen order einer
ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so
ist der vergleichbbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags zu bestimmen.
Vgl. § 2 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die
Arbeitszeitverringerung eines Teilzeitbeschäftigten kann
auf vielfältige Weise vorgesehen werden. Es kann die
tägliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Arbeitstage
reduziert werden. Besondere Formen des
Teilzeitarbeitsverhältnisses sind das
Job-Sharing-Arbeitsverhältnis und das
Turnus-Arbeitsverhältnis (vgl. auch 630 Euro Jobs, 1
Euro Job, etc). Was ist unter der Arbeit auf Abruf zu
verstehen? Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu
erbringen hat. Die Vereinbarung muss eine bestimmte
Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit
festlegen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung
verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner
Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus
mitteilt. Vgl. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Job-Sharing oder Teilung des Arbeitsplatz liegt vor,
wenn der Arbeitgeber mit zwei oder mehreren
Arbeitnehmern vereinbart, daß diese sich die Arbeitszeit
an einem Arbeitsplatz teilen. Vgl. § 13 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Ein Turnus-Arbeitsverhältnis liegt
vor, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten
Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten
abwechseln, ohne daß der Arbeitgeber mit ihnen eine
Arbeitsplatzteilung vereinbart hat. Für das
TurnusArbeitsverhältnis gelten die arbeitsrechtlichen
Grundsätze des Job-Sharing-Arbeitsverhältnisses
entsprechend. Vgl. § 13 Abs. 3 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Unter der Altersteilzeit versteht man
die Reduzierung der Arbeitszeit nach Vollendung des 55.
Lebensjahres, wobei durch Gewährung von
Förderungsleistungen ein kontinuierlicher gleitender
Übergang in den Ruhestand erfolgt. Die Altersteilzeit
ist gesetzlich geregelt. Gesetzliche Grundlage für die
Altersteilzeit ist das Altersteilzeitgesetz. Das
Altersteilzeitgesetz verfolgt den Zweck, durch Gewährung
von Förderungsleistungen soll Arbeitnehmern, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben, ein kontinuierlicher
gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden.
Zugleich soll durch die Pflicht zur Einstellung eines
Arbeitslosen oder der Übernahme eines Auszubildenden der
Arbeitsmarkt entlastet werden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Konkretisiert wird die Verpflicht zur Arbeitsleistung
durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung, gesetzliche Regelungen. Daneben
kann die Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht des
Arbeitgebers und durch betriebliche Übung näher bestimmt
werden. Zweifelhaft ist, ob in einem Arbeitsverhältnis
vereinbart werden kann, daß der Arbeitnehmer einer
anderen Person als dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung
zu erbringen hat. Wenn eine entsprechende
arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht. Allerdings muß
man unterscheiden: Der Arbeitgeber kann durch
Arbeitsvertrag berechtigt sein, vorübergehend nicht
benötigte Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen. In diesem Fall handelt es sich um
ein nicht gewerbliches Leiharbeitsverhältnis. Wird
dagegen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
von vornherein vereinbart, daß der Arbeitnehmer für
einen Dritten arbeiten soll, so liegt ein gewerbsmäßiges
Leiharbeitsverhältnis vor. Hierzu bedarf es einer
Erlaubnis nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Rahmen der im
Arbeitsvertrag umschriebenen Arbeitspflicht steht dem
Arbeitgeber das grundsätzliche Recht zu, diese
Arbeitspflicht nach Art, Ort und Zeit näher zu
bestimmen. Insoweit ist der Arbeitgeber zur einseitigen
Gestaltung der Arbeitsbedingungen berechtigt. Allerdings
besteht das Weisungs- oder Direktionsrecht des
Arbeitgebers nicht unbeschränkt. So darf der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer etwa nicht jede denkbare Arbeit
zuweisen. Der Versicherte hat einen Anspruch auf
unbezahlte Freistellung für die Betreuung und Pflege des
erkrankten Kindes. Neben dem Anspruch auf Freistellung
für die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes hat
der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Vgl. §
45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch. Was ist unter einer
Umsetzung zu verstehen? Eine Umsetzung liegt dann vor,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines
Weisungsrechts einen neuen Arbeitsplatz zuweist.
Voraussetzung ist aber, daß dem Arbeitnehmer keine
andere als die geschuldete Arbeit und kein anderer als
der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen wird.
Das ist etwa der Fall, wenn dem Arbeitnehmer an seinem
bisherigen Arbeitsplatz eine neue Tätigkeit zugewiesen
wird, und die zu erbringende Arbeitsleistung noch zu dem
vertraglich vereinbarten Berufsbild gehört. Die
Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber
ist dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer eine
andere als die geschuldete Arbeit übertragen wird. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem
Arbeitnehmer zugewiesene neue Arbeit nicht dem
Berufsbild der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten
Tätigkeit entspricht (z.B. wird ein Berufskraftfahrer
jetzt mit Aufgaben in der Lagerverwaltung betraut).
Grundsätzlich stellt die Beschäftigung des Arbeitnehmers
auf einem geringerwertigen oder höherwertigen
Arbeitsplatz eine Versetzung dar. In der Zuweisung eines
geringerwertigen Arbeitsplatzes ist auch dann eine
arbeitsvertragliche Versetzung zu sehen, wenn die
bisherige Vergütung weiter bezahlt wird. In der bloßen
Veränderung der Dauer und der Lage der Arbeitszeit ist
dagegen keine Versetzung zu sehen.
Regelungen über die Arbeitszeit enthalten insbesondere
das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz,
das Mutterschutzgesetz. Die Arbeitszeit beginnt, wenn
der Arbeitnehmer tatsächliche die Arbeit an seinem
Arbeitsplatz aufnimmt. Die gesetzliche Arbeitszeit
endet, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur
Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung steht.
Überarbeit ist jede Arbeit des Arbeitnehmers, die im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses die normale Arbeitszeit
überschreitet (z.B. Überstunden). Mehrarbeit ist jede
Arbeit des Arbeitnehmers, die über die gesetzlich
zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Zweifelhaft ist, wann
Arbeitsbereitschaft vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht
beschreibt den Begriff der Arbeitsbereitschaft als die
"Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung".
Darin soll zum Ausdruck kommen, daß sich der
Arbeitnehmer in einer Phase der geringeren Beanspruchung
am Arbeitsplatz aufhält und ständig bereit ist, in den
Arbeitsprozeß einzugreifen. Das ist z.B. der Fall, wenn
der Verkäufer auf einen Kunden wartet. Zweifelhaft ist,
was man unter dem Bereitschaftsdienst versteht.
Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn sich der
Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einer bestimmten
Stelle innerhalb oder außerhalb Betriebs aufzuhalten
hat, um bei Bedarf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.
Fraglich ist auch, was man unter Rufbereitschaft
versteht. Rufbereitschaft ist gegeben, wenn der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zu Hause oder an
einer frei gewählten Stelle aufzuhalten, damit er die
Arbeit, falls erforderlich, alsbald aufnehmen kann.
Nacharbeit liegt dann vor, wenn die Arbeit mehr als 2
Stunden der Nachtarbeit erfaßt. Vgl. § 2 Abs. 4
Arbeitszeitgesetz. Ein Nachtarbeitnehmer ist ein
Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung
normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten
hat oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im
Kalenderjahr leistet. Vgl. § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz.
Nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz darf grundsätzlich die
werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers 8 Stunden
nicht überschreiten (gesetzliche Regelarbeitszeit). Kind
im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch
nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht
18 Jahre alt ist.
Vgl. § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendlichen müssen
im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer
gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens
betragen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4
1/2 bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine
Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Vgl. §
11 Jugendarbeitsschutzgesetz. Unter Feiertage im Sinne
des Arbeitszeitgesetzes sind nur die gesetzlichen
Feiertage zu verstehen. Fraglich ist, wann ein Notfall
vorliegt, der den Arbeitgeber berechtigt, Sonn- und
Feiertagsarbeit anzuordnen. Ein Notfall ist ein
außergewöhnliches, nicht vorhersehbares und vom Willen
des Betroffenen unabhängiges Ereignis, das die Gefahr
eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. Zu
den Notfällen gehören insbesondere die Fälle höherer
Gewalt (z.B. Brände, Stürme), nicht dagegen ein
Ereignis, das als Folge fehlerhafter Entscheidungen des
Arbeitgebers eintritt. Ruhepausen sind im voraus
festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen
der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür
bereitzuhalten braucht, sondern frei darüber verfügen
kann, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.
Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Vgl. § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Kurpausen sind
Pausen, von weniger als 15 Minuten. Kurzpausen zählen
grundsätzlich zur Arbeitszeit. Kurzarbeit liegt vor,
wenn die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend
verkürzt und die Vergütung entsprechend gemindert wird.
Als Rechtsgrundlage für Kurzarbeit kommen in Betracht:
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag,
gesetzliche Regelung. Fraglich ist, welchen Lohn der
Arbeitnehmer als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
erhält, wenn Kurzarbeit eingeführt ist. In diesem Fall
erhält der Arbeitnehmer als Lohnfortzahlung nur das
geminderte Arbeitsentgelt. Vgl. § 4 Abs. 3
Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitnehmer haben Anspruch
auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der
Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. Vgl.
§ 169 Sozialgesetzbuch III. Buch. Es müssen auch
betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, damit Anspruch
auf Kurzarbeitergeld besteht. Die betrieblichen
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind erfüllt,
wenn im Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
beschäftigt ist. Vgl. § 171 Sozialgesetzbuch III. Buch.
Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer unterliegt einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht. Es bestehen eine Reihe von
spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflichten: Nach § 17
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist der
Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
strafbar, wenn der Arbeitnehmer es zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem
Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, einem
Dritten mitteilt. Außerdem besteht gegenüber dem
Arbeitgeber Schadensersatzpflicht. Der Auszubildende ist
nach § 9 Berufsbildungsgesetz verpflichtet, über
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren. Nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz sind die
Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer
Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden oder vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu
verwerten. Weitere Geheimhaltungspflichten ergeben sich
aus 24 Arbeitnehmererfindungsgesetz und § 5
Bundesdatenschutzgesetz. Grundsätzlich beginnt die
Geheimhaltungspflicht mit dem Abschluß des
Arbeitsvertrags. Wenn allerdings bereits im Rahmen der
Vertragsanbahnung dem Arbeitnehmer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse bekanntgeworden sind, beginnt
bereits mit den Vorverhandlungen über die Begründung des
Arbeitsverhältnisses seine Schweigepflicht. Was fällt
unter "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"? Unter
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen alle
Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem
Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten
Personenkreis bekannt sind, nicht offenkundig sind, und
nach dem Willen des Arbeitgebers geheimgehalten werden
sollen und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein
berechtigtes Interesse hat. Die Geschäftsgeheimnisse
beziehen sich insbesondere auf wirtschaftliche, die
Betriebsgeheimnisse mehr auf technische Angelegenheiten.
Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören unter
anderem Produktionsverfahren, technisches Know-how,
Bilanzen, Inventuren, Absatzmärkte, Kundenlisten,
Verkaufsstrategien, Kreditwürdigkeit,
Warenbezugsquellen, Preislisten. Zweifelhaft ist, wann
der Arbeitgeber an der Geheimhaltung eines Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisses ein berechtigtes betriebliches
Interesse hat. Erforderlich ist ein
Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an einer
bestimmten geschäftlichen oder betrieblichen Tatsache.
In Betracht kommen insbesondere wirtschaftliche
Interessen des Betriebsinhabers, daß eine Tatsache der
Öffentlichkeit nicht zugänglich wird; allerdings müssen
diese Interesse auch schutzwürdig sein, daß heißt
betriebsbezogen und nicht illegal.
Wettbewerbsverbot
Beim Wettbewerbsverbot muß unterschieden werden, das
Bestehen eines Wettbewerbsverbots des Arbeitnehmers und
die Wirksamkeit des Verbots. Es ist zu unterscheiden
zwischen der Verpflichtung zur Unterlassung von
Wettbewerb während des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses, und Wettbewerbsbeschränkungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (diese Problematik
wird im Zusammenhang mit dem Thema "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" behandelt). Es gibt gesetzliche
Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer in einem bestehenden
Arbeitsverhältnis. Nach § 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch
darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung seines
Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betrieben noch in
dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen. Und auch für sonstige Arbeitnehmer
besteht ein Wettbewerbsverbot, das sich aus ihrer
Treuepflicht ergibt. Das Wettbewerbsverbot gilt
grundsätzlich nur während des Bestands des
Arbeitsverhältnisses. Sog. Vorbereitungshandlungen (z.B.
Anmietung eines Geschäftsraums, Suche nach Mitarbeitern)
unterfallen dem Wettbewerbsverbot während des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht.
Vorbereitungshandlungen sind zulässig, sofern nicht
bereits der Tatbestand des Geschäftemachens erfüllt ist.
Zulässige Vorbereitungshandlungen sind insbesondere der
Erwerb von Waren, der Abschluß eines Franchise-Vertrags,
die Einstellung von Arbeitnehmern die Anmietung von
Geschäftsräumen. Die Folgen des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsverbot sind für den Arbeitnehmer vielfältig.
Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten: Unter anderem
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, Abmahnung
und Kündigung, Eintrittsrecht, Schadensersatz. Anstelle
des Schadensersatzes kann der Arbeitgeber ein
Eintrittsrecht geltend machen. Er kann vom Arbeitnehmer
verlangen, daß dieser das von ihm abgeschlossene
Geschäft als für den Arbeitgeber eingegangen akzeptiert.
Das Eintrittsrecht hat für den Arbeitgeber einen Vorteil
gegenüber dem Schadensersatz. Der Vorteil des
Eintrittsrechts besteht darin, daß der Arbeitgeber nicht
beweisen muß, daß ihm durch die Verletzung des
Wettbewerbsverbots ein Schaden entstanden ist.
Nebentätigkeit –Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung kann unzulässig sein.
Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung insbesondere
dann, wenn die gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,
die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt
werden, die Nebenbeschäftigung den Arbeitnehmer daran
hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem
Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen, Schwarzarbeit
vorliegt. Nur wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat,
kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, daß
dieser eine Nebenbeschäftigung unterläßt. Das setzt in
der Regel voraus, daß die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt
werden kann. Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitnehmer
während seiner Arbeitszeit für private Zwecke arbeitet?
In diesem Fall verletzt der Arbeitnehmer seine
Arbeitspflicht, was eine Abmahnung und eine Kündigung
zur Folge haben kann. Der Arbeitnehmer muß die Aufnahme
einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber grundsätzlich
anzeigen (Anzeigepflicht). Jedenfalls, wenn die
Interessen des Arbeitgebers bedroht sind. In diesem Fall
besteht die Anzeigepflicht auch ohne vertragliche
Vereinbarung. Unter Umständen kann die Verletzung der
Anzeigepflicht Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers
begründen. Fraglich ist inwieweit der Arbeitnehmer durch
den Arbeitsvertrag zu einer bestimmten privaten
Lebensführung verpflichtet werden kann. Grundsätzlich
ist die Gestaltung des privaten Lebensbereichs allein
Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf darauf
keinen Einfluß nehmen. Nur wenn sich das private
Verhalten des Arbeitnehmers auf den betrieblichen
Bereich auswirkt oder dort zu Störungen führt, wird
dieses Verhalten des Arbeitnehmers durch seine
arbeitsvertraglichen Pflichten eingeschränkt.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einseitig
Rauchverbote anordnen. Jedenfalls wenn sachliche Gründe
vorliegen. Als Gründe kommen in Betracht: hygienische
Gründe, Verhütung von Brandgefahr, Vermeidung der
Belästigung von Mitarbeitern, Beschwerden von Kunden.
Ein Rauchverbot kann auch vertraglich vereinbart werden
und zwar sowohl im Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.
Vergütung – Lohn – Gehalt
Herkömmlich wird die Vergütung der Angestellten als
Gehalt, die der Arbeiter als Lohn bezeichnet. Unter dem
Gehalt bzw. Lohn in diesem Sinne sind sowohl die
Grundvergütung als auch alle vom Arbeitgeber gewährten
Vergütungszuschläge und Sondervergütungen anzusehen.
Trotz Tarifbindung richtet sich zunächst einmal die Höhe
der Vergütung nach dem Arbeitsvertrag. Wenn allerdings
die Vergütung nach dem Arbeitsvertrag geringer ist, als
die dem tarifgebundenen Arbeitnehmer nach dem
Tarifvertrag zustehende Vergütung, gilt die tarifliche
Vergütung als vereinbart. Das tarifvertragliche
Arbeitsentgelt stellt also auf jeden Fall die
Mindestvergütung dar. Ist das im Arbeitsvertrag
vereinbarte Arbeitsentgelt höher als die Tarifvergütung,
geht die Entlohnung nach dem Arbeitsvertrag vor (sog.
Günstigkeitsprinzip). Zweifelhaft ist, wonach sich die
Höhe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung
richtet, wenn nur der Arbeitnehmer Mitglied der
Tarifvertragspartei (Gewerkschaft), der Arbeitgeber aber
nicht tarifgebunden ist. In diesem Fall ist für die Höhe
der Vergütung allein der Arbeitsvertrag maßgebend. Der
Tarifvertrag gilt nur dann, wenn
- er für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
ausdrücklich auf den Tarifvertrag verwiesen haben.
Zeitlohn liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer zustehende
Entgelt nach Zeitabschnitten (Stunden, Tage, Wochen,
Monate) berechnet wird. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang die Quantität und Qualität der
Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat also auch bei einer
Schlechtleistung des Arbeitnehmers die vereinbarte
Vergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält
Leistungslohn, wenn für die Lohnhöhe das
Arbeitsergebnis, also die Qualität oder Menge der
geleisteten Arbeit maßgebend ist. Leistungslohn ist
insbesondere der Akkordlohn. Beim Akkordlohn ist das
Arbeitsentgelt von der Menge der geleisteten Arbeit
abhängig. Die Menge kann nach der Anzahl der gefertigten
Stücke, nach der Flächengröße, nach der Länge des
bearbeiteten Gegenstands oder nach dem Gewicht des
beförderten Materials bemessen werden. Beim Geldakkord
wird ein bestimmter Geldbetrag pro Leistungseinheit
gewährt. Die Vergütung errechnet sich dann durch
Multiplikation von Arbeitsmenge und Geldfaktor. Beim
Zeitakkord wird für eine bestimmte Arbeitsleistung eine
festgelegte Zeit als Berechnungsfaktor vorgegeben. Für
diese Vorgabezeit wird dann ein bestimmter Geldbetrag
festgelegt Die Vergütung wird wie folgt berechnet: Zahl
der erbrachten Leistungseinheiten x Vorgabezeit x
Geldfaktor. Beim Einzelakkord wird die vom einzelnen
Arbeitnehmer erarbeitete Menge vergütet. Maßgebend für
die Vergütung ist also das Arbeitsergebnis des einzelnen
Arbeitnehmers. Beim Gruppenakkord erfolgt die Vergütung
erfolgt die Vergütung nach dem Arbeitsergebnis einer
Arbeitsgruppe; das Arbeitsentgelt wird dann unter den
Gruppenmitgliedern aufgeteilt. Beim Prämienlohn wird die
Leistung des Arbeitnehmers entlohnt. Die Leistung des
Arbeitnehmers wird gemessen und zu einer Bezugsleistung
ins Verhältnis gesetzt. Zunächst wird dem Arbeitnehmer
ein fester Mindestlohn (Zeitlohn) gezahlt. Darüber
hinaus erhält er eine leistungsabhängige Prämie. Es gibt
verschiedene Arten von Prämien. Je nach Bezugsgröße für
den Leistungserfolg unterscheidet man zwischen der
Mengenprämie (Quantität der Arbeit), Qualitätsprämie
(geringer Ausschuß), Ersparnisprämie (z.B. geringer
Verbrauch von Rohstoffen) und der Nutzungsprämie
(optimale Maschinenausnutzung). Erschwerniszulage wird
für eine Arbeitsleistung gezahlt, die unter besonders
erschwerenden und gesundheitsgefährdenden Umständen
erbracht wird. Erschwerniszulagen werden z.B. gezahlt
als Schmutzzulage, Kälte- oder Hitzezulage, Lärmzulage,
als Zulage für die weite Entfernung der Arbeitsstelle,
als Zulage für Nachtarbeit, als Zulage für besonders
gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten.
Sozialzulagen sind Zulagen, die an die besondere soziale
Situation des Arbeitnehmers anknüpfen. Sie werden z.B.
als Verheiratetenzuschläge, Kinderzuschläge,
Alterszuschläge oder Ortszuschläge gezahlt. Ein Anspruch
kann auf einen Nachtarbeitszuschlag
(Nachtarbeiterzuschlag / Nachtschichtzulage) bestehen.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber,
soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen
bestehen, dem Nacharbeitnehmer für die während der
Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene
Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende
Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die
Überstundenvergütung berechnet sich idR analog der
Grundvergütung, das heißt der übliche Stundenverdienst
bzw. der Anteil des Monatslohns. Mit der Eingruppierung
wird der Arbeitnehmer einer bestimmten Lohn- oder
Gehaltsgruppe zugeordnet. Die jeweilige Lohngruppe oder
Vergütungsgruppe ergibt sich aus Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung; in Betracht kommen auch allgemeine
einzelvertragliche Vereinbarung, eine einseitige,
längere Zeit andauernde Anwendung eines Entgeltschemas
durch den Arbeitgeber.
Urlaubsanspruch – Jahresurlaub - Erholungsurlaub
–Erziehungsurlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub.
Voraussetzung für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und eine
Wartezeit zurückgelegt wird. Anspruch auf Urlaub nach
dem Bundesurlaubsgesetz haben nur Arbeitnehmer in einem
unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, das
wenigstens einen vollen Monat andauern muß. Für manche
Arbeitnehmer gelten besondere Urlaubsvorschriften.
Besondere Regelungen in Bezug auf den Urlaub gelten für
Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für
Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz, für
Mütter und Väter nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
für Soldaten und Wehrdienstleistende nach dem
Soldatengesetz, für Zivildienstleistende nach dem
Zivildienstgesetz. Was versteht man unter der sog.
Wartezeit ? Die Wartezeit hat den Zweck, zu verhindern,
daß der Arbeitnehmer bei Wechsel Arbeitsverhältnisses
mehrere Erholungsurlaube im Urlaubsjahr erhält. Deshalb
schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der
Bezüge erst nach einer gewissen Dauer des
Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit. Der
Arbeitnehmer erwirbt also seinen vollen Urlaubsanspruch
erst nach Ablauf der Wartezeit. Die Wartezeit beträgt
sechs Monate; vgl. § 4 Bundesurlaubsgesetz. Sie wird
nach Beschäftigungsmonaten, nicht nach Kalendermonaten
berechnet. Unter dem Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld)
versteht man die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während
des Urlaubszeitraums. Das Urlaubsentgelt bemißt sich
nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des
Urlaubs erhalten hat. Das Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld)
ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Vgl. § 11 Abs.
2 BUrlG. Auf jeden Fall muß also der Arbeitnehmer vor
Antritt des Urlaubs über den gesamten Betrag verfügen
können. Auch in bezug auf das Urlaubsgeld gilt die
Gleichbehandlungspflicht von voll- und
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Wenn also der
Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld
gewährt, haben auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im
Betrieb einen entsprechenden Anspruch. Das Urlaubsgeld
kann im Verhältnis der geschuldeten Arbeitsleistung zu
der vollen Arbeitszeit gekürzt werden. Anspruch auf
Erziehungsurlaub haben Arbeitnehmer bis zur Vollendung
des 3. Lebensjahres eines Jahres, das nach dem
31.12.1991 geboren ist, wenn sie mit einem Kind, für das
ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des
Ehepartners, einem Kind, das sie mit dem Ziel der
Annahme in ihre Obhut aufgenommen haben, oder als
Nichtsorgeberechtigter mit ihrem leiblichen Kind in
einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen
oder erziehen. Vgl. § 15 Abs. 1
Bundeserziehungsgeldgesetz. Anspruch auf
Erziehungsurlaub besteht nicht, solange
- die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von 8 Wochen,
bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen, nicht
beschäftigt werden darf, der mit dem Arbeitnehmer in
einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht
erwerbstätig ist, es sei denn, dieser ist arbeitslos
oder befindet sich in Ausbildung, der andere Elternteil
Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, es sei denn, die
Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht
sichergestellt werden. Vgl. § 15 Abs. 2
Bundeserziehungsgeldgesetz.
Entgeltfortzahlung – Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im
Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz vom
26.5.1994 geregelt. Das Gesetz gilt für alle
Arbeitnehmer. Das sind die Arbeiter und die Angestellten
sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Vgl.
§ 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Grundsätzlich
besteht auch geringfügig Beschäftigte ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch für
Auszubildende besteht ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. vgl. § 1
Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter folgenden
Voraussetzungen: Es muß ein Arbeitsverhältnis bestehen;
es muß eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
vorliegen, es muß ein Ursachenzusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit und der Verhinderung an der
Arbeitsleistung gegeben sein, es muß die gesetzliche
Wartezeit erfüllt sein. Eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht
ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil
die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder
verzögert wird. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, wenn er seine
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Nur die
unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
begründet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vgl. § 3
Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Es kann
durchaus zweifelhaft sein, wann eine Arbeitsunfähigkeit
wegen des Arbeitsunfall verschuldet ist. Bei einem
Arbeitsunfall kann von einem Verschulden dann
ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer die
Unfallverhütungsvorschriften oder betriebliche
Sicherheitsvorschriften verletzt hat (z.B. Mißachtung
eines Alkoholverbots, Nichttragen von
Sicherheitskleidung). Verschuldet ist die auf einem
Verkehrsunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit, wenn der
Arbeitnehmer seine Pflichten im Straßenverkehr
vorsätzlich oder in besonders grober Weise mißachtet,
der Arbeitnehmer Alkohol zu sich genommen hat und den
Verkehrsunfall allein deshalb verursacht hat, der
Arbeitsunfall mit stark überhöhter Geschwindigkeit
verursacht worden ist, der Sicherheitsgurt nicht
angelegt worden ist und darauf die Arbeitsunfähigkeit
beruht, der Autofahrer während der Fahrt telefoniert und
deshalb der Unfall verursacht worden ist. Der Anspruch
auf Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) besteht
grundsätzlich für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis
zur Dauer von sechs Wochen. Vgl. § 3 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitnehmer seine
Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich
anzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen. Das
bedeutet zwar nicht sofort; der Arbeitnehmer muß aber
den Arbeitgeber so schnell informieren, wie es nach den
Umständen des Einzelfalls möglich ist. Das erfordert in
der Regel eine telefonische Nachricht zu Beginn der
Arbeitszeit am ersten Arbeitstag. Problematisch ist,
welche Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit nicht anzeigt. Im
Wiederholungsfall kann nach vorheriger Abmahnung eine
ordentliche Kündigung, in Ausnahmefällen sogar eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gerechtfertigt sein. Zur Verweigerung der Fortzahlung
der Bezüge ist der Arbeitgeber nicht berechtigt.
Nachweisen in Form einer ärztlichen Bescheinigung muß
der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur dann, ,
wenn seine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage
dauert. Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2
Entgeltfortzahlungsgesetz. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muß enthalten: Name des
Arbeitnehmers, Angabe der Arbeitsunfähigkeit, Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, Angabe des Arztes, daß der
Krankenversicherer unverzüglich eine Bescheinigung über
Befund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält,
Ausstellung durch einen Arzt. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen
Beweiswert; sie begründet im allgemeinen einen
Erfahrungssatz für das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit.
Fürsorgepflichten
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für seine
Arbeitnehmer. Zunächst dem Arbeitnehmer ein
Erfüllungsanspruch zu; er kann vom Arbeitgeber
verlangen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen
ergreift. Wenn dem Arbeitnehmer infolge der schuldhaften
Verletzung der Fürsorgepflicht ein Schaden entsteht, ist
der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Bei
Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann dem
Arbeitnehmer Schmerzensgeld zustehen. Bei Verletzung von
Schutzpflichten (z.B. bei mangelnder Arbeitssicherheit)
ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Arbeitsleistung
zurückzuhalten. Sein Lohnanspruch bleibt bestehen. Aus
der Fürsorgepflicht ergeben sich für den Arbeitgeber
insbesondere folgende Einzelpflichten: Schutz des Lebens
und der Gesundheit des Arbeitnehmers; Schutz der
Persönlichkeit des Arbeitnehmers; Schutz des
Arbeitnehmers vor sexueller Belästigung; Schutz der vom
Arbeitnehmer eingebrachten Sachen; Aufklärungspflichten,
Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten. Das
Beschäftigtenschutzgesetz vom 24.6.1994 (BGBl. I S.
1406) bezweckt die Wahrung der Würde von Frauen und
Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben
Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
zu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende
Maßnahmen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist
jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die
Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu
gehören sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die
nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe
gestellt sind, sowie sonstige sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen
und sichtbares Anbringen von pornographischen
Darstellungen, die von dem Betroffenen erkennbar
abgelehnt werden. Vgl. § 2 Beschäftigtenschutzgesetz.
Kündigung – Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, in dem der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vereinbaren; vgl. § 305 BGB. Das
Arbeitsverhältnis endet dann zu dem vereinbarten Termin,
ohne daß es einer Kündigung bedarf. Durch den
Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß
es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer kann die
Rechtmäßigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr gerichtlich nachprüfen lassen, es sei denn,
daß er den Aufhebungsvertrag anficht. Im übrigen muß der
Arbeitnehmer damit rechnen, daß er während einer
Sperrzeit von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält und
die Gesamtbezugsdauer seines Arbeitslosengelds gekürzt
wird. Das befristete Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf
der Zeit automatisch. Etwaige Kündigungsbeschränkungen
sind unbeachtlich. Mit der Anfechtung des
Arbeitsvertrages wird die Erklärung einer
Vertragspartei, durch die der Arbeitsvertrag zustande
gekommen ist, wieder beseitigt. Damit wird der
Arbeitsvertrag für die Zukunft unwirksam. Als
Anfechtungsgründe kommen in der Praxis vor allem in
Betracht Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, Anfechtung
wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Eine arglistige Täuschung liegt beispielsweise dann vor,
wenn eine zulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet
oder wenn einer Aufklärungspflicht nicht entsprochen
wurde (z.B. Verschweigen einer chronischen Krankheit,
welche die Arbeitsleistung dauernd unmöglich macht).
Wegen Drohung werden in der Praxis insbesondere
Aufhebungsverträge angefochten, weil der Arbeitgeber die
Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den
Arbeitgeber mit der Drohung verbunden hat, andernfalls
das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Zu einer
Anfechtung berechtigt auch der Irrtum über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragspartners.
Als Eigenschaften des Arbeitnehmers kommen
beispielsweise dessen Vorbildung, berufliche
Fähigkeiten, Gesundheitszustand, Zuverlässigkeit,
Vertrauenswürdigkeit in Betracht. Ein Streik beendet das
Arbeitsverhältnis nicht. Auch der Verkauf des
Unternehmens beendet den Arbeitsvertrag nicht. Das
Arbeitsverhältnis endet im Falle des Verkauf de Betrieb
nicht. Im Fall der Betriebsnachfolge geht das
Arbeitsverhältnis auf den Betriebsnachfolger über. Vgl.
§ 613a BGB. Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis
auch nicht bei Insolvenz des Arbeitgebers. Die Insolvenz
des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Allerdings bestehen nach § 113 Insolvenzordnung
besondere Kündigungsgründe.
Ein Aufhebungsvertrag kommt unter anderem unter
folgenden Umständen in Betracht: Beide, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, wollen das Arbeitsverhältnis auflösen,
ohne an Kündigungsfristen und - termine gebunden zu
sein. Der Arbeitnehmer kann einer drohenden Kündigung
zuvorkommen, ohne daß der Grund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses publik wird. Der Aufhebungsvertrag
gibt den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses flexibel zu
gestalten. Man sollte auf keinen Fall übereilt handeln
und zu schnell den Aufhebungsvertrag abschließen. Der
Aufhebungsvertrag hat nicht nur arbeitsrechtliche,
sondern unter Umständen auch ganz gravierende
sozialrechtliche Konsequenzen; deshalb sollte man einen
arbeitsrechtlich versierten Berater hinzuziehen. Man
sollte sich auf keinen Fall vom Arbeitgeber unter Druck
setzen lassen; auf jeden Fall sollte man sich eine
ausreichende Bedenkzeit vorbehalten. Wenn der
Arbeitgeber zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags bereit
ist, sollte man als Arbeitnehmer sich seiner guten
Verhandlungsposition bewußt sein. Häufig ist der
Abschluß eines Aufhebungsvertrags mit der Zahlung einer
Abfindung verbunden. Unter anderem sind folgende
Vorteile von praktischer Bedeutung: Im Falle des
Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hat der
Arbeitgeber weder den allgemeinen noch den besonderen
Kündigungsschutz (für schwangere Arbeitnehmerinnen,
Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstpflichtige) zu
beachten. Der Arbeitgeber ist an Kündigungsfristen nicht
gebunden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den
Aufhebungsvertrag und damit die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses flexibel zu gestalten. Ein
Aufhebungsvertrag hat Vorteile für den Arbeitnehmer: Der
Arbeitnehmer muß keine Kündigungsfristen einhalten und
kann damit auch ganz kurzfristig eine berufliche Chance
wahrnehmen. Wenn statt einer personen- oder
verhaltensbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag
abgeschlossen wird, wird der Kündigungsgrund nicht
publik. Über den Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer
die Chance, eine Abfindung zu erreichen. Ein
Aufhebungsvertrag hat aber auch Nachteile für den
Arbeitnehmer: Dem Arbeitnehmer droht ein zumindest
zeitweiliger Verlust des Arbeitslosengeldes. Der
Arbeitnehmer verliert Versorgungsanwartschaften. Der
allgemeine und besondere Kündigungsschutz des
Arbeitnehmers entfällt. Erforderlich ist, daß sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Aufhebungsvertrag
einigen. Ein Aufhebungsvertrag kann also nicht einseitig
angeordnet werden; vielmehr bedarf es einer
Willensübereinstimmung der Arbeitsvertragsparteien.
Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis
zum vereinbarten Zeitpunkt aufgelöst. Die Beendigung
kann mit sofortiger Wirkung und zu einem zukünftigen
Zeitpunkt erfolgen. Mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses enden die arbeitsrechtlichen Rechte
und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien.
Kündigung des Arbeitsvertrages
An eine Kündigung sind gewisse Anforderungen zu
stellen. Aus der Kündigungserklärung muss sich für den
Empfänger der Wille des Kündigenden, das
Arbeitsverhältnis zu beenden, klar, eindeutig und
zweifelsfrei ergeben. Der Erklärende muss aber seine
Erklärung nicht ausdrücklich als "Kündigung" bezeichnen;
ähnliche Formulierungen (z.B. Rücktritt vom
Arbeitsvertrag, Entlassung, Aufhebung des
Arbeitsvertrags) können den Willen zu kündigen
grundsätzlich in gleicher Weise verdeutlichen. Nach §
623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Sofern
nicht eine besondere Vereinbarung vorliegt muss die
Kündigung nicht begründet werden. Die Kündigung muss
begründet werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist,
es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. nach § 15 Abs. 3
Berufsbildungsgesetz für die Kündigung von
Berufsausbildungsverhältnissen). Nur wenn der
Arbeitnehmer den Grund der Kündigung kennt, kann er
sinnvoll seine Rechte wahrnehmen. Deshalb sollte, wenn
die Kündigung keine Gründe enthält, in jedem Fall der
Arbeitgeber sofort aufgefordert werden, die Gründe
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung wird
wirksam, wenn sie dem Gekündigten zugegangen ist. Sie
bedarf nicht der Annahme des Gekündigten. Die nichtige
Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Es
ist möglich, die Kündigung durch Arbeitsvertrag
auszuschließen. Und zwar sowohl durch Arbeitsvertrag als
auch durch Tarifvertrag. Solche Fälle liegen vor, wenn
das Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit abgeschlossen ist
oder wenn das Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung nach
Ablauf einer bestimmten Frist "Unkündbar" ist. Auch wenn
die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen haben, ist die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen. Die Kündigung ist ein
bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft. Damit ist die
Kündigung unter einer Bedingung unzulässig. Zu
unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung,
außerordentlichen Kündigung und Änderungskündigung. Die
ordentliche Kündigung ist der Regelfall der Kündigung.
Sie beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
im Einzelfall maßgeblichen gesetzlichen, tarif- oder
einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu einem bestimmten
Kündigungstermin. Die außerordentliche Kündigung ist die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
Möglich ist sie als fristlose oder auch als
fristgebundene Kündigung. Bei der Änderungskündigung
kündigt der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis und bietet dem anderen Vertragsteil
an, zu veränderten Arbeitsbedingungen das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Kündigung kann
grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Eine
einseitige Rücknahme der Kündigung ist nach ihrem Zugang
nicht mehr möglich. Allerdings ist in der Rücknahme
regelmäßig das Vertragsangebot an den Empfänger der
Kündigung zu sehen, das Arbeitsverhältnis nicht als
beendet anzusehen und das Arbeitsverhältnis unverändert
fortzusetzen. Insoweit können die Parteien auch die
Rücknahme der Kündigung und damit die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses "als ob es nie gekündigt wurde"
vertraglich vereinbaren. Die Kündigungsfristen können
sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag, dem einschlägigen
Tarifvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz. Tarifliche
Kündigungsfristen gelten, wenn Arbeitnehmer und
Arbeitgeber tarifgebunden sind (also Mitglied in den
Tarifvertragsparteien Gewerkschaft bzw.
Arbeitgeberverband), im Arbeitsvertrag auf den
einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen wird vgl. §
622 Abs. 4 BGB). Zweifelhaft ist, wann ein ein wichtiger
Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden. Vgl. §
626 Abs. 1 BGB. Die Prüfung des wichtigen Grundes
erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist
zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an
sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur
ordentlichen Kündigung abzugeben. Auf der zweiten Stufe
finden eine Interessenabwägung statt. Es wird das
Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Interesse des Arbeitnehmers
an dessen Fortsetzung abgewogen. Aufgrund der Umstände
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Von Bedeutung
sind insbesondere die Art und Schwere der Verfehlung,
die Wiederholungsgefahr, der Grad des Verschuldens, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des
Arbeitnehmers, die wirtschaftliche Lage des
Arbeitnehmers, die Arbeitsmarktchancen, die finanziellen
Verluste des Arbeitgebers, das Ansehen des Betriebs, der
Betriebsfrieden, die Entwicklung des
Arbeitsverhältnisses. Beweispflichtig ist der
Kündigende; er muß die Umstände beweisen, die als
wichtiger Grund geeignet sein können. Auch bei der
außerordentlichen Kündigung muß der Arbeitgeber den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Eine
außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie
die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitgeber
ist. Erst wenn alle anderen angemessenen milderen Mittel
erschöpft sind, kommt eine außerordentliche Kündigung in
Betracht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
folgt die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers,
den Arbeitnehmer vor der außerordentlichen Kündigung
abzumahnen. Das gilt insbesondere für
Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich.
Keiner Abmahnung bedarf es dann, wenn diese nicht
erfolgversprechend ist, das heißt, wenn der Arbeitnehmer
nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich
vertragsgerecht zu verhalten. Auch besonders schwere
Pflichtverstöße bedürfen nicht der vorherigen Abmahnung.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt weiter,
daß eine außerordentliche Kündigung nur dann in Betracht
kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen
Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Wenn eine
beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem
freien Arbeitsplatz gegebenenfalls auch zu geänderten
Bedingungen möglich ist, hat der Arbeitgeber diese dem
Arbeitnehmer anzubieten, bevor er eine außerordentliche
Kündigung ausspricht. Zweifelhaft ist, wann bei sog.
Dauergründen (z.B. ständiges unentschuldigtes
Fernbleiben vom Arbeitsplatz) die Kündigungsfrist zu
laufen beginnt. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem
letzten Vorfall zu laufen. Aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgt, dass eine Pflichtwidrigkeit
im Leistungs- und Verhaltensbereich grundsätzlich einer
vorherigen Abmahnung bedarf. Zweifelhaft ist, ob
unentschuldigtes Fehlen eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen kann. Fehlt der Arbeitnehmer nur einmal
unentschuldigt, ist eine außerordentliche Kündigung
grundsätzlich nicht gerechtfertigt; im übrigen kann
unentschuldigtes Fehlen sehr wohl eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen. Die eigenmächtige Urlaubnahme
kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die
Selbstbeurlaubung, also der eigenmächtige Antritt des
Urlaubs bzw. die eigenmächtige Urlaubsüberschreitung
rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber. Ausnahmen bestehen insbesondere dann, wenn
der Arbeitgeber durch sein Verhalten die
Selbstbeurlaubung maßgeblich mit beeinflußt hat, indem
er etwa dem Arbeitnehmer den Urlaub unberechtigt
verweigert hat. Auch die unverschuldete Überschreitung
des Urlaubs, beispielsweise wegen einer
Naturkatastrophe, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur
Kündigung. Auch die Teilkündigung führt wie die
Änderungskündigung zu einer Änderung des Inhalts des
Arbeitsverhältnisses. Allerdings erfaßt die
Änderungskündigung das gesamte Arbeitsverhältnis,
während die Teilkündigung den Bestand des
Arbeitsverhältnisses als solches unberührt läßt und nur
einzelne Vertragsbestimmungen betrifft. Es kann sowohl
eine ordentliche als auch eine außerordentliche
Änderungskündigung erfolgen. Eine außerordentliche
Änderungskündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn
die ordentliche Kündigung und damit regelmäßig auch die
ordentliche Änderungskündigung tarifvertraglich oder
arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, gegenüber
betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern (z.B.
Betriebsrat), weil eine ordentliche Änderungskündigung
gesetzlich ausgeschlossen ist; vgl. § 15
Kündigungsschutzgesetz. Da die Änderungskündigung eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, muß der
Arbeitgeber vor der Änderungskündigung den Betriebsrat
hören; vgl. § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz. Der
Arbeitgeber muß dem Betriebsrat auch das
Änderungsangebot mitteilen; nur dadurch wird der
Betriebsrat in die Lage versetzt, die Auswirkungen der
Änderungskündigung für den betroffenen Arbeitnehmer zu
beurteilen und zu prüfen, ob er der Kündigung
widersprechen will. Ist mit einer Änderungskündigung
eine Versetzung oder Umgruppierung verbunden, hat der
Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel mehr als 20
wahlberechtigten Arbeitnehmern bei diesen personellen
Maßnahmen auch nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz
mitzubestimmen. Gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz
ist eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem
Mitglieder des Betriebsrats, einer Jugend- oder
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder
eines Seebetriebsrats unzulässig. Die Änderungskündigung
gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis
zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist
unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung
die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird. Ausnahmsweise ist mit Zustimmung der
Gewerbeaufsicht die Kündigung zulässig. Vgl. § 9
Mutterschutzgesetz. Die Änderungskündigung gegenüber
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf der
vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Vgl. § 15
Schwerbehindertengesetz. Fraglich ist, welche
Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, auf eine
Änderungskündigung zu reagieren. Der Arbeitnehmer hat
drei Möglichkeiten: er kann das Änderungsangebot
vorbehaltlos annahmen, er kann das Änderungsangebot
unter Vorbehalt annehmen, er kann das Änderungsangebot
vorbehaltlos ablehnen. Fraglich ist die Beteiligung des
Betriebsrates. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt
grundsätzlich nicht für leitende Angestellte, wohl aber
für außertarifliche Angestellte. Die Anhörungspflicht
des Betriebsrates besteht bei allen Arten von
Kündigungen, also insbesondere bei ordentlichen und
außerordentlichen Kündigungen. Der Betriebsrat hat auch
bei einer Änderungskündigung, nicht jedoch bei einem
Aufhebungsvertrag, oder bei der Anfechtung eines
Arbeitsvertrags ein Anhörungsrecht. Zur Unterrichtung
des Betriebsrats allgemein: Der Arbeitgeber muß in
seiner Mitteilung an den Betriebsrat die Person des zu
kündigenden Arbeitnehmers (Name, Alter, Familienstand,
Kinderzahl, Beschäftigungsdauer) bezeichnen, die Art der
Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden
soll, angeben. Wenn der Arbeitnehmer besonderen
Kündigungsschutz genießt (z.B. wegen Schwerbehinderung),
ist der Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzen.
Ferner muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe
für die Kündigung mitteilen; vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2
Betriebsverfassungsgesetz. Er muß die die Kündigung
begründenden Tatsachen so genau und so umfassend
darlegen, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene
Nachforschungen in der Lage ist, selbst die
Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich
über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Bei
betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber dem
Betriebsrat die dringenden betrieblichen Erfordernisse
mitzuteilen, die zu einem Arbeitskräfteüberhang geführt
haben. Eine pauschale Begründung wie "Auftragsmangel"
oder "Rationalisierungsmaßnahmen" ist nicht ausreichend.
Auch die Gründe für die vom Arbeitgeber getroffene
Sozialauswahl sind dem Betriebsrat mitzuteilen. Hierzu
gehört auch die Angabe der wichtigsten Sozialdaten
(Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter,
Unterhaltsverpflichtungen). Bei einer
krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber dem
Betriebsrat die einzelnen Fehlzeiten mitzuteilen.
Pauschale Angaben wie "wiederholte Fehlzeiten wegen
Arbeitsunfähigkeit" genügen nicht. Der Arbeitgeber hat
dem Betriebsrat die Art der jeweiligen Erkrankung
anzugeben, soweit sie ihm bekannt ist. Ferner muß er
betriebliche Beeinträchtigungen und nicht mehr
hinnehmbare Belastungen wegen der Fehlzeiten darlegen.
Zur Unterrichtung des Betriebsrats bei einer
verhaltensbedingten Kündigung beinhalten: Der
Arbeitgeber muß dem Betriebsrat die Vorfälle genau
bezeichnen, die die Kündigung rechtfertigen; auch daß
und warum der Arbeitnehmer abgemahnt worden ist, muß der
Arbeitgeber mitteilen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch
des Arbeitnehmers besteht unter folgenden
Voraussetzungen: es Muß eine ordentliche Kündigung durch
den Arbeitgeber vorliegen. Bei einer außerordentliche
Kündigung kann ein Widerspruch des Betriebsrats keinen
Weiterbeschäftigungsanspruch auslösen. Der Betriebsrat
muß der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß
widersprochen haben. Der Arbeitnehmer muß
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
genießen, das heißt in einem Betrieb mit in der Regel
mehr als fünf Arbeitnehmern ausschließlich der
Auszubildenden beschäftigt sein und das
Arbeitsverhältnis muß in diesem Betrieb oder Unternehmen
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden
haben.
- Der Arbeitnehmer muß innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben
haben. Der Arbeitnehmer muß die vorläufige
Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist
hinaus verlangen.
Kündigungsschutz
Dem Kündigungsschutz im Arbeitsrecht kommt große
Bedeutung zu. Durch die ihn wird die freie
Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers erheblich
eingeschränkt. Dabei besteht Kündigungsschutz in der
Form, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gesetzlich untersagt wird (z. B. im Rahmen des
Mutterschutzes), oder eine Kündigung des Arbeitgebers
nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten
Voraussetzungen zulässig ist. Insgesamt dient der
Kündigungsschutz dem Schutz des Arbeitnehmers. Seine
verfassungsrechtliche Grundlage hat der Kündigungsschutz
u. a. im Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Man
unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem
besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine
Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer, wenn der
Betrieb und der Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen
erfüllen. Der besondere Kündigungsschutz bestimmte für
bestimmte Arbeitnehmergruppen (schwangere und
schwerbehinderte Arbeitnehmer, Wehrpflichtige und
Zivildienstleistende, Mitarbeiter im Betriebsrat, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Mitglieder des
Wahlvorstands, Wahlbewerber). Unter dem allgemeinen
Kündigungsschutz ist der Schutz des Arbeitnehmers vor
ungerechtfertigten Kündigungen des Arbeitgebers zu
verstehen; der allgemeine Kündigungsschutz steht
grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu. Dagegen beschränkt
sich der besondere Kündigungsschutz auf den Schutz
bestimmter Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwerbehinderte,
Betriebsräte). Der allgemeine Kündigungsschutz ist im
Kündigungsschutzgesetz vom 10.8.1951 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.8.1969 geregelt. Wenn das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so ist eine
Kündigung des Arbeitgebers nur wirksam, wenn sie sozial
gerechtfertigt ist. Eine sozial ungerechtfertigte
Kündigung ist unwirksam. Vgl. § 1 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz. Allgemeiner Kündigungsschutz
besteht in der Form, dass die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer sozial
gerechtfertigt sein muß. Wann eine Kündigung sozial
gerechtfertigt ist, bestimmt das Gesetz. Eine sozial
ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam. Das
Kündigungsschutzgesetz erstreckt sich gegenständlich nur
auf die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch
den Arbeitgeber. Die außerordentliche Kündigung
untersteht nur verfahrensrechtlich dem
Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses muss durch Gründe, die in der
Person oder dem verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
bedingt sein. Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz. Eine sozial ungerechtfertigte
Kündigung ist rechtsunwirksam. Vgl. § 1 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz. Die Sozialwidrigkeit einer
ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Vgl. §§ 4, 7
Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet darf eine
Kündigung nicht willkürlich erfolgen; der Arbeitgeber
bedarf vielmehr einen auf das Arbeitsverhältnis
bezogenen sachlichen Grund zur Kündigung. Und soweit
eine soziale Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern
notwendig ist, muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an
sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Schließen z. B.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auf
Lebenszeit, so kommt eine ordentliche Kündigung durch
den Arbeitgeber nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer
dagegen kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf
Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
kündigen. Vgl. § 15 Abs. 4 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Es bestehen gesetzliche
Kündigungsverbote: Kündigungsverbote bestehen z.B.
gegenüber betrieblichen Funktionsträgern (z. B.
Betriebsräte), gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung, während der Elternzeit, gegenüber
Auszubildenden, gegenüber Wehr- und
Zivildienstleistenden. Zum geschützten Personenkreis
gehören Mitglieder des Betriebsrats, einer
Jugendvertretung, einer Bordvertretung, eines
Seebetriebsrats, einer Personalvertretung, eines
Wahlvorstands, Wahlbewerber und die Arbeitnehmer, die
die Bestellung eines Wahlvorstands oder die Wahl des
Betriebsrats betreiben. Die Kündigung gegenüber einer
Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn
dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder
innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird. Der besondere Kündigungsschutz ist
umfassend. Er bezieht auch auf eine außerordentliche
Kündigung, und auch auf eine Änderungskündigung. Der
Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt,
von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens
jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und
während der Elternzeit nicht kündigen. Nur in besonderen
Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
erklärt werden. Der Kündigungsschutz während der
Elternzeit ist geregelt in § 18
Bundeserziehungsgeldgesetz. Die ordentliche Kündigung
eines Auszubildenden ist grundsätzlich ausgeschlossen;
die ordentliche Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist
nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen. Der
Kündigungsschutz während des
Berufsausbildungsverhältnisses ist geregelt in § 15 Abs.
1 Berufsbildungsgesetz. Für schwerbehinderte
Arbeitnehmer besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Die
ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten ist nur
nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts
zulässig. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Schwerbehinderte sind alle Personen, die körperlich,
geistig oder seelisch behindert sind, deren Behinderung
wenigstens 50 % ausmacht und rechtmäßig in Deutschland
wohnen, sich aufhalten oder einer Beschäftigung als
Arbeitnehmer nachgehen. Fraglich ist, ob Kündigungen des
Arbeitgebers anzeigepflichtig sind. Nur bei
Massenentlassungen ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dies dem Arbeitsamt anzuzeigen. Das ist der Fall, wenn
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger
als 60 Arbeitnehmer mehr als 5 Arbeitnehmer, in
Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als
500 Arbeitnehmer 10 % der im Betrieb regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25
Arbeitnehmer, in Betrieben mit in der Regel mindestens
500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb
von 30 Kalendertagen entlassen werden. In diesem Fall
wird mit der Anzeige eine Sperrfrist von regelmäßig
einem Monat in Gang gesetzt, nach deren Ablauf die
Kündigung wirksam wird.
Geregelt ist der allgemeine Kündigungsschutz im
Kündigungsschutzgesetz. Die Geltung des
Kündigungsschutzgesetzes beschränkt den Arbeitgeber in
seiner Möglichkeit, eine wirksame Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Vor allem muß die
Kündigung sozial gerechtfertigt sein, ferner greift bei
der Kündigung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Allerdings kann bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
auch das Arbeitsgericht durch Urteil das
Arbeitsverhältnis auflösen. Grundsätzlich ist auch der
Verzicht auf den Kündigungsschutz im Rahmen einer sog.
Ausgleichsquittung zulässig. Der Verzicht auf
Kündigungsschutz kann auch in einer Ausgleichsquittung
erfolgen. Darunter ist eine vom Arbeitgeber
vorformulierte Erklärung zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer bei Aushändigung der Arbeitspapiere oder
Auszahlung noch offener Lohnansprüche zur Unterschrift
vorgelegt wird und in der auch zum Ausdruck kommt, auf
die Geltendmachung von Kündigungsschutz zu verzichten.
Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach dem
Kündigungsschutzgesetz kann aber grundsätzlich durch
Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung nicht
eingeschränkt werden. Allgemeinen Kündigungsschutz
bezieht grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer. Vgl. § 1
Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz. Keinen Kündigungsschutz
genießen Personen, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft
erfüllen. Ob jemand Arbeitnehmer ist, richtet sich im
wesentlichen nach folgenden Kriterien: persönliche
Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, fehlendes
unternehmerisches Risiko, Eingliederung in den Betrieb.
Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung aufgrund
eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher
Abhängigkeit gegen Entgelt erbringt. Die persönliche
Abhängigkeit ergibt sich aus der umfassenden rechtlichen
Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und seiner
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Arbeitgebers. In der Probezeit besteht Kündigungsschutz
nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann, wenn sich die
vereinbarte Probezeit über die Wartezeit von sechs
Monaten hinaus erstreckt. Für Auszubildende gelten die
Sonderregelungen in den §§ 13 bis 16
Berufsbildungsgesetz. Anlernlinge sind Arbeitnehmer im
Sinne des KSchG; sie stehen nicht den Auszubildenden
gleich. Umschüler genießen grundsätzlich keinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie
können Auszubildenden gleich gesetzt werden. Auch
Heimarbeiter genießen grundsätzlich keinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie
sind keine Arbeitnehmer im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Für Heimarbeiter gilt § 29
Heimarbeitsgesetz. Auch Hausgewerbetreibende genießen
grundsätzlich keinen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Sie sind keine Arbeitnehmer im
Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Für
Hausgewerbetreibende gilt § 29 Heimarbeitsgesetz. Auch
Beamte genießen grundsätzlich keinen Kündigungsschutz
nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie stehen in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sind damit
keine Arbeitnehmer im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Angestellte im öffentlichen
Dienst haben dagegen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Sie sind Arbeitnehmer im Sinne
des Kündigungsschutzgesetzes. Auch Arbeiter im
öffentlichen Dienst haben Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Sie sind Arbeitnehmer im Sinne
des Kündigungsschutzgesetzes. Auch Praktikanten genießen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Auch
Volontäre Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Von welcher Wartezeit
(Probezeit) ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz abhängig? Der Kündigungsschutz
entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als
sechs Monate bestanden hat. Vgl. § 1 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist nicht an die
Einschränkungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz gebunden.
Die Kündigung kann allerdings wegen Verletzung der
Schriftform oder unterlassener Anhörung des Betriebsrat
unwirksam sein. Die Nichtigkeit kann sich auch wegen
eines Verstoßes gegen >treu und Glauben (z. B.
willkürliche Kündigung) ergeben.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie
nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder nicht durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist. Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz. Eine sozialwidrige Kündigung ist
zunächst schwebend unwirksam. Wenn der Arbeitnehmer
rechtzeitig Klage erhebt, kann das Arbeitsgericht ihre
Unwirksamkeit feststellen. Die Kündigungsschutzklage
muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben
werden. Vgl. § 4 Kündigungsschutzgesetz. Welche Folgen
hat es, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig
Kündigungsschutzklage erhebt? In diesem Fall gilt die
Kündigung, wenn sie nicht aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist (z. B. wegen zu kurzer
Kündigungsfrist oder wegen fehlender
Betriebsratsanhörung) als von Anfang an wirksam. Vgl. §
7 Kündigungsschutzgesetz. Sozial gerechtfertigt ist die
Kündigung, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder
in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist. Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz. Was ist unter einer
personenbedingten Kündigung zu verstehen? Grundlage
einer personenbedingten Kündigung ist, dass der
Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Fähigkeiten,
Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellungen
nicht mehr in der Lage ist, künftig eine
vertragsgerechte Leistung zu erbringen. Was ist unter
einer verhaltensbedingten Kündigung zu verstehen.
Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung ist, dass
das Verhalten des Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen
Beziehungen beeinträchtigt, insbesondere wenn es sich
auf die Arbeitsleistung, den reibungslosen
Betriebsablauf, die Zusammenarbeit und die Ordnung im
betrieb oder auf die notwendige Vertrauensgrundlage des
Arbeitsverhältnisses auswirkt. Was ist unter einer
betriebsbedingten Kündigung zu verstehen? Grundlage
einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass dringende
betriebliche Erfordernisse gegeben sind, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb
entgegenstehen. Kündigungsschutz nach § 1
Kündigungsschutzgesetz besteht grundsätzlich nur im
Falle einer ordentlichen Kündigung durch den
Arbeitgeber. Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn
die gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertraglich
vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird. Die
Abmahnung hat als Grundlage einer Prognose eine wichtige
Bedeutung. Setzt nämlich der Arbeitnehmer trotz
Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall das
konkret beanstandete verhalten fort, darf der
Arbeitgeber davon ausgehen, dass auch eine weitere
Warnung nicht erfolgversprechend wäre. Zwei
Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Abmahnung
kündigungsrechtlich erheblich ist: Der Arbeitgeber muss
deutlich zum Ausdruck bringen, dass für den Fall
weiterer Vertragspflichtverletzungen der Inhalt und der
Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der
Arbeitgeber muss ferner das beanstandete Verhalten
gegenüber dem Arbeitnehmer genau bezeichnen. Die Rüge
muss also so konkretisiert werden, dass der Arbeitnehmer
weiß, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes verhalten
nicht als vertragsgemäß ansieht und künftig nicht mehr
hinzunehmen bereit ist. Es gibt keine gesetzliche
Ausschlussfrist, innerhalb derer eine Abmahnung erfolgen
muss. Allerdings kann durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine
Ausschlussfrist bestimmt werden. Das Recht zur Abmahnung
unterliegt wie jede Rechtsausübung der Verwirkung.
Allerdings ist das bloße Zuwarten des Arbeitgebers für
die Annahme der Verwirkung nicht ausreichend. Vielmehr
muss hinzukommen, dass beim Arbeitnehmer der Eindruck
erweckt wird, der Arbeitgeber werde von der Erteilung
einer Abmahnung absehen. Was unterscheidet die Abmahnung
von der bloßen Ermahnung? In einer Abmahnung muß
deutlich zum Ausdruck kommen, dass im Wiederholungsfall
der bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Fehlt die Androhung kündigungsrechtlicher Konsequenzen,
handelt es sich begrifflich um eine Ermahnung (Verweis,
Rüge); diese hat nicht die Wirkung einer Abmahnung.
Personenbedingte Kündigung
Was ist unter einer personenbedingten Kündigung zu
verstehen? Personenbedingte Gründe zur Kündigung sind
solche, die auf den persönlichen Eigenschaften und
Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen. Hierzu gehören
insbesondere mangelnde körperliche oder geistige
Eignung, Erkrankungen, die die Verwendbarkeit des
Arbeitnehmers erheblich herabsetzen, fortgeschrittenes
Alter und damit bedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit.
Auch eine personenbedingte Kündigung kann sozial
ungerechtfertigt sein. Selbst wenn der Kündigungsgrund
in der Person des Arbeitnehmers liegt, ist eine solche
personenbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn
der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in
demselben Betrieb oder in einem anderen betrieb des
Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann oder wenn die
Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung
unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der
Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Vgl. § 1 Abs. 2, 3 Kündigungsschutzgesetz. Fraglich ist,
was eine personenbedingte Kündigung von einer
verhaltensbedingten Kündigung unterscheidet. Die
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Bei der
personenbedingten Kündigung begründen mangelnde
Eigenschaften des Arbeitnehmers einen personenbedingten
Umstand, dagegen ist das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
bei der Vertragserfüllung der Grund für eine
verhaltensbedingte Kündigung. Ein Grund in der Person
ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer will, aber nicht
kann; ein Grund im Verhalten liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer kann, aber nicht will. Eine
personenbedingte Kündigung setzt in der Regel kein
Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Eine Abmahnung
ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer den
Mangel selbst beheben kann (z. B. Abmahnung bei einem
durch Übung behebbaren Leistungsmangel eines
Orchestermusikers). Fraglich ist, welche Voraussetzungen
vorliegen müssen, damit eine personenbedingte Kündigung
sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss
aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und
Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sein, künftig seine
arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Der Grund
muss zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung
wirtschaftlicher oder betrieblicher Interessen geführt
haben. Es darf kein milderes Mittel als die Kündigung
gegeben sein; insbesondere darf keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen. Eine
Interessenabwägung muss ergeben, dass die Interessen des
Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
die des gekündigten Arbeitnehmers überwiegen.
Zweifelhaft ist auch, wann ein Kündigungsgrund in der
Person des Arbeitnehmers vorliegt. In der Person des
Arbeitnehmers liegt der Kündigungsgrund, wenn dieser
wegen seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten
tatsächlich oder rechtlich nicht mehr imstande ist, die
arbeitsvertraglich zugesagte Arbeitsleistung ganz oder
teilweise zu erbringen. Das ist der Fall, wenn der
Arbeitnehmer die Leistung erbringen will, aber nicht
kann. Von Bedeutung ist auch die sog.
Verdachtskündigung. Eine Verdachtskündigung liegt vor,
wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet,
dass der Verdacht eines nicht erwiesenen Verhaltens das
für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige
Vertrauen zerstört habe. Für eine Verdachtskündigung
müssen besondere Voraussetzungen vorliegen. Der
Arbeitgeber muss die Kündigung gerade auf den Verdacht
einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder strafbaren
Handlung stützen; dieser Verdacht ist dringend und der
Arbeitgeber muss alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des
Sachverhalts getan haben. Der durch objektive Umstände
gestützte dringende Verdacht muss erhebliche
betriebliche Auswirkungen haben. Es darf keine
Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auf einem anderen
Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Fraglich ist auch,
wann ein "dringlicher" Verdacht vorliegt. Der Verdacht
muss auf objektiven und konkreten Tatsachen beruhen.;
ferner muss für ihn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen. Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer aufgrund seiner bloßen subjektiven
Einschätzung einer Straftat oder schwerwiegenden
Vertragsverletzung verdächtigt. Zweifelhaft ist, was in
diesem Zusammenhang unter einer Druckkündigung zu
verstehen ist. Unter einer Druckkündigung wird eine
Kündigung verstanden, die der Arbeitgeber unter Einfluss
eines Dritten (z. B. Belegschaft, Betriebsrat)
ausspricht. Eine unechte Druckkündigung liegt vor, wenn
ein personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund
vorliegt und der Arbeitgeber dann entscheidet, ob er von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Eine echte
Druckkündigung liegt vor, wenn kein Kündigungsgrund
vorliegt und die Kündigung damit auf dem bloßen
Verlangen eines Dritten beruht. Die echte Druckkündigung
ist nicht ohne weiteres sozial gerechtfertigt. Eine
Druckkündigung kann für den Arbeitgeber unter Umständen
eine Schadensersatzpflicht auslösen. Wenn eine
Druckkündigung Erfolg hat, kann dem Arbeitnehmer unter
Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen diejenigen
Personen zustehen, die rechtswidrig seine Entlassung
verursacht haben. Vgl. § 826 BGB.
Verhaltensbedingte Kündigung
Was ist unter einer verhaltensbedingten Kündigung zu
verstehen? Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung
ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers die
arbeitsvertraglichen Beziehungen beeinträchtigt,
insbesondere wenn es sich auf die Arbeitsleistung, den
reibungslosen Betriebsablauf, die Zusammenarbeit und die
Ordnung im betrieb oder auf die notwendige
Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses auswirkt.
Zweck der verhaltensbedingten Kündigung ist, das für die
Zukunft das Risiko, dass es zu weiteren Verletzungen der
Vertragspflichten des Arbeitnehmers kommt,
ausgeschlossen wird. Fraglich ist, unter welchen
Voraussetzungen eine verhaltensbedingte Kündigung sozial
gerechtfertigt ist. ? Es muss ein pflichtwidriges
Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Dieses Verhalten
muss schuldhaft sein. Es muss auch für die Zukunft mit
Störungen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sein. Es
muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet
werden.. Es muss das Interesse des Arbeitgebers an der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des
Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegen.
Kündigungsgrund bei der verhaltensbedingten Kündigung
ist ein schuldhaftes vertragspflichtwidriges Verhalten
des Arbeitnehmers. Zweifelhaft ist, worauf sich das
pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers beziehen
kann. Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (z. B.
unentschuldigtes Fehlen, Schlechtleistung oder
Minderleistung). Verletzung von arbeitsvertraglichen
Nebenpflichten (z. B. Nichtbefolgung von Weisungen,
vertragswidrige Ausübung einer Nebentätigkeit). Verstöße
gegen die betriebliche Ordnung (z. B. Rauch- oder
Alkoholverbot). Störungen im Vertrauensbereich (z. B.
Verrat von Betriebsgeheimnissen, Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot). Außerdienstliches verhalten, soweit
es das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigt (z.
B. anstößiger Lebenswandel). Nicht jedes pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers stellt einen
verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Maßgebend ist
nicht, ob nach den subjektiven Vorstellen des
Arbeitgebers ein vertragswidriges Verhalten des
Arbeitgebers gegeben ist. Von Bedeutung ist eine Prüfung
aus objektiver Sicht eines "ruhig und verständig
urteilenden Arbeitgebers"). Eine sehr geringe
Pflichtverletzung kann deshalb in der Regel eine
verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Unter
einer Abmahnung ist folgendes zu verstehen: Mit der
Abmahnung bringt der Arbeitgeber seine Missbilligung für
ein vertragswidriges verhalten des Arbeitnehmers zu
Ausdruck, und verbindet damit zugleich die Androhung von
Rechtsfolgen für die Zukunft. Sofern das missbilligte
Verhalten nicht geändert wird. Der Unterschied zwischen
einer Abmahnung und einer bloßen Ermahnung liegt in
folgendem: In einer Abmahnung muss deutlich zum Ausdruck
kommen, dass im Wiederholungsfall der bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Fehlt die Androhung
kündigungsrechtlicher Konsequenzen, handelt es sich
begrifflich um eine Ermahnung (Verweis, Rüge); diese hat
nicht die Wirkung einer Abmahnung. Welche Funktionen
erfüllt nun eine Abmahnung. Durch die Abmahnung soll der
Arbeitnehmer auf seine Verfehlungen hingewiesen werden
(Rügefunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der
Zukunft aufgefordert werden (Ermahnungsfunktion); damit
verbunden ist die Androhung einer Kündigung für den
Wiederholungsfall (Warnfunktion), ferner das Recht des
Arbeitgebers, das Geschehene (z. B. durch eine Abschrift
in der Personalakte des Arbeitnehmers) festzuhalten
(Beweisfunktion und Dokumentationsfunktion). Was ist nun
unter der Rügefunktion der Abmahnung zu verstehen. Der
Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten gegenüber
dem Arbeitnehmer bezeichnen, das heißt, ihn auch sein
Fehlverhalten aufmerksam machen. Fraglich ist nun, wie
sich der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung wehren kann.
Bei berechtigten Abmahnungen kann eine Gegendarstellung
sinnvoll sein. Darin kann dargestellt werden, wie es zu
dem Fehlverhalten kam. Vom Arbeitgeber kann verlangt
werden, daß er die Abmahnung in die Personalakte
aufnimmt. Bei einer unberechtigten Abmahnung gibt es
mehrere Möglichkeiten: Zum einen kann eine schriftliche
Gegendarstellung verfaßt werden, in der aufgezeigt wird,
weshalb man die Abmahnung nicht für rechtens hält; vom
Arbeitgeber kann man verlangen, daß er diese
Gegendarstellung zur Personalakte nimmt. Des weiteren
kann man sich - wenn ein Betriebsrat besteht - bei
diesem über die unberechtigte Abmahnung beschweren und
ihn auffordern, beim Arbeitgeber auf "Abhilfe" zu
drängen, also den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die
Abmahnung zurückzunehmen. Wenn der Arbeitgeber eine
schriftliche Abmahnung in die Personalakte aufgenommen
hat, kann man die Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte verlangen und das auch gegebenenfalls
gerichtlich durchsetzen. Ein Anspruch auf Entfernung
einer Abmahnung aus der Personalakte ist insbesondere
begründet, wenn die Abmahnung formell nicht
ordnungsgemäß erteilt worden ist, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt worden ist, die Abmahnung
unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die Abmahnung
auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des
Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, kein schutzwürdiges
Interesse des Arbeitgebers am Verbleibt der Abmahnung in
der Personalakte mehr besteht. Der Arbeitnehmer kann
auch Klage auf Widerruf der Abmahnung erheben. Dies ist
möglich, die Klage nur auf den Widerruf zu richten,
ferner kann die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus
der Personalakte mit einer Klage auf Widerruf der
Abmahnung im Wege der objektiven Klagehäufung verbunden
werden. Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf
eine spätere Kündigung, die auf den gleichen, dem
Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt der Erteilung der
Abmahnung bekannten Sachverhalt gestützt ist. Insoweit
kann der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer späteren
Kündigung auf die abgemahnten Gründe nur dann
unterstützend zurückgreifen, wenn weitere
kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder
nachträglich bekannt werden. Selbst wenn ein
verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt, eine
Abmahnung erfolgt ist und eine Kündigung verhältnismäßig
wäre ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen,
ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an
dessen Fortbestand überwiegt. Im Rahmen der
Kündigungsschutzklage ist das die letzte Chance des
Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Eine
Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine
Kündigung damit begründet, dass der Verdacht eines nicht
erwiesenen Verhaltens das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört habe.
Betriebsbedingte Kündigung
Was ist unter einer betriebsbedingten Kündigung zu
verstehen? Bei der betriebsbedingten Kündigung begründet
ein dringendes betriebliches Interesse die soziale
Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage für die betriebsbedingte Kündigung ist §
1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz. Folgende
Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die
betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist: Es
entfällt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund
einer unternehmerischen Entscheidung. Eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien
Arbeitsplatz fehlt. Wenn mehrere vergleichbare
Arbeitnehmer vorhanden sind, die für den
Arbeitsplatzverlust in Betracht kommen, ist zwischen
ihnen eine soziale Auswahl zu treffen. Schließlich ist
in einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem
Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu
beenden, und dem Interesse des Arbeitnehmers, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen, vorzunehmen.
Betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn die Zahl der
an die zu verrichtende Tätigkeit vertraglich
angebundenen Arbeitnehmer größer ist, als die zur
Verfügung stehende Arbeitsmenge. Fraglich ist, ob der
Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung
automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung hat.
Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Zwar hat der
Arbeitnehmer im Gegensatz zur personenbedingten und
verhaltensbedingten Kündigung keine Veranlassung zur
Kündigung gegeben, gleichwohl steht ihm nicht
automatisch eine Abfindung zu, wenn ihm betriebsbedingt
gekündigt wird. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur
gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt ist. Dabei ist die
Unternehmerentscheidung der Ausgangspunkt für die
Berechtigung der betriebsbedingten Kündigung. Sie
beinhaltet das unternehmerische Konzept zur Angleichung
des Personals an den veränderten Arbeitsbedarf. Wenn
allerdings die Unternehmerentscheidung zu keiner
Veränderung des Arbeitskräftebedarfs führt, liegt kein
betriebliches Erfordernis zur Kündigung vor. Eine
gebundene Unternehmerentscheidung liegt vor, wenn die
Entscheidung auf außerbetrieblichen Umständen beruht;
insoweit will der Unternehmer die Anzahl der benötigten
Arbeitnehmer der Arbeitsmenge anpassen, die sich aus dem
verringerten Auftragsbestand bzw. Umsatz ergibt.
Fraglich ist, inwieweit die unternehmerische
Entscheidung einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Von den Arbeitsgerichten ist nicht zu überprüfen, ob die
Entscheidung des Unternehmers betriebswirtschaftlich
notwendig und zweckmäßig ist. Insoweit gilt der
Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung.
Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die durch die
Kündigung zu erwartenden Vorteile in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sich für den
betreffenden Arbeitnehmer ergeben. Im wesentlichen
prüfen die Arbeitsgerichte lediglich, ob eine
entsprechende Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig
oder willkürlich ist. Die Unternehmerentscheidung ist
nur beschränkt überprüfbar. Sie wird nur dahingehend
geprüft, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich ist. Es fragt sich, wann ist die
betriebsbedingte Kündigung "dringend" erforderlich ist.
Aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen resultierende
betriebliche Erfordernisse sind nur dringend, wenn es
dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen
Lage durch andere Maßnahmen auf technischen,
organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch
Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss also wegen
der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Zweifelhaft
ist, wann dringende betriebliche Erfordernisses
"geeignet" sind. Die Kündigung muss überhaupt geeignet
sein. Den erstrebten Zweck zu erreichen, das heißt, die
unternehmerische Entscheidung durchzusetzen. Was ist
unter nun der sog. sozialen Auswahl (Sozialauswahl) zu
verstehen? Bei der Sozialauswahl geht es um die
Konkretisierung der zu kündigenden Arbeitnehmer. Denn
selbst wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis
vorliegt und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf
einem freien Arbeitsplatz fehlt, ist die Kündigung
sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat. Vgl. § 1 Abs. 3
Kündigungsschutzgesetz. Mit der Sozialauswahl wird der
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Auswahl des zu
kündigenden Arbeitnehmers zu prüfen, welcher
Arbeitnehmer am wenigsten auf den Arbeitsplatz
angewiesen ist. Damit dient die soziale Auswahl der
personellen Konkretisierung des zur Kündigung führenden
dringenden betrieblichen Erfordernisses, wenn die Anzahl
der Arbeitnehmer die der vorhandenen Arbeitsplätze
übersteigt.
Kündigungsschutzklage
Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine sozial
ungerechtfertigte Kündigung wehren? Der gekündigte
Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht erheben. Vgl. § 4 Kündigungsschutzgesetz.
Die Kündigungsschutzklage ist beim örtlich zuständigen
Arbeitsgericht zu erheben. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich für natürliche Personen aus deren Wohnsitz.
Kündigungsschutzklage, also Klage auf Feststellung der
Sozialwidrigkeit der Kündigung kann nur der Arbeitnehmer
erheben. Insoweit handelt es sich um ein
höchstpersönliches recht. Vgl. § 4
Kündigungsschutzgesetz. Fraglich ist in welcher Höhe
eine Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden kann. Im
Normalfall ist ein Betrag von zwölf Monatsverdiensten
die Höchstgrenze für die Abfindung. Innerhalb dieser
Höchstgrenze ist dann im Einzelfall die angemessene
Abfindung zu ermitteln. Vgl. § 10
Kündigungsschutzgesetz. Zweifelhaft ist auch nach
welchen Kriterien die Abfindung bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht zu
bemessen ist. Wichtigste Kriterien sind der zuletzt
bezogene Monatsverdienst und mittelbar das Lebensalter
sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Daneben können
zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bestehende
Unterhaltspflichten, eine eventuelle Schwerbehinderung
und eine schlechte gesundheitliche Verfassung des
Arbeitnehmers, der Grad der Sozialwidrigkeit der
Kündigung, die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens, die schuldhafte Herbeiführung des
Auflösungsgrundes, der Verlust einer noch nicht
verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung, eine besondere kündigungsbedingte
Notlage des Arbeitnehmers herangezogen werden.
Sonderkündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz werdender Mütter beruht
auf § 9 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen
Mütter (Mutterschutzgesetz). Die Kündigung einer Frau
während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem
Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die
Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird. Vgl. § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. Ein
Sonderkündigungsschutz besteht auch für schwerbehinderte
Arbeitnehmer gemäß § 84 ff. Sozialgesetzbuch IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Vgl. §
84 ff. Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen. Unabhängig vom
Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt ist vor der
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - soweit
das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet - der
Betriebsrat zu hören. Vgl. § 102
Betriebsverfassungsgesetz. Keinen Sonderkündigungsschutz
genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer, u. a. deren
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger
als sechs Monate bestanden hat, die auf nicht
anrechnungsfähigen Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Abs.
2 Nr. 2 bis 6 SGB IX beschäftigt werden (z. B. Personen,
deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden),
deren Altersversorgung gesichert ist (z. B. Personen,
die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf
eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
aufgrund eines Sozialplan haben), wenn sie der Kündigung
widersprechen. Kein Sonderkündigungsschutz besteht auch
bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen
werden, sofern die Wiedereinstellung der
schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit
gewährleistet ist. Vgl. § 90 Sozialgesetzbuch IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Ein
Sonderkündigungsrecht (Mitglieder des Betriebsrat)
besteht auch für betriebsverfassungsrechtliche
Mandatsträger, gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz. Wann
beginnt der Sonderkündigungsschutz für einen
Betriebsrat. Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem
Beginn der Amtszeit. Der besondere Kündigungsschutz
endet mit der Beendigung der Amtszeit, der Auflösung des
Betriebsrats oder dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem
Betriebsrat. Nach Beendigung der Amtszeit schließt sich
allerdings noch ein sechsmonatiger Nachkündigungsschutz
an. Vgl. § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.
Rechtsgrundlage für den Kündigungsschutz für
Wehrpflichtige ist § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz. Das
Arbeitsplatzschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer der
freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. Für welche
Kündigungsgründe gilt das Verbot der ordentlichen
Kündigung? Vom Kündigungsverbot werden alle
Kündigungsgründe erfasst, also personen-,
verhaltensbedingten und betriebsbedingte Kündigungen.
Wie wird der Wehrpflichtige vor einer betriebsbedingten
Kündigung geschützt? Bei einer betriebsbedingten
Kündigung darf der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu
Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu
dessen Ungunsten berücksichtigen. Vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2
Arbeitsplatzschutzgesetz. Rechtsgrundlage für den
Kündigungsschutz für Zivildienstleistende ist § 78
Zivildienstgesetz in Verbindung mit § 2
Arbeitsplatzschutzgesetz. Wie wird der
Zivildienstleistende vor einer ordentlichen Kündigung
geschützt? Von der Zustellung des Einberufungsbescheids
bis zur Beendigung des Zivildienstes darf der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich
kündigen. Vgl. § 78 Zivildienstgesetz i. V. m. § 2 Abs.
1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Rechtsgrundlage für den
Kündigungsschutz des Auszubildenden ist § 15
Berufsbildungsgesetz. Auszubildende genießen insoweit
Kündigungsschutz als während der Probezeit das
Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Nach der
Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom
Ausbildenden allerdings nur gekündigt aus einem
wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
werden. Vgl. § 15 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.
Abmahnung
Die Abmahnung des Arbeitgebers
Die Abmahnung ist nicht lediglich eine Ermahnung des
Arbeitnehmers. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer vor
Augen führen, dass der Arbeitgeber mit dem Verhalten
oder der Leistung des Arbeitnehmers unzufrieden ist und
der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit der Kündigung
des Arbeitsvertrages rechnen muss. Mit der Abmahnung
gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nochmals eine
Gelegenheit, sein vertragswidriges Verhalten
abzustellen. Fährt der Arbeitnehmer trotzdem mit dem
vertragswidrigem Verhalten fort und wiederholt er das
bereits abgemahnte Verhalten, so kann der Arbeitgeber
die Kündigung aussprechen. Die Abmahnung ist also eine
Vorstufe zur Kündigung des Arbeitsvertrages. Man spricht
insoweit von einer verhaltensbedingten Kündigung. Ihr
geht also ein Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers sowie
eine erfolglose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. Zu
einer Abnahmung ist der Arbeitgeber zum Beispiel
berechtigt, wenn der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit
erscheint, fehlerhaft oder nicht schnell genug arbeitet,
unentschuldigt fehlt etc.; weitere Fälle sind Diebstahl
oder Unterschlagung am Arbeitsplatz, Störungen des
Betriebsklimas, bzw. des Vertrauens zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, Beleidigung des Arbeitgebers oder von
Mitarbeitern. Das abgemahnte Fehlverhalten des
Arbeitnehmers muß konkret benannt sein, damit die
nachfolgende Kündigung wirksam ist. Problematisch ist
die frage, ob der Arbeitnehmer sofort gegen die
Abmahnung vorgehen sollte und wenn er die Vorwürfe des
Arbeitgebers für ungerechtfertigt hält vor dem
Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte klagen sollte, oder lieber abwarten sollte,
um erst in einem späteren Kündigungsschutzprozess
hiergegen vorgehen sollte. Diese Frage könne Sie
letztlich nur klären in Rücksprache mit einem Anwalt, am
besten einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Haftung und Schadensersatz des Arbeitnehmers
Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer sich bei
Ausführung seiner Arbeit gegenüber dem Abreitgeber oder
Dritten schadensersatzpflichtig oder haftbar macht. Dies
setzt grundsätzlich ein vertragswidriges und
schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Es
stellt sich hier die Frage, ob aufgrund gefahrgeneigten
Arbeit sich eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers
gegenüber sonstigen schädigenden Handlungen ergibt. Hier
stellen sich zum Teil sehr schwierige Rechtsprobleme,
die unbedingt in Rücksprache mit einem Anwalt, am besten
einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden sollten
(etwa: war die noch eine betrieblich veranlasste
Tätigkeit des Arbeitnehmers die schadensbegründende
Tätigkeit des Arbeitnehmers noch betrieblich veranlasst
?). Es ist möglich dass die Haftung des Abreitnehmers
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, oder bei
mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig berücksichtigt
wird. Bei der Frage nach dem Haftungsrisiko findet also
eine Abwägung statt. Berücksichtigt wird hier z.B.
beispielsweise die Schwierigkeit der Arbeit, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers,
die entstandene Schadenshöhe, der Verdienst des
Arbeitnehmers im Verhältnis zum entstandenen Schaden
etc.. Zu einer Haftungsbegrenzung kann es hier
grundsätzlich nur bei Arbeitsunfällen und nicht bei
sonstigen Schädigungen kommen. Von Bedeutung ist auch,
ob ein Arbeitskollege geschädigt wurde, es zu einer
Störung des Betriebsfriedens gekommen ist etc.. Von
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob die
gesetzliche Unfallversicherung eingreift, ob also ein
Freistellungsanspruch besteht oder nicht. Es macht auch
einen Unterschied bei der Haftung des Arbeitnehmers, ob
leichte Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit, grobe
Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorlag.
Haftung und Schadensersatz des Arbeitgebers
Seltener ist der Fall, dass der Arbeitgeber für einen
Schaden des Arbeitnehmers haftbar gemacht werden kann.
Beispielsweise wenn Obhutspflichten etc. verletzt sind.
Schwieriger wird es wenn es um die Frage von
Schmerzensgeld etc, geht. Auch hier sollten Sie
grundsätzlich einen Anwalt zu Rate ziehen, am besten
einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Vergütung
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
Angestellte bekommen in der Regel Gehalt, Arbeiter
erhalten Lohn. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergibt
sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag
oder aus dem Gesetz, evtl. auch aus sog. betrieblicher
Übung.
Der Lohn darf nicht unangemessen niedrig sein oder
Frauen gegenüber Männer diskriminieren (sog.
Diskriminierungsverbot). Die Vergütung kann auf
unterschiedliche Art und Weise geregelt sein:
Festgehalt, Grundvergütung, Stundenlohn, Monatslohn,
Monatsgehalt, Abrechnungszeitraum, Akkordlohn,
Prämienlohn, Zulagen, Zuschläge, Überstunden,
Schichtzulage, Pauschalen, Aufwandsentschädigung,
Essenskostenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Tantiemen,
Provisionen, Sonderzuwendungen, Gratifikationen,
Urlaubsgeld, Betriebsjubiläumszuwendung, etc..
Arbeitszeit
Aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz ergibt sich
auch die Arbeitszeit. Hierbei enthält das sog.
Arbeitszeitgesetz Regelungen zu Ruhepausen,
Höchstarbeitszeiten, Aufzeichnungspflichten,
Arbeitszeiten, etc.. Weitergehende Regelungen können
auch Betriebsvereinbarungen enthalten. Für Jugendliche,
Schwangere und stillende Mütter gelten Sonderregelungen
nach dem Jugendarbeitschutzgetz, bzw. dem
Mutterschutzgesetz. Hierbei ist die sog. Wegezeit
grundsätzlich nicht Teil der Arbeitszeit. Im übrigen ist
von der eigentlichen Arbeitsleistung die sog.
Arbeitsbereitschaft, der Bereitschaftsdienst und die
Rufbereitschaft zu unterscheiden. In Zweifelsfällen
sollte die Beratung eines Anwalts in Anspruch genommen
werden, am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das
Arbeitszeitgesetz enthält auch Regelungen zur sog.
Nachtarbeit. Bei der Frage nach der Verringerung oder
Flexibilizierung der Arbeitszeit ist das Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
zur Teilzeit von Bedeutung. Zum Erholungsurlaub: Es
besteht ein bezahlter Mindesturlaubsanspruch. Aus dem
Bundesurlaubsgesetz ergibt sich, daß jeder Arbeitnehmer
unabhängig von einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung und ganz gleich ob Vollzeit oder
Teilzeit, Aushilfe oder Praktikant oder Auszubildender
einen gesetzlichen garantierten Anspruch auf einen
bezahlten Mindesturlaub hat. Für neu eingestellte
Arbeitnehmer kann sich eine Wartezeit ergeben. Die
Gewährung des Urlaubs ist grundsätzlich Recht des
Arbeitgebers; er soll aber auf die Urlaubswünsche der
Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, wobei betriebliche
Belange durchaus entgegen stehen können (z.B.
Urlaubssperre, Personalmangel, Großauftrag).
Grundsätzlich ist die Genehmigung durch den Arbeitgeber
für einen Urlaubsantritt erforderlich. Ein
eigenmächtiger Urlaubsantritt kann den Arbeitgeber zur
fristlosen Kündigung berechtigen. Der Urlaubsanspruch
kann verfallen, wenn er nicht in dem in dem Jahr
genommen wird, in dem er entstanden ist. Unter
bestimmten Umständen kann er aber in das Folgejahr
übertragen werden (Besonderheiten ergeben sich aus
Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag).
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Dem Kündigungsschutz im Arbeitsrecht kommt große
Bedeutung zu. Durch die ihn wird die freie
Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgeber erheblich
eingeschränkt. Dabei besteht Kündigungsschutz in der
Form, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gesetzlich untersagt wird (z. B. im Rahmen des
Mutterschutz), oder eine Kündigung des Arbeitgebers nur
unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen
zulässig ist. Insgesamt dient der Kündigungsschutz dem
Schutz des Arbeitnehmers. Seine verfassungsrechtliche
Grundlage hat der Kündigungsschutz u. a. im
Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Man unterscheidet
zwischen dem allgemeinen und dem besonderen
Kündigungsschutz.
- Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle
Arbeitnehmer, wenn der Betrieb und der Arbeitnehmer
bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Der besondere Kündigungsschutz bestimmte für bestimmte
Arbeitnehmergruppen (schwangere und schwerbehinderte
Arbeitnehmer, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
Mitarbeiter im Betriebsrat, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, Mitglieder des Wahlvorstands,
Wahlbewerber). Unter dem allgemeinen Kündigungsschutz
ist der Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten
Kündigungen des Arbeitgebers zu verstehen; der
allgemeine Kündigungsschutz steht grundsätzlich jedem
Arbeitnehmer zu. Dagegen beschränkt sich der besondere
Kündigungsschutz auf den Schutz bestimmter
Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwerbehinderte,
Betriebsräte). Der allgemeine Kündigungsschutz ist im
Kündigungsschutzgesetz geregelt. Wenn das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so ist eine
Kündigung des Arbeitgebers nur wirksam, wenn sie sozial
gerechtfertigt ist. Eine sozial ungerechtfertigte
Kündigung ist unwirksam. Vgl. § 1 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz
erstreckt sich gegenständlich nur auf die ordentliche
Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die
außerordentliche Kündigung untersteht nur
verfahrensrechtlich dem Kündigungsschutzgesetz.
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden
hat. Vgl. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz. Wann ist
eine Kündigung sozial gerechtfertigt? Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses muss durch Gründe, die in der
Person oder dem verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
bedingt sein. Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz. Eine sozial ungerechtfertigte
Kündigung ist rechtsunwirksam. Vgl. § 1 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz. Die Sozialwidrigkeit einer
ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Vgl. §§ 4, 7
Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet darf eine
Kündigung nicht willkürlich erfolgen; der Arbeitgeber
bedarf vielmehr einen auf das Arbeitsverhältnis
bezogenen sachlichen Grund zur Kündigung. Und soweit
eine soziale Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern
notwendig ist, muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an
sozialer Rücksichtnahme walten lassen (Sozialauswahl).
Die ordentliche Kündigung kann auch durch den
Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden? Schließen z. B.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auf
Lebenszeit, so kommt eine ordentliche Kündigung durch
den Arbeitgeber nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer
dagegen kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf
Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
kündigen. Vgl. § 15 Abs. 4 Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Die ordentliche Kündigung kann auch
durch einen Tarifvertrag oder durch eine
Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden? So legt z.
B. § 53 Abs. 3 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) die
Unkündbarkeit von Angestellten nach einer
Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach
Vollendung des 40. Lebensjahres fest.
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