Um zu unserer Fachanwaltssuche zu gelangen, klicken Sie bitte hier! 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht

 

   

Zurück zur Startseite

 

Allgemeines zum Architektenrecht

 


1. Der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag

 

Architekt muß Unterlagen herausgeben

Einem Architekten steht gegen eine vom Bauherrn nicht beglichene Abschlagsrechnung kein Zurückbehaltungsrecht an Bauunterlagen zu. Der Architekt ist daher verpflichtet, dem Bauherrn die für die Durchführung eines Bauvorhabens dringend erforderlichen Unterlagen auf dessen Verlangen hin auszuhändigen. Sofern sich der Architekt auf sein Urheberrecht an den Originalplänen beruft, ist er zumindest verpflichtet, dem Bauherrn entsprechende Mutterpausen zur Verfügung zu stellen (Urteil des OLG Köln vom 11.07.1997, 11 W 21/97).
 

Objektüberwachung durch Architekten

Ein zur Bauaufsicht (Objektüberwachung) verpflichteter Architekt hat sich nach Fertigstellung von Estricharbeiten vor Beginn der anschließenden Parkettverlegung zumindest durch eine sog. Gitternetzprüfung darüber Klarheit zu verschaffen, dass der Estrichboden als Untergrund für den vorgesehenen Belag geeignet ist. Unterlässt der Architekt schuldhaft eine entsprechende Prüfung, ist er dem Bauherrn zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet (Urteil des OLG Oldenburg vom 07.07.1999 2 U 98/99 NJW-RR 2000, 21).
 

Architekt schuldet Einfallsreichtum

Im Rahmen einer Altbausanierung eines Mietshauses wurde ein Architekt mit der Planung eines Aufzugs beauftragt. Der Architekt bevorzugte einen Zugang zum Lift vom Nebentreppenhaus. Der Bauherr hingegen wollte, dass die Mieter von der Haupttreppe aus in den Aufzug einsteigen konnten. Der Architekt kam dem Wunsch des Bauherrn nach mit der Folge, dass er einen Lift einbauen liess, der vom Erdgeschoss nicht zugänglich war, weil von dort ein Einstieg von der Haupttreppe aus angeblich nicht möglich war. Auf die Idee, dass durch den Einbau einer zweiten, seitlichen Schiebetür der Zugang zum Lift auch vom Erdgeschoss hätte realisiert werden können, kam der Baufachmann nicht. Der Bundesgerichtshof meinte, dass einem guten Architekten diese technisch elegante Alternative hätte einfallen müssen. Der Architekt wurde zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss nun den nachträglichen Einbau des Liftzugangs im Erdgeschoss bezahlen (Urteil des BGH vom 08.01.1998, Az. VII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 668). Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

Architektenvertrag: Unwirksame AGB-Klausel

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten kann das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers nicht wirksam dahingehend beschränkt werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf (Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.1999, Az. 12 U 118/99, MDR 1999, 1439).
 

Nichtigkeit eines Architektenvertrages wegen Schmiergeldzahlungen

Eine Wohnbaugesellschaft schloss mit einem Architekten einen Vertrag über die Sanierung von Grossplattenbauten. Auf das vereinbarte Honorar von insgesamt 5.000.000 DM erhielt der Architekt eine Abschlagszahlung von 1.300.000 DM. Ab Vertragsschluss zahlte der Architekt mehrere Monate lang jeweils 5.000 DM Schmiergelder an den Geschäftsführer des Bauträgers. Als der Bauträger von den Schmiergeldzahlungen erfuhr, kündigte er den Vertrag fristlos und verlangte die Abschlagszahlung zurück. Demgegenüber machte der Architekt sein restliches Honorar geltend. In der ersten und zweiten Instanz unterlag der Architekt. Die Gerichte gingen wegen der Schmiergeldzahlungen von der Nichtigkeit des Architektenvertrages aus. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht und hob das Berufungsurteil wieder auf. Selbstverständlich hielten auch die Karlsruher Richter die Schmiergeldabrede mit dem Geschäftsführer für nichtig. Im zu entscheidenden Fall ging es jedoch allein um die Wirksamkeit des abgeschlossenen Architektenvertrages. Da in dem Vertrag reguläre Architektenleistungen und ein Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbart wurden und es auch an Anhaltspunkten für eine der Wohnungsbaugesellschaft nachteiligen Vertragsgestaltung fehlte, hielt der Bundesgerichtshof den Architektenvertrag für wirksam. Allerdings liess das Gericht offen, ob der Vertrag nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht des bestochenen Geschäftsführers schwebend unwirksam war. Ein Geschäftsführer ist im Zweifelsfall ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem ihn bestechenden Verhandlungspartner ab zu schließen. Da zur Entscheidung dieser Frage weitere Beweiserhebungen notwendig waren, verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (Urteil des BGH vom 06.05.1999, Az. VII C R 132/97, MDR Heft 11/1999). Näheres erfahren Sie von Ihrem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.
 

Beachtung privater Rechte Dritter durch Architekten

Zu den Pflichten eines Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gehört es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen. So zählt beispielsweise die Berücksichtigung der Nachbarbelange in der Planung zu den Grundleistungspflichten des Architekten. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn das geplante Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück errichtet werden soll (Urteil des OLG Koblenz vom 10.12.2002).
 

a. Architektenhonorar


Pauschaliertes Architektenhonorar unwirksam

Bauherr und Architekt vereinbarten für die Architektenleistungen bei der Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses ein Honorar von 191.500 DM. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag enthielten unter anderem eine Klausel, wonach bei einer Kündigung durch den Bauherrn (abgesehen von Fällen, in denen der Architekt einen wichtigen Grund zur Vertragskündigung gegeben hat) der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Architektenhonorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen von pauschal 40 % behalten sollte. Nachdem der Bauherr drei Raten des Architektenhonorars erbracht hatte, kündigte er den Vertrag fristlos. Der Architekt verlangte nach Abzug der Pauschale die Zahlung von 60 % des vereinbarten Honorars. Der Bundesgerichtshof sah in der verwendeten Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dadurch dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Einen derartigen Fall nahm das Gericht auch bei dem hier pauschal vereinbarten Abzug des nach einer Kündigung vorzunehmenden Betrages vom Architektenhonorar an. Die Klausel war daher unwirksam. Sie befreite den Architekten nicht, seine Ansprüche im einzelnen zu berechnen und zu beweisen (Urteil des BGH vom 10.10.1996, Az. VII ZR 250/94, NJW 1997, 259). Näheres erfahren Sie von Ihrem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.
 

Architektenhonorar bei vorzeitiger Kündigung

Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der Durchführung der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Als sich der Bauherr ohne Grund weigerte, vereinbarte Abschlagszahlungen zu leisten, kündigte der Architekt den Vertrag und verlangte die Bezahlung der bereits vollständig erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2. Für die weiteren Phasen stellte er das vereinbarte Architektenhonorar abzüglich der infolge der Kündigung und Nichtausführung der Arbeiten ersparten Aufwendungen in Rechnung. Bei den als erspart anzusetzenden Aufwendungen bezifferte und belegte der Architekt die mutmaßlich aufzuwendenden Personalkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, Zeichen- und Büromaterial, die anteilige Haftpflichtversicherung, Telefon-, Porto-, Fotokopie- und Kfz- Kosten sowie Verschleiß an Zeichen- und Schreibgerät. Die Personalkosten legte er im Einzelnen nach Stundenzahl und Stundenkosten eines Diplomingenieurs und eines technischen Zeichners dar. Kein Zweifel bestand daran, dass der Bauherr die bereits erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 in voller Höhe zu bezahlen hatte. Auch die Berechnung hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ließ der Bundesgerichtshof unbeanstandet. Bei der Schlussrechnung eines Architekten für nicht erbrachte Leistungen muss dieser detailliert und nachvollziehbar vortragen, welchen Aufwand er auf Grund der vorzeitigen Kündigung eingespart hat. Mit der von dem Architekten vorgenommenen Aufstellung der ersparten Kosten war dem Informations- und Kontrollinteresse des Bauherrn in ausreichender Form Genüge geleistet. Der Architekt brauchte auch die Personalkosten nicht nach den einzelnen Leistungsphasen aufzuschlüsseln. Da auch der Ansatz und Zuschlag variabler, projektbezogener Gemeinkosten nicht zu beanstanden war, sprach das Gericht dem Architekten das eingeklagte Architektenhonorar zu (Urteil des BGH vom 30.09.1999, Az. VII ZR 206/98). Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.
 

Mindesthonorar bei Architekten

Der Baubetreuer eines Bauherrenmodells schloss mit einem Bauplanungs- und Baubetreuungsunternehmen einen Vertrag über Architektenleistungen. Die Arbeiten sollten mit einem Pauschalhonorar von 725.000 DM vergütet werden. Dieses Architektenhonorar lag erheblich unter den in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgeschriebenen Mindesthonorarsätzen. Nach Beendigung der Arbeiten verlangte die Baubetreuungsfirma das gesetzliche Mindesthonorar von 1,1 Millionen DM. Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die HOAI nicht nur auf Architekten, sondern auch auf Unternehmen anwendbar ist, die vergleichbare Leistungen erbringen. Soweit kein im Gesetz vorgesehener Ausnahmefall vorliegt, ist eine Unterschreitung der Mindesthonorarsätze unzulässig. Ein Architekt handelt jedoch widersprüchlich, wenn er später nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen will. Der Auftraggeber darf daher auf die Wirksamkeit der früheren Vereinbarung vertrauen (Urteil des BGH vom 22.05.1997, Az. VIII ZR 290/95, MDR 1997, 729).
 

Architektenhonorar für Akquisitionsphase

Ein Architekt bemühte sich um einen Auftrag für die Errichtung mehrerer Großkinos. Er erstellte eine Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung und legte sie dem Bauherrn vor. Als es schließlich zu keiner weiteren Beauftragung des Architekten kam, rechnete dieser seine bisherigen Leistungen mit knapp 160.000 DM ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage bis auf einen erheblich geringeren Anspruch auf Aufwandsentschädigung ab, da ein Architektenvertrag nicht zustande gekommen war. Bei Bauvorhaben in einer Größenordnung zwischen 5 und 15 Millionen DM und entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase des Architekten allgemein üblich, insbesondere wenn sich der Bauherr noch gar nicht im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er eine derart große Investition durchführen will. Ein Vertragsbindungswille des Bauherrn zum Abschluss eines Architektenvertrages kann erst angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich ist und der Bauherr daraufhin zweifelsfrei erklärt, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines derartigen Vertrages trägt allein der Architekt (Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.1999, Az. 21 U 192/98, NJW-RR 2000, 19).
 

Architektenleistung "ohne Rechnung"

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Architekten, den Anbau von Balkonen an einem vorhandenen Haus zu planen und zu beaufsichtigen. Als Honorar wurde ein Festpreis von 19.000 DM vereinbart, über den keine Rechnung erteilt werden sollte. Die Arbeiten wurden mangelhaft ausgeführt. Der Bauherr verlangte von dem Architekten Schadensersatz, weil dieser seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hatte. Wegen der "ohne-Rechnung-Abrede" hielt das Oberlandesgericht Hamm den gesamten Vertrag für unwirksam. Die Abrede diente, wie für beide Seiten erkennbar war, eindeutig dazu, die auf das Architektenhonorar entfallende Mehrwertsteuer zu "sparen", d.h. verbotswidrig nicht an das Finanzamt abzuführen. Tatsächlich hatte der Architekt keine Rechnung ausgestellt und zunächst lediglich 6.000 DM von dem Bauherrn per Überweisung erhalten, die er nach eigenen Angaben ordnungsgemäß verbucht und versteuert haben will. Der Restbetrag hingegen wurde unstreitig bar, sozusagen "schwarz" bezahlt und vom Architekten weder verbucht noch versteuert. Danach stand für das Gericht fest, daß ohne die getroffene "ohne-Rechnung-Abrede" der Architektenvertrag keinesfalls mit dem vereinbarten Festhonorar von 19.000 DM abgeschlossen worden wäre (Urteil des OLG Hamm vom 18.11.1996, Az. 5 U 109/96, MDR 1997, 347).
 

Architektenvertrag: Unterschreitung des Mindesthonorars

Eine Vereinbarung des Architektenhonorars für einen Architekten ist im Rahmen der durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu treffen. Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Die besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Honorarunterschreitung rechtfertigt, die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Tennisverein, auch wenn sich die Mitglieder duzen und "ihr Verhältnis von einem freundschaftlichen Miteinander geprägt ist" nicht aus (Urteil des BGH vom 15.04.1999, Az. VII Z R 309/98, MDR 1999, 929). Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

Vereinbarte Bausumme als Grundlage für Architektenhonorar

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Grundlage für die geschuldete Architektenleistung, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarabrechnung. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zu Grunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz würde dazu führen, dass der Architekt oder Ingenieur auf Grund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde (Urteil des BGH vom 23.01.2003)
 

b. Architektenhaftung
 

Pflicht des Architekten zur Baugrundprüfung

Ein Architekt ist im Rahmen eines Architektenvertrages verpflichtet, die Eignung des Baugrundes zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Die Verletzung dieser Pflicht, da dem Architekten die Anfüllung des Baugeländes mit Bauschutt vom Abbruch des früheren Hospitals bekannt war, führte zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus § 635 BGB (Urteil des OLG Hamm vom 21.05.1997, Az. 12 U 150/96 / 6 O 635/95).
 

Nachbesserungspflicht des Architekten nach Kündigung

Stellt sich heraus, dass die Planung eines Architekten den vertraglichen Anforderungen nicht genügt, so ist er im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, seine Leistung nachzubessern. Dies gilt auch nach der Kündigung des Architektenvertrages, sofern die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht wurde. Die Kündigung beendet den Vertrag nämlich nur für die Zukunft. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen werden durch die Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht berührt (Urteil des BGH vom 21.12.2000; Az.: VII ZR 488/99).
 

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenplanung

Allein aus äußeren Mängelerscheinungen eines Bauwerks kann nicht auf Fehler der Architektenleistung geschlossen werden. Vielmehr muss der Bauherr darlegen, auf Grund welcher Planungsfehler und Überwachungsfehler der Architekt für einen Baumangel verantwortlich ist. Bei der Begründung eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen eines auf fehlerhafter Planung beruhenden Bauwerkmangels muss der Bauherr vortragen, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und welche Kosten dadurch entstehen. Eine bloße "Rahmenschätzung" für ein Nachbesserungskonzept, zu dem jede nähere Erläuterung fehlt, ist unzureichend. Eine Klage, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unbegründet (Urteil des OLG, Düsseldorf vom 18.06.1999, Az. 22 U 263/98, NJW-RR 1999, 1616).
 

Architekt: Pflicht zur Rechnungsprüfung

Zu den Grundleistungen eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten gehört die umfassende Rechnungsprüfung. Diese hat in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu erfolgen. Vor allem hinsichtlich der berechneten Preise, auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, den sonstigen Vereinbarungen und Vorschriften sowie der tatsächlichen Bauausführung. Läßt der Architekt eine ohne jegliche Spezifizierung der erbrachten Leistungen von einem bauausführenden Unternehmen vorgelegte Rechnung ungeprüft, führt allein dieser objektive Pflichtverstoß zu einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten und zu Schadensersatzansprüchen des Bauherren (Urteil des OLG Köln vom 02.07.1996, Az. 9 U 14/96).
 

Architekt haftet für nicht eingehaltene Abstandsfläche

Die Haftung des Architekten wegen fehlerhafter Planung entfällt nicht mit der Erteilung einer Baugenehmigung. Daher haftet der Architekt dem Bauherrn für Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Abstandsfläche auch dann, wenn zunächst eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Hinweis: Neben dem Architekten hat unter Umständen auch der verantwortliche Vermessungsingenieur für den entstandenen Schaden einzustehen, soweit ihm bei der unrichtigen Vermessung ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Urteil des OLG Hamm vom 26.11.1999, Az. 25 U 56/99, ZAP EN-Nr. 658/2000). Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.
 

Architektenhaftung bei Mängelbesichtigung

Besichtigt ein Architekt im Auftrag eines Kaufinteressenten ein Wohnhaus, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich bei erkennbaren Feuchtigkeitsschäden mit einer Ursachenerklärung des Verkäufers begnügt, ohne die Richtigkeit der gemachten Angaben im Einzelnen zu überprüfen (Urteil des OLG Hamm vom 22.06.1999, Az. 21 U 155/98, ZAP EN-Nr. 853/99).
 

Architektenhaftung für Fristversäumnis

Die Eigentümer eines Geschäftshauses beauftragten einen Architekten mit der Betreuung des Aus- und Umbaus. Da öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden sollten, war zunächst die Einschaltung eines Steuerberaters beabsichtigt. Der Architekt erklärte sich jedoch bereit, auch diese Aufgabe zu übernehmen, da er sich bei den technischen Gegebenheiten besser auskenne. Später stellte sich heraus, dass es der Architekt versäumt hatte, innerhalb der inzwischen abgelaufenen Frist einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. Die Hauseigentümer verlangten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens von 12.000 DM. Der Architekt meinte dem gegenüber, er hat die Angelegenheit hinsichtlich der Fördermittel nur aus reiner Gefälligkeit übernommen und haftet daher nicht. Der Bundesgerichtshof sah die Übernahme der Beantragung von Fördermitteln nicht als bloße Gefälligkeit an. Da die Auftraggeber ersichtlich ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Erlangung von Fördermitteln hatten, ist die Übernahmebereitschaft auch dann als vertragliche (Neben-) Pflicht des Architekten anzusehen, wenn dafür keine zusätzliche Vergütung vereinbart war. Ergebnis: Der Architekt haftet für den entstandenen Schaden (Urteil des BGH vom 29.02.1996, Az. VII ZR 90/94, RdW 1996, 338).
 

Haftung des Architekten bei fehlerhafter Planung einer Altbausanierung

Stellt sich während der Umbauarbeiten heraus, dass sich die vom Architekten geplante und ausgeschriebene Begradigung der Wände nicht durch Spachteln, Grundieren und Tapezieren erreichen lässt, sondern der gesamte Altputz abgeschlagen und ein teurer, schnell trocknender Gipsputz aufgebracht werden muss, hat der Architekt dem Bauherrn die dadurch entstandenen Mehrkosten und die infolge der Bauverzögerung eingetretenen Mietausfälle zu ersetzen (Urteil des BGHVII, Az. ZR 436/98).
 

Hinweispflicht des Architekten

Ein umfassend beauftragter Architekt hat dem Bauherrn während und auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im Rahmen dieser Pflichten hat der Architekt nach ständiger Rechtsprechung auch ein eigenes Verschulden zu offenbaren. Verletzt der Architekt diese Untersuchungspflicht und Beratungspflicht, ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs treffen diese Verpflichtungen auch einen Architekten, dem nicht die volle Objektüberwachung übertragen wurde. Im Rahmen der übernommenen Aufgaben -im vorliegenden Fall handelte es sich um die Planung und die technische Oberleitung für eine Kellerherstellung - haftet der Architekt für Fehlentscheidungen und muß daher auf mögliche Regreßansprüche gegen sich selbst hinweisen (Urteil des BGH vom 11.01.1996, Az. VII ZR 85/95, RdW 1996, 241).
 

Hinweispflicht des Architekten auf neue Bautechniken

Der Architekt schuldet eine Bauplanung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Dabei hat er sich über den Stand der Technik zu informieren und den Auftraggeber über während der Planungsphase aufkommende neue Bautechniken und moderne kostengünstige Baumaßnahmen, die behördlich genehmigt sind und sich am Markt durchgesetzt haben, aufzuklären. Dies gilt auch, wenn er selbst Bedenken gegen die Technik hat und an der herkömmlichen kostenintensiveren Maßnahme festhalten will (Urteil des KG Berlin vom 05.06.2001).
 

 

2. Berufsrecht und Urheberrecht der Architekten und Ingenieure
 

a. Berufsrecht und Standesrecht: Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Architekt" (ebenso "Stadtplaner", "Ingenieur", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt") wird durch die Landesarchitektengesetze geschützt; die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen oder wem die Führung aus sonstigen Gründen gestattet ist. Die Voraussetzungen, sich als Architekt in die Liste eintragen zu lassen, werden in den jeweiligen Landesarchitektengesetzen geregelt. Wer die jeweilige Berufsbezeichnung führt (auch in Wortverbindungen), ohne dazu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Vorschriften der Landesarchitektengesetze sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Zu beachten ist, dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden (vgl. im übrigen zur Architekten-GmbH). An die Eintragung in der Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften (s. Berufs- u. Standesrecht / Standesrecht). Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.
 

b. Berufsrecht und Standesrecht: Standesrecht

In die Architektenliste eingetragene Architekten (Stadtplaner, Ingenieure etc.) sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das Standesrecht gebunden. Jedes Land hat in näherer Beschreibung des Standesrecht eine Berufsordnung erlassen (diese sind bei den Architektenkammern erhältlich). In den Berufsordnungen sind regelmäßig Verpflichtungen enthalten (insbesondere im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des Architektenberufs): zur gewissenhaften Ausübung des Berufs, zu kollegialem Verhalten, zur Achtung fremder Urheberrechte, zur beruflichen Fortbildung, zum Verbot der Entgegennahme von Provisionen, zu wettbewerbsgemäßem Verhalten, zur Beachtung der Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (vgl. zur Anwendbarkeit der HOAI), zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit, zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, zur Werbung nur in zurückhaltender Form. Ob und inwieweit dem Architekten Werbung erlaubt ist, wird i. d. R. landesrechtlich näher in Werberichtlinien geregelt.
 

c. Berufsrecht und Standesrecht: unlauterer Wettbewerb

Der Architekt, der seine Leistungen am Markt anbietet, ist an die Einhaltung der geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (insbesondere UWG) gebunden. Wettbewerbsrechtliche Verstöße können (insb. im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des Architektenberufs) hervorgerufen werden durch die unberechtigte Benutzung des Wortes Architekt (auch in Wortverbindungen), durch Verstöße gegen die Berufsordnung, insbesondere gegen die Werberichtlinien, durch die Verletzung von Urheberrechten, durch Teilnahme an Wettbewerben, die nicht einen fairen Leistungswettbewerb gewährleisten, durch eine baugewerbliche Tätigkeit unter dem "Mantel" des Freiberuflers. Wer in Deutschland Architektenleistungen anbietet, d. h. solche Leistungen, die in den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt sind, ist an die zwingenden Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere die Mindest- und Höchstsätze gebunden (im Falle von "Auslandsberührungen" im einzelnen strittig). Die Geltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist unabhängig davon, ob derjenige, der die Architektenleistungen anbietet, in die Architektenliste eingetragen ist. Auch Nichtarchitekten und Personengesellschaften unterliegen mit ihren Architektenleistungen ggf. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Anderes gilt lediglich für im Bauwesen gewerblich Tätige, die Architektenleistungen als einen Bestandteil ihrer Gesamtleistung anbieten, z. B. Generalübernehmer, Bauträger, etc. (vgl. im übrigen zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)). Wer gegen die zwingenden Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verstößt, handelt i. d. R. standeswidrig und auch wettbewerbswidrig (zu beachten ist, dass auch ein Auftraggeber, der Architekten zu Angeboten unterhalb der Mindestsätze veranlasst, wettbewerbswidrig handeln kann). Näheres erfahren Sie von Ihrem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.
 

d. Berufsrecht und Standesrecht: unerlaubte Rechtsberatung

Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen rechtsberatende Tätigkeiten nur von bestimmten Berufsträgern, insbesondere Rechtsanwälten (Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht), Notaren und Steuerberatern erbracht werden. Dem Architekten sind rechtsberatende Tätigkeiten erlaubt, soweit dies im Rahmen seiner Berufsausübung üblich und erforderlich ist (s.u. Haftung / Aufklärungs- und Beratungspflichten / rechtliche Fragen).
 

e. Berufsrecht und Standesrecht: Haftung und Haftpflichtversicherungsschutz

Wird ein Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat er u. U. einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte selbst hat keinen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung (wie gegen Kfz-Versicherungen), sondern muß sich an den Architekten halten. Die Beziehungen Bauherr - Architekt und Architekt - Haftpflichtversicherung sind voneinander zu unterscheiden und getrennt voneinander zu beurteilen. Der Erstattungsanspruch (oder ein Anspruch auf Abwehr unberechtigter Haftungsforderungen) besteht natürlich nur, wenn und insoweit der Architekt entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einer Haftpflichtversicherung getroffen hat. Die einzelnen Pflichten des Versicherers im Falle des Bestehens des Versicherungsschutzes ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsvertrag. Eine Pflicht des Architekten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist regelmäßig in den Landesarchitektengesetzen geregelt (z. B. § 15 Baukammergesetz NW). Im übrigen ist dem Architekten auf Grund der hohen Haftungsrisiken sowie entsprechender Erwartungshaltung auf Seiten der Bauherrenschaft der Abschluß einer Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen. Verträge mit Haftpflichtversicherungen werden in aller Regel auf der Grundlage der von den Versicherungen vorformulierten Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die von der Versicherungswirtschaft verwendeten Versicherungsbedingungen gleichen sich in den wesentlichen Punkten überwiegend. Sie setzen sich zusammen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB) sowie aus den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR/Arch). Zu den BBR/Arch 77 haben die Bundesarchitektenkammer und der HUK-Verband Erläuterungen herausgegeben. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen aus den mit der Versicherung getroffenen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) sowie den entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Versicherungsschutz ist i.d.R. in zeitlicher sowie in gegenständlicher Hinsicht eingeschränkt; die Einschränkungen in gegenständlicher Hinsicht werden herbeigeführt dadurch, dass - nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folge von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit versichert ist, d.h. nur bestimmte Schäden und Risiken - bestimmte andere Schadensarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, - sowie die Deckung pro Versicherungsfall auf Höchstsummen begrenzt wird (sowie u. U. die Zahl der gedeckten Versicherungsfälle pro Jahr). Im Versicherungsschein sind u. a. die Deckungssummen pro Versicherungsfall sowie die einzubeziehenden Risiken verhandelbar. Arbeitet der Architekt mit anderen Personen zusammen, so können sich hieraus Besonderheiten ergeben. Besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, so kann dieser auf Grund von Verletzungen von formellen Verfahrensvorschriften, insbesondere Obliegenheiten, entfallen oder eingeschränkt werden. Der Anspruch auf Versicherungsschutz gegen den Haftpflichtversicherer verjährt grundsätzlich in 2 Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Versicherungsnehmer durch einen Dritten ernsthaft und unmissverständlich in Anspruch genommen wird. Zu beachten ist, dass die vorstehenden Ausführungen nur eine grobe Darstellung wesentlicher Punkte aus dem insgesamt nicht unkomplizierten Verhältnis des Architekten zum Haftpflichtversicherer geben; im Einzelfall ist eine genauere Befassung mit den Haftpflichtversicherungsbedingungen und insbesondere eine genauere Beratung - u. U. beim Haftpflichtversicherer - erforderlich. Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

3. Projektsteuerungsvertrag und sonstige baubetreuende Verträge

Ein Mustervertrag über Projektsteuerungsleistungen kann aufgrund der sehr unterschiedlichen Beauftragung von Projektsteuerungsleistungen nicht erstellt werden. Aus diesem Grund werden in dieser Checkliste die mindestens zu regelnden Punkte aufgeführt. Im Einzelnen muss der Projektsteuerungsvertrag konkret auf die zu übernehmenden Leistungspflichten abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, die Leistungspflichten erfolgsbezogen zu formulieren, um die Regelungen des Werkvertragsrechtes zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen wird verwiesen auf Eschenbruch "Recht der Projektsteuerung", Schill "Der Projektsteuerungsvertrag" sowie auf die Schriftenreihe Nr. 9 der AHO-Fachkommission Projektsteuerung.
 

4. Honorarabrechnung und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung errechnet sich das Architektenhonorar nicht nach einem festen Prozentsatz der Bausumme und ist auch nicht frei verhandelbar, sondern ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Die HOAI ist auch dann anzuwenden, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sie gilt immer dann, wenn Architekten- und Ingenieurleistungen erbracht werden. Sie gilt auch für Leistungen von Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern. Problembereiche sind:
HOAI Vertrag: Rechtsnatur des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages; Abschluss des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages; Schriftform Architektenvertrages, bzw. Ingenieurvertrages; Mündlichkeit des Architektenvertrages, bzw. Ingenieurvertrages; Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten, der neue Architektenvertrag und Ingenieurvertrag in neuer Sichtweise; Erfüllung des Architektenvertrages bzw. Ingeniuervertrages; Kündigung des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages; die Leistungspflicht im Rahmen des Architektenvertrages, bzw. Ingenieurvertrages, die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages, die Abnahme des Architektenwerkes.
Die prüffähige Honorarschlussrechnung: Bindungswirkung an die Rechnung des Architekten bzw. Ingenieurs; Abschlagszahlungsanforderungen des Architekten bzw. Ingenieurs; die Teilschlussrechnung Architekten bzw. Ingenieurs; die Schlussrechnung des Architekten bzw. Ingenieurs; Rechnung nach Auftragskündigung; die Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten bzw. Ingenieurs; die Korrektheit der Rechnung des Architekten bzw. Ingenieurs; die Klagefähigkeit der Rechnung des Architekten bzw. Ingenieurs; die Fälligstellung des Honoraranspruches des Architekten bzw. Ingenieurs; die Verjährung des Honoraranspruches des Architekten bzw. Ingenieurs.
Besonderheiten bei der Honorarabrechnung ergeben sich bei: einem Auftrag für mehrere Gebäude, bei Änderungsleistungen, bei besonderen Leistungen, bei Leistungen, die nicht von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst sind.
Weitere Problemkreise sind: die Kostenplanung, der (Nach-)Unternehmereinsatz und die illegale Beschäftigung, die Vergütung, die Nachträge und die Bauzeitstörungen. Probleme des Architektenrechts sind Fragen der Vergütung und der Nachträge zum Bauvertrag nach BGB und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), der Bauprozess und das Schiedsgericht, die Schlichtung und die Mediation sowie die Bautechnik (auch für Nicht-Techniker), die Mängelhaftung im Bauvertrag nach BGB und nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Hierher gehört auch das Bauversicherungsrecht, die Probleme der Arbeitsgemeinschaft Bau (Bau-ARGE), die Grundlagen des Bauvertrages, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); die Vertragsabwicklung bis einschließlich zur Abnahme, die Abrechnung und Zahlung und die Bauinsolvenz. Problematisch sind auch die Auswirkungen des Europarechts auf das private Baurecht und Architektenrecht sowie die Grenzüberschreitenden Bauverträge und Architektenverträge, das Öffentliche Baurecht einschließlich des Bauordnungsrechts, Bauplanungsrechts, Bauprozessrecht, Vergabeverfahrensrecht, Materielles Bauvergaberecht ( Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/A und Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), die anstehende Vergaberechtsreform zum 31.01.2006, das selbständige Beweisverfahren und das Recht der Sachverständigen, die praktische Bearbeitung des Baurechtsmandates mit dem Schwerpunkt der Vertragsgestaltung, die Sicherheiten im privaten Baurecht (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Sicherheitseinbehalt) sowie der Bauträgervertrag und die Baumodelle und schließlich der geschlossene Immobilienfonds. Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.

Bestandteil des Berufsrechts und Standesrechts der Architekten und Ingenieure sind: Standesorganisation und Pflichtmitgliedschaft, das Baukammergesetz, der Schutz der Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung, das Standes- und Wettbewerbsrecht der Architekten und Ingenieure, die standesrechtlichen Pflichten und die standesrechtliche Sanktionen sowie die Frage nach der erlaubten Werbung und die Werberichtlinien.
Bei der Frage nach dem Zustandekommen des Architektenvertrages geht es um das Problem von Formerfordernis, dem sog. Koppelungsverbot und der Abgrenzung von Vertragsschluss und Akquisitionsphase sowie der Indizien, die für einen verbindlichen Vertragsschluss sprechen.
Bei der Frage nach der Haftung des Architekten ist von Interesse die vertragsgemäße Planung, also die allgemein anerkannte Regeln der Technik und Baukunst, die Frage nach veralteten DIN-Normen sowie die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit und die Verbindlichkeit von Wünschen des Bauherren; weiterhin ist von Interesse die genehmigungsfähige Planung, d.h. die maßgeblichen Vorschriften für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens und die Anforderungen an eine „dauerhafte“ genehmigungsfähige Planung. Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.

 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht