Allgemeines zum
Architektenrecht
1. Der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag
Architekt muß Unterlagen herausgeben
Einem Architekten steht gegen eine vom Bauherrn nicht
beglichene Abschlagsrechnung kein Zurückbehaltungsrecht
an Bauunterlagen zu. Der Architekt ist daher
verpflichtet, dem Bauherrn die für die Durchführung
eines Bauvorhabens dringend erforderlichen Unterlagen
auf dessen Verlangen hin auszuhändigen. Sofern sich der
Architekt auf sein Urheberrecht an den Originalplänen
beruft, ist er zumindest verpflichtet, dem Bauherrn
entsprechende Mutterpausen zur Verfügung zu stellen
(Urteil des OLG Köln vom 11.07.1997, 11 W 21/97).
Objektüberwachung durch Architekten
Ein zur Bauaufsicht (Objektüberwachung)
verpflichteter Architekt hat sich nach Fertigstellung
von Estricharbeiten vor Beginn der anschließenden
Parkettverlegung zumindest durch eine sog.
Gitternetzprüfung darüber Klarheit zu verschaffen, dass
der Estrichboden als Untergrund für den vorgesehenen
Belag geeignet ist. Unterlässt der Architekt schuldhaft
eine entsprechende Prüfung, ist er dem Bauherrn zum
Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet (Urteil des
OLG Oldenburg vom 07.07.1999 2 U 98/99 NJW-RR 2000, 21).
Architekt schuldet Einfallsreichtum
Im Rahmen einer Altbausanierung eines Mietshauses
wurde ein Architekt mit der Planung eines Aufzugs
beauftragt. Der Architekt bevorzugte einen Zugang zum
Lift vom Nebentreppenhaus. Der Bauherr hingegen wollte,
dass die Mieter von der Haupttreppe aus in den Aufzug
einsteigen konnten. Der Architekt kam dem Wunsch des
Bauherrn nach mit der Folge, dass er einen Lift einbauen
liess, der vom Erdgeschoss nicht zugänglich war, weil
von dort ein Einstieg von der Haupttreppe aus angeblich
nicht möglich war. Auf die Idee, dass durch den Einbau
einer zweiten, seitlichen Schiebetür der Zugang zum Lift
auch vom Erdgeschoss hätte realisiert werden können, kam
der Baufachmann nicht. Der Bundesgerichtshof meinte,
dass einem guten Architekten diese technisch elegante
Alternative hätte einfallen müssen. Der Architekt wurde
zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss nun den
nachträglichen Einbau des Liftzugangs im Erdgeschoss
bezahlen (Urteil des BGH vom 08.01.1998, Az. VII ZR
141/97, NJW-RR 1998, 668). Für weitere Informationen
fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
Architektenvertrag: Unwirksame AGB-Klausel
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines
Architekten kann das gesetzliche Kündigungsrecht des
Auftraggebers nicht wirksam dahingehend beschränkt
werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden darf (Urteil des OLG Düsseldorf vom
03.09.1999, Az. 12 U 118/99, MDR 1999, 1439).
Nichtigkeit eines Architektenvertrages wegen Schmiergeldzahlungen
Eine Wohnbaugesellschaft schloss mit einem
Architekten einen Vertrag über die Sanierung von
Grossplattenbauten. Auf das vereinbarte Honorar von
insgesamt 5.000.000 DM erhielt der Architekt eine
Abschlagszahlung von 1.300.000 DM. Ab Vertragsschluss
zahlte der Architekt mehrere Monate lang jeweils 5.000
DM Schmiergelder an den Geschäftsführer des Bauträgers.
Als der Bauträger von den Schmiergeldzahlungen erfuhr,
kündigte er den Vertrag fristlos und verlangte die
Abschlagszahlung zurück. Demgegenüber machte der
Architekt sein restliches Honorar geltend. In der ersten
und zweiten Instanz unterlag der Architekt. Die Gerichte
gingen wegen der Schmiergeldzahlungen von der
Nichtigkeit des Architektenvertrages aus. Dem folgte der
Bundesgerichtshof nicht und hob das Berufungsurteil
wieder auf. Selbstverständlich hielten auch die
Karlsruher Richter die Schmiergeldabrede mit dem
Geschäftsführer für nichtig. Im zu entscheidenden Fall
ging es jedoch allein um die Wirksamkeit des
abgeschlossenen Architektenvertrages. Da in dem Vertrag
reguläre Architektenleistungen und ein Honorar nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbart
wurden und es auch an Anhaltspunkten für eine der
Wohnungsbaugesellschaft nachteiligen Vertragsgestaltung
fehlte, hielt der Bundesgerichtshof den
Architektenvertrag für wirksam. Allerdings liess das
Gericht offen, ob der Vertrag nicht wegen Missbrauchs
der Vertretungsmacht des bestochenen Geschäftsführers
schwebend unwirksam war. Ein Geschäftsführer ist im
Zweifelsfall ohne vorherige Information seines
Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag
mit dem ihn bestechenden Verhandlungspartner ab zu
schließen. Da zur Entscheidung dieser Frage weitere
Beweiserhebungen notwendig waren, verwies der
Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Vorinstanz
zurück (Urteil des BGH vom 06.05.1999, Az. VII C R
132/97, MDR Heft 11/1999). Näheres erfahren Sie von
Ihrem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht.
Beachtung privater Rechte Dritter durch Architekten
Zu den Pflichten eines Architekten im Rahmen der
Entwurfs- und Genehmigungsplanung gehört es, nicht nur
die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
zu beachten, sondern auch privatrechtliche
Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu
prüfen. So zählt beispielsweise die Berücksichtigung der
Nachbarbelange in der Planung zu den
Grundleistungspflichten des Architekten. Dies gilt in
jedem Fall dann, wenn das geplante Gebäude zum Teil auf
dem Nachbargrundstück errichtet werden soll (Urteil des
OLG Koblenz vom 10.12.2002).
a. Architektenhonorar
Pauschaliertes Architektenhonorar unwirksam
Bauherr und Architekt vereinbarten für die
Architektenleistungen bei der Erstellung eines Wohn- und
Geschäftshauses ein Honorar von 191.500 DM. Die
allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag
enthielten unter anderem eine Klausel, wonach bei einer
Kündigung durch den Bauherrn (abgesehen von Fällen, in
denen der Architekt einen wichtigen Grund zur
Vertragskündigung gegeben hat) der Architekt den
Anspruch auf das vertragliche Architektenhonorar unter
Abzug der ersparten Aufwendungen von pauschal 40 %
behalten sollte. Nachdem der Bauherr drei Raten des
Architektenhonorars erbracht hatte, kündigte er den
Vertrag fristlos. Der Architekt verlangte nach Abzug der
Pauschale die Zahlung von 60 % des vereinbarten
Honorars. Der Bundesgerichtshof sah in der verwendeten
Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG.
Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines
pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dadurch
dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten
wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale. Einen derartigen
Fall nahm das Gericht auch bei dem hier pauschal
vereinbarten Abzug des nach einer Kündigung
vorzunehmenden Betrages vom Architektenhonorar an. Die
Klausel war daher unwirksam. Sie befreite den
Architekten nicht, seine Ansprüche im einzelnen zu
berechnen und zu beweisen (Urteil des BGH vom
10.10.1996, Az. VII ZR 250/94, NJW 1997, 259). Näheres
erfahren Sie von Ihrem Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht.
Architektenhonorar bei vorzeitiger Kündigung
Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der
Durchführung der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt.
Als sich der Bauherr ohne Grund weigerte, vereinbarte
Abschlagszahlungen zu leisten, kündigte der Architekt
den Vertrag und verlangte die Bezahlung der bereits
vollständig erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1
und 2. Für die weiteren Phasen stellte er das
vereinbarte Architektenhonorar abzüglich der infolge der
Kündigung und Nichtausführung der Arbeiten ersparten
Aufwendungen in Rechnung. Bei den als erspart
anzusetzenden Aufwendungen bezifferte und belegte der
Architekt die mutmaßlich aufzuwendenden Personalkosten
für Architekten- und Ingenieurleistungen, Zeichen- und
Büromaterial, die anteilige Haftpflichtversicherung,
Telefon-, Porto-, Fotokopie- und Kfz- Kosten sowie
Verschleiß an Zeichen- und Schreibgerät. Die
Personalkosten legte er im Einzelnen nach Stundenzahl
und Stundenkosten eines Diplomingenieurs und eines
technischen Zeichners dar. Kein Zweifel bestand daran,
dass der Bauherr die bereits erbrachten Leistungen der
Leistungsphasen 1 und 2 in voller Höhe zu bezahlen
hatte. Auch die Berechnung hinsichtlich der noch nicht
erbrachten Leistungen ließ der Bundesgerichtshof
unbeanstandet. Bei der Schlussrechnung eines Architekten
für nicht erbrachte Leistungen muss dieser detailliert
und nachvollziehbar vortragen, welchen Aufwand er auf
Grund der vorzeitigen Kündigung eingespart hat. Mit der
von dem Architekten vorgenommenen Aufstellung der
ersparten Kosten war dem Informations- und
Kontrollinteresse des Bauherrn in ausreichender Form
Genüge geleistet. Der Architekt brauchte auch die
Personalkosten nicht nach den einzelnen Leistungsphasen
aufzuschlüsseln. Da auch der Ansatz und Zuschlag
variabler, projektbezogener Gemeinkosten nicht zu
beanstanden war, sprach das Gericht dem Architekten das
eingeklagte Architektenhonorar zu (Urteil des BGH vom
30.09.1999, Az. VII ZR 206/98). Ein Fachanwalt für
Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere
Auskünfte geben.
Mindesthonorar bei Architekten
Der Baubetreuer eines Bauherrenmodells schloss mit
einem Bauplanungs- und Baubetreuungsunternehmen einen
Vertrag über Architektenleistungen. Die Arbeiten sollten
mit einem Pauschalhonorar von 725.000 DM vergütet
werden. Dieses Architektenhonorar lag erheblich unter
den in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) vorgeschriebenen Mindesthonorarsätzen. Nach
Beendigung der Arbeiten verlangte die Baubetreuungsfirma
das gesetzliche Mindesthonorar von 1,1 Millionen DM.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die
HOAI nicht nur auf Architekten, sondern auch auf
Unternehmen anwendbar ist, die vergleichbare Leistungen
erbringen. Soweit kein im Gesetz vorgesehener
Ausnahmefall vorliegt, ist eine Unterschreitung der
Mindesthonorarsätze unzulässig. Ein Architekt handelt
jedoch widersprüchlich, wenn er später nach den
Mindestsätzen der HOAI abrechnen will. Der Auftraggeber
darf daher auf die Wirksamkeit der früheren Vereinbarung
vertrauen (Urteil des BGH vom 22.05.1997, Az. VIII ZR
290/95, MDR 1997, 729).
Architektenhonorar für Akquisitionsphase
Ein Architekt bemühte sich um einen Auftrag für die
Errichtung mehrerer Großkinos. Er erstellte eine
Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung und
legte sie dem Bauherrn vor. Als es schließlich zu keiner
weiteren Beauftragung des Architekten kam, rechnete
dieser seine bisherigen Leistungen mit knapp 160.000 DM
ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage bis
auf einen erheblich geringeren Anspruch auf
Aufwandsentschädigung ab, da ein Architektenvertrag
nicht zustande gekommen war. Bei Bauvorhaben in einer
Größenordnung zwischen 5 und 15 Millionen DM und
entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase
des Architekten allgemein üblich, insbesondere wenn sich
der Bauherr noch gar nicht im Klaren ist, ob und in
welchem Umfang er eine derart große Investition
durchführen will. Ein Vertragsbindungswille des Bauherrn
zum Abschluss eines Architektenvertrages kann erst
angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner
Akquisitionsleistung erfolgreich ist und der Bauherr
daraufhin zweifelsfrei erklärt, dass der Architekt die
Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die
Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines
derartigen Vertrages trägt allein der Architekt (Urteil
des OLG Düsseldorf vom 29.06.1999, Az. 21 U 192/98,
NJW-RR 2000, 19).
Architektenleistung "ohne Rechnung"
Ein Hauseigentümer beauftragte einen Architekten, den
Anbau von Balkonen an einem vorhandenen Haus zu planen
und zu beaufsichtigen. Als Honorar wurde ein Festpreis
von 19.000 DM vereinbart, über den keine Rechnung
erteilt werden sollte. Die Arbeiten wurden mangelhaft
ausgeführt. Der Bauherr verlangte von dem Architekten
Schadensersatz, weil dieser seine Vertragspflichten
schuldhaft verletzt hatte. Wegen der "ohne-Rechnung-Abrede"
hielt das Oberlandesgericht Hamm den gesamten Vertrag
für unwirksam. Die Abrede diente, wie für beide Seiten
erkennbar war, eindeutig dazu, die auf das
Architektenhonorar entfallende Mehrwertsteuer zu
"sparen", d.h. verbotswidrig nicht an das Finanzamt
abzuführen. Tatsächlich hatte der Architekt keine
Rechnung ausgestellt und zunächst lediglich 6.000 DM von
dem Bauherrn per Überweisung erhalten, die er nach
eigenen Angaben ordnungsgemäß verbucht und versteuert
haben will. Der Restbetrag hingegen wurde unstreitig
bar, sozusagen "schwarz" bezahlt und vom Architekten
weder verbucht noch versteuert. Danach stand für das
Gericht fest, daß ohne die getroffene "ohne-Rechnung-Abrede"
der Architektenvertrag keinesfalls mit dem vereinbarten
Festhonorar von 19.000 DM abgeschlossen worden wäre
(Urteil des OLG Hamm vom 18.11.1996, Az. 5 U 109/96, MDR
1997, 347).
Architektenvertrag: Unterschreitung des Mindesthonorars
Eine Vereinbarung des Architektenhonorars für einen
Architekten ist im Rahmen der durch die Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgesetzten
Mindest- und Höchstsätze zu treffen. Die Mindestsätze
können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen
unterschritten werden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne
kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher,
wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder
sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Die
besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen
Verwendung einer Planung liegen. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs reicht für das Vorliegen eines
Ausnahmefalls, der eine Honorarunterschreitung
rechtfertigt, die gemeinsame Mitgliedschaft in einem
Tennisverein, auch wenn sich die Mitglieder duzen und
"ihr Verhältnis von einem freundschaftlichen Miteinander
geprägt ist" nicht aus (Urteil des BGH vom 15.04.1999,
Az. VII Z R 309/98, MDR 1999, 929). Für weitere
Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
Vereinbarte Bausumme als Grundlage für Architektenhonorar
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten-
oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Grundlage für
die geschuldete Architektenleistung, dann bildet diese
Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die
Honorarabrechnung. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil
die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der
Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die
tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht
zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner
Honorarabrechnung zu Grunde legen. Die Berücksichtigung
dieser Differenz würde dazu führen, dass der Architekt
oder Ingenieur auf Grund der Mangelhaftigkeit seines
Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm
für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde
(Urteil des BGH vom 23.01.2003)
b. Architektenhaftung
Pflicht des Architekten zur Baugrundprüfung
Ein Architekt ist im Rahmen eines
Architektenvertrages verpflichtet, die Eignung des
Baugrundes zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und den
Bauherrn entsprechend zu beraten. Die Verletzung dieser
Pflicht, da dem Architekten die Anfüllung des
Baugeländes mit Bauschutt vom Abbruch des früheren
Hospitals bekannt war, führte zu einem
Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus § 635 BGB
(Urteil des OLG Hamm vom 21.05.1997, Az. 12 U 150/96 / 6
O 635/95).
Nachbesserungspflicht des Architekten nach Kündigung
Stellt sich heraus, dass die Planung eines
Architekten den vertraglichen Anforderungen nicht
genügt, so ist er im Rahmen der Gewährleistung
verpflichtet, seine Leistung nachzubessern. Dies gilt
auch nach der Kündigung des Architektenvertrages, sofern
die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht
wurde. Die Kündigung beendet den Vertrag nämlich nur für
die Zukunft. Gewährleistungsansprüche für erbrachte
Leistungen werden durch die Vertragsbeendigung
grundsätzlich nicht berührt (Urteil des BGH vom
21.12.2000; Az.: VII ZR 488/99).
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenplanung
Allein aus äußeren Mängelerscheinungen eines Bauwerks
kann nicht auf Fehler der Architektenleistung
geschlossen werden. Vielmehr muss der Bauherr darlegen,
auf Grund welcher Planungsfehler und Überwachungsfehler
der Architekt für einen Baumangel verantwortlich ist.
Bei der Begründung eines Schadensersatzanspruchs des
Bauherrn gegen den Architekten wegen eines auf
fehlerhafter Planung beruhenden Bauwerkmangels muss der
Bauherr vortragen, welche Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung erforderlich sind und welche Kosten
dadurch entstehen. Eine bloße "Rahmenschätzung" für ein
Nachbesserungskonzept, zu dem jede nähere Erläuterung
fehlt, ist unzureichend. Eine Klage, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist unbegründet (Urteil des
OLG, Düsseldorf vom 18.06.1999, Az. 22 U 263/98, NJW-RR
1999, 1616).
Architekt: Pflicht zur Rechnungsprüfung
Zu den Grundleistungen eines mit der Bauüberwachung
beauftragten Architekten gehört die umfassende
Rechnungsprüfung. Diese hat in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht zu erfolgen. Vor allem
hinsichtlich der berechneten Preise, auf Übereinstimmung
mit dem Vertrag, den sonstigen Vereinbarungen und
Vorschriften sowie der tatsächlichen Bauausführung. Läßt
der Architekt eine ohne jegliche Spezifizierung der
erbrachten Leistungen von einem bauausführenden
Unternehmen vorgelegte Rechnung ungeprüft, führt allein
dieser objektive Pflichtverstoß zu einer Verletzung
seiner vertraglichen Pflichten und zu
Schadensersatzansprüchen des Bauherren (Urteil des OLG
Köln vom 02.07.1996, Az. 9 U 14/96).
Architekt haftet für nicht eingehaltene Abstandsfläche
Die Haftung des Architekten wegen fehlerhafter
Planung entfällt nicht mit der Erteilung einer
Baugenehmigung. Daher haftet der Architekt dem Bauherrn
für Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Abstandsfläche
auch dann, wenn zunächst eine Baugenehmigung erteilt
worden ist.
Hinweis: Neben dem Architekten hat unter Umständen auch
der verantwortliche Vermessungsingenieur für den
entstandenen Schaden einzustehen, soweit ihm bei der
unrichtigen Vermessung ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist
(Urteil des OLG Hamm vom 26.11.1999, Az. 25 U 56/99, ZAP
EN-Nr. 658/2000). Ein Fachanwalt für Architektenrecht
und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.
Architektenhaftung bei Mängelbesichtigung
Besichtigt ein Architekt im Auftrag eines
Kaufinteressenten ein Wohnhaus, macht er sich
schadensersatzpflichtig, wenn er sich bei erkennbaren
Feuchtigkeitsschäden mit einer Ursachenerklärung des
Verkäufers begnügt, ohne die Richtigkeit der gemachten
Angaben im Einzelnen zu überprüfen (Urteil des OLG Hamm
vom 22.06.1999, Az. 21 U 155/98, ZAP EN-Nr. 853/99).
Architektenhaftung für Fristversäumnis
Die Eigentümer eines Geschäftshauses beauftragten
einen Architekten mit der Betreuung des Aus- und Umbaus.
Da öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden
sollten, war zunächst die Einschaltung eines
Steuerberaters beabsichtigt. Der Architekt erklärte sich
jedoch bereit, auch diese Aufgabe zu übernehmen, da er
sich bei den technischen Gegebenheiten besser auskenne.
Später stellte sich heraus, dass es der Architekt
versäumt hatte, innerhalb der inzwischen abgelaufenen
Frist einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. Die
Hauseigentümer verlangten Ersatz des dadurch
entstandenen Schadens von 12.000 DM. Der Architekt
meinte dem gegenüber, er hat die Angelegenheit
hinsichtlich der Fördermittel nur aus reiner
Gefälligkeit übernommen und haftet daher nicht. Der
Bundesgerichtshof sah die Übernahme der Beantragung von
Fördermitteln nicht als bloße Gefälligkeit an. Da die
Auftraggeber ersichtlich ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse an der Erlangung von
Fördermitteln hatten, ist die Übernahmebereitschaft auch
dann als vertragliche (Neben-) Pflicht des Architekten
anzusehen, wenn dafür keine zusätzliche Vergütung
vereinbart war. Ergebnis: Der Architekt haftet für den
entstandenen Schaden (Urteil des BGH vom 29.02.1996, Az.
VII ZR 90/94, RdW 1996, 338).
Haftung des Architekten bei fehlerhafter Planung einer Altbausanierung
Stellt sich während der Umbauarbeiten heraus, dass
sich die vom Architekten geplante und ausgeschriebene
Begradigung der Wände nicht durch Spachteln, Grundieren
und Tapezieren erreichen lässt, sondern der gesamte
Altputz abgeschlagen und ein teurer, schnell trocknender
Gipsputz aufgebracht werden muss, hat der Architekt dem
Bauherrn die dadurch entstandenen Mehrkosten und die
infolge der Bauverzögerung eingetretenen Mietausfälle zu
ersetzen (Urteil des BGHVII, Az. ZR 436/98).
Hinweispflicht des Architekten
Ein umfassend beauftragter Architekt hat dem Bauherrn
während und auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei
der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im
Rahmen dieser Pflichten hat der Architekt nach ständiger
Rechtsprechung auch ein eigenes Verschulden zu
offenbaren. Verletzt der Architekt diese
Untersuchungspflicht und Beratungspflicht, ist er dem
Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs treffen diese
Verpflichtungen auch einen Architekten, dem nicht die
volle Objektüberwachung übertragen wurde. Im Rahmen der
übernommenen Aufgaben -im vorliegenden Fall handelte es
sich um die Planung und die technische Oberleitung für
eine Kellerherstellung - haftet der Architekt für
Fehlentscheidungen und muß daher auf mögliche
Regreßansprüche gegen sich selbst hinweisen (Urteil des
BGH vom 11.01.1996, Az. VII ZR 85/95, RdW 1996, 241).
Hinweispflicht des Architekten auf neue Bautechniken
Der Architekt schuldet eine Bauplanung, die den
anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Dabei hat er
sich über den Stand der Technik zu informieren und den
Auftraggeber über während der Planungsphase aufkommende
neue Bautechniken und moderne kostengünstige
Baumaßnahmen, die behördlich genehmigt sind und sich am
Markt durchgesetzt haben, aufzuklären. Dies gilt auch,
wenn er selbst Bedenken gegen die Technik hat und an der
herkömmlichen kostenintensiveren Maßnahme festhalten
will (Urteil des KG Berlin vom 05.06.2001).
2. Berufsrecht und Urheberrecht der
Architekten und Ingenieure
a. Berufsrecht und Standesrecht: Schutz der
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Architekt" (ebenso
"Stadtplaner", "Ingenieur", "Innenarchitekt",
"Landschaftsarchitekt") wird durch die
Landesarchitektengesetze geschützt; die
Berufsbezeichnung darf nur führen, wer in die
Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen
oder wem die Führung aus sonstigen Gründen gestattet
ist. Die Voraussetzungen, sich als Architekt in die
Liste eintragen zu lassen, werden in den jeweiligen
Landesarchitektengesetzen geregelt. Wer die jeweilige
Berufsbezeichnung führt (auch in Wortverbindungen), ohne
dazu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Vorschriften
der Landesarchitektengesetze sowie gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Zu beachten ist,
dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit
grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben
können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die
Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen
Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die
Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem
Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden (vgl. im
übrigen zur Architekten-GmbH). An die Eintragung in der
Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch
die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu
beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die
Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der
jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die
Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften (s. Berufs-
u. Standesrecht / Standesrecht). Ein Fachanwalt für
Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere
Auskünfte geben.
b. Berufsrecht und Standesrecht: Standesrecht
In die Architektenliste eingetragene Architekten
(Stadtplaner, Ingenieure etc.) sind im Rahmen ihrer
Tätigkeit an das Standesrecht gebunden. Jedes Land hat
in näherer Beschreibung des Standesrecht eine
Berufsordnung erlassen (diese sind bei den
Architektenkammern erhältlich). In den Berufsordnungen
sind regelmäßig Verpflichtungen enthalten (insbesondere
im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des
Architektenberufs): zur gewissenhaften Ausübung des
Berufs, zu kollegialem Verhalten, zur Achtung fremder
Urheberrechte, zur beruflichen Fortbildung, zum Verbot
der Entgegennahme von Provisionen, zu wettbewerbsgemäßem
Verhalten, zur Beachtung der Bestimmungen der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
(vgl. zur Anwendbarkeit der HOAI), zur Wahrung der
beruflichen Unabhängigkeit, zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung, zur Werbung nur in
zurückhaltender Form. Ob und inwieweit dem Architekten
Werbung erlaubt ist, wird i. d. R. landesrechtlich näher
in Werberichtlinien geregelt.
c. Berufsrecht und Standesrecht: unlauterer Wettbewerb
Der Architekt, der seine Leistungen am Markt
anbietet, ist an die Einhaltung der geltenden
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (insbesondere UWG)
gebunden. Wettbewerbsrechtliche Verstöße können (insb.
im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des
Architektenberufs) hervorgerufen werden durch die
unberechtigte Benutzung des Wortes Architekt (auch in
Wortverbindungen), durch Verstöße gegen die
Berufsordnung, insbesondere gegen die Werberichtlinien,
durch die Verletzung von Urheberrechten, durch Teilnahme
an Wettbewerben, die nicht einen fairen
Leistungswettbewerb gewährleisten, durch eine
baugewerbliche Tätigkeit unter dem "Mantel" des
Freiberuflers. Wer in Deutschland Architektenleistungen
anbietet, d. h. solche Leistungen, die in den
Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) geregelt sind, ist an die zwingenden
Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI), insbesondere die Mindest- und
Höchstsätze gebunden (im Falle von "Auslandsberührungen"
im einzelnen strittig). Die Geltung der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist unabhängig
davon, ob derjenige, der die Architektenleistungen
anbietet, in die Architektenliste eingetragen ist. Auch
Nichtarchitekten und Personengesellschaften unterliegen
mit ihren Architektenleistungen ggf. der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI). Anderes gilt
lediglich für im Bauwesen gewerblich Tätige, die
Architektenleistungen als einen Bestandteil ihrer
Gesamtleistung anbieten, z. B. Generalübernehmer,
Bauträger, etc. (vgl. im übrigen zur Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI)). Wer gegen die
zwingenden Vorschriften der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) verstößt, handelt i.
d. R. standeswidrig und auch wettbewerbswidrig (zu
beachten ist, dass auch ein Auftraggeber, der
Architekten zu Angeboten unterhalb der Mindestsätze
veranlasst, wettbewerbswidrig handeln kann). Näheres
erfahren Sie von Ihrem Fachanwalt für Baurecht und
Architektenrecht.
d. Berufsrecht und Standesrecht: unerlaubte Rechtsberatung
Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen rechtsberatende
Tätigkeiten nur von bestimmten Berufsträgern,
insbesondere Rechtsanwälten (Fachanwälte für Baurecht
und Architektenrecht), Notaren und Steuerberatern
erbracht werden. Dem Architekten sind rechtsberatende
Tätigkeiten erlaubt, soweit dies im Rahmen seiner
Berufsausübung üblich und erforderlich ist (s.u. Haftung
/ Aufklärungs- und Beratungspflichten / rechtliche
Fragen).
e. Berufsrecht und Standesrecht: Haftung und
Haftpflichtversicherungsschutz
Wird ein Architekt auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, so hat er u. U. einen Erstattungsanspruch
gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte
selbst hat keinen direkten Anspruch gegen die
Haftpflichtversicherung (wie gegen Kfz-Versicherungen),
sondern muß sich an den Architekten halten. Die
Beziehungen Bauherr - Architekt und Architekt -
Haftpflichtversicherung sind voneinander zu
unterscheiden und getrennt voneinander zu beurteilen.
Der Erstattungsanspruch (oder ein Anspruch auf Abwehr
unberechtigter Haftungsforderungen) besteht natürlich
nur, wenn und insoweit der Architekt entsprechende
vertragliche Vereinbarungen mit einer
Haftpflichtversicherung getroffen hat. Die einzelnen
Pflichten des Versicherers im Falle des Bestehens des
Versicherungsschutzes ergeben sich ebenfalls aus dem
Versicherungsvertrag. Eine Pflicht des Architekten, eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist regelmäßig in
den Landesarchitektengesetzen geregelt (z. B. § 15
Baukammergesetz NW). Im übrigen ist dem Architekten auf
Grund der hohen Haftungsrisiken sowie entsprechender
Erwartungshaltung auf Seiten der Bauherrenschaft der
Abschluß einer Haftpflichtversicherung dringend zu
empfehlen. Verträge mit Haftpflichtversicherungen werden
in aller Regel auf der Grundlage der von den
Versicherungen vorformulierten Versicherungsbedingungen
abgeschlossen. Die von der Versicherungswirtschaft
verwendeten Versicherungsbedingungen gleichen sich in
den wesentlichen Punkten überwiegend. Sie setzen sich
zusammen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für Haftpflichtversicherungen (AHB) sowie aus den
besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Berufshaftpflichtversicherung von Architekten,
Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR/Arch). Zu
den BBR/Arch 77 haben die Bundesarchitektenkammer und
der HUK-Verband Erläuterungen herausgegeben. Der Umfang
des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen
aus den mit der Versicherung getroffenen Vereinbarungen
im Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) sowie den
entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Versicherungsschutz ist i.d.R.
in zeitlicher sowie in gegenständlicher Hinsicht
eingeschränkt; die Einschränkungen in gegenständlicher
Hinsicht werden herbeigeführt dadurch, dass - nur die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die
Folge von Verstößen bei der Ausübung der im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit versichert
ist, d.h. nur bestimmte Schäden und Risiken - bestimmte
andere Schadensarten vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind, - sowie die Deckung pro
Versicherungsfall auf Höchstsummen begrenzt wird (sowie
u. U. die Zahl der gedeckten Versicherungsfälle pro
Jahr). Im Versicherungsschein sind u. a. die
Deckungssummen pro Versicherungsfall sowie die
einzubeziehenden Risiken verhandelbar. Arbeitet der
Architekt mit anderen Personen zusammen, so können sich
hieraus Besonderheiten ergeben. Besteht grundsätzlich
Versicherungsschutz, so kann dieser auf Grund von
Verletzungen von formellen Verfahrensvorschriften,
insbesondere Obliegenheiten, entfallen oder
eingeschränkt werden. Der Anspruch auf
Versicherungsschutz gegen den Haftpflichtversicherer
verjährt grundsätzlich in 2 Jahren, wobei die
Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in
dem der Versicherungsnehmer durch einen Dritten
ernsthaft und unmissverständlich in Anspruch genommen
wird. Zu beachten ist, dass die vorstehenden
Ausführungen nur eine grobe Darstellung wesentlicher
Punkte aus dem insgesamt nicht unkomplizierten
Verhältnis des Architekten zum Haftpflichtversicherer
geben; im Einzelfall ist eine genauere Befassung mit den
Haftpflichtversicherungsbedingungen und insbesondere
eine genauere Beratung - u. U. beim
Haftpflichtversicherer - erforderlich. Für weitere
Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
3. Projektsteuerungsvertrag und sonstige baubetreuende Verträge
Ein Mustervertrag über Projektsteuerungsleistungen
kann aufgrund der sehr unterschiedlichen Beauftragung
von Projektsteuerungsleistungen nicht erstellt werden.
Aus diesem Grund werden in dieser Checkliste die
mindestens zu regelnden Punkte aufgeführt. Im Einzelnen
muss der Projektsteuerungsvertrag konkret auf die zu
übernehmenden Leistungspflichten abgestimmt werden. Es
empfiehlt sich, die Leistungspflichten erfolgsbezogen zu
formulieren, um die Regelungen des Werkvertragsrechtes
zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen wird verwiesen auf
Eschenbruch "Recht der Projektsteuerung", Schill "Der
Projektsteuerungsvertrag" sowie auf die Schriftenreihe
Nr. 9 der AHO-Fachkommission Projektsteuerung.
4. Honorarabrechnung und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI)
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung errechnet
sich das Architektenhonorar nicht nach einem festen
Prozentsatz der Bausumme und ist auch nicht frei
verhandelbar, sondern ergibt sich aus der gesetzlich
vorgeschriebenen Honorarordnung für Architekten- und
Ingenieurleistungen (HOAI). Die HOAI ist auch dann
anzuwenden, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart
worden ist. Sie gilt immer dann, wenn Architekten- und
Ingenieurleistungen erbracht werden. Sie gilt auch für
Leistungen von Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten
und Stadtplanern. Problembereiche sind:
HOAI Vertrag: Rechtsnatur des Architektenvertrages bzw.
Ingenieurvertrages; Abschluss des Architektenvertrages
bzw. Ingenieurvertrages; Schriftform
Architektenvertrages, bzw. Ingenieurvertrages;
Mündlichkeit des Architektenvertrages, bzw.
Ingenieurvertrages; Vertragsabschluss durch konkludentes
Verhalten, der neue Architektenvertrag und
Ingenieurvertrag in neuer Sichtweise; Erfüllung des
Architektenvertrages bzw. Ingeniuervertrages; Kündigung
des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages; die
Leistungspflicht im Rahmen des Architektenvertrages,
bzw. Ingenieurvertrages, die Mitwirkungspflicht im
Rahmen des Architektenvertrages bzw. Ingenieurvertrages,
die Abnahme des Architektenwerkes.
Die prüffähige Honorarschlussrechnung: Bindungswirkung
an die Rechnung des Architekten bzw. Ingenieurs;
Abschlagszahlungsanforderungen des Architekten bzw.
Ingenieurs; die Teilschlussrechnung Architekten bzw.
Ingenieurs; die Schlussrechnung des Architekten bzw.
Ingenieurs; Rechnung nach Auftragskündigung; die
Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten bzw.
Ingenieurs; die Korrektheit der Rechnung des Architekten
bzw. Ingenieurs; die Klagefähigkeit der Rechnung des
Architekten bzw. Ingenieurs; die Fälligstellung des
Honoraranspruches des Architekten bzw. Ingenieurs; die
Verjährung des Honoraranspruches des Architekten bzw.
Ingenieurs.
Besonderheiten bei der Honorarabrechnung ergeben sich
bei: einem Auftrag für mehrere Gebäude, bei
Änderungsleistungen, bei besonderen Leistungen, bei
Leistungen, die nicht von der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst sind.
Weitere Problemkreise sind: die Kostenplanung, der (Nach-)Unternehmereinsatz
und die illegale Beschäftigung, die Vergütung, die
Nachträge und die Bauzeitstörungen. Probleme des
Architektenrechts sind Fragen der Vergütung und der
Nachträge zum Bauvertrag nach BGB und der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), der
Bauprozess und das Schiedsgericht, die Schlichtung und
die Mediation sowie die Bautechnik (auch für
Nicht-Techniker), die Mängelhaftung im Bauvertrag nach
BGB und nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB/B). Hierher gehört auch das Bauversicherungsrecht,
die Probleme der Arbeitsgemeinschaft Bau (Bau-ARGE), die
Grundlagen des Bauvertrages, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB); die Vertragsabwicklung bis
einschließlich zur Abnahme, die Abrechnung und Zahlung
und die Bauinsolvenz. Problematisch sind auch die
Auswirkungen des Europarechts auf das private Baurecht
und Architektenrecht sowie die Grenzüberschreitenden
Bauverträge und Architektenverträge, das Öffentliche
Baurecht einschließlich des Bauordnungsrechts,
Bauplanungsrechts, Bauprozessrecht,
Vergabeverfahrensrecht, Materielles Bauvergaberecht (
Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/A und
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
die anstehende Vergaberechtsreform zum 31.01.2006, das
selbständige Beweisverfahren und das Recht der
Sachverständigen, die praktische Bearbeitung des
Baurechtsmandates mit dem Schwerpunkt der
Vertragsgestaltung, die Sicherheiten im privaten
Baurecht (Vertragserfüllungsbürgschaft,
Gewährleistungsbürgschaft, Sicherheitseinbehalt) sowie
der Bauträgervertrag und die Baumodelle und schließlich
der geschlossene Immobilienfonds. Ein Fachanwalt für
Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere
Auskünfte geben.
Bestandteil des Berufsrechts und Standesrechts der
Architekten und Ingenieure sind: Standesorganisation und
Pflichtmitgliedschaft, das Baukammergesetz, der Schutz
der Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung, das
Standes- und Wettbewerbsrecht der Architekten und
Ingenieure, die standesrechtlichen Pflichten und die
standesrechtliche Sanktionen sowie die Frage nach der
erlaubten Werbung und die Werberichtlinien.
Bei der Frage nach dem Zustandekommen des
Architektenvertrages geht es um das Problem von
Formerfordernis, dem sog. Koppelungsverbot und der
Abgrenzung von Vertragsschluss und Akquisitionsphase
sowie der Indizien, die für einen verbindlichen
Vertragsschluss sprechen.
Bei der Frage nach der Haftung des Architekten ist von
Interesse die vertragsgemäße Planung, also die allgemein
anerkannte Regeln der Technik und Baukunst, die Frage
nach veralteten DIN-Normen sowie die vereinbarte
Gebrauchstauglichkeit und die Verbindlichkeit von
Wünschen des Bauherren; weiterhin ist von Interesse die
genehmigungsfähige Planung, d.h. die maßgeblichen
Vorschriften für die Genehmigungsfähigkeit eines
Bauvorhabens und die Anforderungen an eine „dauerhafte“
genehmigungsfähige Planung. Ein Fachanwalt für
Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere
Auskünfte geben.
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