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Allgemeines zum Baurecht

 

Zum öffentlichen Baurecht:

Im Rahmen der Baugenehmigung sind vor allem von Interesse der Inhalt und die Wirkung der Baugenehmigung, Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen sowie Nebenbestimmungen. Zu erwähnen sind insoweit auch sonstige Genehmigungsentscheidungen, wie der Vorbescheid, die Teilbaugenehmigung und gesonderte Abweichung, Ausnahme und Befreiung. Bei den formellen Genehmigungserfordernissen interessieren vor allem genehmigungsfreie Vorhaben, das Genehmigungsfreistellungsverfahren, das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Vollverfahren. Bei den materielle Genehmigungserfordernissen sind zu unterscheiden: die Bauordnungen der Länder und die Baunutzungsverordnung regeln Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche; das Baugesetzbuch (BauGB) regelt den Erlass des Bebauungsplans, den unbeplanten Innenbereich und den Außenbereich. Das Bauordnungsrecht definiert die Geländeoberfläche, das Bauvorhaben, die Vollgeschosse etc. sowie hinsichtlich der Abstandsflächen die Erforderlichkeit, die Lage, die Tiefe, das sog. Schmalseitenprivileg, die untergeordnete Bauteile, die Garagen, etc. und die Aufenthaltsräume und Wohnungen, die Stellplätze und Garagen sowie den sog. Bestandsschutz. Das Recht der Vergabe regelt die Anforderungen an die Ausschreibung bei öffentlichen und privaten Bauherren, die zwei grundsätzlichen Arten der Leistungsbeschreibung und die Stellung des Architekten beim Entwurf von Verträgen. Das Recht der Objektüberwachung und Rechnungsprüfung regelt die Intensität der Überwachungspflichten des Architekten bei verschiedenen Gewerken und die Pflichten des Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung.
 

Zum Privaten Baurecht:

Beim Zustandekommen des Bauvertrages sind die Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden: der Generalunternehmer, der Generalübernehmer, der Totalübernehmer und der Subunternehmer sowie der Bauträger und die Arbeitsgemeinschaft, die sog. ARGE. Beim Zustandekommen eines VOB/B-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen der Einbeziehung der VOB/B Bestimmungen (Verdingungsordnung für Bauleistungen), der Privilegierung der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) als „Ganzes“ und den Eingriffen in den Kernbereich der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen).

Bei der Abnahme sind die unterschiedliche Abnahme nach BGB und VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zu unterscheiden, nämlich die ausdrückliche und die stillschweigende Abnahme sowie die fiktive Abnahme, die förmliche Abnahme und die Teilabnahme. An die Abnahme knüpfen sich wichtige Abnahmewirkungen, so zum Beispiel der Übergang der Vergütungsgefahr, der Übergang der Beweislast für vertragsgemäße Ausführungen, der Beginn der Gewährleistungsverjährung, die Fälligkeit der Vergütung und die Möglichkeit zu Vorbehalten wegen Mängeln und Vertragsstrafen.

Hinsichtlich der Gewährleistung beim Bauvertrag ist zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B Bauvertrag zu unterscheiden. Die Gewährleistung beim BGB-Bauvertrag beinhaltet die Mängelbeseitigung, das Zurückbehaltungsrecht, dass Recht zur Selbstbeseitigung, das Wandelungsrecht und das Minderungsrecht (Wandelung und Minderung) sowie den Schadensersatz. Die Gewährleistung beim VOB/B Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistungen) beinhaltet vor Abnahme die Mängelbeseitigung, das Zurückbehaltungsrecht, die Kündigung und die Selbstbeseitigung; nach Abnahme die Mängelbeseitigung, das Zurückbehaltungsrecht, die Selbstbeseitigung, die Minderung und den Schadensersatz.
Bei der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ebenfalls zu unterscheiden zwischen der Verjährung von BGB Gewährleistungsansprüchen und der Verjährung von VOB/B Gewährleistungsansprüchen, insbesondere unter Berechnung der Verjährung gem. § 13 Nr. 5 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen).
Bei dem Vergütungsanspruch des Bauunternehmers sind die verschiedenen Vergütungsformen zu unterscheiden. Hierher gehören der Einheitspreisvertrag, der Pauschalfestpreisvertrag (Detailpauschalpreisvertrag und Globalpauschalpreisvertrag) sowie die Stundenlohnarbeiten
Auch bei den Nachträgen ist zu unterscheiden zwischen Nachträge beim BGB-Bauvertrag und Nachträge beim VOB/B-Vertrag gem. § 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Die Fälligkeit der Vergütung beinhaltet Fragen nach Abschlagszahlungen beim BGB-Bauvertrag und VOB/B-Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und den Voraussetzungen des Schlusszahlungsanspruches beim BGB-Bauvertrag und VOB/B-Vertrag. Die Schlusszahlungseinrede beim VOB/B-Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistungen) beinhaltet die Frage nach den Voraussetzungen der Schlusszahlungseinrede und die Wirkung der Schlusszahlungseinrede. In Betracht kommt auch eine deliktische Haftung des Architekten und hier die Haftung des Architekten gegenüber Dritten und somit die Verkehrssicherungspflichten des Architekten. Bei der Bausummenüberschreitung stellt sich die Frage nach den Pflichten zur Kostenermittlung. Bei der Haftpflichtversicherung des Architekten oder Ingenieurs ist zu fragen nach der Beziehung des Bauherren zur Haftpflichtversicherung, nach wichtigen Ausschlusstatbeständen und der Anzeigepflicht im Versicherungsfall und der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Auch beim Honoraranspruch des Architekten stellen sich verschiedenen Probleme, so z.B. im Falle einer wirksamen Honorarvereinbarung. Die Voraussetzungen einer wirksamen Honorarvereinbarung beurteilen sich vor allem gem. § 4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Zweifelhaft sind auch die Konsequenzen, wenn eine wirksame Honorarvereinbarung fehlt. Die Schlussrechnung des Architekten wirft die Frage auf, nach den Anforderungen, die an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind und welche Folgen eine nicht prüffähige Schlussrechnung hat. Hinsichtlich der Bindungswirkung der Schlussrechnung der Architekten und Ingenieure ist nach den Voraussetzungen und Folgen der Bindungswirkung der Schlussrechnung und dem Ausschluss der Bindungswirkung zu fragen. Hinsichtlich des Urheberrechts der Architekten sind zu klären, die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes, welche Architektenwerke urheberrechtsschutzfähig sind, welche Bedeutung das sog. Änderungsverbot hat, ob und inwieweit es ein Urheberrecht bei vorzeitiger Beendigung der Vertragsbeziehung gibt und welche Befugnis der Bauherrn / Architekt hat, nochmals dasselbe Bauvorhaben zu errichten. Hieran schließt sich an, welche Rechte dem Architekten bei Verletzung seines Urheberrechts zustehen. Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Das materielle öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht befasst sich mit der Raumplanung, also dm Erstellen von Flächennutzungsplan, dem Ausweisen von Baugebieten durch Bebauungsplan, aber auch dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich. Die planungsrechtlichen Festsetzung im Bebauungsplan richten sich nicht nur nach dem Baugesetzbuch, sondern auch nach der Baunutzungsverordnung. Von Bedeutung ist auch die Ableitung planungsrechtlicher Festsetzungen im unbeplanten Innenbereich und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Das Bauordnungsrecht regelt u.a. eigene Begriffe des Bauordnungsrechts (Geländeroberfläche, etc.), die Abstandsflächen, die Übernahme von Abstandsflächen auf andere Grundstücke, die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Zugänge und Zufahrten, die Stellplätze und bspw. Aufenthaltsräume und Wohnungen. Das formelle öffentliche Baurecht regelt die Voraussetzungen und Folgen der Baugenehmigung, sonstige Genehmigungsentscheidungen wie insbesondere Teilbaugenehmigung, Vorbescheid, Duldung, Abweichung sowie das Genehmigungsverfahren, also die Frage des genehmigungsfreien Bauens, das Genehmigungsfreistellungsverfahren, das vereinfachte Genehmigungsverfahren, das Vollverfahren, bauaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse wie Stillegung, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung und den Rechtsschutz, den Rechtsschutz des Bauherrn und den Rechtsschutz des Nachbarn. Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

Urteile im Baurecht
 

Haltung von Hähnen in allgemeinem Wohngebiet

Wer in einem allgemeinen Wohngebiet wohnt, kann sich zwei Hähne halten, wenn der Ort durch die Umgebung ländlich bzw. dörflich geprägt wird. Ist die Umgebung dagegen eher städtisch, so ist eine Haltung von Hähnen unzulässig (VG Düsseldorf v. 14.07.2004, Az. 9 L 1692/04).
 

35 Papageien sind zu viel

In Wohngebieten ist eine übermäßige Papageienhaltung unzulässig. Eine solche unzulässige Haltung von Papageien nahm das Gericht in einem Fall an, in dem auf einem Wohngrundstück 35 Papageien gehalten wurden. Die Tiere befanden sich nachts im Haus und waren tagsüber in großen Volieren im Garten untergebracht. Nach Meinung des Gerichts war eine derartige Tierhaltung den Nachbarn nicht zuzumuten, weshalb es dem Vogelfreund die Haltung untersagte (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.01.2004, Az. 8 A 11802/03.OVG).
 

Schadensersatz bei Kennzeichnung des Bebauungsplans wegen Altlasten

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Grundstück, für das der Verdacht der Belastung mit Altlasten besteht, im Bebauungsplan entsprechend nachträglich zu kennzeichnen. Daher kann von der Gemeinde in solchen Fällen, in denen sie eine Kennzeichnung der möglicherweise belasteten Grundstücke unterlässt, kein Schadensersatz verlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich nur dann, wenn der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ein solches Gefahrenpotenzial bekannt war (OLG Oldenburg v. 26.09.2003 Az. 6 U 67/03).
 

Hobbyzüchtern kann die Leidenschaft nicht ohne weiteres verboten werden

Hobbyzüchter, also solche, die mit ihren Hunden gelegentlich Welpen züchten und verkaufen, betreiben keine gewerbliche Hundezucht. Dies entschieden die Richter des OVG Münster zu Gunsten eines Ehepaares, das mit ihrem Hütehund etwa einmal im Jahr einen Wurf Welpen aufzog und verkaufte. Genau dies hatte ihnen jedoch das Bauamt untersagt mit der Begründung, für das Wohnhaus liege keine Nutzungsänderung zur gewerblichen Hundezucht vor. Vor Gericht hatte die Behörde allerdings keinen Erfolg. Die Richter des OVG urteilten: Die hobbymäßige Hundehaltung und gelegentliche -aufzucht sei mit der Wohnnutzung keineswegs generell unvereinbar. Abgesehen von der Tatsache, dass im konkreten Fall die vier Rassehunde in den unverändert gelassenen Wohnräumen gehalten würden, habe sich innerhalb der letzten annähernd zehn Jahre kein einziger Nachbar wegen der Tierhaltung beschwert (OVG Münster v. 18.12.2002, Az. 7 B 1823/02).
 

Lärmbelästigung durch Windräder

Anwohner, die im Außenbereich einer Stadt wohnen, müssen eine höhere Lärmbelästigung durch Windräder hinnehmen, als Menschen in reinen Wohngebieten. So urteilte zumindest das OVG Münster im Zusammenhang mit vier Klagen, die sich gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wegen Lärmbelästigung richteten. Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Urteile erstmals die Anforderungen an die technischen Details, die einer Lärm-Prognose der Windkraftanlagen vor deren Baugenehmigung zu Grunde liegen müssen. So müsse die jeweilige Baugenehmigungsbehörde im Vorfeld prognostisch ermitteln, ob der lauteste Betrieb der Windanlage bei höchster Leistung den Schwellenwert einhalte. Im konkreten Fall sei dies im Außenbereich der Stadt nachts ein durchschnittlicher Lärmpegel von 45 Dezibel und am Tage 60 Dezibel gewesen. Für Bewohner in reinen Wohngebieten würden demgegenüber Schwellenwerte von 50 Dezibel (Tag) bzw. 35 Dezibel (Nacht) als zumutbar gelten (OVG Münster v. 18.11.2002, Az. 7 A 2127/00).
 

Mobilfunkantennen müssen grundsätzlich genehmigt werden

Mobilfunkantennen dürfen grundsätzlich auch dann zuzulassen, wenn die Anlage den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. So zumindest urteilten kürzlich die Koblenzer Richter und verurteilten die Stadt Koblenz dazu, eine Mobilfunkantenne auf einem Hochhaus zu genehmigen. Grund dafür sei der Umstand, dass die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationdienstleistungen, der die Anliege diene, schließlich im Allgemeinwohl liege. Daher habe der Antennenbetreiber regelmäßig einen Anspruch darauf, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit zu werden (VG Koblenz v. 08.10.2002, Az. 1 K 1471/02.KO).
 

Denkmalgeschützte Gebäude

Selbst für denkmalschutzwürdige Gebäude kann eine Abrissgenehmigung verlangt werden. Dies zumindest soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße unter bestimmten Umständen dann gelten, wenn das Objekt für den Eigentümer keinerlei wirtschaftlichen Nutzen mehr hat. Werde über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung entschieden, so müsse schließlich auch berücksichtigt werden, ob dem Eigentümer der Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich überhaupt zumutbar sei und verpflichtete den Landkreis dazu, eine Abrissgenehmigung für das Gebäude zu erteilen (VG Neustadt/Weinstraße v. 20.09.2002, Az. 4 K 2599/01.NW).
 

Baubehörde haftet bei fehlerhaft erteilter Baugenehmigung

Bauherren können von der Baubehörde Schadensersatz verlangen, wenn sich die erteilte Baugenehmigung später als rechtswidrig erweist. Die Klägerin wollte ein Einkaufszentrum errichten, wozu ihr der Landkreis eine Baugenehmigung erteilt hatte. Der Nachbar hatte gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt, da der erforderliche Abstand zu seinem Grundstück nicht eingehalten wurde. Auf seine Klage hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht die Klägerin, die Baustelle unverzüglich stillzulegen. Die Pläne wurden daraufhin geändert und die Bauarbeiten wurden nach einem Jahr fortgesetzt. Nun verlangte sie Schadensersatz in Höhe von 4, 5 Millionen Euro, da sich der Bau so lange verzögert habe. Das Gericht gab ihr recht. Die Erteilung der Baugenehmigung hat einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es ist nicht gerechtfertigt der Klägerin als Bauherrin das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der maßgebenden Vorschriften aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. Der Bürger muss zwar die Baugenehmigung noch einmal kritisch überprüfen, das "Rechtsanwendungsrisiko" kann aber nicht in vollem Umfang auf den Bürger verlagert werden (BGH v. 11.10.2001, Az. III ZR 63/00). Für weitere Informationen fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
 

Erhöhte Gebühr für nachträgliche Baugenehmigung von Schwarzbau

Für die nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaus darf eine dreifach höhere Gebühr erhoben werden, als bei einer vorherigen Baugenehmigung angefallen wäre (BVerwG v. 21.09.2001, Az. 9 B 51/01, NJW 2002/23).
 

Ausbau einer Scheune zum Wohnhaus

Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz darf unter bestimmten Umständen auch dann zu Wohnzwecken ausgebaut werden, wenn die heute vorgeschriebenen Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden. Dies entschieden die Richter des Rheinland-Pfälzer Oberverwaltungsgerichts zu Gunsten eines Bauherrn, der die ehemalige Scheune eines alten Winzerhauses entkernen und in ein Wohnhaus umbauen wollte. Sein Nachbar hatte das Verwaltungsgericht um Schutz ersucht, weil dessen Grundstück an das Gebäude unmittelbar angrenzt. Schließlich seien die für Wohngebäude vorgeschriebenen Abstandsflächen vorliegend nicht eingehalten. Dieser Ansicht waren die Richter allerdings nicht: Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 seien Nutzungsänderungen erleichtert worden, durch die Wohnraum in bislang anderweitig genutzten, aber erhaltenswerten Gebäuden geschaffen werde. Für die Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit eines alten Gebäudebestandes komme es wesentlich auf den Zustand des Fundaments, der Außenwände und auch des Daches an. Im konkreten Fall sei das Streitobjekt durchaus erhaltenswert und dürfe deshalb in der Zukunft trotz Nichteinhaltung der üblichen Abstandsflächen für Wohnzwecke genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2001, Az. 8 B 10576/01.OVG).
 

Bebauungsplan muß bis zuletzt einsehbar sein

Öffentlich ausgelegte Bebauungspläne müssen bis zum letzten Tag der gesetzlich vorgesehenen Frist tatsächlich eingesehen werden können. Falle das Fristende auf das Wochenende oder einen Feiertag, so verlängere sich die Frist automatisch auf den folgenden Werktag (OVG Rheinland-Pfalz, v. 26.07.2000, Az. 8 C 12180/99).
 

Erotik-Shop in Wohnviertel nicht zulässig

Ein Erotikfachgeschäft mit Videokabinen darf nicht in einem Wohngebiet betrieben werden. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts in Berlin und des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Es sei zwar häufig vertraglich vereinbart, dass gewisse Teile einer Wohnanlage auch gewerblich genutzt werden dürfen. Solange nur Zeitschriftenläden, Bäcker und Drogerien einzögen, gebe es damit in der Regel auch keinen Ärger. Ein Erotikshop habe in einer Wohnanlage allerdings in der Regel nichts zu suchen. Dabei war es vor allem der erhebliche Publikumsverkehr bis in die Morgenstunden hinein, den die Richter monierten. Das sei für die Bewohner / Anwohner der Anlage unzumutbar, so die Richter (KG und OLG Hamm v. 16.02.2000, Az. 24 W 3925/98; 22 U 75/99).
 

Keine Kapelle ohne Erschliessung

Auch eine Pilgerkapelle darf nur gebaut werden, wenn die ordnungsgemäße Erschließung gesichert ist, unter anderem also auch ein Weg zu der Kapelle führt. Das OVG Koblenz wies die Klage eines Kapellenbauvereins auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Der Verein wollte auf einer Anhöhe, auf der sich Marienerscheinungen ereignet haben sollen, eine Kapelle für Pilger und Wallfahrtsgruppen errichten. Da zu der geplanten Baustelle kein ordnungsgemäßer Weg führe, könne keine Baugenehmigung erteilt werden, so die Richter. Auch für eine Kapelle sei - wie für jedes andere Gebäude - eine gesicherte Erschließung notwendig (OVG Koblenz v. 09.11.1999, Az. 8 A 11282/99).
 

Bei Sanierung einer Altstadt dürfen Straßen schmaler ausfallen

Bei der Sanierung einer Altstadt dürfen die Straßen schmaler ausfallen als gesetzlich vorgeschrieben. In dem verhandelten Fall hatte ein Grundstückeigentümer gegen die Stadt Mainz geklagt, weil bei der Sanierung der Mainzer Altstadt an einem bisher unbebauten Eckgrundstück eine nur vier Meter breite Straße hatte entstehen sollen. Er hatte angeführt, dass die vorgesehene Bebauung angesichts der geringen Straßenbreite zu massiv sei und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung du Belüftung seines Grundstücks führe. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz urteilten jedoch: Die historische Straßenflucht wenigstens teilweise wieder aufzunehmen und eine untypische Überbreite der Straße zu verhindern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies müssten die Anwohner hinnehmen. Ziel einer Sanierung sei es zwar, die Siedlungsstrukturen modernen anzupassen. Die vorhandenen Ortsteile sollten aber auch erhalten und bei der Gestaltung des Ortsbildes der Denkmalschutz berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az. 8 C 12071/00 OVG).
 

Erteilung einer Baugenehmigung zu unrecht verweigert

Wird einem Bauherrn zu Unrecht die Erteilung einer Baugenehmigung verweigert, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz. In Betracht kommt beispielsweise ein Anspruch auf Erstattung eventuell gestiegener Finanzierungskosten sowie zwischenzeitlich eingetretener Preissteigerungen für Baumaterialien (OLG Jena, Az. 3 U 132/03).
 

Keine Bürogebäude im sog. allgemeinen Wohngebiet

In Stadtteilen, die als allgemeines Wohngebiet gelten, dürfen grundsätzlich keine Bürogebäude errichtet werden. In dem verhandelten Fall hatten Anwohner Widerspruch gegen die Baugenehmigung für ein Bürohaus im Frankfurter Holzhausenviertel eingelegt. Die Richter des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel urteilten: Die festgesetzte Nutzung als Wohngebiet diene dem Schutz der Nachbarn und dürfe daher nicht ignoriert werden. Es spiele dabei keine Rolle, ob das Bauvorhaben zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führe (VGH Hessen in Kassel, Az. 3 TG 2595/01).
 

Keine Neuaufteilung von Privatgrundstücken wegen eines Bebauungsplans

Privatgrundstücke dürfen zur Umsetzung eines Bebauungsplans von der Gemeinde unter den Eigentümern neu aufgeteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die Umverteilung der Grundstücke solle nämlich deren bauliche Nutzung ermöglichen und diene damit hauptsächlich privaten Interessen, urteilte das Gericht. Damit verstoße die sog. Umverteilung nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie. Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer Grundstückseigentümer zurück, die in der Umverteilung der Stadt Augsburg eine unzulässige Enteignung gesehen hatten (BVerfG Az. 1 BvR 1512/97).
 

Umbau einer Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz selbst dann möglich, wenn Grenzabstand zum Nachbarn nicht eingehalten wird

Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz darf selbst dann zum Wohnhaus ausgebaut werden, wenn sie nicht den heute vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhält. In dem konkreten Fall war das Grundstück mit einem Winzerhaus und einer alten Scheune bebaut. Die Scheune hatte unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn gestanden. Der Eigentümer hatte beide Gebäude miteinander verbinden wollen. Bei dieser Gelegenheit hatte er die Scheune innen entkernen und zum Wohnhaus umbauen wollen. Dem hatte sein Nachbar mit dem Argument, die alte Scheune halte die für Wohngebäude vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein, widersprochen. Das Verwaltungsgericht hatte dies auch so gesehen und hatte einen vorläufigen Baustopp ausgesprochen. Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden jedoch: die Vorinstanz habe eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 übersehen, die es erleichtern solle, bisher anderweitig genutzte Gebäude in Wohnraum umzuwandeln. Voraussetzung sei allein, dass das Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz besitze. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, so dass es auf die Verletzung der sonst einzuhaltenden Abstandsflächen nicht ankomme (OVG Koblenz, Az. 8 B 10576/01). Ein Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere Auskünfte geben.
 

Unter Denkmalschutz stehendes Gebäude darf unter gewissen Umständen abgerissen werden

Ein verfallenes Gebäude, für das der Eigentümer keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr hat, darf selbst dann abgerissen werden, wenn es noch unter Denkmalschutz steht. In dem verhandelten Fall ging es um ein Industrieunternehmen, das Eigentümer einer Villa war. Die Kreisverwaltung hatte das Gebäude, das inzwischen verfallen war, zum geschützten Kulturdenkmal erklärt. Deshalb war dem Unternehmen in der Folge keine Abrissgenehmigung erteilt worden. Auf die Klage des Unternehmens hin hatte das OVG dann dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt. Die Verfassungsrichter waren 1999 zu dem Ergebnis gekommen, die entsprechenden Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes seien verfassungswidrig. Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz billigte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung dem Unternehmen nun einen Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung zu. Die Richter führten jedoch aus, dass es letztlich Sache des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers sei, neue gesetzliche Regelungen zu erlassen, die den Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und effektiver Eigentumsnutzung in einen Ausgleich bringen. Da es diese Regelungen aber noch nicht gebe, bleibe dem Land, wenn es das Bauwerk erhalten wolle, nur die Möglichkeit, das Unternehmen gegen Zahlung einer Entschädigung zu enteignen (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az. 1 A 11012/01.OVG).

 

 


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