Allgemeines zum Baurecht
Zum öffentlichen Baurecht:
Im Rahmen der Baugenehmigung sind vor allem von
Interesse der Inhalt und die Wirkung der Baugenehmigung,
Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen sowie
Nebenbestimmungen. Zu erwähnen sind insoweit auch
sonstige Genehmigungsentscheidungen, wie der
Vorbescheid, die Teilbaugenehmigung und gesonderte
Abweichung, Ausnahme und Befreiung. Bei den formellen
Genehmigungserfordernissen interessieren vor allem
genehmigungsfreie Vorhaben, das
Genehmigungsfreistellungsverfahren, das vereinfachte
Genehmigungsverfahren und das Vollverfahren. Bei den
materielle Genehmigungserfordernissen sind zu
unterscheiden: die Bauordnungen der Länder und die
Baunutzungsverordnung regeln Art und Maß der baulichen
Nutzung, die Bauweise und die Frage der überbaubaren
Grundstücksfläche; das Baugesetzbuch (BauGB) regelt den
Erlass des Bebauungsplans, den unbeplanten Innenbereich
und den Außenbereich. Das Bauordnungsrecht definiert die
Geländeoberfläche, das Bauvorhaben, die Vollgeschosse
etc. sowie hinsichtlich der Abstandsflächen die
Erforderlichkeit, die Lage, die Tiefe, das sog.
Schmalseitenprivileg, die untergeordnete Bauteile, die
Garagen, etc. und die Aufenthaltsräume und Wohnungen,
die Stellplätze und Garagen sowie den sog.
Bestandsschutz. Das Recht der Vergabe regelt die
Anforderungen an die Ausschreibung bei öffentlichen und
privaten Bauherren, die zwei grundsätzlichen Arten der
Leistungsbeschreibung und die Stellung des Architekten
beim Entwurf von Verträgen. Das Recht der
Objektüberwachung und Rechnungsprüfung regelt die
Intensität der Überwachungspflichten des Architekten bei
verschiedenen Gewerken und die Pflichten des Architekten
im Rahmen der Rechnungsprüfung.
Zum Privaten Baurecht:
Beim Zustandekommen des Bauvertrages sind die
Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden: der
Generalunternehmer, der Generalübernehmer, der
Totalübernehmer und der Subunternehmer sowie der
Bauträger und die Arbeitsgemeinschaft, die sog. ARGE.
Beim Zustandekommen eines VOB/B-Vertrages ist zu
unterscheiden zwischen der Einbeziehung der VOB/B
Bestimmungen (Verdingungsordnung für Bauleistungen), der
Privilegierung der VOB/B (Verdingungsordnung für
Bauleistungen) als „Ganzes“ und den Eingriffen in den
Kernbereich der VOB/B (Verdingungsordnung für
Bauleistungen).
Bei der Abnahme sind die unterschiedliche Abnahme nach
BGB und VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zu
unterscheiden, nämlich die ausdrückliche und die
stillschweigende Abnahme sowie die fiktive Abnahme, die
förmliche Abnahme und die Teilabnahme. An die Abnahme
knüpfen sich wichtige Abnahmewirkungen, so zum Beispiel
der Übergang der Vergütungsgefahr, der Übergang der
Beweislast für vertragsgemäße Ausführungen, der Beginn
der Gewährleistungsverjährung, die Fälligkeit der
Vergütung und die Möglichkeit zu Vorbehalten wegen
Mängeln und Vertragsstrafen.
Hinsichtlich der Gewährleistung beim Bauvertrag ist
zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B Bauvertrag zu
unterscheiden. Die Gewährleistung beim BGB-Bauvertrag
beinhaltet die Mängelbeseitigung, das
Zurückbehaltungsrecht, dass Recht zur Selbstbeseitigung,
das Wandelungsrecht und das Minderungsrecht (Wandelung
und Minderung) sowie den Schadensersatz. Die
Gewährleistung beim VOB/B Vertrag (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) beinhaltet vor Abnahme die
Mängelbeseitigung, das Zurückbehaltungsrecht, die
Kündigung und die Selbstbeseitigung; nach Abnahme die
Mängelbeseitigung, das Zurückbehaltungsrecht, die
Selbstbeseitigung, die Minderung und den Schadensersatz.
Bei der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist
ebenfalls zu unterscheiden zwischen der Verjährung von
BGB Gewährleistungsansprüchen und der Verjährung von
VOB/B Gewährleistungsansprüchen, insbesondere unter
Berechnung der Verjährung gem. § 13 Nr. 5 VOB/B
(Verdingungsordnung für Bauleistungen).
Bei dem Vergütungsanspruch des Bauunternehmers sind die
verschiedenen Vergütungsformen zu unterscheiden. Hierher
gehören der Einheitspreisvertrag, der
Pauschalfestpreisvertrag (Detailpauschalpreisvertrag und
Globalpauschalpreisvertrag) sowie die
Stundenlohnarbeiten
Auch bei den Nachträgen ist zu unterscheiden zwischen
Nachträge beim BGB-Bauvertrag und Nachträge beim
VOB/B-Vertrag gem. § 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Die
Fälligkeit der Vergütung beinhaltet Fragen nach
Abschlagszahlungen beim BGB-Bauvertrag und VOB/B-Vertrag
(Verdingungsordnung für Bauleistungen) und den
Voraussetzungen des Schlusszahlungsanspruches beim
BGB-Bauvertrag und VOB/B-Vertrag. Die
Schlusszahlungseinrede beim VOB/B-Vertrag
(Verdingungsordnung für Bauleistungen) beinhaltet die
Frage nach den Voraussetzungen der
Schlusszahlungseinrede und die Wirkung der
Schlusszahlungseinrede. In Betracht kommt auch eine
deliktische Haftung des Architekten und hier die Haftung
des Architekten gegenüber Dritten und somit die
Verkehrssicherungspflichten des Architekten. Bei der
Bausummenüberschreitung stellt sich die Frage nach den
Pflichten zur Kostenermittlung. Bei der
Haftpflichtversicherung des Architekten oder Ingenieurs
ist zu fragen nach der Beziehung des Bauherren zur
Haftpflichtversicherung, nach wichtigen
Ausschlusstatbeständen und der Anzeigepflicht im
Versicherungsfall und der Verjährung der
Gewährleistungsansprüche. Auch beim Honoraranspruch des
Architekten stellen sich verschiedenen Probleme, so z.B.
im Falle einer wirksamen Honorarvereinbarung. Die
Voraussetzungen einer wirksamen Honorarvereinbarung
beurteilen sich vor allem gem. § 4 Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI). Zweifelhaft sind auch
die Konsequenzen, wenn eine wirksame Honorarvereinbarung
fehlt. Die Schlussrechnung des Architekten wirft die
Frage auf, nach den Anforderungen, die an eine
prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind und welche
Folgen eine nicht prüffähige Schlussrechnung hat.
Hinsichtlich der Bindungswirkung der Schlussrechnung der
Architekten und Ingenieure ist nach den Voraussetzungen
und Folgen der Bindungswirkung der Schlussrechnung und
dem Ausschluss der Bindungswirkung zu fragen.
Hinsichtlich des Urheberrechts der Architekten sind zu
klären, die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes,
welche Architektenwerke urheberrechtsschutzfähig sind,
welche Bedeutung das sog. Änderungsverbot hat, ob und
inwieweit es ein Urheberrecht bei vorzeitiger Beendigung
der Vertragsbeziehung gibt und welche Befugnis der
Bauherrn / Architekt hat, nochmals dasselbe Bauvorhaben
zu errichten. Hieran schließt sich an, welche Rechte dem
Architekten bei Verletzung seines Urheberrechts
zustehen. Für weitere Informationen fragen Sie ihren
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Das materielle öffentliche Baurecht gliedert sich in
das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das
Bauplanungsrecht befasst sich mit der Raumplanung, also
dm Erstellen von Flächennutzungsplan, dem Ausweisen von
Baugebieten durch Bebauungsplan, aber auch dem
unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich. Die
planungsrechtlichen Festsetzung im Bebauungsplan richten
sich nicht nur nach dem Baugesetzbuch, sondern auch nach
der Baunutzungsverordnung. Von Bedeutung ist auch die
Ableitung planungsrechtlicher Festsetzungen im
unbeplanten Innenbereich und die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Bauvorhaben. Das Bauordnungsrecht
regelt u.a. eigene Begriffe des Bauordnungsrechts
(Geländeroberfläche, etc.), die Abstandsflächen, die
Übernahme von Abstandsflächen auf andere Grundstücke,
die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Zugänge und
Zufahrten, die Stellplätze und bspw. Aufenthaltsräume
und Wohnungen. Das formelle öffentliche Baurecht regelt
die Voraussetzungen und Folgen der Baugenehmigung,
sonstige Genehmigungsentscheidungen wie insbesondere
Teilbaugenehmigung, Vorbescheid, Duldung, Abweichung
sowie das Genehmigungsverfahren, also die Frage des
genehmigungsfreien Bauens, das
Genehmigungsfreistellungsverfahren, das vereinfachte
Genehmigungsverfahren, das Vollverfahren,
bauaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse wie
Stillegung, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung und den
Rechtsschutz, den Rechtsschutz des Bauherrn und den
Rechtsschutz des Nachbarn. Für weitere Informationen
fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
Urteile im Baurecht
Haltung von Hähnen in allgemeinem Wohngebiet
Wer in einem allgemeinen Wohngebiet wohnt, kann sich
zwei Hähne halten, wenn der Ort durch die Umgebung
ländlich bzw. dörflich geprägt wird. Ist die Umgebung
dagegen eher städtisch, so ist eine Haltung von Hähnen
unzulässig (VG Düsseldorf v. 14.07.2004, Az. 9 L
1692/04).
35 Papageien sind zu viel
In Wohngebieten ist eine übermäßige Papageienhaltung
unzulässig. Eine solche unzulässige Haltung von
Papageien nahm das Gericht in einem Fall an, in dem auf
einem Wohngrundstück 35 Papageien gehalten wurden. Die
Tiere befanden sich nachts im Haus und waren tagsüber in
großen Volieren im Garten untergebracht. Nach Meinung
des Gerichts war eine derartige Tierhaltung den Nachbarn
nicht zuzumuten, weshalb es dem Vogelfreund die Haltung
untersagte (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.01.2004, Az. 8 A
11802/03.OVG).
Schadensersatz bei Kennzeichnung des Bebauungsplans
wegen Altlasten
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Grundstück,
für das der Verdacht der Belastung mit Altlasten
besteht, im Bebauungsplan entsprechend nachträglich zu
kennzeichnen. Daher kann von der Gemeinde in solchen
Fällen, in denen sie eine Kennzeichnung der
möglicherweise belasteten Grundstücke unterlässt, kein
Schadensersatz verlangt werden. Ein Anspruch auf
Schadensersatz ergibt sich nur dann, wenn der Gemeinde
im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ein solches
Gefahrenpotenzial bekannt war (OLG Oldenburg v.
26.09.2003 Az. 6 U 67/03).
Hobbyzüchtern kann die Leidenschaft nicht ohne
weiteres verboten werden
Hobbyzüchter, also solche, die mit ihren Hunden
gelegentlich Welpen züchten und verkaufen, betreiben
keine gewerbliche Hundezucht. Dies entschieden die
Richter des OVG Münster zu Gunsten eines Ehepaares, das
mit ihrem Hütehund etwa einmal im Jahr einen Wurf Welpen
aufzog und verkaufte. Genau dies hatte ihnen jedoch das
Bauamt untersagt mit der Begründung, für das Wohnhaus
liege keine Nutzungsänderung zur gewerblichen Hundezucht
vor. Vor Gericht hatte die Behörde allerdings keinen
Erfolg. Die Richter des OVG urteilten: Die hobbymäßige
Hundehaltung und gelegentliche -aufzucht sei mit der
Wohnnutzung keineswegs generell unvereinbar. Abgesehen
von der Tatsache, dass im konkreten Fall die vier
Rassehunde in den unverändert gelassenen Wohnräumen
gehalten würden, habe sich innerhalb der letzten
annähernd zehn Jahre kein einziger Nachbar wegen der
Tierhaltung beschwert (OVG Münster v. 18.12.2002, Az. 7
B 1823/02).
Lärmbelästigung durch Windräder
Anwohner, die im Außenbereich einer Stadt wohnen,
müssen eine höhere Lärmbelästigung durch Windräder
hinnehmen, als Menschen in reinen Wohngebieten. So
urteilte zumindest das OVG Münster im Zusammenhang mit
vier Klagen, die sich gegen die Genehmigung einer
Windkraftanlage wegen Lärmbelästigung richteten. Nach
Angaben des Oberverwaltungsgerichts enthalten die
Urteile erstmals die Anforderungen an die technischen
Details, die einer Lärm-Prognose der Windkraftanlagen
vor deren Baugenehmigung zu Grunde liegen müssen. So
müsse die jeweilige Baugenehmigungsbehörde im Vorfeld
prognostisch ermitteln, ob der lauteste Betrieb der
Windanlage bei höchster Leistung den Schwellenwert
einhalte. Im konkreten Fall sei dies im Außenbereich der
Stadt nachts ein durchschnittlicher Lärmpegel von 45
Dezibel und am Tage 60 Dezibel gewesen. Für Bewohner in
reinen Wohngebieten würden demgegenüber Schwellenwerte
von 50 Dezibel (Tag) bzw. 35 Dezibel (Nacht) als
zumutbar gelten (OVG Münster v. 18.11.2002, Az. 7 A
2127/00).
Mobilfunkantennen müssen grundsätzlich genehmigt
werden
Mobilfunkantennen dürfen grundsätzlich auch dann
zuzulassen, wenn die Anlage den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes widerspricht. So zumindest urteilten
kürzlich die Koblenzer Richter und verurteilten die
Stadt Koblenz dazu, eine Mobilfunkantenne auf einem
Hochhaus zu genehmigen. Grund dafür sei der Umstand,
dass die flächendeckende Versorgung mit
Telekommunikationdienstleistungen, der die Anliege
diene, schließlich im Allgemeinwohl liege. Daher habe
der Antennenbetreiber regelmäßig einen Anspruch darauf,
von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit zu
werden (VG Koblenz v. 08.10.2002, Az. 1 K 1471/02.KO).
Denkmalgeschützte Gebäude
Selbst für denkmalschutzwürdige Gebäude kann eine
Abrissgenehmigung verlangt werden. Dies zumindest soll
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Neustadt/Weinstraße unter bestimmten Umständen dann
gelten, wenn das Objekt für den Eigentümer keinerlei
wirtschaftlichen Nutzen mehr hat. Werde über die
Erteilung einer Abbruchgenehmigung entschieden, so müsse
schließlich auch berücksichtigt werden, ob dem
Eigentümer der Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich
überhaupt zumutbar sei und verpflichtete den Landkreis
dazu, eine Abrissgenehmigung für das Gebäude zu erteilen
(VG Neustadt/Weinstraße v. 20.09.2002, Az. 4 K
2599/01.NW).
Baubehörde haftet bei fehlerhaft erteilter
Baugenehmigung
Bauherren können von der Baubehörde Schadensersatz
verlangen, wenn sich die erteilte Baugenehmigung später
als rechtswidrig erweist. Die Klägerin wollte ein
Einkaufszentrum errichten, wozu ihr der Landkreis eine
Baugenehmigung erteilt hatte. Der Nachbar hatte gegen
die Genehmigung Widerspruch eingelegt, da der
erforderliche Abstand zu seinem Grundstück nicht
eingehalten wurde. Auf seine Klage hin, verpflichtete
das Verwaltungsgericht die Klägerin, die Baustelle
unverzüglich stillzulegen. Die Pläne wurden daraufhin
geändert und die Bauarbeiten wurden nach einem Jahr
fortgesetzt. Nun verlangte sie Schadensersatz in Höhe
von 4, 5 Millionen Euro, da sich der Bau so lange
verzögert habe. Das Gericht gab ihr recht. Die Erteilung
der Baugenehmigung hat einen schutzwürdigen
Vertrauenstatbestand geschaffen. Es ist nicht
gerechtfertigt der Klägerin als Bauherrin das volle
Risiko einer Fehlbeurteilung der maßgebenden
Vorschriften aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde
insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. Der
Bürger muss zwar die Baugenehmigung noch einmal kritisch
überprüfen, das "Rechtsanwendungsrisiko" kann aber nicht
in vollem Umfang auf den Bürger verlagert werden (BGH v.
11.10.2001, Az. III ZR 63/00). Für weitere Informationen
fragen Sie ihren Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
Erhöhte Gebühr für nachträgliche Baugenehmigung von
Schwarzbau
Für die nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaus
darf eine dreifach höhere Gebühr erhoben werden, als bei
einer vorherigen Baugenehmigung angefallen wäre (BVerwG
v. 21.09.2001, Az. 9 B 51/01, NJW 2002/23).
Ausbau einer Scheune zum Wohnhaus
Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz
darf unter bestimmten Umständen auch dann zu Wohnzwecken
ausgebaut werden, wenn die heute vorgeschriebenen
Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten
werden. Dies entschieden die Richter des
Rheinland-Pfälzer Oberverwaltungsgerichts zu Gunsten
eines Bauherrn, der die ehemalige Scheune eines alten
Winzerhauses entkernen und in ein Wohnhaus umbauen
wollte. Sein Nachbar hatte das Verwaltungsgericht um
Schutz ersucht, weil dessen Grundstück an das Gebäude
unmittelbar angrenzt. Schließlich seien die für
Wohngebäude vorgeschriebenen Abstandsflächen vorliegend
nicht eingehalten. Dieser Ansicht waren die Richter
allerdings nicht: Aufgrund einer Gesetzesänderung aus
dem Jahre 1998 seien Nutzungsänderungen erleichtert
worden, durch die Wohnraum in bislang anderweitig
genutzten, aber erhaltenswerten Gebäuden geschaffen
werde. Für die Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit eines
alten Gebäudebestandes komme es wesentlich auf den
Zustand des Fundaments, der Außenwände und auch des
Daches an. Im konkreten Fall sei das Streitobjekt
durchaus erhaltenswert und dürfe deshalb in der Zukunft
trotz Nichteinhaltung der üblichen Abstandsflächen für
Wohnzwecke genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz v.
22.05.2001, Az. 8 B 10576/01.OVG).
Bebauungsplan muß bis zuletzt einsehbar sein
Öffentlich ausgelegte Bebauungspläne müssen bis zum
letzten Tag der gesetzlich vorgesehenen Frist
tatsächlich eingesehen werden können. Falle das
Fristende auf das Wochenende oder einen Feiertag, so
verlängere sich die Frist automatisch auf den folgenden
Werktag (OVG Rheinland-Pfalz, v. 26.07.2000, Az. 8 C
12180/99).
Erotik-Shop in Wohnviertel nicht zulässig
Ein Erotikfachgeschäft mit Videokabinen darf nicht in
einem Wohngebiet betrieben werden. Dies geht aus einem
Urteil des Kammergerichts in Berlin und des
Oberlandesgerichts Hamm hervor. Es sei zwar häufig
vertraglich vereinbart, dass gewisse Teile einer
Wohnanlage auch gewerblich genutzt werden dürfen.
Solange nur Zeitschriftenläden, Bäcker und Drogerien
einzögen, gebe es damit in der Regel auch keinen Ärger.
Ein Erotikshop habe in einer Wohnanlage allerdings in
der Regel nichts zu suchen. Dabei war es vor allem der
erhebliche Publikumsverkehr bis in die Morgenstunden
hinein, den die Richter monierten. Das sei für die
Bewohner / Anwohner der Anlage unzumutbar, so die
Richter (KG und OLG Hamm v. 16.02.2000, Az. 24 W
3925/98; 22 U 75/99).
Keine Kapelle ohne Erschliessung
Auch eine Pilgerkapelle darf nur gebaut werden, wenn
die ordnungsgemäße Erschließung gesichert ist, unter
anderem also auch ein Weg zu der Kapelle führt. Das OVG
Koblenz wies die Klage eines Kapellenbauvereins auf
Erteilung einer Baugenehmigung ab. Der Verein wollte auf
einer Anhöhe, auf der sich Marienerscheinungen ereignet
haben sollen, eine Kapelle für Pilger und
Wallfahrtsgruppen errichten. Da zu der geplanten
Baustelle kein ordnungsgemäßer Weg führe, könne keine
Baugenehmigung erteilt werden, so die Richter. Auch für
eine Kapelle sei - wie für jedes andere Gebäude - eine
gesicherte Erschließung notwendig (OVG Koblenz v.
09.11.1999, Az. 8 A 11282/99).
Bei Sanierung einer Altstadt dürfen Straßen schmaler
ausfallen
Bei der Sanierung einer Altstadt dürfen die Straßen
schmaler ausfallen als gesetzlich vorgeschrieben. In dem
verhandelten Fall hatte ein Grundstückeigentümer gegen
die Stadt Mainz geklagt, weil bei der Sanierung der
Mainzer Altstadt an einem bisher unbebauten
Eckgrundstück eine nur vier Meter breite Straße hatte
entstehen sollen. Er hatte angeführt, dass die
vorgesehene Bebauung angesichts der geringen
Straßenbreite zu massiv sei und einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Belichtung du Belüftung seines
Grundstücks führe. Die Richter des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
urteilten jedoch: Die historische Straßenflucht
wenigstens teilweise wieder aufzunehmen und eine
untypische Überbreite der Straße zu verhindern, sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Dies müssten die
Anwohner hinnehmen. Ziel einer Sanierung sei es zwar,
die Siedlungsstrukturen modernen anzupassen. Die
vorhandenen Ortsteile sollten aber auch erhalten und bei
der Gestaltung des Ortsbildes der Denkmalschutz
berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz,
Az. 8 C 12071/00 OVG).
Erteilung einer Baugenehmigung zu unrecht verweigert
Wird einem Bauherrn zu Unrecht die Erteilung einer
Baugenehmigung verweigert, so hat dieser einen Anspruch
auf Schadensersatz. In Betracht kommt beispielsweise ein
Anspruch auf Erstattung eventuell gestiegener
Finanzierungskosten sowie zwischenzeitlich eingetretener
Preissteigerungen für Baumaterialien (OLG Jena, Az. 3 U
132/03).
Keine Bürogebäude im sog. allgemeinen Wohngebiet
In Stadtteilen, die als allgemeines Wohngebiet
gelten, dürfen grundsätzlich keine Bürogebäude errichtet
werden. In dem verhandelten Fall hatten Anwohner
Widerspruch gegen die Baugenehmigung für ein Bürohaus im
Frankfurter Holzhausenviertel eingelegt. Die Richter des
hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel urteilten:
Die festgesetzte Nutzung als Wohngebiet diene dem Schutz
der Nachbarn und dürfe daher nicht ignoriert werden. Es
spiele dabei keine Rolle, ob das Bauvorhaben zu einer
tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung
der Nachbarn führe (VGH Hessen in Kassel, Az. 3 TG
2595/01).
Keine Neuaufteilung von Privatgrundstücken wegen
eines Bebauungsplans
Privatgrundstücke dürfen zur Umsetzung eines
Bebauungsplans von der Gemeinde unter den Eigentümern
neu aufgeteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die
Umverteilung der Grundstücke solle nämlich deren
bauliche Nutzung ermöglichen und diene damit
hauptsächlich privaten Interessen, urteilte das Gericht.
Damit verstoße die sog. Umverteilung nicht gegen die
grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie. Das
Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer
Grundstückseigentümer zurück, die in der Umverteilung
der Stadt Augsburg eine unzulässige Enteignung gesehen
hatten (BVerfG Az. 1 BvR 1512/97).
Umbau einer Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz
selbst dann möglich, wenn Grenzabstand zum Nachbarn
nicht eingehalten wird
Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz
darf selbst dann zum Wohnhaus ausgebaut werden, wenn sie
nicht den heute vorgeschriebenen Grenzabstand zum
Nachbargrundstück einhält. In dem konkreten Fall war das
Grundstück mit einem Winzerhaus und einer alten Scheune
bebaut. Die Scheune hatte unmittelbar an der Grenze zum
Nachbarn gestanden. Der Eigentümer hatte beide Gebäude
miteinander verbinden wollen. Bei dieser Gelegenheit
hatte er die Scheune innen entkernen und zum Wohnhaus
umbauen wollen. Dem hatte sein Nachbar mit dem Argument,
die alte Scheune halte die für Wohngebäude
vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein,
widersprochen. Das Verwaltungsgericht hatte dies auch so
gesehen und hatte einen vorläufigen Baustopp
ausgesprochen. Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz in
Koblenz entschieden jedoch: die Vorinstanz habe eine
Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 übersehen, die es
erleichtern solle, bisher anderweitig genutzte Gebäude
in Wohnraum umzuwandeln. Voraussetzung sei allein, dass
das Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz besitze.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall
erfüllt, so dass es auf die Verletzung der sonst
einzuhaltenden Abstandsflächen nicht ankomme (OVG
Koblenz, Az. 8 B 10576/01). Ein Fachanwalt für
Architektenrecht und Baurecht kann hier weitere
Auskünfte geben.
Unter Denkmalschutz stehendes Gebäude darf unter
gewissen Umständen abgerissen werden
Ein verfallenes Gebäude, für das der Eigentümer keine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr hat,
darf selbst dann abgerissen werden, wenn es noch unter
Denkmalschutz steht. In dem verhandelten Fall ging es um
ein Industrieunternehmen, das Eigentümer einer Villa
war. Die Kreisverwaltung hatte das Gebäude, das
inzwischen verfallen war, zum geschützten Kulturdenkmal
erklärt. Deshalb war dem Unternehmen in der Folge keine
Abrissgenehmigung erteilt worden. Auf die Klage des
Unternehmens hin hatte das OVG dann dem
Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt. Die
Verfassungsrichter waren 1999 zu dem Ergebnis gekommen,
die entsprechenden Bestimmungen des
rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes seien
verfassungswidrig. Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz
billigte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung dem
Unternehmen nun einen Anspruch auf Erteilung der
Abrissgenehmigung zu. Die Richter führten jedoch aus,
dass es letztlich Sache des rheinland-pfälzischen
Gesetzgebers sei, neue gesetzliche Regelungen zu
erlassen, die den Interessenkonflikt zwischen
Denkmalschutz und effektiver Eigentumsnutzung in einen
Ausgleich bringen. Da es diese Regelungen aber noch
nicht gebe, bleibe dem Land, wenn es das Bauwerk
erhalten wolle, nur die Möglichkeit, das Unternehmen
gegen Zahlung einer Entschädigung zu enteignen (OVG
Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az. 1 A 11012/01.OVG).
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