Allgemeines zum Erbrecht
Die Testierfreiheit bezeichnet das Recht des Erblassers,
ohne Grund von der gesetzlich geregelten Erbfolge
abzuweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über
sein Vermögen zu treffen. Danach ist es dem Erblasser
erlaubt, die nach dem Gesetz vorgesehenen Personen von
der Erbfolge auszuschließen und selbst nach freiem
Belieben Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod zu
treffen. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch den
sog. Pflichtteil.
Zum Nachlaß gehört das Vermögen des Verstorbenen. Zum
Vermögen gehören aber nicht nur alle Vermögenswerte,
sondern auch die Schulden des Erblassers.
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung
fällt dann nicht in den Nachlaß, wenn die
Bezugsberechtigung auf einen Dritten lautet. Diese
dritte Person kann auch der Erbe sein; in diesem Fall
wird die Versicherungssumme aber nicht auf den Erbteil
angerechnet.
Als letztwillige Verfügung bezeichnet man das Testament.
Als Verfügungen von Todes wegen bezeichnet man das
Testament und den Erbvertrag. Als Erblasser wird die
Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf den
oder die Erben übergeht. Unter dem Erbfall versteht das
Erbrecht den Tod einer Person. Der Erbfall ist also der
Zeitpunkt, zu dem das Vermögen des Verstorbenen auf den
oder die Erben übergeht. Der Tod des Erblassers wird
also als Erbfall bezeichnet. Als Erbfolge bezeichnet man
den Vorgang der Beerbung. Bei der gesetzlichen Erbfolge
bestimmte das Gesetz, wer Erbe wird. Sie tritt nur ein,
wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem
Erbvertrag keine anderen Verfügungen von Todes wegen
getroffen hat. Wenn der Erblasser durch Testament oder
Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist,
spricht man von der gewilderten Erbfolge. Das Testament
ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung
von Todes wegen, in der er die Erbfolge nach seinem
Belieben festlegt und andere Anordnungen treffen kann.
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von
Todes wegen, im Gegensatz zu diesem in Form eines
Vertrags. In dem Vertrag kann der Erblasser eine
Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und Auflagen
anordnen. Im Gegensatz zum Testament bindet der
Erbvertrag den Erblasser. Das Vermächtnis ist eine im
Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser bestimmte
Verpflichtung, einer dritten Person einen
Vermögensvorteil (z. B. Geld oder einen
Vermögensgegenstand) zukommen zu lassen. Eine Auflage
ist eine vom Erblasser dem Erben oder dem
Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, ohne dabei
einer dritten Person eine Leistung zuzuwenden (z. B.
Grabpflege, Pflege von Tieren). Als Pflichtteil
bezeichnet man den Zahlungsanspruch des überlebenden
Ehegatten oder naher Angehöriger des Erblasser, wenn sie
vom Erblasser durch Testament oder durch Erbvertrag von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Mit dem Pflichtteil will der Gesetzgeber den
Berechtigten einen Mindestanteil am Nachlaß des
Erblasser garantieren; er will diese Personen, die zum
Erblasser in einer bestimmten personenrechtlichen
Beziehung stehen, in einem gewissen Umfang am Erbgut
teilhaben lassen. Der Vorerbe ist ein Erbe, der über den
Nachlaß nicht frei verfügen kann, weil der Nachlaß
aufgrund einer Bestimmung des Erblassers mit einem
bestimmten Ereignis (meistens der Tod des Vorerben) auf
einen anderen vom Erblasser bestimmten Berechtigten, den
sogenannten "Nacherben" übergeht. Der Erbverzicht
bewirkt, daß der Verzichtende von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebte. Der Verzichtende hat auch
kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht erfolgt durch
Vertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Ein
Ersatzerbe ist eine Person, die erst dann Erbe wird,
nachdem ein anderer, nämlich der "Vorerbe" für einen
gewissen Zeitraum Erbe war. Der Erbschein ist das
Zeugnis über das Erbrecht, bei Miterben auch über die
Größe ihres Erbteils. Der Testamentsvollstrecker ist die
vom Erblasser bestimmte Person, die seine letztwilligen
Anordnungen durchführen soll.
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte
Erbfolge. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die Ehe
und den Grad der Verwandtschaft. Es sollen also die
erben, die dem Erblasser am nächsten stehen: das sind
der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen
Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein,
wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch durch
einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat. Gesetzliche
Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des
Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die
engeren Verwandten die weiteren Verwandten von der
Erbfolge aus. Wenn also der Erblasser Töchter und Neffen
hinterläßt, dann erben nur die Töchter und nicht die
Neffen. Der "Dreißigste" ist eine besondere gesetzliche
Verpflichtung des Erben dahingehend, daß er
unterhaltsberechtigten Angehörigen des Erblassers, die
zu dessen Hausstand gehören, für die Dauer von 30 Tagen
weiterhin Wohnung und Unterhalt gewähren muß (§ 1969
BGB). Zum Hausstand gehört auch der nichteheliche
Lebensgefährte. Wie lange können Familienangehörige, die
mit dem Verstorbenen in einer von diesem gemieteten
Wohnung gelebt haben, in der Wohnung bleiben? Sie können
auf Dauer in der Wohnung bleiben. Wollen sie das nicht,
können sie binnen eines Monats nach dem Tod des
Erblassers dem Vermieter gegenüber erklären, daß sie
ausziehen wollen (§ 469 a BGB). Die Verwandten des
Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der
Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen
Erbvertrag abgeschlossen hat. Für die gesetzliche
Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in
vier Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des
Erblassers, also insbesondere seine Kinder, und -- wenn
ein Kind nicht mehr lebt -- dessen Abkömmlinge, also die
Enkel und Urenkel des Verstorbenen.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des
Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des
Erblassers).
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten,
Vettern und Cousinen des Verstorbenen).
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge. Das gesetzliche
Erbrecht der Verwandten richtet sich in erster Linie
nach den verschiedenen Erbordnungen (vgl. oben).
Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die
am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden
(z. B. Kinder vor Enkeln in der ersten, Eltern vor
Geschwistern in der zweiten Ordnung). Und Erben einer
früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen
aus (§ 1930 BGB). Ändert sich an der gesetzlichen
Erbfolge der Verwandten etwas, wenn der Ehegatte des
Verstorbenen noch lebt? Ja, weil dem überlebenden
Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht
zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten erhalten immer nur
das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden
Ehegatten fällt. Fragen zum Ehegattenerbrecht werden im
Kapitel "Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten" behandelt.
Die Kinder des Verstorbenen sind zwar Erben erster
Ordnung, sie sind aber nur dann zur gesetzlichen
Erbfolge berufen, wenn der Verstorbene kein Testament
errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Mehrere Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen
(§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterläßt also zum Beispiel der
verwitwete Erblasser drei Kinder, dann erben diese
jeweils ein Drittel des Nachlasses. Auch ein
nichteheliches Kind ist zur gesetzlichen Erbfolge
berufen. Die frühere gesetzliche Regelung, wonach dem
nichtehelichen Kind nur ein sog. Erbersatzanspruch
(Geldanspruch) gegen die Erben zustand, wurde
aufgehoben. Heute erben eheliche und nichteheliche
Kinder in gleichem Umfang. Das gilt aber nicht für
nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind.
Sie sind nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge
berufen. Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des
Verstorbenen vorhanden ist, ist der Staat, d.h. der
Fiskus gesetzlicher Erbe, dem der Verstorbene zuletzt
angehört hat (§ 1936 BGB). Die gesetzliche Erbfolge
ändert sich wenn der Erblasser verheiratet war (sog.
Ehegattenerbrecht). Es ist also von Bedeutung, ob der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder nicht, weil dem überlebenden Ehegatten ein
gesetzliches Erbrecht garantiert ist. Die Verwandten des
Erblasser erhalten also nur das, was nicht kraft
Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Was den
Verwandten verbleibt hängt zum einen von der
Verwandtschaftsnähe, zum anderen davon ab, in welchem
Güterstand die Eheleute gelebt haben. Beispiel: Welchen
gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhalten die Kinder des
Verstorbenen, wenn dieser mit seinem Ehegatten im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Die
Kinder erhalten die Hälfte des Nachlasses. Hinterläßt
also der Verstorbene zwei Kinder erhalten diese jeweils
ein Viertel, hinterläßt er drei Kinder, erhalten diese
jeweils ein Sechstel des Nachlasses. Dem überlebenden
Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der
sog. "Voraus" zu. Dieser umfaßt die Haushaltsgegenstände
(z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die
Hochzeitsgeschenke. Neben der Erben der zweiten Ordnung
(Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben
Großeltern stehen sie dem überlebenden Ehegatten allein
zu. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann
der überlebende Ehegatte die Haushaltsgegenstände und
die Hochzeitsgeschenke nur für sich allein verlangen,
soweit er diese "zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt" (§ 1932 Abs. 1 BGB). Der überlebende
Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den "Voraus", wenn er
gesetzlicher Erbe ist. Der "Voraus" entfällt also, wenn
der Ehegatte durch Testament oder durch Erbvertrag zum
Erben eingesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn der
Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das gesetzliche
Erbrecht des Ehegatten entfällt jedenfalls mit
rechtskräftiger Ehescheidung (evtl. schon vorher mit
Scheidungsantrag). Welchen gesetzlichen Anteil am
Nachlaß erhält der überlebende Ehegatte neben den
Kindern des Verstorbenen, wenn er mit dem Erblasser im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hat? Neben Verwandten der ersten Ordnung (also neben
Kindern bzw. Enkeln oder Urenkeln) erhält der
überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses (§ 1931
Abs. 1 BGB). Daneben erhält er zusätzlich ein Viertel
des Nachlasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs
des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die
Hälfte des Nachlasses. Der restliche Nachlaß verteilt
sich auf die Kinder. Unter welchen Voraussetzungen wäre
der überlebende Ehegatte im Wege der gesetzlichen
Erbfolge Alleinerbe? Wenn weder Erben der ersten
(Kinder, Enkel, Urenkel) noch zweiten Ordnung (Eltern,
Geschwister) noch Großeltern vorhanden sind, erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2
BGB).
Testamentserrichtung
Testierfähigkeit
Ein handschriftliches Testament kann nur errichten, wer
volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wenn eine
Person noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann
sie auf keinen Fall ein eigenhändiges Testament
errichten. Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat, kann aber ein sog. notarielles Testament errichten.
Dafür kommen zwei Formen in Betracht:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man dem Notar
seinen letzten Willen erklärt; der Notar fertigt dann
eine Niederschrift, die man unterschreibt.
- Man kann aber auch dem Notar eine offene Schrift mit
dem Hinweis übergeben, daß diese Schrift den letzten
Willen enthalte. Darüber nimmt dann der Notar ein
Protokoll auf. Übrigens muß das dem Notar übergebene
Schriftstück nicht eigenhändig geschrieben sein; das
Schriftstück kann also etwa auch mit Schreibmaschine
geschrieben sein. Auch eine kranke Person kann
selbstverständlich ein Testament errichten. Nur wenn der
Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt,
oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner
Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames
Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht
weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit.
Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte
Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder
Bewußtseinsstörung". Allein die Tatsache, daß eine
Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der
Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür
auch nicht der Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn
der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit
fehlt (vgl. oben) kann sie wirksam kein Testament
errichten.
Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament
Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen
errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges
Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als
öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung
eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder
Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es
nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und
unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand
geschrieben und mit Vor- und Familiennamen
unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner
Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament
darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und
die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt.
Man kann ein handschriftliches Testament auch in
amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung
(Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei
Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann
bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann
einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher
verwahren sollte.
Notarielles Testament –Öffentliches Testament
Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein
Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar
obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den
Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach
deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen
will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines
Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort
ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen
"letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück
überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um
den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes
Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich
dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche
Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß
man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb
kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum
Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das
notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch
keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder
später im Todesfall aus der Welt geschafft wird.
Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende
Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten
Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich
nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom
Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das
Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in
besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch
ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man
übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man
seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar
nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf,
in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält,
daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese
Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar
unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche
Verwahrung.
Gemeinschaftliches Testament –Ehegattentestament –
Berliner Testament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament
errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft lebende Partner. Es wird in der Form
errichtet, daß einer der Ehegatten den Text des
Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und
der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet.
Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Das
gemeinschaftliche Testament kann dieselben Anordnungen
enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit
dieser Testamentsform besteht allerdings darin, daß auch
sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind.
Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau deshalb
trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende
Verfügung vornimmt. Gewissermaßen stehen also diese
Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die
Besonderheit von wechselbezüglichen Anordnungen besteht
darin, daß sie gegenseitig bindend sind. Die Nichtigkeit
oder der Widerruf der einen Verfügung hat automatisch
die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein typischer
Fall einer solchen Anordnung ist der, daß sich die
Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen.
Wechselbezüglich können folgende Anordnungen sein:
Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Auflage.
Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten
wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt
Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder
nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem
überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlußerbe"
bezeichnet. Fraglich ist, ob der überlebende Ehegatte
durch das Berliner Testament in seinen testamentarischen
Möglichkeiten, über seinen Nachlaß frei zu verfügen,
beschränkt ist. Wenn, wie in aller Regel, ein
gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann der
überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das
an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert. Zwei
Nachteile sind von Bedeutung:
- Weil der Schlußerbe zunächst einmal von der Erbschaft
ausgeschlossen ist und insoweit zunächst einmal eine
recht schwache Stellung hat, könnte er geneigt sein,
seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies könnte zu
persönlichen Spannungen mit dem überlebenden Ehegatten
führen und diesen vor allem, was die Auszahlung des
Pflichtteils betrifft, in wirtschaftliche
Schwierigkeiten bringen.
- Die zweite Schwäche des Berliner Testaments ist
erbschaftsteuerlich bedingt. Wenn nämlich die den
Beteiligten zustehenden Freibeträge nicht nur
unerheblich überschritten werden, wird dasselbe Vermögen
zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.
Nottestament
Als Nottestament wird eine besondere Form eines
Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus
bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen
Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Ein
Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem
Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein
notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind
also außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt
als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine
außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament,
da es keine Notlage voraussetzt.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von
Todes wegen, die den Erblasser hinsichtlich einer
angeordneten Erbeinsetzung, eines angeordneten
Vermächtnisses oder einer angeordneten Auflage bindet.
Vgl. §§ 2274 ff. BGB. Der Erblasser bindet sich durch
vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Seine
Verfügung von Todes wegen ist nicht mehr (wie beim
Testament) frei widerruflich. Der Erblasser wird also
durch den Abschluß des Erbvertrags in seiner
Testierfreiheit beschränkt. Es gibt einen "einseitigen"
und "zweiseitigen" Erbvertrag. Einseitig ist ein
Erbvertrag, wenn nur der Erblasser Verfügungen von Todes
wegen trifft. Zweiseitig ist ein Erbvertrag, wenn beide
Vertragspartner hinsichtlich ihres Nachlasses
vertragsmäßige Anordnungen treffen. Von einem
gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn sich die
Vertragspartner im Erbvertrag jeweils zum Erben
einsetzen. Das Testament ist als letztwillige Verfügung
jederzeit widerruflich. Dagegen ist eine vertragsmäßige
Anordnung im Erbvertrag (z. B. eine Erbeinsetzung) für
den Erblasser bindend. Durch den Erbvertrag wird also
der Erblasser in seiner Testierfreiheit beschränkt. Der
Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner
geschlossen werden. § 2276 Abs. 1 BGB. Ein Erbvertrag
ist dann sinnvoll, wenn ein oder beide Vertragspartner
ein Interesse daran haben, daß der Erblasser an seine
Verfügung von Todes wegen gebunden ist, und diese nicht
wie beim Testament jederzeit widerrufen kann. Das ist
zum Beispiel der Fall, wenn eine Person seine ganze
Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete
Erbeinsetzung ausrichtet und nicht die Enttäuschung
erleben will, daß sich der Erblasser im letzten Moment
die Sache doch noch anders überlegt hat. Können auch
nichteheliche Lebenspartner einen Erbvertrag
abschließen? Ja, ein Erbvertrag kann mit jeder
beliebigen Person abgeschlossen werden. Voraussetzung
für den Abschluß ist weder die bestehende Ehe noch ein
Verwandtschaftsverhältnis. Oft ist für eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft der Abschluß eines
Erbvertrags sinnvoller als die Errichtung eines
Testaments, weil der Begünstigte, der seinen Partner
unter Umständen lange versorgt oder gepflegt hat oder
eigenes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung oder ein
Haus investiert hat, regelmäßig ein Interesse daran
haben dürfte, daß es bei der Erbeinsetzung bleibt. Das
wäre bei einem Testament nicht der Fall. Für den
Erblasser besteht das Risiko, daß er im Erbvertrag
vertragsmäßige Verfügungen trifft, die er nicht mehr
widerrufen kann. Insoweit ist er in seiner
Testierfreiheit beschränkt. Deshalb sollte man sich vor
Abschluß eines Erbvertrags sehr sorgfältig über die
Folgen informieren und sich vor allen Dingen über die
vertragsmäßigen Verfügungen Gedanken machen. Die Person,
die in einem Erbvertrag bedacht worden ist bezeichnet
man als sog. Vertragserben. Auch mit einem Erbvertrag
ist nicht immer das gesteckte Ziel in vollem Umfang zu
erreichen. Häufig wird den Interessen der Beteiligten
mit einem Testament oder mit einer Schenkung zu
Lebzeiten besser Rechnung getragen. Auch die
Rechtsstellung des Vertragserben ist nur bedingt
gesichert, weil der Erblasser trotz der bindenden
Erbeinsetzung zu Lebzeiten noch beliebig Geschäfte
abschließen und auch sein Vermögen "verjubeln" kann.
Erbeinsetzung
Einer Verfügung von Todes wegen sollte eine sorgfältige
Nachlaßplanung vorausgehen. Dabei sollten einige
Grundüberlegungen berücksichtigt werden:
- Ist es überhaupt notwendig, ein Testament zu errichten
oder einen Erbvertrag abzuschließen oder wird die
gesetzliche Erbfolge meinen Wünschen gerecht?
- Wen möchte ich nach meinem Tod versorgt wissen und ist
das mit meiner Verfügung von Todes wegen gewährleistet?
- Wenn ich mehrere Personen zu meinen Erben einsetze und
die dann eine Erbengemeinschaft bilden, ist dann auch
gewährleistet, daß die Miterben sich vertragen, oder ist
es besser, für jeden Erben genau zu bestimmen, was er
vom Nachlaß erhalten soll?
- Ist meine Verfügung auch unter erbschaftsteuerlichen
Gesichtspunkten sinnvoll?
- Gibt es noch andere Personen als die von mir
eingesetzten Erben, denen ich aus meinem Nachlaß etwas
zuwenden will?
- Sollte ich schon heute meine Verfügungen von Todes
wegen mit den Erben besprechen und damit einen
eventuellen späteren Streit verhindern?
- Kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten einen Teil
meines Vermögens an die Kinder zu verschenken und nicht
erst den Erbfall abzuwarten?
Die gesetzliche Erbfolge, also die Bestimmung der Erben
unmittelbar durch Gesetz, gilt nur dann, wenn der
Erblasser keine Verfügung von Todes wegen trifft, also
kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag
abschließt. Aufgrund der verfassungsrechtlich
verankerten Testierfreiheit ist der Erblasser
berechtigt, andere Erben als die gesetzlich vorgesehenen
einzusetzen und/oder andere als die gesetzlich
vorgesehenen Erbteile anzuordnen. Bei der Frage nach der
Verteilung des Nachlasses gibt grundsätzlich keine
gesetzlichen Vorgaben, wenn man einmal vom sog.
Pflichtteil absieht. Der Erblasser kann frei über seinen
Nachlaß Verfügungen treffen und unterliegt keinerlei
gesetzlichen Einschränkungen. Nur dem Ehegatten und den
nächsten Verwandten gewährleistet das Gesetz einen
Mindestanteil am Nachlaß. Und dieser Pflichtteil kann
dann beim Erbfall gegenüber den vom Erblasser
eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Bestimmt der
Erblasser nur einen Erben, so erbt dieser den gesamten
Nachlaß, er wird sog. Alleinerbe. Im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erben kann der Erblasser diesen
bestimmte Bruchteile (z. B. ein Viertel oder die Hälfte)
des Nachlasses vererben. Der Erblasser kann auch mehrere
"Ersatzerben" einsetzen. Der Erblasser kann in seiner
Verfügung von Todes wegen mehrere Ersatzerben sowohl
neben- als auch hintereinander einsetzen. Nebeneinander
sind die Ersatzerben gemeinschaftlich und grundsätzlich
zu gleichen Teilen an die Stelle der ersten Erben
berufen; hintereinander jeweils erst nach Wegfall des
Vordermanns. Eine Erbeinsetzung ist auch in der Form
möglich, daß zunächst die eine und nach einiger Zeit
eine andere Person Erbe wird (sog. Vor- und
Nacherbschaft). In diesem Fall muß der Erblasser einen
sog. Nacherben im Testament oder im Erbvertrag
bestimmen. Vgl. §§ 2100 ff. BGB. In diesem Fall schaltet
also der Erblasser zwei Erben hintereinander. Der
eingesetzte Vorerbe wird zunächst Erbe, aber nur für
eine bestimmte Zeit; dem Nacherben verbleibt dann die
Erbschaft endgültig, wenn nicht der Erblasser mehrere
Nacherben nacheinander eingesetzt hat. Der Übergang des
Nachlasses auf den zweiten Erben wird normalerweise beim
Tod des ersten Erben erfolgen. Und wenn der Erblasser
nichts anderes bestimmt, geht § 2106 Abs. 1 BGB für den
Regelfall auch von einer solchen Anordnung aus.
Allerdings kann der Erblasser den "Nacherbfall" auch zu
einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt eintreten
lassen (z. B. 1.1.2005); ebenso kann der Erblasser bei
der Bestimmung des Nacherbfalls auf ein bestimmtes
Ereignis abstellen.
Teilungsanordnung
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung
seinen Erben bestimmte Vermögensgegenstände auch
ausdrücklich zuweisen. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung die Art und Weise bestimmen, wie
die Miterben sein Vermögen untereinander aufzuteilen
haben. Diese Verfügung nennt man Teilungsansordnung.
Vgl. § 2048 BGB. Der Erblasser in der Teilungsordnung
sowohl einzelne Nachlaßgegenstände als auch seinen
Nachlaß vollständig auf alle Miterben aufteilen. Kann
die Teilungsanordnung auch die Verwaltung des Nachlasses
betreffen? Ja, auch die Art der Verwaltung des
Nachlasses (die sog. Nachlaßverwaltung) kann Gegenstand
einer Teilungsanordnung sein. Der Erblasser kann
verhindern, daß seine Erben von seiner Teilungsanordnung
abweichen, indem der Erblasser einen
Testamentsvollstrecker einsetzt und diesem die
Vollziehung der Teilungsanordnung überträgt.
Enterbung
Der Erblasser kann den gesetzlichen Erben von der
Erbfolge ausschließen, d.h. enterben (sog. Enterbung).
Der Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge erfolgt
durch eine entsprechende Verfügung im Testament oder
durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag. Die
Enterbung kann dadurch erfolgen, daß der Erblasser einen
anderen als den gesetzlichen Erben in seiner
letztwilligen Verfügung zum Erben einsetzt. Damit bringt
er zum Ausdruck, daß er von der gesetzlichen Erbfolge
abweichen will. Die Enterbung kann aber auch in der Form
eines "negativen Testaments" erfolgen; in diesem Fall
schließt der Erblasser lediglich den gesetzlichen Erben
aus, ohne an deren Stelle den Nachlaß anderen Personen
zuzuwenden. Es steht im freien Belieben des Erblassers,
über sein Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. Will er
im Rahmen seiner Testierfreiheit seinen gesetzlichen
Erben enterben, dann muß er dafür keinen Grund angeben.
Die enterbte Person ist nicht an der
Gesamtrechtsnachfolge beteiligt; sie wird so behandelt,
als sei sie zur zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben.
An ihre Stelle treten andere gesetzliche oder durch
letztwillige Verfügung bestimmte Erben. Ein negatives
Testament ist ein Testament, in dem der Erblasser einen
Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen
Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Die
Enterbung ist grundsätzlich nicht gleichzeitig mit der
Entziehung des Pflichtteils verbunden. Enterbung und
Pflichtteilsentziehung sind zwei Paar Stiefel. Der
Ausdruck "Enterbung" in einem Testament oder in einem
Erbvertrag bedeutet in der Regel nur den Ausschluß von
der Erbfolge. Ob darüber hinaus Anhaltspunkte vorliegen,
daß der Enterbte mit dem Ausdruck "Enterbung" keinerlei
Anteil am Nachlaß haben soll, muß durch Auslegung der
letztwilligen Verfügung ermittelt werden.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person
einen Vermögensvorteil zu; damit wird für den
Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Erben auf
Übertragung des zugewendeten Gegenstands begründet. Vgl.
§ 1939 Abs. 1 BGB. Dies kann durch Testament oder
Erbvertrag geschehen. Gegenstand eines Vermächtnisses
kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser
Vermögensvorteil kann darin bestehen, daß dem
Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen
übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem
Nachlaß zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden,
Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt
oder eine Rente gezahlt wird. Wenn der Erblasser den
Zweck des Vermächtnisses (z. B. ein abgeschlossenes
Studium) und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er
die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines
Dritten oder des Beschwerten überlassen. Man spricht in
diesem Fall von einem "Zweckvermächtnis". Vgl. § 2156
BGB. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Die Zuwendung
eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum
Erben. Vgl. § 2087 Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer
tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die
Fußstapfen des Erblassers; er erwirbt nur einen Anspruch
auf einzelnen Gegenstand aus dem Nachlaß. Mit der
Erbeinsetzung geht der gesamte Nachlaß des Erblassers im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.
Dagegen wendet der Erblasser mit dem Vermächtnis dem
Bedachten nur einen Anspruch auf einen bestimmten
Vermögensvorteil zu. Allerdings kann sich das
Vermächtnis auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand
beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine
Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat. Wenn
unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer
eingesetzt ist, muß der Wille des Erblassers durch
Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht
allein der Umstand, ob der Erblasserin seiner
letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort
"Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein
Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen
oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als
Erben einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände
hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im
Sinn. Vgl. § 2087 BGB. Das Vermächtnis begründet für den
Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben, daß
ihm der zugewendete Vermögensvorteil übertragen wird.
Dagegen ist die Auflage (§ 1940 BGB) keine Zuwendung und
verschafft damit dem Begünstigten keinen Anspruch auf
deren Ausführung. Das Vermächtnis muß vom Beschwerten
erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe.
Vgl. § 2147 BGB. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer
beschwert werden; dies erfolgt durch ein sog.
Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB). Durch das
Vermächtnis ist dem Bedachten lediglich ein Anspruch
gegen den Erben auf Zuwendung des Vermögensgegenstands
eingeräumt. Das Eigentum daran geht jedoch nicht
automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den
Bedachten über. Der Bedachte muß vielmehr seinen
Anspruch gegen den Beschwerten (in der Regel gegen den
Erben), also gegen denjenigen, der nach dem Willen des
Erblassers das Vermächtnis erfüllen muß, geltend machen
und durchsetzen. Der Anspruch des Bedachten kann sich
auch darauf richten, daß der Beschwerte den vermachten
Gegenstand erst noch beschaffen muß und diesen dem
Bedachten übereignet (sog. Verschaffungsvermächtnis).
Auflage
Eine Auflage ist eine durch das Testament oder den
Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erblasser)
auferlegte Verpflichtung, ohne einem anderen ein Recht
auf die Leistung einzuräumen. Vgl. § 1940 BGB. Die
Auflage ist also eine Verpflichtung ohne Zuwendung.
Gegenstand der Auflage kann sowohl ein Tun als auch ein
Unterlassen sein; so beispielsweise die Verpflichtung,
an einen gemeinnützigen Verein eine Spende zu leisten,
ein Tier zu versorgen, an einen Dritten einen Gegenstand
aus dem Nachlaß auszuhändigen, die Bestattung in einer
bestimmten Art und Weise auszurichten, Verfügungen über
Nachlaßgegenstände zu unterlassen, eine Stiftung zu
errichten oder einen bestimmten Beruf zu ergreifen. Mit
einer Auflage muß nicht notwendigerweise eine Person
begünstigt werden. Kein Begünstigter liegt
beispielsweise dann vor, wenn der Erbe zur Grabpflege
oder zur Betreuung des hinterlassenen Haustieres
verpflichtet wird. Der durch eine Auflage Begünstigte
hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Die
Auflage legt zwar dem Beschwerten eine Verpflichtung
auf, begründet aber für einen etwa Begünstigten keinen
Anspruch auf die Leistung. Der Verpflichtung steht also
kein Bedachter gegenüber. Vgl. § 1940 BGB.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der
Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen
sicherstellen. Insoweit dient die
Testamentsvollstreckung dem Interesse des Erblassers an
dem künftigen Schicksal seines Vermögens. Der
Testamentsvollstrecker kann durch Testament (§ 2197 BGB)
oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag (§§ 2299,
2278 Abs. 2 BGB) eingesetzt werden. Die Einsetzung in
anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist
unwirksam. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
kann dann sinnvoll sein, , wenn durch die letztwillige
Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten
sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben
vorhanden sind, ist die Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers zu überlegen. Und auch dann,
wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlaß über
längere Zeit verwaltet werden muß, kann
Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein. Als Alternative
kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in
Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen
Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die
bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den
Willen des Erblassers zu vollziehen. Der
Testamentsvollstrecker sollte eine absolute
Vertrauensperson des Erblassers sein, und das
insbesondere dann, wenn er über längere Zeit den Nachlaß
verwalten soll. Der Erblasser kann auch einen Miterben
oder einen Rechtsanwalt (vornehmlich einen Fachanwalt
für Erbrecht) als Testamentsvollstrecker einsetzen. Der
Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung auch
das Nachlaßgericht ersuchen, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlaßgericht
muß aber dem Ersuchen nicht ohne weiteres nachkommen;
vielmehr liegt es im pflichtgemäßem Ermessen des
Nachlaßgerichts, ob unter Berücksichtigung der Lage des
Nachlasses und der Interessen der Beteiligten ein
Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Auf jeden Fall
steht die Auswahl des Testamentsvollstreckers im
pflichtgemäßen Ermessen des Gericht, es sei denn, der
Erblasser hat bestimmte Personen ausgeschlossen. Vgl. §
2200 BGB.
Erbunwürdigkeit
Der Erbunwürdige ist von der Erbschaft ausgeschlossen.
Der Anfall der Erbschaft an ihn gilt als nicht erfolgt.
Vgl. § 2344 Abs. 1 BGB. Erbunwürdigkeit hat
grundsätzlich nur unmittelbare Auswirkungen auf den
Erbunwürdigen persönlich, nicht dagegen auf seine
Abkömmlinge. Im Falle der Erbunwürdigkeit fällt die
Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde, wenn
der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt
hätte. Vgl. § 2344 Abs. 2 BGB. Das sind im Regelfall die
Erben. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlaß auch
keinen Pflichtteil. Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich
verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht
hat.
Vgl. § 2339 BGB. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch
ein. Ein Erbunwürdigkeitsgrund führt nur durch ein
rechtskräftiges Urteil zum Verlust des Erbrechts. Das
Urteil muß nach dem Erbfall durch Anfechtung des
Berechtigten veranlaßt werden. Die Anfechtung hat
gegenüber einem Erben durch Klageerhebung zu erfolgen.
Vgl. § 2340 BGB.
Erbverzicht
Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten
mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten
abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in
dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen
gesetzlichen Erbrechts verzichtet. Im
Erbverzichtsvertrag kann auch nur auf den
Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Der Verzicht
kann sich auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden. Vgl. § 2346 Abs. 2 BGB. In diesem Fall läßt der
Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht entstehen. Der
Erbverzicht erfolgt durch Vertrag unter Lebenden
zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser
Vertrag bewirkt unmittelbar den Verlust des Erbrechts.
In der Praxis ist der Erbverzicht ein wichtiges
Gestaltungsmittel bei der sog. vorweggenommenen
Erbfolge. So besteht häufig das Bedürfnis, ei9ne Person
aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen,
weil der Betreffende schon zu Lebzeiten "ausgezahlt"
worden ist. Mit dem Verzicht ist der Verzichtende von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er
zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Vgl. § 2346
Abs. 1 BGB. Damit erhöht sich der Erbteil der Miterben.
Der Erbverzicht ist keine Schenkung und damit auch
grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig
(Schenkungssteuer). Anders wenn eine Abfindung für den
Erbverzicht gezahlt worden ist. Die Abfindung ist im
Rahmen der üblichen Sätze erbschaftsteuerpflichtig
(Erbschaftssteuer).
Pflichtteil
Unter dem Pflichtteil versteht man eine
Mindestbeteiligung am Nachlaß, die den nahen Angehörigen
des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich
garantiert ist. Worauf erstreckt sich der
Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteil als
Mindestbeteiligung am Nachlaß ist ein reiner
Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder
die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der
Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des
Verstorbenen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall,
also mit dem Tod des Erblassers. Vgl. § 2317 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung ist grundsätzlich, daß sie durch Testament
oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden
sind. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Wenn der im Testament oder
im Erbvertrag eingesetzte Miterbe einen Erbteil erhält,
der wertmäßig unter seinem Pflichtteil bleibt, hat er
einen Geldanspruch gegen die übrigen Miterben, der der
Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewendeten
Erbteil und dem vollen begrenzt ist. Vgl. § 2305 BGB.
Diesen sogenannten Rest-Pflichtteil muß der Miterbe bei
der Teilung des Nachlasses geltend machen. Vgl. § 2046
BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB.
Zunächst ist also für jeden Pflichtteilsberechtigten
sein gesetzlicher Erbteil zu ermitteln. Von diesem
Erbteil kann daß der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte
als Geldanspruch gegen den oder die Erben geltend
machen. Der mit dem Erbfall entstandene
Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Vgl.
§ 2303 Abs. 1 BGB. In diesem Fall schulden die Miterben
den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Damit steht es im
Belieben des Pflichtteilsberechtigten, den ihm
zustehenden Pflichtteil nach seinem Belieben von jedem
Miterben ganz oder zum Teil zu verlangen. Vgl. §§ 2303
Abs. 1, 2058 BGB. Unter den Miterben regelt sich dann
der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
Pflichtteilsberechtigt sind nur
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel,
Urenkel),
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers. Vgl. § 2303 BGB.
Nicht pflichtteilsberechtigt ist der nichteheliche
Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteilsberechtigte
kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses
verlangen. Vgl. § 2314 Abs. 1 BGB. Der Auskunftsanspruch
erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich
vorhandenen Nachlaßgegenstände und über die
Nachlaßverbindlichkeiten. Auch die Berechnungsfaktoren
für den Wert des Nachlasses hat der Erbe auf Verlangen
offenzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben
ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände verlangen (sog.
Nachlaßverzeichnis)? Er hat das Recht, daß er bei der
Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird oder
daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder
einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten des
Verzeichnisses treffen den Nachlaß. Vgl. § 2314 Abs. 1,2
BGB. Das Pflichtteilsrecht, das den nahen Verwandten des
Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß
gewährleisten soll, kann dadurch entwertet werden und
ins Leere gehen, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten
kleine oder größere Teile seines Vermögens verschenkt.
Solche Schenkungen gehen zu Lasten des
Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung verhindert, daß der
pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen des Erblassers
zu Lebzeiten benachteiligt wird, indem Schenkungen, die
der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod
gemacht hat, dem Nachlaß hinzugerechnet werden. Durch
die Hinzurechnung erhöht sich der Nachlaß des
Verstorbenen und damit der Pflichtteil. Vgl. § 2325 BGB.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen
Verlangen Auskunft über die Schenkungen des Erblassers
zu erteilen. Zu diesem Zweck muß sich der Erbe die
nötigen Informationen verschaffen, beispielsweise von
der Bank eine Aufstellung der Kontobewegungen
verschaffen. Vgl. § 2314 BGB. Der
Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um
den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der
Schenkungen zum Nachlaß erhöht. Der
Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein reiner
Geldanspruch. Bei Grundstücken ist das sogenannte
Niederstwertprinzip zu beachten. Ist der Wert des
Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger als im
Zeitpunkt der Schenkung, ist der geringere Wert in
Ansatz zu bringen. Vgl. § 2325 Abs. 2 BGB. Durch das
Pflichtteilsrecht soll den nahen Angehörigen des
Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß
gewährleistet werden. Deshalb kommt eine
Pflichtteilsentziehung nur in wenigen Ausnahmefällen in
Betracht. Die möglichen Gründe der
Pflichtteilsentziehung sind im Gesetz erschöpfend
aufgezählt. Vgl. §§ 2233 bis 2335 BGB. Darüber hinaus
hat der Erblasser keine Möglichkeit, den Pflichtteil
wirksam zu entziehen. Die wirksame Entziehung des
Pflichtteils bedeutet, daß der Pflichtteilsberechtigte
keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend machen
kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen
Geldanspruch gegen die Erben, so daß also letztlich der
Nachlaß nicht mit dem Pflichtteilsanspruch belastet ist.
Die Entziehung des Pflichtteils kann nur in einem
Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Entziehung muß
also schriftlich erfolgen. Vgl. § 2336 Abs. 1 BGB. Es
muß die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung
angeordnet und der Grund für die Entziehung angegeben
werden.
Testamentseröffnung
Zuständig für die Testamentseröffnung ist das
Nachlaßgericht. Vgl. § 2260 Abs. 1 BGB. In
Baden-Württemberg ist das die letztwillige Verfügung
verwaherende Notariat auch für die Testamentseröffnung
zuständig. Die Eröffnung des Testaments ist von Amts
wegen vorzunehmen, sobald das Nachlaßgericht vom
Todesfall zuverllässig Kenntnis erlangt hat (z. B. vom
Standesamt). Mit der Testamentseröffnung beginnt für den
Erben die Frist sechswöchige Frist für die Ausschlagung
der Erbschaft zu laufen. Vgl. § 1944 Abs. 2 BGB. Darüber
hinaus hat die Eröffnung des Testaments keine materielle
Wirkung; insbesondere ist sie nicht Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Anordnungen in der letztwilligen
Verfügung. Nach § 2260 Abs. 1 BGB "soll" das
Nachlaßgericht zum Eröffnungstermin die gesetzlichen
Erben und die sonstigen Beteiligten, "soweit tunlich",
laden. In der Praxis unterbleibt aber regelmäßig die
Ladung. Die Beteiligten werden dann in der Form
informiert, daß ihnen eine Ablichtung des Testaments
übersandt wird. Das Nachlaßgericht eröffnet die amtlich
verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des
Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Über die
erfolgte Eröffnung wird eine Niederschrift gefertigt.
Auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk
gesetzt. Das Nachlaßgericht verwahrt danndas Testament
in den Nachlaßakten. Es informiert die Beteiligten über
den sie betreffenden Inhalt des Testaments. Vgl. §§
2260, 2262 BGB.
Erbschaftsannahme – Erbausschlagung
Die Erbschaft fällt an die Erben zum Zeitpunkt des
Erbfalls (Tod des Verstorbenen) lraft Gesetzes an. Vgl.
§ 1942 BGB. Der Erbe braucht also überhaupt nichts zu
tun; er braucht vom Anfall der Erbschaft überhaupt
nichts zu wissen. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben
über. Die Annahme der Erbschaft bedeutet, daß der
vorläufige Erbe die Erbschaft behalten, also endgültiger
Erbe sein und bleiben will. Frühest möglicher Zeitpunkt
für die Erbschaftsannahme ist also der Tod des
Erblassers. Vgl. § 1946 BGB. Zu Lebzeiten des Erblassers
kann also die Erbschaft nicht wirksam angenommen werden.
Eine vor dem Erbfall erfolgte Annahmeerklärung ist
wirkungslos. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich
oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen:
- Die ausdrückliche Erklärung der Annahme der Erbschaft
ist eher selten. Die Erklärung wird meistens gegenüber
dem Nachlaßgericht, einem Miterben oder einem
Nachlaßgläubiger gegenüber abgegeben.
- Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten
liegt vor, wenn sich aus Erklärungen oder Handlungen des
vorläufigen Erben ergibt, daß er die Erbschaft behalten
will. Maßgebend sind dabei nicht die Vorstellungen des
vorläufigen Erben; es kommt vielmehr darauf an, wie ein
Dritter diese Erklärungen oder Handlungen auffassen
darf. Wenn also der vorläufige Erbe über einen
Nachlaßgegenstand verfügt, dann kommt darin schlüssig
zum Ausdruck, daß er die Erbschaft angenommen hat.
Gleiches gilt, wenn der vorläufige Erbe ein
Nachlaßverzeichnis eingereicht, den Antrag auf Erteilung
eines Erbschein gestellt oder den Erbschaftsanspruch
geltend gemacht hat. Der Erbe kann kann aber auch die
angefallene Erbschaft ausschlagen. Vgl. § 1942 Abs. 1
BGB. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,
wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige
Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Vgl. § 1943 BGB.
Damit bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des
Nachlasses. Es gibt zwei Möglichkeiten. Die Ausschlagung
erfolgt entweder
- zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder
- vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Vgl.
§ 1945 Abs. 1 BGB. Die Erbausschlagung muß gegenüber dem
Nachlaßgericht erklärt werden. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB.
Das Nachlaßgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die
Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft) wirksam
ist. Nur im Verfahren über die Erteilung des Erbscheins
ist zu prüfen, ob die Ausschlagung der Erbschaft wirksam
erfolgt ist.
Testamentsanfechtung
Die Anfechtung des Testaments, d.h. Testamentsanfechtung
setzt zunächst einen Anfechtungsgrund voraus. Die
letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der
Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte,
- in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts
oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung
abgegeben hat,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden
ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht
bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren
oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Vgl. §§ 2079, 2080 BGB. Es ist sinnvoll, sich vor
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung rechtlich
beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für
Erbrecht. Es handelt sich hierbei um teilweise recht
schwierige Rechtsfragen, die der fachmännischen
Beurteilung am besten durch einen Fachanwalt für
Erbrecht bedürfen. Vor der Anfechtung sollte deshalb die
Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, mit einem
Anwalt oder Notar erörtert werden.
Nachlaßpflegschaft
Bei der Nachlaßpflegschaft geht es um die Sicherung und
Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft
durch die Erben. Die Nachlaßpflegschaft bezweckt die
Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme
der Erbschaft und als solche auf die Ermittlung der
unbekannten Erben gerichtet. Vgl. § 1960 Abs. 1 BGB.
Während die Nachlaßpflegschaft die Sicherung und
Erhaltung des Nachlasses bezweckt zielt die
Nachlaßverwaltung (Nachlaßverwalter) auf eine
Beschränkung der Erbenhaftung. Die Bestellung des
Nachlaßpfleger erfolgt durch das Nachlaßgericht. Er wird
vom Rechtspfleger ausgewählt und erhält eine
Bestallungsurkunde. Seine Auswahl hat ausschließlich
nach Eignung zu erfolgen. Das Nachlaßgericht muß einen
Nachlaßpfleger bestellen, wenn ein Nachlaßgläubiger dies
beantragt, weil er Ansprüche gegen den Nachlaß geltend
machen will. Vgl. § 1961 BGB. Der Nachlaßpfleger ist
gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Die
Aufgaben des Nachlaßpflegers bestimmen sich nach dem vom
Nachlaßgericht festgelegten Wirkungskreis. Er kann sich
generell auf alle Aufgaben im Zusammenhang mit der
Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch nur
auf einzelne Angelegenheiten (z. B. Wohnungsauflösung)
beziehen.
Erbschaftsbesitzer
Mit dem Erbschaftsanspruch räumt das Gesetz den Erben
die Stellung des Eigentümers und Besitzers ein. Ferner
erwerben die Erben mit dem Erbschaftsanspruch Ansprüche
gegenüber jedermann, der aus dem Nachlaß etwas erlangt
hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht.
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der etwas aus der
Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Erbrechts erlangt hat (z. B. zur Erbschaft
gehörende Sachen, Nachlaßgegenstände, Forderungen,
Rechte). Es besteht kraft Gesetzes (vgl. § 2027 BGB)
eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, und zwar
sowohl was den Bestand der Erbschaft als auch was den
Verbleib der Erbschaft betrifft. Auskunftsberechtigt
sind insbesondere die Erben. Im Falle einer
Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen.
Der Erbschaftsanspruch erfaßt den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände, vgl. § 2018
BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der
Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben
hat, vgl. § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte,
vgl. § 2020 BGB.
Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet
wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen
der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein wird es dem Erben
ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Ein
Erbschein kann für den Alleinerbe oder bei einer
Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357
BGB) ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann
aber auch einen sog. Teilerbschein beantragen. Ein
Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammen
gefaßt sind, kann auf Antrag aller darin benannter Erben
ausgestellt werden. Banken und Versicherungen begnügen
sich z.T. mit einer beglaubigten Ablichtung des
Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein
muß vom Erben beim Nachlaßgericht beantragt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene
seinen Wohnsitz hatte. Gab es keinen Wohnsitz, so ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte.
Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe oder jeder
Miterbe, ferner der Testamentsvollstrecker oder der
Nachlaßverwalter. Voraussetzungen für die Erteilung des
Erbscheins sind
- ein Antrag des Erben, vgl. § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, vgl. § 2353 BGB;
- für Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, §
vgl. §§ 2354, 2355 BGB;
- die Beibringung bestimmter Nachweise, vgl. § 2356 BGB.
Der Erbschein weist die darin bezeichnete Person bzw.
die darin bezeichneten Personen als Erbe/Erben aus. Er
beinhaltet die Vermutung der Richtigkeit.. Es wird
vermutet, daß demjenigen, der im Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, wirklich das Erbrecht zusteht und daß
andere als dort angegebene Beschränkungen nicht
bestehen. Vgl. § 2365 BGB.
Nachlaßverbindlichkeiten / Nachlaßschulden
Erben bedeutet nicht nur, daß Vermögen auf den oder die
Erben übergeht, sondern auch die Übernahme von
Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß der oder die Erben
für Verpflichtungen, die der Verstorbene eingegangen
aber nicht mehr erfüllt hat, einzustehen haben. Daneben
haftet der Erbe aber auch für die durch den Erbfall
entstehenden Nachlaßverbindlichkeiten, d.h.
Nachlaßschulden. Vgl. § 1967 BGB. Es gilt der Grundsatz,
daß der oder die Erben zwar unbeschränkt für die
Nachlaßverbindlichkeiten haften, jedoch die
Möglichkeiten haben, unter bestimmten Voraussetzungen
und mittels bestimmter Maßnahmen die Haftung auf den
Nachlaß zu beschränken. Der Erbe haftet für sog.
Erblasserschulden, Erbfallschulden und
Nachlaßerbenschulden. Erbfallschulden sind die den Erben
als solchen treffenden Schulden, die aus Anlaß des
Erbfalls entstehen. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den
Erbfallschulden gehören: Pflichtteilsansprüche,
Vermächtnisse, Auflagen, Erbschaftsteuer, Kosten der
Testamentseröffnung, Kosten der Beerdigung, vgl. § 1968
BGB, AltenteilsrechteErbersatzansprüche, der sogenannte
"Voraus" (Haushaltsgegenstände), vgl. § 1932 BGB,
Unterhalt für Familienangehörige des Verstorbenen für
die ersten 30 Tage, vgl. § 1969 BGB. Erblasserschulden
sind die vom Verstorbenen herrührenden vertraglichen und
gesetzlichen Schulden, es sei denn, daß sie mit dem Tod
des Erblassers erloschen sind. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB.
Zu den Erblasserschulden gehören insbesondere
Steuerschulden, Schulden aus Verträgen (z. B.
Kaufpreis-, Darlehens- oder Mietschulden), Prozeßkosten,
Wohngeldschulden, Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf den
Versorgungsausgleich, Ansprüche aus Bürgschaften.
Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des
Erben aus Anlaß des Erbfalls. Das heißt, daß der Erbe
aus Anlaß des Erbfalls durch Rechtsgeschäft eine
Verbindlichkeit eingeht. So stellt etwa die Kosten im
Zusammenhang mit der Auflösung eines vom Verstorbenen
betriebenen Geschäfts eine Nachlaßerbenschuld dar. Die
Miterben haften als Teil der Erbengemeinschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Vgl. §
2059 BGB. Es stehen jedem Miterben die gesetzlichen
Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung zur
Verfügung, also die Anordnung der Nachlaßverwaltung und
die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahren.
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Erbschaftsteuerpflichtig sind die Erwerbe von Todes
wegen. Vgl. § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Als Erwerb
von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch
Erbschaft, aufgrund eines Erbersatzanspruchs, durch
Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs und durch Schenkung auf den
Todesfall. Vgl. § 3 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.
Erbschaftssteuerschuldner, also der zur Zahlung der
Erbschaftsteuer Verpflichtete, ist grundsätzlich der
Erwerber. Vgl. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Von
wem kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung
verlangen? Von jedem an dem Erbfall Beteiligten, ohne
Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist. Die
Frist zur Abgabe der Erklärung muß mindestens einen
Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis
der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die
sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des
Werts des Erwerbs erforderlichen Unterlagen zu
enthalten. Vgl. § 31 Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der
aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung
erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die
Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem
Finanzamt anzuzeigen. Ist ein Testamentsvollstrecker
oder Nachlasspfleger vorhanden, ist die Steuererklärung
von diesem abzugeben. Vgl. § 30 Erbschaftsteuergesetz.
Inwieweit besteht eine Anzeigepflicht für Behörden,
Gerichte oder Notare? Standesämter obliegt die Anzeige
von Sterbefällen, Gerichten und Notaren die Erteilung
von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnis und
Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
und die Anordnung von Nachlasspflegschaften und
Nachlassverwaltungen, ferner die Eröffnung einer
Verfügung von Todes wegen und die Abwicklung eines
Erbauseinandersetzungsvertrags. Vgl. § 34
Erbschaftsteuergesetz. Kreditinstitute sind
verpflichtet, das Vermögen, das sie beim Tod des
Eigentümers in Gewahrsam haben, dem Finanzamt
anzuzeigen. Vgl. § 33 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.
Versicherungsunternehmen haben, bevor sie
Versicherungssummen (bspw. Lebensversicherung) oder
Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer
auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem
Finanzamt Anzeige zu erstatten. Vgl. § 33 Abs. 3
Erbschaftsteuergesetz.
Erbenermittler
Nachlassgerichte schalten nach einem Todesfall oft
Anzeigen, um Erben zu finden. Auf genau diese Anzeigen
springen Erbensuchdienste an: sie spüren Verwandte auf
der ganzen Welt auf und kassieren dafür 20% des Erbes
als Erfolgshonorar. Wer allerdings schon als Erbe
feststeht und einen solchen Suchdienst (Erbenermittler)
beauftragt, der kann um einen Großteil seines Vermögens
gebracht werden. Einen Vergütungsanspruch haben diese
Erbenermittler grundsätzlich nur aufgrund eines
angeschlossenen Vertrages. In Deutschland gibt es nur
wenige private Erbenermittlungsbüros. Nur mit einer
unterschriebenen Vollmacht erhält der Erbenermittler
Zugang zu den Akten im Nachlassgericht, und nur mit der
Unterschrift unter dem Geschäftsvertrag bekommt der
Erbenermittler sein Erfolgshonorar, in der Regel 20 bis
30 % plus Mehrwertsteuer. Gelegentlich werden die
Erbenermittler auch vom Nachlassgerichts, bzw. dem
Nachlasspfleger eingeschaltet, meist dann, wenn dessen
eigene Ermittlungen in der Sackgasse stecken. Ihre
vergleichsweise hohen Honorare begründen die
Erbenermittler damit, dass ihre Arbeit der berühmten
Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen gleicht. Häufig
wälzen sie Akten im außereuropäischen Ausland, müssen
Taufscheine finden, Geburtsurkunden besorgen oder weit
verzweigte Stammbäume zusammenstellen. |