Um zu unserer Fachanwaltssuche zu gelangen, klicken Sie bitte hier! 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht

 

   

Zurück zur Startseite

 

Allgemeines zum Erbrecht


Die Testierfreiheit bezeichnet das Recht des Erblassers, ohne Grund von der gesetzlich geregelten Erbfolge abzuweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen zu treffen. Danach ist es dem Erblasser erlaubt, die nach dem Gesetz vorgesehenen Personen von der Erbfolge auszuschließen und selbst nach freiem Belieben Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod zu treffen. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch den sog. Pflichtteil.
Zum Nachlaß gehört das Vermögen des Verstorbenen. Zum Vermögen gehören aber nicht nur alle Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Erblassers.
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt dann nicht in den Nachlaß, wenn die Bezugsberechtigung auf einen Dritten lautet. Diese dritte Person kann auch der Erbe sein; in diesem Fall wird die Versicherungssumme aber nicht auf den Erbteil angerechnet.
Als letztwillige Verfügung bezeichnet man das Testament. Als Verfügungen von Todes wegen bezeichnet man das Testament und den Erbvertrag. Als Erblasser wird die Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf den oder die Erben übergeht. Unter dem Erbfall versteht das Erbrecht den Tod einer Person. Der Erbfall ist also der Zeitpunkt, zu dem das Vermögen des Verstorbenen auf den oder die Erben übergeht. Der Tod des Erblassers wird also als Erbfall bezeichnet. Als Erbfolge bezeichnet man den Vorgang der Beerbung. Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmte das Gesetz, wer Erbe wird. Sie tritt nur ein, wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag keine anderen Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist, spricht man von der gewilderten Erbfolge. Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, in der er die Erbfolge nach seinem Belieben festlegt und andere Anordnungen treffen kann. Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen, im Gegensatz zu diesem in Form eines Vertrags. In dem Vertrag kann der Erblasser eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag den Erblasser. Das Vermächtnis ist eine im Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser bestimmte Verpflichtung, einer dritten Person einen Vermögensvorteil (z. B. Geld oder einen Vermögensgegenstand) zukommen zu lassen. Eine Auflage ist eine vom Erblasser dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, ohne dabei einer dritten Person eine Leistung zuzuwenden (z. B. Grabpflege, Pflege von Tieren). Als Pflichtteil bezeichnet man den Zahlungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder naher Angehöriger des Erblasser, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder durch Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Mit dem Pflichtteil will der Gesetzgeber den Berechtigten einen Mindestanteil am Nachlaß des Erblasser garantieren; er will diese Personen, die zum Erblasser in einer bestimmten personenrechtlichen Beziehung stehen, in einem gewissen Umfang am Erbgut teilhaben lassen. Der Vorerbe ist ein Erbe, der über den Nachlaß nicht frei verfügen kann, weil der Nachlaß aufgrund einer Bestimmung des Erblassers mit einem bestimmten Ereignis (meistens der Tod des Vorerben) auf einen anderen vom Erblasser bestimmten Berechtigten, den sogenannten "Nacherben" übergeht. Der Erbverzicht bewirkt, daß der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Der Verzichtende hat auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Ersatzerbe ist eine Person, die erst dann Erbe wird, nachdem ein anderer, nämlich der "Vorerbe" für einen gewissen Zeitraum Erbe war. Der Erbschein ist das Zeugnis über das Erbrecht, bei Miterben auch über die Größe ihres Erbteils. Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser bestimmte Person, die seine letztwilligen Anordnungen durchführen soll.

 

Gesetzliche Erbfolge


Gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte Erbfolge. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die Ehe und den Grad der Verwandtschaft. Es sollen also die erben, die dem Erblasser am nächsten stehen: das sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch durch einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die engeren Verwandten die weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Wenn also der Erblasser Töchter und Neffen hinterläßt, dann erben nur die Töchter und nicht die Neffen. Der "Dreißigste" ist eine besondere gesetzliche Verpflichtung des Erben dahingehend, daß er unterhaltsberechtigten Angehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehören, für die Dauer von 30 Tagen weiterhin Wohnung und Unterhalt gewähren muß (§ 1969 BGB). Zum Hausstand gehört auch der nichteheliche Lebensgefährte. Wie lange können Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in einer von diesem gemieteten Wohnung gelebt haben, in der Wohnung bleiben? Sie können auf Dauer in der Wohnung bleiben. Wollen sie das nicht, können sie binnen eines Monats nach dem Tod des Erblassers dem Vermieter gegenüber erklären, daß sie ausziehen wollen (§ 469 a BGB). Die Verwandten des Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Für die gesetzliche Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in vier Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere seine Kinder, und -- wenn ein Kind nicht mehr lebt -- dessen Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel des Verstorbenen.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Verstorbenen).
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich in erster Linie nach den verschiedenen Erbordnungen (vgl. oben). Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden (z. B. Kinder vor Enkeln in der ersten, Eltern vor Geschwistern in der zweiten Ordnung). Und Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus (§ 1930 BGB). Ändert sich an der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten etwas, wenn der Ehegatte des Verstorbenen noch lebt? Ja, weil dem überlebenden Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten erhalten immer nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Fragen zum Ehegattenerbrecht werden im Kapitel "Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten" behandelt. Die Kinder des Verstorbenen sind zwar Erben erster Ordnung, sie sind aber nur dann zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Mehrere Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterläßt also zum Beispiel der verwitwete Erblasser drei Kinder, dann erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Auch ein nichteheliches Kind ist zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die frühere gesetzliche Regelung, wonach dem nichtehelichen Kind nur ein sog. Erbersatzanspruch (Geldanspruch) gegen die Erben zustand, wurde aufgehoben. Heute erben eheliche und nichteheliche Kinder in gleichem Umfang. Das gilt aber nicht für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind. Sie sind nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des Verstorbenen vorhanden ist, ist der Staat, d.h. der Fiskus gesetzlicher Erbe, dem der Verstorbene zuletzt angehört hat (§ 1936 BGB). Die gesetzliche Erbfolge ändert sich wenn der Erblasser verheiratet war (sog. Ehegattenerbrecht). Es ist also von Bedeutung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder nicht, weil dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht garantiert ist. Die Verwandten des Erblasser erhalten also nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Was den Verwandten verbleibt hängt zum einen von der Verwandtschaftsnähe, zum anderen davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Beispiel: Welchen gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhalten die Kinder des Verstorbenen, wenn dieser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Die Kinder erhalten die Hälfte des Nachlasses. Hinterläßt also der Verstorbene zwei Kinder erhalten diese jeweils ein Viertel, hinterläßt er drei Kinder, erhalten diese jeweils ein Sechstel des Nachlasses. Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der sog. "Voraus" zu. Dieser umfaßt die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke. Neben der Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen sie dem überlebenden Ehegatten allein zu. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann der überlebende Ehegatte die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke nur für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt" (§ 1932 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den "Voraus", wenn er gesetzlicher Erbe ist. Der "Voraus" entfällt also, wenn der Ehegatte durch Testament oder durch Erbvertrag zum Erben eingesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt jedenfalls mit rechtskräftiger Ehescheidung (evtl. schon vorher mit Scheidungsantrag). Welchen gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen, wenn er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Neben Verwandten der ersten Ordnung (also neben Kindern bzw. Enkeln oder Urenkeln) erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Daneben erhält er zusätzlich ein Viertel des Nachlasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die Hälfte des Nachlasses. Der restliche Nachlaß verteilt sich auf die Kinder. Unter welchen Voraussetzungen wäre der überlebende Ehegatte im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe? Wenn weder Erben der ersten (Kinder, Enkel, Urenkel) noch zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).

 

Testamentserrichtung

Testierfähigkeit


Ein handschriftliches Testament kann nur errichten, wer volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wenn eine Person noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann sie auf keinen Fall ein eigenhändiges Testament errichten. Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann aber ein sog. notarielles Testament errichten. Dafür kommen zwei Formen in Betracht:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man dem Notar seinen letzten Willen erklärt; der Notar fertigt dann eine Niederschrift, die man unterschreibt.
- Man kann aber auch dem Notar eine offene Schrift mit dem Hinweis übergeben, daß diese Schrift den letzten Willen enthalte. Darüber nimmt dann der Notar ein Protokoll auf. Übrigens muß das dem Notar übergebene Schriftstück nicht eigenhändig geschrieben sein; das Schriftstück kann also etwa auch mit Schreibmaschine geschrieben sein. Auch eine kranke Person kann selbstverständlich ein Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung". Allein die Tatsache, daß eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür auch nicht der Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt (vgl. oben) kann sie wirksam kein Testament errichten.

 

Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament
 

Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt. Man kann ein handschriftliches Testament auch in amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung (Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher verwahren sollte.



Notarielles Testament –Öffentliches Testament


Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen "letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder später im Todesfall aus der Welt geschafft wird. Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf, in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält, daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche Verwahrung.
 


Gemeinschaftliches Testament –Ehegattentestament – Berliner Testament


Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Partner. Es wird in der Form errichtet, daß einer der Ehegatten den Text des Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet. Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist. Das gemeinschaftliche Testament kann dieselben Anordnungen enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit dieser Testamentsform besteht allerdings darin, daß auch sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind. Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung vornimmt. Gewissermaßen stehen also diese Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Besonderheit von wechselbezüglichen Anordnungen besteht darin, daß sie gegenseitig bindend sind. Die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung hat automatisch die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein typischer Fall einer solchen Anordnung ist der, daß sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen. Wechselbezüglich können folgende Anordnungen sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Auflage.

Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlußerbe" bezeichnet. Fraglich ist, ob der überlebende Ehegatte durch das Berliner Testament in seinen testamentarischen Möglichkeiten, über seinen Nachlaß frei zu verfügen, beschränkt ist. Wenn, wie in aller Regel, ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann der überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert. Zwei Nachteile sind von Bedeutung:
- Weil der Schlußerbe zunächst einmal von der Erbschaft ausgeschlossen ist und insoweit zunächst einmal eine recht schwache Stellung hat, könnte er geneigt sein, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies könnte zu persönlichen Spannungen mit dem überlebenden Ehegatten führen und diesen vor allem, was die Auszahlung des Pflichtteils betrifft, in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
- Die zweite Schwäche des Berliner Testaments ist erbschaftsteuerlich bedingt. Wenn nämlich die den Beteiligten zustehenden Freibeträge nicht nur unerheblich überschritten werden, wird dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.



Nottestament


Als Nottestament wird eine besondere Form eines Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Ein Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind also außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB) und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament, da es keine Notlage voraussetzt.



Erbvertrag
 

Ein Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, die den Erblasser hinsichtlich einer angeordneten Erbeinsetzung, eines angeordneten Vermächtnisses oder einer angeordneten Auflage bindet. Vgl. §§ 2274 ff. BGB. Der Erblasser bindet sich durch vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Seine Verfügung von Todes wegen ist nicht mehr (wie beim Testament) frei widerruflich. Der Erblasser wird also durch den Abschluß des Erbvertrags in seiner Testierfreiheit beschränkt. Es gibt einen "einseitigen" und "zweiseitigen" Erbvertrag. Einseitig ist ein Erbvertrag, wenn nur der Erblasser Verfügungen von Todes wegen trifft. Zweiseitig ist ein Erbvertrag, wenn beide Vertragspartner hinsichtlich ihres Nachlasses vertragsmäßige Anordnungen treffen. Von einem gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn sich die Vertragspartner im Erbvertrag jeweils zum Erben einsetzen. Das Testament ist als letztwillige Verfügung jederzeit widerruflich. Dagegen ist eine vertragsmäßige Anordnung im Erbvertrag (z. B. eine Erbeinsetzung) für den Erblasser bindend. Durch den Erbvertrag wird also der Erblasser in seiner Testierfreiheit beschränkt. Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. § 2276 Abs. 1 BGB. Ein Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn ein oder beide Vertragspartner ein Interesse daran haben, daß der Erblasser an seine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, und diese nicht wie beim Testament jederzeit widerrufen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person seine ganze Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete Erbeinsetzung ausrichtet und nicht die Enttäuschung erleben will, daß sich der Erblasser im letzten Moment die Sache doch noch anders überlegt hat. Können auch nichteheliche Lebenspartner einen Erbvertrag abschließen? Ja, ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person abgeschlossen werden. Voraussetzung für den Abschluß ist weder die bestehende Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis. Oft ist für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der Abschluß eines Erbvertrags sinnvoller als die Errichtung eines Testaments, weil der Begünstigte, der seinen Partner unter Umständen lange versorgt oder gepflegt hat oder eigenes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung oder ein Haus investiert hat, regelmäßig ein Interesse daran haben dürfte, daß es bei der Erbeinsetzung bleibt. Das wäre bei einem Testament nicht der Fall. Für den Erblasser besteht das Risiko, daß er im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen trifft, die er nicht mehr widerrufen kann. Insoweit ist er in seiner Testierfreiheit beschränkt. Deshalb sollte man sich vor Abschluß eines Erbvertrags sehr sorgfältig über die Folgen informieren und sich vor allen Dingen über die vertragsmäßigen Verfügungen Gedanken machen. Die Person, die in einem Erbvertrag bedacht worden ist bezeichnet man als sog. Vertragserben. Auch mit einem Erbvertrag ist nicht immer das gesteckte Ziel in vollem Umfang zu erreichen. Häufig wird den Interessen der Beteiligten mit einem Testament oder mit einer Schenkung zu Lebzeiten besser Rechnung getragen. Auch die Rechtsstellung des Vertragserben ist nur bedingt gesichert, weil der Erblasser trotz der bindenden Erbeinsetzung zu Lebzeiten noch beliebig Geschäfte abschließen und auch sein Vermögen "verjubeln" kann.
 


Erbeinsetzung
 

Einer Verfügung von Todes wegen sollte eine sorgfältige Nachlaßplanung vorausgehen. Dabei sollten einige Grundüberlegungen berücksichtigt werden:
- Ist es überhaupt notwendig, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder wird die gesetzliche Erbfolge meinen Wünschen gerecht?
- Wen möchte ich nach meinem Tod versorgt wissen und ist das mit meiner Verfügung von Todes wegen gewährleistet?
- Wenn ich mehrere Personen zu meinen Erben einsetze und die dann eine Erbengemeinschaft bilden, ist dann auch gewährleistet, daß die Miterben sich vertragen, oder ist es besser, für jeden Erben genau zu bestimmen, was er vom Nachlaß erhalten soll?
- Ist meine Verfügung auch unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll?
- Gibt es noch andere Personen als die von mir eingesetzten Erben, denen ich aus meinem Nachlaß etwas zuwenden will?
- Sollte ich schon heute meine Verfügungen von Todes wegen mit den Erben besprechen und damit einen eventuellen späteren Streit verhindern?
- Kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten einen Teil meines Vermögens an die Kinder zu verschenken und nicht erst den Erbfall abzuwarten?
Die gesetzliche Erbfolge, also die Bestimmung der Erben unmittelbar durch Gesetz, gilt nur dann, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen trifft, also kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abschließt. Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Testierfreiheit ist der Erblasser berechtigt, andere Erben als die gesetzlich vorgesehenen einzusetzen und/oder andere als die gesetzlich vorgesehenen Erbteile anzuordnen. Bei der Frage nach der Verteilung des Nachlasses gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben, wenn man einmal vom sog. Pflichtteil absieht. Der Erblasser kann frei über seinen Nachlaß Verfügungen treffen und unterliegt keinerlei gesetzlichen Einschränkungen. Nur dem Ehegatten und den nächsten Verwandten gewährleistet das Gesetz einen Mindestanteil am Nachlaß. Und dieser Pflichtteil kann dann beim Erbfall gegenüber den vom Erblasser eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Bestimmt der Erblasser nur einen Erben, so erbt dieser den gesamten Nachlaß, er wird sog. Alleinerbe. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erben kann der Erblasser diesen bestimmte Bruchteile (z. B. ein Viertel oder die Hälfte) des Nachlasses vererben. Der Erblasser kann auch mehrere "Ersatzerben" einsetzen. Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen mehrere Ersatzerben sowohl neben- als auch hintereinander einsetzen. Nebeneinander sind die Ersatzerben gemeinschaftlich und grundsätzlich zu gleichen Teilen an die Stelle der ersten Erben berufen; hintereinander jeweils erst nach Wegfall des Vordermanns. Eine Erbeinsetzung ist auch in der Form möglich, daß zunächst die eine und nach einiger Zeit eine andere Person Erbe wird (sog. Vor- und Nacherbschaft). In diesem Fall muß der Erblasser einen sog. Nacherben im Testament oder im Erbvertrag bestimmen. Vgl. §§ 2100 ff. BGB. In diesem Fall schaltet also der Erblasser zwei Erben hintereinander. Der eingesetzte Vorerbe wird zunächst Erbe, aber nur für eine bestimmte Zeit; dem Nacherben verbleibt dann die Erbschaft endgültig, wenn nicht der Erblasser mehrere Nacherben nacheinander eingesetzt hat. Der Übergang des Nachlasses auf den zweiten Erben wird normalerweise beim Tod des ersten Erben erfolgen. Und wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, geht § 2106 Abs. 1 BGB für den Regelfall auch von einer solchen Anordnung aus. Allerdings kann der Erblasser den "Nacherbfall" auch zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt eintreten lassen (z. B. 1.1.2005); ebenso kann der Erblasser bei der Bestimmung des Nacherbfalls auf ein bestimmtes Ereignis abstellen.
 


Teilungsanordnung
 

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung seinen Erben bestimmte Vermögensgegenstände auch ausdrücklich zuweisen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Art und Weise bestimmen, wie die Miterben sein Vermögen untereinander aufzuteilen haben. Diese Verfügung nennt man Teilungsansordnung. Vgl. § 2048 BGB. Der Erblasser in der Teilungsordnung sowohl einzelne Nachlaßgegenstände als auch seinen Nachlaß vollständig auf alle Miterben aufteilen. Kann die Teilungsanordnung auch die Verwaltung des Nachlasses betreffen? Ja, auch die Art der Verwaltung des Nachlasses (die sog. Nachlaßverwaltung) kann Gegenstand einer Teilungsanordnung sein. Der Erblasser kann verhindern, daß seine Erben von seiner Teilungsanordnung abweichen, indem der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzt und diesem die Vollziehung der Teilungsanordnung überträgt.
 


Enterbung
 

Der Erblasser kann den gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, d.h. enterben (sog. Enterbung). Der Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge erfolgt durch eine entsprechende Verfügung im Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag. Die Enterbung kann dadurch erfolgen, daß der Erblasser einen anderen als den gesetzlichen Erben in seiner letztwilligen Verfügung zum Erben einsetzt. Damit bringt er zum Ausdruck, daß er von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Die Enterbung kann aber auch in der Form eines "negativen Testaments" erfolgen; in diesem Fall schließt der Erblasser lediglich den gesetzlichen Erben aus, ohne an deren Stelle den Nachlaß anderen Personen zuzuwenden. Es steht im freien Belieben des Erblassers, über sein Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. Will er im Rahmen seiner Testierfreiheit seinen gesetzlichen Erben enterben, dann muß er dafür keinen Grund angeben. Die enterbte Person ist nicht an der Gesamtrechtsnachfolge beteiligt; sie wird so behandelt, als sei sie zur zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben. An ihre Stelle treten andere gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung bestimmte Erben. Ein negatives Testament ist ein Testament, in dem der Erblasser einen Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Die Enterbung ist grundsätzlich nicht gleichzeitig mit der Entziehung des Pflichtteils verbunden. Enterbung und Pflichtteilsentziehung sind zwei Paar Stiefel. Der Ausdruck "Enterbung" in einem Testament oder in einem Erbvertrag bedeutet in der Regel nur den Ausschluß von der Erbfolge. Ob darüber hinaus Anhaltspunkte vorliegen, daß der Enterbte mit dem Ausdruck "Enterbung" keinerlei Anteil am Nachlaß haben soll, muß durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermittelt werden.



Vermächtnis
 

Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zu; damit wird für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands begründet. Vgl. § 1939 Abs. 1 BGB. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag geschehen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, daß dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlaß zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt oder eine Rente gezahlt wird. Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses (z. B. ein abgeschlossenes Studium) und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. Man spricht in diesem Fall von einem "Zweckvermächtnis". Vgl. § 2156 BGB. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Vgl. § 2087 Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers; er erwirbt nur einen Anspruch auf einzelnen Gegenstand aus dem Nachlaß. Mit der Erbeinsetzung geht der gesamte Nachlaß des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dagegen wendet der Erblasser mit dem Vermächtnis dem Bedachten nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil zu. Allerdings kann sich das Vermächtnis auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat. Wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, muß der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht allein der Umstand, ob der Erblasserin seiner letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort "Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als Erben einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im Sinn. Vgl. § 2087 BGB. Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben, daß ihm der zugewendete Vermögensvorteil übertragen wird. Dagegen ist die Auflage (§ 1940 BGB) keine Zuwendung und verschafft damit dem Begünstigten keinen Anspruch auf deren Ausführung. Das Vermächtnis muß vom Beschwerten erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Vgl. § 2147 BGB. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert werden; dies erfolgt durch ein sog. Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB). Durch das Vermächtnis ist dem Bedachten lediglich ein Anspruch gegen den Erben auf Zuwendung des Vermögensgegenstands eingeräumt. Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Bedachten über. Der Bedachte muß vielmehr seinen Anspruch gegen den Beschwerten (in der Regel gegen den Erben), also gegen denjenigen, der nach dem Willen des Erblassers das Vermächtnis erfüllen muß, geltend machen und durchsetzen. Der Anspruch des Bedachten kann sich auch darauf richten, daß der Beschwerte den vermachten Gegenstand erst noch beschaffen muß und diesen dem Bedachten übereignet (sog. Verschaffungsvermächtnis).
 


Auflage
 

Eine Auflage ist eine durch das Testament oder den Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erblasser) auferlegte Verpflichtung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung einzuräumen. Vgl. § 1940 BGB. Die Auflage ist also eine Verpflichtung ohne Zuwendung. Gegenstand der Auflage kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen sein; so beispielsweise die Verpflichtung, an einen gemeinnützigen Verein eine Spende zu leisten, ein Tier zu versorgen, an einen Dritten einen Gegenstand aus dem Nachlaß auszuhändigen, die Bestattung in einer bestimmten Art und Weise auszurichten, Verfügungen über Nachlaßgegenstände zu unterlassen, eine Stiftung zu errichten oder einen bestimmten Beruf zu ergreifen. Mit einer Auflage muß nicht notwendigerweise eine Person begünstigt werden. Kein Begünstigter liegt beispielsweise dann vor, wenn der Erbe zur Grabpflege oder zur Betreuung des hinterlassenen Haustieres verpflichtet wird. Der durch eine Auflage Begünstigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Die Auflage legt zwar dem Beschwerten eine Verpflichtung auf, begründet aber für einen etwa Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Der Verpflichtung steht also kein Bedachter gegenüber. Vgl. § 1940 BGB.
 


Testamentsvollstreckung
 

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen sicherstellen. Insoweit dient die Testamentsvollstreckung dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens. Der Testamentsvollstrecker kann durch Testament (§ 2197 BGB) oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag (§§ 2299, 2278 Abs. 2 BGB) eingesetzt werden. Die Einsetzung in anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann dann sinnvoll sein, , wenn durch die letztwillige Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben vorhanden sind, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu überlegen. Und auch dann, wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlaß über längere Zeit verwaltet werden muß, kann Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein. Als Alternative kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den Willen des Erblassers zu vollziehen. Der Testamentsvollstrecker sollte eine absolute Vertrauensperson des Erblassers sein, und das insbesondere dann, wenn er über längere Zeit den Nachlaß verwalten soll. Der Erblasser kann auch einen Miterben oder einen Rechtsanwalt (vornehmlich einen Fachanwalt für Erbrecht) als Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung auch das Nachlaßgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlaßgericht muß aber dem Ersuchen nicht ohne weiteres nachkommen; vielmehr liegt es im pflichtgemäßem Ermessen des Nachlaßgerichts, ob unter Berücksichtigung der Lage des Nachlasses und der Interessen der Beteiligten ein Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Auf jeden Fall steht die Auswahl des Testamentsvollstreckers im pflichtgemäßen Ermessen des Gericht, es sei denn, der Erblasser hat bestimmte Personen ausgeschlossen. Vgl. § 2200 BGB.
 


Erbunwürdigkeit
 

Der Erbunwürdige ist von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Anfall der Erbschaft an ihn gilt als nicht erfolgt. Vgl. § 2344 Abs. 1 BGB. Erbunwürdigkeit hat grundsätzlich nur unmittelbare Auswirkungen auf den Erbunwürdigen persönlich, nicht dagegen auf seine Abkömmlinge. Im Falle der Erbunwürdigkeit fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Vgl. § 2344 Abs. 2 BGB. Das sind im Regelfall die Erben. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlaß auch keinen Pflichtteil. Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht hat.
Vgl. § 2339 BGB. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Ein Erbunwürdigkeitsgrund führt nur durch ein rechtskräftiges Urteil zum Verlust des Erbrechts. Das Urteil muß nach dem Erbfall durch Anfechtung des Berechtigten veranlaßt werden. Die Anfechtung hat gegenüber einem Erben durch Klageerhebung zu erfolgen. Vgl. § 2340 BGB.
 


Erbverzicht
 

Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet. Im Erbverzichtsvertrag kann auch nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Der Verzicht kann sich auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Vgl. § 2346 Abs. 2 BGB. In diesem Fall läßt der Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht entstehen. Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag unter Lebenden zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser Vertrag bewirkt unmittelbar den Verlust des Erbrechts. In der Praxis ist der Erbverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. So besteht häufig das Bedürfnis, ei9ne Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende schon zu Lebzeiten "ausgezahlt" worden ist. Mit dem Verzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Vgl. § 2346 Abs. 1 BGB. Damit erhöht sich der Erbteil der Miterben. Der Erbverzicht ist keine Schenkung und damit auch grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig (Schenkungssteuer). Anders wenn eine Abfindung für den Erbverzicht gezahlt worden ist. Die Abfindung ist im Rahmen der üblichen Sätze erbschaftsteuerpflichtig (Erbschaftssteuer).
 


Pflichtteil
 

Unter dem Pflichtteil versteht man eine Mindestbeteiligung am Nachlaß, die den nahen Angehörigen des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich garantiert ist. Worauf erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlaß ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Vgl. § 2317 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist grundsätzlich, daß sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Wenn der im Testament oder im Erbvertrag eingesetzte Miterbe einen Erbteil erhält, der wertmäßig unter seinem Pflichtteil bleibt, hat er einen Geldanspruch gegen die übrigen Miterben, der der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem vollen begrenzt ist. Vgl. § 2305 BGB. Diesen sogenannten Rest-Pflichtteil muß der Miterbe bei der Teilung des Nachlasses geltend machen. Vgl. § 2046 BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Zunächst ist also für jeden Pflichtteilsberechtigten sein gesetzlicher Erbteil zu ermitteln. Von diesem Erbteil kann daß der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte als Geldanspruch gegen den oder die Erben geltend machen. Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. In diesem Fall schulden die Miterben den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Damit steht es im Belieben des Pflichtteilsberechtigten, den ihm zustehenden Pflichtteil nach seinem Belieben von jedem Miterben ganz oder zum Teil zu verlangen. Vgl. §§ 2303 Abs. 1, 2058 BGB. Unter den Miterben regelt sich dann der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Pflichtteilsberechtigt sind nur
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel),
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers. Vgl. § 2303 BGB.
Nicht pflichtteilsberechtigt ist der nichteheliche Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Vgl. § 2314 Abs. 1 BGB. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände und über die Nachlaßverbindlichkeiten. Auch die Berechnungsfaktoren für den Wert des Nachlasses hat der Erbe auf Verlangen offenzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände verlangen (sog. Nachlaßverzeichnis)? Er hat das Recht, daß er bei der Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird oder daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten des Verzeichnisses treffen den Nachlaß. Vgl. § 2314 Abs. 1,2 BGB. Das Pflichtteilsrecht, das den nahen Verwandten des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß gewährleisten soll, kann dadurch entwertet werden und ins Leere gehen, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten kleine oder größere Teile seines Vermögens verschenkt. Solche Schenkungen gehen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verhindert, daß der pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten benachteiligt wird, indem Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlaß hinzugerechnet werden. Durch die Hinzurechnung erhöht sich der Nachlaß des Verstorbenen und damit der Pflichtteil. Vgl. § 2325 BGB. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen Auskunft über die Schenkungen des Erblassers zu erteilen. Zu diesem Zweck muß sich der Erbe die nötigen Informationen verschaffen, beispielsweise von der Bank eine Aufstellung der Kontobewegungen verschaffen. Vgl. § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlaß erhöht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Bei Grundstücken ist das sogenannte Niederstwertprinzip zu beachten. Ist der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger als im Zeitpunkt der Schenkung, ist der geringere Wert in Ansatz zu bringen. Vgl. § 2325 Abs. 2 BGB. Durch das Pflichtteilsrecht soll den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß gewährleistet werden. Deshalb kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Die möglichen Gründe der Pflichtteilsentziehung sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Vgl. §§ 2233 bis 2335 BGB. Darüber hinaus hat der Erblasser keine Möglichkeit, den Pflichtteil wirksam zu entziehen. Die wirksame Entziehung des Pflichtteils bedeutet, daß der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Geldanspruch gegen die Erben, so daß also letztlich der Nachlaß nicht mit dem Pflichtteilsanspruch belastet ist. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Entziehung muß also schriftlich erfolgen. Vgl. § 2336 Abs. 1 BGB. Es muß die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung angeordnet und der Grund für die Entziehung angegeben werden.
 


Testamentseröffnung
 

Zuständig für die Testamentseröffnung ist das Nachlaßgericht. Vgl. § 2260 Abs. 1 BGB. In Baden-Württemberg ist das die letztwillige Verfügung verwaherende Notariat auch für die Testamentseröffnung zuständig. Die Eröffnung des Testaments ist von Amts wegen vorzunehmen, sobald das Nachlaßgericht vom Todesfall zuverllässig Kenntnis erlangt hat (z. B. vom Standesamt). Mit der Testamentseröffnung beginnt für den Erben die Frist sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft zu laufen. Vgl. § 1944 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus hat die Eröffnung des Testaments keine materielle Wirkung; insbesondere ist sie nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anordnungen in der letztwilligen Verfügung. Nach § 2260 Abs. 1 BGB "soll" das Nachlaßgericht zum Eröffnungstermin die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten, "soweit tunlich", laden. In der Praxis unterbleibt aber regelmäßig die Ladung. Die Beteiligten werden dann in der Form informiert, daß ihnen eine Ablichtung des Testaments übersandt wird. Das Nachlaßgericht eröffnet die amtlich verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Über die erfolgte Eröffnung wird eine Niederschrift gefertigt. Auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk gesetzt. Das Nachlaßgericht verwahrt danndas Testament in den Nachlaßakten. Es informiert die Beteiligten über den sie betreffenden Inhalt des Testaments. Vgl. §§ 2260, 2262 BGB.
 


Erbschaftsannahme – Erbausschlagung
 

Die Erbschaft fällt an die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Verstorbenen) lraft Gesetzes an. Vgl. § 1942 BGB. Der Erbe braucht also überhaupt nichts zu tun; er braucht vom Anfall der Erbschaft überhaupt nichts zu wissen. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben über. Die Annahme der Erbschaft bedeutet, daß der vorläufige Erbe die Erbschaft behalten, also endgültiger Erbe sein und bleiben will. Frühest möglicher Zeitpunkt für die Erbschaftsannahme ist also der Tod des Erblassers. Vgl. § 1946 BGB. Zu Lebzeiten des Erblassers kann also die Erbschaft nicht wirksam angenommen werden. Eine vor dem Erbfall erfolgte Annahmeerklärung ist wirkungslos. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen:
- Die ausdrückliche Erklärung der Annahme der Erbschaft ist eher selten. Die Erklärung wird meistens gegenüber dem Nachlaßgericht, einem Miterben oder einem Nachlaßgläubiger gegenüber abgegeben.
- Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn sich aus Erklärungen oder Handlungen des vorläufigen Erben ergibt, daß er die Erbschaft behalten will. Maßgebend sind dabei nicht die Vorstellungen des vorläufigen Erben; es kommt vielmehr darauf an, wie ein Dritter diese Erklärungen oder Handlungen auffassen darf. Wenn also der vorläufige Erbe über einen Nachlaßgegenstand verfügt, dann kommt darin schlüssig zum Ausdruck, daß er die Erbschaft angenommen hat. Gleiches gilt, wenn der vorläufige Erbe ein Nachlaßverzeichnis eingereicht, den Antrag auf Erteilung eines Erbschein gestellt oder den Erbschaftsanspruch geltend gemacht hat. Der Erbe kann kann aber auch die angefallene Erbschaft ausschlagen. Vgl. § 1942 Abs. 1 BGB. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Vgl. § 1943 BGB. Damit bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des Nachlasses. Es gibt zwei Möglichkeiten. Die Ausschlagung erfolgt entweder
- zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder
- vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB. Die Erbausschlagung muß gegenüber dem Nachlaßgericht erklärt werden. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB. Das Nachlaßgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft) wirksam ist. Nur im Verfahren über die Erteilung des Erbscheins ist zu prüfen, ob die Ausschlagung der Erbschaft wirksam erfolgt ist.
 


Testamentsanfechtung
 

Die Anfechtung des Testaments, d.h. Testamentsanfechtung setzt zunächst einen Anfechtungsgrund voraus. Die letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
- in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung abgegeben hat,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Vgl. §§ 2079, 2080 BGB. Es ist sinnvoll, sich vor Anfechtung einer letztwilligen Verfügung rechtlich beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Es handelt sich hierbei um teilweise recht schwierige Rechtsfragen, die der fachmännischen Beurteilung am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht bedürfen. Vor der Anfechtung sollte deshalb die Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, mit einem Anwalt oder Notar erörtert werden.
 


Nachlaßpflegschaft
 

Bei der Nachlaßpflegschaft geht es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben. Die Nachlaßpflegschaft bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft und als solche auf die Ermittlung der unbekannten Erben gerichtet. Vgl. § 1960 Abs. 1 BGB. Während die Nachlaßpflegschaft die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bezweckt zielt die Nachlaßverwaltung (Nachlaßverwalter) auf eine Beschränkung der Erbenhaftung. Die Bestellung des Nachlaßpfleger erfolgt durch das Nachlaßgericht. Er wird vom Rechtspfleger ausgewählt und erhält eine Bestallungsurkunde. Seine Auswahl hat ausschließlich nach Eignung zu erfolgen. Das Nachlaßgericht muß einen Nachlaßpfleger bestellen, wenn ein Nachlaßgläubiger dies beantragt, weil er Ansprüche gegen den Nachlaß geltend machen will. Vgl. § 1961 BGB. Der Nachlaßpfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Die Aufgaben des Nachlaßpflegers bestimmen sich nach dem vom Nachlaßgericht festgelegten Wirkungskreis. Er kann sich generell auf alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch nur auf einzelne Angelegenheiten (z. B. Wohnungsauflösung) beziehen.
 


Erbschaftsbesitzer
 

Mit dem Erbschaftsanspruch räumt das Gesetz den Erben die Stellung des Eigentümers und Besitzers ein. Ferner erwerben die Erben mit dem Erbschaftsanspruch Ansprüche gegenüber jedermann, der aus dem Nachlaß etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der etwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat (z. B. zur Erbschaft gehörende Sachen, Nachlaßgegenstände, Forderungen, Rechte). Es besteht kraft Gesetzes (vgl. § 2027 BGB) eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, und zwar sowohl was den Bestand der Erbschaft als auch was den Verbleib der Erbschaft betrifft. Auskunftsberechtigt sind insbesondere die Erben. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen. Der Erbschaftsanspruch erfaßt den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände, vgl. § 2018 BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, vgl. § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte, vgl. § 2020 BGB.
 


Erbschein
 

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein wird es dem Erben ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Ein Erbschein kann für den Alleinerbe oder bei einer Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357 BGB) ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen sog. Teilerbschein beantragen. Ein Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammen gefaßt sind, kann auf Antrag aller darin benannter Erben ausgestellt werden. Banken und Versicherungen begnügen sich z.T. mit einer beglaubigten Ablichtung des Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein muß vom Erben beim Nachlaßgericht beantragt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Gab es keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe oder jeder Miterbe, ferner der Testamentsvollstrecker oder der Nachlaßverwalter. Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind
- ein Antrag des Erben, vgl. § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, vgl. § 2353 BGB;
- für Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, § vgl. §§ 2354, 2355 BGB;
- die Beibringung bestimmter Nachweise, vgl. § 2356 BGB.
Der Erbschein weist die darin bezeichnete Person bzw. die darin bezeichneten Personen als Erbe/Erben aus. Er beinhaltet die Vermutung der Richtigkeit.. Es wird vermutet, daß demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wirklich das Erbrecht zusteht und daß andere als dort angegebene Beschränkungen nicht bestehen. Vgl. § 2365 BGB.
 


Nachlaßverbindlichkeiten / Nachlaßschulden
 

Erben bedeutet nicht nur, daß Vermögen auf den oder die Erben übergeht, sondern auch die Übernahme von Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß der oder die Erben für Verpflichtungen, die der Verstorbene eingegangen aber nicht mehr erfüllt hat, einzustehen haben. Daneben haftet der Erbe aber auch für die durch den Erbfall entstehenden Nachlaßverbindlichkeiten, d.h. Nachlaßschulden. Vgl. § 1967 BGB. Es gilt der Grundsatz, daß der oder die Erben zwar unbeschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten haften, jedoch die Möglichkeiten haben, unter bestimmten Voraussetzungen und mittels bestimmter Maßnahmen die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken. Der Erbe haftet für sog. Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlaßerbenschulden. Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlaß des Erbfalls entstehen. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den Erbfallschulden gehören: Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Erbschaftsteuer, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten der Beerdigung, vgl. § 1968 BGB, AltenteilsrechteErbersatzansprüche, der sogenannte "Voraus" (Haushaltsgegenstände), vgl. § 1932 BGB, Unterhalt für Familienangehörige des Verstorbenen für die ersten 30 Tage, vgl. § 1969 BGB. Erblasserschulden sind die vom Verstorbenen herrührenden vertraglichen und gesetzlichen Schulden, es sei denn, daß sie mit dem Tod des Erblassers erloschen sind. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den Erblasserschulden gehören insbesondere Steuerschulden, Schulden aus Verträgen (z. B. Kaufpreis-, Darlehens- oder Mietschulden), Prozeßkosten, Wohngeldschulden, Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf den Versorgungsausgleich, Ansprüche aus Bürgschaften. Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des Erben aus Anlaß des Erbfalls. Das heißt, daß der Erbe aus Anlaß des Erbfalls durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht. So stellt etwa die Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung eines vom Verstorbenen betriebenen Geschäfts eine Nachlaßerbenschuld dar. Die Miterben haften als Teil der Erbengemeinschaft für die Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Vgl. § 2059 BGB. Es stehen jedem Miterben die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung zur Verfügung, also die Anordnung der Nachlaßverwaltung und die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahren.
 


Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
 

Erbschaftsteuerpflichtig sind die Erwerbe von Todes wegen. Vgl. § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbschaft, aufgrund eines Erbersatzanspruchs, durch Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs und durch Schenkung auf den Todesfall. Vgl. § 3 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Erbschaftssteuerschuldner, also der zur Zahlung der Erbschaftsteuer Verpflichtete, ist grundsätzlich der Erwerber. Vgl. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Von wem kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung verlangen? Von jedem an dem Erbfall Beteiligten, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muß mindestens einen Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Vgl. § 31 Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem Finanzamt anzuzeigen. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Vgl. § 30 Erbschaftsteuergesetz. Inwieweit besteht eine Anzeigepflicht für Behörden, Gerichte oder Notare? Standesämter obliegt die Anzeige von Sterbefällen, Gerichten und Notaren die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnis und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, ferner die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen und die Abwicklung eines Erbauseinandersetzungsvertrags. Vgl. § 34 Erbschaftsteuergesetz. Kreditinstitute sind verpflichtet, das Vermögen, das sie beim Tod des Eigentümers in Gewahrsam haben, dem Finanzamt anzuzeigen. Vgl. § 33 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen (bspw. Lebensversicherung) oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. Vgl. § 33 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz.
 


Erbenermittler
 

Nachlassgerichte schalten nach einem Todesfall oft Anzeigen, um Erben zu finden. Auf genau diese Anzeigen springen Erbensuchdienste an: sie spüren Verwandte auf der ganzen Welt auf und kassieren dafür 20% des Erbes als Erfolgshonorar. Wer allerdings schon als Erbe feststeht und einen solchen Suchdienst (Erbenermittler) beauftragt, der kann um einen Großteil seines Vermögens gebracht werden. Einen Vergütungsanspruch haben diese Erbenermittler grundsätzlich nur aufgrund eines angeschlossenen Vertrages. In Deutschland gibt es nur wenige private Erbenermittlungsbüros. Nur mit einer unterschriebenen Vollmacht erhält der Erbenermittler Zugang zu den Akten im Nachlassgericht, und nur mit der Unterschrift unter dem Geschäftsvertrag bekommt der Erbenermittler sein Erfolgshonorar, in der Regel 20 bis 30 % plus Mehrwertsteuer. Gelegentlich werden die Erbenermittler auch vom Nachlassgerichts, bzw. dem Nachlasspfleger eingeschaltet, meist dann, wenn dessen eigene Ermittlungen in der Sackgasse stecken. Ihre vergleichsweise hohen Honorare begründen die Erbenermittler damit, dass ihre Arbeit der berühmten Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen gleicht. Häufig wälzen sie Akten im außereuropäischen Ausland, müssen Taufscheine finden, Geburtsurkunden besorgen oder weit verzweigte Stammbäume zusammenstellen.

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht