Um zu unserer Fachanwaltssuche zu gelangen, klicken Sie bitte hier! 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht

 

   

Zurück zur Startseite

 

Allgemeines zum Familienrecht

 

Scheidung - Ehescheidung


Eine Ehe wird grundsätzlich durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden. Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst, vgl. § 1564 BGB. Die einzelnen Scheidungsvoraussetzungen ergeben sich aus gesonderten Vorschriften. Im Gegensatz zum früheren Recht, das auf ein Verschulden eines oder beider Ehegatten abstellte, kann eine Ehe seit dem 1. Eherechtsreformgesetz geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (Scheitern der Ehe). Man spricht hier vom sog. Zerrüttungsprinzip. Nach dem Gesetz ist eine Ehe dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, vgl. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gesetz sieht eine sog. Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Leben Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt (Trennungsjahr), können sie nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB. Mit anderen Worten: Ungeachtet der Feststellung, dass die Ehe gescheitert ist, kommt eine Ehescheidung in aller Regel nur nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, es sei denn, es liegt unzumutbare Härte vor. Das Mindesttrennungsdauer ist grundsätzlich auch bei der sog. einverständlichen Scheidungen zu prüfen? Ja. Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB soll sowohl dem Rechtsmissbrauch entgegenwirken wie auch sicherstellen, dass sog. einverständliche Scheidungen nicht leichtfertig und voreilig erfolgen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Ehescheidung oder stimmt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag des Antragstellers zumindest zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet, also gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs. 1 BGB. Sind die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs. 2 BGB. In letzterem Fall bedarf es also lediglich des Scheidungsantrages eines Ehegatten (ohne Zustimmung des anderen). Die zwei Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB? Während im Fall des § 1566 Abs. 1 BGB eine einjährige Trennung für eine sog. einverständliche Scheidung (also Anträge beider Ehegatten bzw. Antrag eines Ehegatten und Zustimmung des anderen Ehegatten) vorliegen muss, wird nach dreijähriger Trennung auch eine sog. streitige Scheidung ermöglicht. In diesem Fall kommt es auf den Willen des anderen Ehegatten nicht mehr an. Leben die Ehegatten nur kurze Zeit aus Gründen der Versöhnung zusammen, so unterbricht oder hemmt dies das Getrenntleben" i.S.d. Gesetzes nicht. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung gem. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB möglich. Insoweit wird verlangt, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Neben einem getrennten Schlafen und Essen wird verlangt, dass auch objektive Kriterien der Trennung nach außen deutlich werden (Trennung von Tisch und Bett).

 

Ehescheidung - Scheidungsprozeß
 

Wie wird ein Scheidungsverfahren eingeleitet? Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Antragsschrift, vgl. § 622 Abs. 1 ZPO. Die Antragsschrift muss zunächst gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthalten: die Parteibezeichnung, den Antrag und den Antragsgrund. Gem. § 622 Abs. 2 ZPO ist in der Antragsschrift zusätzlich anzugeben, ob gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind und ob zwischen den Parteien bei einem anderen Gericht noch Familiensachen gem. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO anhängig sind. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist nämlich unter den deutschen Gerichten für bestimmte Familiensachen nur das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, vgl. § 621 Abs. 2 ZPO. Im Falle einer einverständlichen Scheidung gilt darüber hinaus die Besonderheit des § 630 ZPO (vgl. hierzu später). Ein Ehegatte benötigt einen Rechtsanwalt, wenn er die Scheidung beantragen will, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht. Ein Anwalt sollte möglichst frühzeitig hinzugezogen werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Sie frühzeitig auf die Probleme hinweisen. Es gelten für die Bestellung eines Anwaltes, oder eines Fachanwalts für Familienrecht, der die Scheidung beantragen soll, besondere Vorschriften. Ein solcher Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) bedarf einer besonderen Prozessvollmacht, vgl. § 609 ZPO. Die Vollmacht muss sich auf die Scheidung einer bestimmten Ehe beziehen. Allerdings erstreckt sich die Vollmacht für die Scheidungssache auch auf die Folgesachen, vgl. § 624 Abs. 1 ZPO. Das gleiche gilt für eine einstweilige Anordnung. Der Antragsgegner benötigt einen Scheidungsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht nicht unbedingt. Unbedingt notwendig ist dies nur bei bestimmten Prozesshandlungen (z.B. beim Rechtsmittelverzicht). Insbesondere zur Zustimmung zu einem Scheidungsantrag benötigt er jedoch keinen Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner sollte sich aber in der Regel (auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist) durch einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Familienrecht) vertreten lassen.

Ehesachen sind das Ehescheidungsverfahren, Eheaufhebung etc.. Derjenige, der den Antrag stellt und der im üblichen Klageverfahren als Kläger bezeichnet wird, heißt im Scheidungsverfahren Antragsteller, der andere Ehegatte Antragsgegner, vgl. § 622 Abs. 3 ZPO. Andere Familiensachen: Hierunter versteht man Familiensachen, die die elterliche Sorge für ein Kind, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Herausgabe eines Kindes, um nur einige Beispiele zu nennen, betreffen. Die abschließende Aufzählung enthält § 621 Abs. 1 ZPO. Für diese "anderen Familiensachen" ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Ist zur gleichen Zeit eine Ehesache anhängig, so ist in aller Regel das Gericht der Ehesache auch für die "anderen Familiensachen" unter den konkreten Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 ZPO zuständig. War zunächst eine "andere Familiensache" anhängig und wird später eine Ehesache rechtshängig, so sind die "anderen Familiensachen" an das Gericht der Ehesache abzugeben, vgl. § 621 Abs. 3 ZPO. Es besteht ein sog. Verfahrensverbund. Die Regelung des § 623 ZPO bestimmt grundsätzlich den Verbund einer Scheidungssache mit einer sog. Folgesache. Hierunter versteht man die grundsätzlich zwingende Zusammenfassung der Scheidungssache mit den Folgesachen in dem selben Verfahren. Der Verbund zwischen Scheidungssache und Folgesache tritt von gesetzeswegen, also von selbst ein. Die Folgesache kann als "andere Familiensache" von einem Ehegatten für den Fall der Scheidung anhängig gemacht und damit zugleich eine (zusätzliche) Entscheidung hierüber begehrt werden, wobei diese Sache so rechtzeitig anhängig gemacht werden muss, dass sie noch in den Verbund mit der Scheidungssache gelangen kann. Folgesachen, die die elterliche Sorge für ein Kind, die Regelung des Umgangs mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes betreffen, vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO, können auf Antrag eines Ehegatten allerdings von der Scheidungssache abgetrennt werden, vgl. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO. Eine verfahrensrechtliche Besonderheit gilt für eine sog. einverständliche Scheidung im Rahmen des § 1566 Abs. 1 ZPO. In diesem Falle muss die Antragsschrift auch die Mitteilung enthalten, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird, weiterhin entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der elterlichen Sorge und den Umgang einig sind, sowie die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde bzw. die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat, vgl. § 630 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer Ehescheidung: In der Regel wird für die sog. Streitwertberechnung vom Nettoeinkommen ausgegangen, das beide Parteien in 3 Monaten verdienen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG, abzüglich pauschaler Beträge für Kindesunterhalt. Hinzuzurechnen ist aber weiterhin ein geringer Prozentsatz des vorhandenen Vermögens. Nach dem sich insoweit ergebenden Wert werden die Gebühren für das Gericht (Gerichtskostengesetz - GKG) und die Rechtsanwaltsgebühren (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO) errechnet bzw. festgesetzt. Hinzu kommen - nach entsprechender Berechnung - der Streitwert für den Versorgungsausgleich, bzw. z.B. für eine Sorgerechtsentscheidung.
 


Ehenichtigkeit
 

Seit der Neuregelung des Eheschließungsgesetzes (04.05.1998) ist die Nichtigerklärung der Ehe (früher: §§ 16 - 26 EheG) (Ehenichtigkeit – Nichtigkeit der Ehe) abgeschafft. Seit dem 01.07.1998 kennt das Gesetz neben der Ehescheidung - als wichtigstem Auflösungsgrund - nur noch die Eheaufhebung. Dabei wurden die früheren Ehenichtigkeitsgründe (z.B. Doppelehe, Fehlen der Geschäftsfähigkeit) in den Katalog der Aufhebungsgründe aufgenommen. Der wesentliche Unterschied zwischen Ehescheidung und Eheaufhebung: Bei der Ehescheidung wird die Ehe aus Gründen geschieden, die nach der Eheschließung liegen und durch die die Ehe gescheitert ist (Zerrüttung der Ehe). Die Eheaufhebung erfolgt aus Gründen, die bei der Eheschließung vorgelegen haben (Fehlerhaftigkeit der Ehe). Die Eheaufhebung kann ohne Einhaltung des Trennungsjahres, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB, beantragt werden. Das Aufhebungsverfahren ist zudem nicht mit den sog. Folgesachen belastet, weil die Verbundvorschriften des § 623 ZPO nicht gelten. Außerdem sind die Rechtsfolgen der Aufhebung gegenüber den Scheidungsfolgebestimmungen (mit Blick auf die Besonderheiten der Eheaufhebung) gesondert geregelt, vgl. § 1318 BGB. Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn die Ehe unter sog. Eheschließungsfehler, also entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 und 1311 BGB geschlossen wurde, vgl. §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB.
 


Die elterliche Sorge
 

Das elterliche Sorgerecht meint, dass die Eltern die Pflicht und das Recht habe, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 die Begriffe Recht und Pflicht umgestellt und dementsprechend die Pflicht an die erste Stelle gesetzt, vgl. § 1626 Abs.1 S. 1 BGB. Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind umfasst im einzelnen: Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person des Kindes, genannt Personensorge, sowie die Sorge für das Vermögen des Kindes, genannt Vermögenssorge, vgl. § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht , das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl. § 1631 Abs. 1 BGB. Üben die getrennt lebenden Eltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht aus, so kann trotzdem der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, vgl. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Während des Getrenntlebens kann der Elternteil die Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den anderen Elternteil jedoch nur in eigenem Namen beanspruchen, vgl. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind die Eltern geschieden und üben sie das Sorgerecht für das gemeinschaftliche Kind gemeinsam aus, wird der Unterhaltsanspruch des Kindes durch den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, vertretungsweise für das Kind geltend gemacht. Inhalt der elterlichen Sorge ist weiterhin die Vertretung des Kindes, vgl. § 1629 Abs. 1 BGB. Hier ist geregelt, dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten. Willenserklärungen für das Kind kann allerdings ein Elternteil allein entgegen nehmen. Sofern der Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, vertritt er das Kind auch allein. Das gleiche gilt, wenn ihm die Entscheidung vom Familiengericht wegen Meinungsverschiedenheiten übertragen worden ist, § 1628 BGB. Bei Gefahr im Verzug ist allerdings jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. In diesem Falle besteht allerdings eine sofortige Informationspflicht des anderen Elternteils, vgl. § 1629 Abs. 1 BGB. Es kann auch eine Sorgerechtsregelung gem. § 1626 a BGB getroffen werden. Gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (gemeinsame Sorgeerklärung) folgt aus dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zu einer gemeinsame Sorgeerklärung Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zu gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Gegen diese Regelung sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unter dem Begriff der gemeinsamen Sorgeerklärung versteht man die gemeinsame Erklärung der Eltern, "dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen", vgl. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Voraussetzung für Sorgerechtsentzug, d.h. Entzug der elterlichen Sorge ist die tatsächliche Feststellung einer unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls. Nach der weiteren Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eltern soweit wie möglich vor dem beabsichtigten Eingriff anzuhören, es sei denn, dass diesem dadurch die Effektivität genommen würde. Darüber hinaus müssen dessen Auswirkungen auf Eltern und Kind, sowie mögliche Alternativen zur Trennung vorher sorgfältig geprüft werden. Ferner darf ein Neugeborenes nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur aus außergewöhnlich zwingenden Gründen ohne Anhörung der Eltern und gegen den Willen der Mutter aus deren Obhut genommen werden. Nach der gesetzlichen Definition sind Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Angelegenheiten von "erheblicher Bedeutung" sind alle diejenigen Entscheidungen, die von besonderer Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes sind: z.B. Aufenthaltsbestimmung, Ausbildung, Schulwahl, Schulwechsel, medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung, Auslandsurlaub, Unterhalt des Kindes sowie z.B. Umgang mit Bezugspersonen. Nach dem Minderjährigenschutzabkommen vom 05.01.1961 ist das deutsche Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Minderjährige gewöhnlich aufhält; dies gilt selbst dann, wenn er keinem Vertragsstaat angehört. Das Gericht ist mithin zuständig für alle Maßnahmen, die zum Schutze des Minderjährigen erforderlich sind. Damit ist das Familiengericht also auch für Maßnahmen nach den §§ 1666 ff., 1671 ff., 1696 BGB einschließlich vorläufiger Anordnungen nach dem FGG zuständig. Hier gilt teilweise das speziellere Haager-Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25.10.1980. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ist jedoch, dass die betroffenen Staaten an diesem Übereinkommen beteiligt sind. Dieses Übereinkommen regelt u.a. die Voraussetzungen für die Rückführung bzw. Rückgabe eines Kindes, dass von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entführt worden ist. Mit dem Übereinkommen wird vor allem die Zuständigkeit der Gerichte des Staates geschützt, aus dem das Kind entführt worden ist. Zugleich wird die Zuständigkeit des Staates, in welchen das Kind entführt worden ist, ausgeschlossen. Was gehört zum Aufgabenbereich ein Verfahrenspfleger ("Anwalt des Kindes")? Der Aufgabenbereich des Anwalt des Kindes beinhaltet die Erfassung der tatsächlich bestehenden kindlichen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse, deren Übermittlung an das Gericht, die Wahrung aller verfahrensmäßigen Einflussmöglichkeiten, um die subjektiven Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen und die Begleitung des Kindes durch das gerichtliche Verfahren. Dem Verfahrenspfleger ist die Aufgabe zugewiesen, die subjektiven Interessen des Kindes als Partei im Verfahren zu vertreten. Während die Eltern vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im Verfahren verfolgen und es dem Richter obliegt, mit Unterstützung durch das Jugendamt und den ggfls. herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Elternrechts eine am Kindeswohl ausgerichtete Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrenspfleger nicht (neben dem Richter) das Wohl des Kindes zu ergründen und hierzu Stellung zu beziehen. Er hat vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und diese ins Verfahren einzubringen. Die den Fachgerichten zukommende Kompetenz zur Bestimmung der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers in Auslegung von § 50 Abs. 1 FGG findet deshalb dort ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der vergüteten Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen des Kindes erkennende und sie in das Verfahren einbringende Vertretung des Kindes nicht mehr möglich ist. Der Verfahrenspfleger hat das Kindeswohl, d.h. das Wohl des Kindes zu ermitteln.
 


Umgangsrecht – Umgang mit dem Kind
 

Umfang und Ausübung des Umgangsrecht im einzelnen: Oberster Entscheidungsgrundsatz ist das Kindeswohl. Dabei ist zu beachten, dass Sinn und Zweck des Umgangsrechts dem Berechtigten die Möglichkeit geben soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und weiterhin die bestehenden persönlichen natürlichen Bande zu pflegen, damit es nicht zu einer Entfremdung kommt und dem Liebesbedürfnis Rechnung getragen wird. Zu dem Umgangsrecht im eigentlichen Sinne gehört i.Ü. auch der Brief- und Telefonkontakt zum Kind Die Häufigkeit der Besuchskontakte ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Hierbei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des Zeitempfindens des Kindes häufige und regelmäßige Umgangskontakte in aller Regel kindeswohldienlich sind. Nach der Kindschaftsrechtsreform 1998 besteht auch ein Umgangsrecht des Kindes zu anderen Bezugspersonen, bspw. Großeltern und Geschwister ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Kind, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 Abs. 1 BGB.
 


Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung -sog. nachehelicher Unterhalt
 

Wann wird Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung (sog. nachehelicher Unterhalt) geschuldet? Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt u.a. nur dann, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen kann, vgl. § 1569 BGB, und der Anspruch auf einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände gestützt werden kann. Grundsätzlich ist ein Trennungs- oder Scheidungsverschulden für den Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung. Grundsätzlich ist das Trennungs- und Scheidungsverschulden keine Anspruchsvoraussetzung mehr. Allerdings kann es im Ausnahmefall durchaus zu einer Kürzung oder zum Ausschluss des Unterhalt kommen, vgl. § 1579 Nr. 6 BGB. Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt setzt grundsätzlich die rechtskräftige Scheidung der Ehe voraus, vgl. § 1569 i.V.m. § 1564 S. 2 BGB. In aller Regel wird die Zahlung nachehelichen Unterhalt - ohne nähere Bezeichnung - verlangt; damit ist der Gesamtunterhalt gemeint, der den sog. Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt sowie den sog. Mehrbedarf umfasst. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände sind:Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, vgl. § 1570 BGB; Unterhalt wegen Alters, vgl. § 1571 BGB; Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, vgl. § 1572 BGB; Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, vgl. § 1573 Abs. 1 BGB; Aufstockungsunterhalt, vgl. § 1573 Abs. 2 BGB; Unterhalt aus Billigkeitsgründen, vgl. § 1576 BGB; Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, vgl. § 1575 BGB. Die Voraussetzungen unter denen eine Unterhaltsberechtigung wegen Betreuung eines Kindes besteht: Nach dem Gesetz kann ein sog. Betreuungsunterhalt verlangt werden, solange und soweit von einem Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, vgl. § 1570 BGB. Zweifelhaft ist, wann eine die Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Einzelkindes zu bejahen ist. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres (in der Regel bis zur Beendigung der zweiten Grundschulklasse) keine Erwerbsobliegenheit; zwischen dem 8. und dem (etwa) 11. Lebensjahr (also ab der dritten Grundschulklasse) Erwerbsobliegenheit abhängig von Kriterien wie z.B. Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten des Kindes, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten des Kindes, Beschäftigungschancen des Betreuenden sowie weitere konkrete situationsgebundene Umstände; zwischen dem 11. und (etwa) dem 15. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung zumutbar, die jedoch nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung annehmen muss; ab dem 16. Lebensjahr in der Regel volle Erwerbsobliegenheit. Es gibt auch einen sog. Aufstockungsunterhalt. Ist der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt gem. den sog. ehelichen Verhältnissen (vgl. § 1578 BGB) zu decken, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, den Differenzbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, vgl. § 1573 Abs.2 BGB (Aufstockungsunterhalt).

Es gibt auch einen sog. Ausbildungsunterhalt. Sinn und Zweck dieses Unterhaltsanspruchs liegt darin, dem Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen mit Rücksicht auf die Ehe Nachteile auf sich genommen hat, eine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit zu ermöglichen bzw. diese zu festigen. Allerdings muss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten sein. Verfügt der Ehegatte bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt sichert, ermöglicht, besteht keine Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung. Andererseits besteht ein entsprechender Unterhaltsanspruch aber auch dann, wenn die berufliche Selbständigkeit mit einer Niveausteigerung gegenüber den ehelichen Verhältnissen verbunden ist (Ausbildungsunterhalt).

Der sog. notwendige Selbstbehalt: Der notwendige Selbstbehalt, auch notwendiger Eigenbedarf genannt, variiert je nach dem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist. Er beträgt z.Z. nach der sog. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003 840 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 730 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 890 Euro und 770 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, also nicht voraussehbarer, außergewöhnlich hoher Bedarf außerhalb des gewöhnlichen Unterhalts, vgl. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, z.B. unvorhergesehene Operationskosten, beruflich bedingte Umzugskosten. Es gibt auch einen sog. Vorsorgeunterhalt: Ist ein Ehegatte aus den im Gesetz genannten Gründen gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und steht ihm insoweit ein Unterhaltsanspruch zu, kann ihm neben dem sog. Elementarunterhalt ein sog. Krankenvorsorgeunterhalt (angemessene Krankenversicherung) bzw. Altersvorsorgeunterhalt (angemessne Altersversicherung) zugebilligt werden, vgl. § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Der Altersvorsorgeunterhalt wird in Anknüpfung an den laufenden Unterhalt in einer besonderen Rechenmethode ermittelt (Bremer-Tabelle). Der Krankenvorsorgeunterhalt wird in der Regel im Rahmen eines angemessenen Kostenbetrages (für eine Krankenversicherung) geltend gemacht.
 


Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
 

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, vgl. § 1361 Abs. 1 BGB (Trennungsunterhalt o. Getrenntlebendenunterhalt). Getrenntleben i.S.d. Bestimmung des § 1361 GBG ist anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, vgl. § 1567 BGB. Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt ebenso wie der Geschiedenenunterhalt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Dabei ist es belanglos, ob der Unterhaltsverpflichtete während der Ehe seine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten erfüllt hat. Zur Erwerbsobliegenheit bei Getrenntlebendunterhalt: Grundsätzlich besteht im ersten Trennungsjahr für den Ehegatten, der bei Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig war, grundsätzlich keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten. Eine gesteigerte Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten entsteht i.Ü. erst mit zunehmender Verfestigung der Trennungssituation (sog. Erwerbsobliegenheit). Zur Frage, welche Einkommensquellen des Berechtigten seine Bedürftigkeit mindern: Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte auch Vermögenserträge zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Als Vermögensertrag ist weiterhin einzusetzen der Nutzungswert des mietfreien Wohnens. So wird der Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gemindert, wenn er z.B. eine Wohnung in seinem Alleineigentum bewohnt. Auf den Bedarf anzurechnen ist z.B. das Erziehungsgeld nach dem KiErzLeistgsG. Demgegenüber sind Arbeitslosenhilfe, BAFöG-Leistungen, Kindergeld, Sozialhilfe z.B. unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu werten. Beim Trennungsunterhalt wie generell ei jedem Unterhaltsanspruch ist Vorraussetzung neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, dass der in Anspruch genommene Ehegatte, also der Unterhaltsverpflichtete, auch leistungsfähig ist (sog. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner). Problematisch ist die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, im Falle eines selbstverschuldeten, aber ungewollten Arbeitsplatzverlust. Liegt ein verantwortungsloses Verhalten des Unterhaltsverpflichteten vor, so ist es ihm u.U. nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Leistungsunfähigkeit zu berufen. In diesem Fall wird ihm ein sog. fiktives Einkommen angerechnet. Beim Ansatz des fiktiven Einkommens ist konkret zu prüfen, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete nach den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, also Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Alter, tatsächlich hat. Allerdings darf die Anrechnung des fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen nur an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpfen. Bei dem tatsächlichen Einkommen ist bei der Bedarfsermittlung bzw. bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten anzurechnen, das sog. bereinigte Nettoeinkommen.

Die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den sog. Selbstbehalt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Die Höhe des Selbstbehaltes (auch: monatlich notwendiger Eigenbedarf) gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt für einen unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2003) monatlich 840 Euro, für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 730 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) beträgt der Selbstbehalt beim unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen 890 Euro, für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Die Höhe des Selbstbehaltes unterliegt zwar grundsätzlich der Bewertung des Tatrichters, allerdings orientieren sich die Gerichte regelmäßig an den entsprechenden Richtwerten der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben rechtlich selbständige unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Deshalb geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht etwa in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Vielmehr erlischt der Trennungsunterhalt und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht unter gegebenen Voraussetzungen jeweils neu.
 


Kindesunterhalt
 

Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes zu einem leiblichen Kind des Annehmenden, vgl. § 1754 Abs. 2 BGB, gelten die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für den Kindesunterhalt auch bei der Adoption und zunächst einmal auch bloßer Scheinvaterschaft (solange diese nicht rechtskräftig angefochten oder festgestellt wurde). Durch das sog. Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 wurde das Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder völlig gleichgestellt. Nach dem Gesetz ist der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht, also tatsächlich versorgt, von seiner Barunterhaltspflicht befreit, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Damit muss grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen. In der Gerichtspraxis haben sich Unterhaltstabellen und Leitlinien, und hier vor allem die Düsseldorfer Tabelle, durchgesetzt. Diese Unterhaltstabellen dienen der Konkretisierung der Unterhaltsverpflichtung sowie der Pauschalierung der unterhaltsrechtlich relevanten Beträge. Die Unterhaltstabellen erfüllen im wesentlichen den Zweck einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtsprechung und schaffen somit einen einheitlichen Unterhaltsmaßstab. Dabei wird die Düsseldorfer Tabelle (ursprünglich entwickelt vom Landgericht Düsseldorf und fortgeführt vom Oberlandesgericht Düsseldorf) als führend angesehen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in gewissen Zeitabständen fortgeschrieben und aktualisiert. (hier Stand 01.07.2005): Die Tabelle stellt auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und zwei Kindern ab. Sie kennt 13 Einkommensgruppen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und geht dabei von einem Einkommen von bis zu 1300 Euro (Einkommensstufe 1) bis zu einem solchen von zwischen 4400 - 4800 Euro (Einkommensstufe 13) aus. Bei einem darüber hinaus gehenden Einkommen wird ein Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle kennt 4 Altersstufen der unterhaltsberechtigten Kinder. Aus Einkommensgruppe und Altersstufe lassen sich die unterschiedlichen Unterhaltsbeträge ablesen. Die Tabelle enthält weiterhin Hinweise für Ab- und Zuschläge, für berufsbedingte Aufwendungen, für den Selbstbehalt, sowie für andere unterhaltsrechtlich bedeutsame Gesichtspunkte. Es gibt auch ein sog. vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder. Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 wurde das sog. vereinfachte Verfahren eingeführt, mit dem die Möglichkeit besteht, schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, der weiterhin durch die Regelbetrag-Verordnung und die damit einhergehende automatische Anpassung abgeändert wird. Bei der Zahlung des Regelbetragunterhaltes nach der Regelbetragsverordnung gelten Besonderheiten. Verlangt das Kind den Barunterhalt als statische Unterhaltsrente, ist eine automatische Unterhaltsanpassung des Unterhaltstitels wegen veränderter Umstände nicht möglich, vielmehr muss eine Anpassung im Wege der Abänderungsklage erfolgen. Demgegenüber ist eine automatische Dynamisierung der Unterhaltsrente auf Grund der Bestimmung des § 1612 a BGB i.V.m. der Regelbetragverordnung dadurch möglich, indem das Kind den Unterhalt als Vomhundertsatz eines Regelbetrages oder aber den zu zahlenden Unterhalt nach einem Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe geltend macht. In der Regelbetrag-Verordnung werden die Regelbeträge nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe), die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB. Bis zum 30.06.1998 definierte das Gesetz den Regelunterhalt als den Betrag (Regelbedarf , füher Regelbetrag), der zum Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Dementsprechend galt als Bedarf mindestens der für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf. Durch die Neuregelung ist die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die Regelbeträge sollen als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen. Anstelle des im Unterhaltsrecht seit dem 01.07.1998 nicht mehr definierten Mindestbedarfs ist auch in diesem Zusammenhang nicht auf das Existenzminimum eines Kindes abzustellen. Vielmehr geht das Unterhaltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Wird das Kind daher von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mithin ist der Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen konkret zu ermitteln. Übersteigt der tabellarische Unterhaltsbetrag die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldners (Mangelfall), muß eine sog. Mangelfallberechnung erfolgen.
 


Unterhalt in anderen Fällen
 

Ein Unterhaltsanspruch kann auch zwischen Mutter und Vater aus Anlass der Geburt bestehen, selbst wenn diese nicht mit einander verheiratet sind (z.B. wie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften). Aus Anlass der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Neben den sog. Unterhaltskosten während dieses 14-Wochen-Zeitraums hat der Vater aber zusätzlich noch die Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu tragen, vgl. § 1615 l Abs. 1 BGB (Stand: 15.5.2005). Wie hoch ist der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter (gem. § 1615 l BGB) anzusetzen? Als geringster zu belassener Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbesthalt (840,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003) in Betracht. Denkbar ist aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt (1.000,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003) zu belassen. Der Bundesgerichtshof hat einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen ist. Ab dem 01.07.2005 wäre demnach von entsprechenden geänderten Beträgen auszugehen.

Auch zwischen (ehemaligen) Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz iVm BGB bestehen. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) ist, dass zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründet haben, vgl. § 1 LPartG. Die wirksame Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt u.a. voraus, dass die beteiligten Personen volljährig und nicht verheiratet sind und auch nicht bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen. Weiterhin dürfen die beiden Personen auch nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein. Gem. § 5 LPartG sind die Lebenspartner einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360 a und 1360 b BGB gelten entsprechend. Diese Regelung betrifft also die Unterhaltspflicht während des Bestehens der Lebenspartnerschaft. Zum angemessenen Unterhalt gehört mithin z.B. die Deckung der Haushaltskosten in der Lebenspartnerschaft. Leben die Lebenspartner voneinander getrennt (Getrenntleben der Lebenspartner), so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wobei der nicht erwerbstätige Lebenspartner vorrangig darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann, vgl. § 12 LPartG.
 


Zugewinnausgleich
 

Unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft versteht man folgendes. Haben die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes vereinbart, also z.B. keinen Ehevertrag geschlossen, so gilt für die Ehe grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 Abs. 1 BGB. Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen des Mannes und der Frau grundsätzlich getrennt, auch das nach der Eheschließung erworbene Vermögen wird das Vermögen des betreffenden Ehegatten. Trotzdem können die Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum oder Miteigentum erwerben. Üblicherweise erwerben deshalb auch Ehegatten je zur Hälfte das Eigentum an einem Familieneigenheim. Dies muss jedoch ausdrücklich so gewünscht sein. Auch das Vermögen bleibt letztlich bei bestehender Zugewinngemeinschaft getrenntes Vermögen eines jeden Ehegatten, der dieses selbständig verwaltet und auch allein für seine Schulden haftet, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB. Zum Zugewinnausgleich: Da die Zugewinngemeinschaft letztlich vom Prinzip her eine Gütertrennung beinhaltet, muss für den Fall, dass die Ehe beendet wird, das vorhandene Vermögen gerecht aufgeteilt werden. Dies erfolgt durch den sog. Zugewinnausgleich, vgl. §§ 1372 ff. BGB. Zweifelhaft ist wann eine Vereinbarung der Ehegatten über den künftigen Zugewinnausgleich wirksam ist. Was bedeutet der Zugewinnausgleich im einzelnen? Wird die Ehe z.B. durch Scheidung beendet, soll jeder Ehegatte an dem Vermögen des anderen, dessen Vermögen während der Ehe stärker vermehrt worden ist, insoweit teilhaben, als die Hälfte des Überschusses ausgeglichen werden muss. Es erfolgt also keine Übertragung von Miteigentumsanteilen sondern ein Wertausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, vgl. § 1373 BGB. Hat ein Ehegatte einen Zugewinn erzielt, weil sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt, vgl. § 1373 BGB, so hat derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Überschusses, vgl. § 1378 Abs.1 BGB. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen, vgl. § 1374 Abs. 1 BGB. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes erbt oder geschenkt erhält bzw. im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder als Ausstattung erhält, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, und zwar nach Abzug der Verbindlichkeiten, vgl. § 1374 Abs. 2 BGB Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört, vgl. § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB. Wie beim Anfangsvermögen wird das Endvermögen dadurch ermittelt, dass von dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandenen Aktivvermögen die Verbindlichkeiten abgezogen werden. Damit kann auch das Endvermögen allenfalls 0,00 Euro betragen. Überschreiten Schulden also das Aktivvermögen, bleiben sie außer Betracht. Dem Endvermögen eines Ehegatten werden hinzugerechnet z.B. unentgeltliche Zuwendungen, die ohne Einverständnis des anderen Ehegatten gemacht worden sind und die nicht einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprechen, weiterhin Vermögenswerte, die verschwendet worden sind, bzw. solche Vermögensminderungen, die durch Benachteiligungsabsicht eines Ehegatten entstanden sind, vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn der hinzuzurechnende Umstand länger als 10 Jahre zurück liegt, vgl. § 1375 Abs. 3 BGB. Zur Wertermittlung des Anfangsvermögens: Die Berechnung des Anfangsvermögens erfolgt dergestalt, dass der Wert zugrunde gelegt wird, den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte; für das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen gilt der Zeitpunkt des Erwerbs, vgl. § 1376 Abs. 1 BGB. Jeder Ehegatte ist dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, Auskunft (Auskunftsanspruch / Auskunftverlangen) über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen, vgl. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag ("Beendigung des Güterstandes)", d.h. im Falle der Ehescheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, vgl. § 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384 BGB. Inwieweit hat ein Ehegatte Recht auf Auskunft (Auskunftsrecht / Auskunftsanspruch) über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB? Hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen (Verbleib und Verwendung von auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesener Beträge) kommt ein Recht auf Auskunft gem. § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt.
 


Versorgungsausgleich
 

Durch den Versorgungsausgleich, vgl. § 1587 ff. BGB, soll für das Alter des nicht erwerbstätigen oder z. B. haushaltführenden Ehegatten eine rentenmäßige soziale Sicherung geschaffen werden. Hierzu werden die Anwartschaften bzw. die Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters ausgeglichen, die die geschiedenen Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, vgl. § 1587 Abs. 1 BGB. Prinzipiell gilt, dass der Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte erworben hat, dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes auszugleichen hat, vgl. § 1587 a Abs. 1 BGB. Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Wertunterschiedes ist die Ehezeit. Als solche gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag vorausgeht, vgl. § 1587 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Um einen Wertausgleich durchführen zu können, muss der ausgleichspflichtige Betrag errechnet werden. Zu diesem Zweck müssen die unterschiedlichen Versorgungsarten vergleichbar sein. Um eine solche Vergleichbarkeit zu erreichen, werden die unterschiedlichen Versorgungsformen nach der Barwertverordnung umgerechnet und rechenmäßig entsprechend der Sozialversicherungsrente bewertet. Dies ist deshalb erforderlich, weil z.B. die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen volldynamisch steigen, währen private und betriebliche Versorgungsanwartschaften dies nicht tun bzw. Pensionsansprüche der Beamten anders als Renten steigen. Um sämtliche Versorgungsanwartschaften miteinander vergleichen zu können, werden diese einheitlich umgerechnet. Stellt sich nach der Umrechnung heraus, dass ein Ehegatte in der Ehezeit weniger Anwartschaften als der andere erworben hat, so erhält der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Was versteht man unter dem Quasi-Splitting: Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte ein Beamter mit Versorgungsanwartschaften, kommt das zuvor erwähnte Rentensplitting nicht in Betracht, weil Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nicht auf einen "Nicht-Beamten" übertragen werden können. In diesem Falle werden zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten neue Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Wichtig: Befindet sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte (Beamte) zum Zeitpunkt des Wertausgleichs bereits im Ruhestand (Ruhestandsgelder), tritt eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge erst ein, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente erhält. s versteht man unter Realteilung (Real-Splitting): Eine sog. Realteilung erfolgt, wenn die entsprechende Versorgungsanwartschaft eine Aufteilung der Versorgungsanrechte beim Versorgungsträger selbst zulässt und damit auf den Ehegatten ein Anteil übertragen werden kann (z.B. beide Ehegatten gehören der gleichen berufsständischen Versorgung an).
 


Hausrat und Ehewohnung
 

Wann ist das Familiengericht für die Regelung des Hausrats oder der Besitzverhältnisse an der Ehewohnung zuständig? Leben die Parteien getrennt, vgl. §§ 1361 a u. 1361 b BGB, ist für diese Fragen nicht das Zivilgericht zuständig. Vielmehr muss beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden, vgl. § 18 a Hausratsverordnung (HausratsVO). Zweifelhaft ist wann ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung im Fall des Getrenntleben beanspruchen kann Das Verlangen eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben kommt dann in Betracht, wenn die alleinige Benutzung der Ehewohnung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1361 b Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei sind allerdings "die Belange des anderen Ehegatten" zu berücksichtigen. Im Rahmen der Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB trifft das Familiengericht eine vorläufige Regelung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 HausratsVO darf das Familiengericht nicht in das Wohnungsverhältnis eingreifen. Grundsätzlich darf die Ehewohnung einem Ehegatten nur dann und nur in dem Umfang zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Zur Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten: Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, wird gem. § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgrundsätzen verteilt. I.Ü. entscheidet das Familiengericht nur, wenn die Ehegatten sich nicht einigen können, vgl. § 1361 a Abs. 3 S. 1 BGB. Soweit Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem anderem Ehegatten überlassen wird, weil dieser ihn zwingend benötigt, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 2 BGB, erfolgt nur eine Überlassung zum Gebrauch auf Zeit. Eine Regelung von Eigentumsfragen ist hiermit nicht verbunden, vgl. § 1361 a Abs. 4 BGB. I.Ü. gilt die Regelung des § 1361 a BGB nur bis zur Ehescheidung. Hieraus folgt u.a. auch, dass die Verteilung des Hausrats sich nur auf einige notwendige Gegenstände beschränkt. Was ist nun im einzelnen als Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361 a BGB anzusehen? Entscheidend ist, ob die Gegenstände nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohnungs- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Hierzu gehören in jedem Fall: Wohnungseinrichtung einschließlich Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Radio, Fernseher, Film- und Videogeräte, Bücher, Kunstgegenstände und Antiquitäten zur Ausschmückung der Wohnung. Auch ein PC gehört hierzu, soweit eine gemeinsame Nutzung durch die Familie bestand. Zur Verteilung von Hausrat und Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz: Die entsprechenden Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind weitgehend inhaltsgleich mit den §§ 1361 a u. 1361 b BGB. Dabei entspricht § 13 LPartG dem § 1361 a BGB und § 14 LPartG dem § 1361 b BGB. Am 01.01.2002 ist in Kraft getreten das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Nach der Gesetzesbezeichnung wird das Anliegen des Gesetzgebers an sich recht deutlich. Das Gesetz enthält in Art. 1 das aus vier Paragrafen bestehende Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG). § 1 befasst sich mit Regelungen zu gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie in § 2 mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. Durch Art. 2 wurde § 1361 b BGB neu gefasst (vgl. hierzu weiter oben). Weiterhin enthält das Gesetz in Art. 5 entscheidende Verfahrensänderungen i.S. des Anliegens des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung , u.a. darüber hinaus eine Neufassung des § 14 LPartG in Art. 11. Bei diesen Bestimmungen geht es um gerichtliche Maßnahmen zum Schutz von Personen, die von einer anderen Person vorsätzlich und widerrechtlich körperlich, gesundheitlich oder in Bezug auf die Freiheit verletzt worden sind. Dabei kann das Gericht u.a. insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, bzw. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, vgl. § 1 Abs. 1 GewSchG. Auch kann das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person anordnen, wenn die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hatte, vgl. § 2 GewSchG. Wichtig: Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht um Spezialregelungen für den Fall von Trennung und Scheidung bei Ehegatten.
 


Namensrecht
 

§ 1355 Abs. 2 BGB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält. Das Namensgebungsrecht der Eltern: Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dabei haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind auch die Entscheidung zu treffen, welche Namen das Kind tragen soll. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht und den einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Insoweit ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinaus gehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Artikel 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage.
 


Lebenspartnerschaft – eingetragene Partnerschaft
 

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, das seit dem 01.08.2001 in Kraft ist, ist Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, nicht verletzt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts berührt die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit, da eine schon eingegangene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz einer Eheschließung entgegenstehe. Auch die Institutsgarantie der Ehe sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht verletzt, da sämtliche eherechtlichen Regelungen nach wie vor unverändert durch das Gesetz Bestand hätten. Die Institutsgarantie beziehe sich nur auf die Ehe und verbiete nicht, gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu eröffnen. Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG könne nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden. Die Lebenspartnerschaft trete mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz, da der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berühre. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei daher keine Ehe mit anderer Bezeichnung, sondern ein Aliud zur Ehe. Auch liege in der Tatsache, das verschieden geschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen könnten, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da ihnen im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren das Institut der Ehe offen stehe. Was ist unter Mitentscheidung i.S.d. § 9 LPartG zu verstehen? Die Bedeutung dieses Begriffs ist unklar. Der Gesetzgeber bezeichnete die Befugnis zur Mitentscheidung als sog. "kleines Sorgerecht". Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Durch die Regelung sollte die Beteiligung des Lebenspartners an der elterlichen Sorge rechtlich anerkannt und abgesichert werden. Nach § 9 LPartG ist die Mitentscheidung des Lebenspartners auf die Fälle beschränkt, in denen der Lebenspartner Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge ist. Das Notvertretungsrecht des Lebenspartners: Gem. § 9 Abs. 2 LPartG ist der Lebenspartner bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Wichtig: Das Notvertretungsrecht gilt nur im Rahmen seines "kleinen Sorgerechts", also in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht