Allgemeines zum Familienrecht
Scheidung - Ehescheidung
Eine Ehe wird grundsätzlich durch gerichtliches Urteil
auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden. Mit
der Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst, vgl.
§ 1564 BGB. Die einzelnen Scheidungsvoraussetzungen
ergeben sich aus gesonderten Vorschriften. Im Gegensatz
zum früheren Recht, das auf ein Verschulden eines oder
beider Ehegatten abstellte, kann eine Ehe seit dem 1.
Eherechtsreformgesetz geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist (Scheitern der Ehe). Man spricht hier
vom sog. Zerrüttungsprinzip. Nach dem Gesetz ist eine
Ehe dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet
werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen,
vgl. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gesetz sieht eine sog.
Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Leben
Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt (Trennungsjahr),
können sie nur dann geschieden werden, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde, vgl. § 1565 Abs. 2
BGB. Mit anderen Worten: Ungeachtet der Feststellung,
dass die Ehe gescheitert ist, kommt eine Ehescheidung in
aller Regel nur nach Ablauf des Trennungsjahres in
Betracht, es sei denn, es liegt unzumutbare Härte vor.
Das Mindesttrennungsdauer ist grundsätzlich auch bei der
sog. einverständlichen Scheidungen zu prüfen? Ja. Die
Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB soll sowohl dem
Rechtsmissbrauch entgegenwirken wie auch sicherstellen,
dass sog. einverständliche Scheidungen nicht
leichtfertig und voreilig erfolgen. Leben die Ehegatten
seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten
die Ehescheidung oder stimmt der Antragsgegner dem
Scheidungsantrag des Antragstellers zumindest zu, wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet, also
gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs. 1 BGB. Sind die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar
vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs.
2 BGB. In letzterem Fall bedarf es also lediglich des
Scheidungsantrages eines Ehegatten (ohne Zustimmung des
anderen). Die zwei Zerrüttungsvermutungen des § 1566
BGB? Während im Fall des § 1566 Abs. 1 BGB eine
einjährige Trennung für eine sog. einverständliche
Scheidung (also Anträge beider Ehegatten bzw. Antrag
eines Ehegatten und Zustimmung des anderen Ehegatten)
vorliegen muss, wird nach dreijähriger Trennung auch
eine sog. streitige Scheidung ermöglicht. In diesem Fall
kommt es auf den Willen des anderen Ehegatten nicht mehr
an. Leben die Ehegatten nur kurze Zeit aus Gründen der
Versöhnung zusammen, so unterbricht oder hemmt dies das
Getrenntleben" i.S.d. Gesetzes nicht. Ein Getrenntleben
ist auch innerhalb der Ehewohnung gem. § 1567 Abs. 1 S.
2 BGB möglich. Insoweit wird verlangt, dass die
Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und
zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen
Beziehungen mehr bestehen. Neben einem getrennten
Schlafen und Essen wird verlangt, dass auch objektive
Kriterien der Trennung nach außen deutlich werden
(Trennung von Tisch und Bett).
Ehescheidung - Scheidungsprozeß
Wie wird ein Scheidungsverfahren eingeleitet? Das
Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer
Antragsschrift, vgl. § 622 Abs. 1 ZPO. Die
Antragsschrift muss zunächst gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
enthalten: die Parteibezeichnung, den Antrag und den
Antragsgrund. Gem. § 622 Abs. 2 ZPO ist in der
Antragsschrift zusätzlich anzugeben, ob
gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind und ob zwischen
den Parteien bei einem anderen Gericht noch
Familiensachen gem. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO anhängig sind.
Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist nämlich
unter den deutschen Gerichten für bestimmte
Familiensachen nur das Gericht zuständig, bei dem die
Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, vgl.
§ 621 Abs. 2 ZPO. Im Falle einer einverständlichen
Scheidung gilt darüber hinaus die Besonderheit des § 630
ZPO (vgl. hierzu später). Ein Ehegatte benötigt einen
Rechtsanwalt, wenn er die Scheidung beantragen will, am
besten einen Fachanwalt für Familienrecht. Ein Anwalt
sollte möglichst frühzeitig hinzugezogen werden. Ein
Fachanwalt für Familienrecht kann Sie frühzeitig auf die
Probleme hinweisen. Es gelten für die Bestellung eines
Anwaltes, oder eines Fachanwalts für Familienrecht, der
die Scheidung beantragen soll, besondere Vorschriften.
Ein solcher Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht)
bedarf einer besonderen Prozessvollmacht, vgl. § 609
ZPO. Die Vollmacht muss sich auf die Scheidung einer
bestimmten Ehe beziehen. Allerdings erstreckt sich die
Vollmacht für die Scheidungssache auch auf die
Folgesachen, vgl. § 624 Abs. 1 ZPO. Das gleiche gilt für
eine einstweilige Anordnung. Der Antragsgegner benötigt
einen Scheidungsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht
nicht unbedingt. Unbedingt notwendig ist dies nur bei
bestimmten Prozesshandlungen (z.B. beim
Rechtsmittelverzicht). Insbesondere zur Zustimmung zu
einem Scheidungsantrag benötigt er jedoch keinen
Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner sollte sich aber in
der Regel (auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben
ist) durch einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für
Familienrecht) vertreten lassen.
Ehesachen sind das Ehescheidungsverfahren, Eheaufhebung
etc.. Derjenige, der den Antrag stellt und der im
üblichen Klageverfahren als Kläger bezeichnet wird,
heißt im Scheidungsverfahren Antragsteller, der andere
Ehegatte Antragsgegner, vgl. § 622 Abs. 3 ZPO. Andere
Familiensachen: Hierunter versteht man Familiensachen,
die die elterliche Sorge für ein Kind, die Regelung des
Umgangs mit einem Kind, die Herausgabe eines Kindes, um
nur einige Beispiele zu nennen, betreffen. Die
abschließende Aufzählung enthält § 621 Abs. 1 ZPO. Für
diese "anderen Familiensachen" ist ausschließlich das
Familiengericht zuständig. Ist zur gleichen Zeit eine
Ehesache anhängig, so ist in aller Regel das Gericht der
Ehesache auch für die "anderen Familiensachen" unter den
konkreten Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 ZPO
zuständig. War zunächst eine "andere Familiensache"
anhängig und wird später eine Ehesache rechtshängig, so
sind die "anderen Familiensachen" an das Gericht der
Ehesache abzugeben, vgl. § 621 Abs. 3 ZPO. Es besteht
ein sog. Verfahrensverbund. Die Regelung des § 623 ZPO
bestimmt grundsätzlich den Verbund einer Scheidungssache
mit einer sog. Folgesache. Hierunter versteht man die
grundsätzlich zwingende Zusammenfassung der
Scheidungssache mit den Folgesachen in dem selben
Verfahren. Der Verbund zwischen Scheidungssache und
Folgesache tritt von gesetzeswegen, also von selbst ein.
Die Folgesache kann als "andere Familiensache" von einem
Ehegatten für den Fall der Scheidung anhängig gemacht
und damit zugleich eine (zusätzliche) Entscheidung
hierüber begehrt werden, wobei diese Sache so
rechtzeitig anhängig gemacht werden muss, dass sie noch
in den Verbund mit der Scheidungssache gelangen kann.
Folgesachen, die die elterliche Sorge für ein Kind, die
Regelung des Umgangs mit einem Kind sowie die Herausgabe
eines Kindes betreffen, vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr.
3 ZPO, können auf Antrag eines Ehegatten allerdings von
der Scheidungssache abgetrennt werden, vgl. § 623 Abs. 2
S. 2 ZPO. Eine verfahrensrechtliche Besonderheit gilt
für eine sog. einverständliche Scheidung im Rahmen des §
1566 Abs. 1 ZPO. In diesem Falle muss die Antragsschrift
auch die Mitteilung enthalten, dass der andere Ehegatte
der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die
Scheidung beantragen wird, weiterhin entweder
übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge
zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen
Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit
den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die
Ehegatten über das Fortbestehen der elterlichen Sorge
und den Umgang einig sind, sowie die Einigung der
Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht
gegenüber einem Kinde bzw. die durch die Ehe begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die
Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat,
vgl. § 630 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer Ehescheidung: In
der Regel wird für die sog. Streitwertberechnung vom
Nettoeinkommen ausgegangen, das beide Parteien in 3
Monaten verdienen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG, abzüglich
pauschaler Beträge für Kindesunterhalt. Hinzuzurechnen
ist aber weiterhin ein geringer Prozentsatz des
vorhandenen Vermögens. Nach dem sich insoweit ergebenden
Wert werden die Gebühren für das Gericht
(Gerichtskostengesetz - GKG) und die
Rechtsanwaltsgebühren (Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte - BRAGO) errechnet bzw. festgesetzt. Hinzu
kommen - nach entsprechender Berechnung - der Streitwert
für den Versorgungsausgleich, bzw. z.B. für eine
Sorgerechtsentscheidung.
Ehenichtigkeit
Seit der Neuregelung des Eheschließungsgesetzes
(04.05.1998) ist die Nichtigerklärung der Ehe (früher:
§§ 16 - 26 EheG) (Ehenichtigkeit – Nichtigkeit der Ehe)
abgeschafft. Seit dem 01.07.1998 kennt das Gesetz neben
der Ehescheidung - als wichtigstem Auflösungsgrund - nur
noch die Eheaufhebung. Dabei wurden die früheren
Ehenichtigkeitsgründe (z.B. Doppelehe, Fehlen der
Geschäftsfähigkeit) in den Katalog der Aufhebungsgründe
aufgenommen. Der wesentliche Unterschied zwischen
Ehescheidung und Eheaufhebung: Bei der Ehescheidung wird
die Ehe aus Gründen geschieden, die nach der
Eheschließung liegen und durch die die Ehe gescheitert
ist (Zerrüttung der Ehe). Die Eheaufhebung erfolgt aus
Gründen, die bei der Eheschließung vorgelegen haben
(Fehlerhaftigkeit der Ehe). Die Eheaufhebung kann ohne
Einhaltung des Trennungsjahres, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB,
beantragt werden. Das Aufhebungsverfahren ist zudem
nicht mit den sog. Folgesachen belastet, weil die
Verbundvorschriften des § 623 ZPO nicht gelten. Außerdem
sind die Rechtsfolgen der Aufhebung gegenüber den
Scheidungsfolgebestimmungen (mit Blick auf die
Besonderheiten der Eheaufhebung) gesondert geregelt,
vgl. § 1318 BGB. Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn
die Ehe unter sog. Eheschließungsfehler, also entgegen
den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 und 1311
BGB geschlossen wurde, vgl. §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB.
Die elterliche Sorge
Das elterliche Sorgerecht meint, dass die Eltern die
Pflicht und das Recht habe, für das minderjährige Kind
zu sorgen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der
Kindschaftsrechtsreform 1998 die Begriffe Recht und
Pflicht umgestellt und dementsprechend die Pflicht an
die erste Stelle gesetzt, vgl. § 1626 Abs.1 S. 1 BGB.
Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind umfasst
im einzelnen: Die elterliche Sorge umfasst sowohl die
Sorge für die Person des Kindes, genannt Personensorge,
sowie die Sorge für das Vermögen des Kindes, genannt
Vermögenssorge, vgl. § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Die
Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das
Recht , das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl.
§ 1631 Abs. 1 BGB. Üben die getrennt lebenden Eltern das
gemeinsame elterliche Sorgerecht aus, so kann trotzdem
der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil geltend machen, vgl. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.
Während des Getrenntlebens kann der Elternteil die
Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den anderen
Elternteil jedoch nur in eigenem Namen beanspruchen,
vgl. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind die Eltern geschieden
und üben sie das Sorgerecht für das gemeinschaftliche
Kind gemeinsam aus, wird der Unterhaltsanspruch des
Kindes durch den Elternteil, in dessen Obhut sich das
Kind befindet, vertretungsweise für das Kind geltend
gemacht. Inhalt der elterlichen Sorge ist weiterhin die
Vertretung des Kindes, vgl. § 1629 Abs. 1 BGB. Hier ist
geregelt, dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich
vertreten. Willenserklärungen für das Kind kann
allerdings ein Elternteil allein entgegen nehmen. Sofern
der Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, vertritt er
das Kind auch allein. Das gleiche gilt, wenn ihm die
Entscheidung vom Familiengericht wegen
Meinungsverschiedenheiten übertragen worden ist, § 1628
BGB. Bei Gefahr im Verzug ist allerdings jeder
Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. In
diesem Falle besteht allerdings eine sofortige
Informationspflicht des anderen Elternteils, vgl. § 1629
Abs. 1 BGB. Es kann auch eine Sorgerechtsregelung gem. §
1626 a BGB getroffen werden. Gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1
BGB (gemeinsame Sorgeerklärung) folgt aus dem
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus
Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zu einer gemeinsame
Sorgeerklärung Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den
Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit
zu gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem
Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter
Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über
die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung
macht. Gegen diese Regelung sind derzeit keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Unter dem Begriff der
gemeinsamen Sorgeerklärung versteht man die gemeinsame
Erklärung der Eltern, "dass sie die Sorge gemeinsam
übernehmen wollen", vgl. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Voraussetzung für Sorgerechtsentzug, d.h. Entzug der
elterlichen Sorge ist die tatsächliche Feststellung
einer unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls. Nach der
weiteren Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sind Eltern soweit wie möglich vor dem
beabsichtigten Eingriff anzuhören, es sei denn, dass
diesem dadurch die Effektivität genommen würde. Darüber
hinaus müssen dessen Auswirkungen auf Eltern und Kind,
sowie mögliche Alternativen zur Trennung vorher
sorgfältig geprüft werden. Ferner darf ein Neugeborenes
nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nur aus außergewöhnlich zwingenden
Gründen ohne Anhörung der Eltern und gegen den Willen
der Mutter aus deren Obhut genommen werden. Nach der
gesetzlichen Definition sind Angelegenheiten des
täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig
vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl.
§ 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Angelegenheiten von "erheblicher
Bedeutung" sind alle diejenigen Entscheidungen, die von
besonderer Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes
sind: z.B. Aufenthaltsbestimmung, Ausbildung, Schulwahl,
Schulwechsel, medizinische Eingriffe, religiöse
Erziehung, Auslandsurlaub, Unterhalt des Kindes sowie
z.B. Umgang mit Bezugspersonen. Nach dem
Minderjährigenschutzabkommen vom 05.01.1961 ist das
deutsche Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der
Minderjährige gewöhnlich aufhält; dies gilt selbst dann,
wenn er keinem Vertragsstaat angehört. Das Gericht ist
mithin zuständig für alle Maßnahmen, die zum Schutze des
Minderjährigen erforderlich sind. Damit ist das
Familiengericht also auch für Maßnahmen nach den §§ 1666
ff., 1671 ff., 1696 BGB einschließlich vorläufiger
Anordnungen nach dem FGG zuständig. Hier gilt teilweise
das speziellere Haager-Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (HKÜ) vom 25.10.1980. Voraussetzung für
die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ist jedoch, dass
die betroffenen Staaten an diesem Übereinkommen
beteiligt sind. Dieses Übereinkommen regelt u.a. die
Voraussetzungen für die Rückführung bzw. Rückgabe eines
Kindes, dass von einem Vertragsstaat in den anderen
Vertragsstaat entführt worden ist. Mit dem Übereinkommen
wird vor allem die Zuständigkeit der Gerichte des
Staates geschützt, aus dem das Kind entführt worden ist.
Zugleich wird die Zuständigkeit des Staates, in welchen
das Kind entführt worden ist, ausgeschlossen. Was gehört
zum Aufgabenbereich ein Verfahrenspfleger ("Anwalt des
Kindes")? Der Aufgabenbereich des Anwalt des Kindes
beinhaltet die Erfassung der tatsächlich bestehenden
kindlichen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse, deren
Übermittlung an das Gericht, die Wahrung aller
verfahrensmäßigen Einflussmöglichkeiten, um die
subjektiven Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen
und die Begleitung des Kindes durch das gerichtliche
Verfahren. Dem Verfahrenspfleger ist die Aufgabe
zugewiesen, die subjektiven Interessen des Kindes als
Partei im Verfahren zu vertreten. Während die Eltern
vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im
Verfahren verfolgen und es dem Richter obliegt, mit
Unterstützung durch das Jugendamt und den ggfls.
herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung
des Elternrechts eine am Kindeswohl ausgerichtete
Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrenspfleger
nicht (neben dem Richter) das Wohl des Kindes zu
ergründen und hierzu Stellung zu beziehen. Er hat
vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das
Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und
diese ins Verfahren einzubringen. Die den Fachgerichten
zukommende Kompetenz zur Bestimmung der
vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers
in Auslegung von § 50 Abs. 1 FGG findet deshalb dort
ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der
vergüteten Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen
des Kindes erkennende und sie in das Verfahren
einbringende Vertretung des Kindes nicht mehr möglich
ist. Der Verfahrenspfleger hat das Kindeswohl, d.h. das
Wohl des Kindes zu ermitteln.
Umgangsrecht – Umgang mit dem Kind
Umfang und Ausübung des Umgangsrecht im einzelnen:
Oberster Entscheidungsgrundsatz ist das Kindeswohl.
Dabei ist zu beachten, dass Sinn und Zweck des
Umgangsrechts dem Berechtigten die Möglichkeit geben
soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des
Kindes zu überzeugen und weiterhin die bestehenden
persönlichen natürlichen Bande zu pflegen, damit es
nicht zu einer Entfremdung kommt und dem Liebesbedürfnis
Rechnung getragen wird. Zu dem Umgangsrecht im
eigentlichen Sinne gehört i.Ü. auch der Brief- und
Telefonkontakt zum Kind Die Häufigkeit der
Besuchskontakte ist grundsätzlich vom Einzelfall
abhängig. Hierbei ist zu beachten, dass unter
Berücksichtigung des Zeitempfindens des Kindes häufige
und regelmäßige Umgangskontakte in aller Regel
kindeswohldienlich sind. Nach der
Kindschaftsrechtsreform 1998 besteht auch ein
Umgangsrecht des Kindes zu anderen Bezugspersonen, bspw.
Großeltern und Geschwister ein eigenes Recht auf Umgang
mit dem Kind, allerdings unter der Voraussetzung, dass
der Umgang dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 Abs. 1
BGB.
Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung
-sog. nachehelicher Unterhalt
Wann wird Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung
(sog. nachehelicher Unterhalt) geschuldet? Nach dem
Grundsatz der Eigenverantwortung besteht ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt u.a. nur dann, wenn ein
Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen
kann, vgl. § 1569 BGB, und der Anspruch auf einen der
gesetzlichen Unterhaltstatbestände gestützt werden kann.
Grundsätzlich ist ein Trennungs- oder
Scheidungsverschulden für den Unterhaltsanspruch ohne
Bedeutung. Grundsätzlich ist das Trennungs- und
Scheidungsverschulden keine Anspruchsvoraussetzung mehr.
Allerdings kann es im Ausnahmefall durchaus zu einer
Kürzung oder zum Ausschluss des Unterhalt kommen, vgl. §
1579 Nr. 6 BGB. Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt
setzt grundsätzlich die rechtskräftige Scheidung der Ehe
voraus, vgl. § 1569 i.V.m. § 1564 S. 2 BGB. In aller
Regel wird die Zahlung nachehelichen Unterhalt - ohne
nähere Bezeichnung - verlangt; damit ist der
Gesamtunterhalt gemeint, der den sog.
Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und
Krankenversicherungsunterhalt sowie den sog. Mehrbedarf
umfasst. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände
sind:Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, vgl. § 1570
BGB; Unterhalt wegen Alters, vgl. § 1571 BGB; Unterhalt
wegen Krankheit oder Gebrechen, vgl. § 1572 BGB;
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, vgl. § 1573 Abs. 1
BGB; Aufstockungsunterhalt, vgl. § 1573 Abs. 2 BGB;
Unterhalt aus Billigkeitsgründen, vgl. § 1576 BGB;
Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
vgl. § 1575 BGB. Die Voraussetzungen unter denen eine
Unterhaltsberechtigung wegen Betreuung eines Kindes
besteht: Nach dem Gesetz kann ein sog.
Betreuungsunterhalt verlangt werden, solange und soweit
von einem Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wegen
der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, vgl. § 1570
BGB. Zweifelhaft ist, wann eine die Erwerbsobliegenheit
bei Betreuung eines Einzelkindes zu bejahen ist. Bis zur
Vollendung des 8. Lebensjahres (in der Regel bis zur
Beendigung der zweiten Grundschulklasse) keine
Erwerbsobliegenheit; zwischen dem 8. und dem (etwa) 11.
Lebensjahr (also ab der dritten Grundschulklasse)
Erwerbsobliegenheit abhängig von Kriterien wie z.B.
Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten des
Kindes, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten des Kindes,
Beschäftigungschancen des Betreuenden sowie weitere
konkrete situationsgebundene Umstände; zwischen dem 11.
und (etwa) dem 15. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung
zumutbar, die jedoch nicht stets den Umfang einer
Halbtagsbeschäftigung annehmen muss; ab dem 16.
Lebensjahr in der Regel volle Erwerbsobliegenheit. Es
gibt auch einen sog. Aufstockungsunterhalt. Ist der
geschiedene Ehegatte nicht in der Lage aus einer eigenen
angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt gem.
den sog. ehelichen Verhältnissen (vgl. § 1578 BGB) zu
decken, kann er, soweit er nicht bereits einen
Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, den
Differenzbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen
Unterhalt verlangen, vgl. § 1573 Abs.2 BGB
(Aufstockungsunterhalt).
Es gibt auch einen sog. Ausbildungsunterhalt. Sinn und
Zweck dieses Unterhaltsanspruchs liegt darin, dem
Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen mit
Rücksicht auf die Ehe Nachteile auf sich genommen hat,
eine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit zu
ermöglichen bzw. diese zu festigen. Allerdings muss der
erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten sein.
Verfügt der Ehegatte bereits über eine abgeschlossene
Berufsausbildung, die ihm die Ausübung einer
angemessenen Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt
sichert, ermöglicht, besteht keine Verpflichtung zur
Finanzierung einer Zweitausbildung. Andererseits besteht
ein entsprechender Unterhaltsanspruch aber auch dann,
wenn die berufliche Selbständigkeit mit einer
Niveausteigerung gegenüber den ehelichen Verhältnissen
verbunden ist (Ausbildungsunterhalt).
Der sog. notwendige Selbstbehalt: Der notwendige
Selbstbehalt, auch notwendiger Eigenbedarf genannt,
variiert je nach dem, ob der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist. Er beträgt z.Z.
nach der sog. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003 840
Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 730
Euro für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen. Nach der Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.07.2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt für
einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 890 Euro und
770 Euro für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen. Sonderbedarf ist ein
unregelmäßiger, also nicht voraussehbarer,
außergewöhnlich hoher Bedarf außerhalb des gewöhnlichen
Unterhalts, vgl. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, z.B.
unvorhergesehene Operationskosten, beruflich bedingte
Umzugskosten. Es gibt auch einen sog. Vorsorgeunterhalt:
Ist ein Ehegatte aus den im Gesetz genannten Gründen
gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und steht
ihm insoweit ein Unterhaltsanspruch zu, kann ihm neben
dem sog. Elementarunterhalt ein sog.
Krankenvorsorgeunterhalt (angemessene
Krankenversicherung) bzw. Altersvorsorgeunterhalt
(angemessne Altersversicherung) zugebilligt werden, vgl.
§ 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Der
Altersvorsorgeunterhalt wird in Anknüpfung an den
laufenden Unterhalt in einer besonderen Rechenmethode
ermittelt (Bremer-Tabelle). Der Krankenvorsorgeunterhalt
wird in der Regel im Rahmen eines angemessenen
Kostenbetrages (für eine Krankenversicherung) geltend
gemacht.
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte
von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen, vgl. § 1361 Abs. 1 BGB
(Trennungsunterhalt o. Getrenntlebendenunterhalt).
Getrenntleben i.S.d. Bestimmung des § 1361 GBG ist
anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche
Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
getrennt leben, vgl. § 1567 BGB. Der Unterhaltsanspruch
bei Getrenntleben setzt ebenso wie der
Geschiedenenunterhalt grundsätzlich voraus, dass der
Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Dabei ist es
belanglos, ob der Unterhaltsverpflichtete während der
Ehe seine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen
Ehegatten erfüllt hat. Zur Erwerbsobliegenheit bei
Getrenntlebendunterhalt: Grundsätzlich besteht im ersten
Trennungsjahr für den Ehegatten, der bei Trennung
längere Zeit nicht erwerbstätig war, grundsätzlich keine
Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese
auszuweiten. Eine gesteigerte Eigenverantwortung des
Unterhaltsberechtigten entsteht i.Ü. erst mit
zunehmender Verfestigung der Trennungssituation (sog.
Erwerbsobliegenheit). Zur Frage, welche
Einkommensquellen des Berechtigten seine Bedürftigkeit
mindern: Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte
auch Vermögenserträge zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Als Vermögensertrag ist weiterhin einzusetzen der
Nutzungswert des mietfreien Wohnens. So wird der
Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des
Unterhaltsberechtigten gemindert, wenn er z.B. eine
Wohnung in seinem Alleineigentum bewohnt. Auf den Bedarf
anzurechnen ist z.B. das Erziehungsgeld nach dem
KiErzLeistgsG. Demgegenüber sind Arbeitslosenhilfe,
BAFöG-Leistungen, Kindergeld, Sozialhilfe z.B.
unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu werten. Beim
Trennungsunterhalt wie generell ei jedem
Unterhaltsanspruch ist Vorraussetzung neben der
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, dass der in
Anspruch genommene Ehegatte, also der
Unterhaltsverpflichtete, auch leistungsfähig ist (sog.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner).
Problematisch ist die Leistungsfähigkeit zu beurteilen,
im Falle eines selbstverschuldeten, aber ungewollten
Arbeitsplatzverlust. Liegt ein verantwortungsloses
Verhalten des Unterhaltsverpflichteten vor, so ist es
ihm u.U. nach Treu und Glauben versagt, sich auf die
Leistungsunfähigkeit zu berufen. In diesem Fall wird ihm
ein sog. fiktives Einkommen angerechnet. Beim Ansatz des
fiktiven Einkommens ist konkret zu prüfen, welches
Einkommen der Unterhaltsverpflichtete nach den
Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Grund
seiner persönlichen Eigenschaften, also Ausbildung,
Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Alter,
tatsächlich hat. Allerdings darf die Anrechnung des
fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen nur an
die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpfen. Bei dem
tatsächlichen Einkommen ist bei der Bedarfsermittlung
bzw. bei der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten anzurechnen, das sog.
bereinigte Nettoeinkommen.
Die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den sog.
Selbstbehalt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den
der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Unterhalt
benötigt. Die Höhe des Selbstbehaltes (auch: monatlich
notwendiger Eigenbedarf) gegenüber dem getrenntlebenden
Ehegatten beträgt für einen unterhaltspflichtigen
Erwerbstätigen nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand:
01.07.2003) monatlich 840 Euro, für den nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 730 Euro. Nach der
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) beträgt der
Selbstbehalt beim unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen
890 Euro, für den nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Die Höhe des
Selbstbehaltes unterliegt zwar grundsätzlich der
Bewertung des Tatrichters, allerdings orientieren sich
die Gerichte regelmäßig an den entsprechenden
Richtwerten der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer
Tabelle). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt und der
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben rechtlich
selbständige unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
Deshalb geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit
Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht etwa in einen
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Vielmehr
erlischt der Trennungsunterhalt und der Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt entsteht unter gegebenen
Voraussetzungen jeweils neu.
Kindesunterhalt
Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem
Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern.
Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes zu einem
leiblichen Kind des Annehmenden, vgl. § 1754 Abs. 2 BGB,
gelten die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für den
Kindesunterhalt auch bei der Adoption und zunächst
einmal auch bloßer Scheinvaterschaft (solange diese
nicht rechtskräftig angefochten oder festgestellt
wurde). Durch das sog. Kindesunterhaltsgesetz vom 6.
April 1998 wurde das Unterhaltsrecht für eheliche und
nichteheliche Kinder völlig gleichgestellt. Nach dem
Gesetz ist der Elternteil, der das Kind pflegt und
erzieht, also tatsächlich versorgt, von seiner
Barunterhaltspflicht befreit, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2
BGB. Damit muss grundsätzlich der nicht betreuende
Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen. In der
Gerichtspraxis haben sich Unterhaltstabellen und
Leitlinien, und hier vor allem die Düsseldorfer Tabelle,
durchgesetzt. Diese Unterhaltstabellen dienen der
Konkretisierung der Unterhaltsverpflichtung sowie der
Pauschalierung der unterhaltsrechtlich relevanten
Beträge. Die Unterhaltstabellen erfüllen im wesentlichen
den Zweck einer gewissen Vereinheitlichung der
Rechtsprechung und schaffen somit einen einheitlichen
Unterhaltsmaßstab. Dabei wird die Düsseldorfer Tabelle
(ursprünglich entwickelt vom Landgericht Düsseldorf und
fortgeführt vom Oberlandesgericht Düsseldorf) als
führend angesehen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in
gewissen Zeitabständen fortgeschrieben und aktualisiert.
(hier Stand 01.07.2005): Die Tabelle stellt auf eine
Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und zwei
Kindern ab. Sie kennt 13 Einkommensgruppen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils und geht dabei von
einem Einkommen von bis zu 1300 Euro (Einkommensstufe 1)
bis zu einem solchen von zwischen 4400 - 4800 Euro
(Einkommensstufe 13) aus. Bei einem darüber hinaus
gehenden Einkommen wird ein Kindesunterhalt nach den
Umständen des Einzelfalles festgelegt. Die Düsseldorfer
Tabelle kennt 4 Altersstufen der unterhaltsberechtigten
Kinder. Aus Einkommensgruppe und Altersstufe lassen sich
die unterschiedlichen Unterhaltsbeträge ablesen. Die
Tabelle enthält weiterhin Hinweise für Ab- und
Zuschläge, für berufsbedingte Aufwendungen, für den
Selbstbehalt, sowie für andere unterhaltsrechtlich
bedeutsame Gesichtspunkte. Es gibt auch ein sog.
vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts
minderjähriger Kinder. Durch das Kindesunterhaltsgesetz
vom 6. April 1998 wurde das sog. vereinfachte Verfahren
eingeführt, mit dem die Möglichkeit besteht, schnell und
kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen,
der weiterhin durch die Regelbetrag-Verordnung und die
damit einhergehende automatische Anpassung abgeändert
wird. Bei der Zahlung des Regelbetragunterhaltes nach
der Regelbetragsverordnung gelten Besonderheiten.
Verlangt das Kind den Barunterhalt als statische
Unterhaltsrente, ist eine automatische
Unterhaltsanpassung des Unterhaltstitels wegen
veränderter Umstände nicht möglich, vielmehr muss eine
Anpassung im Wege der Abänderungsklage erfolgen.
Demgegenüber ist eine automatische Dynamisierung der
Unterhaltsrente auf Grund der Bestimmung des § 1612 a
BGB i.V.m. der Regelbetragverordnung dadurch möglich,
indem das Kind den Unterhalt als Vomhundertsatz eines
Regelbetrages oder aber den zu zahlenden Unterhalt nach
einem Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe geltend macht. In der Regelbetrag-Verordnung
werden die Regelbeträge nach dem Alter des Kindes für
die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1.
Altersstufe), die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12.
Lebensjahres (2. Altersstufe) und für die Zeit vom 13.
Lebensjahr an (3. Altersstufe) festgesetzt. Der
Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende
Lebensjahr vollendet, vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB. Bis zum
30.06.1998 definierte das Gesetz den Regelunterhalt als
den Betrag (Regelbedarf , füher Regelbetrag), der zum
Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der
Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher
Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei.
Dementsprechend galt als Bedarf mindestens der für ein
nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe
festgesetzte Regelbedarf. Durch die Neuregelung ist die
Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht
entfallen. Die Regelbeträge sollen als Basiswerte der
Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die
Unterhaltsanpassung dienen. Anstelle des im
Unterhaltsrecht seit dem 01.07.1998 nicht mehr
definierten Mindestbedarfs ist auch in diesem
Zusammenhang nicht auf das Existenzminimum eines Kindes
abzustellen. Vielmehr geht das Unterhaltsrecht von einem
individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Wird
das Kind daher von einem Elternteil versorgt und betreut
und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt
sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach
den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mithin ist der
Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem
unterhaltsrelevanten Einkommen konkret zu ermitteln.
Übersteigt der tabellarische Unterhaltsbetrag die
Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldners
(Mangelfall), muß eine sog. Mangelfallberechnung
erfolgen.
Unterhalt in anderen Fällen
Ein Unterhaltsanspruch kann auch zwischen Mutter und
Vater aus Anlass der Geburt bestehen, selbst wenn diese
nicht mit einander verheiratet sind (z.B. wie bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften). Aus Anlass der
Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander
verheiratet sind, hat der Vater der Mutter für die Dauer
von sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt
des Kindes Unterhalt zu gewähren. Neben den sog.
Unterhaltskosten während dieses 14-Wochen-Zeitraums hat
der Vater aber zusätzlich noch die Schwangerschafts- und
Entbindungskosten zu tragen, vgl. § 1615 l Abs. 1 BGB
(Stand: 15.5.2005). Wie hoch ist der Selbstbehalt des
Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht
verheirateten Mutter (gem. § 1615 l BGB) anzusetzen? Als
geringster zu belassener Selbstbehalt käme der sog.
notwendige Selbstbesthalt (840,00 Euro mtl. Düsseldorfer
Tabelle Stand 01.07.2003) in Betracht. Denkbar ist aber
auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen
Selbstbehalt (1.000,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.07.2003) zu belassen. Der Bundesgerichtshof hat
einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im
Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und
dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen ist. Ab dem
01.07.2005 wäre demnach von entsprechenden geänderten
Beträgen auszugehen.
Auch zwischen (ehemaligen) Partnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft kann ein Unterhaltsanspruch nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz iVm BGB bestehen.
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des
Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) ist, dass zwei
Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft
begründet haben, vgl. § 1 LPartG. Die wirksame
Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt u.a. voraus,
dass die beteiligten Personen volljährig und nicht
verheiratet sind und auch nicht bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen.
Weiterhin dürfen die beiden Personen auch nicht in
gerader Linie miteinander verwandt sein. Gem. § 5 LPartG
sind die Lebenspartner einander zu angemessenem
Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360 a und 1360 b BGB
gelten entsprechend. Diese Regelung betrifft also die
Unterhaltspflicht während des Bestehens der
Lebenspartnerschaft. Zum angemessenen Unterhalt gehört
mithin z.B. die Deckung der Haushaltskosten in der
Lebenspartnerschaft. Leben die Lebenspartner voneinander
getrennt (Getrenntleben der Lebenspartner), so kann ein
Lebenspartner von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen,
wobei der nicht erwerbstätige Lebenspartner vorrangig
darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch
eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, es sei denn, dass
dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen
unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft
und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Lebenspartner nicht erwartet werden kann, vgl. § 12
LPartG.
Zugewinnausgleich
Unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
versteht man folgendes. Haben die Ehegatten
ehevertraglich nichts anderes vereinbart, also z.B.
keinen Ehevertrag geschlossen, so gilt für die Ehe
grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 Abs. 1 BGB. Durch den
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt
das Vermögen des Mannes und der Frau grundsätzlich
getrennt, auch das nach der Eheschließung erworbene
Vermögen wird das Vermögen des betreffenden Ehegatten.
Trotzdem können die Ehegatten gemeinschaftliches
Eigentum oder Miteigentum erwerben. Üblicherweise
erwerben deshalb auch Ehegatten je zur Hälfte das
Eigentum an einem Familieneigenheim. Dies muss jedoch
ausdrücklich so gewünscht sein. Auch das Vermögen bleibt
letztlich bei bestehender Zugewinngemeinschaft
getrenntes Vermögen eines jeden Ehegatten, der dieses
selbständig verwaltet und auch allein für seine Schulden
haftet, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB. Zum Zugewinnausgleich:
Da die Zugewinngemeinschaft letztlich vom Prinzip her
eine Gütertrennung beinhaltet, muss für den Fall, dass
die Ehe beendet wird, das vorhandene Vermögen gerecht
aufgeteilt werden. Dies erfolgt durch den sog.
Zugewinnausgleich, vgl. §§ 1372 ff. BGB. Zweifelhaft ist
wann eine Vereinbarung der Ehegatten über den künftigen
Zugewinnausgleich wirksam ist. Was bedeutet der
Zugewinnausgleich im einzelnen? Wird die Ehe z.B. durch
Scheidung beendet, soll jeder Ehegatte an dem Vermögen
des anderen, dessen Vermögen während der Ehe stärker
vermehrt worden ist, insoweit teilhaben, als die Hälfte
des Überschusses ausgeglichen werden muss. Es erfolgt
also keine Übertragung von Miteigentumsanteilen sondern
ein Wertausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das
Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen
übersteigt, vgl. § 1373 BGB. Hat ein Ehegatte einen
Zugewinn erzielt, weil sein Endvermögen sein
Anfangsvermögen übersteigt, vgl. § 1373 BGB, so hat
derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn gegen den
anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der
Hälfte des Überschusses, vgl. § 1378 Abs.1 BGB.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des
Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten werden nur
bis zur Höhe des Vermögens abgezogen, vgl. § 1374 Abs. 1
BGB. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstandes erbt oder geschenkt erhält bzw. im Wege der
vorweggenommen Erbfolge oder als Ausstattung erhält,
wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, und zwar nach
Abzug der Verbindlichkeiten, vgl. § 1374 Abs. 2 BGB
Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des
Güterstandes gehört, vgl. § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB. Wie
beim Anfangsvermögen wird das Endvermögen dadurch
ermittelt, dass von dem bei Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages vorhandenen Aktivvermögen die
Verbindlichkeiten abgezogen werden. Damit kann auch das
Endvermögen allenfalls 0,00 Euro betragen. Überschreiten
Schulden also das Aktivvermögen, bleiben sie außer
Betracht. Dem Endvermögen eines Ehegatten werden
hinzugerechnet z.B. unentgeltliche Zuwendungen, die ohne
Einverständnis des anderen Ehegatten gemacht worden sind
und die nicht einer sittlichen oder Anstandspflicht
entsprechen, weiterhin Vermögenswerte, die verschwendet
worden sind, bzw. solche Vermögensminderungen, die durch
Benachteiligungsabsicht eines Ehegatten entstanden sind,
vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. Die Hinzurechnung unterbleibt,
wenn der hinzuzurechnende Umstand länger als 10 Jahre
zurück liegt, vgl. § 1375 Abs. 3 BGB. Zur Wertermittlung
des Anfangsvermögens: Die Berechnung des
Anfangsvermögens erfolgt dergestalt, dass der Wert
zugrunde gelegt wird, den das beim Eintritt des
Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt
hatte; für das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende
Vermögen gilt der Zeitpunkt des Erwerbs, vgl. § 1376
Abs. 1 BGB. Jeder Ehegatte ist dem anderen Ehegatten
gegenüber verpflichtet, Auskunft (Auskunftsanspruch /
Auskunftverlangen) über den Bestand seines Endvermögens
zu erteilen, vgl. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB. Der
Auskunftsanspruch bezieht sich auf einen bestimmten
Stichtag ("Beendigung des Güterstandes)", d.h. im Falle
der Ehescheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrages, vgl. § 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384
BGB. Inwieweit hat ein Ehegatte Recht auf Auskunft
(Auskunftsrecht / Auskunftsanspruch) über illoyale
Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S.d. § 1375
Abs. 2 BGB? Hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen
(Verbleib und Verwendung von auf das Sparkonto der
Ehefrau überwiesener Beträge) kommt ein Recht auf
Auskunft gem. § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der
die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über
einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte
für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich, vgl. § 1587 ff. BGB,
soll für das Alter des nicht erwerbstätigen oder z. B.
haushaltführenden Ehegatten eine rentenmäßige soziale
Sicherung geschaffen werden. Hierzu werden die
Anwartschaften bzw. die Aussichten auf eine Versorgung
wegen Alters ausgeglichen, die die geschiedenen
Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, vgl. §
1587 Abs. 1 BGB. Prinzipiell gilt, dass der Ehegatte,
der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte
erworben hat, dem anderen die Hälfte des
Wertunterschiedes auszugleichen hat, vgl. § 1587 a Abs.
1 BGB. Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des
Wertunterschiedes ist die Ehezeit. Als solche gilt die
Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen
worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag vorausgeht,
vgl. § 1587 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Um einen
Wertausgleich durchführen zu können, muss der
ausgleichspflichtige Betrag errechnet werden. Zu diesem
Zweck müssen die unterschiedlichen Versorgungsarten
vergleichbar sein. Um eine solche Vergleichbarkeit zu
erreichen, werden die unterschiedlichen
Versorgungsformen nach der Barwertverordnung umgerechnet
und rechenmäßig entsprechend der
Sozialversicherungsrente bewertet. Dies ist deshalb
erforderlich, weil z.B. die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherungen volldynamisch steigen, währen
private und betriebliche Versorgungsanwartschaften dies
nicht tun bzw. Pensionsansprüche der Beamten anders als
Renten steigen. Um sämtliche Versorgungsanwartschaften
miteinander vergleichen zu können, werden diese
einheitlich umgerechnet. Stellt sich nach der Umrechnung
heraus, dass ein Ehegatte in der Ehezeit weniger
Anwartschaften als der andere erworben hat, so erhält
der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften die
Hälfte der Differenz als Ausgleich. Was versteht man
unter dem Quasi-Splitting: Ist der ausgleichspflichtige
Ehegatte ein Beamter mit Versorgungsanwartschaften,
kommt das zuvor erwähnte Rentensplitting nicht in
Betracht, weil Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung
nicht auf einen "Nicht-Beamten" übertragen werden
können. In diesem Falle werden zu Gunsten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten neue Anwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Wichtig:
Befindet sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte
(Beamte) zum Zeitpunkt des Wertausgleichs bereits im
Ruhestand (Ruhestandsgelder), tritt eine Kürzung seiner
Versorgungsbezüge erst ein, wenn der
Ausgleichsberechtigte eine Rente erhält. s versteht man
unter Realteilung (Real-Splitting): Eine sog.
Realteilung erfolgt, wenn die entsprechende
Versorgungsanwartschaft eine Aufteilung der
Versorgungsanrechte beim Versorgungsträger selbst
zulässt und damit auf den Ehegatten ein Anteil
übertragen werden kann (z.B. beide Ehegatten gehören der
gleichen berufsständischen Versorgung an).
Hausrat und Ehewohnung
Wann ist das Familiengericht für die Regelung des
Hausrats oder der Besitzverhältnisse an der Ehewohnung
zuständig? Leben die Parteien getrennt, vgl. §§ 1361 a
u. 1361 b BGB, ist für diese Fragen nicht das
Zivilgericht zuständig. Vielmehr muss beim
Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt
werden, vgl. § 18 a Hausratsverordnung (HausratsVO).
Zweifelhaft ist wann ein Ehegatte die Zuweisung der
Ehewohnung im Fall des Getrenntleben beanspruchen kann
Das Verlangen eines Ehegatten auf Zuweisung der
Ehewohnung bei Getrenntleben kommt dann in Betracht,
wenn die alleinige Benutzung der Ehewohnung notwendig
ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1361 b
Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei sind allerdings "die Belange des
anderen Ehegatten" zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB trifft das
Familiengericht eine vorläufige Regelung bis zur
Rechtskraft der Scheidung. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1
HausratsVO darf das Familiengericht nicht in das
Wohnungsverhältnis eingreifen. Grundsätzlich darf die
Ehewohnung einem Ehegatten nur dann und nur in dem
Umfang zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden.
Zur Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten:
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von
dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände
herausverlangen, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hausrat,
der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, wird gem. § 1361
a Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgrundsätzen verteilt. I.Ü.
entscheidet das Familiengericht nur, wenn die Ehegatten
sich nicht einigen können, vgl. § 1361 a Abs. 3 S. 1
BGB. Soweit Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem
anderem Ehegatten überlassen wird, weil dieser ihn
zwingend benötigt, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 2 BGB,
erfolgt nur eine Überlassung zum Gebrauch auf Zeit. Eine
Regelung von Eigentumsfragen ist hiermit nicht
verbunden, vgl. § 1361 a Abs. 4 BGB. I.Ü. gilt die
Regelung des § 1361 a BGB nur bis zur Ehescheidung.
Hieraus folgt u.a. auch, dass die Verteilung des
Hausrats sich nur auf einige notwendige Gegenstände
beschränkt. Was ist nun im einzelnen als
Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361 a BGB anzusehen?
Entscheidend ist, ob die Gegenstände nach den Vermögens-
und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr
Zusammenleben sowie für die Wohnungs- und Hauswirtschaft
bestimmt sind. Hierzu gehören in jedem Fall:
Wohnungseinrichtung einschließlich Gartenmöbel,
Geschirr, Wäsche, Radio, Fernseher, Film- und
Videogeräte, Bücher, Kunstgegenstände und Antiquitäten
zur Ausschmückung der Wohnung. Auch ein PC gehört
hierzu, soweit eine gemeinsame Nutzung durch die Familie
bestand. Zur Verteilung von Hausrat und Wohnung für die
Dauer des Getrenntlebens der eingetragenen
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz:
Die entsprechenden Regelungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes sind weitgehend
inhaltsgleich mit den §§ 1361 a u. 1361 b BGB. Dabei
entspricht § 13 LPartG dem § 1361 a BGB und § 14 LPartG
dem § 1361 b BGB. Am 01.01.2002 ist in Kraft getreten
das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen
Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur
Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei
Trennung. Nach der Gesetzesbezeichnung wird das Anliegen
des Gesetzgebers an sich recht deutlich. Das Gesetz
enthält in Art. 1 das aus vier Paragrafen bestehende
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG). § 1
befasst sich mit Regelungen zu gerichtlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie in § 2
mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten
Wohnung. Durch Art. 2 wurde § 1361 b BGB neu gefasst
(vgl. hierzu weiter oben). Weiterhin enthält das Gesetz
in Art. 5 entscheidende Verfahrensänderungen i.S. des
Anliegens des Gesetzes zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung
der Ehewohnung bei Trennung , u.a. darüber hinaus eine
Neufassung des § 14 LPartG in Art. 11. Bei diesen
Bestimmungen geht es um gerichtliche Maßnahmen zum
Schutz von Personen, die von einer anderen Person
vorsätzlich und widerrechtlich körperlich,
gesundheitlich oder in Bezug auf die Freiheit verletzt
worden sind. Dabei kann das Gericht u.a. insbesondere
anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der
verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten
Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
bzw. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, vgl. § 1
Abs. 1 GewSchG. Auch kann das Gericht die
Wohnungsüberlassung an die verletzte Person anordnen,
wenn die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem
Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
geführt hatte, vgl. § 2 GewSchG. Wichtig: Bei diesen
Regelungen handelt es sich nicht um Spezialregelungen
für den Fall von Trennung und Scheidung bei Ehegatten.
Namensrecht
§ 1355 Abs. 2 BGB wurde vom Bundesverfassungsgericht
mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG für
nicht vereinbar erklärt, soweit er ausschließt, dass
Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung
erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von
beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der
Gesetzgeber ist deshalb gehalten, die Rechtslage bis zum
31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu
bringen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe
anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer
Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung der
Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem
der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen
Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder
Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den
von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen
behält. Das Namensgebungsrecht der Eltern: Das Recht der
Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das
Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dabei haben die
Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind auch
die Entscheidung zu treffen, welche Namen das Kind
tragen soll. Dies betrifft auch die Wahl eines
Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer
Person Ausdruck verleiht und den einzelnen bezeichnet
und diesen von anderen unterscheidet. Mangels
einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die
Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei.
Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind
darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine
Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
Insoweit ist der Staat in Wahrnehmung seines
Wächteramtes nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor
verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu
schützen. Für einen darüber hinaus gehenden Eingriff in
das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr
Kind bietet Artikel 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage.
Lebenspartnerschaft – eingetragene
Partnerschaft
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, das seit dem
01.08.2001 in Kraft ist, ist Art. 6 Abs. 1 GG, der die
Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stellt, nicht verletzt. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts berührt die eingetragene
Lebenspartnerschaft nicht die grundrechtlich geschützte
Eheschließungsfreiheit, da eine schon eingegangene
Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz einer Eheschließung
entgegenstehe. Auch die Institutsgarantie der Ehe sei
durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht verletzt, da
sämtliche eherechtlichen Regelungen nach wie vor
unverändert durch das Gesetz Bestand hätten. Die
Institutsgarantie beziehe sich nur auf die Ehe und
verbiete nicht, gleichgeschlechtlichen Partnern die
Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten
Partnerschaft zu eröffnen. Aus der Zulässigkeit, die Ehe
gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse
sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu
benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG
könne nicht als Benachteiligungsgebot für andere
Lebensformen als die Ehe verstanden werden. Die
Lebenspartnerschaft trete mit der Ehe schon deshalb
nicht in Konkurrenz, da der Adressatenkreis, an den sich
das Institut richtet, nicht den der Ehe berühre. Die
eingetragene Lebenspartnerschaft sei daher keine Ehe mit
anderer Bezeichnung, sondern ein Aliud zur Ehe. Auch
liege in der Tatsache, das verschieden geschlechtliche
Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen
könnten, kein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da ihnen im
Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren das Institut
der Ehe offen stehe. Was ist unter Mitentscheidung i.S.d.
§ 9 LPartG zu verstehen? Die Bedeutung dieses Begriffs
ist unklar. Der Gesetzgeber bezeichnete die Befugnis zur
Mitentscheidung als sog. "kleines Sorgerecht". Der
Gesetzgeber ging davon aus, dass auch der Lebenspartner,
der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege
und Erziehung des Kindes übernimmt. Durch die Regelung
sollte die Beteiligung des Lebenspartners an der
elterlichen Sorge rechtlich anerkannt und abgesichert
werden. Nach § 9 LPartG ist die Mitentscheidung des
Lebenspartners auf die Fälle beschränkt, in denen der
Lebenspartner Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge
ist. Das Notvertretungsrecht des Lebenspartners: Gem. §
9 Abs. 2 LPartG ist der Lebenspartner bei Gefahr im
Verzug dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten. Wichtig: Das Notvertretungsrecht gilt nur
im Rahmen seines "kleinen Sorgerechts", also in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. |