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Gewerblicher Rechtsschutz
 

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


In der Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sind verschiedene Rechtsgebiete zusammengefasst; u.a. Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Kartellrecht, Urheberrecht, etc..


Wettbewerbsrecht

Am 8. Juli 2004 ist das neue Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde beispielsweise das Verbot der Sonderveranstaltungen im Einzelhandel ersatzlos aufgehoben. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet u.a. das Recht, gegen einen Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorzugehen. Klageberechtigt kann aber auch z.B. ein Wettbewerbsverein sein, der nach seiner Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dienen muß. Ein Verbraucher selbst kann keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Mit ihm kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen bzw. in Zukunft nicht wiederholt wird. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich somit nicht damit verteidigen, daß er nicht gewußt habe, daß seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erfüllen. Außerdem bestehen Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Mit dieser Erklärung wird die Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigt. Ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs kann damit nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Der Wettbewerber soll wirksam gehindert werden, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Es reicht also nicht, wenn der Abgemahnte sich tatsächlich an die Abmahnung hält oder nur versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Gibt der Wettbewerber eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird der Wettbewerbsverletzer vorher durch eine Abmahnung aufgefordert, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann ein gerichtliches Verfahren, meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, durchgeführt werden. Eine Abmahnung ist eine nachdrückliche Aufforderung an den Wettbewerber, das wettbewerbswidrige Verhalten sofort abzustellen und sich zukünftig zu einer Unterlassung der Wiederholung zu verpflichten. Die Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben, oder sogar telefonisch erfolgen. Ein Rechtsanwalt sollte eingeschaltet werden, am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Aus Beweisgründen sollte der Rechtsanwalt (etwa Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) die Abmahnung aber durch per Boten o.ä. zustellen. Bei einer berechtigten (!) Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Wettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen, z. B. Anwaltskosten der Einschaltung eines Anwalt (etwa Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz). Wenn eine außergerichtliche Klärung des Verstoßes nicht möglich ist, muß bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage anhängig gemacht werden, die wegen der Eilbedürftigkeit meist auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden (etwa durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz). In der Regel sollte man einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt einschalten, beispielsweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nur zulässig, solange die Angelegenheit als dringlich angesehen werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang noch weitere Stolperfallen, so dass Sie am besten einen Anwalt (etwa einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) zu Rate ziehen. Die einstweilige Verfügung ist keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Regelung. Deshalb wird der Wettbewerbsstörer, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, anschließend in der Regel von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Der Antragsgegner erkennt damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Durch diese Abschlusserklärung wird der Rechtsstreit endgültig beendet. Wenn keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt oder der Antragsgegner nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hat, muss ein normales Gerichtsverfahren (Hauptverfahren) durchgeführt werden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden (Unterlassungsklage).

Unlauterer Wettbewerb gemäß §§ 3,4 UWG
§ 3 UWG enthält in der neuen Fassung (UWG-Reform) eine Generalklausel: Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. Das Gesetz enthält insoweit eine Einschränkung im Vergleich zu früher, als nur noch Handlungen verboten sind, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die §§ 4 - 7 UWG zeigen Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb, irreführende Werbung, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigung. Hier lassen sich mehrere Fallgruppen bilden:
- die sog. gefühlsbetonte Werbung, bzw. Umweltwerbung
Eine Werbung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie an die Gefühle des Umworbenen appelliert. Zulässig ist dagegen die seine sog. Imagewerbung eines Unternehmens. Die Entscheidung, ob eine gefühlsbetonte Werbung vorliegt oder nicht kann im Einzelfall schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, gerade hierbei fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen (am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz).
- Gesundheitswerbung
Die Werbung für Gesundheitsprodukte richtet sich nicht nur nach dem UWG, sondern zusätzlich auch nach dem Arzneimittelgesetz (ArzneimittelG), insbesondere § 8 ArzneimittelG, dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Lebensmittelgesetz (LMG), insbesondere §§ 8, 17, 22-27 LMG. Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel gegenüber dem Verbraucher ist grundsätzlich verboten, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG).
- Kopplungsangebot
Kopplungsangebote, auch Vorspannangebote können ebenfalls wettbewerbswidrig sein.
- Preisausschreiben, Gratisverlosung und Gewinnspiel
Preisausschreiben, Gratisverlosung und Gewinnspiel sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Belästigende Werbung
Telemarketing, d.h. Telefonwerbung, Telefaxwerbung, E-Mail Werbung, SMS Werbung und Briefkastenwerbung sind als besondere Werbeformen jetzt in § 7 UWG als belästigende Werbung ausdrücklich geregelt. Sonderregelungen gelten für sog. Pflichtangaben im Internet für Betreiber von Homepages (vgl. § 6 Teledienstegesetz (TDG)). Darüber hinaus können die Vorschriften des zu Fernabsatzverträgen (§§ 312b – 312f BGB) Anwendung finden.

Massenhafte sog. Serienabmahnungen sind rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Vergleichende Werbung nach § 6 UWG: Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG (früher § 2 UWG a. F.) grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Fallgruppen sind: 1. Werbung mit Testergebnissen, 2. Preisvergleich, 3. Vergleichbare Dinge

Irreführende Werbung
Irreführende Werbung ist verboten, § 5 UWG (bisher § 3 UWG a. F.). Das heißt, jede Werbung muss wahr und klar sein. Irreführend ist eine Werbeaussage, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Unter Blickfangwerbung versteht man, wenn die Werbeaussage drucktechnisch besonders auffallend hervorgehoben ist. Als besondere Fallgruppen der irreführenden Werbung sind in § 5 UWG die Mondpreiswerbung (§ 5 Abs. 4 UWG) und die Lockvogelwerbung (§ 5 Abs. 5) geregelt. Lockvogelwerbung bedeutet, dass einzelne Produkte besonders preisgünstig verkauft und beworben werden, damit der Verbraucher zum einen überhaupt in das entsprechende Ladenlokal hineingeht und er zum anderen diese Preiskalkulation als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansieht, während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert und nicht preisgünstiger als anderswo sind. Unzulässig ist die Lockvogelwerbung vor allem dann, wenn die beworbene Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen zur Verfügung steht. § 5 Abs. 5 UWG bestimmt, dass im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen ist, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.

Mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde das Sonderveranstaltungsverbot des UWG (§§ 7, 8 UWG alter Fassung) aufgehoben. Preisauszeichnung und Preisangaben: Die Preisangabenverordnung (PAngVO) regelt, wie Preise von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern auzuzeichnen sind. Die Preisangabenverordnung (PAngVO) gilt nur für Angebote von geschäftsmäßigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen. In der Werbung brauchen Preise nicht genannt zu werden. Wer aber unter Angabe von Preisen wirbt, muss die angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen. Oberste Priorität genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Wird gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoßen, kann das Ordnungsamt Bußgelder verhängen. Die Preisangabenpflicht (Preisauszeichnung) gilt auch bei Rabattaktionen. Es gelten jedoch einige Besonderheiten für Sonderaktionen.

Die Preisgegenüberstellungen eigener Preise mit denen der Wettbewerber oder eigenen alten, früheren Preisen sind zulässig. Die Preisgegenüberstellungen dürfen aber nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen. Das bedeutet, dass die durchgestrichenen Preise in der Vergangenheit eine angemessene Zeit lang ernsthaft gefordert worden sein müssen (sog. „Verbot von Mondpreisen“), siehe Mondpreise. Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist ebenfalls zulässig, wenn der höhere Preis eindeutig als „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ bezeichnet wird.
Gemäß § 6 (früher § 2) UWG ist es möglich, dass ein Gewerbetreibender seine Preise mit denen der Mitbewerber vergleicht, sog. Vergleichende Werbung.

Sonderveranstaltungen waren nach der alten Definition des § 7 UWG a.F. Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, die der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken. Diese Sonderveranstaltungen waren bislang grundsätzlich verboten. Erlaubt waren nur Sonderangebote, Saisonschlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (§§ 7, 8 UWG a. F.). Sonderveranstaltungen sind nunmehr uneingeschränkt zulässig, sofern sie nicht irreführend sind. Die Vorschriften zu Sonderangeboten des alten UWG sind mit der UWG-Reform aufgehoben worden. Sonderangebote sind jetzt unbeschränkt zulässig. Sie dürfen allerdings nicht irreführend sein:

Ladenöffnung nach dem Ladenschlussgesetz: Das Ladenschlussgesetz (LadenschlG) regelt wie lange ein Einzelhandelsgeschäft geöffnet haben darf. Wer außerhalb der nach dem Ladenschlussgesetz (LadenschlG) zulässigen Zeiten sein Geschäft für Kunden geöffnet hält, verstößt nicht nur gegen des Ladenschlussgesetz (LadenschlG), sondern gleichzeitig auch gegen das UWG. Der Wettbewerber kann also wegen dieses Verstoßes nicht nur vom Ordnungsamt öffentlich-rechtlich und mit Bußgeld verfolgt werden, sondern auch vom Wettbewerber nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 4 Nr. 11 UWG). Das LadenschlG gilt nur für Einzelhandelsgeschäfte, nicht für sonstige Dienstleister.

Bisher war die allgemeine Ankündigung von Eröffnungsverkäufen, Eröffnungspreisen oder Eröffnungsangeboten unzulässig, weil der Eindruck einer sog. Sonderveranstaltung mit Preisherabsetzung für das gesamte Sortiment erweckt wurde. Nach Abschaffung des Sonderveranstaltungsverbots (bisheriger § 7 UWG a. F.) sind solche Aktionen zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich tatsächlich um eine Neueröffnung handelt, da die Werbung sonst irreführend wäre. Die Saisonschlussverkäufe waren als Winterschlussverkauf (WSV) und Sommerschlussverkauf (SSV) als besondere Sonderveranstaltungen in gesetzlich genau festgelegten Zeiträumen und für bestimmte Sortimente erlaubt. Es handelte sich beim Schlussverkauf um eine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Sonderveranstaltungsverbot. Das Sonderveranstaltungsverbot ist nunmehr aufgehoben. Im neuen UWG gibt es keinerlei Vorschrift über Räumungsverkäufe mehr. Früher wurde zwischen dem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe (oder Totalausverkauf), wegen unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Wasser-/Feuerschaden) und wegen Umbaus (baugenehmigungspflichtig) unterschieden.

Das Rabattgesetz und die Zugabe-Verordnung wurden Ende Juli 2001 aufgehoben. Ein Rabatt (Preisnachlass) ist eine Preisermäßigung, die der Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes im Juli 2001 kam es immer wieder zu Verwirrung, weil zwar individuelle Preisnachlässe zulässig waren, die pauschale Preisherabsetzung eines ganzen Sortiments oder des gesamten Warenbestandes hingegen nicht. Dies war als unzulässige Sonderveranstaltung immer noch verboten. Die rechtliche Wertung und der „normale“ Sprachgebrauch fielen bei dem Begriff des Rabatts auseinander. Diese Verwirrung wird durch die UWG-Reform und hier insbesondere durch die Abschaffung des Sonderveranstaltungsverbots aus der Welt geschafft. Nunmehr sind z.B. zulässig individuelle Preisnachlässe gegenüber bestimmten Kunden (z. B. nach Preisverhandlung, Feilschen), pauschale Preisnachlässe gegenüber bestimmten Kundengruppen (z. B. Kundenkarte, Vereinsmitglieder, Schüler, Senioren, Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens), (gestaffelte) Mengenrabatte, Coupons, Rabattgutscheine und pauschale Preisherabsetzung eines ganzen Sortiments. Eine Zugabe ist eine Nebenware oder Nebenleistung, die neben einer Hauptware oder Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Während der Rabatt die Hauptleistung verbilligt, wird die Zugabe als Nebenleistung umsonst zur Hauptleistung dazu gegeben. Die UWG-Reform (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten. Insbesondere wurde das Verbot der Sonderveranstaltungen im Einzelhandel ersatzlos aufgehoben. Künftig ist jederzeit jegliche Sonderaktion erlaubt. Schlussverkäufe sind ganzjährig zulässig und nicht mehr auf bestimmte Sortimente beschränkt. Es darf jedoch nicht irregeführt werden, Mondpreise sind nach wie vor verboten, Lockvogelangebote müssen zumindest für zwei Tage vorrätig sein.



Kartellrecht

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen werden immer dann nach europäischem Recht (Art. 81 EG) beurteilt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen. Auf Deutschland beschränkte Wettbewerbsbeschränkungen des deutschen Kartellrechts, regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach heutigem Recht ist es die Pflicht der Unternehmen, selbst zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Es ist nicht immer einfach festzustellen, ob ein Verhalten kartellrechtlich zulässig ist oder nicht. Es sollte im Zweifelsfall unbedingt anwaltlicher Rat (am besten eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz) eingeholt werden.

Wettbewerbsverstöße (Kartellverstöße) können insbesondere Absprachen zwischen Wettbewerbern und zwischen Lieferanten und Kunden sowie Fragen des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen sein. Sollten sich derartige Fragestellungen ergeben, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt (am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) einbezogen werden.

Beim Kartellverbot geht es darum, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken grundsätzlich verboten sind. Dieses Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preisabsprachen, Quotenabsprachen, Kundenabsprachen oder Gebietsabsprachen betreffen. Preisabsprachen: Verboten sind alle Absprachen, Preise zwischen Wettbewerbern festzulegen oder zu stabilisieren. Konditionenabsprachen: Kartellrechtlich bedenklich sind auch Absprachen über nicht auf den Preis bezogene Konditionen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen ein- oder verkaufen. Marktaufteilung: Unter einer Marktaufteilung versteht man, wenn Wettbewerber Märkte untereinander aufteilen, indem sie sich Gebiete oder Kunden zuweisen, oder indem sie bestimmte Quoten festlegen. Preisbindungen der Zweiten Hand sind ausnahmslos verboten. So darf beispielsweise der Lieferant nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seinem Händler nicht die den weiteren Abnehmern zu berechnenden Preise vorschreiben Der Händler muss selbst darüber entscheiden können, welche Preise er von seinen Kunden fordert (vgl. auch die europäischen Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen). Höchstpreisbindungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten von 30 v.H. grundsätzlich erlaubt. Unverbindliche Preisempfehlungen sind bis diesem Marktanteil des Lieferanten ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Gas gleich gilt für sog. Meistbegünstigungsklauseln. Problematischer sind die Exklusivität des Gebietsschutzes und der sog. selektive Vertrieb, bzw. selektive Vertriebssystem.

Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung: In unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung ist das unternehmerische Ziel, ein marktbeherrschendes Unternehmen zu werden legitim, solange diese marktbeherrschende Stellung nicht rechtswidrig erworben oder ausgenützt wird. (Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung). Von einer marktbeherrschenden Stellung lässt sich bei einem Unternehmen sprechen, das auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung hat. Die marktbeherrschende Stellung misst sich vor allem nach dem Marktanteil des Unternehmens, nach seiner Finanzkraft oder nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Der Missbrauch: Ein marktbeherrschendes Unternehmen verhält sich kartellrechtswidrig, wenn es ein anderes Unternehmen diskriminiert, behindert oder seine Marktmacht missbraucht. Im Einzelfall kann es schwer sein, ein verbotenes Verhalten von einem zulässigen Verhalten zu unterscheiden. In Zweifelfällen sollte ein auf dieses Gebiet spezialisierter Rechtsanwalt (am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) hinzugezogen werden. Fallgruppen eines missbräuchlichen Verhaltens aufgrund einer marktbeherrschende Stellung sind:
- Preisdiskriminierung: Ist es allgemein durchaus üblich, einzelne Kunden beim Preis o.ä. besser oder schlechter zu behandeln, so sind marktbeherrschende Unternehmen insofern enger gebunden.
- Auslistung und das Fordern unangemessener Konditionen: Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Lieferanten frei wählen. Für marktbeherrschende Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen gilt das aber nur mit gewissen Einschränkungen. Sie dürfen einzelne Lieferanten nicht ohne weiteres von der Abnahme ihrer Produkte oder Dienstleistungen ausschließen (sog. Auslistung).
- Lieferverweigerung: Was für marktmächtige (Handels-)Unternehmen gegenüber ihren Lieferanten gesagt wurde („Auslistung“), gilt auch umgekehrt für die Lieferverweigerung durch marktmächtige (marktbeherrschende und marktstarke) Lieferanten.
- Koppelungsverbot: Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Verkauf eines Produktes ohne sachlichen Grund mit dem Verkauf eines anderen Produktes oder einer anderen Dienstleistung koppelt.
- Verkauf unter Einstandspreis:
- Rabattsysteme: Bestimmte Rabattpraktiken marktbeherrschender Anbieter können einen Missbrauch ihrer Marktstellung darstellen.



Schutz Gewerblicher Bezeichnungen
Die Firma dient dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Erhebliche Probleme können entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, bereits existierende, Namen. Die markenrechtlichen Schutzvorschriften stellen ganz entscheidend auf den Umstand der Verwechslungsgefahr ab. Unter Verwechslungsgefahr versteht man die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, hervorgerufen durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Namensschutz beginnt mit der Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, der Markenschutz nach § 4 MarkenG grundsätzlich erst dadurch, dass eine Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister, eingetragen wird. Der Schutz der Unternehmenskennzeichnung kann sich aus § 12 BGB, aus §§ 30, 37 HGB oder aus dem Markengesetz ergeben. Hiernach kann derjenige auf Unterlassung und - bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (sog. Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung i.S.v. § 5 Markengesetz) unbefugt in einer Weise benutzt, welche die Gefahr begründet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Voraussetzungen der Entstehung des Markenschutzes regelt im einzelnen § 4 Markengesetz. In den §§ 3, 14 Markengesetz wird der Namensschutz dahingehend erweitert, dass auch derjenige auf Unterlassung - bzw. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, der im geschäftlichen Verkehr Waren und Verpackungen von Waren mit einem mit einer Marke identischen Zeichen oder einem Zeichen, das einer Marke so ähnlich sieht, dass diese Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet, versieht bzw. durch ein solches Verhalten die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt. Im Gegensatz zur Firma (§ 17 HGB), als geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 5, 15 Markengesetz (dazu zuvor unter 4.), sind als Marke insbesondere schutzfähig: Alle Zeichen, insbesondere Wörter und Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Warenformen, Warenverpackungen oder sonstige Aufmachungen. (Markenanmeldung). Soweit es um den Schutz gewerblicher Bezeichnungen geht, lassen sich verschiedene Fallgruppen bilden:
- das sog. Domain-Grabbing
- Kollision gleichnamiger Domaininhaber
- Gleichnamigkeit von Unternehmenskennzeichen und Markenrecht
- Missbräuchliche Verwendung bekannter Unternehmenskennzeichen
- Branchen- und Gattungsbezeichnungen als Domainnamen
Glaubt ein Wettbewerber ein „besseres Recht“ am Domainnamen zu haben, oder liegt eine missbräuchliche Verwendung o.ä. vor, sollten Sie u.U. einen Rechtsanwalt (am besten einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) zu Rate ziehen. Der wegen einer Markenrechtsverletzung Abgemahnte sollte auch prüfen lassen, ob nicht etwa eine missbräuchliche Serienabmahnung vorliegt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (am besten einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) sinnvoll sein.

Patente
Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster schützen grob gesagt technische Ideen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung weltweit neu und der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Dazu ist zunächst eine Investition in Zeit und Geld nötig, um das Schutzrecht für ein oder mehrere Länder zu erwerben. Danach kann man anderen die Produktion und das In-Verkehr-Bringen von Produkten verbieten, die die geschützte Technik beinhalten. Wer das Produkt dennoch nutzen will, muss eine Lizenz oder das Patent selbst erwerben. Vertiefende Informationen finden sich im Internet, auch zum Schutz von Software durch Patent und Urheberrecht.
Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster
Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, daß technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, daß Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind. Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, daß es angegriffen und gelöscht wird.
Die Patentanmeldung
Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Verwenden Sie hierzu bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgesehene Antragsformular. beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind sog. Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Patentanwalt / Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen (am besten Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz).

Marken
Wenn Sie einen Namen oder ein Logo für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen schützen lassen wollen, können Sie dies über eine Markenanmeldung tun. Wenn Ihrer Marke nach der Prüfung durch unsere Markenstellen keine Schutzhindernisse entgegen stehen, genießt sie für die nächsten 10 Jahre Schutz in Deutschland. Danach können Sie gegen eine bestimmte Gebühr die Schutzdauer beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängern lassen.
Kollektivmarke
Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.
Patentanwalt / Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen Anwalt (§ 96 Abs. 1 und 2 MarkenG) vertreten lassen (am besten Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz).
Was ist eine Marke?
Die Marke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit z.B. den Wiederholungskauf von Waren, mit denen man gute Erfahrungen gemacht hat. Ein gutes Waschmittel ist zum Beispiel unter der Wortmarke „Persil“ bekannt. Im Zweifel wird sich ein unschlüssiger Verbraucher daher, wie viele andere auch, für dieses Produkt mit einem gutem, alten Namen entscheiden. Zu den Wortmarken gehören Kennzeichen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Auch Werbeslogans wie etwa „Radio von hier, Radio wie wir“ können die erforderliche Kennzeichnungskraft haben. Neben reinen Wortmarken sind auch Bildzeichen als Marken schützbar, beispielhaft sind hier der Mercedes-Stern für Autos oder der Puma für Sportartikel zu nennen. Ein Kombination von beiden Elementen, die sog. Wort-Bildmarke, stellt zum Beispiel das Bayer-Kreuz oder der mit der graphischen Darstellung einer Teekanne kombinierte Slogan „Aus dem Hause Teekanne“ dar.

Markenschutz
Das Markengesetz gewährt zum einen Schutz für eine Marke mit Verkehrsgeltung. Voraussetzung dafür ist, dass das benutzte Zeichen sich am Markt zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat und die beteiligten Verkehrskreise ein bestimmtes Unternehmen mit ihm in Verbindung bringen. Das Zeichen identifiziert seinen Benutzer und wird zur Marke. Auch die notorische, allbekannte Marke genießt den Schutz des Markengesetzes. Hiermit sind die im Ausland registrierten Marken gemeint, die auch im Inland benutzt werden und allgemein bekannt sind. Der sicherste Schutz wird aber durch rechtzeitige Eintragung einer Marke im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt.

Umfang des Markenschutzes
Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die betreffende Kennzeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Entsprechend kann er von jedem Verletzer Unterlassung des Markengebrauchs und gegebenenfalls auch Schadenersatz verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der nicht berechtigte Nutzer darüber hinaus verpflichtet, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten und deren Herkunft und Vertriebswege offen zu legen.

Dauer des Markenschutzes
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Eingangstag der Anmeldung. Der Schutz kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn spätestens am letzten Tag der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Was nicht als Marke eingetragen werden kann
Da eine Marke eine Ware oder Dienstleistung kennzeichnen und damit von anderen gleichartigen Produkten unterscheiden soll, sind rein beschreibende Angaben wie etwa „Super“, „Top“, „feuerfest“ nicht eintragungsfähig. Solche Bezeichnungen müssen zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar bleiben. Ein solches Freihaltebedürfniss der Allgemeinheit besteht auch für die Benutzung des Namens und Bildnisses historischer Persönlichkeiten, da sie als Personen der Zeitgeschichte Teil des der gesamten Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes sind.

Verwechslungsgefahr
Der Markeninhaber kann sich dagegen wehren, dass ein Konkurrent verwechselbare Bezeichnungen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Bei der Frage, ob tatsächlich die Gefahr einer Verwechslung besteht, sind drei Kriterien zu beachten: die Ähnlichkeit der Bezeichnungen nach Klang, Bild oder Sinn; die Branchen- bzw. Warennähe sowie die Kennzeichnungskraft der verwendeten Zeichen. Im Einzelfall kann die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausgesprochen schwierig sein. Daher hat sich in diesem Bereich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet.

Was sind Marken?
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, daß sich diese graphisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, daß beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können.

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind etwa rein beschreibende Angaben der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlaßt.

Widerspruch
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen.

EU - Gemeinschaftsmarke
Eine Europäische Marke wird durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) in Alicante, Spanien, eingetragen.

Gebrauchsmuster
Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent
Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, daß technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, daß Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind. Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, daß es angegriffen und gelöscht wird.
Patentanwalt / Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen (am besten Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz).

Geschmacksmuster
Schutzumfang des Geschmackmusters
Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Der Schutzumfang ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt, d.h., nur genau das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt. Bei flächenmäßigen Musterabschnitten wird der Schutzumfang während der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe durch das Original bestimmt und wird nach der Erstreckung des Schutzes auf die normale Schutzdauer allein durch den Inhalt der nachgereichten (Bild-)Wiedergabe bestimmt.
Geschmacksmusteranmeldung
Um Geschmacksmusterschutz für ein Muster zu erlangen, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung in das Geschmacksmusterregister einzureichen.
Patentanwalt / Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz
Wenn Sie ein Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden wollen, können Sie dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, muss sich in einem im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (am besten Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz).
Dauer des Geschmacksmusterschutzes
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die Schutzdauer endet 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Das Erreichen dieser Höchstschutzdauer ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Schutz zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten wird. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.

Urheberrecht
Künstlerische, naturwissenschaftliche oder technische Leistungen stellen - wirtschaftlich betrachtet - Arbeitsprodukte dar. Häufig liegt es deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werk finanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.

Geschützte Werkbereiche
Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden im Gesetz genannt: Sprachwerke wie Schriftwerke (z. B. Beiträge in Zeitschriften), Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste und der Baukunst (z. B. Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen.

Voraussetzungen des Urheberrechts
Nicht jede gestalterische Leistung aus den o. g. Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus diesem Bereich heraus. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen. Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn überhaupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen o. ä. können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.

Entstehung des Urheberrechts
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden.

Copyright-Vermerk
Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Der Copyright- Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen.


Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?
Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sog. freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sog. Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext.

Leistungsschutzrechte
Die sog. Leistungsschutzrechte sichern u. a. die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild/- Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner.



Urteile:

Handywerbung muss Klarheit über alle entstehenden Einstiegskosten schaffen
In einer Handywerbung müssen sämtliche Einstiegskosten ähnlich ins Auge fallen, wie der Preis für das Mobiltelefon selbst. So entschied der Bundesgerichtshof über die Klage gegen das Unternehmen Media Markt, das im Jahre 1995 mit großen Buchstaben für ein mit Mobilfunkvertrag gekoppeltes Handy zum Preis von einer Mark geworben hatte. In einer Fußnote war jedoch ein Hinweis auf eine so genannte Aktivierungsgebühr von 49 Mark 'versteckt', die bei Vertragsbeginn zu entrichten war. Da es für den Kunden gleichgültig ist, auf welche Weise sich der bei Erhalt des Handys zu zahlende Betrag zusammensetzt, liegt hiermit eine Form unlauteren Wettbewerbs vor (BGH v. 29.11.2005, Az IZR 252/05).

Die Zahl der Sterne eines Hotels muss neutral eingeschätzt werden
Die Zahl der Sterne, mit der ein Hotel für sich wirbt, muss in einem neutralen Klassifizierungsverfahren festgelegt worden sein. Zu Recht klagte daher die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb gegen ein Familienunternehmen an der Ostsee, welches sich als 4-Sterne Hotel ausgab. Im Kleingedruckten wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um reine Selbsteinschätzung handelte (LG Lübeck v. 25.11.2005, Az 13 0 87/05).

Zeitschriften-Test-Abo
Test-Abonnements mit einer Ersparnis von über 35 Prozent stellen ein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht des preisbindenden Verlags gegenüber dem preisgebundenen Zeitschriftenhandel dar (OLG Hamburg v. 27.02.2003, Az 5 U 85/02).

"Schlager Total" darf nicht aussehen wie "TV Total"
Das Cover der CD "Schlager Total" darf nicht genauso aussehen wie das Logo von "TV Total". Eine solche Ähnlichkeit sorgt für eine Verwechslungsgefahr (OLG Köln v. 28.06.2002, Az 6 U 200/01).

Sonderrabatt beim Winterschlussverkauf
Ein Kaufhaus darf seinen Kunden am ersten Tag des Winterschlussverkaufs für die ersten zwei Stunden nach Ladenöffnung einen zusätzlichen Rabatt von 10 % gewähren (OLG Köln v. 28.06.2002, Az 6 U 81/02).

Keine Werbung für Testamentsvollstreckung
Ein Steuerberater verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er im Internet mit dem Tätigkeitsfeld "Testamtamentsvollstreckung" wirbt (OLG Hamm v. 23.05.2002, Az 4 U 19/02).

Polstermöbel mit Gratissessel
Das Angebot eines "Gratissessels" beim Kauf einer Sitzgruppe , ist nicht wettbewerbswidrig. In diesem Fall warb ein Händler mit einem Gesamtangebot bestehend aus einem 3-Sitzer einem 2-Sitzer und der Gratiszugabe eines Sessels (OLG Köln v. 08.03.2002, Az 1 Ss 55/02).

Hotel Adlon darf seinen Namen behalten
Das Hotel Adlon am Pariser Platz in Berlin darf unter diesem „Firmennamen“ weiterbetrieben werden. Dies gilt trotzdem seit circa 10 Jahren das Café Adlon unter der angemeldeten Marke Adlon geführt wird (BGH v. 28.02.2002, Az I ZR 177/99).

Recycling von "Verpackungen mit dem Grünen Punkt"
Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" müssen wiederverwertet werden. Dies geht aus einem Urteil des OLG Köln hervor, in dem es heißt: "Werden mit dem Grünen Punkt versehene Verpackungen einer Wiederverwertung tatsächlich nicht zugeführt und gelangen sie deshalb regelmäßig in den Restmüll, bewirkt der Abdruck der Verbandsmarke Der Grüne Punkt auf den Produkten eine relevante Gefahr der Irreführung des Verkehrs" (OLG Köln v. 22.02.2002, Az 6 U 29/95).

"Ferrari Pferd" beim Autohändler
Die Verwendung der als Marke geschützten stilisierten schwarzen Pferde - Abbildungen auf gelbem Untergrund am Dach eines überdachten Abstellplatzes im Innenhof eines Autohauses, in welchem unter anderen auch Fahrzeuge der Marke "Ferrari" verkauft werden, ist nicht wettbewerbswidrig (OLG Karlsruhe v. 07.02.2002, Az 6 U 47/01).

Ungebetene Telefonwerbung ist wettbewerbswidrig
Ungebetene Telefonanrufe zu Werbezwecken sind wettbewerbswidrig. Telefonanrufe im Privatbereich, die der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (hier: Internetdienstleistungen) dienen sollen sind grundsätzlich wettbewerbswidrig. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat (OLG Köln v. 30.11.2001, Az 6 U 158/01).

Verwechslungsgefahr bei Markennamen
Bei Markennamen besteht grundsätzlich keine Verwechselungsgefahr, wenn sie sich in Betonung, Aussprache und Klangrhythmus von ähnlich lautenden Namen unterscheiden. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmen, die die Markennamen verwenden, gleichartige Dienstleistungen anbieten. Die Richter des OLG Koblenz wiesen die Klage eines britischen Unternehmens ab, das unter dem Markennamen ´“MIDAS“ Daten elektronisch verarbeitet. Das Unternehmen hatte sich dagegen gewandt, dass ein Konkurrent für vergleichbare Dienstleistungen unter der Marke „medAS“ wirbt. Es hatte eine Verwechselungsgefahr befürchtet. Die Richter befanden: „MIDAS“ werde in zwei Silben in gleichmäßig fließender Sprache gesprochen, wobei die Betonung auf der erste Silbe liege. Dagegen werde „medAS“ abgehackt und zergliedernd wie bei zwei getrennten Wörtern ausgesprochen. Schon aus diesem Grund sei eine Verwechselungsgefahr unwahrscheinlich. Das Urteil des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Entscheidung vor (OLG Koblenz v. 31.05.2001, Az 6 U 361/98).

Übertriebene Zahnarztwerbung
Ein Zahnarzt handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich auf seiner Homepage im Internet als Spezialist in nahezu allen Bereichen der Zahnheilkunde anpreist und u.a. die Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen, seine Referententätigkeit und seine Mitgliedschaften in namhaften Fachverbänden herausstellt. Zwar hat der Zahnarzt grundsätzlich das Recht, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen. Das Gericht sah allerdings in der vorliegenden Art und Weise eine Überschreiten des allgemeinen Informationsinteresses. Die Darstellung im Internet weise reklamehafte Züge auf und ziele darauf ab, Patienten zu gewinnen (OLG Köln v. 09.03.2001, Az 6 U 127/00).

Hinweispflicht bei längerer Lieferzeit
Wer bei einer Internetauktion Waren ersteigert, kann erwarten, dass diese innerhalb von zwei bis fünf Werktagen geliefert werden. Diese Lieferfrist entspricht der im Versandhandel üblichen Frist. Benötigt der Betreiber der Internetauktion 21 Tage bzw. erfolgt die Bestätigung der Lieferung erst nach 15 Tagen, so handelt er wettbewerbswidrig und irreführend, wenn er den Kunden zuvor nicht auf die längere Lieferzeit hinweist (LG Hamburg v. 13.12.2000, Az 315 O 376/00).

www.lastminute.com keine wettbewerbswidrige Behinderung
Die Verwendung der Internetdomain "www.lastminute.com" stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung weiterer Mitbewerber von Last - Minute - Reisen dar. Die Verwendung der Domain führt nicht zu einem unzulässigen Abfangen von Kundenströmen, durch welche die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört wird. Nach dem LG Hamburg ist die verwendete Bezeichnung "lastminute" zwar als Gattungsbegriff für kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen. Dies führe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Internetbenutzer sich durch einen gewissen Stand an Informationen über das Marktgeschehen auszeichnen, so dass die Kenntnis über das vielfältige Angebot an Veranstaltern von Last - Minute - Reisen vorausgesetzt werden könne. Vergleiche hierzu: OLG Hamburg, "mitwohnzentrale.de" wo ein unlauterer Wettbewerb wegen unzulässigen Abfangens von Kunden angenommen wurde (LG Hamburg v. 30.06.2000, Az 416 O 91/00).

Headhunting wettbewerbsrechtlich zulässig
Werden Mitarbeiter von einem sog. "Headhunter" am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung angerufen, so ist dies nicht als sittenwidrig anzusehen. Es handelt sich dabei stattdessen lediglich um ein Element des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die bei der Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu missbilligen sind. Die Richter entschieden: Selbst das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist grundsätzlich erlaubt, weil dies zum Wesen wirtschaftlichen Wettbewerbs gehöre. Im zugrundeliegenden Fall sei durch den etwa fünfminütigen Anruf des Headhunters der Tatbestand des § 1 (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) UWG nicht erfüllt worden. Ein generelles Verbot zur telefonischen Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz mit dem Ziel ein persönliches Gespräch zu terminieren sei abzulehnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (LG Mannheim v. 19.06.2000, Az 24 O 2/00).

Irreführende "Sternchen"-Werbung
Die Werbung eines Hotels mit "Sternchen"-Symbolen ist wettbewerbswidrig, wenn keine entsprechende "offizielle" Klassifizierung - zum Beispiel durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband - vorliegt. Nach Meinung des OLG Schleswig wird eine solche Werbung eines Hotels vom Verbraucher als "offizielle" Klassifizierung und damit als Einordnung des Betriebs in eine bestimmte Komfortkategorie verstanden. Fehle es tatsächlich aber an einer offiziellen Klassifizierung, werde der Verbraucher irregeführt (OLG Schleswig v. 19.05.1999, Az 6 U 87/98).

Werbebeilage für EDV-Artikel in Tageszeitung
Wenn in der Beilage zu einer Tageszeitungen für EDV-Artikel geworben wird, so kann Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Irreführung der Kunden vorliegen, wenn die beworbene Sache eine Woche nach Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig ist (BGH, 04.02.1999, Az I ZR 71/97).

Nickelfreier Schmuck
Als "nickelfrei" darf Modeschmuck im Handel nur gekennzeichnet sein, wenn er tatsächlich restlos frei von Nickel ist. Das OLG Schleswig gab damit einer Unterlassungsklage des Verbraucherschutzvereins gegen Händler statt, die nickelhaltige Produkte als „nickelfrei“ oder "nickelallergiefrei" gekennzeichnet hatten (OLG Schleswig v. 26.01.1999, Az 6 U 62/98).

Wettbewerbsrecht gilt nicht zwischen Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen können sich nicht wie Privatunternehmen gegeneinander auf das Wettbewerbsrecht berufen. Deshalb können sie voneinander auch keinen Schadensersatz fordern. Dies entschied nun das Bundessozialgericht. Die AOK Bad Kreuznach hatte von der Barmer Ersatzkasse Schadensersatz gefordert, weil diese mit einem unrichtigen und irreführenden Leistungsvergleich zwischen den beiden Krankenkassen für sich geworben hatte. Das Bundessozialgericht stellte fest, daß Krankenkassen sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen können. Ihr Wettbewerb untereinander sei nämlich nicht mit dem Wettbewerb zwischen Privatunternehmen vergleichbar. Er diene allein dazu, die Leistungsfähigkeit der Kassen zugunsten der Versicherten zu verbessern. Das wirtschaftliche Risiko der Krankenkassen sei ebenfalls geringer als bei Privatunternehmen. Verlören Krankenkassen nämlich Mitglieder, so werde dieser Einnahmeverlust über den Risikostrukturausgleich der Krankenkassen aufgefangen (BSG v. 31.03.1998, Az B 1 KR 9/95 R).

Über das Recht, mit Brillanten verzierte Rolex-Uhren zu tragen
Die Firma Rolex darf Uhren, die ihr zur Reparatur zugesandt wurden, nicht deshalb einbehalten, weil deren Äußeres von einem Unbekannten verändert wurde. Rolex hatte Uhren einbehalten, die mit Brillanten besetzt worden waren oder deren Armband graviert worden war. Durch das Tragen solcher Uhren werde das Image der Marke "Rolex" verletzt. Dieser Argumentation des Unternehmens folgte der Bundesgerichtshof nicht. Der Markenschutz gelte nicht im privaten Bereich. Der Verkäufer könne dem Käufer nicht vorschrieben, wie dieser das Produkt zu nutzen habe. Deshalb müsse Rolex die Uhren im gleichen Zustand an die Eigentümer zurückgeben, in dem sie eingesandt worden waren. Die Firma Rolex kann aber gegen denjenigen vorgehen, der die Uhren verfälscht und vertreibt (BGH v. 12.02.1998, Az I ZR 239/240/241/242/95).

Werbung mit Sonderposten
Die Werbung mit Sonderposten, die der Händler besonders günstig anbietet, da er die Waren aufgrund bestimmter Schadensereignisse billiger übernommen hatte, ist zulässig. In dem vorliegenden Fall hatte ein sogenannter "Sonderpostenhändler" hochwertige Sportschuhe, die aus einem "Rauchschaden" stammten für nur 17 DM, und Gartensesselauflagen, die aus einem "Transportschaden" stammten für nur 15 DM angeboten (BGH v. 20.03.1997, Az I ZR 241/94).

Buchpreisbindung für CD-ROM
Eine Buchpreisbindung für eine CD-ROM, die Text enthält, ist zulässig. Preisbindungsvereinbarungen sind nach dem deutschen Kartellrecht zwar grundsätzlich verboten. Doch wird für sogenannte "Verlagserzeugnisse" eine Ausnahme gemacht. Unter diesen Begriff fallen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs auch CD-ROMs mit überwiegender Textanteilen (BGH v. 11.03.1997, Az KVR 39/95).

Geschützte Namen im Internet
Auch im Internet sind Markennamen von Unternehmen in Bezug auf die Verwendung als sogenannte Domain-Namen geschützt. Ein Darmstädter Detektiv hatte sich bei dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), die für die Vergabe solcher Domain-Namen zuständig ist, die Rechte für knapp 200 Firmennamen zusichern lassen (darunter auch die klagende Firma Citroen) und war nur gegen ein Entgelt von 4000 DM bereit, diesen Namen der betreffenden Firma freizugeben. Das Gerichts untersagte den Handel mit den Firmennamen aufgrund von Verstößen gegen das Markenrecht und das Namensrecht. Markennamen seien auch im Internet geschützt (LG Frankfurt v. 07.01.1997, Az 2/6 O 711/96).

Niedrige Handy-Preise
Der "Verkauf" eines Mobilfunktelefons zum Preis von nur 1 DM bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages, ist wettbewerbswidrig. Das "Quasi-Verschenken" des Handys (bei Preisen bis zu 10 DM) kann dazu führen, daß der Kunde den damit verbundenen Kartenvertrag bezüglich Qualität und Preiswürdigkeit nicht ausreichend prüft (OLG München v. 27.06.1996, Az 6 U 2323/96).

Gewinnspiel im Radio
Im Radio dürfen Gewinnspiele angeboten werden. Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt eines Hörspielprogramms, so lenkt es nicht vom tatsächlichen Angebot des Senders ab. Ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt nicht vor (BGH v. 11.04.2002, Az I ZR 225/99).

Irreführende Käse-Bezeichnungen
Wenn eine Lebensmittelbezeichnung an einen anderen, geschützten Produktnamen erinnert und den Verbraucher auf diese Weise irreführt, muß sie verboten werden. Dies schreibt eine europäische Verordnung vor. Die Feststellung, ob der Verbraucher irregeführt wird oder nicht, müssen allerdings die nationalen Gerichte treffen, entschied der Europäische Gerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte ein österreichisches Gericht beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob es den Vertrieb des deutschen Käses "Cambozola" in Österreich verbieten dürfe, weil die Bezeichnung an den geschützten Namen eines italienischen Käses, "Gorgonzola", erinnert. Die österreichischen Richter hatten Bedenken, weil schließlich in der Europäischen Union der freie Warenverkehr garantiert ist. Doch die europäische Verordnung verbietet, geschützte Produktbezeichnungen zu imitieren. Deshalb entschied der Europäische Gerichtshof, daß der Käse "Cambozola" in Österreich verboten werden kann, falls das österreichische Gericht zu der Ansicht gelangt, daß diese Bezeichnung den Verbraucher irreführt (EuGH).

Mediziner-Werbung für verschreibungspflichtiges Medikament verboten
Mediziner dürfen bei ihrem Patienten nicht den Eindruck erwecken, als preisen sie ein verschreibungspflichtiges Medikament an. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht Saarbrücken der Unterlassungsklage eines Vereins gegen den Arzt wegen unlauteren Wettbewerb statt. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die beklagte Hautarztpraxis auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit einer Lasertherapie zur Hautglättung auf ein die Behandlung unterstützendes Medikament hingewiesen. Den Wettbewerbshütern gefiel dies jedoch gar nicht und sie ersuchten Rechtsschutz. Mit Erfolg. Auch die Richter meinten: Nach geltendem Recht darf für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei Ärzten geworben werden, nicht jedoch bei Laien (OLG Saarbrücken, Az 1 U 237/03-60).

Telefonverzeichnis auf CD-Rom
Die vollständige Übernahme von Telefondaten aus einem Telefonbuch der Telekom in ein eigenes Telefondatenwerk (Telefonverzeichnis auf CD-ROM) ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe wettbewerbswidrig. Dagegen entschied das OLG Frankfurt a.M. in einem Fall, dem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, daß das Abscannen der Telefondaten, weder gegen das Urheberrecht noch das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine abschließendes Urteil des BGH steht noch aus (OLG Karlsruhe, Az 6 U 46/96).

Werbe-Emails sind unzulässig
Die unerwünschte Zusendung von E-Mails ist unerwünschte Werbung.
Sie ist unzulässig, da es sich um eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers handelt. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Empfänger eine Privatperson, ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Auch die Anzahl der E-Mails ist unerheblich; bereits eine Zusendung genügt. Das Gericht argumentierte wie folgt: Die Gefahr von Werbe E-Mails besteht gerade darin, dass eine unkontrollierte Anzahl von Personen E-Mails an eine ebenfalls unüberschaubare Zahl von Empfängern sendet und damit aufgrund dieses Zusammenwirkens eine Beeinträchtigung des Empfängers verursacht wird. Außerdem werden die Mails online abgerufen, was Geld kostet. Zudem geht beim Aussortieren der Mails Arbeitszeit verloren und es kann zu Überschreitungen der Speicherkapazität der Mailbox des Empfängers kommen. Dadurch kann es zu Datenverlusten oder Rücksendung der eingehenden Nachrichten kommen (LG Berlin, Az 16 O 320/98).

Werbung für ein "Anti-Terror-Paket" ist verboten
Die Werbung für ein 289 Mark teures «Anti- Terror-Paket» mit Atemschutzmaske und Jodtabletten ist verboten. Dies geht aus einem Urteil des LG Berlin hervor. Der Hersteller hatte das «Anti-Terror-Security-Package-Ensure 1» unter anderem mit folgenden Worten beworben: «Auch in Deutschland erwarten wir erste Terrorangriffe. (...) Mit dem Sicherheits-Package-Ensure 1 können Sie jetzt bei den wichtigsten terroristischen Bedrohungen selbst zur Vorsorge beitragen.» Die Richter des LG Berlin befanden: Die Werbung einen stelle Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar und erließ gegen die Herstellerfirma eine einstweilige Verfügung (LG Berlin, Az 15.0.662/01).

 

 

 


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