Allgemeines zum Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Weitere Rechtsgebiete sind das Umwandlungsrecht, das
Umwandlungssteuerrecht und das Körperschaftssteuerrecht.
Das materielle Handelsrecht, beschäftigt sich
insbesondere mit dem Recht des Handelsstandes und Recht
der Handelsgeschäfte; Handelskauf und UN-Kaufrecht,
Schiedsgerichtsbarkeit, Personengesellschaftsrecht mit
Bezügen zum Erbrecht und Familienrecht. Weitere
Rechtsgebiete sind das GmbH-Recht mit Bezügen zum
Gewerberecht und Handwerksrecht, GmbH-Recht mit Bezügen
zum , das Aktienrecht mit Bezügen zum internationalen
Gesellschaftsrecht, inbes. Schadensersatz;
unentgeltlicher Gesellschafterwechsel und
Unternehmensnachfolge mit Bezügen zum Erbschaft- und
Ertragsteuerrecht, Verfahrens- und Prozessführung,
Gesellschafterstreitigkeiten, Bilanzrecht, steuerliche
Gewinnermittlung, Besteuerung der Personenunternehmen,
Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
Umsatzbesteuerung, Gewerbesteuer, die Bezüge zum
Arbeitsrecht, insbes. zum Dienstvertragsrecht und
Mittelbestimmungsrecht, Krise und Sanierung, Insolvenz,
die Haftung im Gesellschaftsrecht, dem Unternehmenskauf
und der Anteilsübertragung, dem Konzernrecht, dem Recht
der verbundene Unternehmen; Umwandlungsrecht inkl.
steuerrechtlicher Bezüge.
Bestandteil des Handelsrecht, Unternehmensrecht und
Gesellschaftsrecht sind auch das Bilanzrecht, die
Grundfragen der Unternehmensfinanzierung, das Recht der
Personengesellschaften, das Handelsrecht, das Recht der
GmbH, das Recht der Aktiengesellschaft (AG), das
Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, der
Unternehmenskauf und die Umstrukturierung, die
Unternehmensnachfolge (mit den Bezügen zum Familien-,
Erb- und Steuerrecht, die Insolvenz und die Sanierung,
das Gesellschaftsrecht und die Bezüge zum Kartellrecht.
Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der
Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des
Privatrecht Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch
öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des
Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft
wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte. Das
Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht,
sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den
allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerliches
Gesetzbuch Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die
Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur
(Subsidiarität) subsidiär. Das Handelsrecht trägt den
besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen
Rechtsverkehrs Rechnung:
-hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa
durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§
350 HGB)
-Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§
353 HGB)
-Einbeziehung von Handelsbrauch, Handelsbräuchen (§ 346
HGB)
-zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der
unverzülichen Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf /
Mängelrüge (§ 377 HGB)
-Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)
Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren
Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im
Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen ''Nebengesetze''
wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der Gewerblicher
Rechtsschutz / gewerbliche Rechtsschutz und das
Gesellschaftsrecht.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe von solcher
Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass
er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt,
weshalb man ihn den Besonderheiten des Handelsrecht
unterwirft. Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den
Bestimmungen des Bürgerliches Gesetzbuch / Bürgerlichen
Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des
§ 1 des deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) gelten jedoch
zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Einige
Vorschriften des HGB sind allerdings auch auf
Nichtkaufleute anwendbar. Durch die Änderung des
Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die
Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von
Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die
bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff
Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
Kaufmannseigenschaft
Istkaufmann
Kaufmann (Istkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt, § 1 Abs. 1 HGB. Was ein Handelsgewerbe ist
oder als ein solches gilt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 2
und § 2 HGB. Ein Handelsgewerbe setzt voraus, dass die
ausgeübte Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe ist und nach
den §§ 1 und 2 HGB als Handelsgewerbe anzusehen ist.
Nach § 1 Abs. 2 HGB ist zunächst jeder Gewerbebetrieb
ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
geführten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit
automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er
muss im Handelsregister eingetragen sein, wobei dieser
Eintrag nur deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur
ist; er ist auch Kaufmann, wenn er nicht eingetragen
ist.
Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von
verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr
festgelegt sind. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das
Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der
ein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister
eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht,
derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein
Kaufmann ist. Allerdings gilt jedes Handelsgewerbe, das
ins Handelsregister eingetragen ist, als Handelsgewerbe,
selbst wenn es nur ein Kleingewerbe ist, § 2 HGB.
Kannkaufmann / Formkaufmann
Ein Kannkaufmann ist der, der ein Handelsgewerbe
betreibt, das nicht den erforderlichen Umfang hat, um
ihn automatisch zum Kaufmann zu machen. Manchmal spricht
man auch unzutreffend von Minderkaufleuten (dieser
Begriff ist veraltet) oder Kleingewerbetreibender /
Kleingewerbetreibenden. Dem Kannkaufmann steht es nach §
2 HGB frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen
lässt; tut er das, so wird er als Kaufmann behandelt.
Das gleiche würde sich im übrigen aus § 5 HGB ergeben;
der Unterschied liegt darin, dass der Kannkaufmann
berechtigt im Handelsregister eingetragen ist.
Personengesellschaften sind grundsätzlich keine
Formkaufleute i.S.v. § 6 Abs. 2 HGB. OHG, KG und GmbH &
Co KG (die sog. Handelsgesellschaften) sind jedoch nach
gesetzlicher Definition 105 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2
HGB nur dann solche, wenn sie ein Handelsgewerbe
betreiben, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 HGB automatisch
Kaufleute sind. Ausnahme ist die rein
vermögensverwaltende OHG, die kein Handelsgewerbe
betreibt, aber gem. § 105 Abs. 2 HGB in das
Handelsregister einzutragen und somit Kaufmann kraft
Eintragung gem. § 2 HGB ist.
Bedeutung der Kaufmannseigenschaft
Für einen Kaufmann ergeben sich besondere Rechte und
Pflichten bezüglich seiner Geschäftsführung aus dem HGB,
insbesondere die Notwendigkeit von Buchführung,
Bilanzierung und dem Führen einer Firma. Weiterhin
trifft das HGB insbesondere in seinem Vierten Buch
(Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den
Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit
Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine
Vorschriften wie die, dass Handelsbrauch /
Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch
Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu
beachten sind.
Verlust der Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit
Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht durch Löschung im
Handelsregister. Ein Kannkaufmann hingegen verliert die
Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem
Handelsregister.
Scheinkaufmann
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass
jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den
Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, die ihn belastenden
Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen
muss. Ein Scheinkaufmann ist kein Kaufmann; er haftet
jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann.
Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der
Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln
lassen
Alte Begrifflichkeiten:
Musskaufmann (veraltet)
Der Begriff des Musskaufmann existiert rechtlich nicht
mehr. Als Musskaufmann waren Gewerbebetriebe bezeichnet,
die ein so genanntes Grundhandelsgewerbe betrieben
haben. Bis zum 1. Juli 1998 wurde im § 1 Abs. 2 HGB
beschrieben, was ein so genanntes Grundhandelsgewerbe
ist.
Kannkaufmann (veraltet)
Kannkaufleute waren Personen, die nur kraft Eintragung
in das Handelsregister zu Vollkaufleuten wurden. Es
stand diesen Personen frei, ob sie sich in das
Handelsregister eintragen ließen. Es handelte sich
hierbei um Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb
betrieben, dem die Notwendigkeit für eine
vollkaufmännische Betriebsführung fehlte (kleine
Gewerbetreibende), oder wenn das Gewerbe in den Bereich
der Land- und Forstwirtschaft fiel.
Kannkaufleute wurden kraft Eintrag der Firma in das
Handelsregister zu Kaufleuten (das heißt Kannkaufmann
kraft Eintragung). Durch diesen Eintrag erhielten sie
die Rechte und Pflichten nach dem HGB, ansonsten galten
die Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die Kaufmannseigenschaft ist erloschen mit dem Löschen
der Handelsregistereintragung.
Sollkaufmann (veraltet)
Alle Gewerbetreibenden, die kein so genanntes
Grundhandelsgewerbe betrieben und auch nicht im land-
und forstwirtschaftlichen Umfeld tätig waren, wurden als
Sollkaufleute bezeichnet. Ein Sollkaufmann war
verpflichtet, wenn er die beiden folgenden Kriterien
erfüllte: Betreiben eines Gewerbes und dieses Gewerbe
erfordert einen kaufmännisch eingerichteten
Geschäftsbetrieb.
Formkaufmann (noch existent)
Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein
Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hiermit sind
die sogenannten Kapitalgesellschaften
(Kapitalgesellschaft) und Genossenschaften
(Genossenschaft) gemeint. Sie sind Kaufmann kraft
Rechtsform ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein
Handelsgewerbe betreiben. Formkaufmann sind insbesondere
die Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG): § 3
Abs. 1 AktG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) § 13 Abs. 3 GmbHG, Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA) § 278 Abs. 3 AktG, eingetragene
Genossenschaft (eG) § 17 Abs. 2 GenG), EWIV (Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung) nach deutschem
Recht (EWIV) § 1 Halbsatz 2 EWIVG.
Neben dem gewöhnlichen Handelsrecht enthält das HGB auch
das Seehandelsrecht und den Handelsstand, Kaufmann
(HGB), Kaufleute, das Handelsregister, die Handelsfirma,
Prokura und Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge, Handelsvertreter, Handelsmakler,
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft, Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille
Gesellschaft, Handelsbücher, Vorschriften für alle
Kaufleute, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Ergänzende
Vorschriften für Kapitalgesellschaft /
Kapitalgesellschaften sowie bestimmte
Personengesellschaft / Personengesellschaften,
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaft
(eG) / Genossenschaften, Rechnungslegung und
Rechnungslegungsbeirat, Handelsgeschäfte, Handelskauf,
Kommissionsverkauf / Kommission, Kommissionsgeschäft,
Fracht und Frachtgeschäft, Spedition und
Speditionsgeschäft, Lagerhaltung und Lagergeschäft, der
Seehandel, Reeder und Reederei, Kapitän, Frachtgeschäft
zur Beförderung von Gütern, Beförderung von Reisenden
und ihrem Gepäck, Haverei und Bergung, Schiffsgläubiger
und Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist
regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht
in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es
beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für
Handelssachen richtet..
Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB handelt es
sich um einen Sonderregelung des Handelsrechts gegenüber
dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Kauf / Handelskauf
zur Anwendung kommt. Beim Handelskauf trifft den Käufer
die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen
und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen.
Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf
Gewährleistung.
Handelskauf
Das Geschäft muss ein zweiseitiger Handelskauf, also ein
Kauf, bei dem beide Vertragspartner Kaufmann /
Kaufmannseigenschaft haben, sein. Ist ein
Vertragspartner Nichtkaufmann also, so kommt § 377 nicht
zur Anwendung.
Die sog. Ablieferung:
Die Ware muss in den Dispositionsbereich des Käufers
gelangen, wo er sie untersuchen kann.
Mangel / Mängel:
Sachmangel: Die Mängelrügeobliegenheit gilt nur nur
Sachmangel / Sachmängel, nicht für Rechtsmangel /
Rechtsmängel. Offener Mangel: Offene Mängel können bei
ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden.
Versteckter Mangel: Versteckte Mängel können auch bei
ordnungegemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden. Sie
könnten nur durch z.B. Zerlegen einer Maschine oder
ähnliches sichtbar werden (aliud).
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit:
Je nach Art des Mangels wird unterschieden: Ein offener
Mangel ist ''unverzüglich'' zu rügen. Ein versteckter
Mangel ist ''unverzüglich nach Entdeckung'' zu rügen.
Mängelrüge:
Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der
''Ablieferung'' (offener Mangel); beim versteckten
Mangel mit ''Entdeckung''. Erfolgt keine Mängelrüge
innerhalb oben genannter Frist, gilt die Ware als
genehmigt. Der Käufer verliert seine Recht auf
Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechung.
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz,
sondern regelt das Innen- und Außenverhältnis von
Gesellschaften / Gesellschaft. Neben dem Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuch / Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten Spezialgesetze für
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaft
(PartG), Offene Handelsgesellschaft (OHG), offene
Handelsgesellschaft, Partenreederei, EWIV,
Kommanditgesellschaft / (KG), Stille Gesellschaft. Bei
diesen Gesellschaften handelt es sich um
Personengesellschaften / Personengesellschaft; sie sind
keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach
dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich
sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen
Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige
Träger von Rechten und Pflichten sind. Bei den
Kapitalgesellschaften / Kapitalgesellschaft handelt es
sich dagegen um juristische Person / juristische
Personen: Die GmbH, also Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft,
die KGaA, also Kommanditgesellschaft auf Aktien, die
Societas Europaea (SE), also Europäische
Aktiengesellschaft und die Genossenschaft (eG), die
eingetragene Genossenschaft. Das Vereinsrecht kennt
noch: den eingetragenen Verein (e. V.) und die Stiftung
/ rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige
juristische Personen, jedoch keine
Kapitalgesellschaften. Die rechtsfähige Stiftung ist -
anders als der e. V. - keine Gesellschaft, sondern ein
rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Sie hat
deshalb auch keine Gesellschafter. Darüber hinaus gibt
es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften
(Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt
sind: die GmbH & Co., die GmbH & Co. KG, die GmbH & Co.
KGaA und die GmbH & Co. OHG. In jüngerer Zeit gibt es -
vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wonach in der EU gegründete
Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen
Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten
auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese
Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein
anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen
mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited &
Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen
Literatur allerdings (noch) umstritten ist.
Es gibt im einzelnen folgende Rechtsformen:
- Nicht rechtsfähige Personengesellschaften / nicht
rechtsfähige Personengesellschaft
- Nicht eingetragener Verein (§§ 21 - 54 BGB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) /
BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) (§§ 105 ff. HGB)
- eingetragener Kaufmann (eK) (§§ 1 ff. HGB)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Partenreederei (§ 489 HGB)
- Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB) ( siehe
auch GmbH und Co. KG und AG und Co. KG)
- Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung
(EWIV)
- Rechtsfähige Juristische Person des Privatrechts:
- Eingetragener Verein (e. V.) (§§ 21, 55 BGB)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- GGmbH / Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (gGmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13
GmbHG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (§§ 278 ff.
AktG)
- Aktiengesellschaft (AG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- Europäische Aktiengesellschaft (SE) (EG-Verordnung
2157/2001)
- Eingetragene Genossenschaft (eG) (§ 17 Abs. 1 GenG)
- Europäische Genossenschaft (SCE) (EG-Verordnung Nr.
1435/2003)
- Stiftung des privaten Rechts (§§ 80 ff. BGB)
- Rechtsfähige Juristische Person des Öffentliches Recht
/ öffentlichen Rechts:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Sparkassen
- Sonstige Körperschaften, wie z.B. (staatliche)
Universitäten, Studentenwerke, - Handwerkskammern,
Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern,
Rechtsanwaltskammern etc.
- Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 5 WRV)
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Kommunalunternehmen
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Weitere Rechtsformen des Öffentlichen Rechts:
- Regiebetrieb
- Eigenbetrieb
- Zweckverband
- Eigengesellschaft
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch
BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von
(natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch
einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die
Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die
vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Zum
Beispiel: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur
gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. ARGE).
Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr-
oder Spielgemeinschaft oder einem Investmentclub kann es
sich um eine GbR handeln. Liegt der gemeinsame Zweck in
dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma, handelt es sich allerdings
nicht um eine GbR, sondern um eine Offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Keine
GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der
Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und
verwaltet wird. Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der
Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks.
Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz alle
Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes
vertraglich vereinbart ist. Problematisch ist die
gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich
wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB
richten und kann seit einem Urteil des BGH aus 1999
(BGHZ 142, 315) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz
ausgeschlossen werden. Die GbR mit beschränkter Haftung
(GbRmbH) gibt es seit dem nicht mehr. Neben der GbR gibt
es weitere Personengesellschaften wie die Offene
Handelsgesellschaft (OHG), die KG usw. Diese unterliegen
besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine
Personengesellschaft, die allerdings nur für freie
Berufe geschaffen wurde (Rechtsanwälte, Steuerberater,
Ärzte, Musiker etc.)
Partnerschaft
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich
Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe
zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche
Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht
zulässig. Partnerschaft / Partnerschaftsvertrag: Der
Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Der
Partnerschaftsvertrag muss enthalten den Namen und den
Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den
Wohnort jedes Partners, den Gegenstand der
Partnerschaft. Kapitaleinlage: Eine bestimmte
Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben. Sie ist auch nicht immer, insbesondere
bei Rechtsanwalt / Rechtsanwälten gebräuchlich.
Eintragung im Partnerschaftsregister: Die Gesellschafter
der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im
Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein-
oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens
oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur
Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Auf die
Partnerschaft finden, soweit im
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes
bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung.
Personenhandelsgesellschaft
Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem
Handelsrecht die Offene Handelsgesellschaft und die
Kommanditgesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich
daraus her, dass bei der Personenhandelsgesellschaft die
Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen
Handelsgeschäften im Vordergrund steht, während bei den
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) die
Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt
bildete.
OHG
Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder
oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich
zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische
Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer
gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die
Firma: Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann
seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet
und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die
Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene
Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten. Die Gründung:
Eine OHG wird durch mindestens 2 Gesellschafter mit
Hilfe eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Wenn keiner
der Paragraphen 110 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen
zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der
Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form.
Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also
nur der Wille der Gesellschafter, unter einer
gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu treiben.
Persönliche Haftungsbeschränkungen können hierbei jedoch
nicht ausgeschlossen werden. Die Kapitaleinlage: Die
Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten
Mindestkapital abhängig. Die Eintragung im
Handelsregister: Die Gesellschafter der OHG müssen die
OHG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein-
oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der
Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur
Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der
Eintrag ist aber nur deklaratorisch. Die Eintragung
erfolgt in der Abteilung A im Handelsregister. In die
Abteilung A kommen die Personengesellschaften und in die
Abteilung B die Kapitalgesellschaften. Die
Geschäftsführung: Zur Führung der Geschäfte sind
grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und
verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist
etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter
für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der
steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen
Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen. Zu
beachten ist die Eintragung im Handelsregister.
Gewinn und Verlustverteilung
In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Partner
(Teilhaber) mit voller Einlage und zusätzlich mit dem
Privatvermögen, dadurch werden zwar schneller Darlehen
von Geldinstituten akzeptiert (aufgrund der vollen
Haftung relativ niedriges Risiko für Banken), das Risiko
der privaten Pleite bei Insolvenz und/oder
Geschäftsaufgabe ist jedoch enorm höher als zum Beispiel
bei einer GmbH. Die allgemeine Aufteilung ist
normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der
Fall, so gilt die Aufteilung nach dem HGB, die besagt,
dass jeder Teilhaber mindestens 4% des eingebrachten
Kapitals an Gewinn bekommt. Der restliche Gewinn sowie
der gesamte Verlust wird nach "Köpfen" aufgeteilt.
Auflösung einer OHG
Eine OHG wird aufgelöst, wenn sie für eine bestimmte
Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf, wenn die
Gesellschafter ihre Auflösung beschließen, wenn das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnet wird, *durch gerichtliche Entscheidung. Ein
Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:
durch Tod des Gesellschafters, durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Kündigung
des Gesellschafters, durch Kündigung durch einen
Privatgläubiger des Gesellschafters, durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung, durch Eintritt der im
Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.
Rechnungslegung der OHG
Eine OHG ist Kaufmann /HGB-Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuch. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher
zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die
Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.
Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes
und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)
aufzustellen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Eine Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist eine
Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr
natürliche Personen und/oder juristische Personen
zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen
Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Von der OHG
(Offene Handelsgesellschaft) unterscheidet sich eine KG
dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern
die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf
den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt
ist (Kommanditist, Kommanditisten), während mindestens
ein anderer Gesellschafter persönlich haftet
(Komplementär).
Kapitaleinlage
Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich
nicht vorgesehen. Eine Beteiligung am Kapital erfolgt
nach dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten. Die
Kapitalbeschaffung erfolgt aus dem Privatvermögen der
Gesellschafter; Selbstfinanzierung, Neuaufnahme von
Vollhaftern und Teilhaftern; Kreditbasis kann erweitert
werden.
Firma
Die Firma einer KG kann, muss aber nicht den Namen
mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten.
Dagegen dürfen die Namen der Kommanditisten nicht in der
Firma vorkommen. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft"
oder "KG" ist dagegen zwingend.
Gründung
Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit
Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im
Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach
Gesellschaftsvertrag.
Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine
bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft
erwerben.
Eintragung im Handelsregister
Die Gesellschafter der KG müssen die KG im
Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder
Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma
oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins
Handelsregister angemeldet werden. Die Kapitaleinlage
mindestens eines Gesellschafters wird im Handelsregister
eingetragen.
Geschäftsführung
Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die
persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär)
berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im
Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die
Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der
Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der
Gesellschaft nicht ermächtigt. Die
Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter
(Komplementär) sind steuerlich nicht als
[[Betriebsausgabe]] abzugsfähig; sie sind bei der
steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen
Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen. Als
Personenhandelsgesellschaft wird die KG im
Handelsregister in der Abteilung A des zuständigen
Amtsgerichtes eingetragen.
Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle
Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die
Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die
Komplementäre. Wenn mindestens ein Komplementär eine
GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus
firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sofern es nur
einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist
die GmbH & Co. KG rechtlich eine Personengesellschaft
und daher auch z. B. nicht körperschaftsteuerpflichtig -
die GmbH dagegen schon.
offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft,
Genossenschaft, AG & Co. KG - der Komplementär der KG
ist eine Aktiengesellschaft, GmbH & Co. KG - der
Komplementär der KG ist eine GmbH, Limited & Co. KG -
der Komplementär der KG ist eine Limited, KGaA -
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Kommanditist ist die Bezeichnung für einen
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er
haftet im Vergleich zu einem Komplementär, der
persönlich und in vollem Umfang haftbar ist, gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern nur auf den Betrag einer
bestimmten Hafteinlage, die im Handelsregister
eingetragen wurde.
Das bedeutet, dass der Kommanditist an einem Verlust der
Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils
und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Die
Höhe der Einlage bestimmt sich im Verhältnis zu den
Gläubigern nicht nach den Vereinbarungen des
Kommanditisten und des Komplementärs, sondern allein
danach, in welcher Höhe der Anteil des Kommanditisten im
Handelsregister verlautbart ist. Allerdings können sich
die Gläubiger auf eine in der üblichen Weise erklärte
Erhöhung des Kommanditanteils verlassen. Eine eventuelle
Rückzahlung der Einlage gilt gegenüber den Gläubigern
als nicht geschehen. Der Kommanditist haftet den
Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner noch
nicht geleisteten Einlage unmittelbar. Die Gläubiger
können ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und
sind nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung
im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft
pfänden und überweisen zu lassen. Die weitere Haftung
des Kommanditisten mit seinem privaten Vermögen
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Der
Kommanditist ist nicht verpflichtet, den für
vorangegangene Geschäftsjahre bereits von ihm bezogenen
Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen.
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der
Gesellschaft ausgeschlossen.
Er kann einer Handlung des persönlich haftenden
Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass
die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen würde. Der
Kommanditist ist gegenüber dem Komplementär aber
berechtigt, die Mitteilung des Jahresabschlusses in
schriftlicher Form zu verlangen und dessen Richtigkeit
unter Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere
zu prüfen.
Komplementär (von lat. plenus und complere,
complementum, Erfüllung, Ergänzung) ist in einer
Kommanditgesellschaft der unbeschränkt Haftende, siehe
Komplementär (KG).
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine
Sonderform der Gesellschaft.
Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung
mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
wirtschaftlichen Ziels. Als Kapitalgesellschaften gelten
insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem
Modell des Vereins / Verein auf. Die
Kommanditgesellschaft ist eigentlich eine
Personengesellschaft, bei der häufig geübten Praxis,
dass eine GmbH der einzig persönlich haftende
Gesellschafter ist (GmbH & Co. KG), kommt sie jedoch
ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem
existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist
eine juristische Person, an der sich andere juristische
oder Natürliche Person / natürliche Personen mit einer
Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich
für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH
gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des
Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht
das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat
selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum
erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Andere Abkürzungen derselben Bezeichnung sind u.a. GmbH
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung), mbH oder gGmbH
(gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Aufsichtsrat
In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen
werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die
GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine
Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der
Geschäftsführung.
Gesamtheit der Gesellschafter /
Gesellschafterversammlung
Oberstes (beschließendes) Organ der GmbH ist die
Gesamtheit der Gesellschafter
(Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit
erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas
anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§
45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in
der Gesellschafterversammlung (§ 48 I GmbHG); bei
Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche
Abstimmung zulässig (§ 48 II GmbHG).
Rechnungslegung der GmbH
Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263
HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für
Kapitalgesellschaften.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine
Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital
übernommen (Stammeinlage - § 3 I Nr.4 GmbHG). Die
Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine
Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 I GmbHG). Ein
Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender
Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 15 III
GmbHG). Die Gesellschafter haben Anspruch auf den
Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von
der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 I GmbHG).
Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern
verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die
Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die
Bücher gestatten (§ 51a I GmbHG). Ein Gesellschafter
kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person
liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der
Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.
Besteuerung: Körperschaftsteuer
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische
Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt
mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger
Steuersatz 25 %. GmbHs können allerdings auch als
"gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden
Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.
Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus
(Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer
einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das
Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung
der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der
Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person
mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.
Gewerbesteuer
Die Tätigkeit einer GmbH wird grundsätzlich dem
gewerblichen Bereich zugeordnet; sie unterliegt daher
der Gewerbesteuer.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161
Abs. 1 HGB), deren Komplementär (persönlich haftender
geschäftsführender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist. So lässt sich die Haftung des
Komplementärs praktisch beschränken, ohne die Rechtsform
der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen. An sich
haftet der Komplementär in der KG unbeschränkt. Die im
Rechtsverkehr angegebene Firma, also auch der Name auf
Angeboten, Rechnungen etc., muss eindeutige Hinweise auf
beschränkt haftende Gesellschafter enthalten. Ein Zusatz
wie GmbH & Co. KG muss dort unbedingt angegeben und darf
nicht einfach durch KG ersetzt werden, obwohl die Firma
selbst eigentlich Kommanditgesellschaft ist. Vereinzelt
ist bei älteren Unternehmen auch eine Firma nach dem
Muster ''KG (Unternehmensname) GmbH & Co.'' anzutreffen.
Außerdem muss die GmbH keine Kapitaleinlage für die KG
leisten. Sie kann sich auf die Geschäftsführung
beschränken, die dann vom Vertreter der GmbH, also dem
GmbH-Geschäftsführer, ausgeübt wird. Die Vorteile: In
der GmbH & Co. KG wird das Haftungsrisiko des
Komplementärs durch die GmbH (eine juristische Person)
übernommen und ist entsprechend beschränkt. Die
Nachteile: Der Aufwand für die Buchführung ist
entsprechend hoch, da sowohl für die KG als auch für die
GmbH die Bücher zu führen sind. Des Weiteren ist die
Kreditwürdigkeit natürlich entsprechend eingeschränkt,
da die Bank (relativ) wenig Sicherheiten geboten bekommt
(nur das Gesamtkapital der GmbH und des Kommanditisten),
da keine natürlichen Personen uneingeschränkt persönlich
haften.
Limited (Ltd) / Limited & Co. KG
Die Limited & Co. KG ist eine Unternehmensrechtsform. Es
handelt sich um eine Mischform wie die GmbH & Co. KG,
die die Vorteile einer Limited mit der KG
(Kommanditgesellschaft) vereint. Dabei handelt es sich
um eine deutsche Kommanditgesellschaft, an der eine
englische Limited Company als Komplementär beteiligt
ist. Bei Kleinunternehmen als Einmann-Ltd. & Co. KG ist
der Alleingesellschafter der Limited Company auch
einziger Kommanditist. Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit
ist sie beim zuständigen Amtsgericht ins deutsche
Handelsregister einzutragen. Die Limited kann ins
deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn diese
eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
unterhält und die Limited in der Europäischen Union
gegründet wurde. In diesen Fall wird die Limited wie
eine GmbH steuerlich veranlagt. Seit August 2005 sind
auch letzte Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer
Limited & Co. KG in ein deutsches Handelsregister
beseitigt. Das Landgericht Bielefeld hat die Limited &
Co. KG akzeptiert und als Rechtsmittelgericht des AG Bad
Oeynhausen dessen Entscheidung aufgehoben. Nach dem
aktuellen Urteil kann Komplementär einer KG jeder sein,
der auch Gesellschafter einer OHG sein kann. Und das ist
nach geltendem Recht jede natürliche und juristische
Person. (Die vom untergeordneten Landgericht Bad
Oyenhausen im Beschluss vom 15. März 2005 geäußerten
Bedenken gegen die Eintragung einer Ltd. & Co. KG in das
Handelsregister - entgegen der eine Eintragung
bejahenden Praxis der meisten Registergerichte in der
Bundesrepublik - sind durch die Entscheidung des LG
Bielefeld nunmehr obsolet.) Der Europäischer Gerichtshof
/ Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. November 2002
entschieden, dass beispielsweise britische Limited
Companies (Ltd.) in der gesamten EU voll rechtsfähig
sind, auch wenn im Herkunftsland keine Geschäfte
getätigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich
diesen Vorgaben unter Aufgabe seiner bisherigen
Rechtsprechung angeschlossen.
Die Ltd & KG ist in Deutschland steuerpflichtig, die
Besteuerung erfolgt wie bei der GmbH & Co KG. Der
deutsche Steuerberater benötigt keine Kenntnisse des
britischen Steuerrechts. Sofern man auf eine
Komplementärvergütung verzichtet ist es möglich das sog.
DORMANT ACCOUNS (Nullbilanz) eingereicht hat, aber nur
unter der Voraussetzung das die Limited weltweit keinen
Umsatz zu verzeichnen hat.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG): Eine Aktiengesellschaft
(AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer
Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das
Gesellschaftsvermögen (Grundkapital / Aktienkapital) in
Aktien aufgeteilt ist.
Die Aktiengesellschaft ist eine international
bedeutsame, in vielen Ländern die ganz überwiegende
Unternehmensform. Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine
privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den
Betrieb eines [[Unternehmen]]s zum Gegenstand hat.
Gegenüber anderen Unternehmensformen hebt sich die
Aktiengesellschaft durch folgende Eigenschaften ab: Die
Aktiengesellschaft (AG) ist Körperschaft. Die
Aktiengesellschaft (AG) ist also eine auf Mitgliedschaft
beruhende, aber als Vereinigung selbständig,
rechtsfähige rechtliche Einheit. Die Aktiengesellschaft
(AG) ist eine Kapitalgesellschaft, also auf ein
bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die
Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses
Kapital beschränkt ist. Das Grundkapital ist im
Regelfall in rechnerisch gleich große Anteile, die
Aktien, aufgeteilt. Die Aktien werden in vielen Fällen
durch Aktienbriefe verkörpert. Zur Natur der
Aktiengesellschaft (AG) gehört es grundsätzlich, dass
die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind. Je nach
Ausgestaltung der Gesellschaft kann es hier aber
Einschränkungen geben.
Dagegen gehört es nicht zu den notwendigen
Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die
Aktien an einer Börse gehandelt werden.
In den meisten Ländern sind nur ein kleiner Teil der
Aktiengesellschaften börsennotiert. Die Aktionäre nehmen
ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in
Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes
wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von
gesonderten Organen geführt, wobei die Details je nach
Land unterschiedlich sind. Im Zuge weitergehender
Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher
Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die
Europäische Aktiengesellschaft (lat. societas europaea,
"SE"). Das '''Grundkapital''' einer Aktiengesellschaft
(AG) muss mindestens 50.000,00 EUR betragen. In der
Bilanz des Unternehmens wird das Grundkapital als
''gezeichnetes Kapital'' aufgeführt und ist in Aktien
unterteilt, womit das Mitgliedschaftsrecht der
Anteilseigner an der Gesellschaft verbrieft wird.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA,
ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Rechtsform für Unternehmen. Sie verbindet Elemente der
Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft
(KG) miteinander. Bei der KGaA handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über
persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre)
verfügt. Obwohl die KGaA Merkmale einer
Personengesellschaft aufweist, ist sie trotzdem eine
Kapitalgesellschaft. Sie ist also selbst rechtsfähige
juristische Person. Die KGaA ist Handelsgesellschaft und
somit Kaufmann (HGB) Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs. Die KGaA taucht häufig als GmbH &
Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen
Gestaltungen haftet keine natürliche Person
unbeschränkt. Die persönlich haftenden Gesellschafter
(phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen
Personengesellschaftsrecht, § 278 Abs. 2 AktG. Sie sind
geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; es gelten die
§§ 161 Abs. 2, 115, 116, 125 [[HGB]]. Einzelne
persönlich haftende Gesellschafter können durch
Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und
Vertretung ausgeschlossen werden. Die Kommanditaktionäre
verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie
die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie bringen
das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf, haften
aber darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die
Gesellschaft. Gesamtkapital: Die Kapitalstruktur der
KGaA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der KGaA
setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre
und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen.
Das Grundkapital beträgt - wie in der AG - mindestens
50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen
über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für
Kapitalmaßnahmen.
Europäische Gesellschaft - Societas Europaea (SE)
Die Europäische Gesellschaft (auch: Societas Europaea –
SE), ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der
Europäische Union / EU. Mit ihr ermöglicht die EU seit
dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach
weitgehend einheitlichen Recht. Umgangssprachlich wird
die SE auch als '''Europa-AG''' bezeichnet. Die Vorteile
einer Europäischen Gesellschaft: Die SE bietet
europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als
rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen
Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer
Holding zusammenzufassen, anstatt wie bisher für jedes
Land eine eigene Gesellschaft zu gründen. Ferner werden
grenzüberschreitende (Mergers and acquisitions / M&A)
-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen
eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg
vornehmen - ohne die teuren und zeitraubenden
Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den
einzelnen Staaten. Besonders für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) öffnen sich unbürokratische Chancen,
ihr Engagement im Ausland zu verstärken. Die SE kann
ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen
anderen Mitgliedsstaat verlegen. Damit entfällt eine
Liquidation im Wegzugstaat und eine Neugründung im
Zuzugsstaat.
Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen
zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam
gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines
Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu
befriedigen. Weltweit sind mindestens 700 Millionen
Mitglieder an Genossenschaften beteiligt. Die
Genossenschaften sind international in der ICA, der
International Co-operative Alliance, organisiert.
Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der
Regel andere Ziele als reine Wirtschaftsbetriebe
verfolgen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die
Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie,
Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition
ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf
die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit,
Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen
Menschen. Die Genossenschaften in den
Wirtschaftswissenschaften: Es wird traditionell zwischen
Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften
unterschieden. Die Fördergenossenschaften (Beschaffungs-
und Verwertungsgenossenschaften) betreiben ein
Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum
Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die
Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) ist.
Mitglieder sind zugleich Nutzer der
kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer,
Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und
Kontrolle) sowie Kapitalgeber. Dagegen ist bei
Produktivgenossenschaften ein Unternehmen in
Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als
Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied
und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.
Konsumgenossenschaften: Seit Mitte des 18. Jahrhunderts
wurden Konsumgenossenschaften zum Erzielen niedriger
Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet.
Gewerbliche Genossenschaften wurden gegründet als
Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für
Handwerker, dann auch für Einzelhandel / Einzelhändler.
Es folgten Bäuerliche Genossenschaften und Spar- und
Darlehenskassen, später auch
Wohnungsbaugenossenschaften. Rechtsgrundlage ist das
Genossenschaftsgesetz (GenG). Es wurden auch
Genossenschaftsbanken gegründet. Die Besonderheit der
Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der
GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten
Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu
können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für
Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem
marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der
wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von
Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange
nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um
ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung
des Förderauftrages angestrebt werden. Anders
ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer
Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von
erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies
die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller
und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der
Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig
förderfähig zu bleiben. Jede Genossenschaft muss einen
aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand
haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich
vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in
der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist,
können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer
Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung
unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur
Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten
physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von
Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie
physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl
in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der
Genossenschaft und ab einer Zahl von 40 Arbeitnehmern
zwingend einzurichten. Die Überwachungstätigkeit des
Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung
der Genossenschaft "in allen Zweigen der Verwaltung";
darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen
und Zustimmungsrechte zu. Der Genossenschaftsvertrag
oder die Satzung muss gemäß § 5 GenG folgende Angaben
enthalten: die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
den Gegenstand der Genossenschaft, die Zeitdauer der
Genossenschaft, etc.. Als Rechtsform wird in Deutschland
häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im
Gegensatz zu einem eingetragener Verein / eingetragenen
Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche
Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist
juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des
Handelsrechts bezeichnet. Eine eingetragene
Genossenschaft (eG) besteht aus mindestens sieben
Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des
zuständigen Amtsgerichts als Registergericht
eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied
in einem Prüfungsverband.
Eingetragene Verein – nichteingetragene Verein
Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der
Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern)
unter einem Namen (Vereinsname) zur Erzielung eines
gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand
des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.
Eingetragener Verein (eV): Durch Eintragung in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht /
Amtsgerichtes nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB
erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status
einer juristische Person / juristischen Person. In der
Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung
weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann
nach §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt
als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden,
wenn er derartige Vereinsziele verfolgt.
Wirtschaftliche Vereine
Die Kapitalgesellschaften also Aktiengesellschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte
Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie
erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz
bzw. das GmbH-Gesetz. Eingetragene Genossenschaften (eG)
sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.
Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein
wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung
Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa
bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen
praktiziert.
Nicht rechtsfähiger Verein
Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen
Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische
Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für
Gesellschaft (Rechtswesen) Gesellschaften im engeren
Sinne §§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die Organe sind vor
allem der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand: Im gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen
Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz
zwingend vorgeschrieben ist.
Als spezieller Vertreter kann satzungsrechtlich ein
Geschäftsführer bestimmt werden. Mitgliederversammlung:
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen
Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder
einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu
besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der
Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und
wenn die Interessen des Vereins es gebieten
einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die
Satzungen eine regelmäßige jährliche
Mitgliederversammlung vorsehen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks
des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
erfolgen.
Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im Verein wird
entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch
Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen
dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen
Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom
Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind
nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen
werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder
Austritt. Die Austrittserklärung ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann -
was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der
Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirkt.
Stiftung
Unter einer Stiftung versteht man die durch den
Stiftungsakt errichtete Institution. Juristisch handelt
es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit
Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck
verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene
Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung oder Stiftung
bürgerlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines
Treuhänder / Treuhänders (nichtrechtsfähige oder
fiduziarische Stiftung). Stiftungsähnliche juristische
Personen können außerdem in der Rechtsform der
Stiftungs-GmbH oder des Stiftungs-Vereins errichtet
werden. Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch
ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu
einer Anstalt, die Benutzer hat, haben rechtsfähige
Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte
''Destinatäre''. Beachte: ''Steuerrechtlich'' gelten die
meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen
damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie
nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind.
Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet
werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von
der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80
Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Rechtsfähige Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das
Stiftungsgeschäft, also eine Willenserklärung des
Stifters, die auch in einem Testament enthalten sein
kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die
Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung
ihren Sitz hat. Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§
80 ff.BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden
sich in den Stiftungsgesetzen der einzelnen
Bundesländer. Durch das Stiftungsgeschäft muss die
Stiftung eine Satzung erhalten, die folgendes enthalten
muss: den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den
Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung, die
Bildung des Vorstands der Stiftung. Bis zur Anerkennung
der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende
Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft
widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Beantragung der
Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist
die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des
Stifters erloschen. Mit der Anerkennung hat die Stiftung
gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des
Stiftungsvermögens.
Mindestkapitalausstattungen sind in den
Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das
BGB selbst schreibt lediglich vor, dass "die dauernde
und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert"
erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der
Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden
ein Ausstattungskapital von 25.000 Euro, in einigen
Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000
Euro).
Nicht rechtsfähige Stiftung
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als
unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische
Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin
verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch
einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder
(Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das
Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von
eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die
übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer
Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit
dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein
eigenes Gremium, das über die Verwendung der
Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der
Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene
Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung
ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das
allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der
Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des
Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber
die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem
Stifter und dem Treuhänder. Stiftungsgründung: Zur
Gründung (technisch: Errichtung) einer ''rechtsfähigen
Stiftung'' bekunden der oder die Stifter in einem
Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur
Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine
rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den
hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und
einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. mindestens
einem Vorstand, auszustatten. Die Stiftung entsteht mit
der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die
Stiftungsbehörde. Der Stifter bzw. die Stifter legen im
Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die
Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die
Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist
die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem
Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch
in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder
ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane
vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter -
was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines
Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille
auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für
die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der
Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat.
Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine
ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist,
obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke
wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung
sachgemäßer finden mag.
Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)
Stiftungen können, müssen aber nicht Gemeinnützigkeit /
gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit wird einer
Stiftung nach den Regeln der Abgabenordnung durch das
Finanzamt zuteil. Gemeinnützige Stiftungen sind von den
meisten Steuern befreit. Zuwendungen (Spenden und
Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter
zum Sonderausgabe (Steuerrecht) / Sonderausgabenabzug.
Für Zuwendungen an rechtsfähige und treuhänderische
Stiftungen gibt es - gegenüber Zuwendungen (Spenden) an
andere gemeinnützige Einrichtungen - zusätzliche
Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Es wird daher
diskutiert, ob diese Unterscheidung, mit der die
Rechtsformneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts zum
ersten Mal aufgegeben wurde, mit dem Grundgesetz (Art. 3
Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Kirchliche Stiftungen
Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen
bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen,
deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu
dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer
Kirche verwaltet werden. Sie haben gleichfalls eine
eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsfähige kirchliche
Stiftungen werden ebenfalls in die von den
Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse
aufgenommen.
Familienstiftungen
Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen
bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter
Familien dienen. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch
die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt
nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand
und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht
Gemeinnützigkeit / gemeinnützzig und unterliegen einer
besonderen Steuer, der so genannten Erbersatzsteuer:
Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in
Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde,
wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.
EWIV
Eine EWIV ist eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende
Personengesellschaft zur Erleichterung und Förderung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; sie gilt als
Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten
des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem
nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden.
Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die
eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche,
landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der
Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen
erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei
Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen.
Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche
Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu
entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen
zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren
Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln
vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen
beschäftigen. Gründung einer EWIV: Der Gründungsvertrag
einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den
Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die
Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden
Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der
Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen
Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen
werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten
Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Der einzelne
Mitgliedstaat bestimmt jedoch ob und inwieweit die in
seiner Rechtsordnung gegründeten EWIVs
Rechtspersönlichkeit besitzen. Das deutsche
EWIV-Ausführungsgesetz zur Europäischen EWIV-Verordnung
verweist auf Regelungen über die offene
Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV
nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit im Sinne einer
Gesamthandsgemeinschaft, sie ist keine juristische
Person wie AG und GmbH. Bei jeder Gründung oder
Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
werden (Serien C und S). Sitz der EWIV: Der Sitz einer
Vereinigung muss innerhalb der Gemeinschaft gelegen
sein. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb
der Gemeinschaft verlegt werden. Rechte der Mitglieder:
Jedes Mitglied einer EWIV hat eine Stimme. Jedoch kann
der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als
eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein
einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt. Das
Abstimmungsverfahren wird von der Verordnung festgelegt.
Geschäftsführung und Vertretung: Die Geschäfte der EWIV
werden von einer oder mehreren natürlichen Personen
geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch
Beschluss der Mitglieder bestellt werden. Die EWIV muss
sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen:
gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den
Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und
verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn
seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der
Vereinigung gehören.
Partenreederei
Die Partenreederei ist eine (Gesellschaftsrecht)
Gesellschaftsform des deutschen Seehandelsrechts. Sie
wird gesetzlich in § 489 Handelsgesetzbuch (HGB)
folgendermaßen definiert:
(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen
gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch
die Seefahrt verwendet, so besteht eine Reederei. (2)
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft
gehört, wird durch die Vorschriften über die Reederei
nicht berührt. Der Begriff der Partenreederei und seine
Abgrenzung: Bereits aus der Definition des
Handelsgesetzbuchs ergibt sich, daß die Partenreederei
mit den meisten als ''Reederei'' firmierenden
Unternehmen nichts zu tun hat. Reederei (Unternehmen) /
Reedereien werden heute regelmäßig in Form von
Handelsgesellschaften, etwa Aktiengesellschaften
geführt, die sich als Beschreibung ihrer
unternehmerischen Tätigkeit als Reederei bezeichnen,
damit aber keineswegs die Reederei im Sinne von § 489
HGB meinen. Eine Partenreederei kann ausschließlich zum
Zwecke des Erwerbs durch die Seefahrt gegründet und
geführt werden. Personenmehrheit: Das Seehandelsrecht
kennt keine Einmann-Partenreederei. An der Gesellschaft
müssen vielmehr mehrere Personen beteiligt sein. Bleibt
nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch
ein Mitglied der Gesellschaft übrig, hört die
Gesellschaft als solche auf zu bestehen; der
verbleibende alleinige Inhaber sämtlicher
Gesellschaftsanteile ist nunmehr Alleinreeder im Sinne
von § 484 HGB. Bindung an ein Schiff: Die Gesellschaft
besteht in dem gemeinschaftlichen Besitze eines
Schiffes. Weder ist eine Partenreederei denkbar, die gar
kein Schiff besitzt, noch kann die Gesellschaft ein
weiteres Schiff hinzuerwerben: in diesem Falle müßte
vielmehr zum Erhalt des zweiten Schiffes eine neue
Partenreederei mit gegebenenfalls gleichen Mitgliedern
gegründet werden. Umgekehrt führt der Verlust des
Schiffes zur Beendigung der Gesellschaft: sie ist so
sterblich, wie das Schiff selbst.
Urteile:
Handelsrecht
BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, Az: 1 BvR 1542/84,
BVerfGE 72, 155-175, NJW 1986, 1859-1861 zu BGB § 1629
Abs 1 Fassung: 18. Juli 1979, BGB § 1643 Abs 1 Fassung:
18. Juli 1979, BGB § 1822 Nr 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 1
Abs 1
„Zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß
Eltern ihre Kinder im Rahmen der gesetzlichen
Vertretungsmacht finanziell in unbegrenzter Höhe
verpflichten können“
Leitsatz
Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Minderjähriger (GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art
1 Abs 1) nicht vereinbar, daß Eltern ihre Kinder kraft
elterlicher Vertretungsmacht (BGB § 1269) bei
Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in
ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt
verpflichten können.
Definition des Gewerbebetriebs
RG vom 23.04.1907, VII 261/06, Urteil vom 23. April
1907, Az: VII 261/06, RGZ 66, 48-53
Leitsatz
1. Zur Anwendung der kurzen Verjährung auf Forderungen
der Kaufleute für Ausführung von Arbeiten. Werkvertrag.
Unternehmervertrag.
2. Kann gegenüber Erben, die ein ererbtes Gelände durch
Aufschüttung und andere Arbeiten umgestalten lassen, um
es vorteilhafter in Parzellen zur Anlage von Fabriken
veräußern zu können, angenommen werden, daß ein
"Gewerbebetrieb des Schuldners" vorliege, für den die
Arbeiten geleistet seien?
BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52, Urteil vom 17. Juni
1953, Az: II ZR 205/52, BGHZ 10, 91-104 zu HGB §§ 1 Abs.
2 Ziff. 8, 4, 124, 132, 145 ff.
„Auseinandersetzung einer OHG: Kaufmann nach HGB § 1 Abs
2 Nr 8 - Beginn der Vollkaufmannseigenschaft - Kündigung
der OHG - Actio pro socio“
Leitsatz
1. Für die Begründung der Kaufmannseigenschaft nach HGB
§ 1 Abs 2 Nr 8 ist die gewerbsmäßige Tätigkeit einer
Verbreitung und Verwertung von Druckwerken entscheidend.
Der Abschluß von Verlagsgeschäften iS des Gesetzes über
das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (VerlG) ist nicht
erforderlich.
2. Ist ein Handelsgewerbe von Anfang an auf einen
vollkaufmännischen Betrieb angelegt und steht die
alsbaldige Entfaltung zu einem Großbetrieb bevor, so
handelt es sich um ein vollkaufmännisches
Handelsgewerbe.
3. Bei einer offenen Handelsgesellschaft, die auf
unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche
Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen
werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß
nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich
auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft
aus dem Gesellschaftszweck ergeben.
4. Bei einer in Abwicklung befindlichen offenen
Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter einen der
Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen
geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den
letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der
Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren
diesem Gesellschafter allein zukommt.
BGH vom 18.01.1954, IV ZR 130/53, Urteil vom 18. Januar
1954, Az: IV ZR 130/53 BGHZ 12, 100-105 zu BGB §§ 2206,
2208 Abs. 2, 2216, 2217, 2219, 812; HGB §§ 25, 27
„Testamentsvollstreckung für Handelsgeschäft“
Leitsatz
1. Ordnet ein Erblasser letztwillig eine
Testamentsvollstreckung zur Verwaltung eines von ihm
betriebenen Handelsgeschäfts an, so kann der
Testamentsvollstrecker ohne Anordnung dadurch ausführen,
daß er im eigenen Namen unter persönlicher Haftung als
Treuhänder für den Erben das Geschäft betreibt; er kann
aber auch das Geschäft als Bevollmächtigter des Erben in
dessen Namen und unter dessen persönlicher Haftung
führen, sofern eine derartige Ermächtigung der
letztwilligen Anordnung zu entnehmen ist.
2. Gibt ein Testamentvollstrecker entgegen den
Bestimmungen des Testaments einen Nachlaßgegenstand
irrtümlich dem Erben frei, so kann er die Herstellung
seines Verwaltungsrechts wieder verlangen.
BGH vom 21.05.1955, IV ZR 7/55, Urteil vom 21. Mai 1955,
Az: IV ZR 7/55, BGHZ 17, 299-303 zu BGB §§ 748, 2038;
HGB § 110
„Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden
Handelsunternehmens durch die Miterben“
Leitsatz
1. Auf die Rechtsbeziehungen der Miterben zueinander
können hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden
Handelsunternehmens die Rechtssätze des Rechtes der
offenen Handelsgesellschaft anzuwenden sein, wenn die
Miterben das Unternehmen weiter betreiben und ihm ihre
ganze Arbeitskraft widmen, um damit ihren
Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu verdienen.
2. Ist einer von zwei Miterben infolge eines Unfalls,
den er auf einer für das Unternehmen ausgeführten
Geschäftsreise erlitten hat, für längere Zeit
arbeitsunfähig geworden, so kann der andere ohne
besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür
beanspruchen, daß er die an sich dem Verunglückten für
das Unternehmen obliegenden Dienste mit leistet.
BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59, Urteil vom 19. Mai
1960, Az: II ZR 72/59, BGHZ 32, 307-318 zu HGB §§ 105,
5, 142; BGB § 736
„Rechtswirkungen der Aufgabe des Handelsgewerbes durch
OHG-Gesellschafter“
Leitsatz
1. Geben die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft - nicht etwa nur vorübergehend - den
Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die
Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des
Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung
oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter
eingetreten ist.
2. Für die Anwendung des HGB § 5 ist der Betrieb eines
Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das
Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht.
3. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des
HGB § 142 auf die bürgerlichrechtliche Gesellschaft ist
zulässig.
BGH vom 06.07.1981, II ZR 38/81, Urteil vom 6. Juli
1981, Az: II ZR 38/81, NJW 1982, 45-46 zu HGB § 5, HGB §
130 Abs 1, HGB § 139 Abs 3
Scheinkaufmann, Gesellschaft
Leitsatz
Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters
haftet für die vor seinem Eintritt begründeten
Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn die
Gesellschaft zwischen in diesem Zeitpunkt wegen
Rückgangs des Geschäftsbetrages nur noch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Handelsregister
aber noch als Handelsgesellschaft eingetreten war. War
die Gesellschaft beim Erbfall bereits aufgelöst, kann er
die Haftung auf den Nachlaß beschränken.
BGH vom 16.03.1983, VIII ZR 346/81, Urteil vom 16. März
1983, Az: VIII ZR 346/81, NJW 1983, 1905-1908 zu BGB §§
705 , 812 , 818 III , 427
Persönliche Haftung der Gesellschafter für
Bereicherungsschulden
Leitsatz
Für Bereicherungsansprüche, die durch rechtsgrundlose
Leistungen des Gläubigers an eine Gesellschaft
bürgerlichen Recht (GbR) entstanden sind, haften die
Gesellschafter - jedenfalls nach Auflösung der
Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens -
nicht nur dann als Gesamtschuldner grundsätzlich auf den
vollen Betrag, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit
einem Vertragsverhältnis erbracht worden sind, sondern
auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der
Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt,
es werde ein wirksamer Vertrag später zustande kommen
(Fortführung von BGHZ 61, 338 = NJW 1974, 451).
BGH vom 08.10.1984, II ZR 223/83, Urteil vom 8. Oktober
1984, Az: II ZR 223/83, BGHZ 92, 259-269 zu BGB § 1643
Abs 1, BGB § 1822 Nr 3, HGB § 27, HGB § 105
Fortführung eines Handelsgeschäfts in ungeteilter
Erbengemeinschaft
Leitsatz
1. Mit der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts
durch mehrere Miterben ist nicht notwendig ein
gesellschaftlicher Zusammenschluß der Miterben
verbunden.
2. Zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter
Erbengemeinschaft bedürfen die gesetzlichen Vertreter
minderjähriger Miterben nicht der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
3. Wird ein Handelsgeschäft von einer Erbengemeinschaft
fortgeführt, die aus Minderjährigen und deren
gesetzlichem Vertreter besteht, so werden die
Minderjährigen aus den von ihrem gesetzlichen Vertreter
unter der Firma des fortgeführten Unternehmens
eingegangenen Verbindlichkeiten mitverpflichtet.
BGH vom 26.09.1996, III ZR 30/95, Beschluß vom 26.
September 1996, Az: III ZR 30/95,
NJW 1996, 3217 zu ZPO § 1027 Abs 1, ZPO § 1027 Abs 2
Vorgreiflicher Vollkaufmannseigenschaftserwerb bei
Abschluß eines Schiedsvertrag
Eine Schiedsvereinbarung bedarf in Hinblick auf ZPO §
1027 Abs 2 auch dann nicht der in ZPO § 1027 Abs 1
vorgeschriebenen Form, wenn eine der Parteien des
Schiedsvertrags erst durch den Abschluß des
Hauptvertrages zum Vollkaufmann wird.
OLG Köln vom 29.10.1962, 8 Wx 100/62, Beschluß vom 29.
10. 1962 , Az: 8 Wx 100/62 NJW 63, 541 zu HGB §§ 18, 22,
29, 31; FGG § 20
Fortführung der Firma durch den Pächter
Leitsatz
a) Dem Verpächter eines Handelsgeschäfts, der in die
Fortführung der bisher nicht eingetragenen Firma
eingewilligt hat, steht kein Beschwerderecht zu, wenn
das Registergericht die Eintragung der Firma in das
Handelsregister aus firmenrechtlichen Gründen ablehnt.
Das gilt auch, wenn der Pächter ihm gegenüber
verpflichtet ist, die Eintragung herbeizuführen.
b) Es liegt eine unzulässige Auswechslung des
Verfahrensgegenstandes vor, wenn das Beschwerdegericht
die angefochtene Entscheidung aufhebt, um den
Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Eintragung einer
Firma anderer Art als der angemeldeten zu beantragen. c)
War der Verpächter nicht Vollkaufmann, so kann die Firma
des vollkaufmännischen Pächters nicht in der Weise
gebildet werden, daß Vor- und Zuname des Verpächters als
Zusatz vorangestellt und Vor- und Zuname des Pächters
als Firmenkern in den Inhabervermerk aufgenommen werden.
BGH vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, Urteil vom 23. Oktober
2001, Az: XI ZR 63/01,
BGHZ 149, 80-89 zu VerbrKrG §§ 1 , 6 ; BGB §§ 13 , 491 ,
492 , 494 n.F.
Zum Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages
Leitsatz
1. Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich mehrere
natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das
Verbraucherkreditgesetz (jetzt §§ 13 , 491 ff. BGB n.F.)
anwendbar sein.
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist unabhängig
von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine
gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 1 I VerbrKrG (§ 13
BGB); etwas anderes kann sich aus den Umständen der mit
der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.
OLG Koblenz vom 07.04.1988, 5 U 10/88, Urteil vom 7.
April 1988, Az: 5 U 10/88, OLGZ 1989, 94-98, NJW-RR
1989, 420-421 zu HGB § 25
Haftung des Übernehmers eines Geschäfts für vor
Übernahme begründete Verbindlichkeiten bei Vorliegen
eines Handelsgewerbes
Leitsatz
Die Haftung des Übernehmers für vor der
Geschäftsübernahme begründete Verbindlichkeiten ist
davon abhängig, daß das übernommene Geschäft ein
Handelsgewerbe war und dies angesichts seines Umfangs im
Zeitpunkt der Übernahme einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Ob ein
übernommenes Handelsgewerbe einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Gewerbebetrieb benötigt, ergibt
sich aus dem Gesamtbild des Betriebes; nämlich Umsatz,
die Art der Tätigkeit und Struktur des Betriebes, Höhe
des Anlage- und Betriebskapitals, Zahl der
Beschäftigten, Größe des Geschäftslokals, geordnete
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, Kalkulation,
Inanspruchnahme von Bankkredit, Buchführung, regelmäßig
wiederkehrende Inventur und Bilanz. Nicht jedes dieser
Merkmale muß vorliegen.
RG vom 19.09.1916, VII 140/16, Urteil vom 19. September
1916, Az: VII 140/16, RGZ 89, 163-164
Leitsatz
Rechtfertigt das Auftreten als Kaufmann die Anwendung
der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ?
BGH vom 11.01.1962, VII ZR 188/60, Urteil vom 11. Januar
1962, Az: VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273-280, zu ZPO §
1027, HGB § 1, GetrG, SchiedsGerG
Kaufmannseigenschaft der Einfuhr- und Vorratsstelle;
Handeln Dritter „für Rechnung“ des Bundes“
Leitsatz
1. Die Einfuhrstelle und Vorratsstelle für Getreide und
Futtermittel ist kein Kaufmann. Auf die von ihr
abgeschlossenen Geschäfte ist ZPO § 1027 Abs 2 nicht
anwendbar.
2. Ein Dritter handelt jedenfalls dann "für Rechnung"
des Bundes, wenn für solche Geschäfte in dessen Haushalt
vorgesorgt ist.
BGH vom 25.06.1973, II ZR 133/70, Urteil vom 25. Juni
1973, Az: II ZR 133/70, BGHZ 61, 59-72 zu HGB §§ 128,
171, 176; WGArt. 1, 8
Rechtsscheinhaftung der Gesellschafter einer nicht
eingetragenen Kommanditgesellschaft; Verrechnung
dubioser Forderungen mit Kommanditeinlage; wechselmäßige
Haftung
Leitsatz
1. Wenn eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe
betreibt, im Rechtsverkehr als Handelsgesellschaft
auftritt, obwohl sie als solche mangels Eintragung im
Handelsregister noch nicht entstanden ist, müssen sich
die Gesellschafter, die dem zugestimmt haben, gegenüber
einem auf den Rechtsschein vertrauenden Geschäftspartner
so behandeln lassen, wie wenn sie Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft wären. Das gilt auch für die
wechselmäßige Haftung aus einem namens der angeblichen
Handelsgesellschaft gezeichneten Wechsel.
2. Geht der Rechtsschein auf das Bestehen einer
Kommanditgesellschaft (KG), so haften die
Gesellschafter, die der Geschäftsaufnahme unter dieser
Bezeichnung zugestimmt haben, als ob die KG bereits
durch Eintragung nach außen wirksam geworden wäre, dh
wie Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlagen, soweit
sie ihre Haftung im Gesellschaftsvertrag hierauf
beschränkt haben.
3. Eine Haftung des Unterzeichners aus Wechselgesetz
(WG) Art 8 scheidet aus, wenn er den Wechsel für eine
angebliche, mangels Eintragung als solche nicht
entstandene Handelsgesellschaft gezeichnet hat, der
Gläubiger aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins
sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen
und über sie auch auf das Gesellschaftsvermögen
zugreifen kann (Ergänzung BGH, 13. Juli 1972, II ZR
111/70, BGHZ 59, 179).
4. Übernimmt eine Kommanditgesellschaft bei ihrer
Errichtung den Geschäftsbetrieb eines Gesellschafters
mit Aktiven und Passiven, so kann sich ein Kommanditist
durch Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäften mit dem
bisherigen Inhaber von seiner Einlageschuld mit Wirkung
nach außen nur bis zu dem Betrag befreien, der mit
Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des bisherigen
Schuldners dem wirklichen Wert der aufgerechneten
Forderungen entspricht.
BGH vom 15.01.1990, II ZR 311/88, Urteil vom 15. Januar
1990, Az: II ZR 311/88, NJW 90, 2679 zu BGB § 164 ; HGB
§§ 5 , 15 II ; GmbHG § 4 II
Unternehmensbezogene Geschäfte und Rechtsscheinhaftung
Leitsatz
1. Zur Person des Vertragspartners bei sog.
unternehmensbezogenen Geschäften.
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II
GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.
BGH vom 24.06.1991, ZR 293/90, Urteil vom 24.Juni 1991 -
II ZR 293/90, NJW 1991, 2627-2628 zu BGB § 164 ; HGB § 5
; GmbHG § 4 II
Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes
„GmbH“
Leitsatz
Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4
II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes kann nicht nur
den Geschäftsführer der GmbH treffen, sondern auch jeden
anderen Vertreter des Unternehmens, der durch sein
Zeichnen der Firma ohne den Formzusatz das berechtigte
Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung
mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.
BGH vom 08.06.1996, II ZR 258/95, Urteil vom 8. Juli
1996, Az: II ZR 258/95, NJW 1996, 2645 zu BGB § 164,
GmbHG § 4 Abs 2
Rechtsscheinhaftung bei Weglassung des Formzusatzes
einer GmbH
Leitsatz
1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach
GmbHG § 4 Abs 2 vorgeschriebenen Formzusatzes trifft
ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden
Vertreter.
2. Mündliche Geschäftsabschlüsse begründen nicht das die
Rechtsscheinhaftung auslösende Vertrauen, vielmehr ist
"Zeichnung" des Vertreters unter Fortlassung des
Formzusatzes oder die ausdrückliche mündliche Verneinung
des Handelns für eine GmbH erforderlich.
BGH vom 31.03.1954, II ZR 57/53, Urteil vom 31. März
1954, Az: II ZR 57/53, BGHZ 13, 61-66 zu BGB § 278;
GmbHG § 43
Gesamtvertretung mit Prokuristen
Leitsatz
Ist Gesamtvertretung vorgeschrieben und diese auch mit
einem Prokuristen zulässig, so handelt der Prokurist
unter eigener Verantwortung, Entsteht bei dem Abschluß
eines unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen
Geschäfts ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer,
den der Prokurist ersetzt hat, nicht nach § 278 BGB.
Diese Vorschrift ist dagegen anwendbar, soweit sich ein
Geschäftsführer eines mit zur Gesamtvertretung
zugelassenen Prokuristen zur Erfüllung eigener
Pflichten, etwa der Überwachungspflicht, bedient.
BGH vom 27.06.1955, II ZR 232/54, Urteil vom 27. Juni
1955, Az: II ZR 232/54, BGHZ 17, 392-398 zu HGB §§ 164,
52, 127; ZPO § 99
Entziehung der Prokura eines Kommanditisten; Anfechtung
einer Kostenentscheidung
Leitsatz
1. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß einem
Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, so kann die dem
Kommanditisten daraufhin erteilte Prokura nicht
jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes wieder entzogen werden.
2. Ist in einem Anerkenntnis-Teilurteil die Entscheidung
über die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten und ist
sodann im Schlußurteil auch über die Kosten des
Anerkenntnis-Teilurteils entschieden worden, so kann die
durch die Entscheidung über die Kosten des
Anerkenntnis-Teilurteils belastete Partei diese
Entscheidung im Wege der Anschlußberufung angreifen.
BGH vom 03.03.1956, IV ZR 314/55, Urteil vom 3. März
1956, Az: IV ZR 314/55, BGHZ 20, 149-154 zu HGB § 346;
BGB § 28 Abs. 2
Wirkungen der Nichtbeantwortung eines kaufmännischen
Bestätigungsschreibens
Leitsatz
Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer
Genossenschaft von dem Inhalt eines an die
Genossenschaft gerichteten kaufmännischen
Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese
Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn
der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat.
BFH vom 21.11.1957, IV 206/56 U, Urteil vom 21. November
1957, Az: IV 206/56 U, WM 1958, 141-1443 zu EStG 1951 §
32 b Abs. 1 Satz 2; AO § 83 Abs. 1 Satz 3, § 86.
Leitsatz
1. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Anwendung des
Körperschaftsteuertarifs - § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG 1951
- ist eine Ausschlußfrist im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz
3 AO. Bei Versäumung der Antragsfrist ist
Nachsichtgewährung gemäß § 86 AO nicht möglich, da es
sich bei dem versäumten Antrag nicht um einen
rechtsmittelähnlichen Behelf handelt.
2. Zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher
Antragstellung, wenn sich die Beurteilungsgrundlage nach
Ablauf der Antragsfrist ändert.
BGH vom 24.09.1959, II ZR 46/59, Urteil vom 24.
September 1959, Az: II ZR 46/59, BGHZ 30, 391-399 zu HGB
§§ 27, 48, 52
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Miterben;
Erlöschen der Prokura
Leitsatz
1. Wird das ererbte Handelsgeschäft nur von einem der
Miterben fortgeführt, so liegt darin eine Fortführung
durch alle Miterben im Sinn des HGB § 27 nur, wenn die
übrigen Miterben den tätigen Miterben zur Fortführung
des Geschäfts ausdrücklich oder stillschweigend
bevollmächtigt haben.
2. Die Prokura erlischt mit dem Tode des Inhabers des
Handelsgeschäfts, wenn der Prokurist Miterbe des
bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts wird
BGH vom 23.02.1961, Urteil vom 23. Februar 1961, Az: II
ZR 165/59, WM 1961, 321-323 zu HGB § 54
Zur Handlungsvollmacht für den Bankverkehr: mehrere
Girokonten eines Kunden; Kontokorrentkredit
1. Teilt eine Handelsgesellschaft ihrer Bank auf dem
banküblichen Unterschriftsblatt mit, daß ihr
Handlungsbevollmächtigter gemeinsam mit dem Prokuristen
für die Gesellschaft unterzeichnen darf, so ist davon
auszugehen, daß dadurch dem - im übrigen nur mit einem
Gesellschafter zeichnungsberechtigten - Prokuristen
Handlungsvollmacht für den Bankverkehr zusammen mit dem
Handlungsbevollmächtigten erteilt ist.
2. Durch eine solche Regelung für den Verkehr mit der
Bank ist dem Prokuristen stillschweigend auch die
Befugnis zur Aufnahme von üblichen Bankkrediten zusammen
mit dem ausdrücklich dazu ermächtigten
Handlungsbevollmächtigten erteilt.
3. Zu den Geschäften, die der Verkehr mit der Bank im
Rahmen eines Kreditverhältnisses und Giroverhältnisses
gewöhnlich mit sich bringt, gehört auch die Errichtung
von besonderen Konten mit gleichen Zeichnungsbefugnissen
und die Benutzung dieser Konten einschließlich der
Aufnahme von Darlehen über sie.
BGH vom 30.12.1963, VII ZR 211/62, Urteil vom 30.
Dezember 1963, Az: VII ZR 211/62, WM 1964, 151-152 zu
HGB § 50 Abs 1 Fassung: 10. Mai 1897, HGB § 54 Abs 1
Fassung: 10. Mai 1897, HGB § 48 Abs 2 Fassung: 10. Mai
1897
Prokurabeschränkung und Gesamtprokura - Auslegung der
Zeichnungsliste einer Bank
Eine Prokura kann nicht nach außen dahin beschränkt
werden, daß der Prokurist an die Mitwirkung eines
Handlungsbevollmächtigten gebunden wird.
BGH vom 28.06.1965, III ZR 10/1964, Urteil vom 28. Juni
1965, Az: III ZR 10/1964, BB 1965, 1373-1374 zu BGB §
2042
Übertragung eines Handelsunternehmens bei
Erbauseinandersetzung: Wirkung des
Auseinandersetzungsvertrages
1. Der Auseinandersetzungsvertrag wirkt zunächst nur
verpflichtend, erst die ihn vollziehende Teilung
überführt mit dinglicher Wirkung das Gesamthandrecht in
eine Alleinberechtigung, und diese dingliche Teilung muß
nach den Übertragungsvorschriften vor sich gehen, die
für das fragliche Recht gelten. Durch die bloße
Vereinbarung, das Handelsunternehmen solle mit
sofortiger Wirkung auf einen Miterben allein übergehen,
kann dieser Rechtsübergang nicht dinglich bewirkt
werden. Eine Übereignung mit dinglicher Wirkung ist
nicht durch einen lediglich das Unternehmen bezüglichen
Akt möglich, sondern nur durch die Übertragung der
einzelnen, zum Unternehmen gehörenden Gegenstände nach
den für sie maßgebenden Vorschriften.
BGH vom 06.04.1976, II ZR 291/63, Urteil vom 6. April
1967, Az: II ZR 291/63, BB 1967, 856 zu BGB § 31
Vereinshaftung für Vorstand
Bei der Fälschung einer weiteren zur wirksamen
Vertretung nötigen Unterschrift durch den
Gesamtvertreter besteht keine Haftung des Vereins nach
BGB § 31.
BGH vom 25.03.1968, II ZR 208/64, Urteil vom 25. März
1968, Az: II ZR 208/64, BGHZ 50, 112-115 zu BGB §§ 164,
242, 254; HGB § 50; ZPO § 597
Schadensverteilung zwischen Dritten und Vertretenen bei
Mißbrauch der Vertretungsmacht; zur Unstatthaftigkeit
von Wechselprozessen
BGH vom 09.02.1970, II ZR 137/69, Urteil vom 9. Februar
1970, Az: II ZR 137/69, BGHZ 53, 210-217 zu GmbHG § 11
Abs. 2; BGB § 164
Zur Haftung eines Gesamtvertretungsberechtigten
Geschäftsführers einer Gründer-GmbH bei
Geschäftsunfähigkeit des anderen Gesamtvertreters
BGH vom 14.02.1974, II ZB 6/73, Beschluß vom 14. Februar
1974, Az: II ZB 6/73, BGHZ 62, 166-174 zu GmbHG §§ 35,
46 Nr. 7; HGB § 48
Anmeldung einer Prokura; hier: Vertretung der GmbH in
Gemeinschaft mit dem alleinigen Geschäftsführer oder
einem weiteren, noch nicht bestellten Prokuristen
BAG 3. Senat, Urteil vom 26. August 1986, Az: 3 AZR
94/85, NJW 1987, 862-863 zu HGB §§ 52 , 49 ; BGB § 611
Direktionsrecht
Widerruf einer Prokura
Leitsatz
Widerruft der Arbeitgeber vertragswidrig eine Prokura,
so kann er schadenersatzpflichtig werden oder der
Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Der Arbeitnehmer
kann aber nicht verlangen, daß ihm die Prokura wieder
erteilt wird.
BGH 5. Zivilsenat, Beschluß vom 6. November 1986, Az: V
ZB 8/86, BGHZ 99, 76-81, zu HGB § 48; GmbHG § 35
Prokura mit Bindung an gesamtvertretungsberchtigten
Geschäftsführer
BGH vom 21.03.1988, II ZB 69/87, Beschluß vom 21. März
1988, Az: II ZB 69/87, BGHZ 104, 61-66 zu HGB §§ 50 III,
53, 13, 13a
Handelsregistereintragung der Filialprokura
Leitsatz
Die auf den Betrieb einer oder mehrerer
Zweigniederlassungen beschränkte Prokura ist im
Handelsregister der Zweigniederlassung ohne einen Zusatz
einzutragen, der diese Beschränkung ausdrücklich
vermerkt.
BGH vom 18.05.1988, IVa ZR 59/87, Urteil vom 18. Mai
1988, Az: IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012-3013 zu BGB § 164
Mißbrauch der Vertretungsmacht bei Vereinbarung einer
überhöhten Maklerprovision
BGH vom 03.10.1989, XI ZR 154/88, Urteil vom 3. Oktober
1989, Az: XI ZR 154/88, NJW 1990, 384-386 zu BGB §§ 138
, 242 , 305 , 607 ; ScheckG Art. 4
Nichtiger Scheckbegebungsvertrag bei wucherischem
Darlehen
BGH vom 31.01.1991, Urteil vom 31. Januar 1991, Az: VII
ZR 291/88, BGHZ 113, 315-325 zu BGB §§ 164, 242; AGBG §
9; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
Missbrauch der Vertretungsmacht
BGH 2. Zivilsenat, Beschluß vom 2. Dezember 1991, Az: II
ZB 13/91, BGHZ 116, 190-200 zu HGB §§ 12 II , 49 I ; FGG
§ 28 II
Vollmacht des Prokuristen zur Erfüllung von
Anmeldepflichten der Gesellschaft
Leitsatz
Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht
keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn
diese die Grundlagen des "eigenen" Handelsgeschäfts
betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von
dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als
Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen
von der ihm nach HGB § 49 Abs 1 zustehenden
Vertretungsmacht gedeckt.
OLG vom 15.02.1971, 2 Z 83/70, Beschluß vom 15. 2. 1971
- BReg. 2 Z 83/70, NJW 1971, 810 zu HGB §§ 49, 53
Eintragung von Befugnissen eines Prokuristen in das
Handelsregister
Leitsatz
Die einem Prokuristen erteilte Befugnis zur Veräußerung
und Belastung von Grundstücken ist auf Anmeldung hin in
das Handelsregister einzutragen.
OLG vom 14.07.1980, 1 Z 17/80, Beschluß vom 14. Juli
1980, Az: BReg 1 Z 17/80, BB 1980, 1487-1488 zu BGB §
181, HGB § 48, HGB § 49, HGB § 53 Abs 1, HGB §§ 161ff,
HGB § 161
GmbH & Co KG: Geschäftsführer der GmbH als Prokurist der
Kommanditgesellschaft KG; Eintragung der Befreiung vom
Selbstkontrahierungsverbot im Handelsregister
BayOLG vom 23.09.1997, 3Z BR 329/97, Bayerisches
Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 23. September 1997,
Az: 3Z BR 329/97, NJW 1998, 1161-1162 zu HGB § 48 ; HRV
§ 26
Erteilung einer Gesamtprokura durch Einzelkaufmann
Leitsatz
1. Ein Einzelkaufmann kann Prokura mit Außenwirkung
nicht in der Form erteilen, daß der Prokurist nur
gemeinsam mit ihm vertretungsberechtigt ist.
2. Mit einer Zwischenverfügung des Handelsregisters darf
nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden
Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der
Folge, daß nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie
sie vorliegt, vollzogen wird.
Gesellschaftsrecht
BGH, Beschluß vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 - OLG
Düsseldorf zu GG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305
Abfindung außenstehender Aktionäre nach Verkehrswert der
Aktie (mindestens durchschnittlicher Börsenkurs)
a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf
Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer
angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz
(AktG) bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG
während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende
AG (Aktiengesellschaft) eingegliedert wird (Ergänzung zu
BGHZ 135, 374 - Guano).
b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG
(Aktiengesellschaft) ist grundsätzlich unter
Berücksichtigung des an der Börse gebildeten
Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der
Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen
Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn
dieser höher ist als der Börsenwert.
Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des
variablen Ausgleichs maßgebend.
c) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw.
der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation
(Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses
(variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu
legen, der - unter Ausschluß außergewöhnlicher
Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht
verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem
Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem
Stichtag gebildet wird.
d) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten AG
als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der
Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche
Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der
Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur
ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
ausgewichen werden.
Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei fristloser
Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH
BGH, Urteil vom 10.09.2001; Az.: II ZR 14/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise,
dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu
achten und seine organschaftlichen Pflichten
ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der
Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund
setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus
(vgl. Sen.Urt. vom 14.02.2000 - II ZR 218/98, ZPI 2000,
667).
Aufrechnung des Gesellschafters gegen eine
Rückzahlungsforderung der GmbH
BGH, Urteil vom 27.11.2000; Az.: II ZR 83/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine
Rückzahlungsforderung der Gesellschaft aus § 31 I GmbHG
entsprechend § 19 II 2 GmbHG nicht aufrechnen.
Ausbuchen einer Verbindlichkeit des Gesellschafters
Urteil des LG Landshut vom 18.12.1998
Leitsätze:
1. Vereinbaren Gesellschafter einer GmbH, daß
Verbindlichkeiten eines Gesellschafters gegenüber der
Gesellschaft aus der Bilanz ausgebucht werden, bedeutet
dies, daß die Gesellschaft damit auf die Forderung
verzichtet.
2. In einem solchen Ausbuchen ist jedenfalls ein
konkludent vereinbartes Abtretungsverbot zu sehen.
Landsgericht Landshut Aktenzeichen: 52 O 2767/98 zu
GmbHG § 6; AusländerG §§ 10, 14 Abs. 2
Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer
Zum Geschäftsführer einer GmbH kann rechtswirksam nur
bestellt werden, wer jederzeit die Möglichkeit hat, in
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
Dies ist auch dann erforderlich, wenn neben ihm ein
weiterer Geschäftsführer bestellt wird, der diese
Voraussetzung erfüllt.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.8.1999 – 15 W 181/99 zu HGB §
161; BGB § 705
BGB-Gesellschafter als Kommanditisten
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als
Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft (KG)
eintreten (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG
Zweibrücken OLGZ 1982, 155)
BayObLG, Beschluss v. 18.10.2000 - 3Z BR 164/00
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer sind in ihrem Unternehmen für alles
zuständig. Selbst wenn sie nur angestellt und nicht
einmal am Betriebskapital beteiligt sind, müssen sie für
die Sozialabgaben der beschäftigten Arbeitnehmer ganz
persönlich geradestehen. Dies gilt auch, wenn sie das
Abführen der Abgaben an die Krankenkasse betriebsintern
delegiert haben. In der Haftung bleiben sie selbst dann,
wenn sie nach der internen Aufgabenverteilung nicht
einmal für das Personalwesen selbst zuständig sind.
Jeder GmbH-Geschäftsführer habe die ordnungsgemäße
Erledigung der Aufgaben zu überwachen, urteilte jetzt
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen VI ZR
319/95). Die Folge: Sie müssen persönlich mit ihrem
eigenen Vermögen für Schadenersatzforderungen einstehen
und riskieren schlimmstenfalls sogar Freiheitsstrafen.
Die Allzuständigkeit der Geschäftsführer lasse kein
Delegieren lästiger Pflichten zu. Dies gelte umso mehr,
wenn das Unternehmen in einer finanziellen Krise stecke,
betonten die Karlsruher Richter.
BGH, Urteil vom 01.07.2002; Az.: II ZR 380/00
Ex lege Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft
Leitsatz des Gerichts:
Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend
ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als
rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) deutschen Rechts zu
behandeln wäre, den Sitz ihrer Verwaltung nach
Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls
eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den
deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.
Wesentliche Beteiligung an einer GmbH
Ein Gesellschafter war mit 23,88 % an einer in mehrere
Filialbetriebe aufgeteilten GmbH beteiligt. Unter dem
Punkt Gesellschafterversammlung enthielt die Satzung
folgende Regelung: "Die Gesellschafterversammlung
beschliesst über die Verteilung des Reingewinns, und
zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen...". Bei der
Liquidation der GmbH erhielt der Gesellschafter einen
Gewinnanteil von 32%. Dies entsprach einem
Veräusserungsgewinn von 33 Millionen DM. Das Finanzamt
ging von einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des §
17 EStG aus und sah den Veräusserungsgewinn als
tarifbegünstigte gewerbliche Einkünfte an. Die
Veräusserung einer privaten Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft unterliegt unter anderem dann der
Einkommenssteuer, wenn Anteile einer wesentlichen
Beteiligung veräussert werden. Der Geschäftsanteil eines
Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der
übernommenen Stammeinlage. Eine wesentliche Beteiligung
ist dann gegeben, wenn der Veräusserer an der
Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Veräusserung mindestens zeitweise zu mehr als 25%
beteiligt war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,
dass die Beurteilung der Wesentlichkeit einer
Beteiligung nicht allein von der Höhe der Beteiligung
abhängen könne. Vielmehr sei auch das weitergehende
Stimmrecht und die Verteilung des Gewinns zu
berücksichtigen. Demgegenüber stellte der
Bundesfinanzhof allein auf die Höhe der Beteiligung ab,
die zu keinem Zeitpunkt die 25%-Grenze überschritten
hatte. Stimmrechte, auf sonstigen Gründen beruhende
Machtpositionen oder die Verteilung des Gewinns und
Liquidationserlöses können daher nicht die
Beteiligungsquote eines einflusslosen oder
einflussschwachen Beteiligten mindern und entsprechend
die Quoten eines einflussstarken Gesellschafters
erhöhen. Die Voraussetzungen für die tarifbegünstigte
Versteuerung gewerblicher Einkünfte waren somit nicht
gegeben. Urteil des BFH vom 12.06.1998 Az. IV R 128/77
Abberufung eines Notgeschäftsführers
Falls eine GmbH z.B. nach dem Tod des Geschäftsführers
oder der Amtsniederlegung keinen Geschäftsführer mehr
hat, kann das Registergericht in dringenden Fällen bis
zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers einen
Notgeschäftsführer bestellen. Aus dem Recht eines
GmbH-Gesellschafters, die Bestellung eines
Notgeschäftsführers zu veranlassen, ergibt sich auch das
Recht, dessen Abberufung aus wichtigem Grund zu
beantragen. Besteht allerdings die Notlage fort, die zur
Bestellung des Notgeschäftsführers geführt hat, kann
eine Abberufung aus wichtigem Grund nur in Verbindung
mit der gleichzeitigen Neubestellung eines anderen
Notgeschäftsführers erfolgen. Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 18.04.1997 Az. 3 Wx 584/96
Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Kommanditisten
Mehrere Kommanditisten schieden aus einer
Kommanditgesellschaft aus. Im Gesellschaftsvertrag aus
dem Jahre 1946 war geregelt, dass die
Kommanditgesellschaft berechtigt sein soll, den Anteil
eines ausscheidenden Kommanditisten zum "Nennwert der
Konten" zu erwerben. Die Parteien stritten vor dem
Oberlandesgericht München über die Höhe der von der
Kommanditgesellschaft zu zahlenden Abfindung, wobei es
entscheidend darauf ankam, ob eine von der
Kommanditgesellschaft gebildete Rücklage bei der
Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen war. Die
Rücklage von über 3,5 Millionen DM resultierte aus einem
Grundstücksverkauf der Kommanditgesellschaft im Jahre
1975
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH hat unter anderem die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
ordnungsgemäß abführt. Auch wenn diese Pflichten bei
einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung nicht in seinen
Zuständigkeitsbereich fallen, treffen ihn zumindest
Überwachungspflichten, dass der zuständige
Mitgeschäftsführer diese Verbindlichkeiten erfüllt. Dies
gilt in besonderem Maße in einer finanziellen
Krisensituation der GmbH, in der die laufende Erfüllung
der Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint.
Verletzt der Geschäftsführer diese Überwachungspflicht,
kann dies zu seiner persönlichen Haftung für die Zahlung
der Sozialversicherungsbeiträge führen. Urteil des BGH
vom 15.10.1996 Az. VI ZR 319/95
Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem
Umsatzgeschäft
Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch
durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall
einer Sachgründung müssen allerdings besondere
gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften
beachtet werden. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen
Gesellschaft und Gesellschaftern im Rahmen des laufenden
Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der
Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten
Sacheinlage führen. Dies gilt auch bei der Gründung
einer Aktiengesellschaft (AG) für die Übernahme eines
für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im
Rahmen der Erstausstattung des Betriebs. Ob ein
gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt das
Oberlandesgericht Hamm danach, inwieweit im Rahmen des
vereinbarten Rechtsgeschäfts vergleichbare Konditionen
vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten
vereinbart worden wären. Gegen eine verdeckte
Sacheinlage kann außerdem sprechen, dass - wie hier -
der Kaufpreis für das Warenlager (377.000 Euro) den
Einlagebetrag (128.000 Euro) erheblich übersteigt.
Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2004 Az. 27 U 189/03,
NJW-Spezial 2005, 174.
Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
Nach § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz unterliegt die Bestellung
und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren
Entlastung der Bestimmung der Gesellschafter. Für den
Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist
daher die Gesellschafterversammlung und nicht der
amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein von diesem
abgeschlossener und von der Gesellschafterversammlung
nicht genehmigter Vertrag ist unwirksam. Ein derartiger
Vertrag kann jederzeit aufgelöst werden. Für die Dauer
der tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit richten sich
die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich
nach den Regeln einer wirksamen Vereinbarung Urteil des
BGH vom 03.07.2000 Az. II ZR 282/98.
Aktiengesellschaft: keine Pflicht zur Angabe der
voraussichtlichen Dauer einer Hauptversammlung
Die Angabe der voraussichtlichen Dauer einer
Aktionärshauptversammlung gehört nicht zu den vom Gesetz
vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen
Einberufung. Den Aktionären steht es frei, die Dauer der
Hauptversammlung etwa durch Vertagungsanträge auf ein
zumutbares Maß zu beschränken. Eine Verletzung solcher
berechtigter Interessen der Aktionäre kann die
Anfechtung der getroffenen Beschlüsse zur Folge haben
Urteil des OLG Koblenz vom 26.04.2001; Az.: 6 U 746/95.
Anspruch auf Gewinnanteil
Ein GmbH-Gesellschafter hat einen Anspruch auf
Auszahlung des Gewinnanteils nur solange er tatsächlich
Gesellschafter ist. Wird der Geschäftsanteil vor der
Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses wirksam
eingezogen, nimmt der frühere Gesellschafter an der
Gewinnverteilung nicht mehr teil. Dies gilt nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das
Geschäftsjahr bereits abgeschlossen ist. Denn der
Gewinnanspruch entsteht dem Grunde nach nicht bereits
mit Ablauf des Geschäftsjahres, sondern erst mit der
Entscheidung über die Gewinnverwendung. Mit der
"Vernichtung" des Geschäftsanteils gehen daher sämtliche
Mitgliedschaftsrechte unter, die mit diesem verbunden
sind Urteil des BGH vom 14.09.1998 Az. II ZR 172/97, NJW
1998, 3646 .
Anwesenheit eines Anwalts bei Gesellschafterversammlung
Grundsätzlich steht nur Gesellschaftern das Recht zur
Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zu. Ob auch
Dritte an den Versammlungen teilnehmen dürfen, hängt
zunächst von den Bestimmungen der Gesellschaftssatzung
ab. In besonders gelagerten Fällen gebietet es ferner
die Treuepflicht der Firmenpartner untereinander, zur
Verschwiegenheit verpflichtete Begleitpersonen
zuzulassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach
einem Gesellschafter das Recht zu, bei einer
Mitgliederversammlung, bei der es um die Kündigung der
Gesellschaft ging, einen Rechtsanwalt als Begleitperson
mitzunehmen. Dem stand nach Auffassung des Gerichts auch
nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit zwischen
dem Anwalt des Gesellschafters und dem
Mehrheitsgesellschafter zu erheblichen
Auseinandersetzungen gekommen war Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 25.07.2001; Az.: 17 W 42/01.
Auflösung einer GmbH wegen tief greifendem Zerwürfnis
der Gesellschafter
Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen
GmbH-Gesellschaftern kann einen wichtigen Grund für die
Auflösung der Gesellschaft im Sinn von § 61 Abs. 1 GmbHG
darstellen. Ist zwischen den GmbH-Gesellschaftern durch
derartige Probleme eine Verständigung über wesentliche,
für die Abklärung des Gesellschaftsvermögens
grundlegende Fragen nicht mehr möglich und entsteht
dadurch eine unmittelbare Gefahr für die Entwicklung der
Gesellschaft, kann dies einen wichtigen Grund für deren
Auflösung darstellen Urteil des OLG München vom
02.03.2005 Az. 7 U 4759/04.
Auflösung einer Kommanditgesellschaft
Die Übertragung der Gesellschaftsanteile des letzten
Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur
Auflösung und Beendigung der Kommanditgesellschaft ohne
deren Abwicklung. Das heißt, dass die Gesellschaft nicht
in das Liquidationsstadium eintritt. Demzufolge kommt es
zur Amtslöschung der Eintragung im Handelsregister
Beschluss des BayObLG vom 19.06.2001; Az.: 3 Z BR 48/01.
Aufsichtsrat
Durch das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.19976 wurde in
allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in
der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, die
paritätische Mitbestimmung durch die gleiche Zahl der
Vertreter Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat verwirklicht. Der Arbeitnehmerbank gehören
mindestens ein leitender Angestellter, ein Angestellter
und ein Arbeiter an. Besteht die Arbeitnehmerbank aus
sechs oder acht Arbeitnehmern, so müssen ihr drei
Vertreter der Gewerkschaften angehören.
Ausgeschlossener Gesellschafter hat kein Auskunftsrecht
und Akteneinsichtsrecht
Das Auskunftsrecht und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG
steht nur einem Gesellschafter, nicht dem
ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu.
Wird ein Gesellschafter von der
Gesellschafterversammlung ausgeschlossen, nachdem von
ihm ein Informationserzwingungsverfahren eingeleitet
wurde, so tritt hierdurch regelmäßig die Erledigung der
Hauptsache ein. Verfolgt der Gesellschafter seinen
Antrag auf Informationserteilung gleichwohl weiter, ist
seine Klage als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht
ist im Rahmen eines Informationserzwingungsverfahrens an
den Beschluss der Gesellschafterversammlung über den
Ausschluss des Gesellschafters gebunden. Dies gilt auch
dann, wenn der Beschluss wegen materieller oder
formeller Mängel anfechtbar ist. Ein derartiger
Beschluss ist nur dann unbeachtlich, wenn er wegen
besonders schwerer Mängel nichtig ist Beschluss des OLG
Karlsruhe vom 30.12.1998 Az. 15 W 13/98 NJW-RR 2000,
626.
Ausgleichspflicht und Haftung des ausscheidenden
Gesellschafters
Der seinen Gesellschaftsanteil veräußernde
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR) ist grundsätzlich weder der Gesellschaft
noch den früheren Mitgliedern gegenüber zum Ausgleich
der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestehenden
Gesellschaftsverbindlichkeiten verpflichtet. Der
ausscheidende Gesellschafter haftet allerdings gegenüber
einem Gläubiger der Gesellschaft für
Gesellschaftsverbindlichkeiten auch nach Übertragung des
Gesellschaftsanteils weiterhin primär mit seinem
Verlustanteil, und zwar unabhängig von einer
kaufvertraglich vereinbarten Übernahme dieser
Verpflichtung durch den Erwerber seines
Gesellschaftsanteils. Eine derartige Vereinbarung löst
allein im Innenverhältnis Freistellungsansprüche oder
Ausgleichsansprüche des Veräußerers gegen den Erwerber
aus und berührt nicht den Anspruch des
Gesellschaftsgläubigers Urteil des OLG Hamm vom
04.01.2001; Az.: 27 U 109/99.
Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters
Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen
grober Pflichtverletzung ist nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs auch dann nicht durch einen
mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss möglich, wenn
dies ausdrücklich im Gesellschaftervertrag so vorgesehen
ist. Die Ausschließung eines Gesellschafters ist
vielmehr nur durch ein Urteil des Gerichts auf Grund
einer erhobenen Ausschließungsklage möglich
Bundesgerichtshof; Urteil vom 20. 9. 1999; Az.: II ZR
345/97.
Ausschluss eines Gesellschafters bei unzutreffendem
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR) sah den Ausschluss eines
Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter bei
grober Pflichtverletzung vor. Diese vertragliche
Regelung erwies sich insoweit als problematisch, als die
Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand und der
Gesellschaftsvertrag offenbar auf mehr als zwei
Mitglieder angelegt war. In einem derartigen Fall
erfolgt die Übernahme der Anteile des wegen grober
Pflichtverletzung ausgeschlossenen Gesellschafters durch
Gestaltungserklärung gegenüber dem ausscheidenden
Gesellschafter. Unschädlich ist, dass hierbei der
Begriff "Ausschluss" gewählt wurde, da es sich von
selbst versteht, dass es eine Ein-Mann-Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts nicht gibt und mithin die
Gesellschaft der Parteien mit dem Ausscheiden des
"ausgeschlossenen" Gesellschafters ihr Ende gefunden
hat. Auch bedurfte es einer im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Beschlussfassung über den Ausschluss nicht,
weil der auszuschliessende Mitgesellschafter an der
Ausübung des Stimmrechts ohnehin gehindert gewesen wäre
(vergleiche § 737 BGB) und der verbleibende
Gesellschafter nur allein darüber hätte befinden können,
ob der andere auszuschliessen war oder nicht Urteil des
OLG Hamm vom 08.06.1999 Az. 27 U 18/99.
Ausserordentliche Kündigung eines Kommanditisten
Trifft ein Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die
Ausschliessung eines Gesellschafters durch einen
Gesellschafterbeschluss, so ist die Ausschliessung eines
Kommanditisten nur durch eine gerichtliche Entscheidung
möglich. Die Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem
Grund wegen finanzieller Unregelmässigkeiten des
Kommanditisten ist unter Umständen auch noch nach einem
Jahr und drei Monaten seit Kenntniserlangung des
Kündigungsgrundes möglich, wenn der Gekündigte die
Vorwürfe bestreitet, zwischen der Gesellschaft und dem
Gekündigten weiterhin Verhandlungen über sein
Ausscheiden geführt wurden, die jedoch fehlschlugen, und
letztendlich erst die Aussage eines Zeugen im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den
Kommanditisten Klarheit über die erhobenen Vorwürfe
bringt Urteil des BGH vom 14.06.1999 Az. II ZR 193/98,
Der Betrieb 1999, 1698.
Bareinlage statt Sacheinlage
Gründungsvertrag vereinbart - in der Lage, seine
Stammeinlage durch Übertragung eines Grundstücks zu
erbringen, weil die hierfür erforderliche Genehmigung
eines Dritten nicht beigebracht werden kann, ist er zur
Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet Beschluss
des BGH vom 17.02.1997 Az. II ZR 259/96, NJW-RR 1997,
670.
Bauarbeiter als Scheingesellschafter
Ein hessischer Bauunternehmer versuchte die gesetzliche
Verpflichtung zur Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen dadurch zu umgehen, dass er
die von ihm für jeweils maximal drei Monate
beschäftigten polnischen Bauhandwerker "als
Gesellschafter" in seine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR) aufnahm. Das Hessische Landesarbeitsgericht
sah dies jedoch als Scheingeschäft an und stufte die
ausländischen Arbeiter als Arbeitnehmer ein. Nach dem
Gesellschaftervertrag wirkten die Arbeiter in keiner
Weise an der Geschäftsleitung mit. Insbesondere hatten
sie keinerlei Einfluss darauf, welche Aufträge
anzunehmen waren. Für ihre Arbeitnehmerstellung sprach
auch, dass sie hinsichtlich Zeit, Ort und Art ihrer
Arbeitsleistung von den Weisungen des Bauunternehmers
abhängig waren Urteil des Hessischen LAG vom 20.03.2000;
Az.: 16 Sa 591/99.
Beschlussanfechtungsprozess
Will ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH einen
Gesellschafterbeschluss anfechten, so muss er, bevor er
bei Gericht eine Anfechtungsklage erhebt, den anderen
Mitgesellschafter auffordern, den anzufechtenden
Beschluss vor Ablauf eines Monats nach Beschlussfassung
durch einen gemeinsamen Beschluss wieder aufzuheben.
Unterbleibt eine derartige Aufforderung, so hat der
klagende Gesellschafter die Prozesskosten zu tragen,
wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch
umgehend anerkennt Beschluss des KG Berlin vom
14.10.1999, Az. 2 W 6870/99, MDR 2000, 594.
Betriebsaufgabe trotz Verpachtung
Ein Einzelunternehmer stellte aus Altersgründen seinen
Geschäftsbetrieb ein und verpachtete sein Unternehmen
zunächst mit Fortsetzungsklausel auf 15 Jahre an ein
Warenhausunternehmen. Später wurde der Vertrag auf
Lebenszeit des Verpächters verlängert. Beendet ein
Unternehmer seine aktive gewerbliche Tätigkeit und
verpachtet dann seinen Betrieb im ganzen, so steht ihm
ein Wahlrecht zu, ob er weiterhin Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und
Verpachtung erzielt. Das Wahlrecht besteht allerdings
nur, wenn der aktive Betrieb nicht endgültig, sondern
nur vorübergehend eingestellt wird. Im vorliegenden Fall
ging das Finanzamt zu Recht davon aus, daß der
Gewerbebetrieb trotz der Verpachtung im ganzen
aufgegeben wurde und keine Möglichkeit mehr bestand, den
Betrieb wieder aufzunehmen. Dementsprechend bestätigte
der Bundesfinanzhof die endgültige Betriebsaufgabe mit
der Folge, dass die stillen Reserven aufzudecken waren
Urteil des BFH vom 03.06.1997, Az. IX R 2/95.
Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum
Notgeschäftsführer
Der Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist zur
Übernahme des Amtes de Notgeschäftsführers nicht
verpflichtet. Die gegen seinen Willen erfolgte
Bestellung zum Notgeschäftsführer ist aufzuheben. Zwar
trifft den Gesellschafter auf Grund seiner Stellung die
Verpflichtung, für handlungsfähige Organe der
Gesellschaft zu sorgen. Er kann dazu aber nicht vom
Registergericht durch die Verhängung von Zwangsgeldern
angehalten werden. Kommt die Bestellung eines
Geschäftsführers nicht zustande, ist der Gesellschafter
auch nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
verpflichtet, selbst das Amt des Geschäftsführers zu
übernehmen Beschluss des KG Berlin vom 04.04.2000, Az. W
3052/99, Der Betrieb 2000, 1018.
Beweislast eines Gesellschafters bei Entnahme
Ein BGB-Gesellschafter, der von einem anderen
Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger
Entnahmen verlangt, hat zunächst deren Vorliegen
darzulegen und nachzuweisen. Stehen die Entnahmen fest,
obliegt dem entnehmenden Gesellschafter die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war
Urteil des BGH vom 08.11.1999, Az. II ZR 197/98, Der
Betrieb 2000, 38; Betriebs-Berater 2000, 58.
BGB-Gesellschaft als Gesellschafter
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nach
einem Urteil des Bundesgerichtshofs Gesellschafterin
einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein
Urteil des BGH vom 02.10.1997, Az. II ZR 249/96, MDR
1998, 55, Der Betrieb 1997, 2425.
Betriebsaufgabe trotz Verpachtung
Ein Einzelunternehmer stellte aus Altersgründen seinen
Geschäftsbetrieb ein und verpachtete sein Unternehmen
zunächst mit Fortsetzungsklausel auf 15 Jahre an ein
Warenhausunternehmen. Später wurde der Vertrag auf
Lebenszeit des Verpächters verlängert. Beendet ein
Unternehmer seine aktive gewerbliche Tätigkeit und
verpachtet dann seinen Betrieb im ganzen, so steht ihm
ein Wahlrecht zu, ob er weiterhin Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und
Verpachtung erzielt. Das Wahlrecht besteht allerdings
nur, wenn der aktive Betrieb nicht endgültig, sondern
nur vorübergehend eingestellt wird. Im vorliegenden Fall
ging das Finanzamt zu Recht davon aus, daß der
Gewerbebetrieb trotz der Verpachtung im ganzen
aufgegeben wurde und keine Möglichkeit mehr bestand, den
Betrieb wiederaufzunehmen. Dementsprechend bestätigte
der Bundesfinanzhof die endgültige Betriebsaufgabe mit
der Folge, dass die stillen Reserven aufzudecken waren
Urteil des BFH vom 03.06.1997, Az. IX R 2/95.
Einladungsfrist für Gesellschafterversammlung
Im Gesellschaftervertrag einer GmbH war die Einberufung
der Gesellschafterversammlung folgendermassen geregelt:
"Die Gesellschafter sind zu den
Gesellschafterversammlungen unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Fehlt es hieran, ist
binnen drei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist,
falls hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Zu
dieser Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von
zwei Wochen einzuladen". Der Geschäftsführer der GmbH
lud die Gesellschafter mit dem Schreiben vom 30.11.1993
zu einer auf den 20.12.1993 angesetzten
Gesellschafterversammlung unter Angabe der
Tagesordnungspunkte ein. Am 01.12.1993 schickte er den
Gesellschaftern eine weitere Einladung mit derselben
Tagesordnung für den 23.12.1993 mit dem Hinweis, diese
Versammlung solle dann durchgeführt werden, wenn die
Gesellschafterversammlung vom 20.12.1993 nicht
beschlussfähig sein sollte. Der Bundesgerichtshof hielt
die Ladungsfrist zu der Versammlung vom 23.12.1993 für
nicht gewahrt. Nach der Regelung im
Gesellschaftervertrag sollte den Beteiligten nach der
ersten, gescheiterten Versammlung nochmals eine
zweiwöchige Frist für eine klärenden Aussprache zur
Verfügung stehen. Diesem Erfordernis konnte die bereits
vor Durchführung der ersten Versammlung ausgesprochene
"Eventualeinberufung" nicht gerecht werden Urteil des
BGH vom 08.12.1997, Az. II ZR 216/96, Der Betrieb 1998,
511.
Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters
Auch einem GmbH-Gesellschafter, der sich durch einen
gerichtlichen Vergleich zum Ausscheiden aus der
Gesellschaft und zur Übertragung seiner Geschäftsanteile
verpflichtet hat, steht ein Recht auf Einsicht in einen
aufgestellten Jahresabschluss der GmbH zu. Der
Jahresabschluss lässt sich nämlich keinem
"geheimschutzbedürftigen Bereich" zuordnen, was
Voraussetzung einer berechtigten Verweigerung wäre.
Vielmehr dient der Jahresabschluss gerade der
Befriedigung externer und interner
Informationsinteressen Beschluss des BayObLG vom
15.10.1999, Az. 3 Z BR 239/99, Der Betrieb 1999, 2404.
Eintragung einer GmbH durch ausländischen
Alleingesellschafter
Die Eintragung einer GmbH, deren ausländischem
Alleingesellschafter eine selbständige Erwerbstätigkeit
mit der Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, ist
unzulässig. Der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag
stellt eine Umgehung des gesetzlichen Verbots einer
selbständigen Erwerbstätigkeit dar und ist somit nichtig
Beschluss des AG Berlin vom 24.09.1996, Az. 1 W 4534,
NJW Heft 15/97, Seite VIII.
Einzahlung der Stammeinlage bei Debetsaldo
Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen
der Gesellschafter zur freien Verfügung des
Geschäftsführers stehen. Dies kann problematisch sein,
wenn das Konto der GmbH im Soll steht. Hierzu das
Bayerische Oberste Landesgericht: Leistet der
Alleingesellschafter einer GmbH seine Einlage durch
Zahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft, so
stehen die Einlagemittel der Geschäftsführung dann zur
freien Verfügung, wenn die kontoführende Bank einen
Kreditrahmen gewährt hat, der höher ist als der
Schuldsaldo zuzüglich der Einlageschuld. Das Gericht
wies ferner darauf hin, dass das Registergericht in
derartigen Fällen verpflichtet ist, von amtswegen zu
ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Kreditlinie
zugunsten der Gesellschaft besteht Beschluss des BayObLG
vom 27.05.1998, Az. 3 Z BR 110/98, Betriebs-Berater
1998, 1496.
Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Gesellschafterversammlung einer GmbH steht bei der
Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers
ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein derartiger
Beschluss ist daher nur dann anfechtbar, wenn er unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Abwägung der
beiderseitigen Interessen ermessensfehlerhaft war Urteil
des OLG Köln vom 13.07.2000.
Firmenbezeichnung OHG bei Fortführung durch Einzelfirma
Wird eine offene Handelsgesellschaft (OHG) durch einen
Einzelkaufmann fortgeführt, muss der nicht mehr
zutreffende Rechtsformzusatz OHG nicht gestrichen
werden, wenn die Rechtsform der Einzelfirma durch einen
eindeutigen Nachfolgezusatz wie e. K. (eingetragener
Kaufmann) o.ä. offengelegt wird Beschluss des OLG Hamm
vom 08.07.1999, Az. 15 W 102/99, OLG Report Hamm 1999,
314.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin
sein
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts kann eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) durchaus als Kommanditistin in eine
Kommanditgesellschaft (KG) eintreten. Da diese
Rechtsauffassung von anderen Entscheidungen (z. B. OLG
Zweibrücken) abweicht, haben die Münchner Richter diese
Rechtsfrage nunmehr dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt Beschluss des BayObLG vom
18.10.2000; Az.: 3 Z BR 164/00.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts rechtsfähig und
parteifähig
Die Rechtsprechung stand bisher auf dem Standpunkt, dass
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht
rechtsfähig ist und dass daher aus den von der
Gesellschaft geschlossenen Geschäften ausschließlich die
Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet
werden. In Teilbereichen (z. B. Scheckverbindlichkeiten)
wurden hierzu Ausnahmen entwickelt. Diese
Rechtsauffassung hatte unter anderem zur Folge, dass im
Zivilprozess immer sämtliche Gesellschafter persönlich
verklagt werden bzw. alle Gesellschafter selbst klagen
mussten. Bei großen und ständig wechselnden Beständen an
Gesellschaftern erwies sich dies als weitestgehend
unpraktikabel. Nunmehr entschied der Bundesgerichtshof,
dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig
und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am
Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten
begründet. Konsequenterweise muss sie dann diese Rechte
auch selbst (vertreten durch den oder die jeweils
geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als
Klägerin geltend machen (so genannte aktive
Parteifähigkeit) oder vor Gericht als Beklagte auf die
Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden können (so
genannte passive Parteifähigkeit). Infolgedessen ist zur
Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht
mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche,
möglicherweise gar nicht bekannte Gesellschafter
erforderlich. Es genügt ein Urteil oder ein sonstiger
Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft selbst. Der
Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter
persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen
Privatvermögen vollstreckt werden soll Urteil des BGH
vom 29.01.2001; Az.: II ZR 331/00.
Gesellschafter und Ausgleichspflicht
Auf die beiden Gesellschafter einer GmbH fielen jeweils
DM 25.000 Stammkapital. Ein Gesellschafter erhöhte
später seine Beteiligung auf DM 100.000. Die GmbH ging
einige Jahre später in Konkurs / Insolvenz. Der
Mehrheitsgesellschafter glich aus seinem Privatvermögen
im Rahmen einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft
Außenstände in Höhe von DM 130.000 aus. Von seinem
Mitgesellschafter verlangte er daraufhin den Ausgleich
der Hälfte der getilgten Schulden. Schulden wie hier
mehrere Personen eine Leistung an einen Dritten
gemeinsam, spricht man von gesamtschuldnerischer
Haftung. Befriedigt einer der Gesamtschuldner den
Gläubiger, steht ihm nach dem Gesetz (§ 426 BGB) ein
Ausgleichsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach
Kopfteilen, wenn keine andere ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde. Der Fall
wurde wie folgt entschieden: Da zwischen den
Gesellschaftern keine ausdrückliche Regelung getroffen
wurde, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass
Gesellschafter im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen,
sondern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile haften. Da
der ausgleichspflichtige Gesellschafter (Stammkapital DM
25.000) gegenüber dem ausgleichsberechtigten
(Stammkapital DM 100.000) lediglich einen Anteil von 1/5
hielt, muss er auch nur im Rahmen dieser Quote Ausgleich
schaffen Urteil des OLG Köln vom 26.08.1994, 19 U
194/93, NJW 1995, 1685.
Gesellschaftskonto einer Vor-GmbH
Schon vor Eintragung einer gegründeten GmbH werden
häufig bereits Konten für die in Gründung befindliche
Gesellschaft (Vor-GmbH) eröffnet. Weist ein derartiger
Kontoeröffnungsantrag die vier Gründungsgesellschafter
einer GmbH als Inhaber des "Gemeinschaftskontos mit
Gemeinschaftszeichnungsberechtigung" aus, handelt es
sich nach einem Urteil des OLG Naumburg um ein Konto der
Vor-GmbH. Ob als Inhaber des Kontos die künftige GmbH,
die GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder die
Gründergesellschaft angegeben ist, ist für die
Rechtsinhaberschaft unerheblich. In allen Fällen steht
das Konto nach der Handelsregistereintragung der
Vorgesellschaft der GmbH zu, ohne dass es eines
Übertragungsaktes bedarf. Nach herrschender Meinung kann
das Konto auch auf den Namen des oder der
Geschäftsführer lauten, falls es sich nicht um ein
persönliches Konto der Organmitglieder handelt, sondern
um ein in ihrer Organeigenschaft eröffnetes Konto.
Rechtlich stehen auch die Gutschriften auf diesem Konto
der Gesellschaft und nicht etwa dem Geschäftsführer
persönlich zu. Massgeblich ist stets der erkennbare
Wille, ein Konto der bereits gegründeten, aber noch
nicht eingetragenen GmbH einzurichten, das nach
Eintragung der Gesellschaft unmittelbar der GmbH
zustehen soll Urteil des OLG Naumburg vom 13.05.1997,
Az. 1 U 205/96, GmbHR 1998, 239.
GmbH-Darlehen von Gesellschafter
Gewährt ein beherrschender Gesellschafter der GmbH ein
Darlehen, muss das Finanzamt die Zinsen als
Betriebsausgaben der GmbH akzeptieren. Dies gilt nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn
keine banküblichen Sicherheiten für den Kredit zur
Verfügung gestellt werden. Mit dieser Entscheidung
folgen die obersten Finanzrichter ihrer Linie, dass bei
Vereinbarungen mit Angehörigen (z. B. Arbeitsverträge)
weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als bei
entsprechenden Verträgen mit Dritten. Hinweis: Der
Kreditvertrag sollte jedoch schriftlich abgefasst werden
und auch die genauen Rückzahlungsmodalitäten enthalten
Urteil des BFH vom 21.12.1994, Az. I R 65/94.
GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer
Nach einem Urteil des OLG Jena ist der Geschäftsführer
einer GmbH auch dann nicht als Arbeitnehmer anzusehen,
wenn er keine wesentliche Beteiligung an der
Gesellschaft besitzt. Daran ändert auch nichts, dass der
Geschäftsführer über die vertragliche Regelung hinaus
tatsächlich etwas stärker den tatsächlichen Weisungen
eines Mitgesellschafters unterworfen ist Urteil des OLG
Jena vom 14.03.2001; Az.: 7 U 913/00.
GmbH-Geschäftsführer kein Unternehmer
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann in dieser
Eigenschaft der GmbH seine Dienste nicht zuzüglich
ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das
Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug bei der GmbH für
Entgelte ab, die aufgrund eines sogenannten
Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Geschäftsführer
gezahlt wurden. Die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer
ist nicht unternehmerisch. Voraussetzung hierfür ist
eine gewerbliche oder berufliche Selbständigkeit. Diese
Anforderung erfüllt ein Geschäftsführer nicht, soweit er
in das Unternehmen so eingegliedert ist, dass er dem
Weisungsrecht des Unternehmers unterliegt Urteil des BFH
vom 09.10.1996, Az. XI R 47/96, BStBl. II 1997, 255.
GmbH-Gründung: verdeckte Sacheinlage
Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch
durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall
einer Sachgründung müssen allerdings besondere
gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften
beachtet werden. Nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen über die verdeckte Sacheinlage
kommt einer Bareinzahlung keine Erfüllungswirkung zu,
wenn sie der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften
dient. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach einem
Urteil des Landgerichts Dresden dann vor, wenn ein
GmbH-Gesellschafter die in bar zu erbringende
Stammeinlage zwar leistet, aus dem Gesellschaftsvermögen
jedoch rückständige Mieten für Gewerberäume an die
Eltern der Gesellschafter gezahlt hat Urteil des LG
Dresden vom 16.11.2000; Az.: 46 O 32/00.
GmbH: Belastete Bareinlage des Stammkapitals
Bei der Bargründung einer GmbH darf das Registergericht
auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der
Eintragung vorbelastet ist. Wird eine GmbH zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat das
Registergericht festzustellen, ob die Gesellschaft
ordnungsgemäss errichtet und angemeldet ist. Diese
Prüfung umfasst die notwendigen Stammeinlageleistungen.
Bei einer Bargründung gehört daher zu einer
ordnungsgemässen Anmeldung die vom Geschäftsführer
abzugebende Versicherung, dass die vorgeschriebene
Geldeinlage vollständig zu seiner freien Verfügung
geleistet ist bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt
sind, soweit die Geldeinlage nicht voll erbracht worden
ist. Die Versicherung hat darüber hinaus Angaben zu
enthalten, inwieweit das Anfangskapital der Gesellschaft
bereits durch Schulden vorbelastet ist. Derartige
Vorbelastungen verhindern grundsätzlich ungeachtet der
Differenzhaftung des Gründers eine Eintragung.
Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist die
Eintragung mit der Folge, dass auch Vorbelastungen zu
berücksichtigen sind, die nach der Anmeldung eingetreten
sind Beschluss des BayObLG vom 07.10.1998
3 Z BR 177/98, Betriebs-Berater 1998, 2439.
GmbH: Pensionszusage in "Spontanversammlung"
Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer
GmbH schlossen eine schriftliche Vereinbarung, wonach
einem Gesellschafter und dessen Ehefrau durch die GmbH
eine betriebliche Altersversorgung, Invalidenversorgung
und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden sollte.
Nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des
begünstigten Gesellschafters zahlte die GmbH zunächst
zwei Jahre die zugesagte Invalidenrente. Dann stellte
die GmbH die Zahlungen mit der Begründung ein, eine
wirksame Pensionszusage läge nicht vor, da diese den
Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert hätte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem ausgeschiedenen
Gesellschafter recht. Zunächst stellten die Richter
fest, dass nach der Satzung der GmbH jede Änderung des
Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers, wozu
auch die Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge
gehört, eines entsprechenden Beschlusses der
Gesellschafterversammlung bedurfte. Allerdings ist dann
keine förmliche Einberufung der
Gesellschafterversammlung notwendig, wenn - wie hier -
alle Gesellschafter anwesend und mit einer
"Spontanversammlung" einverstanden sind. Ihren
Entschluss, dem Gesellschafter eine Pensionszusage zu
gewähren, hatten die Gesellschafter durch Abschluss des
entsprechenden Vertrages ausreichend dokumentiert. Die
zusätzliche Protokollierung einer einzuberufenden
Gesellschafterversammlung hätte nur zu Beweiszwecken
gedient. Durch den schriftlichen Vertrag war die
Pensionszusage jedoch eindeutig nachgewiesen. Hinweis:
Die Existenz eines Protokolls kann jedoch dann zwingende
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses der
Gesellschafter sein, wenn dies die GmbH-Satzung
ausdrücklich vorschreibt. Dies war hier jedoch nicht der
Fall Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.1998, Az. 20 U
112/97, GmbHR 1998, 1034.
Haftung aus Firmenfortführung § 25 HGB
Eine Haftung aus Firmenfortführung bei Übernahme eines
prägenden unterscheidungskräftigen Bestandteils und
damit der Tatbestand des § 25 HGB ist vom Landgericht
Saarbrücken in einem Beschluss vom 06.04.1999 bejaht
worden. Die ursprüngliche Firma lautete WEGU - Sensorik.
Das Handelsgeschäft wurde in denselben Räumen und unter
Übernahme der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer nebst
Kundenstamm fortgeführt. Die Eintragung eins
Haftungsausschlusses ins Handelsregister gemäß § 25 Abs.
2 HGB wurde befürwortet, da die Frage einer
Firmenfortführung positiv beantwortet wurde. Die
Entscheidung zeigt sehr deutlich, die Tendenz der
Rechtsprechung, die Haftung aus Firmenfortführung nach §
25 HGB (Handelsgesetzbuch) großzügig zu bejahen LG
Saarbrücken Az.: 7 T 4/99IV.
Haftung bei verdeckter Sacheinlage
Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche
Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und
Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner
fehlende Einzahlungen zu leisten und für den sonst
entstandenen Schaden aufzukommen (§ 9a GmbHG). Diese
Gründungshaftung greift auch dann ein, wenn von den
Gesellschaftern falsche Angaben über die Einzahlung der
Stammeinlagen insofern gemacht werden, dass die
Verwendung der Einlagen für eine sogenannte verdeckte
Sachgründung verschwiegen wird. Eine verdeckte
Sachgründung liegt vor, wenn die eingezahlten
Stammeinlagen der GmbH vor deren Eintragung dazu
verwendet werden, von einem der Gesellschafter den
Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem
Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand
aufzukaufen Urteil des OLG Köln vom 02.02.1999, Az. 22 U
116/98, ZIP 1999, 399.
Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem
Sozialversicherungsträger persönlich für nicht
abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
wenn deren Nichtabführung nicht auf die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zurückzuführen ist.
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei
Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war,
die geschuldeten Beiträge abzuführen, ist der
Geschäftsführer. Auf die Höhe der geschuldeten
Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss, wenn Löhne
und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben
die Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben,
entstehen auch die Beitragsansprüche in voller Höhe. Der
Geschäftsführer, der die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich
auch nicht darauf berufen, dass er hierbei auf Weisung
des Alleingesellschafters gehandelt hat Urteil des OLG
Naumburg vom 10.02.1999, Az. 6 U 1566/97,
Betriebs-Berater 1999, 1621.
Haftung der Gründungsgesellschafter bei Vor-GmbH
Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich mit zwei
Fällen von GmbH-Gründungen zu befassen, in denen die zu
gründenden Unternehmen noch vor Eintragung der GmbH ins
Handelsregister Konkurs (Insolvenz) angemeldet haben.
Dabei ging es um die Frage, ob die
Gründungsgesellschafter der gegründeten, aber noch nicht
eingetragenen Gesellschaft (sogenannte Vor-GmbH)
persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
einstehen müssen. Das Gericht kam zu folgendem Ergebnis:
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH, zu deren Eintragung
es nicht gekommen ist, haften jedenfalls dann
gesamtschuldnerisch und unbeschränkt persönlich, wenn
ein Antrag der Konkurseröffnung (Insolvenzeröffnung)
über das Vermögen der Vor-GmbH mangels Masse abgelehnt
worden ist und auch keine Anhaltspunkte für dennoch
vorhandenes Vermögen bestehen. Soweit die
Gründungsgesellschafter für Verbindlichkeiten der
Vor-GmbH unmittelbar nach aussen haften, ist diese
Haftung nicht anteilig auf das Beitragsverhältnis der
Vor-GmbH beschränkt. Der einzelne Gesellschafter muss
daher in vollem Umfang für die GmbH-Verbindlichkeiten
mit seinem Privatvermögen einstehen Urteile des LAG
Hessen vom 25.11.1997 und 22.12.1997, Az. 15 Sa 4/96 und
16 Sa 1135/96, GmbHR 1998, 782 und 785.
Haftung einer GmbH
Das Amtsgericht Lüdenscheid verhängte gegen den
Geschäftsführer einer Spedition (GmbH) eine Geldbuße
wegen mangelnder Verkehrssicherheit (defekte Handbremse,
ausgeschlagene Anhängerkupplung) eines der 13 Lkws,
deren Halter die GmbH war. Der Verurteilte erhob
Rechtsbeschwerde mit der Begründung, für die
Verkehrssicherheit des Fuhrparks sei ein dafür
eingestellter Kfz-Meister bzw. sein Sohn als
Einsatzleiter verantwortlich. Das Oberlandesgericht Hamm
hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurück. Das erfolgreich angefochtene Urteil
führte hinsichtlich der Verantwortlichkeit des
Geschäftsführers ohne nähere Begründung aus, eine
wirksame Übertragung der Verantwortung auf den Sohn bzw.
den Betriebsmeister sei nicht erfolgt. Diese Begründung
reichte nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm nicht
für eine Verurteilung aus. Es liegt auf der Hand, dass
ein Speditionsunternehmer mit einer Vielzahl von
Fahrzeugen entweder mangels eigener technischer
Sachkunde und/oder aus zeitlichen Gründen kaum in der
Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der
Firmenfahrzeuge stets persönlich zu überprüfen. Er darf
sich dazu geeigneter und von ihm überwachter
Hilfspersonen bedienen. Das Amtsgericht hätte danach im
Einzelnen darlegen müssen, warum weder der Kfz-Meister
noch der Sohn des Geschäftsführers in der Lage gewesen
sein soll, die Verantwortlichkeit für die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu übernehmen und/oder
dem Geschäftsführer eine Verletzung seiner Aufsichts-
und Kontrollpflicht anzulasten war. Danach konnte
jedenfalls der Geschäftsführer nicht zur Rechenschaft
gezogen werden OLG Hamm vom 06.06.1999; Az.: 2 Ss OWi
472/99.
Haftung für Altschulden bei Fortführung einer Firma
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines
Handelsgeschäfts für alle im Betrieb begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das
Geschäft unter der bisherigen Firma (Name des Betriebs)
mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Der
Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Haftung
nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen ist,
dass die tatsächlich geführte neue Firma an sich als
Bezeichnung gesetzlich unzulässig ist, weil der früher
erforderliche Firmenkern (bürgerlicher Familienname und
Vorname des Geschäftsinhabers) nicht in
ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form
fortgeführt wird. An der Haftung für Altschulden ändert
auch der Zusatz "GmbH" nichts, sofern die alte und die
neue Bezeichnung das Unternehmen unverwechselbar geprägt
haben, so dass für einen Außenstehenden der naheliegende
Eindruck von Kontinuität entstanden ist. Für eine
Fortführung sprach im zu entscheiden Fall ebenfalls,
dass die bisherige Anschrift sowie die Telefon- und
Faxnummern des erworbenen Betriebs beibehalten wurden
Urteil des BGH vom 12.02.2001; Az.: II ZR 148/99.
Keine Handelsregistereintragung eines künftigen
GmbH-Geschäftsführers
Die Handelsregisteranmeldung einer in der Zukunft
liegenden Bestellung zum neuen Geschäftsführer einer
GmbH zur Eintragung im Handelsregister ist unwirksam.
Eine wirksame Anmeldung setzt voraus, dass der
Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits von der GmbH
bestellt ist Beschluss des OLG Düsseldorf vom
15.12.1999, Az. 3 Wx 354/99, Der Betrieb 2000, 316.
Nachhaftung des Geschäftsführers
Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht
weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung
der Gesellschafter ist auf sogenannte
Altverbindlichkeiten begrenzt. Dementsprechend haftet
ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner
Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der
Gesellschaft entstanden sind Urteil des BAG vom
20.01.1998, Az. 9 AZR 593/96, Der Betrieb 1998, 936.
Parteifähigkeit einer Vor-GmbH
Eine gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister
eingetragene GmbH (sogenannte Vor-GmbH) kann nicht nur -
was seit langem anerkannt ist - verklagt werden (passive
Parteifähigkeit), sondern auch im eigenen Namen klagen
(aktive Parteifähigkeit). Die in Gründung befindliche
GmbH hatte den Eintragungsantrag zurückgenommen. Somit
bestand die GmbH i.G. als Liquidationsgesellschaft fort,
die somit auch berechtigt war, die Klage im eigenen
Namen zu erheben Urteil des BGH vom 28.11.1997, Az. V ZR
178/96, NJW 1998, 1079.
Publizitätspflicht von persönlich haftenden
Gesellschaften geklärt
Der Europäische Gerichtshof hat einen Schlussstrich
unter die jahrelange Debatte über die Publizitätspflicht
von Kapitalgesellschaften gezogen, welche die einzigen
unbeschränkt haftenden Gesellschafter bestimmter
Personengesellschaften, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG,
sind. Die Brüsseler Richter bejahten uneingeschränkt die
Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Dieser
Verpflichtung kann ein Unternehmen nur dadurch entgehen,
dass eine voll haftende natürliche Person in die
Gesellschaft aufgenommen wird. Dies ist allerdings unter
Haftungsgesichtspunkten meist unerwünscht Beschluss des
EuGH vom 23.09.2004, Rs.C-435/02.
Rückzahlung verbotswidrig erhaltener Ausschüttungen
Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer
GmbH, die zu diesem Zeitpunkt erheblich überschuldet
ist, stellt einen Verstoß gegen das Verbot der
Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals
erforderlichen Vermögens gemäß § 30 GmbH-Gesetz dar. Der
Bundesgerichtshof entschied, dass ein Unternehmen, das
trotz Überschuldung Gewinne an die Gesellschafter
ausgezahlt hat, seinen Anspruch auf Rückzahlung der
ausgeschütteten Beträge auch dann nicht verliert, wenn
sich die wirtschaftliche Lage später z. B. im Rahmen
eines Vergleichsverfahrens nachhaltig bis zur Deckung
des Stammkapitals wieder verbessert hat Urteil des BGH
vom 29.05.2000, Az. 2 ZR 347/97, 75/98, 118/98, MDR Heft
13/2000, Seite R 13.
Verdeckte Sachgründung
Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche
Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und
Geschäftsführer der Gesellschaft für fehlende
Einzahlungen und für den sonst entstandenen Schaden
Ersatz zu leisten (§ 9a GmbHG). Vereinbaren die
Gesellschafter einer GmbH, das Stammkapital in bar
aufzubringen, und werden die Beträge in der vereinbarten
Höhe auch zunächst eingezahlt, kann es sich gleichwohl
in Wahrheit um eine verdeckte Sachgründung handeln.
Diese liegt vor, wenn die Einzahlung des Stammkapitals
in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
einem Umsatzgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem
ihrer Gesellschafter erfolgt und das Stammkapital
hierfür verwendet wird. Ein solcher Fall ist
insbesondere gegeben, wenn die eingezahlten
Stammeinlagen vor der Eintragung der GmbH dazu verwendet
werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus
dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit
gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen. Dies führt zu
einem blossen Hin- und Herschieben der Geldeinlagen,
während der Gesellschaft lediglich die durch das
Umsatzgeschäft erworbenen Vermögensgegenstände, nicht
aber Bareinlagen zur Verfügung stehen. Hierdurch werden
die Sachgründungsvorschriften umgangen, so dass die
eingezahlten und für die verdeckte Sachgründung
verwendeten Geldbeträge die Gesellschafter nicht von
ihrer Bareinlagepflicht befreien Urteil des OLG Köln vom
02.02.1999, Az. 22 U 116/98.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Eine GmbH sagte ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung des
60. Lebensjahres eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr
zu. Dies wurde vom Finanzamt beanstandet, da der
sogenannte Erdienungszeitraum von 10 Jahren mit dieser
Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte.
Daraufhin passte die GmbH die Rente nach den
Beanstandungen des Finanzamts entsprechend an. Zugleich
verpflichtete sich der Geschäftsführer, bis zu seinem
70. Lebensjahr in der GmbH mitzuarbeiten. Diese
Zusatzvereinbarung wollte das Finanzamt ebenfalls nicht
anerkennen. Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof in der
Pensionsrückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Davon ist nur auszugehen, wenn die Gesellschaft ihrem
Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einem Dritten nicht
gewährt hätte. Bei einer Pensionszusage kommt es daher
entscheidend darauf an, ob die Altersversorgung durch
die weitere Mitarbeit des Begünstigten noch erdient
werden kann. Erdient werden kann eine Pension von einem
beherrschenden Gesellschafter dann, wenn zwischen
Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen.
Zumindest nach der getroffenen Zusatzvereinbarung,
wonach sich der Gesellschafter zu einem Tätigwerden bis
zu seinem 70. Lebensjahr verpflichtete, konnte der
Erdienungszeitraum von 10 Jahren noch erreicht werden.
Dass diese Vereinbarung erst nachträglich getroffen
wurde, war für das Gericht unschädlich, da gerade
Kapitalgesellschaften, die ernsthafte
Pensionsverpflichtungen begründen wollen, die
Möglichkeit gegeben werden muß, auf verschärfende
Rechtsprechungsänderungen zu reagieren Urteil des BFH
vom 19.05.1998; I R 36/97.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme von
Gründungskosten
Trägt eine Kapitalgesellschaft die Kosten der Gründung,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die
Gesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die
zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
Die Aufwendungen dürfen nur dann von der
Kapitalgesellschaft übernommen werden, wenn in der
Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das
gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet
ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst
als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen. Allerdings
ist nicht (mehr) zu fordern, dass die Kosten ihrer Art
nach zumindest beispielhaft im einzelnen in der Satzung
benannt sein müssen, Verfügung der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe vom 07.01.1999; S 2742 A-St 331.
Geschäftsführerbestellung nicht bedingungsfeindlich
Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach einem Urteil
des Bundesgerichtshofs durchaus auch unter einer
auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der
Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der
Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH
nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung
stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein
Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese
Voraussetzung nicht erfüllt, etwa weil er außerdem einer
weiteren Tätigkeit nachgeht. Hinweis: Eine solche
Vereinbarung dürfte - wie im vorliegenden Fall - wohl in
erster Linie in familiär geprägten Gesellschaften üblich
und praktikabel sein Urteil des BGH vom 24.10.2005, Az.
II ZR 55/04, BGHR 2006, 170.
Gesellschaftsauseinandersetzung: Benennung eines
Schiedsgutachters durch IHK
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, dass
keine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe
des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden
Auseinandersetzungsguthabens zustande kommt, die
verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen
Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und
Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine
Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen,
wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen
Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des
Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird, Urteil des BGH
vom 14.02.2005, Az. II ZR 365/02.
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