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Allgemeines zum Handelsrecht und Gesellschaftsrecht


Weitere Rechtsgebiete sind das Umwandlungsrecht, das Umwandlungssteuerrecht und das Körperschaftssteuerrecht. Das materielle Handelsrecht, beschäftigt sich insbesondere mit dem Recht des Handelsstandes und Recht der Handelsgeschäfte; Handelskauf und UN-Kaufrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Personengesellschaftsrecht mit Bezügen zum Erbrecht und Familienrecht. Weitere Rechtsgebiete sind das GmbH-Recht mit Bezügen zum Gewerberecht und Handwerksrecht, GmbH-Recht mit Bezügen zum , das Aktienrecht mit Bezügen zum internationalen Gesellschaftsrecht, inbes. Schadensersatz; unentgeltlicher Gesellschafterwechsel und Unternehmensnachfolge mit Bezügen zum Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, Verfahrens- und Prozessführung, Gesellschafterstreitigkeiten, Bilanzrecht, steuerliche Gewinnermittlung, Besteuerung der Personenunternehmen, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, Umsatzbesteuerung, Gewerbesteuer, die Bezüge zum Arbeitsrecht, insbes. zum Dienstvertragsrecht und Mittelbestimmungsrecht, Krise und Sanierung, Insolvenz, die Haftung im Gesellschaftsrecht, dem Unternehmenskauf und der Anteilsübertragung, dem Konzernrecht, dem Recht der verbundene Unternehmen; Umwandlungsrecht inkl. steuerrechtlicher Bezüge.

Bestandteil des Handelsrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht sind auch das Bilanzrecht, die Grundfragen der Unternehmensfinanzierung, das Recht der Personengesellschaften, das Handelsrecht, das Recht der GmbH, das Recht der Aktiengesellschaft (AG), das Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, der Unternehmenskauf und die Umstrukturierung, die Unternehmensnachfolge (mit den Bezügen zum Familien-, Erb- und Steuerrecht, die Insolvenz und die Sanierung, das Gesellschaftsrecht und die Bezüge zum Kartellrecht.

 

Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrecht Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte. Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur (Subsidiarität) subsidiär. Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:
-hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB)
-Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 353 HGB)
-Einbeziehung von Handelsbrauch, Handelsbräuchen (§ 346 HGB)
-zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzülichen Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf / Mängelrüge (§ 377 HGB)
-Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)

Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen ''Nebengesetze'' wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der Gewerblicher Rechtsschutz / gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt, weshalb man ihn den Besonderheiten des Handelsrecht unterwirft. Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerliches Gesetzbuch / Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des § 1 des deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Einige Vorschriften des HGB sind allerdings auch auf Nichtkaufleute anwendbar. Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
 

Kaufmannseigenschaft

Istkaufmann

Kaufmann (Istkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB. Was ein Handelsgewerbe ist oder als ein solches gilt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 und § 2 HGB. Ein Handelsgewerbe setzt voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe ist und nach den §§ 1 und 2 HGB als Handelsgewerbe anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist zunächst jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er muss im Handelsregister eingetragen sein, wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur ist; er ist auch Kaufmann, wenn er nicht eingetragen ist.

Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Allerdings gilt jedes Handelsgewerbe, das ins Handelsregister eingetragen ist, als Handelsgewerbe, selbst wenn es nur ein Kleingewerbe ist, § 2 HGB.


Kannkaufmann / Formkaufmann

Ein Kannkaufmann ist der, der ein Handelsgewerbe betreibt, das nicht den erforderlichen Umfang hat, um ihn automatisch zum Kaufmann zu machen. Manchmal spricht man auch unzutreffend von Minderkaufleuten (dieser Begriff ist veraltet) oder Kleingewerbetreibender / Kleingewerbetreibenden. Dem Kannkaufmann steht es nach § 2 HGB frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen lässt; tut er das, so wird er als Kaufmann behandelt. Das gleiche würde sich im übrigen aus § 5 HGB ergeben; der Unterschied liegt darin, dass der Kannkaufmann berechtigt im Handelsregister eingetragen ist.

Personengesellschaften sind grundsätzlich keine Formkaufleute i.S.v. § 6 Abs. 2 HGB. OHG, KG und GmbH & Co KG (die sog. Handelsgesellschaften) sind jedoch nach gesetzlicher Definition 105 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB nur dann solche, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 HGB automatisch Kaufleute sind. Ausnahme ist die rein vermögensverwaltende OHG, die kein Handelsgewerbe betreibt, aber gem. § 105 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen und somit Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB ist.
 

Bedeutung der Kaufmannseigenschaft

Für einen Kaufmann ergeben sich besondere Rechte und Pflichten bezüglich seiner Geschäftsführung aus dem HGB, insbesondere die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma. Weiterhin trifft das HGB insbesondere in seinem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine Vorschriften wie die, dass Handelsbrauch / Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu beachten sind.
 

Verlust der Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht durch Löschung im Handelsregister. Ein Kannkaufmann hingegen verliert die Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem Handelsregister.
 

Scheinkaufmann

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, die ihn belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen muss. Ein Scheinkaufmann ist kein Kaufmann; er haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen
 

Alte Begrifflichkeiten:

Musskaufmann (veraltet)

Der Begriff des Musskaufmann existiert rechtlich nicht mehr. Als Musskaufmann waren Gewerbebetriebe bezeichnet, die ein so genanntes Grundhandelsgewerbe betrieben haben. Bis zum 1. Juli 1998 wurde im § 1 Abs. 2 HGB beschrieben, was ein so genanntes Grundhandelsgewerbe ist.

Kannkaufmann (veraltet)

Kannkaufleute waren Personen, die nur kraft Eintragung in das Handelsregister zu Vollkaufleuten wurden. Es stand diesen Personen frei, ob sie sich in das Handelsregister eintragen ließen. Es handelte sich hierbei um Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb betrieben, dem die Notwendigkeit für eine vollkaufmännische Betriebsführung fehlte (kleine Gewerbetreibende), oder wenn das Gewerbe in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft fiel.

Kannkaufleute wurden kraft Eintrag der Firma in das Handelsregister zu Kaufleuten (das heißt Kannkaufmann kraft Eintragung). Durch diesen Eintrag erhielten sie die Rechte und Pflichten nach dem HGB, ansonsten galten die Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Kaufmannseigenschaft ist erloschen mit dem Löschen der Handelsregistereintragung.

Sollkaufmann (veraltet)

Alle Gewerbetreibenden, die kein so genanntes Grundhandelsgewerbe betrieben und auch nicht im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld tätig waren, wurden als Sollkaufleute bezeichnet. Ein Sollkaufmann war verpflichtet, wenn er die beiden folgenden Kriterien erfüllte: Betreiben eines Gewerbes und dieses Gewerbe erfordert einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Formkaufmann (noch existent)

Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hiermit sind die sogenannten Kapitalgesellschaften (Kapitalgesellschaft) und Genossenschaften (Genossenschaft) gemeint. Sie sind Kaufmann kraft Rechtsform ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben. Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) § 13 Abs. 3 GmbHG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) § 278 Abs. 3 AktG, eingetragene Genossenschaft (eG) § 17 Abs. 2 GenG), EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) nach deutschem Recht (EWIV) § 1 Halbsatz 2 EWIVG.

Neben dem gewöhnlichen Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht und den Handelsstand, Kaufmann (HGB), Kaufleute, das Handelsregister, die Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handelsvertreter, Handelsmakler, Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft, Handelsbücher, Vorschriften für alle Kaufleute, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaft / Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaft / Personengesellschaften, Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaft (eG) / Genossenschaften, Rechnungslegung und Rechnungslegungsbeirat, Handelsgeschäfte, Handelskauf, Kommissionsverkauf / Kommission, Kommissionsgeschäft, Fracht und Frachtgeschäft, Spedition und Speditionsgeschäft, Lagerhaltung und Lagergeschäft, der Seehandel, Reeder und Reederei, Kapitän, Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern, Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck, Haverei und Bergung, Schiffsgläubiger und Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen richtet..

Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB handelt es sich um einen Sonderregelung des Handelsrechts gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Kauf / Handelskauf zur Anwendung kommt. Beim Handelskauf trifft den Käufer die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf Gewährleistung.
Handelskauf
Das Geschäft muss ein zweiseitiger Handelskauf, also ein Kauf, bei dem beide Vertragspartner Kaufmann / Kaufmannseigenschaft haben, sein. Ist ein Vertragspartner Nichtkaufmann also, so kommt § 377 nicht zur Anwendung.
Die sog. Ablieferung:
Die Ware muss in den Dispositionsbereich des Käufers gelangen, wo er sie untersuchen kann.
Mangel / Mängel:
Sachmangel: Die Mängelrügeobliegenheit gilt nur nur Sachmangel / Sachmängel, nicht für Rechtsmangel / Rechtsmängel. Offener Mangel: Offene Mängel können bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden. Versteckter Mangel: Versteckte Mängel können auch bei ordnungegemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden. Sie könnten nur durch z.B. Zerlegen einer Maschine oder ähnliches sichtbar werden (aliud).
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit:
Je nach Art des Mangels wird unterschieden: Ein offener Mangel ist ''unverzüglich'' zu rügen. Ein versteckter Mangel ist ''unverzüglich nach Entdeckung'' zu rügen.
Mängelrüge:
Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der ''Ablieferung'' (offener Mangel); beim versteckten Mangel mit ''Entdeckung''. Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb oben genannter Frist, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer verliert seine Recht auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechung.

 

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften / Gesellschaft. Neben dem Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch / Bürgerlichen Gesetzbuches gelten Spezialgesetze für
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaft (PartG), Offene Handelsgesellschaft (OHG), offene Handelsgesellschaft, Partenreederei, EWIV, Kommanditgesellschaft / (KG), Stille Gesellschaft. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Personengesellschaften / Personengesellschaft; sie sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind. Bei den Kapitalgesellschaften / Kapitalgesellschaft handelt es sich dagegen um juristische Person / juristische Personen: Die GmbH, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft, die KGaA, also Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Societas Europaea (SE), also Europäische Aktiengesellschaft und die Genossenschaft (eG), die eingetragene Genossenschaft. Das Vereinsrecht kennt noch: den eingetragenen Verein (e. V.) und die Stiftung / rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Die rechtsfähige Stiftung ist - anders als der e. V. - keine Gesellschaft, sondern ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Sie hat deshalb auch keine Gesellschafter. Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind: die GmbH & Co., die GmbH & Co. KG, die GmbH & Co. KGaA und die GmbH & Co. OHG. In jüngerer Zeit gibt es - vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen Literatur allerdings (noch) umstritten ist.

Es gibt im einzelnen folgende Rechtsformen:
- Nicht rechtsfähige Personengesellschaften / nicht rechtsfähige Personengesellschaft
- Nicht eingetragener Verein (§§ 21 - 54 BGB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) (§§ 105 ff. HGB)
- eingetragener Kaufmann (eK) (§§ 1 ff. HGB)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Partenreederei (§ 489 HGB)
- Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB) ( siehe auch GmbH und Co. KG und AG und Co. KG)
- Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
- Rechtsfähige Juristische Person des Privatrechts:
- Eingetragener Verein (e. V.) (§§ 21, 55 BGB)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- GGmbH / Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (§§ 278 ff. AktG)
- Aktiengesellschaft (AG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- Europäische Aktiengesellschaft (SE) (EG-Verordnung 2157/2001)
- Eingetragene Genossenschaft (eG) (§ 17 Abs. 1 GenG)
- Europäische Genossenschaft (SCE) (EG-Verordnung Nr. 1435/2003)
- Stiftung des privaten Rechts (§§ 80 ff. BGB)
- Rechtsfähige Juristische Person des Öffentliches Recht / öffentlichen Rechts:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Sparkassen
- Sonstige Körperschaften, wie z.B. (staatliche) Universitäten, Studentenwerke, - Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern etc.
- Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV)
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Kommunalunternehmen
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Weitere Rechtsformen des Öffentlichen Rechts:
- Regiebetrieb
- Eigenbetrieb
- Zweckverband
- Eigengesellschaft

 

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Zum Beispiel: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. ARGE). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr- oder Spielgemeinschaft oder einem Investmentclub kann es sich um eine GbR handeln. Liegt der gemeinsame Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, handelt es sich allerdings nicht um eine GbR, sondern um eine Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird. Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB richten und kann seit einem Urteil des BGH aus 1999 (BGHZ 142, 315) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die GbR mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seit dem nicht mehr. Neben der GbR gibt es weitere Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die KG usw. Diese unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die allerdings nur für freie Berufe geschaffen wurde (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Musiker etc.)

Partnerschaft

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig. Partnerschaft / Partnerschaftsvertrag: Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners, den Gegenstand der Partnerschaft. Kapitaleinlage: Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist auch nicht immer, insbesondere bei Rechtsanwalt / Rechtsanwälten gebräuchlich. Eintragung im Partnerschaftsregister: Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Auf die Partnerschaft finden, soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung.

Personenhandelsgesellschaft

Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem Handelsrecht die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich daraus her, dass bei der Personenhandelsgesellschaft die Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht, während bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildete.

 

OHG

Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Firma: Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten. Die Gründung: Eine OHG wird durch mindestens 2 Gesellschafter mit Hilfe eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Wenn keiner der Paragraphen 110 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu treiben. Persönliche Haftungsbeschränkungen können hierbei jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Kapitaleinlage: Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Eintragung im Handelsregister: Die Gesellschafter der OHG müssen die OHG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist aber nur deklaratorisch. Die Eintragung erfolgt in der Abteilung A im Handelsregister. In die Abteilung A kommen die Personengesellschaften und in die Abteilung B die Kapitalgesellschaften. Die Geschäftsführung: Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen. Zu beachten ist die Eintragung im Handelsregister.

Gewinn und Verlustverteilung

In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Partner (Teilhaber) mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen, dadurch werden zwar schneller Darlehen von Geldinstituten akzeptiert (aufgrund der vollen Haftung relativ niedriges Risiko für Banken), das Risiko der privaten Pleite bei Insolvenz und/oder Geschäftsaufgabe ist jedoch enorm höher als zum Beispiel bei einer GmbH. Die allgemeine Aufteilung ist normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Aufteilung nach dem HGB, die besagt, dass jeder Teilhaber mindestens 4% des eingebrachten Kapitals an Gewinn bekommt. Der restliche Gewinn sowie der gesamte Verlust wird nach "Köpfen" aufgeteilt.

Auflösung einer OHG

Eine OHG wird aufgelöst, wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf, wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird, *durch gerichtliche Entscheidung. Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:
durch Tod des Gesellschafters, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Kündigung des Gesellschafters, durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.

Rechnungslegung der OHG

Eine OHG ist Kaufmann /HGB-Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
 

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Von der OHG (Offene Handelsgesellschaft) unterscheidet sich eine KG dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist, Kommanditisten), während mindestens ein anderer Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär).

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Beteiligung am Kapital erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten. Die Kapitalbeschaffung erfolgt aus dem Privatvermögen der Gesellschafter; Selbstfinanzierung, Neuaufnahme von Vollhaftern und Teilhaftern; Kreditbasis kann erweitert werden.

Firma

Die Firma einer KG kann, muss aber nicht den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Dagegen dürfen die Namen der Kommanditisten nicht in der Firma vorkommen. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist dagegen zwingend.

Gründung

Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag.

Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft erwerben.

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der KG müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Kapitaleinlage mindestens eines Gesellschafters wird im Handelsregister eingetragen.

Geschäftsführung

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter (Komplementär) sind steuerlich nicht als [[Betriebsausgabe]] abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen. Als Personenhandelsgesellschaft wird die KG im Handelsregister in der Abteilung A des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die Komplementäre. Wenn mindestens ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sofern es nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist die GmbH & Co. KG rechtlich eine Personengesellschaft und daher auch z. B. nicht körperschaftsteuerpflichtig - die GmbH dagegen schon.

offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, AG & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine Aktiengesellschaft, GmbH & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine GmbH, Limited & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine Limited, KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Kommanditist ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er haftet im Vergleich zu einem Komplementär, der persönlich und in vollem Umfang haftbar ist, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur auf den Betrag einer bestimmten Hafteinlage, die im Handelsregister eingetragen wurde.

Das bedeutet, dass der Kommanditist an einem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Die Höhe der Einlage bestimmt sich im Verhältnis zu den Gläubigern nicht nach den Vereinbarungen des Kommanditisten und des Komplementärs, sondern allein danach, in welcher Höhe der Anteil des Kommanditisten im Handelsregister verlautbart ist. Allerdings können sich die Gläubiger auf eine in der üblichen Weise erklärte Erhöhung des Kommanditanteils verlassen. Eine eventuelle Rückzahlung der Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geschehen. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage unmittelbar. Die Gläubiger können ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und sind nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen. Die weitere Haftung des Kommanditisten mit seinem privaten Vermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den für vorangegangene Geschäftsjahre bereits von ihm bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen.
Er kann einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen würde. Der Kommanditist ist gegenüber dem Komplementär aber berechtigt, die Mitteilung des Jahresabschlusses in schriftlicher Form zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu prüfen.

Komplementär (von lat. plenus und complere, complementum, Erfüllung, Ergänzung) ist in einer Kommanditgesellschaft der unbeschränkt Haftende, siehe Komplementär (KG).

Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.
 

Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Als Kapitalgesellschaften gelten insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem Modell des Vereins / Verein auf. Die Kommanditgesellschaft ist eigentlich eine Personengesellschaft, bei der häufig geübten Praxis, dass eine GmbH der einzig persönlich haftende Gesellschafter ist (GmbH & Co. KG), kommt sie jedoch ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder Natürliche Person / natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Andere Abkürzungen derselben Bezeichnung sind u.a. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), mbH oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Aufsichtsrat

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.
Gesamtheit der Gesellschafter / Gesellschafterversammlung
Oberstes (beschließendes) Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung (§ 48 I GmbHG); bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig (§ 48 II GmbHG).
Rechnungslegung der GmbH
Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (Stammeinlage - § 3 I Nr.4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 I GmbHG). Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 15 III GmbHG). Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 I GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a I GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Besteuerung: Körperschaftsteuer

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 %. GmbHs können allerdings auch als "gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.
Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.
Gewerbesteuer
Die Tätigkeit einer GmbH wird grundsätzlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet; sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.
 

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs praktisch beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen. An sich haftet der Komplementär in der KG unbeschränkt. Die im Rechtsverkehr angegebene Firma, also auch der Name auf Angeboten, Rechnungen etc., muss eindeutige Hinweise auf beschränkt haftende Gesellschafter enthalten. Ein Zusatz wie GmbH & Co. KG muss dort unbedingt angegeben und darf nicht einfach durch KG ersetzt werden, obwohl die Firma selbst eigentlich Kommanditgesellschaft ist. Vereinzelt ist bei älteren Unternehmen auch eine Firma nach dem Muster ''KG (Unternehmensname) GmbH & Co.'' anzutreffen. Außerdem muss die GmbH keine Kapitaleinlage für die KG leisten. Sie kann sich auf die Geschäftsführung beschränken, die dann vom Vertreter der GmbH, also dem GmbH-Geschäftsführer, ausgeübt wird. Die Vorteile: In der GmbH & Co. KG wird das Haftungsrisiko des Komplementärs durch die GmbH (eine juristische Person) übernommen und ist entsprechend beschränkt. Die Nachteile: Der Aufwand für die Buchführung ist entsprechend hoch, da sowohl für die KG als auch für die GmbH die Bücher zu führen sind. Des Weiteren ist die Kreditwürdigkeit natürlich entsprechend eingeschränkt, da die Bank (relativ) wenig Sicherheiten geboten bekommt (nur das Gesamtkapital der GmbH und des Kommanditisten), da keine natürlichen Personen uneingeschränkt persönlich haften.
 

Limited (Ltd) / Limited & Co. KG

Die Limited & Co. KG ist eine Unternehmensrechtsform. Es handelt sich um eine Mischform wie die GmbH & Co. KG, die die Vorteile einer Limited mit der KG (Kommanditgesellschaft) vereint. Dabei handelt es sich um eine deutsche Kommanditgesellschaft, an der eine englische Limited Company als Komplementär beteiligt ist. Bei Kleinunternehmen als Einmann-Ltd. & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited Company auch einziger Kommanditist. Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit ist sie beim zuständigen Amtsgericht ins deutsche Handelsregister einzutragen. Die Limited kann ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn diese eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland unterhält und die Limited in der Europäischen Union gegründet wurde. In diesen Fall wird die Limited wie eine GmbH steuerlich veranlagt. Seit August 2005 sind auch letzte Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer Limited & Co. KG in ein deutsches Handelsregister beseitigt. Das Landgericht Bielefeld hat die Limited & Co. KG akzeptiert und als Rechtsmittelgericht des AG Bad Oeynhausen dessen Entscheidung aufgehoben. Nach dem aktuellen Urteil kann Komplementär einer KG jeder sein, der auch Gesellschafter einer OHG sein kann. Und das ist nach geltendem Recht jede natürliche und juristische Person. (Die vom untergeordneten Landgericht Bad Oyenhausen im Beschluss vom 15. März 2005 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung einer Ltd. & Co. KG in das Handelsregister - entgegen der eine Eintragung bejahenden Praxis der meisten Registergerichte in der Bundesrepublik - sind durch die Entscheidung des LG Bielefeld nunmehr obsolet.) Der Europäischer Gerichtshof / Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. November 2002 entschieden, dass beispielsweise britische Limited Companies (Ltd.) in der gesamten EU voll rechtsfähig sind, auch wenn im Herkunftsland keine Geschäfte getätigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich diesen Vorgaben unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen.

Die Ltd & KG ist in Deutschland steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt wie bei der GmbH & Co KG. Der deutsche Steuerberater benötigt keine Kenntnisse des britischen Steuerrechts. Sofern man auf eine Komplementärvergütung verzichtet ist es möglich das sog. DORMANT ACCOUNS (Nullbilanz) eingereicht hat, aber nur unter der Voraussetzung das die Limited weltweit keinen Umsatz zu verzeichnen hat.
 

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG): Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital / Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist.
Die Aktiengesellschaft ist eine international bedeutsame, in vielen Ländern die ganz überwiegende Unternehmensform. Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines [[Unternehmen]]s zum Gegenstand hat. Gegenüber anderen Unternehmensformen hebt sich die Aktiengesellschaft durch folgende Eigenschaften ab: Die Aktiengesellschaft (AG) ist Körperschaft. Die Aktiengesellschaft (AG) ist also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig, rechtsfähige rechtliche Einheit. Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist. Das Grundkapital ist im Regelfall in rechnerisch gleich große Anteile, die Aktien, aufgeteilt. Die Aktien werden in vielen Fällen durch Aktienbriefe verkörpert. Zur Natur der Aktiengesellschaft (AG) gehört es grundsätzlich, dass die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind. Je nach Ausgestaltung der Gesellschaft kann es hier aber Einschränkungen geben.
Dagegen gehört es nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden.
In den meisten Ländern sind nur ein kleiner Teil der Aktiengesellschaften börsennotiert. Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von gesonderten Organen geführt, wobei die Details je nach Land unterschiedlich sind. Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. societas europaea, "SE"). Das '''Grundkapital''' einer Aktiengesellschaft (AG) muss mindestens 50.000,00 EUR betragen. In der Bilanz des Unternehmens wird das Grundkapital als ''gezeichnetes Kapital'' aufgeführt und ist in Aktien unterteilt, womit das Mitgliedschaftsrecht der Anteilseigner an der Gesellschaft verbrieft wird.
 

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA, ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtsform für Unternehmen. Sie verbindet Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander. Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt. Obwohl die KGaA Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, ist sie trotzdem eine Kapitalgesellschaft. Sie ist also selbst rechtsfähige juristische Person. Die KGaA ist Handelsgesellschaft und somit Kaufmann (HGB) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die KGaA taucht häufig als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen Gestaltungen haftet keine natürliche Person unbeschränkt. Die persönlich haftenden Gesellschafter (phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen Personengesellschaftsrecht, § 278 Abs. 2 AktG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; es gelten die §§ 161 Abs. 2, 115, 116, 125 [[HGB]]. Einzelne persönlich haftende Gesellschafter können durch Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden. Die Kommanditaktionäre verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie bringen das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf, haften aber darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft. Gesamtkapital: Die Kapitalstruktur der KGaA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen.
Das Grundkapital beträgt - wie in der AG - mindestens 50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen.
 

Europäische Gesellschaft - Societas Europaea (SE)

Die Europäische Gesellschaft (auch: Societas Europaea – SE), ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der Europäische Union / EU. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Recht. Umgangssprachlich wird die SE auch als '''Europa-AG''' bezeichnet. Die Vorteile einer Europäischen Gesellschaft: Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, anstatt wie bisher für jedes Land eine eigene Gesellschaft zu gründen. Ferner werden grenzüberschreitende (Mergers and acquisitions / M&A) -Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen - ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) öffnen sich unbürokratische Chancen, ihr Engagement im Ausland zu verstärken. Die SE kann ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen. Damit entfällt eine Liquidation im Wegzugstaat und eine Neugründung im Zuzugsstaat.
 

Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt. Die Genossenschaften sind international in der ICA, der International Co-operative Alliance, organisiert. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel andere Ziele als reine Wirtschaftsbetriebe verfolgen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen. Die Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften: Es wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden. Die Fördergenossenschaften (Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaften) betreiben ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) ist. Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle) sowie Kapitalgeber. Dagegen ist bei Produktivgenossenschaften ein Unternehmen in Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor. Konsumgenossenschaften: Seit Mitte des 18. Jahrhunderts wurden Konsumgenossenschaften zum Erzielen niedriger Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet. Gewerbliche Genossenschaften wurden gegründet als Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für Handwerker, dann auch für Einzelhandel / Einzelhändler. Es folgten Bäuerliche Genossenschaften und Spar- und Darlehenskassen, später auch Wohnungsbaugenossenschaften. Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz (GenG). Es wurden auch Genossenschaftsbanken gegründet. Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden. Anders ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben. Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft und ab einer Zahl von 40 Arbeitnehmern zwingend einzurichten. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft "in allen Zweigen der Verwaltung"; darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. Der Genossenschaftsvertrag oder die Satzung muss gemäß § 5 GenG folgende Angaben enthalten: die Firma und den Sitz der Genossenschaft, den Gegenstand der Genossenschaft, die Zeitdauer der Genossenschaft, etc.. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragener Verein / eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Eine eingetragene Genossenschaft (eG) besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband.
 

Eingetragene Verein – nichteingetragene Verein

Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsname) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist. Eingetragener Verein (eV): Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht / Amtsgerichtes nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristische Person / juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt.
 

Wirtschaftliche Vereine

Die Kapitalgesellschaften also Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz. Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine. Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen praktiziert.

Nicht rechtsfähiger Verein
Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaft (Rechtswesen) Gesellschaften im engeren Sinne §§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die Organe sind vor allem der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Vorstand: Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Als spezieller Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden. Mitgliederversammlung: Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirkt.
 

Stiftung

Unter einer Stiftung versteht man die durch den Stiftungsakt errichtete Institution. Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung oder Stiftung bürgerlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänder / Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung). Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden. Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, haben rechtsfähige Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte ''Destinatäre''. Beachte: ''Steuerrechtlich'' gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Rechtsfähige Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine Willenserklärung des Stifters, die auch in einem Testament enthalten sein kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff.BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die folgendes enthalten muss: den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung, die Bildung des Vorstands der Stiftung. Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Beantragung der Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des Stifters erloschen. Mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens.

Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).

Nicht rechtsfähige Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Stiftungsgründung: Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer ''rechtsfähigen Stiftung'' bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. mindestens einem Vorstand, auszustatten. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde. Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter - was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand. Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.

Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)

Stiftungen können, müssen aber nicht Gemeinnützigkeit / gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit wird einer Stiftung nach den Regeln der Abgabenordnung durch das Finanzamt zuteil. Gemeinnützige Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter zum Sonderausgabe (Steuerrecht) / Sonderausgabenabzug. Für Zuwendungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es - gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen - zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Es wird daher diskutiert, ob diese Unterscheidung, mit der die Rechtsformneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts zum ersten Mal aufgegeben wurde, mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Kirchliche Stiftungen

Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. Sie haben gleichfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen.

Familienstiftungen

Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht Gemeinnützigkeit / gemeinnützzig und unterliegen einer besonderen Steuer, der so genannten Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.

EWIV

Eine EWIV ist eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende Personengesellschaft zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden. Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen.
Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen. Gründung einer EWIV: Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Der einzelne Mitgliedstaat bestimmt jedoch ob und inwieweit die in seiner Rechtsordnung gegründeten EWIVs Rechtspersönlichkeit besitzen. Das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz zur Europäischen EWIV-Verordnung verweist auf Regelungen über die offene Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit im Sinne einer Gesamthandsgemeinschaft, sie ist keine juristische Person wie AG und GmbH. Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden (Serien C und S). Sitz der EWIV: Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der Gemeinschaft gelegen sein. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden. Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied einer EWIV hat eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt. Das Abstimmungsverfahren wird von der Verordnung festgelegt. Geschäftsführung und Vertretung: Die Geschäfte der EWIV werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen: gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören.

Partenreederei

Die Partenreederei ist eine (Gesellschaftsrecht) Gesellschaftsform des deutschen Seehandelsrechts. Sie wird gesetzlich in § 489 Handelsgesetzbuch (HGB) folgendermaßen definiert:
(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt verwendet, so besteht eine Reederei. (2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Vorschriften über die Reederei nicht berührt. Der Begriff der Partenreederei und seine Abgrenzung: Bereits aus der Definition des Handelsgesetzbuchs ergibt sich, daß die Partenreederei mit den meisten als ''Reederei'' firmierenden Unternehmen nichts zu tun hat. Reederei (Unternehmen) / Reedereien werden heute regelmäßig in Form von Handelsgesellschaften, etwa Aktiengesellschaften geführt, die sich als Beschreibung ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Reederei bezeichnen, damit aber keineswegs die Reederei im Sinne von § 489 HGB meinen. Eine Partenreederei kann ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs durch die Seefahrt gegründet und geführt werden. Personenmehrheit: Das Seehandelsrecht kennt keine Einmann-Partenreederei. An der Gesellschaft müssen vielmehr mehrere Personen beteiligt sein. Bleibt nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch ein Mitglied der Gesellschaft übrig, hört die Gesellschaft als solche auf zu bestehen; der verbleibende alleinige Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile ist nunmehr Alleinreeder im Sinne von § 484 HGB. Bindung an ein Schiff: Die Gesellschaft besteht in dem gemeinschaftlichen Besitze eines Schiffes. Weder ist eine Partenreederei denkbar, die gar kein Schiff besitzt, noch kann die Gesellschaft ein weiteres Schiff hinzuerwerben: in diesem Falle müßte vielmehr zum Erhalt des zweiten Schiffes eine neue Partenreederei mit gegebenenfalls gleichen Mitgliedern gegründet werden. Umgekehrt führt der Verlust des Schiffes zur Beendigung der Gesellschaft: sie ist so sterblich, wie das Schiff selbst.

 

Urteile:
 

Handelsrecht

BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, Az: 1 BvR 1542/84, BVerfGE 72, 155-175, NJW 1986, 1859-1861 zu BGB § 1629 Abs 1 Fassung: 18. Juli 1979, BGB § 1643 Abs 1 Fassung: 18. Juli 1979, BGB § 1822 Nr 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 1 Abs 1
„Zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Eltern ihre Kinder im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht finanziell in unbegrenzter Höhe verpflichten können“
Leitsatz
Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger (GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1) nicht vereinbar, daß Eltern ihre Kinder kraft elterlicher Vertretungsmacht (BGB § 1269) bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten können.

Definition des Gewerbebetriebs

RG vom 23.04.1907, VII 261/06, Urteil vom 23. April 1907, Az: VII 261/06, RGZ 66, 48-53
Leitsatz
1. Zur Anwendung der kurzen Verjährung auf Forderungen der Kaufleute für Ausführung von Arbeiten. Werkvertrag. Unternehmervertrag.
2. Kann gegenüber Erben, die ein ererbtes Gelände durch Aufschüttung und andere Arbeiten umgestalten lassen, um es vorteilhafter in Parzellen zur Anlage von Fabriken veräußern zu können, angenommen werden, daß ein "Gewerbebetrieb des Schuldners" vorliege, für den die Arbeiten geleistet seien?

BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52, Urteil vom 17. Juni 1953, Az: II ZR 205/52, BGHZ 10, 91-104 zu HGB §§ 1 Abs. 2 Ziff. 8, 4, 124, 132, 145 ff.
„Auseinandersetzung einer OHG: Kaufmann nach HGB § 1 Abs 2 Nr 8 - Beginn der Vollkaufmannseigenschaft - Kündigung der OHG - Actio pro socio“
Leitsatz
1. Für die Begründung der Kaufmannseigenschaft nach HGB § 1 Abs 2 Nr 8 ist die gewerbsmäßige Tätigkeit einer Verbreitung und Verwertung von Druckwerken entscheidend. Der Abschluß von Verlagsgeschäften iS des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (VerlG) ist nicht erforderlich.
2. Ist ein Handelsgewerbe von Anfang an auf einen vollkaufmännischen Betrieb angelegt und steht die alsbaldige Entfaltung zu einem Großbetrieb bevor, so handelt es sich um ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe.
3. Bei einer offenen Handelsgesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben.
4. Bei einer in Abwicklung befindlichen offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt.

BGH vom 18.01.1954, IV ZR 130/53, Urteil vom 18. Januar 1954, Az: IV ZR 130/53 BGHZ 12, 100-105 zu BGB §§ 2206, 2208 Abs. 2, 2216, 2217, 2219, 812; HGB §§ 25, 27
„Testamentsvollstreckung für Handelsgeschäft“
Leitsatz
1. Ordnet ein Erblasser letztwillig eine Testamentsvollstreckung zur Verwaltung eines von ihm betriebenen Handelsgeschäfts an, so kann der Testamentsvollstrecker ohne Anordnung dadurch ausführen, daß er im eigenen Namen unter persönlicher Haftung als Treuhänder für den Erben das Geschäft betreibt; er kann aber auch das Geschäft als Bevollmächtigter des Erben in dessen Namen und unter dessen persönlicher Haftung führen, sofern eine derartige Ermächtigung der letztwilligen Anordnung zu entnehmen ist.
2. Gibt ein Testamentvollstrecker entgegen den Bestimmungen des Testaments einen Nachlaßgegenstand irrtümlich dem Erben frei, so kann er die Herstellung seines Verwaltungsrechts wieder verlangen.

BGH vom 21.05.1955, IV ZR 7/55, Urteil vom 21. Mai 1955, Az: IV ZR 7/55, BGHZ 17, 299-303 zu BGB §§ 748, 2038; HGB § 110
„Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Handelsunternehmens durch die Miterben“
Leitsatz
1. Auf die Rechtsbeziehungen der Miterben zueinander können hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden Handelsunternehmens die Rechtssätze des Rechtes der offenen Handelsgesellschaft anzuwenden sein, wenn die Miterben das Unternehmen weiter betreiben und ihm ihre ganze Arbeitskraft widmen, um damit ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu verdienen.
2. Ist einer von zwei Miterben infolge eines Unfalls, den er auf einer für das Unternehmen ausgeführten Geschäftsreise erlitten hat, für längere Zeit arbeitsunfähig geworden, so kann der andere ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür beanspruchen, daß er die an sich dem Verunglückten für das Unternehmen obliegenden Dienste mit leistet.

BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59, Urteil vom 19. Mai 1960, Az: II ZR 72/59, BGHZ 32, 307-318 zu HGB §§ 105, 5, 142; BGB § 736
„Rechtswirkungen der Aufgabe des Handelsgewerbes durch OHG-Gesellschafter“
Leitsatz
1. Geben die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist.
2. Für die Anwendung des HGB § 5 ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht.
3. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des HGB § 142 auf die bürgerlichrechtliche Gesellschaft ist zulässig.

BGH vom 06.07.1981, II ZR 38/81, Urteil vom 6. Juli 1981, Az: II ZR 38/81, NJW 1982, 45-46 zu HGB § 5, HGB § 130 Abs 1, HGB § 139 Abs 3
Scheinkaufmann, Gesellschaft
Leitsatz
Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn die Gesellschaft zwischen in diesem Zeitpunkt wegen Rückgangs des Geschäftsbetrages nur noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Handelsregister aber noch als Handelsgesellschaft eingetreten war. War die Gesellschaft beim Erbfall bereits aufgelöst, kann er die Haftung auf den Nachlaß beschränken.

BGH vom 16.03.1983, VIII ZR 346/81, Urteil vom 16. März 1983, Az: VIII ZR 346/81, NJW 1983, 1905-1908 zu BGB §§ 705 , 812 , 818 III , 427
Persönliche Haftung der Gesellschafter für Bereicherungsschulden
Leitsatz
Für Bereicherungsansprüche, die durch rechtsgrundlose Leistungen des Gläubigers an eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) entstanden sind, haften die Gesellschafter - jedenfalls nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens - nicht nur dann als Gesamtschuldner grundsätzlich auf den vollen Betrag, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erbracht worden sind, sondern auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwar fehlt, der Gläubiger die Leistung aber in der Erwartung erbringt, es werde ein wirksamer Vertrag später zustande kommen (Fortführung von BGHZ 61, 338 = NJW 1974, 451).

BGH vom 08.10.1984, II ZR 223/83, Urteil vom 8. Oktober 1984, Az: II ZR 223/83, BGHZ 92, 259-269 zu BGB § 1643 Abs 1, BGB § 1822 Nr 3, HGB § 27, HGB § 105
Fortführung eines Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft
Leitsatz
1. Mit der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts durch mehrere Miterben ist nicht notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluß der Miterben verbunden.
2. Zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft bedürfen die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Miterben nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
3. Wird ein Handelsgeschäft von einer Erbengemeinschaft fortgeführt, die aus Minderjährigen und deren gesetzlichem Vertreter besteht, so werden die Minderjährigen aus den von ihrem gesetzlichen Vertreter unter der Firma des fortgeführten Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten mitverpflichtet.

BGH vom 26.09.1996, III ZR 30/95, Beschluß vom 26. September 1996, Az: III ZR 30/95,
NJW 1996, 3217 zu ZPO § 1027 Abs 1, ZPO § 1027 Abs 2
Vorgreiflicher Vollkaufmannseigenschaftserwerb bei Abschluß eines Schiedsvertrag
Eine Schiedsvereinbarung bedarf in Hinblick auf ZPO § 1027 Abs 2 auch dann nicht der in ZPO § 1027 Abs 1 vorgeschriebenen Form, wenn eine der Parteien des Schiedsvertrags erst durch den Abschluß des Hauptvertrages zum Vollkaufmann wird.

OLG Köln vom 29.10.1962, 8 Wx 100/62, Beschluß vom 29. 10. 1962 , Az: 8 Wx 100/62 NJW 63, 541 zu HGB §§ 18, 22, 29, 31; FGG § 20
Fortführung der Firma durch den Pächter
Leitsatz
a) Dem Verpächter eines Handelsgeschäfts, der in die Fortführung der bisher nicht eingetragenen Firma eingewilligt hat, steht kein Beschwerderecht zu, wenn das Registergericht die Eintragung der Firma in das Handelsregister aus firmenrechtlichen Gründen ablehnt. Das gilt auch, wenn der Pächter ihm gegenüber verpflichtet ist, die Eintragung herbeizuführen.
b) Es liegt eine unzulässige Auswechslung des Verfahrensgegenstandes vor, wenn das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufhebt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Eintragung einer Firma anderer Art als der angemeldeten zu beantragen. c) War der Verpächter nicht Vollkaufmann, so kann die Firma des vollkaufmännischen Pächters nicht in der Weise gebildet werden, daß Vor- und Zuname des Verpächters als Zusatz vorangestellt und Vor- und Zuname des Pächters als Firmenkern in den Inhabervermerk aufgenommen werden.

BGH vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, Urteil vom 23. Oktober 2001, Az: XI ZR 63/01,
BGHZ 149, 80-89 zu VerbrKrG §§ 1 , 6 ; BGB §§ 13 , 491 , 492 , 494 n.F.
Zum Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages
Leitsatz
1. Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz (jetzt §§ 13 , 491 ff. BGB n.F.) anwendbar sein.
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 1 I VerbrKrG (§ 13 BGB); etwas anderes kann sich aus den Umständen der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.

OLG Koblenz vom 07.04.1988, 5 U 10/88, Urteil vom 7. April 1988, Az: 5 U 10/88, OLGZ 1989, 94-98, NJW-RR 1989, 420-421 zu HGB § 25
Haftung des Übernehmers eines Geschäfts für vor Übernahme begründete Verbindlichkeiten bei Vorliegen eines Handelsgewerbes
Leitsatz
Die Haftung des Übernehmers für vor der Geschäftsübernahme begründete Verbindlichkeiten ist davon abhängig, daß das übernommene Geschäft ein Handelsgewerbe war und dies angesichts seines Umfangs im Zeitpunkt der Übernahme einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Ob ein übernommenes Handelsgewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb benötigt, ergibt sich aus dem Gesamtbild des Betriebes; nämlich Umsatz, die Art der Tätigkeit und Struktur des Betriebes, Höhe des Anlage- und Betriebskapitals, Zahl der Beschäftigten, Größe des Geschäftslokals, geordnete Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, Kalkulation, Inanspruchnahme von Bankkredit, Buchführung, regelmäßig wiederkehrende Inventur und Bilanz. Nicht jedes dieser Merkmale muß vorliegen.

RG vom 19.09.1916, VII 140/16, Urteil vom 19. September 1916, Az: VII 140/16, RGZ 89, 163-164
Leitsatz
Rechtfertigt das Auftreten als Kaufmann die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ?

BGH vom 11.01.1962, VII ZR 188/60, Urteil vom 11. Januar 1962, Az: VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273-280, zu ZPO § 1027, HGB § 1, GetrG, SchiedsGerG
Kaufmannseigenschaft der Einfuhr- und Vorratsstelle; Handeln Dritter „für Rechnung“ des Bundes“
Leitsatz
1. Die Einfuhrstelle und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel ist kein Kaufmann. Auf die von ihr abgeschlossenen Geschäfte ist ZPO § 1027 Abs 2 nicht anwendbar.
2. Ein Dritter handelt jedenfalls dann "für Rechnung" des Bundes, wenn für solche Geschäfte in dessen Haushalt vorgesorgt ist.

BGH vom 25.06.1973, II ZR 133/70, Urteil vom 25. Juni 1973, Az: II ZR 133/70, BGHZ 61, 59-72 zu HGB §§ 128, 171, 176; WGArt. 1, 8
Rechtsscheinhaftung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft; Verrechnung dubioser Forderungen mit Kommanditeinlage; wechselmäßige Haftung
Leitsatz
1. Wenn eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, im Rechtsverkehr als Handelsgesellschaft auftritt, obwohl sie als solche mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht entstanden ist, müssen sich die Gesellschafter, die dem zugestimmt haben, gegenüber einem auf den Rechtsschein vertrauenden Geschäftspartner so behandeln lassen, wie wenn sie Gesellschafter einer Handelsgesellschaft wären. Das gilt auch für die wechselmäßige Haftung aus einem namens der angeblichen Handelsgesellschaft gezeichneten Wechsel.
2. Geht der Rechtsschein auf das Bestehen einer Kommanditgesellschaft (KG), so haften die Gesellschafter, die der Geschäftsaufnahme unter dieser Bezeichnung zugestimmt haben, als ob die KG bereits durch Eintragung nach außen wirksam geworden wäre, dh wie Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlagen, soweit sie ihre Haftung im Gesellschaftsvertrag hierauf beschränkt haben.
3. Eine Haftung des Unterzeichners aus Wechselgesetz (WG) Art 8 scheidet aus, wenn er den Wechsel für eine angebliche, mangels Eintragung als solche nicht entstandene Handelsgesellschaft gezeichnet hat, der Gläubiger aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen und über sie auch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen kann (Ergänzung BGH, 13. Juli 1972, II ZR 111/70, BGHZ 59, 179).
4. Übernimmt eine Kommanditgesellschaft bei ihrer Errichtung den Geschäftsbetrieb eines Gesellschafters mit Aktiven und Passiven, so kann sich ein Kommanditist durch Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäften mit dem bisherigen Inhaber von seiner Einlageschuld mit Wirkung nach außen nur bis zu dem Betrag befreien, der mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des bisherigen Schuldners dem wirklichen Wert der aufgerechneten Forderungen entspricht.

BGH vom 15.01.1990, II ZR 311/88, Urteil vom 15. Januar 1990, Az: II ZR 311/88, NJW 90, 2679 zu BGB § 164 ; HGB §§ 5 , 15 II ; GmbHG § 4 II
Unternehmensbezogene Geschäfte und Rechtsscheinhaftung
Leitsatz
1. Zur Person des Vertragspartners bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften.
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.

BGH vom 24.06.1991, ZR 293/90, Urteil vom 24.Juni 1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627-2628 zu BGB § 164 ; HGB § 5 ; GmbHG § 4 II
Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes „GmbH“
Leitsatz
Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes kann nicht nur den Geschäftsführer der GmbH treffen, sondern auch jeden anderen Vertreter des Unternehmens, der durch sein Zeichnen der Firma ohne den Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.

BGH vom 08.06.1996, II ZR 258/95, Urteil vom 8. Juli 1996, Az: II ZR 258/95, NJW 1996, 2645 zu BGB § 164, GmbHG § 4 Abs 2
Rechtsscheinhaftung bei Weglassung des Formzusatzes einer GmbH
Leitsatz
1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach GmbHG § 4 Abs 2 vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter.
2. Mündliche Geschäftsabschlüsse begründen nicht das die Rechtsscheinhaftung auslösende Vertrauen, vielmehr ist "Zeichnung" des Vertreters unter Fortlassung des Formzusatzes oder die ausdrückliche mündliche Verneinung des Handelns für eine GmbH erforderlich.

BGH vom 31.03.1954, II ZR 57/53, Urteil vom 31. März 1954, Az: II ZR 57/53, BGHZ 13, 61-66 zu BGB § 278; GmbHG § 43
Gesamtvertretung mit Prokuristen
Leitsatz
Ist Gesamtvertretung vorgeschrieben und diese auch mit einem Prokuristen zulässig, so handelt der Prokurist unter eigener Verantwortung, Entsteht bei dem Abschluß eines unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Geschäfts ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer, den der Prokurist ersetzt hat, nicht nach § 278 BGB. Diese Vorschrift ist dagegen anwendbar, soweit sich ein Geschäftsführer eines mit zur Gesamtvertretung zugelassenen Prokuristen zur Erfüllung eigener Pflichten, etwa der Überwachungspflicht, bedient.

BGH vom 27.06.1955, II ZR 232/54, Urteil vom 27. Juni 1955, Az: II ZR 232/54, BGHZ 17, 392-398 zu HGB §§ 164, 52, 127; ZPO § 99
Entziehung der Prokura eines Kommanditisten; Anfechtung einer Kostenentscheidung
Leitsatz
1. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß einem Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, so kann die dem Kommanditisten daraufhin erteilte Prokura nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder entzogen werden.
2. Ist in einem Anerkenntnis-Teilurteil die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten und ist sodann im Schlußurteil auch über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils entschieden worden, so kann die durch die Entscheidung über die Kosten des Anerkenntnis-Teilurteils belastete Partei diese Entscheidung im Wege der Anschlußberufung angreifen.

BGH vom 03.03.1956, IV ZR 314/55, Urteil vom 3. März 1956, Az: IV ZR 314/55, BGHZ 20, 149-154 zu HGB § 346; BGB § 28 Abs. 2
Wirkungen der Nichtbeantwortung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Leitsatz
Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten kaufmännischen Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat.

BFH vom 21.11.1957, IV 206/56 U, Urteil vom 21. November 1957, Az: IV 206/56 U, WM 1958, 141-1443 zu EStG 1951 § 32 b Abs. 1 Satz 2; AO § 83 Abs. 1 Satz 3, § 86.
Leitsatz
1. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifs - § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG 1951 - ist eine Ausschlußfrist im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 3 AO. Bei Versäumung der Antragsfrist ist Nachsichtgewährung gemäß § 86 AO nicht möglich, da es sich bei dem versäumten Antrag nicht um einen rechtsmittelähnlichen Behelf handelt.
2. Zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher Antragstellung, wenn sich die Beurteilungsgrundlage nach Ablauf der Antragsfrist ändert.

BGH vom 24.09.1959, II ZR 46/59, Urteil vom 24. September 1959, Az: II ZR 46/59, BGHZ 30, 391-399 zu HGB §§ 27, 48, 52
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Miterben; Erlöschen der Prokura
Leitsatz
1. Wird das ererbte Handelsgeschäft nur von einem der Miterben fortgeführt, so liegt darin eine Fortführung durch alle Miterben im Sinn des HGB § 27 nur, wenn die übrigen Miterben den tätigen Miterben zur Fortführung des Geschäfts ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt haben.
2. Die Prokura erlischt mit dem Tode des Inhabers des Handelsgeschäfts, wenn der Prokurist Miterbe des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts wird

BGH vom 23.02.1961, Urteil vom 23. Februar 1961, Az: II ZR 165/59, WM 1961, 321-323 zu HGB § 54
Zur Handlungsvollmacht für den Bankverkehr: mehrere Girokonten eines Kunden; Kontokorrentkredit
1. Teilt eine Handelsgesellschaft ihrer Bank auf dem banküblichen Unterschriftsblatt mit, daß ihr Handlungsbevollmächtigter gemeinsam mit dem Prokuristen für die Gesellschaft unterzeichnen darf, so ist davon auszugehen, daß dadurch dem - im übrigen nur mit einem Gesellschafter zeichnungsberechtigten - Prokuristen Handlungsvollmacht für den Bankverkehr zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten erteilt ist.
2. Durch eine solche Regelung für den Verkehr mit der Bank ist dem Prokuristen stillschweigend auch die Befugnis zur Aufnahme von üblichen Bankkrediten zusammen mit dem ausdrücklich dazu ermächtigten Handlungsbevollmächtigten erteilt.
3. Zu den Geschäften, die der Verkehr mit der Bank im Rahmen eines Kreditverhältnisses und Giroverhältnisses gewöhnlich mit sich bringt, gehört auch die Errichtung von besonderen Konten mit gleichen Zeichnungsbefugnissen und die Benutzung dieser Konten einschließlich der Aufnahme von Darlehen über sie.

BGH vom 30.12.1963, VII ZR 211/62, Urteil vom 30. Dezember 1963, Az: VII ZR 211/62, WM 1964, 151-152 zu HGB § 50 Abs 1 Fassung: 10. Mai 1897, HGB § 54 Abs 1 Fassung: 10. Mai 1897, HGB § 48 Abs 2 Fassung: 10. Mai 1897
Prokurabeschränkung und Gesamtprokura - Auslegung der Zeichnungsliste einer Bank
Eine Prokura kann nicht nach außen dahin beschränkt werden, daß der Prokurist an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten gebunden wird.

BGH vom 28.06.1965, III ZR 10/1964, Urteil vom 28. Juni 1965, Az: III ZR 10/1964, BB 1965, 1373-1374 zu BGB § 2042
Übertragung eines Handelsunternehmens bei Erbauseinandersetzung: Wirkung des Auseinandersetzungsvertrages
1. Der Auseinandersetzungsvertrag wirkt zunächst nur verpflichtend, erst die ihn vollziehende Teilung überführt mit dinglicher Wirkung das Gesamthandrecht in eine Alleinberechtigung, und diese dingliche Teilung muß nach den Übertragungsvorschriften vor sich gehen, die für das fragliche Recht gelten. Durch die bloße Vereinbarung, das Handelsunternehmen solle mit sofortiger Wirkung auf einen Miterben allein übergehen, kann dieser Rechtsübergang nicht dinglich bewirkt werden. Eine Übereignung mit dinglicher Wirkung ist nicht durch einen lediglich das Unternehmen bezüglichen Akt möglich, sondern nur durch die Übertragung der einzelnen, zum Unternehmen gehörenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften.

BGH vom 06.04.1976, II ZR 291/63, Urteil vom 6. April 1967, Az: II ZR 291/63, BB 1967, 856 zu BGB § 31
Vereinshaftung für Vorstand
Bei der Fälschung einer weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift durch den Gesamtvertreter besteht keine Haftung des Vereins nach BGB § 31.

BGH vom 25.03.1968, II ZR 208/64, Urteil vom 25. März 1968, Az: II ZR 208/64, BGHZ 50, 112-115 zu BGB §§ 164, 242, 254; HGB § 50; ZPO § 597
Schadensverteilung zwischen Dritten und Vertretenen bei Mißbrauch der Vertretungsmacht; zur Unstatthaftigkeit von Wechselprozessen

BGH vom 09.02.1970, II ZR 137/69, Urteil vom 9. Februar 1970, Az: II ZR 137/69, BGHZ 53, 210-217 zu GmbHG § 11 Abs. 2; BGB § 164
Zur Haftung eines Gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Gründer-GmbH bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Gesamtvertreters

BGH vom 14.02.1974, II ZB 6/73, Beschluß vom 14. Februar 1974, Az: II ZB 6/73, BGHZ 62, 166-174 zu GmbHG §§ 35, 46 Nr. 7; HGB § 48
Anmeldung einer Prokura; hier: Vertretung der GmbH in Gemeinschaft mit dem alleinigen Geschäftsführer oder einem weiteren, noch nicht bestellten Prokuristen

BAG 3. Senat, Urteil vom 26. August 1986, Az: 3 AZR 94/85, NJW 1987, 862-863 zu HGB §§ 52 , 49 ; BGB § 611 Direktionsrecht
Widerruf einer Prokura
Leitsatz
Widerruft der Arbeitgeber vertragswidrig eine Prokura, so kann er schadenersatzpflichtig werden oder der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Der Arbeitnehmer kann aber nicht verlangen, daß ihm die Prokura wieder erteilt wird.

BGH 5. Zivilsenat, Beschluß vom 6. November 1986, Az: V ZB 8/86, BGHZ 99, 76-81, zu HGB § 48; GmbHG § 35
Prokura mit Bindung an gesamtvertretungsberchtigten Geschäftsführer

BGH vom 21.03.1988, II ZB 69/87, Beschluß vom 21. März 1988, Az: II ZB 69/87, BGHZ 104, 61-66 zu HGB §§ 50 III, 53, 13, 13a
Handelsregistereintragung der Filialprokura
Leitsatz
Die auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen beschränkte Prokura ist im Handelsregister der Zweigniederlassung ohne einen Zusatz einzutragen, der diese Beschränkung ausdrücklich vermerkt.

BGH vom 18.05.1988, IVa ZR 59/87, Urteil vom 18. Mai 1988, Az: IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012-3013 zu BGB § 164
Mißbrauch der Vertretungsmacht bei Vereinbarung einer überhöhten Maklerprovision

BGH vom 03.10.1989, XI ZR 154/88, Urteil vom 3. Oktober 1989, Az: XI ZR 154/88, NJW 1990, 384-386 zu BGB §§ 138 , 242 , 305 , 607 ; ScheckG Art. 4
Nichtiger Scheckbegebungsvertrag bei wucherischem Darlehen

BGH vom 31.01.1991, Urteil vom 31. Januar 1991, Az: VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315-325 zu BGB §§ 164, 242; AGBG § 9; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
Missbrauch der Vertretungsmacht

BGH 2. Zivilsenat, Beschluß vom 2. Dezember 1991, Az: II ZB 13/91, BGHZ 116, 190-200 zu HGB §§ 12 II , 49 I ; FGG § 28 II
Vollmacht des Prokuristen zur Erfüllung von Anmeldepflichten der Gesellschaft
Leitsatz
Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn diese die Grundlagen des "eigenen" Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach HGB § 49 Abs 1 zustehenden Vertretungsmacht gedeckt.

OLG vom 15.02.1971, 2 Z 83/70, Beschluß vom 15. 2. 1971 - BReg. 2 Z 83/70, NJW 1971, 810 zu HGB §§ 49, 53
Eintragung von Befugnissen eines Prokuristen in das Handelsregister
Leitsatz
Die einem Prokuristen erteilte Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist auf Anmeldung hin in das Handelsregister einzutragen.

OLG vom 14.07.1980, 1 Z 17/80, Beschluß vom 14. Juli 1980, Az: BReg 1 Z 17/80, BB 1980, 1487-1488 zu BGB § 181, HGB § 48, HGB § 49, HGB § 53 Abs 1, HGB §§ 161ff, HGB § 161
GmbH & Co KG: Geschäftsführer der GmbH als Prokurist der Kommanditgesellschaft KG; Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot im Handelsregister

BayOLG vom 23.09.1997, 3Z BR 329/97, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 23. September 1997, Az: 3Z BR 329/97, NJW 1998, 1161-1162 zu HGB § 48 ; HRV § 26
Erteilung einer Gesamtprokura durch Einzelkaufmann
Leitsatz
1. Ein Einzelkaufmann kann Prokura mit Außenwirkung nicht in der Form erteilen, daß der Prokurist nur gemeinsam mit ihm vertretungsberechtigt ist.
2. Mit einer Zwischenverfügung des Handelsregisters darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, daß nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird.

 

Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluß vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 - OLG Düsseldorf zu GG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305
Abfindung außenstehender Aktionäre nach Verkehrswert der Aktie (mindestens durchschnittlicher Börsenkurs)
a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz (AktG) bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG (Aktiengesellschaft) eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 - Guano).
b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG (Aktiengesellschaft) ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Börsenwert.
Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßgebend.
c) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der - unter Ausschluß außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird.
d) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten AG als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden.

Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei fristloser Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH
BGH, Urteil vom 10.09.2001; Az.: II ZR 14/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. vom 14.02.2000 - II ZR 218/98, ZPI 2000, 667).


Aufrechnung des Gesellschafters gegen eine Rückzahlungsforderung der GmbH
BGH, Urteil vom 27.11.2000; Az.: II ZR 83/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der Gesellschaft aus § 31 I GmbHG entsprechend § 19 II 2 GmbHG nicht aufrechnen.

Ausbuchen einer Verbindlichkeit des Gesellschafters
Urteil des LG Landshut vom 18.12.1998
Leitsätze:
1. Vereinbaren Gesellschafter einer GmbH, daß Verbindlichkeiten eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus der Bilanz ausgebucht werden, bedeutet dies, daß die Gesellschaft damit auf die Forderung verzichtet.
2. In einem solchen Ausbuchen ist jedenfalls ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot zu sehen.

Landsgericht Landshut Aktenzeichen: 52 O 2767/98 zu GmbHG § 6; AusländerG §§ 10, 14 Abs. 2
Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer
Zum Geschäftsführer einer GmbH kann rechtswirksam nur bestellt werden, wer jederzeit die Möglichkeit hat, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn neben ihm ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, der diese Voraussetzung erfüllt.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.8.1999 – 15 W 181/99 zu HGB § 161; BGB § 705
BGB-Gesellschafter als Kommanditisten
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft (KG) eintreten (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken OLGZ 1982, 155)

BayObLG, Beschluss v. 18.10.2000 - 3Z BR 164/00
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer sind in ihrem Unternehmen für alles zuständig. Selbst wenn sie nur angestellt und nicht einmal am Betriebskapital beteiligt sind, müssen sie für die Sozialabgaben der beschäftigten Arbeitnehmer ganz persönlich geradestehen. Dies gilt auch, wenn sie das Abführen der Abgaben an die Krankenkasse betriebsintern delegiert haben. In der Haftung bleiben sie selbst dann, wenn sie nach der internen Aufgabenverteilung nicht einmal für das Personalwesen selbst zuständig sind. Jeder GmbH-Geschäftsführer habe die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben zu überwachen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen VI ZR 319/95). Die Folge: Sie müssen persönlich mit ihrem eigenen Vermögen für Schadenersatzforderungen einstehen und riskieren schlimmstenfalls sogar Freiheitsstrafen. Die Allzuständigkeit der Geschäftsführer lasse kein Delegieren lästiger Pflichten zu. Dies gelte umso mehr, wenn das Unternehmen in einer finanziellen Krise stecke, betonten die Karlsruher Richter.

BGH, Urteil vom 01.07.2002; Az.: II ZR 380/00
Ex lege Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft
Leitsatz des Gerichts:
Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deutschen Rechts zu behandeln wäre, den Sitz ihrer Verwaltung nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.

Wesentliche Beteiligung an einer GmbH

Ein Gesellschafter war mit 23,88 % an einer in mehrere Filialbetriebe aufgeteilten GmbH beteiligt. Unter dem Punkt Gesellschafterversammlung enthielt die Satzung folgende Regelung: "Die Gesellschafterversammlung beschliesst über die Verteilung des Reingewinns, und zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen...". Bei der Liquidation der GmbH erhielt der Gesellschafter einen Gewinnanteil von 32%. Dies entsprach einem Veräusserungsgewinn von 33 Millionen DM. Das Finanzamt ging von einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG aus und sah den Veräusserungsgewinn als tarifbegünstigte gewerbliche Einkünfte an. Die Veräusserung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt unter anderem dann der Einkommenssteuer, wenn Anteile einer wesentlichen Beteiligung veräussert werden. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn der Veräusserer an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräusserung mindestens zeitweise zu mehr als 25% beteiligt war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beteiligung nicht allein von der Höhe der Beteiligung abhängen könne. Vielmehr sei auch das weitergehende Stimmrecht und die Verteilung des Gewinns zu berücksichtigen. Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof allein auf die Höhe der Beteiligung ab, die zu keinem Zeitpunkt die 25%-Grenze überschritten hatte. Stimmrechte, auf sonstigen Gründen beruhende Machtpositionen oder die Verteilung des Gewinns und Liquidationserlöses können daher nicht die Beteiligungsquote eines einflusslosen oder einflussschwachen Beteiligten mindern und entsprechend die Quoten eines einflussstarken Gesellschafters erhöhen. Die Voraussetzungen für die tarifbegünstigte Versteuerung gewerblicher Einkünfte waren somit nicht gegeben. Urteil des BFH vom 12.06.1998 Az. IV R 128/77

Abberufung eines Notgeschäftsführers

Falls eine GmbH z.B. nach dem Tod des Geschäftsführers oder der Amtsniederlegung keinen Geschäftsführer mehr hat, kann das Registergericht in dringenden Fällen bis zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer bestellen. Aus dem Recht eines GmbH-Gesellschafters, die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu veranlassen, ergibt sich auch das Recht, dessen Abberufung aus wichtigem Grund zu beantragen. Besteht allerdings die Notlage fort, die zur Bestellung des Notgeschäftsführers geführt hat, kann eine Abberufung aus wichtigem Grund nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Neubestellung eines anderen Notgeschäftsführers erfolgen. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.04.1997 Az. 3 Wx 584/96

Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Kommanditisten

Mehrere Kommanditisten schieden aus einer Kommanditgesellschaft aus. Im Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1946 war geregelt, dass die Kommanditgesellschaft berechtigt sein soll, den Anteil eines ausscheidenden Kommanditisten zum "Nennwert der Konten" zu erwerben. Die Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht München über die Höhe der von der Kommanditgesellschaft zu zahlenden Abfindung, wobei es entscheidend darauf ankam, ob eine von der Kommanditgesellschaft gebildete Rücklage bei der Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen war. Die Rücklage von über 3,5 Millionen DM resultierte aus einem Grundstücksverkauf der Kommanditgesellschaft im Jahre 1975

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Geschäftsführer einer GmbH hat unter anderem die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abführt. Auch wenn diese Pflichten bei einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, treffen ihn zumindest Überwachungspflichten, dass der zuständige Mitgeschäftsführer diese Verbindlichkeiten erfüllt. Dies gilt in besonderem Maße in einer finanziellen Krisensituation der GmbH, in der die laufende Erfüllung der Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint. Verletzt der Geschäftsführer diese Überwachungspflicht, kann dies zu seiner persönlichen Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge führen. Urteil des BGH vom 15.10.1996 Az. VI ZR 319/95

Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem Umsatzgeschäft

Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Dies gilt auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs. Ob ein gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt das Oberlandesgericht Hamm danach, inwieweit im Rahmen des vereinbarten Rechtsgeschäfts vergleichbare Konditionen vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären. Gegen eine verdeckte Sacheinlage kann außerdem sprechen, dass - wie hier - der Kaufpreis für das Warenlager (377.000 Euro) den Einlagebetrag (128.000 Euro) erheblich übersteigt. Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2004 Az. 27 U 189/03, NJW-Spezial 2005, 174.

Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

Nach § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz unterliegt die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung der Bestimmung der Gesellschafter. Für den Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist daher die Gesellschafterversammlung und nicht der amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein von diesem abgeschlossener und von der Gesellschafterversammlung nicht genehmigter Vertrag ist unwirksam. Ein derartiger Vertrag kann jederzeit aufgelöst werden. Für die Dauer der tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich nach den Regeln einer wirksamen Vereinbarung Urteil des BGH vom 03.07.2000 Az. II ZR 282/98.

Aktiengesellschaft: keine Pflicht zur Angabe der voraussichtlichen Dauer einer Hauptversammlung

Die Angabe der voraussichtlichen Dauer einer Aktionärshauptversammlung gehört nicht zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen Einberufung. Den Aktionären steht es frei, die Dauer der Hauptversammlung etwa durch Vertagungsanträge auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Eine Verletzung solcher berechtigter Interessen der Aktionäre kann die Anfechtung der getroffenen Beschlüsse zur Folge haben Urteil des OLG Koblenz vom 26.04.2001; Az.: 6 U 746/95.

Anspruch auf Gewinnanteil

Ein GmbH-Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils nur solange er tatsächlich Gesellschafter ist. Wird der Geschäftsanteil vor der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses wirksam eingezogen, nimmt der frühere Gesellschafter an der Gewinnverteilung nicht mehr teil. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Geschäftsjahr bereits abgeschlossen ist. Denn der Gewinnanspruch entsteht dem Grunde nach nicht bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres, sondern erst mit der Entscheidung über die Gewinnverwendung. Mit der "Vernichtung" des Geschäftsanteils gehen daher sämtliche Mitgliedschaftsrechte unter, die mit diesem verbunden sind Urteil des BGH vom 14.09.1998 Az. II ZR 172/97, NJW 1998, 3646 .

Anwesenheit eines Anwalts bei Gesellschafterversammlung

Grundsätzlich steht nur Gesellschaftern das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zu. Ob auch Dritte an den Versammlungen teilnehmen dürfen, hängt zunächst von den Bestimmungen der Gesellschaftssatzung ab. In besonders gelagerten Fällen gebietet es ferner die Treuepflicht der Firmenpartner untereinander, zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitpersonen zuzulassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Gesellschafter das Recht zu, bei einer Mitgliederversammlung, bei der es um die Kündigung der Gesellschaft ging, einen Rechtsanwalt als Begleitperson mitzunehmen. Dem stand nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit zwischen dem Anwalt des Gesellschafters und dem Mehrheitsgesellschafter zu erheblichen Auseinandersetzungen gekommen war Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2001; Az.: 17 W 42/01.

Auflösung einer GmbH wegen tief greifendem Zerwürfnis der Gesellschafter

Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen GmbH-Gesellschaftern kann einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft im Sinn von § 61 Abs. 1 GmbHG darstellen. Ist zwischen den GmbH-Gesellschaftern durch derartige Probleme eine Verständigung über wesentliche, für die Abklärung des Gesellschaftsvermögens grundlegende Fragen nicht mehr möglich und entsteht dadurch eine unmittelbare Gefahr für die Entwicklung der Gesellschaft, kann dies einen wichtigen Grund für deren Auflösung darstellen Urteil des OLG München vom 02.03.2005 Az. 7 U 4759/04.

Auflösung einer Kommanditgesellschaft

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile des letzten Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur Auflösung und Beendigung der Kommanditgesellschaft ohne deren Abwicklung. Das heißt, dass die Gesellschaft nicht in das Liquidationsstadium eintritt. Demzufolge kommt es zur Amtslöschung der Eintragung im Handelsregister Beschluss des BayObLG vom 19.06.2001; Az.: 3 Z BR 48/01.

Aufsichtsrat

Durch das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.19976 wurde in allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, die paritätische Mitbestimmung durch die gleiche Zahl der Vertreter Anteilseigner und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat verwirklicht. Der Arbeitnehmerbank gehören mindestens ein leitender Angestellter, ein Angestellter und ein Arbeiter an. Besteht die Arbeitnehmerbank aus sechs oder acht Arbeitnehmern, so müssen ihr drei Vertreter der Gewerkschaften angehören.

Ausgeschlossener Gesellschafter hat kein Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht

Das Auskunftsrecht und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG steht nur einem Gesellschafter, nicht dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu. Wird ein Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen, nachdem von ihm ein Informationserzwingungsverfahren eingeleitet wurde, so tritt hierdurch regelmäßig die Erledigung der Hauptsache ein. Verfolgt der Gesellschafter seinen Antrag auf Informationserteilung gleichwohl weiter, ist seine Klage als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht ist im Rahmen eines Informationserzwingungsverfahrens an den Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Ausschluss des Gesellschafters gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss wegen materieller oder formeller Mängel anfechtbar ist. Ein derartiger Beschluss ist nur dann unbeachtlich, wenn er wegen besonders schwerer Mängel nichtig ist Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.12.1998 Az. 15 W 13/98 NJW-RR 2000, 626.

Ausgleichspflicht und Haftung des ausscheidenden Gesellschafters

Der seinen Gesellschaftsanteil veräußernde Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich weder der Gesellschaft noch den früheren Mitgliedern gegenüber zum Ausgleich der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten verpflichtet. Der ausscheidende Gesellschafter haftet allerdings gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten auch nach Übertragung des Gesellschaftsanteils weiterhin primär mit seinem Verlustanteil, und zwar unabhängig von einer kaufvertraglich vereinbarten Übernahme dieser Verpflichtung durch den Erwerber seines Gesellschaftsanteils. Eine derartige Vereinbarung löst allein im Innenverhältnis Freistellungsansprüche oder Ausgleichsansprüche des Veräußerers gegen den Erwerber aus und berührt nicht den Anspruch des Gesellschaftsgläubigers Urteil des OLG Hamm vom 04.01.2001; Az.: 27 U 109/99.

Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen grober Pflichtverletzung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann nicht durch einen mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftervertrag so vorgesehen ist. Die Ausschließung eines Gesellschafters ist vielmehr nur durch ein Urteil des Gerichts auf Grund einer erhobenen Ausschließungsklage möglich Bundesgerichtshof; Urteil vom 20. 9. 1999; Az.: II ZR 345/97.

Ausschluss eines Gesellschafters bei unzutreffendem Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sah den Ausschluss eines Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter bei grober Pflichtverletzung vor. Diese vertragliche Regelung erwies sich insoweit als problematisch, als die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand und der Gesellschaftsvertrag offenbar auf mehr als zwei Mitglieder angelegt war. In einem derartigen Fall erfolgt die Übernahme der Anteile des wegen grober Pflichtverletzung ausgeschlossenen Gesellschafters durch Gestaltungserklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter. Unschädlich ist, dass hierbei der Begriff "Ausschluss" gewählt wurde, da es sich von selbst versteht, dass es eine Ein-Mann-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gibt und mithin die Gesellschaft der Parteien mit dem Ausscheiden des "ausgeschlossenen" Gesellschafters ihr Ende gefunden hat. Auch bedurfte es einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschlussfassung über den Ausschluss nicht, weil der auszuschliessende Mitgesellschafter an der Ausübung des Stimmrechts ohnehin gehindert gewesen wäre (vergleiche § 737 BGB) und der verbleibende Gesellschafter nur allein darüber hätte befinden können, ob der andere auszuschliessen war oder nicht Urteil des OLG Hamm vom 08.06.1999 Az. 27 U 18/99.

Ausserordentliche Kündigung eines Kommanditisten

Trifft ein Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ausschliessung eines Gesellschafters durch einen Gesellschafterbeschluss, so ist die Ausschliessung eines Kommanditisten nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Die Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund wegen finanzieller Unregelmässigkeiten des Kommanditisten ist unter Umständen auch noch nach einem Jahr und drei Monaten seit Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes möglich, wenn der Gekündigte die Vorwürfe bestreitet, zwischen der Gesellschaft und dem Gekündigten weiterhin Verhandlungen über sein Ausscheiden geführt wurden, die jedoch fehlschlugen, und letztendlich erst die Aussage eines Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kommanditisten Klarheit über die erhobenen Vorwürfe bringt Urteil des BGH vom 14.06.1999 Az. II ZR 193/98, Der Betrieb 1999, 1698.

Bareinlage statt Sacheinlage

Gründungsvertrag vereinbart - in der Lage, seine Stammeinlage durch Übertragung eines Grundstücks zu erbringen, weil die hierfür erforderliche Genehmigung eines Dritten nicht beigebracht werden kann, ist er zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet Beschluss des BGH vom 17.02.1997 Az. II ZR 259/96, NJW-RR 1997, 670.

Bauarbeiter als Scheingesellschafter

Ein hessischer Bauunternehmer versuchte die gesetzliche Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dadurch zu umgehen, dass er die von ihm für jeweils maximal drei Monate beschäftigten polnischen Bauhandwerker "als Gesellschafter" in seine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) aufnahm. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah dies jedoch als Scheingeschäft an und stufte die ausländischen Arbeiter als Arbeitnehmer ein. Nach dem Gesellschaftervertrag wirkten die Arbeiter in keiner Weise an der Geschäftsleitung mit. Insbesondere hatten sie keinerlei Einfluss darauf, welche Aufträge anzunehmen waren. Für ihre Arbeitnehmerstellung sprach auch, dass sie hinsichtlich Zeit, Ort und Art ihrer Arbeitsleistung von den Weisungen des Bauunternehmers abhängig waren Urteil des Hessischen LAG vom 20.03.2000; Az.: 16 Sa 591/99.

Beschlussanfechtungsprozess

Will ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH einen Gesellschafterbeschluss anfechten, so muss er, bevor er bei Gericht eine Anfechtungsklage erhebt, den anderen Mitgesellschafter auffordern, den anzufechtenden Beschluss vor Ablauf eines Monats nach Beschlussfassung durch einen gemeinsamen Beschluss wieder aufzuheben. Unterbleibt eine derartige Aufforderung, so hat der klagende Gesellschafter die Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch umgehend anerkennt Beschluss des KG Berlin vom 14.10.1999, Az. 2 W 6870/99, MDR 2000, 594.

Betriebsaufgabe trotz Verpachtung

Ein Einzelunternehmer stellte aus Altersgründen seinen Geschäftsbetrieb ein und verpachtete sein Unternehmen zunächst mit Fortsetzungsklausel auf 15 Jahre an ein Warenhausunternehmen. Später wurde der Vertrag auf Lebenszeit des Verpächters verlängert. Beendet ein Unternehmer seine aktive gewerbliche Tätigkeit und verpachtet dann seinen Betrieb im ganzen, so steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er weiterhin Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das Wahlrecht besteht allerdings nur, wenn der aktive Betrieb nicht endgültig, sondern nur vorübergehend eingestellt wird. Im vorliegenden Fall ging das Finanzamt zu Recht davon aus, daß der Gewerbebetrieb trotz der Verpachtung im ganzen aufgegeben wurde und keine Möglichkeit mehr bestand, den Betrieb wieder aufzunehmen. Dementsprechend bestätigte der Bundesfinanzhof die endgültige Betriebsaufgabe mit der Folge, dass die stillen Reserven aufzudecken waren Urteil des BFH vom 03.06.1997, Az. IX R 2/95.

Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum Notgeschäftsführer

Der Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist zur Übernahme des Amtes de Notgeschäftsführers nicht verpflichtet. Die gegen seinen Willen erfolgte Bestellung zum Notgeschäftsführer ist aufzuheben. Zwar trifft den Gesellschafter auf Grund seiner Stellung die Verpflichtung, für handlungsfähige Organe der Gesellschaft zu sorgen. Er kann dazu aber nicht vom Registergericht durch die Verhängung von Zwangsgeldern angehalten werden. Kommt die Bestellung eines Geschäftsführers nicht zustande, ist der Gesellschafter auch nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verpflichtet, selbst das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen Beschluss des KG Berlin vom 04.04.2000, Az. W 3052/99, Der Betrieb 2000, 1018.

Beweislast eines Gesellschafters bei Entnahme

Ein BGB-Gesellschafter, der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst deren Vorliegen darzulegen und nachzuweisen. Stehen die Entnahmen fest, obliegt dem entnehmenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war Urteil des BGH vom 08.11.1999, Az. II ZR 197/98, Der Betrieb 2000, 38; Betriebs-Berater 2000, 58.

BGB-Gesellschaft als Gesellschafter

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein Urteil des BGH vom 02.10.1997, Az. II ZR 249/96, MDR 1998, 55, Der Betrieb 1997, 2425.

Betriebsaufgabe trotz Verpachtung

Ein Einzelunternehmer stellte aus Altersgründen seinen Geschäftsbetrieb ein und verpachtete sein Unternehmen zunächst mit Fortsetzungsklausel auf 15 Jahre an ein Warenhausunternehmen. Später wurde der Vertrag auf Lebenszeit des Verpächters verlängert. Beendet ein Unternehmer seine aktive gewerbliche Tätigkeit und verpachtet dann seinen Betrieb im ganzen, so steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er weiterhin Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das Wahlrecht besteht allerdings nur, wenn der aktive Betrieb nicht endgültig, sondern nur vorübergehend eingestellt wird. Im vorliegenden Fall ging das Finanzamt zu Recht davon aus, daß der Gewerbebetrieb trotz der Verpachtung im ganzen aufgegeben wurde und keine Möglichkeit mehr bestand, den Betrieb wiederaufzunehmen. Dementsprechend bestätigte der Bundesfinanzhof die endgültige Betriebsaufgabe mit der Folge, dass die stillen Reserven aufzudecken waren Urteil des BFH vom 03.06.1997, Az. IX R 2/95.

Einladungsfrist für Gesellschafterversammlung

Im Gesellschaftervertrag einer GmbH war die Einberufung der Gesellschafterversammlung folgendermassen geregelt: "Die Gesellschafter sind zu den Gesellschafterversammlungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Fehlt es hieran, ist binnen drei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Zu dieser Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen". Der Geschäftsführer der GmbH lud die Gesellschafter mit dem Schreiben vom 30.11.1993 zu einer auf den 20.12.1993 angesetzten Gesellschafterversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Am 01.12.1993 schickte er den Gesellschaftern eine weitere Einladung mit derselben Tagesordnung für den 23.12.1993 mit dem Hinweis, diese Versammlung solle dann durchgeführt werden, wenn die Gesellschafterversammlung vom 20.12.1993 nicht beschlussfähig sein sollte. Der Bundesgerichtshof hielt die Ladungsfrist zu der Versammlung vom 23.12.1993 für nicht gewahrt. Nach der Regelung im Gesellschaftervertrag sollte den Beteiligten nach der ersten, gescheiterten Versammlung nochmals eine zweiwöchige Frist für eine klärenden Aussprache zur Verfügung stehen. Diesem Erfordernis konnte die bereits vor Durchführung der ersten Versammlung ausgesprochene "Eventualeinberufung" nicht gerecht werden Urteil des BGH vom 08.12.1997, Az. II ZR 216/96, Der Betrieb 1998, 511.

Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Auch einem GmbH-Gesellschafter, der sich durch einen gerichtlichen Vergleich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft und zur Übertragung seiner Geschäftsanteile verpflichtet hat, steht ein Recht auf Einsicht in einen aufgestellten Jahresabschluss der GmbH zu. Der Jahresabschluss lässt sich nämlich keinem "geheimschutzbedürftigen Bereich" zuordnen, was Voraussetzung einer berechtigten Verweigerung wäre. Vielmehr dient der Jahresabschluss gerade der Befriedigung externer und interner Informationsinteressen Beschluss des BayObLG vom 15.10.1999, Az. 3 Z BR 239/99, Der Betrieb 1999, 2404.

Eintragung einer GmbH durch ausländischen Alleingesellschafter

Die Eintragung einer GmbH, deren ausländischem Alleingesellschafter eine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, ist unzulässig. Der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag stellt eine Umgehung des gesetzlichen Verbots einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar und ist somit nichtig Beschluss des AG Berlin vom 24.09.1996, Az. 1 W 4534, NJW Heft 15/97, Seite VIII.

Einzahlung der Stammeinlage bei Debetsaldo

Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Dies kann problematisch sein, wenn das Konto der GmbH im Soll steht. Hierzu das Bayerische Oberste Landesgericht: Leistet der Alleingesellschafter einer GmbH seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft, so stehen die Einlagemittel der Geschäftsführung dann zur freien Verfügung, wenn die kontoführende Bank einen Kreditrahmen gewährt hat, der höher ist als der Schuldsaldo zuzüglich der Einlageschuld. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass das Registergericht in derartigen Fällen verpflichtet ist, von amtswegen zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Kreditlinie zugunsten der Gesellschaft besteht Beschluss des BayObLG vom 27.05.1998, Az. 3 Z BR 110/98, Betriebs-Berater 1998, 1496.

Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers

Der Gesellschafterversammlung einer GmbH steht bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein derartiger Beschluss ist daher nur dann anfechtbar, wenn er unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ermessensfehlerhaft war Urteil des OLG Köln vom 13.07.2000.

Firmenbezeichnung OHG bei Fortführung durch Einzelfirma

Wird eine offene Handelsgesellschaft (OHG) durch einen Einzelkaufmann fortgeführt, muss der nicht mehr zutreffende Rechtsformzusatz OHG nicht gestrichen werden, wenn die Rechtsform der Einzelfirma durch einen eindeutigen Nachfolgezusatz wie e. K. (eingetragener Kaufmann) o.ä. offengelegt wird Beschluss des OLG Hamm vom 08.07.1999, Az. 15 W 102/99, OLG Report Hamm 1999, 314.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin sein

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durchaus als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft (KG) eintreten. Da diese Rechtsauffassung von anderen Entscheidungen (z. B. OLG Zweibrücken) abweicht, haben die Münchner Richter diese Rechtsfrage nunmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt Beschluss des BayObLG vom 18.10.2000; Az.: 3 Z BR 164/00.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig

Die Rechtsprechung stand bisher auf dem Standpunkt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht rechtsfähig ist und dass daher aus den von der Gesellschaft geschlossenen Geschäften ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden. In Teilbereichen (z. B. Scheckverbindlichkeiten) wurden hierzu Ausnahmen entwickelt. Diese Rechtsauffassung hatte unter anderem zur Folge, dass im Zivilprozess immer sämtliche Gesellschafter persönlich verklagt werden bzw. alle Gesellschafter selbst klagen mussten. Bei großen und ständig wechselnden Beständen an Gesellschaftern erwies sich dies als weitestgehend unpraktikabel. Nunmehr entschied der Bundesgerichtshof, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Konsequenterweise muss sie dann diese Rechte auch selbst (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen (so genannte aktive Parteifähigkeit) oder vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden können (so genannte passive Parteifähigkeit). Infolgedessen ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, möglicherweise gar nicht bekannte Gesellschafter erforderlich. Es genügt ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft selbst. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll Urteil des BGH vom 29.01.2001; Az.: II ZR 331/00.

Gesellschafter und Ausgleichspflicht

Auf die beiden Gesellschafter einer GmbH fielen jeweils DM 25.000 Stammkapital. Ein Gesellschafter erhöhte später seine Beteiligung auf DM 100.000. Die GmbH ging einige Jahre später in Konkurs / Insolvenz. Der Mehrheitsgesellschafter glich aus seinem Privatvermögen im Rahmen einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft Außenstände in Höhe von DM 130.000 aus. Von seinem Mitgesellschafter verlangte er daraufhin den Ausgleich der Hälfte der getilgten Schulden. Schulden wie hier mehrere Personen eine Leistung an einen Dritten gemeinsam, spricht man von gesamtschuldnerischer Haftung. Befriedigt einer der Gesamtschuldner den Gläubiger, steht ihm nach dem Gesetz (§ 426 BGB) ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach Kopfteilen, wenn keine andere ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde. Der Fall wurde wie folgt entschieden: Da zwischen den Gesellschaftern keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Gesellschafter im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile haften. Da der ausgleichspflichtige Gesellschafter (Stammkapital DM 25.000) gegenüber dem ausgleichsberechtigten (Stammkapital DM 100.000) lediglich einen Anteil von 1/5 hielt, muss er auch nur im Rahmen dieser Quote Ausgleich schaffen Urteil des OLG Köln vom 26.08.1994, 19 U 194/93, NJW 1995, 1685.

Gesellschaftskonto einer Vor-GmbH

Schon vor Eintragung einer gegründeten GmbH werden häufig bereits Konten für die in Gründung befindliche Gesellschaft (Vor-GmbH) eröffnet. Weist ein derartiger Kontoeröffnungsantrag die vier Gründungsgesellschafter einer GmbH als Inhaber des "Gemeinschaftskontos mit Gemeinschaftszeichnungsberechtigung" aus, handelt es sich nach einem Urteil des OLG Naumburg um ein Konto der Vor-GmbH. Ob als Inhaber des Kontos die künftige GmbH, die GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder die Gründergesellschaft angegeben ist, ist für die Rechtsinhaberschaft unerheblich. In allen Fällen steht das Konto nach der Handelsregistereintragung der Vorgesellschaft der GmbH zu, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedarf. Nach herrschender Meinung kann das Konto auch auf den Namen des oder der Geschäftsführer lauten, falls es sich nicht um ein persönliches Konto der Organmitglieder handelt, sondern um ein in ihrer Organeigenschaft eröffnetes Konto. Rechtlich stehen auch die Gutschriften auf diesem Konto der Gesellschaft und nicht etwa dem Geschäftsführer persönlich zu. Massgeblich ist stets der erkennbare Wille, ein Konto der bereits gegründeten, aber noch nicht eingetragenen GmbH einzurichten, das nach Eintragung der Gesellschaft unmittelbar der GmbH zustehen soll Urteil des OLG Naumburg vom 13.05.1997, Az. 1 U 205/96, GmbHR 1998, 239.

GmbH-Darlehen von Gesellschafter

Gewährt ein beherrschender Gesellschafter der GmbH ein Darlehen, muss das Finanzamt die Zinsen als Betriebsausgaben der GmbH akzeptieren. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn keine banküblichen Sicherheiten für den Kredit zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Entscheidung folgen die obersten Finanzrichter ihrer Linie, dass bei Vereinbarungen mit Angehörigen (z. B. Arbeitsverträge) weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als bei entsprechenden Verträgen mit Dritten. Hinweis: Der Kreditvertrag sollte jedoch schriftlich abgefasst werden und auch die genauen Rückzahlungsmodalitäten enthalten Urteil des BFH vom 21.12.1994, Az. I R 65/94.

GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer

Nach einem Urteil des OLG Jena ist der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er keine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft besitzt. Daran ändert auch nichts, dass der Geschäftsführer über die vertragliche Regelung hinaus tatsächlich etwas stärker den tatsächlichen Weisungen eines Mitgesellschafters unterworfen ist Urteil des OLG Jena vom 14.03.2001; Az.: 7 U 913/00.

GmbH-Geschäftsführer kein Unternehmer

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann in dieser Eigenschaft der GmbH seine Dienste nicht zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug bei der GmbH für Entgelte ab, die aufgrund eines sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Geschäftsführer gezahlt wurden. Die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ist nicht unternehmerisch. Voraussetzung hierfür ist eine gewerbliche oder berufliche Selbständigkeit. Diese Anforderung erfüllt ein Geschäftsführer nicht, soweit er in das Unternehmen so eingegliedert ist, dass er dem Weisungsrecht des Unternehmers unterliegt Urteil des BFH vom 09.10.1996, Az. XI R 47/96, BStBl. II 1997, 255.

GmbH-Gründung: verdeckte Sacheinlage

Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die verdeckte Sacheinlage kommt einer Bareinzahlung keine Erfüllungswirkung zu, wenn sie der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dient. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach einem Urteil des Landgerichts Dresden dann vor, wenn ein GmbH-Gesellschafter die in bar zu erbringende Stammeinlage zwar leistet, aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch rückständige Mieten für Gewerberäume an die Eltern der Gesellschafter gezahlt hat Urteil des LG Dresden vom 16.11.2000; Az.: 46 O 32/00.

GmbH: Belastete Bareinlage des Stammkapitals

Bei der Bargründung einer GmbH darf das Registergericht auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist. Wird eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht festzustellen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäss errichtet und angemeldet ist. Diese Prüfung umfasst die notwendigen Stammeinlageleistungen. Bei einer Bargründung gehört daher zu einer ordnungsgemässen Anmeldung die vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung, dass die vorgeschriebene Geldeinlage vollständig zu seiner freien Verfügung geleistet ist bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt sind, soweit die Geldeinlage nicht voll erbracht worden ist. Die Versicherung hat darüber hinaus Angaben zu enthalten, inwieweit das Anfangskapital der Gesellschaft bereits durch Schulden vorbelastet ist. Derartige Vorbelastungen verhindern grundsätzlich ungeachtet der Differenzhaftung des Gründers eine Eintragung. Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist die Eintragung mit der Folge, dass auch Vorbelastungen zu berücksichtigen sind, die nach der Anmeldung eingetreten sind Beschluss des BayObLG vom 07.10.1998
3 Z BR 177/98, Betriebs-Berater 1998, 2439.

GmbH: Pensionszusage in "Spontanversammlung"

Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schlossen eine schriftliche Vereinbarung, wonach einem Gesellschafter und dessen Ehefrau durch die GmbH eine betriebliche Altersversorgung, Invalidenversorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden sollte. Nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des begünstigten Gesellschafters zahlte die GmbH zunächst zwei Jahre die zugesagte Invalidenrente. Dann stellte die GmbH die Zahlungen mit der Begründung ein, eine wirksame Pensionszusage läge nicht vor, da diese den Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert hätte. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem ausgeschiedenen Gesellschafter recht. Zunächst stellten die Richter fest, dass nach der Satzung der GmbH jede Änderung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers, wozu auch die Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge gehört, eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurfte. Allerdings ist dann keine förmliche Einberufung der Gesellschafterversammlung notwendig, wenn - wie hier - alle Gesellschafter anwesend und mit einer "Spontanversammlung" einverstanden sind. Ihren Entschluss, dem Gesellschafter eine Pensionszusage zu gewähren, hatten die Gesellschafter durch Abschluss des entsprechenden Vertrages ausreichend dokumentiert. Die zusätzliche Protokollierung einer einzuberufenden Gesellschafterversammlung hätte nur zu Beweiszwecken gedient. Durch den schriftlichen Vertrag war die Pensionszusage jedoch eindeutig nachgewiesen. Hinweis: Die Existenz eines Protokolls kann jedoch dann zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter sein, wenn dies die GmbH-Satzung ausdrücklich vorschreibt. Dies war hier jedoch nicht der Fall Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.1998, Az. 20 U 112/97, GmbHR 1998, 1034.

Haftung aus Firmenfortführung § 25 HGB

Eine Haftung aus Firmenfortführung bei Übernahme eines prägenden unterscheidungskräftigen Bestandteils und damit der Tatbestand des § 25 HGB ist vom Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 06.04.1999 bejaht worden. Die ursprüngliche Firma lautete WEGU - Sensorik. Das Handelsgeschäft wurde in denselben Räumen und unter Übernahme der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer nebst Kundenstamm fortgeführt. Die Eintragung eins Haftungsausschlusses ins Handelsregister gemäß § 25 Abs. 2 HGB wurde befürwortet, da die Frage einer Firmenfortführung positiv beantwortet wurde. Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, die Tendenz der Rechtsprechung, die Haftung aus Firmenfortführung nach § 25 HGB (Handelsgesetzbuch) großzügig zu bejahen LG Saarbrücken Az.: 7 T 4/99IV.

Haftung bei verdeckter Sacheinlage

Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten und für den sonst entstandenen Schaden aufzukommen (§ 9a GmbHG). Diese Gründungshaftung greift auch dann ein, wenn von den Gesellschaftern falsche Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen insofern gemacht werden, dass die Verwendung der Einlagen für eine sogenannte verdeckte Sachgründung verschwiegen wird. Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn die eingezahlten Stammeinlagen der GmbH vor deren Eintragung dazu verwendet werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen Urteil des OLG Köln vom 02.02.1999, Az. 22 U 116/98, ZIP 1999, 399.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer. Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss, wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999, Az. 6 U 1566/97, Betriebs-Berater 1999, 1621.

Haftung der Gründungsgesellschafter bei Vor-GmbH

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich mit zwei Fällen von GmbH-Gründungen zu befassen, in denen die zu gründenden Unternehmen noch vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister Konkurs (Insolvenz) angemeldet haben. Dabei ging es um die Frage, ob die Gründungsgesellschafter der gegründeten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft (sogenannte Vor-GmbH) persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Das Gericht kam zu folgendem Ergebnis: Die Gesellschafter einer Vor-GmbH, zu deren Eintragung es nicht gekommen ist, haften jedenfalls dann gesamtschuldnerisch und unbeschränkt persönlich, wenn ein Antrag der Konkurseröffnung (Insolvenzeröffnung) über das Vermögen der Vor-GmbH mangels Masse abgelehnt worden ist und auch keine Anhaltspunkte für dennoch vorhandenes Vermögen bestehen. Soweit die Gründungsgesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH unmittelbar nach aussen haften, ist diese Haftung nicht anteilig auf das Beitragsverhältnis der Vor-GmbH beschränkt. Der einzelne Gesellschafter muss daher in vollem Umfang für die GmbH-Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen einstehen Urteile des LAG Hessen vom 25.11.1997 und 22.12.1997, Az. 15 Sa 4/96 und 16 Sa 1135/96, GmbHR 1998, 782 und 785.

Haftung einer GmbH

Das Amtsgericht Lüdenscheid verhängte gegen den Geschäftsführer einer Spedition (GmbH) eine Geldbuße wegen mangelnder Verkehrssicherheit (defekte Handbremse, ausgeschlagene Anhängerkupplung) eines der 13 Lkws, deren Halter die GmbH war. Der Verurteilte erhob Rechtsbeschwerde mit der Begründung, für die Verkehrssicherheit des Fuhrparks sei ein dafür eingestellter Kfz-Meister bzw. sein Sohn als Einsatzleiter verantwortlich. Das Oberlandesgericht Hamm hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das erfolgreich angefochtene Urteil führte hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ohne nähere Begründung aus, eine wirksame Übertragung der Verantwortung auf den Sohn bzw. den Betriebsmeister sei nicht erfolgt. Diese Begründung reichte nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm nicht für eine Verurteilung aus. Es liegt auf der Hand, dass ein Speditionsunternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen entweder mangels eigener technischer Sachkunde und/oder aus zeitlichen Gründen kaum in der Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge stets persönlich zu überprüfen. Er darf sich dazu geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Das Amtsgericht hätte danach im Einzelnen darlegen müssen, warum weder der Kfz-Meister noch der Sohn des Geschäftsführers in der Lage gewesen sein soll, die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu übernehmen und/oder dem Geschäftsführer eine Verletzung seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht anzulasten war. Danach konnte jedenfalls der Geschäftsführer nicht zur Rechenschaft gezogen werden OLG Hamm vom 06.06.1999; Az.: 2 Ss OWi 472/99.

Haftung für Altschulden bei Fortführung einer Firma

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma (Name des Betriebs) mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Haftung nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die tatsächlich geführte neue Firma an sich als Bezeichnung gesetzlich unzulässig ist, weil der früher erforderliche Firmenkern (bürgerlicher Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers) nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form fortgeführt wird. An der Haftung für Altschulden ändert auch der Zusatz "GmbH" nichts, sofern die alte und die neue Bezeichnung das Unternehmen unverwechselbar geprägt haben, so dass für einen Außenstehenden der naheliegende Eindruck von Kontinuität entstanden ist. Für eine Fortführung sprach im zu entscheiden Fall ebenfalls, dass die bisherige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummern des erworbenen Betriebs beibehalten wurden Urteil des BGH vom 12.02.2001; Az.: II ZR 148/99.

Keine Handelsregistereintragung eines künftigen GmbH-Geschäftsführers

Die Handelsregisteranmeldung einer in der Zukunft liegenden Bestellung zum neuen Geschäftsführer einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister ist unwirksam. Eine wirksame Anmeldung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits von der GmbH bestellt ist Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.12.1999, Az. 3 Wx 354/99, Der Betrieb 2000, 316.

Nachhaftung des Geschäftsführers

Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung der Gesellschafter ist auf sogenannte Altverbindlichkeiten begrenzt. Dementsprechend haftet ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind Urteil des BAG vom 20.01.1998, Az. 9 AZR 593/96, Der Betrieb 1998, 936.

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

Eine gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH (sogenannte Vor-GmbH) kann nicht nur - was seit langem anerkannt ist - verklagt werden (passive Parteifähigkeit), sondern auch im eigenen Namen klagen (aktive Parteifähigkeit). Die in Gründung befindliche GmbH hatte den Eintragungsantrag zurückgenommen. Somit bestand die GmbH i.G. als Liquidationsgesellschaft fort, die somit auch berechtigt war, die Klage im eigenen Namen zu erheben Urteil des BGH vom 28.11.1997, Az. V ZR 178/96, NJW 1998, 1079.

Publizitätspflicht von persönlich haftenden Gesellschaften geklärt

Der Europäische Gerichtshof hat einen Schlussstrich unter die jahrelange Debatte über die Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften gezogen, welche die einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter bestimmter Personengesellschaften, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG, sind. Die Brüsseler Richter bejahten uneingeschränkt die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Dieser Verpflichtung kann ein Unternehmen nur dadurch entgehen, dass eine voll haftende natürliche Person in die Gesellschaft aufgenommen wird. Dies ist allerdings unter Haftungsgesichtspunkten meist unerwünscht Beschluss des EuGH vom 23.09.2004, Rs.C-435/02.

Rückzahlung verbotswidrig erhaltener Ausschüttungen

Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer GmbH, die zu diesem Zeitpunkt erheblich überschuldet ist, stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gemäß § 30 GmbH-Gesetz dar. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Unternehmen, das trotz Überschuldung Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt hat, seinen Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge auch dann nicht verliert, wenn sich die wirtschaftliche Lage später z. B. im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nachhaltig bis zur Deckung des Stammkapitals wieder verbessert hat Urteil des BGH vom 29.05.2000, Az. 2 ZR 347/97, 75/98, 118/98, MDR Heft 13/2000, Seite R 13.

Verdeckte Sachgründung

Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft für fehlende Einzahlungen und für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a GmbHG). Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, das Stammkapital in bar aufzubringen, und werden die Beträge in der vereinbarten Höhe auch zunächst eingezahlt, kann es sich gleichwohl in Wahrheit um eine verdeckte Sachgründung handeln. Diese liegt vor, wenn die Einzahlung des Stammkapitals in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter erfolgt und das Stammkapital hierfür verwendet wird. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die eingezahlten Stammeinlagen vor der Eintragung der GmbH dazu verwendet werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen. Dies führt zu einem blossen Hin- und Herschieben der Geldeinlagen, während der Gesellschaft lediglich die durch das Umsatzgeschäft erworbenen Vermögensgegenstände, nicht aber Bareinlagen zur Verfügung stehen. Hierdurch werden die Sachgründungsvorschriften umgangen, so dass die eingezahlten und für die verdeckte Sachgründung verwendeten Geldbeträge die Gesellschafter nicht von ihrer Bareinlagepflicht befreien Urteil des OLG Köln vom 02.02.1999, Az. 22 U 116/98.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

Eine GmbH sagte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr zu. Dies wurde vom Finanzamt beanstandet, da der sogenannte Erdienungszeitraum von 10 Jahren mit dieser Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte. Daraufhin passte die GmbH die Rente nach den Beanstandungen des Finanzamts entsprechend an. Zugleich verpflichtete sich der Geschäftsführer, bis zu seinem 70. Lebensjahr in der GmbH mitzuarbeiten. Diese Zusatzvereinbarung wollte das Finanzamt ebenfalls nicht anerkennen. Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof in der Pensionsrückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung. Davon ist nur auszugehen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Dritten nicht gewährt hätte. Bei einer Pensionszusage kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Altersversorgung durch die weitere Mitarbeit des Begünstigten noch erdient werden kann. Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter dann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen. Zumindest nach der getroffenen Zusatzvereinbarung, wonach sich der Gesellschafter zu einem Tätigwerden bis zu seinem 70. Lebensjahr verpflichtete, konnte der Erdienungszeitraum von 10 Jahren noch erreicht werden. Dass diese Vereinbarung erst nachträglich getroffen wurde, war für das Gericht unschädlich, da gerade Kapitalgesellschaften, die ernsthafte Pensionsverpflichtungen begründen wollen, die Möglichkeit gegeben werden muß, auf verschärfende Rechtsprechungsänderungen zu reagieren Urteil des BFH vom 19.05.1998; I R 36/97.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme von Gründungskosten

Trägt eine Kapitalgesellschaft die Kosten der Gründung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Die Aufwendungen dürfen nur dann von der Kapitalgesellschaft übernommen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen. Allerdings ist nicht (mehr) zu fordern, dass die Kosten ihrer Art nach zumindest beispielhaft im einzelnen in der Satzung benannt sein müssen, Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 07.01.1999; S 2742 A-St 331.

Geschäftsführerbestellung nicht bedingungsfeindlich

Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs durchaus auch unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht. Hinweis: Eine solche Vereinbarung dürfte - wie im vorliegenden Fall - wohl in erster Linie in familiär geprägten Gesellschaften üblich und praktikabel sein Urteil des BGH vom 24.10.2005, Az. II ZR 55/04, BGHR 2006, 170.

Gesellschaftsauseinandersetzung: Benennung eines Schiedsgutachters durch IHK

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, dass keine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird, Urteil des BGH vom 14.02.2005, Az. II ZR 365/02.

 

 


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