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Allgemeines zum IT-Recht


Inhalt:

Vertragsrecht der Informationstechnologien

Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs

Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile-Business)

Immaterialgüterrecht im Bereich der Informationstechnologien

Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht

Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselung und Signaturen

Das Recht der Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste, insbesondere das
Recht der Telekommunikation und deren Dienste

Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich E-Government)
 

0. Einführung

Cookies

Cookies sind Daten-Visitenkarten, der der Server auf einem Client-Rechner hinterlegt
und die der Client-Rechner bei der nächsten Abfrage in Kopie wieder an diesen Server schickt. Die Software auf dem Server kann an dieser Information einzelne
User und ihre bestimmten Abfragen zuordnen. Die Abfragemöglichkeiten erlauben
Die Erstellung eines klaren Nutzerprofiles. Aus einer zielgruppenorientierten Datenauswertung können Psychogramme und Profile über User und ihr Kaufverhalten gezogen werden und evtl. gezielte Werbung eingesetzt werden können. Nutzungsprofile sind seit dem 1.8.1998 in dem TDDSG - Teledienstdatenschutzgesetz - geregelt. § 4 Abs.4 Satz 1 TDDSG; § 13 Abs. 4 Satz 1 MDStV – Mediendienstestaatsvertrag - bestimmen, daß Nutzungsprofile nur zulässig sind, wenn der User den Teledienst unter der Verwendung eines Pseudonyms benutzt ( dies dem User anzubieten verpflichtet so § 4 Abs.1 TDDSG den Zugangsvermittler wie auch Inhaltsanbieter). Cookies sind also kaum zulässig. Allerdings gelten die strengen rechtlichen Regelungen nur für die Diensteanbieter aus Deutschland.

Signaturgesetz

Das Multimediagesetz regelt in Artikel 3 die sog. digitalen Signatur beschäftigt. Er wird als Signaturgesetz bezeichnet. Das Signaturgesetz -SigG- wird durch die Signaturverordnung -SigVO- ergänzt. Im Signaturgesetz wird eine bundeseinheitliche Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen geschaffen. Unter einer digitalen Signatur wird eine Art von Siegel zu digitalen Daten verstanden. Digitale Signaturen erhöhen beim elektronischen Datenverkehr die notwendige Sicherheit. Mit ihnen können persönliche Daten, die user zB. Per mail oder beim Homebanking oder Teleshopping vom eigenen PC verschicken, vor Fälschungen geschützt werden. Dabei wird den entsprechenden Daten quasi ein elektronisches Siegel angehängt. Verschlüsselungsverfahren bilden die technische Grundlage. Das Signaturgesetz -SigG- regelt die Vergabe der digitalen Schlüssel. Private Zertifizierungsstellen, die staatlich kontrolliert werden, sollen die individuellen Siegel der Nutzer speichern und auf Anfrage bestätigen. Staatliche Stellen sollen keinen Zweitschlüssel für die Kryptoverfahren bei der digitalen Signatur erhalten.

EU-Fernabsatzrichtlinie

Die EU-Fernabsatzrichtlinie regelt den Verbraucherschutz bei Internet-Geschäften. Durch die Fernabsatzrichtlinie sollen Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Wege des Vertriebes über beliebige Fernkommunikationsmittel wie Brief, Telefon, Internet weitergehende gesetzliche Pflichten auferlegt werden.

Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG bzw. FernAG)

Durch das Fernabsatzgesetz (FernAbsG bzw. FernAG) wird die sog. Fernabsatzrichtlinie (FARL) 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 20.5.1997 in deutsches Recht umgesetzt. Nach den EU - Vorgaben musste dies bis zum 4.6.2000 geschehen. Die Verabschiedung im Bundestag erfolgte im April 2000. Auch der Bundesrat hat nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in seiner Sitzung am 9.6.2000 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt, so dass das Gesetz am 30.6.2000 in Kraft tritt. Ziel ist allgemein ein verstärkter Verbraucherschutz bei modernen Distanzvertriebsformen, z.B. über Internet, eMail oder Telefax.

Schutzbereich

Das Gesetz schafft einen neuen Vertragstypus, den sog. Fernabsatzvertrag. Hierunter versteht man alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Rahmen eines Vertriebs- und Dienstleistungssystems unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Davon betroffen sind nicht nur Anbahnung und Abschluss solcher Geschäfte über Internet, sondern z.B. auch über Telefon, Telefax sowie Katalog- oder Briefbestellungen. Solche Verträge unterfallen dem Schutzbereich des Gesetzes. Wer als Anbieter nur gelegentlich Fernkommunikationsmittel zur Entgegennahme von Bestellungen einsetzt, fällt nicht darunter.

Informationspflichten und Widerrufsrecht

Beim Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher (Verbraucherschutz) grundsätzlich einen erhöhten Schutz aufgrund des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG bzw. FernAG) auf der Grundlage der sog. Fernabsatzrichtlinie (FARL). Hervorzuheben sind die Informationspflichten der Diensteanbieter und das Widerrufsrecht der Verbraucher. Der Verbraucher muss "auf einem dauerhaften Datenträger" über eine Vielzahl von Umständen informiert werden, die für den Vertragschluss relevant sein können. Anbieter und Ware müssen genau beschrieben, Preis und Versandkosten genau benannt werden. Wenn der Lieferer seinen Informationspflichten nicht genügt, kann der Verbraucher binnen einer Frist von vier Monaten ohne Begründung widerrufen (Widerrufsrecht). Damit geht das Fernabsatzgesetz über die dreimonatige Vorgabe der EU - Fernabsatzrichtlinie hinaus. Die Frist beginnt bei Waren ab dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Verbraucher, bei Dienstleistungen ab dem Datum des Vertragschlusses. Bei Erfüllung der Informationspflichten verkürzt sich das Widerrufsrecht auf zwei Wochen. Auch diese Regelung geht über die geforderte Mindestfrist von selben Tagen aus der Fernabsatzrichtlinie hinaus.

e-Commerce-Richtlinie

Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr dient neben der Erleichterung des grenzüberschreitenden, EU-weiten elektronischen Geschäftsverkehrs vor allem der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit von Anbietern und Verbrauchern. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz steht neben einer Reihe anderer Gesetze - wie dem Signaturgesetz, dem Fernabsatzgesetz und der Abschaffung des Rabattgesetzes. Wichtigster Punkt der Richtlinie und des Gesetzentwurfs ist das Herkunftslandprinzip. Für den Anbieter von Internetdiensten bedeutet dieses Prinzip, dass er sich nur an den Gesetzen des Staates zu orientieren hat, in dem er niedergelassen ist. Auch dann, wenn er seine Dienste im europäischen Ausland anbietet. Bei Klagen ausländischer Kunden sind die Gerichte verpflichtet, das Recht des Herkunftslandes des Anbieters anzuwenden. Für die E-Commerce-Anbieter bedeutet das Herkunftslandprinzip einen großen Gewinn an Rechtssicherheit. Kritiker der Regelung befürchten demgegenüber, dass dies den Einstieg kleinerer Firmen in den e-commerce behindert wird.

Framing als Vervielfältigung

Wenn ein Link so realisiert wird, daß der Rahmen (Frame) der verweisenden Seite nach
Aktivierung des links unverändert stehen bleibt, stellt dies eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar (Framing), so das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.02.2001 - 3 U 247/00-.

Haftung des Service-Providers

Die Haftung des Service Providers richtet sich nach § 5 Abs 2 TDG - Teledienstgesetz vom 22.07.97 - "Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern." Die Haftung setzt positive Kenntnis der auf seinem Server bereitgehaltenen rechtswidrigen Inhalte voraus. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung von § 5 TDG vor allem pornographische und extremistische Inhalte vor Augen; doch erfasst der Normwortlaut genauso die zivilrechtliche und urheberrechtliche Haftung. Der Betreiber eines Internetservers, der Dritten die Möglichkeit bietet, über diesen für ihre Leistungen zu werben, kann wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger Werbung der Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden , so bereits das OLG München mit Urteil vom 26.2.1998 - 29 U 4466/97-. Bis zum Jahr 2000 hatte sich die EU-Kommission zum Ziel gesetzt, einen rechtlichen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. Am 18.11.1998 hat die Kommission den Entwurf einer "Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt - sog. eCommerce- Richtlinie vorgelegt. Verschuldensunabhängig besteht die Verpflichtung zur Sperrung eigener und fremder rechtswidriger Inhalte bei Kenntnis der Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen. Der Richtlinienentwurf sagt indes nichts zu der Haftung von Hyperlinks sowie der Haftung von Suchmaschinen.

Die e-Commerce-Richtlinie differenziert nach den Tätigkeitsbereichen "Durchleiten" Art 12 , "Caching" Art 13 und "Hosting" Art 15. Art 12 "Durchleiten" der e-Commerce-Richtlinie stellt den Access-Provider sowie die Betreiber von Mailing-Listen und e-Mail-Servern von der Verschuldenshaftung frei. Für diese Dienste gilt auch nach § 5 Abs.3 TDG ein Ausschluß der Verantwortlichkeit. Zur Klarstellung werden auch die übertragungsbedingten Zwischenspeicherungen genannt, die ebenso schon als bloße Zugangsvermittlung gelten. Art 12 greift nur bei Zwischenspeicherungen, die nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Art 13 "Caching" gilt für alle anderen Formen der automatischen, zeitlich begrenzten Speicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Effizienz des Dienstes zu erhöhen - Caching-. Ein Dienst, der das "Caching" betreibt, hat nach dem Stand der Technik für Updates zu sorgen, und er hat die Informationen zügig zu entfernen oder zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhält, daß die Information am Ausgangsort entfernt oder gesperrt ist oder daß dieses angeordnet wurde. Kurz: was im Ausgangsort nicht ist, darf im Zwischenspeicher auch nicht sein. Art 14 der e-Commerce-Richtlinie unterscheidet sich sowohl von § 5 TDG als auch dem Übereinkommen über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums vom 15.4.1994, das sowohl von der EU als auch der BRD unterzeichnet wurde. Danach wäre es möglich, daß ein Host-Provider trotz nachgewiesener Kenntnis vom Inhalt einer Webpage sich entlasten könnte durch die Darstellung, er habe die Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht gekannt. Art 15 eCommerce-Richtlinie verbietet erstaunlicherweise das Auferlegen von Überwachungspflichten. Er untersagt es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, den Serviceprovidern und Accessprovidern die Verpflichtung aufzuerlegen, die von ihnen "übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen".

Internetauktion

Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internetauktion sind rechtswirksam. Das hat der 2. Zivilsenat des OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2U 58/00, entschieden. Bereits in der Freischaltung der Angebotseite durch das Internetauktionshaus liege ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages und nicht lediglich ein invitatio ad offerendum. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses bildeten dabei die Auslegungsgrundlage für die Erklärungen von Verkäufer und Käufer. Das Risiko, das versteigerte Objekt möglicherweise "zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, könne der Verkäufer durch die Angabe eines Mindestgebotes vermeiden.

Haftung für Links

Angebot auf der Homepage für Downloads von Software über Links: Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen. Beschluß vom 20.07.1999, LG München I 9 HKO 1237/99

Haftung für Links

Durch einen Link auf rechtswidrige Werbung Dritter haftet der Hersteller der Hyperlinks i.S. v. § 5 TDG dann, wenn er damit die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebots macht. Urteil vom 24. November 1998 LG Lübeck 11 S 4/98

Link auf US-Homepage

Eine in den USA zugelassene vergleichende Werbung kann für eine deutsche Firma ein Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn sie mit einem Link auf ihrer Homepage auf die Homepage der amerikanischen Schwester-Firma und die dort abgelegte Werbung verweist. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Software über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen. Beschluß vom 20.07.1999, LG München I 9 HKO 1237/99

Programmsperre Quelle

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende Programmsperre (expiration date) einbaut, die ohne die Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in Unkenntnis der Sperre gebraucht erwirbt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 98/97 - OLG Bremen, LG Bremen zu Programmsperre BGB § 826

Das Web-Impressum muß leicht erreichbar sein

Das Web-Impressum muss leicht erreichbar und erkennbar sein. So das OLG München mit Urteil vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03 - Stand April 2004 noch nicht rechtskräftig- Konkret entschied das OLG, dass ein Scroll-Vorgang zB über vier Bildschirmseiten den Erfordernissen des Teledienstgesetzes § 6 nicht genügt. Auch sollte der Hinweis Impressum nicht direkt neben einem Link "Wir über uns" plaziert werden. Da es immer noch Menschen gibt, die Unklarheiten beim Impressum abmahnen, wäre eine rasche Anpassung hier sinnvoll.

Rücktrittsrecht für Ebay-Kunden

Ebay-Kunden haben ein Widerrufsrecht, so der BGH mit Urteil vom 3.11.2004 – VIII ZR 375/03-. Bisher galt das Widerrufsrecht nicht bei Versteigerungen. Auswirkungen hat diese Entscheidungen auf diejenigen, die mehr als nur gelegentlich Produkte zB über ebay zum Verkauf anbieten. D.h. dieser Personenkreis sollte sich vorab in das Fernabsatzrecht einlesen.

Haftung für Links – Linkhaftung

Es besteht eine grundsätzlich zivilrechtliche Haftung für einen Link auf einer Website. So das LG Hamburg mit Urteil vom 12.5.1998 - 312 O 85/98-. Damit wurde das Haftungsrisiko für Online-Anbieter erheblich erweitert, da ein Link auf einer Website ausreicht, um die Haftung für einen fremden Inhalt zu begründen. Der Link zu einer persönlichkeits- und ehrverletzenden Behauptung war für das LG ausreichend, um die Haftung des Online-Anbieters zu begründen. Durch den Link auf der eigenen web-page habe der Internet-Anbieter den ehrverletzenden Inhalt zu seinem eigenen gemacht. Damit konstruiert das Gericht, dass der Link zu einem fremden Inhalt wie die Verbreitung eines eigenen Inhalts gewertet werden muss. Eine Haftungsfreizeichnung wie zB "keinerlei Verantwortung" reicht ebenso wenig wie der Hinweis, dass der Autor die eigene Verantwortung für seinen Inhalt trage. Der Online-Anbieter war schadensersatzpflichtig.

Rechtsverletzung durch Meta-Tags

Der BGH hat mit Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR 183/03 entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung darstellt. Da die Urteilsgründe bislang nicht vorliegen, bleibt die spannende Frage, ob der BGH den Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht gestützt hat, derzeit leider noch unbeantwortet.

Spamming

Im Kampf gegen unerwünschte E-Mails sind inzwischen zahlreiche Gerichtsurteile ergangen:
Spamming ist nach der ganz überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung rechtswidrig. Ist ein Unternehmer betroffen, so erfüllt das Spamming den Tatbestand eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei privaten Empfängern liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) vor. Hieraus folgt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 BGB sowie ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Neben dieser recht einheitlichen Tendenz stellen sich etwa mit dem vermehrten Auftauchen von sog. E-Cards oder der Verwendung von Newsletter jedoch immer wieder neue Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Werbung per E-Mail. Streitig ist beispielsweise die Ausräumung der Wiederholungsgefahr und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Urteile zum Spamming:

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az.: 3 U 1084/05
Eine Produktempfehlung per E-Mail auf der Website eines Online-Händlers ist wettbewerbswidrig, wenn sich in der versendeten E-Mail zugleich (weitere) Werbung für den Versandhändler befindet.

LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2005; Az.: 19 O 20/05; WRP 2005 (1575)
Weder die Existenz von Filterprogrammen noch die Möglichkeit, E-Mail-Werbung per einfachem Mausklick abzubestellen ändern etwas an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Werbung per E-Mail an Adressaten, die zuvor nicht ausdrücklich in die Werbung eingewilligt haben. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eindeutig und beinhaltet keine Interessenabwägung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az.: I-15 U 41/04, MMR 2004 (820)
Die einzelne Werbe-E-Mail ist als Teil des zu bekämpfenden Spamming anzusehen. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe.

OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2004; Az.: 5 U 194/03
Für unaufgeforderte Werbung per E-Mail kann unter Umständen auch in Anspruch genommen werden, wer in der beworbenen Website im Impressum als Verantwortlicher eingetragen ist

LG Berlin, Urteil vom 02.07.2004; Az.: 15 O 653/03
Die erteilte Zustimmung zur Zusendung einer Werbe-Mail rechtfertigt eine Zusendung lediglich in der darauf folgenden Zeit. Erfolgt die Zusendung zwei Jahre später, ist diese von der Zustimmung nicht mehr gedeckt.

Kammergericht, Urteil vom 22.06.2004; Az.: 9 W 53/04
Einstweilige Verfügung gegen politische Partei. Diese haftet durch Einrichtung einer E-Card-Versandmöglichkeit auf Ihrer Homepage als Mitstörerin, soweit hierüber unerwünschte E-Mails versandt werden.

AG Nienburg, Urteil vom 24.03.2004; Az.: 6 C 735/03 (II)
Die Wiederholungsgefahr entfällt, soweit nach der Abmahnung keine weiteren E-Mails mehr beim Abmahnenden eingehen und der von einer Einwilligung ausgegangene Abgemahnte, die Löschung der beworbenen E-Mail-Adresse aus dem Newsletterverzeichnis darlegt

BGH, Urteil vom 11.03.2004; Az.: I ZR 81/01; NJW 2004 (1655) CR 2004 (445)
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb, falls nicht ein Einverständnis vorliegt oder ein solches aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail, hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Datenschutz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Bundesländer und anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.

Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten

Das Teledienstedatenschutzgesetz regelt den Datenschutz der Nutzer von Telediensten. Es trat 1997 zusammen mit dem Teledienstegesetz und dem Signaturgesetz 1997 als Teil des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste in Kraft.
 

IT-Recht – Informationstechnologierecht – E-Commerce

Ersatzlieferungsklausel - AGB

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhandels gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzlieferungsklausel) zu." ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …" (BGH, Urteil vom 21.09.2005).
Internet-Versandhandel
Der von der Werbung eines Internet-Versandhandels angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 07.04.2005).
Ebay Widerrufsrecht
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 03.11.2004).

E-Mail-Werbung

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt (BGH, Urteil vom 11.03.2004).
Umgekehrte Versteigerung im Internet
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (BGH, Urteil vom 13.11.2003).
Widerruf - Widerrufsrecht
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (BGH, Urteil vom 19.03.2003).
Kreditkartenkauf im Internet
Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG (BGH, Urteil vom 16.04.2002).

IT-Arbeitsrecht

Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (BAG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 58 104).

Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

Sind Art und Ausmaß des Verbotenseins privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt vor Klarstellung der Verhältnisse bzw. einer Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2004, Az.: 7 Sa 124303).
Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit
1. Die ausdrücklich verbotene private Internetnutzung in erheblichem Umfang kann eine fristlose Kündigung an sich auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
2. Der mehr als 30-jährige beanstandungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses kann zum Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann führen, wenn er pornografische Seiten aufgerufen hat.
3. Zur Bedeutung des möglichen Ansehensverlust des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit im Rahmen der Interessenabwägung. –LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005, Az.: 7 Sa 6805-

Ausdrückliche Verbot der Internetnutzung für Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbotes der Internetnutzung sich unter Vorwänden über seine Kollegen Zugang zum Internet verschafft und unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse durch das Herunterladen und Speichern von kinderpornographischen Dateien strafrechtlich relevante Handlungen iSd §§ 184f (184b) StGB begeht, kann fristlos gekündigt werden (LAG München, Urteil vom 14.04.2005, Az.: 4 Sa 120304).

Unentgeltliche Überlassung einer Internet-Domäne an Arbeitnehmer

Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.
Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat (LAG Köln, Urteil vom 12.04.2005, Az.: 9 Sa 151804).

Internetnutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen (LAG Köln, Urteil vom 11.02.2005, Az.: 2 Sa 101804).
Arbeitnehmer installiert heimlich Webcam in seinem Büro
Installiert ein Arbeitnehmer in seinem Büro heimlich eine Webcamera, mit der er das Büro betretene Personen erfasst und mit der Bilder dieser Personen in seine Wohnung übertragen werden, so ist dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stattzugeben. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004, Az.: 6 Sa 40904; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 453/05

Einführung einer Telekommunikationsanlage mit Remote-Zugriff

Mitbestimmungspflichtig ist auch die nur teilweise Einführung einer Telefonanlage, die eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgeber ermöglicht (sog. Remote-Zugriff), wenn sie vor der Benutzung eine in dem System protokollierte Identifizierung durch den Arbeitnehmer erfordert (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: 5 BVGa 1404).

Arbeitnehmer versperrt Arbeitgeber den Zugang zum betriebseigenen Computer -
Passwortänderung-

Es stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugang zum betriebseigenen Computer und den dort gespeicherten geschäftlichen Daten dadurch versperrt, dass er eigenmächtig das Hauptpasswort ändert und dieses trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht bekannt gibt (Hessisches LAG, Urteil vom 13.05.2002).

Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit

Eine fristlose Kündigung aufgrund privaten Surfens im Internet ist auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, wenn ein Arbeitnehmer nachweisbar während seiner Arbeitszeit Dateien mit pornografischen Inhalten aus dem Netz auf die Festplatte des betrieblichen PC herunterlädt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Dienstanweisung verdeutlicht, dass der Arbeitgeber eine derartige private Nutzung des PC nicht duldet (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2002, Az.: 3 Sa 72601 B).

Datenmissbrauch

Eine Drohung iSv § 123 Abs 1 BGB ist dann nicht widerrechtlich, wenn sich ein verständiger Arbeitgeber auf dringende Verdachtsgründe stützen kann, die den Schluss auf eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung zulassen und die an sich zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen können.
Datenmissbrauch ist in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Der Missbrauchstatbestand ist dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer sich eine fremde User- ID und ein fremdes Passwort zueigen macht und diese - wenn auch nur für dienstliche Zwecke – nutzt (ArbG Hannover, Urteil vom 10.01.2002, Az.: 10 Ca 25001).

Private Nutzung des PC

Grundsätzlich liegt ein wichtiger, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund vor, wenn der Arbeitnehmer private Dateien und Dokumente auf und mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers (Computer und Drucker) speichert, erstellt, bearbeitet und druckt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies in einem derart erheblichen Umfang geschieht, dass der Betriebsablauf gestört wird, und der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten dadurch in nicht unerheblichem Umfang vernachlässigt.
Die Angabe des Erstellungsdatum oder des Bearbeitungsdatums einer Datei (Menü "Datei" - "Eigenschaften") besagt nicht darüber aus, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Datei zum angegebenen Datum, d.h. während der Arbeitszeit, tatsächlich erstellt bzw. bearbeitet hat.
Das gelegentliche Drucken von privaten Dokumenten auf dem Drucker der Arbeitgebers vermag keine fristlose Kündigung zu begründen.
Das gelegentliche private Surfen im Internet vermag keine fristlose Kündigung zu begründen. (ArbG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2001, Az.: 2 Ca 299000; Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt, Az. 9 Sa 475/01 )
 

Softwareliznsrecht

CPU-Klausel

Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen (BGH, Urteil vom 24.10.2002).
OEM-Version
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (BGH, Urteil vom 06.07.2000).
 

IT-Verträge

IT-Vertrag – Werkvertrag

Nach einer Entscheidung des BGH vom 22.12.2005, VII ZR 183/04 – Ausbau als Werkvertrag ist nun davon auszugehen, dass ein Werkvertrag dann wahrscheinlich ist, wenn eine Integration in das IT-System des Auftraggebers erfolgt. (BGH, Urteil vom 22.12.2005, Az.: VII ZR 18304)

Internetverträge – Internetauktion – Online-Handel

Internet-Verkaufsplattform

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006, Az.: 13 U 7105).
Internethandel
Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 06.09.2002, CR 2003, 55 f.). Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können (OLG Köln, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 19 U 12005).

Internethandel Privatverkauf

Durch die Verwendung des Begriffs "Privatverkauf" und der Formulierung "daher keine Garantie" kann ein vollständiger Gewährleistungsausschluss begründet werden. Der Verkäufer gibt zu erkennen, dass er für Mängel nicht wie ein Händler einstehen will (LG Osnabrück, Beschluss vom 25.11.2005).
Ebay: Widerrufsbelehrung, Impressum und Mich-Seite
Zu Ebay - Widerrufsbelehrung und Impressum auf der "Mich-Seite" (LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, Az.: 1 HK 501604).

Internethandel: Unternehmer – Verbraucher

Wer als eBay-Verkäufer die Internetauktion planmäßig und dauerhaft für Umsatzgeschäfte nutzt, ist als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB anzusehen. Planmäßig und dauerhaft handelt derjenige eBay-Verkäufer, der eine solche Anzahl von mit entsprechenden Bewertungen der Käufer korrespondierenden Verkäufen getätigt hat, dass er als Power-Seller angesehen wird (mindestens drei monatliche Verkäufe während drei Monaten) (AG Bad Kissingen, Urteil vom 04.04.2005).

Ebay: Phishing und Passwortklau

Zu Ebay - Phishing, Passwortklau - Beweislast für den Vertragsschluss (OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2004, Az.: 9 U 14503).
Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag
Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag: Beweislast des Käufers bei einer Online-Auktion für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers (LG Hof, Urteil vom 29.08.2003).

Internet Disclaimer

Der BGH hatte sich mit der Bedeutung und Reichweite sog. Disclaimer im Internet zu befassen. Derartige Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind insbesondere im Bereich der Distanzierung von fremden Inhalten vielfach anzutreffen. Zunächst setzte sich der BGH mit den Kriterien auseinander, nach denen deutsches Zivilrecht auf eine Webseite Anwendung findet. Im Anschluss an die Feststellung der Zuständigkeit setzte sich das Gericht mit dem verwendeten Disclaimer auseinander. Das Gericht erkannte an, dass ein Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten eines bestimmten Landes nicht zu beliefern, grundsätzlich ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein könne. Der BGH zeigt jedoch auch die engen Grenzen für die Wirksamkeit derartiger Disclaimer auf. Ein wirksamer Disclaimer setze voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund einer Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sei. Zudem sei ein Disclaimer nur dann erheblich, wenn ihn der Werbende tatsächlich beachte und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefere. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verwender des Disclaimers diese Voraussetzungen nicht eingehalten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben hatte, schloss das Gericht, dass der Disclaimer ersichtlich nicht ernst gemeint war (BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az. I ZR 24/03).

Webimpressum

Website-Betreiber müssen ausführliche Angaben über ihre Identität machen, wobei die gesetzlichen Vorgaben für das Webimpressum strenger sind, als beim Zeitungsimpressum. Die erweiterten Pflichtangaben gehen zurück auf eine Änderung des Teledienstegesetzes (TDG). § 6 TDG regelt die sog. Anbieterkennzeichnung. Diese muß je nach Beruf oder Gesellschaftsform unterschiedliche Angaben enthalten. Dies betrifft denjenigen, der geschäftsmäßig im Netz der Netze präsent ist. Unerheblich ist, ob der Auftritt dem E-Commerce oder der Selbstdarstellung dient. Keine Anbieterkennzeichnung benötigen rein private Homepages.
Gemäß TDG ist erforderlich, u.a. die Nennung von Name und Anschrift des Anbieters. Gem. § 12 TDG besteht die Pflicht, eine E-Mail-Adresse anzugeben.

Telemediengesetz

Mitte Juni 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes (TMG) beschlossen, welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen soll. Das TDG, das TDDSG und der MDStV regeln bislang die Grundsätze der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie besondere Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten. Durch das neue Gesetz sollen die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten unter dem Begriff Telemedien bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden.

Weitere Urteile:


1. Allgemein

Problemkreis der privaten Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers
Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005, AZ 4 Sa 1018/04
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidirg ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.

Probleme der Nutzungsrechte an Computerprogrammen
BGH Urteil vom 03.03.2005, AZ I ZR 111/02
a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
b) Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

Private Nutzung der betrieblichen Computeranlage
LAG Köln Urteil vom 15.12.2003, AZ 2 Sa 816/03
Die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor allem, wenn die Nutzung nicht geregelt ist, wirft dies Probleme auf. Generell ist anzumerken, dass das Ausmaß und die Art der Nutzung der betrieblichen Computeranlage durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Eine Privatnutzung kann komplett untersagt werden.

Ist nichts geregelt, bedarf es laut Landesarbeitsgericht Köln der vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers, wenn dieser während der Arbeitszeit private Emails versendet.

BGH zur Pfändung von Internet Domains
BGH Urteil vom 05.07.2005, AZ VII ZB 5/05
a) Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine Internet-Domain ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Zur Berechtigung der GEMA
Urteil des BGH vom 19.05.2005
a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.
c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.

Verlust des Unternehmenskennzeichens
BGH Urteil vom 24.02.2005, AZ I ZR 161/02
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.

Unverzügliche Warenzusendung bei Internetbestellung
BGH Urteil vom 07.04.2005, AZ I ZR 314/02
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses (Internetversandhaus) angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.


2. Domainname / Domainnamensrecht

heidelberg.de
LG Mannheim, Urteil vom 08.03.1996 - 7 O 60/96, in: NJW 1996, 2736-2737.
Unter der Internet-Adresse heidelberg.de erwartet der Benutzer nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern v.a. Informationen von der Stadt Heidelberg. Durch die namensmäßige Verwendung der Internet-Adresse heidelberg.de durch einen Dritten werden die Interessen der Stadt Heidelberg verletzt

weltonline.de-Registrierung eines Gattungsbegriffs stellt keine sittenwidrige Schädigung dar
Urteil des BGH vom 02.12.2004, AZ I ZR 207/01
Amtlicher Leitsatz:
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels „Die Welt“ kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

Verwendung bereits geschützter Firmenbezeichnungen
Kammergricht, Urteil vom 25.03.1997 - 5 U 659/97, in: NJW 1997, 3321-3322.
Ein Unternehmen, das eine bereits geschützte Firmenbezeichnung führt, kann den Verwender eines "domain-names", der eben diese Firmenbezeichnung zum Inhalt hat, erfolgreich auf Unterlassung verklagen. Der in Rede stehende Domainname darf dann von dem Verklagten nicht mehr genutzt werden.

hotel-maritime.de - Verwechslungsgefahr nur bei wirtschaftlich relevantem Inlandsbezug
Urteil des BGH vom 13.10.2004, AZ 163/02; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.05.2002, AZ 3 U 312/01; LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2001, AZ 416 O /294/00
Amticher Leitsatz:
a.) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

freundin.de
OLG München, Urteil vom 02.04.1998 - 6 U 4798/97, in: CR 1998, 556 - 558.
Die Klägerin, die die 14tägig erscheinende Frauenzeitschrift "Freundin" herausgibt, hat ein Kennzeichnungsrecht (gem. § 5 III MarkenG) in Form eines Werktitels erworben. Dem Zeitungstitel "Freundin" kommt insbesondere die erforderliche Unterscheidungskraft zur Identifizierung zu. Außerdem hat die Klägerin ohnehin kraft Eintragung ein Markenrecht erworben.

grossmarkt-dortmund.de
Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, AZ 12 O 126/02
Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.

admin-c - Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Urteil des AG Bonn vom 24.08.2004, AZ 4 C 252/04
eigener Leitsatz:
Der admin-c einer Domain haftet bei Wettbewerbsverstößen als Mitstörer, da er durch seine Eintragung als admin-c willentlich und kausal an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Der admin-c kann sich dabei nicht auf die Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetz berufen.

handy.biz - keine Verwechslungsgefahr mit handy.de
Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, AZ 416 O 1/03
Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.

Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei TLDs
LG Berlin, Urteil vom 6.2.2001 - 16 O 101/00, in MMR: 2001, 323f.
Das bloße Innehalten einer Domain bedeutet, daß der Inhaber es sich vorbehält, unter dieser Internetadresse Leistungen anzubieten. Ist es dem Inhaber untersagt worden, unter dieser Domain Leistungen anzubieten, kann die Befolgung des Unterlassungsgebots im Wege der Zwangsvollstreckung nach ZPO § 890 erzwungen werden.

Sind Domains pfändbar
Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004, AZ 5 T 445/04; Beschluss des LG München vom 12.02.2001, AZ 20 T 19368/00.
Internet-Domains sind laut Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004 als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers des Domainnamens gegenüber der DENIC pfändbar. Gegenstand der Pfändung ist ein anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO. Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber gegenüber der DENIC zustehen, sind übertragbar. Die Entscheidung des LG Mönchengladbach hat die Praxisrelevanz der Pfändung von Domains erkannt.

Domainpfändung
LG München I, Urteil vom 12.2.2001 - 20 T 19368/00, in MMR 2001, 321ff.
Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der §§ 829, 857 ZPO sind Domains nicht als selbständig pfändbare und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbare Rechte anzusehen.

Mitwohnzentrale.de
OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1999 - 3 U 58/98, in: MMR 2000, 40-44.
Gegen den Inhaber des Domain-Names "Mitwohnerzentrale.de" besteht ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG, da die Ausnutzung der Bequemlichkeit von Internet-Usern durch die Eingabe solcher Gattungsbegriffe dem Inhaber einer solchen Domain ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft.

mitwohnzentrale.de
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 216/99, in: NJW 2001, 3262-3265.
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Behauptbug der Alleinstellung liegen.

EuGH: Verbraucherschutz im Internet soll auch für Automieter gelten
Bei Geschäften im Internet soll der Verbraucher künftig noch mehr geschützt werden. Das Widerrufsrecht für den Internetkauf soll auch für Mietwagen gelten. Diese Auffassung vertritt Christine Six-Hackl, Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Aufhänger des Rechtsgutachtens von Six-Hackl ist die Ausnahmeklausel der britischen Autovermietung EasyCar: EasyCar vermietet über das Internet Fahrzeuge, erstattet jedoch bei einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Kunden, keine Kosten. Der Kunde hat zwar ein Rücktrittsrecht, erhält aber den Mietpreis nicht mehr. EasyCar vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Autovermietungen um "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereicht Beförderung" handelt und somit unter die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie fällt. Nach dieser Richtlinie besteht das Widerrufsrecht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden. Der EuGH ist zwar an Gutachten nicht gebunden, folgt den Generalanwälten aber in den allermeisten Fällen. Die Fernabsatzrichtlinie regelt den Absatz von Waren und Dienstleistungen per Post, Telefon, Fax und Internet. Six-Hackl ist der Ansicht, dass hier nur Unternehmen gemeint sind, die Ihre Kunden selbst befördern. Autovermieter seien von kurzfristigen Absagen deutlich weniger schwer getroffen. Grundsätzlich wolle die Richtlinie einen möglichst weiten Verbraucherschutz erreichen, betonte die Generalanwältin. EuGH, Az C-336/03.

Kein Anspruch auf Übertragung von Domain
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5.12.2000 - 6 W 122/00, in: MMR, 158.
Eine Namensverletzung durch die Registrierung einer Domain gibt dem Verletzten nur einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. Aufgabe der Registrierung, nicht jedoch einen Anspruch auf Übertragung der Domain.

autovermietung.com
LG München I, Urteil vom 28.9.2000 - 4 HKO 13251/00, in MMR: 2001, 185f.
Verwendet einer der Marktführer im Gewerbe Autovermietung die Internet-Domain "autovermietung.com", stellt sich dies nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs dar

BGH stärkt Widerrufsrechte der Verbraucher bei Internet-Auktionen
Mit Spannung wurde das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 03.November 2004 Az VIII ZR 375/03 zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen erwartet. Der BGH entschied jetzt, dass Verbraucher, die im Rahmen sogenannter Internet-Auktionen, wie z.B. ebay, Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung zu Internet-Auktionen. Wir haben bereits in eigenen Fällen zugunsten unserer Mandanten die Anerkennung von Widerrufsrechten bei gewerblichen Internet-Händler erstreiten können. Zudem liegen uns diesbezüglich auch interessante Fallkonstellationen vor, in denen der Verkäufer behauptet, er würde als Privatmann auftreten, anhand eindeutiger Kriterien, z.B. die großen Mengen der verkauften Waren, etc., konnten wir aber nachweisen, dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handelt (siehe LG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2004, 31 O 99/04 KfH). Hier greifen ebenfalls die normalen Widerrufsrechte. Dem Urteil des BGH liegt folgender Fall zugrunde: Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite von ebay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,-- €" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbandes. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtet Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Gem. § 312 d I BGB steht dem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gem. § 312 d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Laut dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nämlich nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen" (siehe § 156 BGB) geschlossen werden. Der BGH hat diese Voraussetzung hinsichtlich Auktionen bei ebay verneint, da hier aufgrund der rechtlichen Ausgestaltungen des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vorliegt aus folgenden Gründen: Bei einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es bei Auktionen von ebay. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und der Annahme dieses Angebots duch das Höchstgebot des Beklagten zustande. Dies ist gerade kein Zuschlag gem. § 156 BGB. - Der ausdrückliche Gesetzestext des § 156 BGB sowie der Charakter der Vorschrift lassen auf eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung schließen. - Der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechtes erfordert eine enge Auslegung der Ausschlussregelung. Ein Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter kauft, ist den gleichen Risiken ausgesetzt und ist in gleicher Weise schutzbedürftig, wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.

ambiente.de
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, in: NJW 2001, 3265-3269.
Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.


BAG - Betriebsrat hat Anspruch auf Nutzung des firmeninternen Intranets
Beschluss des BAG vom 03.09.2003, AZ 7 ABR 12/03
Existiert innerhalb einer Firma ein Intranet, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen die Nutzung des Intranets gestatten. Zudem darf der Arbeitgeber Informationen, die der Betriebsrat über das Intranet verbreitet, nicht eigenmächtig entfernen.
Der Betriebsrat darf das Intranet als ein Mittel der betrieblichen Kommunikation grundsätzlich für erforderlich halten. Er muss aber die berechtigten Interessen des Arbeitgebers mitberücksichtigen. Er hat daher nicht pauschal auf jedes von ihm geforderte Kommunikationsmittel einen Anspruch, sondern muss die Erforderlichkeit des Mittels begründen. Ein Anhaltspunkt ist hierbei vor allem die Üblichkeit bestimmter Kommunikationswege im Betrieb.

rechtsanwaelte.de
LG München I, Urteil vom 16.11.2000 - 7 O 5570/00, in: MMR 2001, 179ff.
Die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de" führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung anderer Rechtsanwälte, weil potentielle Mandanten, die im Internet eine Anwaltsrecherche mittels der Direkteingabe der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" unternehmen, abgefangen und auf die Homepage "rechtsanwaelte.de" geleitet werden.

mormonen.de - Namensschutz für Spitznamen
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.02.2003, AZ 2/3 O 536/02 Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07.08.2003, AZ 6 U 53/03 (rechtskräftig)
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann Namensrechte gem. § 12 BGB geltend machen. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Der "Kirche Jesu Christi der heiligen letzten Tage" stehen Namensrechte hinsichtlich der Bezeichnung "Mormonen" zu.

Ortsname als Domain - boos.de
LG Augsburg, Urteil vom 15.11.2000 - 6 O 3536/00, in: MMR 2001, 243.
Wenn ein Ortsname als Internet-Domain-Name verwendet wird, gilt im Verhältnis zwischen einer relativ kleinen Gemeinde, die den Ortsnamen trägt, und einer GmbH, die unter dieser Domain-Bezeichnung wegen des Nachnamens ihres Geschäftsführers registriert ist, der Grundsatz der Priorität

ratiosoft.com - Kennzeichenrechte erst durch Nutzung von Domain und Website mit Firma oder Firmenschlagwort
Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2004, AZ 2a O 247/03
Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt die bloße Adressierung einer Website mit einer Domain nicht zur Begründung von Kennzeichenrechten an einer geschäftlichen Bezeichnung. Diese entsteht erst, wenn sich die Domain als Schlagwort oder Abkürzung des Unternehmenskennzeiches in seiner Gesamtheit darstellt. Der Aufdruck des Domainnamens auf Werbegeschenken ergibt, dass nicht nur auf die Adressierung der Website, sondern auf das Unternehmen als Ganzes hingewiesen werden sollte. Wer eigene Kennzeichenrechte besitzt, darf diese auch einem anderen Kennzeicheninhaber zum Kauf anbieten.

Maxem.de
OlG Köln, Urteil vom 6.7.2000 - 18 U 34/00, in: MMR, 2001, 170f.
Der Verwender eines Pseudonyms zur namentlichen Kennzeichnung seiner Internet-Adresse ist gegenüber einem gleichlautenden Familiennamensinhaber außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht zur Unterlassung gem § 12 S. 2 BGB verpflichtet.

BGH aktuell: Eine vom Kunden unbemerkte Dialer-Einwahl muss nicht bezahlt werden
Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004 ha der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendenz mit den sog. Dialer-Urteilen bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war.

Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt.


AG Lübeck - Verkürzter Einzelverbindungsnachweis kein Anscheinsbeweis für erbrachte Leistung
Urteil des AG Lübeck vom 06.11.03, AZ 29 C 2632/03
Das AG Lübeck hat entschieden, dass mit einem verkürzten Einzelverbindungsnachweis nicht nachgewiesen werden kann, ob überhaupt Leistungen in Anspruch genommen wurden. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die vollständigen Zielrufnummern offenzulegen. Dies konnte der Klägerin auch zugemutet werden, da der Beklagte Einwendungen innerhalb der 80-Tages-Frist erhoben hat.

LG Kiel - Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl
Urteil des LG Kiel vom 09.01.03, AZ 11 O 433/02
Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss den Netzbetreiber.

AG Schwarzenbek - Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung
Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, AZ 2 C 176102
Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.

Kammergericht Berlin - Nutzer hat Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber
Urteil des Kammergericht Berlin vom 27.01.2003, AZ 26 U 205/01
Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.

canalgrande.de
Urteil des LG Düsseldorf vom 12.06.2002, AZ 2 a O 346/01
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" durch die Internet-Domain www.canalgrande.de zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo eine Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen, etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnung nutzen zu können. Die private Nutzung der geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger Inhalte stellt in Ermangelung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten des Geschäftsbetriebes dar.

LG Mannheim - Nutzer muss die von seinem Anschluss aus zustandegekommenen Verbindungen kontrollieren
Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002, AZ 1 S 315/01
Der Nutzer (User) muss die von seinem Anschluss aus zustande gekommenen Telefonverbindungen kontrollieren. Auch, wenn diese über eine schwer erkennbare 0190-er Nummer zustande gekommen sind und der Kunde nicht weiß, wie eine solche Verbindung technisch abläuft, ist er verantwortlich und zur Zahlung der entstandenen Telefongebühren verpflichtet.

grundke.de - kein Namensrecht bei Registrierung einer Domain für berechtigte Namensinhaber
Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004, AZ 13 U 213/03; Urteil des LG Hannover vom 18.11.2003, AZ 18 O 300/02
Nach dem Urteil des OLG Celle verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.

AG Wiesbaden - Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen
Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, AZ 92 C 1328/00 - 31 –
Der Nutzer / User muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.


LG Nürnberg-Fürth - Beweislast bei Abrechnung von Diensten über 0190-Nummern
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, AZ 11 S 8162/02
Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist. Dem Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

LG Berlin - Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises darf nicht von Zahlung abhängig gemacht werden
Urteil des LG Berlin vom 02. Juli 2003, AZ 26 O 78/03
Das LG Berlin hat entschieden, dass wenn der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis anfordert, obwohl er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum ursprünglich nicht getan hat, diese Aufschlüsselung der Verbindungsdaten gemäß § 16 TKV nicht von einer vorherigen Zahlung des Entgelts abhängig gemacht werden kann.

sauna.de
OLG Hamm, Urteil vom 2.11.2000 - 4 U 95/00, in MMR 2001, 237-240.
Die Verwendung eines Gattungsbegriffs ohne weitere Zusätze als Domainname wie "sauna.de" verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des UWG § 3. Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze erwartet der Internet-Benutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst.
Die Registrierung der Internet-Domain "sauna.de" für ein Unternehmen, das den Einbau von Saunen betreibt, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung von Konkurrenten

AG Freiburg - Ungewollte Einwahl über selbständigen Dialer muss nicht bezahlt werden
Urteil des AG Freiburg vom 11.06.02, AZ 11 C 4381/01
Telefongebühren, die durch die unbewusste und ungewollte Einwahl eines Webdialers entstanden sind, müssen vom Kunden nicht bezahlt werden. Hier liegt kein Vertrag vor, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärung fehle, wenn der Dialer auf einer Internetseite mit "Gratis download" und "Kostenloses Mitglied werden" beworben wird und die wahre Preisinformation erst nach dem Download erfolgt. Hinweis: Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien im Januar 2003 auf einen Vergleich. Quelle: Dialerschutz

Vorsicht bei Musiktauschbörsen - Haftung für mp3-Upload
Urteil des LG München I vom 16.07.2003, AZ 21 O 8790/03
Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG München I die Haftung eines Verantwortlichen einer Webseite zum Download von mp3 Musiktiteln bejaht. Das Gericht bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom 12.05.2003. Das Urteil dürfte weit reichende Auswirkungen auf Musiktauschbörsen und Teilnehmer von Musiktauschbörsen haben.

luckau.de
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.4.2000 - 1 U 25/99, in: MMR 2001, 174ff.
Der namensmäßige Gebrauch eines Gemeindenamens durch einen Dritten ist auch im Internet als unbefugte Nutzung und damit als Verletzung des Namensrechts der Gemeinde zu beurteilen

LG Köln - Netzbetreiber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
LG Köln Urteil vom 02.05.2003, AZ 31 O 287/03
Netzbetreiber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV, wenn sie Dritten 0190-er Rufnummer überlassen zum Einsatz illegaler Dialersoftware.

AG Duisburg - Der Netzbetreiber muss die Inanspruchnahme einer Leistung beweisen
Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004, AZ 71 C 5094/03
Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs, ist das Zustandekommen des Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten. Ein Vertrag kommt duch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Einem Angebot und dessen Annahme. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast.

Zur Haftung der DENIC eG bei der Domainvergabe ambiente.de
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.1999 - 11 U Kart 59/98, in: MMR 2000, 36-39.
Die Prüfung der kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain fällt primär in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Entsprechend den Grundsätzen der Haftung der Presse im Wettbewerbsrecht ist die DENIC e.G. als Vergabestelle nur unter besonderen Umständen als verantwortlich anzusehen.

hockeystore.de - Bezeichnung rein beschreibend
Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, AZ 2/6 O 374/02
Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des englischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.

Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen herzogenrath.de
OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1998 - 13 W 48/98, in: NJW-CoR 1999, 246.
Städtenamen sind ohne Zusatz Stadt namensrechtlich geschützt. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte oder konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.

tauchschule-dortmund.de
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, AZ 4 U 14/03
In der Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung einer Domain liegt eine unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich um die Tauschule in Dortmund handelt. Die Beklagte täuscht damit eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellung vor.

tauchschule-dortmund.de
Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2002, AZ 18 O 70/02; s. dazu Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, AZ 4 U 14/03
Die Verwendung der Bezeichnung tauchschule-dortmund.de ist irreführend, da hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, dass es sich um die einzige oder führende Tauchschule am Ort handelt. Eine Spitzenstellungs- oder Alleinstellungsbehauptung liegt nur dann nicht vor, wenn für jedermann offensichtlich ist, dass eine solche nicht vorliegen kann. Dies ist regelmäßig bei Dienstleistern wie Rechtsanwälten und Steuerberatern der Fall, von denen jedermann weiß, dass es mehrere in der Region gibt. Darüber hinaus ist die Verwendung der Domain sittenwidrig im Sinne des § ! UWG, da sich die Beklagte hierdurch die Verdienste der Sportstadt Dortmund zueigen macht.

eltern.de
LG Hamburg, Urteil vom 25.03.1998 - 315 O 792/97, in: CR 1999, 47 - 49.
Die Klägerin, die die monatlich erscheinende Zeitschrift "Eltern" seit mehr als 25 Jahren betreibt, hat einen Unterlassungsanspruch, der sich auf dem Markenrecht (§§ 14 II Nr. 2, V; 15 II, IV MarkenR) begründet.
Der Markenschutz entfällt nicht deshalb), weil der Zeitschriftentitel "Eltern" nur beschreibenden Charakter hat. Dennoch kommt dem Titel nämlich die erforderliche Unterscheidungseignung und Kennzeichnungskraft zu. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Marke "Eltern" sich im Verkehr durchgesetzt hat.

AG Starnberg - Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung
Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, AZ 2 C 1479/01
Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.

vossius.de – Hinweis auf der Startseite kann Verwechselungsgefahr ausräumen
Urteil des BGH vom 11.4.2002, AZ I ZR 317/99
Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden.

epson.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.1997 - 34 O 191/96, in: CR 1998, 165 ff.
Die Klägerin hat die Bezeichnung "EPSON" als Marke registrieren lassen und hat an dieser ein ausschließliches Recht gem. § 14 I MarkenG. Die Domainadresse "epson.de" ist identisch mit dieser Marke und verletzt damit das ausschließliche Recht der Klägerin gm. § 14 II Nr. 1 MarkenG (sog. Markenidentität). Unerheblich für den markenrechtlichen Schutz ist es, dass eine Domain lediglich eine "Adresse" darstellt. Irrelevant für den markenrechtlichen Schutz zu Gunsten der Klägerin ist es auch, dass sich der Beklagte den Domainnamen "epson.de" lediglich von der DENIC hat reservieren lassen (sog. Domain-Grabbing).

nimm2.com - keine Prüfungspflichten für Provider
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.02.2003, AZ 3 U /01
Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Rechte der von Internet-Provider entscheidend gestärkt. Danach stellt die Konnektierung einer Domain durch den Name-Server-Betreiber kein Benutzen im Sinne des Markengesetzes dar. Eine Prüfungspflicht besteht selbst bei offenkundigen Rechtsverstößen nicht. Der Name-Server-Betreiber verletzt daher keine Markenrechte. Der Name-Server-Betreiber reagiert auf die Abmahnung in angemessener Weise, wenn er die Konnektierung der Domain unverzüglich löscht.

AG Wiesbaden: Telefonnetzbetreiber muss Kunde die vollständige Rufnummer benennen
Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, AZ 92 C 1440/02
Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen pulheim.de
LG Köln, Beschluß vom 17.12.1996 - 3 O 507/96, in: NJW-RR 1998, 976.
Domain Names verfügen wegen ihrer freien Wählbarkeit über keine Kennzeichnungskraft und erfüllen daher auch keine Namensfunktion

AG Elmshorn - Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl
Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, AZ 53 C 247/02
Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.

netz.de verletzt kein Namensrecht
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.03.2002, AZ 2 U 184/01
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.03.2002 das Urteil des LG Ulm abgeändert und die Klage im Fall www.netz.de wegen Verletzung des Namensrechts abgewiesen. Das Urteil ist wegweisend bei Kollisionen zwischen Namenrechten und Gattungsbegriffen und ein weiterer Schritt zu einer differenzierteren Rechtsprechung bei Domainnamen.

Bekannte Firmennamen -krupp.de
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998 - 4 U 135/97, in: NJW-RR 1998, 909 - 910.
Der Träger eines Firmenschlagwortes mit überragender Verkehrsgeltung hat das Recht keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Dies ergibt sich aus der ansonsten drohenden Verwässerungsgefahr.

Schadensersatz bei Domainnutzung
Urteil des LG Hamburg vom 15.05.2001, AZ 312 O 101/01
Mittlerweile gibt es eine Fülle von Urteilen zu Domains, wenn auch vielfach mit widersprechenden Entscheidungen. Kaum Urteile gibt es bisher zum Schadensersatz bei einer unberechtigten Domainnutzung. Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil entschieden, dass neben Ansprüchen auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn eine Domain, die auf die eigene Webseite umgeleitet wird, Rechte eines Konkurrenten verletzt.

solingen.info - Namensrecht für Stadt auch unter .info
OLG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2003, AZ 20 U 43/03
Das OLG Düsseldorf hat im Fall solingen.info entschieden, dass der Stadt Solingen auch Namensrechte unter der TLD .info zustehen. Die Stadt konnte sich damit gegen einen Portalbetreiber durchsetzen, der auch die Domain solingen-info.de betrieb. Im Gegensatz zur Domain solingen-info.de sah das Gericht die Namensrechte der Stadt Solingen verletzt. Die allgemeine Top-Level-Domain .info sei nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt, so dass der Verkehr auch keine Anhaltspunkte dafür habe, dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handle. Anders kann nach dem OLG Düsseldorf die Sache bei wiedersprüchlichen Domains wie "karlsruhe.at" liegen. Ähnliches könne auch für die TLD .com gelten.

public-com.de
Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, AZ 416 O 75/02
Zwischen der Firma und der Wortmarke der Klägerin Publikom und der Domain www.public-com.de des Beklagten besteht keine Verwechslungsgefahr. Die am Internetkommunikationsverkehr Beteiligten wissen sehr genau zwischen den Schreibweisen der einzelnen Adressaten zu differenzieren. Dies auch im Rahmen der Frage, ob es sich um die Schreibweise mit K oder C, also in deutscher oder angelsächsischer Sprache handelt oder ob Punkte oder Bindestriche zu setzen sind oder die Bezeichnung in einem Wort geschrieben wird.


3. Datenschutz und Datensicherheit

BVerfG: Volkszählungsurteil
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Information, auch wenn sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, daß nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.
BVerfG, in: NJW 1984, 419 (422).


4. EDV-Recht / IT-Recht / Informationstechnologierecht

Provider haftet für den Inhalt von Websites
Ein Provider haftet für fremde Inhalte nur dann, wenn er diese gekannt hat. Diese Kenntnis muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die in § 5 TDG geforderte Kenntnis sei eine zusätzliche Voraussetzung für die Haftung, denn die Norm bezweckt die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte einzuschränken. (BGH - Urteil vom 23.9.2003, Az. VI ZR 335/02). Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 23.09.2003. Auch vor der Inanspruchnahme einer Providers empfiehlt sich derzeit eine anwaltliche Abmahnung. Deep-Links dürfen veröffentlicht werden Internetsuchdienste dürfen Nutzern zu bestimmten Themengebieten und Suchanfragen frei im Internet zugängliche Artikel und gleichzeitig die direkt auf den jeweiligen Artikel führende URL (sog. Deep-Link) auflisten. Die Umgehung von Werbeeintragungen auf der Startseite des den jeweiligen Artikel verletze weder urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln, noch die Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Auch ohne den Internetsuchdienst könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen. Der Schutz der Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten rechtfertige nicht, dass nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 - "Paperboy") Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2003.

Namen und Kennzeichen im Internet - insb. "Künstlernamen"
Der Träger eines bürgerlichen Namens kann gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Alias - Namen für seine Internetpräsenz verwendet, verlangen, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt (Unterlassungsanspruch). Die Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse stelle einen unbefugten Namensgebrauch dar, den der Träger des Namens untersagen lassen könne. Das Namensrecht schützt zwar Pseudonyme, wenn der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies sei bei einer bloßen Registrierung des Namens als Domain nicht der Fall. (BGH, Urteil vom 24.06.2003, Az. I ZR 296/00 - "Maxem") Widerrufsrecht im Fernabsatz trotz Fertigung nach Kundenwünschen. Dem Kunden, der einen PC nach seinen Wünschen zusammenbauen lässt, steht beim Fernabsatz ein Widerrufsrecht zu. Die Anfertigung von Waren aus vorgefertigten Standardbauteilen, die leicht und mit verhältnismäßig geringem Aufwand auch wieder getrennt werden können, stellt keinen hinreichenden Grund zum Ausschluss des Widerrufsrechts dar. (BGH, Urteil vom 02.04.2003, Az. VIII ZR 295/01). Das Schuldrechtsreformgesetz hat zwar das Fernabsatzgesetz in das BGB überführt: Die wesentlichen Regelungen sind aber gleich geblieben. Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" kein Wettbewerbsverstoß. Für jede Woche, die ein KfZ nicht verkauft wurde, wollte ein Händler einen "Preisnachlass" von 300,-- DM geben.Dies hat der BGH für zulässig erklärt, insb. weil keine so genannten Mondpreise oder Verschleierungen solcher überhöhten Preise erkennbar waren. Der BGH ist insoweit von seinem Urteil vom 20. März 1986 (Az. I ZR 228/83 - "Umgekehrte Versteigerung I") abgerückt. (BGH, Urteile vom 13.03.2003, Az. I ZR 146/00 und I ZR 212/00).

Beweislast für Nichtzahlung
Behauptet der Verkäufer bei einem sogenannten Handkauf („Ware gegen Geld“), er sei nicht bezahlt worden, muss er das beweisen. Dieser von den üblichen Beweisregeln abweichende Grundsatz kann auch auf die Anzahlung bei einem teilfinanzierten Kauf angewendet werden.
Das klagende Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass dem Käufer der Computer ausgehändigt worden war, ohne dass er die sofort fällige Anzahlung von rund 1.000,- € bezahlt hatte. (Landgericht Coburg, Urteil vom 6.12.2002, Az: 32 S 121/02; rechtskräftig).

Telekommunikation und Datenschutz
Anwendungsbereich der Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten
Wird auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise erkennbar gemacht, stellt dies nach dem Gemeinschaftsrecht eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Eine solche Handlung ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, da diese Verarbeitung personenbezogener Daten weder unter die Kategorie der die öffentliche Sicherheit betreffenden Tätigkeiten noch unter diejenige ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten falle. (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Az. C-101/01). Diese Urteil wird umfangreiche Auswirkungen auf das Internet entfalten. Darstellungen von Firmen im Netz, Betreiber von Single-Börsen, usw. müssen nun weit mehr tun, als allgemeine Privacy - Erklärungen abgeben.

Schriftlicher Einspruch gegen zu hohe Telefonrechnung
Wer mit der Höhe seiner Telefonrechnung nicht einverstanden ist, muss das der Telefongesellschaft rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ansonsten darf diese die Verbindungsdaten löschen. Folge: der Kunde kann die vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen. Das Landgericht Coburg verurteilte einen Privatmann zu fast 8.000 € Telefongebühren für fünf Monate. (Landgericht Coburg, Az: 13 O 159/01; rechtskräftig).

Bundesregierung beschließt Telemediengesetz
Mitte Juni 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes (TMG) beschlossen, welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen soll. Das TDG, das TDDSG und der MDStV regeln bislang die Grundsätze der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie besondere Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten. Durch das neue Gesetz sollen die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten unter dem Begriff Telemedien bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden.

Rechtsverletzung durch Meta-Tags
Der BGH hat mit Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR 183/03 entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung darstellt. Da die Urteilsgründe bislang nicht vorliegen, bleibt die spannende Frage, ob der BGH den Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht gestützt hat, derzeit leider noch unbeantwortet.

Datenschutzerklärung im Internet
Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 11.01.2006 mit der Frage der Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung im Internet Stellung auseinandergesetzt. Das Gericht hat dabei – für die Praxis erfreulich – zur konkreten Umsetzung einer verwendeten Datenschutzerklärung Stellung genommen und im Ergebnis eine klare Leitlinie für eine ordnungsgemäße Erklärung an die Hand gegeben.

Internet Disclaimer
In einer Entscheidung vom 30. März 2006 (Az. I ZR 24/03) hatte sich der BGH mit der Bedeutung und Reichweite sog. Disclaimer im Internet zu befassen. Derartige Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind insbesondere im Bereich der Distanzierung von fremden Inhalten vielfach anzutreffen.

Kabinetts-Entwurf zum TKG-Änderungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 17.05.2006 einen vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei Rabattsystemen
Das LG München I (Urteil vom 09.03.2006 – 12 O 12679/05) hatte sich mit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der Frage einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Nutzung von Kundendaten durch den Betreiber eines Rabattsystems (Payback) und die daran angeschlossenen Partnerunternehmen zu befassen. Dabei hat das Gericht der bislang praktizierten „Opt Out“-Lösung eine klare Absage erteilt.

Bundesverfassungsgericht zum Umfang des Fernmeldegeheimnisses
Auf großes öffentliches Interesse ist eine Entscheidung des Bunderfassungsgerichts vom 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 gestoßen, die sich mit der Frage auseinandersetzte, ob gespeicherte Kommunikationsdaten vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Der vom Gericht entschiedene Fall betraf speziell die in einem Mobiltelefon gespeicherten Informationen.

Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur bietet Online-Verfahren
Seit dem 08.03.2006 bietet die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ihre Dienstleistungen auch auf elektronischem Weg an. Vgl. a. Vertragsschluss bei Online-Auktionen

VoIP (Voice over IP) und Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat nachdrücklich auf datenschutzrechtliche Probleme des Voice-over-IP (VoIP) aufmerksam gemacht

Wettbewerbsrechtiche Grenzen von Ärzte-Software
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.02.2006 – 4 U 1680/05 einem Softwarehersteller untersagt, in eine Software für Arztpraxen ein Modul zum Drucken von Bestellvouchern für eine Versandapotheke zu integrieren. Nach Ansicht des Gerichts, versuche das Unternehmen mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.

Erneuter Anlauf für ein TKG-Änderungsgesetz
Nachdem vor Ablauf der letzten Legislaturperiode keine Einigung über das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften erreicht werden konnte und der Gesetzesentwurf dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel, steht zu Beginn des Jahres 2006 ein erneuter Reformversuch bevor. Der vom Bundeswirtschaftsministerium Ende Januar 2006 vorgestellte Gesetzesentwurf orientiert sich sehr eng am Wortlaut der Entwurfsfassung, welcher der Bundestag in der letzten Legislaturperiode bereits zugestimmt hatte (vgl. BT-Drs. 15/5213). Bei der neuen Entwurfsfassung wurden jedoch gleichsam Aspekte berücksichtigt, die der Bundesrat in einer Stellungnahme vorgetragen hatte (vgl. BR-Drs. 92/05). Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf werden insbesondere die bislang in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Kundenschutz-Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung der verbraucherschützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern.

Verfallklauseln im Mobilfunkbereich bei Prepaid-Tarifen
Ein für die Mobilfunk-Branche unerfreuliches Urteil hat das LG München I im Bereich von Prepaid-Verträgen erlassen. Mit Urteil vom 26.01.2006 (Az.: 12 O 16098/05) beanstandete das Gericht auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin mehrere – im Segment der Prepaid-Produkte durchaus gängige – Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines TK-Anbieters. Diese Regelungen betrafen sämtlich sog. Verfallklauseln, nach welchen das Guthaben des Prepaid-Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ersatzlos entfällt.OLG Karlsruhe – Strafbarkeit des Ausfilterns von Emails
Bei der gezielten Filterung von elektronischen Nachrichten im Hinblick auf Viren und unerwünschte Email-Werbung (Spam) stellt sich die Frage, inwieweit sich dies als gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbare Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses darstellt.

yourname.eu
Spätestens Anfang 2006 sollen europäische Unternehmen und Bürger ihre Internetauftritte unter der top-level domain (TLD) „.eu“ beim Betreiber Eurid registrieren lassen können.

Schutz von Datenbanken
Am 9. November 2004 hat der EuGH mit den Urteilen „William Hill“ (Rs. C-203/02) und „Fixtures Marketing“ (Rs. C-46/02; Rs. C-444/02; Rs. C-338/02) wichtige Auslegungsfragen zum Schutz des Datenbankherstellers nach der Richtlinie 96/9/EG (vgl. §§ 87a-87e UrhG) geklärt. Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im Internethandel
Bei Angeboten im Internet müssen sich die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten entweder in unmittelbarer Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss mindestens in unmittelbarer räumlicher Nähe der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden. Private Emails am Arbeitsplatz
Es ist Organisationsaufgabe des Arbeitgebers, die Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt sind. Fehlt es an einer klaren eindeutigen und dokumentierten Nutzungsregelung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Arbeitnehmern allgemein ein ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein besteht, wenn sie die arbeitgeberseitige Computeranlage zu privaten Zwecken auch in der Dienstzeit nutzen.



 

 

 


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