Allgemeines zum
IT-Recht
Inhalt:
Vertragsrecht der Informationstechnologien
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
Gestaltung von Provider-Verträgen und
Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile-Business)
Immaterialgüterrecht im Bereich der
Informationstechnologien
Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der
Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselung
und Signaturen
Das Recht der Kommunikationsnetze und
Kommunikationsdienste, insbesondere das
Recht der Telekommunikation und deren Dienste
Öffentliche Vergabe von Leistungen der
Informationstechnologien (einschließlich E-Government)
0. Einführung
Cookies
Cookies sind Daten-Visitenkarten, der der Server auf
einem Client-Rechner hinterlegt
und die der Client-Rechner bei der nächsten Abfrage in
Kopie wieder an diesen Server schickt. Die Software auf
dem Server kann an dieser Information einzelne
User und ihre bestimmten Abfragen zuordnen. Die
Abfragemöglichkeiten erlauben
Die Erstellung eines klaren Nutzerprofiles. Aus einer
zielgruppenorientierten Datenauswertung können
Psychogramme und Profile über User und ihr Kaufverhalten
gezogen werden und evtl. gezielte Werbung eingesetzt
werden können. Nutzungsprofile sind seit dem 1.8.1998 in
dem TDDSG - Teledienstdatenschutzgesetz - geregelt. § 4
Abs.4 Satz 1 TDDSG; § 13 Abs. 4 Satz 1 MDStV –
Mediendienstestaatsvertrag - bestimmen, daß
Nutzungsprofile nur zulässig sind, wenn der User den
Teledienst unter der Verwendung eines Pseudonyms benutzt
( dies dem User anzubieten verpflichtet so § 4 Abs.1
TDDSG den Zugangsvermittler wie auch Inhaltsanbieter).
Cookies sind also kaum zulässig. Allerdings gelten die
strengen rechtlichen Regelungen nur für die
Diensteanbieter aus Deutschland.
Signaturgesetz
Das Multimediagesetz regelt in Artikel 3 die sog.
digitalen Signatur beschäftigt. Er wird als
Signaturgesetz bezeichnet. Das Signaturgesetz -SigG-
wird durch die Signaturverordnung -SigVO- ergänzt. Im
Signaturgesetz wird eine bundeseinheitliche
Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen
geschaffen. Unter einer digitalen Signatur wird eine Art
von Siegel zu digitalen Daten verstanden. Digitale
Signaturen erhöhen beim elektronischen Datenverkehr die
notwendige Sicherheit. Mit ihnen können persönliche
Daten, die user zB. Per mail oder beim Homebanking oder
Teleshopping vom eigenen PC verschicken, vor Fälschungen
geschützt werden. Dabei wird den entsprechenden Daten
quasi ein elektronisches Siegel angehängt.
Verschlüsselungsverfahren bilden die technische
Grundlage. Das Signaturgesetz -SigG- regelt die Vergabe
der digitalen Schlüssel. Private Zertifizierungsstellen,
die staatlich kontrolliert werden, sollen die
individuellen Siegel der Nutzer speichern und auf
Anfrage bestätigen. Staatliche Stellen sollen keinen
Zweitschlüssel für die Kryptoverfahren bei der digitalen
Signatur erhalten.
EU-Fernabsatzrichtlinie
Die EU-Fernabsatzrichtlinie regelt den Verbraucherschutz
bei Internet-Geschäften. Durch die Fernabsatzrichtlinie
sollen Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Wege
des Vertriebes über beliebige Fernkommunikationsmittel
wie Brief, Telefon, Internet weitergehende gesetzliche
Pflichten auferlegt werden.
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG bzw. FernAG)
Durch das Fernabsatzgesetz (FernAbsG bzw. FernAG)
wird die sog. Fernabsatzrichtlinie (FARL) 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
vom 20.5.1997 in deutsches Recht umgesetzt. Nach den EU
- Vorgaben musste dies bis zum 4.6.2000 geschehen. Die
Verabschiedung im Bundestag erfolgte im April 2000. Auch
der Bundesrat hat nach Anrufung des
Vermittlungsausschusses in seiner Sitzung am 9.6.2000
der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zugestimmt, so dass das Gesetz am 30.6.2000 in Kraft
tritt. Ziel ist allgemein ein verstärkter
Verbraucherschutz bei modernen Distanzvertriebsformen,
z.B. über Internet, eMail oder Telefax.
Schutzbereich
Das Gesetz schafft einen neuen Vertragstypus, den sog.
Fernabsatzvertrag. Hierunter versteht man alle Verträge
zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Rahmen eines
Vertriebs- und Dienstleistungssystems unter
ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln.
Davon betroffen sind nicht nur Anbahnung und Abschluss
solcher Geschäfte über Internet, sondern z.B. auch über
Telefon, Telefax sowie Katalog- oder Briefbestellungen.
Solche Verträge unterfallen dem Schutzbereich des
Gesetzes. Wer als Anbieter nur gelegentlich
Fernkommunikationsmittel zur Entgegennahme von
Bestellungen einsetzt, fällt nicht darunter.
Informationspflichten und Widerrufsrecht
Beim Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher
(Verbraucherschutz) grundsätzlich einen erhöhten Schutz
aufgrund des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG bzw. FernAG)
auf der Grundlage der sog. Fernabsatzrichtlinie (FARL).
Hervorzuheben sind die Informationspflichten der
Diensteanbieter und das Widerrufsrecht der Verbraucher.
Der Verbraucher muss "auf einem dauerhaften Datenträger"
über eine Vielzahl von Umständen informiert werden, die
für den Vertragschluss relevant sein können. Anbieter
und Ware müssen genau beschrieben, Preis und
Versandkosten genau benannt werden. Wenn der Lieferer
seinen Informationspflichten nicht genügt, kann der
Verbraucher binnen einer Frist von vier Monaten ohne
Begründung widerrufen (Widerrufsrecht). Damit geht das
Fernabsatzgesetz über die dreimonatige Vorgabe der EU -
Fernabsatzrichtlinie hinaus. Die Frist beginnt bei Waren
ab dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Verbraucher, bei
Dienstleistungen ab dem Datum des Vertragschlusses. Bei
Erfüllung der Informationspflichten verkürzt sich das
Widerrufsrecht auf zwei Wochen. Auch diese Regelung geht
über die geforderte Mindestfrist von selben Tagen aus
der Fernabsatzrichtlinie hinaus.
e-Commerce-Richtlinie
Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr dient neben der
Erleichterung des grenzüberschreitenden, EU-weiten
elektronischen Geschäftsverkehrs vor allem der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit von Anbietern und
Verbrauchern. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie)
umgesetzt. Das Gesetz steht neben einer Reihe anderer
Gesetze - wie dem Signaturgesetz, dem Fernabsatzgesetz
und der Abschaffung des Rabattgesetzes. Wichtigster
Punkt der Richtlinie und des Gesetzentwurfs ist das
Herkunftslandprinzip. Für den Anbieter von
Internetdiensten bedeutet dieses Prinzip, dass er sich
nur an den Gesetzen des Staates zu orientieren hat, in
dem er niedergelassen ist. Auch dann, wenn er seine
Dienste im europäischen Ausland anbietet. Bei Klagen
ausländischer Kunden sind die Gerichte verpflichtet, das
Recht des Herkunftslandes des Anbieters anzuwenden. Für
die E-Commerce-Anbieter bedeutet das
Herkunftslandprinzip einen großen Gewinn an
Rechtssicherheit. Kritiker der Regelung befürchten
demgegenüber, dass dies den Einstieg kleinerer Firmen in
den e-commerce behindert wird.
Framing als Vervielfältigung
Wenn ein Link so realisiert wird, daß der Rahmen
(Frame) der verweisenden Seite nach
Aktivierung des links unverändert stehen bleibt, stellt
dies eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar (Framing),
so das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.02.2001 - 3 U
247/00-.
Haftung des Service-Providers
Die Haftung des Service Providers richtet sich nach
§ 5 Abs 2 TDG - Teledienstgesetz vom 22.07.97 - "Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von
diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern."
Die Haftung setzt positive Kenntnis der auf seinem
Server bereitgehaltenen rechtswidrigen Inhalte voraus.
Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung von § 5 TDG vor
allem pornographische und extremistische Inhalte vor
Augen; doch erfasst der Normwortlaut genauso die
zivilrechtliche und urheberrechtliche Haftung. Der
Betreiber eines Internetservers, der Dritten die
Möglichkeit bietet, über diesen für ihre Leistungen zu
werben, kann wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger
Werbung der Dritten auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden , so bereits das OLG München mit Urteil
vom 26.2.1998 - 29 U 4466/97-. Bis zum Jahr 2000 hatte
sich die EU-Kommission zum Ziel gesetzt, einen
rechtlichen Rahmen für den elektronischen
Geschäftsverkehr zu schaffen. Am 18.11.1998 hat die
Kommission den Entwurf einer "Richtlinie über bestimmte
rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt - sog. eCommerce- Richtlinie vorgelegt.
Verschuldensunabhängig besteht die Verpflichtung zur
Sperrung eigener und fremder rechtswidriger Inhalte bei
Kenntnis der Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen. Der
Richtlinienentwurf sagt indes nichts zu der Haftung von
Hyperlinks sowie der Haftung von Suchmaschinen.
Die e-Commerce-Richtlinie differenziert nach den
Tätigkeitsbereichen "Durchleiten" Art 12 , "Caching" Art
13 und "Hosting" Art 15. Art 12 "Durchleiten" der
e-Commerce-Richtlinie stellt den Access-Provider sowie
die Betreiber von Mailing-Listen und e-Mail-Servern von
der Verschuldenshaftung frei. Für diese Dienste gilt
auch nach § 5 Abs.3 TDG ein Ausschluß der
Verantwortlichkeit. Zur Klarstellung werden auch die
übertragungsbedingten Zwischenspeicherungen genannt, die
ebenso schon als bloße Zugangsvermittlung gelten. Art 12
greift nur bei Zwischenspeicherungen, die nicht mehr
Zeit in Anspruch nehmen, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist. Art 13 "Caching" gilt
für alle anderen Formen der automatischen, zeitlich
begrenzten Speicherung, die dem alleinigen Zweck dient,
die Effizienz des Dienstes zu erhöhen - Caching-. Ein
Dienst, der das "Caching" betreibt, hat nach dem Stand
der Technik für Updates zu sorgen, und er hat die
Informationen zügig zu entfernen oder zu sperren, sobald
er Kenntnis davon erhält, daß die Information am
Ausgangsort entfernt oder gesperrt ist oder daß dieses
angeordnet wurde. Kurz: was im Ausgangsort nicht ist,
darf im Zwischenspeicher auch nicht sein. Art 14 der
e-Commerce-Richtlinie unterscheidet sich sowohl von § 5
TDG als auch dem Übereinkommen über handelsbezogene
Rechte des geistigen Eigentums vom 15.4.1994, das sowohl
von der EU als auch der BRD unterzeichnet wurde. Danach
wäre es möglich, daß ein Host-Provider trotz
nachgewiesener Kenntnis vom Inhalt einer Webpage sich
entlasten könnte durch die Darstellung, er habe die
Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht gekannt. Art 15
eCommerce-Richtlinie verbietet erstaunlicherweise das
Auferlegen von Überwachungspflichten. Er untersagt es
den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, den Serviceprovidern
und Accessprovidern die Verpflichtung aufzuerlegen, die
von ihnen "übermittelten und gespeicherten Informationen
zu überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu
halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen".
Internetauktion
Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen
einer Internetauktion sind rechtswirksam. Das hat der 2.
Zivilsenat des OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2U
58/00, entschieden. Bereits in der Freischaltung der
Angebotseite durch das Internetauktionshaus liege ein
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
und nicht lediglich ein invitatio ad offerendum. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Internetauktionshauses bildeten dabei die
Auslegungsgrundlage für die Erklärungen von Verkäufer
und Käufer. Das Risiko, das versteigerte Objekt
möglicherweise "zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen,
könne der Verkäufer durch die Angabe eines
Mindestgebotes vermeiden.
Haftung für Links
Angebot auf der Homepage für Downloads von Software
über Links: Eine Software verletzte eine deutsche Marke.
Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß
und das deutschsprachige Angebot war für die
deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG
München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
Beschluß vom 20.07.1999, LG München I 9 HKO 1237/99
Haftung für Links
Durch einen Link auf rechtswidrige Werbung Dritter
haftet der Hersteller der Hyperlinks i.S. v. § 5 TDG
dann, wenn er damit die fremden Seiten zum Bestandteil
des eigenen Angebots macht. Urteil vom 24. November 1998
LG Lübeck 11 S 4/98
Link auf US-Homepage
Eine in den USA zugelassene vergleichende Werbung
kann für eine deutsche Firma ein Wettbewerbsverstoß
darstellen, wenn sie mit einem Link auf ihrer Homepage
auf die Homepage der amerikanischen Schwester-Firma und
die dort abgelegte Werbung verweist. Deutschsprachiges
Angebot auf der Homepage für Downloads von Software über
Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke.
Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß
und das deutschsprachige Angebot war für die
deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG
München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
Beschluß vom 20.07.1999, LG München I 9 HKO 1237/99
Programmsperre Quelle
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm
entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende
Programmsperre (expiration date) einbaut, die ohne die
Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils
mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm
hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in
Unkenntnis der Sperre gebraucht erwirbt, wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. BGH,
Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 98/97 - OLG Bremen, LG
Bremen zu Programmsperre BGB § 826
Das Web-Impressum muß leicht erreichbar sein
Das Web-Impressum muss leicht erreichbar und
erkennbar sein. So das OLG München mit Urteil vom
12.02.2004 - 29 U 4564/03 - Stand April 2004 noch nicht
rechtskräftig- Konkret entschied das OLG, dass ein
Scroll-Vorgang zB über vier Bildschirmseiten den
Erfordernissen des Teledienstgesetzes § 6 nicht genügt.
Auch sollte der Hinweis Impressum nicht direkt neben
einem Link "Wir über uns" plaziert werden. Da es immer
noch Menschen gibt, die Unklarheiten beim Impressum
abmahnen, wäre eine rasche Anpassung hier sinnvoll.
Rücktrittsrecht für Ebay-Kunden
Ebay-Kunden haben ein Widerrufsrecht, so der BGH mit
Urteil vom 3.11.2004 – VIII ZR 375/03-. Bisher galt das
Widerrufsrecht nicht bei Versteigerungen. Auswirkungen
hat diese Entscheidungen auf diejenigen, die mehr als
nur gelegentlich Produkte zB über ebay zum Verkauf
anbieten. D.h. dieser Personenkreis sollte sich vorab in
das Fernabsatzrecht einlesen.
Haftung für Links – Linkhaftung
Es besteht eine grundsätzlich zivilrechtliche
Haftung für einen Link auf einer Website. So das LG
Hamburg mit Urteil vom 12.5.1998 - 312 O 85/98-. Damit
wurde das Haftungsrisiko für Online-Anbieter erheblich
erweitert, da ein Link auf einer Website ausreicht, um
die Haftung für einen fremden Inhalt zu begründen. Der
Link zu einer persönlichkeits- und ehrverletzenden
Behauptung war für das LG ausreichend, um die Haftung
des Online-Anbieters zu begründen. Durch den Link auf
der eigenen web-page habe der Internet-Anbieter den
ehrverletzenden Inhalt zu seinem eigenen gemacht. Damit
konstruiert das Gericht, dass der Link zu einem fremden
Inhalt wie die Verbreitung eines eigenen Inhalts
gewertet werden muss. Eine Haftungsfreizeichnung wie zB
"keinerlei Verantwortung" reicht ebenso wenig wie der
Hinweis, dass der Autor die eigene Verantwortung für
seinen Inhalt trage. Der Online-Anbieter war
schadensersatzpflichtig.
Rechtsverletzung durch Meta-Tags
Der BGH hat mit Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR
183/03 entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich
geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung
darstellt. Da die Urteilsgründe bislang nicht vorliegen,
bleibt die spannende Frage, ob der BGH den
Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht und/oder
Wettbewerbsrecht gestützt hat, derzeit leider noch
unbeantwortet.
Spamming
Im Kampf gegen unerwünschte E-Mails sind inzwischen
zahlreiche Gerichtsurteile ergangen:
Spamming ist nach der ganz überwiegenden Ansicht der
Rechtsprechung rechtswidrig. Ist ein Unternehmer
betroffen, so erfüllt das Spamming den Tatbestand eines
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb. Bei privaten Empfängern liegt ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)
vor. Hieraus folgt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004
i. V. m. 823 Abs. 1 BGB sowie ein Schadenersatzanspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB. Neben dieser recht einheitlichen
Tendenz stellen sich etwa mit dem vermehrten Auftauchen
von sog. E-Cards oder der Verwendung von Newsletter
jedoch immer wieder neue Fragen hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit von Werbung per E-Mail. Streitig ist
beispielsweise die Ausräumung der Wiederholungsgefahr
und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im
einstweiligen Verfügungsverfahren.
Urteile zum Spamming:
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az.: 3 U
1084/05
Eine Produktempfehlung per E-Mail auf der Website eines
Online-Händlers ist wettbewerbswidrig, wenn sich in der
versendeten E-Mail zugleich (weitere) Werbung für den
Versandhändler befindet.
LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2005; Az.: 19 O 20/05; WRP
2005 (1575)
Weder die Existenz von Filterprogrammen noch die
Möglichkeit, E-Mail-Werbung per einfachem Mausklick
abzubestellen ändern etwas an der grundsätzlichen
Unzulässigkeit der Werbung per E-Mail an Adressaten, die
zuvor nicht ausdrücklich in die Werbung eingewilligt
haben. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eindeutig und beinhaltet
keine Interessenabwägung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az.: I-15 U
41/04, MMR 2004 (820)
Die einzelne Werbe-E-Mail ist als Teil des zu
bekämpfenden Spamming anzusehen. Die vorangegangene
rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung
begründet die tatsächliche Vermutung für weitere
rechtswidrige Eingriffe.
OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2004; Az.: 5 U 194/03
Für unaufgeforderte Werbung per E-Mail kann unter
Umständen auch in Anspruch genommen werden, wer in der
beworbenen Website im Impressum als Verantwortlicher
eingetragen ist
LG Berlin, Urteil vom 02.07.2004; Az.: 15 O 653/03
Die erteilte Zustimmung zur Zusendung einer Werbe-Mail
rechtfertigt eine Zusendung lediglich in der darauf
folgenden Zeit. Erfolgt die Zusendung zwei Jahre später,
ist diese von der Zustimmung nicht mehr gedeckt.
Kammergericht, Urteil vom 22.06.2004; Az.: 9 W 53/04
Einstweilige Verfügung gegen politische Partei. Diese
haftet durch Einrichtung einer E-Card-Versandmöglichkeit
auf Ihrer Homepage als Mitstörerin, soweit hierüber
unerwünschte E-Mails versandt werden.
AG Nienburg, Urteil vom 24.03.2004; Az.: 6 C 735/03 (II)
Die Wiederholungsgefahr entfällt, soweit nach der
Abmahnung keine weiteren E-Mails mehr beim Abmahnenden
eingehen und der von einer Einwilligung ausgegangene
Abgemahnte, die Löschung der beworbenen E-Mail-Adresse
aus dem Newsletterverzeichnis darlegt
BGH, Urteil vom 11.03.2004; Az.: I ZR 81/01; NJW 2004
(1655) CR 2004 (445)
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken
verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im
Wettbewerb, falls nicht ein Einverständnis vorliegt oder
ein solches aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände
vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit
ausschließendes Einverständnis des Empfängers der
E-Mail, hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften
Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des
Schreibversehens eines Dritten kommt.
Datenschutz
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen
mit den Datenschutzgesetzen der Bundesländer und anderen
bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit
personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell
verarbeitet werden.
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
Das Teledienstedatenschutzgesetz regelt den
Datenschutz der Nutzer von Telediensten. Es trat 1997
zusammen mit dem Teledienstegesetz und dem
Signaturgesetz 1997 als Teil des Gesetzes zur Regelung
der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste in Kraft.
IT-Recht – Informationstechnologierecht – E-Commerce
Ersatzlieferungsklausel - AGB
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Internetversandhandels gegenüber Verbrauchern verwendete
Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar
sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ
und preislich gleichwertigen Artikel
(Ersatzlieferungsklausel) zu." ist unter
Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von
14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder
Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt,
uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
(BGH, Urteil vom 21.09.2005).
Internet-Versandhandel
Der von der Werbung eines Internet-Versandhandels
angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der
Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt
werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer
abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen
wird (BGH, Urteil vom 07.04.2005).
Ebay Widerrufsrecht
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter
und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog.
Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145
ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB
zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers
nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen (BGH,
Urteil vom 03.11.2004).
E-Mail-Werbung
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu
Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten
Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich
oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat,
E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung
gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Empfängers vermutet werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes
Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der
Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften
Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des
Schreibversehens eines Dritten kommt (BGH, Urteil vom
11.03.2004).
Umgekehrte Versteigerung im Internet
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten
Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei
der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20
Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder
gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn
sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der
Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei
entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu
dem erzielten Preis erwerben will (BGH, Urteil vom
13.11.2003).
Widerruf - Widerrufsrecht
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei
deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf
eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2
Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist
dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf
Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit
verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung
ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt
werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für einen
Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG
(§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich
auf den Ausnahmetatbestand beruft (BGH, Urteil vom
19.03.2003).
Kreditkartenkauf im Internet
Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen
und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf,
sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen
(Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR
139/89, WM 1990, 1059). Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die
Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem
vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der
Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon-
oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9
AGBG (BGH, Urteil vom 16.04.2002).
IT-Arbeitsrecht
Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken
während der Arbeitszeit
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das
Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in
erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt
und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt
(BAG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 58 104).
Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken
während der Arbeitszeit
Sind Art und Ausmaß des Verbotenseins privater
Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt vor
Klarstellung der Verhältnisse bzw. einer Abmahnung eine
außerordentliche Kündigung nicht in Betracht (LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2004, Az.: 7 Sa
124303).
Nutzung des Internet / Computers zu privaten Zwecken
während der Arbeitszeit
1. Die ausdrücklich verbotene private Internetnutzung in
erheblichem Umfang kann eine fristlose Kündigung an sich
auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
2. Der mehr als 30-jährige beanstandungsfreie Bestand
des Arbeitsverhältnisses kann zum Überwiegen des
Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auch dann führen, wenn er
pornografische Seiten aufgerufen hat.
3. Zur Bedeutung des möglichen Ansehensverlust des
Arbeitgebers in der Öffentlichkeit im Rahmen der
Interessenabwägung. –LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
09.05.2005, Az.: 7 Sa 6805-
Ausdrückliche Verbot der Internetnutzung für
Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbotes
der Internetnutzung sich unter Vorwänden über seine
Kollegen Zugang zum Internet verschafft und unter
Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse durch das
Herunterladen und Speichern von kinderpornographischen
Dateien strafrechtlich relevante Handlungen iSd §§ 184f
(184b) StGB begeht, kann fristlos gekündigt werden (LAG
München, Urteil vom 14.04.2005, Az.: 4 Sa 120304).
Unentgeltliche Überlassung einer Internet-Domäne an
Arbeitnehmer
Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen
Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen
lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu
gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll,
stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.
Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen
Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt
keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine
zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht
eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen
hat (LAG Köln, Urteil vom 12.04.2005, Az.: 9 Sa 151804).
Internetnutzung zu privaten Zwecken während der
Arbeitszeit
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher
Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu
privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich
primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt
eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der
Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger
Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen (LAG Köln,
Urteil vom 11.02.2005, Az.: 2 Sa 101804).
Arbeitnehmer installiert heimlich Webcam in seinem Büro
Installiert ein Arbeitnehmer in seinem Büro heimlich
eine Webcamera, mit der er das Büro betretene Personen
erfasst und mit der Bilder dieser Personen in seine
Wohnung übertragen werden, so ist dem Antrag des
Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
stattzugeben. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
09.12.2004, Az.: 6 Sa 40904; Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 453/05
Einführung einer Telekommunikationsanlage mit
Remote-Zugriff
Mitbestimmungspflichtig ist auch die nur teilweise
Einführung einer Telefonanlage, die eine unmittelbare
Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgeber
ermöglicht (sog. Remote-Zugriff), wenn sie vor der
Benutzung eine in dem System protokollierte
Identifizierung durch den Arbeitnehmer erfordert (ArbG
Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: 5 BVGa 1404).
Arbeitnehmer versperrt Arbeitgeber den Zugang zum
betriebseigenen Computer -
Passwortänderung-
Es stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen
Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB dar, wenn der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugang zum
betriebseigenen Computer und den dort gespeicherten
geschäftlichen Daten dadurch versperrt, dass er
eigenmächtig das Hauptpasswort ändert und dieses trotz
ausdrücklicher Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht
bekannt gibt (Hessisches LAG, Urteil vom 13.05.2002).
Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit
Eine fristlose Kündigung aufgrund privaten Surfens
im Internet ist auch ohne vorherige Abmahnung wirksam,
wenn ein Arbeitnehmer nachweisbar während seiner
Arbeitszeit Dateien mit pornografischen Inhalten aus dem
Netz auf die Festplatte des betrieblichen PC
herunterlädt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine vom
Arbeitnehmer unterzeichnete Dienstanweisung
verdeutlicht, dass der Arbeitgeber eine derartige
private Nutzung des PC nicht duldet (LAG Niedersachsen,
Beschluss vom 26.04.2002, Az.: 3 Sa 72601 B).
Datenmissbrauch
Eine Drohung iSv § 123 Abs 1 BGB ist dann nicht
widerrechtlich, wenn sich ein verständiger Arbeitgeber
auf dringende Verdachtsgründe stützen kann, die den
Schluss auf eine schwerwiegende
Vertragspflichtverletzung zulassen und die an sich zu
einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung
berechtigen können.
Datenmissbrauch ist in der Regel als eine schwerwiegende
Vertragspflichtverletzung anzusehen, die die
außerordentliche und fristlose Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung
rechtfertigt.
Der Missbrauchstatbestand ist dann erfüllt, wenn ein
Arbeitnehmer sich eine fremde User- ID und ein fremdes
Passwort zueigen macht und diese - wenn auch nur für
dienstliche Zwecke – nutzt (ArbG Hannover, Urteil vom
10.01.2002, Az.: 10 Ca 25001).
Private Nutzung des PC
Grundsätzlich liegt ein wichtiger, zur außerordentlichen
Kündigung berechtigender Grund vor, wenn der
Arbeitnehmer private Dateien und Dokumente auf und mit
Betriebsmitteln des Arbeitgebers (Computer und Drucker)
speichert, erstellt, bearbeitet und druckt.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies in einem
derart erheblichen Umfang geschieht, dass der
Betriebsablauf gestört wird, und der Arbeitnehmer seine
arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten dadurch in
nicht unerheblichem Umfang vernachlässigt.
Die Angabe des Erstellungsdatum oder des
Bearbeitungsdatums einer Datei (Menü "Datei" -
"Eigenschaften") besagt nicht darüber aus, ob bzw. in
welchem Umfang der Arbeitnehmer die Datei zum
angegebenen Datum, d.h. während der Arbeitszeit,
tatsächlich erstellt bzw. bearbeitet hat.
Das gelegentliche Drucken von privaten Dokumenten auf
dem Drucker der Arbeitgebers vermag keine fristlose
Kündigung zu begründen.
Das gelegentliche private Surfen im Internet vermag
keine fristlose Kündigung zu begründen. (ArbG Frankfurt,
Urteil vom 31.01.2001, Az.: 2 Ca 299000; Berufung
eingelegt beim LArbG Frankfurt, Az. 9 Sa 475/01 )
Softwareliznsrecht
CPU-Klausel
Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die
Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen
Software auf einem im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf
weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung
einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht,
benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen
(BGH, Urteil vom 24.10.2002).
OEM-Version
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß
eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion
nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in
der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf
diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt.
Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit
seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung
des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet
einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten
Nutzungsrechts frei (BGH, Urteil vom 06.07.2000).
IT-Verträge
IT-Vertrag – Werkvertrag
Nach einer Entscheidung des BGH vom 22.12.2005, VII
ZR 183/04 – Ausbau als Werkvertrag ist nun davon
auszugehen, dass ein Werkvertrag dann wahrscheinlich
ist, wenn eine Integration in das IT-System des
Auftraggebers erfolgt. (BGH, Urteil vom 22.12.2005, Az.:
VII ZR 18304)
Internetverträge – Internetauktion – Online-Handel
Internet-Verkaufsplattform
Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs
wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei
Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer
Internet-Verkaufsplattform (OLG Oldenburg, Urteil vom
03.04.2006, Az.: 13 U 7105).
Internethandel
Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr
daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht
berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner
zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 06.09.2002, CR 2003,
55 f.). Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im
Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände
zugerechnet werden können (OLG Köln, Urteil vom
13.01.2006, Az.: 19 U 12005).
Internethandel Privatverkauf
Durch die Verwendung des Begriffs "Privatverkauf"
und der Formulierung "daher keine Garantie" kann ein
vollständiger Gewährleistungsausschluss begründet
werden. Der Verkäufer gibt zu erkennen, dass er für
Mängel nicht wie ein Händler einstehen will (LG
Osnabrück, Beschluss vom 25.11.2005).
Ebay: Widerrufsbelehrung, Impressum und Mich-Seite
Zu Ebay - Widerrufsbelehrung und Impressum auf der "Mich-Seite"
(LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, Az.: 1 HK
501604).
Internethandel: Unternehmer – Verbraucher
Wer als eBay-Verkäufer die Internetauktion planmäßig
und dauerhaft für Umsatzgeschäfte nutzt, ist als
Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und nicht als Verbraucher
i. S. d. § 13 BGB anzusehen. Planmäßig und dauerhaft
handelt derjenige eBay-Verkäufer, der eine solche Anzahl
von mit entsprechenden Bewertungen der Käufer
korrespondierenden Verkäufen getätigt hat, dass er als
Power-Seller angesehen wird (mindestens drei monatliche
Verkäufe während drei Monaten) (AG Bad Kissingen, Urteil
vom 04.04.2005).
Ebay: Phishing und Passwortklau
Zu Ebay - Phishing, Passwortklau - Beweislast für
den Vertragsschluss (OLG Naumburg, Urteil vom
02.02.2004, Az.: 9 U 14503).
Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag
Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag: Beweislast des
Käufers bei einer Online-Auktion für die
Unternehmereigenschaft des Verkäufers (LG Hof, Urteil
vom 29.08.2003).
Internet Disclaimer
Der BGH hatte sich mit der Bedeutung und Reichweite
sog. Disclaimer im Internet zu befassen. Derartige
Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind insbesondere im
Bereich der Distanzierung von fremden Inhalten vielfach
anzutreffen. Zunächst setzte sich der BGH mit den
Kriterien auseinander, nach denen deutsches Zivilrecht
auf eine Webseite Anwendung findet. Im Anschluss an die
Feststellung der Zuständigkeit setzte sich das Gericht
mit dem verwendeten Disclaimer auseinander. Das Gericht
erkannte an, dass ein Disclaimer, mit dem der Werbende
ankündigt, Adressaten eines bestimmten Landes nicht zu
beliefern, grundsätzlich ein Indiz für eine
Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein könne. Der
BGH zeigt jedoch auch die engen Grenzen für die
Wirksamkeit derartiger Disclaimer auf. Ein wirksamer
Disclaimer setze voraus, dass er klar und eindeutig
gestaltet und aufgrund einer Aufmachung als ernst
gemeint aufzufassen sei. Zudem sei ein Disclaimer nur
dann erheblich, wenn ihn der Werbende tatsächlich
beachte und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl
in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefere.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verwender des
Disclaimers diese Voraussetzungen nicht eingehalten.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte beim Vertrieb
ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei
der Produktwerbung angegeben hatte, schloss das Gericht,
dass der Disclaimer ersichtlich nicht ernst gemeint war
(BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az. I ZR 24/03).
Webimpressum
Website-Betreiber müssen ausführliche Angaben über
ihre Identität machen, wobei die gesetzlichen Vorgaben
für das Webimpressum strenger sind, als beim
Zeitungsimpressum. Die erweiterten Pflichtangaben gehen
zurück auf eine Änderung des Teledienstegesetzes (TDG).
§ 6 TDG regelt die sog. Anbieterkennzeichnung. Diese muß
je nach Beruf oder Gesellschaftsform unterschiedliche
Angaben enthalten. Dies betrifft denjenigen, der
geschäftsmäßig im Netz der Netze präsent ist.
Unerheblich ist, ob der Auftritt dem E-Commerce oder der
Selbstdarstellung dient. Keine Anbieterkennzeichnung
benötigen rein private Homepages.
Gemäß TDG ist erforderlich, u.a. die Nennung von Name
und Anschrift des Anbieters. Gem. § 12 TDG besteht die
Pflicht, eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Telemediengesetz
Mitte Juni 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf
eines neuen Telemediengesetzes (TMG) beschlossen,
welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie den
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen soll. Das
TDG, das TDDSG und der MDStV regeln bislang die
Grundsätze der Zugangsfreiheit, der
Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie
besondere Anforderungen an den Schutz von
personenbezogenen Daten. Durch das neue Gesetz sollen
die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten unter
dem Begriff Telemedien bereichsspezifisch weiter
vereinheitlicht werden.
Weitere Urteile:
1. Allgemein
Problemkreis der privaten Nutzung von Internet und
Telefon des Arbeitgebers
Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005, AZ 4 Sa 1018/04
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher
Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu
privaten Zwecken arbeitsvertragswidirg ist, richtet sich
primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt
eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der
Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger
Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
Probleme der Nutzungsrechte an Computerprogrammen
BGH Urteil vom 03.03.2005, AZ I ZR 111/02
a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine
tatsächliche Vermutung für eine hinreichende
Individualität der Programmgestaltung. In derartigen
Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das
fragliche Programm nur eine gänzlich banale
Programmierleistung ist oder lediglich das
Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
b) Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung
einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht
anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden
Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des
veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der
Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und
Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene
Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung
der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht
ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder
Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung
unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Private Nutzung der betrieblichen Computeranlage
LAG Köln Urteil vom 15.12.2003, AZ 2 Sa 816/03
Die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage
führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Vor allem, wenn die Nutzung nicht geregelt
ist, wirft dies Probleme auf. Generell ist anzumerken,
dass das Ausmaß und die Art der Nutzung der
betrieblichen Computeranlage durch den Arbeitgeber
vorgegeben wird. Eine Privatnutzung kann komplett
untersagt werden.
Ist nichts geregelt, bedarf es laut Landesarbeitsgericht
Köln der vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers, wenn
dieser während der Arbeitszeit private Emails versendet.
BGH zur Pfändung von Internet Domains
BGH Urteil vom 05.07.2005, AZ VII ZB 5/05
a) Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes
Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand
zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine
Internet-Domain ist vielmehr die Gesamtheit der
schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain
gegenüber der Vergabestelle aus dem der
Domainregistrierung zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des
Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem
Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs.
1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem
Schätzwert erfolgen.
Zur Berechtigung der GEMA
Urteil des BGH vom 19.05.2005
a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit
den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB
nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die
Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist,
was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen
Nutzungsrechte erlangt ist.
b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß
gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben
sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in
ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber
verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht
(§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der
Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.
c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der
Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von
Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe
eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des
sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
Verlust des Unternehmenskennzeichens
BGH Urteil vom 24.02.2005, AZ I ZR 161/02
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel
auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten
Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt
bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere
Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3
MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des
Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.
Unverzügliche Warenzusendung bei Internetbestellung
BGH Urteil vom 07.04.2005, AZ I ZR 314/02
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses
(Internetversandhaus) angesprochene
Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die
beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn
nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist
unmißverständlich hingewiesen wird.
2. Domainname / Domainnamensrecht
heidelberg.de
LG Mannheim, Urteil vom 08.03.1996 - 7 O 60/96, in:
NJW 1996, 2736-2737.
Unter der Internet-Adresse heidelberg.de erwartet der
Benutzer nicht nur Informationen über die Stadt
Heidelberg, sondern v.a. Informationen von der Stadt
Heidelberg. Durch die namensmäßige Verwendung der
Internet-Adresse heidelberg.de durch einen Dritten
werden die Interessen der Stadt Heidelberg verletzt
weltonline.de-Registrierung eines
Gattungsbegriffs stellt keine sittenwidrige Schädigung
dar
Urteil des BGH vom 02.12.2004, AZ I ZR 207/01
Amtlicher Leitsatz:
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als
Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige
Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen
diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden
könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels „Die Welt“
kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“
hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im
geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen
verletzenden Weise verwendet werden soll.
Verwendung bereits geschützter Firmenbezeichnungen
Kammergricht, Urteil vom 25.03.1997 - 5 U 659/97,
in: NJW 1997, 3321-3322.
Ein Unternehmen, das eine bereits geschützte
Firmenbezeichnung führt, kann den Verwender eines "domain-names",
der eben diese Firmenbezeichnung zum Inhalt hat,
erfolgreich auf Unterlassung verklagen. Der in Rede
stehende Domainname darf dann von dem Verklagten nicht
mehr genutzt werden.
hotel-maritime.de - Verwechslungsgefahr nur bei
wirtschaftlich relevantem Inlandsbezug
Urteil des BGH vom 13.10.2004, AZ 163/02; Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.05.2002, AZ 3 U
312/01; LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2001, AZ 416 O
/294/00
Amticher Leitsatz:
a.) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit
deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es
aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im
Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein
ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon
abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich
eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer
Dienstleistungen im Internet kann bei
Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche
Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot
einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
freundin.de
OLG München, Urteil vom 02.04.1998 - 6 U 4798/97, in: CR
1998, 556 - 558.
Die Klägerin, die die 14tägig erscheinende
Frauenzeitschrift "Freundin" herausgibt, hat ein
Kennzeichnungsrecht (gem. § 5 III MarkenG) in Form eines
Werktitels erworben. Dem Zeitungstitel "Freundin" kommt
insbesondere die erforderliche Unterscheidungskraft zur
Identifizierung zu. Außerdem hat die Klägerin ohnehin
kraft Eintragung ein Markenrecht erworben.
grossmarkt-dortmund.de
Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, AZ 12 O 126/02
Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist
unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen
Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de".
Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte
Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale
Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt
es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt
nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren
an Einzelhändler veräußert werden. Ein
Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des
Störzustandes.
admin-c - Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Urteil des AG Bonn vom 24.08.2004, AZ 4 C 252/04
eigener Leitsatz:
Der admin-c einer Domain haftet bei Wettbewerbsverstößen
als Mitstörer, da er durch seine Eintragung als admin-c
willentlich und kausal an der Störung mitwirkt und
rechtlich in der Lage ist den Wettbewerbsverstoß zu
beseitigen. Der admin-c kann sich dabei nicht auf die
Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetz berufen.
handy.biz - keine Verwechslungsgefahr mit
handy.de
Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, AZ 416 O 1/03
Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains
handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des
Beklagten andererseits besteht keine
Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass
die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin
nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise
erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains"
aufzufinden. Noch im einstweiligen
Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine
einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und
dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.
Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei
TLDs
LG Berlin, Urteil vom 6.2.2001 - 16 O 101/00, in MMR:
2001, 323f.
Das bloße Innehalten einer Domain bedeutet, daß der
Inhaber es sich vorbehält, unter dieser Internetadresse
Leistungen anzubieten. Ist es dem Inhaber untersagt
worden, unter dieser Domain Leistungen anzubieten, kann
die Befolgung des Unterlassungsgebots im Wege der
Zwangsvollstreckung nach ZPO § 890 erzwungen werden.
Sind Domains pfändbar
Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004, AZ
5 T 445/04; Beschluss des LG München vom 12.02.2001, AZ
20 T 19368/00.
Internet-Domains sind laut Beschluss des LG
Mönchengladbach vom 22.09.2004 als schuldrechtliche
Ansprüche des Inhabers des Domainnamens gegenüber der
DENIC pfändbar. Gegenstand der Pfändung ist ein anderes
Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO. Die
schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber gegenüber
der DENIC zustehen, sind übertragbar. Die Entscheidung
des LG Mönchengladbach hat die Praxisrelevanz der
Pfändung von Domains erkannt.
Domainpfändung
LG München I, Urteil vom 12.2.2001 - 20 T 19368/00,
in MMR 2001, 321ff.
Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der §§
829, 857 ZPO sind Domains nicht als selbständig
pfändbare und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane
verwertbare Rechte anzusehen.
Mitwohnzentrale.de
OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1999 - 3 U 58/98, in:
MMR 2000, 40-44.
Gegen den Inhaber des Domain-Names "Mitwohnerzentrale.de"
besteht ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG, da die
Ausnutzung der Bequemlichkeit von Internet-Usern durch
die Eingabe solcher Gattungsbegriffe dem Inhaber einer
solchen Domain ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile
verschafft.
mitwohnzentrale.de
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 216/99, in: NJW
2001, 3262-3265.
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als
Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
Im Einzelfall kann in der Verwendung eines
beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine
irreführende Behauptbug der Alleinstellung liegen.
EuGH: Verbraucherschutz im Internet soll auch für
Automieter gelten
Bei Geschäften im Internet soll der Verbraucher
künftig noch mehr geschützt werden. Das Widerrufsrecht
für den Internetkauf soll auch für Mietwagen gelten.
Diese Auffassung vertritt Christine Six-Hackl,
Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Aufhänger des Rechtsgutachtens von Six-Hackl ist die
Ausnahmeklausel der britischen Autovermietung EasyCar:
EasyCar vermietet über das Internet Fahrzeuge, erstattet
jedoch bei einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den
Kunden, keine Kosten. Der Kunde hat zwar ein
Rücktrittsrecht, erhält aber den Mietpreis nicht mehr.
EasyCar vertritt die Auffassung, dass es sich bei den
Autovermietungen um "Verträge über die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereicht Beförderung" handelt und
somit unter die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2
Fernabsatzrichtlinie fällt. Nach dieser Richtlinie
besteht das Widerrufsrecht mangels anderer Vereinbarung
und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht
bei Fernabsatzverträgen, die in Form von Versteigerungen
geschlossen werden. Der EuGH ist zwar an Gutachten nicht
gebunden, folgt den Generalanwälten aber in den
allermeisten Fällen. Die Fernabsatzrichtlinie regelt den
Absatz von Waren und Dienstleistungen per Post, Telefon,
Fax und Internet. Six-Hackl ist der Ansicht, dass hier
nur Unternehmen gemeint sind, die Ihre Kunden selbst
befördern. Autovermieter seien von kurzfristigen Absagen
deutlich weniger schwer getroffen. Grundsätzlich wolle
die Richtlinie einen möglichst weiten Verbraucherschutz
erreichen, betonte die Generalanwältin. EuGH, Az
C-336/03.
Kein Anspruch auf Übertragung von Domain
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5.12.2000 - 6 W
122/00, in: MMR, 158.
Eine Namensverletzung durch die Registrierung einer
Domain gibt dem Verletzten nur einen Anspruch auf
Unterlassung und ggf. Aufgabe der Registrierung, nicht
jedoch einen Anspruch auf Übertragung der Domain.
autovermietung.com
LG München I, Urteil vom 28.9.2000 - 4 HKO 13251/00,
in MMR: 2001, 185f.
Verwendet einer der Marktführer im Gewerbe
Autovermietung die Internet-Domain "autovermietung.com",
stellt sich dies nicht als wettbewerbswidrige
Behinderung des Leistungswettbewerbs dar
BGH stärkt Widerrufsrechte der Verbraucher bei
Internet-Auktionen
Mit Spannung wurde das Urteil des VIII. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs vom 03.November 2004 Az VIII ZR
375/03 zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei
Internet-Auktionen erwartet. Der BGH entschied jetzt,
dass Verbraucher, die im Rahmen sogenannter
Internet-Auktionen, wie z.B. ebay, Waren von
gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten
Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Diese
Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung zu
Internet-Auktionen. Wir haben bereits in eigenen Fällen
zugunsten unserer Mandanten die Anerkennung von
Widerrufsrechten bei gewerblichen Internet-Händler
erstreiten können. Zudem liegen uns diesbezüglich auch
interessante Fallkonstellationen vor, in denen der
Verkäufer behauptet, er würde als Privatmann auftreten,
anhand eindeutiger Kriterien, z.B. die großen Mengen der
verkauften Waren, etc., konnten wir aber nachweisen,
dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handelt
(siehe LG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2004, 31 O
99/04 KfH). Hier greifen ebenfalls die normalen
Widerrufsrechte. Dem Urteil des BGH liegt folgender Fall
zugrunde: Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und
Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der
Internetseite von ebay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband
ab 1,-- €" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab
innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab,
verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des
Armbandes. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtet
Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers zurückgewiesen. Gem. § 312 d I BGB
steht dem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren
oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages
bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht
zu. Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob dieses
Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gem. § 312 d IV
Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Laut dieser Vorschrift
besteht das Widerrufsrecht nämlich nicht bei
Fernabsatzverträgen, die "in der Form von
Versteigerungen" (siehe § 156 BGB) geschlossen werden.
Der BGH hat diese Voraussetzung hinsichtlich Auktionen
bei ebay verneint, da hier aufgrund der rechtlichen
Ausgestaltungen des Vertragsschlusses nicht die Form der
Versteigerung vorliegt aus folgenden Gründen: Bei einer
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB kommt der Vertrag
erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An
einem solchen Zuschlag fehlt es bei Auktionen von ebay.
Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches
Verkaufsangebot des Klägers und der Annahme dieses
Angebots duch das Höchstgebot des Beklagten zustande.
Dies ist gerade kein Zuschlag gem. § 156 BGB. - Der
ausdrückliche Gesetzestext des § 156 BGB sowie der
Charakter der Vorschrift lassen auf eine eng
auszulegende Ausnahmebestimmung schließen. - Der Zweck
des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen
Widerrufsrechtes erfordert eine enge Auslegung der
Ausschlussregelung. Ein Verbraucher, der einen
Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem
gewerblichen Anbieter kauft, ist den gleichen Risiken
ausgesetzt und ist in gleicher Weise schutzbedürftig,
wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.
ambiente.de
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, in: NJW
2001, 3265-3269.
Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der
Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der
Registrierung grundsätzlich weder unter dem
Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin
des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung
verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte
Dritter verletzt.
BAG - Betriebsrat hat Anspruch auf Nutzung des
firmeninternen Intranets
Beschluss des BAG vom 03.09.2003, AZ 7 ABR 12/03
Existiert innerhalb einer Firma ein Intranet, muss der
Arbeitgeber dem Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen
die Nutzung des Intranets gestatten. Zudem darf der
Arbeitgeber Informationen, die der Betriebsrat über das
Intranet verbreitet, nicht eigenmächtig entfernen.
Der Betriebsrat darf das Intranet als ein Mittel der
betrieblichen Kommunikation grundsätzlich für
erforderlich halten. Er muss aber die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers mitberücksichtigen. Er hat
daher nicht pauschal auf jedes von ihm geforderte
Kommunikationsmittel einen Anspruch, sondern muss die
Erforderlichkeit des Mittels begründen. Ein Anhaltspunkt
ist hierbei vor allem die Üblichkeit bestimmter
Kommunikationswege im Betrieb.
rechtsanwaelte.de
LG München I, Urteil vom 16.11.2000 - 7 O 5570/00,
in: MMR 2001, 179ff.
Die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de" führt zu
einer unlauteren Absatzbehinderung anderer
Rechtsanwälte, weil potentielle Mandanten, die im
Internet eine Anwaltsrecherche mittels der Direkteingabe
der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" unternehmen,
abgefangen und auf die Homepage "rechtsanwaelte.de"
geleitet werden.
mormonen.de - Namensschutz für Spitznamen
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.02.2003, AZ 2/3
O 536/02 Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom
07.08.2003, AZ 6 U 53/03 (rechtskräftig)
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann Namensrechte
gem. § 12 BGB geltend machen. Unter den Schutz des § 12
BGB fallen auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen
dem Spitznamen und der bezeichneten Person ein
Zuordnungszusammenhang besteht. Der "Kirche Jesu Christi
der heiligen letzten Tage" stehen Namensrechte
hinsichtlich der Bezeichnung "Mormonen" zu.
Ortsname als Domain - boos.de
LG Augsburg, Urteil vom 15.11.2000 - 6 O 3536/00,
in: MMR 2001, 243.
Wenn ein Ortsname als Internet-Domain-Name verwendet
wird, gilt im Verhältnis zwischen einer relativ kleinen
Gemeinde, die den Ortsnamen trägt, und einer GmbH, die
unter dieser Domain-Bezeichnung wegen des Nachnamens
ihres Geschäftsführers registriert ist, der Grundsatz
der Priorität
ratiosoft.com - Kennzeichenrechte erst durch
Nutzung von Domain und Website mit Firma oder
Firmenschlagwort
Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2004, AZ 2a O 247/03
Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt die bloße
Adressierung einer Website mit einer Domain nicht zur
Begründung von Kennzeichenrechten an einer
geschäftlichen Bezeichnung. Diese entsteht erst, wenn
sich die Domain als Schlagwort oder Abkürzung des
Unternehmenskennzeiches in seiner Gesamtheit darstellt.
Der Aufdruck des Domainnamens auf Werbegeschenken
ergibt, dass nicht nur auf die Adressierung der Website,
sondern auf das Unternehmen als Ganzes hingewiesen
werden sollte. Wer eigene Kennzeichenrechte besitzt,
darf diese auch einem anderen Kennzeicheninhaber zum
Kauf anbieten.
Maxem.de
OlG Köln, Urteil vom 6.7.2000 - 18 U 34/00, in: MMR,
2001, 170f.
Der Verwender eines Pseudonyms zur namentlichen
Kennzeichnung seiner Internet-Adresse ist gegenüber
einem gleichlautenden Familiennamensinhaber außerhalb
des Geschäftsverkehrs nicht zur Unterlassung gem § 12 S.
2 BGB verpflichtet.
BGH aktuell: Eine vom Kunden unbemerkte
Dialer-Einwahl muss nicht bezahlt werden
Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004
ha der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende
verbraucherfreundliche Tendenz mit den sog.
Dialer-Urteilen bestätigt. Wählt sich ein Dialer
unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur
Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet,
wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen
Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Diesem Urteil liegt
folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam
im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe
von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser
Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher
der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen
hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die
DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass
bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine
0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen
Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war
außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem
Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar
war.
Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien
keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen
enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die
Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken
aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde
keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines
Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu
vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der
Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch
das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern
trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat.
Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den
Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen,
wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von
0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt.
AG Lübeck - Verkürzter Einzelverbindungsnachweis kein
Anscheinsbeweis für erbrachte Leistung
Urteil des AG Lübeck vom 06.11.03, AZ 29 C 2632/03
Das AG Lübeck hat entschieden, dass mit einem verkürzten
Einzelverbindungsnachweis nicht nachgewiesen werden
kann, ob überhaupt Leistungen in Anspruch genommen
wurden. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die
vollständigen Zielrufnummern offenzulegen. Dies konnte
der Klägerin auch zugemutet werden, da der Beklagte
Einwendungen innerhalb der 80-Tages-Frist erhoben hat.
LG Kiel - Kein Vertragsschluss bei unbemerkter
Dialereinwahl
Urteil des LG Kiel vom 09.01.03, AZ 11 O 433/02
Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins
Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein
Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es
fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des
Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung,
Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die
Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer
zustande gekommen, trifft die Beweislast für den
Vertragsschluss den Netzbetreiber.
AG Schwarzenbek - Richtigkeit des Beweis des ersten
Anscheins der Telefonrechnung
Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, AZ 2 C
176102
Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek
zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten
fest, dass für die Richtigkeit der
streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten
Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die
Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe
dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der
Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von
0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr
muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum
kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven
seine Leistungen in Anspruch nimmt.
Kammergericht Berlin - Nutzer hat
Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber
Urteil des Kammergericht Berlin vom 27.01.2003, AZ
26 U 205/01
Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum
Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im
Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der
Netzbetreiber insoweit das Verschulden des
Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen
zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis
des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein
Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser
kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers
aufgerechnet werden. Insbesondere können diese
Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein
Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine
herunterzuladende Software einen Highspeed Zugang zum
Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine
Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert
wird.
canalgrande.de
Urteil des LG Düsseldorf vom 12.06.2002, AZ 2 a O
346/01
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" durch die
Internet-Domain www.canalgrande.de zur Benennung des
berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des
Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des
Klägers findet dort seine Schranke, wo eine
Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von
Orten, Flüssen, etc. als solche, d.h. als geographische
Bezeichnung nutzen zu können. Die private Nutzung der
geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger
Inhalte stellt in Ermangelung einer Identitäts- und
Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten
des Geschäftsbetriebes dar.
LG Mannheim - Nutzer muss die von seinem Anschluss
aus zustandegekommenen Verbindungen kontrollieren
Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002, AZ 1 S 315/01
Der Nutzer (User) muss die von seinem Anschluss aus
zustande gekommenen Telefonverbindungen kontrollieren.
Auch, wenn diese über eine schwer erkennbare 0190-er
Nummer zustande gekommen sind und der Kunde nicht weiß,
wie eine solche Verbindung technisch abläuft, ist er
verantwortlich und zur Zahlung der entstandenen
Telefongebühren verpflichtet.
grundke.de - kein Namensrecht bei Registrierung einer
Domain für berechtigte Namensinhaber
Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004, AZ 13 U 213/03;
Urteil des LG Hannover vom 18.11.2003, AZ 18 O 300/02
Nach dem Urteil des OLG Celle verletzt ein Provider, der
auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain
registriert auch dann das Namensrecht eines
Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter
Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die
Registrierung der Domain führe zu einer
Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich
der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die
Domain und Webseite für diese zu nutzen.
AG Wiesbaden - Internetnutzer ist verpflichtet, sich
gegen Dialer zu schützen
Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, AZ 92 C
1328/00 - 31 –
Der Nutzer / User muss dafür Sorge tragen, dass sich
kein Dialer auf seinem Computer installiert oder
zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine
selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht
möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des
Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
LG Nürnberg-Fürth - Beweislast bei Abrechnung von
Diensten über 0190-Nummern
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, AZ 11 S
8162/02
Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem
Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung
geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist. Dem
Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung
über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese
aufzubewahren.
LG Berlin - Erstellung eines
Einzelverbindungsnachweises darf nicht von Zahlung
abhängig gemacht werden
Urteil des LG Berlin vom 02. Juli 2003, AZ 26 O
78/03
Das LG Berlin hat entschieden, dass wenn der Kunde einen
Einzelverbindungsnachweis anfordert, obwohl er dies vor
dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum ursprünglich nicht
getan hat, diese Aufschlüsselung der Verbindungsdaten
gemäß § 16 TKV nicht von einer vorherigen Zahlung des
Entgelts abhängig gemacht werden kann.
sauna.de
OLG Hamm, Urteil vom 2.11.2000 - 4 U 95/00, in MMR
2001, 237-240.
Die Verwendung eines Gattungsbegriffs ohne weitere
Zusätze als Domainname wie "sauna.de" verstößt nicht
gegen das Irreführungsverbot des UWG § 3. Bei einem
Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze erwartet der
Internet-Benutzer eine Präsentation aus diesem Bereich,
nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst.
Die Registrierung der Internet-Domain "sauna.de" für ein
Unternehmen, das den Einbau von Saunen betreibt, führt
nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung von
Konkurrenten
AG Freiburg - Ungewollte Einwahl über selbständigen
Dialer muss nicht bezahlt werden
Urteil des AG Freiburg vom 11.06.02, AZ 11 C 4381/01
Telefongebühren, die durch die unbewusste und ungewollte
Einwahl eines Webdialers entstanden sind, müssen vom
Kunden nicht bezahlt werden. Hier liegt kein Vertrag
vor, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärung
fehle, wenn der Dialer auf einer Internetseite mit
"Gratis download" und "Kostenloses Mitglied werden"
beworben wird und die wahre Preisinformation erst nach
dem Download erfolgt. Hinweis: Das Urteil wurde nicht
rechtskräftig. In der Berufungsinstanz einigten sich die
Parteien im Januar 2003 auf einen Vergleich. Quelle:
Dialerschutz
Vorsicht bei Musiktauschbörsen - Haftung für
mp3-Upload
Urteil des LG München I vom 16.07.2003, AZ 21 O
8790/03
Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG München I
die Haftung eines Verantwortlichen einer Webseite zum
Download von mp3 Musiktiteln bejaht. Das Gericht
bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom
12.05.2003. Das Urteil dürfte weit reichende
Auswirkungen auf Musiktauschbörsen und Teilnehmer von
Musiktauschbörsen haben.
luckau.de
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.4.2000 - 1 U 25/99,
in: MMR 2001, 174ff.
Der namensmäßige Gebrauch eines Gemeindenamens durch
einen Dritten ist auch im Internet als unbefugte Nutzung
und damit als Verletzung des Namensrechts der Gemeinde
zu beurteilen
LG Köln - Netzbetreiber können auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden
LG Köln Urteil vom 02.05.2003, AZ 31 O 287/03
Netzbetreiber können auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV,
wenn sie Dritten 0190-er Rufnummer überlassen zum
Einsatz illegaler Dialersoftware.
AG Duisburg - Der Netzbetreiber muss die
Inanspruchnahme einer Leistung beweisen
Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004, AZ 71 C
5094/03
Voraussetzung für das Entstehen eines
Vergütungsanspruchs, ist das Zustandekommen des
Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten. Ein
Vertrag kommt duch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen zustande: Einem Angebot und dessen
Annahme. Für das Vorliegen der erforderlichen
übereinstimmenden Willenserklärungen trägt der
Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast.
Zur Haftung der DENIC eG bei der Domainvergabe
ambiente.de
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.1999 - 11 U Kart
59/98, in: MMR 2000, 36-39.
Die Prüfung der kennzeichenrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domain fällt primär in den Verantwortungsbereich des
Anmelders. Entsprechend den Grundsätzen der Haftung der
Presse im Wettbewerbsrecht ist die DENIC e.G. als
Vergabestelle nur unter besonderen Umständen als
verantwortlich anzusehen.
hockeystore.de - Bezeichnung rein beschreibend
Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, AZ 2/6 O
374/02
Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann
erkennbare Bedeutung des englischsprachigen Begriffs -
für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die
glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich
aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt
jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche
Kennzeichnungskraft.
Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen
herzogenrath.de
OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1998 - 13 W 48/98, in:
NJW-CoR 1999, 246.
Städtenamen sind ohne Zusatz Stadt namensrechtlich
geschützt. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne
Zusätze) als registrierte oder konnektierte
Second-Level-Domain (unter der regionalen
Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von
Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine
unbefugte Namensanmaßung.
tauchschule-dortmund.de
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, AZ 4 U 14/03
In der Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer
Ortsbezeichnung einer Domain liegt eine unlautere
Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der
gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Die
Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" erweckt nicht nur den
Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund
handelt, sondern, dass es sich um die Tauschule in
Dortmund handelt. Die Beklagte täuscht damit eine
wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellung vor.
tauchschule-dortmund.de
Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2002, AZ 18 O
70/02; s. dazu Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, AZ 4
U 14/03
Die Verwendung der Bezeichnung tauchschule-dortmund.de
ist irreführend, da hierdurch der falsche Eindruck
erweckt wird, dass es sich um die einzige oder führende
Tauchschule am Ort handelt. Eine Spitzenstellungs- oder
Alleinstellungsbehauptung liegt nur dann nicht vor, wenn
für jedermann offensichtlich ist, dass eine solche nicht
vorliegen kann. Dies ist regelmäßig bei Dienstleistern
wie Rechtsanwälten und Steuerberatern der Fall, von
denen jedermann weiß, dass es mehrere in der Region
gibt. Darüber hinaus ist die Verwendung der Domain
sittenwidrig im Sinne des § ! UWG, da sich die Beklagte
hierdurch die Verdienste der Sportstadt Dortmund zueigen
macht.
eltern.de
LG Hamburg, Urteil vom 25.03.1998 - 315 O 792/97,
in: CR 1999, 47 - 49.
Die Klägerin, die die monatlich erscheinende Zeitschrift
"Eltern" seit mehr als 25 Jahren betreibt, hat einen
Unterlassungsanspruch, der sich auf dem Markenrecht (§§
14 II Nr. 2, V; 15 II, IV MarkenR) begründet.
Der Markenschutz entfällt nicht deshalb), weil der
Zeitschriftentitel "Eltern" nur beschreibenden Charakter
hat. Dennoch kommt dem Titel nämlich die erforderliche
Unterscheidungseignung und Kennzeichnungskraft zu. Dies
folgt aus der Tatsache, dass die Marke "Eltern" sich im
Verkehr durchgesetzt hat.
AG Starnberg - Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit
der Telefonrechnung
Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, AZ 2 C
1479/01
Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten
Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins
nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen
softwaremäßig simuliert werden können, spricht der
Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer
plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten
Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung
ist deshalb überholt.
vossius.de – Hinweis auf der Startseite kann
Verwechselungsgefahr ausräumen
Urteil des BGH vom 11.4.2002, AZ I ZR 317/99
Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH
ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil
gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen.
Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur
der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen
ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis
auf der Eingangsseite vorbeugt werden.
epson.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.1997 - 34 O 191/96,
in: CR 1998, 165 ff.
Die Klägerin hat die Bezeichnung "EPSON" als Marke
registrieren lassen und hat an dieser ein
ausschließliches Recht gem. § 14 I MarkenG. Die
Domainadresse "epson.de" ist identisch mit dieser Marke
und verletzt damit das ausschließliche Recht der
Klägerin gm. § 14 II Nr. 1 MarkenG (sog.
Markenidentität). Unerheblich für den markenrechtlichen
Schutz ist es, dass eine Domain lediglich eine "Adresse"
darstellt. Irrelevant für den markenrechtlichen Schutz
zu Gunsten der Klägerin ist es auch, dass sich der
Beklagte den Domainnamen "epson.de" lediglich von der
DENIC hat reservieren lassen (sog. Domain-Grabbing).
nimm2.com - keine Prüfungspflichten für Provider
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.02.2003,
AZ 3 U /01
Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das Hanseatische
Oberlandesgericht die Rechte der von Internet-Provider
entscheidend gestärkt. Danach stellt die Konnektierung
einer Domain durch den Name-Server-Betreiber kein
Benutzen im Sinne des Markengesetzes dar. Eine
Prüfungspflicht besteht selbst bei offenkundigen
Rechtsverstößen nicht. Der Name-Server-Betreiber
verletzt daher keine Markenrechte. Der
Name-Server-Betreiber reagiert auf die Abmahnung in
angemessener Weise, wenn er die Konnektierung der Domain
unverzüglich löscht.
AG Wiesbaden: Telefonnetzbetreiber muss Kunde die
vollständige Rufnummer benennen
Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, AZ 92 C
1440/02
Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren
übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den
entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die
Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der
Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht
ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”. Mit dieser
Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage
einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil
abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen pulheim.de
LG Köln, Beschluß vom 17.12.1996 - 3 O 507/96, in:
NJW-RR 1998, 976.
Domain Names verfügen wegen ihrer freien Wählbarkeit
über keine Kennzeichnungskraft und erfüllen daher auch
keine Namensfunktion
AG Elmshorn - Vertragsschluss bei unbemerkter
Dialereinwahl
Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, AZ 53 C
247/02
Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und
Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer
unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren
können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine
Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des
Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
netz.de verletzt kein Namensrecht
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.03.2002, AZ 2 U
184/01
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.03.2002 das
Urteil des LG Ulm abgeändert und die Klage im Fall
www.netz.de wegen Verletzung des Namensrechts
abgewiesen. Das Urteil ist wegweisend bei Kollisionen
zwischen Namenrechten und Gattungsbegriffen und ein
weiterer Schritt zu einer differenzierteren
Rechtsprechung bei Domainnamen.
Bekannte Firmennamen -krupp.de
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998 - 4 U 135/97, in:
NJW-RR 1998, 909 - 910.
Der Träger eines Firmenschlagwortes mit überragender
Verkehrsgeltung hat das Recht keine weiteren Unternehmen
gleichen Namens dulden zu müssen. Dies ergibt sich aus
der ansonsten drohenden Verwässerungsgefahr.
Schadensersatz bei Domainnutzung
Urteil des LG Hamburg vom 15.05.2001, AZ 312 O
101/01
Mittlerweile gibt es eine Fülle von Urteilen zu Domains,
wenn auch vielfach mit widersprechenden Entscheidungen.
Kaum Urteile gibt es bisher zum Schadensersatz bei einer
unberechtigten Domainnutzung. Das Landgericht Hamburg
hat mit seinem Urteil entschieden, dass neben Ansprüchen
auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Schadensersatz
besteht, wenn eine Domain, die auf die eigene Webseite
umgeleitet wird, Rechte eines Konkurrenten verletzt.
solingen.info - Namensrecht für Stadt auch unter .info
OLG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2003, AZ 20 U 43/03
Das OLG Düsseldorf hat im Fall solingen.info
entschieden, dass der Stadt Solingen auch Namensrechte
unter der TLD .info zustehen. Die Stadt konnte sich
damit gegen einen Portalbetreiber durchsetzen, der auch
die Domain solingen-info.de betrieb. Im Gegensatz zur
Domain solingen-info.de sah das Gericht die Namensrechte
der Stadt Solingen verletzt. Die allgemeine
Top-Level-Domain .info sei nicht auf bestimmte Branchen
oder Staaten begrenzt, so dass der Verkehr auch keine
Anhaltspunkte dafür habe, dass es sich nicht um die
Domain des Namensträgers handle. Anders kann nach dem
OLG Düsseldorf die Sache bei wiedersprüchlichen Domains
wie "karlsruhe.at" liegen. Ähnliches könne auch für die
TLD .com gelten.
public-com.de
Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, AZ 416 O 75/02
Zwischen der Firma und der Wortmarke der Klägerin
Publikom und der Domain www.public-com.de des Beklagten
besteht keine Verwechslungsgefahr. Die am
Internetkommunikationsverkehr Beteiligten wissen sehr
genau zwischen den Schreibweisen der einzelnen
Adressaten zu differenzieren. Dies auch im Rahmen der
Frage, ob es sich um die Schreibweise mit K oder C, also
in deutscher oder angelsächsischer Sprache handelt oder
ob Punkte oder Bindestriche zu setzen sind oder die
Bezeichnung in einem Wort geschrieben wird.
3. Datenschutz und Datensicherheit
BVerfG: Volkszählungsurteil
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist
nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat nicht
ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren
Herrschaft über "seine" Daten. Information, auch wenn
sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer
Realität dar, daß nicht ausschließlich dem Betroffenen
allein zugeordnet werden kann.
BVerfG, in: NJW 1984, 419 (422).
4. EDV-Recht / IT-Recht / Informationstechnologierecht
Provider haftet für den Inhalt von Websites
Ein Provider haftet für fremde Inhalte nur dann,
wenn er diese gekannt hat. Diese Kenntnis muss der
Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die in § 5 TDG
geforderte Kenntnis sei eine zusätzliche Voraussetzung
für die Haftung, denn die Norm bezweckt die
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte einzuschränken.
(BGH - Urteil vom 23.9.2003, Az. VI ZR 335/02). Mehr
hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 23.09.2003. Auch
vor der Inanspruchnahme einer Providers empfiehlt sich
derzeit eine anwaltliche Abmahnung. Deep-Links dürfen
veröffentlicht werden Internetsuchdienste dürfen Nutzern
zu bestimmten Themengebieten und Suchanfragen frei im
Internet zugängliche Artikel und gleichzeitig die direkt
auf den jeweiligen Artikel führende URL (sog. Deep-Link)
auflisten. Die Umgehung von Werbeeintragungen auf der
Startseite des den jeweiligen Artikel verletze weder
urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln, noch die
Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den
Internetzugriff gespeichert seien. Auch ohne den
Internetsuchdienst könne ein Nutzer unmittelbar auf eine
im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen. Der
Schutz der Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten
rechtfertige nicht, dass nur der umständliche Weg über
die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der
Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. (BGH, Urteil vom
17.07.2003 - I ZR 259/00 - "Paperboy") Mehr hierzu:
Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2003.
Namen und Kennzeichen im Internet - insb.
"Künstlernamen"
Der Träger eines bürgerlichen Namens kann gegenüber
einem Dritten, der denselben Namen als Alias - Namen für
seine Internetpräsenz verwendet, verlangen, dass dieser
den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt
(Unterlassungsanspruch). Die Verwendung eines fremden
Namens als Internet-Adresse stelle einen unbefugten
Namensgebrauch dar, den der Träger des Namens untersagen
lassen könne. Das Namensrecht schützt zwar Pseudonyme,
wenn der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter
diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen
Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies sei bei einer bloßen
Registrierung des Namens als Domain nicht der Fall.
(BGH, Urteil vom 24.06.2003, Az. I ZR 296/00 - "Maxem")
Widerrufsrecht im Fernabsatz trotz Fertigung nach
Kundenwünschen. Dem Kunden, der einen PC nach seinen
Wünschen zusammenbauen lässt, steht beim Fernabsatz ein
Widerrufsrecht zu. Die Anfertigung von Waren aus
vorgefertigten Standardbauteilen, die leicht und mit
verhältnismäßig geringem Aufwand auch wieder getrennt
werden können, stellt keinen hinreichenden Grund zum
Ausschluss des Widerrufsrechts dar. (BGH, Urteil vom
02.04.2003, Az. VIII ZR 295/01). Das
Schuldrechtsreformgesetz hat zwar das Fernabsatzgesetz
in das BGB überführt: Die wesentlichen Regelungen sind
aber gleich geblieben. Werbung mit "umgekehrter
Versteigerung" kein Wettbewerbsverstoß. Für jede Woche,
die ein KfZ nicht verkauft wurde, wollte ein Händler
einen "Preisnachlass" von 300,-- DM geben.Dies hat der
BGH für zulässig erklärt, insb. weil keine so genannten
Mondpreise oder Verschleierungen solcher überhöhten
Preise erkennbar waren. Der BGH ist insoweit von seinem
Urteil vom 20. März 1986 (Az. I ZR 228/83 - "Umgekehrte
Versteigerung I") abgerückt. (BGH, Urteile vom
13.03.2003, Az. I ZR 146/00 und I ZR 212/00).
Beweislast für Nichtzahlung
Behauptet der Verkäufer bei einem sogenannten
Handkauf („Ware gegen Geld“), er sei nicht bezahlt
worden, muss er das beweisen. Dieser von den üblichen
Beweisregeln abweichende Grundsatz kann auch auf die
Anzahlung bei einem teilfinanzierten Kauf angewendet
werden.
Das klagende Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass
dem Käufer der Computer ausgehändigt worden war, ohne
dass er die sofort fällige Anzahlung von rund 1.000,- €
bezahlt hatte. (Landgericht Coburg, Urteil vom
6.12.2002, Az: 32 S 121/02; rechtskräftig).
Telekommunikation und Datenschutz
Anwendungsbereich der Richtlinie über den Schutz
personenbezogener Daten
Wird auf einer Internetseite auf verschiedene Personen
hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder
auf andere Weise erkennbar gemacht, stellt dies nach dem
Gemeinschaftsrecht eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten dar. Eine solche Handlung ist
nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen,
da diese Verarbeitung personenbezogener Daten weder
unter die Kategorie der die öffentliche Sicherheit
betreffenden Tätigkeiten noch unter diejenige
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
falle. (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Az. C-101/01).
Diese Urteil wird umfangreiche Auswirkungen auf das
Internet entfalten. Darstellungen von Firmen im Netz,
Betreiber von Single-Börsen, usw. müssen nun weit mehr
tun, als allgemeine Privacy - Erklärungen abgeben.
Schriftlicher Einspruch gegen zu hohe Telefonrechnung
Wer mit der Höhe seiner Telefonrechnung nicht
einverstanden ist, muss das der Telefongesellschaft
rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ansonsten darf diese
die Verbindungsdaten löschen. Folge: der Kunde kann die
vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen. Das
Landgericht Coburg verurteilte einen Privatmann zu fast
8.000 € Telefongebühren für fünf Monate. (Landgericht
Coburg, Az: 13 O 159/01; rechtskräftig).
Bundesregierung beschließt Telemediengesetz
Mitte Juni 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf
eines neuen Telemediengesetzes (TMG) beschlossen,
welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie den
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen soll. Das
TDG, das TDDSG und der MDStV regeln bislang die
Grundsätze der Zugangsfreiheit, der
Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie
besondere Anforderungen an den Schutz von
personenbezogenen Daten. Durch das neue Gesetz sollen
die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten unter
dem Begriff Telemedien bereichsspezifisch weiter
vereinheitlicht werden.
Rechtsverletzung durch Meta-Tags
Der BGH hat mit Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR
183/03 entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich
geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung
darstellt. Da die Urteilsgründe bislang nicht vorliegen,
bleibt die spannende Frage, ob der BGH den
Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht und/oder
Wettbewerbsrecht gestützt hat, derzeit leider noch
unbeantwortet.
Datenschutzerklärung im Internet
Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom
11.01.2006 mit der Frage der Wirksamkeit einer
datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung im
Internet Stellung auseinandergesetzt. Das Gericht hat
dabei – für die Praxis erfreulich – zur konkreten
Umsetzung einer verwendeten Datenschutzerklärung
Stellung genommen und im Ergebnis eine klare Leitlinie
für eine ordnungsgemäße Erklärung an die Hand gegeben.
Internet Disclaimer
In einer Entscheidung vom 30. März 2006 (Az. I ZR
24/03) hatte sich der BGH mit der Bedeutung und
Reichweite sog. Disclaimer im Internet zu befassen.
Derartige Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind
insbesondere im Bereich der Distanzierung von fremden
Inhalten vielfach anzutreffen.
Kabinetts-Entwurf zum TKG-Änderungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 17.05.2006 einen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
bei Rabattsystemen
Das LG München I (Urteil vom 09.03.2006 – 12 O
12679/05) hatte sich mit einer Klage der
Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der Frage
einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur
Nutzung von Kundendaten durch den Betreiber eines
Rabattsystems (Payback) und die daran angeschlossenen
Partnerunternehmen zu befassen. Dabei hat das Gericht
der bislang praktizierten „Opt Out“-Lösung eine klare
Absage erteilt.
Bundesverfassungsgericht zum Umfang des
Fernmeldegeheimnisses
Auf großes öffentliches Interesse ist eine
Entscheidung des Bunderfassungsgerichts vom 02.03.2006 –
2 BvR 2099/04 gestoßen, die sich mit der Frage
auseinandersetzte, ob gespeicherte Kommunikationsdaten
vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Der vom Gericht
entschiedene Fall betraf speziell die in einem
Mobiltelefon gespeicherten Informationen.
Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur bietet
Online-Verfahren
Seit dem 08.03.2006 bietet die Schlichtungsstelle
der Bundesnetzagentur ihre Dienstleistungen auch auf
elektronischem Weg an. Vgl. a. Vertragsschluss bei
Online-Auktionen
VoIP (Voice over IP) und Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) hat nachdrücklich auf
datenschutzrechtliche Probleme des Voice-over-IP (VoIP)
aufmerksam gemacht
Wettbewerbsrechtiche Grenzen von Ärzte-Software
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.02.2006 – 4 U
1680/05 einem Softwarehersteller untersagt, in eine
Software für Arztpraxen ein Modul zum Drucken von
Bestellvouchern für eine Versandapotheke zu integrieren.
Nach Ansicht des Gerichts, versuche das Unternehmen mit
dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztliche
Berufsordnung und damit zu standeswidrigem Verhalten zu
bestimmen.
Erneuter Anlauf für ein TKG-Änderungsgesetz
Nachdem vor Ablauf der letzten Legislaturperiode
keine Einigung über das Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften erreicht
werden konnte und der Gesetzesentwurf dem
Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel, steht zu Beginn
des Jahres 2006 ein erneuter Reformversuch bevor. Der
vom Bundeswirtschaftsministerium Ende Januar 2006
vorgestellte Gesetzesentwurf orientiert sich sehr eng am
Wortlaut der Entwurfsfassung, welcher der Bundestag in
der letzten Legislaturperiode bereits zugestimmt hatte
(vgl. BT-Drs. 15/5213). Bei der neuen Entwurfsfassung
wurden jedoch gleichsam Aspekte berücksichtigt, die der
Bundesrat in einer Stellungnahme vorgetragen hatte (vgl.
BR-Drs. 92/05). Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf
werden insbesondere die bislang in der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
enthaltenen Kundenschutz-Regelungen in das TKG
integriert und neu gefasst. Zusätzlich erfolgt eine
Anpassung der verbraucherschützenden Vorschriften zur
Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern.
Verfallklauseln im Mobilfunkbereich bei
Prepaid-Tarifen
Ein für die Mobilfunk-Branche unerfreuliches Urteil
hat das LG München I im Bereich von Prepaid-Verträgen
erlassen. Mit Urteil vom 26.01.2006 (Az.: 12 O 16098/05)
beanstandete das Gericht auf die Klage einer
Verbraucherzentrale hin mehrere – im Segment der
Prepaid-Produkte durchaus gängige – Regelungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines TK-Anbieters.
Diese Regelungen betrafen sämtlich sog. Verfallklauseln,
nach welchen das Guthaben des Prepaid-Kunden unter
bestimmten Voraussetzungen ersatzlos entfällt.OLG
Karlsruhe – Strafbarkeit des Ausfilterns von Emails
Bei der gezielten Filterung von elektronischen
Nachrichten im Hinblick auf Viren und unerwünschte
Email-Werbung (Spam) stellt sich die Frage, inwieweit
sich dies als gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbare
Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses darstellt.
yourname.eu
Spätestens Anfang 2006 sollen europäische Unternehmen
und Bürger ihre Internetauftritte unter der top-level
domain (TLD) „.eu“ beim Betreiber Eurid registrieren
lassen können.
Schutz von Datenbanken
Am 9. November 2004 hat der EuGH mit den Urteilen
„William Hill“ (Rs. C-203/02) und „Fixtures Marketing“
(Rs. C-46/02; Rs. C-444/02; Rs. C-338/02) wichtige
Auslegungsfragen zum Schutz des Datenbankherstellers
nach der Richtlinie 96/9/EG (vgl. §§ 87a-87e UrhG)
geklärt. Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im
Internethandel
Bei Angeboten im Internet müssen sich die Angaben zu
Umsatzsteuer und Versandkosten entweder in unmittelbarer
Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer
muss mindestens in unmittelbarer räumlicher Nähe der
Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen
Bestandteilen hingeführt werden. Private Emails am
Arbeitsplatz
Es ist Organisationsaufgabe des Arbeitgebers, die
Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu
definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen
zu führen, welche Tatbestände verboten und welche
erlaubt sind. Fehlt es an einer klaren eindeutigen und
dokumentierten Nutzungsregelung, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass bei Arbeitnehmern allgemein ein
ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein besteht, wenn sie die
arbeitgeberseitige Computeranlage zu privaten Zwecken
auch in der Dienstzeit nutzen.
|