Allgemeines zum Insolvenzrecht
Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung zum 1. Januar
1999 durch die Insolvenzordnung (InsO) neu geregelt
worden. Diese hat in den alten Bundesländern die
Konkursordnung (KO) und Vergleichsordnung (VglO) sowie
in den neuen Bundesländern die
Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und das Gesetz über
die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren (GUG)
abgelöst. Vorrangiges Ziel ist es, die Insolvenzmasse so
weit wie möglich zu erhalten. Um dies zu erreichen ist
ein zusätzlicher Insolvenzgrund (nur für den Schuldner
selbst) schon die „drohende Zahlungsunfähigkeit“. Dafür
ist die Möglichkeit des Erhaltes durch Übertragung und
Sanierung neben die bisherige – auf gemeinschaftliche
Befriedigung aller Gläubiger gerichtete – Verwertung des
Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens
gestellt worden.
Der Gesetzgeber hat auch der steigenden Anzahl von
Überschuldungen im privaten Bereich Rechnung getragen.
Er hat auch Privatpersonen das Insolvenzverfahren als
Ausweg aus dem „modernen Schuldturm“ eröffnet. Neben das
Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige und
juristische Personen tritt als weitere wesentliche
Neuerung die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach
Ablauf einer Wohlverhaltensperiode (von normalerweise
sechs Jahren) im so genannten
Verbraucherinsolvenzverfahren, welches auch für
bestimmte Gruppen ehemals Selbstständiger Anwendung
findet.
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines
Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf
gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger
gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch
Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten der
Übertragung und des Erhaltes durch Sanierung. Weitere
Neuerungen sind die Einführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte
Gruppen ehemals Selbstständiger gilt, die Möglichkeiten
der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der
Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner.
Insolvenzfähigkeit
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder
natürlichen Person und jedes Unternehmens eröffnet
werden. Neu ist die Einbeziehung von Gesellschaften des
Bürgerlichen Rechts.
Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen
Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen
beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit.
Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen,
unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem
Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen ist das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre
Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die
Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum
Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also
max. 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen
der Sozialversicherungsträger und Finanzämter. Nähere,
auch für Gläubiger wichtige Informationen zum
Verbraucherinsolvenzverfahren enthält das Merkblatt
"Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum
Verbraucherinsolvenzverfahren".
Insolvenzantrag
Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger. Für
den Gläubigerantrag bedarf es eines rechtlichen
Interesses. Außerdem muss der Gläubiger glaubhaft
machen, dass seine Forderung gegenüber dem Schuldner
besteht. Hierfür können grundsätzlich alle Beweismittel,
auch eine eidesstattliche Versicherung als allerdings
schwächstes Mittel, herangezogen werden. Ist die
Forderung des Gläubigers die einzige, die den
Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom
Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung
nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung
ein rechtskräftiger Titel erforderlich. Ein rechtliches
Interesse ist vor allem dann zu verneinen, wenn der
Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke
verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber
loszuwerden oder um rückständige Forderungen schneller
und vor anderen Gläubigern realisieren zu können.
Ebenfalls unzulässig ist ein rein vorsorglich gestellter
Insolvenzantrag.
Verfahrenskosten
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren
nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten
(Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des
Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine
natürliche Person, mittellos und beabsichtigt,
Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die
Verfahrenskosten gestundet werden. Ansonsten wird der
Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen.
Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, ist er
Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den
Eröffnungsantrag. Wird der Antrag abgewiesen oder
zurückgenommen, schuldet er auch die im Verfahren
entstandenen Auslagen.
Zuständigkeit
Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim
zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Das ist
regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines
Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht
seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der
Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit in einem anderen
Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig,
in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Insolvenzgründe
Das Insolvenzverfahren kann auf Antrag des Schuldners
oder eines Gläubigers eröffnet werden, wenn einer der
folgenden Gründe vorliegt:
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner
nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist in der
Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsstockungen
sind dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegen vor, wenn
zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel
zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber
entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines
Bankkredits oder die Stundung der Forderung geändert
werden kann oder für die allernächste Zeit (max. 4
Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die
Forderung beglichen werden kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der
Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren
Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung
ist nur der Schuldner berechtigt. Damit soll
missbräuchlichen Anträgen von Gläubigern vorgebeugt
werden.
Überschuldung
Als Insolvenzgrund gilt die Überschuldung nur für
juristische Personen. Überschuldung ist gegeben, wenn
das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, die
Verbindlichkeiten zu decken. Die Bewertung des
Schuldnervermögens erfolgt grundsätzlich zu
Liquidationswerten, jedoch zu Fortführungswerten, wenn
die Fortführung des Schuldnerunternehmens nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im einzelnen
kann die Feststellung der Überschuldung sehr
problematisch sein. Sind eine Aktiengesellschaft oder
eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, sind deren
Vorstand oder Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich
(spätestens drei Wochen nach Kenntnis) Insolvenzantrag
zu stellen.
Insolvenzeröffnung
Nach Antragstellung prüft das Gericht zunächst die
Eröffnungsvoraussetzungen. Dazu kann es einen Gutachter
hinzuziehen, der das Vorliegen der
Insolvenzeröffnungsgründe prüft und ob eine die Kosten
des Verfahrens deckende Vermögensmasse vorhanden ist.
Der Sachverständige wird oftmals zugleich zum
vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Die Feststellung
des Eröffnungsgrundes und der Deckung der
Verfahrenskosten kann eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen. Das Insolvenzgericht kann daher alle Maßnahmen
treffen, die erforderlich erscheinen, um eine
nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
zu vermeiden. Das sind außer der Einsetzung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters folgende
Sicherungsmaßnahmen:
• die Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das
Schuldnervermögen
• die Anordnung einer vorläufigen Postsperre;
• die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots des
Schuldners über sein Vermögen.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich
bekannt gemacht werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht nur das
Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten,
sondern das Schuldnerunternehmen auch bis zur
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung
zustimmt. Wird kein allgemeines Verfügungsverbot
erlassen, so kommt dem vorläufigen Insolvenzverwalter
nach Maßgabe gerichtlicher Bestimmung nur die Aufsicht
über den weiterhin verfügungsbefugten Schuldner zu.
Eröffnung des Verfahrens
Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und den/dem
Gericht bekannten Gläubiger(n) zugestellt.
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluss enthält neben dem Eröffnungstermin
(Insolvenzeröffnung) und der Bezeichnung des Schuldners
die Benennung des Insolvenzverwalters. Gleichzeitig
werden die Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer
bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter ihre
Forderungen anzumelden und eventuell an Sachen oder
Rechten des Schuldners bestehende Sicherungsrechte
anzuzeigen. Gleichzeitig werden die Schuldner des
insolventen Unternehmens aufgefordert, nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich werden ein
Berichtstermin und ein Prüfungstermin für die
Gläubigerversammlung festgelegt.
Forderungsanmeldung
Im Eröffnungsbeschluss werden alle Gläubiger
aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur
Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit
einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt
erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Umfang benannt
werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem
Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht
werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg beizufügen,
dass die Forderung tatsächlich besteht. Wird die
Forderung nicht vom Gläubiger selbst angemeldet, ist
eine Vollmacht beizufügen.
Auch der Gläubiger, der das Insolvenzverfahren selbst
beantragt hat, muss seine Forderung in diesem Verfahren
anmelden, damit sie berücksichtigt wird.
Gläubigerstellung
Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene
Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden
unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und
der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt.
In der Rangfolge ihrer Ansprüche wird unterschieden in
aussonderungsberechtigte Gläubiger,
absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger
und nachrangige Insolvenzgläubiger.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger und einfacher
Eigentumsvorbehalt
Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter
Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen
Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung ergebendes
Recht geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur
Insolvenzmasse gehört und diesen herausverlangen.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind also keine
Insolvenzgläubiger.
Für Lieferanten ist wichtig, dass der einfache
Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht begründet.
Befindet sich die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte
Sache allerdings im Besitz des Insolvenzverwalters, muss
er sie grundsätzlich nicht direkt an den Verkäufer
herausgeben. Dem Insolvenzverwalter steht ein Wahlrecht
zu, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung
ablehnen will (s. u. Nr. 10). Die Ausübung dieses
Wahlrechts kann er bis zum Berichtstermin herausschieben
und die Entscheidung der Gläubigerversammlung über
Sanierung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens
abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die
Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse
belassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Zeit bis
zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung der
Sache zu erwarten ist (z. B. verderbliche Ware,
Saisonware) und der Gläubiger den Verwalter auf diesen
Umstand hingewiesen hat. Sinn der Regelung ist es, die
Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens zu
verbessern und eine vorzeitige Zerschlagung des
Unternehmens zu verhindern.
Absonderungsberechtigte Gläubiger, sonstige Formen des
Eigentumsvorbehalts, Sicherungseigentum etc.
Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger
gehören Lieferanten, die einen verlängerten
Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel,
Verbindungsklausel, Vermischungsklausel oder
Vorausabtretungsklausel vereinbart haben. Außerdem
gehören dazu Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer
im Schuldnervermögen befindlichen Sache verfügen oder
die sich zur Absicherung ihrer Forderungen Gegenstände
haben sicherungsübereignen oder Forderungen
sicherungsabtreten lassen. Absonderungsberechtigt ist
ferner derjenige, dem ein Recht auf Befriedigung aus
einem Gegenstand zusteht, welcher der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt. Allerdings ist allein der Insolvenzverwalter
berechtigt das Sicherungsgut zu verwerten, wenn er es in
Besitz hat, und die an den Gläubiger zur Sicherung
abgetretenen Forderungen (z. B. aus verlängertem
Eigentumsvorbehalt) einzuziehen. Der Gläubiger ist dann
aus dem Erlös zu befriedigen. Vor der Verwertung durch
Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger
die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ihm die
Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine
günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt
der Gläubiger eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, so
muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so
stellen als ob er sie wahrgenommen hätte. Der Gläubiger
kann den Gegenstand auch selbst übernehmen.
Der Insolvenzverwalter darf aus dem Verwertungserlös für
das Sicherungsgut die Kosten der Feststellung und der
Verwertung sowie eine eventuelle Umsatzsteuerbelastung
vorab entnehmen. Die Feststellungskosten werden mit 4 %
und die Verwertungskosten mit 5 % pauschaliert.
Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser
Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der
Begründung des Sicherungsrechts. Verwertungserlöse, die
die Höhe des Gläubigeranspruchs übersteigen, fallen der
Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der
absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner
Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der
durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt
werden kann.
Massegläubiger
Massegläubiger sind all diejenigen Gläubiger, deren
Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und
durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind.
Hierher gehören vor allem:
• Die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten sowie
die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters
und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
• Ansprüche, die durch Handlungen des
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
begründet werden;
• Ansprüche aus bei Verfahrenseröffnung noch nicht
erfüllten Verträgen, die der Insolvenzverwalter erfüllen
will oder muss (siehe unten "Abwicklung von schwebenden
Geschäften");
• Sozialplan und die Ansprüche der Arbeitnehmer;
• Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie.
Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der
Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.
Insolvenzgläubiger
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger
bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahren einen Vermögensanspruch gegen den
Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem
Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die
Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig
aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote
(Insolvenzquote) ergibt sich aus dem Verhältnis der noch
vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller
Verbindlichkeiten.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch
bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger
noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch
so gut wie nie der Fall ist). Nachrangige
Insolvenzforderungen sind z. B. die seit
Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten,
die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am
Insolvenzverfahren erwachsen, aber auch Forderungen auf
Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens eines
Gesellschafters.
Mitwirkung der Gläubiger
Gläubigerversammlung
Den Gläubigern werden bei Durchführung eines
Insolvenzverfahren Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das
Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der
Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird
vom Gericht einberufen und vom Insolvenzrichter
geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag
des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschuss (s.u.)
oder eines einzelnen oder mehrerer stimmberechtigter
Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der sog.
Berichtstermin. Zur Teilnahme sind die
absonderungsberechtigten Gläubiger, die
Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des
Gläubigerausschuss, der Insolvenzverwalter und der
Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für
einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner
Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die
Gläubigerversammlung hat z. B. die Befugnis den
Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu
kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie
entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (siehe
Nr. 14) über die Fortführung oder Liquidation des
Schuldnerunternehmens. Abstimmungsberechtigt sind nur
die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht
nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines
Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner
Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller
Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten
Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger, deren
Forderungen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen
Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die
Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht
einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert hat der
betroffene Gläubiger das Recht bei Gericht Beschwerde
einzulegen.
Gläubigerausschuss
Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und
wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen
ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das
Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der
Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen
Gläubigerausschuss einsetzen. In einem
Gläubigerausschuss wirken Vertreter der
absonderungsberechtigten Gläubiger, der
Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der
Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer
vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen
Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen
brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass
außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.
Die wichtigste Aufgabe dieses Gremiums und jedes
einzelnen Mitglieds besteht darin, den
Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu
unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein
Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich
über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu
informieren, ihn zu beraten und notfalls das
Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige
Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der
Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss
entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen
gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und
den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.
Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung
Zum Schutz der Gläubigerinteressen aber auch um eine
vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu
verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen ist es
notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene
Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen
kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung
bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger
verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des
Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die
Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger
seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner
Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger. Bei Verträgen,
bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht
vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter
grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragpartner
Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen.
Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des
Vertrages werden die Gegenleistungsansprüche des
Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der
Gläubiger zum Massegläubiger).Verweigert der
Insolvenzverwalter die Erfüllung, was bei für den
Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall
sein wird, erlöschen die gegenseitigen
Leistungspflichten und der Gläubiger kann wegen der
Nichterfüllung des Vertrages lediglich als
Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Hat der Gläubiger Ware unter einfachem
Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen
des Schuldners aus, kann er vom Insolvenzverwalter
Erfüllung verlangen. Dieser muss dann die noch
ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der
Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein
Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware
herausgeben.
Miet- und Pachtverhältnisse
Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder
unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der
Schuldner Vermieter muss der Insolvenzverwalter das
Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur
Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen,
kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im
umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das
Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als
Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen
Kündigung. Bei Insolvenz des Mieters ist der Vermieter
auch nicht zur fristgerechten Kündigung befugt, während
dem Verwalter die Kündigung durch die Bestimmung
erleichtert wird, dass als Kündigungsfrist immer die
gesetzliche (also nicht eine etwa abweichende
vertragliche) Frist gilt.
Aufrechnung
Die Möglichkeit Forderungen aufzurechnen besteht auch
in der Insolvenz. Da dies eine Bevorzugung solcher
Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen
Forderungen des Schuldners an sie aufrechnen können, ist
diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft:
Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch
außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall
ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer
Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber
stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer
Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die
Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der
Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine
Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die
Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist.
Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung
entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden.
Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst
nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die
Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu
bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur
Masse leisten muss.
Ende des Insolvenzverfahrens
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können
grundsätzlich noch alle offenen Forderungen gegen den
Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens
der Restschuldbefreiung siehe unten. Die Anmeldung einer
Forderung zur Insolvenztabelle steht dem gerichtlichen
Mahnverfahren insoweit gleich, als damit eine
Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten
Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete
Forderungen muss allerdings ein vollstreckbarer Titel
erwirkt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine
juristische Person (z. B. GmbH) grundsätzlich mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung
mangels Masse aufgelöst wird. Offene Forderungen gegen
solche Schuldner können also nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners
nicht mehr realisiert werden. Nur in Ausnahmefällen
können juristische Personen auch nach Abschluss eines
Insolvenzverfahrens weiterbestehen und noch Adressaten
von Forderungen sein.
Restschuldbefreiung
Das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger
hat häufig zur Folge, dass der Schuldner nicht in der
Lage ist, sich wieder eine dauerhaft gesicherte
wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Der Gesetzgeber
hat deshalb für den "redlichen Schuldner" die
Möglichkeit der Restschuldbefreiung vorgesehen.
Voraussetzung für eine Erteilung der Restschuldbefreiung
ist zunächst, dass der Schuldner selbst Insolvenzantrag
stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung
verbindet. Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen.
Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldner wegen
einer Insolvenzstraftat,
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche
Leistungen zu beziehen;
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in
den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf
Verfahrenseröffnung.
Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sog.
Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit
ist der Schuldner verpflichtet:
• den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen
vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
• eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder,
wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine
solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen;
• dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel
mitzuteilen.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht
bereits während der Dauer die Restschuldbefreiung
versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren
Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d. h.
entsprechend ihrem Anteil an den
Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine
Forderung von 50.000 € gegen den Schuldner bei einer
Gesamtverschuldung von 100.000,- €, erhält er die Hälfte
des pfändbaren Einkommens. Um die Motivation des
Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen,
erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von
10 % und im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen
Beträge zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode
sind Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner
Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem
Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des
Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und
Gläubigern ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner
nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften
Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe
vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus
Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern
herrühren und neue Schulden, die während der
Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines
Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine
Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie
flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an
der Insolvenz Beteiligten können im
Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der
Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies
zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels
führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung
des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den
gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der
Liquidation offen.
Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt einen
Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den
Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die
Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter
unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen einen
Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben
starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen.
Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der
über das bisherige Geschehen, die Grundlagen, sowie die
Auswirkungen des Plans berichtet und einen gestaltenden
Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der
Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu
gehören z. B. Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt
werden, welche gestundet und welche erlassen werden
sollen. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im
Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger
mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.
Zwingend zu bilden sind die Gruppe der
absonderungsberechtigten Gläubiger, der
Insolvenzgläubiger und der nachrangigen
Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere
Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht
unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für
Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.
Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet
werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen
wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die
Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt
werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb
der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn alle
Beteiligten stimmen zu. Der Insolvenzplan muss durch
einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies
geschieht in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin,
den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen
in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der
Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und
Summenmehrheit erreicht wird. Ein Obstruktionsverbot
soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan
am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die
erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande,
gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die
Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht
schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan
stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem
wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den
Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll.
Außerdem muss wenigstens die Mehrzahl der Gruppen dem
Plan zugestimmt haben. Auch der Schuldner muss dem Plan
zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom
Insolvenzgericht bestätigt werden.
Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten
dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein,
also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre
Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die
dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der
Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem
Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen
Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser
Erlass von Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist,
dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt,
obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine
Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der
Eintragung in die Tabelle wegen nicht vom Schuldner
bestrittener und im Prüfungstermin festgestellter
Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird der
bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das
Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die
Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im
Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des
Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird
Das Regelinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines
Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf
gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger
gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch
Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten des
Erhaltes durch Übertragung und Sanierung. Weitere
Neuerungen sind die Einführung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte
Gruppen ehemals Selbstständiger gilt, die Möglichkeit
der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der
Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zuständigkeit
Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim
zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Das ist
regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines
Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht
seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der
Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit in einem
anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen
Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenzverfahren, wobei
der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum
Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig
vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem
Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen ist das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die
Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die
Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum
Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also
max. 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen
der Sozialversicherungsträger und Finanzämter.
Eröffnungsgründe
Der Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren kann
formlos entweder durch den Schuldner, oder durch jeden
seiner Gläubiger gestellt werden. Im Gegensatz zu
juristischen Personen (z. B. GmbH) besteht für
natürliche Personen keine Insolvenzantragspflicht. Der
Geschäftsführer einer GmbH hat die gesetzliche Pflicht,
spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrund
(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag
zu stellen. Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag,
benötigt er dazu grundsätzlich keinen
Vollstreckungstitel. Es genügt, wenn der Gläubiger ein
rechtliches Interesse hat und den Insolvenzgrund
glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der
Regel durch die Vorlagen von Belegen, wie z. B.
Buchauszügen, Schuldscheinen oder die eidesstattliche
Versicherung. Verfügt der Gläubiger über einen Titel,
genügt zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes die
Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung oder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung,
die nicht älter als sechs Monate sein sollte. Ein
rechtliches Interesse ist zu verneinen, wenn der
Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke
verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber
loszuwerden oder Druck auf den Schuldner auszuüben, um
Forderungen schneller oder vor anderen Gläubigern
realisieren zu können.
Ist die Forderung, die dem Insolvenzantrag zugrunde
liegt, die einzige, die den Eröffnungsgrund bilden würde
(Insolvenzeröffnung) und bestreitet der Schuldner, dass
die Forderung zu Recht besteht, ist der Insolvenzantrag
unzulässig. Der Gläubiger muss seine Forderung dann auf
dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung sein. Stellt der Schuldner selbst den
Antrag, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein
Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu
werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im
Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Beurteilung
erfolgt auf der Grundlage eines Finanzplanes bzw.
Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln
sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen
verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen
dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den
geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige
Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie
künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch
nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet
werden müssen, etwa um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu
erhalten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr
bildet in der Regel die Untergrenze der Prognose. Kann
anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden,
dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist,
liegt der Insolvenzgrund der drohenden
Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähigkeit liegt vor,
wenn der Schuldner fällige Forderungen eines Gläubigers
nicht begleichen kann. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt
bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke vor, die
kurzfristig durch einen Drittmittelzufluss behoben
werden kann. Nur wenn es wiederholt zu
Zahlungsstockungen kommt und Anzeichen, wie ausstehende
Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder
Sozialabgabenforderungen vorliegen, kann auch dann von
einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei
juristischen Personen, nicht eingetragenen Vereinen oder
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist, wie bei der GmbH & Co. KG, ist außerdem die
Überschuldung ein Eröffnungsgrund
(Insolvenzeröffnungsgrund). Diese liegt vor, wenn in der
Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein
oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Im
Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung
problematisch sein. Es gelten grundsätzlich folgende
Bewertungskriterien: Die Überschuldungsbilanz ist nicht
mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine
eigenständige Sonderbilanz dar. Es sind die
tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche
Bewertungsvorschriften spielen keine Rolle. Die Aktiva
sind nach ihren wahren, d. h. realisierbaren
Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven
anzusetzen und bei den Passiva sind die echten, also
real bestehenden Verbindlichkeiten einzusetzen.
Unbewegliches Vermögen (Immobilien) ist mit dem
Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzanlagen ist
der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und
Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit
ihrem Marktwert anzusetzen. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen sind nach dem bilanzrechtlichen
Vorsichtsprinzip zu bewerten. Bei den Passiva sind
sämtliche Verbindlichkeiten, auch solche, die noch nicht
fällig oder gestundet sind, einzusetzen. Rückstellungen
sind dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme
ernstlich zu rechnen ist. Eigenkapitalersetzende
Gesellschafterleistungen sind, obgleich sie im
Insolvenzverfahren lediglich als nachrangige
Insolvenzforderungen (s. u. Ziffer 4.5) teilnehmen, im
Überschuldungsstatus grundsätzlich als Verbindlichkeiten
aufzunehmen. Ergänzend ist festzustellen, ob das
Schuldnerunternehmen in der Lage ist, die
Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf
mittlere Sicht wieder eine Finanzkraft zu entwickeln,
die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es ist
nicht erforderlich, dass die Überlebensprognose mit
absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Für eine
positive Fortführungsprognose ist aber erforderlich,
dass die Überwindung der Überschuldungssituation
überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Gesagten ergibt
sich folgende Vorgehensweise:
Feststellung der rechnerischen Überschuldung unter
Zugrundelegung von Liquidationswerten.
Fortführungsprognose
Ist die Fortführungsprognose negativ folgt daraus die
Insolvenzantragspflicht. Ist sie positiv, kann das
Gesellschaftsvermögen neu bewertet werden. Anstelle von
Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von
Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch
dann eine Überschuldung bleibt es bei der
Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter
Zugrundelegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten)
festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung
vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr
teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu
müssen. Ein von Anfang an unbegründeter Insolvenzantrag
kann u. U. zu einer Schadensersatzpflicht des
Antragstellers wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen.
Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des
staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat,
genügt allerdings für sich allein noch nicht zur
Begründung der Haftung. Nach Eingang des Antrags prüft
das Gericht die oben genannten Kriterien, um
festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden
kann. Neben den bereits angesprochenen
Antragsvoraussetzungen wird geprüft, ob die Kosten des
Verfahrens aus der Insolvenzmasse beglichen werden
können. Ist dies nicht der Fall, wird ein
Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sich jemand
findet, der einen Kostenvorschuss in erforderlicher Höhe
leistet (s. u. 2). Bis zu einer Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht
Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Schuldners
angeordnet werden. Das können die Einsetzung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines
allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des
Schuldners oder auch die bereits oben angesprochene
Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das
Schuldnervermögen sein. Die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht
werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter
vorläufiger Insolvenzverwalter alleiniger
Verfügungsberechtigter über das Schuldnervermögen. Er
führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.
Verfahrenskosten
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren
nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten
(Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des
Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine
natürliche Person, mittellos und beabsichtigt
Restschuldbefreiung zu erlangen (s. u. Ziff. 11), können
ihm die Verfahrenskosten gestundet (s. u. 9) werden.
Verfahrenseröffnung
Liegen alle Voraussetzungen für ein
Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird
öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich den
gerichtsbekannten Gläubigern des Schuldners zugestellt.
Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen
Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die
Benennung des bestellten Insolvenzverwalters (dieser
kann von demjenigen abweichen, der als vorläufiger
Insolvenzverwalter eingesetzt war!). Es wird auch eine
Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre
Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben
müssen. Diese Frist kann zwischen zwei Wochen und drei
Monaten betragen. Der Beschluss enthält weiterhin noch
zwei Termine, den Berichts- und den Prüftermin für die
Gläubigerversammlung (s. u. 5). Schließlich werden die
Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert,
Sicherungsrechte - etwa Eigentumsvorbehalte - die sie
geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend
anzumelden. Eine verspätete Anmeldung dieser
Sicherungsrechte muss sich ein Gläubiger anrechnen
lassen.
Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung
Im Eröffnungsbeschluss (Insolvenzeröffnung) sind alle
Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim
Insolvenzverwalter / Sachverwalter zur sog.
Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit
einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt
erfolgen. Dabei muss die Forderung nach Art und Umfang
benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit
ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum
Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend
gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg für
den Bestand der Forderung beizufügen. Wird die
Forderungsanmeldung nicht vom Gläubiger selbst
durchgeführt, ist zusätzlich noch eine Vollmacht
erforderlich. Die (InsO) Insolvenzordnung unterscheidet
verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder
Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte
hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer
Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der
Rangfolge der Ansprüche: aussonderungsberechtigte
Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger,
Massegläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
(vorrangige Insolvenzgläubiger) und nachrangige
Insolvenzgläubiger.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter
Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen
Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung (InsO)
ergebendes Recht geltend machen, dass ein bestimmter
Gegenstand, den der Insolvenzverwalter zur
Insolvenzmasse beansprucht, nicht dazu gehört. Das sind
in erster Linie Sachen, die nicht im Eigentum des
Schuldners stehen, sondern dem aussonderungsberechtigten
Gläubiger gehören. In einem solchen Fall muss der
Verwalter den Gegenstand freigeben. Der Gläubiger
braucht insoweit nicht am Insolvenzverfahren
teilzunehmen. Bei beweglichen Sachen kann der Gläubiger
Herausgabe verlangen, bei Grundstücken evtl.
Grundbuchberichtigung.
Beispiel:
Der Gläubiger ist Eigentümer von beim Schuldner aufgrund
eines Leihvertrages befindlichen Werkzeugen. Ihm stehen
gegen den Schuldner Herausgabeansprüche aus dem
Leihvertrag und aus seinem Eigentum zu. Der Verwalter
muss die Werkzeuge auf Verlangen des Gläubigers an
diesen herausgeben.
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Absonderungsberechtigter Gläubiger ist, wer eines der
in der Insolvenzordnung (InsO) ausdrücklich genannten
Absonderungsrechte besitzt. Dies sind zunächst
Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im
Schuldnervermögen (Insolvenzmasse, Masse) verfügen.
Weiterhin gilt dies auch für solche Gläubiger, die sich
zur Absicherung ihrer Ansprüche Gegenstände oder
Forderungen sicherheitshalber übereignet haben lassen.
Einem absonderungsberechtigten Gläubiger steht eine
vorrangige Befriedigung aus den gesicherten Gegenständen
oder Forderungen zu. Je nachdem, ob er im Besitz der
besicherten Sache ist, muss der Gläubiger sich an den
Kosten für die Feststellung und Verwertung der Sache mit
pauschal bis zu neun v.H. des Bruttoverwertungserlöses
beteiligen. Allerdings erlaubt das Gesetz zur
Kompensation dieser Kosten eine entsprechende
Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechtes.
Verwertungserlöse, die die Höhe des Anspruchs des
Gläubigers abzüglich der Kosten übersteigen, fallen der
Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der
absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner
Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der
durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt
werden konnte.
Massegläubiger
Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche
erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem
Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte
nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen. Solche
Masseverbindlichkeiten (s. u. Abwicklung von schwebenden
Geschäften) werden, soweit das der Umfang der
Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.
Insolvenzgläubiger
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger
bezeichnet, die zur Zeit bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den
Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem
Zeitpunkt auch nur begründet, nicht aber fällig zu sein.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden
quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse
bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der
noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller
Verbindlichkeiten.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch
bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger
noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch
in der Praxis nur selten der Fall ist). Nachrangige
Insolvenzforderungen sind z. B. die seit der
Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten der
Gläubiger für die Teilnahme am Verfahren.
Mitwirkung der Gläubiger
Gläubigerversammlung
Den Gläubigern werden bei Durchführung eines
Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das
Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der
Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird
vom Gericht einberufen und vom Insolvenzverwalter
geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag
des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschuss (s. u.)
oder eines einzelnen oder mehrer stimmberechtigter
Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der sog.
Berichtstermin. Zur Teilnahme sind die
absonderungsberechtigten Gläubiger, die
Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses, der Insolvenzverwalter und der
Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für
einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner
Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die
Gläubigerversammlung hat z. B. die Befugnis, den
Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu
kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie
entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (s.
u.), die Fortführung oder Liquidation des
Schuldnerunternehmens. Abstimmungsberechtigt sind nur
die absonderungsberechtigten und die nicht nachrangigen
Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers
richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im
Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der
anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht
stimmberechtigt sind Forderungen, die vom
Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger
bestritten werden. Allerdings kann die
Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht
einräumen.
Gläubigerausschuss
Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und
wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen
ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das
Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der
Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen
Gläubigerausschuss einsetzen. In einem
Gläubigerausschuss wirken Vertreter der
absonderungsberechtigten Gläubiger, der
Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der
Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer
vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen
Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen
brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass
außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.
Die wichtigste Aufgabe diese Gremiums und jedes
einzelnen Mitglieds besteht darin, den
Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu
unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein
Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich
über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu
informieren, ihn zu beraten und notfalls das
Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige
Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der
Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss
entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen
gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und
den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.
Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung
Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch um eine
vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu
verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen ist es
notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene
Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen
kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung
bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger
verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des
Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die
Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger
seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner
Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger. Bei Verträgen,
bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht
vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter
grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragpartner
Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen.
Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des
Vertrages werden die Gegenleistungsansprüche des
Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der
Gläubiger zum Massegläubiger).Verweigert der
Insolvenzverwalter die Erfüllung, was bei für den
Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall
sein wird, erlöschen die gegenseitigen
Leistungspflichten und der Gläubiger kann wegen der
Nichterfüllung des Vertrages lediglich als
Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Hat der Gläubiger Ware unter einfachem
Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen
des Schuldners aus, kann er vom Insolvenzverwalter
Erfüllung verlangen. Dieser muss dann die noch
ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der
Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein
Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware
herausgeben.
Miet- und Pachtverhältnisse
Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder
unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der
Schuldner Vermieter muss der Insolvenzverwalter das
Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur
Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen,
kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im
umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das
Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als
Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen
Kündigung. Bei Insolvenz des Mieters ist der Vermieter
auch nicht zur fristgerechten Kündigung befugt, während
dem Verwalter die Kündigung durch die Bestimmung
erleichtert wird, dass als Kündigungsfrist immer die
gesetzliche (also nicht eine etwa abweichende
vertragliche) Frist gilt.
Aufrechnung
Die Möglichkeit Forderungen aufzurechnen besteht auch
in der Insolvenz. Da dies eine Bevorzugung solcher
Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen
Forderungen des Schuldners an sie aufrechnen können, ist
diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft:
Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch
außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall
ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer
Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber
stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer
Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die
Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der
Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine
Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die
Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist.
Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung
entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden.
Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst
nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die
Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu
bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur
Masse leisten muss.
Insolvenzplan
Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines
Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine
Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie
flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an
der Insolvenz Beteiligten können im
Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der
Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies
zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels
führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung
des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den
gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der
Liquidation offen. Insolvenzverwalter und Schuldner sind
berechtigt einen Insolvenzplan zu erstellen und
vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes
Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber
den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter
Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten
und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die
Ausgestaltung des Plans nehmen. Der Plan muss einen
darstellenden Teil enthalten, der über das bisherige
Geschehen, die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans
berichtet, sowie einen gestaltenden Teil, in dem
festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten
durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören z. B.
Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche
gestundet und welche erlassen werden sollen.
Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im
Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger
mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.
Zwingend zu bilden sind die Gruppen der
absonderungsberechtigten Gläubiger, der
Insolvenzgläubiger und der nachrangigen
Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere
Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht
unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für
Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.
Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet
werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen
wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die
Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt
werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb
der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn alle
Beteiligten stimmen zu. Der Insolvenzplan muss durch
einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies
geschieht in einem Erörterungstermin und
Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt.
Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil
festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn
in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht
wird. Ein Obstruktionsverbot soll verhindern, dass ein
wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner
Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in
einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung
trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der
betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter
gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn
diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert
beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage
des Plans zufließen soll. Außerdem muss wenigstens die
Mehrzahl der Gruppen dem Plan zugestimmt haben. Auch der
Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er
abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden. Wird
die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen
Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch
gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen
nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan
widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit
der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger
erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im
Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von
Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist, dass der
Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt, obwohl
der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von
mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Gläubiger können aus
dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in
die Tabelle wegen nicht vom Schuldner bestrittener und
im Prüfungstermin (Prüftermin) festgestellter
Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird der
bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das
Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die
Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im
Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des
Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.
Stundung der Verfahrenskosten
Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der
Lage sind, die Verfahrenskosten
(Verfahrenskostenstundung) aufzubringen, soll die
Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren
durchzuführen und nach Abschluss des Verfahrens
Restschuldbefreiung (s. u. ) zu erlangen. Deshalb haben
natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden
mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, die
Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten
(Verfahrenskostenstundung) zu beantragen. Diese
Möglichkeit besteht sowohl im Regel-, als auch im
Verbraucherinsolvenzverfahren. Gestundet werden sowohl
die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen des
Insolvenzverwalters als auch die Kosten eines
beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Erteilung der
Restschuldbefreiung, falls das Gericht eine solche
Beiordnung für geboten erachtet. Die Stundung erfolgt
für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der
Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht
in der Lage, die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das
Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst
nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu
Lasten der Staatskasse erlassen werden.
Ende des Insolvenzverfahrens - was passiert mit noch
offenen Forderungen?
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können
grundsätzlich alle noch offenen Forderungen gegen den
Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens
der Restschuldbefreiung siehe unten. Die Anmeldung einer
Forderung zur Insolvenztabelle steht dem gerichtlichen
Mahnverfahren dahingehend gleich, als dass damit eine
Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten
Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete
Forderungen muss hingegen im Wege des Mahnverfahrens ein
vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Es ist jedoch zu
beachten, dass eine juristische Person, also etwa eine
GmbH, oder eine gleichgestellte Vereinigung
grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
bei Abweisung der Eröffnung mangels Masse aufgelöst
wird. Offene Forderungen, die sich gegen solche
Schuldner richten, können also nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners
nicht mehr durchgesetzt werden. Lediglich in
Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach
Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiter bestehen und
somit noch Adressaten von Forderungen sein.
Restschuldbefreiung
Voraussetzung für eine Erteilung der
Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner
selbst Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag
auf Restschuldbefreiung verbindet. Außerdem darf kein
Versagungsgrund vorliegen. Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen
einer Insolvenzstraftat,
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche
Leistungen zu beziehen,
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in
den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf
Verfahrenseröffnung.
Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sog.
Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit
ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil
seines Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestellten
Treuhänder abzuführen, eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich
intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare
Beschäftigung anzunehmen, dem Treuhänder jeden Wohnort-
und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während
der Dauer der Wohlverhaltensperiode die
Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt
die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die
Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den
Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine
Forderung von 50.000 € gegen den Schuldner bei einer
Gesamtverschuldung von 100.000 €, erhält er die Hälfte
des pfändbaren Einkommens. Um die Motivation des
Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen,
erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von
10 % und im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen
Beträge zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode
sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem
Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des
Gerichts – nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und
Gläubigern – ein förmlicher Beschluss, dass der
Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine
schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder
Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings
Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und
Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während
der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss
wird öffentlich bekannt gemacht.
Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren
Seit dem 1. Januar 1999 räumt die Insolvenzordnung (InsO)
erstmals Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein
Insolvenzverfahren mit anschließender
Restschuldbefreiung von ihren Schulden zu befreien.
Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO) differenziert zwischen
Verbraucherinsolvenzverfahren und
Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine
Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der
Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang
ihrer Tätigkeit, unterfallen der Regelinsolvenz. Ehemals
Selbstständigen ist die Verbraucherinsolvenz eröffnet,
sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die
Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum
Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger hat.
Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen
insbesondere die Forderungen der Finanzämter und
Sozialversicherungsträger.
Insolvenzgründe
Ein Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen
vor, wenn sie entweder bereits zahlungsunfähig sind oder
sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit
abzeichnet. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der
Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der
Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit
ist dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn
zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel
zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber
entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines
Bankkredites oder Stundung von Forderungen geändert
werden kann oder für die allernächste Zeit (max. 4
Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die
Forderung beglichen werden kann. Drohende
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner
nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der
Schuldner berechtigt.
Das zuständige Gericht / Der Insolvenzantrag
Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es
eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen
Insolvenzgericht (Insolvenzantrag). Insolvenzgericht ist
das Amtsgericht, an dessen Standort auch ein Landgericht
seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
Wohnsitz des Schuldners. Der Eröffnungsantrag für ein
Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf einem amtlichen
Vordruck gestellt werden (beim zuständigen
Insolvenzgericht). Antragsberechtigt sind der Schuldner
und die Gläubiger. Um Restschuldbefreiung (s. u.) zu
erlangen, bedarf es eines Eigenantrags des Schuldners.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss mit dem
Insolvenzantrag gestellt werden. Der Antrag gilt nur für
die eigene Person. Mitschuldner und Bürgen müssen einen
eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für
Geschäftsführer einer GmbH und persönlich haftende
Gesellschafter von Personengesellschaften, denen eine
persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger der
Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter droht.
Das Verfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in bis zu vier
Stufen abgewickelt:
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muss der
Schuldner zwingend versuchen, mit seinen Gläubigern
einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der
Grundlage eines Planes herbeizuführen. Dieser Plan ist
grundsätzlich mit den Gläubigern frei verhandelbar. Da
jedoch in der nächsten Stufe der Antrag auf
Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem
Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss,
empfiehlt es sich, sich auch schon im außergerichtlichen
Bereich an den Vorgaben zum gerichtlichen Verfahren zu
orientieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nur
dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das
Schweigen eines Gläubigers ist als Ablehnung zu werten.
Betreibt ein Gläubiger während des außergerichtlichen
Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, gilt der
Versuch ebenfalls als gescheitert. Bei absoluter
Vermögenslosigkeit ist auch ein sog. Null-Plan zulässig,
bei dem die Gläubiger auf ihre Forderungen nichts
erhalten. Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann
bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Antrag
ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder
Person über das Scheitern des Einigungsversuchs
beizufügen. Geeignete Personen sind die Angehörigen der
rechtsberatenden Berufe, also Rechtsanwälte,
Steuerberater, etc. Geeignete Stellen sind anerkannte
Schuldnerberatungsstellen. Es ist empfehlenswert, schon
für die Durchführung des außergerichtlichen
Einigungsversuch die Unterstützung einer geeigneten
Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der
Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und
eine Erklärung abgeben, warum der außergerichtliche
Einigungsversuch gescheitert ist. Dabei kann er auf
Planungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs
zurückgreifen. Bis zur Entscheidung über den
Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den
Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Gericht entscheidet
nach freiem Ermessen, ob das
Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder
nicht. Es wird auf die Durchführung verzichten, wenn die
fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt
werden kann. Spricht sich die Mehrheit der Gläubiger
nach Kopf und Summen für den Schuldenbereinigungsplan
aus, kann das Gericht die Zustimmung der Minderheit
ersetzen. Die Zustimmung eines Gläubigers darf nicht
ersetzt werden, wenn dieser im Verhältnis zu den anderen
Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird und durch den
Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich schlechter
gestellt wird als bei Durchführung des gerichtlichen
Verfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan
durchgeführt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung
und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der
Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines
gerichtlichen Vergleichs. Aus ihm kann vollstreckt
werden, wenn der Schuldner die Vereinbarungen nicht
einhält.
Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren
Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, wird
das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht
prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten (Gerichtskosten,
Auslagen, Treuhänder) gedeckt sind oder gestundet werden
(s. u. 5.). Ist die Kostenfrage geklärt erlässt das
Gericht den Insolvenzeröffnungsbeschluss und macht
diesen öffentlich bekannt (Bundesanzeiger, Internet,
etc.). Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird seitens des
Gerichts ein Treuhänder bestellt. Der Treuhänder ist
eine neutrale Person, die auch vom Schuldner
vorgeschlagen werden kann. Auf ihn geht mit dem
Eröffnungsbeschluss die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende
Schuldnervermögen über. Zur Insolvenzmasse gehört das
zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen
und das Vermögen, das der Schuldner während des
Verfahrens erlangt (z .B. pfändbarer Teil des
Arbeitseinkommens, Zahlungen von Kunden). Aufgrund des
bereits durchgeführten Vorverfahrens ist im Gegensatz
zum Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin, in dem
der Bestand der Forderungen gegen den Schuldner
festgestellt würde, nicht erforderlich und das Verfahren
kann schriftlich durchgeführt werden. Nach der
Vermögensverteilung durch den Treuhänder wird in einem
Schlusstermin, in dem Gläubiger und Treuhänder zu hören
sind, durch Beschluss festgelegt, dass der Schuldner
Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt und
keine Versagensgründe, die auf Antrag des Gläubigers zu
prüfen sind, vorliegen.
Restschuldbefreiung
Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf
Restschuldbefreiung verbindet. Außerdem darf kein
Versagungsgrund vorliegen.
Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen
einer Insolvenzstraftat;
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche
Leistungen zu beziehen;
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in
den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf
Verfahrenseröffnung.
Mit dem Ende des Insolvenzverfahren (Schlusstermin)
beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs
Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während
dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet:
• den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den
vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
• eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder,
wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine
solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen;
• dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel
mitzuteilen.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht
bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die
Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt
die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die
Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den
Gesamtverbindlichkeiten. Um die Motivation des
Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen,
erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von
10 % im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen Beträge
zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode sind
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem
Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des
Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und
Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner
nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften
Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe
vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus
Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern
herrühren und neue Schulden, die während der
Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird
öffentlich bekannt gemacht.
Stundung der Verfahrenskosten
Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der
Lage sind, die Verfahrenskosten
(Verfahrenskostenstundung) aufzubringen, soll die
Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren
durchzuführen und damit nach Abschluss des Verfahrens
die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben
natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden
mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen die
Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu
beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl in der
Verbraucherinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz. Die
Stundung umfasst auch die Kosten des
Schuldenbereinigungsplans und des Verfahrens der
Restschuldbefreiung. Gestundet werden die
Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und eines
beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn die Vertretung dem
Gericht erforderlich erscheint. Die Stundung erfolgt für
jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner
nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage
die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den
Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf
dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der
Staatskasse erlassen werden.
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