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Allgemeines zum Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch die Insolvenzordnung (InsO) neu geregelt worden. Diese hat in den alten Bundesländern die Konkursordnung (KO) und Vergleichsordnung (VglO) sowie in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren (GUG) abgelöst. Vorrangiges Ziel ist es, die Insolvenzmasse so weit wie möglich zu erhalten. Um dies zu erreichen ist ein zusätzlicher Insolvenzgrund (nur für den Schuldner selbst) schon die „drohende Zahlungsunfähigkeit“. Dafür ist die Möglichkeit des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung neben die bisherige – auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichtete – Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens gestellt worden.
Der Gesetzgeber hat auch der steigenden Anzahl von Überschuldungen im privaten Bereich Rechnung getragen. Er hat auch Privatpersonen das Insolvenzverfahren als Ausweg aus dem „modernen Schuldturm“ eröffnet. Neben das Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige und juristische Personen tritt als weitere wesentliche Neuerung die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode (von normalerweise sechs Jahren) im so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren, welches auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbstständiger Anwendung findet.
 

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten der Übertragung und des Erhaltes durch Sanierung. Weitere Neuerungen sind die Einführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbstständiger gilt, die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner.
Insolvenzfähigkeit
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen Person und jedes Unternehmens eröffnet werden. Neu ist die Einbeziehung von Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.


Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also max. 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger und Finanzämter. Nähere, auch für Gläubiger wichtige Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren enthält das Merkblatt "Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren".
 

Insolvenzantrag

Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger. Für den Gläubigerantrag bedarf es eines rechtlichen Interesses. Außerdem muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass seine Forderung gegenüber dem Schuldner besteht. Hierfür können grundsätzlich alle Beweismittel, auch eine eidesstattliche Versicherung als allerdings schwächstes Mittel, herangezogen werden. Ist die Forderung des Gläubigers die einzige, die den Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung ein rechtskräftiger Titel erforderlich. Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber loszuwerden oder um rückständige Forderungen schneller und vor anderen Gläubigern realisieren zu können. Ebenfalls unzulässig ist ein rein vorsorglich gestellter Insolvenzantrag.


Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die Verfahrenskosten gestundet werden. Ansonsten wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen.
Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, ist er Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Eröffnungsantrag. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, schuldet er auch die im Verfahren entstandenen Auslagen.


Zuständigkeit

Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit in einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Insolvenzgründe
Das Insolvenzverfahren kann auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:


Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegen vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredits oder die Stundung der Forderung geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (max. 4 Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann.


Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der Schuldner berechtigt. Damit soll missbräuchlichen Anträgen von Gläubigern vorgebeugt werden.
Überschuldung
Als Insolvenzgrund gilt die Überschuldung nur für juristische Personen. Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, die Verbindlichkeiten zu decken. Die Bewertung des Schuldnervermögens erfolgt grundsätzlich zu Liquidationswerten, jedoch zu Fortführungswerten, wenn die Fortführung des Schuldnerunternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im einzelnen kann die Feststellung der Überschuldung sehr problematisch sein. Sind eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, sind deren Vorstand oder Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich (spätestens drei Wochen nach Kenntnis) Insolvenzantrag zu stellen.


Insolvenzeröffnung

Nach Antragstellung prüft das Gericht zunächst die Eröffnungsvoraussetzungen. Dazu kann es einen Gutachter hinzuziehen, der das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe prüft und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Vermögensmasse vorhanden ist. Der Sachverständige wird oftmals zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Die Feststellung des Eröffnungsgrundes und der Deckung der Verfahrenskosten kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Das Insolvenzgericht kann daher alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Das sind außer der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters folgende Sicherungsmaßnahmen:
• die Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen
• die Anordnung einer vorläufigen Postsperre;
• die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots des Schuldners über sein Vermögen.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht nur das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, sondern das Schuldnerunternehmen auch bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt. Wird kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so kommt dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe gerichtlicher Bestimmung nur die Aufsicht über den weiterhin verfügungsbefugten Schuldner zu.
Eröffnung des Verfahrens
Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und den/dem Gericht bekannten Gläubiger(n) zugestellt.


Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss enthält neben dem Eröffnungstermin (Insolvenzeröffnung) und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des Insolvenzverwalters. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter ihre Forderungen anzumelden und eventuell an Sachen oder Rechten des Schuldners bestehende Sicherungsrechte anzuzeigen. Gleichzeitig werden die Schuldner des insolventen Unternehmens aufgefordert, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich werden ein Berichtstermin und ein Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung festgelegt.


Forderungsanmeldung

Im Eröffnungsbeschluss werden alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Umfang benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg beizufügen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Wird die Forderung nicht vom Gläubiger selbst angemeldet, ist eine Vollmacht beizufügen.
Auch der Gläubiger, der das Insolvenzverfahren selbst beantragt hat, muss seine Forderung in diesem Verfahren anmelden, damit sie berücksichtigt wird.


Gläubigerstellung

Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt.
In der Rangfolge ihrer Ansprüche wird unterschieden in aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger und einfacher Eigentumsvorbehalt
Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung ergebendes Recht geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und diesen herausverlangen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind also keine Insolvenzgläubiger.
Für Lieferanten ist wichtig, dass der einfache Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht begründet. Befindet sich die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache allerdings im Besitz des Insolvenzverwalters, muss er sie grundsätzlich nicht direkt an den Verkäufer herausgeben. Dem Insolvenzverwalter steht ein Wahlrecht zu, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will (s. u. Nr. 10). Die Ausübung dieses Wahlrechts kann er bis zum Berichtstermin herausschieben und die Entscheidung der Gläubigerversammlung über Sanierung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse belassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung der Sache zu erwarten ist (z. B. verderbliche Ware, Saisonware) und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Sinn der Regelung ist es, die Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens zu verbessern und eine vorzeitige Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern.
Absonderungsberechtigte Gläubiger, sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, Sicherungseigentum etc.
Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel, Verbindungsklausel, Vermischungsklausel oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben. Außerdem gehören dazu Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer im Schuldnervermögen befindlichen Sache verfügen oder die sich zur Absicherung ihrer Forderungen Gegenstände haben sicherungsübereignen oder Forderungen sicherungsabtreten lassen. Absonderungsberechtigt ist ferner derjenige, dem ein Recht auf Befriedigung aus einem Gegenstand zusteht, welcher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt. Allerdings ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt das Sicherungsgut zu verwerten, wenn er es in Besitz hat, und die an den Gläubiger zur Sicherung abgetretenen Forderungen (z. B. aus verlängertem Eigentumsvorbehalt) einzuziehen. Der Gläubiger ist dann aus dem Erlös zu befriedigen. Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt der Gläubiger eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, so muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen als ob er sie wahrgenommen hätte. Der Gläubiger kann den Gegenstand auch selbst übernehmen.
Der Insolvenzverwalter darf aus dem Verwertungserlös für das Sicherungsgut die Kosten der Feststellung und der Verwertung sowie eine eventuelle Umsatzsteuerbelastung vorab entnehmen. Die Feststellungskosten werden mit 4 % und die Verwertungskosten mit 5 % pauschaliert. Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechts. Verwertungserlöse, die die Höhe des Gläubigeranspruchs übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden kann.


Massegläubiger

Massegläubiger sind all diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind.
Hierher gehören vor allem:
• Die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
• Ansprüche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden;
• Ansprüche aus bei Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Verträgen, die der Insolvenzverwalter erfüllen will oder muss (siehe unten "Abwicklung von schwebenden Geschäften");
• Sozialplan und die Ansprüche der Arbeitnehmer;
• Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie.
Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.


Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahren einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote (Insolvenzquote) ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.


Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch so gut wie nie der Fall ist). Nachrangige Insolvenzforderungen sind z. B. die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen, aber auch Forderungen auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters.


Mitwirkung der Gläubiger

Gläubigerversammlung

Den Gläubigern werden bei Durchführung eines Insolvenzverfahren Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht einberufen und vom Insolvenzrichter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschuss (s.u.) oder eines einzelnen oder mehrerer stimmberechtigter Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der sog. Berichtstermin. Zur Teilnahme sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschuss, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die Gläubigerversammlung hat z. B. die Befugnis den Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (siehe Nr. 14) über die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens. Abstimmungsberechtigt sind nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert hat der betroffene Gläubiger das Recht bei Gericht Beschwerde einzulegen.


Gläubigerausschuss

Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.
Die wichtigste Aufgabe dieses Gremiums und jedes einzelnen Mitglieds besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.


Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung

Zum Schutz der Gläubigerinteressen aber auch um eine vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:


Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger. Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragpartner Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der Gläubiger zum Massegläubiger).Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, was bei für den Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten und der Gläubiger kann wegen der Nichterfüllung des Vertrages lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


Eigentumsvorbehalt

Hat der Gläubiger Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann er vom Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Dieser muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.


Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der Schuldner Vermieter muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen, kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen Kündigung. Bei Insolvenz des Mieters ist der Vermieter auch nicht zur fristgerechten Kündigung befugt, während dem Verwalter die Kündigung durch die Bestimmung erleichtert wird, dass als Kündigungsfrist immer die gesetzliche (also nicht eine etwa abweichende vertragliche) Frist gilt.


Aufrechnung

Die Möglichkeit Forderungen aufzurechnen besteht auch in der Insolvenz. Da dies eine Bevorzugung solcher Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen Forderungen des Schuldners an sie aufrechnen können, ist diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft: Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss.


Ende des Insolvenzverfahrens

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können grundsätzlich noch alle offenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens der Restschuldbefreiung siehe unten. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle steht dem gerichtlichen Mahnverfahren insoweit gleich, als damit eine Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete Forderungen muss allerdings ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine juristische Person (z. B. GmbH) grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung mangels Masse aufgelöst wird. Offene Forderungen gegen solche Schuldner können also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners nicht mehr realisiert werden. Nur in Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiterbestehen und noch Adressaten von Forderungen sein.


Restschuldbefreiung

Das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger hat häufig zur Folge, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sich wieder eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Der Gesetzgeber hat deshalb für den "redlichen Schuldner" die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vorgesehen. Voraussetzung für eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen.
Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat,
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen;
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung.
Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet:
• den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
• eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;
• dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine Forderung von 50.000 € gegen den Schuldner bei einer Gesamtverschuldung von 100.000,- €, erhält er die Hälfte des pfändbaren Einkommens. Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von 10 % und im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen Beträge zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.


Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an der Insolvenz Beteiligten können im Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der Liquidation offen.
Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen einen Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen. Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der über das bisherige Geschehen, die Grundlagen, sowie die Auswirkungen des Plans berichtet und einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören z. B. Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zwingend zu bilden sind die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden. Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn alle Beteiligten stimmen zu. Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird. Ein Obstruktionsverbot soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll. Außerdem muss wenigstens die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zugestimmt haben. Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt, obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen nicht vom Schuldner bestrittener und im Prüfungstermin festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird


Das Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung. Weitere Neuerungen sind die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbstständiger gilt, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner.


Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zuständigkeit

Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.


Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also max. 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger und Finanzämter.


Eröffnungsgründe

Der Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren kann formlos entweder durch den Schuldner, oder durch jeden seiner Gläubiger gestellt werden. Im Gegensatz zu juristischen Personen (z. B. GmbH) besteht für natürliche Personen keine Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer einer GmbH hat die gesetzliche Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen. Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, benötigt er dazu grundsätzlich keinen Vollstreckungstitel. Es genügt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse hat und den Insolvenzgrund glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlagen von Belegen, wie z. B. Buchauszügen, Schuldscheinen oder die eidesstattliche Versicherung. Verfügt der Gläubiger über einen Titel, genügt zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes die Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein sollte. Ein rechtliches Interesse ist zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber loszuwerden oder Druck auf den Schuldner auszuüben, um Forderungen schneller oder vor anderen Gläubigern realisieren zu können.
Ist die Forderung, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegt, die einzige, die den Eröffnungsgrund bilden würde (Insolvenzeröffnung) und bestreitet der Schuldner, dass die Forderung zu Recht besteht, ist der Insolvenzantrag unzulässig. Der Gläubiger muss seine Forderung dann auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sein. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Finanzplanes bzw. Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, etwa um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze der Prognose. Kann anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Forderungen eines Gläubigers nicht begleichen kann. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke vor, die kurzfristig durch einen Drittmittelzufluss behoben werden kann. Nur wenn es wiederholt zu Zahlungsstockungen kommt und Anzeichen, wie ausstehende Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder Sozialabgabenforderungen vorliegen, kann auch dann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei juristischen Personen, nicht eingetragenen Vereinen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie bei der GmbH & Co. KG, ist außerdem die Überschuldung ein Eröffnungsgrund (Insolvenzeröffnungsgrund). Diese liegt vor, wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung problematisch sein. Es gelten grundsätzlich folgende Bewertungskriterien: Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Es sind die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche Bewertungsvorschriften spielen keine Rolle. Die Aktiva sind nach ihren wahren, d. h. realisierbaren Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven anzusetzen und bei den Passiva sind die echten, also real bestehenden Verbindlichkeiten einzusetzen. Unbewegliches Vermögen (Immobilien) ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzanlagen ist der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit ihrem Marktwert anzusetzen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip zu bewerten. Bei den Passiva sind sämtliche Verbindlichkeiten, auch solche, die noch nicht fällig oder gestundet sind, einzusetzen. Rückstellungen sind dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind, obgleich sie im Insolvenzverfahren lediglich als nachrangige Insolvenzforderungen (s. u. Ziffer 4.5) teilnehmen, im Überschuldungsstatus grundsätzlich als Verbindlichkeiten aufzunehmen. Ergänzend ist festzustellen, ob das Schuldnerunternehmen in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder eine Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Überlebensprognose mit absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Für eine positive Fortführungsprognose ist aber erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Feststellung der rechnerischen Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten.

 
Fortführungsprognose

Ist die Fortführungsprognose negativ folgt daraus die Insolvenzantragspflicht. Ist sie positiv, kann das Gesellschaftsvermögen neu bewertet werden. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine Überschuldung bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrundelegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Ein von Anfang an unbegründeter Insolvenzantrag kann u. U. zu einer Schadensersatzpflicht des Antragstellers wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen. Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat, genügt allerdings für sich allein noch nicht zur Begründung der Haftung. Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die oben genannten Kriterien, um festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Neben den bereits angesprochenen Antragsvoraussetzungen wird geprüft, ob die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sich jemand findet, der einen Kostenvorschuss in erforderlicher Höhe leistet (s. u. 2). Bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das können die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des Schuldners oder auch die bereits oben angesprochene Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen sein. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungsberechtigter über das Schuldnervermögen. Er führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.


Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erlangen (s. u. Ziff. 11), können ihm die Verfahrenskosten gestundet (s. u. 9) werden.


Verfahrenseröffnung

Liegen alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich den gerichtsbekannten Gläubigern des Schuldners zugestellt. Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des bestellten Insolvenzverwalters (dieser kann von demjenigen abweichen, der als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war!). Es wird auch eine Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben müssen. Diese Frist kann zwischen zwei Wochen und drei Monaten betragen. Der Beschluss enthält weiterhin noch zwei Termine, den Berichts- und den Prüftermin für die Gläubigerversammlung (s. u. 5). Schließlich werden die Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert, Sicherungsrechte - etwa Eigentumsvorbehalte - die sie geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend anzumelden. Eine verspätete Anmeldung dieser Sicherungsrechte muss sich ein Gläubiger anrechnen lassen.


Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung

Im Eröffnungsbeschluss (Insolvenzeröffnung) sind alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter / Sachverwalter zur sog. Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Dabei muss die Forderung nach Art und Umfang benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg für den Bestand der Forderung beizufügen. Wird die Forderungsanmeldung nicht vom Gläubiger selbst durchgeführt, ist zusätzlich noch eine Vollmacht erforderlich. Die (InsO) Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der Rangfolge der Ansprüche: aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Massegläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger (vorrangige Insolvenzgläubiger) und nachrangige Insolvenzgläubiger.


Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung (InsO) ergebendes Recht geltend machen, dass ein bestimmter Gegenstand, den der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse beansprucht, nicht dazu gehört. Das sind in erster Linie Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, sondern dem aussonderungsberechtigten Gläubiger gehören. In einem solchen Fall muss der Verwalter den Gegenstand freigeben. Der Gläubiger braucht insoweit nicht am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Bei beweglichen Sachen kann der Gläubiger Herausgabe verlangen, bei Grundstücken evtl. Grundbuchberichtigung.
Beispiel:
Der Gläubiger ist Eigentümer von beim Schuldner aufgrund eines Leihvertrages befindlichen Werkzeugen. Ihm stehen gegen den Schuldner Herausgabeansprüche aus dem Leihvertrag und aus seinem Eigentum zu. Der Verwalter muss die Werkzeuge auf Verlangen des Gläubigers an diesen herausgeben.


Absonderungsberechtigte Gläubiger

Absonderungsberechtigter Gläubiger ist, wer eines der in der Insolvenzordnung (InsO) ausdrücklich genannten Absonderungsrechte besitzt. Dies sind zunächst Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im Schuldnervermögen (Insolvenzmasse, Masse) verfügen. Weiterhin gilt dies auch für solche Gläubiger, die sich zur Absicherung ihrer Ansprüche Gegenstände oder Forderungen sicherheitshalber übereignet haben lassen. Einem absonderungsberechtigten Gläubiger steht eine vorrangige Befriedigung aus den gesicherten Gegenständen oder Forderungen zu. Je nachdem, ob er im Besitz der besicherten Sache ist, muss der Gläubiger sich an den Kosten für die Feststellung und Verwertung der Sache mit pauschal bis zu neun v.H. des Bruttoverwertungserlöses beteiligen. Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechtes. Verwertungserlöse, die die Höhe des Anspruchs des Gläubigers abzüglich der Kosten übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden konnte.


Massegläubiger

Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen. Solche Masseverbindlichkeiten (s. u. Abwicklung von schwebenden Geschäften) werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.


Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt auch nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.


Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch in der Praxis nur selten der Fall ist). Nachrangige Insolvenzforderungen sind z. B. die seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten der Gläubiger für die Teilnahme am Verfahren.


Mitwirkung der Gläubiger

Gläubigerversammlung

Den Gläubigern werden bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht einberufen und vom Insolvenzverwalter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschuss (s. u.) oder eines einzelnen oder mehrer stimmberechtigter Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der sog. Berichtstermin. Zur Teilnahme sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die Gläubigerversammlung hat z. B. die Befugnis, den Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (s. u.), die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens. Abstimmungsberechtigt sind nur die absonderungsberechtigten und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Forderungen, die vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen.


Gläubigerausschuss

Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.
Die wichtigste Aufgabe diese Gremiums und jedes einzelnen Mitglieds besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.


Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung

Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch um eine vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:


Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger. Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragpartner Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der Gläubiger zum Massegläubiger).Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, was bei für den Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten und der Gläubiger kann wegen der Nichterfüllung des Vertrages lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


Eigentumsvorbehalt

Hat der Gläubiger Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann er vom Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Dieser muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.


Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der Schuldner Vermieter muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen, kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen Kündigung. Bei Insolvenz des Mieters ist der Vermieter auch nicht zur fristgerechten Kündigung befugt, während dem Verwalter die Kündigung durch die Bestimmung erleichtert wird, dass als Kündigungsfrist immer die gesetzliche (also nicht eine etwa abweichende vertragliche) Frist gilt.


Aufrechnung

Die Möglichkeit Forderungen aufzurechnen besteht auch in der Insolvenz. Da dies eine Bevorzugung solcher Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen Forderungen des Schuldners an sie aufrechnen können, ist diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft: Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss.


Insolvenzplan

Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an der Insolvenz Beteiligten können im Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der Liquidation offen. Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen. Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der über das bisherige Geschehen, die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans berichtet, sowie einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören z. B. Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen.
Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zwingend zu bilden sind die Gruppen der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden. Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn alle Beteiligten stimmen zu. Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in einem Erörterungstermin und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird. Ein Obstruktionsverbot soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll. Außerdem muss wenigstens die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zugestimmt haben. Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden. Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt, obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Gläubiger können aus dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen nicht vom Schuldner bestrittener und im Prüfungstermin (Prüftermin) festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.


Stundung der Verfahrenskosten

Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten (Verfahrenskostenstundung) aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und nach Abschluss des Verfahrens Restschuldbefreiung (s. u. ) zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten (Verfahrenskostenstundung) zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Regel-, als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Gestundet werden sowohl die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen des Insolvenzverwalters als auch die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, falls das Gericht eine solche Beiordnung für geboten erachtet. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.


Ende des Insolvenzverfahrens - was passiert mit noch offenen Forderungen?

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können grundsätzlich alle noch offenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens der Restschuldbefreiung siehe unten. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle steht dem gerichtlichen Mahnverfahren dahingehend gleich, als dass damit eine Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete Forderungen muss hingegen im Wege des Mahnverfahrens ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine juristische Person, also etwa eine GmbH, oder eine gleichgestellte Vereinigung grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung der Eröffnung mangels Masse aufgelöst wird. Offene Forderungen, die sich gegen solche Schuldner richten, können also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Lediglich in Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiter bestehen und somit noch Adressaten von Forderungen sein.


Restschuldbefreiung

Voraussetzung für eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen. Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat,
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen,
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung.
Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläubiger eine Forderung von 50.000 € gegen den Schuldner bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 €, erhält er die Hälfte des pfändbaren Einkommens. Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von 10 % und im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen Beträge zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts – nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern – ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.


Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren

Seit dem 1. Januar 1999 räumt die Insolvenzordnung (InsO) erstmals Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung von ihren Schulden zu befreien.


Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung (InsO) differenziert zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen der Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständigen ist die Verbraucherinsolvenz eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger.


Insolvenzgründe

Ein Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen vor, wenn sie entweder bereits zahlungsunfähig sind oder sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredites oder Stundung von Forderungen geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (max. 4 Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der Schuldner berechtigt.


Das zuständige Gericht / Der Insolvenzantrag

Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht (Insolvenzantrag). Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, an dessen Standort auch ein Landgericht seinen Sitz hat (z. B. Münster, Essen, Dortmund, etc.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Eröffnungsantrag für ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden (beim zuständigen Insolvenzgericht). Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Um Restschuldbefreiung (s. u.) zu erlangen, bedarf es eines Eigenantrags des Schuldners. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. Der Antrag gilt nur für die eigene Person. Mitschuldner und Bürgen müssen einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, denen eine persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter droht.


Das Verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in bis zu vier Stufen abgewickelt:


Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muss der Schuldner zwingend versuchen, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Planes herbeizuführen. Dieser Plan ist grundsätzlich mit den Gläubigern frei verhandelbar. Da jedoch in der nächsten Stufe der Antrag auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss, empfiehlt es sich, sich auch schon im außergerichtlichen Bereich an den Vorgaben zum gerichtlichen Verfahren zu orientieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nur dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Schweigen eines Gläubigers ist als Ablehnung zu werten. Betreibt ein Gläubiger während des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch ebenfalls als gescheitert. Bei absoluter Vermögenslosigkeit ist auch ein sog. Null-Plan zulässig, bei dem die Gläubiger auf ihre Forderungen nichts erhalten. Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des Einigungsversuchs beizufügen. Geeignete Personen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, also Rechtsanwälte, Steuerberater, etc. Geeignete Stellen sind anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Es ist empfehlenswert, schon für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuch die Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen.


Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und eine Erklärung abgeben, warum der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Dabei kann er auf Planungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs zurückgreifen. Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Es wird auf die Durchführung verzichten, wenn die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt werden kann. Spricht sich die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summen für den Schuldenbereinigungsplan aus, kann das Gericht die Zustimmung der Minderheit ersetzen. Die Zustimmung eines Gläubigers darf nicht ersetzt werden, wenn dieser im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Aus ihm kann vollstreckt werden, wenn der Schuldner die Vereinbarungen nicht einhält.


Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Treuhänder) gedeckt sind oder gestundet werden (s. u. 5.). Ist die Kostenfrage geklärt erlässt das Gericht den Insolvenzeröffnungsbeschluss und macht diesen öffentlich bekannt (Bundesanzeiger, Internet, etc.). Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird seitens des Gerichts ein Treuhänder bestellt. Der Treuhänder ist eine neutrale Person, die auch vom Schuldner vorgeschlagen werden kann. Auf ihn geht mit dem Eröffnungsbeschluss die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen über. Zur Insolvenzmasse gehört das zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen und das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt (z .B. pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens, Zahlungen von Kunden). Aufgrund des bereits durchgeführten Vorverfahrens ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin, in dem der Bestand der Forderungen gegen den Schuldner festgestellt würde, nicht erforderlich und das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden. Nach der Vermögensverteilung durch den Treuhänder wird in einem Schlusstermin, in dem Gläubiger und Treuhänder zu hören sind, durch Beschluss festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe, die auf Antrag des Gläubigers zu prüfen sind, vorliegen.


Restschuldbefreiung

Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen.
Das sind u. a.:
• die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat;
• falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen;
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung.
Mit dem Ende des Insolvenzverfahren (Schlusstermin) beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet:
• den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
• eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;
• dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, erhält er vom Treuhänder im fünften Jahr einen Bonus von 10 % im sechsten Jahr von 15 % der abgetretenen Beträge zurückgezahlt. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.


Stundung der Verfahrenskosten

Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten (Verfahrenskostenstundung) aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und damit nach Abschluss des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl in der Verbraucherinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplans und des Verfahrens der Restschuldbefreiung. Gestundet werden die Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und eines beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn die Vertretung dem Gericht erforderlich erscheint. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.

 

 


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