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Allgemeines zum Medizinrecht


Freie Arztwahl

Sowohl Arzt als auch Patient haben grundsätzlich die freie Entscheidung, der Patient, zu welchem Arzt er sich begibt und von wem er sich behandeln läßt, der Arzt, ob er die Behandlung übernimmt, außer in Notfällen oder wenn er Bereitschaftsdienst hat, und welche Behandlungsmethode er auswählt. Ein Kassenarzt kann die Behandlung nur ablehnen wegen Überlastung oder bei einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis. Jeder Patient hat das Recht, im Krankenhaus die sog. Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen und sich dadurch qualitative Vorteile in Bezug auf Unterkunft und Beköstigung ebenso wie das Recht auf die medizinische Leistung des Chefarztes zu erwerben.


Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Der Patient selbst entscheidet, ob er überhaupt und wenn ja, welche Maßnahmen der Arzt durchführen soll (sog. Selbstbestimmungsrecht des Patienten). Kann der Patient im entscheidenden Moment dieses Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben, wird die sog. Vorsorgevollmacht bedeutsam. hinzuweisen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer individuellen Patientenvorausverfügung. Sie erlaubt dem Patienten, in gesunden Zeiten, eine ihm vertraute Person zu benennen. Diese kann, falls sich der Patient nicht mehr selber äußern kann, auf Grundlage der Vollmacht für diesen eine Erklärung oder Anweisung abgeben. Anderenfalls, sofern der Wille des Patienten über die spezifische Entscheidungssituation nicht ausdrücklich bekannt ist, erscheint es nämlich für den Arzt bis auf seltene Ausnahmen unmöglich, eine Entscheidung zu treffen. In Unkenntnis des Patientenwillens können Ärzte gar nicht anders, als etwa in lebensbedrohlichen Situationen alle medizinisch vertretbaren Möglichkeiten der Lebensrettung und Lebensverlängerung auszuschöpfen. Solche Vorsorgevollmachten müssen allerdings hohen Anforderungen genügen.


Ärztliche Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht betrifft alle Bereiche des ärztlichen Handelns. Sämtliche Pflichten sind sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen (ärztliche Sorgfaltspflicht). Das bedeutet, daß der Arzt eine am neuesten Stand der Wissenschaft ausgerichtete Behandlung schuldet. Er muß sich auch auf seinem Fachgebiet stetig fortbilden und Informationen über aktuelle Fachliteratur einholen (Fortbildungspflicht). Die ärztliche Sorgfaltspflicht ist objektiv zu bestimmen. Die gebotene Sorgfalt richtet sich nach der eines besonnenen und gewissenhaften Arztes des jeweiligen Fachgebietes (ärztliche Sorgfaltspflicht). Die objektive Betrachtung schließt den Einwand der Unkenntnis bestimmter Behandlungsrisiken durch den Arzt aus, wenn diese in Fachkreisen bekannt sind. Übersieht der Arzt neue Behandlungsmethoden und hält an Überholtem fest, so handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1978,587) pflichtwidrig. Standard ist allerdings nicht das jeweils aktuellste Therapiekonzept.

 
Ärztliche Aufklärungspflicht

Zur Behandlung (sog. ärztlicher Heileingriff) bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten (§ 1 a der Berufsordnung der Ärzte). Eine wirksame Einwilligung setzt grundsätzlich die Aufklärung des Patienten in einem persönlichen Gespräch voraus (ärztliche Aufklärungspflicht). Hierbei mu der Arzt grundsätzlich über Anlaß, Art, Umfang, Dringlichkeit, Folgen und mögliche Nebenwirkungen, mögliche Komplikationen des vorgesehenen Eingriffs, über die Heilungschancen und Besserungschancen, die Folgen einer Nichtbehandlung und über Behandlungsalternativen. Eine nicht hinreichende Aufklärung hat die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge und damit die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs. Hieran kann sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für alle Folgen des Eingriffs, auch die zufälligen, vom Arzt nicht verschuldeten ergeben. Die ärztliche Aufklärungspflicht obliegt dem Arzt, und zwar grundsätzlich dem behandelnden Arzt (BGH MedR 1983,30).
Klärt der behandelnde Arzt nicht selbst auf, so hat er die Information des Patienten durch einen Kollegen zu organisieren, es sei denn, der Arzt kann davon ausgehen, dass der Patient bereits informiert ist. In diesem Fall kann er auf eine Aufklärung verzichten. Dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Selbst wenn der Patient bereits vor etlichen Jahren einen entsprechenden Eingriff erdulden mußte, wird er in der Zwischenzeit viele Aspekte des damaligen Aufklärungsgesprächs vergessen oder verdrängt haben. Eine Delegation der Aufklärungspflicht an das Krankenpflegepersonal ist nicht zulässig. Die Aufklärung muss frühzeitig stattfinden, um den Patienten eine Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, so dass eine Aufklärung am selben Tag des Eingriffs in der Regel unzulässig ist. Der in der Praxis regelmäßig verwendete Aufklärungsbogen kann für das Aufklärungsgespräch nur eine Grundlage darstellen. Findet ein zusätzliches Gespräch nicht statt, ist das Formular als Dokument wertlos, auch wenn es unterschrieben ist. Da nicht erwartet werden kann, dass dem Patienten ein Wissen ähnlich dem eines Arztes vermittelt wird, ist es ausreichend, eine Aufklärung über die Risiken im großen und ganzen vorzunehmen (BGH VersR 1973,244).
Unter Gefahr/Risiko ist dabei jede mögliche, dauernde oder vorübergehende Nebenfolge zu verstehen, die sich auch bei äußerster Sorgfalt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführter Behandlung nicht vermeiden läßt. Die allgemeinen Risiken, die jedem Eingriff anhaften und die in der Öffentlichkeit bekannt sind, beispielsweise das Wundinfektionsrisiko nach chirurgischen Operationen, müssen nicht erwähnt werden, können es aber. Liegt weder ein typisches Risiko noch ein allgemeines, sondern eine atypische Gefahr vor, so muß der Arzt hierüber nicht aufklären.
Die Einwilligung des Patienten kann aber auch stillschweigend erfolgen. Versäumnisse bei Beratung, therapeutischer oder Aufklärung sind ärztliche Behandlungsfehler, die die entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen.


Dokumentationspflicht

Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren (Dokumentationspflicht). Die Dokumentation dient der Erleichterung der medizinischen Weiterbehandlung. Sie ist inhaltlich so zu gestalten, dass der Arzt und jeder Kollege, der mit dem Sachverhalt befaßt ist, den Behandlungsfall rekonstruieren kann; es genügen insoweit die arzt- und kliniküblichen Kürzel. Konkret gehören zu einer Dokumentation folgende Aufzeichnungen. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen: Anamnese, Diagnoseuntersuchungen aller Art, Laborbefunde, Medikation, Ärztliche Hinweise für und Anweisungen an die Funktions- und Behandlungspflege, Abweichungen von der Standardbehandlung sowie Verlaufsdaten: Aufklärungsgespräch/ Beratung, möglichst mit einer kurzen Inhaltsangabe, Einwilligungsdokument, Perationsbericht, Narkoseprotokoll, Zwischenfälle, Anfängerkontrolle, Wechsel des Operateurs während der Operation Intensivpflege Verlassen des Krankenhauses gegen den ärztlichen Rat, Verweigerung der Behandlung durch den Patienten gegen ärztlichen Rat. Zu dokumentieren sind, wie sich aus dieser Aufstellung ergibt, Fakten, nicht bloße Vermutungen oder ungesicherte Befunde. Das Fehlen der Dokumentation führt zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist, wenn feststeht, dass die bei den unstreitig durchgeführten Untersuchungen entdeckten Symptome dazu gezwungen hätten, diese Maßnahme durchzuführen (Dokumentationspflicht). Das Unterlassen ärztlicher Dokumentation führt zwar zu keiner eigenständigen Anspruchsgrundlage, dem Patienten kommen aber bei mangelhafter Dokumentation Beweiserleichterungen hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers zugute.
Es muß zeitnah dokumentiert werden. Eine Rolle spielt dieses Kriterium aber nur dann, wenn der Patient die Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumentation rügt – wofür er allerdings dann die Beweislast trägt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Forderung der Rechtsprechung nach zeitnaher Dokumentation eher theoretisch, zumal auch eine nachträgliche Ergänzung der Aufzeichnung – jedenfalls bei einfachen und unkomplizierten Eingriffen und Behandlungen – möglich und zulässig ist. Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der zunächst nicht dokumentierte Befund entweder in anderen Unterlagen oder doch nachträglich zu ermitteln ist, möglich.


Ärztliche Schweigepflicht

Der Arzt darf Daten aus den Krankenunterlagen, Diagnosen etc. nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Patienten an andere weitergeben (ärztliche Schweigepflicht). So darf er beispielsweise weder Angehörigen, Arbeitgeber oder Krankenkassen Auskunft über die Krankheit erteilen. Diese ärztliche Schweigepflicht gilt auch für die Mitarbeiter des Arztes. Wenn der Patient wünscht, dass der Arzt von seiner Schweigepflicht befreit wird, so kann er dies durch Abgabe einer sog. Schweigepflichtentbindungserklärung tun (ärztliche Schweigepflicht).


Weiterverweisungspflicht

Wenn dem Arzt das Fachwissen oder eine entsprechende Ausstattung fehlt, um den Patienten angemessen zu behandeln, muß er Rat bei einem Spezialisten einholen oder den Patienten an einen Facharzt bzw. ein Krankenhaus verweisen (Weiterverweisungspflicht).


Hausbesuchspflicht

Wenn der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht selber in die Sprechstunde kommen kann, muß der Arzt ihn zu Hause aufsuchen (Hausbesuchspflicht). Er darf den Hausbesuch nur aus schwerwiegenden Gründen ablehnen (Hausbesuchspflicht). Ferndiagnosen aufgrund telefonischer Gespräche reichen grundsätzlich nicht aus.


Behandlungsfehler

Es gibt verschiedene Arten der Behandlungsfehler. Unter Behandlungsfehler (sog. ärztlicher Kunstfehler) werden insbesondere Diagnosefehler, Therapiefehler, Organisationsfehler, Überwachungsfehler sowie Aufklärungsfehler zusammengefasst. In Bezug auf Behandlungsfehler spricht man auch von ärztlichen Kunstfehler. Der Arzt muß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig durch seine Behandlung oder dadurch, dass er etwas Erforderliches unterlassen hat, die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens des Patienten verursacht haben (Behandlungsfehler bzw. ärztlichen Kunstfehler). Unter Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 BGB. Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handelt es sich um einen objektiven, typisierten Maßstab. Maßstab dafür, ob die gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist, sind die sog. ärztlichen Regeln der Kunst. Diese ändern sich mit den Fortschritten in der Medizin. In der Regel liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Arzt gegen die sog. ärztlichen Regeln der Kunst verstößt. Zusammenfassend liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird. Es lassen sich folgende Arten von Behandlungsfehlern unterscheiden: Organisationsverschulden, Koordinierungsverschulden, Therapiefehler, Diagnosefehler, Aufklärungspflichtverletzung.
Nicht jeder der vorgenannten Behandlungsfehler führt zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es ist außerdem die sog. Kausalität erforderlich, d.h. daß der schuldhaft begangene Behandlungsfehler gerade zu dem konkreten Gesundheitsschaden geführt hat. Es gibt allerdings Ausnahmen von der Regel, dass der Patient die Kausalität beweisen muss. Zum einen dann, wenn ein grober, nicht nachvollziehbarer Fehler gemacht worden ist, zum anderen, wenn es sich um einen Aufklärungsfehler handelt. In diesen Fällen liegt die Beweislast grundsätzlich beim Arzt.

Grundsätzlich darf der Patient jederzeit, also nicht nur, wenn ein Prozeß gegen einen Arzt angestrengt werden soll, seine Krankenunterlagen einsehen. Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen ist gesetzlich verankert. Auch Angehörige eines Verstorbenen haben dieses Recht, sofern sie ein berechtigtes Interesse haben, z.B. wenn sie als Erben einem Verdacht auf Behandlungsfehler nachgehen wollen. Wird die Anforderung nicht erfüllt, kann das Einsichtsrecht notfalls gerichtlich eingeklagt werden. Nachdem die Behandlungsunterlagen vorliegen, können die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens besser abgeschätzt werden. Die Landesärztekammern haben Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet, die beim Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler den Vorgang begutachten. Auch die Krankenkassen können und sollen sogar nach einer im Sozialgesetzbuch (§ 66 SGB X) normierten Regelung ihre Versicherungsnehmer unterstützen, wenn diese das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vermuten.


Schmerzensgeld

Ein Schmerzensgeld hat sowohl eine Genugtuungsfunktion als auch eine Ausgleichsfunktion (§ 847 BGB). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes haben sich in der Praxis sog. Schmerzensgeldtabellen herausgebildet. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldbetrages spielen im Einzelfall folgende Erwägungen u.a. eine entscheidende Rolle: Alter des Geschädigten, Mitverschulden, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Wirtschaftliche Verhältnisse (von Schädiger und Geschädigtem), Eigenarten in der Person des Geschädigten. Von Bedeutung ist auch, dass ein Gerichte anstatt oder neben einem Kapitalbetrag auch eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zubilligen kann.


Schadensersatzanspruch

Unabhängig von dem Schmerzensgeldanspruch kann dem Geschädigten auch ein Schadensersatzanspruch wegen materieller Schäden zustehen. Insoweit sind zu unterscheiden:


Erwerbsschaden

Hierunter ist der Verlust von Einkommen und von Vermögensvorteilen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Ausfall der Arbeitskraft des Geschädigten stehen, also insbesondere der Arbeitslohn oder das Gehalt. Der Geschädigte hat aber auch eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. wenn er in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, muss er seine ihm verbliebene Arbeitskraft, bspw. durch eine u.U. mögliche und zumutbare Teilzeitarbeit oder andere Tätigkeit nach Umschulung einsetzen.


Pflegekosten

Zweifelhaft ist, ob die Pflegekosten zu erstatten sind. Kommt es zu einer Unterbringung in einem Pflegeheim oder erfolgt die Pflege durch entgeltliche Pflegedienste, sind die anfallenden Kosten zu übernehmen, vorbehaltlich der Zahlungen der Pflegekasse. Fraglich ist dagegen ob und wie der Pflegeaufwand zu erstatten ist, wenn die Pflege innerhalb der Familie durch Familienangehörigen erfolgt.


Erhöhter Aufwand

Auch ein zusätzlicher oder erhöhter Aufwand, der durch das Schadensereignis eingetreten ist, kann ein erstattungsfähiger Schaden sein (Kosten durch behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines KFZ, Kosten für Verband, Kuren, Medikamente, Fahrtkosten, etc., ).


Abfindungsvergleich

Ob ein außergerichtlicher Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses abgeschlossen werden kann, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Die Haftpflichtversicherungen bieten häufig Vergleiche an, in denen der Patient mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden soll. Vor Abschluß eines derartigen Abfindungsvergleiches bedarf es jedoch einer umfangreichen Prüfung der Risiken.
Liegt beispielsweise ein Dauerschaden vor, so müssen auch die finanziellen Folgen in der Zukunft bei Bemessung des Abfindungsbetrages mitberücksichtigt werden; gleiches gilt für das mögliche Eintreten eines Spätschadens. Anderenfalls bestünde die Gefahr für den Patienten, dass er mit einem geringen Betrag abgefunden wird und später keinerlei weiteren Ansprüche mehr stellen kann. Da auch nach Abschluss eines Abfindungsvergleiches, in dem ein Ersatz für spätere Schäden ausgenommen ist, Verjährung droht, ist dessen inhaltliche Ausgestaltung stets von einem medizinrechtlich versierten Rechtsanwalt zu überprüfen. Die Praxis zeigt, dass Versicherungen gegenüber Laien anders auftreten als gegenüber Rechtsanwälten.


Arzt – Gemeinschaftspraxis - Krankenhaus

Im Falle einer Schadensersatzklage kann die Frage Schwierigkeiten bereiten, gegen wen vorgegangen werden muß. Handelt es sich etwa um den Hausarzt, der den Fehler begangen hat, ist dies klar. Handelt es sich aber um eine Gemeinschaftspraxis oder ein Krankenhaus, so ist der Anspruchsgegner nicht immer einfach zu bestimmen. Grundsätzlich ist in einer Gemeinschaftspraxis gegen denjenigen Arzt vorzugehen, der den Fehler begangen hat, haben mehrere Ärzte der Praxis den Fehler begangen, so sind alle Anspruchsgegner. Die Gemeinschaftspraxis ist aber nicht mit der Praxisgemeinschaft, bei der sich mehrere Ärzte lediglich räumlich zusammengefunden haben, zu verwechseln. Bei Fehlern im Krankenhaus ist grundsätzlich der Krankenhausträger Anspruchsgegner, das kann die Stadt, die Gemeinde etc sein, aber auch das Krankenhaus selber, wie regelmäßig bei Universitäts-Kliniken. Besonderheiten ergeben sich bei Belegkrankenhäusern (Belegarzt), beim sog. gespaltenen und totalen Krankenhausvertrag, bei Durchgangsärzten, bei Urlaubsvertretern, bei der Notfallbehandlung und bei beamteten Ärzten.


Schadenersatzklage - Schmerzensgeldklage

Die Haftung kann sich aus verschiedenen Aspekten ergeben. Eine Haftung des Krankenhausträgers kann sich beispielsweise aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens gegen das Krankenhaus ergeben. in Betracht kommt. Bedeutsam ist insoweit auch die Personelle Ausstattung. So ein lückenloser Bereitschaftsdienst zu gewährleisten Ansonsten kann eine Haftung aufgrund Organisationsverschuldens in Betracht kommen. Besonderheiten ergeben sich beim sog. Belegarzt, beim Assistenzarzt und im Falle des Bereitschaftsdienstes (Belegarzt, Assistenzarzt, Bereitschaftsdienstes).


Aufklärungsfehler

Nicht selten beruht ein Haftungsfall nicht auf einer fehlerhaften Behandlung, sondern darauf, dass der Arzt seinen Beratungspflichten und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist oder dieses jedenfalls nicht beweisen kann. Da dem Arzt der Beweis für die erfolgte Aufklärung obliegt, sollte er für eine ausreichende Dokumentation sorgen. Er sollte einen Vermerk in den Behandlungsunterlagen eintragen, der die wesentlichen Inhalte der Aufklärung, die gegebenen Hinweise, Ratschläge, Wiedervorstellungstermine, Hinweise über mögliche Komplikationen, Dringlichkeit für operative Eingriffe, Vorteile und Nachteile der Behandlungsweise und anschließende Entscheidung des Patienten.


Urteile zum Arzthaftungsrecht

Kein Anspruch auf Korrektur des Arztbriefes

Ein Patient hat keinen Anspruch auf Korrektur eines Arztbriefs, der seiner Meinung nach eine falsche Diagnose enthält.
Mit dieser Begründung wies das LG Aachen die entsprechenden Klage eines Mannes ab, der einen seiner Ansicht nach unrichtigen Arztbrief eines Facharztes an seinen Hausarzt korrigiert bekommen wollte. Der Arztbrief beinhalte nämlich eine eigenständige ärztliche Bewertung, auf die der Patient keinen Einfluß nehmen könne. Schließlich könne der Patient den Hausarzt auf die in seinen Augen bestehende Fehlerhaftigkeit des Briefes hinweisen. Eine Ausnahme könne nur für "objektiv nicht haltbare, ehrverletzende Diagnosen" gelten, so das Gericht (LG Aachen, v. 17.12.1998, Az.: 6 S 190/98, NJW 1999, 2746).


Zulassungsbeschränkungen für Ärzte sind rechtmäßig

Zulassungssperren für Ärzte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied nun das Bundessozialgericht. In das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde zwar eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, da anderenfalls die Gefahr bestehe, daß bei einer unkontrolliert steigenden Ärztezahl auch die Kosten im Gesundheitswesen extrem ansteigen würden. Die Beschränkungen seien daher zumindest solange verfassungsgemäß, wie es bundesweit noch Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte gebe. In einem anderen Verfahren hatte ein Arzt vorgebracht, der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie werde unterlaufen, wenn er umziehen müßte, um eine Zulassung zu bekommen. Denn seine Familienangehörigen seien an eine bestimmte Gegend gebunden. Diese Argumentation ließen die Kasseler Richter jedoch nicht gelten. Die gesamte Bedarfsplanung werde "ausgehöhlt", wenn private Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden müssten (BSG, v. 18.03.1998, Az.: B 6 KA 35/97 R ; B 6 KA 36/97 R).


Aufklärungspflicht des Arztes

Eine ärztliche Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolgt, ist als verspätet anzusehen und löst Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den Krankenhausträger aus.
Ein Patient hatte wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte sich um eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen Risiken verbunden, weil der Kläger bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde der Kläger impotent. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadensersatz, weil der Betreiber nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den Kläger rechtzeitig über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Dabei genügte den Richtern eine Aufklärung am Tag der Operation nicht. Sie forderten eine Aufklärung mindestens am Vortag. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müsse ein Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolgt, sei - von Notfällen abgesehen regelmäßig zu spät (OLG Koblenz; v. 15.12.2005; 5 U 676/05).


Ein Arzt muß selbst auf die Risiken von Medikamenten hinweisen

Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken eines verordneten Medikaments hinweisen und dürfen sich nicht auf die Informationen im Beipackzettel verlassen. Im konkreten Fall erlitt eine 30-jährige Raucherin im Februar 1995, zwei Monate nach Beginn der Einnahme eines Verhütungsmittels, einen Schlaganfall. Dazu kam es aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Nikotin und dem Medikament. Ihre Gynäkologin hatte sie nicht auf die Risiken der Pille für Raucherinnen in ihrem Alter hingewiesen und klagte auf Schadensersatz. Zwar wurde in den Gebrauchsinformationen Frauen ab 30 ausdrücklich geraten, bei Einnahme des Mittels das Rauchen aufzugeben, da ein erhöhtes Risiko bestehe, einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu erleiden. Das Gericht jedoch hielt dies für unzulänglich. Wegen der möglichen schwerwiegenden Folgen hätte die Gynäkologin bei der Verordnung des Medikaments ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren hinweisen müssen (BGH, v. 15.03.2005, AZ.: VI ZR 289/03).


Abstimmung der Behandlung – Zusammenarbeit von mehreren Ärzten

Wenn Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen zusammenarbeiten, sind sie verpflichtet vorher ihre Behandlungsweisen abzustimmen.
Nur durch eine genaue Abstimmung kann so bei einer Operation das Risiko der Unverträglichkeit der vorgesehenen Methoden und Instrumente ausgeschlossen werden. Eine Frau wurde mit einem Thermokauter am Auge operiert. Die Narkose erfolgte mit reinem Sauerstoff. Der Thermokauter verschließt verletzte Gefäße durch Erhitzung. Doch durch die gleichzeitige Zufuhr des Sauerstoffs kam es während der Operation zu einer heftigen Flammenbildung. Die Patientin erlitt dadurch schwere Verbrennungen. Die Schadensersatzklage der Patientin hatte Erfolg (BGH, v. 01.04.2003, Az.: VI ZR 376/97).

Der Vertrag zwischen Arzt und Patient über die Durchführung einer kosmetischen Operation ist ein Dienstvertrag. Die Schadensersatzpflicht des Arztes nach fehlgeschlagener kosmetischer Operation umfasst nicht die Kosten für eine Nachoperation (OLG Köln, 7. Zivilsenat, Urteil vom 17. September 1987 - 7 U 58/87).

Ein beamteter Arzt haftet für Schäden aus Versäumnissen einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten deliktisch nicht nach § 839 BGB, so dass er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Dasselbe gilt für seinen Vertreter, nicht aber für nachgeordnete Ärzte, die zur Mitwirkung bei der Behandlung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1992 - VI ZR 349/91 - OLG Köln, LG Köln)


Risikoaufklärung des Arztes

Selbst bei unzureichender Risikoaufklärung können Ärzte berechtigt sein, ihr Honorar zu fordern. Im konkreten Fall wurde einem älteren Herrn eine spezielle Prothese implantiert. Die Operation war erfolgreich. Nichts desto trotz verweigerte der Patient die Zahlung der Leistung. Grund dafür war seiner Ansicht nach eine unzulängliche verharmlosende Aufklärung vor der Operation. Anstatt seinen Patienten über die Risiken weitgehend zu unterrichten, teilte der Arzt diesem lediglich eine Auflistung der Risiken in Form eines Aufklärungsbogens aus. Gutgläubig willigte der Patient ein und erfuhr im Nachhinein von den nicht unerheblichen Risiken einer Nervenverletzung. Das Gericht verurteilte den Patienten jedoch zur Zahlung, da er kein Recht habe, diese zu verweigern. Dem Arzt könne kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden und daher spiele aufgrund der erfolgreichen Behandlung die unzureichende Aufklärung im Voraus keine bedeutsame Rolle (OLG Nürnberg, v. 16.07.2004, AZ.: 5 U 2383/03 ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zugunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäß § 328 BGB zur Folge hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemäße Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff. BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht. Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne irgendwelches Pflichtversäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen (BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 11.April 1951 - II ZR 68/50)

Der Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, tritt in vertragliche Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Beteiligung gem. § 368 a Abs. 8 RVO betreibenden Chefarzt, nicht aber in solche zu dem Krankenhausträger. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Klinikarzt durchgeführt wird (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 28. April 1987 -VI ZR 171/86-)


Kausalität – Kein Schadensersatz vom Arzt trotz fehlerhafter Aufklärung

Ein Patient, der nach einer fehlerhaften Aufklärung in eine Behandlung eingewilligt hat, kann dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Behandlung einverstanden gewesen wäre (OLG Dresden, v. 23.10.2003, AZ.: 4 U 980/03, NJW 2004, 298).

Schließt ein Patient bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sowohl einen auf ärztliche Behandlung gerichteten Vertrag mit dem Krankenhausarzt als auch einen Vertrag mit dem Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung (sog. aufgespaltener Arztvertrag / gespaltener Krankenhausvertrag), so erstreckt sich der Vertrag mit dem Krankenhaus auch darauf, dass dem Patienten alle erforderliche Heilbehandlung zuteil wird, insbesondere solche, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt (Bluttransfusion). Für Fehler bei der Verabfolgung einer derartigen Heilanwendung muss das Krankenhaus gemäß §§ 276, 278 BGB einstehen. Wird ein Krankenhauspatient durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt, der zu den gesetzlichen Vertretern des Krankenhauses gehört, so haftet das Krankenhaus dem Patienten auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld (BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 78/51 -).


Arzthaftung bei notwendigem Zweiteingriff wegen eines Behandlungsfehlers

Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der einem Patienten bei richtiger medizinischer Vorgehensweise erspart geblieben wäre, muß der erstbehandelnde Arzt für den weiteren Eingriff haften. Dabei umfasst seine Haftung regelmäßig auch die Folgen, die durch einen Fehler des nachbehandelnden Arztes auftreten können (BGH, v. 06.05.2003, AZ.: VI ZR 259/02, NJW 2003, 29).


Arzthaftung: Es muß grundsätzlich über alle Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden

Ärzte müssen ihre Patienten über alle Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Geschieht dies nicht, so kann ein Eingriff selbst dann rechtswidrig sein, wenn sich später herausstellt, dass er medizinisch sinnvoll ist. Nach Entfernung ihrer Gebärmutter hatte die Klägerin Schadensersatz von dem behandelnden Arzt gefordert, weil sie nach der Operation einen Schlaganfall erlitten hatte und seither halbseitig gelähmt. Zu der Operation war es gekommen, nachdem im Frühjahr 1995 bei der Klägerin eine Vorstufe von Gebärmutterhalskrebs festgestellt worden war. Daraufhin hatte der Arzt der Patientin empfohlen, sich die Gebärmutter gleich herausnehmen zu lassen - was sich im Nachhinein im konkreten Fall durchaus als medizinisch sinnvoll erwies. Einem Gutachten zufolge, hätte der Arzt allerdings zur Sicherung der Diagnose zunächst die Entfernung eines kleinen Teils des Organs anraten müssen. Erst bei Bestätigung des Krebsverdacht, wäre eine Komplettentfernung nötig gewesen. Die Karlsruher Richter entschieden: Mangels umfassender Aufklärung sei die Operation ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden und deshalb rechtswidrig. Es gebe keinen Grund die persönliche Entscheidungsfreiheit eines Patienten in dieser Art und Weise einzuschränken. In der nächsten Stufe wird das zuständige Gericht prüfen müssen, ob der Schlaganfall tatsächlich durch die Operation verursacht worden ist (BGH, v. 18.03.2003, Az.: VI ZR 266/02).


Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag - Vertragsverletzung des Klinikträgers

Nimmt der Patient das Angebot des Krankenhausträgers auf die Wahlleistung "gesondert berechenbare ärztliche Leistungen" (§ 6 Satz 4 BPflV) an, schuldet mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch der Krankenhausträger diese Leistungen und hat vertraglich und deliktisch für Fehler in diesem Bereich mit einzustehen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/83 -).


Behandlungsfehler – Privatpatient – Klinikhaftung

Die Eltern des durch eine ärztliche Fehlbehandlung geschädigten Kindes sind berechtigt, den behinderungsbedingten Mehrbedarf für Pflege und Versorgung, der wirtschaftlich in dem Aufwand für den gesamten Unterhalt enthalten ist, als eigenen Schaden geltend zu machen. Wählt ein Patient die private persönliche Behandlung und Beratung durch den Chefarzt der Klinik, wird dadurch im Regelfall nicht der Krankenhausträger aus der Haftung entlassen, sondern lediglich ein Arztzusatzvertrag abgeschlossen. Kann bei fehlerfreiem medizinischem Vorgehen eine Schädigung des Kindes im Mutterleib verhindert werden, kommt ein Abbruch der Schwangerschaft nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 1997 - 8 U 69/96).


Vertragliche Nebenpflichten – Beratungspflicht – Kostenübernahme –Krankenhausbehandlung

Ist für einen Arzt erkennbar zweifelhaft, ob eine von ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung aus ärztlicher Sicht vertretbar und notwendig erscheint, so muss er den Patienten nach Treu und Glauben darauf hinweisen, dass der Krankenversicherer möglicherweise den vorgeschlagenen Krankenhausaufenthalt als nicht notwendig bezeichnet und die dafür entstehenden Kosten auch nicht übernimmt (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 01. Februar 1983 - VI ZR 104/81).


Überprüfung der Arztrechnung

Eine Krankenversicherung ist nach Ansicht des Landgerichts München berechtigt, ihren Krankenversicherten zu empfehlen, Honorarrechnungen eines bestimmten Arztes nicht sofort zu zahlen, sondern die anfallenden Kosten zunächst durch ihre Kankenversicherung prüfen zu lassen. Die Krankenversicherung darf bei Vorliegen berechtigter Gründe auch Warnungen vor Abrechnungspraxen von bestimmten Ärzten aussprechen. Keinen Einfluß nehmen dürfen Krankenkassen allerdings auf die Behandlungsmethoden oder die Arztwahl. Untersagt ist zudem die Aufforderung den Arzt zu wechseln (LG München, v. 19.02.2002, AZ.: 6 O 17192/01).
 

Einsichtsrecht in ärztliche Aufzeichnungen - Ärztliche Dokumentation – Einsichtsrecht – Privatpatient

Wer als Privatpatient von einem Krankenhausarzt behandelt worden ist, kann von diesem sowie dem Krankenhaus verlangen, dass die über ihn dort entstandenen und verwahrten Krankenunterlagen einem später behandelnden Arzt zugänglich gemacht werden. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der nunmehr behandelnde Arzt die Unterlagen selbst anfordert und ob er sich verpflichtet oder nicht, über das Erfahrene dem Patienten gegenüber zu schweigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der neue Arzt zur Zeit des Verlangens eine unmittelbare Behandlung durchführt; vielmehr genügt es, dass der Patient ihm für zukünftige Behandlungsnotwendigkeiten des Gesamtüberblick über die bisherigen Behandlungen sichern oder seinen sachkundigen Rat einholen will (OLG Köln, X. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Juli 1974 - 10 W 9/74).


Gewährung der Einsicht in Krankenunterlagen - Anspruch des Patienten gegen Arzt und Klinik

Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation, usw.) betreffen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79-).


Ärzte dürfen sich grundsätzlich Spezialist nennen

Ärzte, die sich auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert haben, dürfen sich als "Spezialisten" bezeichenen. Die Landesärztekammer verklagte Ärzte, die sich in einem Informationsblatt als "Kniespezialisten" und als "Wirbelsäulenspezialisten" bezeichneten. Die Landesärztekammer hielt diese Bezeichnung für berufswidrig, da § 27 BO eine anpreisende Werbung für Ärzte verbietet. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Werbung nur berufswidrig sei, wenn sie keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Die Bezeichnung eines Arztes als Knie- oder Wirbelsäulenexperte informiert aber darüber, dass ein Arzt auf einem bestimmten Gebiet Fachmann ist. Die Patienten haben ein legitimes Interesse daran zu erfahren, welche Ärzte über vertiefte Erfahrungen auf dem Gebiet der Wirbelsäulen- oder Kniechirurgie verfügen (BVerfG, v. 08.02.2002, Az.: 1 BvR 1147/01).


Gewährung der Einsicht in Krankenunterlagen - Grenzen des Einsichtsrechts

Auch nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen (Abrenzung zum Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79 - BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 -).


Haftung des Klinikträgers für schuldhaftes Verhalten seiner Ärzte

Die Verpflichtung einer Stadt / Gemeinde, die in ihren Krankenhäusern unbemittelten Kranken unentgeltlich ärztliche Behandlung, Unterkunft und Kost gewährt, hat die Pflicht, diese Kranken vor Schäden durch fehlerhafte Behandlung zu bewahren. Neben der Pflicht zur Leitung und Überwachung der einzelnen Verrichtungen der Mitarbeiter als Geschäftsherr obliegt dem Klinikträger eine allgemeine Überwachungs-, Kontroll- und Unterweisungspflicht, für deren schuldhafte Verletzung er nach § 823 BGB zu haften hat. Im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflicht, Kontrollpflicht und Unterweisungspflicht hat der Klinikträger Anordnungen zu treffen, wodurch einerseits das Pflegepersonal verpflichtet wird, jede auffällige, von den regelmäßigen Beobachtungen abweichende Wirkung eines Heilmittels und jede seiner Anwendung zutage tretende außergewöhnliche Erscheinung den Ärzten zu melden und andererseits die Ärzte angehalten werden, bei solchen Meldungen unverzüglich geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Einhaltung dieser Anordnungen muss von Zeit zu Zeit in sachgemäßer Weise überprüft werden (RG, III. Zivilsenat, Urteil vom 08. Januar 1926 -III 32/25- ).


Vertragliche Haftung - Ärztliche Gemeinschaftspraxis

Zur Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Verletzungen des Arztvertrages durch den behandelnden Arzt -hier: von Radiologen gemeinschaftlich betriebenes "Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin" - Ärzte gleicher Fachrichtung, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben, haften ihren Patienten ähnlich wie die Mitglieder einer Anwaltssozietät aus dem abgeschlossenen Arztvertrag gesamtschuldnerisch auf dessen Erfüllung (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 25. März 1985 -VI ZR 90/85-)


Belegkrankenhaus – Behandlungsfehler – Klinikträger - Haftung

Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer mehrere Stunden nach der Geburt eintretenden bläulichen Verfärbung von Gesicht und Händen eines Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht. Grob fehlerhaft ist auch eine in solcher Situation von den Pflegekräften ohne Einschaltung eines Arztes veranlasste und daher ohne erforderliche Intubation durchgeführte Verlegung des Säuglings in ein Kinderkrankenhaus. Für Fehler des Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen Pflege des Kindes haftet nicht der Belegarzt, sondern der Krankenhausträger (OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996 -1 U 4529/95).


Chefarzt - Verfassungsmäßig berufener Vertreter des Krankenhaus

Auch der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik ist, wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, hinsichtlich der Haftung für von ihm begangene Behandlungsfehler als verfassungsmäßig berufener Vertreter der das Krankenhaus tragenden Körperschaft zu betrachten (teilweise Aufgabe von BGHZ 1, 383; 4, 138, 152 - BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 22. April 1980 -VI ZR 121/78)


Diagnoseirrtum - Dokumentation

Die Schwelle liegt hoch, von der ab ein Diagnoseirrtum eines Arztes als schwerer Verstoß gegen die ärztliche Kunst zu gelten hat. Ein Allgemeinmediziner muss bei Hausbesuchen nicht jede einzelne durchgeführte Untersuchung dokumentieren, sondern nur von der Regel abweichende Untersuchungen und festgestellte krankhafte Befunde aufzeichnen (OLG Bamberg, Urteil vom 30. Januar 1991 -8 U 21/90-).


Dokumentationspflicht

Bei einem Risikopatienten sind in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose sowie die ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der erforderlichen Pflegemaßnahmen festzuhalten. Entspricht die Dokumentation diesen Grundsätzen nicht, so kann dem geschädigten Patienten billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler obliegen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juni 1987 -VI ZR 174/86).


Dokumentationspflicht - Behandlungsfehler

Versäumnisse in der Dokumentation eines Arztes vermögen nur ausnahmsweise hinsichtlich der haftungsbegründeten Kausalität zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen zu rechtfertigen, wenn sich der Behandlungsfehler, der mangels hinreichender Dokumentation anzunehmen ist, als eine grobe ärztliche Regelwidrigkeit darstellt oder wenn eine medizinisch zweifelsfrei gebotene Befundsicherung unterblieben ist. Solche beweisrechtlichen Auswirkungen haben Versäumnisse in der Dokumentation nicht, wenn zwar die Dokumentation äußerst lückenhaft ist, diese Lücken aber aufgrund der Bekundungen von Zeugen nachvollziehbar geschlossen werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1991 -8 U 194/89).


Aufklärungspflicht - Hinweispflicht - Beweislast

Eine Verpflichtung des Arztes, den Kranken auf alle nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen, die möglicherweise bei einer dem Kranken angeratenen Operation entstehen können, kann nicht anerkannt werden, insbesondere dann, wenn es sich um fern liegende Risiken handelt. Die Beweislast für die Feststellung der Ursache einer Verletzung des Kranken bei einer Operation liegt beim Patienten. RGZ Urteil vom 01. März 1912).


Aufklärungsgespräch – Informationspflichten - Informationsumfang

Ein Patient, der in leicht verständlicher Umgangssprache über die Komplikationsmöglichkeiten eines Eingriffs aufgeklärt worden ist und zusätzliche Fragen zur Operation gestellt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er wegen seines geringen Bildungsstandes die mündlichen und schriftlichen Informationen über den Eingriff nicht habe verstehen und würdigen können (OLG Saarbrüchen Urt. v. 24. März 1993 - 1 U 126/92).


Verdachtsdiagnose - Sorgfaltspflichten - Facharzt

Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist in einem späteren Haftpflichtprozess rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96).


Beamteter Chefarzt - Klinikhaftung

Die Klinik haftet für Behandlungsfehler ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters (hier: beamteter Chefarzt) ohne Entlastungsmöglichkeit. Führt der Arzt, der einen Eingriff für risikoreich hält, diesen dennoch aus, so haftet er für vermeidbare Fehleinschätzungen der Erfolgschancen und des erforderlich werdenden Umfangs des Eingriffs ebenso wie im Fall des Übernahmeverschuldens. Ein unnützer operativer Eingriff (hier: Arthrotomie) und verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM. Die Fortdauer der Grunderkrankung nach dem Misslingen einer Folgeoperation in einem anderen Krankenhaus ist dem ersten Operateur haftungsrechtlich nicht zuzurechnen (OLG Köln Urt. v. 10. April 1991 - 27 U 115/90).


Arzthaftungsprozess

Im Arzthaftungsprozess beginnt die Verjährung deliktischer Ansprüche nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt (BGH Urt. v. 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - OLG Frankfurt).

Es stellt keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, wenn der Gynäkologe bei Tastung eines Knotens in der Brust zunächst nur die Durchführung einer Mammographie empfiehlt und weiter gehende Maßnahmen mit histologischer Untersuchung zurückstellt. Bestreitet er später, den Befundbericht erhalten zu haben, so muss er dies jedenfalls dann beweisen, wenn er zunächst der Patientin am Telefon gesagt hat, sie könne den Bericht bei ihm abholen (OLG Jena, Urteil vom 24.02.1999 Az. 4 U 1245/98).

Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat. Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH, Urteil vom 15.02.2000 Az.: VI ZR 48,99).

 

 


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