Allgemeines zum Medizinrecht
Freie Arztwahl
Sowohl Arzt als auch Patient haben grundsätzlich die
freie Entscheidung, der Patient, zu welchem Arzt er sich
begibt und von wem er sich behandeln läßt, der Arzt, ob
er die Behandlung übernimmt, außer in Notfällen oder
wenn er Bereitschaftsdienst hat, und welche
Behandlungsmethode er auswählt. Ein Kassenarzt kann die
Behandlung nur ablehnen wegen Überlastung oder bei einem
nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis. Jeder Patient
hat das Recht, im Krankenhaus die sog. Wahlleistungen in
Anspruch zu nehmen und sich dadurch qualitative Vorteile
in Bezug auf Unterkunft und Beköstigung ebenso wie das
Recht auf die medizinische Leistung des Chefarztes zu
erwerben.
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Der Patient selbst entscheidet, ob er überhaupt und
wenn ja, welche Maßnahmen der Arzt durchführen soll
(sog. Selbstbestimmungsrecht des Patienten). Kann der
Patient im entscheidenden Moment dieses
Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben, wird die sog.
Vorsorgevollmacht bedeutsam. hinzuweisen. Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit einer individuellen
Patientenvorausverfügung. Sie erlaubt dem Patienten, in
gesunden Zeiten, eine ihm vertraute Person zu benennen.
Diese kann, falls sich der Patient nicht mehr selber
äußern kann, auf Grundlage der Vollmacht für diesen eine
Erklärung oder Anweisung abgeben. Anderenfalls, sofern
der Wille des Patienten über die spezifische
Entscheidungssituation nicht ausdrücklich bekannt ist,
erscheint es nämlich für den Arzt bis auf seltene
Ausnahmen unmöglich, eine Entscheidung zu treffen. In
Unkenntnis des Patientenwillens können Ärzte gar nicht
anders, als etwa in lebensbedrohlichen Situationen alle
medizinisch vertretbaren Möglichkeiten der Lebensrettung
und Lebensverlängerung auszuschöpfen. Solche
Vorsorgevollmachten müssen allerdings hohen
Anforderungen genügen.
Ärztliche Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht betrifft alle Bereiche des
ärztlichen Handelns. Sämtliche Pflichten sind sorgfältig
und gewissenhaft zu erfüllen (ärztliche
Sorgfaltspflicht). Das bedeutet, daß der Arzt eine am
neuesten Stand der Wissenschaft ausgerichtete Behandlung
schuldet. Er muß sich auch auf seinem Fachgebiet stetig
fortbilden und Informationen über aktuelle Fachliteratur
einholen (Fortbildungspflicht). Die ärztliche
Sorgfaltspflicht ist objektiv zu bestimmen. Die gebotene
Sorgfalt richtet sich nach der eines besonnenen und
gewissenhaften Arztes des jeweiligen Fachgebietes
(ärztliche Sorgfaltspflicht). Die objektive Betrachtung
schließt den Einwand der Unkenntnis bestimmter
Behandlungsrisiken durch den Arzt aus, wenn diese in
Fachkreisen bekannt sind. Übersieht der Arzt neue
Behandlungsmethoden und hält an Überholtem fest, so
handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW
1978,587) pflichtwidrig. Standard ist allerdings nicht
das jeweils aktuellste Therapiekonzept.
Ärztliche Aufklärungspflicht
Zur Behandlung (sog. ärztlicher Heileingriff) bedarf
der Arzt der Einwilligung des Patienten (§ 1 a der
Berufsordnung der Ärzte). Eine wirksame Einwilligung
setzt grundsätzlich die Aufklärung des Patienten in
einem persönlichen Gespräch voraus (ärztliche
Aufklärungspflicht). Hierbei mu der Arzt grundsätzlich
über Anlaß, Art, Umfang, Dringlichkeit, Folgen und
mögliche Nebenwirkungen, mögliche Komplikationen des
vorgesehenen Eingriffs, über die Heilungschancen und
Besserungschancen, die Folgen einer Nichtbehandlung und
über Behandlungsalternativen. Eine nicht hinreichende
Aufklärung hat die Unwirksamkeit der Einwilligung zur
Folge und damit die Rechtswidrigkeit des ärztlichen
Eingriffs. Hieran kann sich die Verpflichtung zum
Schadenersatz für alle Folgen des Eingriffs, auch die
zufälligen, vom Arzt nicht verschuldeten ergeben. Die
ärztliche Aufklärungspflicht obliegt dem Arzt, und zwar
grundsätzlich dem behandelnden Arzt (BGH MedR 1983,30).
Klärt der behandelnde Arzt nicht selbst auf, so hat er
die Information des Patienten durch einen Kollegen zu
organisieren, es sei denn, der Arzt kann davon ausgehen,
dass der Patient bereits informiert ist. In diesem Fall
kann er auf eine Aufklärung verzichten. Dies wird aber
in der Regel nicht der Fall sein. Selbst wenn der
Patient bereits vor etlichen Jahren einen entsprechenden
Eingriff erdulden mußte, wird er in der Zwischenzeit
viele Aspekte des damaligen Aufklärungsgesprächs
vergessen oder verdrängt haben. Eine Delegation der
Aufklärungspflicht an das Krankenpflegepersonal ist
nicht zulässig. Die Aufklärung muss frühzeitig
stattfinden, um den Patienten eine
Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, so dass eine
Aufklärung am selben Tag des Eingriffs in der Regel
unzulässig ist. Der in der Praxis regelmäßig verwendete
Aufklärungsbogen kann für das Aufklärungsgespräch nur
eine Grundlage darstellen. Findet ein zusätzliches
Gespräch nicht statt, ist das Formular als Dokument
wertlos, auch wenn es unterschrieben ist. Da nicht
erwartet werden kann, dass dem Patienten ein Wissen
ähnlich dem eines Arztes vermittelt wird, ist es
ausreichend, eine Aufklärung über die Risiken im großen
und ganzen vorzunehmen (BGH VersR 1973,244).
Unter Gefahr/Risiko ist dabei jede mögliche, dauernde
oder vorübergehende Nebenfolge zu verstehen, die sich
auch bei äußerster Sorgfalt und nach den Regeln der
ärztlichen Kunst durchgeführter Behandlung nicht
vermeiden läßt. Die allgemeinen Risiken, die jedem
Eingriff anhaften und die in der Öffentlichkeit bekannt
sind, beispielsweise das Wundinfektionsrisiko nach
chirurgischen Operationen, müssen nicht erwähnt werden,
können es aber. Liegt weder ein typisches Risiko noch
ein allgemeines, sondern eine atypische Gefahr vor, so
muß der Arzt hierüber nicht aufklären.
Die Einwilligung des Patienten kann aber auch
stillschweigend erfolgen. Versäumnisse bei Beratung,
therapeutischer oder Aufklärung sind ärztliche
Behandlungsfehler, die die entsprechenden
haftungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen.
Dokumentationspflicht
Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung
wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren
(Dokumentationspflicht). Die Dokumentation dient der
Erleichterung der medizinischen Weiterbehandlung. Sie
ist inhaltlich so zu gestalten, dass der Arzt und jeder
Kollege, der mit dem Sachverhalt befaßt ist, den
Behandlungsfall rekonstruieren kann; es genügen insoweit
die arzt- und kliniküblichen Kürzel. Konkret gehören zu
einer Dokumentation folgende Aufzeichnungen.
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen: Anamnese,
Diagnoseuntersuchungen aller Art, Laborbefunde,
Medikation, Ärztliche Hinweise für und Anweisungen an
die Funktions- und Behandlungspflege, Abweichungen von
der Standardbehandlung sowie Verlaufsdaten:
Aufklärungsgespräch/ Beratung, möglichst mit einer
kurzen Inhaltsangabe, Einwilligungsdokument,
Perationsbericht, Narkoseprotokoll, Zwischenfälle,
Anfängerkontrolle, Wechsel des Operateurs während der
Operation Intensivpflege Verlassen des Krankenhauses
gegen den ärztlichen Rat, Verweigerung der Behandlung
durch den Patienten gegen ärztlichen Rat. Zu
dokumentieren sind, wie sich aus dieser Aufstellung
ergibt, Fakten, nicht bloße Vermutungen oder
ungesicherte Befunde. Das Fehlen der Dokumentation führt
zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist,
wenn feststeht, dass die bei den unstreitig
durchgeführten Untersuchungen entdeckten Symptome dazu
gezwungen hätten, diese Maßnahme durchzuführen
(Dokumentationspflicht). Das Unterlassen ärztlicher
Dokumentation führt zwar zu keiner eigenständigen
Anspruchsgrundlage, dem Patienten kommen aber bei
mangelhafter Dokumentation Beweiserleichterungen
hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers
zugute.
Es muß zeitnah dokumentiert werden. Eine Rolle spielt
dieses Kriterium aber nur dann, wenn der Patient die
Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumentation rügt – wofür
er allerdings dann die Beweislast trägt. Vor diesem
Hintergrund ist die grundsätzliche Forderung der
Rechtsprechung nach zeitnaher Dokumentation eher
theoretisch, zumal auch eine nachträgliche Ergänzung der
Aufzeichnung – jedenfalls bei einfachen und
unkomplizierten Eingriffen und Behandlungen – möglich
und zulässig ist. Dies ist allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der zunächst nicht dokumentierte
Befund entweder in anderen Unterlagen oder doch
nachträglich zu ermitteln ist, möglich.
Ärztliche Schweigepflicht
Der Arzt darf Daten aus den Krankenunterlagen,
Diagnosen etc. nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des
Patienten an andere weitergeben (ärztliche
Schweigepflicht). So darf er beispielsweise weder
Angehörigen, Arbeitgeber oder Krankenkassen Auskunft
über die Krankheit erteilen. Diese ärztliche
Schweigepflicht gilt auch für die Mitarbeiter des
Arztes. Wenn der Patient wünscht, dass der Arzt von
seiner Schweigepflicht befreit wird, so kann er dies
durch Abgabe einer sog.
Schweigepflichtentbindungserklärung tun (ärztliche
Schweigepflicht).
Weiterverweisungspflicht
Wenn dem Arzt das Fachwissen oder eine entsprechende
Ausstattung fehlt, um den Patienten angemessen zu
behandeln, muß er Rat bei einem Spezialisten einholen
oder den Patienten an einen Facharzt bzw. ein
Krankenhaus verweisen (Weiterverweisungspflicht).
Hausbesuchspflicht
Wenn der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht
selber in die Sprechstunde kommen kann, muß der Arzt ihn
zu Hause aufsuchen (Hausbesuchspflicht). Er darf den
Hausbesuch nur aus schwerwiegenden Gründen ablehnen
(Hausbesuchspflicht). Ferndiagnosen aufgrund
telefonischer Gespräche reichen grundsätzlich nicht aus.
Behandlungsfehler
Es gibt verschiedene Arten der Behandlungsfehler.
Unter Behandlungsfehler (sog. ärztlicher Kunstfehler)
werden insbesondere Diagnosefehler, Therapiefehler,
Organisationsfehler, Überwachungsfehler sowie
Aufklärungsfehler zusammengefasst. In Bezug auf
Behandlungsfehler spricht man auch von ärztlichen
Kunstfehler. Der Arzt muß schuldhaft, d.h. vorsätzlich
oder fahrlässig durch seine Behandlung oder dadurch,
dass er etwas Erforderliches unterlassen hat, die
Beeinträchtigung der Gesundheit oder des körperlichen
Wohlbefindens des Patienten verursacht haben
(Behandlungsfehler bzw. ärztlichen Kunstfehler). Unter
Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 BGB. Bei
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handelt es sich
um einen objektiven, typisierten Maßstab. Maßstab dafür,
ob die gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist, sind
die sog. ärztlichen Regeln der Kunst. Diese ändern sich
mit den Fortschritten in der Medizin. In der Regel liegt
somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Arzt
gegen die sog. ärztlichen Regeln der Kunst verstößt.
Zusammenfassend liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn
der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten
wird. Es lassen sich folgende Arten von
Behandlungsfehlern unterscheiden:
Organisationsverschulden, Koordinierungsverschulden,
Therapiefehler, Diagnosefehler,
Aufklärungspflichtverletzung.
Nicht jeder der vorgenannten Behandlungsfehler führt zu
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es ist außerdem die
sog. Kausalität erforderlich, d.h. daß der schuldhaft
begangene Behandlungsfehler gerade zu dem konkreten
Gesundheitsschaden geführt hat. Es gibt allerdings
Ausnahmen von der Regel, dass der Patient die Kausalität
beweisen muss. Zum einen dann, wenn ein grober, nicht
nachvollziehbarer Fehler gemacht worden ist, zum
anderen, wenn es sich um einen Aufklärungsfehler
handelt. In diesen Fällen liegt die Beweislast
grundsätzlich beim Arzt.
Grundsätzlich darf der Patient jederzeit, also nicht
nur, wenn ein Prozeß gegen einen Arzt angestrengt werden
soll, seine Krankenunterlagen einsehen. Das
Einsichtsrecht des Patienten in seine
Behandlungsunterlagen ist gesetzlich verankert. Auch
Angehörige eines Verstorbenen haben dieses Recht, sofern
sie ein berechtigtes Interesse haben, z.B. wenn sie als
Erben einem Verdacht auf Behandlungsfehler nachgehen
wollen. Wird die Anforderung nicht erfüllt, kann das
Einsichtsrecht notfalls gerichtlich eingeklagt werden.
Nachdem die Behandlungsunterlagen vorliegen, können die
Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens besser
abgeschätzt werden. Die Landesärztekammern haben
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
eingerichtet, die beim Verdacht auf ärztliche
Behandlungsfehler den Vorgang begutachten. Auch die
Krankenkassen können und sollen sogar nach einer im
Sozialgesetzbuch (§ 66 SGB X) normierten Regelung ihre
Versicherungsnehmer unterstützen, wenn diese das
Vorliegen eines Behandlungsfehlers vermuten.
Schmerzensgeld
Ein Schmerzensgeld hat sowohl eine
Genugtuungsfunktion als auch eine Ausgleichsfunktion (§
847 BGB). Bei der Bemessung der Höhe des
Schmerzensgeldes sind alle Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der
Höhe des Schmerzensgeldes haben sich in der Praxis sog.
Schmerzensgeldtabellen herausgebildet. Bei der Bemessung
der Höhe des Schmerzensgeldbetrages spielen im
Einzelfall folgende Erwägungen u.a. eine entscheidende
Rolle: Alter des Geschädigten, Mitverschulden,
Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit,
Wirtschaftliche Verhältnisse (von Schädiger und
Geschädigtem), Eigenarten in der Person des
Geschädigten. Von Bedeutung ist auch, dass ein Gerichte
anstatt oder neben einem Kapitalbetrag auch eine
monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zubilligen
kann.
Schadensersatzanspruch
Unabhängig von dem Schmerzensgeldanspruch kann dem
Geschädigten auch ein Schadensersatzanspruch wegen
materieller Schäden zustehen. Insoweit sind zu
unterscheiden:
Erwerbsschaden
Hierunter ist der Verlust von Einkommen und von
Vermögensvorteilen zu verstehen, die im Zusammenhang mit
dem Ausfall der Arbeitskraft des Geschädigten stehen,
also insbesondere der Arbeitslohn oder das Gehalt. Der
Geschädigte hat aber auch eine sog.
Schadensminderungspflicht, d.h. wenn er in seinem alten
Beruf nicht mehr arbeiten kann, muss er seine ihm
verbliebene Arbeitskraft, bspw. durch eine u.U. mögliche
und zumutbare Teilzeitarbeit oder andere Tätigkeit nach
Umschulung einsetzen.
Pflegekosten
Zweifelhaft ist, ob die Pflegekosten zu erstatten
sind. Kommt es zu einer Unterbringung in einem
Pflegeheim oder erfolgt die Pflege durch entgeltliche
Pflegedienste, sind die anfallenden Kosten zu
übernehmen, vorbehaltlich der Zahlungen der Pflegekasse.
Fraglich ist dagegen ob und wie der Pflegeaufwand zu
erstatten ist, wenn die Pflege innerhalb der Familie
durch Familienangehörigen erfolgt.
Erhöhter Aufwand
Auch ein zusätzlicher oder erhöhter Aufwand, der
durch das Schadensereignis eingetreten ist, kann ein
erstattungsfähiger Schaden sein (Kosten durch
behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines KFZ,
Kosten für Verband, Kuren, Medikamente, Fahrtkosten,
etc., ).
Abfindungsvergleich
Ob ein außergerichtlicher Vergleich mit der
Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses
abgeschlossen werden kann, hängt maßgeblich vom
Einzelfall ab. Die Haftpflichtversicherungen bieten
häufig Vergleiche an, in denen der Patient mit einem
Kapitalbetrag abgefunden werden soll. Vor Abschluß eines
derartigen Abfindungsvergleiches bedarf es jedoch einer
umfangreichen Prüfung der Risiken.
Liegt beispielsweise ein Dauerschaden vor, so müssen
auch die finanziellen Folgen in der Zukunft bei
Bemessung des Abfindungsbetrages mitberücksichtigt
werden; gleiches gilt für das mögliche Eintreten eines
Spätschadens. Anderenfalls bestünde die Gefahr für den
Patienten, dass er mit einem geringen Betrag abgefunden
wird und später keinerlei weiteren Ansprüche mehr
stellen kann. Da auch nach Abschluss eines
Abfindungsvergleiches, in dem ein Ersatz für spätere
Schäden ausgenommen ist, Verjährung droht, ist dessen
inhaltliche Ausgestaltung stets von einem
medizinrechtlich versierten Rechtsanwalt zu überprüfen.
Die Praxis zeigt, dass Versicherungen gegenüber Laien
anders auftreten als gegenüber Rechtsanwälten.
Arzt – Gemeinschaftspraxis - Krankenhaus
Im Falle einer Schadensersatzklage kann die Frage
Schwierigkeiten bereiten, gegen wen vorgegangen werden
muß. Handelt es sich etwa um den Hausarzt, der den
Fehler begangen hat, ist dies klar. Handelt es sich aber
um eine Gemeinschaftspraxis oder ein Krankenhaus, so ist
der Anspruchsgegner nicht immer einfach zu bestimmen.
Grundsätzlich ist in einer Gemeinschaftspraxis gegen
denjenigen Arzt vorzugehen, der den Fehler begangen hat,
haben mehrere Ärzte der Praxis den Fehler begangen, so
sind alle Anspruchsgegner. Die Gemeinschaftspraxis ist
aber nicht mit der Praxisgemeinschaft, bei der sich
mehrere Ärzte lediglich räumlich zusammengefunden haben,
zu verwechseln. Bei Fehlern im Krankenhaus ist
grundsätzlich der Krankenhausträger Anspruchsgegner, das
kann die Stadt, die Gemeinde etc sein, aber auch das
Krankenhaus selber, wie regelmäßig bei
Universitäts-Kliniken. Besonderheiten ergeben sich bei
Belegkrankenhäusern (Belegarzt), beim sog. gespaltenen
und totalen Krankenhausvertrag, bei Durchgangsärzten,
bei Urlaubsvertretern, bei der Notfallbehandlung und bei
beamteten Ärzten.
Schadenersatzklage - Schmerzensgeldklage
Die Haftung kann sich aus verschiedenen Aspekten
ergeben. Eine Haftung des Krankenhausträgers kann sich
beispielsweise aus dem Gesichtspunkt des
Organisationsverschuldens gegen das Krankenhaus ergeben.
in Betracht kommt. Bedeutsam ist insoweit auch die
Personelle Ausstattung. So ein lückenloser
Bereitschaftsdienst zu gewährleisten Ansonsten kann eine
Haftung aufgrund Organisationsverschuldens in Betracht
kommen. Besonderheiten ergeben sich beim sog. Belegarzt,
beim Assistenzarzt und im Falle des
Bereitschaftsdienstes (Belegarzt, Assistenzarzt,
Bereitschaftsdienstes).
Aufklärungsfehler
Nicht selten beruht ein Haftungsfall nicht auf einer
fehlerhaften Behandlung, sondern darauf, dass der Arzt
seinen Beratungspflichten und Aufklärungspflichten nicht
nachgekommen ist oder dieses jedenfalls nicht beweisen
kann. Da dem Arzt der Beweis für die erfolgte Aufklärung
obliegt, sollte er für eine ausreichende Dokumentation
sorgen. Er sollte einen Vermerk in den
Behandlungsunterlagen eintragen, der die wesentlichen
Inhalte der Aufklärung, die gegebenen Hinweise,
Ratschläge, Wiedervorstellungstermine, Hinweise über
mögliche Komplikationen, Dringlichkeit für operative
Eingriffe, Vorteile und Nachteile der Behandlungsweise
und anschließende Entscheidung des Patienten.
Urteile zum Arzthaftungsrecht
Kein Anspruch auf Korrektur des Arztbriefes
Ein Patient hat keinen Anspruch auf Korrektur eines
Arztbriefs, der seiner Meinung nach eine falsche
Diagnose enthält.
Mit dieser Begründung wies das LG Aachen die
entsprechenden Klage eines Mannes ab, der einen seiner
Ansicht nach unrichtigen Arztbrief eines Facharztes an
seinen Hausarzt korrigiert bekommen wollte. Der
Arztbrief beinhalte nämlich eine eigenständige ärztliche
Bewertung, auf die der Patient keinen Einfluß nehmen
könne. Schließlich könne der Patient den Hausarzt auf
die in seinen Augen bestehende Fehlerhaftigkeit des
Briefes hinweisen. Eine Ausnahme könne nur für "objektiv
nicht haltbare, ehrverletzende Diagnosen" gelten, so das
Gericht (LG Aachen, v. 17.12.1998, Az.: 6 S 190/98, NJW
1999, 2746).
Zulassungsbeschränkungen für Ärzte sind rechtmäßig
Zulassungssperren für Ärzte verstoßen nicht gegen das
Grundgesetz. Dies entschied nun das Bundessozialgericht.
In das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde zwar
eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt,
da anderenfalls die Gefahr bestehe, daß bei einer
unkontrolliert steigenden Ärztezahl auch die Kosten im
Gesundheitswesen extrem ansteigen würden. Die
Beschränkungen seien daher zumindest solange
verfassungsgemäß, wie es bundesweit noch
Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte gebe. In einem
anderen Verfahren hatte ein Arzt vorgebracht, der
verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie
werde unterlaufen, wenn er umziehen müßte, um eine
Zulassung zu bekommen. Denn seine Familienangehörigen
seien an eine bestimmte Gegend gebunden. Diese
Argumentation ließen die Kasseler Richter jedoch nicht
gelten. Die gesamte Bedarfsplanung werde "ausgehöhlt",
wenn private Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden
müssten (BSG, v. 18.03.1998, Az.: B 6 KA 35/97 R ; B 6
KA 36/97 R).
Aufklärungspflicht des Arztes
Eine ärztliche Aufklärung, die erst am Tag der
Operation erfolgt, ist als verspätet anzusehen und löst
Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den
Krankenhausträger aus.
Ein Patient hatte wegen Schmerzen die Ambulanz eines
Krankenhauses aufgesucht. Am nächsten Tag wurde er in
dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte
sich um eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen
Risiken verbunden, weil der Kläger bereits zweimal
voroperiert worden war. Nach der Operation
verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde
der Kläger impotent. Das Oberlandesgericht Koblenz
verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum
Schadensersatz, weil der Betreiber nicht beweisen
konnte, dass die Krankenhausärzte den Kläger rechtzeitig
über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Dabei
genügte den Richtern eine Aufklärung am Tag der
Operation nicht. Sie forderten eine Aufklärung
mindestens am Vortag. Die Richter verwiesen auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müsse ein
Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch
hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff
sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit
sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren
könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation
erfolgt, sei - von Notfällen abgesehen regelmäßig zu
spät (OLG Koblenz; v. 15.12.2005; 5 U 676/05).
Ein Arzt muß selbst auf die Risiken von Medikamenten
hinweisen
Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken
eines verordneten Medikaments hinweisen und dürfen sich
nicht auf die Informationen im Beipackzettel verlassen.
Im konkreten Fall erlitt eine 30-jährige Raucherin im
Februar 1995, zwei Monate nach Beginn der Einnahme eines
Verhütungsmittels, einen Schlaganfall. Dazu kam es
aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Nikotin und dem
Medikament. Ihre Gynäkologin hatte sie nicht auf die
Risiken der Pille für Raucherinnen in ihrem Alter
hingewiesen und klagte auf Schadensersatz. Zwar wurde in
den Gebrauchsinformationen Frauen ab 30 ausdrücklich
geraten, bei Einnahme des Mittels das Rauchen
aufzugeben, da ein erhöhtes Risiko bestehe, einen
Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu erleiden. Das
Gericht jedoch hielt dies für unzulänglich. Wegen der
möglichen schwerwiegenden Folgen hätte die Gynäkologin
bei der Verordnung des Medikaments ausdrücklich auf die
erheblichen Gefahren hinweisen müssen (BGH, v.
15.03.2005, AZ.: VI ZR 289/03).
Abstimmung der Behandlung – Zusammenarbeit von mehreren
Ärzten
Wenn Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen
zusammenarbeiten, sind sie verpflichtet vorher ihre
Behandlungsweisen abzustimmen.
Nur durch eine genaue Abstimmung kann so bei einer
Operation das Risiko der Unverträglichkeit der
vorgesehenen Methoden und Instrumente ausgeschlossen
werden. Eine Frau wurde mit einem Thermokauter am Auge
operiert. Die Narkose erfolgte mit reinem Sauerstoff.
Der Thermokauter verschließt verletzte Gefäße durch
Erhitzung. Doch durch die gleichzeitige Zufuhr des
Sauerstoffs kam es während der Operation zu einer
heftigen Flammenbildung. Die Patientin erlitt dadurch
schwere Verbrennungen. Die Schadensersatzklage der
Patientin hatte Erfolg (BGH, v. 01.04.2003, Az.: VI ZR
376/97).
Der Vertrag zwischen Arzt und Patient über die
Durchführung einer kosmetischen Operation ist ein
Dienstvertrag. Die Schadensersatzpflicht des Arztes nach
fehlgeschlagener kosmetischer Operation umfasst nicht
die Kosten für eine Nachoperation (OLG Köln, 7.
Zivilsenat, Urteil vom 17. September 1987 - 7 U 58/87).
Ein beamteter Arzt haftet für Schäden aus Versäumnissen
einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten
deliktisch nicht nach § 839 BGB, so dass er sich nicht
auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
berufen kann. Dasselbe gilt für seinen Vertreter, nicht
aber für nachgeordnete Ärzte, die zur Mitwirkung bei der
Behandlung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 08.
Dezember 1992 - VI ZR 349/91 - OLG Köln, LG Köln)
Risikoaufklärung des Arztes
Selbst bei unzureichender Risikoaufklärung können
Ärzte berechtigt sein, ihr Honorar zu fordern. Im
konkreten Fall wurde einem älteren Herrn eine spezielle
Prothese implantiert. Die Operation war erfolgreich.
Nichts desto trotz verweigerte der Patient die Zahlung
der Leistung. Grund dafür war seiner Ansicht nach eine
unzulängliche verharmlosende Aufklärung vor der
Operation. Anstatt seinen Patienten über die Risiken
weitgehend zu unterrichten, teilte der Arzt diesem
lediglich eine Auflistung der Risiken in Form eines
Aufklärungsbogens aus. Gutgläubig willigte der Patient
ein und erfuhr im Nachhinein von den nicht unerheblichen
Risiken einer Nervenverletzung. Das Gericht verurteilte
den Patienten jedoch zur Zahlung, da er kein Recht habe,
diese zu verweigern. Dem Arzt könne kein
Behandlungsfehler vorgeworfen werden und daher spiele
aufgrund der erfolgreichen Behandlung die unzureichende
Aufklärung im Voraus keine bedeutsame Rolle (OLG
Nürnberg, v. 16.07.2004, AZ.: 5 U 2383/03 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat die
Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus
einen Vertrag zugunsten des Kassenpatienten mit dem
Inhaber des Krankenhauses gemäß § 328 BGB zur Folge hat,
durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber
dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemäße Behandlung
erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt
ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des
Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein
solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines
Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung
allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft,
so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit
geschädigten Kranken aus § 823 ff. BGB. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in
einem Tun oder Unterlassen besteht. Weist der Inhaber
des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus
beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester
viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne
irgendwelches Pflichtversäumnis erfüllt haben, so ist
ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB
vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen (BGH,
II. Zivilsenat, Urteil vom 11.April 1951 - II ZR 68/50)
Der Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein
Krankenhaus überwiesen wird, tritt in vertragliche
Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft
kassenärztlicher Beteiligung gem. § 368 a Abs. 8 RVO
betreibenden Chefarzt, nicht aber in solche zu dem
Krankenhausträger. Das gilt auch dann, wenn die
Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem
nachgeordneten Klinikarzt durchgeführt wird (BGH, VI.
Zivilsenat, Urteil vom 28. April 1987 -VI ZR 171/86-)
Kausalität – Kein Schadensersatz vom Arzt trotz
fehlerhafter Aufklärung
Ein Patient, der nach einer fehlerhaften Aufklärung
in eine Behandlung eingewilligt hat, kann dann keinen
Schadensersatz verlangen, wenn er auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Behandlung
einverstanden gewesen wäre (OLG Dresden, v. 23.10.2003,
AZ.: 4 U 980/03, NJW 2004, 298).
Schließt ein Patient bei der Aufnahme in ein Krankenhaus
sowohl einen auf ärztliche Behandlung gerichteten
Vertrag mit dem Krankenhausarzt als auch einen Vertrag
mit dem Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und
Betreuung (sog. aufgespaltener Arztvertrag / gespaltener
Krankenhausvertrag), so erstreckt sich der Vertrag mit
dem Krankenhaus auch darauf, dass dem Patienten alle
erforderliche Heilbehandlung zuteil wird, insbesondere
solche, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen
eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt
(Bluttransfusion). Für Fehler bei der Verabfolgung einer
derartigen Heilanwendung muss das Krankenhaus gemäß §§
276, 278 BGB einstehen. Wird ein Krankenhauspatient
durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt,
der zu den gesetzlichen Vertretern des Krankenhauses
gehört, so haftet das Krankenhaus dem Patienten auch aus
dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auf
Schmerzensgeld (BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 27.
Februar 1952 - II ZR 78/51 -).
Arzthaftung bei notwendigem Zweiteingriff wegen eines
Behandlungsfehlers
Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers
ein weiterer Eingriff erforderlich, der einem Patienten
bei richtiger medizinischer Vorgehensweise erspart
geblieben wäre, muß der erstbehandelnde Arzt für den
weiteren Eingriff haften. Dabei umfasst seine Haftung
regelmäßig auch die Folgen, die durch einen Fehler des
nachbehandelnden Arztes auftreten können (BGH, v.
06.05.2003, AZ.: VI ZR 259/02, NJW 2003, 29).
Arzthaftung: Es muß grundsätzlich über alle
Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden
Ärzte müssen ihre Patienten über alle
Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Geschieht dies
nicht, so kann ein Eingriff selbst dann rechtswidrig
sein, wenn sich später herausstellt, dass er medizinisch
sinnvoll ist. Nach Entfernung ihrer Gebärmutter hatte
die Klägerin Schadensersatz von dem behandelnden Arzt
gefordert, weil sie nach der Operation einen
Schlaganfall erlitten hatte und seither halbseitig
gelähmt. Zu der Operation war es gekommen, nachdem im
Frühjahr 1995 bei der Klägerin eine Vorstufe von
Gebärmutterhalskrebs festgestellt worden war. Daraufhin
hatte der Arzt der Patientin empfohlen, sich die
Gebärmutter gleich herausnehmen zu lassen - was sich im
Nachhinein im konkreten Fall durchaus als medizinisch
sinnvoll erwies. Einem Gutachten zufolge, hätte der Arzt
allerdings zur Sicherung der Diagnose zunächst die
Entfernung eines kleinen Teils des Organs anraten
müssen. Erst bei Bestätigung des Krebsverdacht, wäre
eine Komplettentfernung nötig gewesen. Die Karlsruher
Richter entschieden: Mangels umfassender Aufklärung sei
die Operation ohne wirksame Einwilligung vorgenommen
worden und deshalb rechtswidrig. Es gebe keinen Grund
die persönliche Entscheidungsfreiheit eines Patienten in
dieser Art und Weise einzuschränken. In der nächsten
Stufe wird das zuständige Gericht prüfen müssen, ob der
Schlaganfall tatsächlich durch die Operation verursacht
worden ist (BGH, v. 18.03.2003, Az.: VI ZR 266/02).
Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Gespaltener
Krankenhausaufnahmevertrag - Vertragsverletzung des
Klinikträgers
Nimmt der Patient das Angebot des Krankenhausträgers
auf die Wahlleistung "gesondert berechenbare ärztliche
Leistungen" (§ 6 Satz 4 BPflV) an, schuldet mangels
ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch der
Krankenhausträger diese Leistungen und hat vertraglich
und deliktisch für Fehler in diesem Bereich mit
einzustehen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 18. Juni
1985 - VI ZR 234/83 -).
Behandlungsfehler – Privatpatient – Klinikhaftung
Die Eltern des durch eine ärztliche Fehlbehandlung
geschädigten Kindes sind berechtigt, den
behinderungsbedingten Mehrbedarf für Pflege und
Versorgung, der wirtschaftlich in dem Aufwand für den
gesamten Unterhalt enthalten ist, als eigenen Schaden
geltend zu machen. Wählt ein Patient die private
persönliche Behandlung und Beratung durch den Chefarzt
der Klinik, wird dadurch im Regelfall nicht der
Krankenhausträger aus der Haftung entlassen, sondern
lediglich ein Arztzusatzvertrag abgeschlossen. Kann bei
fehlerfreiem medizinischem Vorgehen eine Schädigung des
Kindes im Mutterleib verhindert werden, kommt ein
Abbruch der Schwangerschaft nicht in Betracht (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20. November 1997 - 8 U 69/96).
Vertragliche Nebenpflichten – Beratungspflicht –
Kostenübernahme –Krankenhausbehandlung
Ist für einen Arzt erkennbar zweifelhaft, ob eine von
ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung aus ärztlicher
Sicht vertretbar und notwendig erscheint, so muss er den
Patienten nach Treu und Glauben darauf hinweisen, dass
der Krankenversicherer möglicherweise den
vorgeschlagenen Krankenhausaufenthalt als nicht
notwendig bezeichnet und die dafür entstehenden Kosten
auch nicht übernimmt (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom
01. Februar 1983 - VI ZR 104/81).
Überprüfung der Arztrechnung
Eine Krankenversicherung ist nach Ansicht des
Landgerichts München berechtigt, ihren
Krankenversicherten zu empfehlen, Honorarrechnungen
eines bestimmten Arztes nicht sofort zu zahlen, sondern
die anfallenden Kosten zunächst durch ihre
Kankenversicherung prüfen zu lassen. Die
Krankenversicherung darf bei Vorliegen berechtigter
Gründe auch Warnungen vor Abrechnungspraxen von
bestimmten Ärzten aussprechen. Keinen Einfluß nehmen
dürfen Krankenkassen allerdings auf die
Behandlungsmethoden oder die Arztwahl. Untersagt ist
zudem die Aufforderung den Arzt zu wechseln (LG München,
v. 19.02.2002, AZ.: 6 O 17192/01).
Einsichtsrecht in ärztliche Aufzeichnungen -
Ärztliche Dokumentation – Einsichtsrecht – Privatpatient
Wer als Privatpatient von einem Krankenhausarzt
behandelt worden ist, kann von diesem sowie dem
Krankenhaus verlangen, dass die über ihn dort
entstandenen und verwahrten Krankenunterlagen einem
später behandelnden Arzt zugänglich gemacht werden.
Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der nunmehr
behandelnde Arzt die Unterlagen selbst anfordert und ob
er sich verpflichtet oder nicht, über das Erfahrene dem
Patienten gegenüber zu schweigen. Es kommt auch nicht
darauf an, ob der neue Arzt zur Zeit des Verlangens eine
unmittelbare Behandlung durchführt; vielmehr genügt es,
dass der Patient ihm für zukünftige
Behandlungsnotwendigkeiten des Gesamtüberblick über die
bisherigen Behandlungen sichern oder seinen sachkundigen
Rat einholen will (OLG Köln, X. Zivilsenat, Beschluss
vom 15. Juli 1974 - 10 W 9/74).
Gewährung der Einsicht in Krankenunterlagen - Anspruch
des Patienten gegen Arzt und Klinik
Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus
grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits
Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden
Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über
objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation, usw.)
betreffen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 23. November
1982 - VI ZR 222/79-).
Ärzte dürfen sich grundsätzlich Spezialist nennen
Ärzte, die sich auf ein bestimmtes Gebiet
spezialisiert haben, dürfen sich als "Spezialisten"
bezeichenen. Die Landesärztekammer verklagte Ärzte, die
sich in einem Informationsblatt als "Kniespezialisten"
und als "Wirbelsäulenspezialisten" bezeichneten. Die
Landesärztekammer hielt diese Bezeichnung für
berufswidrig, da § 27 BO eine anpreisende Werbung für
Ärzte verbietet. Das Bundesverfassungsgericht entschied,
dass eine Werbung nur berufswidrig sei, wenn sie keine
interessengerechte und sachangemessene Information
darstellt. Die Bezeichnung eines Arztes als Knie- oder
Wirbelsäulenexperte informiert aber darüber, dass ein
Arzt auf einem bestimmten Gebiet Fachmann ist. Die
Patienten haben ein legitimes Interesse daran zu
erfahren, welche Ärzte über vertiefte Erfahrungen auf
dem Gebiet der Wirbelsäulen- oder Kniechirurgie verfügen
(BVerfG, v. 08.02.2002, Az.: 1 BvR 1147/01).
Gewährung der Einsicht in Krankenunterlagen - Grenzen
des Einsichtsrechts
Auch nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung
besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien
Patienten in der Regel keine grundsätzliche
Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die
Krankenunterlagen (Abrenzung zum Senatsurteil vom 23.
November 1982 - VI ZR 222/79 - BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 -).
Haftung des Klinikträgers für schuldhaftes Verhalten
seiner Ärzte
Die Verpflichtung einer Stadt / Gemeinde, die in
ihren Krankenhäusern unbemittelten Kranken unentgeltlich
ärztliche Behandlung, Unterkunft und Kost gewährt, hat
die Pflicht, diese Kranken vor Schäden durch fehlerhafte
Behandlung zu bewahren. Neben der Pflicht zur Leitung
und Überwachung der einzelnen Verrichtungen der
Mitarbeiter als Geschäftsherr obliegt dem Klinikträger
eine allgemeine Überwachungs-, Kontroll- und
Unterweisungspflicht, für deren schuldhafte Verletzung
er nach § 823 BGB zu haften hat. Im Rahmen seiner
allgemeinen Überwachungspflicht, Kontrollpflicht und
Unterweisungspflicht hat der Klinikträger Anordnungen zu
treffen, wodurch einerseits das Pflegepersonal
verpflichtet wird, jede auffällige, von den regelmäßigen
Beobachtungen abweichende Wirkung eines Heilmittels und
jede seiner Anwendung zutage tretende außergewöhnliche
Erscheinung den Ärzten zu melden und andererseits die
Ärzte angehalten werden, bei solchen Meldungen
unverzüglich geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Die Einhaltung dieser Anordnungen muss von Zeit zu Zeit
in sachgemäßer Weise überprüft werden (RG, III.
Zivilsenat, Urteil vom 08. Januar 1926 -III 32/25- ).
Vertragliche Haftung - Ärztliche Gemeinschaftspraxis
Zur Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis für Verletzungen des Arztvertrages
durch den behandelnden Arzt -hier: von Radiologen
gemeinschaftlich betriebenes "Institut für Röntgen- und
Nuklearmedizin" - Ärzte gleicher Fachrichtung, die eine
Gemeinschaftspraxis betreiben, haften ihren Patienten
ähnlich wie die Mitglieder einer Anwaltssozietät aus dem
abgeschlossenen Arztvertrag gesamtschuldnerisch auf
dessen Erfüllung (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 25.
März 1985 -VI ZR 90/85-)
Belegkrankenhaus – Behandlungsfehler – Klinikträger -
Haftung
Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn das
Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer
mehrere Stunden nach der Geburt eintretenden bläulichen
Verfärbung von Gesicht und Händen eines Neugeborenen
nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht. Grob
fehlerhaft ist auch eine in solcher Situation von den
Pflegekräften ohne Einschaltung eines Arztes veranlasste
und daher ohne erforderliche Intubation durchgeführte
Verlegung des Säuglings in ein Kinderkrankenhaus. Für
Fehler des Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen
Pflege des Kindes haftet nicht der Belegarzt, sondern
der Krankenhausträger (OLG München, Urteil vom 20. Juni
1996 -1 U 4529/95).
Chefarzt - Verfassungsmäßig berufener Vertreter des
Krankenhaus
Auch der Chefarzt einer organisatorisch nicht
selbständigen Klinik ist, wenn er im medizinischen
Bereich weisungsfrei ist, hinsichtlich der Haftung für
von ihm begangene Behandlungsfehler als verfassungsmäßig
berufener Vertreter der das Krankenhaus tragenden
Körperschaft zu betrachten (teilweise Aufgabe von BGHZ
1, 383; 4, 138, 152 - BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom
22. April 1980 -VI ZR 121/78)
Diagnoseirrtum - Dokumentation
Die Schwelle liegt hoch, von der ab ein
Diagnoseirrtum eines Arztes als schwerer Verstoß gegen
die ärztliche Kunst zu gelten hat. Ein
Allgemeinmediziner muss bei Hausbesuchen nicht jede
einzelne durchgeführte Untersuchung dokumentieren,
sondern nur von der Regel abweichende Untersuchungen und
festgestellte krankhafte Befunde aufzeichnen (OLG
Bamberg, Urteil vom 30. Januar 1991 -8 U 21/90-).
Dokumentationspflicht
Bei einem Risikopatienten sind in den
Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose sowie die
ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der
erforderlichen Pflegemaßnahmen festzuhalten. Entspricht
die Dokumentation diesen Grundsätzen nicht, so kann dem
geschädigten Patienten billigerweise nicht die volle
Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler
obliegen (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juni 1987
-VI ZR 174/86).
Dokumentationspflicht - Behandlungsfehler
Versäumnisse in der Dokumentation eines Arztes
vermögen nur ausnahmsweise hinsichtlich der
haftungsbegründeten Kausalität zugunsten des Patienten
Beweiserleichterungen zu rechtfertigen, wenn sich der
Behandlungsfehler, der mangels hinreichender
Dokumentation anzunehmen ist, als eine grobe ärztliche
Regelwidrigkeit darstellt oder wenn eine medizinisch
zweifelsfrei gebotene Befundsicherung unterblieben ist.
Solche beweisrechtlichen Auswirkungen haben Versäumnisse
in der Dokumentation nicht, wenn zwar die Dokumentation
äußerst lückenhaft ist, diese Lücken aber aufgrund der
Bekundungen von Zeugen nachvollziehbar geschlossen
werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember
1991 -8 U 194/89).
Aufklärungspflicht - Hinweispflicht - Beweislast
Eine Verpflichtung des Arztes, den Kranken auf alle
nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen, die
möglicherweise bei einer dem Kranken angeratenen
Operation entstehen können, kann nicht anerkannt werden,
insbesondere dann, wenn es sich um fern liegende Risiken
handelt. Die Beweislast für die Feststellung der Ursache
einer Verletzung des Kranken bei einer Operation liegt
beim Patienten. RGZ Urteil vom 01. März 1912).
Aufklärungsgespräch – Informationspflichten -
Informationsumfang
Ein Patient, der in leicht verständlicher
Umgangssprache über die Komplikationsmöglichkeiten eines
Eingriffs aufgeklärt worden ist und zusätzliche Fragen
zur Operation gestellt hat, kann sich nicht darauf
berufen, dass er wegen seines geringen Bildungsstandes
die mündlichen und schriftlichen Informationen über den
Eingriff nicht habe verstehen und würdigen können (OLG
Saarbrüchen Urt. v. 24. März 1993 - 1 U 126/92).
Verdachtsdiagnose - Sorgfaltspflichten - Facharzt
Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung
vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer
Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist in einem
späteren Haftpflichtprozess rechtlich nur dann
beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die
Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung
hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 24. Juni 1997 - VI ZR
94/96).
Beamteter Chefarzt - Klinikhaftung
Die Klinik haftet für Behandlungsfehler ihres
verfassungsmäßig berufenen Vertreters (hier: beamteter
Chefarzt) ohne Entlastungsmöglichkeit. Führt der Arzt,
der einen Eingriff für risikoreich hält, diesen dennoch
aus, so haftet er für vermeidbare Fehleinschätzungen der
Erfolgschancen und des erforderlich werdenden Umfangs
des Eingriffs ebenso wie im Fall des
Übernahmeverschuldens. Ein unnützer operativer Eingriff
(hier: Arthrotomie) und verbleibende gesundheitliche
Beeinträchtigungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in
Höhe von 6.000,00 DM. Die Fortdauer der Grunderkrankung
nach dem Misslingen einer Folgeoperation in einem
anderen Krankenhaus ist dem ersten Operateur
haftungsrechtlich nicht zuzurechnen (OLG Köln Urt. v.
10. April 1991 - 27 U 115/90).
Arzthaftungsprozess
Im Arzthaftungsprozess beginnt die Verjährung
deliktischer Ansprüche nicht zu laufen, bevor nicht der
Patient als medizinischer Laie Kenntnis von den
Tatsachen hat, aus denen sich ein Abweichen des Arztes
vom ärztlichen Standard ergibt (BGH Urt. v. 23. April
1991 - VI ZR 161/90 - OLG Frankfurt).
Es stellt keine Verletzung der ärztlichen
Sorgfaltspflicht dar, wenn der Gynäkologe bei Tastung
eines Knotens in der Brust zunächst nur die Durchführung
einer Mammographie empfiehlt und weiter gehende
Maßnahmen mit histologischer Untersuchung zurückstellt.
Bestreitet er später, den Befundbericht erhalten zu
haben, so muss er dies jedenfalls dann beweisen, wenn er
zunächst der Patientin am Telefon gesagt hat, sie könne
den Bericht bei ihm abholen (OLG Jena, Urteil vom
24.02.1999 Az. 4 U 1245/98).
Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das
aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt
worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei
der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung
bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung
hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des
verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat.
Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei
einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche
Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn
dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit
zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem
Arzt gegeben wird (BGH, Urteil vom 15.02.2000 Az.: VI ZR
48,99).
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