Allgemeines zum Sozialrecht
1. Sozialgerichtsgesetz
Sozialgerichte entscheiden vor allem in
Angelegenheiten der Sozialversicherung, insbesondere
also in Streitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung, der gesetzlichen
Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der
gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung
(Arbeitslosenversicherung). Außerdem sind die
Sozialgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus
dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts
(Kriegsopferversorgung, Opferentschädigung) und des
Schwerbehindertenrechts. Seit dem 1. Januar 2005 ist die
Sozialgerichtsbarkeit auch für das sog. Arbeitslosengeld
II, ALG II (früher: Arbeitslosenhilfe), die Sozialhilfe
(Sozialgesetzbuch 12. Buch) und das
Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. U.a. für
Angelegenheiten der Ausbildungsförderung (BaföG) und für
das Wohngeld sind demgegenüber nicht die Sozialgerichte,
sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des
Kindergeldrechts fallen im Wesentlichen in die
Zuständigkeit der Finanzgerichte. Das sozialgerichtliche
Verfahren kennt drei Instanzen: das Klageverfahren vor
den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz (SGB)),
die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem
Landessozialgericht (§ 29 Sozialgerichtsgesetz (SGB))
und das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht
(§ 39 Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Die Sozialgerichte
entscheiden grundsätzlich durch Kammern, denen ein
Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche
Richter als Beisitzer angehören (§ 12
Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Das Landesozialgericht und
das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen
durch Senate. Sie werden aus drei Berufsrichtern und
zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet (§§ 33 und 40
Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Gerichtskosten werden in
allen drei Instanzen von den Versicherten,
Leistungsempfängern und Behinderten grundsätzlich nicht
erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können
einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn
er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden
Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 193
Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung von
Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die
Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich
aussichtslos ist. Vor den Sozialgerichten und dem
Landessozialgericht können sich die
Verfahrensbeteiligten jederzeit durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, etwa einen
Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Sozialrecht). Vor
dem Bundessozialgericht müssen sich die
Verfahrensbeteiligten – außer Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts – durch
Bevollmächtigte vertreten lassen, etwa einen
Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Sozialrecht). Die
Klage vor den Sozialgerichten: Im Klageverfahren kann
vor allem die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine
Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt
werden (§ 54 Sozialgerichtsgesetz). Die Sozialgerichte
können deshalb im Allgemeinen erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn vorher ein Träger der
Sozialversicherung oder der sozialen Entschädigung durch
Bescheid Leistungen abgelehnt oder eingefordert hat.
Außerdem muß ein solcher Bescheid erst noch in einem
Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachgeprüft worden
sein, bevor das Sozialgericht angerufen werden kann. (§
78 Sozialgerichtsgesetz). Die Klage ist dann innerhalb
eines Monats (§ 87 Sozialgerichtsgesetz) nach der
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem
zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig
ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger
seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt
ist. (§ 57 Sozialgerichtsgesetz). Das Sozialgericht
erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt auch
die ihm erforderlich erscheinenden Beweise (§§ 103, 106
Sozialgerichtsgesetz).
2. Erziehungsgeld
Eltern haben die Möglichkeit, bis zu drei Jahre
Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Elternzeit endet
grundsätzlich mit der Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers
kann allerdings ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der
insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den
dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres genommen werden. Gleichzeitig
erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen in den
ersten 24 Lebensmonaten Ihres Kindes das
Bundeserziehungsgeld. Sie können auch ein erhöhtes
Bundeserziehungsgeld für die ersten zwölf Lebensmonate
("Budget") wählen. Damit entfällt allerdings der
Anspruch auf das Bundeserziehungsgeld für das zweite
Lebensjahr. Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld
wird in manchen Bundesländern (z.B. Bayern) im dritten
Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld gezahlt, wenn
die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei
der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden,
ob der Regelbetrag oder das Budget gewählt wird. Das
Bundeserziehungsgeld erhält die Mutter/der Vater, wenn
sie/er einen Wohnsitz oder ihren/seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat, ein Kind, für das ihr/ihm
die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine
volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Stunden sind
gestattet) ausübt und das Einkommen bestimmte Grenzen
nicht übersteigt (siehe Nr. 6 bis 8). Das
Bundeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Auch
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld (ALG),
Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG
II), Krankengeld, Arbeitslosenhilfe,
Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler, Verletztengeld, Altersübergangsgeld,
Insolvenzgeld, Versorgungskrankengeld vergleichbare
Entgeltersatzleistungen als Einkommen sind zu
berücksichtigen. Das ermittelte Einkommen wird mit den
im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten
Einkommensgrenzen verglichen. Übersteigt das ermittelte
Einkommen beim Regelbetrag die für die ersten sechs
Lebensmonate geltenden Ausschlussgrenzen, entfällt der
Anspruch auf Erziehungsgeld. Wenn die berechtigte Person
Budget beantragt, ihr aber wegen der Höhe des Einkommens
nur der Regelbetrag zusteht ( vgl. Budgetgrenze ), dann
wird der Antrag auf das Budget in einen Antrag auf den
Regelbetrag umgedeutet. Das Mutterschaftsgeld und
vergleichbare Leistungen (ggf. auch ausländische) werden
auf das Bundeserziehungsgeld angerechnet. Keine
Auswirkung auf das Bundeserziehungsgeld haben folgende
Sozialleistungen: Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen
nach dem BAföG. Das Bundeserziehungsgeld ist nicht zu
versteuern, nicht pfändbar und wird bei der Berechnung
von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (z. B.
Sozialhilfe, Wohngeld) nicht berücksichtigt. In einigen
Bundesländern (z.B. Bayern) zahlen den Eltern im
Anschluss an das Bundeserziehungsgeld im dritten
Lebensjahr ein Landeserziehungsgeld.
3. Kindergeld
Das Kindergeld muß bei der zuständigen Familienkasse
beantragt werden. Die Familienkasse ist in der Regel
beim Arbeitsamt angesiedelt. Das Vorhandensein der
Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen und
zwar durch eine sog. Haushaltsbescheinigung, bei
Kindern, die in ihrem Haushalt leben; eine
Lebensbescheinigung, bei Kindern, die außerhalb ihres
Haushalts leben und / oder durch eine Geburtsurkunde.
Für ein Kind über 18 Jahre in Schul- oder
Berufsausbildung oder im Studium muß darüber hinaus eine
Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des
Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, aus der Art und
Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem muß angegeben
und ggf. nachgewiesen werden, ob und in welcher Höhe das
Kind Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung o.ä.) hat. Für
ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr-
oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu
belegen. Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf
ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut
gezahlt. Arbeitgeber sind gesetzlich grundsätzlich
verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei
ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das
Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt
monatlich auszuzahlen. Einen schriftlichen
Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer
Familienkasse, nur dann, wenn dem Antrag nicht oder
nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder das
Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz
eingestellt wird. Sie können gegen den
Kindergeldfestsetzungsbescheid Widerspruch einlegen.
Gegen den Kindergeldfestsetzungsbescheid kann innerhalb
eines Monats Einspruch bei der Familienkasse eingelegt
werden. Die Familienkasse erlässt daraufhin eine
Einspruchsentscheidung, je nach dem ob dem Einspruch
stattgegeben wurde oder nicht. Hat die Familienkasse dem
Kindergeldfestsetzungsbescheid der Familienkasse auch
nach Ihrem Einspruch nicht abgeholfen, kann gegen den
Kindergeldfestsetzungsbescheid Klage erhoben werden. Die
Klage ist vom Anwalt (am besten ein Fachanwalt für
Sozialrecht) beim zuständigen Finanzgericht eingereicht
werden.
4. Soziales Entschädigungsrecht
Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung
bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche
Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder
aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen
Grundsätzen einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB I). Kernstück der Sozialen
Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines
der größten Probleme, die von der Bundesrepublik
Deutschland nach Ende des 2. Weltkriegs zu bewältigen
waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der
Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes
Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik
verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.
Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler
Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht.
Das Bundesversorgungsgesetz ist am 01.10.1950 in Kraft
getreten. Auf das Bundesversorgungsgesetz nehmen mehrere
Nebengesetze Bezug u.a.:
- das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (
Soldatenversorgungsgesetz - SVG )
- das Gesetz über den Zivildienst der
Kriegsdienstverweigerer ( Zivildienstgesetz - ZDG )
- das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten ( Opferentschädigungsgesetz - OEG )
- das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus
politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (
Häftlingshilfegesetz - HHG )
- das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (
Infektionsschutzgesetz - IfSG )
- das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung
von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG )
- das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Entscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran
anknüpfenden Folgeansprüche ( Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG )
- das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (
Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG )
- das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
von Kriegsgefangenen ( Unterhaltsbeihilfegesetz - UBG )
Durch den Einigungsvertrag wurden auch das
Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das
Zivildienstgesetz, das Bundesseuchengesetz (jetzt
Infektionsschutzgesetz), das Opferentschädigungsgesetz
und das Unterhaltsbeihilfegesetz auf das Beitrittsgebiet
übergeleitet. 1992 wurde das Soziale Entschädigungsrecht
durch Artikel 1 des Ersten
SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes um das Gesetz über die
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im
Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
-StrRehaG) erweitert. Als weiteres Gesetz kam 1994 als
Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes
noch das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
hinzu. Die soziale Entschädigung des
Bundesversorgungsgesetzes stellt hinsichtlich der
Kriegsopferversorgung auf die unmittelbaren
Kriegseinwirkungen ab und stellt so sicher, dass auch
die von der Zivilbevölkerung erlittenen
Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des
Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Wer im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine
andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine
gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser
Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gleiches gilt für die
Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat (§ 1 Abs. 8
OEG).
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die
Versorgung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und
deren Hinterbliebenen und legt fest, dass im Falle einer
Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
zu gewähren ist, soweit das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
keine abweichende Regelung enthält.
Zivildienstgesetz (ZDG)
Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des BVG erhalten nach dem Zivildienstgesetz
(ZDG) auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer und deren
Hinterbliebene, wenn der Kriegsdienstverweigerer an
Stelle des Wehrdienstes Zivildienst geleistet und in
diesem Zusammenhang eine Zivildienstbeschädigung
erlitten hat (§ 47 Abs. 1 ZDG).
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) –das Gesetz zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen - ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren
Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im
Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht nur Impfschäden
sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den
Versorgungsschutz einbezogen sind.
Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Nach dem Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
können Personen, gegen die eine strafrechtliche
Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im
Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.45 bis zum
02.10.90 ergangen ist, ihre Rehabilitierung beantragen.
Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sieht eine Vielzahl
von Leistungen, so u.a. Kosten der Heilbehandlung,
Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage,
Bestattungsgeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und
Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.
Versorgungsbezüge
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) unterscheidet im
Wesentlichen zwischen einkommensunabhängigen Leistungen
(Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage,
Führzulage, Kleiderverschleißpauschale) und
einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente,
Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag,
Berufsschadensausgleich). Weil vor allem die Grundrente,
die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die
Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind,
werden diese Leistungen nachfolgend noch näher
erläutert. Eine Grundrente (§ 30 BVG) erhalten
Beschädigte von einer schädigungsbedingten Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. an. Eine
Ausgleichsrente (§ 32 BVG) wird Schwerbeschädigten
gewährt und hängt ihrer Höhe nach von der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) ab.
Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe
Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe wird gewährt, wenn
der/die rentenberechtigte Beschädigte zwar nicht an den
Folgen der Schädigung stirbt, die Versorgung
seiner/ihrer Hinterbliebenen aber deshalb beeinträchtigt
ist, weil der/die Beschädigte durch seine/ihre
Schädigungsfolgen gehindert war, eine seinen/ihren
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten
entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die
Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe wird im Regelfall in
Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente gezahlt und
setzt voraus, dass eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung durch die
Schädigungsfolgen festgestellt werden kann.
Witwen/Witwer von Pflegezulageempfängern und
erwerbsunfähigen Beschädigten wird die Beihilfe in
voller Höhe der entsprechenden Witwenrente /Witwerrente
gezahlt.
5. Schwerbehindertenrecht
Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Sozialgesetzbuch IX –
Rehabilitation und Teilhabe und Teil 2 des SGB IX
enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen“ – vor allem im Arbeitsleben.
Dieser Teil wird auch allgemein als
Schwerbehindertenrecht bezeichnet. Schwerbehinderte
Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens
50 Prozent gemindert sind. Das Vorliegen der Behinderung
und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
oder der Grad der Behinderung (GdB) werden auf Antrag
durch das Versorgungsamt / die Versorgungsämter
festgestellt. Eine Behinderung liegt vor bei einem Grad
der Behinderung (GdB) von mindestens 20, eine
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB)
von 50 und eine Gleichstellung ist möglich ab einem Grad
der Behinderung (GdB) von 30. Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) und Grad der Behinderung (GdB)
werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide
Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf
Schädigungsfolgen und der Grad der Behinderung (GdB) auf
alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache
bezogen ist. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene
Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der
Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (''erheblich
gehbehindert''), 'aG' (''außergewöhnlich
gehbehindert''), 'B' (''Begleitperson erforderlich''),
'H' (''Hilflos''), 'Bl' (''blind''), 'Rf'
(''Rundfunkgebührenbefreiung''), 'Gl'(''Gehörlos''). Die
Versorgungsämter stellen den Schwerbehindertenausweis
aus, der in der Regel auf fünf Jahre befristet ist. Die
Befristung der Schwerbehindertenausweise ist von
Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben z.B. einen
besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur ordentlich
oder außerordentlich gekündigt werden, wenn das
Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Das
Integrationsamt fördert und sichert die berufliche
Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den
allgemeinen Arbeitsmarkt, berät schwerbehinderte
Menschen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und
Sicherung der Arbeitsplätze, gewährt finanzielle
Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber,
entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerinteressen über Kündigungsanträge.
6. Arbeitsförderungsrecht
Das Arbeitsförderungsrecht ist im Sozialgesetzbuch
III zusammengefasst. Es regelt neben den beiden anderen
großen Zweigen der Sozialversicherung, dem
Krankenversicherungsrecht und Rentenversicherungsrecht
einen der wichtigsten und politisch umstrittensten
Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung. Träger der
Sozialversicherung im engeren Sinne sind nicht
staatliche Behörden selbst, sondern öffentliche oder
halböffentliche Sozialversicherer. Die
Sozialversicherung ist meist in Sparten gegliedert, so
z. B. die Gesetzliche Rentenversicherung (RV), die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die
Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für
Arbeit (BA), die Gesetzliche Unfallversicherung (UV) und
die Gesetzliche Pflegeversicherung (PV). Die
Arbeitslosenversicherung wird, wie die
Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die
Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit
(BA) als Träger der Arbeitslosenversicherung finanziert
durch die Erhebung der Beiträge die
Versicherungsleistungen (Arbeitslosengeld I). Eine
Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit
dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer
Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern. Das sog.
Arbeitslosengeld II, dass im Rahmen der Hartz-Reformen (Hartz-IV)
die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe alter Prägung
ersetzt hat, wird nicht aus der Arbeitslosenversicherung
gezahlt, sondern ist steuerfinanziert. Die
Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2006 in den alten
Bundesländern 5.250 und in den neuen Bundesländern 4.400
Euro. Arbeitslosengeld ist eine Leistung der
Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren
Voraussetzungen gezahlt wird.
Die Rechtsgrundlagen für das ALG I enthält das
Sozialgesetzbuch III, das Dritte Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB III).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I): Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben
Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der
Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die
Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Arbeitslosmeldung:
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen
Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die Höhe des
Arbeitslosengeld (ALG I): Die Höhe des Arbeitslosengeld
(ALG I) richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Dauer
des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG I): Wie lange ein
Arbeitsloser Arbeitslosengeld (ALG I) erhält, hängt vom
Lebensalter des Arbeitslosen und der Dauer der
versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Auch
Festsetzung von Sperrzeiten sind möglich, so etwa eine
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, oder eine Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung, Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen, Sperrzeit bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeit bei
Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
Sperrzeit bei Meldeversäumnis, oder Sperrzeit bei
verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Weitere Problemfelder
sind: ALG-II-Bescheid – Arbeitslosengeldbescheid –
Arbeistlosenhilfebescheid – Einspruch – Widerspruch
gegen ALG II Bescheid – Überbrückungsgeld
–Existenzgründungszuschuss - Ich-AG – Arbeitslosenhilfe
- Arbeitslosengeld II - Bundesagentur für Arbeit -
Grundsicherung – Sozialhilfe - Riester-Rente -
Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
7. Vertragsarztrecht
Durch das Vertragsarztrecht wird die ambulante
ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Patienten geregelt. Der
allergrößte Teil der Patienten ist in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert, so dass das
Vertragsarztrecht von größter Bedeutung ist. Die
gesetzliche Krankenversicherung stellt daher das
wichtigste Versorgungssystem dar. Die eigene
vertragsärztliche Zulassung des niedergelassenen Arztes
ist daher von großer Bedeutung. Das Vertragsarztrecht
ist Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung
insgesamt. Kostendruck und Einsparungszwang bedingen in
letzter Zeit eine Vielzahl von Novellen und neuen
Gesetzten, zuletzt durch das GKV – Modernisierungsgesetz
(GMG). Für niedergelassene Ärzte (Vertragsärzte) stellen
sich eine Vielzahl von Fragen im Vertragsarztrecht: die
vertragsärztliche Zulassung, das
Nachbesetzungsverfahren, die vertragsärztlichen
Pflichten, die Abrechnungsprüfung, die
Wirtschaftlichkeitsprüfung, das Disziplinarverfahren und
betreffend das GMG: die hausarztzentrierte Versorgung,
der Abschluss besonderer Versorgungsverträge, die
Beteiligung an Medizinischen Versorgungszentren sowie
die Teilnahme an Integrationsversorgung.
Vertragsärztliche Zulassung
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgungssystem setzt die Zulassung als Vertragsarzt
voraus. Die kassenärztliche Zulassung /
vertragsärztliche Zulassung und deren und Entzug sind
deshalb für Ärzte mit freier Arztpraxis besonders
wichtig. Niederlassungswillige Ärzte bleibt oft nur die
Möglichkeit, die vertragsärztliche Zulassung im Wege der
Praxisnachfolge zu erwerben oder eine Kooperation in
Form einer Gemeinschaftspraxis einzugehen. Eine weitere
Möglichkeit besteht nach neuem Recht mit der Zulassung
Medizinischer Versorgungszentren durch das GMG. Dort
angestellte Ärzte erhalten nach 5 Jahren unbeschadet von
geltenden Zulassungsbeschränkungen die vertragsärztliche
Zulassung. Die Bedeutung des vertragsärztlichen
Zulassungsrechts steigt, mit der steigenden Zahl
eingeleiteter Verfahren der Zulassungsentziehung. Die
Vertragsärzte finden sich im
Zulassungsentziehungsverfahren im Zulassungsausschuss
wieder. Aus Gründen der Waffengleichheit sollte jeder
Vertragsarzt von seinem Recht Gebrauch machen, sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, am besten
einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der
Zulassungserteilung vor, hat der Arzt einen Anspruch auf
die Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung. Wird die
beantragte vertragsärztliche Zulassung nicht erteilen,
sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu
lassen, am besten einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Sonderbedarfszulassung
Trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen in einem
Planungsbereich kann der Zulassungsausschuss in
folgenden Fällen Sonderbedarfszulassungen erteilen:
Lokaler oder besonderer (Schwerpunkt) Versorgungsbedarf,
Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen
Versorgungsaufgaben (z.B. kardiologische oder
onkologische Praxis) oder Versorgungslücke bei
ambulanten Operationen. Die Zulassungsgremien sind
jedoch mit der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen
eher zurückhaltend, so dass Sie sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen sollten, am besten
einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Entzug der vertragsärztlichen Zulassung
Der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung stellt
für den betroffenen Vertragsarzt eine einschneidende
Maßnahme dar, da er damit die Berechtigung zur
Versorgung der gesetzlich Versicherten verliert. Entzug
der vertragsärztlichen Zulassung kommt in Betracht, wenn
die Voraussetzungen für die Zulassung nicht (mehr)
vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche
Tätigkeit nicht mehr ausübt oder der Vertragsarzt seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Zulassungsverfahren
Die Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse
können die vertragsärztliche Zulassung erteilen oder
entziehen. Diese werden bei den jeweiligen
Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) angesiedelt. Das
Verfahren über die Zulassung als Vertragsarzt ist im
wesentlichen in der Ärzte-Zulassungsverordnung geregelt.
Im Übrigen finden die Vorschriften des SGB I und X
ergänzend Anwendung. Die Zulassungsausschüsse sind mit
sechs Mitgliedern besetzt, wobei drei Vertreter von der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und drei von den
Krankenkassen gestellt werden. Die Entscheidung ergeht
nach nichtöffentlicher Sitzung. Der Vertragsarzt kann
sich durch einen Anwalt vertreten lassen, am besten
einen Fachanwalt für Sozialrecht. Wegen der
grundlegenden Bedeutung der Entscheidungen des
Zulassungsausschusses für die Berufsausübung, sollte
sich der Vertragsarzt, frühzeitig eines spezialisierten
Rechtsanwaltes, am besten ein Fachanwalt für Sozialrecht
bedienen. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, im Rahmen
seiner Zulassung die Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung zu behandeln (Behandlungspflicht ).
Eine Ablehnung der Behandlung außer bei Notfällen ist
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Solche sind:
Überlastung des Vertragsarztes, Überschreitung der
Fachgebietsgrenzen, Störung des Vertrauensverhältnisses
im Verlauf der Behandlung oder Zahlungsverweigerung der
Praxisgebühr gem. § 13 Abs. 7 BMV-Ä. Die unberechtigte
Verweigerung der Behandlung stellt einen schwerwiegenden
Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar.
Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, Angaben, die
aus der Erbringung, Verordnung und Abgabe von
Versicherungsleistungen resultieren und zur Erfüllung
der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und
Krankenkassen (KK) benötigt werden, aufzuzeichnen
(Dokumentationspflicht). Die Verletzung der
Dokumentationspflicht kann ebenfalls schwerwiegende
Folgen für die Zulassung als Vertragsarzt und den
Anspruch auf das Arzthonorar haben. Vertragsärzte sind
gesetzlich verpflichtet, ihre Behandlungsleistungen
gegenüber den Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung kostenfrei zu erbringen
(Sachleistungsprinzip). Bei diesem sog.
Sachleistungsprinzip treten also Probleme auf bei einem
Vergütungsverlangen neben der Behandlung nach
Sachleistung und der Privatbehandlung eines
Kassenpatienten. Das Vergütungsverlangen neben
Behandlung nach Sachleistung und die Privatbehandlung
eines Kassenpatienten (mit entsprechender
Rechnungsstellung nach der Gebührenordnung für Ärzte -
GOÄ) sind also möglich stellen jedoch die Ausnahme dar.
Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen
Vereinigung umfasst auch die vertragsärztliche
Versorgung der Versicherten zu den sprechstundenfreien
Zeiten (Bereitschaft / Notfalldienst). Diese wird im
Rahmen des ambulanten notärztlichen Dienstes durch die
teilnehmenden Ärzte erbracht (Bereitschaft /
notärztlicher Dienst ). Die Pflicht zur Teilnahme am
notärztlichen Dienst folgt dabei unmittelbar aus der
Zulassung als Vertragsarzt. Neuerdings trifft die
Vertragsärzte nach dem GMG die vertragsärztliche
Fortbildungspflicht. Der Nachweis der erfüllten
Fortbildungspflicht selbst ist durch von den
Ärztekammern ausgestellte Fortbildungszertifikate zu
erbringen. Neben der Residenzpflicht ist der
Vertragsarzt ist gem. § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV verpflichtet,
die Behandlung der Versicherten dadurch abzusichern,
dass er während Sprechstundenzeit am Vertragsarztsitz,
also der Praxisadresse persönlich zur Verfügung steht
(Präsenzpflicht). Gemäß § 12 SGB V müssen die gegenüber
den Versicherten erbrachten Leistungen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten
(Wirtschaftlichkeitsgebot ). Leistungen, die nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte
nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Dieses
sog. Wirtschaftlichkeitsgebot schränkt den
Behandlungsanspruch des Patienten und die
Therapiefreiheit des behandelnden Vertragsarztes ein.
Der Vertragsarzt darf das Fachgebiet, für das er
zugelassen ist, gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nur mit
vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses
wechseln (Fachgebietswechsel ). Genehmigungspflichtig
ist nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV auch der Zusammenschluss
von Ärzten zu einer Gemeinschaftspraxis. Auch die
Verlegung des Vertragsarztsitzes ist
genehmigungspflichtig. Mit der Pflicht zur Behandlung
von Kassenpatienten korrespondiert das Recht des
Vertragsarztes zur Teilnahme am vertragsärztlichen
Vergütungssystem (vertragsärztliche Vergütung ). Die
aktuellen finanziellen Probleme des Systems der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden hier
versucht an die Vertragsärzte weiterzureichen. Der
Vertragsarzt erhält nach dem geltenden
vertragsärztlichen Vergütungssystem seine ärztlichen
Leistungen nicht direkt von den Krankenkassen (KK) als
Kostenträgern vergütet. Zwischengeschaltet ist vielmehr
die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Es sind
daher zwei Rechtsverhältnisse von einander zu trennen:
Gesamtvergütung und Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
Im Verhältnis KK – KV zahlen die KK mit befreiender
Wirkung eine vereinbarte, in der Regel aus
mitgliederbezogenen Kopfpauschalen berechnete,
Pauschalsumme als Gesamtvergütung an die jeweilige KV.
Im Verhältnis KV – Vertragsärzte verteilen die KV'en
bisher diese Gesamtvergütung an die ihnen angehörenden
Vertragsärzte entsprechend den Regelungen ihres
Honorarverteilungsmaßstabes (HVM).
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Der Inhalt der abrechnungsfähigen ärztlichen
Leistungen und ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes
Verhältnis zueinander wird dabei durch den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) bestimmt, der zwischen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen durch den
Bewertungsausschuss als Teil der Bundesmantelverträge
vereinbart wird. Die konkrete Höhe der
vertragsärztlichen Vergütung ergibt sich dann letztlich
vereinfacht dargestellt aus der Multiplikation der
abgerechneten EBM – basierenden Punktzahlmenge des
Vertragsarztes und eines auf einen Geldbetrag lautenden
Verteilungspunktwertes, den der HVM der KV stellt.
Gesamtvergütung, HVM und EBM müssen letztlich so
ineinander verschränkt sein, dass eine angemessene
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gewährleistet
wird. Durch das Gesetz zur Modernisierung der GKV – GMG
– wird das bisherige System der vertragsärztlichen
Vergütung in wesentlichen Punkten umgestaltet. Die
Gesamtvertragspartner werden zunächst verpflichtet, bis
zum 30.04.2004 gemeinsam und einheitlich ab dem
01.07.2004 anzuwendende Honorarverteilungsvereinbarungen
abzuschließen, die als Element zur Mengensteuerung
ärztlicher Leistungserbringung Regelleistungsvolumina
enthalten müssen. Darunter sind arztgruppenspezifische
Grenzwerte zu verstehen. Durch das Gesetz zur
Modernisierung der GKV – GMG – wurde vom Gesetzgeber die
Abrechnungsprüfung auf eine neue Grundlage gestellt. Die
Abrechnungsprüfung ist nunmehr eine gemeinsame Aufgabe
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Krankenkassen. Grundlage jeder Abrechnungsprüfung sind
die vom jeweiligen Vertragsarzt eingereichten
Abrechnungsdaten, die Abrechnung. Die Abrechnungsprüfung
der KV läuft in zwei Schritten ab. Zunächst wird
unverändert die Abrechnung des Vertragsarztes auf ihre
sachlichrechnerische Richtigkeit hin überprüft
(Richtigkeitsprüfung). Sodann erfolgt die Kontrolle auf
bestehende Unplausibilitäten nach den hierfür
vorgesehenen Aufgreifkriterien (Plausibilitätsprüfung).
Neben die Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) tritt die Überprüfung der
Abrechnungen der Ärzte durch die Krankenkassen. Die
Abrechnungsprüfung der Krankenkassen ist somit Teil der
umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle der Abrechnungen
des Arztes. Die Kassenärztliche Vereinigung setzt
gegenüber dem jeweiligen Vertragsarzt die Vergütung
durch einen quartalsweise ergehenden Honorarbescheid
fest. Zur Frage der Honorarberichtigung: Das durch den
Honorarbescheid festgesetzte Honorar ist vorläufig.
Ergibt eine nachfolgend abgeschlossene
Rechtmäßigkeitsprüfung und/oder
Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Unrechtmäßigkeit bzw.
Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung des betroffenen
Arztes, erfolgt die Korrektur durch einen
Honorarberichtigungsbescheid. Zweifelhaft ist, inwieweit
ein Honorarbescheid nachträglich korrigiert werden kann
und inwieweit sich der Vertragsarzt auf Vertrauensschutz
berufen kann. Auch insoweit sollte der Vertragsarzt die
Hilfe eines spezialisierten Anwalts, am besten ein
Fachanwalt für Sozialrecht, in Anspruch nehmen.
Urteile:
Sozialhilfe
Antragsteller auf Sozialhilfe muss seine
Bedürftigkeit schlüssig darlegen
Wer Sozialhilfe beantragt, muss seine Bedürftigkeit
überzeugend darlegen können. Ein Maurermeister hatte
einen Anspruch auf staatliche Unterstützung geltend
machen wollen mit der Begründung, er habe kein eigenes
Einkommen und arbeite lediglich als unbezahlter
'Hilfsgeschäftsführer' im Unternehmen seiner Ehefrau.
Ihr Haus habe er ebenfalls unentgeltlich saniert. Bei
derart zweifelhaften Angaben über die Hilfsbedürftigkeit
ist es durchaus gerechtfertigt, den Sozialhilfeantrag
abzulehnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen
(OVG Sachsen v. 22.11.2005, AZ 4 B 1038/04).
Keine Beihilfe für Anschaffung von Computer
Ein Sozialhilfeempfänger kann vom Träger der Sozialhilfe
keine Beihilfe zur Beschaffung eines Computers
verlangen. So ist ein Computer kein Bestandteil des
notwendigen Lebensunterhaltes (VG Münster, 27.04.2004,
AZ 5 L 529/04 (nicht rechtskräftig)).
Keine einmalige Beihilfe für Praxisgebühr
Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-,
Verbandmittel und Fahrtkosten sind Bestandteil der
Regelsatzleistungen der Sozialhilfe geworden, so dass
ein Hilfeempfänger keine einmalige Beihilfen für diese
Kosten verlangen kann (OVG Lüneburg v. 09.03.2004, AZ 12
ME 64/04).
Kostenübernahme des Sozialamts bei Praxisgebühr und
Medikamentenzuzahlung
Das Sozialamt muss die Praxisgebühr und die
Medikamentenzuzahlung für Sozialhilfeempfänger nicht
übernehmen. Laut Gesundheitsreformgesetz müssen auch
Sozialhilfeempfänger selbst für diese Zuzahlungen
aufkommen. Und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von rund
71 Euro jährlich. Bei chronisch kranken
Sozialhilfeempfängern reduziert sich die Zuzahlung auf
rund 35 Euro 50. Wird diese Summe überschritten, müssen
die Krankenkassen einspringen (VerwG Neutstadt v.
17.02.2004, AZ 4 L 441/04.NW).
Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung als Regelbedarf
des Sozialhilfeempfängers
Die Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlungen sind
Regelbedarf und daher von Sozialhilfeempfängern aus dem
Regelsatz zu erbringen. Weil die Praxisgebühr und die
Medikamentenzuzahlungen zum Regelbedarf gehören, können
sie weder durch eine einmalige Beihilfe noch die
Gewährung eines höheren Regelsatzes erstattet werden (VG
Hannover, v. 15.01.2004, AZ 7 B 59/04).
Sozialamt muß PC für Schüler bezuschussen
Das Sozialamt muß einem Schüler Beihilfe zum Kauf eines
Computers mit Internetanschluß gewähren, wenn die Schule
die PC-Nutzung erwartet und der Schüler sonst gegenüber
seinen Mitschülern benachteiligt werden würde (OVG
Lüneburg v. 11.06.2003, AZ 4 LB 279/02).
Übernahme von Bestattungskosten
Derjenige, der sich sittlich verpflichtet fühlt, eine
Bestattung, wie beispielsweise die Bestattung der "Stiefschwiegermutter",
durchzuführen, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein,
hat keinen Anspruch auf die sozialhilferechtliche
Übernahme der Bestattungskosten (BVerwG v. 13.03.2003,
AZ 5 C 2.02).
BGH: Neues Grundsatzurteil zur Unterhaltspflicht von
Kindern
Wer als Elternteil auf Unterhaltszahlungen von seinen
Kindern angewiesen ist, soll nach Möglichkeit seinen
Lebensstandard halten können. Letztlich richtet sich der
Anspruch nach der bisherigen "Lebensstellung" der
Eltern, das Existenzminimum ist lediglich als
Untergrenze anzusehen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof kürzlich bei
Beurteilung einer Unterhaltsklage. Letztlich richte sich
der Anspruch aber nach der bisherigen "Lebensstellung"
der Eltern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die
Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch einen
"angemessenen Selbstbehalt" der unterhaltsverpflichteten
Kinder begrenzt ist (BGH v. 19.02.2003, AZ XII ZR
67/00).
Sozialhilfe: Miete für zu große Wohnung darf nicht
gezahlt werden
Sozialhilfeempfängern, die in einer für ihren "Bedarf"
zu großen Wohnung leben, darf das Sozialamt nicht ohne
weiteres die Sozialhilfe kürzen. Dies zumindest
entschieden kürzlich die Richter des Mainzer
Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Vielmehr müsste in
einem solchen Fall, so deren Auffassung, die
Mietzahlungen an den Vermieter gekürzt werden. Dem
Antrag des Sozialhilfeempfängers zur Zahlung des
"Regelsatzes" gab das Gericht im Wege der einstweiligen
Anordnung statt. Der Antragsteller bewohnte mit Frau und
Kind statt einer 75 qm-Wohnung eine Wohnung mit einer
Größe von 110 Quadratmetern. Weil der der Aufforderung
des Sozialamtes sich eine kleinere Wohnung zu suchen,
nicht nachgekommen war, kürzte die Behörde die
monatlichen Auszahlungen an den Mann. Die Miete wurde
jedoch in voller Höhe weiter gezahlt (VG Mainz v.
02.12.2002 v. 2 L 1292/02.Mz).
Secondhand Kleidung zumutbar- Sozialhilfeempfänger
Mütter, die von Sozialhilfe leben, müssen Gutscheine für
gebrauchte Babykleidung akzeptieren. Im konkreten Fall
lehnte eine Mutter die gebrauchte Säuglingskleidung ab.
Die Secondhand-Sachen würden ihre Menschenwürde
verletzen. Das Gericht sah dies anders und lehnte den
Antrag der Mutter auf Bargeld ab. Das Tragen gebrauchter
Kinderkleidung sei in allen Schichten weit verbreitet
und darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
sogar die Zuteilung einer gebrauchten Matratze für
zumutbar erachtet (VerwG Düsseldorf v. 15.08.2002, AZ 21
L 3089/02).
Gebrauchtgeräte für Sozialhilfeempfänger ausreichend
Sozialhilfeempfänger haben lediglich Anspruch auf ein
gebrauchtes Fernsehgerät und/oder Radio. So urteilte
zumindest eine Richterin beim Verwaltungsgericht
Göttingen. Die hatte zwar der Klage eines
Sozialhilfeempfängers gegen den Kreis Göttingen
stattgegeben, diesem lediglich eine einmalige Beihilfe
von 75 Euro zugebilligt - für einen gebrauchten
Fernseher. Diesem Anspruch, so die Richterin, stehe
jedoch nicht entgegen, dass der Kläger vor fünf Jahren
schon einmal 12.50 Euro für ein Radio bekommen hat (VG
Göttingen v. 06.08.2002, AZ 2 A 2021/02).
Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger
Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens kann vom
Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die
Beschneidung durch einen Arzt verlangen. Die
Beschneidung ist ein besonderer Anlass, für den die im
Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum
Lebensunterhalt beansprucht werden können (OVG Lüneburg
v. 23.07.2002, AZ 4 ME 336/02).
Unzumutbare Arbeit für eine Mutter
Für eine Mutter ist es unzumutbar, eine Arbeit
aufzunehmen, wenn dadurch die geordnete Erziehung ihrer
Kinder gefährdet wäre. Das ist der Fall, wenn der nicht
sorgeverpflichtete Vater aufgrund seines
soziokulturellen Hintergrundes als Sinti nicht bereit
ist, die Kinder während der Arbeitszeit der Mutter
zuverlässig zu betreuen (OVG Hamburg v. 01.07.2002, AZ 4
Bs 190/02).
Sozialhilfe für den Kauf eines Kühlschranks
Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf einen
neuen Kühlschrank. Der notwendige Lebensunterhalt kann
sichergestellt werden indem der Kauf eines gebrauchten
Kühlschranks ermöglicht wird. Eine
Sozialhilfeempfängerin beantragte ohne Erfolg
Sozialhilfe, um einen neuen Kühlschrank erwerben zu
können. Es wurden lediglich 200 DM für den Kauf eines
gebrauchten Kühlschranks bewilligt. Sie war der Ansicht,
dass es ihr nicht zuzumuten sei einen gebrauchten
Kühlschrank zu übernehmen und zu benutzen. Die Richter
entschieden, dass ein gebrauchter Kühlschrank für den
notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG) ausreiche (VGH
Kassel v. 13.11.2001, AZ 1 TZ 2831/01).
Kleiderkammer ist für Sozialhilfeempfänger zumutbar
Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich keinen
Anspruch auf ein regelmäßiges Kleidergeld und muss sich
auch mit Sachen aus einer Kleiderkammer zufrieden geben.
Eine Sozialhilfeempfängerin hatte das Tragen gebrauchter
Kleidung von Wohlfahrtsverbänden ablehnt und deshalb von
der Stadt «zur Wahrung ihrer Menschenwürde» Geld für
ladenneue Oberbekleidung gefordert. Die Richter des
Verwaltungsgerichts in Trier befanden jedoch: Der
Sozialhilfeträger dürfe nach eigenem Ermessen
entscheiden, in welcher Form Bedürftigen geholfen werde.
Die Aufforderung, erst in zwei Kleiderkammern nach
kostenlosen Bekleidungsstücken zu suchen, sei deshalb
zumutbar und verletze das Ehrgefühl nicht (VG Trier v.
20.09.2001, AZ 6 K 1461/00.TR).
Kinderfahrradhelm für Sozialhilfeempfänger
Bezieher von Sozialhilfe haben, neben den gewährten
Leistungen zum Lebensunterhalt, Anspruch auf eine
einmalige Zahlung für die Anschaffung eines Fahrradhelms
für ein Schulkind, das selbst Rad fährt. Für ein
Kleinkind, das noch im Fahrradkindersitz mitgenommen
wird, steht ihnen Geld für einen Schutzhelm zu (OVG
Lüneburg v. 11.10.2000, AZ 4 L 1963/00).
Übergewicht - kein Anspruch auf höhere Sozialhilfe
Wer dick ist, hat keinen Anspruch auf eine höhere
Sozialhilfe für eine fettarme Ernährung. Eine 1,54 Meter
große und 85 Kilogramm schwere hatte sich vor dem
Verwaltungsgericht Braunschweig gegen die Höhe ihrer
Sozialhilfe zur Wehr gesetzt. Allerdings ohne Erfolg.
Der Frau, die einerseits an erhöhten Blutfettwerte,
andererseits aber an Übergewicht litt, empfahlen die
Richter einfach weniger zu essen. Nach allgemeiner
wissenschaftlicher Einschätzung senke eine geringere
Kalorienzufuhr den Blutfettgehalt in aller Regel (VG
Braunschweig v. 13.07.2000, AZ 4 A 4314/98).
Bei Firmengründung kein Anspruch auf Sozialhilfe
Firmengründer haben auch zur Überbrückung von
Anlaufverlusten keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit
dieser Entscheidung wies das VG Mainz den Eilantrag
eines Firmengründers auf Weiterzahlung von Sozialhilfe
zurück. Der Laden des Einzelhändlers beantragte
Sozialhilfe - und erhielt auch vierzehn Monate Geld.
Danach verweigerte das Sozialamt die Zahlung. Zu Recht,
urteilten die Mainzer Richter. Es sei nicht Sache des
Sozialamtes während der geschäftlichen Aufbauphase den
Lebensunterhalt des Kleinunternehmers sicherzustellen.
Der Mann sei auf Sozialhilfe nicht angewiesen, weil er
unproblematisch in seinem erlernten Beruf als
Angestellter seinen Lebensunterhalt verdienen könnte (VG
Mainz v. 21.06.2000, AZ 8 L 516/00.Mz).
Trotz Pflegesachleistungen Anspruch auf Sozialhilfe
Erhält ein Pflegebedürftiger von seiner
Pflegeversicherung den geltenden Höchstsatz, so kann er
dennoch einen weitergehenden Anspruch auf Sozialhilfe
haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht
zugunsten eines Klägers und hob damit die Entscheidung
des Berufungsgerichts auf. Dieses hatte dem Betroffenen
einen Anspruch auf Übernahme von Pflegekosten verwehrt,
weil der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf durch
die Leistungen der Pflegeversicherung bereits
abschließend gedeckt sei. Die Richter des BverwG sahen
dies jedoch anders: Die Pflegeversicherung sei nicht als
Vollversicherung konzipiert. Ergänzende Leistungen der
Sozialhilfe seinen daher für den Pflegebedürftigen nicht
ausgeschlossen, wenn die Heranziehung einer besonderen
Pflegekraft im Einzelfall erforderlich sei (BVerwG v.
15.06.2000, AZ 5 C 34.99).
Uneingeschränkte Sozialhilfe für Flüchtlinge
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe.
Mit dieser Entscheidung beendete das BVerwG die
Meinungsverschiedenheiten der Oberverwaltungsgerichte
über den Umfang der Sozialhilfe für Flüchtlinge.
Ausländer, die eine räumlich unbeschränkte
Aufenthaltsbefugnis besitzen und sich später in einem
anderen Bundesland niederlassen, dürfen nach dem
Bundessozialhilfegesetz vom dann zuständigen Sozialamt
lediglich die "unabweisbar gebotene Hilfe" bekommen.
Kurz: Das Sozialamt darf die Bezüge einkürzen, um eine
unverhältnismäßige Belastung einzelner Bundesländer zu
verhindern. In diesem Zusammenhang stellte sich -
zumindest bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention - jedoch die Frage, in welchem
Verhältnis dies zu den vertraglichen Verpflichtungen aus
der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. dem Europäischen
Fürsorgeabkommen stand. Dazu hat das BVerwG entschieden:
Die Regelungen des Fürsorgeabkommens gehen den
Kürzungsregelungen im Sozialhilfegesetz vor, so daß den
Betroffenen am jeweiligen Aufenthaltsort in der BRD der
ungekürzte Sozialhilfesatz zu leisten ist (BVerwG v.
18.05.2000, AZ 5 C 29/98; 5 C 2/00).
Übernachtung des Freundes führt nicht zur Kürzung der
Sozialhilfe
Läßt eine Sozialhilfeempfängerin gelegentlich ihren
Freund in ihrer Wohnung übernachten, so darf das
Sozialamt den auszuzahlenden Regelsatz deshalb nicht
vermindern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in
Mainz darf ihr dies, entgegen der Auffassung des
zuständigen Sozialamts, nicht als Einkommen angerechnet
werden. Die beklagte Behörde hatte sich auf den
Standpunkt gestellt, daß die Übernachtung des Mannes an
ca. 10 Tagen im Monat als Einkommen (§ 76
Bundessozialhilfegesetz) anzusehen sei und hatte ihr
dafür jeden Monat 70 DM vom Regelsatz abgezogen. Die
Richter des Verwaltungsgerichts hielten dies für
rechtswidrig. Denn als Einkommen sei nur dasjenige
anzusehen, was der Bedürftige während des
Sozialhilfebezuges "wertmäßig dazuerhalte". Das
gelegentliche Übernachten des Freundes vermehre das zur
Verfügung stehende Geld der Sozialhilfeempfängerin
jedoch nicht (VG Mainz v. 30.03.2000, AZ 8 L 323/00.MZ).
Mittellose Mutter hat Anspruch auf Erstlingsausstattung
Eine mittellose Mutter hat grundsätzlich einen Anspruch
darauf, dass Erstlingsausstattung für ihr Kind aus
Mitteln der Sozialhilfe gezahlt wird. In dem konkreten
Fall hatte die zuständige Behörde die Bezahlung mit der
Begründung verweigert, dass die Anschaffung vor der
Geburt noch nicht notwendig gewesen sei. Denn es sei
während der Schwangerschaft nicht sicher, ob diese auch
mit einer Lebendgeburt beendet werde. Die Richter des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
befanden jedoch: Es sei nachvollziehbar, dass eine
werdende Mutter Vorsorge treffen wolle. Denn ein großer
Teil der Säuglingsausstattung werde schon unmittelbar
nach der Geburt gebraucht (OVG Rheinland Pfalz, Mainz v.
30.03.2000, AZ 12 A 11660/99).
Anrechnung von Schonvermögen
Kann eine hilfebedürftige Person nicht für den eigenen
Lebensunterhalt aufkommen und nimmt deshalb einen
Angehörigen zur Deckung der Kosten für ein Alten- und
Pflegeheim in Anspruch, so kann er sich nicht auf den
Einbehalt des sog. Schonvermögens (früher etwa 5000 DM)
berufen. Ein Hilfebedürftiger hat gegenüber
unterhaltspflichtigen Angehörigen stattdessen zuerst
sein gesamtes Vermögen aufzubrauchen. Dies soll, so die
Richter des Oberlandesgericht Köln, zumindest dann
gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen
Haushalt mehr habe, sich in vorgerückten Alter befände,
bettlägerig und gegen Krankheit versichert sei. Eine
Rücklage in Form eines "Notgroschens" sei in einem
solchen Fall nicht angezeigt (OLG Köln v. 23.02.2000, AZ
27 UF 197/99).
Mietkaution muß vom Sozialamt übernommen werden
Mietet ein Sozialhilfeempfänger eine neue Wohnung an, so
muß das Sozialamt die geforderte Mietkaution zur
Verfügung stellen. Das Sozialamt hatte dem Kläger eine
Kostenübernahme mit dem Argument verweigert, wegen der
entspannten Situation auf dem Wohnungsmarkt sei eine
Übernahme der Mietkaution nicht erforderlich. Das
Oberverwaltungsgericht teilte diese Auffassung jedoch
nicht. Zum einen könne nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß ein Sozialhilfeempfänger eine
Wohnung im Gebiet des Sozialamtes anmieten könne.
Darüber hinaus, gehöre es zur Aufgabe der Sozialhilfe,
die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspreche. Dazu gehöre, daß der
Sozialhilfeempfänger nicht ausgegrenzt werde und ohne
weiteres in der Umgebung von Nichtsozialhilfeempfängern
leben können muss (OVG Lüneburg v. 31.01.2000, AZ 4 M
4713/99).
Ausbildungsförderung einer alleinerziehenden Mutter bei
Überschreitung der Altersgrenze
Geht eine alleinerziehende Mutter arbeiten, um nicht auf
Sozialhilfe angewiesen zu sein und beginnt deshalb erst
nach Ablauf der "Altersgrenze" einen
Ausbildungsabschnitt, so darf ihr Antrag auf BAföG nicht
mit der Begründung abgewiesen werden, sie hätte ihre
Ausbildung früher beginnen können. Eine Förderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz scheidet
grundsätzlich aus, wenn der Auszubildende älter als 30
Jahre ist. Doch gibt es Ausnahmen wenn der Auszubildende
aus persönlichen oder familiären Gründen (z.B.
Kindererziehung) daran gehindert wurde die Ausbildung
rechtzeitig zu beginnen. Voraussetzung für eine
Förderung ist dann allerdings, daß der Betroffene sofort
nachdem die Hinderungsgründe weggefallen sind seine
Ausbildung beginnt. Nach Ansicht der zuständigen Behörde
war dies jedoch bei einer über 30 Jahre alten Klägerin
gerade nicht der Fall. Die Mutter hatte ihre beiden
Kinder neben der Erwerbstätigkeit erzogen. Als sie
schließlich ihr Abitur nachholen wollte, beantragte sie
BAföG. Eine Förderung wurde ihr jedoch mit der
Begründung versagt, sie könne keinen triftigen
Verzögerungsgrund vorweisen. Das BVerfG sah dies
allerdings anders. Denn um eine sachliche
Ungleichbehandlung zu verhindern, dürfe eine
alleinerziehende Person die sich wegen ihrer
Berufstätigkeit für eine Betreuung der Kinder durch
Dritte und gegen eine ganztägige Kinderbetreuung unter
Inanspruchnahme von Sozialhilfe entschieden habe nicht
schlechter gestellt werden als eine Person, die sich
ohne finanzielle Sorgen ganz der Kindererziehung widmen
könne (BVerfG v. 26.11.1999, AZ 1 BvR 653/99).
Rückforderung von Unterhaltszahlungen
Ist das Sozialamt für einen unterhaltspflichtigen
Ehemann "eingesprungen", so kann es das gezahlte Geld
später nicht automatisch von ihm zurückverlangen. Eine
Gemeinde hatte als Sozialhilfeträger an die getrennt
lebende Ehefrau eines Manns zwei Jahre lang Sozialhilfe
gezahlt, da der Mann keinen Unterhalt leistete. Den
aufgewendeten Betrag verlangte sie hinterher von dem
Ehemann zurück. Das OLG Koblenz gab der Klage nur
teilweise statt. Die Gemeinde sei verpflichtet, zu
ermitteln, ob der beklagte Ehemann finanziell überhaupt
in der Lage sei, den vorgestreckten Unterhalt zu
erstatten. Trete bei ihm durch die Rückerstattung selbst
eine Sozialhilfebedürftigkeit ein, sei er zur Zahlung
nicht verpflichtet (OLG Koblenz v. 17.05.1999, AZ 13 UF
950/98).
Auch Obdachlose haben Anspruch auf neue Kleidung
Obdachlose Sozialhilfeempfänger haben einen Anspruch auf
neue Kleidung.
Das Sozialamt in Northeim hatte einem Obdachlosen eine
einmalige Beihilfe zum Kauf von Hemd, Hose, Jacke sowie
Schuhen mit der Begründung verweigert, für Obdachlose
sei gebrauchte Kleidung ausreichend. Das VG Göttingen
urteilte jedoch, auch Menschen ohne festen Wohnsitz sei
nicht zuzumuten, nur gebrauchte Kleidung zu tragen.
Vielmehr sei gerade bei Obdachlosen die Kleidung durch
deren Lebensweise einer größeren Beanspruchung
ausgesetzt (VG Göttingen v. 27.01.1999, AZ 2 A 2402/96).
Sozialamt muß Waschmaschine auch in Einpersonenhaushalt
zahlen
Eine Waschmaschine gehört als notwendige
hauswirtschaftliche Hilfe heute selbst in
Einpersonenhaushalten zum notwendigen Lebensunterhalt.
Ein Sozialhilfeempfänger kann von der zuständigen
Behörde daher für den Kauf einer Waschmaschine eine
einmalige Zahlung einfordern (BVerwG v. 01.10.1998, AZ 5
C 19.97).
Sozialamt zahlt Klassenfahrt
Sozialhilfeempfänger können beim Sozialamt beantragen,
daß ihren Kindern mehrtägige Klassenfahrten gezahlt
werden. Nach dem Sozialrecht gehört dies nämlich zum
notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso kann für
Schulanfänger eine Summe von bis zu 150 DM gefordert
werden, um den Kindern eine Mindestausstattung für die
Schule zu kaufen. Außerdem zahlt das Sozialamt für eine
Tauf-, Kommunions- oder Konfirmationsfeier (BVerwG v.
28.03.1998, AZ 5 C 33.95; 5 C 2.93; 5 C 40.91).
Auto und Sozialhilfe - das geht nicht!
Ein Autobesitzer hatte in Nordrhein - Westfalen
Sozialhilfe beantragt. Dies lehnte das Sozialamt ab. Das
Oberverwaltungsgericht Münster folgte der Ansicht des
Sozialamts: Ein Auto verursache erhebliche Kosten, die
in der Regel nicht mit der Sozialhilfe bestritten werden
könnten. Ein Antragsteller, der Sozialhilfe in Anspruch
nehmen möchte, wecke daher Zweifel an seiner
Hilfsbedürftigkeit. Wenn er diese Zweifel nicht
ausräumen könne, stehe ihm keine Sozialhilfe zu (OVG
Münster v. 20.02.1998, AZ 8 A 5181/95).
Sozialhilfe für gebrauchtes Fernsehgerät
Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich Anspruch auf
einen einmaligen Zuschuß für ein gebrauchtes
Fernsehgerät. Ein Fernsehgerät gehört zum notwendigen
Lebensunterhalt, wenn es den Beziehungen zur Umwelt und
der Teilnahme am kulturellen Leben (Information,
Bildung, und Unterhaltung) dient. Allerdings besteht ein
Anspruch nur, wenn der finanzielle Aufwand vertretbar
ist. Dabei ist zu beachten, daß die Wahl des Mediums
(Zeitung, Fernsehen, Kino, etc.) grundsätzlich in der
Entscheidung des Hilfebedürftigen liegt (BVerwG v.
18.12.1997, AZ 5 C 7.95).
Schrebergarten schmälert Sozialhilfe
"Wer einen Schrebergarten pachtet, riskiert, seinen
Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren.
Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen
Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe streichen, weil er
einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM gepachtet
hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das
Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Stadt recht.
Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind, gehörten
zum sog. "einzusetzenden Vermögen". Bevor der Staat in
die Pflicht genommen werden darf, muß der Bedürftige
seinen Unterhalt aus diesem Vermögen bestreiten (VG
Braunschweig v. 15.12.1997, AZ 4 A 4006/97).
Keine Sozialhilfe für Nachhilfestunden
Ein Gymnasiast, dessen Familie von Sozialhilfe lebt,
kann nicht vom Sozialamt verlangen, daß ihm auch der
Nachhilfeunterricht bezahlt wird. Selbst wenn, anders
als im vorliegenden Fall, das Abitur eines Schülers akut
gefährdet sei, müsse das Sozialamt nicht allein deswegen
Nachhilfestunden bezahlen, stellte das
Verwaltungsgericht Göttingen fest. Der Schüler solle
dann lieber die 13. Klasse wiederholen. Sozialgelder für
Nachhilfeunterricht gebe es allenfalls für "ausreichend
begabte" Schüler, deren Noten wegen außerschulischer
Probleme sehr viel schlechter geworden seien (VG
Göttingen v. 19.11.1997, AZ 2 B 2493/97).
Kosten einer Begleitperson für behinderten Schüler
Die Kosten einer Begleitperson für einen behinderten
Schüler, die dieser zum Besuch einer Sonderschule
benötigt, sind als sogenannte Eingliederungshilfe vom
Sozialhilfeträger in vollem Umfang zu übernehmen (VG
Frankfurt v. 12.08.1996, AZ 7 G 1843/96 (1)).
Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung
Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich keinen
Anspruch auf Übernahme der Miete, wenn die Wohnung aus
sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen groß und teuer
ist. Nur, wenn ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist
oder keine kostengünstigere Unterkunftsalternative
vorhanden ist, kann von diesem Grundsatz für eine
Übergangszeit eine Ausnahme gemacht werden (BVerwG v.
30.05.1996, AZ 5 C 4.95).
Arbeitslosenhilfe (ALHI) gestrichen - Sozialhilfe gibt's
trotzdem
Wer seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (ALHI)
verliert, dem wird nicht automatisch auch die
Sozialhilfe gestrichen. Dies entschied das Mainzer
Verwaltungsgericht kürzlich durch Beschluss zu Gunsten
eines Betroffenen, dem eine zwölfwöchige Sperre der
Arbeitslosenhilfe auferlegt wurde, weil er sein
Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Nachdem das Sozialamt
seinen Antrag auf Sozialhilfe mit der Begründung
ablehnte, dass der Betroffene seine Hilfebedürftigkeit
selbst zu vertreten habe, wandte sich dieser ans
Verwaltungsgericht. Und bekam dort Recht. In jedem Fall
behalte der Betroffene seinen Anspruch auf
Sozialleistungen in Höhe zum Lebensunterhalt
Unerlässlichen, so der Richter (VG Mainz, AZ 2 L
27/03.MZ).
Häusliche Krankenpflege
Wenn eine häusliche Krankenpflege für Bewohner von
Einrichtungen der Eingliederungshilfe ärztlich verordnet
wurde, dann muss dafür die Sozialhilfe aufkommen. Der
Kläger lebt in einem Wohnheim für psychisch Kranke. Er
leidet an Schizophrenie und ist Diabetiker. Der Mann ist
daher auf tägliche Blutzuckermessungen und
Insulininjektionen angewiesen. Diese wurden ihm ärztlich
verordnet. Die Krankenkasse kam zunächst drei Jahre lang
für diese Kosten auf, lehnte dann aber die Gewährung
häuslicher Krankenpflege ab. Zu Recht. Die Richter des
Bundessozialgerichts haben entschieden, dass die
häusliche Krankenpflege voraussetzt, dass der Patient
einen eigenen Haushalt führt. Es reicht dagegen nicht
aus, dass sich der Kranke in einer Wohngruppe weitgehend
selbst versorgt. "Erforderlich ist vielmehr, dass der
Versicherte einen Haushalt auch eigenständig und
eigenverantwortlich bewirtschaftet." Dies sei im Fall
des Klägers nicht gegeben, da nicht eine normale Miete,
sondern ein mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelter
Pflegesatz gezahlt werde (BSG, AZ B 3 KR 19/04 R).
Kein Schreibtischstuhl für Hausarbeiten
Hausaufgaben können nicht nur auf Schreibtischstühlen
gemacht werden. Dementsprechend haben Schüler
grundsätzlich keinen Anspruch auf einen
Schreibtischstuhl vom Sozialamt, weil es sich dabei
nicht um sog. "notwendigen Bedarf" handelt. Mit der
obigen Begründung wies das Verwaltungsgericht Mainz die
Klage zweier Schülerinnen gegen die Stadt Worms ab. Die
Mädchen hatten vom Sozialamt nicht nur zusätzliche
Leistungen für den Kauf von Schulutensilien, sondern
auch das Geld für einen Schreibtischstuhl verlangt. In
der Tat wurde jeweils eine Pauschale in Höhe von 18 Euro
für den Schulbedarf und je 10 Euro für einen Schulranzen
gewährt. Nicht jedoch das Geld für eine Sitzgelegenheit
bei den Hausaufgaben (VerwG Mainz, AZ 2 K 413/03.MZ).
Keine Sozialhilfe bei "Vollverschleierung" !
Muslime, die sich weigern ihre "Vollverschleierung"
abzunehmen, haben unter Umständen keinen Anspruch auf
Sozialhilfe. Eine solche Entscheidung der Stadt Mainz
mit der einer jungen Frau die Sozialhilfe gestrichen
wurde, bestätigte kürzlich das Mainzer
Verwaltungsgericht. Zur Begründung war von Seiten der
Behörde ausgeführt worden, dass die Frau auf dem
Arbeitsmarkt wegen ihrer Vollverschleierung nicht
vermittelbar sei. Da sie sich aber weigere, dieses
"Vermittlungshindernis" zu beseitigen, habe sie ihre
Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Diese
Auffassung wurde vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht
beanstandet. Aus der Tatsache, dass die Frau sich
weigerte die Vollverschleierung abzulegen, zog das
Gericht den Schluss, dass sie nicht bereit sei, sich in
eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (VG Mainz, AZ 1
L 98/03.MZ).
Kosten für die Beerdigung dürfen einbehalten werden
Ein Erbe, der dem Sozialamt die Kosten für die
Heimunterbringung des Verstorbenen aus dessen Nachlass
erstatten muss, darf die Kosten für die Beerdigung
einbehalten. In dem konkreten Fall gab das Gericht der
Klage einer Tochter gegen die Sozialhilfebehörde
teilweise statt. Die Mutter der Klägerin war in einem
Heim untergebracht. Die Kosten hatte teilweise die
Sozialhilfe getragen. Von der Klägerin als Erbin hatte
die Behörde die Erstattung von rund 7500 Mark verlangt.
Dabei hatte die Behörde den Wert des Nachlasses zu
Grunde gelegt. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass
sich der Betrag um die Kosten der Beerdigung vermindere.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
in Koblenz schlossen sich der Klägerin an. Denn nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Erbe die Pflicht, für
eine angemessene Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Um den dafür anfallenden Betrag sei die Erbschaft daher
von vornherein gemindert. Die Klägerin müsse allenfalls
noch etwa 1500 Mark erstatten, befanden die Richter (OVG
Rheinland-Pfalz, Koblenz, AZ 12 A 10133/01).
Nur ausnahmsweise Erstattung der Fahrtkosten zum Arzt
durch Sozialamt
Ein Sozialhilfeempfänger kann nur ausnahmsweise die
Erstattung der Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung
beim Arzt vom Sozialhilfeträger verlangen. Ein solcher
Ausnahmefall liegt nach dem Urteil des Gerichts vor,
wenn der Patient eine schwere Behinderung oder
anderweitige Einschränkung habe und eine ambulante
Behandlung über längere Zeit erforderlich sei. Außerdem
sei eine ärztliche Verordnung des Transports zu
verlangen (VG Neustadt, AZ 4 L 2124/04.NW).
Sozialamt muß Zivi für integrativen Unterricht bezahlen
Das Sozialamt muß im Wege der Eingliederungshilfe für
die Kosten aufkommen, dessen Einsatz für die Teilnahme
eines behinderten Kindes am integrativen Schulunterricht
erforderlich ist. Dies entschieden die Richter des OLG
NRW und gaben damit der Klage von Eltern eines
behinderten Kindes statt. Diese hatten sich dafür
entschieden ihren Sprößling an einer Schule mit
integrativem Unterricht fördern zu lassen Dabei werden
behinderte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten
Kindern unterrichtet. Hierfür brauchte das Kind in der
Schule jedoch Hilfe, diese Unterstützung sollte es durch
einen Zivildienstleistenden erhalten. Das Sozialamt
hatte die Kostenübernahme jedoch mit dem Hinweis
verweigert, die Unterrichtung in einer Sonderschule für
Körperbehinderte sei als günstigere Variante
vorzuziehen. Dies ließen die Richter des OVG NRW jedoch
nicht gelten, weil das Schulamt den Besuch von
integrativem Unterricht angeordnet hatte (OVG NRW, AZ 16
A 3108/99).
Sozialhilfe: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner hat
vorrangig zu zahlen
Homosexuelle Paare, die "geheiratet" haben, also in
einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft leben,
müssen ihrem Partner im Bedarfsfall Unterhalt zahlen.
Einen Sozialhilfeanspruch kann es lediglich geben, wenn
ein Leistungsanspruch gegen den Partner nicht geltend
gemacht werden kann. Diese erste Entscheidung zum Thema
eingetragene Lebenspartnerschaft und Sozialhilfe
entschied das Verwaltungsgericht Minden jetzt durch
Beschluss. Nach Angaben des Gerichts fehle im Gesetz
bislang eine ausdrückliche Regelung über den
Sozialhilfeanspruch im Rahmen eingetragener
Lebenspartnerschaften. Lediglich für nicht eingetragenen
Lebenspartnerschaften, so ein Gerichtssprecher, gebe es
eine Vorschrift durch welche eine Gleichstellung mit
Ehegatten erfolge (Bundesgerichtshof, AZ 6 L 899/03).
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
ALG II - Empfänger soll Auto eintauschen
Von einem ALG II - Empfänger kann unter Umständen
erwartet werden, dass er sein Auto durch ein weiniger
wertvolles Modell ersetzt. Einem Mann wurde der
Leistungsanspruch auf ALG II verwehrt, weil er einen
relativ hochwertigen Neuwagen besaß und dadurch den
Vermögensfreibetrag überschritt. Ein 'angemessenes
Kraftfahrzeug', welches sich an den Lebensumständen
eines ALG II- Empfängers orientiert, kann hingegen nicht
in die Vermögensberechnung einbezogen werden. Daher ist
es laut Entscheidung der Richter des Sozialgerichts
Aachen zu vertreten, den Arbeitslosen zum Tausch seines
hochwertigen Wagens gegen ein ebenfalls zuverlässiges,
gebrauchtes Auto zu veranlassen (SG Aachen v.
22.11.2005, AZ S 9 AS 31/05).
Die 30-Tage Regel der Arbeitsagenturen ist rechtmäßig
Die Regelung der Arbeitsagenturen, nach der
Arbeitslosengeld I (ALG I) stets für 30 Tage pro Monat
ausgezahlt wird, ist verfassungskonform. Die Berechnung
erfolgt unabhängig der tatsächlichen Monatslänge, was
dazu führt, dass die Empfänger addiert auf ein Jahr nur
Arbeitslosengeld I (ALG I) für 360 Tage erhalten. Die
zur Entlastung der Arbeitsagenturen eingeführte Regelung
ist dennoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wie das Sozialgericht Düsseldorf entschied (SG
Düsseldorf v. 21.11.2005, AZ S 7 AL 132/05).
Eigenheimzulage nicht anrechenbar
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II darf die
Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden.
Dies gelte aber nur, wenn das Geld nachweislich zum Bau
oder zur Anschaffung des Eigenheimes verwendet wird (SG
Oldenburg v. 25.04.2005, AZ L 8 AS 39/05 ER).
Kein Arbeitslosengeld II (ALG II) für
Studienfachwechsler
Studienfachwechsler haben kein Recht auf
Arbeitslosengeld II (ALG II). Auf Grund des Fachwechsels
wird vielen Studenten das Bafög verwehrt. In einem
solchen Falle ist es den Nachwuchsakademikern nach einem
Beschluss des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt
zuzumuten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Eine
andere Beurteilung ergibt sich unter Umständen
lediglich, wenn sich der Student bereits im Examen bzw.
in seiner Diplomarbeit befindet (LSozG Sachsen-Anhalt v.
15.04.2005, AZ L 2B 7/05 AS ER).
Arbeitslosengeld auch ohne Beleg
Wer das neue Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt und
seine Mittellosigkeit nicht belegen kann, erhält 80% des
Arbeitslosengeldes von der Bundesagentur (JobCenter) bis
zur Klärung der Vermögensfrage. Im konkreten Fall
verweigerte die Bundesagentur (JobCenter) das neue
Arbeitslosengeld II (ALG II) zwei Arbeitslosen wegen
Mutmaßungen über ein möglicherweise vorhandenes
Vermögen. Außerdem hatten diese sich früher mit falschen
Angaben Sozialhilfe erschlichen. Das Gericht entschied
den Fall zugunsten der Arbeitslosen. Die Behörde (JobCenter)
habe nicht aufgezeigt, wie die Arbeitslosen ihren
Anspruch hätten untermauern können. So sei ihnen nicht
erklärt worden, welche Belege dazu notwendig seien (SG
Düsseldorf v. 01.02.2005, AZ S 35 SO 9/05 ER).
Kein Besuch bei Bewerbungsterminen - Kein
Arbeitslosengeld
Wer als Arbeitsloser die von der Arbeitsagentur
vorgeschlagenen Bewerbungstermine nicht wahrnimmt, muss
mit einer sofortigen Streichung des Arbeitslosengeldes
rechnen (BSG v. 14.07.2004, AZ toptopB 11 AL 67/03 R).
Sperrzeit bei unterlassener Vereinbarung eines
Vorstellungsgesprächs
Ein Arbeitsloser muss mit einer Sperrzeit für sein
Arbeitslosengeld rechnen, wenn er ein Arbeitsangebot der
Bundesagentur für Arbeit nicht annimmt. Das gilt auch
dann, wenn er den Arbeitgeber einer von der
Bundesagentur für Arbeit (JobCenter) angebotenen Stelle
nicht zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs
kontaktiert. Die Sperrzeit kann allerdings nur dann
verhängt werden, wenn der Arbeitslose das Unterlassen
des Kontakts verschuldet hat. Die Behauptung, wegen
anderer Bewerbungen die Vereinbarung eines
Vorstellungsgesprächs vergessen zu haben, schließt ein
solches Verschulden nicht aus (BSG v. 14.07.2004, AZ B
11 AL 67/03).
Keine Arbeitslosenhilfe bei Renten- oder
Lebensversicherung
Wer in Form einer Renten- oder Lebensversicherung für
seine Altersvorsorge spart und während des Erwerbslebens
arbeitslos wird, erhält unter Umständen keine
Arbeitslosenhilfe. Lediglich in Höhe von € 200 pro
Lebensjahr werden die Versicherung, die zum Vermögen
gehören, nicht angerechnet. Der Betrag, der darüber
hinaus geht, schließt die Bedürftigkeit des Arbeitslosen
aus, weshalb dieser das Geld benutzen muss, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG v. 05.02.2004, B 11
AL 49/03).
Ausschluss von Arbeitslosenhilfe durch
Überbrückungsbeihilfe
Wer von seinem früheren Arbeitgeber eine
Überbrückungsbeihilfe erhält, kann wegen fehlender
Bedürftigkeit nicht die Zahlung von Arbeitslosenhilfe
verlangen. Bei der Überbrückungsbeihilfe handelt es sich
um Einkommen, das für die Arbeitslosenhilfe zu
berücksichtigen ist (BSG v. 09.12.2003, AZ B 7 AL 54/02
R).
Sperrzeit für Arbeitslosenhilfe bei Bewerbung des
Arbeitslosen
Ein Arbeitsloser, der Arbeitslosenhilfe bekommt und dem
vom Arbeitsamt (JobCenter) eine Stelle angeboten wird,
auf die er sich bewerben soll, ist nicht verpflichtet in
dieser Bewerbung durch die Herausstellung positiver
Gesichtspunkte für sich zu werben. Vielmehr ist
ausreichend, wenn er sein zurückliegendes Erwerbsleben
wahrheitsgemäß darstellt. Selbst wenn durch diese
Bewerbung eine Einstellung des Arbeitslosen verhindert
wird, darf keine Sperrzeit verhängt werden, während der
keine Arbeitslosenhilfe gezahlt wird (BSG v. 09.12.2003,
Az B 7 AL 106/02 R).
Keine Rückforderung von Arbeitslosenhilfe vor Abschluss
laufender Prozesse
Das Arbeitsamt muss mit der Rückforderung von zu viel
gezahlter Arbeitslosenhilfe so lange warten, bis die
noch laufenden Prozesse gegen die Hilfeempfänger
abgeschlossen sind (SG Frankfurt v. 27.10.2003, Az S 33
AL 3127/03 ER; S 33 AL 3089/03 ER).
Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld wegen höherem
Unterhaltsgeld
Ein Arbeitsloser erhält nicht schon deshalb höheres
Arbeitslosengeld, weil er innerhalb der drei Jahre vor
Entstehen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld höheres
Unterhaltsgeld wegen der Teilnahme an einer beruflichen
Bildungsmaßnahme bezogen hat (BSG v. 21.10.2003, AZ B 7
AL 84/02 R).
Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während
Beschäftigungsverbot für Mütter
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt ausnahmsweise
dann nicht, wenn die Vierjahresfrist, innerhalb derer
der Anspruch geltend gemacht werden muss, während des
sechswöchigen Beschäftigungsverbots für Mütter nach der
Entbindung abläuft (BSG v. 21.10.2003, AZ B 7 AL 28/03
R).
Studienreferendare erhalten keine Leistungen der
Arbeitslosenversicherung
Studienreferendare haben nach Beendigung der
Referendariatszeit weder Anspruch auf Arbeitslosengeld
noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld setzt voraus, daß der Antragsteller
mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war. Studienreferendare im Beamtenverhältnis
sind jedoch nicht versicherungspflichtig (BSG v.
10.07.2003, Az B 11 Al 63/02 R).
Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt nur bei Bedürftigkeit
Wer sich selbständig machen will um der Arbeitslosigkeit
zu entgehen, der erhält nur dann einen Zuschuss vom
Arbeitsamt in Form von sog. Überbrückungsgeld, wenn sein
Lebensunterhalt in der Startphase sonst nicht gesichert
ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund zu Lasten
eines 35-jährigen Mannes, der nach kurzer
Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit als
geschäftsführender Gesellschafter aufnahm. Hierfür wurde
er mit monatlich 4900,- Euro vergütet. Trotzdem
beantragte er beim Arbeitsamt eine sechsmonatige
Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Überbrückungsgeld). Allerdings auf ganzer Linie
erfolglos. Sowohl das Arbeitsamt als auch das später mit
der Sache befasste Gericht fanden den Mann nicht
wirklich "bedürftig". Die Begründung des Mannes für
seine Geldnot, er müsse schließlich noch
Immobilienkredite tilgen und ihm seien durch die
Aufnahme der ihn selbständigen Tätigkeit hohe Kosten
entstanden, überzeugte die Richter nicht (SG Dortmund v.
06.12.2002, Az S 5 AL 131/02).
Arbeitsamt zur Beratung verpflichtet
Mitarbeiter des Arbeitsamts (JobCenter) sind
verpflichtet Arbeitslose darauf hinzuweisen, dass sie
bei einer Arbeitslosmeldung nach einem kurz
bevorstehenden Geburtstag einen verlängerten
Leistungsanspruch haben. Mit dieser Entscheidung gab das
Sozialgericht Dortmund der Zahlungsklage einer
Mittvierzigerin gegen das zuständige Arbeitsamt statt
und entschied: Verletzung der Beratungspflicht. In der
Folge billigte das Gericht der Klägerin zum Ausgleich
des Schadens eine Entschädigungszahlung zu. Denn das
Arbeitsamt hatte die Frau nicht darauf hingewiesen, dass
sich bei einer um wenige Tage verzögerten
Arbeitslosmeldung (drei Tage später, und zwar nach ihrem
45. Geburtstag) die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
um sechs Monate verlängern würde (SG Dortmund v.
06.12.2002, Az S 5 AL 202/02).
Arbeitslosenhilfe
Ein Arbeitslosenhilfeempfänger, der einen größeren
Geldbetrag auf seinem Konto hat um eine erwartete
Steuernachzahlung zu begleichen, muß sich dieses
Vermögen auf seinen Arbeitslosenhilfeanspruch anrechnen
lassen, solange der Steuerbescheid noch nicht
eingetroffen ist (BSG v. 21.11.2002, Az B 11 AL 10/02).
Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz
Eigenkündigung
Wer seine Arbeitsstelle aufgibt, um gemeinsam mit seinem
Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig bereits vom
ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Diese Grundsatzentscheidung
kennzeichnet eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts. Die bisherige Rechtsprechung zur
Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wurde
aufgegeben. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab eine
Zahnarzthelferin, die ihre eigene Stelle gekündigt
hatte, um mit ihrem Lebenspartner in eine andere Stadt
zu ziehen. Dort angekommen, hatte sie sofort
Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde bewilligt,
jedoch wurde eine sechswöchige Sperrfrist verhängt. Denn
aufgrund der Tatsache, dass sie selbst gekündigt hatte,
ging das Arbeitsamt davon aus, dass sie für ihre
Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich war. Einen
"wichtigen Grund" für die Kündigung gab es nach
Auffassung des Arbeitsamtes nicht. Genau das sahen die
Bundesrichter jedoch anders. Erstmals wurde entschieden,
dass nicht nur der Umzug des Ehegatten, sondern auch
eines nicht ehelichen Partners ein "wichtiger Grund" für
eine derartige Eigenkündigung sein kann. Grund dafür sei
sowohl die "veränderte Lebenswirklichkeit", als auch die
Gleichstellung unverheirateter Paare bei der
einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe. Schließlich
werde hier zu Lasten der Paare das Einkommen des
Partners angerechnet, unabhängig davon, ob diese
miteinander verheiratet seien. Dies gelte jedoch
lediglich dann, wenn sich der Arbeitslose nach dem Umzug
sofort um eine neue Stelle bemühe und die Partnerschaft
deutlich über eine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) hinausgehe
(BSG v. 17.10.2002, Az B 7 AL 96/00 R).
Arbeitslose dürfen nur drei Wochen in den Urlaub
Arbeitslose können jedes Jahr nur drei Wochen Urlaub
machen. Dies entschied das Bundessozialgericht und
bestätigte damit die entsprechende
Erreichbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit.
Geklagt hatte ein arbeitsloser Gastarbeiter, dem das
Arbeitsamt (JobCenter) die Bezüge gekürzt hatte, nachdem
er zehn Tage länger als erlaubt in der Heimat geblieben
war. Er vertrat dabei die Auffassung, der
"Mindeststandard" für Arbeitnehmer müsse auch für ihn
gelten. Vor Gericht hatte er damit jedoch keinen Erfolg.
Statt dessen betonte das BSG, der "Urlaub" von
Arbeitslosen und Arbeitnehmern sei nicht vergleichbar
und verwarf einen Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Denn
während Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Urlaub
gegenüber dem Arbeitgeber hätten, würden Arbeitslose
lediglich vorübergehend von ihrer generellen Pflicht zur
ständigen Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die
Vermittlung freigestellt werden (BSG v. 10.08.2000, Az B
11 AL 101/99).
Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld aus
Wer Arbeitslosengeld bekommt, verliert den Anspruch auf
Erziehungsgeld. Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft
und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren Job verlor,
meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle
arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld entsprechend
einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Wochenstunden. Das
Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie.
Vor dem Bundessozialgericht hatte sie jedoch keinen
Erfolg. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es
einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, wenn man
Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit
wiederum schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus.
Den Einwand der Frau, ihr Arbeitslosengeld entspreche
eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern nur
einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht
stichhaltig (BSG v. 13.05.1998, AZ B 14 EG 9/97 R).
Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Paare
beim Arbeitslosengeld
Wer seinen Job kündigt, um zu seinem nichtehelichen
Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen, hat vom
ersten Tag an Anspruch auf Arbeitslosengeld. So
entschied das Bundessozialgericht. Die gesetzliche
Regelung sieht vor, daß einem Arbeitnehmer, der seine
Arbeit selbst aufgibt, nur dann vom ersten Tag an
Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn seine Kündigung "aus
wichtigem Grund" geschah. Bisher galt als ein solcher
wichtiger Grund nur der Umzug zum Ehepartner, nicht aber
zum Lebensgefährten. Dies hat sich nun geändert.
Probleme bereitete dem Gericht jedoch die Feststellung,
ob es sich im Einzelfall tatsächlich um eine
"eheähnliche Gemeinschaft" handele. Als Kriterien könnte
dabei herangezogen werden, ob die Partnerschaft auf
Dauer angelegt ist, innere Bindungen zwischen den
Partnern bestehen und ihre Gemeinschaft über eine reine
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Von einer solchen
Beziehung könne eine Mindestdauer von drei Jahren
erwartet werden. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
sei es ferner erforderlich, daß sich der Umzugswillige
noch vor der Kündigung am zukünftigen Wohnort intensiv
um einen neuen Arbeitsplatz bemüht (BSG v. 29.04.1998,
Az B 7 AL 56/97 R).
Kein Arbeitslosengeld für Kurzzeitbeschäftigte
Wer einen Job mit einer Arbeitszeit von weniger als 18
Stunden pro Woche verliert, bekommt kein
Arbeitslosengeld. So entschied das Bundessozialgericht
die Klage einer Frau, die von 1982 bis 1994 17,5 Stunden
pro Woche gearbeitet hatte. Als geringfügig Beschäftigte
habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den
Einwand, daß von dieser nachteiligen Regelung fast nur
Frauen betroffen seien und es sich daher um eine
indirekte Diskriminierung von Frauen handele
(geringfügig Beschäftigte), hielt das Gericht für nicht
stichhaltig (BSG v. 24.07.1997, Az 11 RAr 91/96).
Kein Arbeitslosengeld für Studenten
Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das Bundessozialgericht entschied den Fall eines
Langzeitarbeitslosen, der sich an einer Universität
eingeschrieben hatte, um die Vorteile des
Studentenstatus zu nutzen. Die Richter teilten die
Ansicht des Arbeitsamtes, wonach zu vermuten sei, daß
ein Student nicht mehr vermittelt werden könne. Solange
er nicht das Gegenteil beweisen könne, werde ihm das
Arbeitslosengeld gestrichen (BSG v. 24.07.1997, Az 11
RAr 99/96).
Keine Anrechnung von privater Lebensversicherung auf
Arbeitslosengeld
Eine private Lebensversicherung wirkt sich nicht
mindernd auf das Arbeitslosengeld aus. Das
Bundessozialgericht stellte fest, daß private
Lebensversicherungen keinesfalls mit gesetzlichen
Rentenleistungen gleichgesetzt werden dürften.
Schließlich handele es sich ja nicht um öffentliche
Mittel. Daher dürfen solche privaten Versicherungen auch
nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dies
gilt selbst für sogenannte befreiende
Lebensversicherungen. Dabei handelt es sich um eine
eigenverantwortliche private Vorsorge, die die
gesetzliche Rentenversicherung ersetzt. Etwas anderes
gilt im Einzelfall für die Arbeitslosenhilfe (BSG v.
24.04.1997, AZ 11 RAr 23/96).
Private Lebensversicherung und Arbeitslosenhilfe
Eine private Lebensversicherung schließt nicht immer den
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Nach Auslaufen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld besteht ein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe nur, wenn der Arbeitslose bedürftig
ist. Wer verwertbares Vermögen hat, ist nicht bedürftig
und bekommt daher auch keine Arbeitslosenhilfe. Private
Lebensversicherungen in der "Anspar-Phase" bis zum 60.
Lebensjahr des Versicherten müssen jedoch nicht zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden
werden und berühren daher den Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe nicht. Wird dem Versicherten vor
seinem 60. Lebensjahr der Versicherungsbetrag
ausgezahlt, verliert er die Arbeitslosenhilfe unter
Umständen dennoch nicht. Wenn er nachweisen kann, daß er
das Geld später für seine Alterssicherung verwenden
will, wird der Betrag nicht als verwertbares Vermögen
berechnet (BSG v. 24.04.1997, Az 11 RAr 23/96).
Frührente für kranke Arbeitslose
Un- und angelernte Arbeiter, die schon seit langer Zeit
arbeitslos sind und wegen Krankheit und hohem Alter kaum
Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben, können trotzdem
erst ab dem 60. Lebensjahr Frührente beantragen.
Ausnahmen können nur bei besonders vielen oder einer
sehr schweren Krankheit gemacht werden (BSG v.
19.12.1996, Az GS 1/95).
Berufsunfähigkeitsrente
Eine private Berufsunfähigkeitsrente mindert den
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Grundsätzlich werden bei
der Minderung der Arbeitslosenhilfe alle zusätzlichen
Einkommen des Arbeitslosen berücksichtigt. Darunter
fallen auch Versicherungsprämien. Diese ist nur dann
nicht von der Arbeitslosenhilfe abzuziehen, wenn die
Versicherung gerade das Risiko der Arbeitslosigkeit
abdecken soll. Nach dem Urteil des Bundessozialgericht
sei dies bei einer Berufsunfähigkeitsrente jedoch nicht
der Fall. Die Rente decke nämlich nur das Risiko der
Berufsunfähigkeit, nicht das Risiko der Arbeitslosigkeit
ab (BSG v. 12.12.1996, Az 11 RAr 57/96).
Information über Umzug eines Arbeitslosen
Teilt ein Arbeitsloser dem Arbeitsamt nach seinem Umzug
die neue Adresse nicht mit, so kann die Behörde für den
Zeitraum, in dem sie die neue Adresse nicht wußte, das
Arbeitslosengeld streichen. Die Streichung des
Arbeitslosengelds wird damit begründet, daß der
Betreffende in der Zeit nicht erreichbar sei und daher
für eine eventuelle Vermittlung auch nicht zur Verfügung
stehe (LSG Rheinland-Pfalz v. 31.10.1996, Az L 1 Ar
73/96).
ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II): Lebensversicherung
darf angerechnet werden
Wer einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe stellt, der
muss damit rechnen, dass die zuständige Behörde bei der
Errechnung des Anspruchs eine existierende
kapitalbildende Lebensversicherung in Abzug bringt.
Entsprechend hat das Berliner Landessozialgericht im
Fall eines arbeitslosen Raumausstatters entschieden
(Bundesgerichtshof, Az L 6 AL 16/03).
Alkohol kostet Führerschein und ALHI (Arbeitslosenhilfe
– ALG II)
Das Arbeitsamt ist berechtigt, die gesetzlich
vorgesehene Sperrzeit zu verhängen, wenn dem
Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholfahrt der
Führerschein entzogen und gekündigt wurde
(Außendienstmitarbeiter) Eine besondere Härte liege
nicht vor. Strafbewehrtes Verhalten dürfe durch das
Arbeitsförderungsgesetz nicht noch privilegiert werden
(LSG Rheinland-Pfalz, Az L 1 AL 134/01).
ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II) nur bei korrekter
Anschrift
Wenn ein Arbeitsloser für das Arbeitsamt auf dem Postweg
nicht unmittelbar und ohne Verzögerungen erreichbar ist,
so hat er keinen Recht auf Arbeitslosengeld / ALHI
(Arbeitslosenhilfe – ALG II) (BSG, Az B 7 AL 8/99).
Arbeitslosengeld I (ALG I): Kürzung um
"Kirchensteuer-Hebesatz" zulässig
Wer ohne Arbeit ist, der muss selbst dann eine Kürzung
seines Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld I, ALG I) um
einen Pauschalbetrag (sog. "Kirchensteuer-Hebesatz")
hinnehmen, wenn er keiner Kirche angehört ( Az 1 AL
174/02).
Arbeitsloser muss vermittelbar sein
Nimmt ein Arbeitsloser irrtümlich an, er habe wieder
Arbeit und teilt er dies auch noch dem Arbeitsamt mit,
so verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
(LSG Mainz, Az L 1 AL 3/99).
Arbeitslosengeld II – ALG II
Langzeit-Arbeitslose haben keinen Anspruch auf das
Arbeitslosengeld II, wenn sie in einer eheähnlichen
Gemeinschaft mit einem Partner leben, der über ein
ausreichendes Einkommen verfügt. Deshalb hatte eine
Behörde Ermittlungen im Umkreis des Leistungsempfängers
angestellt. Unangemeldet befragte sie Nachbarn und
Bekannte des Empfängers. Diese Maßnahme widerspricht
jedoch dem Datenschutz und ist daher als rechtswidrig
einzustufen, so das Sozialgericht Düsseldorf. Um die
Lebensumstände eines Empfängers zu ermitteln, darf nicht
einfach am Betroffenen vorbei ermittelt werden (SG
Dortmund, Az S 35 AS 343/05 ER).
Behinderte Arbeitslose mit kurzzeitigen Geldanlagen
aufgepasst!
Wer ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II) bezieht sollte
darauf achten, dass das Arbeitsamt kurzzeitige
Geldanlagen zum sog. "Schonvermögen" zählt und damit für
die Berechnung der Hilfeleistung außer Acht lässt (Landessozalgericht
Rheinland-Pfalz, AZ L 1 AL 46/01).
Erreichbarkeit eines Arbeitslosen
Einem Arbeitslosen, der vom Arbeitsamt nicht erreicht
werden kann, weil sein Nachbar das Namensschild
abgerissen hat, darf nicht gleich die Unterstützung
gestrichen werden. Der Arbeitslose sei verpflichtet,
seine Erreichbarkeit sicherzustellen, indem er seine
Anschrift dem Arbeitsamt melde und seinen Briefkasten
deutlich kennzeichne. Wenn ihn Briefe aus
unvorhersehbaren und von ihm nicht zu verantworteten
Gründen nicht erreichten, sei dies aber keine
Pflichtverletzung (BSG Kassel v. 29.09.200, Az B 11 AL
100/00 R).
Keine Sperrzeit bei Arbeitslosenhilfe wegen mangelhafter
Bewerbung
Wenn ein Arbeitsloser ein formal mangelhaftes
Bewerbungsschreiben abgibt, so rechtfertigt das nicht
die Verhängung einer Sperrzeit bei der ALHI
(Arbeitslosenhilfe – ALG II). Nach Meinung des Gerichts
konnte ein solches Bewerbungsschreiben nicht mit einer
Arbeitsablehnung / Arbeitsverweigerung gleichgesetzt
werden, da die Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben
immer von der jeweiligen Arbeitsstelle abhingen. Daher
durfte das Arbeitsamt bei einem formal mangelhaften
Bewerbungsschreiben keine Sperrzeit verhängen (LSG
Mainz, Az 1 AL 58/03).
Wohnung ohne Bad
Eine Wohnung ohne Bad ist auch für einen
Langzeitarbeitslosen unzumutbar. Ein
Langzeitarbeitsloser hatte seine 36 qm große Wohnung mit
Toilette, jedoch ohne Bad verlassen und war in eine 42
qm Wohnung mit Bad eingezogen. Die Miet- und Nebenkosten
stiegen von 212 auf 240 Euro. Die Arbeitsgemeinschaft
für die Grundsicherung Arbeitssuchender in Bochum ARGE
lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab. Sie begründete
die Ablehnung damit, dass die osten für die Wohnung
unangemessen seien und der Arbeitslose zudem
eigenmächtig die neue Wohnung bezogen hatte. Nunmehr hat
das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss
angeordnet, dass die ARGE die Zahlung der Mietkosten
weiter übernimmt. Unterkunftskosten und Wohnfläche der
neuen Wohnung seien angemessen. Die Miete liege zudem
unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels.
Für die Angemessenheit der Kosten komme es nicht darauf
an, dass die bisherige Wohnung noch günstiger gewesen
sei. Entscheidend seien allein die Verhältnisse der
neuen Wohnung. Überdies sei eine Wohnung ohne Bad nicht
mehr angemessen (SG Dortmund, Az S 31 AS 562/05 ER).
Erziehungsgeld und Kindergeld
Kindergeld auch nach Diplomprüfung
Auch nach Diplomprüfung kann ein Anspruch auf Kindergeld
bestehen. Nach Beendigung ihres Psychologiestudiums
konnte eine junge Frau keinen geeigneten Job finden und
meldete sich als arbeitssuchend. Um sich zusätzliche
Qualifikationen anzueignen, blieb sie weiterhin an der
Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene
Lehrveranstaltungen. Nachdem dem Vater ein halbes Jahr
später das Kindergeld verwehrt wurde, zogen die beiden
vor Gericht. Dort wurde entschieden, dass der Anspruch
auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr auch dann besteht,
wenn neben der abgeschlossenen Diplomprüfung weitere
Qualifikationen erforderlich sind, um in das Berufsleben
einzutreten (FG Rheinland-Pfalz v. 03.08.2005, Az 6 K
2422/04).
Anspruch eines Elternteils auf Kindergeld
Zahlt ein Elternteil einem Kind, das sich in der
Ausbildung befindet und auch einen eigenen Haushalt
führt, einen höheren monatlichen Unterhalt, so hat
dieser Elternteil auch Anspruch auf das Kindergeld.
Leisten beide Elternteile den gleich hohen oder auch gar
keinen Unterhalt, so müssen sie sich untereinander
einigen, wer das Kindergeld erhalten soll. Für den Fall,
dass einvernehmlich keine Lösung erzielt werden kann,
muss das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung treffen
(BFH v. 02.06.2005, Az III R 66/04).
Kindergeldanspruch nach Trennung der Eltern
Wenn ein Kind in den Haushalt beider Elternteile
aufgenommen ist, ist das Kindergeld an denjenigen zu
zahlen, der vor der Trennung dazu bestimmt wurde.
Während der gemeinsamen Ehe hatte sich ein Paar
geeinigt, die Frau als Kindergeldberechtigte zu
bestimmen. Nach der Trennung hielten sich die Söhne in
annähernd gleichem zeitlichem Umfang in den neuen
Haushalten der beiden Elternteile auf. In dem sich
daraus ergebenden Streit über den Anspruch auf
Kindergeldzahlungen entschied der Bundesfinanzhof, dass
die zuvor getroffene Bestimmung nicht durch die Trennung
der Eheleute in ihrer Wirksamkeit berührt wird.
Bezüglich der künftigen Zahlungen steht dem Vater jedoch
die Möglichkeit zu, diese zu widerrufen und eine neue
Regelung festzulegen (BFH v. 23.03.2005, Az III R
91/03).
Freigrenze des Kindergeldanspruchs bei Einkommen des
Kindes
Bei der Frage, ob die Freigrenze des Kindergeldanspruchs
in Hinblick auf das Einkommen des Kindes überschritten
wird, ist auf das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen
des Kindes abzustellen. Im konkreten Fall verdiente ein
Auszubildender umgerechnet rund 12.500 Mark brutto. Da
die damals geltende Freibetragsgrenze von 12.000 Mark
überschritten war, verweigerte das Arbeitsamt die
Zahlung des Kindergeldes. Dies sei jedoch unzulässig, so
das Gericht, da die Sozialversicherungsbeiträge von etwa
3.000 Mark abzuziehen seien. Als Begründung führte das
Gericht an, dass diese Beiträge den Eltern nicht zur
Verfügung stünden, da der Arbeitgeber diese direkt
abführe (BVerfG v. 11.01.2005, Az 2 BVR 167/02).
Keine Anrechnung von Vermögen volljähriger behinderter
Kinder beim Kindergeld
Wer aufgrund einer in frühen Jahren eingetretenen
Behinderung außer Stande ist sich selbst zu unterhalten,
dem steht - unabhängig von möglicherweise vorhandenem
eigenen Vermögen - Kindergeld zu (BFH v. 19.08.2002, Az
VIII R 17/02).
Kindergeldanspruch bis zum 18. Lebensjahr
Kindergeld muß bis zum 18. Lebensjahr ohne Rücksicht auf
die Einkünfte des Jugendlichen gezahlt werden. Erst ab
diesem Zeitpunkt besteht ein Kindergeldanspruch
lediglich dann, wenn der Heranwachsende weniger als 13
500 DM im Jahr verdient (BFH v. 02.03.2000 -01.03.2000,
Az VI R 162/98; 13/99; 19/99; 196/98).
Kindergeld und "eigene Einkünfte" des Kindes
Ermittelt die Familienkasse - die zuständige Stelle beim
Arbeitsamt - die eigenen Einkünfte des Kindes, so darf
sie dabei vom Ergebnis des Finanzamts nur bei falscher
Berechnung abweichen. Weil der Kindergeldantrag des
Klägers wegen Überschreitung der Einkommensteuergrenze
abgelehnt worden war, wandte sich der Mann an das FG
Rheinland-Pfalz. Denn während das Finanzamt die
Werbungskosten des Kindes in Höhe von rund 8000 DM bei
der Berechnung der Einkünfte berücksichtigt hatte, hielt
die Familienkasse die Kosten für nicht abzugfähig. Das
Gericht gab dem Kläger Recht. Denn der
Einkommensteuerbescheid des Finanzamt sei grundsätzlich
ein Grundlagenbescheid, der die Kindergeldkasse binde.
Eine Abweichung sei daher lediglich in Ausnahmefällen
möglich (FG Rheinland-Pfalz v. 11.10.1999, Az 5 K
3400/98).
Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld aus
Wer Arbeitslosengeld bekommt, verliert den Anspruch auf
Erziehungsgeld. Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft
und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren Job verlor,
meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle
arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld entsprechend
einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Wochenstunden. Das
Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie.
Vor dem Bundessozialgericht hatte sie jedoch keinen
Erfolg. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es
einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, wenn man
Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit
wiederum schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus.
Den Einwand der Frau, ihr Arbeitslosengeld entspreche
eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern nur
einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht
stichhaltig (BSG v. 13.05.1998, Az B 14 EG 9/97 R).
Erziehungsgeld kann angerechnet werden
Eine Behörde darf zuviel bezahltes Erziehungsgeld, das
noch nicht beglichen ist, von erneut bewilligtem
Erziehungsgeld abziehen (BSG v. 27.03.1996, Az 14 REg
10/95).
Rente
Hinterbliebenenrente nur für eingetragenen Lebenspartner
Ein nicht eingetragener Lebenspartner hat keinen
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Nach dem Tod
seines Lebensgefährten beantragte ein homosexueller Mann
Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die beiden Herren
haben es unterlassen, eine "eingetragene
Lebenspartnerschaft" im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zu begründen. Eine
gleichgeschlechtliche Beziehung wird jedoch auf
sozialrechtlicher Ebene nur unter dieser Voraussetzung
einer Ehe gleichgestellt (BVerfG v. 28.02.2005, Az 1 BvR
155/05).
Gleiche Pension für alle
Witwerpension darf nicht anders sein als Witwenpension.
Die verstorbene Ehefrau des Klägers war bei einer
Ersatzkasse beschäftigt gewesen. Nach der Satzung der
Pensionskasse war Witwenpension problemlos zu gewähren,
Witwerpension aber nur dann, "wenn die Verstorbene den
Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Die
Kasse lehnte die Zahlung ab, da die Verstorbene nicht
Haupternährerin der Familie war. Eine solche Regelung
ist aber geschlechtsdiskriminierend. Der Anspruch auf
Witwenrente besteht daher unabhängig davon, wer
Hauptverdiener war (BAG v. 19.11.2002, Az 3 AZR 631/97).
Überprüfungsanspruch bei zu niedriger Rente
Einem Versicherten, dem fälschlicherweise eine zu
niedrige Rente ausgezahlt wird, steht ein
Überprüfungsanspruch zu. Hat dieser Erfolg, müssen ihm
die fehlenden Beträge nachgezahlt werden (BSG v.
14.11.2002, Az B 13 RJ 19/01).
Scheinehe - lebenslange Rente trotzdem gesichert
Eine extrem junge Frau hat auch dann einen Anspruch auf
Witwenrente, wenn feststeht, dass sie ein mehr als 30
Jahre älterer Mann ausschließlich aus Gründen
finanzieller Absicherung geheiratet hat.
Dies zumindest entschieden die Richter des Mannheimer
Verwaltungsgerichtshofs kürzlich zu Gunsten einer
mittlerweile 24jährigen Frau, die eine Ehe mit einem
mehr als 30 Jahre älteren Mann eingegangen war. Die
Richter verpflichteten das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte zur Zahlung von Witwenrente. Dies , so die
Richter, gelte unabhängig davon, ob der Mann nur zu
Versorgungszwecken eine sog. "Scheinehe" geschlossen
habe oder nicht. Grund dafür sei der Umstand, dass eine
Rentenzahlung lediglich dann versagt werden könne, wenn
sich dies aus den in der Satzung des Versorgungszwecks
ausdrücklich genannten und konkreten Gründen ergebe (VGH
Baden-Württemberg v. 29.10.2002, Az 9 S 2062/01).
Waisenrente auch für Stiefkinder
Auch Stiefkindern steht Halb-Waisenrente zu, wenn im
Haushalt des Versicherten aufgenommen waren. Diese
Voraussetzung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass der Versicherte drei Monate vor seinem Tod in einem
Pflegeheim aufgenommen wurde und dort verstarb. Es
handelt sich dabei um einen Schicksalsschlag, der
unabhängig vom Willen des Stiefkindes oder des
Versicherten ist – Halbwaisenrente (BSG v. 30.08.2001,
Az B 4 RA 109/00 R).
Mehrehe: Erste Frau muß Rente mit "Zweitfrau" auch bei
kurzer Ehe teilen
Stirbt ein mit mehreren Frauen verheirateter Marokkaner,
so wird eine deutsche Rente zu gleichen Anteilen auf die
Ehefrauen aufgeteilt. Die Dauer der Ehe spielt bei der
Verteilung keine Rolle. Mit dieser Entscheidung
respektierten die Richter des Bundessozialgericht in
Kassel die im deutsch-marokkanischen
Sozialversicherungsabkommen getroffen Entscheidung, in
derartigen Fällen marokkanisches Recht anzuwenden.
Geklagt hatte eine im Rheinland lebende Marokkanerin,
deren Mann nach 37 Ehejahren verstorben war. 1990 hatte
der Gatte im Ausland zusätzlich noch eine vierzig Jahre
jüngere Frau geehelicht. Obwohl er mit der "Zweitfrau"
insgesamt nur drei Jahre verheiratet war, bekam sie die
Hälfte der Witwenrente (BSG v. 30.08.2000, Az B 5 RJ
4/00 R).
Geringe Altersrente für ältere Ex-Ehefrau - kein
Versorgungsausgleich für den Ehemann
Bezieht eine Frau nur eine kleine Altersrente, so kann
ihr wesentlich jüngerer Ex-Ehemann bei einer Scheidung
keinen Versorgungsausgleich beanspruchen. Mit dieser
Entscheidung hob das OLG Schleswig eine anderslautende
Entscheidung des Familiengerichts Norderstedt auf und
gab der Klage einer 61jährigen Frau Recht. Ihr
49jähriger Ex-Mann könne schließlich aufgrund seines
Alters, Gesundheit und Ausbildung noch fast 16 Jahre
erwerbstätig sein und weitere Rentenanwartschaften
erwerben, begründeten die Richter ihren Beschluss. Der
Mann hatte innerhalb der zehn Jahre andauernden Ehe
lediglich knapp zweieinhalb Jahre gearbeitet (OLG
Schleswig v. 01.08.2000, Az 8 UF 230/99).
Arbeitslose dürfen nur noch unter bestimmten Bedingungen
berentet werden
Die Arbeitsämter dürfen Arbeitslose nur noch unter
eingeschränkten Voraussetzungen zwangsweise in Rente
schicken. Unzulässig sei eine frühzeitige Berentung vor
allem dann, wenn der Betroffene noch nennenswerte
Nebeneinkünfte habe und die Altersrente geringer
ausfallen würde als die Arbeitslosenhilfe. Dies
entschied das (Bundessozialgericht) BSG und gab damit
der Klage eines 60jährigen Lehrers aus Niedersachsen
statt. Dieser wollte keinen Rentenantrag stellen,
sondern bis zu seinem 65 Lebensjahr arbeiten. Als das
Arbeitsamt schließlich die Zahlung der
Arbeitslosenunterstützung einstellte, klagte der Mann.
Mit Erfolg. Zum einen müsse das Arbeitsamt genau prüfen,
ob der Betroffene tatsächlich eine Rentenanspruch habe.
Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne eine
"unzumutbar" sein. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die
Rente besonders gering ausfalle oder sich der
Arbeitslosen noch aktiv um eine Vollzeitbeschäftigung
bemühe und Nebeneinkünfte habe (BSG v. 27.07.2000, Az B
7 AL 42/99).
Ausgleichspflicht bei Verschlechterung der gesetzlichen
Rente
Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber ein
Frühverrentungsmodell vereinbart hat, hat die Nachteile
aus einer späteren Rechtsänderung bei den gesetzlichen
Renten grundsätzlich selber zu tragen. Der Kläger nahm
an einem Frühverrentungsmodell teil, nach dem er ab
Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausschied und nach Zeiten der
Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres
vorgezogene Rente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch
nahm. Der Arbeitgeber zahlte nach dem Modell einen
Ausgleich für alle Nachteile, die sich wegen der
Arbeitslosigkeit ergaben. Nachdem der Rentner bereits in
"Vorruhestand" gegangen war, kam es zu einer weiteren
Verschlechterung des Rentenanspruches aufgrund von
Gesetzesänderungen. Der Kläger verlangte nunmehr vom
Arbeitgeber den Ausgleich der weiteren Einbußen. Die
Klage wies das Bundesarbeitsgericht mit dem Hinweis ab,
dass Nachteile aus späteren Rechtsänderungen
grundsätzlich der Versorgungsberechtigte zu tragen hat
(BAG v. 20.06.2000, Az 3 AZR 620/99; 3 AZR 52/00; 3 AZR
102/00).
Kein Verlust des Versicherungsschutzes bei
unzureichender Beratung durch Rentenversicherungsträger
Verliert jemand seinen Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente, weil er über die Möglichkeit
zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch
die Entrichtung freiwilliger Beiträgen nur unzureichend
informiert wurde, so hat er auch dann einen Anspruch auf
Rente, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate keine 36
Monate versichert war. Die Richter des LSG NRW
entschieden: Droht einem Versicherungsschuldner der
endgültige Verlust seines Versicherungsschutzes, so ist
der Rentenversicherungsträger verpflichtet, diesen über
alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes zu unterrichten. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, so hat der Betroffene auch
abweichend von den gesetzlichen Regelungen einen
Rentenanspruch (LSG NRW v. 14.04.2000, Az L 14 RA
23/98).
Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer muß einheitlich
sein
Die Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer darf in den
neuen Bundesländern in Zukunft nicht mehr niedriger sein
als in den alten Ländern. Mit dieser Entscheidung
beendeten die Bundesverfassungsrichter die
Ungleichbehandlung der bundesdeutschen Rentner. Zwar sei
der Gesetzgeber, als er die Leistungen 1990/1991 auf die
neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht dazu
verpflichtet gewesen, die Geldleistungen sofort in
gleicher Höhe zu gewährleisten, doch habe sich die
Situation spätestens 1998 verändert. Zu diesem Zeitpunkt
habe der Gesetzgeber erkennen können, daß die
Kriegsopferversorgung im Osten das Leistungsniveau im
Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würde. Da eine
Gleichstellung der Kriegsopfer bis auf Weiteres nicht
abzusehen sei und damit die ursprünglich nur auf Zeit
angestrebte Ungleichbehandlung (§ 84 a BVG) zur
Ungleichbehanldung auf Dauer werde, verstoße dies gegen
den verfassungsrechlich garantierten
Gleichheitsgrundsatz (BVerfG v. 14.03.2000, Az 1 BvR
284/96; 1 BvR 1659/96).
Keine Berufsunfähigkeit wegen Passivrauchens
Die bloße Unverträglichkeit eines Büroangestellten
gegenüber Tabakrauch führt nicht zur Berufsunfähigkeit.
Eine Fremdsprachen-Chefsekretärin hatte ihre Tätigkeit
1993 wegen einer Bronchialerkrankung aufgegeben, die
nach ihrer Auffassung auf dem ständigen Einatmen von
Tabakrauch ihrer Mitarbeiter beruhte. Das
Landessozialgericht Darmstadt wies den Rentenanspruch
der Frau zurück, da in einem Gutachten festgestellt
worden war, daß sie noch "normal belastbar" sei. Da es
heute in nahezu jedem Unternehmen Arbeitsplätze für
Nichtraucher gebe, könne die Frau noch ganztags leichte
Arbeiten ausführen (LSG Darmstadt v. 09.02.1999, Az L 12
Ra 486/98).
Betriebsrente für Teilzeit-Arbeitnehmer
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine
betriebliche Altersversorgung.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das
Bundesverfassungsgericht ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Eine Arbeitnehmerin war
von 1966 bis 1993 bei der Deutschen Bundespost und der
Telekom teilzeitbeschäftigt. Dennoch war sie nach den
tarifvertraglichen Regelungen nur für zehn Jahre nach
ihrem Ausscheiden beim Postversorgungswerk versichert.
Das Bundesarbeitsgericht hatte festgestellt, daß dies
gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.
Teilzeitkräfte dürften nicht aus der betrieblichen
Altersversorgung ausgeschlossen werden. Gegen dieses
Urteil legte die Telekom Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht ein. Nach Ansicht der Telekom
hätte die strittige Frage dem Europäischen Gerichtshof
zur Klärung vorgelegt werden müssen. Die
Verfassungsrichter sahen dies jedoch anders und
bestätigten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BVerfG
v. 05.08.1998, Az 1 BvR 264/98).
Keine Halbwaisenrente nach Ermordung des Vaters
Kinder eines Arbeitnehmers, der weniger als fünf Jahre
lang Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt hat,
bekommen keine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn der Vater stirbt. Dies gilt
auch dann, wenn er ermordet wird. Zwar sehe das Gesetz
bei außergewöhnlich schweren Schicksalsschlägen vor, daß
die gesetzliche Mindestversicherungspflicht als erfüllt
angesehen werden soll, auch wenn tatsächlich nur über
einen kürzeren Zeitraum hinweg Beiträge gezahlt wurden.
Als solche Schicksalsschläge gelten jedoch nur
Todesfälle mit einem engen Bezug zur Arbeit oder im
Krieg. Die Ermordung eines Arbeitnehmers falle nicht
darunter. Deshalb bekommen die Kinder des Opfers keine
Halbwaisenrente (LSG NRW v. 05.06.1998, Az L 14 RJ
19/97).
Keine Ehrenpension für Ex-Mitglieder des SED-Politbüros
Personen, die gegen die Menschenrechte und gegen
rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen haben, wird der
Rentenanspruch aberkannt. Das Bundessozialgericht
entschied über die Klage der Witwe des ehemaligen
SED-Politbüro-Mitglieds Hermann Axen. Die
Hinterblieben-Entschädigungsrente für Verfolgte des
Nazi-Regimes sei ihr rechtmäßig entzogen worden. Zwar
war Axen in NS-Konzentrationslagern inhaftiert. Zu
DDR-Zeiten hatte er aber an den Beschlüssen des
Politbüros zum Ausbau der innerdeutschen Grenze mit
Splitterminen und Selbstschußanlagen mitgewirkt. Diese
Beschlüsse seien "schwerwiegende Eingriffe in die
Menschenrechte gewesen". Dafür sei Axen auch
mitverantwortlich, denn er war in den betreffenden
Sitzungen anwesend. Selbst wenn er die Beschlüsse nicht
gebilligt habe, so habe er sie doch jedenfalls
mitgetragen. Daher sei ihm wegen eines Verstoßes gegen
die Menschenrechte der Rentenanspruch rechtmäßig
aberkannt worden (BSG v. 24.03.1998, Az B 4 RA 78/96 R).
Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Frührente
Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, nach der
Arbeitgeber unter bestimmten Umständen das
Arbeitslosengeld zurückerstatten müssen, das frühzeitig
in Rente gegangene Mitarbeiter bezogen haben, verstößt
nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das
Bundessozialgericht. Die Vorschrift sei durch Gründe des
Allgemeinwohls gerechtfertigt. Es gelte, einer
Frühverrentung entgegenzuwirken, mit der Personalkosten
auf die Solidargemeinschaft abgewälzt werden sollten.
Der Gesetzgeber hatte die umstrittene Regelung
getroffen, weil immer mehr ältere Arbeitnehmer aufgrund
von Aufhebungsverträgen aus dem Berufsleben traten und
dann vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit
bezogen (BSG v. 19.03.1998, Az B 7 AL 20/97 R).
Ruhegeld für Teilzeitkräfte
Ein Recht auf Faulheit gibt es nicht. Wohl aber ein
Recht auf Ruhegeld. Dies entschied das BVerfG und
kassierte damit eine Norm des Hamburger
Ruhegeldgesetzes. Danach bekamen diejenigen Arbeitnehmer
kein Ruhegeld, deren durchschnittliche Arbeitszeit
weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug. Dies sei nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, entschieden
die Richter. Es gebe keinen vernünftigen Grund für diese
Ungleichbehandlung. Da sich die Teilzeitarbeit von der
Vollzeitarbeit nur quantitativ unterscheide, dürfe eine
geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur
quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten
werden (BVerfG v. 27.11.1997, Az 1 BvL 12/91).
Erwerbsunfähigkeit bei Gehbehinderung
Als erwerbsunfähig gilt auch, wer zwar in der Lage ist,
leichte körperliche Arbeit vollschichtig zu verrichten,
aber aufgrund einer Gehbehinderung nur noch Fußwege von
weniger als 500m Länge zurücklegen und deshalb seinen
Arbeitsplatz nicht erreichen kann (BSG v. 19.11.1997, Az
5 RJ 16/97).
Kein Weihnachtsgeld für Rentner
Empfänger einer Betriebsrente haben keinen Anspruch auf
Weihnachtsgeld. Ein Anspruch sei ausgeschlossen, da es
zwischen Rente und Weihnachtsgeld keinen zwingenden
Zusammenhang gebe, urteilte das Bundesarbeitsgericht
(BAG v. 16.04.1997, Az 10 AZR 705/96).
Witwenrente lebt nach Scheidung nicht wieder auf
Die Scheidung der zweiten Ehe bewirkt nicht, daß eine
betriebliche Witwenrente, die bis zur zweiten
Eheschließung vom Arbeitgeber gezahlt wurde, wieder
auflebt. Daß diese Regelung der gesetzlichen
Rentenversicherung widerspricht, sei nach Auffassung der
Richter des Bundesarbeitsgerichts in Ordnung, da das
Wiederaufleben der gesetzlichen Witwenversorgung
familienpolitische Gründe habe, die auf eine Maßnahme
des Arbeitgebers nicht anzuwenden sei (BAG v.
16.04.1997, Az 3 AZR 28/96).
Keine Waisenrente bei Schulabbruch
Wird die Schulausbildung nach Vollendung des 18.
Lebensjahres für einige Monate unterbrochen und später
weitergeführt, so besteht für die Zwischenzeit kein
Anspruch auf Waisenrente, wenn der Versicherte in dieser
Phase keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgeht (BSG
v. 27.02.1997, Az 4 RA 5/96).
Waisenrente nach Zivildienst
Eine Waise hat nach Ableisten des Zivildienstes (bzw.
Wehr- oder Ersatzdienst) einen Anspruch auf viermonatige
Waisenrente, wenn sie ihre Ausbildung aus schul- bzw.
hochschulorganisatorischen Gründen nicht in den nächsten
vier Monaten aufnehmen kann. Der Zeitverlust durch den
Zivildienst ist nicht der Waise sondern der
Allgemeinheit zuzurechnen und daher auch von ihr zu
tragen (BSG v. 27.02.1997, Az 4 RA 21/96).
Unterschiedliche Regelung der Witwenrente
Die Höhe einer Witwenrente kann von einer
Rentenversicherung für Freiberufler anders benannt
werden als von der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine
unterschiedliche Regelung verstößt nicht gegen das im
Grundgesetz verankerte Gleichheitsprinzip. Im
vorliegenden Fall konnte eine Zahnarztwitwe daher nicht
die Erhöhung ihres Witwenrentenanteils verlangen,
nachdem die erste Frau des Mediziners gestorben war. Bei
der gesetzlichen Rentenversicherung wäre dies möglich
gewesen (VGH Mannheim v. 18.02.1997, Az 9 S 1549/96).
Frührente für kranke Arbeitslose
Un- und angelernte Arbeiter, die schon seit langer Zeit
arbeitslos sind und wegen Krankheit und hohem Alter kaum
Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben, können trotzdem
erst ab dem 60. Lebensjahr Frührente beantragen.
Ausnahmen können nur bei besonders vielen oder einer
sehr schweren Krankheit gemacht werden (BSG v.
19.12.1996, Az GS 1/95).
Hinweis auf Antragspflicht für Regelaltersrente
Der Rentenversicherungsträger muß den Versicherten
unaufgefordert darauf hinweisen, daß die
Regelaltersrente mit 65 Jahren nur auf Antrag ausgezahlt
wird. Kommt der Versicherungsträger dieser
Hinweispflicht nicht nach, so muß die höhere Rente
rückwirkend ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem der
Antrag bei richtiger Information hätte gestellt werden
können (SG Dortmund v. 10.10.1996, Az S 31 Kn 10/96).
Keine Rücknahme des Rentenbescheids
Ostdeutsche Rentner brauchen zu Unrecht erhaltene
Sozialzuschläge zur Rente nicht zurückzuzahlen, wenn die
Versicherungsanstalt den Rentenbescheid zuvor nicht
ausdrücklich zurückgenommen oder abgeändert hat. So darf
die Rückforderung nicht einfach durch einen sogenannten
Neuberechnungsbescheid erfolgen, mit dem die
Versicherungsanstalt zu Unrecht erhaltene
Sozialzuschläge in einen Rentenvorschuß umwandelt (BSG
17.07.1996, Az 5 RJ 42/95).
Keine Nachteile für Kriegsbeschädigte
Kriegsbeschädigte, die wegen ihrer Behinderung in einen
schlechter bezahlten Beruf wechseln müssen, bekommen
hierfür einen finanziellen Ausgleich. Kriegsbeschädigte
dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt
werden (BSG v. 19.06.1996, Az 9 RV 22/94).
Facharbeiter müssen nicht jede Arbeit annehmen
Facharbeiter müssen nicht jede Arbeit annehmen, um eine
Frühverrentung zu vermeiden. Vielmehr dürfen ihnen von
Seiten der Landesversicherungsanstalt nur Tätigkeiten
zugewiesen werden, die mit ihrer angelernten Arbeit
tarifvertraglich gleichwertig sind (BSG v. 23.05.1996,
Az 13 RJ 75/95).
Erwerbsunfähig bei übermäßiger Anzahl Ruhepausen
Wer sich nach jeweils einer Stunde Arbeit für 15 Minuten
hinlegen muß, ist grundsätzlich erwerbsunfähig und hat
daher einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, daß geeignete
Arbeitsplätze nicht in genügendem Umfang zu verfügen
stehen würden (LSG Rheinland-Pfalz v. 11.03.1996, Az L 2
I 188/93).
Hinterbliebenenrente bei Herztod am Arbeitsplatz
Der plötzliche Herztod am Arbeitsplatz begründet nicht
automatisch einen Rentenanspruch der Hinterbliebenen
gegen die zuständige Berufsgenossenschaft. Nach einem
Urteil des Bundessozialgerichts müssen die
Berufsgenossenschaften vielmehr nur dann zahlen, wenn
eine "arbeitsbedingte" Belastung «wesentliche Ursache»
für den Herztod war. Das Gericht versagte damit der
Witwe einen Rentenanspruch, weil ihr Ehemann den
tödlichen Herzinfarkt nicht aufgrund arbeitsbedingter
Belastungen erlitten habe, sondern schon zuvor an
schwerer Arteriosklerose und Bluthochdruck erkrankt war.
Daher sei der Vorfall nicht als Arbeitsunfall zu werten
(Bundessozialgericht, Az B 2 U 6/98 R).
Hinterbliebenenrente trotz kurzer Ehedauer
Eine Witwe kann unter Umständen auch bei einer Ehedauer
von unter einem Jahr die Zahlung von
Hinterbliebenenrente verlangen. Solche Umstände nahm das
Gericht in einem Fall an, in dem die Eheleute vor der
Eheschließung bereits 14 Jahre in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt hatten und die Witwe außerdem eine
eigene Rente bezog. Auf diese Weise wird die Vermutung
einer Ehe, die nur geschlossen wurde, um die finanzielle
Versorgung des Überlebenden zu sichern, widerlegt. Bei
einer solchen Versorgungsehe hat der Überlebende eben
kein Recht auf die Hinterbliebenenrente (Sozialgericht
SozG Würzburg, Az S 8 RJ 697-02 (nicht rechtskräftig)).
Invalidität nach Unfall unbedingt innerhalb von 15
Monaten feststellen lassen
Tritt nach einem Arbeitsunfall eine Invalidität ein, so
sollte sich der Geschädigte dies unbedingt innerhalb von
15 Monaten bescheinigen lassen. Denn geschieht dies
nicht, so kann dies das Unfallopfer seinen
Versicherungsschutz kosten. Mit dieser Entscheidung wies
das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines
Dachdeckers gegen seine Unfallversicherung ab. Der Mann
hatte sich im Jahre 1994 bei einem Sturz vom Dach
erheblich verletzt. In der Folge wurde eine teilweise
Invalidität festgestellt - allerdings erst drei Jahre
später. Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf ihre
Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau deshalb die
Zahlung einer Invaliditätsrente ab. Danach nämlich war
der Versicherte verpflichtet, derartige Schäden
innerhalb von 15 Monaten nach dem Vorfall ärztlich
feststellen zu lassen. Dieser Auffassung schlossen sich
die Richter an und wiesen die Klage ab. Allein der
Umstand, dass ärztliche Befunde erhoben würden, genüge
nicht in einem solchen Fall. Auch sei die Versicherung
nicht dazu verpflichtet, den Geschädigten auf den Lauf
der Frist hinzuweisen. Eine Ausnahme hiervon - und in
deren Folge eine Hinweispflicht des Versicherers - sei
allenfalls dann zu machen, wenn der Versicherung
Hinweise auf eine mögliche Invalidität vorlägen (OLG
Frankfurt, Az 7 U 224/01).
Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer bei Abschluß eines Versicherungsvertrages zur
finanziellen Absicherung bei Berufsunfähigkeit eine seit
Jahren andauernde Krankheit verschweigt, der hat keinen
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Dies entschied das
LG Bielefeld und wies damit die Klage eines Mannes auf
Rentenzahlung ab. Der 47jährige Maurer war bei
Vertragsabschluß seiner Pflicht zur vollständigen Angabe
der bestehenden Krankheiten nicht nachgekommen und hatte
statt dessen sein, seit geraumer Zeit andauerndes,
chronisches Rückenleiden verschwiegen (LG Bielefeld, Az
8 O 453/99).
Unfallversicherung
Versicherung gilt ausnahmsweise weiter trotz
Pensionierung
Wer nach der Pensionierung ausnahmsweise noch für seinen
ehemaligen Arbeitgeber tätig ist und dabei verunglückt,
steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Im konkreten Fall stürzte ein
pensionierter Professor auf dem Heimweg, nachdem er an
der Diplomprüfung eines ehemaligen Studenten
teilgenommen hatte. Das Gericht entschied, es handele
sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit im
öffentlichen Interesse. Somit müsse der Sturz als
Arbeitsunfall gewertet werden (BSG v. 07.09.2004, Az B 2
U 45/03 R).
Reinigung einer vom Arbeitgeber gestellten Wohnung ist
nicht versichert
Wer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung kostenlos zur
Verfügung gestellt bekommen hat, steht im Zusammenhang
mit dieser nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Im konkreten Fall war ein Dachdecker
bei einem Unternehmen beschäftigt, das einen Auftrag im
Kölner Raum hatte. Der Arbeitgeber hatte den
Arbeitnehmern für diese Zeit kostenlos eine Wohnung in
Köln zur Verfügung gestellt, die gereinigt zurückgegeben
werden sollte. Der Dachdecker fuhr zwei Wochen später an
einem Samstag von seiner Privatwohnung nach Köln, um die
Reinigungsarbeiten zu erledigen. Dabei erlitt er einen
schweren Verkehrsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte
jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das
Gericht war an dieser Stelle der gleichen Auffassung.
Ein versicherter Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Es
habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit als Dachdecker und dem Reinigen der Wohnung
bestanden. Die Wohnung sei keine Dienstwohnung im
eigentliche Sinne gewesen, denn der Dachdecker habe dort
nicht wohnen müssen. Die Wohnung sei lediglich zur
Verfügung gestellt worden, um den Mitarbeitern die weite
Anreise von ihren Privatwohnungen zu ersparen. Für ein
eigenwirtschaftliches Handeln spreche auch, dass die
Wohnung außerhalb der Arbeitszeit gereinigt werden
sollte und die Freundin des Dachdeckers als
betriebsfremde Person mitgeholfen habe (LSG
Rheinland-Pfalz v. 10.02.2004, Az L 2 U 338/02).
Für einen Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit gibt's
kein Schmerzensgeld
Ein Arbeitnehmer, der auf der Fahrt mit Kollegen vom
Wohnort zum Einsatzort mit dem Firmenwagen verunglückt,
kann kein Schmerzensgeld verlangen. Der Unfall ist ein
Arbeitsunfall, für den die im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung vorgesehenen Haftungsbeschränkungen
gelten (BGH v. 02.12.2003, Az VI ZR 348/02, 349/02).
Keine Haftung der Unfallversicherung bei Trunkenheit
Eine private Unfallversicherung muss nicht für Schäden
aufkommen, die durch Trunkenheit entstanden sind. Der
Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung ist
dann ausgeschlossen, wenn zwischen der
Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit und dem
Unfallereignis ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt
(Kammergericht Berlin v. 04.02.2003, Az 6 W 12/03).
Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von einer fremden
Wohnung zur Arbeit
Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn
der Weg zur Arbeit von einer Wohnung angetreten wird,
die 45 km weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegt,
als die Wohnung des Beschäftigten. Wird der Weg zur
Arbeit nach einem privaten Verwandtenbesuch von einem
anderen Ort als der Wohnung des Beschäftigten
angetreten, so steht er dann nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieser Weg in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem sonst üblichen Weg
liegt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts fehlt
dieses angemessene Verhältnis, wenn der übliche Weg 50
m, der Weg von dem anderen Ort jedoch 45 km beträgt (BSG
v. 02.05.2001, Az B 2 U 33/00 R).
Kein Unfallversicherungsschutz innerhalb der Wohnung
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit
beginnt erst mit durchschreiten der Haustür. Der Kläger
ist als Maschinenschlosser bei einem Stahlwerk
beschäftigt. An einem Sonntag arbeitete er vor der
Arbeit kurz an betrieblichen Unterlagen und machte sich
dann auf den Weg zur Arbeit. Unterwegs stellte er fest,
dass er seine Aktentasche mit wichtigen betrieblichen
Unterlagen zu Hause vergessen hatte und drehte um. Auf
dem Weg von seinem Arbeitszimmer zurück zum PKW stürzte
er auf der Treppe in seinem Wohnhaus. Die
Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da
kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Das BSG
entschied, dass kein Unfallversicherungsschutz bestanden
habe. Das Treppenhaus diene nicht wesentlich
betrieblichen Zwecken und gehöre zum privaten,
unversicherten Bereich (BSG v. 07.11.2000, Az B 2 U
39/99 R).
Unfallrente nach Arbeitsunfall
Ein Anspruch auf Witwenrente oder Unfallrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach einem
Arbeitsunfall nur dann, wenn gerade der Arbeitsunfall
den Tod oder die bleibenden Gesundheitsschäden
"wesentlich mitverursacht" hat. Anders sieht es aus,
wenn auch andere, alltägliche Ereignisse den Tod oder
die Gesundheitsschäden ausgelöst haben könnten. Da in
diesem Fall nicht klar ist, ob der Arbeitsunfall
überhaupt etwas mit dem Tod oder der Krankheit zu tun
hat, besteht auch kein Rentenanspruch aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (BSG v. 02.02.1999, Az B
2 U 6/98).
Keine Unfallversicherung während Einstellungsprüfung
Während der Einstellungsprüfung ist ein Berufsbewerber
nicht über die gesetzliche Unfallversicherung
abgesichert. Das Bayerische Landessozialgericht
entschied damit gegen einen Feuerwehranwärter, der sich
beim sportlichen Teil der Aufnahmeprüfung am Knie
verletzt hatte. Die Teilnahme an der Einstellungsprüfung
liege vorrangig im eigenen Interesse des Bewerbers und
sei daher keine Tätigkeit, für die Leistungen verlangt
werden könnten (Bayerisches LSG v. 25.11.1998, Az L 17 U
301/98).
Tagesmütter sind unfallversichert
Tagesmütter sind auf dem Weg zu "ihren" Kindern und bei
deren Beaufsichtigung in der Regel unfallversichert.
Dies entschied das Bundessozialgericht. Eine Tagesmutter
war auf dem Weg zum Haus einer Alleinerziehenden mit
zwei Kindern verunglückt. Sie verklagte die
Berufsgenossenschaft, dafür aufzukommen, weil sie der
Ansicht war, auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert zu
sein. Das Bundessozialgericht gab ihr recht.
Voraussetzung sei allerdings, daß die Tagesmutter nicht
selbständig arbeite, sondern im Haushalt der Eltern von
diesen abhängig und nach deren Weisungen beschäftigt
sei. Außerdem müsse sie über einen gewissen Zeitraum
hinweg beschäftigt und für ihre Arbeit bezahlt werden
(BSG v. 17.02.1998, Az B 2 U 3/97).
Versicherungsschutz für Spätfolgen von Unfall
Eine Unfallversicherung kann durch ihre
Vertragsbedingungen festlegen, daß sie für Spätfolgen
des Unfalls (Invalidität) nur aufkommt, wenn diese
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auftreten. Der
Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit,
daß der Versicherungsschutz dadurch nicht generell
ausgehöhlt werde. Fälle dieser Art seien vielmehr extrem
selten und unwahrscheinlich. Deshalb dürfe das
Versicherungsunternehmen seine Pflichten durch eine
solche Klausel begrenzen, ohne den Vertragszweck zu
gefährden. Zudem sei es für die Versicherung kaum
überprüfbar, ob sog. Spätschäden tatsächlich auf den
Unfall zurückzuführen sind (BGH v. 19.11.1997, Az IV ZR
348/96).
Umweg nach der Arbeit
Wer auf dem Heimweg von der Arbeit einen Unfall erleidet
(Wegeunfall / Wegeschaden), ist dann nicht versichert,
wenn er zu privaten Zwecken einen Umweg gemacht hatte.
Dies gilt auch bei einem Umweg von nur wenigen Metern
(BSG v. 21.01.1997, Az 2 RU 11/96).
Nach Unfall darf nicht doppelt kassiert werden
Ein Unfallopfer darf nicht gleichzeitig Geld von der
Unfallversicherung und Krankengeld kassieren. Vielmehr
muß das von der Unfallversicherung gewährte
Verletztengeld auf die Zahlung der Krankenkasse
angerechnet werden (BSG v. 14.11.1996, Az 2 Ru 5/96).
Kurzarbeitergeld, BaföG, Fahrtkostenbeihilfe,
Opferentschädigung, Erwerbsunfähigkeit,
Pflegeversicherung etc.
Kein Kurzarbeitergeld bei mangelndem Umsatz
Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter)
muss einem Unternehmen kein Kurzarbeitergeld gewähren,
nur weil der Umsatz des Unternehmens wegen mangelnder
Akzeptanz zurückgegangen ist. Ein Unternehmen, das seit
1922 medizinische Rheumabandagen aus Katzenfellen
herstellt und vertreibt, beantragte bei der
Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter)
Kurzarbeitergeld. Zur Begründung brachte sie an, dass
die Arbeitsausfälle im Wesentlichen auf der veränderten
Akzeptanz des von ihm hergestellten Produkts in der
Bevölkerung beruhen. Hierfür spricht bereits die
Tatsache, dass das Unternehmen seit 1989 über acht Jahre
hinweg in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen für
seine Beschäftigten Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen
musste und die Produktion insgesamt kontinuierlich
rückläufig war. Das Bundessozialgericht hat jedoch
entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit
(Arbeitsagentur / JobCenter) nicht zahlen muss. Der
Umsatzrückgang wegen mangelnder Akzeptanz des Produkts
rechtfertigt nicht den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
(BSG v. 15.12.2005, Az B 7 a 10/05 R).
Kein Anspruch auf BaföG bei Vermögensverschiebung auf
die Eltern
Kein Anspruch auf BaföG (Bundesausbildungsförderung)
nach Vermögensverschiebung auf Familienmitglieder. Eine
Studentin hatte ihren Bausparvertrag und Wertpapiere als
Sicherheit an ihre Mutter und Großmutter abgetreten, die
ihr für die Dauer ihres Studiums ein Darlehen von 40.000
Euro zur Verfügung gestellt hatten. Mit der Begründung,
dass hierdurch Schulden auf ihr lasten würden, machte
sie daraufhin einen vermeintlichen BaföG-Anspruch
geltend. Die insgesamt 19.000 Euro, die die junge Frau
im Laufe der Jahre erhalten hat, müssen nun jedoch
zurückgezahlt werden, entschied das Verwaltungsgericht
in Kassel. Grund: Die Studentin war während des Studiums
durch das Darlehen in keiner Weise belastet, da dieses
erst nach ihrem Abschluss zurück zu erstatten gewesen
wäre. Anstatt staatliche Unterstützung zu beantragen und
ein Darlehen aufzunehmen, hätte die angehende
Akademikerin vielmehr ihr eigenes Vermögen zur
Finanzierung des Studiums verwenden sollen (VG Kassel v.
29.11.2005, Az 5 E 1238/04).
Bafög-Schwindel ist Betrug
Wer beim Antrag auf BaföG eigenes Vermögen verschweigt,
dem droht eine Vorstrafe wegen Betrugs. Das Gericht
entschied, dass dieser Schwindel über eine
Ordnungswidrigkeit hinausgehe und den Straftatbestand
des Betrugs erfülle. Im konkreten Fall hatte ein Student
sein Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen
angegeben, obwohl er Aktien und Fondsanteile im Wert von
11.000 Euro besaß (OLG Bayern v. 23.11.2004, Az 1 St RR
129/04).
Heilungsaussichten bei Berufsunfähigkeitsversicherten
Besteht bei einem Berufsunfähigkeitsversicherten eine
Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung durch
einfache und gefahrlose medizinischen Maßnahmen und hält
sich dieser nicht daran, so hat er auch keinen Anspruch
auf Leistung. Ein Fahrlehrer, der bei Einhaltung von
Pausen seinen Beruf zu mehr als 50% ausüben kann, ist
nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken nicht
berufsunfähig, hat also auch keinen Anspruch auf den
Bezug solcher Leistungen. Es sei kein Gegenargument,
dass solche Pausen vorher nicht zum Ablauf seines
Arbeitstages gehörten (OLG Saarbrücken v. 01.07.2004, Az
16 U 92/03).
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
Wird einem Arbeitslosen ein Bescheid von der
Bundesagentur für Arbeit zugesendet, so muss dieser
nicht auf die Richtigkeit überprüft werden. Es treffe
ihn lediglich die Pflicht zur inhaltlichen
Kenntnisnahme, solange alle erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß gemacht wurden. Im konkreten Fall durfte
eine Frau 4.000 Euro behalten, die ihr zuviel an
Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden (LSG München v.
30.04.2004, Az L 8 AL 18/03).
Stattliche Zuschüsse und Hilfen - Kindergeld
Über staatliche Zuschüsse und Hilfen entscheidet die
Höhe des Einkommens. Dazu zählt auch grundsätzlich das
Kindergeld. Im konkreten Fall verlangten Eltern
Prozesskostenhilfe vor Gericht. Sie waren der Ansicht,
das Kindergeld gehöre nicht ihnen, sondern sei das
Einkommen der Kinder. Das sah das Gericht anders.
Entscheidend sei, wer das Kindergeld tatsächlich beziehe
- und das seien in der Regel die Eltern (OLG Brandenburg
v. 24.03.2004, Az 9 WF 236/03).
Keine Fahrkostenbeihilfe nach Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahme
Wer im Anschluss an eine von der Bundesagentur für
Arbeit geförderte Weiterbildungsmaßnahme eine
Beschäftigung aufnimmt, kann von der Bundesagentur für
Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter) keine
Fahrkostenbeihilfe verlangen. Eine solche Beihilfe steht
nur Arbeitslosen zu, die eine Beschäftigung aufnehmen.
Wer aber an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt und
dann eine Beschäftigung aufnimmt, ist vor dem Eintritt
in die Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen (BSG v.
18.03.2004, Az B 11 AL 59/03 R).
Opferentschädigung für Schockschaden
Auch Sekundäropfer, die einen Schock erleiden, weil sie
von einer Gewalttat erfahren oder diese beobachten,
können Opferentschädigung verlangen. Vorauszusetzen ist,
dass die psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer
(Opfer einer Gewalttat) so eng mit der Gewalttat
verbunden sind, dass sie eine natürliche Einheit bilden.
Eine solche Einheit bejahte das Gericht in einem Fall,
in dem der vom Sekundäropfer getrennt lebende Ehemann
erschossen worden war. Die personale Nähe zu diesem
nahen Angehörigen reichte aus, um die Unmittelbarkeit zu
begründen, obwohl das Sekundäropfer erst später von dem
gewaltsamen Tod erfahren hatte (BSG v. 12.06.2003, Az B
9 VG 1/02 R).
Secondhand Kleidung zumutbar- Sozialhilfeempfänger
Mütter, die von Sozialhilfe leben, müssen Gutscheine für
gebrauchte Babykleidung akzeptieren. Im konkreten Fall
lehnte eine Mutter die gebrauchte Säuglingskleidung ab.
Die Secondhand-Sachen würden ihre Menschenwürde
verletzen. Das Gericht sah dies anders und lehnte den
Antrag der Mutter auf Bargeld ab. Das Tragen gebrauchter
Kinderkleidung sei in allen Schichten weit verbreitet
und darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
sogar die Zuteilung einer gebrauchten Matratze für
zumutbar erachtet (VerWG Düsseldorf v. 15.08.2002, Az 21
L 3089/02).
Verhinderungspflege
Im Rahmen der Verhinderungspflege können der
Verdienstausfall und die Fahrtkosten einer
ehrenamtlichen Ersatzpflegekraft erstattet werden ( bis
zu einer Höchstgrenze von 1 432 € im Kalenderjahr), wenn
die ständige Pflegeperson vorübergehend ausfällt (BSG v.
06.06.2002, Az B 3 P 11/01).
Angehörige von Gewaltopfern haben einen Anspruch auf
Entschädigung
Angehörige von Gewaltopfern können Anspruch auf
Entschädigung haben, wenn sie durch die Tat, die dem
Opfer zugefügt wurde, einen dauerhaft nachwirkenden
Schock erlitten haben. In dem verhandelten Fall hatte
eine Frau geklagt, deren Ehemann 1995 erstochen worden
war. Der Ehemann war mit einem Bekannten in Streit
geraten und hatte ihn geschlagen. Darauf hatte der
Bekannte ein Messer gezogen. Als der Ehemann der
Klägerin auf ihn losgegangen war, war er durch Mehrere
Messerstiche tödlich verletzt worden. Der Täter war
später wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt worden. Die Ehefrau hatte
Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
beantragt, die zuständige Verwaltung hatte den Antrag
jedoch abgelehnt. Ein Anspruch scheitere daran, dass dem
Opfer selbst eine Entschädigung zu versagen gewesen
wäre. Denn der Mann habe "leichtfertig die von dem
Messer ausgehende Gefahr verkannt.
Die Richter des BSG in Kassler urteilten jedoch: Solche
Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn das Opfer an der ihm zugefügten
Gewalttat mit schuld gewesen sei. Die Ehefrau habe das
Geschehen nicht zu verantworten. Deshalb habe die einen
Anspruch auf Versorgungsleistungen. Allerdings wurde der
Fall ans Landessozialgericht zurückverwiesen: Es müsse
noch geklärt werden, ob die Klägerin wirklich einen
psychischen Dauerschaden erlitten habe (BSG Kassel v.
07.11.2001, Az B 9 VG 2/01 R).
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei sog. "Totenbettehe"
Ein Ehepartner hat nach einer Heirat kurz vor dem Tod
seines Partners kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem
konkreten Fall hatte eine Witwe gegen die gesetzliche
Unfallversicherung ihres verstorbenen Ehemannes geklagt.
Der Ehemann hatte seit 1983 an einem als Berufskrankheit
anerkannten Harnblasenkrebs gelitten. Er hatte viele
Jahre mit der Klägerin, die auch seine Pflege übernommen
hatte, zusammengelebt. Die Klägerin hatte ihren Partner
am 28. März 2000 geheiratet, der am 2. April 2000
verstarb. Die Berufsgenossenschaft hatte daraufhin den
Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt,
es habe sich um eine so genannte Versorgungsehe
gehandelt. Die Richter des Sozialgerichts in Koblenz
schlossen sich dieser Auffassung an. Nur wenn
nachgewiesen werden könne, dass die Eheschließung - die
sog "Totenbettehe" - nicht der finanziellen Versorgung
des Partners dienen sollte, sondern aus anderen Gründen
erfolgte, komme ausnahmsweise eine Rentenzahlung in
Frage (Sozialgericht Koblenz v. 18.09.2001, Az S 2 U
393/00).
Geringverdiener müssen Beitrag zur Pflegeversicherung
selbst bezahlen
Geringfügig Beschäftigte, die freiwillig der
gesetzlichen Krankenversicherung angehören, müssen für
ihre Beiträge zur Pflegeversicherung selbst aufkommen.
So entschied das Bundessozialgericht und wies damit die
Klage eines Arbeitnehmers ab, der von seinem Arbeitgeber
einen Zuschuß zu den Pflegeversicherungsbeiträgen
verlangt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen
erhalten nämlich Arbeitnehmer, die freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, einen solchen
Zuschuß. Üblicherweise bezahlt der Arbeitgeber die
Hälfte der Beiträge. Das Gericht entschied jedoch, daß
sich der Kläger als geringfügig Beschäftigter nicht auf
diese Regelung berufen könne. Sie gelte nur für
freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die aufgrund ihres
erhöhten Jahresarbeitsentgelts nicht
krankenversicherungspflichtig seien. Geringfügig
beschäftigte und deshalb nicht versicherungspflichtige
Arbeitnehmer hätten dagegen keinen Anspruch auf einen
solchen Arbeitgeberzuschuß und müßten für die
Pflegeversicherungsbeiträge allein aufkommen (BSG v.
04.06.1998, Az B 12 P 2/97 R).
Kein Krankengeld für dauerhaft Erwerbsunfähige
Wer auf Dauer arbeitsunfähig ist, hat keinen zeitlich
unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld mehr. Ein Mann war
seit 1976 krank und konnte deshalb dauerhaft nicht mehr
arbeiten. Nach damals geltendem Recht bekam er keine
Erwerbsunfähigenrente, sondern Krankengeld. Dies änderte
sich jedoch mit der Gesundheitsreform 1989. Nun entfällt
das Krankengeld, wenn ein Beschäftigter binnen drei
Jahren mehr als 78 Wochen Krankengeld wegen derselben
Krankheit bekommen hat, ohne zwischenzeitlich wieder für
mindestens sechs Monate gearbeitet zu haben. Gegen diese
Streichung des Krankengeldes klagte der Mann vor dem
Bundessozialgericht. Sein Anspruch auf Krankengeld sei
vor der Reform 1989 entstanden. Er sei in seinem
Vertrauen darauf, daß diese Rechtslage fortbestehe,
schutzwürdig(BVerfG v. 24.03.1998, Az 1 BvL 6/92).
Diabetiker nicht in Pflegestufe
Jugendliche Diabetiker sind nicht in die Pflegestufe I
der Pflegeversicherung einzuordnen. Ein 14jähriger
Diabetiker hatte Leistungen nach der Pflegestufe I
beantragt, weil er auf regelmäßige Insulinspritzen und
eine Spezialdiät angewiesen ist. Dies hatte die
Pflegekasse abgelehnt. Das Bundessozialgericht stellte
nun fest, daß der Hilfebedarf des Klägers nicht hoch
genug sei, um ihn der Pflegestufe I der
Pflegeversicherung zuzuordnen (BSG v. 19.02.1998, Az B 3
P 3/97 R).
Pflegeversicherung
Um in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung
eingestuft zu werden, muß der Pflegebedürftige auch
nachts regelmäßig auf Hilfe angewiesen sein. Eine solche
Hilfebedürftigkeit lehnte das Bundessozialgericht im
Falle einer 34jährigen, spastisch gelähmten, schwer
geistig behinderten und zu aggressiven Ausbrüchen
neigenden Frau ab. Zwar müsse ihr gelegentlich beim
nächtlichen Toilettengang und den nächtlichen
Unruhezuständen geholfen werden. Dies komme jedoch nicht
so häufig vor, daß eine Pflegeperson ihr nahezu jede
Nacht zur Hilfe kommen müsse. Vielmehr reiche es aus,
daß eine Pflegeperson in Bereitschaft sei. Dies wiederum
rechtfertige nicht die Einstufung der
schwerstbehinderten Frau in Pflegestufe III. Hierzu sei
es nämlich erforderlich, daß ein Pfleger nahezu jede
Nacht Hilfe leisten muß (BSG v. 19.02.1998, Az B 3 P
3/97 R).
Pflegeversicherung bei Beamten
Wer als Beamter privat krankenversichert ist, kann der
sozialen Pflegeversicherung nicht angehören (BSG v.
06.11.1997, Az 12 RP 2/96).
Pflegeversicherung für Behinderte
Behinderte, die weder gesetzlich krankenversichert noch
privat krankenversichert sind, können der sozialen
Pflegeversicherung nicht angehören. Vielmehr erfahren
sie Schutz durch die staatliche Gemeinschaft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gehört zwar
die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den
selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaates.
Hieraus ergibt sich jedoch nicht Pflicht des Staates,
den Beitritt zu einer Pflegeversicherung zu ermöglichen
(BSG v. 06.11.1997, Az 12 RP 1/96).
Freie Wahl des Pflegedienstes
Hilfsbedürftige Menschen dürfen sich ihren Pflegedienst
selbst aussuchen. Eine Berliner Betriebskrankenkasse
wollte ihre Mitglieder in einem 6-jährigen Modellversuch
verplichten, nur den häuslichen Pflegedienst der eigenen
Kasse zu nutzen. Die Berliner Sozial- Verwaltung hatte
dies untersagt.Das OLG wies die Klage der
Betriebskrankenkasse zurück. Der Modellversuch hätte zu
einer Monopolstellung führen können, womit der
Wettbewerb im Bereich der Pflegedienste eingeschränkt
werde. Außerdem gäbe es datenschutzrechtliche Bedenken,
da am Ende des Modellversuchs auch intime Daten von
Patienten ausgewertet werden müssten (SozG Berlin, Az S
88 KR 1821/01).
Wohnraumanspruch für Obdachlose
Jeder hessische Obdachlose hat ein Recht auf Unterkunft
in der Stadt, in der er sich gerade aufhält.
Dies entschieden die Richter des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in Kassel in einem Fall, bei dem
die Stadt Darmstadt die Unterbringung eines Obdachlosen
mit der Begründung abgelehnt hatte, dass dieser bereits
in Dieburg um Unterbringung gebeten habe. Dies hielten
die Richter für unzulässig. Es gehe nicht an, dass
Städte einen Obdachlosen wechselseitig in die
Zuständigkeit einer anderen Kommune abschieben würden.
Die Unterbringung sei Aufgabe der Gefahrenabwehr,
weshalb für die Schaffung von Wohnraum genau die Stadt
zuständig sei, in der sich der Obdachlose gerade
aufhalte. Unbeachtlich sei dabei, wo der Betreffende
obdachlos geworden sei oder zuletzt gewohnt habe (VGH
Kassel, Az 11 TG 3379/02).
Kosten für die Beerdigung dürfen einbehalten werden
Ein Erbe, der dem Sozialamt die Kosten für die
Heimunterbringung des Verstorbenen aus dessen Nachlass
erstatten muss, darf die Kosten für die Beerdigung
einbehalten. In dem konkreten Fall gab das Gericht der
Klage einer Tochter gegen die Sozialhilfebehörde
teilweise statt. Die Mutter der Klägerin war in einem
Heim untergebracht. Die Kosten hatte teilweise die
Sozialhilfe getragen. Von der Klägerin als Erbin hatte
die Behörde die Erstattung von rund 7500 Mark verlangt.
Dabei hatte die Behörde den Wert des Nachlasses zu
Grunde gelegt. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass
sich der Betrag um die Kosten der Beerdigung
vermindere.Die Richter des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz schlossen sich der Klägerin
an. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Erbe
die Pflicht, für eine angemessene Bestattung des
Verstorbenen zu sorgen. Um den dafür anfallenden Betrag
sei die Erbschaft daher von vornherein gemindert. Die
Klägerin müsse allenfalls noch etwa 1500 Mark erstatten,
befanden die Richter (OVG Rheinland-Pfalz, Koblenz, AZ
12 A 10133/01).
Krankschreibung durch den Hausarzt
Ein Patient, der von seinem Hausarzt krankgeschrieben
wird, kann daraus nicht automatisch einen Anspruch auf
Krankengeld ableiten. Krankenkassen sind generell nicht
an die Krankschreibung eines Hausarztes gebunden,
sondern haben die Möglichkeit, ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes einzuholen. Eine Krankenpflegerin
war wegen Depressionen fünf Wochen lang
krankgeschrieben. Ihre Krankenkasse holte ein Gutachten
des Medizinischen Dienstes ein. Dies erklärte sie wieder
für arbeitsfähig. Am nächsten Tag schrieb der Hausarzt
die Krankenpflegerin erneut krank. Er versäumte es
jedoch, der Einschätzung des Medizinischen Dienstes zu
widersprechen. Dieser Fehler geht zu Lasten der
Patientin. Diese erhielt daher kein Krankengeld für
diesen Zeitraum (Bundessozialgericht, AZ B 1 KR 18/04
R).
Zusatzgebühr für Mittagsbetreuung an Kindergärten nicht
zulässig
Eltern müssen für die Betreuung der Kinder im
Kindergarten über Mittag keinen zusätzlichen Beitrag
zahlen, wenn die Einrichtung nachmittags geschlossen
ist. In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Duisburg
von den Eltern, deren Kind einen städtischen
Kindergarten besucht hatte, über den regulären Beitrag
hinaus monatlich 40 Mark gefordert. Diesen Aufschlag
hatte die Stadt damit begründet, dass der Kindergarten
von 7.30 - 14 Uhr geöffnet war, was eine sog.
Blocköffnungszeit darstelle. Die Richter des
Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster urteilten: Solche
zusätzlichen Beiträge dürften nur dann erhoben werden,
wenn der Kindergarten auch nach der
"Über-Mittag-Betreuung" geöffnet sei. Dies sei jedoch
vorliegend nicht der Fall gewesen. Denn die Öffnungszeit
bei einer Betreuung über Mittag betrage nach dem Gesetz
in der Regel 8,5 Stunden und nicht wie vorliegend nur
6,5 Stunden. Ein Aufschlag sei daher nicht
gerechtfertigt (OVG NRW, Münster, AZ 16 A 4298/00).
|