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Allgemeines zum Sozialrecht


1. Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichte entscheiden vor allem in Angelegenheiten der Sozialversicherung, insbesondere also in Streitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Außerdem sind die Sozialgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts (Kriegsopferversorgung, Opferentschädigung) und des Schwerbehindertenrechts. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Sozialgerichtsbarkeit auch für das sog. Arbeitslosengeld II, ALG II (früher: Arbeitslosenhilfe), die Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch 12. Buch) und das Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. U.a. für Angelegenheiten der Ausbildungsförderung (BaföG) und für das Wohngeld sind demgegenüber nicht die Sozialgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Kindergeldrechts fallen im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Finanzgerichte. Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen: das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz (SGB)), die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29 Sozialgerichtsgesetz (SGB)) und das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Die Sozialgerichte entscheiden grundsätzlich durch Kammern, denen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer angehören (§ 12 Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Das Landesozialgericht und das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen durch Senate. Sie werden aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet (§§ 33 und 40 Sozialgerichtsgesetz (SGB)). Gerichtskosten werden in allen drei Instanzen von den Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 193 Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung von Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist. Vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht können sich die Verfahrensbeteiligten jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, etwa einen Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Sozialrecht). Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Verfahrensbeteiligten – außer Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts – durch Bevollmächtigte vertreten lassen, etwa einen Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Sozialrecht). Die Klage vor den Sozialgerichten: Im Klageverfahren kann vor allem die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Sozialgerichtsgesetz). Die Sozialgerichte können deshalb im Allgemeinen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher ein Träger der Sozialversicherung oder der sozialen Entschädigung durch Bescheid Leistungen abgelehnt oder eingefordert hat. Außerdem muß ein solcher Bescheid erst noch in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachgeprüft worden sein, bevor das Sozialgericht angerufen werden kann. (§ 78 Sozialgerichtsgesetz). Die Klage ist dann innerhalb eines Monats (§ 87 Sozialgerichtsgesetz) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist. (§ 57 Sozialgerichtsgesetz). Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz).
 

2. Erziehungsgeld

Eltern haben die Möglichkeit, bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Elternzeit endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann allerdings ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Gleichzeitig erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten 24 Lebensmonaten Ihres Kindes das Bundeserziehungsgeld. Sie können auch ein erhöhtes Bundeserziehungsgeld für die ersten zwölf Lebensmonate ("Budget") wählen. Damit entfällt allerdings der Anspruch auf das Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr. Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld wird in manchen Bundesländern (z.B. Bayern) im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld gezahlt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob der Regelbetrag oder das Budget gewählt wird. Das Bundeserziehungsgeld erhält die Mutter/der Vater, wenn sie/er einen Wohnsitz oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ein Kind, für das ihr/ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Stunden sind gestattet) ausübt und das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (siehe Nr. 6 bis 8). Das Bundeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Auch Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II), Krankengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Verletztengeld, Altersübergangsgeld, Insolvenzgeld, Versorgungskrankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistungen als Einkommen sind zu berücksichtigen. Das ermittelte Einkommen wird mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen. Übersteigt das ermittelte Einkommen beim Regelbetrag die für die ersten sechs Lebensmonate geltenden Ausschlussgrenzen, entfällt der Anspruch auf Erziehungsgeld. Wenn die berechtigte Person Budget beantragt, ihr aber wegen der Höhe des Einkommens nur der Regelbetrag zusteht ( vgl. Budgetgrenze ), dann wird der Antrag auf das Budget in einen Antrag auf den Regelbetrag umgedeutet. Das Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen (ggf. auch ausländische) werden auf das Bundeserziehungsgeld angerechnet. Keine Auswirkung auf das Bundeserziehungsgeld haben folgende Sozialleistungen: Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem BAföG. Das Bundeserziehungsgeld ist nicht zu versteuern, nicht pfändbar und wird bei der Berechnung von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) nicht berücksichtigt. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern) zahlen den Eltern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld im dritten Lebensjahr ein Landeserziehungsgeld.
 

3. Kindergeld

Das Kindergeld muß bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt. Das Vorhandensein der Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen und zwar durch eine sog. Haushaltsbescheinigung, bei Kindern, die in ihrem Haushalt leben; eine Lebensbescheinigung, bei Kindern, die außerhalb ihres Haushalts leben und / oder durch eine Geburtsurkunde. Für ein Kind über 18 Jahre in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium muß darüber hinaus eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem muß angegeben und ggf. nachgewiesen werden, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung o.ä.) hat. Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen. Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt. Arbeitgeber sind gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt wird. Sie können gegen den Kindergeldfestsetzungsbescheid Widerspruch einlegen. Gegen den Kindergeldfestsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse eingelegt werden. Die Familienkasse erlässt daraufhin eine Einspruchsentscheidung, je nach dem ob dem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht. Hat die Familienkasse dem Kindergeldfestsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch nicht abgeholfen, kann gegen den Kindergeldfestsetzungsbescheid Klage erhoben werden. Die Klage ist vom Anwalt (am besten ein Fachanwalt für Sozialrecht) beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden.
 

4. Soziales Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des 2. Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht. Das Bundesversorgungsgesetz ist am 01.10.1950 in Kraft getreten. Auf das Bundesversorgungsgesetz nehmen mehrere Nebengesetze Bezug u.a.:
- das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ( Soldatenversorgungsgesetz - SVG )
- das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( Zivildienstgesetz - ZDG )
- das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ( Opferentschädigungsgesetz - OEG )
- das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden ( Häftlingshilfegesetz - HHG )
- das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - IfSG )
- das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ( Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG )
- das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche ( Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG )
- das Gesetz über den Bundesgrenzschutz ( Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG )
- das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen ( Unterhaltsbeihilfegesetz - UBG )
Durch den Einigungsvertrag wurden auch das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Bundesseuchengesetz (jetzt Infektionsschutzgesetz), das Opferentschädigungsgesetz und das Unterhaltsbeihilfegesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. 1992 wurde das Soziale Entschädigungsrecht durch Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes um das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz -StrRehaG) erweitert. Als weiteres Gesetz kam 1994 als Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes noch das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) hinzu. Die soziale Entschädigung des Bundesversorgungsgesetzes stellt hinsichtlich der Kriegsopferversorgung auf die unmittelbaren Kriegseinwirkungen ab und stellt so sicher, dass auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.
 

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Wer im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gleiches gilt für die Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat (§ 1 Abs. 8 OEG).
 

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen und legt fest, dass im Falle einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren ist, soweit das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) keine abweichende Regelung enthält.
 

Zivildienstgesetz (ZDG)

Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhalten nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer und deren Hinterbliebene, wenn der Kriegsdienstverweigerer an Stelle des Wehrdienstes Zivildienst geleistet und in diesem Zusammenhang eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat (§ 47 Abs. 1 ZDG).
 

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) –das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.
 

Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Nach dem Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) können Personen, gegen die eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.45 bis zum 02.10.90 ergangen ist, ihre Rehabilitierung beantragen.
 

Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sieht eine Vielzahl von Leistungen, so u.a. Kosten der Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.
 

Versorgungsbezüge

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) unterscheidet im Wesentlichen zwischen einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Führzulage, Kleiderverschleißpauschale) und einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich). Weil vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind, werden diese Leistungen nachfolgend noch näher erläutert. Eine Grundrente (§ 30 BVG) erhalten Beschädigte von einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. an. Eine Ausgleichsrente (§ 32 BVG) wird Schwerbeschädigten gewährt und hängt ihrer Höhe nach von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab.
 

Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe

Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe wird gewährt, wenn der/die rentenberechtigte Beschädigte zwar nicht an den Folgen der Schädigung stirbt, die Versorgung seiner/ihrer Hinterbliebenen aber deshalb beeinträchtigt ist, weil der/die Beschädigte durch seine/ihre Schädigungsfolgen gehindert war, eine seinen/ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe wird im Regelfall in Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente gezahlt und setzt voraus, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung durch die Schädigungsfolgen festgestellt werden kann. Witwen/Witwer von Pflegezulageempfängern und erwerbsunfähigen Beschädigten wird die Beihilfe in voller Höhe der entsprechenden Witwenrente /Witwerrente gezahlt.
 

5. Schwerbehindertenrecht

Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe und Teil 2 des SGB IX enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ – vor allem im Arbeitsleben. Dieser Teil wird auch allgemein als Schwerbehindertenrecht bezeichnet. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Das Vorliegen der Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Grad der Behinderung (GdB) werden auf Antrag durch das Versorgungsamt / die Versorgungsämter festgestellt. Eine Behinderung liegt vor bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20, eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und eine Gleichstellung ist möglich ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und Grad der Behinderung (GdB) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Schädigungsfolgen und der Grad der Behinderung (GdB) auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (''erheblich gehbehindert''), 'aG' (''außergewöhnlich gehbehindert''), 'B' (''Begleitperson erforderlich''), 'H' (''Hilflos''), 'Bl' (''blind''), 'Rf' (''Rundfunkgebührenbefreiung''), 'Gl'(''Gehörlos''). Die Versorgungsämter stellen den Schwerbehindertenausweis aus, der in der Regel auf fünf Jahre befristet ist. Die Befristung der Schwerbehindertenausweise ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben z.B. einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Das Integrationsamt fördert und sichert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, berät schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze, gewährt finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber, entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Kündigungsanträge.
 

6. Arbeitsförderungsrecht

Das Arbeitsförderungsrecht ist im Sozialgesetzbuch III zusammengefasst. Es regelt neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, dem Krankenversicherungsrecht und Rentenversicherungsrecht einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung. Träger der Sozialversicherung im engeren Sinne sind nicht staatliche Behörden selbst, sondern öffentliche oder halböffentliche Sozialversicherer. Die Sozialversicherung ist meist in Sparten gegliedert, so z. B. die Gesetzliche Rentenversicherung (RV), die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Gesetzliche Unfallversicherung (UV) und die Gesetzliche Pflegeversicherung (PV). Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Träger der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge die Versicherungsleistungen (Arbeitslosengeld I). Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern. Das sog. Arbeitslosengeld II, dass im Rahmen der Hartz-Reformen (Hartz-IV) die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe alter Prägung ersetzt hat, wird nicht aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt, sondern ist steuerfinanziert. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2006 in den alten Bundesländern 5.250 und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro. Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird.
 

Die Rechtsgrundlagen für das ALG I enthält das Sozialgesetzbuch III, das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I): Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Arbeitslosmeldung: Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die Höhe des Arbeitslosengeld (ALG I): Die Höhe des Arbeitslosengeld (ALG I) richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG I): Wie lange ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld (ALG I) erhält, hängt vom Lebensalter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Auch Festsetzung von Sperrzeiten sind möglich, so etwa eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, oder eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeit bei Meldeversäumnis, oder Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Weitere Problemfelder sind: ALG-II-Bescheid – Arbeitslosengeldbescheid – Arbeistlosenhilfebescheid – Einspruch – Widerspruch gegen ALG II Bescheid – Überbrückungsgeld –Existenzgründungszuschuss - Ich-AG – Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld II - Bundesagentur für Arbeit - Grundsicherung – Sozialhilfe - Riester-Rente - Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
 

7. Vertragsarztrecht

Durch das Vertragsarztrecht wird die ambulante ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten geregelt. Der allergrößte Teil der Patienten ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so dass das Vertragsarztrecht von größter Bedeutung ist. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt daher das wichtigste Versorgungssystem dar. Die eigene vertragsärztliche Zulassung des niedergelassenen Arztes ist daher von großer Bedeutung. Das Vertragsarztrecht ist Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt. Kostendruck und Einsparungszwang bedingen in letzter Zeit eine Vielzahl von Novellen und neuen Gesetzten, zuletzt durch das GKV – Modernisierungsgesetz (GMG). Für niedergelassene Ärzte (Vertragsärzte) stellen sich eine Vielzahl von Fragen im Vertragsarztrecht: die vertragsärztliche Zulassung, das Nachbesetzungsverfahren, die vertragsärztlichen Pflichten, die Abrechnungsprüfung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung, das Disziplinarverfahren und betreffend das GMG: die hausarztzentrierte Versorgung, der Abschluss besonderer Versorgungsverträge, die Beteiligung an Medizinischen Versorgungszentren sowie die Teilnahme an Integrationsversorgung.
 

Vertragsärztliche Zulassung

Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungssystem setzt die Zulassung als Vertragsarzt voraus. Die kassenärztliche Zulassung / vertragsärztliche Zulassung und deren und Entzug sind deshalb für Ärzte mit freier Arztpraxis besonders wichtig. Niederlassungswillige Ärzte bleibt oft nur die Möglichkeit, die vertragsärztliche Zulassung im Wege der Praxisnachfolge zu erwerben oder eine Kooperation in Form einer Gemeinschaftspraxis einzugehen. Eine weitere Möglichkeit besteht nach neuem Recht mit der Zulassung Medizinischer Versorgungszentren durch das GMG. Dort angestellte Ärzte erhalten nach 5 Jahren unbeschadet von geltenden Zulassungsbeschränkungen die vertragsärztliche Zulassung. Die Bedeutung des vertragsärztlichen Zulassungsrechts steigt, mit der steigenden Zahl eingeleiteter Verfahren der Zulassungsentziehung. Die Vertragsärzte finden sich im Zulassungsentziehungsverfahren im Zulassungsausschuss wieder. Aus Gründen der Waffengleichheit sollte jeder Vertragsarzt von seinem Recht Gebrauch machen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, am besten einem Fachanwalt für Sozialrecht.
 

Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassungserteilung vor, hat der Arzt einen Anspruch auf die Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung. Wird die beantragte vertragsärztliche Zulassung nicht erteilen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, am besten einem Fachanwalt für Sozialrecht.
 

Sonderbedarfszulassung

Trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen in einem Planungsbereich kann der Zulassungsausschuss in folgenden Fällen Sonderbedarfszulassungen erteilen: Lokaler oder besonderer (Schwerpunkt) Versorgungsbedarf, Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben (z.B. kardiologische oder onkologische Praxis) oder Versorgungslücke bei ambulanten Operationen. Die Zulassungsgremien sind jedoch mit der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen eher zurückhaltend, so dass Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen sollten, am besten einem Fachanwalt für Sozialrecht.
 

Entzug der vertragsärztlichen Zulassung

Der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung stellt für den betroffenen Vertragsarzt eine einschneidende Maßnahme dar, da er damit die Berechtigung zur Versorgung der gesetzlich Versicherten verliert. Entzug der vertragsärztlichen Zulassung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht (mehr) vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt oder der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
 

Zulassungsverfahren

Die Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse können die vertragsärztliche Zulassung erteilen oder entziehen. Diese werden bei den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) angesiedelt. Das Verfahren über die Zulassung als Vertragsarzt ist im wesentlichen in der Ärzte-Zulassungsverordnung geregelt. Im Übrigen finden die Vorschriften des SGB I und X ergänzend Anwendung. Die Zulassungsausschüsse sind mit sechs Mitgliedern besetzt, wobei drei Vertreter von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und drei von den Krankenkassen gestellt werden. Die Entscheidung ergeht nach nichtöffentlicher Sitzung. Der Vertragsarzt kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen, am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Entscheidungen des Zulassungsausschusses für die Berufsausübung, sollte sich der Vertragsarzt, frühzeitig eines spezialisierten Rechtsanwaltes, am besten ein Fachanwalt für Sozialrecht bedienen. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Zulassung die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln (Behandlungspflicht ). Eine Ablehnung der Behandlung außer bei Notfällen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Solche sind: Überlastung des Vertragsarztes, Überschreitung der Fachgebietsgrenzen, Störung des Vertrauensverhältnisses im Verlauf der Behandlung oder Zahlungsverweigerung der Praxisgebühr gem. § 13 Abs. 7 BMV-Ä. Die unberechtigte Verweigerung der Behandlung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar. Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, Angaben, die aus der Erbringung, Verordnung und Abgabe von Versicherungsleistungen resultieren und zur Erfüllung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Krankenkassen (KK) benötigt werden, aufzuzeichnen (Dokumentationspflicht). Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann ebenfalls schwerwiegende Folgen für die Zulassung als Vertragsarzt und den Anspruch auf das Arzthonorar haben. Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Behandlungsleistungen gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei zu erbringen (Sachleistungsprinzip). Bei diesem sog. Sachleistungsprinzip treten also Probleme auf bei einem Vergütungsverlangen neben der Behandlung nach Sachleistung und der Privatbehandlung eines Kassenpatienten. Das Vergütungsverlangen neben Behandlung nach Sachleistung und die Privatbehandlung eines Kassenpatienten (mit entsprechender Rechnungsstellung nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) sind also möglich stellen jedoch die Ausnahme dar. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaft / Notfalldienst). Diese wird im Rahmen des ambulanten notärztlichen Dienstes durch die teilnehmenden Ärzte erbracht (Bereitschaft / notärztlicher Dienst ). Die Pflicht zur Teilnahme am notärztlichen Dienst folgt dabei unmittelbar aus der Zulassung als Vertragsarzt. Neuerdings trifft die Vertragsärzte nach dem GMG die vertragsärztliche Fortbildungspflicht. Der Nachweis der erfüllten Fortbildungspflicht selbst ist durch von den Ärztekammern ausgestellte Fortbildungszertifikate zu erbringen. Neben der Residenzpflicht ist der Vertragsarzt ist gem. § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV verpflichtet, die Behandlung der Versicherten dadurch abzusichern, dass er während Sprechstundenzeit am Vertragsarztsitz, also der Praxisadresse persönlich zur Verfügung steht (Präsenzpflicht). Gemäß § 12 SGB V müssen die gegenüber den Versicherten erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Wirtschaftlichkeitsgebot ). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Dieses sog. Wirtschaftlichkeitsgebot schränkt den Behandlungsanspruch des Patienten und die Therapiefreiheit des behandelnden Vertragsarztes ein. Der Vertragsarzt darf das Fachgebiet, für das er zugelassen ist, gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln (Fachgebietswechsel ). Genehmigungspflichtig ist nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV auch der Zusammenschluss von Ärzten zu einer Gemeinschaftspraxis. Auch die Verlegung des Vertragsarztsitzes ist genehmigungspflichtig. Mit der Pflicht zur Behandlung von Kassenpatienten korrespondiert das Recht des Vertragsarztes zur Teilnahme am vertragsärztlichen Vergütungssystem (vertragsärztliche Vergütung ). Die aktuellen finanziellen Probleme des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden hier versucht an die Vertragsärzte weiterzureichen. Der Vertragsarzt erhält nach dem geltenden vertragsärztlichen Vergütungssystem seine ärztlichen Leistungen nicht direkt von den Krankenkassen (KK) als Kostenträgern vergütet. Zwischengeschaltet ist vielmehr die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Es sind daher zwei Rechtsverhältnisse von einander zu trennen:
Gesamtvergütung und Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
Im Verhältnis KK – KV zahlen die KK mit befreiender Wirkung eine vereinbarte, in der Regel aus mitgliederbezogenen Kopfpauschalen berechnete, Pauschalsumme als Gesamtvergütung an die jeweilige KV. Im Verhältnis KV – Vertragsärzte verteilen die KV'en bisher diese Gesamtvergütung an die ihnen angehörenden Vertragsärzte entsprechend den Regelungen ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM).
 

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Der Inhalt der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander wird dabei durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bestimmt, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch den Bewertungsausschuss als Teil der Bundesmantelverträge vereinbart wird. Die konkrete Höhe der vertragsärztlichen Vergütung ergibt sich dann letztlich vereinfacht dargestellt aus der Multiplikation der abgerechneten EBM – basierenden Punktzahlmenge des Vertragsarztes und eines auf einen Geldbetrag lautenden Verteilungspunktwertes, den der HVM der KV stellt. Gesamtvergütung, HVM und EBM müssen letztlich so ineinander verschränkt sein, dass eine angemessene Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gewährleistet wird. Durch das Gesetz zur Modernisierung der GKV – GMG – wird das bisherige System der vertragsärztlichen Vergütung in wesentlichen Punkten umgestaltet. Die Gesamtvertragspartner werden zunächst verpflichtet, bis zum 30.04.2004 gemeinsam und einheitlich ab dem 01.07.2004 anzuwendende Honorarverteilungsvereinbarungen abzuschließen, die als Element zur Mengensteuerung ärztlicher Leistungserbringung Regelleistungsvolumina enthalten müssen. Darunter sind arztgruppenspezifische Grenzwerte zu verstehen. Durch das Gesetz zur Modernisierung der GKV – GMG – wurde vom Gesetzgeber die Abrechnungsprüfung auf eine neue Grundlage gestellt. Die Abrechnungsprüfung ist nunmehr eine gemeinsame Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Grundlage jeder Abrechnungsprüfung sind die vom jeweiligen Vertragsarzt eingereichten Abrechnungsdaten, die Abrechnung. Die Abrechnungsprüfung der KV läuft in zwei Schritten ab. Zunächst wird unverändert die Abrechnung des Vertragsarztes auf ihre sachlichrechnerische Richtigkeit hin überprüft (Richtigkeitsprüfung). Sodann erfolgt die Kontrolle auf bestehende Unplausibilitäten nach den hierfür vorgesehenen Aufgreifkriterien (Plausibilitätsprüfung). Neben die Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) tritt die Überprüfung der Abrechnungen der Ärzte durch die Krankenkassen. Die Abrechnungsprüfung der Krankenkassen ist somit Teil der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle der Abrechnungen des Arztes. Die Kassenärztliche Vereinigung setzt gegenüber dem jeweiligen Vertragsarzt die Vergütung durch einen quartalsweise ergehenden Honorarbescheid fest. Zur Frage der Honorarberichtigung: Das durch den Honorarbescheid festgesetzte Honorar ist vorläufig. Ergibt eine nachfolgend abgeschlossene Rechtmäßigkeitsprüfung und/oder Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Unrechtmäßigkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung des betroffenen Arztes, erfolgt die Korrektur durch einen Honorarberichtigungsbescheid. Zweifelhaft ist, inwieweit ein Honorarbescheid nachträglich korrigiert werden kann und inwieweit sich der Vertragsarzt auf Vertrauensschutz berufen kann. Auch insoweit sollte der Vertragsarzt die Hilfe eines spezialisierten Anwalts, am besten ein Fachanwalt für Sozialrecht, in Anspruch nehmen.

 

Urteile:
 

Sozialhilfe

Antragsteller auf Sozialhilfe muss seine Bedürftigkeit schlüssig darlegen

Wer Sozialhilfe beantragt, muss seine Bedürftigkeit überzeugend darlegen können. Ein Maurermeister hatte einen Anspruch auf staatliche Unterstützung geltend machen wollen mit der Begründung, er habe kein eigenes Einkommen und arbeite lediglich als unbezahlter 'Hilfsgeschäftsführer' im Unternehmen seiner Ehefrau. Ihr Haus habe er ebenfalls unentgeltlich saniert. Bei derart zweifelhaften Angaben über die Hilfsbedürftigkeit ist es durchaus gerechtfertigt, den Sozialhilfeantrag abzulehnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen (OVG Sachsen v. 22.11.2005, AZ 4 B 1038/04).

Keine Beihilfe für Anschaffung von Computer

Ein Sozialhilfeempfänger kann vom Träger der Sozialhilfe keine Beihilfe zur Beschaffung eines Computers verlangen. So ist ein Computer kein Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes (VG Münster, 27.04.2004, AZ 5 L 529/04 (nicht rechtskräftig)).

Keine einmalige Beihilfe für Praxisgebühr

Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten sind Bestandteil der Regelsatzleistungen der Sozialhilfe geworden, so dass ein Hilfeempfänger keine einmalige Beihilfen für diese Kosten verlangen kann (OVG Lüneburg v. 09.03.2004, AZ 12 ME 64/04).

Kostenübernahme des Sozialamts bei Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung

Das Sozialamt muss die Praxisgebühr und die Medikamentenzuzahlung für Sozialhilfeempfänger nicht übernehmen. Laut Gesundheitsreformgesetz müssen auch Sozialhilfeempfänger selbst für diese Zuzahlungen aufkommen. Und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von rund 71 Euro jährlich. Bei chronisch kranken Sozialhilfeempfängern reduziert sich die Zuzahlung auf rund 35 Euro 50. Wird diese Summe überschritten, müssen die Krankenkassen einspringen (VerwG Neutstadt v. 17.02.2004, AZ 4 L 441/04.NW).

Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung als Regelbedarf des Sozialhilfeempfängers

Die Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlungen sind Regelbedarf und daher von Sozialhilfeempfängern aus dem Regelsatz zu erbringen. Weil die Praxisgebühr und die Medikamentenzuzahlungen zum Regelbedarf gehören, können sie weder durch eine einmalige Beihilfe noch die Gewährung eines höheren Regelsatzes erstattet werden (VG Hannover, v. 15.01.2004, AZ 7 B 59/04).

Sozialamt muß PC für Schüler bezuschussen

Das Sozialamt muß einem Schüler Beihilfe zum Kauf eines Computers mit Internetanschluß gewähren, wenn die Schule die PC-Nutzung erwartet und der Schüler sonst gegenüber seinen Mitschülern benachteiligt werden würde (OVG Lüneburg v. 11.06.2003, AZ 4 LB 279/02).

Übernahme von Bestattungskosten

Derjenige, der sich sittlich verpflichtet fühlt, eine Bestattung, wie beispielsweise die Bestattung der "Stiefschwiegermutter", durchzuführen, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, hat keinen Anspruch auf die sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten (BVerwG v. 13.03.2003, AZ 5 C 2.02).

BGH: Neues Grundsatzurteil zur Unterhaltspflicht von Kindern

Wer als Elternteil auf Unterhaltszahlungen von seinen Kindern angewiesen ist, soll nach Möglichkeit seinen Lebensstandard halten können. Letztlich richtet sich der Anspruch nach der bisherigen "Lebensstellung" der Eltern, das Existenzminimum ist lediglich als Untergrenze anzusehen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof kürzlich bei Beurteilung einer Unterhaltsklage. Letztlich richte sich der Anspruch aber nach der bisherigen "Lebensstellung" der Eltern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch einen "angemessenen Selbstbehalt" der unterhaltsverpflichteten Kinder begrenzt ist (BGH v. 19.02.2003, AZ XII ZR 67/00).

Sozialhilfe: Miete für zu große Wohnung darf nicht gezahlt werden

Sozialhilfeempfängern, die in einer für ihren "Bedarf" zu großen Wohnung leben, darf das Sozialamt nicht ohne weiteres die Sozialhilfe kürzen. Dies zumindest entschieden kürzlich die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Vielmehr müsste in einem solchen Fall, so deren Auffassung, die Mietzahlungen an den Vermieter gekürzt werden. Dem Antrag des Sozialhilfeempfängers zur Zahlung des "Regelsatzes" gab das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung statt. Der Antragsteller bewohnte mit Frau und Kind statt einer 75 qm-Wohnung eine Wohnung mit einer Größe von 110 Quadratmetern. Weil der der Aufforderung des Sozialamtes sich eine kleinere Wohnung zu suchen, nicht nachgekommen war, kürzte die Behörde die monatlichen Auszahlungen an den Mann. Die Miete wurde jedoch in voller Höhe weiter gezahlt (VG Mainz v. 02.12.2002 v. 2 L 1292/02.Mz).

Secondhand Kleidung zumutbar- Sozialhilfeempfänger

Mütter, die von Sozialhilfe leben, müssen Gutscheine für gebrauchte Babykleidung akzeptieren. Im konkreten Fall lehnte eine Mutter die gebrauchte Säuglingskleidung ab. Die Secondhand-Sachen würden ihre Menschenwürde verletzen. Das Gericht sah dies anders und lehnte den Antrag der Mutter auf Bargeld ab. Das Tragen gebrauchter Kinderkleidung sei in allen Schichten weit verbreitet und darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht sogar die Zuteilung einer gebrauchten Matratze für zumutbar erachtet (VerwG Düsseldorf v. 15.08.2002, AZ 21 L 3089/02).

Gebrauchtgeräte für Sozialhilfeempfänger ausreichend

Sozialhilfeempfänger haben lediglich Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät und/oder Radio. So urteilte zumindest eine Richterin beim Verwaltungsgericht Göttingen. Die hatte zwar der Klage eines Sozialhilfeempfängers gegen den Kreis Göttingen stattgegeben, diesem lediglich eine einmalige Beihilfe von 75 Euro zugebilligt - für einen gebrauchten Fernseher. Diesem Anspruch, so die Richterin, stehe jedoch nicht entgegen, dass der Kläger vor fünf Jahren schon einmal 12.50 Euro für ein Radio bekommen hat (VG Göttingen v. 06.08.2002, AZ 2 A 2021/02).

Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger

Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens kann vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt verlangen. Die Beschneidung ist ein besonderer Anlass, für den die im Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden können (OVG Lüneburg v. 23.07.2002, AZ 4 ME 336/02).

Unzumutbare Arbeit für eine Mutter

Für eine Mutter ist es unzumutbar, eine Arbeit aufzunehmen, wenn dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kinder gefährdet wäre. Das ist der Fall, wenn der nicht sorgeverpflichtete Vater aufgrund seines soziokulturellen Hintergrundes als Sinti nicht bereit ist, die Kinder während der Arbeitszeit der Mutter zuverlässig zu betreuen (OVG Hamburg v. 01.07.2002, AZ 4 Bs 190/02).

Sozialhilfe für den Kauf eines Kühlschranks

Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf einen neuen Kühlschrank. Der notwendige Lebensunterhalt kann sichergestellt werden indem der Kauf eines gebrauchten Kühlschranks ermöglicht wird. Eine Sozialhilfeempfängerin beantragte ohne Erfolg Sozialhilfe, um einen neuen Kühlschrank erwerben zu können. Es wurden lediglich 200 DM für den Kauf eines gebrauchten Kühlschranks bewilligt. Sie war der Ansicht, dass es ihr nicht zuzumuten sei einen gebrauchten Kühlschrank zu übernehmen und zu benutzen. Die Richter entschieden, dass ein gebrauchter Kühlschrank für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG) ausreiche (VGH Kassel v. 13.11.2001, AZ 1 TZ 2831/01).

Kleiderkammer ist für Sozialhilfeempfänger zumutbar

Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein regelmäßiges Kleidergeld und muss sich auch mit Sachen aus einer Kleiderkammer zufrieden geben. Eine Sozialhilfeempfängerin hatte das Tragen gebrauchter Kleidung von Wohlfahrtsverbänden ablehnt und deshalb von der Stadt «zur Wahrung ihrer Menschenwürde» Geld für ladenneue Oberbekleidung gefordert. Die Richter des Verwaltungsgerichts in Trier befanden jedoch: Der Sozialhilfeträger dürfe nach eigenem Ermessen entscheiden, in welcher Form Bedürftigen geholfen werde. Die Aufforderung, erst in zwei Kleiderkammern nach kostenlosen Bekleidungsstücken zu suchen, sei deshalb zumutbar und verletze das Ehrgefühl nicht (VG Trier v. 20.09.2001, AZ 6 K 1461/00.TR).

Kinderfahrradhelm für Sozialhilfeempfänger

Bezieher von Sozialhilfe haben, neben den gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt, Anspruch auf eine einmalige Zahlung für die Anschaffung eines Fahrradhelms für ein Schulkind, das selbst Rad fährt. Für ein Kleinkind, das noch im Fahrradkindersitz mitgenommen wird, steht ihnen Geld für einen Schutzhelm zu (OVG Lüneburg v. 11.10.2000, AZ 4 L 1963/00).

Übergewicht - kein Anspruch auf höhere Sozialhilfe

Wer dick ist, hat keinen Anspruch auf eine höhere Sozialhilfe für eine fettarme Ernährung. Eine 1,54 Meter große und 85 Kilogramm schwere hatte sich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig gegen die Höhe ihrer Sozialhilfe zur Wehr gesetzt. Allerdings ohne Erfolg. Der Frau, die einerseits an erhöhten Blutfettwerte, andererseits aber an Übergewicht litt, empfahlen die Richter einfach weniger zu essen. Nach allgemeiner wissenschaftlicher Einschätzung senke eine geringere Kalorienzufuhr den Blutfettgehalt in aller Regel (VG Braunschweig v. 13.07.2000, AZ 4 A 4314/98).

Bei Firmengründung kein Anspruch auf Sozialhilfe

Firmengründer haben auch zur Überbrückung von Anlaufverlusten keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit dieser Entscheidung wies das VG Mainz den Eilantrag eines Firmengründers auf Weiterzahlung von Sozialhilfe zurück. Der Laden des Einzelhändlers beantragte Sozialhilfe - und erhielt auch vierzehn Monate Geld. Danach verweigerte das Sozialamt die Zahlung. Zu Recht, urteilten die Mainzer Richter. Es sei nicht Sache des Sozialamtes während der geschäftlichen Aufbauphase den Lebensunterhalt des Kleinunternehmers sicherzustellen. Der Mann sei auf Sozialhilfe nicht angewiesen, weil er unproblematisch in seinem erlernten Beruf als Angestellter seinen Lebensunterhalt verdienen könnte (VG Mainz v. 21.06.2000, AZ 8 L 516/00.Mz).

Trotz Pflegesachleistungen Anspruch auf Sozialhilfe

Erhält ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegeversicherung den geltenden Höchstsatz, so kann er dennoch einen weitergehenden Anspruch auf Sozialhilfe haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht zugunsten eines Klägers und hob damit die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Dieses hatte dem Betroffenen einen Anspruch auf Übernahme von Pflegekosten verwehrt, weil der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung bereits abschließend gedeckt sei. Die Richter des BverwG sahen dies jedoch anders: Die Pflegeversicherung sei nicht als Vollversicherung konzipiert. Ergänzende Leistungen der Sozialhilfe seinen daher für den Pflegebedürftigen nicht ausgeschlossen, wenn die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Einzelfall erforderlich sei (BVerwG v. 15.06.2000, AZ 5 C 34.99).

Uneingeschränkte Sozialhilfe für Flüchtlinge

Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe. Mit dieser Entscheidung beendete das BVerwG die Meinungsverschiedenheiten der Oberverwaltungsgerichte über den Umfang der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Ausländer, die eine räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen und sich später in einem anderen Bundesland niederlassen, dürfen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom dann zuständigen Sozialamt lediglich die "unabweisbar gebotene Hilfe" bekommen. Kurz: Das Sozialamt darf die Bezüge einkürzen, um eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Bundesländer zu verhindern. In diesem Zusammenhang stellte sich - zumindest bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - jedoch die Frage, in welchem Verhältnis dies zu den vertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. dem Europäischen Fürsorgeabkommen stand. Dazu hat das BVerwG entschieden: Die Regelungen des Fürsorgeabkommens gehen den Kürzungsregelungen im Sozialhilfegesetz vor, so daß den Betroffenen am jeweiligen Aufenthaltsort in der BRD der ungekürzte Sozialhilfesatz zu leisten ist (BVerwG v. 18.05.2000, AZ 5 C 29/98; 5 C 2/00).

Übernachtung des Freundes führt nicht zur Kürzung der Sozialhilfe

Läßt eine Sozialhilfeempfängerin gelegentlich ihren Freund in ihrer Wohnung übernachten, so darf das Sozialamt den auszuzahlenden Regelsatz deshalb nicht vermindern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Mainz darf ihr dies, entgegen der Auffassung des zuständigen Sozialamts, nicht als Einkommen angerechnet werden. Die beklagte Behörde hatte sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Übernachtung des Mannes an ca. 10 Tagen im Monat als Einkommen (§ 76 Bundessozialhilfegesetz) anzusehen sei und hatte ihr dafür jeden Monat 70 DM vom Regelsatz abgezogen. Die Richter des Verwaltungsgerichts hielten dies für rechtswidrig. Denn als Einkommen sei nur dasjenige anzusehen, was der Bedürftige während des Sozialhilfebezuges "wertmäßig dazuerhalte". Das gelegentliche Übernachten des Freundes vermehre das zur Verfügung stehende Geld der Sozialhilfeempfängerin jedoch nicht (VG Mainz v. 30.03.2000, AZ 8 L 323/00.MZ).

Mittellose Mutter hat Anspruch auf Erstlingsausstattung

Eine mittellose Mutter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Erstlingsausstattung für ihr Kind aus Mitteln der Sozialhilfe gezahlt wird. In dem konkreten Fall hatte die zuständige Behörde die Bezahlung mit der Begründung verweigert, dass die Anschaffung vor der Geburt noch nicht notwendig gewesen sei. Denn es sei während der Schwangerschaft nicht sicher, ob diese auch mit einer Lebendgeburt beendet werde. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz befanden jedoch: Es sei nachvollziehbar, dass eine werdende Mutter Vorsorge treffen wolle. Denn ein großer Teil der Säuglingsausstattung werde schon unmittelbar nach der Geburt gebraucht (OVG Rheinland Pfalz, Mainz v. 30.03.2000, AZ 12 A 11660/99).

Anrechnung von Schonvermögen

Kann eine hilfebedürftige Person nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen und nimmt deshalb einen Angehörigen zur Deckung der Kosten für ein Alten- und Pflegeheim in Anspruch, so kann er sich nicht auf den Einbehalt des sog. Schonvermögens (früher etwa 5000 DM) berufen. Ein Hilfebedürftiger hat gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen stattdessen zuerst sein gesamtes Vermögen aufzubrauchen. Dies soll, so die Richter des Oberlandesgericht Köln, zumindest dann gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Haushalt mehr habe, sich in vorgerückten Alter befände, bettlägerig und gegen Krankheit versichert sei. Eine Rücklage in Form eines "Notgroschens" sei in einem solchen Fall nicht angezeigt (OLG Köln v. 23.02.2000, AZ 27 UF 197/99).

Mietkaution muß vom Sozialamt übernommen werden

Mietet ein Sozialhilfeempfänger eine neue Wohnung an, so muß das Sozialamt die geforderte Mietkaution zur Verfügung stellen. Das Sozialamt hatte dem Kläger eine Kostenübernahme mit dem Argument verweigert, wegen der entspannten Situation auf dem Wohnungsmarkt sei eine Übernahme der Mietkaution nicht erforderlich. Das Oberverwaltungsgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Zum einen könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein Sozialhilfeempfänger eine Wohnung im Gebiet des Sozialamtes anmieten könne. Darüber hinaus, gehöre es zur Aufgabe der Sozialhilfe, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Dazu gehöre, daß der Sozialhilfeempfänger nicht ausgegrenzt werde und ohne weiteres in der Umgebung von Nichtsozialhilfeempfängern leben können muss (OVG Lüneburg v. 31.01.2000, AZ 4 M 4713/99).

Ausbildungsförderung einer alleinerziehenden Mutter bei Überschreitung der Altersgrenze

Geht eine alleinerziehende Mutter arbeiten, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein und beginnt deshalb erst nach Ablauf der "Altersgrenze" einen Ausbildungsabschnitt, so darf ihr Antrag auf BAföG nicht mit der Begründung abgewiesen werden, sie hätte ihre Ausbildung früher beginnen können. Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz scheidet grundsätzlich aus, wenn der Auszubildende älter als 30 Jahre ist. Doch gibt es Ausnahmen wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen (z.B. Kindererziehung) daran gehindert wurde die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen. Voraussetzung für eine Förderung ist dann allerdings, daß der Betroffene sofort nachdem die Hinderungsgründe weggefallen sind seine Ausbildung beginnt. Nach Ansicht der zuständigen Behörde war dies jedoch bei einer über 30 Jahre alten Klägerin gerade nicht der Fall. Die Mutter hatte ihre beiden Kinder neben der Erwerbstätigkeit erzogen. Als sie schließlich ihr Abitur nachholen wollte, beantragte sie BAföG. Eine Förderung wurde ihr jedoch mit der Begründung versagt, sie könne keinen triftigen Verzögerungsgrund vorweisen. Das BVerfG sah dies allerdings anders. Denn um eine sachliche Ungleichbehandlung zu verhindern, dürfe eine alleinerziehende Person die sich wegen ihrer Berufstätigkeit für eine Betreuung der Kinder durch Dritte und gegen eine ganztägige Kinderbetreuung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe entschieden habe nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich ohne finanzielle Sorgen ganz der Kindererziehung widmen könne (BVerfG v. 26.11.1999, AZ 1 BvR 653/99).

Rückforderung von Unterhaltszahlungen

Ist das Sozialamt für einen unterhaltspflichtigen Ehemann "eingesprungen", so kann es das gezahlte Geld später nicht automatisch von ihm zurückverlangen. Eine Gemeinde hatte als Sozialhilfeträger an die getrennt lebende Ehefrau eines Manns zwei Jahre lang Sozialhilfe gezahlt, da der Mann keinen Unterhalt leistete. Den aufgewendeten Betrag verlangte sie hinterher von dem Ehemann zurück. Das OLG Koblenz gab der Klage nur teilweise statt. Die Gemeinde sei verpflichtet, zu ermitteln, ob der beklagte Ehemann finanziell überhaupt in der Lage sei, den vorgestreckten Unterhalt zu erstatten. Trete bei ihm durch die Rückerstattung selbst eine Sozialhilfebedürftigkeit ein, sei er zur Zahlung nicht verpflichtet (OLG Koblenz v. 17.05.1999, AZ 13 UF 950/98).

Auch Obdachlose haben Anspruch auf neue Kleidung

Obdachlose Sozialhilfeempfänger haben einen Anspruch auf neue Kleidung.
Das Sozialamt in Northeim hatte einem Obdachlosen eine einmalige Beihilfe zum Kauf von Hemd, Hose, Jacke sowie Schuhen mit der Begründung verweigert, für Obdachlose sei gebrauchte Kleidung ausreichend. Das VG Göttingen urteilte jedoch, auch Menschen ohne festen Wohnsitz sei nicht zuzumuten, nur gebrauchte Kleidung zu tragen. Vielmehr sei gerade bei Obdachlosen die Kleidung durch deren Lebensweise einer größeren Beanspruchung ausgesetzt (VG Göttingen v. 27.01.1999, AZ 2 A 2402/96).

Sozialamt muß Waschmaschine auch in Einpersonenhaushalt zahlen

Eine Waschmaschine gehört als notwendige hauswirtschaftliche Hilfe heute selbst in Einpersonenhaushalten zum notwendigen Lebensunterhalt. Ein Sozialhilfeempfänger kann von der zuständigen Behörde daher für den Kauf einer Waschmaschine eine einmalige Zahlung einfordern (BVerwG v. 01.10.1998, AZ 5 C 19.97).

Sozialamt zahlt Klassenfahrt

Sozialhilfeempfänger können beim Sozialamt beantragen, daß ihren Kindern mehrtägige Klassenfahrten gezahlt werden. Nach dem Sozialrecht gehört dies nämlich zum notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso kann für Schulanfänger eine Summe von bis zu 150 DM gefordert werden, um den Kindern eine Mindestausstattung für die Schule zu kaufen. Außerdem zahlt das Sozialamt für eine Tauf-, Kommunions- oder Konfirmationsfeier (BVerwG v. 28.03.1998, AZ 5 C 33.95; 5 C 2.93; 5 C 40.91).

Auto und Sozialhilfe - das geht nicht!

Ein Autobesitzer hatte in Nordrhein - Westfalen Sozialhilfe beantragt. Dies lehnte das Sozialamt ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster folgte der Ansicht des Sozialamts: Ein Auto verursache erhebliche Kosten, die in der Regel nicht mit der Sozialhilfe bestritten werden könnten. Ein Antragsteller, der Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, wecke daher Zweifel an seiner Hilfsbedürftigkeit. Wenn er diese Zweifel nicht ausräumen könne, stehe ihm keine Sozialhilfe zu (OVG Münster v. 20.02.1998, AZ 8 A 5181/95).

Sozialhilfe für gebrauchtes Fernsehgerät

Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich Anspruch auf einen einmaligen Zuschuß für ein gebrauchtes Fernsehgerät. Ein Fernsehgerät gehört zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn es den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben (Information, Bildung, und Unterhaltung) dient. Allerdings besteht ein Anspruch nur, wenn der finanzielle Aufwand vertretbar ist. Dabei ist zu beachten, daß die Wahl des Mediums (Zeitung, Fernsehen, Kino, etc.) grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen liegt (BVerwG v. 18.12.1997, AZ 5 C 7.95).

Schrebergarten schmälert Sozialhilfe

"Wer einen Schrebergarten pachtet, riskiert, seinen Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren.
Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind, gehörten zum sog. "einzusetzenden Vermögen". Bevor der Staat in die Pflicht genommen werden darf, muß der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen bestreiten (VG Braunschweig v. 15.12.1997, AZ 4 A 4006/97).

Keine Sozialhilfe für Nachhilfestunden

Ein Gymnasiast, dessen Familie von Sozialhilfe lebt, kann nicht vom Sozialamt verlangen, daß ihm auch der Nachhilfeunterricht bezahlt wird. Selbst wenn, anders als im vorliegenden Fall, das Abitur eines Schülers akut gefährdet sei, müsse das Sozialamt nicht allein deswegen Nachhilfestunden bezahlen, stellte das Verwaltungsgericht Göttingen fest. Der Schüler solle dann lieber die 13. Klasse wiederholen. Sozialgelder für Nachhilfeunterricht gebe es allenfalls für "ausreichend begabte" Schüler, deren Noten wegen außerschulischer Probleme sehr viel schlechter geworden seien (VG Göttingen v. 19.11.1997, AZ 2 B 2493/97).

Kosten einer Begleitperson für behinderten Schüler

Die Kosten einer Begleitperson für einen behinderten Schüler, die dieser zum Besuch einer Sonderschule benötigt, sind als sogenannte Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger in vollem Umfang zu übernehmen (VG Frankfurt v. 12.08.1996, AZ 7 G 1843/96 (1)).

Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung

Ein Sozialhilfeempfänger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Miete, wenn die Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen groß und teuer ist. Nur, wenn ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist oder keine kostengünstigere Unterkunftsalternative vorhanden ist, kann von diesem Grundsatz für eine Übergangszeit eine Ausnahme gemacht werden (BVerwG v. 30.05.1996, AZ 5 C 4.95).

Arbeitslosenhilfe (ALHI) gestrichen - Sozialhilfe gibt's trotzdem

Wer seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (ALHI) verliert, dem wird nicht automatisch auch die Sozialhilfe gestrichen. Dies entschied das Mainzer Verwaltungsgericht kürzlich durch Beschluss zu Gunsten eines Betroffenen, dem eine zwölfwöchige Sperre der Arbeitslosenhilfe auferlegt wurde, weil er sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Nachdem das Sozialamt seinen Antrag auf Sozialhilfe mit der Begründung ablehnte, dass der Betroffene seine Hilfebedürftigkeit selbst zu vertreten habe, wandte sich dieser ans Verwaltungsgericht. Und bekam dort Recht. In jedem Fall behalte der Betroffene seinen Anspruch auf Sozialleistungen in Höhe zum Lebensunterhalt Unerlässlichen, so der Richter (VG Mainz, AZ 2 L 27/03.MZ).

Häusliche Krankenpflege

Wenn eine häusliche Krankenpflege für Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe ärztlich verordnet wurde, dann muss dafür die Sozialhilfe aufkommen. Der Kläger lebt in einem Wohnheim für psychisch Kranke. Er leidet an Schizophrenie und ist Diabetiker. Der Mann ist daher auf tägliche Blutzuckermessungen und Insulininjektionen angewiesen. Diese wurden ihm ärztlich verordnet. Die Krankenkasse kam zunächst drei Jahre lang für diese Kosten auf, lehnte dann aber die Gewährung häuslicher Krankenpflege ab. Zu Recht. Die Richter des Bundessozialgerichts haben entschieden, dass die häusliche Krankenpflege voraussetzt, dass der Patient einen eigenen Haushalt führt. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich der Kranke in einer Wohngruppe weitgehend selbst versorgt. "Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte einen Haushalt auch eigenständig und eigenverantwortlich bewirtschaftet." Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben, da nicht eine normale Miete, sondern ein mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelter Pflegesatz gezahlt werde (BSG, AZ B 3 KR 19/04 R).

Kein Schreibtischstuhl für Hausarbeiten

Hausaufgaben können nicht nur auf Schreibtischstühlen gemacht werden. Dementsprechend haben Schüler grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schreibtischstuhl vom Sozialamt, weil es sich dabei nicht um sog. "notwendigen Bedarf" handelt. Mit der obigen Begründung wies das Verwaltungsgericht Mainz die Klage zweier Schülerinnen gegen die Stadt Worms ab. Die Mädchen hatten vom Sozialamt nicht nur zusätzliche Leistungen für den Kauf von Schulutensilien, sondern auch das Geld für einen Schreibtischstuhl verlangt. In der Tat wurde jeweils eine Pauschale in Höhe von 18 Euro für den Schulbedarf und je 10 Euro für einen Schulranzen gewährt. Nicht jedoch das Geld für eine Sitzgelegenheit bei den Hausaufgaben (VerwG Mainz, AZ 2 K 413/03.MZ).

Keine Sozialhilfe bei "Vollverschleierung" !

Muslime, die sich weigern ihre "Vollverschleierung" abzunehmen, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Eine solche Entscheidung der Stadt Mainz mit der einer jungen Frau die Sozialhilfe gestrichen wurde, bestätigte kürzlich das Mainzer Verwaltungsgericht. Zur Begründung war von Seiten der Behörde ausgeführt worden, dass die Frau auf dem Arbeitsmarkt wegen ihrer Vollverschleierung nicht vermittelbar sei. Da sie sich aber weigere, dieses "Vermittlungshindernis" zu beseitigen, habe sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandet. Aus der Tatsache, dass die Frau sich weigerte die Vollverschleierung abzulegen, zog das Gericht den Schluss, dass sie nicht bereit sei, sich in eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (VG Mainz, AZ 1 L 98/03.MZ).

Kosten für die Beerdigung dürfen einbehalten werden

Ein Erbe, der dem Sozialamt die Kosten für die Heimunterbringung des Verstorbenen aus dessen Nachlass erstatten muss, darf die Kosten für die Beerdigung einbehalten. In dem konkreten Fall gab das Gericht der Klage einer Tochter gegen die Sozialhilfebehörde teilweise statt. Die Mutter der Klägerin war in einem Heim untergebracht. Die Kosten hatte teilweise die Sozialhilfe getragen. Von der Klägerin als Erbin hatte die Behörde die Erstattung von rund 7500 Mark verlangt. Dabei hatte die Behörde den Wert des Nachlasses zu Grunde gelegt. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sich der Betrag um die Kosten der Beerdigung vermindere. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz schlossen sich der Klägerin an. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Erbe die Pflicht, für eine angemessene Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Um den dafür anfallenden Betrag sei die Erbschaft daher von vornherein gemindert. Die Klägerin müsse allenfalls noch etwa 1500 Mark erstatten, befanden die Richter (OVG Rheinland-Pfalz, Koblenz, AZ 12 A 10133/01).

Nur ausnahmsweise Erstattung der Fahrtkosten zum Arzt durch Sozialamt

Ein Sozialhilfeempfänger kann nur ausnahmsweise die Erstattung der Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung beim Arzt vom Sozialhilfeträger verlangen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Urteil des Gerichts vor, wenn der Patient eine schwere Behinderung oder anderweitige Einschränkung habe und eine ambulante Behandlung über längere Zeit erforderlich sei. Außerdem sei eine ärztliche Verordnung des Transports zu verlangen (VG Neustadt, AZ 4 L 2124/04.NW).

Sozialamt muß Zivi für integrativen Unterricht bezahlen

Das Sozialamt muß im Wege der Eingliederungshilfe für die Kosten aufkommen, dessen Einsatz für die Teilnahme eines behinderten Kindes am integrativen Schulunterricht erforderlich ist. Dies entschieden die Richter des OLG NRW und gaben damit der Klage von Eltern eines behinderten Kindes statt. Diese hatten sich dafür entschieden ihren Sprößling an einer Schule mit integrativem Unterricht fördern zu lassen Dabei werden behinderte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Hierfür brauchte das Kind in der Schule jedoch Hilfe, diese Unterstützung sollte es durch einen Zivildienstleistenden erhalten. Das Sozialamt hatte die Kostenübernahme jedoch mit dem Hinweis verweigert, die Unterrichtung in einer Sonderschule für Körperbehinderte sei als günstigere Variante vorzuziehen. Dies ließen die Richter des OVG NRW jedoch nicht gelten, weil das Schulamt den Besuch von integrativem Unterricht angeordnet hatte (OVG NRW, AZ 16 A 3108/99).

Sozialhilfe: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner hat vorrangig zu zahlen

Homosexuelle Paare, die "geheiratet" haben, also in einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft leben, müssen ihrem Partner im Bedarfsfall Unterhalt zahlen. Einen Sozialhilfeanspruch kann es lediglich geben, wenn ein Leistungsanspruch gegen den Partner nicht geltend gemacht werden kann. Diese erste Entscheidung zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft und Sozialhilfe entschied das Verwaltungsgericht Minden jetzt durch Beschluss. Nach Angaben des Gerichts fehle im Gesetz bislang eine ausdrückliche Regelung über den Sozialhilfeanspruch im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften. Lediglich für nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften, so ein Gerichtssprecher, gebe es eine Vorschrift durch welche eine Gleichstellung mit Ehegatten erfolge (Bundesgerichtshof, AZ 6 L 899/03).

 

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe


ALG II - Empfänger soll Auto eintauschen

Von einem ALG II - Empfänger kann unter Umständen erwartet werden, dass er sein Auto durch ein weiniger wertvolles Modell ersetzt. Einem Mann wurde der Leistungsanspruch auf ALG II verwehrt, weil er einen relativ hochwertigen Neuwagen besaß und dadurch den Vermögensfreibetrag überschritt. Ein 'angemessenes Kraftfahrzeug', welches sich an den Lebensumständen eines ALG II- Empfängers orientiert, kann hingegen nicht in die Vermögensberechnung einbezogen werden. Daher ist es laut Entscheidung der Richter des Sozialgerichts Aachen zu vertreten, den Arbeitslosen zum Tausch seines hochwertigen Wagens gegen ein ebenfalls zuverlässiges, gebrauchtes Auto zu veranlassen (SG Aachen v. 22.11.2005, AZ S 9 AS 31/05).

Die 30-Tage Regel der Arbeitsagenturen ist rechtmäßig

Die Regelung der Arbeitsagenturen, nach der Arbeitslosengeld I (ALG I) stets für 30 Tage pro Monat ausgezahlt wird, ist verfassungskonform. Die Berechnung erfolgt unabhängig der tatsächlichen Monatslänge, was dazu führt, dass die Empfänger addiert auf ein Jahr nur Arbeitslosengeld I (ALG I) für 360 Tage erhalten. Die zur Entlastung der Arbeitsagenturen eingeführte Regelung ist dennoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht Düsseldorf entschied (SG Düsseldorf v. 21.11.2005, AZ S 7 AL 132/05).

Eigenheimzulage nicht anrechenbar

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II darf die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies gelte aber nur, wenn das Geld nachweislich zum Bau oder zur Anschaffung des Eigenheimes verwendet wird (SG Oldenburg v. 25.04.2005, AZ L 8 AS 39/05 ER).

Kein Arbeitslosengeld II (ALG II) für Studienfachwechsler

Studienfachwechsler haben kein Recht auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Auf Grund des Fachwechsels wird vielen Studenten das Bafög verwehrt. In einem solchen Falle ist es den Nachwuchsakademikern nach einem Beschluss des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt zuzumuten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Eine andere Beurteilung ergibt sich unter Umständen lediglich, wenn sich der Student bereits im Examen bzw. in seiner Diplomarbeit befindet (LSozG Sachsen-Anhalt v. 15.04.2005, AZ L 2B 7/05 AS ER).

Arbeitslosengeld auch ohne Beleg

Wer das neue Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt und seine Mittellosigkeit nicht belegen kann, erhält 80% des Arbeitslosengeldes von der Bundesagentur (JobCenter) bis zur Klärung der Vermögensfrage. Im konkreten Fall verweigerte die Bundesagentur (JobCenter) das neue Arbeitslosengeld II (ALG II) zwei Arbeitslosen wegen Mutmaßungen über ein möglicherweise vorhandenes Vermögen. Außerdem hatten diese sich früher mit falschen Angaben Sozialhilfe erschlichen. Das Gericht entschied den Fall zugunsten der Arbeitslosen. Die Behörde (JobCenter) habe nicht aufgezeigt, wie die Arbeitslosen ihren Anspruch hätten untermauern können. So sei ihnen nicht erklärt worden, welche Belege dazu notwendig seien (SG Düsseldorf v. 01.02.2005, AZ S 35 SO 9/05 ER).

Kein Besuch bei Bewerbungsterminen - Kein Arbeitslosengeld

Wer als Arbeitsloser die von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Bewerbungstermine nicht wahrnimmt, muss mit einer sofortigen Streichung des Arbeitslosengeldes rechnen (BSG v. 14.07.2004, AZ toptopB 11 AL 67/03 R).

Sperrzeit bei unterlassener Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs

Ein Arbeitsloser muss mit einer Sperrzeit für sein Arbeitslosengeld rechnen, wenn er ein Arbeitsangebot der Bundesagentur für Arbeit nicht annimmt. Das gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber einer von der Bundesagentur für Arbeit (JobCenter) angebotenen Stelle nicht zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs kontaktiert. Die Sperrzeit kann allerdings nur dann verhängt werden, wenn der Arbeitslose das Unterlassen des Kontakts verschuldet hat. Die Behauptung, wegen anderer Bewerbungen die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs vergessen zu haben, schließt ein solches Verschulden nicht aus (BSG v. 14.07.2004, AZ B 11 AL 67/03).

Keine Arbeitslosenhilfe bei Renten- oder Lebensversicherung

Wer in Form einer Renten- oder Lebensversicherung für seine Altersvorsorge spart und während des Erwerbslebens arbeitslos wird, erhält unter Umständen keine Arbeitslosenhilfe. Lediglich in Höhe von € 200 pro Lebensjahr werden die Versicherung, die zum Vermögen gehören, nicht angerechnet. Der Betrag, der darüber hinaus geht, schließt die Bedürftigkeit des Arbeitslosen aus, weshalb dieser das Geld benutzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG v. 05.02.2004, B 11 AL 49/03).

Ausschluss von Arbeitslosenhilfe durch Überbrückungsbeihilfe

Wer von seinem früheren Arbeitgeber eine Überbrückungsbeihilfe erhält, kann wegen fehlender Bedürftigkeit nicht die Zahlung von Arbeitslosenhilfe verlangen. Bei der Überbrückungsbeihilfe handelt es sich um Einkommen, das für die Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist (BSG v. 09.12.2003, AZ B 7 AL 54/02 R).

Sperrzeit für Arbeitslosenhilfe bei Bewerbung des Arbeitslosen

Ein Arbeitsloser, der Arbeitslosenhilfe bekommt und dem vom Arbeitsamt (JobCenter) eine Stelle angeboten wird, auf die er sich bewerben soll, ist nicht verpflichtet in dieser Bewerbung durch die Herausstellung positiver Gesichtspunkte für sich zu werben. Vielmehr ist ausreichend, wenn er sein zurückliegendes Erwerbsleben wahrheitsgemäß darstellt. Selbst wenn durch diese Bewerbung eine Einstellung des Arbeitslosen verhindert wird, darf keine Sperrzeit verhängt werden, während der keine Arbeitslosenhilfe gezahlt wird (BSG v. 09.12.2003, Az B 7 AL 106/02 R).

Keine Rückforderung von Arbeitslosenhilfe vor Abschluss laufender Prozesse

Das Arbeitsamt muss mit der Rückforderung von zu viel gezahlter Arbeitslosenhilfe so lange warten, bis die noch laufenden Prozesse gegen die Hilfeempfänger abgeschlossen sind (SG Frankfurt v. 27.10.2003, Az S 33 AL 3127/03 ER; S 33 AL 3089/03 ER).

Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld wegen höherem Unterhaltsgeld

Ein Arbeitsloser erhält nicht schon deshalb höheres Arbeitslosengeld, weil er innerhalb der drei Jahre vor Entstehen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld höheres Unterhaltsgeld wegen der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme bezogen hat (BSG v. 21.10.2003, AZ B 7 AL 84/02 R).

Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während Beschäftigungsverbot für Mütter

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Vierjahresfrist, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss, während des sechswöchigen Beschäftigungsverbots für Mütter nach der Entbindung abläuft (BSG v. 21.10.2003, AZ B 7 AL 28/03 R).

Studienreferendare erhalten keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Studienreferendare haben nach Beendigung der Referendariatszeit weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, daß der Antragsteller mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Studienreferendare im Beamtenverhältnis sind jedoch nicht versicherungspflichtig (BSG v. 10.07.2003, Az B 11 Al 63/02 R).

Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt nur bei Bedürftigkeit

Wer sich selbständig machen will um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, der erhält nur dann einen Zuschuss vom Arbeitsamt in Form von sog. Überbrückungsgeld, wenn sein Lebensunterhalt in der Startphase sonst nicht gesichert ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund zu Lasten eines 35-jährigen Mannes, der nach kurzer Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter aufnahm. Hierfür wurde er mit monatlich 4900,- Euro vergütet. Trotzdem beantragte er beim Arbeitsamt eine sechsmonatige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Überbrückungsgeld). Allerdings auf ganzer Linie erfolglos. Sowohl das Arbeitsamt als auch das später mit der Sache befasste Gericht fanden den Mann nicht wirklich "bedürftig". Die Begründung des Mannes für seine Geldnot, er müsse schließlich noch Immobilienkredite tilgen und ihm seien durch die Aufnahme der ihn selbständigen Tätigkeit hohe Kosten entstanden, überzeugte die Richter nicht (SG Dortmund v. 06.12.2002, Az S 5 AL 131/02).

Arbeitsamt zur Beratung verpflichtet

Mitarbeiter des Arbeitsamts (JobCenter) sind verpflichtet Arbeitslose darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Arbeitslosmeldung nach einem kurz bevorstehenden Geburtstag einen verlängerten Leistungsanspruch haben. Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht Dortmund der Zahlungsklage einer Mittvierzigerin gegen das zuständige Arbeitsamt statt und entschied: Verletzung der Beratungspflicht. In der Folge billigte das Gericht der Klägerin zum Ausgleich des Schadens eine Entschädigungszahlung zu. Denn das Arbeitsamt hatte die Frau nicht darauf hingewiesen, dass sich bei einer um wenige Tage verzögerten Arbeitslosmeldung (drei Tage später, und zwar nach ihrem 45. Geburtstag) die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um sechs Monate verlängern würde (SG Dortmund v. 06.12.2002, Az S 5 AL 202/02).

Arbeitslosenhilfe

Ein Arbeitslosenhilfeempfänger, der einen größeren Geldbetrag auf seinem Konto hat um eine erwartete Steuernachzahlung zu begleichen, muß sich dieses Vermögen auf seinen Arbeitslosenhilfeanspruch anrechnen lassen, solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist (BSG v. 21.11.2002, Az B 11 AL 10/02).

Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Eigenkündigung

Wer seine Arbeitsstelle aufgibt, um gemeinsam mit seinem Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig bereits vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Grundsatzentscheidung kennzeichnet eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die bisherige Rechtsprechung zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wurde aufgegeben. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab eine Zahnarzthelferin, die ihre eigene Stelle gekündigt hatte, um mit ihrem Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen. Dort angekommen, hatte sie sofort Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde bewilligt, jedoch wurde eine sechswöchige Sperrfrist verhängt. Denn aufgrund der Tatsache, dass sie selbst gekündigt hatte, ging das Arbeitsamt davon aus, dass sie für ihre Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich war. Einen "wichtigen Grund" für die Kündigung gab es nach Auffassung des Arbeitsamtes nicht. Genau das sahen die Bundesrichter jedoch anders. Erstmals wurde entschieden, dass nicht nur der Umzug des Ehegatten, sondern auch eines nicht ehelichen Partners ein "wichtiger Grund" für eine derartige Eigenkündigung sein kann. Grund dafür sei sowohl die "veränderte Lebenswirklichkeit", als auch die Gleichstellung unverheirateter Paare bei der einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe. Schließlich werde hier zu Lasten der Paare das Einkommen des Partners angerechnet, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet seien. Dies gelte jedoch lediglich dann, wenn sich der Arbeitslose nach dem Umzug sofort um eine neue Stelle bemühe und die Partnerschaft deutlich über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) hinausgehe (BSG v. 17.10.2002, Az B 7 AL 96/00 R).

Arbeitslose dürfen nur drei Wochen in den Urlaub

Arbeitslose können jedes Jahr nur drei Wochen Urlaub machen. Dies entschied das Bundessozialgericht und bestätigte damit die entsprechende Erreichbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit. Geklagt hatte ein arbeitsloser Gastarbeiter, dem das Arbeitsamt (JobCenter) die Bezüge gekürzt hatte, nachdem er zehn Tage länger als erlaubt in der Heimat geblieben war. Er vertrat dabei die Auffassung, der "Mindeststandard" für Arbeitnehmer müsse auch für ihn gelten. Vor Gericht hatte er damit jedoch keinen Erfolg. Statt dessen betonte das BSG, der "Urlaub" von Arbeitslosen und Arbeitnehmern sei nicht vergleichbar und verwarf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Denn während Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber hätten, würden Arbeitslose lediglich vorübergehend von ihrer generellen Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die Vermittlung freigestellt werden (BSG v. 10.08.2000, Az B 11 AL 101/99).

Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld aus

Wer Arbeitslosengeld bekommt, verliert den Anspruch auf Erziehungsgeld. Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren Job verlor, meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Wochenstunden. Das Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie. Vor dem Bundessozialgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, wenn man Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit wiederum schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus. Den Einwand der Frau, ihr Arbeitslosengeld entspreche eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern nur einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht stichhaltig (BSG v. 13.05.1998, AZ B 14 EG 9/97 R).

Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Paare beim Arbeitslosengeld

Wer seinen Job kündigt, um zu seinem nichtehelichen Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen, hat vom ersten Tag an Anspruch auf Arbeitslosengeld. So entschied das Bundessozialgericht. Die gesetzliche Regelung sieht vor, daß einem Arbeitnehmer, der seine Arbeit selbst aufgibt, nur dann vom ersten Tag an Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn seine Kündigung "aus wichtigem Grund" geschah. Bisher galt als ein solcher wichtiger Grund nur der Umzug zum Ehepartner, nicht aber zum Lebensgefährten. Dies hat sich nun geändert. Probleme bereitete dem Gericht jedoch die Feststellung, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um eine "eheähnliche Gemeinschaft" handele. Als Kriterien könnte dabei herangezogen werden, ob die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist, innere Bindungen zwischen den Partnern bestehen und ihre Gemeinschaft über eine reine Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Von einer solchen Beziehung könne eine Mindestdauer von drei Jahren erwartet werden. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei es ferner erforderlich, daß sich der Umzugswillige noch vor der Kündigung am zukünftigen Wohnort intensiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht (BSG v. 29.04.1998, Az B 7 AL 56/97 R).

Kein Arbeitslosengeld für Kurzzeitbeschäftigte

Wer einen Job mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche verliert, bekommt kein Arbeitslosengeld. So entschied das Bundessozialgericht die Klage einer Frau, die von 1982 bis 1994 17,5 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Als geringfügig Beschäftigte habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den Einwand, daß von dieser nachteiligen Regelung fast nur Frauen betroffen seien und es sich daher um eine indirekte Diskriminierung von Frauen handele (geringfügig Beschäftigte), hielt das Gericht für nicht stichhaltig (BSG v. 24.07.1997, Az 11 RAr 91/96).

Kein Arbeitslosengeld für Studenten

Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht entschied den Fall eines Langzeitarbeitslosen, der sich an einer Universität eingeschrieben hatte, um die Vorteile des Studentenstatus zu nutzen. Die Richter teilten die Ansicht des Arbeitsamtes, wonach zu vermuten sei, daß ein Student nicht mehr vermittelt werden könne. Solange er nicht das Gegenteil beweisen könne, werde ihm das Arbeitslosengeld gestrichen (BSG v. 24.07.1997, Az 11 RAr 99/96).

Keine Anrechnung von privater Lebensversicherung auf Arbeitslosengeld

Eine private Lebensversicherung wirkt sich nicht mindernd auf das Arbeitslosengeld aus. Das Bundessozialgericht stellte fest, daß private Lebensversicherungen keinesfalls mit gesetzlichen Rentenleistungen gleichgesetzt werden dürften. Schließlich handele es sich ja nicht um öffentliche Mittel. Daher dürfen solche privaten Versicherungen auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dies gilt selbst für sogenannte befreiende Lebensversicherungen. Dabei handelt es sich um eine eigenverantwortliche private Vorsorge, die die gesetzliche Rentenversicherung ersetzt. Etwas anderes gilt im Einzelfall für die Arbeitslosenhilfe (BSG v. 24.04.1997, AZ 11 RAr 23/96).

Private Lebensversicherung und Arbeitslosenhilfe

Eine private Lebensversicherung schließt nicht immer den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wenn der Arbeitslose bedürftig ist. Wer verwertbares Vermögen hat, ist nicht bedürftig und bekommt daher auch keine Arbeitslosenhilfe. Private Lebensversicherungen in der "Anspar-Phase" bis zum 60. Lebensjahr des Versicherten müssen jedoch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden werden und berühren daher den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht. Wird dem Versicherten vor seinem 60. Lebensjahr der Versicherungsbetrag ausgezahlt, verliert er die Arbeitslosenhilfe unter Umständen dennoch nicht. Wenn er nachweisen kann, daß er das Geld später für seine Alterssicherung verwenden will, wird der Betrag nicht als verwertbares Vermögen berechnet (BSG v. 24.04.1997, Az 11 RAr 23/96).

Frührente für kranke Arbeitslose

Un- und angelernte Arbeiter, die schon seit langer Zeit arbeitslos sind und wegen Krankheit und hohem Alter kaum Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben, können trotzdem erst ab dem 60. Lebensjahr Frührente beantragen. Ausnahmen können nur bei besonders vielen oder einer sehr schweren Krankheit gemacht werden (BSG v. 19.12.1996, Az GS 1/95).

Berufsunfähigkeitsrente

Eine private Berufsunfähigkeitsrente mindert den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Grundsätzlich werden bei der Minderung der Arbeitslosenhilfe alle zusätzlichen Einkommen des Arbeitslosen berücksichtigt. Darunter fallen auch Versicherungsprämien. Diese ist nur dann nicht von der Arbeitslosenhilfe abzuziehen, wenn die Versicherung gerade das Risiko der Arbeitslosigkeit abdecken soll. Nach dem Urteil des Bundessozialgericht sei dies bei einer Berufsunfähigkeitsrente jedoch nicht der Fall. Die Rente decke nämlich nur das Risiko der Berufsunfähigkeit, nicht das Risiko der Arbeitslosigkeit ab (BSG v. 12.12.1996, Az 11 RAr 57/96).

Information über Umzug eines Arbeitslosen

Teilt ein Arbeitsloser dem Arbeitsamt nach seinem Umzug die neue Adresse nicht mit, so kann die Behörde für den Zeitraum, in dem sie die neue Adresse nicht wußte, das Arbeitslosengeld streichen. Die Streichung des Arbeitslosengelds wird damit begründet, daß der Betreffende in der Zeit nicht erreichbar sei und daher für eine eventuelle Vermittlung auch nicht zur Verfügung stehe (LSG Rheinland-Pfalz v. 31.10.1996, Az L 1 Ar 73/96).

ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II): Lebensversicherung darf angerechnet werden

Wer einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe stellt, der muss damit rechnen, dass die zuständige Behörde bei der Errechnung des Anspruchs eine existierende kapitalbildende Lebensversicherung in Abzug bringt. Entsprechend hat das Berliner Landessozialgericht im Fall eines arbeitslosen Raumausstatters entschieden (Bundesgerichtshof, Az L 6 AL 16/03).

Alkohol kostet Führerschein und ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II)

Das Arbeitsamt ist berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Sperrzeit zu verhängen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholfahrt der Führerschein entzogen und gekündigt wurde (Außendienstmitarbeiter) Eine besondere Härte liege nicht vor. Strafbewehrtes Verhalten dürfe durch das Arbeitsförderungsgesetz nicht noch privilegiert werden (LSG Rheinland-Pfalz, Az L 1 AL 134/01).

ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II) nur bei korrekter Anschrift

Wenn ein Arbeitsloser für das Arbeitsamt auf dem Postweg nicht unmittelbar und ohne Verzögerungen erreichbar ist, so hat er keinen Recht auf Arbeitslosengeld / ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II) (BSG, Az B 7 AL 8/99).

Arbeitslosengeld I (ALG I): Kürzung um "Kirchensteuer-Hebesatz" zulässig

Wer ohne Arbeit ist, der muss selbst dann eine Kürzung seines Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld I, ALG I) um einen Pauschalbetrag (sog. "Kirchensteuer-Hebesatz") hinnehmen, wenn er keiner Kirche angehört ( Az 1 AL 174/02).

Arbeitsloser muss vermittelbar sein

Nimmt ein Arbeitsloser irrtümlich an, er habe wieder Arbeit und teilt er dies auch noch dem Arbeitsamt mit, so verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (LSG Mainz, Az L 1 AL 3/99).

Arbeitslosengeld II – ALG II

Langzeit-Arbeitslose haben keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, wenn sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner leben, der über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Deshalb hatte eine Behörde Ermittlungen im Umkreis des Leistungsempfängers angestellt. Unangemeldet befragte sie Nachbarn und Bekannte des Empfängers. Diese Maßnahme widerspricht jedoch dem Datenschutz und ist daher als rechtswidrig einzustufen, so das Sozialgericht Düsseldorf. Um die Lebensumstände eines Empfängers zu ermitteln, darf nicht einfach am Betroffenen vorbei ermittelt werden (SG Dortmund, Az S 35 AS 343/05 ER).

Behinderte Arbeitslose mit kurzzeitigen Geldanlagen aufgepasst!

Wer ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II) bezieht sollte darauf achten, dass das Arbeitsamt kurzzeitige Geldanlagen zum sog. "Schonvermögen" zählt und damit für die Berechnung der Hilfeleistung außer Acht lässt (Landessozalgericht Rheinland-Pfalz, AZ L 1 AL 46/01).

Erreichbarkeit eines Arbeitslosen

Einem Arbeitslosen, der vom Arbeitsamt nicht erreicht werden kann, weil sein Nachbar das Namensschild abgerissen hat, darf nicht gleich die Unterstützung gestrichen werden. Der Arbeitslose sei verpflichtet, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, indem er seine Anschrift dem Arbeitsamt melde und seinen Briefkasten deutlich kennzeichne. Wenn ihn Briefe aus unvorhersehbaren und von ihm nicht zu verantworteten Gründen nicht erreichten, sei dies aber keine Pflichtverletzung (BSG Kassel v. 29.09.200, Az B 11 AL 100/00 R).

Keine Sperrzeit bei Arbeitslosenhilfe wegen mangelhafter Bewerbung

Wenn ein Arbeitsloser ein formal mangelhaftes Bewerbungsschreiben abgibt, so rechtfertigt das nicht die Verhängung einer Sperrzeit bei der ALHI (Arbeitslosenhilfe – ALG II). Nach Meinung des Gerichts konnte ein solches Bewerbungsschreiben nicht mit einer Arbeitsablehnung / Arbeitsverweigerung gleichgesetzt werden, da die Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben immer von der jeweiligen Arbeitsstelle abhingen. Daher durfte das Arbeitsamt bei einem formal mangelhaften Bewerbungsschreiben keine Sperrzeit verhängen (LSG Mainz, Az 1 AL 58/03).

Wohnung ohne Bad

Eine Wohnung ohne Bad ist auch für einen Langzeitarbeitslosen unzumutbar. Ein Langzeitarbeitsloser hatte seine 36 qm große Wohnung mit Toilette, jedoch ohne Bad verlassen und war in eine 42 qm Wohnung mit Bad eingezogen. Die Miet- und Nebenkosten stiegen von 212 auf 240 Euro. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender in Bochum ARGE lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die osten für die Wohnung unangemessen seien und der Arbeitslose zudem eigenmächtig die neue Wohnung bezogen hatte. Nunmehr hat das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss angeordnet, dass die ARGE die Zahlung der Mietkosten weiter übernimmt. Unterkunftskosten und Wohnfläche der neuen Wohnung seien angemessen. Die Miete liege zudem unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels. Für die Angemessenheit der Kosten komme es nicht darauf an, dass die bisherige Wohnung noch günstiger gewesen sei. Entscheidend seien allein die Verhältnisse der neuen Wohnung. Überdies sei eine Wohnung ohne Bad nicht mehr angemessen (SG Dortmund, Az S 31 AS 562/05 ER).

 

Erziehungsgeld und Kindergeld


Kindergeld auch nach Diplomprüfung

Auch nach Diplomprüfung kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Nach Beendigung ihres Psychologiestudiums konnte eine junge Frau keinen geeigneten Job finden und meldete sich als arbeitssuchend. Um sich zusätzliche Qualifikationen anzueignen, blieb sie weiterhin an der Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene Lehrveranstaltungen. Nachdem dem Vater ein halbes Jahr später das Kindergeld verwehrt wurde, zogen die beiden vor Gericht. Dort wurde entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr auch dann besteht, wenn neben der abgeschlossenen Diplomprüfung weitere Qualifikationen erforderlich sind, um in das Berufsleben einzutreten (FG Rheinland-Pfalz v. 03.08.2005, Az 6 K 2422/04).

Anspruch eines Elternteils auf Kindergeld

Zahlt ein Elternteil einem Kind, das sich in der Ausbildung befindet und auch einen eigenen Haushalt führt, einen höheren monatlichen Unterhalt, so hat dieser Elternteil auch Anspruch auf das Kindergeld. Leisten beide Elternteile den gleich hohen oder auch gar keinen Unterhalt, so müssen sie sich untereinander einigen, wer das Kindergeld erhalten soll. Für den Fall, dass einvernehmlich keine Lösung erzielt werden kann, muss das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung treffen (BFH v. 02.06.2005, Az III R 66/04).

Kindergeldanspruch nach Trennung der Eltern

Wenn ein Kind in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen ist, ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der vor der Trennung dazu bestimmt wurde. Während der gemeinsamen Ehe hatte sich ein Paar geeinigt, die Frau als Kindergeldberechtigte zu bestimmen. Nach der Trennung hielten sich die Söhne in annähernd gleichem zeitlichem Umfang in den neuen Haushalten der beiden Elternteile auf. In dem sich daraus ergebenden Streit über den Anspruch auf Kindergeldzahlungen entschied der Bundesfinanzhof, dass die zuvor getroffene Bestimmung nicht durch die Trennung der Eheleute in ihrer Wirksamkeit berührt wird. Bezüglich der künftigen Zahlungen steht dem Vater jedoch die Möglichkeit zu, diese zu widerrufen und eine neue Regelung festzulegen (BFH v. 23.03.2005, Az III R 91/03).

Freigrenze des Kindergeldanspruchs bei Einkommen des Kindes

Bei der Frage, ob die Freigrenze des Kindergeldanspruchs in Hinblick auf das Einkommen des Kindes überschritten wird, ist auf das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen des Kindes abzustellen. Im konkreten Fall verdiente ein Auszubildender umgerechnet rund 12.500 Mark brutto. Da die damals geltende Freibetragsgrenze von 12.000 Mark überschritten war, verweigerte das Arbeitsamt die Zahlung des Kindergeldes. Dies sei jedoch unzulässig, so das Gericht, da die Sozialversicherungsbeiträge von etwa 3.000 Mark abzuziehen seien. Als Begründung führte das Gericht an, dass diese Beiträge den Eltern nicht zur Verfügung stünden, da der Arbeitgeber diese direkt abführe (BVerfG v. 11.01.2005, Az 2 BVR 167/02).

Keine Anrechnung von Vermögen volljähriger behinderter Kinder beim Kindergeld

Wer aufgrund einer in frühen Jahren eingetretenen Behinderung außer Stande ist sich selbst zu unterhalten, dem steht - unabhängig von möglicherweise vorhandenem eigenen Vermögen - Kindergeld zu (BFH v. 19.08.2002, Az VIII R 17/02).

Kindergeldanspruch bis zum 18. Lebensjahr

Kindergeld muß bis zum 18. Lebensjahr ohne Rücksicht auf die Einkünfte des Jugendlichen gezahlt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht ein Kindergeldanspruch lediglich dann, wenn der Heranwachsende weniger als 13 500 DM im Jahr verdient (BFH v. 02.03.2000 -01.03.2000, Az VI R 162/98; 13/99; 19/99; 196/98).

Kindergeld und "eigene Einkünfte" des Kindes

Ermittelt die Familienkasse - die zuständige Stelle beim Arbeitsamt - die eigenen Einkünfte des Kindes, so darf sie dabei vom Ergebnis des Finanzamts nur bei falscher Berechnung abweichen. Weil der Kindergeldantrag des Klägers wegen Überschreitung der Einkommensteuergrenze abgelehnt worden war, wandte sich der Mann an das FG Rheinland-Pfalz. Denn während das Finanzamt die Werbungskosten des Kindes in Höhe von rund 8000 DM bei der Berechnung der Einkünfte berücksichtigt hatte, hielt die Familienkasse die Kosten für nicht abzugfähig. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Denn der Einkommensteuerbescheid des Finanzamt sei grundsätzlich ein Grundlagenbescheid, der die Kindergeldkasse binde. Eine Abweichung sei daher lediglich in Ausnahmefällen möglich (FG Rheinland-Pfalz v. 11.10.1999, Az 5 K 3400/98).

Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld aus

Wer Arbeitslosengeld bekommt, verliert den Anspruch auf Erziehungsgeld. Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren Job verlor, meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Wochenstunden. Das Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie. Vor dem Bundessozialgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, wenn man Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit wiederum schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus. Den Einwand der Frau, ihr Arbeitslosengeld entspreche eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern nur einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht stichhaltig (BSG v. 13.05.1998, Az B 14 EG 9/97 R).

Erziehungsgeld kann angerechnet werden

Eine Behörde darf zuviel bezahltes Erziehungsgeld, das noch nicht beglichen ist, von erneut bewilligtem Erziehungsgeld abziehen (BSG v. 27.03.1996, Az 14 REg 10/95).

 

Rente


Hinterbliebenenrente nur für eingetragenen Lebenspartner

Ein nicht eingetragener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Nach dem Tod seines Lebensgefährten beantragte ein homosexueller Mann Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die beiden Herren haben es unterlassen, eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu begründen. Eine gleichgeschlechtliche Beziehung wird jedoch auf sozialrechtlicher Ebene nur unter dieser Voraussetzung einer Ehe gleichgestellt (BVerfG v. 28.02.2005, Az 1 BvR 155/05).

Gleiche Pension für alle

Witwerpension darf nicht anders sein als Witwenpension.
Die verstorbene Ehefrau des Klägers war bei einer Ersatzkasse beschäftigt gewesen. Nach der Satzung der Pensionskasse war Witwenpension problemlos zu gewähren, Witwerpension aber nur dann, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Die Kasse lehnte die Zahlung ab, da die Verstorbene nicht Haupternährerin der Familie war. Eine solche Regelung ist aber geschlechtsdiskriminierend. Der Anspruch auf Witwenrente besteht daher unabhängig davon, wer Hauptverdiener war (BAG v. 19.11.2002, Az 3 AZR 631/97).

Überprüfungsanspruch bei zu niedriger Rente

Einem Versicherten, dem fälschlicherweise eine zu niedrige Rente ausgezahlt wird, steht ein Überprüfungsanspruch zu. Hat dieser Erfolg, müssen ihm die fehlenden Beträge nachgezahlt werden (BSG v. 14.11.2002, Az B 13 RJ 19/01).

Scheinehe - lebenslange Rente trotzdem gesichert

Eine extrem junge Frau hat auch dann einen Anspruch auf Witwenrente, wenn feststeht, dass sie ein mehr als 30 Jahre älterer Mann ausschließlich aus Gründen finanzieller Absicherung geheiratet hat.
Dies zumindest entschieden die Richter des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs kürzlich zu Gunsten einer mittlerweile 24jährigen Frau, die eine Ehe mit einem mehr als 30 Jahre älteren Mann eingegangen war. Die Richter verpflichteten das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zur Zahlung von Witwenrente. Dies , so die Richter, gelte unabhängig davon, ob der Mann nur zu Versorgungszwecken eine sog. "Scheinehe" geschlossen habe oder nicht. Grund dafür sei der Umstand, dass eine Rentenzahlung lediglich dann versagt werden könne, wenn sich dies aus den in der Satzung des Versorgungszwecks ausdrücklich genannten und konkreten Gründen ergebe (VGH Baden-Württemberg v. 29.10.2002, Az 9 S 2062/01).

Waisenrente auch für Stiefkinder

Auch Stiefkindern steht Halb-Waisenrente zu, wenn im Haushalt des Versicherten aufgenommen waren. Diese Voraussetzung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte drei Monate vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufgenommen wurde und dort verstarb. Es handelt sich dabei um einen Schicksalsschlag, der unabhängig vom Willen des Stiefkindes oder des Versicherten ist – Halbwaisenrente (BSG v. 30.08.2001, Az B 4 RA 109/00 R).

Mehrehe: Erste Frau muß Rente mit "Zweitfrau" auch bei kurzer Ehe teilen

Stirbt ein mit mehreren Frauen verheirateter Marokkaner, so wird eine deutsche Rente zu gleichen Anteilen auf die Ehefrauen aufgeteilt. Die Dauer der Ehe spielt bei der Verteilung keine Rolle. Mit dieser Entscheidung respektierten die Richter des Bundessozialgericht in Kassel die im deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen getroffen Entscheidung, in derartigen Fällen marokkanisches Recht anzuwenden. Geklagt hatte eine im Rheinland lebende Marokkanerin, deren Mann nach 37 Ehejahren verstorben war. 1990 hatte der Gatte im Ausland zusätzlich noch eine vierzig Jahre jüngere Frau geehelicht. Obwohl er mit der "Zweitfrau" insgesamt nur drei Jahre verheiratet war, bekam sie die Hälfte der Witwenrente (BSG v. 30.08.2000, Az B 5 RJ 4/00 R).

Geringe Altersrente für ältere Ex-Ehefrau - kein Versorgungsausgleich für den Ehemann

Bezieht eine Frau nur eine kleine Altersrente, so kann ihr wesentlich jüngerer Ex-Ehemann bei einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich beanspruchen. Mit dieser Entscheidung hob das OLG Schleswig eine anderslautende Entscheidung des Familiengerichts Norderstedt auf und gab der Klage einer 61jährigen Frau Recht. Ihr 49jähriger Ex-Mann könne schließlich aufgrund seines Alters, Gesundheit und Ausbildung noch fast 16 Jahre erwerbstätig sein und weitere Rentenanwartschaften erwerben, begründeten die Richter ihren Beschluss. Der Mann hatte innerhalb der zehn Jahre andauernden Ehe lediglich knapp zweieinhalb Jahre gearbeitet (OLG Schleswig v. 01.08.2000, Az 8 UF 230/99).

Arbeitslose dürfen nur noch unter bestimmten Bedingungen berentet werden

Die Arbeitsämter dürfen Arbeitslose nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zwangsweise in Rente schicken. Unzulässig sei eine frühzeitige Berentung vor allem dann, wenn der Betroffene noch nennenswerte Nebeneinkünfte habe und die Altersrente geringer ausfallen würde als die Arbeitslosenhilfe. Dies entschied das (Bundessozialgericht) BSG und gab damit der Klage eines 60jährigen Lehrers aus Niedersachsen statt. Dieser wollte keinen Rentenantrag stellen, sondern bis zu seinem 65 Lebensjahr arbeiten. Als das Arbeitsamt schließlich die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung einstellte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Zum einen müsse das Arbeitsamt genau prüfen, ob der Betroffene tatsächlich eine Rentenanspruch habe. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne eine "unzumutbar" sein. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Rente besonders gering ausfalle oder sich der Arbeitslosen noch aktiv um eine Vollzeitbeschäftigung bemühe und Nebeneinkünfte habe (BSG v. 27.07.2000, Az B 7 AL 42/99).

Ausgleichspflicht bei Verschlechterung der gesetzlichen Rente

Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber ein Frühverrentungsmodell vereinbart hat, hat die Nachteile aus einer späteren Rechtsänderung bei den gesetzlichen Renten grundsätzlich selber zu tragen. Der Kläger nahm an einem Frühverrentungsmodell teil, nach dem er ab Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene Rente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahm. Der Arbeitgeber zahlte nach dem Modell einen Ausgleich für alle Nachteile, die sich wegen der Arbeitslosigkeit ergaben. Nachdem der Rentner bereits in "Vorruhestand" gegangen war, kam es zu einer weiteren Verschlechterung des Rentenanspruches aufgrund von Gesetzesänderungen. Der Kläger verlangte nunmehr vom Arbeitgeber den Ausgleich der weiteren Einbußen. Die Klage wies das Bundesarbeitsgericht mit dem Hinweis ab, dass Nachteile aus späteren Rechtsänderungen grundsätzlich der Versorgungsberechtigte zu tragen hat (BAG v. 20.06.2000, Az 3 AZR 620/99; 3 AZR 52/00; 3 AZR 102/00).

Kein Verlust des Versicherungsschutzes bei unzureichender Beratung durch Rentenversicherungsträger

Verliert jemand seinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, weil er über die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch die Entrichtung freiwilliger Beiträgen nur unzureichend informiert wurde, so hat er auch dann einen Anspruch auf Rente, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate keine 36 Monate versichert war. Die Richter des LSG NRW entschieden: Droht einem Versicherungsschuldner der endgültige Verlust seines Versicherungsschutzes, so ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, diesen über alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Betroffene auch abweichend von den gesetzlichen Regelungen einen Rentenanspruch (LSG NRW v. 14.04.2000, Az L 14 RA 23/98).

Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer muß einheitlich sein

Die Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer darf in den neuen Bundesländern in Zukunft nicht mehr niedriger sein als in den alten Ländern. Mit dieser Entscheidung beendeten die Bundesverfassungsrichter die Ungleichbehandlung der bundesdeutschen Rentner. Zwar sei der Gesetzgeber, als er die Leistungen 1990/1991 auf die neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht dazu verpflichtet gewesen, die Geldleistungen sofort in gleicher Höhe zu gewährleisten, doch habe sich die Situation spätestens 1998 verändert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Gesetzgeber erkennen können, daß die Kriegsopferversorgung im Osten das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würde. Da eine Gleichstellung der Kriegsopfer bis auf Weiteres nicht abzusehen sei und damit die ursprünglich nur auf Zeit angestrebte Ungleichbehandlung (§ 84 a BVG) zur Ungleichbehanldung auf Dauer werde, verstoße dies gegen den verfassungsrechlich garantierten Gleichheitsgrundsatz (BVerfG v. 14.03.2000, Az 1 BvR 284/96; 1 BvR 1659/96).

Keine Berufsunfähigkeit wegen Passivrauchens

Die bloße Unverträglichkeit eines Büroangestellten gegenüber Tabakrauch führt nicht zur Berufsunfähigkeit. Eine Fremdsprachen-Chefsekretärin hatte ihre Tätigkeit 1993 wegen einer Bronchialerkrankung aufgegeben, die nach ihrer Auffassung auf dem ständigen Einatmen von Tabakrauch ihrer Mitarbeiter beruhte. Das Landessozialgericht Darmstadt wies den Rentenanspruch der Frau zurück, da in einem Gutachten festgestellt worden war, daß sie noch "normal belastbar" sei. Da es heute in nahezu jedem Unternehmen Arbeitsplätze für Nichtraucher gebe, könne die Frau noch ganztags leichte Arbeiten ausführen (LSG Darmstadt v. 09.02.1999, Az L 12 Ra 486/98).

Betriebsrente für Teilzeit-Arbeitnehmer

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Eine Arbeitnehmerin war von 1966 bis 1993 bei der Deutschen Bundespost und der Telekom teilzeitbeschäftigt. Dennoch war sie nach den tarifvertraglichen Regelungen nur für zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden beim Postversorgungswerk versichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte festgestellt, daß dies gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Teilzeitkräfte dürften nicht aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Gegen dieses Urteil legte die Telekom Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Nach Ansicht der Telekom hätte die strittige Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt werden müssen. Die Verfassungsrichter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BVerfG v. 05.08.1998, Az 1 BvR 264/98).

Keine Halbwaisenrente nach Ermordung des Vaters

Kinder eines Arbeitnehmers, der weniger als fünf Jahre lang Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt hat, bekommen keine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Vater stirbt. Dies gilt auch dann, wenn er ermordet wird. Zwar sehe das Gesetz bei außergewöhnlich schweren Schicksalsschlägen vor, daß die gesetzliche Mindestversicherungspflicht als erfüllt angesehen werden soll, auch wenn tatsächlich nur über einen kürzeren Zeitraum hinweg Beiträge gezahlt wurden. Als solche Schicksalsschläge gelten jedoch nur Todesfälle mit einem engen Bezug zur Arbeit oder im Krieg. Die Ermordung eines Arbeitnehmers falle nicht darunter. Deshalb bekommen die Kinder des Opfers keine Halbwaisenrente (LSG NRW v. 05.06.1998, Az L 14 RJ 19/97).

Keine Ehrenpension für Ex-Mitglieder des SED-Politbüros

Personen, die gegen die Menschenrechte und gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen haben, wird der Rentenanspruch aberkannt. Das Bundessozialgericht entschied über die Klage der Witwe des ehemaligen SED-Politbüro-Mitglieds Hermann Axen. Die Hinterblieben-Entschädigungsrente für Verfolgte des Nazi-Regimes sei ihr rechtmäßig entzogen worden. Zwar war Axen in NS-Konzentrationslagern inhaftiert. Zu DDR-Zeiten hatte er aber an den Beschlüssen des Politbüros zum Ausbau der innerdeutschen Grenze mit Splitterminen und Selbstschußanlagen mitgewirkt. Diese Beschlüsse seien "schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte gewesen". Dafür sei Axen auch mitverantwortlich, denn er war in den betreffenden Sitzungen anwesend. Selbst wenn er die Beschlüsse nicht gebilligt habe, so habe er sie doch jedenfalls mitgetragen. Daher sei ihm wegen eines Verstoßes gegen die Menschenrechte der Rentenanspruch rechtmäßig aberkannt worden (BSG v. 24.03.1998, Az B 4 RA 78/96 R).

Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Frührente

Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, nach der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen das Arbeitslosengeld zurückerstatten müssen, das frühzeitig in Rente gegangene Mitarbeiter bezogen haben, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das Bundessozialgericht. Die Vorschrift sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Es gelte, einer Frühverrentung entgegenzuwirken, mit der Personalkosten auf die Solidargemeinschaft abgewälzt werden sollten. Der Gesetzgeber hatte die umstrittene Regelung getroffen, weil immer mehr ältere Arbeitnehmer aufgrund von Aufhebungsverträgen aus dem Berufsleben traten und dann vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit bezogen (BSG v. 19.03.1998, Az B 7 AL 20/97 R).

Ruhegeld für Teilzeitkräfte

Ein Recht auf Faulheit gibt es nicht. Wohl aber ein Recht auf Ruhegeld. Dies entschied das BVerfG und kassierte damit eine Norm des Hamburger Ruhegeldgesetzes. Danach bekamen diejenigen Arbeitnehmer kein Ruhegeld, deren durchschnittliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Dies sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, entschieden die Richter. Es gebe keinen vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung. Da sich die Teilzeitarbeit von der Vollzeitarbeit nur quantitativ unterscheide, dürfe eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden (BVerfG v. 27.11.1997, Az 1 BvL 12/91).

Erwerbsunfähigkeit bei Gehbehinderung

Als erwerbsunfähig gilt auch, wer zwar in der Lage ist, leichte körperliche Arbeit vollschichtig zu verrichten, aber aufgrund einer Gehbehinderung nur noch Fußwege von weniger als 500m Länge zurücklegen und deshalb seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann (BSG v. 19.11.1997, Az 5 RJ 16/97).

Kein Weihnachtsgeld für Rentner

Empfänger einer Betriebsrente haben keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch sei ausgeschlossen, da es zwischen Rente und Weihnachtsgeld keinen zwingenden Zusammenhang gebe, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 16.04.1997, Az 10 AZR 705/96).

Witwenrente lebt nach Scheidung nicht wieder auf

Die Scheidung der zweiten Ehe bewirkt nicht, daß eine betriebliche Witwenrente, die bis zur zweiten Eheschließung vom Arbeitgeber gezahlt wurde, wieder auflebt. Daß diese Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung widerspricht, sei nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts in Ordnung, da das Wiederaufleben der gesetzlichen Witwenversorgung familienpolitische Gründe habe, die auf eine Maßnahme des Arbeitgebers nicht anzuwenden sei (BAG v. 16.04.1997, Az 3 AZR 28/96).

Keine Waisenrente bei Schulabbruch

Wird die Schulausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres für einige Monate unterbrochen und später weitergeführt, so besteht für die Zwischenzeit kein Anspruch auf Waisenrente, wenn der Versicherte in dieser Phase keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgeht (BSG v. 27.02.1997, Az 4 RA 5/96).

Waisenrente nach Zivildienst

Eine Waise hat nach Ableisten des Zivildienstes (bzw. Wehr- oder Ersatzdienst) einen Anspruch auf viermonatige Waisenrente, wenn sie ihre Ausbildung aus schul- bzw. hochschulorganisatorischen Gründen nicht in den nächsten vier Monaten aufnehmen kann. Der Zeitverlust durch den Zivildienst ist nicht der Waise sondern der Allgemeinheit zuzurechnen und daher auch von ihr zu tragen (BSG v. 27.02.1997, Az 4 RA 21/96).

Unterschiedliche Regelung der Witwenrente

Die Höhe einer Witwenrente kann von einer Rentenversicherung für Freiberufler anders benannt werden als von der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine unterschiedliche Regelung verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsprinzip. Im vorliegenden Fall konnte eine Zahnarztwitwe daher nicht die Erhöhung ihres Witwenrentenanteils verlangen, nachdem die erste Frau des Mediziners gestorben war. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wäre dies möglich gewesen (VGH Mannheim v. 18.02.1997, Az 9 S 1549/96).

Frührente für kranke Arbeitslose

Un- und angelernte Arbeiter, die schon seit langer Zeit arbeitslos sind und wegen Krankheit und hohem Alter kaum Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben, können trotzdem erst ab dem 60. Lebensjahr Frührente beantragen. Ausnahmen können nur bei besonders vielen oder einer sehr schweren Krankheit gemacht werden (BSG v. 19.12.1996, Az GS 1/95).

Hinweis auf Antragspflicht für Regelaltersrente

Der Rentenversicherungsträger muß den Versicherten unaufgefordert darauf hinweisen, daß die Regelaltersrente mit 65 Jahren nur auf Antrag ausgezahlt wird. Kommt der Versicherungsträger dieser Hinweispflicht nicht nach, so muß die höhere Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem der Antrag bei richtiger Information hätte gestellt werden können (SG Dortmund v. 10.10.1996, Az S 31 Kn 10/96).

Keine Rücknahme des Rentenbescheids

Ostdeutsche Rentner brauchen zu Unrecht erhaltene Sozialzuschläge zur Rente nicht zurückzuzahlen, wenn die Versicherungsanstalt den Rentenbescheid zuvor nicht ausdrücklich zurückgenommen oder abgeändert hat. So darf die Rückforderung nicht einfach durch einen sogenannten Neuberechnungsbescheid erfolgen, mit dem die Versicherungsanstalt zu Unrecht erhaltene Sozialzuschläge in einen Rentenvorschuß umwandelt (BSG 17.07.1996, Az 5 RJ 42/95).

Keine Nachteile für Kriegsbeschädigte

Kriegsbeschädigte, die wegen ihrer Behinderung in einen schlechter bezahlten Beruf wechseln müssen, bekommen hierfür einen finanziellen Ausgleich. Kriegsbeschädigte dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (BSG v. 19.06.1996, Az 9 RV 22/94).

Facharbeiter müssen nicht jede Arbeit annehmen

Facharbeiter müssen nicht jede Arbeit annehmen, um eine Frühverrentung zu vermeiden. Vielmehr dürfen ihnen von Seiten der Landesversicherungsanstalt nur Tätigkeiten zugewiesen werden, die mit ihrer angelernten Arbeit tarifvertraglich gleichwertig sind (BSG v. 23.05.1996, Az 13 RJ 75/95).

Erwerbsunfähig bei übermäßiger Anzahl Ruhepausen

Wer sich nach jeweils einer Stunde Arbeit für 15 Minuten hinlegen muß, ist grundsätzlich erwerbsunfähig und hat daher einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, daß geeignete Arbeitsplätze nicht in genügendem Umfang zu verfügen stehen würden (LSG Rheinland-Pfalz v. 11.03.1996, Az L 2 I 188/93).

Hinterbliebenenrente bei Herztod am Arbeitsplatz

Der plötzliche Herztod am Arbeitsplatz begründet nicht automatisch einen Rentenanspruch der Hinterbliebenen gegen die zuständige Berufsgenossenschaft. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts müssen die Berufsgenossenschaften vielmehr nur dann zahlen, wenn eine "arbeitsbedingte" Belastung «wesentliche Ursache» für den Herztod war. Das Gericht versagte damit der Witwe einen Rentenanspruch, weil ihr Ehemann den tödlichen Herzinfarkt nicht aufgrund arbeitsbedingter Belastungen erlitten habe, sondern schon zuvor an schwerer Arteriosklerose und Bluthochdruck erkrankt war. Daher sei der Vorfall nicht als Arbeitsunfall zu werten (Bundessozialgericht, Az B 2 U 6/98 R).

Hinterbliebenenrente trotz kurzer Ehedauer

Eine Witwe kann unter Umständen auch bei einer Ehedauer von unter einem Jahr die Zahlung von Hinterbliebenenrente verlangen. Solche Umstände nahm das Gericht in einem Fall an, in dem die Eheleute vor der Eheschließung bereits 14 Jahre in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatten und die Witwe außerdem eine eigene Rente bezog. Auf diese Weise wird die Vermutung einer Ehe, die nur geschlossen wurde, um die finanzielle Versorgung des Überlebenden zu sichern, widerlegt. Bei einer solchen Versorgungsehe hat der Überlebende eben kein Recht auf die Hinterbliebenenrente (Sozialgericht SozG Würzburg, Az S 8 RJ 697-02 (nicht rechtskräftig)).

Invalidität nach Unfall unbedingt innerhalb von 15 Monaten feststellen lassen

Tritt nach einem Arbeitsunfall eine Invalidität ein, so sollte sich der Geschädigte dies unbedingt innerhalb von 15 Monaten bescheinigen lassen. Denn geschieht dies nicht, so kann dies das Unfallopfer seinen Versicherungsschutz kosten. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines Dachdeckers gegen seine Unfallversicherung ab. Der Mann hatte sich im Jahre 1994 bei einem Sturz vom Dach erheblich verletzt. In der Folge wurde eine teilweise Invalidität festgestellt - allerdings erst drei Jahre später. Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau deshalb die Zahlung einer Invaliditätsrente ab. Danach nämlich war der Versicherte verpflichtet, derartige Schäden innerhalb von 15 Monaten nach dem Vorfall ärztlich feststellen zu lassen. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter an und wiesen die Klage ab. Allein der Umstand, dass ärztliche Befunde erhoben würden, genüge nicht in einem solchen Fall. Auch sei die Versicherung nicht dazu verpflichtet, den Geschädigten auf den Lauf der Frist hinzuweisen. Eine Ausnahme hiervon - und in deren Folge eine Hinweispflicht des Versicherers - sei allenfalls dann zu machen, wenn der Versicherung Hinweise auf eine mögliche Invalidität vorlägen (OLG Frankfurt, Az 7 U 224/01).

Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer bei Abschluß eines Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung bei Berufsunfähigkeit eine seit Jahren andauernde Krankheit verschweigt, der hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Dies entschied das LG Bielefeld und wies damit die Klage eines Mannes auf Rentenzahlung ab. Der 47jährige Maurer war bei Vertragsabschluß seiner Pflicht zur vollständigen Angabe der bestehenden Krankheiten nicht nachgekommen und hatte statt dessen sein, seit geraumer Zeit andauerndes, chronisches Rückenleiden verschwiegen (LG Bielefeld, Az 8 O 453/99).

 

Unfallversicherung


Versicherung gilt ausnahmsweise weiter trotz Pensionierung

Wer nach der Pensionierung ausnahmsweise noch für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig ist und dabei verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im konkreten Fall stürzte ein pensionierter Professor auf dem Heimweg, nachdem er an der Diplomprüfung eines ehemaligen Studenten teilgenommen hatte. Das Gericht entschied, es handele sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse. Somit müsse der Sturz als Arbeitsunfall gewertet werden (BSG v. 07.09.2004, Az B 2 U 45/03 R).

Reinigung einer vom Arbeitgeber gestellten Wohnung ist nicht versichert

Wer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen hat, steht im Zusammenhang mit dieser nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im konkreten Fall war ein Dachdecker bei einem Unternehmen beschäftigt, das einen Auftrag im Kölner Raum hatte. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern für diese Zeit kostenlos eine Wohnung in Köln zur Verfügung gestellt, die gereinigt zurückgegeben werden sollte. Der Dachdecker fuhr zwei Wochen später an einem Samstag von seiner Privatwohnung nach Köln, um die Reinigungsarbeiten zu erledigen. Dabei erlitt er einen schweren Verkehrsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Gericht war an dieser Stelle der gleichen Auffassung. Ein versicherter Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Dachdecker und dem Reinigen der Wohnung bestanden. Die Wohnung sei keine Dienstwohnung im eigentliche Sinne gewesen, denn der Dachdecker habe dort nicht wohnen müssen. Die Wohnung sei lediglich zur Verfügung gestellt worden, um den Mitarbeitern die weite Anreise von ihren Privatwohnungen zu ersparen. Für ein eigenwirtschaftliches Handeln spreche auch, dass die Wohnung außerhalb der Arbeitszeit gereinigt werden sollte und die Freundin des Dachdeckers als betriebsfremde Person mitgeholfen habe (LSG Rheinland-Pfalz v. 10.02.2004, Az L 2 U 338/02).

Für einen Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit gibt's kein Schmerzensgeld

Ein Arbeitnehmer, der auf der Fahrt mit Kollegen vom Wohnort zum Einsatzort mit dem Firmenwagen verunglückt, kann kein Schmerzensgeld verlangen. Der Unfall ist ein Arbeitsunfall, für den die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten (BGH v. 02.12.2003, Az VI ZR 348/02, 349/02).

Keine Haftung der Unfallversicherung bei Trunkenheit

Eine private Unfallversicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die durch Trunkenheit entstanden sind. Der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung ist dann ausgeschlossen, wenn zwischen der Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit und dem Unfallereignis ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt (Kammergericht Berlin v. 04.02.2003, Az 6 W 12/03).

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von einer fremden Wohnung zur Arbeit

Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Weg zur Arbeit von einer Wohnung angetreten wird, die 45 km weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegt, als die Wohnung des Beschäftigten. Wird der Weg zur Arbeit nach einem privaten Verwandtenbesuch von einem anderen Ort als der Wohnung des Beschäftigten angetreten, so steht er dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieser Weg in keinem angemessenen Verhältnis zu dem sonst üblichen Weg liegt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts fehlt dieses angemessene Verhältnis, wenn der übliche Weg 50 m, der Weg von dem anderen Ort jedoch 45 km beträgt (BSG v. 02.05.2001, Az B 2 U 33/00 R).

Kein Unfallversicherungsschutz innerhalb der Wohnung

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit beginnt erst mit durchschreiten der Haustür. Der Kläger ist als Maschinenschlosser bei einem Stahlwerk beschäftigt. An einem Sonntag arbeitete er vor der Arbeit kurz an betrieblichen Unterlagen und machte sich dann auf den Weg zur Arbeit. Unterwegs stellte er fest, dass er seine Aktentasche mit wichtigen betrieblichen Unterlagen zu Hause vergessen hatte und drehte um. Auf dem Weg von seinem Arbeitszimmer zurück zum PKW stürzte er auf der Treppe in seinem Wohnhaus. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Das BSG entschied, dass kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Das Treppenhaus diene nicht wesentlich betrieblichen Zwecken und gehöre zum privaten, unversicherten Bereich (BSG v. 07.11.2000, Az B 2 U 39/99 R).

Unfallrente nach Arbeitsunfall

Ein Anspruch auf Witwenrente oder Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach einem Arbeitsunfall nur dann, wenn gerade der Arbeitsunfall den Tod oder die bleibenden Gesundheitsschäden "wesentlich mitverursacht" hat. Anders sieht es aus, wenn auch andere, alltägliche Ereignisse den Tod oder die Gesundheitsschäden ausgelöst haben könnten. Da in diesem Fall nicht klar ist, ob der Arbeitsunfall überhaupt etwas mit dem Tod oder der Krankheit zu tun hat, besteht auch kein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG v. 02.02.1999, Az B 2 U 6/98).

Keine Unfallversicherung während Einstellungsprüfung

Während der Einstellungsprüfung ist ein Berufsbewerber nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das Bayerische Landessozialgericht entschied damit gegen einen Feuerwehranwärter, der sich beim sportlichen Teil der Aufnahmeprüfung am Knie verletzt hatte. Die Teilnahme an der Einstellungsprüfung liege vorrangig im eigenen Interesse des Bewerbers und sei daher keine Tätigkeit, für die Leistungen verlangt werden könnten (Bayerisches LSG v. 25.11.1998, Az L 17 U 301/98).

Tagesmütter sind unfallversichert

Tagesmütter sind auf dem Weg zu "ihren" Kindern und bei deren Beaufsichtigung in der Regel unfallversichert. Dies entschied das Bundessozialgericht. Eine Tagesmutter war auf dem Weg zum Haus einer Alleinerziehenden mit zwei Kindern verunglückt. Sie verklagte die Berufsgenossenschaft, dafür aufzukommen, weil sie der Ansicht war, auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert zu sein. Das Bundessozialgericht gab ihr recht. Voraussetzung sei allerdings, daß die Tagesmutter nicht selbständig arbeite, sondern im Haushalt der Eltern von diesen abhängig und nach deren Weisungen beschäftigt sei. Außerdem müsse sie über einen gewissen Zeitraum hinweg beschäftigt und für ihre Arbeit bezahlt werden (BSG v. 17.02.1998, Az B 2 U 3/97).

Versicherungsschutz für Spätfolgen von Unfall

Eine Unfallversicherung kann durch ihre Vertragsbedingungen festlegen, daß sie für Spätfolgen des Unfalls (Invalidität) nur aufkommt, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auftreten. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, daß der Versicherungsschutz dadurch nicht generell ausgehöhlt werde. Fälle dieser Art seien vielmehr extrem selten und unwahrscheinlich. Deshalb dürfe das Versicherungsunternehmen seine Pflichten durch eine solche Klausel begrenzen, ohne den Vertragszweck zu gefährden. Zudem sei es für die Versicherung kaum überprüfbar, ob sog. Spätschäden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind (BGH v. 19.11.1997, Az IV ZR 348/96).

Umweg nach der Arbeit

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit einen Unfall erleidet (Wegeunfall / Wegeschaden), ist dann nicht versichert, wenn er zu privaten Zwecken einen Umweg gemacht hatte. Dies gilt auch bei einem Umweg von nur wenigen Metern (BSG v. 21.01.1997, Az 2 RU 11/96).

Nach Unfall darf nicht doppelt kassiert werden

Ein Unfallopfer darf nicht gleichzeitig Geld von der Unfallversicherung und Krankengeld kassieren. Vielmehr muß das von der Unfallversicherung gewährte Verletztengeld auf die Zahlung der Krankenkasse angerechnet werden (BSG v. 14.11.1996, Az 2 Ru 5/96).

 

Kurzarbeitergeld, BaföG, Fahrtkostenbeihilfe, Opferentschädigung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegeversicherung etc.


Kein Kurzarbeitergeld bei mangelndem Umsatz

Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter) muss einem Unternehmen kein Kurzarbeitergeld gewähren, nur weil der Umsatz des Unternehmens wegen mangelnder Akzeptanz zurückgegangen ist. Ein Unternehmen, das seit 1922 medizinische Rheumabandagen aus Katzenfellen herstellt und vertreibt, beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter) Kurzarbeitergeld. Zur Begründung brachte sie an, dass die Arbeitsausfälle im Wesentlichen auf der veränderten Akzeptanz des von ihm hergestellten Produkts in der Bevölkerung beruhen. Hierfür spricht bereits die Tatsache, dass das Unternehmen seit 1989 über acht Jahre hinweg in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen für seine Beschäftigten Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen musste und die Produktion insgesamt kontinuierlich rückläufig war. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter) nicht zahlen muss. Der Umsatzrückgang wegen mangelnder Akzeptanz des Produkts rechtfertigt nicht den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (BSG v. 15.12.2005, Az B 7 a 10/05 R).

Kein Anspruch auf BaföG bei Vermögensverschiebung auf die Eltern

Kein Anspruch auf BaföG (Bundesausbildungsförderung) nach Vermögensverschiebung auf Familienmitglieder. Eine Studentin hatte ihren Bausparvertrag und Wertpapiere als Sicherheit an ihre Mutter und Großmutter abgetreten, die ihr für die Dauer ihres Studiums ein Darlehen von 40.000 Euro zur Verfügung gestellt hatten. Mit der Begründung, dass hierdurch Schulden auf ihr lasten würden, machte sie daraufhin einen vermeintlichen BaföG-Anspruch geltend. Die insgesamt 19.000 Euro, die die junge Frau im Laufe der Jahre erhalten hat, müssen nun jedoch zurückgezahlt werden, entschied das Verwaltungsgericht in Kassel. Grund: Die Studentin war während des Studiums durch das Darlehen in keiner Weise belastet, da dieses erst nach ihrem Abschluss zurück zu erstatten gewesen wäre. Anstatt staatliche Unterstützung zu beantragen und ein Darlehen aufzunehmen, hätte die angehende Akademikerin vielmehr ihr eigenes Vermögen zur Finanzierung des Studiums verwenden sollen (VG Kassel v. 29.11.2005, Az 5 E 1238/04).

Bafög-Schwindel ist Betrug

Wer beim Antrag auf BaföG eigenes Vermögen verschweigt, dem droht eine Vorstrafe wegen Betrugs. Das Gericht entschied, dass dieser Schwindel über eine Ordnungswidrigkeit hinausgehe und den Straftatbestand des Betrugs erfülle. Im konkreten Fall hatte ein Student sein Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen angegeben, obwohl er Aktien und Fondsanteile im Wert von 11.000 Euro besaß (OLG Bayern v. 23.11.2004, Az 1 St RR 129/04).

Heilungsaussichten bei Berufsunfähigkeitsversicherten

Besteht bei einem Berufsunfähigkeitsversicherten eine Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung durch einfache und gefahrlose medizinischen Maßnahmen und hält sich dieser nicht daran, so hat er auch keinen Anspruch auf Leistung. Ein Fahrlehrer, der bei Einhaltung von Pausen seinen Beruf zu mehr als 50% ausüben kann, ist nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken nicht berufsunfähig, hat also auch keinen Anspruch auf den Bezug solcher Leistungen. Es sei kein Gegenargument, dass solche Pausen vorher nicht zum Ablauf seines Arbeitstages gehörten (OLG Saarbrücken v. 01.07.2004, Az 16 U 92/03).

Bescheid der Bundesagentur für Arbeit

Wird einem Arbeitslosen ein Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit zugesendet, so muss dieser nicht auf die Richtigkeit überprüft werden. Es treffe ihn lediglich die Pflicht zur inhaltlichen Kenntnisnahme, solange alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden. Im konkreten Fall durfte eine Frau 4.000 Euro behalten, die ihr zuviel an Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden (LSG München v. 30.04.2004, Az L 8 AL 18/03).

Stattliche Zuschüsse und Hilfen - Kindergeld

Über staatliche Zuschüsse und Hilfen entscheidet die Höhe des Einkommens. Dazu zählt auch grundsätzlich das Kindergeld. Im konkreten Fall verlangten Eltern Prozesskostenhilfe vor Gericht. Sie waren der Ansicht, das Kindergeld gehöre nicht ihnen, sondern sei das Einkommen der Kinder. Das sah das Gericht anders. Entscheidend sei, wer das Kindergeld tatsächlich beziehe - und das seien in der Regel die Eltern (OLG Brandenburg v. 24.03.2004, Az 9 WF 236/03).

Keine Fahrkostenbeihilfe nach Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahme

Wer im Anschluss an eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Weiterbildungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnimmt, kann von der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur / JobCenter) keine Fahrkostenbeihilfe verlangen. Eine solche Beihilfe steht nur Arbeitslosen zu, die eine Beschäftigung aufnehmen. Wer aber an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt und dann eine Beschäftigung aufnimmt, ist vor dem Eintritt in die Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen (BSG v. 18.03.2004, Az B 11 AL 59/03 R).

Opferentschädigung für Schockschaden

Auch Sekundäropfer, die einen Schock erleiden, weil sie von einer Gewalttat erfahren oder diese beobachten, können Opferentschädigung verlangen. Vorauszusetzen ist, dass die psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer (Opfer einer Gewalttat) so eng mit der Gewalttat verbunden sind, dass sie eine natürliche Einheit bilden. Eine solche Einheit bejahte das Gericht in einem Fall, in dem der vom Sekundäropfer getrennt lebende Ehemann erschossen worden war. Die personale Nähe zu diesem nahen Angehörigen reichte aus, um die Unmittelbarkeit zu begründen, obwohl das Sekundäropfer erst später von dem gewaltsamen Tod erfahren hatte (BSG v. 12.06.2003, Az B 9 VG 1/02 R).

Secondhand Kleidung zumutbar- Sozialhilfeempfänger

Mütter, die von Sozialhilfe leben, müssen Gutscheine für gebrauchte Babykleidung akzeptieren. Im konkreten Fall lehnte eine Mutter die gebrauchte Säuglingskleidung ab. Die Secondhand-Sachen würden ihre Menschenwürde verletzen. Das Gericht sah dies anders und lehnte den Antrag der Mutter auf Bargeld ab. Das Tragen gebrauchter Kinderkleidung sei in allen Schichten weit verbreitet und darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht sogar die Zuteilung einer gebrauchten Matratze für zumutbar erachtet (VerWG Düsseldorf v. 15.08.2002, Az 21 L 3089/02).

Verhinderungspflege

Im Rahmen der Verhinderungspflege können der Verdienstausfall und die Fahrtkosten einer ehrenamtlichen Ersatzpflegekraft erstattet werden ( bis zu einer Höchstgrenze von 1 432 € im Kalenderjahr), wenn die ständige Pflegeperson vorübergehend ausfällt (BSG v. 06.06.2002, Az B 3 P 11/01).

Angehörige von Gewaltopfern haben einen Anspruch auf Entschädigung

Angehörige von Gewaltopfern können Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie durch die Tat, die dem Opfer zugefügt wurde, einen dauerhaft nachwirkenden Schock erlitten haben. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Ehemann 1995 erstochen worden war. Der Ehemann war mit einem Bekannten in Streit geraten und hatte ihn geschlagen. Darauf hatte der Bekannte ein Messer gezogen. Als der Ehemann der Klägerin auf ihn losgegangen war, war er durch Mehrere Messerstiche tödlich verletzt worden. Der Täter war später wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Ehefrau hatte Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt, die zuständige Verwaltung hatte den Antrag jedoch abgelehnt. Ein Anspruch scheitere daran, dass dem Opfer selbst eine Entschädigung zu versagen gewesen wäre. Denn der Mann habe "leichtfertig die von dem Messer ausgehende Gefahr verkannt.
Die Richter des BSG in Kassler urteilten jedoch: Solche Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Opfer an der ihm zugefügten Gewalttat mit schuld gewesen sei. Die Ehefrau habe das Geschehen nicht zu verantworten. Deshalb habe die einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Allerdings wurde der Fall ans Landessozialgericht zurückverwiesen: Es müsse noch geklärt werden, ob die Klägerin wirklich einen psychischen Dauerschaden erlitten habe (BSG Kassel v. 07.11.2001, Az B 9 VG 2/01 R).

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei sog. "Totenbettehe"

Ein Ehepartner hat nach einer Heirat kurz vor dem Tod seines Partners kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem konkreten Fall hatte eine Witwe gegen die gesetzliche Unfallversicherung ihres verstorbenen Ehemannes geklagt. Der Ehemann hatte seit 1983 an einem als Berufskrankheit anerkannten Harnblasenkrebs gelitten. Er hatte viele Jahre mit der Klägerin, die auch seine Pflege übernommen hatte, zusammengelebt. Die Klägerin hatte ihren Partner am 28. März 2000 geheiratet, der am 2. April 2000 verstarb. Die Berufsgenossenschaft hatte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um eine so genannte Versorgungsehe gehandelt. Die Richter des Sozialgerichts in Koblenz schlossen sich dieser Auffassung an. Nur wenn nachgewiesen werden könne, dass die Eheschließung - die sog "Totenbettehe" - nicht der finanziellen Versorgung des Partners dienen sollte, sondern aus anderen Gründen erfolgte, komme ausnahmsweise eine Rentenzahlung in Frage (Sozialgericht Koblenz v. 18.09.2001, Az S 2 U 393/00).

Geringverdiener müssen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst bezahlen

Geringfügig Beschäftigte, die freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, müssen für ihre Beiträge zur Pflegeversicherung selbst aufkommen. So entschied das Bundessozialgericht und wies damit die Klage eines Arbeitnehmers ab, der von seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den Pflegeversicherungsbeiträgen verlangt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten nämlich Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, einen solchen Zuschuß. Üblicherweise bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Das Gericht entschied jedoch, daß sich der Kläger als geringfügig Beschäftigter nicht auf diese Regelung berufen könne. Sie gelte nur für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die aufgrund ihres erhöhten Jahresarbeitsentgelts nicht krankenversicherungspflichtig seien. Geringfügig beschäftigte und deshalb nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer hätten dagegen keinen Anspruch auf einen solchen Arbeitgeberzuschuß und müßten für die Pflegeversicherungsbeiträge allein aufkommen (BSG v. 04.06.1998, Az B 12 P 2/97 R).

Kein Krankengeld für dauerhaft Erwerbsunfähige

Wer auf Dauer arbeitsunfähig ist, hat keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld mehr. Ein Mann war seit 1976 krank und konnte deshalb dauerhaft nicht mehr arbeiten. Nach damals geltendem Recht bekam er keine Erwerbsunfähigenrente, sondern Krankengeld. Dies änderte sich jedoch mit der Gesundheitsreform 1989. Nun entfällt das Krankengeld, wenn ein Beschäftigter binnen drei Jahren mehr als 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bekommen hat, ohne zwischenzeitlich wieder für mindestens sechs Monate gearbeitet zu haben. Gegen diese Streichung des Krankengeldes klagte der Mann vor dem Bundessozialgericht. Sein Anspruch auf Krankengeld sei vor der Reform 1989 entstanden. Er sei in seinem Vertrauen darauf, daß diese Rechtslage fortbestehe, schutzwürdig(BVerfG v. 24.03.1998, Az 1 BvL 6/92).

Diabetiker nicht in Pflegestufe

Jugendliche Diabetiker sind nicht in die Pflegestufe I der Pflegeversicherung einzuordnen. Ein 14jähriger Diabetiker hatte Leistungen nach der Pflegestufe I beantragt, weil er auf regelmäßige Insulinspritzen und eine Spezialdiät angewiesen ist. Dies hatte die Pflegekasse abgelehnt. Das Bundessozialgericht stellte nun fest, daß der Hilfebedarf des Klägers nicht hoch genug sei, um ihn der Pflegestufe I der Pflegeversicherung zuzuordnen (BSG v. 19.02.1998, Az B 3 P 3/97 R).

Pflegeversicherung

Um in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung eingestuft zu werden, muß der Pflegebedürftige auch nachts regelmäßig auf Hilfe angewiesen sein. Eine solche Hilfebedürftigkeit lehnte das Bundessozialgericht im Falle einer 34jährigen, spastisch gelähmten, schwer geistig behinderten und zu aggressiven Ausbrüchen neigenden Frau ab. Zwar müsse ihr gelegentlich beim nächtlichen Toilettengang und den nächtlichen Unruhezuständen geholfen werden. Dies komme jedoch nicht so häufig vor, daß eine Pflegeperson ihr nahezu jede Nacht zur Hilfe kommen müsse. Vielmehr reiche es aus, daß eine Pflegeperson in Bereitschaft sei. Dies wiederum rechtfertige nicht die Einstufung der schwerstbehinderten Frau in Pflegestufe III. Hierzu sei es nämlich erforderlich, daß ein Pfleger nahezu jede Nacht Hilfe leisten muß (BSG v. 19.02.1998, Az B 3 P 3/97 R).

Pflegeversicherung bei Beamten

Wer als Beamter privat krankenversichert ist, kann der sozialen Pflegeversicherung nicht angehören (BSG v. 06.11.1997, Az 12 RP 2/96).

Pflegeversicherung für Behinderte

Behinderte, die weder gesetzlich krankenversichert noch privat krankenversichert sind, können der sozialen Pflegeversicherung nicht angehören. Vielmehr erfahren sie Schutz durch die staatliche Gemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gehört zwar die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaates. Hieraus ergibt sich jedoch nicht Pflicht des Staates, den Beitritt zu einer Pflegeversicherung zu ermöglichen (BSG v. 06.11.1997, Az 12 RP 1/96).

Freie Wahl des Pflegedienstes

Hilfsbedürftige Menschen dürfen sich ihren Pflegedienst selbst aussuchen. Eine Berliner Betriebskrankenkasse wollte ihre Mitglieder in einem 6-jährigen Modellversuch verplichten, nur den häuslichen Pflegedienst der eigenen Kasse zu nutzen. Die Berliner Sozial- Verwaltung hatte dies untersagt.Das OLG wies die Klage der Betriebskrankenkasse zurück. Der Modellversuch hätte zu einer Monopolstellung führen können, womit der Wettbewerb im Bereich der Pflegedienste eingeschränkt werde. Außerdem gäbe es datenschutzrechtliche Bedenken, da am Ende des Modellversuchs auch intime Daten von Patienten ausgewertet werden müssten (SozG Berlin, Az S 88 KR 1821/01).

Wohnraumanspruch für Obdachlose

Jeder hessische Obdachlose hat ein Recht auf Unterkunft in der Stadt, in der er sich gerade aufhält.
Dies entschieden die Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel in einem Fall, bei dem die Stadt Darmstadt die Unterbringung eines Obdachlosen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass dieser bereits in Dieburg um Unterbringung gebeten habe. Dies hielten die Richter für unzulässig. Es gehe nicht an, dass Städte einen Obdachlosen wechselseitig in die Zuständigkeit einer anderen Kommune abschieben würden. Die Unterbringung sei Aufgabe der Gefahrenabwehr, weshalb für die Schaffung von Wohnraum genau die Stadt zuständig sei, in der sich der Obdachlose gerade aufhalte. Unbeachtlich sei dabei, wo der Betreffende obdachlos geworden sei oder zuletzt gewohnt habe (VGH Kassel, Az 11 TG 3379/02).

Kosten für die Beerdigung dürfen einbehalten werden

Ein Erbe, der dem Sozialamt die Kosten für die Heimunterbringung des Verstorbenen aus dessen Nachlass erstatten muss, darf die Kosten für die Beerdigung einbehalten. In dem konkreten Fall gab das Gericht der Klage einer Tochter gegen die Sozialhilfebehörde teilweise statt. Die Mutter der Klägerin war in einem Heim untergebracht. Die Kosten hatte teilweise die Sozialhilfe getragen. Von der Klägerin als Erbin hatte die Behörde die Erstattung von rund 7500 Mark verlangt. Dabei hatte die Behörde den Wert des Nachlasses zu Grunde gelegt. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sich der Betrag um die Kosten der Beerdigung vermindere.Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz schlossen sich der Klägerin an. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Erbe die Pflicht, für eine angemessene Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Um den dafür anfallenden Betrag sei die Erbschaft daher von vornherein gemindert. Die Klägerin müsse allenfalls noch etwa 1500 Mark erstatten, befanden die Richter (OVG Rheinland-Pfalz, Koblenz, AZ 12 A 10133/01).

Krankschreibung durch den Hausarzt

Ein Patient, der von seinem Hausarzt krankgeschrieben wird, kann daraus nicht automatisch einen Anspruch auf Krankengeld ableiten. Krankenkassen sind generell nicht an die Krankschreibung eines Hausarztes gebunden, sondern haben die Möglichkeit, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einzuholen. Eine Krankenpflegerin war wegen Depressionen fünf Wochen lang krankgeschrieben. Ihre Krankenkasse holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein. Dies erklärte sie wieder für arbeitsfähig. Am nächsten Tag schrieb der Hausarzt die Krankenpflegerin erneut krank. Er versäumte es jedoch, der Einschätzung des Medizinischen Dienstes zu widersprechen. Dieser Fehler geht zu Lasten der Patientin. Diese erhielt daher kein Krankengeld für diesen Zeitraum (Bundessozialgericht, AZ B 1 KR 18/04 R).

Zusatzgebühr für Mittagsbetreuung an Kindergärten nicht zulässig

Eltern müssen für die Betreuung der Kinder im Kindergarten über Mittag keinen zusätzlichen Beitrag zahlen, wenn die Einrichtung nachmittags geschlossen ist. In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Duisburg von den Eltern, deren Kind einen städtischen Kindergarten besucht hatte, über den regulären Beitrag hinaus monatlich 40 Mark gefordert. Diesen Aufschlag hatte die Stadt damit begründet, dass der Kindergarten von 7.30 - 14 Uhr geöffnet war, was eine sog. Blocköffnungszeit darstelle. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster urteilten: Solche zusätzlichen Beiträge dürften nur dann erhoben werden, wenn der Kindergarten auch nach der "Über-Mittag-Betreuung" geöffnet sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Denn die Öffnungszeit bei einer Betreuung über Mittag betrage nach dem Gesetz in der Regel 8,5 Stunden und nicht wie vorliegend nur 6,5 Stunden. Ein Aufschlag sei daher nicht gerechtfertigt (OVG NRW, Münster, AZ 16 A 4298/00).

 

 


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