Allgemeines zum
Steuerrecht
Steuerrecht
Abgabenordnung
Die für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regeln, insbesondere diejenigen des Besteuerungsverfahrens von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Steuerfestsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung der Steuern, zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum Steuerstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, sind als so genanntes allgemeines Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) enthalten. Die Abgabenordnung (AO) enthält die grundsätzlichen Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen und wann die Steuer zu entrichten ist. Die Abgabenordnung (AO) ist in neun Teile gegliedert. Die ersten Teile enthalten die einleitenden Vorschriften und das Steuerschuldrecht. § 3 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO): „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den
das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ und § 33 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bestimmt, wer „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Steuergesetze ist: „Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.“ Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. § 30, 31 und 31a Abgabenordnung (AO) regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.
Bedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Außerhalb des Einspruchsverfahrens (s. u.) kann ein Steuerbescheid z. B. nach § 173 Abgabenordnung (AO) aufgehoben oder geändert werden. Geregelt wird auch die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 233 ff. Abgabenordnung (AO)) und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung (§ 240 Abgabenordnung (AO)). Die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren enthält die Finanzgerichtsordnung (FGO). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Einkommensteuer
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben. Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle
Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden. Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag und bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 € jährlich abgesetzt. Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag), für den dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug
insbesondere der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen. Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag). Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der Haushaltsfreibetrag wurde mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2004 aufgehoben. Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B.
Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen. Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Unter Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) wird die Wertminderung von Wirtschaftsgütern (auch Gebäude) verstanden, die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden können. Die Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer und den jeweils geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen. Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) können nur auf Gebäude und Gebäudeteile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf Grund und Boden vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) sind grundsätzlich die
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (Errichtung) einer Immobilie zuführen. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten nur (anders als bei der Zusammenveranlagung) die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind vor allem das Einkommensteuergesetz, die Abgabenordnung und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Zu weiteren Einzelheiten fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind. Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen. Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser
zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war. Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker). Daneben bestehen Versorgungsfreibeträge. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz.
Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z. B. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B.eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet. Die Gewerbesteuer mindert als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn des Gewerbebetriebs und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Realsteuern, Objektsteuern oder Sachsteuern. Die Besteuerung beruht auf dem Gewerbesteuergesetz.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. In der Regel wird die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung, die gesetzlich sehr genau und umfassend bestimmt ist, berechnet. In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, wird die Steuer vom Grundbesitzwert (§ 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes) berechnet. Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dieses setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz. Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein. Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, variieren. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Hundesteuer
Bei der Hundesteuer wird die Hundehaltung besteuert. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Hundesteuer getroffen werden soll. Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten z. B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit. Rechtsgrundlage sind die Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze der Länder, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.
Aussensteuerrecht
Der Ausdruck „Internationales Steuerrecht“ bezeichnet die Gesamtheit der steuerlichen Vorschriften des nationalen Rechts und der völkerrechtlichen Vereinbarungen, die regelmäßig aufgrund nationalen Zustimmungsgesetzes die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln. Dazu gehören in erster Linie das nationale Außensteuerrecht, die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie sonstige bi- oder multilaterale Verträge, soweit sie die Besteuerung regeln. Das sog. „Außensteuerrecht“ umfasst die Vorschriften des innerstaatlichen (nationalen) Steuerrechts, die sich spezifisch mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Steueranrechnung) bei der Besteuerung von Auslandseinkünften ansässiger Personen (Welteinkommensprinzip) dienen sowie die Vorschriften zur Besteuerung im Ausland ansässiger Personen,
die inländische Einkünfte beziehen (beschränkte Steuerpflicht). Vergleichbare Vorschriften enthält das Körperschaftsteuergesetz, im Übrigen verweist es auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zum deutschen Außensteuerrecht zählt schließlich das Außensteuergesetz. Es enthält zum einen Vorschriften zur sog. Hinzurechnungsbesteuerung. Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Kapitalertragsteuer
Bei der Kapitalertragsteuer werden Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszuzahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden (z. B. durch Erteilung eines Freistellungsauftrages oder durch Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Für Auslandsansässige mit beschränkter Steuerpflicht ist die Kapitalertragsteuer eine Abgeltungsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§ 43 bis 45d des Einkommensteuergesetzes.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Besteuerungsgrundlage ist - ebenso wie für die Einkommensteuer- das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Dabei sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft
erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2001 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 25 Prozent. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erhoben. Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung
ausgeschütteter Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden (Halbeinkünfteverfahren). Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuerrechts ist: Körperschaftsteuergesetz. Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Lohnsteuer
Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt oder dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist die Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde anhand ihrer Unterlagen (z. B. Einwohnerkartei) vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für alle Arbeitnehmer ihres Bezirks ausgestellt. Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für
Körperbehinderte und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Kommen für den Arbeitnehmer weitere Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder zu berücksichtigen, so werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert oder ergänzt. Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer- Durchführungsverordnung erlassen worden.
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Urteile
Einkommenssteuer
Die Prämien für eine Vollkaskoversicherung stellen regelmäßig keine Werbungskosten dar
Steuerpflichtige können die Prämien für eine Vollkaskoversicherung eines dienstlich genutzten Pkws nicht bei den Werbungskosten abziehen, wenn die Versicherung auch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Wagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat genutzt wird und der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung bei seiner Erstattung der dienstlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt (FG Düsseldorf v. 11.04.2005, AZ 15 K 4678/02 E).
Lehrer können Arbeitszimmer von der Steuer absetzen
Lehrer können die Ausgaben für ein Arbeitszimmer unter bestimmten Umständen auch dann von der Steuer absetzen, wenn ihnen in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung steht. Im konkreten Fall wurde in einer ganzen Schule täglich ab 13h30 die Temperatur gesenkt - ausgenommen im Dienstzimmer. Dies diente jedoch lediglich den übertragenen Verwaltungsaufgaben. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung sei daher ein Arbeitszimmer notwendig, so das Gericht (FG Düsseldorf v. 08.04.2005, Az 11 K 378/05).
Erpressungsgelder nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar
Ein Steuerpflichtiger, der Erpressungsgelder zahlt, damit sein Ehepartner nichts von seinem außerehelichen Verhältnis erfährt, kann diese Beträge nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen (BFH v. 18.03.2004, Az III R 31/02).
Offenlegung von Anlass und Teilnehmern einer Bewirtung
Ein Rechtsanwalt, der die Kosten für Gaststättenbesuche steuerlich geltend machen will (Bewirtungsbelege), muss angeben, aus welchem Anlass der Besuch erfolgte und wer daran teilgenommen hat. Nur auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Bewirtung betrieblich veranlasst war (Bewirtungsbelege) (BFH v. 26.02.2004, Az IV R 50/01).
Kosten des Computers als Werbungskosten
Die Kosten eines PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind hinsichtlich des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Wird der PC nicht mehr als 10 % privat mitgenutzt, so können die gesamten Kosten steuerlich geltend gemacht werden (BFH v. 19.02.2004, Az VI R 135/01).
Verlust einer als Arbeitsmittel genutzten Meistergeige als außergewöhnliche Abschreibung
Der endgültige Verlust einer als Arbeitsmittel genutzten Meistergeige kann als außergewöhnliche Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Verlust fast ausschließlich beruflich veranlasst ist und nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden kann. So entschied der BFH in einem Fall, in dem einer Orchestermusikerin die als Arbeitsmittel genutzte Meistergeige vom Ehemann entwendet worden war (BFH v. 09.12.2003, Az VI R 185/97). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Versicherungsleistung für gestohlenen Pkw als Betriebseinnahme
Wird ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, gestohlen, so stellen die wegen des Diebstahls erbrachten Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen dar. Das gilt auch dann, wenn der Pkw beim Parken vor dem Privathaus und vor einer Privatfahrt gestohlen wird. Allerdings können dann die Zahlungen der Versicherung unter Umständen in Höhe des Anteils der privaten Nutzung als Privateinnahmen anzusehen sein (BFH v. 20.11.2003, AZ IV R 31/02).
Kosten für Promotion als Werbungskosten
Kosten für eine Promotion können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Entscheidend ist, dass die Promotion für das berufliche Fortkommen bedeutsam, ja sogar teilweise unabdingbar ist (BFH v. 04.11.2003, AZ VI R 96/01).
Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Finanzielle Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Das gilt auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige mehrere Erwerbstätigkeiten hat. Entscheidend für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist dann der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Der Betätigungsmittelpunkt der Erwerbstätigkeiten liegt in diesem Fall nur im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten erledigt werden (BFH v. 23.10.2003, AZ VI R 27/02). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten
Finanzielle Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme sind dann Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dabei ist unerheblich, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Eine Steuerpflichtige wollte die Kosten für eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die ihre erste Ausbildung war, von ihrem späteren Einkommen abziehen, das sie nur wegen der von ihr absolvierten Ausbildung erzielte (BGH v. 13.10.2003, AZ VI R 71/02).
Entfernungspauschale bei mehreren Fahrten zum Arbeitsplatz an einem Tag
Die Entfernungspauschale für die Fahrt zum Arbeitsplatz beinhaltet auch die Fahrten, die durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden zustande kommen. Dies gilt beispielsweise für einen Opernsänger, der an einem Tag nicht nur zu den Proben sondern auch zu der Vorstellung zur Oper fahren muss.
Für jeden Arbeitstag, an dem zur Arbeitstätte gefahren wird, ist also im Rahmen der Entfernungspauschale der Betrag anzusetzen, der sich aus der Entfernung der Wohnung zur Arbeitstätte ergibt. Dabei ist unerheblich, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurück gelegt wird (BFH v. 11.09.2003, AZ VI B 101/03).
Arbeitszimmer und Betriebsausgaben
Das Arbeitszimmer eines freien Bildjournalisten ist regelmäßig nicht dessen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung. Daher können die Kosten für das Arbeitszimmer nicht in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein Arbeitszimmer ist nach dem Urteil des Gerichts nur dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, wenn dort der Schwerpunkt der Betätigung, der für den Beruf prägend ist, des Steuerpflichtigen liegt. Ein Bildjournalist arbeitet aber sowohl außerhäuslich, um Fotoaufnahmen zu machen, als auch im Arbeitszimmer. Er hat also keinen Tätigkeitsschwerpunkt, weshalb das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet (BFH v. 28.08.2003, AZ IV R 34/02).
Kosten für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten
Ein EDV-Organisator, der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst macht und daher seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen kann, kann Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (BFH v. 07.08.2003, Az VI R 41/98).
Finanzielle Aufwendungen für Fortbildung als Werbungskosten
Die finanziellen Aufwendungen, die eine Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, tätigt, sind Werbungskosten und können daher steuerlich geltend gemacht werden (BFH v. 22.07.2003, Az VI R 190/97). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Kosten für Zweitstudium als Werbungskosten
Finanzielle Aufwendungen für ein Universitätsstudium, das im Anschluss an ein Fachhochschulstudium aufgenommen wird, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Studium im Zusammenhang mit der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Ein Steuerpflichtiger hatte nach dem Abschluss eines Ingenieurstudiums an einer Fachhochschule noch ein Maschinenbaustudium an einer Universität begonnen und nahm danach eine Tätigkeit als Projektleiter auf. Somit war das Universitätsstudium eine konkrete Vorbereitung auf seinen ausgeübten Beruf, und die dafür aufgewendeten Kosten stellten Werbungskosten dar (BFH v. 22.07.2003, Az VI R 50/02).
Finanzielle Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten
Finanzielle Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der künftigen beruflichen Tätigkeit stehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung absolviert, deren Kosten vom Ausgebildeten selbst zu tragen waren. Der Ausbildung folgte eine Beschäftigung als Pilot bei der ausbildenden Fluggesellschaft, was den geforderten Zusammenhang zwischen Ausbildung und künftiger beruflicher Tätigkeit darstellt (BFH v. 27.05.2003, Az VI R 33/01). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Steuerfreie Garage für Dienstwagen
Zahlt der Arbeitgeber die Garage für den Dienstwagen, müssen die Zahlungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür zahlt, dass sie ihre Dienstwagen in einer eigenen oder angemieteten Garage unterstellen, sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern (BFH v. 04.09.2002, AZ VI R 145/99).
Unterhalt steuerlich abziehbar
Unterhaltsleistungen können nur von den Steuern abgezogen werden, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt nach dem BGB sind Verwandte in auf - und absteigender Linie, also Eltern, Kinder; Großeltern, Ehegatten, sowie bei nicht verheirateten Paaren der Elternteil, der sich um das Kind kümmert. Unterhaltsleistungen an andere Personen sind steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Unterhaltspflicht aus einer ausländischen Rechtsordnung ergibt. Der Kläger, eine türkischer Staatsbürger, konnte seine Zahlungen an seine Schwester, deren Kinder und seine Stiefmutter nicht mehr steuerlich geltend machen. Unterhaltsleistungen an Eltern, Großeltern und Kindern, die im Ausland leben, sind dagegen grundsätzlich abziehbar (BFH v. 04.07.2002, Az III R 8/01).
Behinderte: Keine Steuerbegünstigung bei Badumbau
Behinderte Haus- oder Wohnungseigentümer, die eine Gästetoilette zu einem ihren Bedürfnissen angepassten Badezimmer umbauen, können die dabei entstehenden Kosten nicht steuerlich geltend machen. Die Richter des Finanzgericht Saarland entschieden kürzlich: Es handele sich dabei nicht um eine sog. außergewöhnliche Belastung, da der Immobilienbesitzer für seine Aufwendungen einen wirtschaftlich erfassbaren Gegenwert erhalten habe (FG Saarland v. 13.12.2001, AZ 2 K 280/01).
Steuerfahndung bei Tafelgeschäfte durch Bareinzahlung
Wickelt ein Bankkunde seine Tafelgeschäfte bei einem Kreditinstitut, bei welchem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser durch Bareinzahlungen und Barabhebungen ab, so ist der sog. "Anfangsverdacht" einer Steuerstraftat gerechtfertigt. Dies kann dazu führen, daß der verdächtige Bankkunde oder gar sein Erbe auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen muß.
Dies entschieden die Richter des BFH und stellten in ihrer Begründung zunächst fest, daß allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen könne. Anders jedoch, wenn ein Kunde bei dem eigenen Kreditinstitut Tafelpapiergeschäfte außerhalb seiner dort geführten Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen anonym abwickele. In einem solchen Fall müsse er sich nicht nur die Frage stellen lassen, aus welchem Grund er dies tue, sondern außerdem den Anfangsverdacht ertragen, er habe durch seine Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine Steuerhinterziehung stellen wollen (BFH v. 15.06.2001, AZ VII B 11/00). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
An der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Regelung über die so genannte Mindestbesteuerung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. Der Bundesfinanzhof entschied in einem vorläufigen Verfahren nun, dass an dieser Regelung keine ernstlichen Zweifel bestünden, soweit es um den Ausgleich von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz begünstigte Investitionen entstanden sind (Verlustverrechnung). Der BFH stellt dabei die grundsätzliche Abziehbarkeit der entstandenen Verluste nicht in Frage. Er schränkt dies allerdings insoweit ein, dass er einen sofortigen Ausgleich von positiven und negativen Einkünften (Verlustverrechnung) verschiedener Einkunftsarten von einer bestimmten Höhe an nicht mehr zulässt.
Vielmehr kann ein überschüssiger Anteil an negativen Einkünften auf andere Zeiträume rück- bzw. vorgetragen werden (Bundesfinanzhof v. 09.05.2001, AZ XI B 151/00).
Steuerbescheid muß vom Finanzamt an die zuständige Stelle weitergeleitet werden
Das Finanzamt ist verpflichtet einen offensichtlich fehlgeleiteten Einspruch gegen einen Steuerbescheid an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, ist dem Steuerzahler eine Fristversäumnis nicht anzulasten (Bundesverfassungsgericht v. 19.12.2000, AZ 1 BvR 476/01).
"Ein-Prozent-Regelung" für private Nutzung des Firmenwagens zulässig
Wer sein betriebliches Kraftfahrzeug auch im Privatbereich nutzt, der muß dafür monatlich ein Prozent des Listenpreises versteuern. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Fahrer durch die Führung eines Fahrtenbuches das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten schriftlich nachweisen kann. Mit dieser Entscheidung nahm der Bundesfinanzhof zu einer Regelung des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3) Stellung und betonte deren Verfassungsmäßigkeit. Nach Auffassung der Richter, habe sich der Steuergesetzgeber damit innerhalb seines Gestaltungsspielraumes für Typisierungen bewegt (BFH v. 24.02.2000, Az III R 59/98).
Krankheitsbedingte Unterbringung im Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Erbringen nahe Angehörige für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Famlienmitglieds in einem Pflegeheim Aufwendungen, so können diese Kosten bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ( § 33 EstG) abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Pflegekosten als auch die Aufwendungen, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Klage eines Mannes Recht gegeben, der die vom Altenpflegeheim geforderten Kosten für die seine Eltern übernommen hatte. Zwar hatte ihm das Finanzamt den auf die Pflege entfallenden Kostenanteil als außergewöhnliche Belastungen zugebilligt, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung wollte die Behörde jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigen (BFH v. 24.02.2000, Az III R 80/97).
Auch Bestehungsgelder müssen versteuert werden
Wer Bestechungsgelder erhält, muß diese als sonstige Einkünfte auch versteuern. Dies bestätigten die Richter des Bundesfinanzhofes mit der Begründung, daß zu den sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Unterlassen oder Dulden gehöre, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und gerade wegen einer Geldzahlung erbracht werde. Dazu gehöre auch das von Dritten gezahlte "Schmiergeld" (BFH v. 26.01.2000, Az IX R 87/95).
Umlagen für Nebenkosten oder Betriebskosten gehören für den Vermieter zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Erhebt ein Vermieter Umlagen und Nebenentgelte für die Neben- oder Betriebskosten, so muß er diese Beträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden: Die Umlagen für Mietnebenkosten seien durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehörten zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Unerheblich sei dabei, daß der Steuerpflichtige die Umlagen zweckgebunden zur Zahlung von Werbungskosten verwende. Schließlich setze das Einkommensteuergesetz nicht voraus, daß dem Steuerpflichtigen der zugeflossene Vermögensvorteil endgültig verbleibe. Ein nicht steuerbarer Aufwendungsersatz könne bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht anerkannt werden (BFH v. 14.12.1999, Az IX R 69/98). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Schuldzinsenabzug für Immobilie der Ehefrau nur bei gemeinsamer Darlehensaufnahme
Schuldzinsen für die Bezahlung einer Immobilie seiner Ehefrau kann der Mann grundsätzlich nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen, wenn das Darlehen zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Schuldzinsen als Werbungskosten anzusehen sind, wenn der Ehemann die Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seiner Ehefrau bezahlt (Schuldzinsenabzug) (BFH v. 02.12.1999, Az IX R 45/95; IX R 21/96).
Steuerliche Absetzbarkeit eines Computers
Wer seinen Computer steuerlich absetzen will, der ist verpflichtet dem Finanzamt die tatsächliche Verwendung des Geräts auf Verlangen nachzuweisen. Grundsätzlich spricht jedoch nicht schon der erste Anschein für eine private Nutzung und damit gegen die Möglichkeit der Absetzbarkeit (FG Rheinland-Pfalz v. 28.10.1999, Az 6 K 1960/98).
Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung bei Verwahrlosung
Entspricht eine Wohnung durch Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen und ist deshalb nicht mehr vermietbar, so ist dies alleine noch kein Grund die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für das Gebäude steuerrechtlich als Herstellungskosten zu beurteilen. Der Kläger hatte 1982 eine Immobilie erworben. In den darauf folgenden Jahren ließ der Mann das im Jahre 1900 errichtete Gebäude umfangreich Instandsetzen und Modernisieren. Die Kosten machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das beklagte Finanzamt sah dies jedoch anders und beurteilte die Aufwendungen als Herstellungskosten, weil diese dazu gedient hatten das Gebäude "funktions- und nutzungsfähig" zu machen da es "unbrauchbar" gewesen sei. Dies führte im Ergebnis allerdings lediglich zu einer Absetzung für Abnutzung (AfA). Während Einspruch und Klage erfolglos blieben, entschied der Bundesfinanzhof dagegen zugunsten des
Klägers und verwies die Klage in der Revision zurück (BFH v. 13.10.1999, AZ IX R 61/95).
Spenden für weltanschauliche Verbände als Sonderausgaben absetzbar
Spenden für Verbände mit weltanschaulichen Zielen können als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhof, sind diese mit den Spenden zur Förderung religiöser Zwecke gleichzusetzen. Religion und Weltanschauung würden von der Verfassung grundsätzlich gleich behandelt, daher sei eine Differenzierung nicht zulässig. Geklagt hatte ein humanistischer Landesverband, der sich seiner Satzung zu Folge als Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der europäischen Aufklärung versteht und die Werte der Toleranz, Selbstbestimmung und Solidarität betont (BFH v. 23.09.1999, AZ XI R 66/98). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Voraussetzungen für Kindergeldanspruch
Eltern darf das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erst dann gestrichen werden, wenn das eigene Einkommen des Kindes nach Abzug des erwerbssichernden Aufwandes (Werbungskosten und Betriebsausgaben) und des existenzsichernden Aufwandes (Versicherungen, Vorsorgeaufwand und außergewöhnliche Belastungen) mehr als 13 020 Mark jährlich
beträgt. Der Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung muß aus Sicht des niedersächsischen Finanzgerichtes also anders als bisher üblich beurteilt werden. Bisher sei in der Regel nur der erwerbssichernde Aufwand zu Grunde gelegt worden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß der Wortlaut des Gesetzestextes nicht dem vom Gesetzgeber gemeinten Inhalt entspreche (FG Niedersachsen v. 20.07.1999, AZ VII 471/98 Ki).
Nicht für jeden Wintergarten gibt es Geld vom Staat
Wer einen Wintergarten baut, der sollte darauf achten, daß dieser nicht zu weit vom Wohnhaus entfernt ist. Denn eine steuerliche Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz gibt es nur, wenn darin eine "Erweiterung des Wohnraums" gesehen werden kann. Geklagt hatte ein Steuerzahler, der für den Bau seines Wintergartens beim Finanzamt sowohl einen Sonderausgabenabzug geltend gemacht, als auch Baukindergeld beantragt hatte. Die Beamten versagten ihm beides. Denn Haupthaus und Wintergarten standen rund fünf Meter voneinander entfernt und das sei zu viel, um den gesetzlich geforderten Zusammenhang zu erkennen. Zu Recht, entschieden die Münchner Richter, denn die Nähe zum eigentlichen Wohngebäude sei eine entscheidende Voraussetzung für einen Antrag auf Steuerbegünstigung (BFH v. 02.06.1999, AZ X R 16/96).
Aufwendungen für künstliche Befruchtung
Läßt sich eine Frau, die mit einem zeugungsunfähigen Mann verheiratet ist, mit dem Sperma eines Dritten künstlich befruchten, so können die Kosten hierfür steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Nach einem Urteil des BFH stellt eine organisch bedingte Sterilität zwar eine Krankheit dar, und Krankheitsbehandlungskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Jedoch sei die Kinderlosigkeit nicht selbst eine Krankheit, sondern nur Folge der Sterilität. Die künstliche Befruchtung, also die Behebung der Kinderlosigkeit, sei daher keine Krankheitsbehandlung (BFH v. 18.05.1999, AZ III R 46/97).
Gleiche Besteuerung von Trinkgeldern
Die Einkommensbesteuerung von Trinkgeldern ist verfassungsgemäß. Ein in einem Restaurant tätiger Kellner hatte geklagt, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, Trinkgelder zu besteuern. Denn die gleichmäßige Besteuerung aller Trinkgelder funktioniere nur auf dem Papier. In Wirklichkeit würden dadurch nur die im Hotel- und Gaststättengewerbe gezahlten Trinkgelder erfaßt. Die Beschäftigten in anderen Branchen kämen davon, ohne ihr Trinkgeld zu versteuern. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Freiwillig gezahlte Trinkgelder seien ohnehin unterschiedlich hoch, sei es innerhalb derselben Branche oder in verschiedenen Branchen. Daß es nicht immer gelänge, das Trinkgeld der Beschäftigten verschiedener Branchen gleichermaßen steuerlich zu erfassen, läge auch an der "mangelnden Rechtstreue des Steuerschuldners", sprich: daran, daß andere Beschäftigte ihre erhaltenen Trinkgelder
verschwiegen. Die Tatsache, daß es manchem gelinge, sich darum zu drücken, könne jedoch nicht dazu führen, die Besteuerung von Trinkgeldern generell abzuschaffen. Denn dann läge wiederum eine Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer vor, die kein Trinkgeld erhielten und ihren Arbeitslohn voll zu versteuern hätten (BFH v. 19.02.1999, AZ VI R 43/95).
Bekanntgabe von Entscheidungen über Telefax
Eine Finanzbehörde kann eine Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen auch über Telefax ordnungsgemäß bekanntgeben. Nach einem Urteil des BFH kann die Behörde dabei eine Faxnummer verwenden, die ein Steuerberater auf dem Briefkopf seiner Schriftsätze angegeben hat. In diesem Fall ist die Entscheidung mit Ausdruck an dem entsprechenden Faxgerät sogar dann wirksam bekanntgegeben, wenn es sich dabei um den Faxanschluß eines Dritten handelt, der Steuerberater darauf aber nicht ausdrücklich hingewiesen hat (BFH v. 08.07.1998, AZ I R 17/96).
Nachweis von Fahrtkosten durch Fahrtenbuch
Wenn ein nichtselbständiger Versicherungsvertreter seine Fahrtkosten für die Kundenbesuche als Werbungskosten von der Steuer absetzen will, so muß er dafür dem Finanzamt sein Fahrtenbuch mit den Adressen und Namen der besuchten Kunden vorlegen. Anderenfalls könne nicht nachgewiesen werden, daß die Fahrten nicht doch privaten Zwecken dienten, so das Finanzgericht Düsseldorf. Den Einwand des Klägers im vorliegenden Fall, die Namen seiner Kunden unterlägen dem Datenschutz, ließ das Gericht nicht gelten. Alle Angehörigen der Finanzverwaltung seien durch das Steuergeheimnis gebunden, sodaß der Datenschutz gewährleistet sei (FG Düsseldorf v. 16.06.1998, AZ 8 K 1661/97 E).
Anwaltskanzlei wird nicht aus "Liebhaberei" betrieben
Auch wenn ein Rechtsanwalt mit seiner Kanzlei in 20 Jahren nur Verluste in Höhe von einer Million DM erzielt hat, darf nicht davon ausgegangen werden, daß er seine Kanzlei nur aus Liebhaberei betreibt. Deshalb kann er seine Verluste dem Finanzamt gegenüber mit Gewinnen aus einer anderen Firma verrechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Auch wenn eine Kanzlei keinen Gewinn erziele, sei sie regelmäßig weder dazu bestimmt noch geeignet, persönliche Neigungen zu befriedigen. Auch im vorliegenden Fall habe der klagende Anwalt einfach schlecht gewirtschaftet, grundsätzlich sei sein Betrieb aber durchaus geeignet, Gewinn zu erzielen. Der Kläger habe seine Anwaltstätigkeit zudem "mit vollem persönlichen Einsatz" ausgeübt. Auch die Tatsache, daß er nur wegen seiner anderweitigen hohen Einkünfte in der Lage war, die "repräsentative Kanzlei" weiterzuführen, mache seine Anwaltstätigkeit nicht zur reinen Liebhaberei. Deshalb könnten seine Verluste als Rechtsanwalt mit
seinen anderen Einkünften bei der Einkommenssteuer verrechnet werden (BFH v. 22.04.1998, AZ XI R 10/97).
Steuerabzüge von Journalisten
"Journalisten können sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf das Pressegeheimnis berufen. Ein Journalist hatte Bewirtungskosten von der Steuer absetzen wollen. Konkrete Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlaß der Bewirtung verweigerte er unter Berufung auf das Pressegeheimnis. Dies ließ der Bundesfinanzhof jedoch nicht gelten. Er müsse genauere Angaben machen, als nur zu behaupten, es habe sich um ein "Arbeitsgespräch" gehandelt. Seine Pressefreiheit werde nämlich durch die steuerrechtlichen Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten beschränkt (BFH v. 15.01.1998, AZ IV R 81/96).
Anrechnung von Zinsen auf Steuer
Zinsen, die man für Kredite zahlt, mit denen man private Bedürfnisse finanziert, können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden. Es ist jedoch zulässig, wenn Selbständige das sog. Zwei-Konten-Modell praktizieren. Dabei führen sie zwei Konten, wobei auf das eine alle betrieblichen Einnahmen eingehen, von dem anderen aber alle betrieblichen Ausgaben gezahlt werden. Das eine Konto ist also immer im Plus-Bereich, das andere stets im Minus-Bereich. Der Negativbetrag des letzteren kann auf einen betrieblichen Kredit umgeschuldet werden, dessen Zinsen steuermindernd gelten gemacht werden können. Denn es handelt sich nicht um einen Kredit aus privatem Anlaß. Die privaten Ausgaben können dagegen von dem Konto im "Haben"-Bereich bestritten werden, ohne daß ein Kredit mit nicht steuerlich absetzbaren Zinsen erforderlich wäre (BFH v. 08.12.1997, AZ GrS 1-2/95). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für
Steuerrecht).
Doppelte Haushaltsführung
Wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen neben dem Familienhaushalt einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, so sind die Kosten dafür nur noch zwei Jahre lang von der Steuer absetzbar. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Heimfahrten. Diese bleiben weiterhin - wie bei Berufspendlern - steuerlich abziehbar. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie oder gegen die Berufsfreiheit sah der Bundesfinanzhof nicht (BFH v. 05.12.1997, AZ VI R 94/96).
Kinderbetreuung bei berufstätigem Ehepaar
Wenn beide Ehepartner berufstätig sind, können sie die Kosten nicht von der Steuer abziehen, die ihnen dadurch entstehen, daß ihr Kind von jemand anderem betreut werden muß (Kinderbetreuungskosten). Ein Ehepaar hatte auf den Gleichheitsgrundsatz verwiesen und sich gegenüber Alleinerziehenden benachteiligt gefühlt. Diese können nämlich die Kinderbetreuung von der Steuer absetzen (Kinderbetreuungskosten). Der Bundesfinanzhof stellte jedoch fest, daß die Situation Alleinerziehender nicht mit der Situation eines berufstätigen Ehepaares vergleichbar sei. Deshalb werde das Ehepaar nicht rechtswidrig benachteiligt (BFH v. 05.12.1997, AZ VI R 94/96).
Begleitung durch Ehefrau nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar
Das Flugticket für die Ehefrau, die ihren Mann auf einer Geschäftsreise begleitet, kann dieser nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Dies ist nur für sein eigenes Flugticket möglich. So entschied der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall war ein Vertreter zusammen mit seiner Frau nach Japan eingeladen worden, um einen Vertrag zu unterzeichnen. Die Reise war kostenlos, nur die Flüge mußte das Ehepaar selbst bezahlen. Der Versuch, beide Flugtickets als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend zu machen, scheiterte jedoch am Bundesfinanzhof. Die Reise der Ehefrau sei überwiegend privat und touristisch, nicht aber geschäftlich motiviert gewesen (BFH v. 26.11.1997, AZ X R 146/94).
Steuerliche Absetzbarkeit von Mietverlusten
Verluste aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses können nicht in unbegrenzter Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Eine Ehepaar hatte ein Haus an die Eltern der Frau für 1150 DM monatlich vermietet. Innerhalb eines Jahres ergab sich für das Ehepaar aus Vermietung und Verpachtung ein Verlust von 95.000 DM. Die Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellten fest, daß unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Vermieter auf Dauer gesehen einen Gewinn erzielen wollten. Sie vermieteten das Haus nur aus Liebhaberei. Deshalb könnten sie die Verluste auch nicht von der Steuer absetzen (FG Rheinland-Pfalz v. 12.11.1997, Az 1 K 2793/96).
Steuermindernde Aufwendungen für Mieteigentum
Ein Vermieter, der mehr Geld in sein Mietobjekt "hereinsteckt", als er "herausbekommt", kann diesen Differenzbetrag von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur dann, wenn er beabsichtigt, überhaupt irgendwann einmal durch die Mieteinnahmen einen Gewinn zu erzielen. Handelt es sich dagegen um "bloße Liebhaberei", können Investitionen, die nicht über die Mieteinnahmen wieder "hereinkommen", auch nicht von der Steuer abgesetzt werden. In der Frage, ob ein Vermieter letztendlich Gewinn erzielen möchte oder nur einer Liebhaberei frönt, gab es häufig Streit zwischen dem Finanzamt und dem steuerpflichtigen Vermieter. Nun entschied der Bundesfinanzhof, daß das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen muß, der Vermieter wolle mit dem Mietobjekt Geld verdienen. Nur wenn besondere Umstände vorlägen, dürfe angenommen werden, daß es sich um eine Liebhaberei handelt. Ausdrücklich stellte das Gericht aber fest, allein der Umstand, daß die Mieter Familienangehörige seien, sei
kein Grund, einen "Fall von Liebhaberei" anzunehmen (BFH v. 30.09.1997, Az IX R 80/94).
Kosten für künstliche Befruchtung von Steuer abziehbar
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer empfängnisunfähigen Ehefrau mit dem Sperma ihres Mannes sind von der Steuer absetzbar. Steuerlich absetzbar sind besondere Aufwendungen, etwa wegen Krankheit. Der Bundesfinanzhof argumentierte, Empfängnisunfähigkeit sei eine Krankheit, die eine Schwangerschaft verhindere. Eine künstliche Befruchtung sei daher die angemessene Heilbehandlung, deren Kosten von der Steuer abgezogen werden könnten. Diese Entscheidung berücksichtige auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den von der Verfassung gebotenen Schutz der Ehe. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof jedoch die Frage, ob die Kosten für die künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau oder für eine Befruchtung, bei der Sperma verwendet wird, das nicht vom Ehemann stammt, auch von der Steuer abgesetzt werden können (BFH v. 18.06.1997, Az III R 84/96).
Umsatzsteuer für Standardsoftware
Der Verkauf von Standardsoftware auf Disketten ist mit dem Regelsteuersatz ( seinerzeit 15 Prozent) zu versteuern. Teilweise wurde behauptet, daß in dem Verkauf von Computerprogrammen die Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz zu verstehen ist. Diese sind mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu versteuern. Der Bundesfinanzhof folgte in seinem Urteil dieser Auffassung jedoch nicht. Computersoftware sei danach vielmehr wie urheberrechtlich geschützte Schrift- oder Musikwerke zu behandeln, bei deren Verkauf auch kein Recht aus dem Urheberrechtsgesetz übertragen wird (BFH v. 13.03.1997, Az V R 13/96). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
"Blinde Unterschrift" unter Steuererklärung
Wer die durch seinen Steuerberater angefertigte Steuererklärung unterschreibt, ohne den Inhalt zu lesen, ist trotzdem an seine Erklärung gebunden. Der Steuerpflichtige muß sich vielmehr das Verhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen (BFH v. 15.10.1996, AZ IX R 10/95).
Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen
Bei einer Ferienwohnung ist von einer "Überschusserzielungsabsicht" (Gewinnerzielungsabsicht) immer dann auszugehen, wenn der Eigentümer diese nicht selbst nutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet. Kosten müssen also auch dann bei der Einkommenssteuerberechnung berücksichtigt werden, wenn die Ferienwohnung häufig leer steht (BFH, Az IX R 97/00).
Sanierungskosten und Steuer
Wohnungsbesitzer, die für ihre vermietete Immobilie Sanierungskosten als Werbungskosten geltend machen, dürfen während der Arbeiten nicht dort gelebt haben. So zumindest entschieden die Richter des Kölner Finanzgericht zu Lasten eines Hausbesitzers, der während der laufenden Sanierung seines Objekts über rund 6 Monate in dem eigenen Haus gewohnt hatte (FG Köln, AZ 1 K 6206/97).
Spekulationssteuer 1997 und 1998 nicht korrekt
Mangels ausreichender Kontrolle durch den Fiskus, war die sog. "Spekulationssteuer" in den Jahren 1997 und 1998 nicht mit Verfassungsgrundsätzen vereinbar. Diese Entscheidung, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die heutige Praxis bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte übertragen. Grund dafür ist nach Meinung des Gerichts der Umstand, dass sich die Gesetzeslage seit 1999 deutlich gewandelt hat. Übrigens: Da die meisten Steuerbescheide aus dieser Zeit bestandskräftig sind, sind Rückforderungen der betroffener Steuerzahler wohl eher nicht zu erwarten. Hoffnung können sich die Geschädigten letztlich nur dann machen, wenn der jeweilige Bescheid entweder einen Vorbehalt enthält bzw. Gegenstand eines laufenden juristischen Verfahrens geworden ist (BVerfG, AZ 2 BvL 17/02).
Steuern: Alleinerziehende mit Klage gescheitert
Wer sein Kind alleine großzieht, der muss sich auf eine zusätzliche Steuerlast einstellen. Grund dafür ist der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Klage von 96 Müttern und Väter gegen eine schrittweise Abschmelzung des besonderen Haushaltsfreibetrags für Eltern ohne miterziehenden Partner als unzulässig abgewiesen hat. Vor Klageerhebung beim Bundesverfassungsgericht hätten die Betroffenen zunächst die entsprechenden Steuerbescheide abwarten und dagegen vor den Finanzgerichten klagen müssen (Bundesverfassungsgericht, AZ 2 BvR 246/02).
Warnung vor Kirchensteuer
Steuerberater müssen ihre Mandanten darauf hinweisen, dass ein Austritt aus der Kirche eine Steuerersparnis mit sich bringt. Der Steuerberater hat laut Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Pflicht seine Mandanten vor Schäden zu bewahren. In diesem Fall hatte es ein Steuerberater versäumt einen Gesellschafter einer GmbH auf die für eine Gewinnausschüttung fällige Kirchensteuer hinzuweisen. Der Unternehmer musste 9000 Euro Kirchensteuer zahlen. Wäre er über diese Tatsache von seinem Steuerberater aufgeklärt worden, wäre er aus der Kirche ausgetreten, argumentierte der Steuerpflichtige. Der Steuerberater muß deshalb für den entstandenen Schaden aufkommen (OLG Düsseldorf, AZ 23 U 39/02). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Zinsen für gestundete Steuern nicht mehr geltend zu machen
Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Steuern mit Verspätung und muss die Summe daher verzinsen, so kann er dies in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend machen. Ihre Entscheidung begründeten die Richter des Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem seit 1999 geltenden Steuerentlastungsgesetz, mit welchem die Abzugsfähigkeit für sog. Stundungszinsen abgeschafft wurde. Damit fehle die gesetzliche Grundlage für die Klage gegen das Finanzamt auf Abzug der Zinsen seit 1999, so das Gericht. Es komme nun vielmehr nach dem geltenden sog. Abflussprinzip ausschließlich darauf an, wann und nicht für welchen Zeitraum gezahlt worden sei (FG Rheinland-Pfalz, AZ 2 K 1169/02).
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperation
Für die Umsatzsteuerfreiheit einer Schönheitsoperation genügt es nicht, dass sie von einem Arzt ausgeführt wird. Zu fordern ist außerdem, dass sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit dient (BFH v. 15.07.2004, AZ V R 27/03).
Kein ermäßigter Steuersatz für Pferdepension
Der Betreiber einer Pferdepension darf seine Einnahmen nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuern, der für das Halten von Vieh gilt. Ein Halten von Vieh liegt nur in Fällen vor, in denen eine Verbindung zur Landwirtschaft, also der Bodenbewirtschaftung, besteht. Das Unterstellen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, ist aber keine Dienstleistung, die zur landwirtschaftlichen Produktion dient (BFH v. 22.01.2004, Az V R 41/02).
Car-Garantie ist von der Umsatzsteuer abzugsfähig
Bietet ein Kfz-Händler eine zusätzliche Händlergarantie für Neu- und Gebrauchtwagen an, so sind die für diese Garantieleistungen eingezahlten Prämien von der Umsatzsteuer abzugsfähig. Bei dem Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie gegen Zahlung einer besonderen Prämie an, welche die Gewährleistung für den Neuwagen zeitlich verlängert ( i.d.R. 1-2 Jahre) oder sich auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens bezieht. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler bei einer Versicherungsgesellschaft absichern (Car-Garantie). Nach dem Bundesfinanzhof hat diese Händlergarantie, ähnlich wie eine Kaskoversicherung, den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern. Die Garantieleistungen des Händlers sind daher vollständig steuerfrei (BFH v. 16.01.2003, AZ V R 16/02).
Für die Umsatzsteuerbefreiung ist die Rechtsform des Unternehmers unerheblich
Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, wenn einem Arzt eine Befreiung von der Umsatzsteuer nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Leistungen von einer GmbH & Co. KG erbracht wurden. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Umsätze aus einer Tätigkeit als Arzt grundsätzlich steuerfrei. Daher beantragte die Klägerin, die ein Sanatorium als GmbH & Co. KG betrieb, die ärztlichen Leistungen für das Jahr 1986 von der Umsatzsteuer zu befreien. Dieser Antrag wurde jedoch in letzter Instanz durch den Bundesfinanzhof abgewiesen. Da diese Entscheidung die Betroffene nach ihrer Ansicht in ihren Grundrechten verletzte, wandte sie sich an das Bundesverfassungsgericht. Denn schließlich sei es doch gleichgültig, ob ein Arzt seine Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit erbringe. Dem stimmte das Bundesverfassungsgericht zu. Für eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme es demnach nicht auf die Rechtsform an, in der der
Unternehmer (hier ein Arzt) handelt (BVerfG v. 18.11.1999, AZ 2 BvR 2861/93).
Auch Umsätze aus einem nicht gesetzlich geregelten Beruf können steuerfrei sein
Die Frage nach einer Befreiung von der Umsatzsteuer darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der ausgeübte Beruf rechtlich geregelt ist oder nicht. Ein selbständiger Heileurythmist wurde in den Jahren 1973-1977 vom Finanzamt zur Umsatzsteuer veranschlagt. Hiergegen klagte der Mann. In letzter Instanz wies der Bundesfinanzhof die Klage ab. Denn für seinen Beruf gäbe es, im Gegensatz zu anderen, nach dem Umsatzsteuergesetz befreiten Berufen (z.B. Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker) keine berufsrechtlichen Regelungen. So sei zur Berufsausübung weder eine staatliche Erlaubnis, noch eine Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden erforderlich. Der Betroffene fühlte sich durch dieses Urteil allerdings in seinen Grundrechten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht teilte seine Auffassung und hob das Urteil wegen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung auf. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung sei alleine kein ausreichender Grund, den
Beruf des Heileurythmisten von der umsatzsteuerlichen Begünstigung auszunehmen. Die entgeltliche unternehmerische Leistung werde unabhängig von der beruflichen Qualifikation erfaßt, denn Zweck der Umsatzsteuerbefreiung für Heil- und Hilfsberufe sei alleine die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer. Daher sei dem Betreffenden eine Steuerbefreiung dann zu bewilligen, wenn dieser ebenfalls durch die Sozialversicherungsträger finanziert werde (BVerfG v. 29.10.1999, AZ 2 BvR 1264/90).
Diebe müssen Einnahmen auch versteuern
Diebe müssen für ihre Einnahmen genauso Umsatzsteuern zahlen wie selbständige Unternehmer. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht und wies damit die Klage eines Diebes gegen sein Finanzamt ab. Die Behörde hatte rund 85 000 Mark Umsatzsteuer auf seine kriminellen Gewinne eingefordert. Der Kläger, Angestellter eines Tanklagers, hatte in seinem Betrieb große Mengen Gasöl gestohlen und auf dem Schwarzmarkt verkauft. Das Finanzgericht entschied: Den Erlös von rund 400 000 Mark hätte der Angestellte dem Finanzamt melden müssen, durch seine Schwarzmarktgeschäfte sei er unternehmerisch tätig geworden. Denn die Tatsache, daß es sich dabei um eine gesetzlich verbotene Tätigkeit handele, ändere grundsätzlich nichts an der Umsatzsteuerpflicht (FG Niedersachsen v. 28.10.1999, AZ 5 K 360/92). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Luxuswagen als Firmenauto
Selbständige, die ein Luxusauto als Firmenwagen fahren, können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Kassel gilt dies dann, wenn der Wagen maßgeblich zum Geschäftserfolg beiträgt. Die sei etwa bei Autohausinhabern der Fall, die mit der Luxuslimousine bei den Kunden vorfahren und damit ihr Geschäft ankurbeln (Finanzgericht Kassel v. 01.10.1998, AZ 13 K 452/95).
Umsatzsteuer wird nicht durch Existenzminimum begrenzt
Die von einem Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer wird nicht dadurch begrenzt, daß ihm ein steuerfreies Existenzminimum verbleiben muß. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, einen solchen Grundsatz, der bei der Einkommenssteuer gilt, auf die Umsatzsteuer zu übertragen. Die Umsatzsteuer sei nämlich anders als die Einkommenssteuer darauf angelegt, auf den Kunden abgewälzt zu werden. So wisse ein Unternehmer, wieviel Umsatzsteuer er dem Staat schulde. Er könne und solle diesen Betrag zu seiner Rechnung an den Kunden hinzuaddieren. Auf die Frage des steuerfreien Existenzminimums des Unternehmers kommt es nach Ansicht des Gerichts bei der Umsatzsteuer somit gar nicht an (BVerfG v. 13.06.1997, Az 1 BvR 201/97).
Auch zu hoher Lohn ist komplett sozialversicherungspflichtig
Auch für überhöhten Lohn sind Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu zahlen. Dies gilt sogar, wenn die Lohnkosten durch das Finanzamt zur zum Teil als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Mit diese Entscheidung wiesen die Richter des Bundessozialgericht die Klage eines Unternehmers ab, der vom Finanzamt eine Rückzahlung in Höhe von rund 8000 Mark verlangt hatte. Der Mann hatte seiner bei ihm beschäftigten Ehefrau mehr als 50 000 Mark Lohn gezahlt. Viel zu hoch, entschied das Finanzamt und erkannte nur einen Teil davon als abzugsfähige Ausgaben an. Auswirkungen auf die Pflicht zu Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hatte dies jedoch keine (BSG Kassel, Az B 12 KR 13/01 R).
Erbschaftssteuer - Schenkungssteuer
Höhe der Erbschaftssteuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer bemißt sich nach der Höhe der Erbschaft am Todestag.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von einer Tante aus den USA ein Wertpapierdepot über 68.000 Dollar (ca. 116.000 DM) geerbt. Weil ihr Erbe angefochten wurde, bekam sie es erst später ausgezahlt. Durch Kursschwankungen war das Wertpapierdepot mittlerweile nur noch umgerechnet 107.000 DM wert. Zudem war auch der Dollarkurs gesunken. Nun stritt sich die Klägerin mit dem Finanzamt über die Höhe der Erbschaftssteuer. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht. Die Erbschaftssteuer werde am Todestag berechnet, nicht am Auszahlungstag (FG Rheinland-Pfalz v. 18.09.1997, Az 4 K 2824/96).
Steuerhinterziehung des Erblassers
Erben müssen keine Bußgelder für Steuerhinterziehungen des verstorbenen Erblassers zahlen. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einen Fall aus der Schweiz. Dort hatten zwei Erben eine sog. "Strafsteuer" für Steuerhinterziehungen des Verstorbenen zahlen sollen. Die Richter entschieden, daß eine solche Maßnahme gegen den fundamentalen Grundsatz verstoße, daß niemand für die Schuld eines anderen büßen müsse. Die Erben seien nicht für das Verhalten des Verstorbenen verantwortlich zu machen. Im Gegensatz zu der "Strafsteuer" sei es aber zulässig, daß die Erben aus der Erbschaft Nachsteuern wegen der Steuerhinterziehung zahlen müssten (EGMR v. 29.08.1997, Az 71/1996/690/882).
Kraftfahrtzeugsteuer
Versteuerung - Kraftfahrtzeugsteuer von Trikes
Die motorradähnlichen Dreirad-Fahrzeuge namens Trike müssen künftig als Kraftwagen versteuert werden (Kraftfahrtzeugsteuer). Damit gilt die geringere Steuerlast für motorradähnliche Fahrzeuge für Trikes bei der Kraftfahrtzeugsteuer fortan nicht mehr. Das Argument des Bundesfinanzhofs war, dass ein Fahrzeug mit einer Querachse nicht als Rad, sondern als Wagen zu bezeichnen sei. Ausserdem sei der Begriff Kraftrad im Kraftfahrtsteuergesetz nicht geregelt - Kraftfahrtzeugsteuer (BFH v. 22.06.2004, Az VII R 53/03). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Ummeldung muß sorgfältig ausgefüllt werden
Wer sein Fahrzeug verkauft, der sollte darauf achten, eine sorgfältig ausgefüllte Veräußerungsanzeige an die zuständige Zulassungsstelle zu senden. Denn tut er dies nicht, so muß er weiter Steuern (Kraftfahrtzeugsteuer) für den nun fremden Wagen zahlen, wenn die Angaben zum Käufer unvollständig sind und der neue Eigentümer nicht ermittelt werden kann (FG Köln v. 08.02.2000, Az 6 K 5726/95).
Ein Trike ist wie ein Pkw zu besteuern
Ein Trike (offenes, dreirädriges Kraftfahrzeug mit einem Motorradlenker und zwei Sitzplätzen, einem Leergewicht von rund 530 Kilogramm und einer Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h) muß wie ein Pkw im Rahmen der Kraftfahrtzeugsteuer besteuert werden.
Der Lenker allein macht es nicht zum Motorrad und es ist, weil es nur der Personenbeförderung dient, kein "sonstiges Fahrzeug" bei der Kraftfahrtzeugsteuer (FG Rheinland-Pfalz, Az 4 K 1906/01).
Hundesteuer
Achtfache Hundesteuer bei "Kampfhund" erlaubt
Gemeinden dürfen für sog. "Kampfhundrassen" die für andere Hunde übliche Hundesteuer sogar verachtfachen. Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts betonten auch bei dieser Entscheidung, dass es zulässig sei "Kampfhunde" steuerlich anders zu behandeln als die übrigen Hunderassen. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich um ein besonders verträglichen und familienfreundlichen Hund handelt. Denn sogar dann sei es möglich, dass von dem Tier bei einem unvorhergesehenen Ereignis eine konkrete Gefahr ausgehe. Aus diesem Grund dürften die Kommunen - unabhängig von der Wesensart des jeweiligen Hundes - generell höhere Steuern verlangen (VG Mainz v. 17.12.2002, Az 3 K 946/02.MZ).
Erhöhte Steuer für "Kampfhunde" zulässig
Muß ein Hundehalter nur deshalb eine höhere Hundesteuer bezahlen, weil sein Tier einer sog. "Kampfhundrasse" angehört, so ist dies rechtmäßig. Der Kläger hält seit mehreren Jahren einen Bullterrier. Damit handelt es sich, entsprechend der Hundesteuersatzung der Stadt Roßlau, um einen sog. "Kampfhund" für den eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist. Die Stadt forderte daher eine Hundesteuer in Höhe von 720 DM jährlich. Der Kläger hielt dies jedoch für ungerecht, denn für jede andere Rasse hätte er nur 90 DM berappen müssen. Das VG und das OVG teilten diese Auffassung. Denn nach ihrer Meinung sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschiedenen Hunderassen mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch anders. Denn zum einen sei die Hundesteuer eine sog. "örtliche Aufwandsteuer", die von den Gemeinden erhoben werden dürfe und daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Und zum anderen sei
es erlaubt, daß die Gemeinde mit dieser Hundesteuer auch einen "Lenkungszweck" verfolgt also beispielsweise die Hundehaltung eindämmen möchte (BVerwG v. 19.01.2000, Az 11 C 8.99).
Ein Hund ist kein Pferd
Auch ein auf dem Land wohnender Anwalt muß Hundesteuer bezahlen,
obwohl ein Hund kleiner ist als ein Pferd. Der Anwalt hatte sich gegen einen Hundesteuerbescheid mit der Begründung gewehrt, das «Tier des kleinen Mannes» könne nicht mit dieser Luxussteuer belegt werden, während Pferdehalter nichts zu zahlen hätten. Ohne Erfolg: Die Allgemeinheit sei durch Hunde erheblich mehr beeinträchtigt als durch Pferde, entschied das VG Lüneburg. Zudem solle die Hundesteuer auch die Haltung von Hunden eindämmen. Der Anwalt hatte zwar eingewandt, in der kleinen ländlichen Stadt Lüchow mit nur 110 Einwohnern je Quadratkilometer würden Hunde kaum wahrgenommen. Dem entgegnete das Gericht freilich, Hunde "verschmutzen Gehwege, Kinderspielplätze, behindern Radfahrer und holen Bewohner mit ihrem Gebell aus der Mittagsruhe“, während Pferde meist außerhalb städtischer Wohngebieten gehalten würden (VG Lüneburg v. 02.02.1999, Az 3 A 26/97).
Kampfhundsteuer trotz bestandener "Wesensprüfung"
"Sarah" kostet mehr Hundesteuern. Und das, obwohl der Vierbeiner - ein Mischlingshund mit "Kampfhundanteil" - seine Verhaltensprüfung erfolgreich bestanden hat. Dies entschied das Stuttgarter Verwaltungsgericht kürzlich. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Kampfhundesteuer für aggressive Vierbeiner und für bestimmte Rassen zu zahlen sei. Hierzu zähle auch der Hund des Klägers. Unerheblich für die Steuerlast sei dabei der Umstand, ob das Tier eine Verhaltensprüfung bestanden habe oder nicht. Denn die Berechtigung eine höhere Hundesteuer zu verlangen, gehe ausschließlich auf das von bestimmten Hunderassen ausgehende "Besorgnispotenzial" zurück (VerwG Stuttgart).
Zweitwohnungssteuer und Einkommenssteuer
Zweitwohnungssteuer in Essen war nicht rechtens
"Zweitwohnungssteuer", also eine Steuer für all diejenigen, die in einer Stadt oder einer Gemeinde die der Zweitwohnungssteuer unterworfen ist einen zweiten Wohnsitz haben, muss ab sofort nicht mehr gezahlt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Wohnung in Essen befindet. Grund dafür ist der Umstand, dass die durch Satzung von der Stadt Essen erhobene Zweitwohnungssteuer unzulässig ist. VG Gelsenkirchen: Die Steuer sei erhoben worden, ohne ausreichende Kontrollen einzurichten. Dies führe dazu, dass gegenüber Bürgern, die ihren Zweitwohnsitz nicht anmelden würden, eine Ungleichbehandlung bestehe. Die Stadt versuche dadurch aus finanziellen Gründen die Anzahl der Erstwohnsitze zu erhöhen, dies jedoch sei nicht hinnehmbar (VG Gelsenkirchen v. 05.12.2002, Az 16 K 3699/01). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Steuerliche Neuregelung für Vermietung an Angehörige
Vermietet jemand eine Mietwohnung an einen Familienangehörigen, so kann er zukünftig erst dann sämtliche Kosten absetzen bzw. Verluste steuersparend mit anderen Einkünften verrechnen, wenn die Angehörigen mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete bezahlen. Bislang galt diese Regelung bereits ab einem Prozentsatz von 50 Prozent. Das Finanzamt nimmt künftig bei Sätzen zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete generell eine Überschussprognose vor, bei der die so genannte "Einkünfteerzielungsabsicht" geprüft wird. Fällt diese negativ aus, werde die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Die anteilig auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten seien dann nicht zu berücksichtigen, wodurch der abzugsfähige Verlust zusammenschmelze (BFH v. 05.11.2002, Az IX R 48/01).
Zweitwohnungssteuer auch für berufsbedingte Nebenwohnung
Auch derjenige, der sich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung gemietet hat, muß für das Objekt Steuern zahlen. Der Kläger hatte sich an seinem Beschäftigungsort eine Wohnung gemietet, um von ihr aus werktags seine Arbeitsstelle zu erreichen. Am Wochenende und im Urlaub bewohnte er jedoch gemeinsam mit seiner Familie eine andere Wohnung. Abweichend vom Oberverwaltungsgericht entschieden die Richter des BVerwG, es komme allein auf das Vorhandensein einer Zweitwohnung an. Die Zweitwohnungssteuer könne als Aufwandssteuer nicht von einer wertenden Betrachtung, also etwa den Absichten oder dem Zweck der Anmietung abhängig gemacht werde (BVerwG v. 12.04.2000, Az 11 C 12.99).
Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Eigentümer eines Einfamilienhauses können die Kosten für die Sanierung eines asbestverseuchten Hausdaches sofort als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Für eine Absetzbarkeit ist es nicht erforderlich dem Finanzamt tatsächlich eingetretene und nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen der Hausbewohner nachzuweisen (FG Düsseldorf v. 22.07.1999, Az 10 K 3923/96 E).
Zweitwohnungssteuer bei Vermietung
Gemeinden dürfen für eine fast ständig vermietete Wohnung keine volle Zweitwohnungssteuer verlangen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es unverhältnismäßig, wenn bei einer nur sehr geringen Eigennutzung von vier Wochen pro Jahr eine Zweitwohnungssteuer in derselben Höhe wie bei einer reinen Nutzung als Zweitwohnsitz erhoben werden. Wohnungen, die zur reinen Einkommenserzielung gehalten würden, unterlägen nämlich gar nicht der Zweitwohnungssteuer (BVerwG v. 30.06.1999, Az 8 C 6.98).
Zweitwohnsitz
Wer einen Zweitwohnsitz hat, weil er weit von zu Hause arbeiten muß, kann die dabei entstehende doppelte Haushaltsführung steuersparend geltend machen. Auch ein 15minütiges Telefongespräch mit der Familie - anstelle einer Heimfahrt - darf laut niedersächsischem Finanzgericht steuersparend abgesetzt werden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Niedersachsen v. 22.02.1996, Az X 86/93).
Pauschale Steuer auf Zweitwohnung
Die pauschale Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist zulässig.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts gaben dem ostfriesischen Luftkurort Hage an der Nordsee Recht, der die Steuer nach einer Pauschale und nicht nach dem tatsächlichen Mietpreis berechnet. Nach Auffassung des Gerichts handelst es ich um eine realitätsnahe Aufwandspauschalisierung, die der Steuerpflichtige für seine Zweitwohnung in Feriengebieten hinnehmen muß (BVerwG, Az 9 C 3.02).
Zweitwohnungssteuer für berufstätige Eheleute ist unzulässig
Eine Zweitwohnungssteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung einer verheirateten Person ist unzulässig. Zwei Ehemänner waren aus berufsbedingten Gründen gezwungen, sich in einer anderen Gemeinde eine Wohnung zu mieten. Gegen die Zweitwohnungssteuer, die von der Gemeinde daraufhin erhoben worden ist, zogen sie erfolgreich vor das Bundesverfassungsgericht. Diese Steuer benachteiligt die Familie. Obwohl der Ehemann berufsbedingt an einem anderen Wohnort wohnt, gilt die eheliche Wohnung dennoch als Hauptwohnung. Eine solche Zeitwohnungssteuer verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Eine verheiratete Person, die zusätzlich zur Ehewohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung unterhält, darf daher nicht steuerlich stärker belastet werden als Unverheiratete (Bundes VerfG v. 10.11.2005, Az 1 BvR 2627/03 und 1 BvR 1232/00). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Sonstiges
Verkaufsbedingungen bei Internetauktionen
Ausdrücklich kenntlich gemachte Verkaufsbedingungen bei Internet-Auktionen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) der Internet-Plattform. Wer als Verkäufer kenntlich macht, dass zum Zuschlags-Preis noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, kann diese auch dann vom Käufer verlangen, wenn auf den Seiten des Anbieters ansonsten Bruttopreise gelten, entschied das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück v. 05.10.2004, Az 12 S 573/04).
Haftung eines Steuerberaters
Bei Vorschlägen zur Änderung des Steuerrechts in Tages- oder Fachpresse kann der Steuerberater angehalten sein, sich in diesem Bereich weitergehend zu erkundigen, es kann also eine so genannte Informationspflicht bestehen. Dies gilt, wenn eine Änderung das von seinem Mandaten erstrebte Ziel vereiteln oder beeinträchtigen würde. Sollte der Steuerberater seiner Informationspflicht nicht nachkommen, steht seinem Mandanten ein Anspruch gegen diesen zu (BGH v. 15.07.2004, Az IX ZR 472/00).
Bewerbungskosten ohne Belege absetzbar
Bewerbungskosten können auch ohne Belege von der Steuer abgesetzt werden. Berechnet wird dies mit einer Pauschale von 8,50 Euro je Bewerbungsmappe. Erforderlich ist somit das Vorlegen einer Liste der Unternehmen, bei der man sich bewarb (FG Köln v. 07.07.2004, Az 7 K 932/03).
Keine Steuerschuld ohne Steuerbescheid
Steuerpflichtige müssen keine Steuern zahlen, wenn Ihnen der Steuerbescheid zwar rechtzeitig vor Fristablauf zugesandt wurde, aber nicht angekommen ist.
Nachdem der Steuerpflichtige auf seinem Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude hatte errichten lassen, setzte das zuständige Finanzamt sowohl den steuerlichen Einheitswert des Grundstücks, als auch die Höhe der fälligen Grundsteuer neu fest. Bei einer späteren "Außenprüfung" der Finanzbehörden gab er an, dass er einen fünf Jahre zuvor verschickten Steuerbescheid nicht erhalten habe. Das Finanzamt übersandte ihm daraufhin einen weiteren Bescheid mit gleichen Inhalt. Der wollte dennoch nicht zahlen und berief sich auf Verjährung, schließlich sei ihm ein Steuerbescheid nicht fristgerecht zugegangen. Vor Gericht hatte er damit Erfolg. Die Behörde konnte wegen der üblichen Praxis - der Übersendung von Steuerbescheiden per einfachem Brief - zwar die Absendung, nicht jedoch den Zugang des Dokuments beweisen. Hierzu wäre sie allerdings wegen der ihr obliegenden Beweislast verpflichtet gewesen. Kein rechtzeitiger Bescheid - keine Steuer. Denn schließlich , so betonte der
Große Senat in seiner Entscheidung, könnten die Finanzbehörden - wenn die Verfristung einer bestimmten Steuer abzulaufen drohe - vorbeugen, wenn sie bei knappen Fristen die Steuerbescheide förmlich mit Postzustellungsurkunde übermitteln ließen (Bundesfinanzhof v. 25.11.2002, AZ GrS 2/01). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Steuern: Zweitwohnsitzsteuer für Ferienwohnungen absetzbar
Wer für seinen Zweitwohnsitz zusätzlich Steuern zahlt, der kann die sog. Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskosten absetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich dabei um eine vermietete Ferienwohnungen handelt und ausschließlich in der Zeit, in der die Wohnung tatsächlich vermietet ist. Diese Entscheidung begründete der Bundesfinanzhof in München, dass die Zweitwohnsitzsteuer eine Aufwendung sei, welche durch die Einkunftsart - hier also die Vermietung der Wohnung - entstehen und damit als Werbungskosten einzustufen sei (Bundesfinanzhof v. 15.10.2002, AZ IX R 58/01).
Schuldzinsabzug für betriebliche Verbindlichkeiten auch nach Übergang zur Liebhaberei
Schuldzinsenabzug für betriebliche Verbindlichkeiten ist auch nach Übergang zur Liebhaberei möglich. Die Klägerin hatte ein Einzelhandelsgeschäft mit Silber - und Schmuckwaren, was sie ab Ende 1984 als Liebhaberei weiterführte und 1990 gänzlich aufgab. Die entstandenen Verluste wollte sie nun bei der Einkommenssteuerveranlagung abziehen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie auf die bis zum 31. Dezember 1984 entstandenen Verbindlichkeiten entfallen und auch im Falle einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe wegen fehlender Tilgungsmöglichkeit abziehbar gewesen wären (BFH v. 15.05.2002, AZ X R 3/99).
Kirchensteuerermäßigung auch bei späterem Austritt
Erläßt oder ermäßigt eine Kirche in ihrer ständigen Praxis in besonderen Fällen teilweise die Kirchensteuer, so muß sie dies auch in den Fällen tun, in denen der Steuerpflichtige später aus der Kirche austritt. Einen Antrag die Kirchensteuer auf bis zu 50% zu ermäßigen lehnte sie ab, weil diese ein Jahr später aus der Kirche ausgetreten war. Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung der Steuervergünstigung. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, daß sich die Kirche an ihren eigenen Grundsätzen festhalten lassen und die Steuerermäßigungen auch im Streitfall gewähren müsse. Die Benachteiligung eines später aus der Kirche ausgetretenen Kirchensteuerpflichtigen gegenüber Kirchenmitgliedern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da bei beiden der gleiche Steuertatbestand vorliege (VG Neustadt v. 27.08.2001, AZ 1 K 711/01.NW (nicht rechtskräftig)).
Steuerbescheid, der sich im Postfach des Empfängers befindet, gilt als zugegangen
Befindet sich ein Steuerbescheid im Postfach des Steuerpflichtigen, so gilt dieser als zugegangen. Dies geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Saarbrücken hervor. Daher laufe auch von diesem Tag an die Berechnung der Rechtsmittelfrist. Dabei ist es nach dem Richterspruch unerheblich, ob das Postfach an dem betreffenden Tag noch geleert wurde. Vielmehr reiche es aus, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Inhaber noch einmal in sein Postfach hineinschauen werde. Das Gericht wies die Klage eines Steuerpflichtigen als unzulässig, weil nicht fristgerecht ab. Der Kläger hatte eine Stundung seiner Steuern erreichen wollen. Das Finanzamt hatte dies jedoch abgelehnt und hatte den ablehnenden Bescheid an die Postfach-Anschrift des Klägers gesendet. Da dieser aber längere Zeit sein Postfach nicht geleert, hatte er die Klagefrist versäumt. Der Kläger meinte, er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Bescheid in seinem Postfach befinde. Dem folgte das
Finanzgericht jedoch nicht. Da es allgemein üblich gewesen sei, dass geschäftliche und behördliche Briefe an den Kläger in dessen Postfach gelegt würden, habe dieser eine regelmäßige Leerung sicherzustellen. Versäume er dies, so gehe dies letztlich allein zu seinen Lasten (Finanzgericht Saarbrücken v. 28.11.2000, AZ 1 K 132/00).
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter
Bankangestellte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Vermeidung von Zinsabschlagssteuer ihren Kunden dabei behilflich sind, ihr Kapital anonym ins Ausland zu transferieren, können sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen. Dies entschied der BGH in Abweichung zur Entscheidung des LG Wuppertal, das in der vom Angeklagten geleisteten banktypischen "neutralen" Handlung keine strafbare Beihilfe gesehen hatte. Beim Vorgehen des Angeklagten habe es sich nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um ein Vorgehen gehandelt, das erkennbar darauf abzielte, systematisch Bankkunden die Umgehung staatlicher Kontrollinstrumente zu erleichtern (BGH v. 01.08.2000, AZ 5 StR 624/99).
Schlechte Beratung: Steuerberater muß zahlen
Weist ein Steuerberater seinen Mandaten nicht auf legale Steuertricks hin, so muß er für den dadurch beim Steuerzahler entstehenden Schaden aufkommen.
Ein Paderborner Steuerberater hatte seinen Kunden, Inhaber einer Speditionsfirma, nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, seine bestehende GmbH vor dem Verkauf in eine KG umzuwandeln. Dadurch war dem Unternehmer ein Steuerschaden von rund 170 000 DM entstanden. Die Richter entschieden: Grundsätzlich sein ein Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten auf alle legalen Möglichkeiten der Steuerersparnis hinzuweisen. Tue er dies nicht, so begehe er eine Pflichtverletzung und müsse daher für einen möglicherweise entstehenden Steuerschaden einstehen (OLG Hamm, 12.07.2000, AZ 25 U 167/99).
Steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern zwingend
EU-Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten, dürfen steuerlich nicht anders als Inländer behandelt werden. Mit dieser wegweisenden Entscheidung hat der EuGH klargestellt, daß es im Einkommenssteuerrecht keine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern geben darf. So müßten auch dann Ehegattenbegünstigungen gewährt werden, wenn der Partner schon immer in einem anderen Vertragsstaat gelebt habe. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung der Richter jedoch, daß sich das Paar weder Scheiden lassen will und deshalb dauernd getrennt lebt oder aber ein Scheidungsverfahren bereits eingeleitet ist (EuGH v. 16.05.2000, AZ C-87/99).
Stromversorgungsunternehmen zur Auskunft verpflichtet
Stromversorgungsunternehmen können dazu verpflichtet werden dem Finanzamt Auskunft über ihm bekannten Konten eines Kunden zu erteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene Steuerschulden hat und das Finanzamt die Informationen für eine Zwangsvollstreckung benötigt. Mit dieser Entscheidung bejahte der Bundesfinanzhof einen Auskunftsanspruch und begründete dies wie folgt: Gemäß § 73 AO 77 könne das Finanzamt Dritte zur Übermittlung bestimmter Daten ersuchen. Voraussetzung sei allerdings, daß das Auskunftsersuchen in nachvollziehbarer Weise begründet werde könne. Darüber hinaus müsse eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Steueransprüche einerseits und dem Individualinteresse des unbeteiligten Dritten, nicht in ein fremdes Besteuerungsverfahren einbezogen zu werden, andererseits erfolgen (BFH v. 22.02.2000, AZ VII R 73/98). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Solidaritätszuschlag muß weiter gezahlt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Zahlung von Solidaritätszuschlägen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Seit das Solidaritätszuschlagungsgesetz 1991 in Kraft getreten ist, muß jeder Arbeitnehmer oder Selbständige einen Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die festgesetzte Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer zahlen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 zu einer Zahlung von insgesamt 7.000 veranschlagt. Der Betroffene erhob dagegen erfolglos Klage und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht, da nach seiner Ansicht das Gesetz zum Soli-Zuschlag von 1991 ohne die nötige Zustimmung des Bundesrates ergangen sei. Das Gericht war allerdings anderer Meinung. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer gegen nicht mehr geltendes Recht gewandt. Denn mittlerweile gelte das - mit Zustimmung der Länderkammer beschlossene - Folgegesetz von 1995, womit es am Interesse an einer Klärung der
Verfassungsmäßigkeit fehle. Darüber hinaus sei die Höhe der Abgabe derart gering, daß sie den Rechtsanwalt "nicht in existenzieller Weise" betreffe (BVerfG v. 19.11.1999, AZ 2 BvR 1167/96).
Unverständlichkeit von Steuererklärungsformularen dürfen nicht zu Lasten des Bürgers gehen
Steuerformulare müssen so formuliert sein, daß sie auch ein Laie verstehen kann. Aus diesem Grund sind nach Auffassung des Finanzgericht Köln selbst bestandskräftige Steuerbescheide nachträglich zu Gunsten des Steuerzahlers zu ändern, wenn dieser aufgrund fehlender fachlicher Kenntnissen wichtige Angaben in seiner Steuererklärung nicht gemacht hat. Die Unverständlichkeit von Steuererklärungsvordrucken soll in einem deratigen Fall nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen (FG Köln v.25.05.1999, AZ 8 K 9148/98).
Vereinsvorsitzender haftet für Steuerschulden des Vereins
Ein Vereinsvorsitzender haftet dem Finanzamt gegenüber dafür, daß der Verein seine Steuern bezahlt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Verein, der ein Altenheim betrieb und dazu Arbeitnehmer beschäftigte. Der erste Vorsitzende wurde dabei ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Steuer-Angelegenheiten des Vereins waren einer Dienstleistungs-GmbH übertragen, deren Geschäftsführer zugleich zweiter Vorsitzender des Vereins war. Als der Verein in Konkurs fiel, wandte sich das Finanzamt wegen nicht abgeführter Lohnsteuern für die Arbeitnehmer des Vereins an den ersten Vorsitzenden. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun entschied. Ein Vereinsvorsitzender als gesetzlicher Vertreter des Vereins hafte für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfülle. Den Einwand, im vorliegenden Fall sei ja ein Unternehmen mit der Erledigung der Steuer-Angelegenheiten betraut gewesen, ließen die Richter nicht
gelten. Der erste Vorsitzende hätte seine Pflicht verletzt, die Steuerzahlungen zu überwachen. Diese Überwachungspflicht habe er in grob fahrlässiger Weise verletzt. Deshalb hafte er nun für die Steuerschulden des Vereins (BFH v. 23.06.1998, AZ VII R 4/98).
Zulässigkeit gleichzeitiger Steuerberatung und Abschlußprüfung
Ein Wirtschaftsprüfer, der ein Unternehmen steuerlich berät, darf bei diesem Unternehmen grundsätzlich auch die Abschlußprüfung durchführen. Eine unzulässige Mitwirkung liege aber dann vor, wenn die Beratung sich nicht in Entscheidungshilfen erschöpfe, sondern der Berater selbst anstelle des Mandanten unternehmerische Entscheidungen in bezug auf den zu prüfenden Jahresabschluß treffe, entschied der BGH (BGH v. 21.04.1997, Az II ZR 317/95).
Spielautomatensteuer rechtmäßig
Eine Spielautomatensteuer ist zulässig, da sie auch zur Vorbeugung von Spielsucht dient und somit Folgekosten für die Gemeinschaft verhindert (BVerfG v. 01.03.1997, AZ 2 BvR 1508/95).
Zinsabschlagsteuer
Die Zinsabschlagsteuer nach dem Zinsabschlaggesetz ist rechtmäßig.
Das Gericht folgte damit nicht der Meinung des Klägers, wonach rund 20 Prozent der Steuerpflichtigen ihr Guthaben ungestraft ins Ausland geschafft hätten und die Zinsabschlagsteuer somit nur eine Steuer für Dumme sei. Nach dem Zinssteuergesetz wird eine Steuer von 30 Prozent auf Zins- und Aktienerträge erhoben (BFH v. 18.02.1997, AZ VIII R 33/95).
Freistellungsauftrag darf auch gefaxt werden
Freistellungsaufträge können bis zum 31.12. des laufenden Jahres übermittelt werden - auch per Fax. Die Münchner Oberfinanzdirektion entschied kürzlich: Auch per Fax erteilte Freistellungsaufträge sind gültig (Oberfinanzdirektion München, Az S 2404 - 26 St 41/42).
Absetzbarkeit von Autofahrten bei Schwerbehinderten
Ein Schwerbehinderter, in dessen Ausweis der Buchstabe «G» für «gehbehindert» steht, kann jährlich für Autofahrten von bis zu 3000 Kilometern 1560 Mark als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes in Kassel hervor. Es müssen jedoch sämtliche Kosten gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, etwa durch Fahrtenbuch, Tankbelege und Inspektionsrechnungen (Hessisches Finanzgericht, Kassel, AZ 5 K 2784/00).
Entgangene Mieteinnahmen: Eigentümer kann Grundsteuer stunden lassen
Wenn der Ertrag eines Hausbesitzers wegen eines zahlungsunfähigen Mieters gemindert ist, kann er ein Recht auf teilweise Stundung der Grundsteuer haben.
Im konkreten Fall beantragte der Besitzer eine Stundung, da Zahlungen nicht erfolgten. Der Rohertrag seiner Immobilie sei erheblich gemindert, argumentierte er zunächst. Das Gericht entschied zugunsten des Besitzers. Die Minderung des Ertrags sei dem Mann nicht zuzumuten. Daher sei ihm die Grundsteuer für drei Jahre teilweise zu erlassen. Grundsätzlich müsse ein Eigentümer in einer solchen Situation allerdings nachweisen können, alle möglichen Schritte für den Erhalt der ausstehenden Miete unternommen zu haben (OVG Saarlouis, AZ 1 Q 26/01). Für weitere Details fragen Sie einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht).
Festsetzung der Grundsteuer
Bei der Festsetzung der Grundsteuer wird nicht danach unterschieden, ob die Verpflichteten Kinder haben oder kinderlos sind. Ein Ehepaar, das Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, hatte gegen die Festsetzung der Grundsteuer geklagt. Diese war mit 309,79 € für das Jahr 2005 festgesetzt worden. Die Familie argumentierte, dass bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden war, dass die Familie drei Kinder hat und nur vom Einkommen des Ehemanns lebt. Sie sah darin eine Benachteiligung im Vergleich zu kinderlosen Eigentümern, die über zwei Einkommen verfügen, und berief sich auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie des Art. 6 Grundgesetz. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die Grundsteuer sei eine Realsteuer bzw. Objektsteuer: Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im
Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es nicht an (VG Neustadt, AZ 1 K 1285/05.NW).
Finanzamt zahlt Steuerberater
Finanzämter, die zu Ungunsten eines Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid erlassen, obwohl der Bundesfinanzhof in einer entsprechenden Konstellation ausdrücklich anders entschieden hat, müssen die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters tragen. Grund: Da die Behörde die Amtspflicht habe, sich zeitnah über grundlegende Urteile und Beschlüsse des Bundesfinanzhofs zu informieren, müsse das Finanzamt wegen des unnötigen Einspruchsverfahrens Kostenersatz leisten (OLG Koblenz, AZ 1 U 1588/01).
Steuer- und sozialabgabenfreie Ausgestaltung einer Gehaltserhöhung
Eine Gehaltserhöhung lässt sich über den sog. Sachbezug steuerfrei und sozialabgabenfrei gestalten. Dies geht aus einem Urteil Finanzgerichtes Brandenburg in Cottbus hervor. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber die Gehaltserhöhung nicht bar überweise, sondern zu Gunsten seines Mitarbeiters in eine Renten-, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung einzahle. Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch (§ 42Abgebanordnung (AO)) sei nicht gegeben, so das Gericht. Allerdings sei bei dem Steuersparmodell eine Jahresobergrenze von 624 Mark einzuhalten (Finanzgericht Brandenburg in Cottbus, AZ 4 K 1682/99).
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