Allgemeines zum Strafrecht
Urteile
Ein im Krankenzimmer heimlich aufgenommenes
Selbstgespräch ist im Mordprozess nicht verwertbar. Ein
wegen Mord an einem Landwirt tatverdächtiger Mann führte
bei einem Aufenthalt im Krankenhaus ein Selbstgespräch.
Er redete vor sich hin, es wäre wohl doch besser
gewesen, das Opfer durch Kopfschuss und nicht durch
Schläge niederzustrecken. Das mittels akustischer
Wohnraumüberwachung aufgezeichnete Gespräch kann jedoch
nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu
Lasten des Mannes als Beweismittel herangezogen werden.
Derartige Äußerungen sind dem unantastbaren Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen und daher selbst
in einem bedeutendem Mordprozess nicht verwertbar (BGH,
v. 10.08.2005, Az.: 1 StR 140/05, NJW 2005Heft 45).
Zur Beschlagnahme von Email Nachrichten
Solange sich eine von Empfänger noch nicht abgerufene
E-Mail-Nachricht auf dem Server des Providers befindet,
ist eine Durchsuchung und Beschlagnahme zulässig (LG
Ravensburg, v. 09.12.2002, Az.: 2 Qs 153/02, NJW
2003/29).
Wohnungsdurchsuchung ohne Gefahr im Verzug
Jemand der verdächtigt wird, Drogen
(Betäubungsmittel, BTM) zu besitzen, geht straffrei aus,
wenn die Polizei zwar bei der Hausdurchsuchung Drogen
findet, aber die Wohnungsdurchsuchung ohne vorherige
richterliche Anordnung (Durchsuchugsbeschluß)
vorgenommen wird, und Gefahr im Verzug nicht
nachgewiesen werden kann (OLG Koblenz, v. 06.06.2002, Az.:
1 Ss 93/02).
Im Zweifel für den Angeklagten – In dubio pro reo
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht schon dann
verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er
hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er
verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG, v. 16.05.2002,
Az.: 2 BvR 665/02, NJW 2002/ 41).
Zweifel an der Genauigkeit von Atemalkoholtester
Mittels Atemalkoholanalyse-Testgerät kann der
Alkoholgehalt im Blut (Blutalkoholgehalt /
Blutalkoholkonzentration / BAK) nicht immer mit der für
eine Verurteilung erforderlichen Genauigkeit
festgestellt werden. Mit dieser Entscheidung, die im
Ergebnis zu einem Freispruch des angeklagten Autofahrers
vom Tatvorwurf der Trunkenheit am Steuer führte, hat das
AG Köln erneut Zweifel einer Meßgenauigkeit der
verwendeten Testgeräte aufgeworfen. Der Richter
begründete seine Entscheidung damit, daß nach einer
Untersuchung eine Atemalkohol-Konzentration von 0,25
Milligramm pro Liter sowohl bei 0,6 Promille als auch
bei 0,2 Promille Blutalkohol festgestellt werden könne.
Genau deshalb sei die - bisher übliche - Gleichsetzung
der Atemalkohol-Konzentration von 0,25 Milligramm pro
Liter mit einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5
Promille nicht immer richtig. Abgesehen davon könne die
Atemmessung durch zahlreiche Fehlerquellen wie etwa
Mundrestalkohol oder aber vermehrte Speichelbildung
verfälscht werden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das
Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln
eingelegt (AG Köln, v. 27.07.2000, Az.: 810 OWi
5193/99).
Fahrlässige Anklage wegen Brandstiftung – Schadensersatz vom
Staatsanwalt
Erhebt die Staatsanwaltschaft nach einem Brand gegen
den Geschädigten fahrlässig Anklage wegen Brandstiftung,
so kann sie sich damit schadensersatzpflichtig machen.
Dies entschied der BGH zugunsten eines Klägers, dem ein
Vermögensschaden dadurch entstanden war, daß er sich vor
Gericht zu Unrecht wegen Brandstiftung verantworten
mußte. Wegen der Anklage hatte sich seine Versicherung
zunächst geweigert, ihm eine entsprechende
Brandschadenentschädigung zu zahlen (BGH, v. 18.05.2000,
Az.: III ZR 180/99).
Alkoholtester zuverlässig und verfassungsrechtlich
Alkoholsünder, können sich vor Gericht nicht mehr mit
der zweifelhaften Zuverlässigkeit von Atemtest-Geräten
herausreden. Mit dieser Entscheidung haben die Richter
des BayOlG die jahrelange Diskussion über die
Vergleichbarkeit von Blutalkohol und
Atemalkoholkontrollen beendet. Insbesondere
Rechtsmediziner hatten Zweifel an der Messgenauigkeit
der Atemtester geäußert. Nach Auffassung der Münchner
Richter sind die verwendeten Tester zulässig und
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die tatsächlich
existierenden Abweichungen sind dabei so gering, daß sie
schlicht vernachlässigt werden können (BayOLG, v.
12.05.2000, Az.: 2 ObOwi 598/99).
Abhörfalle zulässig
Die Verwertung durch die Polizei mitgehörter
Telefonate, die sog. Abhörfalle, ist bei schweren
Straftaten auch weiterhin zulässig. Das
Bundesverfassungsgericht nahm zwei
Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Verwertung
mitgehörter Telefonate richteten, wegen mangelhafter
Begründung nicht zur Entscheidung an. Die beiden
Beschwerdeführer hatten sich gegen ihre Verurteilung zu
sechsjährigen Haftstrafen gewandt. Die Urteile stützen
sich maßgeblich auf den Inhalt von Telefongesprächen
zwischen ihnen und Zeugen. In einem Fall war das
Telefonat von einem Polizisten über einen Zweithörer
belauscht worden, im anderen Fall hatte die Polizei ein
Telefonat zwischen dem Tatverdächtigen und einem Zeugen
veranlasst; ein Dolmetscher hörte mit. Darin sahen die
Betroffenen einen Eingriff in ihre persönliche Freiheit
und das Fernmeldegeheimnis (BVerfG, v. 27.04.2000, Az.:
2 BvR 1990/96; 2 BvR 75/94).
Verwertung von Aussagen über mitgehörte Telefongespräche
Der Gesprächspartner eines Telefonats muss damit
rechnen, dass dieses mitgehört wird, da heutzutage viele
Telefone mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind. Hört
ein Zeuge das Gespräch mit, können seine Wahrnehmungen
vor Gericht als Beweismittel verwendet werden.
Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahre
1998 festgestellt, dass grundsätzlich dem
Gesprächspartner mitgeteilt werden muss, dass ein
Dritter zuhört. Dies entspricht jedoch nach dem OLG
Düsseldorf nicht mehr dem heutigen Stand der technischen
Entwicklungen und gelte daher höchstens noch für
besondere Abhörgeräte. Das bloße Mithören über von der
Post zugelassene Mithöreinrichtungen verletze daher das
Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners nicht. Eine
Verwendung der Wahrnehmung von Zeugen des Telefonats
darf somit vor Gericht als Beweismittel verwendet werden
(OLG Düsseldorf, v. 21.01.2000, Az.: 22 U 127/99, NJW
2000, 1578).
Einsatz von Lockspitzeln
Wird ein unverdächtiger Normalbürger von einem sog.
Lockspitzel, also beispielsweise einer Vertrauensperson
der Polizei, zu einer Straftat verleitet, so wird
dadurch gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens
verstoßen (Art. 6 I 1 EMRK). Dies muß sowohl bei der
Urteilsbegründung festgestellt als auch bei Festsetzung
der Strafe mildernd berücksichtigt werden (BGH, v.
18.11.1999, Az.: 1 StR 221/99, NJW 2000/ 7).
Einzelfallprüfung bei Strafaussetzung zur Bewährung
Beantragt ein Gefangener, daß der Rest der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt wird, so muß der Richter
überprüfen, ob im konkreten Fall das Risiko besteht, daß
der Täter auch in Zukunft Straftaten begehen wird. Der
Angeklagte (Verurteilte) war wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Der
Gefangene / Inhaftierte beantragte nach rund neun
Jahren, daß der Rest seiner Strafe auf Bewährung
ausgesetzt werde. Sowohl das LG als auch das OLG lehnten
diesen Antrag wegen der Gefährlichkeit des Straftäters
ab. Der Angeklagte sah darin einen Verstoß gegen das
Grundgesetz und wandte sich an das
Bundesverfassungsgericht. Dieses teilte seine
Auffassung, denn die Gerichte hatten bei ihren Prognosen
das positive Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug
überhaupt nicht oder zuwenig berücksichtigt. Dabei hatte
insbesondere das OLG die Umstände der Straftat zu stark
in die Beurteilung einbezogen. Das
Bundesverfassungsgericht war jedoch der Ansicht, daß
zumindest bei lang andauerndem Strafvollzug diesen nur
noch wenig Aussagekraft zukomme. Eine richtige
Einschätzung zukünftigen Verhaltens könne nur durch
Erkenntnisse über die Persönlichkeit und deren
Entwicklung in der Haft gewonnen werden (BVerfG, v.
24.10.1999, Az.: 2 BvR 1538/99).
Unzulässige Absprache vor Prozessende – Deal mit Staatsanwaltschaft
und Gericht
Erklärt ein Angeklagter bei einem Vorgespräch mit
Richter und Staatsanwalt, daß er bei einer bestimmten
Strafhöhe auf weitere Rechtmittel verzichten werde, so
ist dieser Verzicht unwirksam. Aus diesem Grund kann der
Straftäter selbst bei Versäumung sämtlicher
Rechtsmittelfristen verlangen, daß sein Fall erneut vor
Gericht verhandelt wird (BGH, v. 19.10.1999, Az.: 4 StR
86/99, NJW 2000, 526).
Kein Gentest bei Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
Wer verdächtigt wird (Verdächtigter), einen anderen
zu einer gefährlichen Körperverletzung angestiftet zu
haben, dem dürfen keine Körperzellen für einen Gentest
entnommen werden. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck
der rechtlichen Vorschrift (§ 81 g StPO, § 2 DNA-IFG)
muß dem Beschuldigten hierfür eine Straftat vorgeworfen
werden, bei dessen Durchführung der Täter üblicherweise
Körperzellen absondert. Dies sei jedoch bei Anstiftung
zur schweren Körperverletzung nicht der Fall, denn der
Anstifter leiste seinen Beitrag zur eigentlichen
Straftat regelmäßig unabhängig davon an einem anderen
Ort (LG Berlin, v. 07.09.1999, Az.: 511 Qs 103/99, NJW
2000, 752).
Keine Wohnungsdurchsuchung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Für die Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstosses,
der nicht besonders schwerwiegend ist, darf keine
Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten angeordnet
werden (Durchsuchungsbeschluss / Durchsuchungsbefehl).
Im vorliegenden Fall wurde einem Mann vorgeworfen, er
sei rund 30 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Das
zuständige Amtsgericht ließ seine Wohnung und seine
Geschäftsräume durchsuchen und seinen Terminkalender
beschlagnahmen. Auf die Klage des Betroffenen hin
stellte das Landgericht Zweibrücken fest, daß die
Wohnungsdurchsuchung unzulässig gewesen sei. Denn es
habe sich um einen "offensichtlichen Verstoß gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gehandelt. Eine
Wohnungsdurchsuchung sei ein schwerwiegender Eingriff in
geschützte Grundrechte des Bürgers. Dieser Eingriff
müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des
vorgeworfenen Delikts stehen. Da es sich bei der
Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nur um einen
minderschweren Verstoß gehandelt habe, bestehe ein
"eklatantes Mißverhältnis" zwischen diesem Tatvorwurf
und dem Grundrechtseingriff (LG Zweibrücken, v.
23.12.1998, Az.: 1 Qs 1168/98).
Akteneinsicht nur für den Anwalt – Strafverteidiger
Ein Beschuldigter, der nicht von einem Rechtsanwalt
(Strafverteidiger) vertreten wird, hat keinen Anspruch
auf Akteneinsicht. Das LG Mainz wies die Beschwerde
eines Beschuldigten zurück, der sich dagegen gewandt
hatte, daß ihm vom Amtsgericht keine Akteneinsicht
gewährt worden war. Nach geltendem Recht stehe das Recht
der Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt
(Strafverteidiger) zu. Zwar bemerkte das Gericht, die
Rechtslage stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der
zur Vorbereitung einer sachgerechten Strafverteidigung
ein solches Recht als notwendig angesehen hatte. Die
deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht
gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht
ausdrücklich zulasse, sondern nur Anwälten /
Rechtsanwalt / Strafverteidiger vorbehält (LG Mainz, v.
22.10.1998, Az.: 1 Qs 25/98).
Schüleraustaus statt Untersuchungshaft
Anstelle von Untersuchungshaft können Jugendliche
zwar in Heimen, nicht aber in anderen Einrichtungen der
Jugendhilfe untergebracht werden. Das LG Dortmund hatte
einen Entschluß des Amtsgerichts aufgehoben, nach dem
die Untersuchungshaft für einen 16jährigen Jugendlichen
in Form einer Heimunterbringung durch die Aufnahme in
das "Student Exchange Program German Mills e.V." in der
Nähe von Philadelphia/USA vollstreckt werden sollte. Der
Jugendliche verlangte daraufhin seine Rückkehr zu der in
den USA gelegenen Einrichtung. Das OLG Hamm verweigerte
ihm den Wunsch: Zwar käme anstelle der Untersuchungshaft
eine einstweilige Unterbringung in Heimen in Betracht.
Es bedürfe jedoch "keiner weiteren Ausführungen", daß es
sich bei dem "Student Exchange Program" gerade nicht um
ein mit einem Freiheitsentzug vergleichbares Heim
handele (OLG Hamm, v. 01.10.1998, Az.: 2 Ws 407/98, NJW
1999, 230).
Wohnungsdurchsuchung zur Beschlagnahme eines Führerscheins
Gibt ein Führerscheininhaber nach Verhängung eines
Fahrverbots seinen Führerschein nicht freiwillig heraus,
so kann der Führerschein nicht im Wege einer
Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt werden. Nach einem
Urteil des AG Leipzig gibt es für eine Durchsuchung zu
diesem Zweck keine gesetzliche Grundlage. Eine solche
wäre wegen des damit verbundenen Eingriffs in die
grundgesetzlich garantierte "Unverletzlichkeit der
Wohnung" aber notwendig (AG Leipzig, v. 06.08.1998, Az.:
81 OWi 01547/98, NJW 1999, 2053).
Keine Strafmilderung wegen Schwangerschaft
Schwangere können grundsätzlich nicht damit rechnen,
daß wegen ihrer Schwangerschaft milder über sie
geurteilt wird. So entschied der Bundesgerichtshof im
Falle einer Frau, die im sechsten Schwangerschaftsmonat
größere Mengen Haschisch in um den Bauch gebundenen
Leibbinden aus Nepal nach Frankfurt geschmuggelt hatte.
Ihre Strafe müsse nicht aufgrund der Schwangerschaft
gemildert werden. Ein solcher Milderungsgrund liege nur
dann vor, wenn besondere Umstände dies erforderten. Als
Beispiel nannten die Richter Komplikationen in der
Schwangerschaft. Dies sei aber im vorliegenden Fall
nicht zu befürchten gewesen. Die Frau wurde zu
dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (BGH, v.
15.07.1998, Az.: 2 StR 192/98).
Zusage einer Strafe gegen Geständnis des Angeklagten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß Absprachen
mit dem Gericht und dem Angeklagten über das Strafmaß
bei Ablegung eines Geständnisses - im Juristenjargon
auch "Deal" genannt - nicht grundsätzlich unzulässig
sind. Allerdings müssen sie öffentlich getroffen werden
und dürfen sich nicht auf ein bestimmtes Strafmaß
festlegen. Die Zusage einer Strafobergrenze ist jedoch
zulässig. Die Strafe muß weiterhin Schuld angemessen
sein; doch kann auch das Geständnis als strafmildernd in
Betracht gezogen werden (BGH, v. 28.08.1997, Az.:4 StR
240/97).
Lügendetektoren im Strafverfahren
Über den Einsatz von Lügendetektoren im Strafverfahren
hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.
Mit ihrem jüngsten Beschluß zu diesem Thema verwarfen
die Richter die Verfassungsbeschwerde eines
Verurteilten. Er hatte ein für ihn günstiges Ergebnis
eines Lügendetektor-Tests als Beweismittel in das
Strafverfahren einbringen wollen. Dies lehnten jedoch
sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht
ab. Der Mann wandte sich zum Bundesverfassungsgericht
und rügte eine Verletzung seiner Grundrechte. Das
Gericht hielt die Verfassungsbeschwerde jedoch für
unzulässig, da er die behaupteten
Grundrechtsverletzungen nicht ausreichend begründet
habe. So hatte der Beschwerdeführer nur vorgebracht, er
sei in seiner Menschenwürde und seinem Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit dadurch verletzt worden,
daß der Lügendetektor-Test nicht als Beweismittel
zugelassen wurde, obwohl die Verfassung dies erlaube.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, daß
eine Grundrechtsverletzung nur dann in Betracht käme,
wenn das Grundgesetz dieses Beweismittel nicht nur
erlauben, sondern vorschreiben würde. Dazu hatte der
Mann aber nichts vorgetragen. Desweiteren hatte er eine
Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und ein
faires Verfahren gerügt. Er begründete jedoch wiederum
nicht, weshalb seiner Ansicht nach diese Grundrechte das
Recht auf den Einsatz eines Lügendetektors beinhalteten.
Da auch nicht festgestellt werden konnte, daß das
Landgericht und das Oberlandesgericht willkürlich
entschieden haben, nahm das Bundesverfassungsgericht die
Beschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, v.
07.04.1998, Az.: 2 BvR 1827/97).
Gültigkeit von richterlichen Durchsuchungsbefehlen
Richterliche Durchsuchungsbefehle haben nur für Dauer
eines halben Jahres Gültigkeit. Die Wohnung genießt
durch das Grundgesetz besonderen grundrechtlichen
Schutz. Eine Einschränkung durch richterliche Anordnung
ist nur dann wirksam, wenn der Richter die Durchsuchung
nach den konkreten, gegenwärtigen Voraussetzungen
beurteilt. Nach spätestens einem halben Jahr könne
jedoch von einer Gegenwärtigkeit nicht mehr ausgegangen
werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es gehe
nicht an, daß sich der Staatsanwalt eine richterliche
Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt
oder diese vorrätig hält (BVerfG, v. 27.05.1997, Az.: 2
BvR 1992/92).
Keine Strafvereitelung durch Strafvollzugsbeamte
Strafvollzugsbeamte, die keine Anzeige erstatten, wenn
Anstaltsbedienstete Gefangene prügeln, begehen keine
Strafvereitelung durch Unterlassen. Dies begründete der
Bundesgerichtshof damit, daß sich nur derjenige wegen
Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen
könne, den eine Pflicht zum Handeln, z.B. Erstatten
einer Anzeige, trifft. Da aber Strafvollzugsbeamte nicht
von Amts wegen an der Strafverfolgung mitwirken müßten -
anders als Strafrichter, Staatsanwaltschaft und Polizei
- seien sie auch nicht zur Anzeige verpflichtet. Eine
allgemeine Beamtenpflicht, ihnen bekannt gewordene
Straftaten anzuzeigen, bestünde nämlich nicht. Zwar
hätten die Strafvollzugsbeamten ihre Dienstpflicht
verletzt, weil sie das Prügeln der Gefangenen nicht der
Anstaltsleitung meldeten. Deswegen seien sie jedoch noch
nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Auch das
besondere öffentliche Interesse daran, die gewalttätigen
Anstaltsbediensteten strafrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen, könne keine Pflicht der Strafvollzugsbeamten
begründen, Straftaten gegen Gefangene anzuzeigen (BGH,
v. 30.04.1997, Az.: 2 StR 670/96).
Abhörmaßnahmen im PKW
In einem Ermittlungsverfahren kann es grundsätzlich
zulässig sein, den Pkw eines Beschuldigten heimlich zu
öffnen, um dort eine technische Abhörvorrichtung
anzubringen. Ein Kraftfahrzeug diene der Fortbewegung
und falle daher nicht unter den grundrechtlichen Schutz
der Unverletzlichkeit der Wohnung. Nicht zulässig sei es
allerdings, das Fahrzeug zum Einbau der Vorrichtung
heimlich in eine Werkstatt zu bringen, entschied der BGH
(BGH, v. 11.04.1997, Az.: 1 BGs 88/97, NJW 1997, 2189).
Abhörmaßnahmen im Vorgarten
Das Abhören eines Beschuldigten im Vorgarten seines
Hauses - im Zuge eines Ermittlungsverfahren - ist es
nicht zulässig. Der BGH wies den Antrag des
Generalbundesanwaltes zurück, einen Beschuldigten in
seinem Vorgarten, der nur durch eine kniehohe Hecke von
der Straße abgegrenzt war, mit technischen Mitteln
abzuhören. Als Begründung führte der BGH aus, daß die
Grundstücksfläche zwischen Gehweg und Hausfront dem vom
grundrechtlichen Schutz auf Unverletzlichkeit der
Wohnung gehörenden Bereich zuzurechnen sei (BGH, v.
14.03.1997-03, Az.: 1 BGs 65/97, NJW 1007, 2189).
Gewaltanwendung bei Razzia
Ein Polizist darf einen Verdächtigen mit Gewalt dazu
zwingen, nicht zu schlucken, sondern den Mund zu öffnen,
wenn der Tatverdacht besteht, daß der Betreffende dort
Drogen aufbewahrt. Im vorliegenden Fall hatte während
einer Razzia ein Polizist sich dem Angeklagten gegenüber
ausgewiesen und ihn aufgefordert, den Mund zu öffnen.
Daraufhin begann dieser zu schlucken. Der Beamte faßte
ihm an den Hals, um ihn am Schlucken zu hindern. Er
befürchtete, daß auf diese Weise Beweismittel beseitigt
würden. Die Schläge des Angeklagten auf den Arm des
Polizisten und sein Versuch, sich loszureißen,
beurteilte das Gericht als einen strafbaren Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte. Der Polizist habe rechtmäßig
gehandelt, weil die Situation tatsächlich den
Tatverdacht nahe gelegt habe, der Angeklagte wolle
Drogen schlucken (OLG Celle, v. 05.11.1996-11, Az.: 3 Ss
140/96).
Verwertbarkeit von Angaben gegenüber Privatpersonen
Beauftragt die Polizei eine Privatperson, mit einem
Tatverdächtigen ein Gespräch zu führen, das von der
Polizei ohne dessen Wissen abgehört wird, so kann der
Inhalt des Gesprächs vor Gericht verwendet werden, wenn
es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts
unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich
weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert
gewesen wäre (BGH, v. 13.05.1996, Az.: GSSt 1/96).
Täter-Opfer-Ausgleich als Freikauf missbraucht
Straftätern, die vor Gericht eine Tat nicht wirklich
gestehen, sondern lediglich "routiniert ein
Lippenbekenntnis vortragen", sollen vom sog.
"Täter-Opfer-Ausgleich" nicht profitieren dürfen. Dies
entschied der BGH und kritisierte damit die, in der
Rechtsprechung zunehmend zu einem "Freikauf von der
Verantwortung zu Lasten der Opfer" missbrauchte Form der
Wiedergutmachung. Voraussetzung für einen echten
Täter-Opfer-Ausgleich sei ein Geständnis des Täters, da
der Straftäter bei Gewaltdelikten ohne volles Bekenntnis
keine Strafmilderung erhalten dürfe. Gebe ein Täter im
konkreten Fall jedoch nur formal eine Entschuldigung ab,
so müsse sorgfältig geprüft werden, ob es sich dabei um
ein bloß "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis"
handele. Sei dies der Fall, so dürfe dies nicht zu einer
derartigen Vergünstigung führen. Im zu beurteilenden
Fall hatte der Angeklagte die Vergewaltigung der
Geschädigten als "Missverständnis" bezeichnet und der
jungen Frau vorgeworfen, die Unwahrheit zu sagen. Das
Verfahren wurde zu einer neuen Verhandlung an das
Landgericht Konstanz zurückverwiesen (BGH, Az.: 1 StR
405/02).
Alkoholsünder zu Unrecht festgenommen
Eine Polizeibeamten kann zu einer Geldbuße verurteilt
werden, wenn sie einen Autofahrer zu Unrecht für eine
Nacht in Polizeigewahrsam hält. In dem vorliegenden Fall
wurde ein Autofahrer wegen eines Blutalkoholwertes von
1,0 Promille auf die Polizeiwache mitgenommen und hatte
dort randaliert und den Beamten KZ-Methoden vorgeworfen.
Der daraufhin angeordnete Polizeigewahrsam sei nach
Auffassung des Gerichts eine unnötige Maßnahme gewesen.
Das Verfahren wegen Freiheitsberaubung im Amt wurde
jedoch eingestellt (AG Köln).
Lügendetektor als Beweismittel ungeeignet
Wer meint, vor Gericht Beweis durch einen sog.
Lügendetektor-Test erbringen zu können, der irrt. Grund
dafür: Lügendetektoren sind grundsätzlich ungeeignet als
Beweismittel. Dies gilt nicht nur für Strafverfahren vor
einem Strafgericht, sondern auch für zivilrechtliche
Beweiserhebungen.Mit dieser Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof ein Urteil eines anderen Senats aus
dem Jahr 1998, worin Glaubwürdigkeitstests mit Hilfe
eines "Polygraphen" für Strafprozesse wegen völliger
Ungeeignetheit des Beweismittels grundsätzlich abgelehnt
wurden, auf Zivilprozesse übertragen. Die Entscheidung
wurde unter anderem damit begründet, dass in einem
Zivilprozess an die Eignung eines Beweismittels die
gleichen Anforderungen gestellt werden müssten, wie in
einem Strafprozess (BGH, Az.: VI ZR 327/02).
Nur einmal Ecstasy und Fahrerlaubnis weg
Wer meint, dass ein einmaliger Konsum von Drogen wie
beispielsweise Ecstasy nicht schaden kann, der irrt sich
gewaltig. Denn abgesehen von den gesundheitlichen
Folgen, kann dies zu einem sofortigen Führerscheinentzug
führen. Grund dafür, so das Verwaltungsgericht
Stuttgart, ist der Umstand, dass der Konsum von
Amphetaminen die Bereitschaft einer riskanten Fahrweise
erhöhe und Panik- und Angstzustände fördere. Im Ergebnis
bedeute dies entsprechend der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass bereits der einmalige Konsum von
Betäubungsmitteln dazu führe, dass der ein Fahrer als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter einen
Beschluss der Stadt Stuttgart, wodurch einem Autofahrer
nach einer einmalig festgestellten Einnahme von
Amphetaminen die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das
Urteil ist bislang nicht rechtskräftig (VG Stuttgart).
Schreckschusspistolen von Räubern strafrechtlich
Schusswaffen gleichgestellt
Wer einen Raub mit Schreckschusspistole begeht, muss in
Zukunft mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. Dies
entschied der Bundesgerichtshof durch Beschluss. Die
Entscheidung wurde damit begründet, dass
Schreckschusspistolen ab sofort als Waffen im Sinne des
Strafgesetzbuchs eingestuft werden. Dies bedeutet für
einen Straftäter der eine derartige Pistole mitführt,
dass sich die Mindeststrafe von einem Jahr auf drei
Jahre erhöht. Noch "teurer" wird es für ihn, wenn er die
Waffe auch noch benutzt - denn dann drohen sogar
mindestens fünf Jahre Haft. Diese Änderung begründete
der Große Senat für Strafsachen damit, dass nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen geladene
Schreckschusswaffen nicht minder gefährlich seien als
die bisher schon als Waffen angesehenen Gaspistolen. Es
sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb diese mit
unterschiedlichen strafrechtlichen Konsequenzen geahndet
werden sollten. Außerdem habe der Gesetzgeber am
01.April 2003 das Waffenrecht verschärft und dabei
Schreckschusspistolen wegen deren Gefährlichkeit als
Schusswaffen eingestuft (BGH, Az.: GSSt 2/02).
Strafverfahren: Frühzeitige Datenlöschung muss beantragt
werden
Wird gegen jemanden in einem Strafverfahren ermittelt,
so erfolgt eine Datenlöschung selbst bei einer späteren
Einstellung nicht automatisch. Auf Antrag des
Beschuldigten muss allerdings zumindest geprüft werden,
ob eine sofortige Löschung angebracht ist.
Wer keinen Antrag stellt, der muss damit rechnen, dass
die Daten in der Regel erst nach mindestens fünf Jahren
gelöscht werden. Im zu entscheidenden Fall hatte ein
Leipziger Rechtsanwalt und Stadtrat die Löschung von
Daten gefordert. Gegen den Leipziger Rechtsanwalt war
mehrfach ermittelt worden, die Verfahren wurden jedoch
wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt. Die angerufene
Behörde war zu einer Löschung allerdings nicht bereit
und berief sich auf die allgemeinen Vorschriften zur
Aufbewahrung. Die gelten im konkreten Fall nicht,
entschied das Leipziger Oberlandesgericht. Der Fall
wurde an das Landgericht zurückverwiesen und wird nun
einer erneuten Prüfung unterzogen werden (OLG Dresden,
Az.: 2 VAs 4/02).
Verjährung von Kindesmissbrauch beginnt erst mit
Volljährigkeit des Opfers
Wird ein Kind sexuell mißbraucht, so beginnt die
Verjährung der Straftat erst mit der Volljährigkeit des
Opfers zu laufen. Dies bedeutet konkret, daß das Opfer
bis zu seinem 28.Lebensjahr gegen den Täter
strafrechtlich vorgehen kann. Nach Auffassung des BverfG
git diese Neuregelung auch für die sog. "Altfälle", also
Straftaten die vor dem Jahr 1994 begangen wurden und zu
diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (BVerfG, Az.:
2 BvR 104/2000, NJW 2000/10).
Bezeichnung als „Schleimer“ ist Beleidigung
Wer einen anderen in einem Zeitungsartikel als
"Schleimer" bezeichnet, macht sich wegen Beleidigung
strafbar. Durch die Verwendung des Begriffs "Schleimer"
soll die Person des Bezeichneten verächtlich gemacht
werden. Das kann auch nicht durch die Wahrnehmung
berechtigter Interessen wie der Pressefreiheit
gerechtfertigt werden (OLG Celle, v. 30.06.2004, Az.: 21
Ss 45/04).
Fahrlässige Körperverletzung bei Unterlassen von
regelmäßigen Untersuchungen durch einen Arzt
Ein Chirurg, der es unterlässt, sich regelmäßig auf
Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis) untersuchen und
sich prophylaktisch impfen zu lassen, handelt
fahrlässig. Er ist wegen fahrlässiger Körperverletzung
verurteilt worden, weil er seine Patienten bei den von
ihm durchgeführten Operationen infiziert (BGH, v.
14.03.2003, Az.: 2 StR 239/02).
Prellungen keine Körperverletzung
Hat ein Verkehrsunfall Geschädigter nur Prellungen
erlitten, so ist das keine Körperverletzung. Seine
körperliche Unversehrtheit ist nur unerheblich
beeinträchtigt, darin liegt noch keine Körperverletzung
(BayObLG, v. 31.10.2001, Az.: 2 St RR 150/01, DAR
1/2002).
Abrupte Reduzierung der Geschwindigkeit im
Straßenverkehr
Autofahrer, die ihre Geschwindigkeit ohne
verkehrsbedingten Grund massiv reduzieren, um den Fahrer
eines nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen
niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen, machen sich wegen
Nötigung strafbar. Dies zumindest dann, wenn der
nachfolge Autofahrer aufgrund der Beschilderung weder
ausweichen noch überholen darf. Um einen Auffahrunfall
auf der Autobahn zu vermeiden, wurde ein
Lastkraftwagenfahrer von seinem Vordermann ohne
verkehrsbedingten Grund dazu gezwungen seine
Geschwindigkeit über eine Strecke von einem Kilometer
von 92 h/km auf etwa 40 km/h zu reduzieren. Ein
Überholmanöver war dem Lkw-Fahrer durch Verbot untersagt
(BayObLG, v. 06.07.2001, Az.: 1 St RR 57/2001, NJW 2002,
628).
Wer nicht zahlt, wird festgehalten
Wer nicht bereit ist seine Taxifahrt zu bezahlen, der
muß damit rechnen, dass er vom Fahrer bis zum Eintreffen
der Polizei festhalten werden darf. Wehre sich der
Fahrgast in einer derartigen Situation und verletze
dabei den Taxifahrer, so sei er keinesfalls durch
Notwehr gerechtfertigt, sondern stattdessen wegen
Körperverletzung zu bestrafen. Mit dieser Argumentation
wurde ein Mann verurteilt, weil er nach einer
"kostenfreien" Mitnahme eine Prügelei mit dem Taxifahrer
- der ihn bis zur Aufnahme seiner persönlichen Daten
durch die Ordnungshüter festhalten wollte - angezettelt
hatte (AG Grevenbroich, v. 03.05.2001, Az.: 5 Ds 6 Js
136/00).
Nötigung durch Zufahren auf einen Fußgänger
Fährt ein Autofahrer mit langsamer
Schrittgeschwindigkeit auf einen Fußgänger zu, um ihn
dazu zu zwingen, den Weg frei zu machen, so stellt dies
grundsätzlich eine Nötigung dar, auch wenn keine
konkrete Körperverletzung festgestellt werden kann.
Ausreichend ist, dass eine körperliche Unversehrtheit
zumindest erheblich gefährdet gewesen ist. In dem
vorliegenden Fall hatte sich ein Polizeibeamter frontal
vor das Auto des Angeklagten gestellt und ihn
aufgefordert, auf den rechten Straßenrand zu fahren. Der
Angeklagte ließ jedoch zunächst den Motor aufheulen und
fuhr sodann mit langsamer Anfahrgeschwindigkeit auf den
Polizisten zu, der daraufhin zur Seite trat (OLG
Düsseldorf, v. 30.03.2003, Az.: 2a Ss 164/00-33/00).
Großmarktkunden müssen sich kontrollieren lassen
Mitarbeiter von Großmärkten machen sich nicht wegen
Nötigung strafbar, wenn sie Rechnung und Einkaufswagen
der Kunden nach dem Bezahlen an der Kasse kontrollieren.
Ein Kunde hatte Anzeige erstattet, weil er beim
Verlassen eines Großmarktes von einem Mitarbeiter
angehalten wurde, der den Inhalt des Einkaufswagens mit
der Rechnung abgleichen wollte. Das OLG Düsseldorf sah
in dem Verhalten des Angestellten keine Nötigung, da es
an einem "verwerflichen Verhalten" fehle. Es stelle
keinen groben Angriff auf die Entschlußfreiheit des
Kunden dar (OLG Düsseldorf, v. 25.02.1999, Az.: 1 Ws
16/99).
Beleidigung einer Amtsperson
Stinkefinger - per Überwachungsvideo übermittelt - kann
eine Amtsperson beleidigen (Beamtenbeleidigung). Ein
Autofahrer hatte die Kontrollinstallation aus 400m
Entfernung entdeckt und hob beim Vorbeifahren mit Blick
auf die seitlich angebrachte Videokamera "hämisch den
linken Arm" und zeigte "dicht hinter der Frontscheibe
den gestreckten Mittelfinger". Auf den
Videoaufzeichnungen war der sog. "Stinkefinger" in kaum
zu überbietender Deutlichkeit zu erkennen und galt
eindeutig der mit der Aufzeichnung befassten Amtsperson,
auch wenn der Angeklagte diese nicht gesehen habe. Der
Übeltäter wurde vom BayObLG zu 30 Tagessätzen zu je 40
DM verurteilt (BayObLG, v. 23.02.2000, Az.: 5 St RR
30/00, NJW 2000,1584).
Kindesentziehung trotz Alleinsorgerechts
Auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil kann sich
wegen Kindesentziehung („Kindesentführung“) strafbar
machen, wenn er dem umgangsberechtigten Elternteil das
Kind entzieht. Ein gebürtiger Pakistaner hatte nach der
Scheidung das alleinige Sorgerecht für sein Kind
zugesprochen bekommen, die Mutter des Kindes lediglich
ein Umgangsrecht. Gegen den Willen der Mutter brachte
der Mann das Kind eines Tages nach Pakistan und ließ es
dort festhalten. Der BGH bestätigte seine Verurteilung
wegen Kindesentziehung. Auch ein bloßes Umgangsrecht
eines Elternteils müsse geschützt werden, da es dem
Elternteil dazu diene, sich fortlaufend von dem Befinden
des Kindes zu überzeugen und die verwandtschaftlichen
Beziehungen aufrechtzuerhalten (BGH, v. 11.02.1999, Az.:
4 StR 594/98, NJW 1999, 1344).
Festhalten durch Ladendetektiv kann Freiheitsentziehung
sein
Halten Ladendetektive einen Kunden fest und durchsuchen
seine Taschen, ohne dass es hierfür einen hinreichenden
Tatverdacht gibt, so hat der Ladeninhaber dem Kunden ein
Schmerzensgeld zu zahlen. In dem vorliegenden Fall
sprach das Gericht dem Kunden wegen Freiheitsentziehung
und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein
Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM zu (AG Regensburg, v.
05.02.1999, Az.: 9 C 2783/98, NJW-RR).
Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen
Will eine Minderjährige einen Schwangerschaftsabbruch
vornehmen, so benötigt sie dazu in jedem Fall die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In die
Entscheidungsbefugnis der Eltern darf das
Vormundschaftsgericht nicht eingreifen.
Dies entschied das OLG Hamm im Falle einer 16jährigen,
die gegen den Willen ihrer Mutter die Schwangerschaft
vorzeitig abbrechen wollte. Da die Entscheidung zum
Schwangerschaftsabbruch nicht nur die Tötung eines
Ungeborenen, sondern in der Regel auch schwere physische
und psychische Folgen für die Schwangere selbst bedeute,
besitze sie eine Tragweite, die eine Jugendliche in
diesem Alter nicht überblicken könne. Eine verweigerte
Zustimmung könne auch nicht durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, da die
Verweigerung keine mißbräuchliche Ausübung des
Sorgerechts darstelle (OLG Hamm, v. 16.07.1998, Az.: 15
W 274/98, NJW 1998, 3424).
Versuchte Anstiftung zu Brandstiftung
Wer versucht, andere dazu zu überreden, ein
Ausländerwohnheim in Brand zu setzen, kann wegen
versuchter Anstiftung zu diesem Verbrechen bestraft
werden, auch wenn er "es nicht so ernst gemeint" hat.
Ein 19jähriger hatte zwei Freunde nach einem gemeinsamen
Abend und reichlich Alkoholgenuß gefragt, ob sie nicht
Lust hätten, mit ihm ein Ausländerwohnheim
"anzustecken". Obwohl er auf seinem Vorhaben beharrte,
lehnten die beiden ab. Keiner der drei setzte in der
Folgezeit den Vorschlag in die Tat um. Der 19jährige
wurde wegen versuchter Anstiftung zum Mord und zur
besonders schweren Brandstiftung vor dem Landgericht
Düsseldorf angeklagt. Dieses sprach ihn jedoch frei. Es
sei nicht feststellbar, ob der Angeklagte sein Gerede
ernst gemeint hätte. Diesen Freispruch hob der
Bundesgerichtshof auf. Es komme nicht darauf an, ob der
Angeklagte selbst das Verbrechen ernstlich gewollt habe.
Für eine versuchte Anstiftung reiche es aus, daß er mit
der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf
genommen habe, daß seine beiden Freunde seinen Vorschlag
ernst nehmen und demgemäß handeln. Nach diesen
Grundsätzen muß nun die Vorinstanz erneut darüber
entscheiden, ob sich der Angeklagte der versuchten
Anstiftung zum Mord und zur besonders schweren
Brandstiftung schuldig gemacht hat (BGH, v. 10.06.1998,
Az.: 3 StR 113/98).
Beihilfe zu Mord
Wer die Tatwaffe zu einem Mord beschafft und dem Täter
übergibt, kann als Gehilfe zu einem Mord zu lebenslanger
Haftstrafe verurteilt werden. Um eine konkurrierende
Diskothek zu schädigen, hatte ein Mann eine
Disko-Besucherin erschossen. Das Jagdgewehr mit
Zielfernrohr hatte ihm der Angeklagte beschafft. Er war
wegen Beihilfe zum Mord vom Landgericht Augsburg zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses
Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof. Der Angeklagte
habe damit gerechnet, daß der Täter mit der Waffe einen
Menschen erschießen werde. Er habe dieses Verbrechen
auch billigend in Kauf genommen (BGH, v. 12.03.1998, Az.:
1 StR 708/97).
Röntgenbehandlung als Körperverletzung
Ein Arzt, der unnötige Röntgenuntersuchungen bei seinen
Patienten durchführt, um höhere Honorare berechnen zu
können, ist wegen Betrug und möglicherweise auch wegen
Körperverletzung strafbar. Im vorliegenden Fall hatte
der Arzt seine Patienten ohne medizinischen Grund
geröntgt, teilweise auch ohne Schutzmaßnahmen. Der
Bundesgerichtshof stellte fest, daß schon die
(vorsätzliche) Ansteckung mit einer schweren Krankheit,
auch wenn sie noch nicht ausgebrochen sei, eine
Körperverletzung sein könne. Dasselbe gelte für
genetische Veränderungen durch Röntgenstrahlen, selbst
wenn die betroffenen Patienten noch keine akuten
Gesundheitsprobleme deswegen hätten (BGH, v. 03.12.1997,
Az.: 2 StR 397/97).
Schwere Beleidigung eines Frauenarztes durch
Abtreibungsgegner
Einen Frauenarzt, der Abtreibungen vornimmt, als
"Kindermörder" zu titulieren, ist nicht durch das Recht
auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Abtreibungsgegner
hatten in einem Flugblatt einen namentlich genannten
Frauenarzt als "Kindermörder" bezeichnet. Das
Landgericht Nürnberg-Fürth stellte fest, daß dies eine
schwere Beleidigung sei, die das Persönlichkeitsrecht
des Arztes erheblich verletze. Die Abtreibungsgegner
könnten sich nicht auf ihr Recht zur freien
Meinungsäußerung berufen (LG Nürnberg-Fürth, v.
20.10.1997, Az.: 17 O 8640/97).
Recht auf Notwehr des Mieters gegen Eindringlinge
Ein Mieter darf einen Eindringling auch mit - mäßiger -
Gewalt aus dem Hausflur befördern. Im vorliegenden Fall
drang ein Nachbar aus einem angrenzenden Haus in den
Vorraum zur Wohnung eines Mieters ein, woraufhin dieser
ihn ergriff und hinausdrängte. Diese mäßige
Gewaltanwendung sei durch das Notwehrrecht des Mieters
gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht
Düsseldorf. Schon ein Flur oder Treppenhaus sind nach
Ansicht des Gerichts Bereiche, die nur mit Erlaubnis des
Eigentümers oder eines Mieters betreten werden dürfen.
Dies müsse erst recht für den Vorraum zu einer Wohnung
gelten. Deshalb habe der Mieter nur sein Hausrecht
rechtmäßig verteidigt (OLG Düsseldorf, v. 29.08.1997, Az.:
22 U 17/97).
Giftfalle für Einbrecher
Das bloße Aufstellen eines vergifteten Getränks , mit
dem Ziel, daß bei einem Einbruch die Einbrecher davon
kosten werden, erfüllt noch nicht den Tatbestand des
versuchten Totschlags. Da ungewiß ist, ob überhaupt
Einbrecher erscheinen und wie sie sich dann verhalten
werden, kann noch nicht von einem versuchten Totschlag
geredet werden, da die Straftat noch nicht unmittelbar
bevorsteht (BGH, v. 12.08.1997, Az.: 1 StR 234/97).
Kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei parkendem
Auto
Wer einen parkenden und wartenden Autofahrer angreift,
um ihn zu berauben, begeht zwar einen Raub, aber nicht
einen schwerer wiegenden räuberischen Angriff auf
Kraftfahrer. Er nutzt nämlich in diesem Falle nicht den
Straßenverkehr für seinen Angriff aus. Gerade dies ist
jedoch der Grund für die höhere Strafe, mit der dieses
Delikt bedroht ist: Die Sicherheit des Straßenverkehrs
soll geschützt werden (BGH, v. 08.07.1997, Az.: 4 StR
311/97).
Sexuelle Nötigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Nötigung ist zu bejahen, wenn sich der Täter
über die ablehnende Haltung seines Opfers hinwegsetzt
und sexuelle Handlungen vornimmt (BGH, v. 13.03.1997, Az.:
1 StR 772/96).
Gewalt gegen Dritte bei sexuellem Mißbrauch
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung wird auch dann
erfüllt, wenn die Gewalt gegen eine dritte Person
ausgeführt wird, die dem Opfer einer Vergewaltigung zur
Hilfe eilen wollte (BGH v. 31.01.1997, Az.: 2 StR
651/96).
Keine Nötigung durch Antippen des Bremspedals
Wer auf der Autobahn das Bremspedal nur einmal antippt,
so daß die Bremslichter kurz aufleuchten, nötigt den
hinter ihm Fahrenden nicht widerrechtlich. Auch ein
strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
ist darin nicht zu sehen (OLG Köln v. 17.09.1996, Az.:
Ss 439/96).
Körperverletzung nach Konsum von Horror-Videos
Begeht ein Kind unter Einfluß von gewaltverherrlichenden
Horror-Videos eine Körperverletzung, so ist die Strafe
wegen verminderter Schuldfähigkeit zu mildern. Im
vorliegenden Fall hatte ein 14-jähriger Junge nach dem
Vorbild einer Figur aus der Serie "Freitag, der 13."
einer Frau mit einem Buschmesser schwere Verletzungen
beigefügt und seiner Cousine mit einem Beil zweimal auf
den Kopf geschlagen. Wegen Fehlentwicklung der
Persönlichkeit durch den Konsum der Horror-Videos und
des schweren Erziehungsversagens der Eltern, milderte
das Gericht die Jugendstrafe (LG Passau v. 29.07.1996,
Az.: KLs 101 Js 3424/96 jug, NStZ 1996, 601).
Tötung oder Selbstgefährdung beim Ausleihen eines
defekten Mopeds
Kommt ein Mopedfahrer bei einem Unfall durch die
Benutzung eines defekten Fahrzeugs ums Leben, so kann
der Fahrzeughalter nur dann wegen fahrlässiger Tötung
bestraft werden, wenn der Getötete von dem Defekt nichts
wußte und deshalb die Gefahr, mit dem Fahrzeug zu
fahren, nicht gekannt hat (BayObLG v. 04.07.1996, Az.: 1
St RR 81/96, NZV 1996, 461).
Einfluß der beruflichen Stellung auf die Strafzumessung
Die beruflichen Pflichten eines Täters können dann nicht
für die Strafzumessung herangezogen werden, wenn diese
in keiner unmittelbaren Beziehung zu der Tat stehen. So
darf die Tatsache, daß ein Täter als Arzt einen Eid
abgeleistet hat, die Gesundheit anderer Menschen zu
schützen, bei einem Brandstiftungsdelikt nicht
strafschärfend berücksichtigt werden (BGH v. 02.07.1996,
Az.: 4 StR 201/96).
Lippenstift kein taugliches Tatmittel zum schweren Raub
Ein Lippenstift ist keine Waffe oder sonst ein Werkzeug,
das den Straftatbestand des schweren Raubs begründet.
Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte einer
Verkäuferin einen Lippenstift in den Rücken gedrückt und
damit bei ihr die Vorstellung ausgelöst, es handele sich
um ein Messer oder eine ähnliche Waffe. Auf diesem Wege
erpreßte sie 280 DM. Der BGH entschied nun, daß der
Gebrauch eines Lippenstifts nicht für den Tatbestand des
"schweren" Raubes ausreichen könne (BGH v. 20.06.1996,
Az.: 4 StR 147/96).
Durchfall ist keine Körperverletzung
Durchfall, der nach einer Drohung vorübergehend bei dem
Bedrohten aufgetreten war, stellt keine Körperverletzung
dar. Ein Mann, der sich im Scheidungsverfahren befand,
rief den Rechtsanwalt seiner Ehefrau an und drohte, ihn
zu töten, wenn er ihm nicht 5.000 DM zahle. Daraufhin
kam es bei dem Anwalt zu einer Durchfallerkrankung. Das
LG verurteilte den Mann wegen Körperverletzung. Das OLG
Köln hob die Verurteilung auf: Zwar sei das Auftreten
von Durchfällen ein Symptom von Angstzuständen. Nach
Ansicht des Gerichts stellte es aber nur eine
"unerhebliche" Störung des körperlichen Wohlbefindens
dar, die den Tatbestand einer Körperverletzung nicht
erfülle (OLG Köln v. 08.03.1996, Az.: Ss 106/96-42, NJW
1997, 2191).
Körperverletzung durch Hundebisse
Läßt ein Hundehalter seinen Hund von einer anderen
Person ausführen und wird dabei eine dritte Person durch
Hundebisse verletzt, so wird der Halter vom Vorwurf der
fahrlässigen Körperverletzung frei, wenn er vorher auf
die Fähigkeiten der Begleitperson im Umgang mit Hunden,
sowie der Aggressionsbereitschaft des Hundes selbst,
geachtet hat (OLG Hamm v. 05.01.1995, Az.: 2 Ss
1035/95).
Beleidigung beim Chatten
Wer andere beim Chatten beschimpft, muß damit rechnen,
daß er sich dadurch strafbar macht. So mußte sich ein
Internetfreak, der seine virtuelle Bekanntschaft als
"Schlampe" bezeichnet hatte, vor dem AG Rheinbach wegen
Beleidigung strafrechtlich verantworten. Der User hatte
allerdings Glück. Das Verfahren wurde nach Erfüllung
einer Auflage eingestellt (AG Rheinbach, Az.: 2 Ds
397/95).
Diebstahl im Urlaub: Direkt zur Polizei!
Wem bei einer Urlaubsreise Gepäck gestohlen wird, der
muss diesen Umstand auch bei Sprachproblemen direkt (vor
Ort) der Polizei melden. Tut er dies nicht, so muss er
damit rechnen, dass die Reisegepäckversicherung nicht
zahlt. So entschieden vom Münchner Amtsgericht im Falle
einer Thailand-Urlauberin, die nach einem
Gepäckdiebstahl eine polizeiliche Meldung bzw. die
Abgabe einer Stehlgutliste unterlassen hatte. Die wäre
ihr jedoch trotz fehlender Sprachkenntnisse zumutbar
gewesen, da sie sich hätte um die Hilfe eines
Dolmetschers bemühen können (AG München, Az.: 191 C
7216/03).
Sicherheitsverwahrung - nach Kindesmissbrauch schneller
möglich
Straftäter, die wegen Kindesmissbrauchs bereits
vorbestraft sind und rückfällig werden, kommen zukünftig
schneller in Sicherungsverwahrung. Nach Auffassung der
Richter des Bundesgerichtshof genüge für eine Anordnung
der Sicherungsverwahrung, dass der Täter wegen mehrerer
kleinerer Missbrauchsdelikte schon einmal zu insgesamt
drei Jahren Haft verurteilt worden ist. Mit dieser
Entscheidung bestätigte der zweite Strafsenat ein Urteil
gegen einen Straftäter, der wegen Vergewaltigung eines
14jährigen Mädchens zu vier Jahren Haft mit
anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden
war. Da der Mann bereits 1995 wegen elffachen
Kindesmissbrauchs zu mehr als drei Jahren Haft
verurteilt worden war, sah das Landgericht Mainz die
Anordnung einer Sicherungsverwahrung als gerechtfertigt
an. Zu Recht, entschied der BGH nach Einlegung eines
Rechtsmittels gegen diese Entscheidung. Absicht des
Gesetzgebers sei gewesen, die Sicherungsverwahrung gegen
Sexualstraftäter womöglich schon nach dem ersten
Rückfall anordnen zu können (BGH, Az.: 2 StR 261/02).
Graffiti am Bahnwaggon
Das Beschmieren eines Bahnwaggons mit Graffiti allein
stelle keine Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzes
dar, so das Oberlandegericht Dresden. Eine äußerliche
Veränderung eines Gegenstandes reiche nicht allein aus.
Vielmehr sei darüber hinaus noch eine nicht unerhebliche
Zerstörung oder nachhaltige Gebrauchsminderung der Sache
erforderlich. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier
nicht gegeben (OLG Dresden v. 27.05.2004, Az.: 1 S
48/04, NJW 39/04, 2843).
Wer Diebesgut kauft, ist selbst schuld
Wer wissentlich Diebesgut ankauft, kann von seinem
Verkäufer keinen Schadensersatz verlangen, wenn der
Eigentümer die Sache später zurück verlangt. Grund dafür
ist nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts der
Umstand, dass der Käufer in einem derartigen Fall von
vornherein an eine Rückgabe der Sache rechnen müsse. Mit
dieser Entscheidung wiesen die Richter des Koblenzer
Oberlandsgerichts die Schadensersatzklage eines
Computerhändlers gegen seinen 19-jährigen "Lieferanten"
ab. Die verkaufte Ware hatte der junge Mann zuvor bei
seinem Arbeitgeber besorgt. Als die Sache aufflog,
wurden die Computer beim Kläger beschlagnahmt. Der
verlangte nun von seinem ehemaligen Verkäufer die
Rückzahlung des Kaufpreises. Pech gehabt. Für eine
derartige Forderung gebe es keine Rechtsgrundlage
entschieden die Richter. Ein Schadensersatzanspruch
stehe nur demjenigen zu, der unwissentlich Diebesgut
ankaufe, im konkreten Fall habe der Kläger jedoch von
der Herkunft der Sachen gewusst (OLG Koblenz v.
26.09.2002, Az.: 5 U 46/02).
Betrügerische Kreditvermittlung im Internet
Eine in betrügerischer Absicht vorgenommene
Kreditvermittlung im Internet kommt ein besonders
schwerer Fall des Betrugs in Betracht. Der Angeklagte
bot im Internet seine Dienste als „Kreditvermittler ohne
Schufa - Auskunft oder Bonitätsprüfung" an. Er wollte
von den Kunden eine Bearbeitungsgebühr von 380 DM
kassieren. Fünf Personen beantragten den Kredit, auf dem
Formular, das man dafür herunterladen konnte. Auf dem
Formular befand sich der abschließende Satz: "Die
Bearbeitungskosten für den Kredit von 380 DM werden nur
bei Genehmigung des Auftrags mit den Bankdokumenten per
Nachnahme erhoben". Die fünf Personen erhielten ein
Bestätigungsschreiben mit der Aufforderung, die
Bearbeitungsgebühr zu bezahlen, was 4 Personen auch
taten. Der Angeklagte brach seine Tätigkeit ab, und ließ
die Daten löschen (OLG Jena v. 2002-05-03, Az.: 1 Ss
80/02, NJW 2002/ 33).
Fälschung eines Fahrausweises
Wer bei seinem Fahrausweis der öffentlichen
Verkehrsbetriebe das Geburtsdatum manipuliert, macht
sich auch dann wegen Urkundenfälschung strafbar, wenn
die Manipulation nur den Zweck hatte, sich Zugang in
Discotheken zu verschaffen.
Ein 15-Jäjriger fälschte seinen Fahrausweis, um beim
Besuch von Discotheken ein Alter von über 16 Jahren
vorzutäuschen. Das Gericht sah es nicht als erforderlich
an, dass mit der Fälschung gerade derjenige getäuscht
werden sollte, von dem der Ausweis ausgestellt wurde
(also die Verkehrsbetriebe). Ausreichend sei der
generelle Wille, zu täuschen (BayObLG v. 27.03.2002, Az.:
5 St RR 71/02, NStZ-RR).
Werbung die aussieht wie eine Rechnung
Wer Werbung verschickt, die einer Rechnung täuschend
ähnlich sieht,begeht einen Betrug. Der Angeklagte
gründete 1999 eine Firma auf Mallorca und unterhielt ein
Büro in Bochum. Dort wurde ein Strohmann für ihn als
Geschäftsführer tätig. Aus 240 abonnierten
Tageszeitungen wurden Eintragungen und Anzeigen, vor
allem Todesanzeigen, ausgewählt. Bei Todesanzeigen
wurden den an erster Stelle genannten Angehörigen ein
als "Insertionsofferte" bezeichnetes Schreiben mit einem
teilweise vorausgefüllten Überweisungsformular
zugeschickt. Der ganz überwiegende Teil der Empfänger
hielt die Schreiben für eine Rechnung über die zuvor in
der Tageszeitung erschienene Todesanzeige. Die Richter
urteilten, dass es sich um Betrug handele, da das
Schreiben typische Merkmale von Rechnungen für bereits
erbrachte Leistungen enthielt und der Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund trat (BGH v. 26.04.2001-04-26,
Az.: 4 StR 439/00, JuS 2001/ 10).
Ist Domain-Grabbing Erpressung
Domain-Grabbing ist nach dem Landgericht München
Kennzeichenverletzung und als Erpressung strafbar.
Domain-Grabbing nennt man die Registrierung bekannter
Namen als Internetadresse, ohne selbst ein Interesse an
dem Namen zu haben. Dies sei Kennzeichenverletzung und
sogar als Erpressung strafbar, wenn man von den
Markeninhabern Geld für die Freigabe der Adresse
verlange (LG München v. 14.09.2000, Az.: W 5 KLs 70 Js
12730/99).
Strafbarkeit bei Vergessen der Monatskarte
Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, obwohl er seine
gültige Monatskarte vergessen hat, der macht sich nicht
wegen Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) strafbar.
Denn da es sich bei dieser strafrechtlichen Vorschrift
um ein sog. "Vermögensdelikt" handelt, müßte dem
Transportunternehmen ein Schaden entstanden sein. Dies
ist jedoch bei einer vergessen Fahrkarte gerade nicht
der Fall. Hat der Betroffene zuvor eine - für einen
längeren Zeitraum gültige - Fahrkarte gelöst und diese
lediglich nicht dabei, so hat er trotzdem für die
Leistungen, die er in Anspruch nimmt, bezahlt. Und
selbst wenn der Betroffene dadurch gegen die
Beförderungsbedingungen des Unternehmens verstoßen hat,
so begründet dies noch lange keine Strafbarkeit (OLG
Koblenz v. 11.10.1999, Az.: 2 Ss 250/99, NJW 2000, 86).
Eigentümer kann putzen: Graffiti nicht strafbar
Das Besprühen von Hauswänden oder Bahnwaggons ist nur
dann strafbar, wenn dadurch oder durch die erforderliche
Reinigung die Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt
wird. Wenn der Eigentümer seinen Zug oder seine Hauswand
reinigen kann, ohne daß bleibende Schäden entstehen, so
handelt es sich bei dem Graffiti nicht um eine
Sachbeschädigung. So entschied das Kammergericht Berlin.
Es stütze sich dabei auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, in der dieser sinngemäß
feststellte, daß allein die Veränderung des äußeren
Erscheinungsbildes einer Sache, auch wenn sie gegen den
Willen des Eigentümers geschehe, nicht als
Sachbeschädigung strafbar sei. Hinzukommen müsse
vielmehr auch noch eine Substanzverletzung (KG Berlin v.
07.08.1998, Az.: (5) 1 Ss 173/98 (35/98)).
Hilfe bei DDR-Ausreise nur gegen Haus: Keine Erpressung
Vermittler, die ihre - erfolgreiche - Hilfeleistung für
die Erlangung einer DDR-Ausreisegenehmigung davon
abhängig gemacht haben, daß der Ausreisewillige sein
Haus veräußere, sind nicht wegen Erpressung oder
Nötigung strafbar. Dies gilt sogar dann, wenn der
Vermittler selbst das Haus erworben hat. So entschied
der Bundesgerichtshof. Die Veräußerung des Grundstücks
an eine vom Staat begünstigte Person oder Institution
als Bedingung für die Ausreise sei in der DDR üblich und
staatlich vorgegeben gewesen (BGH v. 22.04.1998, Az.: 5
StR 5/98).
Schwarzfahren ist strafbar
Wer schwarz fährt, macht sich wegen Erschleichens von
Leistungen strafbar. Dies bestätigte nun das
Bundesverfassungsgericht, das eine Verfassungsbeschwerde
gegen ein solches Strafurteil nicht annahm. Der
Beschwerdeführer war der Ansicht, daß Schwarzfahren
nicht als Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265
a StGB gewertet werden könne. Der Richter habe diesen
Paragraphen bei seiner Verurteilung entsprechend
angewandt. Daher sei mit seiner Verurteilung gegen einen
verfassungsrechtlichen Grundsatz verstoßen worden. Denn
Artikel 103 des Grundgesetzes verbietet, jemanden zu
bestrafen, wenn seine Tat nicht ausdrücklich im Gesetz
mit Strafe bedroht wird. Es reicht nicht aus, daß seine
Tat ein vergleichbar hohes Unrecht verwirklicht, wie
eine andere, die direkt mit Strafe bedroht ist. Der
Richter darf Straftatbestände also nicht entsprechend
auf vergleichbare Fälle anwenden. Das
Bundesverfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen
Artikel 103 Grundgesetz. Das Erschleichen von Leistungen
im Sinne des Strafgesetzbuches sei "jedes der Ordnung
widersprechende Verhalten, durch das sich der Täter in
den Genuß von Leistungen bringt und bei welchem er sich
den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt". Es erfasse
daher auch das Schwarzfahren direkt (BVerfG v.
09.02.1998, Az.: 2 BvR 1907/97).
Diebstahl im Selbstbedienungsladen
"Wer mit einem Kosmetikfläschchen in der Hand einen
Drogeriemarkt verläßt und bei den vor dem Geschäft
aufgestellten Warenkörben vom Hausdetektiv gestellt
wird, ist nicht ohne weiteres wegen Diebstahls strafbar.
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, daß
es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Im
vorliegenden Fall hatte eine Frau mit einem Ölfläschchen
in der Hand das Geschäft eilig verlassen. Als sie vom
Hausdetektiv angesprochen wurde, wandte sie sich einem
der aufgestellten Warenkörbe zu. Die Richter sahen darin
nicht ohne weiteres einen Diebstahl. Der Bereich der
Warenkörbe gehöre noch zum Geschäft. Ein vollendeter
Diebstahl liege vor, wenn der Betreffende die Ware im
Ladenbereich schon am Körper versteckt hat; nicht schon
dann, wenn sie noch gut sichtbar in der Hand oder einem
Einkaufskorb getragen wird. Deshalb müsse festgestellt
werden, ob die Frau in der Absicht hinausgegangen sei,
sich mit der nicht bezahlten Ware zu entfernen. Es könne
ja auch sein, wie die Beschuldigte vorbrachte, daß sie
noch eine Creme von draußen holen wollte, um
anschließend alles zusammen drinnen zu bezahlen (BayObLG
v. 08.07.1997, Az.: 2 St RR 99/97).
Versuchte Hehlerei mit V-Mann
Nur wegen versuchter Hehlerei ist strafbar, wer an einen
V-Mann Diebesgut liefert. Zwar mache sich grundsätzlich
auch derjenige wegen Hehlerei strafbar, dessen
kriminelle, hehlerische Bemühungen nicht von Erfolg
gekrönt sind. Seine Hehlereihandlungen müßten jedoch
wenigstens geeignet sein, die beabsichtigten
finanziellen Vorteile herbeizuführen. Der
Bundesgerichtshof hielt die Lieferung von Diebesgut an
einen verdeckten Ermittler der Polizei für ungeeignet.
Deshalb befand das Gericht, daß es sich nur um einen
Versuch der Hehlerei handele (BGH v. 17.06.1997, Az.: 1
StR 119/97).
Tierquälerei
"Wer Tiere länger anhaltenden Leiden aussetzt, macht
sich nach dem Tierschutzgesetz strafbar. Länger
anhaltend sind Leiden der Tiere schon, wenn sie zwischen
einer halben und einer Minute andauern. Der Täter muß
nicht "aus Roheit" oder "ohne vernünftigen Grund"
handeln. Ein Tierquäler ist auch derjenige, der die
Tiere leiden läßt, ohne roh oder grundlos zu handeln.
Das Oberlandesgericht Celle entschied im vorliegenden
Fall, daß die Transportbedingungen im Einzelfall für
Forellen von der Zuchtanlage zum Angelteich Tierquälerei
seien (OLG Celle v. 06.06.1997, Az.: 23 Ss 50/97).
Dieb muß Detektivkosten tragen
Der Dieb muß den Detektiv, mit dessen Hilfe er gefaßt
wurde, nur dann bezahlen, wenn der Detektiv aufgrund
eines bestimmten, begründeten Verdachts gegen den Dieb
eingeschaltet wurde (LG Hamburg v. 29.04.1997, Az.: 309
S 276/96).
Veruntreute Sozialversicherungsbeiträge
Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung nicht bezahlt, obwohl es ihm möglich
wäre, macht sich auch dann wegen Untreue strafbar, wenn
er ansonsten völlig zahlungsunfähig ist (OLG Köln v.
20.12.1996, Az.: 19 U 30/96).
Diebstahl am Geldspielautomaten
Einen Diebstahl (und nicht einen Computerbetrug) begeht
derjenige, der einen Geldspielautomaten mit Falschmünzen
bedient, um sich durch Druck auf die Rückgabetaste echte
Münzen herausgeben zu lassen. Das Ansichnehmen des
ausgeworfenen Geldes stellt eine Wegnahme im Sinne des
Diebstahltatbestandes dar, weil der Automatenbetreiber
dieser Entnahme nur im Falle der ordnungsmäßigen
Bedienung zugestimmt hätte (OLG Celle v. 06.05.1996, Az.:
3 Ss 21/96).
Übersender rechnungsähnlicher Angebotsschreiben macht
sich strafbar
Der Straftatbestand des Betruges kann auch durch
Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben erfüllt
werden. Dies soll nach Auffassung der Richter des
Frankfurter Oberlandesgerichts auch für den Fall gelten,
dass es sich bei genauer Betrachtung tatsächlich nur um
Angebot handelt. Zumindest dann, wenn dies für den
Empfänger aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich ist.
Abzustellen ist dabei auf eine sog. "objektive
Betrachtungsweise". Es kommt also darauf an, wie ein
unbefangener Leser das Schriftstück versteht. Im
konkreten Fall hatte ein Beschuldigter Schreiben
versandt, die wie Rechnungen für bereits erfolgte
amtliche Registereintragungen aussahen. Tatsächlich
waren es aber nur Angebote für Eintragungen in private
Verzeichnisse (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 126/02).
Unfallflucht - Fahrerflucht
Auch wenn für einen Autofahrer offensichtlich ist, dass
ihn an einem Verkehrsunfall keine Schuld trifft, sollte
er sich nicht sofort vom Unfallort entfernen. Tut er
dies doch, so muss er mit einem entsprechenden
Strafverfahren rechnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart
hatte über einen entsprechenden Fall zu entscheiden.
Hinter dem Angeklagten hatte es "geknallt", zwei weitere
Wagen waren zusammengestoßen. Weil er meinte, dass ihn
dies nichts angehe, fuhr der Angeklagte einfach weiter.
Auf die Ankunft der Polizei wollte er nicht warten.
Darüber waren die beiden direkten Unfallfahrer sehr
verärgert und warfen ihm Unfallflucht vor. In der
Hauptverhandlung stellte sich glücklicherweise etwas
anderes heraus: Freispruch! Ein zu geringer Abstand der
Unfallfahrer habe im konkreten Fall zu einem
Zusammenstoß geführt. Somit sei der Angeklagte an dem
Unfall überhaupt nicht "beteiligt" gewesen und könne
wegen Fahrerflucht nicht belangt werden (OLG Stuttgart,
Az.: 4 Ss 181/03).
Wirtschaftsstraftaten auch finanziell "unrentabel"
Wer Wirtschaftsstraftaten begeht, muss damit rechnen,
dass der Staat den gesamten Bruttoerlös einschließlich
der investierten Gelder einzieht (Einziehung). Dies
führt dazu, dass die Behörden zukünftig nicht
ausschließlich nur den Gewinn einer Straftat abschöpfen,
sondern darüber hinaus auch den gesamten Verkaufserlös
ohne Abzug von Kosten einziehen können. Ein derartiges
Vorgehen, so die Richter des Bundesgerichtshofs, diene
unter anderem auch der Vorbeugung vor gewinnorientierten
Straftaten. Denn würden lediglich die Reingewinne nach
dem Nettoprinzip eingezogen werden, hätte dies zur
Folge, dass derartige Straftaten - abgesehen von den
strafrechtlichen Folgen - für die Täter wirtschaftlich
relativ Risikoarm wären (BGH, Az.: 1 StR 115/02).
Geldstrafe wegen Urkundenfälschung
Das Übermalen von Prüfplaketten auf KFZ- Schildern
stellt eine Urkundenfälschung dar und führt zu
Geldstrafe. Die Plaketten für die Haupt- und
Abgasuntersuchung wurden von der Halterin eines Wagens
mit rosa Nagellack übermalt, wodurch der Fristablauf für
die anfallenden Prüfungen nicht mehr erkennbar war. Eine
derartige Manipulation stellt aus juristischer Sicht
eine Urkundenfälschung dar und führte im vorliegenden
Fall zu einer Geldstrafe von 750 Euro (AG Waldbröl v.
29.07.2005, Az.: 4 Ds 385/05, NJW 2005/ 39).
Polizei
Wer ein Kleidungsstück mit der weißen Aufschrift
"POLIZEI" trägt, macht sich nicht zwangsläufig strafbar.
Der Angeklagter war vom zuständigen Amtsgericht wegen
"Unbefugtem Tragen einer Uniform" verurteilt worden,
nachdem er in einem grünen Kapuzenpulli mit der weißer
Aufschrift "POLIZEI" aufgefallen war. Diese Entscheidung
wurde vom Landgericht bestätigt. In der Revision hatte
die Verurteilung jedoch keinen Bestand. Das
Oberlandesgericht sprach den Angeklagten frei und führte
zur Begründung aus, der Angeklagte nicht habe den
Eindruck erwecken können und wollen, er gehöre der
Polizei an. Dies in erster Linie deshalb, weil der Mann
ansonsten Kleidungsstücke (blaue Arbeitshose,
Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, weiße Baseballmütze)
trug, mit denen er ein durchaus ziviles Gesamtbild
hatte, welches nicht zur Täuschung oder Verwechslung
taugte (OLG Zweibrücken v. 16.10.2002, Az.: 1 Ss
161/02).
Volksverhetzung durch das Grölen der Parole "Ausländer
raus"
Wer aus einer Gruppe heraus die Parole "Ausländer raus"
grölt, macht sich wegen Volksverhetzung strafbar. In
diesem Fall hatte der Angeklagte bei einer Feier zum
Jahrtausendwechsel mehrfach ausländerfeindliche Parolen
gegrölt. Das OLG Brandenburg entschied, dass die Parole
"Ausländer raus" geeignet sei, zum Hass aufzustacheln
und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der
Bevölkerung aufzufordern, so dass der Tatbestand der
Volksverhetzung verwirklicht sei (OLG Brandenburg, v.
28.11.2001, Az.: 1 Ss 52/01, NJW 2002/19).
Hoher Alkoholpegel am Steuer - Strafbarkeit wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr
Ein Autofahrer, der mit einem hohen Alkoholpegel am
Steuer erwischt wurde, kann wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft werden. Denn ihm
darf unterstellt werden, dass er die Trunkenheitsfahrt
vorsätzlich begangen hat. In dem konkreten Fall war bei
einem Autofahrer eine Blutalkoholkonzentration von 2,31
Promille gemessen worden. Aufgrund dieses hohen Wertes
war das Amtsgericht der Meinung gewesen, der Autofahrer
sei wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu
bestrafen. Der Mann hatte gegen das Urteil Revision
eingelegt. Die Richter des OLG in Koblenz urteilten
jedoch: Ein Autofahrer wisse bei entsprechendem
Alkoholkonsum, dass er nicht mehr fahrtüchtig sei.
Deshalb dürften die Gerichte regelmäßig Vorsatz
unterstellen, wenn er sich trotzdem ans Steuer setze. Ob
der Betroffene auch schuldfähig sei, richte sich nach
der Höhe der Promille. Allgemein sei davon auszugehen,
dass ein Autofahrer erst bei Promille von mehr als drei
nicht mehr schuldfähig sei und damit nicht mehr wisse,
was er tue. Der Mann musste eine Geldstrafe von 3.150
Mark zahlen (OLG Koblenz v. 19.04.2001, Az.: 1 Ss
295/00).
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter
Bankangestellte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur
Vermeidung von Zinsabschlagssteuer ihren Kunden dabei
behilflich sind, ihr Kapital anonym ins Ausland zu
transferieren, können sich wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung strafbar machen. Dies entschied der
BGH in Abweichung zur Entscheidung des LG Wuppertal, das
in der vom Angeklagten geleisteten banktypischen
"neutralen" Handlung keine strafbare Beihilfe gesehen
hatte. Beim Vorgehen des Angeklagten habe es sich nicht
um ein "Kavaliersdelikt", sondern um ein Vorgehen
gehandelt, das erkennbar darauf abzielte, systematisch
Bankkunden die Umgehung staatlicher Kontrollinstrumente
zu erleichtern (BGH v. 01.08.2000, Az.: 5 StR 624/99).
Volksverhetzung durch rechtsradikalen Sänger
Wer auf einer Veranstaltung vor rechtsradikalem Publikum
auftritt, dort ausländerfeindliche und
gewaltverherrlichende Lieder singt und dazu
"Hitlergrüße" entgegennimmt, muß sich wegen
Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Der
Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts
Wuppertal, das einen 30-jährigen Skinhead zu zwei Jahren
Haft ohne Bewährung verurteilt hatte. Der Mann war auf
einer von rechten Skinheads besuchten "Livemusik-Veranstaltung
als "Star des Abends" aufgetreten. In seinen Liedern
billigte er die Brandanschläge von Solingen, Mölln,
Rostock und Hoyerswerda. Er rief zum Haß gegen Juden,
Ausländer und Farbige auf. Den Holocaust leugnete er
teils, teils hieß er ihn gut. Das Publikum gab auf seine
Aufforderung den "Hitlergruß", "Sieg-Heil"- und andere
Nazi-Parolen von sich. Die Polizei, von Anwohnern
alarmiert, löste schließlich die Veranstaltung auf (BGH
v. 26.02.1999, Az.: 3 StR 613/98).
Keine Strafvereitelung durch Strafvollzugsbeamte
Strafvollzugsbeamte, die keine Anzeige erstatten, wenn
Anstaltsbedienstete Gefangene prügeln, begehen keine
Strafvereitelung durch Unterlassen. Dies begründete der
Bundesgerichtshof damit, daß sich nur derjenige wegen
Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen
könne, den eine Pflicht zum Handeln, z.B. Erstatten
einer Anzeige, trifft. Da aber Strafvollzugsbeamte nicht
von Amts wegen an der Strafverfolgung mitwirken müßten -
anders als Strafrichter, Staatsanwaltschaft und Polizei
- seien sie auch nicht zur Anzeige verpflichtet. Eine
allgemeine Beamtenpflicht, ihnen bekanntgewordene
Straftaten anzuzeigen, bestünde nämlich nicht. Zwar
hätten die Strafvollzugsbeamten ihre Dienstpflicht
verletzt, weil sie das Prügeln der Gefangenen nicht der
Anstaltsleitung meldeten. Deswegen seien sie jedoch noch
nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Auch das
besondere öffentliche Interesse daran, die gewalttätigen
Anstaltsbediensteten strafrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen, könne keine Pflicht der Strafvollzugsbeamten
begründen, Straftaten gegen Gefangene anzuzeigen (BGH v.
30.04.1997, Az.: 2 StR 670/96).
Schlag mit Holzstange nach einem Polizeibeamten
Ein besonders schwerer Fall des Widerstandes gegen die
Staatsgewalt (Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte)
liege dann vor, wenn jemand mit einer ca. 2m langen
Holzstange von der Stärke eines Besenstiels aus einer
Menge von Demonstranten heraus gezielt nach einem
berittenen Polizisten schlägt, entschied das OLG Celle
(OLG Celle v. 05.11.1996, Az.: 3 Ss 139/95).
Uniform bei Protestaktion nicht unbedingt als
Titelmißbrauch strafbar
Wer sich im Rahmen einer Protestaktion mit einer Uniform
verkleidet, macht sich nicht wegen Titelmißbrauchs
strafbar. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichts erweckt das Tragen einer Uniform nämlich
nicht ohne weiteres den Anschein, der so Bekleidete habe
eine Amtsstellung inne. Ein solcher Eindruck war im
vorliegenden Fall von dem Protestierenden auch nicht
beabsichtigt worden (BayObLG v. 25.03.1996, Az.: 5 St RR
5/96).
Gewaltopferentschädigung für Tochter des Opfers
Die Tochter, die beim Anblick ihrer wenige Stunden zuvor
ermordeten Mutter einen Schock erleidet, kann einen
Entschädigungsanspruch haben. Sie Hat einen Anspruch auf
Opferentschädigung, auch wenn erst später feststeht,
dass es sich um ein Gewaltverbrechen handelte (BSG v.
08.08.2001, Az.: B 9 VG 1/00 R).
Mobbing-Opfer enthalten keine Opferentschädigung
Das Opferentschädigungsgesetz fordert einen mit Strafe
bedrohten, tätlichen Angriff. "Mobbing" ist aber zumeist
ein lediglich verbaler Angriff, der nicht entschädigt
wird. Dies gilt auch, wenn die verbalen Angriffe als
Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sind oder
psychische Störungen verursachen (BSG v. 14.02.2001, Az.:
B 9 VG 4/00 R).
Entschädigung für Opfer verbessert
Opfer von Gewalttaten können nun auch schon dann eine
Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
beantragen, wenn der Täter ihre Verletzung nur billigend
in Kauf genommen hat. Dies entschied das
Bundessozialgericht. Es wich damit von der bisherigen
Rechtsprechung ab, die dem Opfer nur dann eine
Entschädigung zugestanden hatte, wenn der Täter
vorsätzlich gehandelt hatte. Im vorliegenden Fall war
ein Mann von einem Silvestergeschoß am Kopf getroffen
worden und dadurch auf einem Auge erblindet. Er hatte
sich bei der Silvesterfeier in einer von zwei Gruppen
befunden, die sich bei einem Abstand von nur 15 bis 20
Metern mit Knallern und Leuchtmunition beschossen
hatten. Der Täter habe das Opfer zwar nicht vorsätzlich
verletzt, eine solche Verletzung aber billigend in Kauf
genommen, so die Kasseler Richter. Weil der Täter
unbekannt geblieben war, kam nach dem
Opferentschädigungsgesetz eine Entschädigung durch den
Staat in Betracht (BSG v. 04.02.1998, Az.: B 9 VG 5/96
R).
Strafrechtliche Rehabilitierung auch bei Fahnenflucht
Wurde ein Fahnenflüchtiger von einem DDR-Militärgericht
verurteilt und begehrt nun eine strafrechtliche
Rehabilitierung, so hat das Rehabilitierungsgericht den
Sachverhalt aus eigener Initiative ("von Amts wegen") zu
ermitteln und darf daher Feststellungen des zu prüfenden
Urteils nicht ohne weiteres übernehmen. Geschieht dies
dennoch, so wird der Betroffene durch die Entscheidung
in seinem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf eine
wirksame gerichtliche Kontrolle (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Rechtsstaatsprinzip) verletzt (BVerfG v. 07.12.1999, Az.:
2 BvR 1533/94).
Rechtsbeugung durch DDR-Richter
DDR-Richter sind wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn sie
das Strafrecht "überdehnt" haben. Dies ist der Fall,
wenn sie entweder Verhaltensweisen bestraften, die
eigentlich von den Straftatbeständen gar nicht erfaßt
wurden, oder grob ungerechte, weil viel zu hohe Strafen
verhängten. Eine DDR-Richterin hatte 1982 einen Mann
wegen staatsfeindlicher Hetze zu acht Jahren Gefängnis
verurteilt, weil er eine in der BRD gedruckte
Zeitschrift verbreitet hatte. Andere Opfer hatten 1983
die Vetretung der BRD in der DDR aufgesucht,
Ausreiseanträge gestellt, sich beim ZDF in Ostberlin
über Ausreisemöglichkeiten informiert oder die Stadt
Dortmund um eine Taxikonzession ersucht. Dafür verhängte
die Richterin wegen landesverräterischer
Nachrichtenübermittlung und Agententätigkeit
Freiheitsstrafen von jeweils über zwei Jahren. Nun wurde
sie selbst wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr und neun
Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Urteile seien
unerträgliche Willkürakte und offensichtlich schwere
Menschenrechtsverletzungen, stellte der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest. Dagegen legte
die Ex-Richterin vor dem Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde aber nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche
Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Die Richterin
hatte gerügt, daß mit ihrer Verurteilung gegen das sog.
Rückwirkungsverbot des Artikels 103 des Grundgesetzes
verstoßen worden sei. Dieses Verbot besagt, daß ein
Verhalten nur bestraft werden kann, wenn es schon vor
Begehung der Tat ein Gesetz gab, das diese
Verhaltensweise mit Strafe bedrohte. Da die Richterin
aber nach damals geltendem DDR-Recht wegen Rechtsbeugung
verurteilt wurde, war dieser Einwand nicht stichhaltig.
Die Richterin versuchte ferner geltend zu machen, daß
die von ihr verhängten Strafen damals der üblichen
Rechtspraxis und -auslegung entsprochen hätten. Deshalb
werde auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, wenn
man das DDR-Strafrecht nun nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen interpretiere und ihr vorwerfe, sie habe das
nicht getan und dadurch das Recht gebeugt. Hierzu
stellte das Bundesverfassungsgericht fest, auf die
übliche Staatspraxis in der DDR und den Schutz durch das
Rückwirkungsverbot könnten sich DDR-Richter nicht
berufen, wenn sie durch die Verurteilungen zu
Freiheitsstrafen "schwerstes kriminelles Unrecht"
begangen hätten. Schließlich brachte die Richterin vor,
ihre Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz "Keine
Strafe ohne Schuld". (Es fragt sich, woher die Dame
solch profunde Rechtskenntnisse auf einmal nimmt...) Sie
habe damals nicht erkennen können, daß sie
Unrechtsurteile fällte. Das glaubten ihr die
Verfassungsrichter nicht. Sie folgten vielmehr der
Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach "es (...) von
vornherein kaum vorstellbar (erscheine), daß einem
Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner
Entscheidung in diesen Fällen verborgen geblieben sein
könnte" (BVerfG v. 07.04.1998, Az.: 2 BvR 2560/95).
Keine Post von der Bußgeldstelle
Verkehrssünder können sich vor einer Strafe in der Regel
nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post
von der Bußgeldstelle nicht erhalten. Vielmehr reiche es
aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den
Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt (VGH
Kassel v. 22.03.2005, Az.: 2 UE 582/04).
Heimliche Videoüberwachung als Beweis im Strafprozess
Heimlich angefertigte Videoaufnahmen, durch die ein
Unternehmer Diebstähle seiner Angestellten belegt hat,
können als Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt
werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch
weniger einschneidende Mittel nicht möglich war. Einem
Inhaber eines Blumenhauses kam wegen häufiger
Fehlbeträge der Verdacht des Diebstahls. Da er seine
Angestellte aufgrund seiner häufigen Abwesenheit nicht
selbst überwachen konnte und auch anderweitige
Aufklärungsversuche der Fehlbeträge scheiterten,
installierte er eine Videokamera, um seinen Tatverdacht
zu bestätigen (LG Zweibrücken v. 03.11.2003, Az.: Qs
10/03; Qs 11/03, NJW 2004, 85).
Nachträgliche Änderung einer Prüfungsaufgabe ist
Urkundenfälschung
Gestattet ein Lehrer einer strafunmündigen Schülerin,
eine Prüfungsaufgabe nach Ablauf der regulären
Prüfungszeit abzuändern, so begeht er durch die
Schülerin eine Urkundenfälschung (AG Pfaffenhofen a.d.
Ilm v. 29.10.2003, Az.: Ds 12 Js 11937/02, NJW 2004, S.
2176).
Relative Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum
Eine relative Fahruntauglichkeit ist nach dem Konsum von
Betäubungsmitteln gegeben, wenn zu der herbeigeführten
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit noch ein
erkennbares äußeres Verhalten hinzukommt, das eben auf
eine durch den Konsum der Drogen hervorgerufene
Fahruntüchtigkeit hinweist. Solche Ausfallerscheinungen
können Fahrfehler, Beeinträchtigungen der
Körperbeherrschung oder ein sonstiges Verhalten, das
rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen
lässt, sein (LG Siegen v. 2003-10-28, Az 5 Qs 158/03).
Besitz eines Computers durch Strafgefangene
Ein Strafgefangener hat im Strafvollzug keinen Anspruch
auf den Besitz eines Laptops, wenn dieser die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt gefährdet und diesen
Sicherheitsgefahren nicht mit Kontrollen seitens der
Justizvollzugsanstalt ausreichend begegnet werden kann (BVerfG
v. 31.03.2003, Az 2 BvR 1848/02, NJW 34/2003).
Strafverteidiger kann sich wegen Volksverhetzung
strafbar machen
Ein Strafverteidiger, der in einem Verfahren gegen
Volksverhetzung den unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den Juden
leugnet, macht sich selber wegen Volksverhetzung
strafbar (BGH v. 10.04.2002, Az 5 StR 485/01, NJW 2002,
22).
Die Verwendung eines verfälschten Parkscheins ist
Urkundenfälschung
Die Verwendung eines abgeänderten Parkscheins ist
Urkundenfälschung, aber kein Betrug. Im vorliegenden
Fall hatte ein Autofahrer an einem abgelaufenen
Parkschein das Datum geändert; das Gericht entschied,
dass dies kein versuchter Betrug sein könne (OLG Köln v.
10.08.2001, Az.: Ss 264/01, NJW 2002/7).
Steuerfahndung bei Tafelgeschäfte durch Bareinzahlung
Wickelt ein Bankkunde seine Tafelgeschäfte bei einem
Kreditinstitut, bei welchem er seine Konten und/oder
Depots führt, außerhalb dieser durch Bareinzahlungen und
Barabhebungen ab, so ist der sog. Anfangsverdacht einer
Steuerstraftat gerechtfertigt. Dies kann dazu führen,
daß der verdächtige Bankkunde oder gar sein Erbe auch
noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses
mit einem Vorgehen der Steuerfahndung zwecks Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen rechnen muß. Dies entschieden
die Richter des BFH und stellten in ihrer Begründung
zunächst fest, daß allein die Inhaberschaft von
Tafelpapieren keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht
begründen könne. Anders jedoch, wenn ein Kunde bei dem
eigenen Kreditinstitut Tafelpapiergeschäfte außerhalb
seiner dort geführten Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen anonym abwickele. In
einem solchen Fall müsse er sich nicht nur die Frage
stellen lassen, aus welchem Grund er dies tue, sondern
außerdem den Anfangsverdacht ertragen, er habe durch
seine Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für
eine Steuerhinterziehung stellen wollen (BFH v.
15.06.2001, Az. VII B 11/00, ZIP 2001, 1453).
Bestechung von Angestellten
"Wer leitenden Angestellten der GTZ ( Deutsche
Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) Geld
zusteckt, um an Aufträge zu kommen, macht sich wegen
Bestechung strafbar. Zwar sei die GTZ eine private GmbH
und wegen Bestechung sei nur strafbar, wer einem
Amtsträger - und nicht dem Bediensteten einer
Privatfirma - Geld zuwendet.Die GTZ führe jedoch im
Auftrag und unter der Kontrolle des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Entwicklungshilfe-projekte durch, stellten die Richter
fest. Da die GmbH somit Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung erfülle und staatlich gesteuert und
kontrolliert werde, seien ihre Bediensteten "Amtsträger"
und könnten bestochen werden (BGH v. 19.12.1997, Az 2
StR 521/97).
Cannabis im Schrebergarten
"Wer wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge
verurteilt worden ist, dem darf nicht straferschwerend
angerechnet werden, daß er möglicherweise die Drogen an
andere weitergeben könnte. Dies entschied das Bayerische
Oberste Landesgericht im Fall eines Mannes, der in
seinem Garten Cannabis-pflanzen anbaute. Die "Ernte"
durch die Polizei ergab 5,4 Kilogramm rauchbaren
Marihuana. Trotz der großen Menge, die der Mann wegen
der geringen Lagerfähigkeit von Marihuana gar nicht
allein verbrauchen konnte, war nicht festzustellen, daß
er das Rauschgift weiterveräußern wollte. Die Richter
gingen vielmehr davon aus, daß er es allein zum
Eigenverbrauch besessen habe. Nur die abstrakte Gefahr,
daß der Angeklagte das Rauschgift weitergeben könnte,
dürfe bei der Strafbemessung nicht zu seinen Lasten
gehen. Genau diese Gefahr sei nämlich der Grund, weshalb
Drogenbesitz in nicht geringer Menge unter Strafe stehe.
Dieser Umstand "begründet" die Strafbarkeit, er darf
deshalb nicht noch ein zweites Mal zur Strafschärfung
herangezogen werden (BayObLG v. 02.10.1997, Az. 4 St RR
214/97).
Ne bis in idem – zweimal verurteilt
Ein Drogendealer, dem Diebe das Heroin entwendet haben,
begeht nicht die gleiche, sondern eine neue Tat, wenn er
sich die Droge wiederbesorgt und damit erneut
Drogenhandel treibt. Einem Drogendealer war von 6,5kg
Heroin alles bis auf etwa 17g gestohlen worden. Er holte
sich die 6,5kg Heroin gewaltsam zurück. Bei dem Versuch,
einen Käufer zu finden, wurde er festgenommen. Dabei
hatte er aber nur das kleine Päckchen Heroin von 17g bei
sich. Er wurde verurteilt, wobei den Richtern nicht
bekannt war, daß er sich das restliche Heroin gewaltsam
wiederbeschafft hatte. Als auch dies schließlich bekannt
wurde, verurteilte das Landgericht Köln den Dealer zum
zweiten Mal. Gegen dieses Urteil wehrte sich der
Angeklagte. Er berief sich auf das Grundgesetz. Dieses
verbietet, jemanden wegen einer schon abgeurteilten Tat
nochmals zur Verantwortung zu ziehen. Der
Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, daß es sich im
vorliegenden Fall um zwei verschiedene Taten handele.
Wegen des gewalttätigen Verhaltens des Täters nach dem
Verlust des Heroins sei die bisher unbekannte
Wiederbeschaffung als eine zweite, neue Tat zu bewerten
(BGH v. 01.10.1997, Az 2 StR 520/96).
Bloßes Nicht-Zahlen ist keine Steuerhinterziehung
Eine strafbare Steuerhinterziehung liegt noch nicht vor,
wenn der Steuerpflichtige einfach nicht zahlt.
Hinzukommen muß vielmehr, daß er die Finanzbehörde über
steuerlich erhebliche Tatsachen getäuscht hat und
dadurch die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zahlen
musste (BGH v. 15.05.1997, Az 5 StR 45/97 ).
Führerscheinentzug wegen Haschischeinfuhr
Wer Haschisch in nicht geringer Menge (vorliegend
handelte es sich um 444,1g) aus den Niederlanden in die
Bundesrepublik für den eigenen Bedarf einschmuggelt,
besitze nicht die notwendige charakterliche
Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Mit
dieser Begründung wurde einem Angeklagten (neben einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung) für sechs Monate der
Führerschein entzogen (Entziehung des Führerscheins /
Führerscheinentzug) (OLG Düsseldorf v. 23.04.1997, Az 5
Ss 92/97 und 21/97 I, NJW 1997, 2765).
Reflektierende Folie auf Autokennzeichen als
Urkundenfälschung
Wer eine reflektierende Folie auf sein Autokennzeichen
klebt, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar.
Durch den Dienststempel werde das Nummernschild zu einer
öffentlichen Urkunde, daß das uneingeschränkte Erkennen
des Wagens und die Identifizierung des Halters
ermöglichen soll. Durch das Aufkleben einer Folie werde
dieser Zweck verhindert und wegen der Täuschung als
Urkundenfälschung strafbar (OLG Düsseldorf v.
03.02.1997, Az 2 Ss 267/96 - 73 /96 III).
Keine Rechtfertigung von Geschwindigkeitsüberschreitung
Nur wenn eine drohende Gefahr nicht anders abzuwenden
ist, könne eine Geschwindigkeitsüberschreitung
gerechtfertigt sein. Auf die Gewissensentscheidung des
Fahrers komme es nicht an, entschied das AG
Schwäbisch-Hall. Auf Anraten ihres Arztes wollte eine
Mutter ihren Säugling umgehend in ein Krankenhaus
bringen. Sie wählte jedoch nicht das nächstgelegene und
damit schnellstmöglich zu erreichende Krankenhaus,
sondern eine weiter entfernte, anthroposophisch geführte
Klinik. Auf dem Weg dorthin fuhr sie mit 90 km/h durch
eine geschlossene Ortschaft. Das Gericht hielt ihr vor,
sie hätte in der gleichen Zeitspanne unter Beachtung der
Geschwindigkeitsbegrenzung in das nähergelegene
Krankenhaus fahren können (AG Schwäbisch-Hall v.
22.01.1997, Az 7 Owi 42 Js 43134/96).
Trunkenheitsfahrt: Betrunken im Rollstuhl
Rollstuhlfahrer, die mit einem Blutalkoholgehalt von
3,41 Promille mit ihrem Elekrto-Rollstuhl unterwegs
sind, müssen damit rechnen sich vor einem Strafgericht
wegen "Trunkenheit am Steuer" verantworten zu müssen (AG
Köln).
Strafbarkeit von Anwälten bei der Anstiftung seines
Mandaten
Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten dazu anstiftet,
Behörden oder Gerichte zu täuschen, macht sich strafbar
und verletzt seine Berufspflichten. Ein Rechtsanwalt
hatte zwei Mandanten zu einer falschen eidesstattlichen
Versicherung angestiftet. Diese hatten gegenüber den
Sozialhilfebehörden wahrheitswidrig erklären sollen, sie
lebten nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammen. Damit wäre ihre Sozialhilfe höher
ausgefallen.Der Anwaltsgerichtshof Saarbrücken
entschied: Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der
Rechtspflege habe zur Folge, dass er nur rechtlich
erlaubte Mittel einsetzen dürfe. Der Gerichtshof sah in
dem Verhalten des Anwalts Anstiftung zu einer falschen
eidesstattlichen Versicherung und zum Betrug. Zugleich
habe der Anwalt damit bewusst und vorsätzlich unwahre
Tatsachen vorgetragen. Dieses Verhalten sei einem
Rechtsanwalt, völlig unabhängig von dessen
strafrechtlicher Relevanz, berufsrechtlich nicht
erlaubt. Der Gerichtshof sprach mit seinem Urteil gegen
den Rechtsanwalt einen Verweis aus und verurteilte
diesen zugleich zu einer Geldbuße von 3000 Mark
(Anwaltsgerichtshof Saarbrücken, Az AGH 9/00).
Unterschlägt ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Geld und
lenkt den Tatverdacht auf einen Mitarbeiter, so kann er
diesem gegenüber zumindest dann zum Schadensersatz
verpflichtet sein, wenn dieser daraufhin entlassen wird.
Mit dieser Entscheidung lehnte das Koblenzer
Oberlandesgericht den Antrag eines Angestellten auf
Prozesskostenhilfe ab. Grund dafür: Der Rechtsstreit
habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hatte
die Unterschrift einer Kollegin gefälscht, um sich das
Geld für den Umtausch von Waren auszahlen zu lassen. Die
Kollegin war, wie zu erwarten war, daraufhin in
Tatverdacht geraten und vom Arbeitgeber fristlos
gekündigt worden. Dennoch flog der wirkliche Täter
später auf, woraufhin die entlassene Mitarbeiterin wegen
des verlorenen Arbeitsplatzes Schadensersatz in Höhe von
rund 21 000 Euro verlangte. Der Prozess steht noch
bevor. Im Vorfeld lehnten die Richter jedoch den
Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ab. Spätestens in
dem Moment, wo der Arbeitgeber dem unschuldigen Kollegen
fristlos kündige, müsse der wahre Täter eine Entlastung
des "Scheintäter" herbeiführen (OLG Koblenz, v.
23.01.2003, Az.: 5 U 13/03).
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