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Allgemeines zum Strafrecht

 

Urteile

Ein im Krankenzimmer heimlich aufgenommenes Selbstgespräch ist im Mordprozess nicht verwertbar. Ein wegen Mord an einem Landwirt tatverdächtiger Mann führte bei einem Aufenthalt im Krankenhaus ein Selbstgespräch. Er redete vor sich hin, es wäre wohl doch besser gewesen, das Opfer durch Kopfschuss und nicht durch Schläge niederzustrecken. Das mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnete Gespräch kann jedoch nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu Lasten des Mannes als Beweismittel herangezogen werden. Derartige Äußerungen sind dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen und daher selbst in einem bedeutendem Mordprozess nicht verwertbar (BGH, v. 10.08.2005, Az.: 1 StR 140/05, NJW 2005Heft 45).


Zur Beschlagnahme von Email Nachrichten

Solange sich eine von Empfänger noch nicht abgerufene E-Mail-Nachricht auf dem Server des Providers befindet, ist eine Durchsuchung und Beschlagnahme zulässig (LG Ravensburg, v. 09.12.2002, Az.: 2 Qs 153/02, NJW 2003/29).


Wohnungsdurchsuchung ohne Gefahr im Verzug

Jemand der verdächtigt wird, Drogen (Betäubungsmittel, BTM) zu besitzen, geht straffrei aus, wenn die Polizei zwar bei der Hausdurchsuchung Drogen findet, aber die Wohnungsdurchsuchung ohne vorherige richterliche Anordnung (Durchsuchugsbeschluß) vorgenommen wird, und Gefahr im Verzug nicht nachgewiesen werden kann (OLG Koblenz, v. 06.06.2002, Az.: 1 Ss 93/02).
 

Im Zweifel für den Angeklagten – In dubio pro reo

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG, v. 16.05.2002, Az.: 2 BvR 665/02, NJW 2002/ 41).
 

Zweifel an der Genauigkeit von Atemalkoholtester

Mittels Atemalkoholanalyse-Testgerät kann der Alkoholgehalt im Blut (Blutalkoholgehalt / Blutalkoholkonzentration / BAK) nicht immer mit der für eine Verurteilung erforderlichen Genauigkeit festgestellt werden. Mit dieser Entscheidung, die im Ergebnis zu einem Freispruch des angeklagten Autofahrers vom Tatvorwurf der Trunkenheit am Steuer führte, hat das AG Köln erneut Zweifel einer Meßgenauigkeit der verwendeten Testgeräte aufgeworfen. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, daß nach einer Untersuchung eine Atemalkohol-Konzentration von 0,25 Milligramm pro Liter sowohl bei 0,6 Promille als auch bei 0,2 Promille Blutalkohol festgestellt werden könne. Genau deshalb sei die - bisher übliche - Gleichsetzung der Atemalkohol-Konzentration von 0,25 Milligramm pro Liter mit einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Promille nicht immer richtig. Abgesehen davon könne die Atemmessung durch zahlreiche Fehlerquellen wie etwa Mundrestalkohol oder aber vermehrte Speichelbildung verfälscht werden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (AG Köln, v. 27.07.2000, Az.: 810 OWi 5193/99).
 

Fahrlässige Anklage wegen Brandstiftung – Schadensersatz vom Staatsanwalt

Erhebt die Staatsanwaltschaft nach einem Brand gegen den Geschädigten fahrlässig Anklage wegen Brandstiftung, so kann sie sich damit schadensersatzpflichtig machen. Dies entschied der BGH zugunsten eines Klägers, dem ein Vermögensschaden dadurch entstanden war, daß er sich vor Gericht zu Unrecht wegen Brandstiftung verantworten mußte. Wegen der Anklage hatte sich seine Versicherung zunächst geweigert, ihm eine entsprechende Brandschadenentschädigung zu zahlen (BGH, v. 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).
 

Alkoholtester zuverlässig und verfassungsrechtlich

Alkoholsünder, können sich vor Gericht nicht mehr mit der zweifelhaften Zuverlässigkeit von Atemtest-Geräten herausreden. Mit dieser Entscheidung haben die Richter des BayOlG die jahrelange Diskussion über die Vergleichbarkeit von Blutalkohol und Atemalkoholkontrollen beendet. Insbesondere Rechtsmediziner hatten Zweifel an der Messgenauigkeit der Atemtester geäußert. Nach Auffassung der Münchner Richter sind die verwendeten Tester zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die tatsächlich existierenden Abweichungen sind dabei so gering, daß sie schlicht vernachlässigt werden können (BayOLG, v. 12.05.2000, Az.: 2 ObOwi 598/99).
 

Abhörfalle zulässig

Die Verwertung durch die Polizei mitgehörter Telefonate, die sog. Abhörfalle, ist bei schweren Straftaten auch weiterhin zulässig. Das Bundesverfassungsgericht nahm zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Verwertung mitgehörter Telefonate richteten, wegen mangelhafter Begründung nicht zur Entscheidung an. Die beiden Beschwerdeführer hatten sich gegen ihre Verurteilung zu sechsjährigen Haftstrafen gewandt. Die Urteile stützen sich maßgeblich auf den Inhalt von Telefongesprächen zwischen ihnen und Zeugen. In einem Fall war das Telefonat von einem Polizisten über einen Zweithörer belauscht worden, im anderen Fall hatte die Polizei ein Telefonat zwischen dem Tatverdächtigen und einem Zeugen veranlasst; ein Dolmetscher hörte mit. Darin sahen die Betroffenen einen Eingriff in ihre persönliche Freiheit und das Fernmeldegeheimnis (BVerfG, v. 27.04.2000, Az.: 2 BvR 1990/96; 2 BvR 75/94).
 

Verwertung von Aussagen über mitgehörte Telefongespräche

Der Gesprächspartner eines Telefonats muss damit rechnen, dass dieses mitgehört wird, da heutzutage viele Telefone mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind. Hört ein Zeuge das Gespräch mit, können seine Wahrnehmungen vor Gericht als Beweismittel verwendet werden. Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1998 festgestellt, dass grundsätzlich dem Gesprächspartner mitgeteilt werden muss, dass ein Dritter zuhört. Dies entspricht jedoch nach dem OLG Düsseldorf nicht mehr dem heutigen Stand der technischen Entwicklungen und gelte daher höchstens noch für besondere Abhörgeräte. Das bloße Mithören über von der Post zugelassene Mithöreinrichtungen verletze daher das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners nicht. Eine Verwendung der Wahrnehmung von Zeugen des Telefonats darf somit vor Gericht als Beweismittel verwendet werden (OLG Düsseldorf, v. 21.01.2000, Az.: 22 U 127/99, NJW 2000, 1578).


Einsatz von Lockspitzeln

Wird ein unverdächtiger Normalbürger von einem sog. Lockspitzel, also beispielsweise einer Vertrauensperson der Polizei, zu einer Straftat verleitet, so wird dadurch gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen (Art. 6 I 1 EMRK). Dies muß sowohl bei der Urteilsbegründung festgestellt als auch bei Festsetzung der Strafe mildernd berücksichtigt werden (BGH, v. 18.11.1999, Az.: 1 StR 221/99, NJW 2000/ 7).
 

Einzelfallprüfung bei Strafaussetzung zur Bewährung

Beantragt ein Gefangener, daß der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, so muß der Richter überprüfen, ob im konkreten Fall das Risiko besteht, daß der Täter auch in Zukunft Straftaten begehen wird. Der Angeklagte (Verurteilte) war wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Der Gefangene / Inhaftierte beantragte nach rund neun Jahren, daß der Rest seiner Strafe auf Bewährung ausgesetzt werde. Sowohl das LG als auch das OLG lehnten diesen Antrag wegen der Gefährlichkeit des Straftäters ab. Der Angeklagte sah darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Dieses teilte seine Auffassung, denn die Gerichte hatten bei ihren Prognosen das positive Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug überhaupt nicht oder zuwenig berücksichtigt. Dabei hatte insbesondere das OLG die Umstände der Straftat zu stark in die Beurteilung einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Ansicht, daß zumindest bei lang andauerndem Strafvollzug diesen nur noch wenig Aussagekraft zukomme. Eine richtige Einschätzung zukünftigen Verhaltens könne nur durch Erkenntnisse über die Persönlichkeit und deren Entwicklung in der Haft gewonnen werden (BVerfG, v. 24.10.1999, Az.: 2 BvR 1538/99).
 

Unzulässige Absprache vor Prozessende – Deal mit Staatsanwaltschaft und Gericht

Erklärt ein Angeklagter bei einem Vorgespräch mit Richter und Staatsanwalt, daß er bei einer bestimmten Strafhöhe auf weitere Rechtmittel verzichten werde, so ist dieser Verzicht unwirksam. Aus diesem Grund kann der Straftäter selbst bei Versäumung sämtlicher Rechtsmittelfristen verlangen, daß sein Fall erneut vor Gericht verhandelt wird (BGH, v. 19.10.1999, Az.: 4 StR 86/99, NJW 2000, 526).
 

Kein Gentest bei Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung

Wer verdächtigt wird (Verdächtigter), einen anderen zu einer gefährlichen Körperverletzung angestiftet zu haben, dem dürfen keine Körperzellen für einen Gentest entnommen werden. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck der rechtlichen Vorschrift (§ 81 g StPO, § 2 DNA-IFG) muß dem Beschuldigten hierfür eine Straftat vorgeworfen werden, bei dessen Durchführung der Täter üblicherweise Körperzellen absondert. Dies sei jedoch bei Anstiftung zur schweren Körperverletzung nicht der Fall, denn der Anstifter leiste seinen Beitrag zur eigentlichen Straftat regelmäßig unabhängig davon an einem anderen Ort (LG Berlin, v. 07.09.1999, Az.: 511 Qs 103/99, NJW 2000, 752).
 

Keine Wohnungsdurchsuchung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Für die Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstosses, der nicht besonders schwerwiegend ist, darf keine Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten angeordnet werden (Durchsuchungsbeschluss / Durchsuchungsbefehl). Im vorliegenden Fall wurde einem Mann vorgeworfen, er sei rund 30 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Das zuständige Amtsgericht ließ seine Wohnung und seine Geschäftsräume durchsuchen und seinen Terminkalender beschlagnahmen. Auf die Klage des Betroffenen hin stellte das Landgericht Zweibrücken fest, daß die Wohnungsdurchsuchung unzulässig gewesen sei. Denn es habe sich um einen "offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gehandelt. Eine Wohnungsdurchsuchung sei ein schwerwiegender Eingriff in geschützte Grundrechte des Bürgers. Dieser Eingriff müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Delikts stehen. Da es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nur um einen minderschweren Verstoß gehandelt habe, bestehe ein "eklatantes Mißverhältnis" zwischen diesem Tatvorwurf und dem Grundrechtseingriff (LG Zweibrücken, v. 23.12.1998, Az.: 1 Qs 1168/98).
 

Akteneinsicht nur für den Anwalt – Strafverteidiger

Ein Beschuldigter, der nicht von einem Rechtsanwalt (Strafverteidiger) vertreten wird, hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Das LG Mainz wies die Beschwerde eines Beschuldigten zurück, der sich dagegen gewandt hatte, daß ihm vom Amtsgericht keine Akteneinsicht gewährt worden war. Nach geltendem Recht stehe das Recht der Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt (Strafverteidiger) zu. Zwar bemerkte das Gericht, die Rechtslage stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der zur Vorbereitung einer sachgerechten Strafverteidigung ein solches Recht als notwendig angesehen hatte. Die deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich zulasse, sondern nur Anwälten / Rechtsanwalt / Strafverteidiger vorbehält (LG Mainz, v. 22.10.1998, Az.: 1 Qs 25/98).
 

Schüleraustaus statt Untersuchungshaft

Anstelle von Untersuchungshaft können Jugendliche zwar in Heimen, nicht aber in anderen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Das LG Dortmund hatte einen Entschluß des Amtsgerichts aufgehoben, nach dem die Untersuchungshaft für einen 16jährigen Jugendlichen in Form einer Heimunterbringung durch die Aufnahme in das "Student Exchange Program German Mills e.V." in der Nähe von Philadelphia/USA vollstreckt werden sollte. Der Jugendliche verlangte daraufhin seine Rückkehr zu der in den USA gelegenen Einrichtung. Das OLG Hamm verweigerte ihm den Wunsch: Zwar käme anstelle der Untersuchungshaft eine einstweilige Unterbringung in Heimen in Betracht. Es bedürfe jedoch "keiner weiteren Ausführungen", daß es sich bei dem "Student Exchange Program" gerade nicht um ein mit einem Freiheitsentzug vergleichbares Heim handele (OLG Hamm, v. 01.10.1998, Az.: 2 Ws 407/98, NJW 1999, 230).
 

Wohnungsdurchsuchung zur Beschlagnahme eines Führerscheins

Gibt ein Führerscheininhaber nach Verhängung eines Fahrverbots seinen Führerschein nicht freiwillig heraus, so kann der Führerschein nicht im Wege einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt werden. Nach einem Urteil des AG Leipzig gibt es für eine Durchsuchung zu diesem Zweck keine gesetzliche Grundlage. Eine solche wäre wegen des damit verbundenen Eingriffs in die grundgesetzlich garantierte "Unverletzlichkeit der Wohnung" aber notwendig (AG Leipzig, v. 06.08.1998, Az.: 81 OWi 01547/98, NJW 1999, 2053).


Keine Strafmilderung wegen Schwangerschaft

Schwangere können grundsätzlich nicht damit rechnen, daß wegen ihrer Schwangerschaft milder über sie geurteilt wird. So entschied der Bundesgerichtshof im Falle einer Frau, die im sechsten Schwangerschaftsmonat größere Mengen Haschisch in um den Bauch gebundenen Leibbinden aus Nepal nach Frankfurt geschmuggelt hatte. Ihre Strafe müsse nicht aufgrund der Schwangerschaft gemildert werden. Ein solcher Milderungsgrund liege nur dann vor, wenn besondere Umstände dies erforderten. Als Beispiel nannten die Richter Komplikationen in der Schwangerschaft. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht zu befürchten gewesen. Die Frau wurde zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (BGH, v. 15.07.1998, Az.: 2 StR 192/98).
 

Zusage einer Strafe gegen Geständnis des Angeklagten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß Absprachen mit dem Gericht und dem Angeklagten über das Strafmaß bei Ablegung eines Geständnisses - im Juristenjargon auch "Deal" genannt - nicht grundsätzlich unzulässig sind. Allerdings müssen sie öffentlich getroffen werden und dürfen sich nicht auf ein bestimmtes Strafmaß festlegen. Die Zusage einer Strafobergrenze ist jedoch zulässig. Die Strafe muß weiterhin Schuld angemessen sein; doch kann auch das Geständnis als strafmildernd in Betracht gezogen werden (BGH, v. 28.08.1997, Az.:4 StR 240/97).
 

Lügendetektoren im Strafverfahren

Über den Einsatz von Lügendetektoren im Strafverfahren hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Mit ihrem jüngsten Beschluß zu diesem Thema verwarfen die Richter die Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten. Er hatte ein für ihn günstiges Ergebnis eines Lügendetektor-Tests als Beweismittel in das Strafverfahren einbringen wollen. Dies lehnten jedoch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht ab. Der Mann wandte sich zum Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung seiner Grundrechte. Das Gericht hielt die Verfassungsbeschwerde jedoch für unzulässig, da er die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht ausreichend begründet habe. So hatte der Beschwerdeführer nur vorgebracht, er sei in seiner Menschenwürde und seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dadurch verletzt worden, daß der Lügendetektor-Test nicht als Beweismittel zugelassen wurde, obwohl die Verfassung dies erlaube. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, daß eine Grundrechtsverletzung nur dann in Betracht käme, wenn das Grundgesetz dieses Beweismittel nicht nur erlauben, sondern vorschreiben würde. Dazu hatte der Mann aber nichts vorgetragen. Desweiteren hatte er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gerügt. Er begründete jedoch wiederum nicht, weshalb seiner Ansicht nach diese Grundrechte das Recht auf den Einsatz eines Lügendetektors beinhalteten. Da auch nicht festgestellt werden konnte, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht willkürlich entschieden haben, nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, v. 07.04.1998, Az.: 2 BvR 1827/97).
 

Gültigkeit von richterlichen Durchsuchungsbefehlen

Richterliche Durchsuchungsbefehle haben nur für Dauer eines halben Jahres Gültigkeit. Die Wohnung genießt durch das Grundgesetz besonderen grundrechtlichen Schutz. Eine Einschränkung durch richterliche Anordnung ist nur dann wirksam, wenn der Richter die Durchsuchung nach den konkreten, gegenwärtigen Voraussetzungen beurteilt. Nach spätestens einem halben Jahr könne jedoch von einer Gegenwärtigkeit nicht mehr ausgegangen werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es gehe nicht an, daß sich der Staatsanwalt eine richterliche Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt oder diese vorrätig hält (BVerfG, v. 27.05.1997, Az.: 2 BvR 1992/92).
 

Keine Strafvereitelung durch Strafvollzugsbeamte

Strafvollzugsbeamte, die keine Anzeige erstatten, wenn Anstaltsbedienstete Gefangene prügeln, begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, daß sich nur derjenige wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen könne, den eine Pflicht zum Handeln, z.B. Erstatten einer Anzeige, trifft. Da aber Strafvollzugsbeamte nicht von Amts wegen an der Strafverfolgung mitwirken müßten - anders als Strafrichter, Staatsanwaltschaft und Polizei - seien sie auch nicht zur Anzeige verpflichtet. Eine allgemeine Beamtenpflicht, ihnen bekannt gewordene Straftaten anzuzeigen, bestünde nämlich nicht. Zwar hätten die Strafvollzugsbeamten ihre Dienstpflicht verletzt, weil sie das Prügeln der Gefangenen nicht der Anstaltsleitung meldeten. Deswegen seien sie jedoch noch nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Auch das besondere öffentliche Interesse daran, die gewalttätigen Anstaltsbediensteten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, könne keine Pflicht der Strafvollzugsbeamten begründen, Straftaten gegen Gefangene anzuzeigen (BGH, v. 30.04.1997, Az.: 2 StR 670/96).
 

Abhörmaßnahmen im PKW

In einem Ermittlungsverfahren kann es grundsätzlich zulässig sein, den Pkw eines Beschuldigten heimlich zu öffnen, um dort eine technische Abhörvorrichtung anzubringen. Ein Kraftfahrzeug diene der Fortbewegung und falle daher nicht unter den grundrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Nicht zulässig sei es allerdings, das Fahrzeug zum Einbau der Vorrichtung heimlich in eine Werkstatt zu bringen, entschied der BGH (BGH, v. 11.04.1997, Az.: 1 BGs 88/97, NJW 1997, 2189).
 

Abhörmaßnahmen im Vorgarten

Das Abhören eines Beschuldigten im Vorgarten seines Hauses - im Zuge eines Ermittlungsverfahren - ist es nicht zulässig. Der BGH wies den Antrag des Generalbundesanwaltes zurück, einen Beschuldigten in seinem Vorgarten, der nur durch eine kniehohe Hecke von der Straße abgegrenzt war, mit technischen Mitteln abzuhören. Als Begründung führte der BGH aus, daß die Grundstücksfläche zwischen Gehweg und Hausfront dem vom grundrechtlichen Schutz auf Unverletzlichkeit der Wohnung gehörenden Bereich zuzurechnen sei (BGH, v. 14.03.1997-03, Az.: 1 BGs 65/97, NJW 1007, 2189).
 

Gewaltanwendung bei Razzia

Ein Polizist darf einen Verdächtigen mit Gewalt dazu zwingen, nicht zu schlucken, sondern den Mund zu öffnen, wenn der Tatverdacht besteht, daß der Betreffende dort Drogen aufbewahrt. Im vorliegenden Fall hatte während einer Razzia ein Polizist sich dem Angeklagten gegenüber ausgewiesen und ihn aufgefordert, den Mund zu öffnen. Daraufhin begann dieser zu schlucken. Der Beamte faßte ihm an den Hals, um ihn am Schlucken zu hindern. Er befürchtete, daß auf diese Weise Beweismittel beseitigt würden. Die Schläge des Angeklagten auf den Arm des Polizisten und sein Versuch, sich loszureißen, beurteilte das Gericht als einen strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Polizist habe rechtmäßig gehandelt, weil die Situation tatsächlich den Tatverdacht nahe gelegt habe, der Angeklagte wolle Drogen schlucken (OLG Celle, v. 05.11.1996-11, Az.: 3 Ss 140/96).
 

Verwertbarkeit von Angaben gegenüber Privatpersonen

Beauftragt die Polizei eine Privatperson, mit einem Tatverdächtigen ein Gespräch zu führen, das von der Polizei ohne dessen Wissen abgehört wird, so kann der Inhalt des Gesprächs vor Gericht verwendet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre (BGH, v. 13.05.1996, Az.: GSSt 1/96).


Täter-Opfer-Ausgleich als Freikauf missbraucht

Straftätern, die vor Gericht eine Tat nicht wirklich gestehen, sondern lediglich "routiniert ein Lippenbekenntnis vortragen", sollen vom sog. "Täter-Opfer-Ausgleich" nicht profitieren dürfen. Dies entschied der BGH und kritisierte damit die, in der Rechtsprechung zunehmend zu einem "Freikauf von der Verantwortung zu Lasten der Opfer" missbrauchte Form der Wiedergutmachung. Voraussetzung für einen echten Täter-Opfer-Ausgleich sei ein Geständnis des Täters, da der Straftäter bei Gewaltdelikten ohne volles Bekenntnis keine Strafmilderung erhalten dürfe. Gebe ein Täter im konkreten Fall jedoch nur formal eine Entschuldigung ab, so müsse sorgfältig geprüft werden, ob es sich dabei um ein bloß "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" handele. Sei dies der Fall, so dürfe dies nicht zu einer derartigen Vergünstigung führen. Im zu beurteilenden Fall hatte der Angeklagte die Vergewaltigung der Geschädigten als "Missverständnis" bezeichnet und der jungen Frau vorgeworfen, die Unwahrheit zu sagen. Das Verfahren wurde zu einer neuen Verhandlung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen (BGH, Az.: 1 StR 405/02).
 

Alkoholsünder zu Unrecht festgenommen

Eine Polizeibeamten kann zu einer Geldbuße verurteilt werden, wenn sie einen Autofahrer zu Unrecht für eine Nacht in Polizeigewahrsam hält. In dem vorliegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen eines Blutalkoholwertes von 1,0 Promille auf die Polizeiwache mitgenommen und hatte dort randaliert und den Beamten KZ-Methoden vorgeworfen. Der daraufhin angeordnete Polizeigewahrsam sei nach Auffassung des Gerichts eine unnötige Maßnahme gewesen. Das Verfahren wegen Freiheitsberaubung im Amt wurde jedoch eingestellt (AG Köln).
 

Lügendetektor als Beweismittel ungeeignet

Wer meint, vor Gericht Beweis durch einen sog. Lügendetektor-Test erbringen zu können, der irrt. Grund dafür: Lügendetektoren sind grundsätzlich ungeeignet als Beweismittel. Dies gilt nicht nur für Strafverfahren vor einem Strafgericht, sondern auch für zivilrechtliche Beweiserhebungen.Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil eines anderen Senats aus dem Jahr 1998, worin Glaubwürdigkeitstests mit Hilfe eines "Polygraphen" für Strafprozesse wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels grundsätzlich abgelehnt wurden, auf Zivilprozesse übertragen. Die Entscheidung wurde unter anderem damit begründet, dass in einem Zivilprozess an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten, wie in einem Strafprozess (BGH, Az.: VI ZR 327/02).
 

Nur einmal Ecstasy und Fahrerlaubnis weg

Wer meint, dass ein einmaliger Konsum von Drogen wie beispielsweise Ecstasy nicht schaden kann, der irrt sich gewaltig. Denn abgesehen von den gesundheitlichen Folgen, kann dies zu einem sofortigen Führerscheinentzug führen. Grund dafür, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, ist der Umstand, dass der Konsum von Amphetaminen die Bereitschaft einer riskanten Fahrweise erhöhe und Panik- und Angstzustände fördere. Im Ergebnis bedeute dies entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln dazu führe, dass der ein Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter einen Beschluss der Stadt Stuttgart, wodurch einem Autofahrer nach einer einmalig festgestellten Einnahme von Amphetaminen die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig (VG Stuttgart).
 

Schreckschusspistolen von Räubern strafrechtlich Schusswaffen gleichgestellt

Wer einen Raub mit Schreckschusspistole begeht, muss in Zukunft mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof durch Beschluss. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass Schreckschusspistolen ab sofort als Waffen im Sinne des Strafgesetzbuchs eingestuft werden. Dies bedeutet für einen Straftäter der eine derartige Pistole mitführt, dass sich die Mindeststrafe von einem Jahr auf drei Jahre erhöht. Noch "teurer" wird es für ihn, wenn er die Waffe auch noch benutzt - denn dann drohen sogar mindestens fünf Jahre Haft. Diese Änderung begründete der Große Senat für Strafsachen damit, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geladene Schreckschusswaffen nicht minder gefährlich seien als die bisher schon als Waffen angesehenen Gaspistolen. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb diese mit unterschiedlichen strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden sollten. Außerdem habe der Gesetzgeber am 01.April 2003 das Waffenrecht verschärft und dabei Schreckschusspistolen wegen deren Gefährlichkeit als Schusswaffen eingestuft (BGH, Az.: GSSt 2/02).
 

Strafverfahren: Frühzeitige Datenlöschung muss beantragt werden

Wird gegen jemanden in einem Strafverfahren ermittelt, so erfolgt eine Datenlöschung selbst bei einer späteren Einstellung nicht automatisch. Auf Antrag des Beschuldigten muss allerdings zumindest geprüft werden, ob eine sofortige Löschung angebracht ist.
Wer keinen Antrag stellt, der muss damit rechnen, dass die Daten in der Regel erst nach mindestens fünf Jahren gelöscht werden. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Leipziger Rechtsanwalt und Stadtrat die Löschung von Daten gefordert. Gegen den Leipziger Rechtsanwalt war mehrfach ermittelt worden, die Verfahren wurden jedoch wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt. Die angerufene Behörde war zu einer Löschung allerdings nicht bereit und berief sich auf die allgemeinen Vorschriften zur Aufbewahrung. Die gelten im konkreten Fall nicht, entschied das Leipziger Oberlandesgericht. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen und wird nun einer erneuten Prüfung unterzogen werden (OLG Dresden, Az.: 2 VAs 4/02).
 

Verjährung von Kindesmissbrauch beginnt erst mit Volljährigkeit des Opfers

Wird ein Kind sexuell mißbraucht, so beginnt die Verjährung der Straftat erst mit der Volljährigkeit des Opfers zu laufen. Dies bedeutet konkret, daß das Opfer bis zu seinem 28.Lebensjahr gegen den Täter strafrechtlich vorgehen kann. Nach Auffassung des BverfG git diese Neuregelung auch für die sog. "Altfälle", also Straftaten die vor dem Jahr 1994 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (BVerfG, Az.: 2 BvR 104/2000, NJW 2000/10).
 

Bezeichnung als „Schleimer“ ist Beleidigung

Wer einen anderen in einem Zeitungsartikel als "Schleimer" bezeichnet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Durch die Verwendung des Begriffs "Schleimer" soll die Person des Bezeichneten verächtlich gemacht werden. Das kann auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen wie der Pressefreiheit gerechtfertigt werden (OLG Celle, v. 30.06.2004, Az.: 21 Ss 45/04).
 

Fahrlässige Körperverletzung bei Unterlassen von regelmäßigen Untersuchungen durch einen Arzt

Ein Chirurg, der es unterlässt, sich regelmäßig auf Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis) untersuchen und sich prophylaktisch impfen zu lassen, handelt fahrlässig. Er ist wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil er seine Patienten bei den von ihm durchgeführten Operationen infiziert (BGH, v. 14.03.2003, Az.: 2 StR 239/02).
 

Prellungen keine Körperverletzung

Hat ein Verkehrsunfall Geschädigter nur Prellungen erlitten, so ist das keine Körperverletzung. Seine körperliche Unversehrtheit ist nur unerheblich beeinträchtigt, darin liegt noch keine Körperverletzung (BayObLG, v. 31.10.2001, Az.: 2 St RR 150/01, DAR 1/2002).
 

Abrupte Reduzierung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Autofahrer, die ihre Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduzieren, um den Fahrer eines nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen, machen sich wegen Nötigung strafbar. Dies zumindest dann, wenn der nachfolge Autofahrer aufgrund der Beschilderung weder ausweichen noch überholen darf. Um einen Auffahrunfall auf der Autobahn zu vermeiden, wurde ein Lastkraftwagenfahrer von seinem Vordermann ohne verkehrsbedingten Grund dazu gezwungen seine Geschwindigkeit über eine Strecke von einem Kilometer von 92 h/km auf etwa 40 km/h zu reduzieren. Ein Überholmanöver war dem Lkw-Fahrer durch Verbot untersagt (BayObLG, v. 06.07.2001, Az.: 1 St RR 57/2001, NJW 2002, 628).
 

Wer nicht zahlt, wird festgehalten

Wer nicht bereit ist seine Taxifahrt zu bezahlen, der muß damit rechnen, dass er vom Fahrer bis zum Eintreffen der Polizei festhalten werden darf. Wehre sich der Fahrgast in einer derartigen Situation und verletze dabei den Taxifahrer, so sei er keinesfalls durch Notwehr gerechtfertigt, sondern stattdessen wegen Körperverletzung zu bestrafen. Mit dieser Argumentation wurde ein Mann verurteilt, weil er nach einer "kostenfreien" Mitnahme eine Prügelei mit dem Taxifahrer - der ihn bis zur Aufnahme seiner persönlichen Daten durch die Ordnungshüter festhalten wollte - angezettelt hatte (AG Grevenbroich, v. 03.05.2001, Az.: 5 Ds 6 Js 136/00).
 

Nötigung durch Zufahren auf einen Fußgänger

Fährt ein Autofahrer mit langsamer Schrittgeschwindigkeit auf einen Fußgänger zu, um ihn dazu zu zwingen, den Weg frei zu machen, so stellt dies grundsätzlich eine Nötigung dar, auch wenn keine konkrete Körperverletzung festgestellt werden kann. Ausreichend ist, dass eine körperliche Unversehrtheit zumindest erheblich gefährdet gewesen ist. In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Polizeibeamter frontal vor das Auto des Angeklagten gestellt und ihn aufgefordert, auf den rechten Straßenrand zu fahren. Der Angeklagte ließ jedoch zunächst den Motor aufheulen und fuhr sodann mit langsamer Anfahrgeschwindigkeit auf den Polizisten zu, der daraufhin zur Seite trat (OLG Düsseldorf, v. 30.03.2003, Az.: 2a Ss 164/00-33/00).
 

Großmarktkunden müssen sich kontrollieren lassen

Mitarbeiter von Großmärkten machen sich nicht wegen Nötigung strafbar, wenn sie Rechnung und Einkaufswagen der Kunden nach dem Bezahlen an der Kasse kontrollieren. Ein Kunde hatte Anzeige erstattet, weil er beim Verlassen eines Großmarktes von einem Mitarbeiter angehalten wurde, der den Inhalt des Einkaufswagens mit der Rechnung abgleichen wollte. Das OLG Düsseldorf sah in dem Verhalten des Angestellten keine Nötigung, da es an einem "verwerflichen Verhalten" fehle. Es stelle keinen groben Angriff auf die Entschlußfreiheit des Kunden dar (OLG Düsseldorf, v. 25.02.1999, Az.: 1 Ws 16/99).
 

Beleidigung einer Amtsperson

Stinkefinger - per Überwachungsvideo übermittelt - kann eine Amtsperson beleidigen (Beamtenbeleidigung). Ein Autofahrer hatte die Kontrollinstallation aus 400m Entfernung entdeckt und hob beim Vorbeifahren mit Blick auf die seitlich angebrachte Videokamera "hämisch den linken Arm" und zeigte "dicht hinter der Frontscheibe den gestreckten Mittelfinger". Auf den Videoaufzeichnungen war der sog. "Stinkefinger" in kaum zu überbietender Deutlichkeit zu erkennen und galt eindeutig der mit der Aufzeichnung befassten Amtsperson, auch wenn der Angeklagte diese nicht gesehen habe. Der Übeltäter wurde vom BayObLG zu 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt (BayObLG, v. 23.02.2000, Az.: 5 St RR 30/00, NJW 2000,1584).
 

Kindesentziehung trotz Alleinsorgerechts

Auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil kann sich wegen Kindesentziehung („Kindesentführung“) strafbar machen, wenn er dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht. Ein gebürtiger Pakistaner hatte nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht für sein Kind zugesprochen bekommen, die Mutter des Kindes lediglich ein Umgangsrecht. Gegen den Willen der Mutter brachte der Mann das Kind eines Tages nach Pakistan und ließ es dort festhalten. Der BGH bestätigte seine Verurteilung wegen Kindesentziehung. Auch ein bloßes Umgangsrecht eines Elternteils müsse geschützt werden, da es dem Elternteil dazu diene, sich fortlaufend von dem Befinden des Kindes zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten (BGH, v. 11.02.1999, Az.: 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344).
 

Festhalten durch Ladendetektiv kann Freiheitsentziehung sein

Halten Ladendetektive einen Kunden fest und durchsuchen seine Taschen, ohne dass es hierfür einen hinreichenden Tatverdacht gibt, so hat der Ladeninhaber dem Kunden ein Schmerzensgeld zu zahlen. In dem vorliegenden Fall sprach das Gericht dem Kunden wegen Freiheitsentziehung und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM zu (AG Regensburg, v. 05.02.1999, Az.: 9 C 2783/98, NJW-RR).
 

Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen

Will eine Minderjährige einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, so benötigt sie dazu in jedem Fall die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In die Entscheidungsbefugnis der Eltern darf das Vormundschaftsgericht nicht eingreifen.
Dies entschied das OLG Hamm im Falle einer 16jährigen, die gegen den Willen ihrer Mutter die Schwangerschaft vorzeitig abbrechen wollte. Da die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch nicht nur die Tötung eines Ungeborenen, sondern in der Regel auch schwere physische und psychische Folgen für die Schwangere selbst bedeute, besitze sie eine Tragweite, die eine Jugendliche in diesem Alter nicht überblicken könne. Eine verweigerte Zustimmung könne auch nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, da die Verweigerung keine mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstelle (OLG Hamm, v. 16.07.1998, Az.: 15 W 274/98, NJW 1998, 3424).
 

Versuchte Anstiftung zu Brandstiftung

Wer versucht, andere dazu zu überreden, ein Ausländerwohnheim in Brand zu setzen, kann wegen versuchter Anstiftung zu diesem Verbrechen bestraft werden, auch wenn er "es nicht so ernst gemeint" hat. Ein 19jähriger hatte zwei Freunde nach einem gemeinsamen Abend und reichlich Alkoholgenuß gefragt, ob sie nicht Lust hätten, mit ihm ein Ausländerwohnheim "anzustecken". Obwohl er auf seinem Vorhaben beharrte, lehnten die beiden ab. Keiner der drei setzte in der Folgezeit den Vorschlag in die Tat um. Der 19jährige wurde wegen versuchter Anstiftung zum Mord und zur besonders schweren Brandstiftung vor dem Landgericht Düsseldorf angeklagt. Dieses sprach ihn jedoch frei. Es sei nicht feststellbar, ob der Angeklagte sein Gerede ernst gemeint hätte. Diesen Freispruch hob der Bundesgerichtshof auf. Es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst das Verbrechen ernstlich gewollt habe. Für eine versuchte Anstiftung reiche es aus, daß er mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen habe, daß seine beiden Freunde seinen Vorschlag ernst nehmen und demgemäß handeln. Nach diesen Grundsätzen muß nun die Vorinstanz erneut darüber entscheiden, ob sich der Angeklagte der versuchten Anstiftung zum Mord und zur besonders schweren Brandstiftung schuldig gemacht hat (BGH, v. 10.06.1998, Az.: 3 StR 113/98).
 

Beihilfe zu Mord

Wer die Tatwaffe zu einem Mord beschafft und dem Täter übergibt, kann als Gehilfe zu einem Mord zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt werden. Um eine konkurrierende Diskothek zu schädigen, hatte ein Mann eine Disko-Besucherin erschossen. Das Jagdgewehr mit Zielfernrohr hatte ihm der Angeklagte beschafft. Er war wegen Beihilfe zum Mord vom Landgericht Augsburg zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof. Der Angeklagte habe damit gerechnet, daß der Täter mit der Waffe einen Menschen erschießen werde. Er habe dieses Verbrechen auch billigend in Kauf genommen (BGH, v. 12.03.1998, Az.: 1 StR 708/97).
 

Röntgenbehandlung als Körperverletzung

Ein Arzt, der unnötige Röntgenuntersuchungen bei seinen Patienten durchführt, um höhere Honorare berechnen zu können, ist wegen Betrug und möglicherweise auch wegen Körperverletzung strafbar. Im vorliegenden Fall hatte der Arzt seine Patienten ohne medizinischen Grund geröntgt, teilweise auch ohne Schutzmaßnahmen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, daß schon die (vorsätzliche) Ansteckung mit einer schweren Krankheit, auch wenn sie noch nicht ausgebrochen sei, eine Körperverletzung sein könne. Dasselbe gelte für genetische Veränderungen durch Röntgenstrahlen, selbst wenn die betroffenen Patienten noch keine akuten Gesundheitsprobleme deswegen hätten (BGH, v. 03.12.1997, Az.: 2 StR 397/97).
 

Schwere Beleidigung eines Frauenarztes durch Abtreibungsgegner

Einen Frauenarzt, der Abtreibungen vornimmt, als "Kindermörder" zu titulieren, ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Abtreibungsgegner hatten in einem Flugblatt einen namentlich genannten Frauenarzt als "Kindermörder" bezeichnet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte fest, daß dies eine schwere Beleidigung sei, die das Persönlichkeitsrecht des Arztes erheblich verletze. Die Abtreibungsgegner könnten sich nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen (LG Nürnberg-Fürth, v. 20.10.1997, Az.: 17 O 8640/97).
 

Recht auf Notwehr des Mieters gegen Eindringlinge

Ein Mieter darf einen Eindringling auch mit - mäßiger - Gewalt aus dem Hausflur befördern. Im vorliegenden Fall drang ein Nachbar aus einem angrenzenden Haus in den Vorraum zur Wohnung eines Mieters ein, woraufhin dieser ihn ergriff und hinausdrängte. Diese mäßige Gewaltanwendung sei durch das Notwehrrecht des Mieters gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Schon ein Flur oder Treppenhaus sind nach Ansicht des Gerichts Bereiche, die nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder eines Mieters betreten werden dürfen. Dies müsse erst recht für den Vorraum zu einer Wohnung gelten. Deshalb habe der Mieter nur sein Hausrecht rechtmäßig verteidigt (OLG Düsseldorf, v. 29.08.1997, Az.: 22 U 17/97).
 

Giftfalle für Einbrecher

Das bloße Aufstellen eines vergifteten Getränks , mit dem Ziel, daß bei einem Einbruch die Einbrecher davon kosten werden, erfüllt noch nicht den Tatbestand des versuchten Totschlags. Da ungewiß ist, ob überhaupt Einbrecher erscheinen und wie sie sich dann verhalten werden, kann noch nicht von einem versuchten Totschlag geredet werden, da die Straftat noch nicht unmittelbar bevorsteht (BGH, v. 12.08.1997, Az.: 1 StR 234/97).
 

Kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei parkendem Auto

Wer einen parkenden und wartenden Autofahrer angreift, um ihn zu berauben, begeht zwar einen Raub, aber nicht einen schwerer wiegenden räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Er nutzt nämlich in diesem Falle nicht den Straßenverkehr für seinen Angriff aus. Gerade dies ist jedoch der Grund für die höhere Strafe, mit der dieses Delikt bedroht ist: Die Sicherheit des Straßenverkehrs soll geschützt werden (BGH, v. 08.07.1997, Az.: 4 StR 311/97).
 

Sexuelle Nötigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Nötigung ist zu bejahen, wenn sich der Täter über die ablehnende Haltung seines Opfers hinwegsetzt und sexuelle Handlungen vornimmt (BGH, v. 13.03.1997, Az.: 1 StR 772/96).
 

Gewalt gegen Dritte bei sexuellem Mißbrauch

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung wird auch dann erfüllt, wenn die Gewalt gegen eine dritte Person ausgeführt wird, die dem Opfer einer Vergewaltigung zur Hilfe eilen wollte (BGH v. 31.01.1997, Az.: 2 StR 651/96).
 

Keine Nötigung durch Antippen des Bremspedals

Wer auf der Autobahn das Bremspedal nur einmal antippt, so daß die Bremslichter kurz aufleuchten, nötigt den hinter ihm Fahrenden nicht widerrechtlich. Auch ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist darin nicht zu sehen (OLG Köln v. 17.09.1996, Az.: Ss 439/96).
 

Körperverletzung nach Konsum von Horror-Videos

Begeht ein Kind unter Einfluß von gewaltverherrlichenden Horror-Videos eine Körperverletzung, so ist die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit zu mildern. Im vorliegenden Fall hatte ein 14-jähriger Junge nach dem Vorbild einer Figur aus der Serie "Freitag, der 13." einer Frau mit einem Buschmesser schwere Verletzungen beigefügt und seiner Cousine mit einem Beil zweimal auf den Kopf geschlagen. Wegen Fehlentwicklung der Persönlichkeit durch den Konsum der Horror-Videos und des schweren Erziehungsversagens der Eltern, milderte das Gericht die Jugendstrafe (LG Passau v. 29.07.1996, Az.: KLs 101 Js 3424/96 jug, NStZ 1996, 601).
 

Tötung oder Selbstgefährdung beim Ausleihen eines defekten Mopeds

Kommt ein Mopedfahrer bei einem Unfall durch die Benutzung eines defekten Fahrzeugs ums Leben, so kann der Fahrzeughalter nur dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn der Getötete von dem Defekt nichts wußte und deshalb die Gefahr, mit dem Fahrzeug zu fahren, nicht gekannt hat (BayObLG v. 04.07.1996, Az.: 1 St RR 81/96, NZV 1996, 461).
 

Einfluß der beruflichen Stellung auf die Strafzumessung

Die beruflichen Pflichten eines Täters können dann nicht für die Strafzumessung herangezogen werden, wenn diese in keiner unmittelbaren Beziehung zu der Tat stehen. So darf die Tatsache, daß ein Täter als Arzt einen Eid abgeleistet hat, die Gesundheit anderer Menschen zu schützen, bei einem Brandstiftungsdelikt nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH v. 02.07.1996, Az.: 4 StR 201/96).
 

Lippenstift kein taugliches Tatmittel zum schweren Raub

Ein Lippenstift ist keine Waffe oder sonst ein Werkzeug, das den Straftatbestand des schweren Raubs begründet.
Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte einer Verkäuferin einen Lippenstift in den Rücken gedrückt und damit bei ihr die Vorstellung ausgelöst, es handele sich um ein Messer oder eine ähnliche Waffe. Auf diesem Wege erpreßte sie 280 DM. Der BGH entschied nun, daß der Gebrauch eines Lippenstifts nicht für den Tatbestand des "schweren" Raubes ausreichen könne (BGH v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 147/96).
 

Durchfall ist keine Körperverletzung

Durchfall, der nach einer Drohung vorübergehend bei dem Bedrohten aufgetreten war, stellt keine Körperverletzung dar. Ein Mann, der sich im Scheidungsverfahren befand, rief den Rechtsanwalt seiner Ehefrau an und drohte, ihn zu töten, wenn er ihm nicht 5.000 DM zahle. Daraufhin kam es bei dem Anwalt zu einer Durchfallerkrankung. Das LG verurteilte den Mann wegen Körperverletzung. Das OLG Köln hob die Verurteilung auf: Zwar sei das Auftreten von Durchfällen ein Symptom von Angstzuständen. Nach Ansicht des Gerichts stellte es aber nur eine "unerhebliche" Störung des körperlichen Wohlbefindens dar, die den Tatbestand einer Körperverletzung nicht erfülle (OLG Köln v. 08.03.1996, Az.: Ss 106/96-42, NJW 1997, 2191).
 

Körperverletzung durch Hundebisse

Läßt ein Hundehalter seinen Hund von einer anderen Person ausführen und wird dabei eine dritte Person durch Hundebisse verletzt, so wird der Halter vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei, wenn er vorher auf die Fähigkeiten der Begleitperson im Umgang mit Hunden, sowie der Aggressionsbereitschaft des Hundes selbst, geachtet hat (OLG Hamm v. 05.01.1995, Az.: 2 Ss 1035/95).
 

Beleidigung beim Chatten

Wer andere beim Chatten beschimpft, muß damit rechnen, daß er sich dadurch strafbar macht. So mußte sich ein Internetfreak, der seine virtuelle Bekanntschaft als "Schlampe" bezeichnet hatte, vor dem AG Rheinbach wegen Beleidigung strafrechtlich verantworten. Der User hatte allerdings Glück. Das Verfahren wurde nach Erfüllung einer Auflage eingestellt (AG Rheinbach, Az.: 2 Ds 397/95).
 

Diebstahl im Urlaub: Direkt zur Polizei!

Wem bei einer Urlaubsreise Gepäck gestohlen wird, der muss diesen Umstand auch bei Sprachproblemen direkt (vor Ort) der Polizei melden. Tut er dies nicht, so muss er damit rechnen, dass die Reisegepäckversicherung nicht zahlt. So entschieden vom Münchner Amtsgericht im Falle einer Thailand-Urlauberin, die nach einem Gepäckdiebstahl eine polizeiliche Meldung bzw. die Abgabe einer Stehlgutliste unterlassen hatte. Die wäre ihr jedoch trotz fehlender Sprachkenntnisse zumutbar gewesen, da sie sich hätte um die Hilfe eines Dolmetschers bemühen können (AG München, Az.: 191 C 7216/03).
 

Sicherheitsverwahrung - nach Kindesmissbrauch schneller möglich

Straftäter, die wegen Kindesmissbrauchs bereits vorbestraft sind und rückfällig werden, kommen zukünftig schneller in Sicherungsverwahrung. Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshof genüge für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass der Täter wegen mehrerer kleinerer Missbrauchsdelikte schon einmal zu insgesamt drei Jahren Haft verurteilt worden ist. Mit dieser Entscheidung bestätigte der zweite Strafsenat ein Urteil gegen einen Straftäter, der wegen Vergewaltigung eines 14jährigen Mädchens zu vier Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Da der Mann bereits 1995 wegen elffachen Kindesmissbrauchs zu mehr als drei Jahren Haft verurteilt worden war, sah das Landgericht Mainz die Anordnung einer Sicherungsverwahrung als gerechtfertigt an. Zu Recht, entschied der BGH nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung. Absicht des Gesetzgebers sei gewesen, die Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter womöglich schon nach dem ersten Rückfall anordnen zu können (BGH, Az.: 2 StR 261/02).
 

Graffiti am Bahnwaggon

Das Beschmieren eines Bahnwaggons mit Graffiti allein stelle keine Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzes dar, so das Oberlandegericht Dresden. Eine äußerliche Veränderung eines Gegenstandes reiche nicht allein aus. Vielmehr sei darüber hinaus noch eine nicht unerhebliche Zerstörung oder nachhaltige Gebrauchsminderung der Sache erforderlich. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht gegeben (OLG Dresden v. 27.05.2004, Az.: 1 S 48/04, NJW 39/04, 2843).
 

Wer Diebesgut kauft, ist selbst schuld

Wer wissentlich Diebesgut ankauft, kann von seinem Verkäufer keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Eigentümer die Sache später zurück verlangt. Grund dafür ist nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts der Umstand, dass der Käufer in einem derartigen Fall von vornherein an eine Rückgabe der Sache rechnen müsse. Mit dieser Entscheidung wiesen die Richter des Koblenzer Oberlandsgerichts die Schadensersatzklage eines Computerhändlers gegen seinen 19-jährigen "Lieferanten" ab. Die verkaufte Ware hatte der junge Mann zuvor bei seinem Arbeitgeber besorgt. Als die Sache aufflog, wurden die Computer beim Kläger beschlagnahmt. Der verlangte nun von seinem ehemaligen Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises. Pech gehabt. Für eine derartige Forderung gebe es keine Rechtsgrundlage entschieden die Richter. Ein Schadensersatzanspruch stehe nur demjenigen zu, der unwissentlich Diebesgut ankaufe, im konkreten Fall habe der Kläger jedoch von der Herkunft der Sachen gewusst (OLG Koblenz v. 26.09.2002, Az.: 5 U 46/02).
 

Betrügerische Kreditvermittlung im Internet

Eine in betrügerischer Absicht vorgenommene Kreditvermittlung im Internet kommt ein besonders schwerer Fall des Betrugs in Betracht. Der Angeklagte bot im Internet seine Dienste als „Kreditvermittler ohne Schufa - Auskunft oder Bonitätsprüfung" an. Er wollte von den Kunden eine Bearbeitungsgebühr von 380 DM kassieren. Fünf Personen beantragten den Kredit, auf dem Formular, das man dafür herunterladen konnte. Auf dem Formular befand sich der abschließende Satz: "Die Bearbeitungskosten für den Kredit von 380 DM werden nur bei Genehmigung des Auftrags mit den Bankdokumenten per Nachnahme erhoben". Die fünf Personen erhielten ein Bestätigungsschreiben mit der Aufforderung, die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen, was 4 Personen auch taten. Der Angeklagte brach seine Tätigkeit ab, und ließ die Daten löschen (OLG Jena v. 2002-05-03, Az.: 1 Ss 80/02, NJW 2002/ 33).
 

Fälschung eines Fahrausweises

Wer bei seinem Fahrausweis der öffentlichen Verkehrsbetriebe das Geburtsdatum manipuliert, macht sich auch dann wegen Urkundenfälschung strafbar, wenn die Manipulation nur den Zweck hatte, sich Zugang in Discotheken zu verschaffen.
Ein 15-Jäjriger fälschte seinen Fahrausweis, um beim Besuch von Discotheken ein Alter von über 16 Jahren vorzutäuschen. Das Gericht sah es nicht als erforderlich an, dass mit der Fälschung gerade derjenige getäuscht werden sollte, von dem der Ausweis ausgestellt wurde (also die Verkehrsbetriebe). Ausreichend sei der generelle Wille, zu täuschen (BayObLG v. 27.03.2002, Az.: 5 St RR 71/02, NStZ-RR).
 

Werbung die aussieht wie eine Rechnung

Wer Werbung verschickt, die einer Rechnung täuschend ähnlich sieht,begeht einen Betrug. Der Angeklagte gründete 1999 eine Firma auf Mallorca und unterhielt ein Büro in Bochum. Dort wurde ein Strohmann für ihn als Geschäftsführer tätig. Aus 240 abonnierten Tageszeitungen wurden Eintragungen und Anzeigen, vor allem Todesanzeigen, ausgewählt. Bei Todesanzeigen wurden den an erster Stelle genannten Angehörigen ein als "Insertionsofferte" bezeichnetes Schreiben mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsformular zugeschickt. Der ganz überwiegende Teil der Empfänger hielt die Schreiben für eine Rechnung über die zuvor in der Tageszeitung erschienene Todesanzeige. Die Richter urteilten, dass es sich um Betrug handele, da das Schreiben typische Merkmale von Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen enthielt und der Angebotscharakter völlig in den Hintergrund trat (BGH v. 26.04.2001-04-26, Az.: 4 StR 439/00, JuS 2001/ 10).
 

Ist Domain-Grabbing Erpressung

Domain-Grabbing ist nach dem Landgericht München Kennzeichenverletzung und als Erpressung strafbar. Domain-Grabbing nennt man die Registrierung bekannter Namen als Internetadresse, ohne selbst ein Interesse an dem Namen zu haben. Dies sei Kennzeichenverletzung und sogar als Erpressung strafbar, wenn man von den Markeninhabern Geld für die Freigabe der Adresse verlange (LG München v. 14.09.2000, Az.: W 5 KLs 70 Js 12730/99).
 

Strafbarkeit bei Vergessen der Monatskarte

Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, obwohl er seine gültige Monatskarte vergessen hat, der macht sich nicht wegen Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) strafbar.
Denn da es sich bei dieser strafrechtlichen Vorschrift um ein sog. "Vermögensdelikt" handelt, müßte dem Transportunternehmen ein Schaden entstanden sein. Dies ist jedoch bei einer vergessen Fahrkarte gerade nicht der Fall. Hat der Betroffene zuvor eine - für einen längeren Zeitraum gültige - Fahrkarte gelöst und diese lediglich nicht dabei, so hat er trotzdem für die Leistungen, die er in Anspruch nimmt, bezahlt. Und selbst wenn der Betroffene dadurch gegen die Beförderungsbedingungen des Unternehmens verstoßen hat, so begründet dies noch lange keine Strafbarkeit (OLG Koblenz v. 11.10.1999, Az.: 2 Ss 250/99, NJW 2000, 86).
 

Eigentümer kann putzen: Graffiti nicht strafbar

Das Besprühen von Hauswänden oder Bahnwaggons ist nur dann strafbar, wenn dadurch oder durch die erforderliche Reinigung die Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt wird. Wenn der Eigentümer seinen Zug oder seine Hauswand reinigen kann, ohne daß bleibende Schäden entstehen, so handelt es sich bei dem Graffiti nicht um eine Sachbeschädigung. So entschied das Kammergericht Berlin. Es stütze sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der dieser sinngemäß feststellte, daß allein die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache, auch wenn sie gegen den Willen des Eigentümers geschehe, nicht als Sachbeschädigung strafbar sei. Hinzukommen müsse vielmehr auch noch eine Substanzverletzung (KG Berlin v. 07.08.1998, Az.: (5) 1 Ss 173/98 (35/98)).
 

Hilfe bei DDR-Ausreise nur gegen Haus: Keine Erpressung

Vermittler, die ihre - erfolgreiche - Hilfeleistung für die Erlangung einer DDR-Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht haben, daß der Ausreisewillige sein Haus veräußere, sind nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt sogar dann, wenn der Vermittler selbst das Haus erworben hat. So entschied der Bundesgerichtshof. Die Veräußerung des Grundstücks an eine vom Staat begünstigte Person oder Institution als Bedingung für die Ausreise sei in der DDR üblich und staatlich vorgegeben gewesen (BGH v. 22.04.1998, Az.: 5 StR 5/98).
 

Schwarzfahren ist strafbar

Wer schwarz fährt, macht sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar. Dies bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht, das eine Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Strafurteil nicht annahm. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, daß Schwarzfahren nicht als Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB gewertet werden könne. Der Richter habe diesen Paragraphen bei seiner Verurteilung entsprechend angewandt. Daher sei mit seiner Verurteilung gegen einen verfassungsrechtlichen Grundsatz verstoßen worden. Denn Artikel 103 des Grundgesetzes verbietet, jemanden zu bestrafen, wenn seine Tat nicht ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht wird. Es reicht nicht aus, daß seine Tat ein vergleichbar hohes Unrecht verwirklicht, wie eine andere, die direkt mit Strafe bedroht ist. Der Richter darf Straftatbestände also nicht entsprechend auf vergleichbare Fälle anwenden. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz. Das Erschleichen von Leistungen im Sinne des Strafgesetzbuches sei "jedes der Ordnung widersprechende Verhalten, durch das sich der Täter in den Genuß von Leistungen bringt und bei welchem er sich den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt". Es erfasse daher auch das Schwarzfahren direkt (BVerfG v. 09.02.1998, Az.: 2 BvR 1907/97).
 

Diebstahl im Selbstbedienungsladen

"Wer mit einem Kosmetikfläschchen in der Hand einen Drogeriemarkt verläßt und bei den vor dem Geschäft aufgestellten Warenkörben vom Hausdetektiv gestellt wird, ist nicht ohne weiteres wegen Diebstahls strafbar. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau mit einem Ölfläschchen in der Hand das Geschäft eilig verlassen. Als sie vom Hausdetektiv angesprochen wurde, wandte sie sich einem der aufgestellten Warenkörbe zu. Die Richter sahen darin nicht ohne weiteres einen Diebstahl. Der Bereich der Warenkörbe gehöre noch zum Geschäft. Ein vollendeter Diebstahl liege vor, wenn der Betreffende die Ware im Ladenbereich schon am Körper versteckt hat; nicht schon dann, wenn sie noch gut sichtbar in der Hand oder einem Einkaufskorb getragen wird. Deshalb müsse festgestellt werden, ob die Frau in der Absicht hinausgegangen sei, sich mit der nicht bezahlten Ware zu entfernen. Es könne ja auch sein, wie die Beschuldigte vorbrachte, daß sie noch eine Creme von draußen holen wollte, um anschließend alles zusammen drinnen zu bezahlen (BayObLG v. 08.07.1997, Az.: 2 St RR 99/97).
 

Versuchte Hehlerei mit V-Mann

Nur wegen versuchter Hehlerei ist strafbar, wer an einen V-Mann Diebesgut liefert. Zwar mache sich grundsätzlich auch derjenige wegen Hehlerei strafbar, dessen kriminelle, hehlerische Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sind. Seine Hehlereihandlungen müßten jedoch wenigstens geeignet sein, die beabsichtigten finanziellen Vorteile herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof hielt die Lieferung von Diebesgut an einen verdeckten Ermittler der Polizei für ungeeignet. Deshalb befand das Gericht, daß es sich nur um einen Versuch der Hehlerei handele (BGH v. 17.06.1997, Az.: 1 StR 119/97).
 

Tierquälerei

"Wer Tiere länger anhaltenden Leiden aussetzt, macht sich nach dem Tierschutzgesetz strafbar. Länger anhaltend sind Leiden der Tiere schon, wenn sie zwischen einer halben und einer Minute andauern. Der Täter muß nicht "aus Roheit" oder "ohne vernünftigen Grund" handeln. Ein Tierquäler ist auch derjenige, der die Tiere leiden läßt, ohne roh oder grundlos zu handeln. Das Oberlandesgericht Celle entschied im vorliegenden Fall, daß die Transportbedingungen im Einzelfall für Forellen von der Zuchtanlage zum Angelteich Tierquälerei seien (OLG Celle v. 06.06.1997, Az.: 23 Ss 50/97).
 

Dieb muß Detektivkosten tragen

Der Dieb muß den Detektiv, mit dessen Hilfe er gefaßt wurde, nur dann bezahlen, wenn der Detektiv aufgrund eines bestimmten, begründeten Verdachts gegen den Dieb eingeschaltet wurde (LG Hamburg v. 29.04.1997, Az.: 309 S 276/96).
 

Veruntreute Sozialversicherungsbeiträge

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht bezahlt, obwohl es ihm möglich wäre, macht sich auch dann wegen Untreue strafbar, wenn er ansonsten völlig zahlungsunfähig ist (OLG Köln v. 20.12.1996, Az.: 19 U 30/96).
 

Diebstahl am Geldspielautomaten

Einen Diebstahl (und nicht einen Computerbetrug) begeht derjenige, der einen Geldspielautomaten mit Falschmünzen bedient, um sich durch Druck auf die Rückgabetaste echte Münzen herausgeben zu lassen. Das Ansichnehmen des ausgeworfenen Geldes stellt eine Wegnahme im Sinne des Diebstahltatbestandes dar, weil der Automatenbetreiber dieser Entnahme nur im Falle der ordnungsmäßigen Bedienung zugestimmt hätte (OLG Celle v. 06.05.1996, Az.: 3 Ss 21/96).
 

Übersender rechnungsähnlicher Angebotsschreiben macht sich strafbar

Der Straftatbestand des Betruges kann auch durch Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben erfüllt werden. Dies soll nach Auffassung der Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts auch für den Fall gelten, dass es sich bei genauer Betrachtung tatsächlich nur um Angebot handelt. Zumindest dann, wenn dies für den Empfänger aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich ist. Abzustellen ist dabei auf eine sog. "objektive Betrachtungsweise". Es kommt also darauf an, wie ein unbefangener Leser das Schriftstück versteht. Im konkreten Fall hatte ein Beschuldigter Schreiben versandt, die wie Rechnungen für bereits erfolgte amtliche Registereintragungen aussahen. Tatsächlich waren es aber nur Angebote für Eintragungen in private Verzeichnisse (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 126/02).
 

Unfallflucht - Fahrerflucht

Auch wenn für einen Autofahrer offensichtlich ist, dass ihn an einem Verkehrsunfall keine Schuld trifft, sollte er sich nicht sofort vom Unfallort entfernen. Tut er dies doch, so muss er mit einem entsprechenden Strafverfahren rechnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Hinter dem Angeklagten hatte es "geknallt", zwei weitere Wagen waren zusammengestoßen. Weil er meinte, dass ihn dies nichts angehe, fuhr der Angeklagte einfach weiter. Auf die Ankunft der Polizei wollte er nicht warten. Darüber waren die beiden direkten Unfallfahrer sehr verärgert und warfen ihm Unfallflucht vor. In der Hauptverhandlung stellte sich glücklicherweise etwas anderes heraus: Freispruch! Ein zu geringer Abstand der Unfallfahrer habe im konkreten Fall zu einem Zusammenstoß geführt. Somit sei der Angeklagte an dem Unfall überhaupt nicht "beteiligt" gewesen und könne wegen Fahrerflucht nicht belangt werden (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 181/03).
 

Wirtschaftsstraftaten auch finanziell "unrentabel"

Wer Wirtschaftsstraftaten begeht, muss damit rechnen, dass der Staat den gesamten Bruttoerlös einschließlich der investierten Gelder einzieht (Einziehung). Dies führt dazu, dass die Behörden zukünftig nicht ausschließlich nur den Gewinn einer Straftat abschöpfen, sondern darüber hinaus auch den gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Kosten einziehen können. Ein derartiges Vorgehen, so die Richter des Bundesgerichtshofs, diene unter anderem auch der Vorbeugung vor gewinnorientierten Straftaten. Denn würden lediglich die Reingewinne nach dem Nettoprinzip eingezogen werden, hätte dies zur Folge, dass derartige Straftaten - abgesehen von den strafrechtlichen Folgen - für die Täter wirtschaftlich relativ Risikoarm wären (BGH, Az.: 1 StR 115/02).
 

Geldstrafe wegen Urkundenfälschung

Das Übermalen von Prüfplaketten auf KFZ- Schildern stellt eine Urkundenfälschung dar und führt zu Geldstrafe. Die Plaketten für die Haupt- und Abgasuntersuchung wurden von der Halterin eines Wagens mit rosa Nagellack übermalt, wodurch der Fristablauf für die anfallenden Prüfungen nicht mehr erkennbar war. Eine derartige Manipulation stellt aus juristischer Sicht eine Urkundenfälschung dar und führte im vorliegenden Fall zu einer Geldstrafe von 750 Euro (AG Waldbröl v. 29.07.2005, Az.: 4 Ds 385/05, NJW 2005/ 39).
 

Polizei

Wer ein Kleidungsstück mit der weißen Aufschrift "POLIZEI" trägt, macht sich nicht zwangsläufig strafbar. Der Angeklagter war vom zuständigen Amtsgericht wegen "Unbefugtem Tragen einer Uniform" verurteilt worden, nachdem er in einem grünen Kapuzenpulli mit der weißer Aufschrift "POLIZEI" aufgefallen war. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht bestätigt. In der Revision hatte die Verurteilung jedoch keinen Bestand. Das Oberlandesgericht sprach den Angeklagten frei und führte zur Begründung aus, der Angeklagte nicht habe den Eindruck erwecken können und wollen, er gehöre der Polizei an. Dies in erster Linie deshalb, weil der Mann ansonsten Kleidungsstücke (blaue Arbeitshose, Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, weiße Baseballmütze) trug, mit denen er ein durchaus ziviles Gesamtbild hatte, welches nicht zur Täuschung oder Verwechslung taugte (OLG Zweibrücken v. 16.10.2002, Az.: 1 Ss 161/02).


Volksverhetzung durch das Grölen der Parole "Ausländer raus"

Wer aus einer Gruppe heraus die Parole "Ausländer raus" grölt, macht sich wegen Volksverhetzung strafbar. In diesem Fall hatte der Angeklagte bei einer Feier zum Jahrtausendwechsel mehrfach ausländerfeindliche Parolen gegrölt. Das OLG Brandenburg entschied, dass die Parole "Ausländer raus" geeignet sei, zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzufordern, so dass der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht sei (OLG Brandenburg, v. 28.11.2001, Az.: 1 Ss 52/01, NJW 2002/19).
 

Hoher Alkoholpegel am Steuer - Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr

Ein Autofahrer, der mit einem hohen Alkoholpegel am Steuer erwischt wurde, kann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft werden. Denn ihm darf unterstellt werden, dass er die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen hat. In dem konkreten Fall war bei einem Autofahrer eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille gemessen worden. Aufgrund dieses hohen Wertes war das Amtsgericht der Meinung gewesen, der Autofahrer sei wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu bestrafen. Der Mann hatte gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Richter des OLG in Koblenz urteilten jedoch: Ein Autofahrer wisse bei entsprechendem Alkoholkonsum, dass er nicht mehr fahrtüchtig sei. Deshalb dürften die Gerichte regelmäßig Vorsatz unterstellen, wenn er sich trotzdem ans Steuer setze. Ob der Betroffene auch schuldfähig sei, richte sich nach der Höhe der Promille. Allgemein sei davon auszugehen, dass ein Autofahrer erst bei Promille von mehr als drei nicht mehr schuldfähig sei und damit nicht mehr wisse, was er tue. Der Mann musste eine Geldstrafe von 3.150 Mark zahlen (OLG Koblenz v. 19.04.2001, Az.: 1 Ss 295/00).
 

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter

Bankangestellte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Vermeidung von Zinsabschlagssteuer ihren Kunden dabei behilflich sind, ihr Kapital anonym ins Ausland zu transferieren, können sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen. Dies entschied der BGH in Abweichung zur Entscheidung des LG Wuppertal, das in der vom Angeklagten geleisteten banktypischen "neutralen" Handlung keine strafbare Beihilfe gesehen hatte. Beim Vorgehen des Angeklagten habe es sich nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um ein Vorgehen gehandelt, das erkennbar darauf abzielte, systematisch Bankkunden die Umgehung staatlicher Kontrollinstrumente zu erleichtern (BGH v. 01.08.2000, Az.: 5 StR 624/99).
 

Volksverhetzung durch rechtsradikalen Sänger

Wer auf einer Veranstaltung vor rechtsradikalem Publikum auftritt, dort ausländerfeindliche und gewaltverherrlichende Lieder singt und dazu "Hitlergrüße" entgegennimmt, muß sich wegen Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts Wuppertal, das einen 30-jährigen Skinhead zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt hatte. Der Mann war auf einer von rechten Skinheads besuchten "Livemusik-Veranstaltung als "Star des Abends" aufgetreten. In seinen Liedern billigte er die Brandanschläge von Solingen, Mölln, Rostock und Hoyerswerda. Er rief zum Haß gegen Juden, Ausländer und Farbige auf. Den Holocaust leugnete er teils, teils hieß er ihn gut. Das Publikum gab auf seine Aufforderung den "Hitlergruß", "Sieg-Heil"- und andere Nazi-Parolen von sich. Die Polizei, von Anwohnern alarmiert, löste schließlich die Veranstaltung auf (BGH v. 26.02.1999, Az.: 3 StR 613/98).
 

Keine Strafvereitelung durch Strafvollzugsbeamte

Strafvollzugsbeamte, die keine Anzeige erstatten, wenn Anstaltsbedienstete Gefangene prügeln, begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, daß sich nur derjenige wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen könne, den eine Pflicht zum Handeln, z.B. Erstatten einer Anzeige, trifft. Da aber Strafvollzugsbeamte nicht von Amts wegen an der Strafverfolgung mitwirken müßten - anders als Strafrichter, Staatsanwaltschaft und Polizei - seien sie auch nicht zur Anzeige verpflichtet. Eine allgemeine Beamtenpflicht, ihnen bekanntgewordene Straftaten anzuzeigen, bestünde nämlich nicht. Zwar hätten die Strafvollzugsbeamten ihre Dienstpflicht verletzt, weil sie das Prügeln der Gefangenen nicht der Anstaltsleitung meldeten. Deswegen seien sie jedoch noch nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Auch das besondere öffentliche Interesse daran, die gewalttätigen Anstaltsbediensteten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, könne keine Pflicht der Strafvollzugsbeamten begründen, Straftaten gegen Gefangene anzuzeigen (BGH v. 30.04.1997, Az.: 2 StR 670/96).
 

Schlag mit Holzstange nach einem Polizeibeamten

Ein besonders schwerer Fall des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte) liege dann vor, wenn jemand mit einer ca. 2m langen Holzstange von der Stärke eines Besenstiels aus einer Menge von Demonstranten heraus gezielt nach einem berittenen Polizisten schlägt, entschied das OLG Celle (OLG Celle v. 05.11.1996, Az.: 3 Ss 139/95).
 

Uniform bei Protestaktion nicht unbedingt als Titelmißbrauch strafbar

Wer sich im Rahmen einer Protestaktion mit einer Uniform verkleidet, macht sich nicht wegen Titelmißbrauchs strafbar. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts erweckt das Tragen einer Uniform nämlich nicht ohne weiteres den Anschein, der so Bekleidete habe eine Amtsstellung inne. Ein solcher Eindruck war im vorliegenden Fall von dem Protestierenden auch nicht beabsichtigt worden (BayObLG v. 25.03.1996, Az.: 5 St RR 5/96).
 

Gewaltopferentschädigung für Tochter des Opfers

Die Tochter, die beim Anblick ihrer wenige Stunden zuvor ermordeten Mutter einen Schock erleidet, kann einen Entschädigungsanspruch haben. Sie Hat einen Anspruch auf Opferentschädigung, auch wenn erst später feststeht, dass es sich um ein Gewaltverbrechen handelte (BSG v. 08.08.2001, Az.: B 9 VG 1/00 R).
 

Mobbing-Opfer enthalten keine Opferentschädigung

Das Opferentschädigungsgesetz fordert einen mit Strafe bedrohten, tätlichen Angriff. "Mobbing" ist aber zumeist ein lediglich verbaler Angriff, der nicht entschädigt wird. Dies gilt auch, wenn die verbalen Angriffe als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sind oder psychische Störungen verursachen (BSG v. 14.02.2001, Az.: B 9 VG 4/00 R).
 

Entschädigung für Opfer verbessert

Opfer von Gewalttaten können nun auch schon dann eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, wenn der Täter ihre Verletzung nur billigend in Kauf genommen hat. Dies entschied das Bundessozialgericht. Es wich damit von der bisherigen Rechtsprechung ab, die dem Opfer nur dann eine Entschädigung zugestanden hatte, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hatte. Im vorliegenden Fall war ein Mann von einem Silvestergeschoß am Kopf getroffen worden und dadurch auf einem Auge erblindet. Er hatte sich bei der Silvesterfeier in einer von zwei Gruppen befunden, die sich bei einem Abstand von nur 15 bis 20 Metern mit Knallern und Leuchtmunition beschossen hatten. Der Täter habe das Opfer zwar nicht vorsätzlich verletzt, eine solche Verletzung aber billigend in Kauf genommen, so die Kasseler Richter. Weil der Täter unbekannt geblieben war, kam nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Entschädigung durch den Staat in Betracht (BSG v. 04.02.1998, Az.: B 9 VG 5/96 R).


Strafrechtliche Rehabilitierung auch bei Fahnenflucht

Wurde ein Fahnenflüchtiger von einem DDR-Militärgericht verurteilt und begehrt nun eine strafrechtliche Rehabilitierung, so hat das Rehabilitierungsgericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ("von Amts wegen") zu ermitteln und darf daher Feststellungen des zu prüfenden Urteils nicht ohne weiteres übernehmen. Geschieht dies dennoch, so wird der Betroffene durch die Entscheidung in seinem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) verletzt (BVerfG v. 07.12.1999, Az.: 2 BvR 1533/94).
 

Rechtsbeugung durch DDR-Richter

DDR-Richter sind wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn sie das Strafrecht "überdehnt" haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder Verhaltensweisen bestraften, die eigentlich von den Straftatbeständen gar nicht erfaßt wurden, oder grob ungerechte, weil viel zu hohe Strafen verhängten. Eine DDR-Richterin hatte 1982 einen Mann wegen staatsfeindlicher Hetze zu acht Jahren Gefängnis verurteilt, weil er eine in der BRD gedruckte Zeitschrift verbreitet hatte. Andere Opfer hatten 1983 die Vetretung der BRD in der DDR aufgesucht, Ausreiseanträge gestellt, sich beim ZDF in Ostberlin über Ausreisemöglichkeiten informiert oder die Stadt Dortmund um eine Taxikonzession ersucht. Dafür verhängte die Richterin wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und Agententätigkeit Freiheitsstrafen von jeweils über zwei Jahren. Nun wurde sie selbst wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Urteile seien unerträgliche Willkürakte und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzungen, stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest. Dagegen legte die Ex-Richterin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Die Richterin hatte gerügt, daß mit ihrer Verurteilung gegen das sog. Rückwirkungsverbot des Artikels 103 des Grundgesetzes verstoßen worden sei. Dieses Verbot besagt, daß ein Verhalten nur bestraft werden kann, wenn es schon vor Begehung der Tat ein Gesetz gab, das diese Verhaltensweise mit Strafe bedrohte. Da die Richterin aber nach damals geltendem DDR-Recht wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, war dieser Einwand nicht stichhaltig. Die Richterin versuchte ferner geltend zu machen, daß die von ihr verhängten Strafen damals der üblichen Rechtspraxis und -auslegung entsprochen hätten. Deshalb werde auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, wenn man das DDR-Strafrecht nun nach rechtsstaatlichen Grundsätzen interpretiere und ihr vorwerfe, sie habe das nicht getan und dadurch das Recht gebeugt. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht fest, auf die übliche Staatspraxis in der DDR und den Schutz durch das Rückwirkungsverbot könnten sich DDR-Richter nicht berufen, wenn sie durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen "schwerstes kriminelles Unrecht" begangen hätten. Schließlich brachte die Richterin vor, ihre Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld". (Es fragt sich, woher die Dame solch profunde Rechtskenntnisse auf einmal nimmt...) Sie habe damals nicht erkennen können, daß sie Unrechtsurteile fällte. Das glaubten ihr die Verfassungsrichter nicht. Sie folgten vielmehr der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach "es (...) von vornherein kaum vorstellbar (erscheine), daß einem Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung in diesen Fällen verborgen geblieben sein könnte" (BVerfG v. 07.04.1998, Az.: 2 BvR 2560/95).
 

Keine Post von der Bußgeldstelle

Verkehrssünder können sich vor einer Strafe in der Regel nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post von der Bußgeldstelle nicht erhalten. Vielmehr reiche es aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt (VGH Kassel v. 22.03.2005, Az.: 2 UE 582/04).
 

Heimliche Videoüberwachung als Beweis im Strafprozess

Heimlich angefertigte Videoaufnahmen, durch die ein Unternehmer Diebstähle seiner Angestellten belegt hat, können als Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war. Einem Inhaber eines Blumenhauses kam wegen häufiger Fehlbeträge der Verdacht des Diebstahls. Da er seine Angestellte aufgrund seiner häufigen Abwesenheit nicht selbst überwachen konnte und auch anderweitige Aufklärungsversuche der Fehlbeträge scheiterten, installierte er eine Videokamera, um seinen Tatverdacht zu bestätigen (LG Zweibrücken v. 03.11.2003, Az.: Qs 10/03; Qs 11/03, NJW 2004, 85).
 

Nachträgliche Änderung einer Prüfungsaufgabe ist Urkundenfälschung

Gestattet ein Lehrer einer strafunmündigen Schülerin, eine Prüfungsaufgabe nach Ablauf der regulären Prüfungszeit abzuändern, so begeht er durch die Schülerin eine Urkundenfälschung (AG Pfaffenhofen a.d. Ilm v. 29.10.2003, Az.: Ds 12 Js 11937/02, NJW 2004, S. 2176).
 

Relative Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum

Eine relative Fahruntauglichkeit ist nach dem Konsum von Betäubungsmitteln gegeben, wenn zu der herbeigeführten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit noch ein erkennbares äußeres Verhalten hinzukommt, das eben auf eine durch den Konsum der Drogen hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hinweist. Solche Ausfallerscheinungen können Fahrfehler, Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung oder ein sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt, sein (LG Siegen v. 2003-10-28, Az 5 Qs 158/03).
 

Besitz eines Computers durch Strafgefangene

Ein Strafgefangener hat im Strafvollzug keinen Anspruch auf den Besitz eines Laptops, wenn dieser die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet und diesen Sicherheitsgefahren nicht mit Kontrollen seitens der Justizvollzugsanstalt ausreichend begegnet werden kann (BVerfG v. 31.03.2003, Az 2 BvR 1848/02, NJW 34/2003).
 

Strafverteidiger kann sich wegen Volksverhetzung strafbar machen

Ein Strafverteidiger, der in einem Verfahren gegen Volksverhetzung den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den Juden leugnet, macht sich selber wegen Volksverhetzung strafbar (BGH v. 10.04.2002, Az 5 StR 485/01, NJW 2002, 22).
 

Die Verwendung eines verfälschten Parkscheins ist Urkundenfälschung

Die Verwendung eines abgeänderten Parkscheins ist Urkundenfälschung, aber kein Betrug. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer an einem abgelaufenen Parkschein das Datum geändert; das Gericht entschied, dass dies kein versuchter Betrug sein könne (OLG Köln v. 10.08.2001, Az.: Ss 264/01, NJW 2002/7).
 

Steuerfahndung bei Tafelgeschäfte durch Bareinzahlung

Wickelt ein Bankkunde seine Tafelgeschäfte bei einem Kreditinstitut, bei welchem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser durch Bareinzahlungen und Barabhebungen ab, so ist der sog. Anfangsverdacht einer Steuerstraftat gerechtfertigt. Dies kann dazu führen, daß der verdächtige Bankkunde oder gar sein Erbe auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen muß. Dies entschieden die Richter des BFH und stellten in ihrer Begründung zunächst fest, daß allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen könne. Anders jedoch, wenn ein Kunde bei dem eigenen Kreditinstitut Tafelpapiergeschäfte außerhalb seiner dort geführten Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen anonym abwickele. In einem solchen Fall müsse er sich nicht nur die Frage stellen lassen, aus welchem Grund er dies tue, sondern außerdem den Anfangsverdacht ertragen, er habe durch seine Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine Steuerhinterziehung stellen wollen (BFH v. 15.06.2001, Az. VII B 11/00, ZIP 2001, 1453).
 

Bestechung von Angestellten

"Wer leitenden Angestellten der GTZ ( Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) Geld zusteckt, um an Aufträge zu kommen, macht sich wegen Bestechung strafbar. Zwar sei die GTZ eine private GmbH und wegen Bestechung sei nur strafbar, wer einem Amtsträger - und nicht dem Bediensteten einer Privatfirma - Geld zuwendet.Die GTZ führe jedoch im Auftrag und unter der Kontrolle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Entwicklungshilfe-projekte durch, stellten die Richter fest. Da die GmbH somit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfülle und staatlich gesteuert und kontrolliert werde, seien ihre Bediensteten "Amtsträger" und könnten bestochen werden (BGH v. 19.12.1997, Az 2 StR 521/97).
 

Cannabis im Schrebergarten

"Wer wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, dem darf nicht straferschwerend angerechnet werden, daß er möglicherweise die Drogen an andere weitergeben könnte. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht im Fall eines Mannes, der in seinem Garten Cannabis-pflanzen anbaute. Die "Ernte" durch die Polizei ergab 5,4 Kilogramm rauchbaren Marihuana. Trotz der großen Menge, die der Mann wegen der geringen Lagerfähigkeit von Marihuana gar nicht allein verbrauchen konnte, war nicht festzustellen, daß er das Rauschgift weiterveräußern wollte. Die Richter gingen vielmehr davon aus, daß er es allein zum Eigenverbrauch besessen habe. Nur die abstrakte Gefahr, daß der Angeklagte das Rauschgift weitergeben könnte, dürfe bei der Strafbemessung nicht zu seinen Lasten gehen. Genau diese Gefahr sei nämlich der Grund, weshalb Drogenbesitz in nicht geringer Menge unter Strafe stehe. Dieser Umstand "begründet" die Strafbarkeit, er darf deshalb nicht noch ein zweites Mal zur Strafschärfung herangezogen werden (BayObLG v. 02.10.1997, Az. 4 St RR 214/97).
 

Ne bis in idem – zweimal verurteilt

Ein Drogendealer, dem Diebe das Heroin entwendet haben, begeht nicht die gleiche, sondern eine neue Tat, wenn er sich die Droge wiederbesorgt und damit erneut Drogenhandel treibt. Einem Drogendealer war von 6,5kg Heroin alles bis auf etwa 17g gestohlen worden. Er holte sich die 6,5kg Heroin gewaltsam zurück. Bei dem Versuch, einen Käufer zu finden, wurde er festgenommen. Dabei hatte er aber nur das kleine Päckchen Heroin von 17g bei sich. Er wurde verurteilt, wobei den Richtern nicht bekannt war, daß er sich das restliche Heroin gewaltsam wiederbeschafft hatte. Als auch dies schließlich bekannt wurde, verurteilte das Landgericht Köln den Dealer zum zweiten Mal. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Angeklagte. Er berief sich auf das Grundgesetz. Dieses verbietet, jemanden wegen einer schon abgeurteilten Tat nochmals zur Verantwortung zu ziehen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, daß es sich im vorliegenden Fall um zwei verschiedene Taten handele. Wegen des gewalttätigen Verhaltens des Täters nach dem Verlust des Heroins sei die bisher unbekannte Wiederbeschaffung als eine zweite, neue Tat zu bewerten (BGH v. 01.10.1997, Az 2 StR 520/96).
 

Bloßes Nicht-Zahlen ist keine Steuerhinterziehung

Eine strafbare Steuerhinterziehung liegt noch nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einfach nicht zahlt. Hinzukommen muß vielmehr, daß er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen getäuscht hat und dadurch die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zahlen musste (BGH v. 15.05.1997, Az 5 StR 45/97 ).
 

Führerscheinentzug wegen Haschischeinfuhr

Wer Haschisch in nicht geringer Menge (vorliegend handelte es sich um 444,1g) aus den Niederlanden in die Bundesrepublik für den eigenen Bedarf einschmuggelt, besitze nicht die notwendige charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Mit dieser Begründung wurde einem Angeklagten (neben einer Freiheitsstrafe auf Bewährung) für sechs Monate der Führerschein entzogen (Entziehung des Führerscheins / Führerscheinentzug) (OLG Düsseldorf v. 23.04.1997, Az 5 Ss 92/97 und 21/97 I, NJW 1997, 2765).
 

Reflektierende Folie auf Autokennzeichen als Urkundenfälschung

Wer eine reflektierende Folie auf sein Autokennzeichen klebt, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Durch den Dienststempel werde das Nummernschild zu einer öffentlichen Urkunde, daß das uneingeschränkte Erkennen des Wagens und die Identifizierung des Halters ermöglichen soll. Durch das Aufkleben einer Folie werde dieser Zweck verhindert und wegen der Täuschung als Urkundenfälschung strafbar (OLG Düsseldorf v. 03.02.1997, Az 2 Ss 267/96 - 73 /96 III).
 

Keine Rechtfertigung von Geschwindigkeitsüberschreitung

Nur wenn eine drohende Gefahr nicht anders abzuwenden ist, könne eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein. Auf die Gewissensentscheidung des Fahrers komme es nicht an, entschied das AG Schwäbisch-Hall. Auf Anraten ihres Arztes wollte eine Mutter ihren Säugling umgehend in ein Krankenhaus bringen. Sie wählte jedoch nicht das nächstgelegene und damit schnellstmöglich zu erreichende Krankenhaus, sondern eine weiter entfernte, anthroposophisch geführte Klinik. Auf dem Weg dorthin fuhr sie mit 90 km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Das Gericht hielt ihr vor, sie hätte in der gleichen Zeitspanne unter Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung in das nähergelegene Krankenhaus fahren können (AG Schwäbisch-Hall v. 22.01.1997, Az 7 Owi 42 Js 43134/96).
 

Trunkenheitsfahrt: Betrunken im Rollstuhl

Rollstuhlfahrer, die mit einem Blutalkoholgehalt von 3,41 Promille mit ihrem Elekrto-Rollstuhl unterwegs sind, müssen damit rechnen sich vor einem Strafgericht wegen "Trunkenheit am Steuer" verantworten zu müssen (AG Köln).
 

Strafbarkeit von Anwälten bei der Anstiftung seines Mandaten

Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten dazu anstiftet, Behörden oder Gerichte zu täuschen, macht sich strafbar und verletzt seine Berufspflichten. Ein Rechtsanwalt hatte zwei Mandanten zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung angestiftet. Diese hatten gegenüber den Sozialhilfebehörden wahrheitswidrig erklären sollen, sie lebten nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Damit wäre ihre Sozialhilfe höher ausgefallen.Der Anwaltsgerichtshof Saarbrücken entschied: Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege habe zur Folge, dass er nur rechtlich erlaubte Mittel einsetzen dürfe. Der Gerichtshof sah in dem Verhalten des Anwalts Anstiftung zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung und zum Betrug. Zugleich habe der Anwalt damit bewusst und vorsätzlich unwahre Tatsachen vorgetragen. Dieses Verhalten sei einem Rechtsanwalt, völlig unabhängig von dessen strafrechtlicher Relevanz, berufsrechtlich nicht erlaubt. Der Gerichtshof sprach mit seinem Urteil gegen den Rechtsanwalt einen Verweis aus und verurteilte diesen zugleich zu einer Geldbuße von 3000 Mark (Anwaltsgerichtshof Saarbrücken, Az AGH 9/00).
 

Unterschlägt ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Geld und lenkt den Tatverdacht auf einen Mitarbeiter, so kann er diesem gegenüber zumindest dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn dieser daraufhin entlassen wird. Mit dieser Entscheidung lehnte das Koblenzer Oberlandesgericht den Antrag eines Angestellten auf Prozesskostenhilfe ab. Grund dafür: Der Rechtsstreit habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hatte die Unterschrift einer Kollegin gefälscht, um sich das Geld für den Umtausch von Waren auszahlen zu lassen. Die Kollegin war, wie zu erwarten war, daraufhin in Tatverdacht geraten und vom Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Dennoch flog der wirkliche Täter später auf, woraufhin die entlassene Mitarbeiterin wegen des verlorenen Arbeitsplatzes Schadensersatz in Höhe von rund 21 000 Euro verlangte. Der Prozess steht noch bevor. Im Vorfeld lehnten die Richter jedoch den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ab. Spätestens in dem Moment, wo der Arbeitgeber dem unschuldigen Kollegen fristlos kündige, müsse der wahre Täter eine Entlastung des "Scheintäter" herbeiführen (OLG Koblenz, v. 23.01.2003, Az.: 5 U 13/03).


 

 


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