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Allgemeines zum Verkehrsrecht


VERKEHRSUNFALL

Auffahrunfall

Auch bei einer grünen Ampel müssen Autofahrer mit einem abrupten Bremsmanöver ihres Vordermannes rechnen. Im konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer Ampel, während die Rechtsabbiegerampel auf rot schaltete. Kurzfristig irritiert bremste sie darauf. Darauf fuhr das nachfolgende PKW auf. Die Versicherung der Frau zahlte ein Drittel des am PKW des Auffahrenden entstandenen Schaden. Dies war dem Kläger jedoch zu wenig und er forderte die Haftpflichtversicherung auf, ihm auch die restlichen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen. Das Gericht jedoch sprach ihm den Anspruch ab. Er habe damit rechnen müssen, dass der Beklagte trotz Grünlicht vor der Ampel "unmotiviert" abbremsen würde. Ein Fahrzeugführer habe im Großstadtverkehr seinen Sicherheitsabstand so einzurichten, dass er auch auf ein plötzliches starkes Abbremsen seines Vordermannes noch rechtzeitig reagieren könne. Darüber hinaus müsse in einer unübersichtlichen und stark frequentierten Kreuzung in einer Großstadt mit dem Abbremsen anderer Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden, so dass ein Mitverschulden des Beklagten mit ein Drittel ausreichend bewertet sei (LG München v. 17.03.2005, Az. 19 S 20476/04).
 

Führer von Einsatzfahrzeugen auch haftbar

Einsatzfahrzeuge haben zwar erhebliche Sonderrechte im Verkehr. Sind sie aber in einen Unfall verwickelt, können die Fahrer haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall wurde der Fahrer eines Rettungswagens zu einem Drittel mitschuldig gesprochen. Er war nicht langsam genug an eine Kreuzung herangefahren und hatte so einen Unfall mitverursacht (OLG Celle v. 23.12.2004, Az. 14 U 138/04).
 

Autofahrer müssen ungewöhnlichen Geräuschen sofort nachgehen

Autofahrer sind verpflichtet, ungewöhnlichen Geräuschen des Fahrzeugs während der Fahrt sofort nachzugehen. Fünf Studentinnen waren mit einem Fahrzeug auf der Autobahn unterwegs. Als sie mit Tempo 100 fuhren, bemerkte die Fahrerin plötzlich ungewöhnliche Fahrgeräusche. Obwohl sie mutmaßte, dass wohl etwas mit den Reifen sein könnte, fuhr sie mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Der Hinterreifen platzte, und die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Eine Mitfahrerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie forderte von der Haftpflichtversicherung der Fahrerin Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Fahrerin sei vorzuwerfen, dass sie das Fahrzeug weder sofort nach dem Auftreten der Geräusche angehalten noch das Tempo gedrosselt hatte. Dieser Argumentation folgte das Gericht. Das Verhalten der Fahrerin ist fahrlässig gewesen. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn die Fahrerin rechtzeitig reagiert hätte. Zudem geschah der Reifenschaden nicht aus heiterem Himmel sondern erst nach einer Vorankündigung (OLG Celle v. 2004-12-02, Az. 14 U 54/04).
 

Passant darf trotz „grüner“ Ampel Straße nicht blindlings überqueren

Auch wenn eine Fußgängerampel "grün" anzeigt, darf ein Passant die Straße nicht "blindlings" überqueren. Im konkreten Fall überquerte ein Passant auf diese Weise eine Straße und wurde schließlich von einer zugleich einbiegenden Straßenbahn erfasst. Er erlitt schwere Verletzungen und klagte daraufhin. Das Gericht jedoch kürzte seine Ansprüche um 20 Prozent. Er hätte sich mit kurzen Seitenblicken davon überzeugen müssen, dass er die Fahrbahn gefahrlos überqueren könne (OLG Frankfurt a.M. v. 05.10.2004, AZ 3 U 249/03).
 

Existenzsorgen entschuldigen Unaufmerksamkeit am Steuer nicht

Verursacht ein Autofahrer durch Unaufmerksamkeit einen Unfall, kann er kein Geld von seiner Kaskoversicherung verlangen. Auch Existenzsorgen sind kein Grund, der das rechtfertigen würde. Im konkreten Fall überfuhr ein Mann ein Stoppschild, verursachte einen Unfall und forderte Schadensersatz von seiner Kaskoversicherung für sein Auto. Das Gericht jedoch vertrat eine andere Ansicht, weil der Mann grob fahrlässig gehandelt habe. Auch der Einwand des Fahrers, er habe das Schild nur deshalb übersehen, weil ihn Sorgen wegen seiner Arbeitslosigkeit geplagt hätten, blieb unberücksichtigt (OLG Hamburg v. 03.08.2004, AZ 14 U 99/04).
 

Unfall an einer Engstelle

Wird eine Straßenhälfte durch ein parkendes Fahrzeug eingeengt, muss grundsätzlich der Autofahrer, auf dessen Seite sich das parkende Fahrzeug befindet, dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren. Ausnahmsweise jedoch gilt diese Regel nicht, wenn die Strasse breit genug ist, dass die Engstelle in beiden Richtungen gleichzeitig durchfahren werden kann. Im konkreten Fall kam es zum Unfall, als ein Autofahrer ein parkendes Fahrzeug umfahren wollte, weil die Strasse breit genug war. Allerdings fuhr das entgegenkommende Auto in der Mitte seiner Spur fuhr und wich nicht auf den rechten Fahrbahnrand aus. Das Gericht entschied, dieser Fahrer hafte zu zwei Dritteln, da er nicht ausgewichen war. Er hätte seinerseits ganz an den rechten Rand seiner Fahrbahnhälfte ausweichen müssen. Der andere Fahrer haftete somit zu einem Drittel (OLG Karlsruhe v. 14.05.2004, AZ 10 U 214/03).
 

Tempoverstoß des Vorfahrtsberechtigten

Ist ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer in einen Unfall verwickelt und überschritt dieser zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit, dann trifft diesen eine Mithaftung von 50%, wenn die Überschreitung unfallursächlich war. Im konkreten Fall fuhr eine Autofahrerin mit ca. 47km/h in eine Kreuzung ein, wobei sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h belief. Die Vorfahrtberechtigte war der Ansicht, der andere Autofahrer trage die Gesamthaftung. Das Kammergericht Berlin entschied anders: Ein Gutachten belegte, dass die erhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war. Wäre die Vorfahrtsberechtigte langsamer gefahren, wäre der Bremsweg kürzer gewesen und somit der Unfall verhindert worden. Aufgrund dessen sprach ihr das Gericht eine Mithaftung von 50% zu (KG Berlin v. 05.04.2004, AZ 12 U 326/02).
 

Entschädigung für Nutzungsausfall auch ohne Anschaffung eines Pkw

Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Im konkreten Fall hatte das Auto wegen eines Verkehrsunfalls einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht entschied, dass dem Halter dieses PKW eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte (KG Berlin v. 01.04.2004, AZ 12 U 96/03).
 

kombinierte Rad- und Fußwege - erhöhte Sorgfaltspflicht für Radfahrer

Auf kombinierten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Im konkreten Fall stieß eine Radfahrerin mit einem Fußgänger zusammen und erlitt einen komplizierten Beinbruch. Weil sie den Fußgänger für schuld an dem Unfall hielt, zog die Frau vor Gericht - erfolglos. Fahrradfahrer treffe auf kombinierten Rad- und Fußwegen eine besondere Sorgfaltspflicht. Notfalls dürfe man dann nur im Schritttempo fahren. Die Frau erhielt weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld (OLG Oldenburg v. 09.03.2004, AZ 8 U 19/04).
 

Haftung für das spielende Kind am Straßenrand

Wenn ein Kind einen Unfall verursacht, indem es z.B. beim Spielen auf die Fahrbahn läuft und deshalb der Fahrer eines Motorrollers stürzt, muss sich das Opfer mit einem geringeren Schmerzensgeld zufrieden geben. Ein Kind treffe zwangsläufig weniger Schuld als das bei Erwachsenen der Fall sei, so das Gericht (OLG Frankfurt v. 06.02.2004, AZ 24 U 165/03).
 

Versicherungsschutz bei Fahrsicherheitstraining

Ein Autounfall, der sich bei einem Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke (hier: Nürburg-Ring) ereignet, ist vom Vollkaskoversicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz ist lediglich für Schäden ausgeschlossen, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten (OLG Karlsruhe v. 07.01.2004, AZ 12 U 85/04).
 

Nichtangeschnallter Beifahrer

Auch ein nichtangeschnallter Beifahrer kann einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wenn der Fahrer für den Unfall überwiegend allein verantwortlich ist. Ein Autofahrer hatte seinen Freund mitgenommen. Dieser war nicht angeschnallt. In einer 30-er Zone fuhr der Autofahrer mit 80 kmH. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der Beifahrer forderte Schmerzensgeld. Da die schweren Verletzungen, die der Mann sich zugezogen hatte, jedoch nicht darauf beruhten, dass er nicht angeschnallt gewesen war, kann er gegen den Autofahrer Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Da dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße nicht beachtet hat, bleibt für eine Mithaftung des Beifahrers kein Raum mehr (OLG Stuttgart v. 04.12.2003, AZ 27 O 388/03).
 

Trotz verletzter Vorfahrt Mitschuld des Berechtigten

Wer als wartepflichtiger Linksabbieger einen Unfall mit dem vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr verursacht, muss grundsätzlich den ganzen Schaden tragen. Den Vorfahrtsberechtigten trifft aber dann eine Mitschuld, wenn er erkennen konnte, dass das linksabbiegende Fahrzeug seine Vorfahrt verletzen wird und er trotzdem seine Geschwindigkeit nicht verringerte, so dass es letztlich zum Unfall kommt (OLG Koblenz v. 01.12.2003, AZ 12 U 1553/02).
 

Autounfall

Auch derjenige, der sein Auto nach unverschuldeten Unfall selbst reparieren will, hat ein Recht auf Erstattung der vollen Werkstattreparaturkosten. Dies gilt selbst dann, wenn die eigene tatsächlich erfolgte Reparatur nicht "fachgerecht" ist.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer uneinheitlichen Rechtsprechung der unteren Gericht ein Ende bereitet. Danach waren beim Ersatz sog. "fiktiver Reparaturkosten" teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen worden (Bundesgerichtshof v. 24.11.2003, Az VI ZR 393/02 u. 398/02).
 

Schuldfrage: Missachtung des Rechtsfahrgebots im Kreisverkehr

Wer sich im Kreisverkehr nicht an das Rechtsfahrgebot hält, trägt die Hauptschuld für einen Unfall, der dadurch entsteht. Ein Autofahrer war in einem Kreisverkehr scharf links und über die gekennzeichnete Mittelinsel hinweggefahren. Dabei stieß er mit einem anderen Fahrzeug, das ebenfalls im Kreisverkehr fuhr, zusammen. Es ließ sich nicht ermitteln, wer von beiden Autofahrern zuerst in den Kreisverkehr eingefahren war. Da der Unfall aber hätte vermieden werden können, wenn das Rechtsfahrgebot beachtet worden wäre, entschieden die Richter, dass der Autofahrer, der das Rechtsfahrgebot missachtet hatte, die Hauptschuld an dem Unfall trug (OLG Hamm v. 18.11.2003, Az 27 U 87/03).
 

Unfall im Kreisverkehr

Wer bei einem Kreisverkehr über den gepflasterten oder nur mit Linien markierten Mittelteil fährt, kann bei einem Unfall kräftig zur Kasse gebeten werden. Im konkreten Fall behaupteten zwei an einem Unfall beteiligte Autofahrer, bei der Ausfahrt aus zwei nebeneinander liegenden Einmündungen jeweils der Erste gewesen zu sein. Da Aussage gegen Aussage stand, hätten sie sich normalerweise den Schaden je zur Hälfte teilen müssen. Einer der Beteiligten räumte jedoch ein, er habe den Mittelteil des Kreisels mit benutzt. Damit habe der Mittendurchfahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, das auch im Kreisel gilt, so das Gericht. Folglich muss dieser den Schaden seines Kontrahenten zu zwei Dritteln übernehmen (OLG Hamm v. 18.11.2003, Az 27 U 87/03).
 

Nachzügler in der Kreuzung

Nachzügler im Kreuzungsbereich haben Vorfahrt. Trotz grünen Ampellichts dürfen Autofahrer nicht in eine Kreuzung einfahren, wenn sich noch Nachzügler aufgrund eines erhöhten Verkehrsaufkommens im Kreuzungsbereich befinden. Im Interesse des fließenden Verkehrs ist zunächst diesen Nachzüglern die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Ein Autofahrer, der ein Anfahren eines Kreuzungsräumers erkannt hat und dennoch unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst anfährt, trifft bei einem Unfall die volle Haftung (KG v. 13.11.2003, Az 12 U 43/02)
 

Wer die Spur wechselt ist grundsätzlich schuld

Wer auf der Autobahn die Spur wechselt, der ist grundsätzlich schuld, wenn ein Verkehrsunfall passiert (AG Hamburg v. 30.10.2003, Az 50 A C 1744/03).
 

Autofahrer sind nicht immer gegen Wildunfälle versichert

Ein Autofahrer ist nicht in jedem Fall gegen Wildunfälle versichert. Im konkreten Fall kollidierte ein Urlauber in Norwegen mit einem Rentier. Die Teilkaskoversicherung verweigerte aber die Zahlung, da nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz nur bei Verkehrsunfällen mit bestimmten Haarwildarten greife. Dies hielt das Gericht für rechtmäßig. Die Beschränkung auf Wildtierarten, die in Deutschland regelmäßig anzutreffen seien, sei zulässig (OLG Frankfurt a.M. v. 17.07.2003, Az 7 U 190/02).
 

Vorsicht beim Überqueren eines Zebrastreifens

Fußgänger dürfen Zebrastreifen nicht blindlings, ohne den Verkehr zu beachten, betreten. Eine Frau ging auf einem Bürgersteig entlang. Hinter ihr näherte sich ein Fahrzeug mit einem Anhänger. Obwohl ein Tempolimit von 50 km/h vorgeschrieben war, fuhr er lediglich mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h. Kurz bevor das Fahrzeug die Fußgängerin erreichte, trat diese unvermittelt nach links auf die Straße, um diese auf dem Zebrastreifen zu überqueren. Die Frau wurde von dem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Nach ihrer Genesung forderte sie von dem Autofahrer Schmerzensgeld. Sie vertrat die Auffassung, dass der Autofahrer langsamer hätte fahren müssen und zudem auch damit rechnen müssen, dass sie am Zebrastreifen die Straße überqueren könnte. Dieser Ansicht stimmte das Gericht jedoch nicht zu. Der Autofahrer war lediglich mit 30 km/h unterwegs gewesen. Die Absicht der Frau, den Zebrastreifen überqueren zu wollen, war für ihn so spät erkennbar gewesen, dass der Unfall höchstens bei Schrittgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Der Fahrer sei zudem nicht verpflichtet gewesen, sein Fahrverhalten vorsorglich darauf auszurichten, dass die Frau, die auf dem Bürgersteig entlang ging, ihre Gehrichtung plötzlich ändern würde.
Vielmehr muss sich die Fußgängerin ihr eigenes Verschulden anrechnen lassen. Sie hätte den Verkehr vor dem Überqueren der Straße beobachten müssen, um zu sehen, ob sich nähernde Fahrzeuge warten würden, um ihr das Überqueren der Straße zu ermöglichen (OLG Hamm v. 14.07.2003, Az 6 U 39/03).
 

Keine Pflicht, den günstigsten Mietwagentarif zu suchen

Ein Unfallgeschädigter muss bei der Beschaffung eines Mietwagens als Ersatzfahrzeug nicht nachforschen, welche Mietwagenfirma die günstigsten Tarife anbietet. Lediglich, wenn klar ist, dass die Tarife außerhalb des üblichen Rahmens liegen, darf ein Mietvertrag auf Kosten des Schädigers nicht abgeschlossen werden. Die Versicherung des Schädigers weigerte sich, die Mietwagenkosten zu erstatten, weil diese rund € 250 mehr betrugen, als bei einem Mietwagenunternehmen vor Ort. Diese Differenz ist nach dem Gericht aber nicht so gravierend, zumal der Mietwagen nur für einen kurze Dauer gemietet wurde (AG Dresden v. 19.06.2003, AZ 107 C 7176/02).
 

Haftung für Schäden eines Auffahrunfalls beim unzulässigen Fahrstreifenwechsel

Wer plötzlich und ohne sich über eine ausreichend große Lücke zu vergewissern den Fahrstreifen wechselt und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss allein für die entstandenen Schäden haften. Der Grundsatz, dass der Auffahrende schuld sei, gilt nicht, wenn der Fahrstreifen in unzulässiger Weise gewechselt werden. Daher haftet nicht der Auffahrende, sondern der unvorsichtige Autofahrer für die durch den Auffahrunfall verursachten Schäden (KG Berlin v. 12.06.2003, Az 22 U 134/02).
 

Verkehrsunfall beim Einfädeln

Kommt es beim Einfädeln in den Verkehr zu einem Verkehrsunfall und kann der genaue Hergang nicht erklärt werden, haftet der Lenker des einfahrenden Fahrzeugs. Im konkreten Fall behauptete der Einfädler, der Unfallgegner hätte plötzlich die Spur gewechselt. Das konnte diesem jedoch nicht nachgewiesen werden. Somit sprach das Gericht dem Einfädler die Schuld zu (OLG Celle v. 22.05.2003, AZ 14 U 239/02).
 

Nicht auf Blinker verlassen

Autofahrer können sich nicht darauf verlassen, dass ein blinkender Wagen auch tatsächlich abbiegt (Fahrtrichtungsanzeiger). Im konkreten Fall kam es zu einer Kollision, da ein Autofahrer gerade darauf vertraute, dass das entgegenkommende, blinkende Fahrzeug abbiege. Vor Gericht wurde der Autofahrer, der blinkte ohne abzubiegen, zu einer Schadenshaftung von lediglich einem Drittel verurteilt (OLG Hamm v. 11.03.2003, AZ 9 U 169/02).
 

Falsches Blinken führt zur Haftung

Wenn ein Autofahrer vor einer Einmündung den Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) setzt und abbremst, dürfen andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß er tatsächlich abbiegt. Fährt er dennoch weiter und verursacht dadurch einen Unfall, trifft ihn die alleinige Haftung. Der Autofahrer hat bei solch einem Verhalten die gefährliche Verkehrssituation selbst ausgelöst und dabei nicht die ihm obliegende Sorgfalt beachtet (AG Herborn v. 27. 02.2003, AZ 5 C 710/01).
 

Unfall: Trotz Promille im Blut keine Erhöhung der Haftungsquote

Wer alkoholisiert an einem Unfall beteiligt ist, der wird nicht zwangsläufig stärker in der Haftung genommen. Dies ist - entsprechend einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts - nur dann dann der Fall, wenn sich eine infolge des Alkoholkonsums bedingte Fahruntüchtigkeit nachweislich auf den Unfall ausgewirkt hat. Allein der Umstand, dass ein Autofahrer angetrunken ist führt noch lange nicht dazu, dass diesen ein höheres Verschulden treffe (OLG Saarbrücken v. 25.02.2003, AZ 3 U 514/02-52).
 

Illegal geparkt- Mithaftung bei Unfall

Wer falsch parkt, kann bei einem Unfall als Mithaftender zur Rechenschaft gezogen werden. Ein Falschparker hatte seinen Klein-Lastwagen an einer Einmündung so abgestellt, daß abbiegenden Autofahrern die Sicht versperrt war. Ein Wagen stieß aus diesem Grund mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen und nahm den Parksünder in Regress. Da der sichtbehindernd geparkte Kleinlaster eine Mitursache für das Unfallgeschehen gesetzt hat, wurde eine Mithaftung von 20 Prozent festgelegt (AG Hildesheim v. 18.10.2002, AZ 19 C 256/02).
 

Führerscheinklausel der Autoversicherung

Eine Versicherung muß für einen Unfallschaden nicht zahlen, wenn der Versicherte mit einem Fahrzeug unterwegs ist, für das er keine Fahrerlaubnis hat (sog. Führerscheinklausel). Ein Mann hatte sein Leichtkraftrad entdrosselt und so die Spitzengeschwindigkeit von 80 km/h auf 115 km/h erhöht. Während eines Überholvorgangs kam es zu einem Unfall mit einem PKW. Die Versicherung des Kradfahrers weigerte sich für die Unfallkosten aufzukommen. Das OLG Nürnberg gab der Versicherung Recht. Die Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn ein Fahrzeug ohne die entsprechende Führerscheinklasse zu besitzen geführt wird, es sei denn die durch die Führerscheinklasse festgelegte Höchstgeschwindigkeit wird trotz des Frisierens eingehalten (OLG Nürnberg v. 25.07.2002, AZ 8 U 3687/01).
 

Kein Schadensersatz bei Unfall mit frisiertem Mofa

Die Versicherung ist nicht verpflichtet, für einen Unfall aufzukommen, den der Versicherte mit einem frisierten Mofa baut. Der Unfall ereignete sich bei einem Wettrennen mit einem Auto. Dabei war das Zweirad deutlich schneller gefahren, als ursprünglich vorgesehen war. Der Halter hatte den Motor nämlich so verändert, dass er statt der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mindestens 115 km/h fahren konnte. Dies berechtige die Versicherung, die Versicherungsleistung zu verweigern und den Vertrag fristlos zu kündigen, entschied das Gericht (OLG Nürnberg v. 25.07.2002, AZ 8 U 3687/01).
 

Haftung bei unzureichend abgesicherter Unfallstelle

Wer eine Unfallstelle nur unzureichend absichert, kann auch für nachfolgende Unfälle haftbar gemacht werden. In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer eine Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und war daher mit seinem Fahrzeug am linken Fahrstreifen liegen geblieben. Die Unfallstelle war noch nicht hinreichend gesichert und das Unfallfahrzeug noch nicht entfernt worden, da fuhr ein dritter Verkehrsteilnehmer auf das Unfallfahrzeug auf und erlitt tödliche Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verantwortung des Angeklagten verneint, wurde nun jedoch vom OLG Zweibrücken angewiesen, Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu erheben. Der tödliche Unfall sei wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges dem Angeklagten in vollem Umfang zurechenbar (OLG Zweibrücken v. 09.07.2002, AZ 1 Ws 244/02).
 

Unfall: Sachverständigengutachter darf frei gewählt werden

Wer in einen Autounfall verwickelt ist, kann sich seinen Gutachter selbst aussuchen.
Dies entschieden die Richter des Coburger Landgericht und verurteilten die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Begleichung der Gutachterkosten. Die Versicherung hatte die Übernahme der Kosten zunächst mit dem Argument verweigert, der Sachverständige sei zu teuer gewesen (LG Coburg v. 28.06.2002, AZ 32 S 61/02).
 

Unverhältnismäßige Leihwagenkosten

Kann nach einem Autounfall der Ausfall des PKW's ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten gedeckt werden, ist die Anmietung eines Leihwagens für 16 Tage, bei einer zurückzulegenden Strecke von insgesamt 178 Kilometern, unverhältnismäßig. Insbesondere ist dies nach Auffassung der Richter des OLG Hamm bei einem Kostenaufwand von 1252,67€ für den Leihwagen anzunehmen. Anstatt der fiktiven Taxikosten von ca. 255 € kann der Geschädigte jedoch den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm v. 21.05.2002, AZ 6 U 243/00).
 

Bei Bagatellschäden erst Kostenschätzung

Bei einem sog. Bagatellschaden muss der Unfallgeschädigte erst die ungefähren Reparaturkosten schätzen lassen, bevor er einen Gutachter einschaltet. An einem Fahrzeug war bei einem Heckanstoß ein leichter Blechschaden entstanden. Die Reparatur kostete inklusive Mehrwertsteuer etwas über 1800 DM. Die Versicherung bezahlte den Schaden, weigerte sich aber für die Gutachterkosten aufzukommen. Das Gericht sah in der Einholung des Gutachtens einen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht. Bei Reparaturkosten bis 2500 DM sei ein Gutachten normalerweise unverhältnismäßig. Vor allem bei einer fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte darlegen, warum nicht auch eine einfache Kostenkalkulation oder ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Auch könne sich der Geschädigte nicht darauf berufen, dass sich ihm der Umfang des Schadens nicht sogleich erschlossen hat. Es bliebe immer die Möglichkeit sich bei einer Werkstatt nach dem ungefähren Schaden zu erkundigen (AG Sömmerda v. 14.05.2002, AZ 1 C 8/02).
 

Zigarette im Auto aufgehoben: Versicherung muss Unfallkosten nicht übernehmen

Wer sich beim Fahren bückt, um eine brennende Zigarette aufzuheben, handelt grob fahrlässig. Kommt es wegen der Unaufmerksamkeit zu einem Unfall, so muss die Kasko - Versicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Das Gericht ließ sich auf das Argument des Klägers, er habe einen Brand vermeiden wollen nicht ein. Der Mann hätte sich auf einer Landstraße befunden und hätte kurz anhalten können, um die Zigarette aufzuheben (LG Lüneburg v. 08.05.2002, AZ 8 O 57/02).
 

2 Meter Abstand von Müllfahrzeugen halten

Autofahrer, die an Müllfahrzeugen vorbeifahren, müssen einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten oder Schrittgeschwindigkeit fahren. Ein Autofahrer fuhr mit einem Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h an einem stehenden Müllwagen vorbei. Einer der Müllarbeiter wollte plötzlich auf die andere Straßenseite gehen, um Müllsäcke abzuholen. Er achtete nicht auf das herannahende Auto, wurde erfasst und schwer verletzt. Die Richter bürdeten beiden zu gleichen Teilen eine Mitschuld auf (LG Münster v. 26.04.2002, AZ 16 O 83/02).
 

Sicherheitsabstand beim Überholen von Müllwägen

Wer einen Müllwagen überholt, muss zwei Meter Abstand halten oder Schrittgeschwindigkeit fahren, sonst haftet er bei Unfällen (LG Münster v. 26.04.2002, AZ 16 O 83/02).
 

Missverständnis beim Einfädeln

Hält ein LKW - Fahrer im Stau drei Meter Abstand zu seinem Vordermann,signalisiert er damit keinen Vorfahrtsverzicht zu Gunsten eines Fahrzeug, das von der Seite eine Gelegenheit zum einfädeln sucht. Ein Autofahrer wollte von einer Tankstelle auf eine Bundesstraße auffahren, auf der sich ein Stau gebildet hatte. Als er nach einer Gelegenheit zu Einfädeln Ausschau hielt, sah er, dass ein LKW - Fahrer drei Meter Abstand zu seinem Vordermann gelassen hatte. Er ging davon aus, dass der LKW ihn vorlassen wollte und fuhr los. Der LKW - Fahrer gab ebenfalls Gas und es kam zu einem Zusammenstoß. Die Richter entschieden, dass der PKW - Fahrer an dem Unfall Schuld habe. Wer aus einer Tankstelle in eine Straße einfahre, habe sich besonders vorsichtig zu verhalten. Er sei dem fließenden Verkehr gegenüber wartepflichtig. Wer drei Meter Abstand zu seinem Vordermann lässt, verzichtet damit nicht auf seine Vorfahrt. Er schaffe damit auch keine unklare Verkehrslage. Der LKW - Fahrer habe auch nicht durch Zeichen oder durch Gesten zu erkennen gegeben, dass er auf das Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Der PKW hätte nicht einfach vor ihm einfahren dürfen (OLG Celle v. 25.04.2002, AZ 14 U 173/01).
 

Erhöhtes Haftungsrisiko bei Überholen einer Wagenkolonne

Wer eine Wagenkolonne überholt trägt bei einem Unfall mit einem aus der Kolonne abbiegendem Fahrzeug mindestens die Hälfte des Schadens. Ein Mann wollte vier vor ihm fahrende Autos überholen und stieß mit dem Wagen an der Spitze der Kolonne zusammen, der zum Linksabbiegen ansetzte. Die Versicherung des Linksabbiegers zahlte dem Überholer die Hälfte seines Schadens. Dieser wollte die gesamte Schadenssumme ersetzt haben und klagte. Das Gericht entschied, dass beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, der Überholende i.d.R. eine überwiegende Mithaftung trägt, da er einen höchst gefährlichen Verkehrsvorgang durchführt, welcher ihn zur höchsten Sorgfalt verpflichtet (AG Tecklenburg v. 23.04.2002, AZ 11 C 30/02).
 

Wer Vorfahrt hat, kann darauf vertrauen, dass andere Fahrer anhalten

Wer jemandem die Vorfahrt nimmt, ist selbst dann Schuld, wenn der Vorfahrtberechtigte mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt. Vorfahrtsberechtigte dürfen darauf vertrauen, dass Wartepflichtige anhalten, um sie passieren zu lassen (sog. Vertrauensgrundsatz). Eine Mitschuld trifft ihn nur, wenn der Crash bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht stattgefunden hätte (OLG Hamm v. 12.03.2002, AZ 27 U 113/01).
 

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

85000 DM Schmerzensgeld sind nach einem Verkehrsunfall mit erheblichen Dauerschäden angemessen.
Ein 28 Jahre alter Mann erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen, die erhebliche Dauerschäden hinterließen (OLG Köln v. 27.02.2002, AZ 11 U 116/01).
 

Versicherung muss Unfallgeschädigtem die Anwaltskosten ersetzen

Ein Unfallgeschädigter hat in der Regel Anspruch darauf, dass die Haftpflichtversicherung der Gegenseite für entstandene Anwaltskosten aufkommt. Im vorliegenden Fall waren 2 Autos zusammengestoßen, die Versicherung des Verursachers weigerte sich konsequent die Anwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen. Das Gericht entschied jedoch, dass dem Geschädigten schon aus Gesichtspunkten der Waffengleichheit ein Anwalt zustehe. Er könne ohne anwaltliche Hilfe kein entsprechendes Gegengewicht zur Organisation und zum Personal einer Versicherung bilden. Eine Ausnahme könne lediglich gelten, wenn es nur um die Beschädigung von Leitplanken geht. Hier habe es sich aber um einen Unfall zwischen zwei PKWs gehandelt (AG Pforzheim v. 22.02.2002, AZ 2 C 590/01).
 

Bremsen für Hasen ist nicht unbedingt grob fahrlässig

Wer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße eine Vollbremsung macht, um einen Hasen nicht zu überfahren, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er dabei nicht die Fahrtrichtung plötzlich wechselt. Die Versicherung muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine unrichtige Angabe darüber, aus welcher Richtung der Hase kam, ändert dies auch nicht (OLG Brandenburg v. 20.02.2002, AZ 14 U 56/01).
 

Rotfahrt ist schlimmer als missachtete Vorfahrt

Biegt ein Autofahrer in eine Vorfahrtstrasse ein, so darf er darauf vertrauen, dass ein auf der Vorfahrtstrasse fahrender Kraftfahrer das Rotlicht einer Fußgängerampel beachtet. Kommt es trotzdem zu einem Zusammenstoß, weil der andere Verkehrsteilnehmer das Rotlicht missachtet hat, so wiegt dieser Verstoß schwerer. In dem vorliegenden Fall musste der Rotlichtsünder 2/3 des Schadens begleichen (OLG Köln v. 06.02.2002, AZ 11 U 143/01).
 

Schadensberechnung bei fachgerechter Eigenreparatur

Entschließt sich der Geschädigte nach einem Autounfall trotz wirtschaftlichem Totalschaden zu einer Reparatur des Wagens, so kann er den von einem Gutachter ermittelten Reparaturpreis auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt und die Kosten daher tatsächlich nicht anfallen. Allerdings muss die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden sein und die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wert des Autos vor dem Unfall liegen (OLG Hamm v. 17.12.2001, AZ 13 U 132/01).
 

Schmerzensgeld bei Querschnittlähmung

Ist ein Fußgänger nach einem unverschuldeten Unfall mit einem Motorradfahrer körperlich, geistig und seelisch außerordentlich schwer beeinträchtigt, so dass er weitgehend gelähmt und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen ist, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 1,2 Mio. DM. Das Gericht begründete das hohe Schmerzensgeld damit, dass die Erwartungen des 22-jährigen an das Leben aufgrund des Unfalls und den davongetragenen Querschnittslähmungen völlig zerstört seien (LG Würzburg v. 03.12.2001, AZ 22 O 713/99).
 

Kinder müssen auf Gefahren im Straßenverkehr hingewiesen werden

Eltern müssen ihre Kinder wiederholt auf die zu beachtenden Verkehrsregeln und Unfallgefahren hinweisen. Ein 6 Jahre alter Junge fuhr allein mit seinem Fahrrad in einer Wohnsiedlung. Er fuhr mit hoher Geschwindigkeit aus einem Seitenbahn auf die Fahrbahn und kollidierte dort mit einem Auto. Dem am Wagen entstandenen Sachschaden, wollte der Fahrer von den Eltern ersetzt haben. Die Richter entschieden, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Es gehe primär nicht darum, dass die Eltern ihr Kind überhaupt allein mit dem Rad durch die Gegend fahren ließen, sondern darum, dass eine erst sechsjähriger Junge in gesteigertem Maße noch noch regelmäßiger Überwachung und des Hinweises auf die potentiellen Gefahren und die zu beachtenden Unfallgefahren bedarf. Die Eltern hätten ihr Kind gerade auch auf die konkreten Verkehrsgefahren in ihrer Straße hinweisen, und es davor warnen müssen, mit hohem Tempo von dem Seitenweg auf die Straße zu fahren. Die allgemein gehaltenen Erfahrungen der Eltern waren dem Gericht nicht präzise genug (AG Langen (Hessen) v. 30.11.2001, AZ 56 C 166/01).
 

Fußgänger

Ein Autofahrer, der stadtauswärts mit 45 km/h unterwegs ist, muß nicht damit rechen, daß hinter einem auf der anderen Straßenseite stehenden Müllfahrzeug plötzlich ein Fußgänger auf die Straße läuft. Dies gilt auch dann, wenn sich hinter dem Müllwagen eine Fahrzeugschlange gebildet hat (OLG Celle v. 22.11.2001, AZ 4 U 94/01).
 

Vorsicht bei Parkplatzsuche

Autofahrer die plötzlich bremsen, weil sie eine Parkplatzlücke zu spät erkannt haben, trifft ein Mitverschulden, falls es zu einem Unfall kommt. Ein Mazda-Fahrer war auf Parkplatzsuche und bremste abrupt als er eine Parkplatzlücke zu spät erkannte. Ein LKW konnte nicht rechtzeitig bremsen und fuhr auf ihn auf. Die Unfallbeteiligten stritten vor Gericht, wer für den Schaden aufkommen muß. Das Kammergericht Berlin entschied, daß der LKW-Fahrer zwei Drittel des Schadens tragen muß. Er hatte entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, war zu schnell gefahren oder hatte nicht seine ganze Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr gelenkt. Der Mazda-Fahrer muß jedoch einen Drittel des Schadens selbst tragen, da es die Straßenverkehrsordnung den Autofahrern verbietet ohne zwingenden Grund stark abzubremsen. Eine zu spät erkannte Parklücke stellt jedoch keinen zwingenden Grund dar, der das plötzliche Bremsen rechtfertigen kann (Kammergericht Berlin v. 22.11.2001, AZ 12 U 3682/00).
 

Erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit ist nicht immer grob fahrlässiges Verhalten

Autofahrer handeln trotz erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht grob fahrlässig, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung erst kurz vor der Unfallstelle beginnt und dem Autofahrer nur einige Sekunden Zeit bleiben, um sein Tempo zu reduzieren. Der Ehemann der Klägerin fuhr mit ca 95 km/h in einen Baustellenbereich hinein, in dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h galt und verursachte einen Unfall. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war allerdings erst 93 m vor der Baustelle angeordnet worden. Die Kaskoversicherung weigerte sich den entstandenen Schaden zu ersetzen, da der Mann die zulässige Geschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten hätte. Das Gericht entschied, dass der Mann nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Zwar spricht eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung häufig für ein grob fahrlässiges Verhalten, doch die konkreten Umstände des Einzelfalls müssen immer berücksichtigt werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde erst 93 m vor der Baustelle angeordnet, so dass dem Mann nur 3,5 Sekunden Zeit blieben seine Geschwindigkeit auf 50 km/h zu drosseln. In einer solchen Situation kann dem Mann allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, die Versicherung ist damit nicht von ihrer Leistungspflicht befreit (OLG Frankfurt am Main v. 31.10.2001, AZ 7 U 83/01).
 

Vorsicht vor überladenen LKWs

Fallen Teile von einem offenkundig überladenen Lastwagen herab auf hinterherfahrende Fahrzeuge, müssen sich die nachfolgenden Fahrer eine Mitschuld anrechnen lassen. Eine PKW - Fahrerin fuhr eine Wagenlänge hinter einem LKW her, von dem wiederholt Erdbrocken fielen. Obwohl einige Brocken auf dem Auto landeten, überholte die Frau den LKW, wobei noch mehr Erde auf den Wagen fielen. Den dabei entstandenen Schaden von 1000 DM wollte sie anschließend von dem LKW - Fahrer ersetzt bekommen. Das Gericht bürdete der Autofahrerin allerdings eine Mitschuld von 50 % auf. Die Gefahr war offenkundig; die Frau hätte nicht so nah an den LKW heranfahren dürfen. Sie bekam daher nur die Hälfte des Schadens ersetzt (AG Biedenkopf v. 10.10.2001, AZ 5 C 450/00).
 

Haftung bei Kettenauffahrunfall

Wer mit seinem Auto in einen Unfall verwickelt wird, kann auch dann haften, wenn ihn keine Schuld trifft. Die so genannte allgemeine Betriebsgefahr eines Autos wird beim Schaden mitberücksichtigt. Bei starkem Regen kam es zwischen einem Citroen, einem BMW und einem Audi zu einem Kettenauffahrunfall. Die BMW-Fahrerin gab an, dass sie gestanden habe und von dem nachfolgenden Audi in den Citroen geschoben wurde. Die Audi-Fahrerin gab an, dass der Citroen zum Unfallzeitpunkt gefahren sei, und sie müsse daher auf gar keinen Fall für deren Frontschäden aufkommen. Außerdem müsse die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeug berücksichtigt werden. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der BMW gestanden hat. Es konnte aber nicht geklärt werden, ob er schon vorher in den Citroen gefahren ist, oder erst vom nachfolgenden Auto reingeschoben wurde. Das Gericht entschied wie folgt: Der BMW hat beim Zusammenstoß mit dem Audi gestanden, so dass die Betriebsgefahr des Audi überwiegt. Dessen Fahrerin muss daher für die Heckschäden am BMW aufkommen. Die Frontschäden muss die BMW-Fahrerin aber selber tragen (OLG Hamm v. 06.09.2001, AZ 6 U 188/00).
 

Haftung bei Überholen

Ein Autofahrer muss beim Überholen einer Auto-Kolonne sicher sein, dass keiner der vor ihm fahrenden Wagen nach links abbiegen will. Ansonsten muss er einen Teil des Schadens selbst tragen. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer beim Abbiegen mit einem Wagen zusammengestoßen, dessen Fahrer von hinten kommend zum Überholen angesetzt hatte. Der Kläger war der Meinung, der Überholende habe den Unfall verursacht. Die Richter des OLG Frankfurt a.M. urteilten: Wer in der Kolonne fahre, müsse seinerseits sorgsam darauf achten, dass kein Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe. Würden diese Pflichten verletzt und komme es zu einem Zusammenstoß, so treffe jeden der beteiligten Autofahrer ein Verschulden in gleicher Höhe (OLG Frankfurt a.M. v. 03.09.2001, AZ 1 U 73/00).
 

Radfahrer auf dem Gehweg haftet für Unfall mit Auto

Ein Radfahrer, der verbotenerweise auf dem Gehweg fährt, kann bei einem Zusammenstoß mit einem Auto zur Rechenschaft gezogen werden. Ein 16 Jahre alter Radfahrer fuhr auf dem Gehweg und stieß mit einem aus einer Tiefgarage kommenden Auto zusammen. Die Fahrerin des Wagens bemerkte den Radfahrer an der unübersichtlichen Ausfahrt nicht rechtzeitig. Das Gericht entschied, dass der Radfahrer 80 Prozent und die Autofahrerin lediglich 20 Prozent des entstandenen Gesamtschadens zu tragen habe. Während die Autofahrerin nur geringfügig gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr verstoßen habe, handele es sich beim Radfahren auf dem Gehweg um ein "grobes Verschulden" (AG Augsburg v. 25.07.2001, AZ 16 C 2159/01).
 

Betriebsgefahr gegenüber 9-jährigem Radfahrer

Auch wenn einem Autofahrer bei einem Unfall mit einem Kind kein Verschulden trifft, muss er aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges für einen Teil des Schadens aufkommen, wenn der Unfall für ihn nicht unabwendbar war. Daher verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mithaftung in Höhe von 40% (OLG Celle v. 10.05.2001, AZ 14 U 117/00).
 

Haftung bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn

Überschreitet ein Autofahrer die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und kommt es dabei zu einem Unfall, ist ein Mitverschulden nicht zwingend anzunehmen. Bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h war ein Sportwagenfahrer auf der linken Spur von einem anderen Fahrzeug, welches wiederum selbst, aufgrund eines dritten Wagens, der ohne zu blinken und auf den nachfolgenden Verkehr zu achten die Spur wechselte, ausweichen mußte, geschnitten worden. Bei dem Ausweichmanöver verlor der Sportwagenfahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und erlitt erhebliche Verletzungen. Trotz der überhöhten Geschwindigkeit, die in der Regel zu einer Mithaftung führt, sprach das Landgericht Darmstadt dem Sportwagenfahrer einen hundertprozentigen Schadensersatzanspruch sowie Schmerzensgeld zu. Nach Auffassung des Gerichts trifft den Fahrer, der durch sein gröblich verkehrsgefährendes Verhalten von der rechten auf die mittlere Spur gewechselt war, die alleinige Schuld. Auch beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit darf sich ein Autofahrer auf ein ordnungs- und verkehrsgemäßes Verhalten der anderen Verkehrteilnehmer verlassen (Landgericht Darmstadt v. 03.05.2001, AZ 10 O 494/00).
 

Motorradfahrer, der einem Tier ausweicht, verliert im Falle eines Unfalls nicht den Versicherunggschutz

Ein Motorradfahrer verliert seinen Versicherungsschutz grundsätzlich nicht, wenn er versucht, einem Tier auszuweichen und dabei einen Unfall verursacht.
Dies entschieden die Richter des OLG Hamm. Für einen Zweiradfahrer sei es in einer Kurve zu gefährlich, die Tiere zu überfahren. Daher müsse die Versicherung den Schaden ersetzen, wenn es bei dem Ausweichmanöver zu einem Unfall komme. Grobe Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit könne in solchen Fällen nur Autofahrern vorgeworfen werden (OLG Hamm v. 03.05.2001, AZ 6 U 209/00).
 

Schnelles Fahren bedeutet bei Unfall nicht immer Mitschuld

Autofahrer, die auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit überschreiten, sind in der Regel zu einer Mithaftung bei einem Unfall verpflichtet. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn nachweislich ein anderer Autofahrer den Unfall alleine verschuldet habe. Mit dieser Entscheidung sprach das Landgericht Darmstadt einem Sportwagenfahrer nach einem Unfall einen 100prozentigen Schadensersatzanspruch und außerdem Schmerzensgeld zu. Im konkreten Fall war der Fahrer bei Tempo 160 auf der Autobahn von einem anderen Pkw "geschnitten" worden und dabei schwer verunglückt (LG Darmstadt v. 03.05.2001, AZ 10 O 494/00).
 

Schadensteilung bei nicht geklärtem Verschulden

Kann selbst ein Sachverständige nicht klären, wer die Schuld an einem Auffahrunfall trägt, liegt ein sog. ungeklärter Verkehrsunfall vor, mit der Folge, dass der Schaden von den Unfallparteien je zur Hälfte zu tragen ist. In dem vorliegenden Fall konnte nicht geklärt werden, ob ein Taxi auf eine Straßenbahn aufgefahren, oder ob die Bahn rückwärts auf das Taxi gerollt war (OLG Hamm v. 21.03.2001, AZ 13 U 216/00).
 

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer ohne Fahrerlaubnis fährt und dabei in einen Unfall verwickelt wird, kann nicht allein deshalb als Unfallverursacher angesehen werden. An der Einmündung in eine Vorfahrtstraße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einer Autofahrerin, die dort einbiegen wollte, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, der trotz Führerscheinentzugs mit seinem Kfz unterwegs war. Nach Auffassung des Gerichts muß der fehlende Führerschein aber zusätzlich unfallursächlich sein. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich der Unfall mit gültiger Fahrerlaubnis nicht ereignet hätte. Hier war jedoch das vorfahrtswidrige Verhalten der Frau unfallursächlich (KG Berlin v. 22.02.2001, AZ 12 U 7599/99).
 

Unfall beim Aussteigen

Ein Autofahrer, der die geöffnete Fahrertür eines anderen Verkehrsteilnehmers erblickt, muss genügend Abstand halten, um sicher passieren zu können. Ein Abstand von weniger als einem Meter ist nach Ansicht der Richter grob fahrlässig. Anders verhalte es sich, wenn die Tür plötzlich aufgerissen und der Autofahrer dadurch zu plötzlichen Reagieren gezwungen werde. Stand die Fahrertür jedoch länger auf, so fehle es an dem typischen Überraschungsmoment (LG Berlin v. 22.02.2001, AZ 58 S 194/00).
 

Kein HWS-Trauma unter 10 km/h

Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einer plötzlichen Veränderung der Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h, so ist grundsätzlich das Auftreten eines Halswirbelschleudertraumas (HWS-Trauma) ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann möglich, wenn die betroffene Person Vorschäden an der Halswirbelsäule hatte und wenn sie sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht in der üblichen Sitzposition befand. Dies hat jedoch der Geschädigte zu beweisen, zum Beispiel durch einen objektivierbaren und nachprüfbaren medizinischen Befund (LG Berlin v. 20.11.2000, AZ 58 S 7/00).
 

Streupflicht von Grundstückseigentümer

Fußgänger können bei Glatteis grundsätzlich nicht erwarten, daß der Bürgersteig auch am Gehwegrand gestreut ist. ein Mann hatte bei Glatteis vor einem Wohnhaus geparkt, war an der Straßenseite ausgestiegen und dann um den Wagen herumgegangen. An der Bordsteinkante, die im Gegensatz zur Gehwegmitte nicht gestreut war, kam er zu Fall. Das OLG Nürnberg entschied, daß der Verletzte keine Schadensersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend machen kann. Gehwege ohne besondere Verkehrsbedeutung müssen nicht in voller Breite gestreut werden. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Streifen von etwa 1 bis 1,20 Meter abgestreut werde, der es zwei Fußgängern ermöglicht, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Somit hatte der Grundstückseigentümer seine Streupflicht nicht verletzt (OLG Nürnberg v. 17.11.2000, AZ 6 U 2402/00).
 

Gebrauchte Reifen müssen verkehrssicher sein

Beim Kauf von gebrauchten Autoreifen auf einem Schrottplatz darf der Kunde davon ausgehen, dass die Reifen verkehrssicher sind. Ein Autofahrer hatte einen Unfall verursacht, der auf einen defekten Reifen zurückzuführen war. Dieser hatte der Autofahrer zuvor bei einer Autoverwertung gekauft. Der Unfallgegner hatte ihn daraufhin auf Schadenersatz verklagt. Die Richter des OLG Köln wies die Klage zurück. Sie befanden: Der Betreiber einer Autoverwertung habe dafür Sorge zu tragen, dass seine angebotenen Reifen in einwandfreiem Zustand seien. Der Käufer müsse die Reifen vor Gebrauch nicht zusätzlich in einem Fachbetrieb auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen lassen(OLG Köln v. 07.11.2000, AZ 3 U 100/98).
 

Unfallhaftung auch ohne Verschulden

Auch wenn ein Fahrer gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keinen Fahrfehler begangen hat, kann er unter gewissen Umständen allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Wagens haften. Auf einer schmalen Straße war einem Autofahrer eine Großraumlimousine entgegengekommen. Durch die gewaltigen Ausmaße eingeschüchtert, wich er scharf rechts aus. Dabei geriet der Wagen ins Schleudern und der Mann verunglückte. Das Gericht entschied, dass die Fahrerein der Großraumlimousine zur Hälfte für den Schaden aufzukommen habe. Dabei genüge es bereits, dass der Betrieb ihres Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe. Einen Fahrfehler hatte sie nämlich nicht begangen (OLG Hamm v. 24.10.2000, AZ 27 U 62/00).
 

HWS-Schleudertrauma bei seitlichem Aufprall

Bei seitlichem Aufprall kann auch bei geringerer Geschwindigkeit als 11 km/h eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma) angenommen werden. Das Gericht stellte fest, dass die sog. Harmlosigkeitsgrenze von 11 km/h zwar für Heckanstoß, nicht jedoch für einen seitlichen Zusammenstoß gelte. Die Harmlosigkeitsgrenze besagt, dass bei Unfällen mit geringer Geschwindigkeit bei Fahrzeuginsassen in der Regel kein Schleudertrauma auftreten kann (AG Aachen v. 07.09.2000, AZ 6 C 315/99).
 

Haftung des Falschparkers bei Unfall

Ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug führt bei einem Unfall nur dann zu einer Haftung des Halters, wenn sich das Fahrzeug auf das Verkehrsgeschehen in irgend einer Form störend ausgewirkt hat. Ein Autofahrer hatte beim Zurücksetzen aus seiner Grundstückseinfahrt ein Auto auf der gegenüberliegenden Straßenseite gerammt, dass dort im absoluten Halteverbot stand. Das Gericht ging von einer Alleinschuld des zurücksetzenden Autofahrers aus. Dieser hätte besonders vorsichtig sein und das abgestellte Fahrzeug im Rückspiegel sehen müssen. Demgegenüber falle das Falschparken in keiner Weise störend ins Gewicht (AG Sömmerda v. 30.06.2000, AZ 1 C 544/99).
 

"Rechts vor links" ist bei Ausfahrt von Spielstrassen nicht anwendbar

Die Regel "rechts vor links" gilt für einen Verkehrsteilnehmer dann nicht, wenn er aus einer verkehrsberuhigten Zone fährt. Eine Autofahrerin war aus einer sog. "Spielstraße" links abgebogen und mit einem anderen Wagen zusammengestoßen. Der Unfallverursacher hatte die Ansicht vertreten, dass es vielen Verkehrsteilnehmern unbekannt sei, dass das Verkehrsschild, welches das Ende einer Spielstraße kennzeichnet (blaues Rechteck mit weißen Figuren und einem roten Schrägstrich), auch die Vorfahrt regelt. Deshalb wollte sie einen Teil ihres Schadens von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Die Richter des OLG Hamm wiesen ihre Klage ab. Sie urteilten: Es sei unerheblich, ob die andere Fahrerin mit einem derartigen Fehlverhalten hätte rechnen müssen. Ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich fahre, habe sich genauso zu verhalten, wie jemand, der aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße einfährt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsse bei der Ausfahrt aus einer Spielstrasse grundsätzlich ausgeschlossen werden (OLG Hamm v. 09.06.2000, AZ 32 S 87/00).
 

Unübersichtliches Überholen in deiner Kurve - keinen Anspruch auf Versicherungsschutz

Ein Autofahrer, der in einer unübersichtliches Kurve überholt und einen Unfall verursacht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Ein Autofahrer hatte einen vor ihm fahrenden Wagen in einer unübersichtlichen Kurve überholt. Als ihm ein anderes Fahrzeug entgegen gekommen war, hatte er seinen Wagen so stark nach rechts lenken müssen, dass er von der Fahrbahn abgekommen war. Seine Versicherung hatte für den Schaden nicht aufkommen wollen. Zurecht- wie die Richter des OLG Köln entschieden: Der Autofahrer habe "auf gut Glück" überholt. Der Unfall sei daher nicht durch eine Fehleinschätzung verursacht worden, wie sie jedem Fahrer schon einmal unterlaufen könne. Er habe vielmehr grob fahrlässig gehandelt. Und deshalb müsse seine Versicherung nicht zahlen (OLG Köln v. 30.05.2000, AZ 9 U 1/99).
 

Haftung bei Gefälligkeitsfahrt

Die volle Haftung des Bekannten eines Fahrzeughalters ist bei Gefälligkeitsfahrten selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn auch der Fahrzeughalter ein Interesse an der Fahrt hatte. In dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheidenden Fall gestattete die Fahrzeughalterin ihrer Freundin, nach einem Einkaufsbummel mit ihrem Fahrzeug nach Hause zu fahren, wenn sie von ihr bei Dienstschluss wieder abgeholt werde. Die Bekannte übernahm vereinbarungsgemäß den Pkw und fuhr damit nach Hause. Auf der Rückfahrt zur Arbeitsstelle verursachte sie einen Unfall mit einem Sachschaden von knapp 10.000 DM. Sie war allerdings nur zu einem Schadensersatz in Höhe von 6.000 DM bereit. Das Gericht sah für eine solche Haftungsbeschränkung keinen Grund. Nur bei Übernahme unüberschaubarer Risiken und wenn die Fahrt überwiegend im Interesse des Fahrzeughalters liege, käme dies in Betracht (LG Nürnberg-Fürth v. 25.02.1999, AZ 2 S 8090/98).
 

Haftung bei Arbeitsunfall im Straßenverkehr

Bei einem Verkehrsunfall, der rechtlich als Arbeitsunfall einzustufen ist, haftet der Fahrer nicht gegenüber geschädigten Kollegen. Ein Mann, der auf 610-Mark-Basis für ein Ingenieurbüro Vermessungsarbeiten ausführte, hatte mit einem Firmenwagen des Ingenieurbüros einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Seine Beifahrerin, eine festangestellte Vermessungstechnikerin des Ingenieurbüros, wurde dabei schwer verletzt und klagte auf Schmerzensgeld und 10 000 Mark Verdienstausfall. Das LG Itzehoe wies die Klage zurück: Da die Frau im firmeneigenen Wagen von einem Betriebskollegen zu einem auswärtigen Arbeitseinsatz befördert worden sei, handele es sich um einen innerbetrieblichen Vorgang. Der Unfall sei ein sog. Wegeunfall und damit ein Arbeitsunfall gewesen. Eine Haftung des Mannes für die Unfallfolgen sei deshalb ausgeschlossen (LG Itzehoe v. 10.02.1999, AZ 6 O 369/98).
 

Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung

Stößt ein Mockickfahrer bei der Einfahrt in eine Vorfahrtsstrasse mit einem vorfahrtsberechtigten Autofahrer zusammen, der aber seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 % überschritten hat, so haftet der Mockickfahrer in Höhe von 70 % und der PKW-Fahrer in Höhe von 30 % für den entstandenen Schaden (OLG Nürnberg v. 28.01.1999, AZ 8 U 1198/97).
 

Anspruch auf ersparte Mietwagenkosten

Mietet der Geschädigte nach einem Unfall einen Mietwagen einer geringeren Klasse als Ersatz und vermeidet dadurch Mietwagenkosten, so hat der Schädiger die Kosten für einen Mietwagen der höheren Klasse zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ersparnis nicht dem Schädiger zugute kommen dürfe (OLG Hamm v. 25.01.1999, AZ 6 U 119/98).
 

Gestellter Verkehrsunfall

Bei einem offensichtlich in betrügerischer Absicht gestellten Verkehrsunfall muß die Haftpflichtversicherung an keinen der Beteiligten zahlen. Ein Porschefahrer, der bereits zweimal wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden war, hatte behauptet, er sei gegen einen Jaguar geprallt, weil ihn sein klingelndes Handy abgelenkt habe. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Der Fahrer des Jaguar wollte sich den Schaden von rund 24.000 Mark auf der sog. Gutachter-Basis bar auszahlen lassen. Ein Sachverständiger hatte aber festgestellt, daß der Jaguar zum Zeitpunkt der Kollision nicht fuhr sondern still stand. Außerdem sei er vier Tage später erneut in einen ähnlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Das LG Itzehoe entschied, die Versicherung des Porschefahers müsse nicht zahlen. Wer ausdrücklich in die Schädigung seines Rechtsguts einwillige, erleide "kein ersatzfähiges Unrecht", so die Urteilsbegründung (LG Itzehoe v. 16.12.1998, AZ 2 O 47/98).
 

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen

Auf privaten Parkplätzen geht die Pflicht, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, den Regeln der Straßenverkehrsordnung vor. Wer stur und rücksichtslos auf seinem Vorfahrtsrecht beharrt und so einen Unfall provoziert, muß unter Umständen die Hälfte des entstandenen Schadens selbst tragen. Auf einem Supermarktparkplatz war es zu einem Zusammenstoß eines Mofa-Fahrers mit einem Auto gekommen. Der Mofa-Fahrer berief sich darauf, daß er Vorfahrt gehabt habe, weil er auf einer farblich markierten Spur gefahren sei. Dem widersprach der Autofahrer. Er habe Vorfahrt gehabt, schließlich sei er von rechts gekommen: Rechts vor links. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, daß die Schuld beide Parteien gleichermaßen treffe. Zwar gelte auch auf privaten Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung, nach der der Autofahrer Vorfahrt gehabt hätte. Wegen der häufig unübersichtlichen Verkehrslage auf Parkplätzen sei der wichtigste Grundsatz jedoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Alle Verkehrsteilnehmer müssen wegen ein- und ausparkender Autos und wegen des sog. Suchverkehrs besonders aufmerksam fahren. In kritischen Situationen darf keinesfalls auf vermeintlichen Vorfahrtsrechten beharrt werden. Man muß vielmehr versuchen, sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern zu verständigen. Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien gleichermaßen ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Daher müßten auch beide den Schaden jeweils zur Hälfte tragen (OLG Oldenburg v. 04.11.1998, AZ 3 U 62/98).
 

KfZ-Anschaffung als Schadensminderungspflicht

Kann ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall seine Arbeitsstelle verloren hat, eine ihm angebotene neue Arbeitsstelle nur bei Benutzung eines KfZ erreichen, so kann ihn die Pflicht treffen, sich zu diesem Zweck ein KfZ anzuschaffen. Die entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten eine neue Arbeitsstelle in ihrem eigenen Hause angeboten hatte. Der Geschädigte nahm die Stelle mit der Begründung nicht an, er könne diesen Arbeitsplatz nur mit einem KfZ erreichen, besitze aber keines. Da er finanziell dazu in der Lage war, sich ein KfZ anzuschaffen, gehöre es zu seiner Schadensminderungspflicht, die auch zu tun, um so seinen Verdienstausfall zu begrenzen, urteilte das Gericht (BGH v. 29.09.1998, AZ VI ZR 296/97).
 

Auffahrunfall während Anfahrvorgang

Bremst ein Autofahrer nach dem Anfahrvorgang abrupt ab, weil er an einer Kreuzung das Einsatzhorn einer Polizeifahrzeugs hört, trägt er keine Mitschuld, wenn der Hintermann auffährt. Das Gericht hielt zwar den Sicherheitsabstand von 10 m bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel für ausreichend. Der Auffahrende hätte aber nach Ansicht des Gerichts besonders aufmerksam sein müssen und mit einem Bremsvorgang des Vordermannes rechnen müssen, als er das Einsatzhorn hörte (OLG Hamm v. 04.06.1998, AZ 6 U 150/97).
 

"Geisterfahrer" haften mit

Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer, der auf einem Radweg gegen die Fahrtrichtung fährt, dann trifft den Radfahrer zumindest eine Teilschuld. Ein Autofahrer war bei der Ausfahrt aus einer Seitenstraße mit einer Radfahrerin kollidiert. Der Radler war falsch herum auf dem Radweg gefahren und der Autofahrer hatte nur in eine Richtung geschaut. Das Gericht verteilte die Haftung zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte wissen müssen, dass Radfahrer häufig Radwege in falscher Richtung benutzen. Aber auch der Radler hätte mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen (OLG Hamm v. 26.05.1998, AZ 9 U 12/98).
 

Wartepflicht auch bei geringem Unfallschaden (Fahrerflucht)

Auch wenn der Sachschaden nur 500 DM beträgt, muß der Unfallverursacher am Unfallort warten. Ohne den Verursacher könnten nämlich Unfallverlauf, Verantwortlichkeit, Schadensumfang und die Pflichten der Versicherung nicht geklärt werden, so das Landgericht Limburg. Wer sich trotz Wartepflicht entferne, mache sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern verliere möglicherweise auch seinen Versicherungsschutz. Zur Höhe des Schadens stellte das Gericht fest, daß andere Gerichte eine Meldepflicht schon bei einem Schaden von 100 DM angenommen hätten (LG Limburg v. 16.04.1997, AZ 3 S 370/96).
 

Fiktive Reparaturkostenabrechnung

Der Geschädigte bekommt nicht die Kosten einer Reparatur bei einer teuren Vertragswerkstatt erstattet, wenn er nicht darlegen kann, daß er auch sonst immer eine Vertragswerkstatt aufsucht und den Schaden auch tatsächlich auch nur von einer kleinen Werkstatt hat reparieren lassen. Erstattet werden dann nur die Reparaturkosten in Höhe der mittlereren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze (OLG Hamm v. 22.04.1996, AZ 6 U 144/95).
 

Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall

Wird ein Pkw-Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, so kann die Höhe des Schmerzensgeldes schon allein aufgrund der allgemeinen Gefahr des Straßenverkehrs, gemindert werden. Das Pkw-Fahren in der heutigen Verkehrssituation stellt einen höchst gefährlichen Vorgang dar. Wer sich dennoch einer solchen Gefährdung zur Befriedigung des Eigeninteresses aussetzt (Transport, Fahrlust usw.), trägt demnach zumindest eine Mitschuld für daraus entstehende Schmerzen und kann daher nur eingeschränkt entschädigt werden (AG Wilhelmshaven v. 20.06.1995, AZ 13 C 231/95).
 

Beweislast im Schadensfall

Der Verkäufer hat dem Käufer ein Verschulden am Eintritt eines Schadens während der Garantiezeit zu beweisen, wenn die vom Verkäufer zugesagte Garantiezeit die gesetzliche Verjährungsfrist (6 Monate) nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall war die Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen formulargemäß ausgeschlossen worden, dem Käufer jedoch eine 3-monatige Garantiezeit für Motor und Getriebe eingeräumt worden. Dies führt dazu, daß der Verkäufer bei einem Motorschaden innerhalb der 3-Monats-Frist ein Verschulden des Käufers zu beweisen hat, um sich von einer Ersatzpflicht zu befreien.
 

Abbiegen eines Radfahrers

Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm ausgestreckt zu halten (OLG Hamm v. 08.06.1989, AZ 27 U 2/89).
 

Überhöhte Geschwindigkeit

Ein Autofahrer, der auf einer kurvenreichen Strecke die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschreitet, und dadurch einen Unfall verursacht, kann von seiner Vollkaskoversicherung nicht die Schadensregulierung verlangen. Die Versicherung muß nach Auffassung des Gerichts für ein solch leichtsinniges Verhalten nicht einstehen (OLG Köln, AZ 9 U 45/02).
 

Ablenkung durch Freisprechanlage

Die Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet für einen Schaden aufzukommen, wenn der Versicherte auf der Autobahn schnell fährt und während der Fahrt mit der Freisprecheinrichtung hantiert. In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer bei Tempo 120 auf der Autobahn die Spur gewechselt und währenddessen versucht, an der Freisprecheinrichtung seines Handys einen eingehenden Anruf abzuweisen. Dabei kam er unbemerkt von der Fahrspur ab und fuhr einem Wohnwagen auf. Die Richter entschieden, dass der Fahrer grob fahrlässig handelte und die Vollkaskoversicherung daher nicht für den Schaden aufkommen müsse (LG Frankfurt, AZ 2/230 506/00).
 

Alkohol am Steuer tabu

Autofahrer, die unter Alkoholeinfluß einen Unfall bauen, haben selbst bei verkehrswidrigem Verhalten des gegnerischen Fahrers in der Regel erst einmal schlechte Karten. Denn nach Auffassung der Richter des LG Coburg spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, daß die erhöhte Blutalkoholkonzentration Ursache für den Zusammenstoß war. Gelingt dem Unfallfahrer der Gegenbeweis jedoch nicht, so geht er vor Gericht möglicherweise leer aus (LG Coburg, AZ 32 S 67/00).
 

Aussteigen aus einem Fahrzeug

Wenn ein Autofahrer beim Ausstieg aus seinem Fahrzeug einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verursacht, geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dafür spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins. Diese Vermutung kann der Autofahrer jedoch entkräften, indem er beweist, dass dem anderen Autofahrer Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Dies kann z.B. durch Zeugen geschehen, die vielleicht beobachtet haben, dass das Fahrzeug zu dicht an der Tür vorbeigefahren ist (KG Berlin, AZ 12 U 330/02).
 

Autofahrer verliert selbst dann Versicherungsschutz, wenn er Unfallflucht mit Schock begründet

Autofahrer, die aufgrund eines Schocks Unfallflucht begehen, verlieren den Versicherungsschutz. Eine Frau hatte Unfallflucht begangen und sich zur Begründung auf einen Schock berufen. Als sie Geld von ihrer Vollkaskoversicherung Geld gefordert hatte, hatte diese nicht zahlen wollen. Denn sie war der Meinung, die Frau habe mit der Unfallflucht ihre Pflicht verletzt, zu Aufklärung der Unfallursache beizutragen. Die Richter des OLG Frankfurt a.M. teilten diese Ansicht: Denn ein Schock komme zum einen nur sehr selten vor und zum anderen klinge er sehr rasch wieder ab. Die Frau hätte daher nach dem Abklingen des Schocks zurückkehren oder die Polizei verständigen können. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, das der Schock die Ursache für die Unfallflucht gewesen sei. Nach der Ansicht des OLG reiche bereits allein das Entfernen vom Unfallort für einen völligen Ausschluss des Versicherungsschutzes aus (OLG Frankfurt a.M., AZ 7 U 23/2000).
 

Halterhaftung: Wagen nach Autoklau demoliert

Wem sein Wagen gestohlen und im Rahmen einer Verfolgungsjagd mit der Polizei zu Schrott gefahren wird, der muss neben den Gutachterkosten auch für die Entsorgung löhnen. Der hilflose Versuch eines Klägers, sich vor dem Mainzer Verwaltungsgericht gegen eine entsprechende Zahlungsaufforderung des Landes Rheinland-Pfalz zu wehren, scheiterte. Die Richter argumentierten zu Lasten des Halters: Nachdem auf Kosten des Diebes das Fahrzeugwrack bis zum Gelände der Polizei gebracht wurde, hätte sich der Halter um den Wagen kümmern müssen. Der polizeilichen Aufforderung zu einer Meldung war der Fahrzeughalter nicht nachgekommen. In der Folge ließen die Beamten den Wagen begutachten und gaben ihn nach der Schätzung des Werts auf null in die Schrottpresse - alles auf Kosten des Fahrzeughalters. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied, da allein dieser die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte (VerwG Mainz, AZ 1 K 101/03.Mz).
 

Heruntergefallene Zigarette

Wer am Steuer auf der Suche nach einer heruntergefallenen brennenden Zigarette einen Unfall verursacht, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung. Dieses Verhalten, das vor Gericht als grob fahrlässig eingestuft wird, befreit die Versicherung von der Leistungspflicht(OLG Hamm, AZ 20 U 155/99).
 

Mitschuld und Helmpflicht

Erleidet ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, so trifft ihn nicht deswegen eine Mitschuld, weil er zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes keinen Helm trug. Damit wies das OLG Nürnberg einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand einer Haftpflichtversicherung gegen eine verletzte Radfahrerin zurück. Für Fahrradfahrer gebe es gerade keine gesetzliche Helmpflicht, so die Richter in der Urteilsbegründung (OLG Nürnberg v. 29.07.1999, AZ 8 U 1893/99).
 

Unfall mit Mietwagen

Bei einem Unfall mit einem Mietwagen sollte der Autofahrer stets die Polizei verständigen.
Ein Autofahrer hatte mit dem Mietwagen einen Unfall gebaut. Die Polizei verständigte er nicht. In dem Mietvertrag war jedoch festgehalten, dass der Mieter die Polizei rufen muß, da diese Klausel der Beweissicherung dient und daher von erheblicher Bedeutung für den Mietwagenverleiher ist. Der Mieter wurde dazu verurteilt, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden zu tragen. Die Mietwagenfirma war auch nicht verpflichtet, den Kunden auf die Klausel extra hinzuweisen (Thüringer OLG, AZ 1 U 627/00).
 

Unfall wegen beschädigten Verkehrsschilds

Für Schäden aus Unfällen, die dadurch entstehen, daß Verkehrsschilder "geknickt" und somit nicht mehr sichtbar sind, haftet die zuständige Straßenbaubehörde. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen für sie tödlichen Unfall verursacht, weil sie ein Vorfahrtsschild übersehen hatte, das umgenickt war und sich nur noch 70 cm über dem Boden befand. Nun verklagte deren Sohn die Straßenbaubehörde erfolgreich auf Schadensersatz. Die Behörde versuchte, sich zu verteidigen, indem sie vorbrachte, ihr Bauhof sei überlastet gewesen. Die Richter warfen ihr jedoch vor, daß sie von dem beschädigten Verkehrsschild gewußt habe. Da es von "entscheidender Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs" gewesen sei, hätte sie es sofort zumindest notdürftig reparieren müssen. Daß die Behörde überhaupt nichts unternommen habe, stelle ein gravierendes Fehlverhalten. Hätte sie sich korrekt verhalten, wäre es höchstwahrscheinlich gar nicht zu dem Unfall gekommen (OLG Jena 61-3 v. 18.11.1997, AZ 3 U 221/97 (61)).
 

Unfallhaftung: Auftretende Spätschäden bedenken

Klagende Geschädigte, die nach einer außergerichtlichen Einigung mit der gegnerischen Versicherung die Klage zurücknehmen, sollten möglicherweise auftretende Spätschäden nicht vergessen. Grund dafür: Ab dem Zeitpunkt der Klagerücknahme läuft die Verjährungsfrist. Schäden, die nach dem Ablauf der jeweiligen Frist auftreten, können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Entscheidung wiesen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage eines Autofahrers ab, der im Jahre 1990 bei einem Unfall eine Wirbelsäulenverletzung erlitt und dafür von der Versicherung eine Zahlung in Höhe von rund 1150 Euro erhielt. Als er etwa acht Jahre später Probleme mit der Halswirbelsäule bekam, führte er dies auf den damaligen Unfall zurück. Der Versuch einer Geltendmachung scheiterte, da mit der Klagerücknahme der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begonnen hatte (OLG Frankfurt a.M., AZ 2 U 40/02).
 

Unfallhaftung: Spurwechsler aufgepasst

"Augen auf" beim Überholen. Denn wer auf der Autobahn ausschert, muss insbesondere auf den nachfolgenden Strassenverkehr achten. Kommt es zu einem Unfall bei dem Überholmanöver, so spricht schon der sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass den hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genüge getan wurde. Vor diesem Hintergrund wies das Oberlandesgericht Koblenz die Schadensersatzklage eines Busunternehmens ab. Ein Omnibusfahrer des klagenden Unternehmens wollte mit seinem Fahrzeug einen Pkw überholen und zeigte dies durch Blinkzeichen an. Zeitgleich brauste ein Pkw von hinten auf der Überholspur heran, infolge dessen es zu einer Kollision mit dem Bus kam. Die Schuld an dem Unfall gaben die Richter dem Busfahrer. Dies begründeten sie damit, dass dieser hätte bei seinem Überholvorgang eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen müssen. Im konkreten Fall sei infolge eines sog. Anscheinsbeweises belegt, dass er seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ 1 U 114/02).
 

Unfallversicherung: Freundschaftliche Hilfe birgt Risiko

Leistet jemand seinem Freund spontan Hilfe und verletzt sich dabei, so kann er von der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Schadensersatzleistungen erwarten. Grund dafür ist der Umstand, dass bei spontanen und nur kurz dauernden Hilfeleistungen unter Freunden kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz existiert. Um eine unversicherte Gefälligkeitsleistung handelt es sich immer dann, wenn die Tätigkeit in erheblicher Weise durch das Bekanntschaftsverhältnis geprägt ist. Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse die gesetzliche Unfallversicherung zur Übernahme von Behandlungskosten für einen ihrer Versicherten verpflichten wollen, nachdem dieser von einer Leiter gestürzt war als er einer Bekannten spontan beim Abnehmen einer Gardine geholfen hat (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, AZ L 2 U 370/02).
 


PARKEN


Anwohner mit Parkberechtigung bekommen beim Abschleppen keine Sonderbehandlung

Eine Anwohnerparkberechtigung schützt nicht vor Abschleppmaßnahmen und führt auch nicht dazu, dass der Inhaber einer solchen Berechtigung im Vorfeld solcher Abschleppmaßnahmen gesondert über diese informiert wird. Die Anwohnerparkberechtigung erlaubt nur, das Fahrzeug kostenlos im genannten Bereich parken zu dürfen (VGH Mannheim, v. 19.08.2003, AZ 1 S 2659/02).
 

Behindertenparkplätze: Nutzung auch für nicht vollständig Gehunfähige

Behinderte Autofahrer dürfen Behindertenparkplätze auch nutzen, wenn sie nicht vollständig gehunfähig sind. Dies hat das Dortmunder Sozialgericht kürzlich entschieden. Das Versorgungsamt hatte einem 67 Jahre alten Mann das Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis, was zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes berechtigt, verweigert. Zu Unrecht, fanden die Sozialrichter, da der Mann entsprechend ärztlichem Gutachten nur noch rund 50 Meter weit gehen könne. Wenn jedoch jemand kurze Wege nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung zurücklegen könne, so habe er das Recht Behindertenparkplätze zu nutzen (Sozialgericht Dortmund v. 21.02.2003, AZ S 7 SB 48/02).
 

Abschleppen eines Autos auf Behindertenparkplatzes trotz Parkverbot

Ein Auto, das trotz eines Parkverbots auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, darf sofort abgeschleppt werden. Die Behörde muss vorher nicht versuchen, den PKW-Halter zu ermitteln und ausfindig zu machen (OVG Schleswig v. 19.03.2002, AZ 4 L 118/01).
 

Kein Parkausweis bei zumutbarer Abstellmöglichkeiten auf eigenem Grundstück

Wer auf seinem Grundstück in ausreichendem Maße über Stellflächen für sein Fahrzeug verfügt, diese jedoch anderweitig nutzt, dem kann die Straßenverkehrsbehörde die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises durchaus verwehren. Innerhalb einer Gemeinde war für den Ortskern ein Zonenhalteverbot ausgesprochen worden. Das Parken in diesem Gebiet sollte nur für Anwohner mit Parkausweis bzw. für sonstige Personen mit Parkscheibe bis zu maximal drei Stunden erlaubt sein. Entsprechend einem vom Rat der Ortsgemeinde beschlossenen Parkraumkonzept sollten lediglich solche Anwohner einen Parkausweis erhalten, die nachweisen konnten, dass sie über keinen eigenen Stellplatz verfügten. Die Klägerin beantragte die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises und behauptete, auf ihrem Grundstück gebe es weder Stellplätze noch Garagen. Die Beklagte lehnte den Antrag jedoch ab, weil die Klägerin entsprechend der vorliegenden Bauakten dazu verpflichtet sei, auf ihrem Grundstück einen Pkw-Stellplatz herzurichten. Hiergegen erhob die Frau Klage und machte geltend, ihr Innenhof diene als Raum für Freizeit und Erholung. Wegen darin befindlichen Tischen, Stühlen und einem Sandkasten reiche der Platz nicht mehr zum Abstellen ihres Fahrzeugs. Die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts lehnten die Klage mit folgender Begründung ab: Die Straßenverkehrsordnung überlasse es dem Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, unter welchen Voraussetzungen ein Anwohnerparkausweis zu erteilen sei. Diese habe ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde zu treffen, wobei der Behörde ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Die von der Behörde getroffene Entscheidung jedoch sei vorliegend nicht zu beanstanden, die Klägerin sei zu Recht auf die faktisch vorhandene Parkmöglichkeit auf ihrem Grundstück verwiesen worden (VG Koblenz v. 10.04.2001, AZ 3 K 3434/00.KO).
 

Beulen am abgeschleppten Wagen

Abschleppunternehmer haften für Schäden am Fahrzeug nur, wenn man einem der Mitarbeiter schuldhaftes Verhalten nachweisen kann. Mangelnde Aufsicht über das abgestellte Fahrzeug stellt jedoch kein solches schuldhaftes Verhalten dar (OLG Hamm v. 25.10.2000, AZ 11 U 65/00).
 

Abschleppen zu marktüblichen Preisen

Der Fahrzeughalter hat der Kommune die Abschleppkosten zu zahlen, wenn sich diese an den marktüblichen Preisen orientieren. Der Halter kann nicht einwenden, dass die Abschleppkosten in anderen Städten unter Umständen billiger sind. Auch dem Einwand, der Selbstkostenpreis sei geringer, ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dieser Begründung unterlag ein Autofahrer, dessen Wagen aufgebrochen vorgefunden und daraufhin von der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt wurde (VGH Kassel v. 12.09.2000, AZ 11 UE 537/98).
 

Haftung des Falschparkers bei Unfall

Ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug führt bei einem Unfall nur dann zu einer Haftung des Halters, wenn sich das Fahrzeug auf das Verkehrsgeschehen in irgend einer Form störend ausgewirkt hat. Ein Autofahrer hatte beim Zurücksetzen aus seiner Grundstückseinfahrt ein Auto auf der gegenüberliegenden Straßenseite gerammt, dass dort im absoluten Halteverbot stand. Das Gericht ging von einer Alleinschuld des zurücksetzenden Autofahrers aus. Dieser hätte besonders vorsichtig sein und das abgestellte Fahrzeug im Rückspiegel sehen müssen. Demgegenüber falle das Falschparken in keiner Weise störend ins Gewicht (AG Sömmerda v. 30.06.2000, AZ 1 C 544/99).
 

Unverhältnismäßiges Abschleppen aus Anwohnerparkzone

Das Abschleppen eines PKWs, der in einer Anwohnerparkzone abgestellt wurde, kann dann unverhältnismäßig sein, wenn der Halter zwar einen Parkausweis besitzt, diesen aber nicht ordnungsgemäß ausgelegt hat, weil er z.B. beim Zuschlagen der Autotür heruntergefallen ist. In einem solchen Fall ist die Verkehrsbehörde gehalten die ihr zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um das Vorhandensein des Ausweises in Erfahrung zu bringen. Stellt sie diese Nachforschungen nicht an, so hat sie im Falle eines Abschleppens die Kosten hierfür selbst zu tragen (VG Freiburg v. 23.03.2000, AZ 4 K 1165/98).
 

Verhältnismäßigkeit von Abschleppkosten

Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das bereits mehrere Stunden lang verbotswidrig abgestellt worden war, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgelds betragen.
Ein Mann hatte sich gegen einen entsprechenden Kostenbescheid gewehrt. Der VGH München stellte jedoch fest, daß praktisch nie ein Abschleppen in Betracht käme, wenn man dessen Kosten mit den (regelmäßig verhältnismäßig geringen) Parkgebühren ins Verhältnis setzen müßte. Der Zweck, knappen Parkraum im Interesse der Allgemeinheit zu verwalten, könne dann nicht mehr erreicht werden. Mit der Höhe eines Verwarngelds dürften die Abschleppkosten auch nicht verglichen werden, weil dies einem anderen Zweck diene: Es solle ein ordnungswidriges Verhalten ahnden, während die Abschleppkosten die Kosten beträfen, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes notwendig seien. Diese Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes sei stets Sache des Fahrers. Erledige er sie nicht selbst, so müsse er alle anfallenden Kosten tragen (VGH München v. 07.12.1998, AZ 24 ZS 98.2972).
 

Bürgerbegehren gegen Parkscheinautomaten

Ein Bürgerbegehren gegen eine von der Stadtverwaltung beschlossene Aufstellung von Parkscheinautomaten ist unzulässig. Dies entschied das VG Düsseldorf mit der Begründung, daß die Parkgebühren kommunale Abgaben darstellten. Gegen solche sei aber kein Bürgerbegehren möglich (VG Düsseldorf v. 20.11.1998, AZ 1 K 11351/96).
 

Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr bei Falschparken

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird, muß neben den eigentlichen Abschleppkosten auch eine Verwaltungsgebühr zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 165 DM Abschleppkosten bezahlt, wehrte sich jedoch gerichtlich gegen die Verwaltungsgebühr von 60 DM. Das Gericht rechnete ihm vor, daß diese Gebühr gerechtfertigt sei. Eine Richtlinie des Innenministeriums sehe vor, bei einem bis zu 60minütigen Polizeieinsatz eine Gebühr von 60 DM zu erheben. Da Abschleppmaßnahmen im Schnitt 38,5 Minuten dauerten, mal mehr, mal weniger, sei eine Pauschalgebühr von 60 DM gerechtfertigt (VG Frankfurt/Main v. 20.11.1997, AZ 5 E 3939/96).
 

Abgeschleppt wegen Parkens ohne Parkschein

Wer länger als eine Stunde ohne gültigen Parkschein auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkt, kann abgeschleppt werden. Obwohl im vorliegenden Fall das in der Gießener Innenstadt geparkte Auto den Verkehr nicht behindert habe, verurteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Fahrer dazu, die Abschleppkosten zu zahlen. Parkplätze seien knapp und müßten effektiv genutzt werden, um die Verkehrsbelastung in den Innenstädten zu verringern. Deshalb dürfe die Polizei nach einer Stunde abschleppen, ohne im Einzelfall eine Verkehrsbehinderung nachzuweisen (VGH Kassel v. 11.11.1997, AZ 11 UE 3450/95).
 

Wirksamkeit von Verkehrsschildern

Ein Verkehrsschild verliert auch dann nicht seine Gültigkeit, wenn es zwar umgedreht wurde, aber weiterhin einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann. Der Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, sich über den Geltungsbereich eines mobilen Parkverbotsschild oder Halteverbotsschild zu informieren. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Passanten mobile Verkehrzeichen verstellen würden (OVG Münster v. 11.06.1997, AZ 5 A 4278/95).
 

Bewegliches Halteverbot

Autofahrer müssen alle 3 Tage nachschauen, ob am Parkplatz ihres Wagens bewegliche Halteverbotsschilder aufgestellt worden sind. Ansonsten hat er die Kosten für die Abschleppung zu tragen (BVerwG v. 11.12.1996, AZ 11 C 15.95).
 

Sonderparkberechtigung für Anwohner

Die Stadt ist gesetzlich nicht dazu ermächtigt, ganze Statdtteile und nahezu das gesamte Stadtgebiet flächendeckend als Sonderparkzone für Anwohner auszuweisen. Die Benutzung des gebührenfreien Parkraums steht grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zu (VGH Kassel v. 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96).
 

Verteilung von "Knöllchen" durch Privatfirmen ist unzulässig

Die Ermittlung von Falschparkern durch Privatfirmen ist nicht gestattet. Da ein ermittelter Falschparker automatisch ein Bußgeld erhält, gebe die zuständige Ordnungsbehörde ihre hoheitliche Sachherrschaft über die Aufnahme von Ermittlungen völlig aus der Hand. Dies sei gesetzlich nicht zulässig, entschied das Kammergericht Berlin (KG Berlin v. 23.10.1996 AZ 2 Ss 171/96 3 WS (B) 406/96).
 

Parklücke freihalten ist nicht erlaubt

Wenn ein Fußgänger eine Parklücke für ein anderes Auto freihalten will und deshalb ein anderes Auto am Einparken hindert, ist dies zwar rechtswidrig, aber kein Grund ihm anzudrohen, dass man ihn umfährt und ihm dann tatsächlich gegen die Beine rollt. Der Fahrer wurde wegen Körperverletzung bestraft (BayObLG v. 07.02.1995, AZ 2 St RR 239/94).
 

Falschparker: Abschleppen

Wer falsch parkt, muss damit rechnen, dass sein Auto spätestens nach einer Stunde ohne weiteres abgeschleppt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen kürzlich zu Lasten eines Fahrzeughalters, der seinen Wagen verbotswidrig abgestellt hatte. Der Wagen wurde nach einer Stunde abgeschleppt, die Kosten hierfür (150 Euro) sollten vom Halter getragen werden. Der weigerte sich allerdings, habe er doch im Auto gut sichtbar sowohl Anschrift als auch Handy- und Telefonnummer angebracht. Diese Argumentation ließ das Verwaltungsgericht nicht greifen. Schließlich seien die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht dazu verpflichtet, den Halter oder Fahrer des Wagens zu ermitteln und ihn zum Wegfahren veranlassen. Denn bei ihrer Entscheidung, einen verbotswidrig geparkten Wagen abschleppen zu lassen, dürften sich die Behörden auch vom Gesichtspunkt der "Abschreckung" leiten lassen. Daher könnten sie zwar den Halter informieren, müssten es jedoch nicht (Verwaltungsgericht Gießen, AZ 10 E 1547/02).
 

Fußgänger darf keine Parklücke besetzen

Fußgängern ist es verboten, Parkplätze zu blockieren, um sie für Bekannte freizuhalten. Vielmehr gilt die Regel, dass der zuerst eintreffende Autofahrer den Anspruch auf den Parkplatz hat. Daher hat der Autofahrer, der sich mit seinem Auto einer solchen Person nähert und sanft berührt, um sie zur Freigabe des Platzes zu bewegen, keine Konsequenzen, z.B. wegen Nötigung zu befürchten (OLG Naumburg, AZ 1 Ss 505/97-07/98).
 

Keine Abschleppkosten für Falschparker

Wer in seinem falsch geparkten Fahrzeug sichtbar eine Handynummer hinterlässt, der muss anfallende Abschleppkosten nicht zahlen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anschluß erreichbar ist und der Fahrer innerhalb von fünf Minuten das Auto wegsetzen kann.
So urteilten zumindest die Karlsruher Verwaltungsrichter in einem Fall, in dem das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Kraftfahrzeug eines Rechtsanwalts ohne Anrufversuch abgeschleppt wurde, obwohl er seine Visitenkarte mit der Mobilnummer deutlich erkennbar im Fahrzeug hinterlassen hatte. Denn obwohl die Ordnungsbehörde in der Regel nicht versuchen müsse, den Fahrer eines falsch geparkten Fahrzeugs zu ermitteln, so muss bei Vorhandensein einer Handynummer ausnahmsweise ein Anrufversuch gestartet werden. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der zuständige Beamte selbst kein Handy habe und über die Zentrale dort anrufen lassen müsse (VG Karlsruhe, AZ 6 K 3615/00).
 


VERKEHRSVERSTOß


Telefonieren im Auto auch vor roter Ampel verboten

Auch vor einer roten Ampel gilt das Handyverbot und die Gurtanlegepflicht.
Ein Mann hatte gegen einen diesbezüglichen Bußgeldbescheid geklagt mit der Begründung, er kenne die befahrene Strecke äußerst gut und wisse daher die Länge der Rotphase an der betreffenden Ampel einzuschätzen. Daher könne es nicht als Verkehrsverstoß gewertet werden, dass er sich bei stillstehenden Wagen abgeschnallt hatte, um sein Mobiltelefon beantworten zu können. Das Gericht sah dies jedoch anders: durch das kurzzeitig verkehrsbedingte Anhalten wird die durch den motorisierten PKW geschaffene 'besondere Gefährdungslage' nicht deutlich geschmälert, weshalb die im Straßenverkehr geltenden Regelungen weiterhin zu beachten sind (OLG Celle v. 12.12.2005, AZ 211 Ss 11/06).
 

Fahrtenbuchauflage

Eine 15-monatige Fahrtenbuchauflage ist auch bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung angemessen. So entschieden die Richter des VG Braunschweig über die Klage eines Wagenhalters. Dieser hatte die Auflage erhalten, nachdem er nicht mitgeholfen hatte, den Fahrer seines Wagens während eines groben Tempoverstoßes zu identifizieren (VG Braunschweig v. 02.09.2005, AZ L 3 U 305/03).
 

Umparken des Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand

Auch Autofahrer, die im alkoholisierten Zustand lediglich ihr Fahrzeug umparken möchten, können den Führerschein verlieren. Eine Autofahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille fühlte sich nicht mehr fahrtüchtig und bat ihre Freundin, sie abzuholen. Damit ihr Ehemann nicht das Fahrzeug entdeckt, wollte sie den Wagen, der vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße geparkt war, auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Doch leider begegnete der Autofahrerin auf dem kurzen Stück die Polizei. Ergebnis: Die Autofahrerin wurde dazu verurteilt, den Führerschein für 9 Monate abzugeben (OLG Karlsruhe v. 24.06.2004, AZ 2 Ss 102/04).
 

Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Augenblicksversagens

Ein Autofahrer, der wegen eines Augenblicksversagens zu schnell fährt, ist nicht grob pflichtwidrig gefahren und darf daher nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden. Ein solches Augenblicksversagen nahm das Gericht in einem Fall an, in dem ein Autofahrer im Dunkeln auf einer unbeleuchteten Straße übersah, dass auf gleicher Höhe wie das Ortsausgangsschild auch ein Ortseingangsschild stand (OLG Rostock v. 21.06.2004, AZ 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04).
 

Vorsätzliches Falschparken

Autofahrer, die ihr Fahrzeug vorsätzlich falsch parken, können bei einem dadurch mit einer vorbeifahrenden Straßenbahn verursachten Unfall den Schaden nicht von dem Straßenbahnbetreiber ersetzt verlangen. Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug in der Münchner Innenstadt abgestellt. Beim Aussteigen bemerkte er, dass er mit seinen Rädern auf der durchgezogenen Begrenzungslinie stand. Er bemerkte auch, dass eine Straßenbahnschiene direkt neben dem Parkplatz verlief. Obwohl er an der hinten liegenden Haltestelle auch eine Bahn sah, stellte er sein Fahrzeug dennoch nicht um. Die Straßenbahn fuhr vorbei und riss aufgrund des zu kleinen Abstands den Seitenspiegel des Fahrzeugs ab. Der Autofahrer verlangte Ersatz des Schadens von dem Straßenbahnbetreiber. Vor Gericht führte er zur Begründung an, dass der Straßenbahnfahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätte. Wenn die Straßenbahn stehen geblieben wäre und gewartet hätte, bis das Fahrzeug entweder durch den Fahrer oder durch ein Abschleppunternehmen entfernt worden wäre, hätte der Schaden vermieden werden können. Das Gericht rügte jedoch den Autofahrer. Dieser hatte sowohl sein falsches Parken als auch die naheliegende Haltestelle wahrgenommen. Der Bahnführer hingegen war nur fahrlässig davon ausgegangen, dass der Abstand zum Überqueren der Strecke ausreichen würde. Dafür spreche, dass lediglich der Seitenspiegel bei dem Versuch, an dem Fahrzeug vorbeizukommen, abgerissen worden war. Der Autofahrer kann daher nicht den Schaden ersetzt verlangen (AG München v. 14.05.2004, AZ 343 C 39848/03).
 

Rotlichtverstoß

Wer mit seinem Fahrrad über eine rote Ampel fährt, riskiert ein saftiges Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.
So geschehen im Falle eines Radfahrers, der wartende Fahrzeuge überholte und trotz des Rotlichts in eine Kreuzung einfuhr. Zu seinem Pech stand in der Warteschlange vor der Ampel ein Polizeiwagen, der den Radfahrer verfolgte und schließlich stoppte (OLG Karlsruhe v. 13.05.2004, AZ 1 Ss 119/03).
 

Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse beim Führerscheinentzug

Wird bei der Verhängung eines Fahrverbots nicht detailliert auf die finanziellen Verhältnisse des Autofahrers eingegangen, so darf der Führerschein nicht einfach so entzogen werden. Es muss ermittelt werden, ob der Betroffene wirtschaftlich in der Lage ist, für die Zeit des Entzugs auf Taxen oder Fahrdienste umzusteigen. Im konkreten Fall war der Betroffene schwer behindert (OLG Brandenburg v. 10.03.2004, AZ 1 Ss (OWi) 37 B/04).
 

Fahrverbot auch bei Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Lärmschutzes

Auch wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung dem Lärmschutz dient, ist ein Fahrverbot bei einem Geschwindigkeitsverstoß gerechtfertigt. Aufgrund des hohen Rangs der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung kann ein solcher Geschwindigkeitsverstoß nicht als weniger pflichtwidrig bewertet werden (OLG Karlsruhe v. 02.03.2004, AZ 2 Ss 25/04).
 

Fahrtenbuch bei einfachem Rotlichtverstoß

Ein Fahrzeughalter kann verpflichtet werden, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, wenn mit seinem Fahrzeug ein einfacher Rotlichtverstoß begangen worden ist und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Dabei reicht es, wenn der einfache Rotlichtverstoß nur durch Schätzung eines Zeugen festgestellt worden ist (OVG Lüneburg v. 15.10.2003, Az 12 LA 416/03).
 

Kürzeres Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer

Zieht sich ein Gerichtsverfahren, das einen massiven Geschwindigkeitsverstoß zum Gegenstand hat, mehr als zwei Jahre hin, so muss ein Fahrverbot unter Umständen verkürzt werden. Bei einem derartig langen Verfahren kann die Sanktion des Fahrverbots ihren Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eigentlich nicht mehr erreichen, urteilte das Gericht (BayObLG v. 09.10.2003, Az 1 ObOWi 270/03).
 

Verkürzung eines Fahrverbots wegen überlangem Gerichtsverfahren

Ein überlanges Gerichtsverfahren kann dazu führen, dass ein Fahrverbot verkürzt werden muss. Im konkreten Fall war ein Autofahrer erst mehr als zwei Jahre nach einer Tempoüberschreitung zu einer Geldbuße sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer legte der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Das Gericht halbierte daraufhin die Dauer des Fahrverbotes. Die Sanktion sei als erzieherische Maßnahme gedacht und ein Erziehungseffekt sei zwei Jahre nach der Tat in Frage gestellt (OLG Bayern v. 09.10.2003, Az 1 ObWi 270/03).
 

Geschwindigkeitskontrolle

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch ein Messfahrzeug, das unter Verwendung einer geeichten Videokamera des Typs ProViDa, durch Nachfahren mit gleich bleibendem Abstand die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt, muß ein Toleranzwert von 5% abgezogen werden, wenn die gemessene Geschwindigkeit bei über 100 km/h liegt. Dieser Toleranzwert stellt sicher, dass mögliche Fehler des Bedienungspersonals berücksichtigt werden (OLG Hamm v. 22.09.2003, Az 2 Ss OWi 518/03).
 

Handy im Straßenverkehr

Die ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr beurteilt sich allein danach, ob das Telefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter der Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist somit jede Art der Nutzung des Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder als Internetzugang (OLG Hamm v. 25.11.2002, Az 2 Ss Owi 1005/02).
 

Radarwarner

Autofahrer, die in ihrem Fahrzeug ein Radarwarngerät installiert haben müssen damit rechnen, dass sie das Gerät nachdem es von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle eingezogen worden ist, nicht zurückerhalten. Grund dafür ist der Umstand, dass die Polizisten das verbotene Radarwarngerät nicht nur einziehen, sondern auch vernichten dürfen. Der Hinweis darauf, dass das Gerät eine Zulassung nach dem Fernmelderecht besitzt, ändert daran nichts. Die Richter des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofes begründeten ihre Auffassung in erster Linie damit, dass die Verschrottung des Warners dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit anderer Menschen diene (VGH Mannheim v. 29.10.2002, Az 3 K 187/01).
 

Parken in der Fußgängerzone

Die Polizei darf ein in einer Fußgängerzone geparktes Auto abschleppen lassen.
Das Abschleppen ist auch dann erlaubt, wenn nur Fußgänger behindert werden (VG Lüneburg v. 03.09.2002, Az 6 A 196/01).
 

Geschwindigkeitsbegrenzung

Ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch dann verhängt werden, wenn aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens niemand gefährdet wurde. Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Verhängung des Fahrverbots nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfalle ankomme. Auch gehe das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass eine Betroffener verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist. Daher könne sich ein Verkehrssünder nicht damit herausreden, dass er verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sei (OLG Karlsruhe v. 05.08.2002, Az 1 Ss 55/02).
 

Nachschulung reduziert Sperrfrist bei Führerscheinentzug

Nimmt ein Autofahrer nach einem Führerscheinentzug an einer qualifizierten Nachschulung teil, kann die angeordnete Führerscheinsperre nachträglich vom Gericht reduziert werden. Einem Autofahrer war wegen Trunkenheit am Steuer (2,5 Promille) der Führerschein für 11 Monate entzogen worden. Nach einer qualifizierten Nachschulung verkürzte das Gericht die Sperrzeit auf 8 Monate. Als Begründung wurde angeführt, daß durch diese qualifizierte Nachschulung beim Verurteilten eine deutlich bessere und risikobewußtere Einstellung im Straßenverkehr erkennbar war (Amtsgericht Hildesheim v. 01.07.2002, Az 30 Cs 33 Js 112/02).
 

Idiotentest

Schon eine einmalige schwere Trunkenheit am Steuer kann dazu führen, dass ein Autofahrer zum Idiotentest muss. Dies ist dann der Fall, wenn es weitere Hinweise dafür gibt, dass der Betroffene Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Ein Mann war mit fast 2, 7 Promille gewalttätig auf seine Familie losgegangen, daraufhin ordnete die Behörde für den betroffenen Berufskraftfahrer den Entzug der Fahrerlaubnis und eine MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) an, da er vor 7 Jahren einmal betrunken am Steuer erwischt worden war. Der Mann verteidigte sich damit, dass er seit dem Delikt völlig unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, und dass außerdem die hohe Blutalkoholkonzentration nicht den Schluss eines Alkoholproblems zulasse. Das Gericht folgte aber der Argumentation der Behörde. Die hohe Alkoholisierung gebe Anlass zu der Annahme, dass bei de, Betroffenen eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies begründe den Verdacht, dass der Mann häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt. Gerade durch seinen Beruf als Kraftfahrer ein Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Fahrtüchtigkeit. Die Gewalt gegenüber seiner Familie wertete der Richter ebenfalls als Indiz, dass der Mann wegen seines Aggressionspotenzial nicht zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist (VGH Baden – Württemberg v. 24.06.2002, Az 10 S 985/02).
 

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Ein Fahrverbot darf bei einem Rotlichtverstoß nur verhängt werden, wenn eine grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Autofahrers gegeben ist. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber dann nicht vor, wenn der Verstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht. Ein Autofahrer hielt vor einer roten Ampel ordnungsgemäß an. Nach 37 Sekunden, als ihm bereit Gegenverkehr entgegenkam und die nachfolgende Ampel bereits grün zeigte, fuhr er weiter. Er brachte sein Fahrzeug aber wieder zum Stehen, weil er durch das Blitzlicht der Überwachungsanlage bemerkte, dass seine Ampel noch rot zeigte. In diesem Verhalten lag keine Pflichtverletzung, die ein Fahrverbot gerechtfertigt hätte (OLG Karlsruhe v. 18.06.2002, Az 2 Ss 94/01).
 

Vorläufige Fahrerlaubnis und Alkohol am Steuer

Ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist hat auch dann keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis, wenn ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Ein drohender Arbeitsplatzverlust ist nach Ansicht der Richter kein Grund für eine Ausnahme. Der Mann habe beim letzten Vorfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille gehabt, ab 1,6 sei ein sog. Idiotentest vorgeschrieben. Er müsse nachweisen, dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde. Nur so sei zu verantworten, ihn überhaupt noch am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (VerwG Trier v. 26.04.2002, Az 1 L 398/02.TR).
 

Geschwindigkeitsüberschreitung

Von einem Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann abgesehen werden, wenn diese zwei Jahre zurückliegt und den Autofahrer keine Schuld an der verspäteten Bearbeitung trifft. Eine solche als Denkzettel gedachte Maßnahme hat nach so langer Zeit ihre Funktion verloren (Schleswig-Holsteinisches OLG v. 05.09.2001, Az 2 Ss Owi 333/00).
 

Führerscheinentzug

Bei Haschisch am Steuer droht auch ohne einen Unfall der Führerschein-Entzug. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer der Polizei als Gurtmuffel aufgefallen. Bei einer Kontrolle hatten Konzentrationsschwäche und Koordinationsprobleme auf Drogenkonsum hingewiesen. Dies war später auch durch einen Bluttest bestätigt worden. Die Polizei hatte daraufhin dem Mann vorübergehend den Führerschein entzogen. Eine entsprechende Klage des Betroffenen beim Amtsgericht Kronach wies das Gericht mit Hinweis auf die deutlichen Hinweise auf Fahruntüchtigkeit zurück. Die Richter des Landgerichts Coburg schlossen sich dieser Meinung an: Bestimmte Auffälligkeiten im Verhalten eines Autofahrers aus, um gegen den Autofahrer vorzugehen. Als zuverlässige Beweiszeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit seien beispielsweise eine verwaschene Aussprache, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten hinreichend. Dabei spiele es grundsätzlich keine Rolle, ob der Kläger einen Fahrfehler begangen habe, so die Richter (LG Coburg v. 01.08.2001, Az Qs 80/81).
 

Nötigung im Straßenverkehr

Eine Nötigung liegt vor, wenn ein Autofahrer den nachfolgenden Fahrer zu einer Vollbremsung zwingt oder herunterbremst, mit der Folge, daß dieser zum Anhalten gezwungen wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Autofahrer seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um somit, das nachfolgende Fahrzeug zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen, und der nachfolgende Autofahrer das erzwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann (BayObLG v. 06.07.2001, Az 1 St RR 57/01).
 

Vorfahrtsrecht bei verbotswidrigem Befahren einer Vorfahrtsstraße

Das Vorfahrtsrecht eines Autofahrers entfällt nicht allein deshalb, weil er verbotswidrig eine Anliegerstraße befährt. Eine Gemeinde hatte eine Straße wegen eines Jahrmarkts vorübergehend zur Anliegerstraße erklärt um den Durchgangsverkehr zu begrenzen und Behinderungen zu vermeiden. Ein Autofahrer, der kein Anlieger war, mißachtete diese Verkehrsregelung und stieß an einer Kreuzung mit einem von links kommenden PKW zusammen. Der von links kommende Autofahrer behauptete vor Gericht, daß er, obwohl an der Kreuzung die Regelung rechts vor links galt, Vorfahrt hatte, da sein Unfallgegner die Anliegerstraße regelwidrig befahren habe. Dem stimmten die Richter nicht zu. Die Regelung zielte in diesem Fall darauf ab das Verkehrsaufkommen zu verringern, und somit hätte jederzeit damit gerechnet werden müssen, daß zumindest Anlieger die Straße befahren hätten. Der von links kommende Autofahrer haftet laut Urteil vollständig für den Schaden, da die Verletzung der Vorfahrt eine besonders schwerwiegende Regelwidrigkeit ist (OLG Celle v. 14.06.2001, Az 14 U 263/00).
 

Führerschein trotz 18 Punkten in Flensburg

Selbst bei 18 Punkten in Flensburg verliert man nicht zwangsläufig seinen Führerschein. Ein Autofahrer hatte 14 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei (Verkehrszentralregister) gesammelt. Daraufhin wurde angeordnet, dass er an einem Aufbauseminar teilnehmen müsse. Der Autofahrer konnte aber wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht an dem Seminar teilnehmen. Als er dann 18 Punkte hatte, ordnete die Behörde den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis an. Das Verwaltungsgericht befand aber, dass ein Führerscheinentzug nur gerechtfertigt sei, wenn vorher verkehrspädagogische- und psychologische Maßnahmen ohne Erfolg geblieben wären. Dies setze aber voraus, dass sie entweder stattfanden oder der Verkehrssünder aus eigenem Verschulden nicht daran teilgenommen habe (VerwG Trier v. 12.03.2001, Az 1 L 225/01).
 

Genauigkeit von Atemalkoholtester

Mittels Atemalkoholanalyse-Testgerät kann der Alkoholgehalt im Blut (Blutalkoholkonzentration - BAK)nicht immer mit der für eine Verurteilung erforderlichen Genauigkeit festgestellt werden. Mit dieser Entscheidung, die im Ergebnis zu einem Freispruch des angeklagten Autofahrers vom Vorwurf der Trunkenheit am Steuer führte, hat das AG Köln erneut Zweifel einer Meßgenauigkeit der verwendeten Testgeräte aufgeworfen. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, daß nach einer Untersuchung eine Atemalkohol-Konzentration von 0,25 Milligramm pro Liter sowohl bei 0,6 Promille als auch bei 0,2 Promille Blutalkohol festgestellt werden könne. Genau deshalb sei die - bisher übliche - Gleichsetzung der Atemalkohol-Konzentration von 0,25 Milligramm pro Liter mit einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Promille nicht immer richtig. Abgesehen davon könne die Atemmessung durch zahlreiche Fehlerquellen wie etwa Mundrestalkohol oder aber vermehrte Speichelbildung verfälscht werden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (AG Köln v. 27.07.2000, AZ 810 OWi 5193/99).
 

Medizinisch-psychologisches Gutachten nur bei Straßenverkehrsdelikten

Wer gegen Strafgesetze verstößt, dem darf zur Erlangung einer Fahrerlaubnis nur dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) auferlegt werden, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder sich daraus zumindest ein hohes Aggressionspotential ableiten läßt. Der Kläger war im Zusammenhang mit einem Raubdelikt auch der Führerschein entzogen worden, es folgte eine Veruteilung wegen Betruges und falscher Verdächtigung. Als der Betroffene 17 Jahren die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragte, verlangte die Kreisverwaltung ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten. Dazu war der Mann jedoch nicht bereit und wandte sich stattdessen ans Verwaltungsgericht. Vor dem OVG hatte er schließlich Erfolg. Nach dem Gesetz dürfe ein derartiges Gutachten nur dann verlangt werden, wenn Zweifel an der Fahreignung angezeigt seien. Dies sei bei Taten wie Betrug oder Beleidigung jedoch nicht der Fall. Der Raub dagegen liege zu lange zurück um Berücksichtigung zu finden (OVG Rheinland-Pfalz v. 11.04.2000, AZ 7 A 11670/99.OVG).
 

Nötigung durch Zufahren auf einen Fußgänger

Fährt ein Autofahrer mit langsamer Schrittgeschwindigkeit auf einen Fußgänger zu, um ihn dazu zu zwingen, den Weg frei zu machen, so stellt dies grundsätzlich eine Nötigung dar, auch wenn keine konkrete Körperverletzung festgestellt werden kann. Ausreichend ist, dass eine körperliche Unversehrtheit zumindest erheblich gefährdet gewesen ist. In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Polizeibeamter frontal vor das Auto des Angeklagten gestellt und ihn aufgefordert, auf den rechten Straßenrand zu fahren. Der Angeklagte ließ jedoch zunächst den Motor aufheulen und fuhr sodann mit langsamer Anfahrgeschwindigkeit auf den Polizisten zu, der daraufhin zur Seite trat (OLG Düsseldorf v. 30.03.2000, AZ 2a Ss 164/00-33/00).
 

Nötigung durch beharrliches Linksfahren

Wer auf der Autobahn längere Zeit auf dem linken Fahrstreifen fährt kann wegen Nötigung verurteilt werden, wenn er absichtlich langsam fährt, um andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder wenn er auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit beharrlich links fährt. Das lediglich kurzfristige Fahren auf dem linken Fahrstreifen - in dem vorliegenden Fall 2,5 Minuten auf 4 km - ist alleine nicht schon eine Nötigung (OLG Düsseldorf v, 17.02.2000, AZ 2b 1/00 - 10/00 I).
 

Blutuntersuchung

Wird die Blutprobe eines Autofahrers in den Niederlanden entnommen und untersucht, so kann das Ergebnis auch in einem Rechtsstreit vor deutschen Gerichten verwendet werden. Nachdem ein deutscher Autofahrer in den Niederlanden einen Unfall verursacht hatte, wurde bei ihm ein Blutalkoholgehalt von fast 1,4 Promille festgestellt. Diese, in den Niederlanden ermittelten Ergebnisse, zog das OLG Köln für einen deutschen Rechtsstreit heran. Dies wurde damit begründet, daß die Zuverlässigkeit der Untersuchungen in beiden Ländern nahezu identisch sei. Im zu beurteilenden Fall führte dies dazu, daß die beklagte Haftpflichtversicherung nicht zahlen mußte, weil dem Unfallfahrer ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden konnte (OLG Köln v. 19.10.1999, AZ 9 U 90/96).
 

Radfahrer und Alkohol

Ein Radfahrer, der bei einer Verkehrskontrolle mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, verliert seinen Führerschein, wenn er bei einem "Idiotentest" (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung - MPU) nicht nachweisen kann, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr darstellt.
 

Qualifizierter Rotlichtverstoss

Wer über eine Kreuzung fährt, nachdem eine Ampel länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, riskiert Fahrverbot und eine hohe Geldstrafe. Dies gilt nach einem Beschluss des BGH selbst dann, wenn der Fahrer bei noch grüner Ampel über die Haltelinie fährt, dann aber verkehrsbedingt anhalten muss und nach zwischenzeitlichem Wechsel auf "Rot" in die Kreuzung einfährt. Auch dieses Verhalten sei als so genannter qualifizierter Rotlichtverstoss zu werten, weil der Fahrer bewusst zu einem besonders gefährlichen Zeitpunkt die Kreuzung durchfahre (BGH v. 24.06.1999, AZ 4 StR 61/99).
 

Fahren ohne Führerschein

Wer bei einem Abschleppvorgang das abgeschleppte Fahrzeug steuert, das kein Benzin bzw. eine leere Batterie hat, braucht keinen Führerschein. Allerdings ist er Fahrer dieses Fahrzeuges i.S.d. Strafgesetzbuches. Für ihn gilt daher auch die Alkoholgrenze von 1,1 Promille (OLG Hamm v. 07.01.1999, AZ 4 Ss 1081/98).
 

Grüner Pfeil

Das durch den Grünen Pfeil erlaubte Rechtsabbiegen an einer roten Ampel ist nur zulässig, wenn der Verkehrsteilnehmer zuvor, wie bei einem STOP-Schild, an der Haltelinie angehalten hat (KG Berlin v. 16.09.1995, AZ 2 Ss 262/94).
 

Trunkenheitsfahrt: 1,6 Promille

Autofahrer, die mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille in einen Unfall verwickelt werden, trifft stets eine Mitverantwortung. Grund dafür, so das Oberlandesgericht Frankfurt, ist der Umstand, dass sich ein Fahrer in einem derartigen Fall nicht darauf berufen kann, dass es sich dabei um ein sog. "unabwendbares Ereignis" gehandelt habe. Demgegenüber darf vielmehr angenommen werden, dass der Verkehrsunfall bei einem nüchternen Beteiligten einen wesentlich leichteren Verlauf genommen hätte. Im konkreten Fall, bei dem ein entgegenkommender Wagen plötzlich abgebogen war, wurde die Mitschuld des klagenden Autofahrers mit 20 Prozent bewertet (Oberlandesgericht Frankfurt, AZ 17 U 220/01).
 

Ordnungsgemäße Zustellung von Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid, der nicht ordnungsgemäß zugestellt wird, gilt als nicht wirksam zugestellt. Ein Autofahrer war bei einer Radarkontrolle mit 38 km/h zuviel auf dem Tacho erwischt worden. Die Bußgeldbehörde verhängte gegen den Fahrer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Bescheid wurde dem Vater des Fahrers in dessen Firma übergeben. Zwar war der Fahrer an dieser Adresse noch gemeldet gewesen. Vor Gericht brachte er jedoch vor, dass er dort seit geraumer Zeit nicht mehr gewohnt hat. Das Gericht urteilte, dass daher keine wirksame Ersatzzustellung vorliegt. Folge: Glück für den Raser. Der Bescheid ist unwirksam (OLG Koblenz, AZ 1 Ss 341/04).
 

Polizei darf bei Radarkontrolle Vergleichsfotos bei Passbehörde einsehen

Rasiert sich ein "geblitzter" Autofahrer seinen Bart ab, um auf dem Radarfoto (Radarfalle) nicht erkannt zu werden, ist es der Polizei erlaubt, Vergleichsbilder bei der Passbehörde einzusehen. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt dann nicht vor. In dem konkreten Fall hatte sich Autofahrer den Gesichtsschmuck abrasiert und behauptet, sich auf dem Radarfoto (Radarfalle) eindeutig erkennen zu können. Daraufhin hatten sich die ermittelnden Polizisten Vergleichsbilder bei der Passbehörde besorgt. Und dies sei keineswegs ein Verstoß gegen den Datenschutz, urteilten die Richter des Bayrischen Obersten Landesgerichtes in München. Denn bei einem entsprechenden Verdacht dürfe die Polizei ihre Ermittlungen in dieses Richtung ausdehnen (LG München v. 20.02.1998, AZ 2 ObOWi 727/97).
 

Sichern der Unfallstelle

Auch bei starkem Glatteis muss eine Unfallstelle gesichert sein, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Im konkreten Fall kam eine Frau mit ihre Auto auf einer eisglatten Straße ins Rutschen und prallte gegen ein geparktes Auto. Darauf verließ sie ihren Wagen stehen, ohne die Warnblinkanlage anzustellen. Minuten später rutschte eine andere Fahrerin in das stehende Fahrzeug. Beim Streit der Autobesitzerinnen vor Gericht um die Haftungsquote ergab sich, dass beide jeweils zur Hälfte zu haften hätten. Die erste Fahrerin hätte zwingend die Warnblinkanlage einschalten und ein Warndreieck aufstellen müssen. Die zweite Fahrerin sei dafür deutlich zu schnell gefahren (AG Schwelm v. 12.11.2003, AZ 23 C 58/03).
 

Schaden nach Vollbremsung als "Rettungskosten" zu ersetzen

Wird durch eine Vollbremsung ein Unfall vermieden, werden die dabei am Wagen entstandenen Schäden von der Versicherung ersetzt. Es handelt sich dabei um so genannte Rettungskosten. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei in einem solchen Fall nicht abzuziehen. Im konkreten Fall war der Unfallvermeider ein Fahrer eines Sattelzuges. Er vollzog eine Vollbremsung, um nicht auf einen plötzlich in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Die Ladung war durch das Manöver nach vorn gerutscht und hatte die Zugmaschine beschädigt. Die Versicherung wollte zunächst nicht zahlen. Das Gericht jedoch sprach ihr dieses Verweigerungsrecht ab. Zweck seines Bremsmanövers sei nicht nur Selbstschutz gewesen. Er habe damit auch bezweckt, die versicherte Sache - den Sattelzug - vor Schaden zu bewahren. Folglich seien die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Außerdem sei dieser Anspruch auch nicht um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro zu kürzen. Ein solcher bestehe nur für die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall, nicht aber für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten (OLG Hamm v. 07.05.2004, AZ 20 U 48/04).
 

Wartezeit und Kontrollzeit vor BAK Messung (Blutalkoholkonzentration)

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration müssen bestimmte Warte- und Kontrollzeiten beachtet werden. Nach Trinkende ist bei einem Alkoholmessgerät eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten vorgeschrieben. Erst danach sei sichergestellt, daß sich mögliche alkoholische Restsubstanzen soweit aus dem Mund entfernt haben, daß eine unzulässige Beeinflussung des Messergebnisses nicht mehr vorliegen kann. Direkt nach Trinkende könne es sonst zu Sprüngen in der Atemalkoholkonzentration kommen (AG Freiburg v. 01.08.2003, Az 16 Owi 53 Js 25207/02 AK 347/02 Hw).
 

Bagatellgrenze - Bagatellschaden

Ein Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall trotz Vorliegens eines Bagatellfalls einen Sachverständigen beauftragt, verstößt gegen seine Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Als Bagatellgrenze wird ein Betrag von 767 Euro angesehen. Erst wenn der Schaden über dieser Grenze liegt, ist die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich (AG Wiesbaden v. 15.07.2003).
 

Erstattung von Anwaltskosten durch die Unfallversicherung

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, den Schaden an seinem Auto ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts (etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) geltend zu machen. Ein Auto war auf das Taxi des Klägers geprallt. Dieser schaltete zur Schadensregulierung einen Anwalt (etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) ein. Die gegnerische Versicherung zahlte zwar alle Schäden, verweigerte aber die Begleichung der Anwaltskosten (etwa eines Fachanwalt für Verkehrsrecht) mit dem Argument, der Fall sei sehr einfach gelagert. Dem widersprach das Gericht. Der Taxiunternehmer verfüge als Einzelunternehmer nicht über eine juristische Abteilung. Der Unfallverursacher habe seinerseits einen Anwalt (etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) eingeschaltet, und die Versicherung besitze eine hausinterne Rechtsabteilung. Angesichts dessen gebe es keinen Grund, warum der Kläger auf juristischen Beistand verzichten solle (AG Saarburg v. 17.10.2002, AZ 5 C 364/02).
 

Nutzungsausfall nach Unfall

Eine Kfz-Versicherung muß keine Entschädigung für den Nutzungsausfall zahlen, wenn der Geschädigte nach einem Autounfall mehr als zwei Monate benötigt, um sich ein neues Fahrzeug zu besorgen und zudem nicht nachweisen kann, dass er das Fahrzeug während dieser Zeit auch wirklich nutzen wollte. Eine Autofahrerin hatte nach einem Autounfall mehr als zwei Monate gebraucht, um sich ein neues Fahrzeug zu kaufen. Sie verlangte dennoch Nutzungsausfall für die zwei Monate. Die Versicherung weigerte sich, dies zu zahlen, da die Frau nicht nachweisen konnte, dass sie während dieser Zeit auch wirklich auf das Fahrzeug angewiesen war. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Ein Bummler, der sich mehrere Monate für eine Neuanschaffung Zeit lässt, muß nachweisen, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen war (OLG Köln, AZ 16 U 111/03).

 

 


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