Allgemeines zum Verkehrsrecht
VERKEHRSUNFALL
Auffahrunfall
Auch bei einer grünen Ampel müssen Autofahrer mit einem
abrupten Bremsmanöver ihres Vordermannes rechnen. Im
konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer
Ampel, während die Rechtsabbiegerampel auf rot
schaltete. Kurzfristig irritiert bremste sie darauf.
Darauf fuhr das nachfolgende PKW auf. Die Versicherung
der Frau zahlte ein Drittel des am PKW des Auffahrenden
entstandenen Schaden. Dies war dem Kläger jedoch zu
wenig und er forderte die Haftpflichtversicherung auf,
ihm auch die restlichen zwei Drittel des Schadens zu
ersetzen. Das Gericht jedoch sprach ihm den Anspruch ab.
Er habe damit rechnen müssen, dass der Beklagte trotz
Grünlicht vor der Ampel "unmotiviert" abbremsen würde.
Ein Fahrzeugführer habe im Großstadtverkehr seinen
Sicherheitsabstand so einzurichten, dass er auch auf ein
plötzliches starkes Abbremsen seines Vordermannes noch
rechtzeitig reagieren könne. Darüber hinaus müsse in
einer unübersichtlichen und stark frequentierten
Kreuzung in einer Großstadt mit dem Abbremsen anderer
Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden, so dass ein
Mitverschulden des Beklagten mit ein Drittel ausreichend
bewertet sei (LG München v. 17.03.2005, Az. 19 S
20476/04).
Führer von Einsatzfahrzeugen auch haftbar
Einsatzfahrzeuge haben zwar erhebliche Sonderrechte im
Verkehr. Sind sie aber in einen Unfall verwickelt,
können die Fahrer haftbar gemacht werden. Im konkreten
Fall wurde der Fahrer eines Rettungswagens zu einem
Drittel mitschuldig gesprochen. Er war nicht langsam
genug an eine Kreuzung herangefahren und hatte so einen
Unfall mitverursacht (OLG Celle v. 23.12.2004, Az. 14 U
138/04).
Autofahrer müssen ungewöhnlichen Geräuschen sofort
nachgehen
Autofahrer sind verpflichtet, ungewöhnlichen Geräuschen
des Fahrzeugs während der Fahrt sofort nachzugehen. Fünf
Studentinnen waren mit einem Fahrzeug auf der Autobahn
unterwegs. Als sie mit Tempo 100 fuhren, bemerkte die
Fahrerin plötzlich ungewöhnliche Fahrgeräusche. Obwohl
sie mutmaßte, dass wohl etwas mit den Reifen sein
könnte, fuhr sie mit unverminderter Geschwindigkeit
weiter. Der Hinterreifen platzte, und die Fahrerin
verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Eine Mitfahrerin
wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie forderte von
der Haftpflichtversicherung der Fahrerin Schmerzensgeld
und Schadensersatz. Der Fahrerin sei vorzuwerfen, dass
sie das Fahrzeug weder sofort nach dem Auftreten der
Geräusche angehalten noch das Tempo gedrosselt hatte.
Dieser Argumentation folgte das Gericht. Das Verhalten
der Fahrerin ist fahrlässig gewesen. Der Unfall wäre
vermeidbar gewesen, wenn die Fahrerin rechtzeitig
reagiert hätte. Zudem geschah der Reifenschaden nicht
aus heiterem Himmel sondern erst nach einer
Vorankündigung (OLG Celle v. 2004-12-02, Az. 14 U
54/04).
Passant darf trotz „grüner“ Ampel Straße nicht
blindlings überqueren
Auch wenn eine Fußgängerampel "grün" anzeigt, darf ein
Passant die Straße nicht "blindlings" überqueren. Im
konkreten Fall überquerte ein Passant auf diese Weise
eine Straße und wurde schließlich von einer zugleich
einbiegenden Straßenbahn erfasst. Er erlitt schwere
Verletzungen und klagte daraufhin. Das Gericht jedoch
kürzte seine Ansprüche um 20 Prozent. Er hätte sich mit
kurzen Seitenblicken davon überzeugen müssen, dass er
die Fahrbahn gefahrlos überqueren könne (OLG Frankfurt
a.M. v. 05.10.2004, AZ 3 U 249/03).
Existenzsorgen entschuldigen Unaufmerksamkeit
am Steuer nicht
Verursacht ein Autofahrer durch Unaufmerksamkeit einen
Unfall, kann er kein Geld von seiner Kaskoversicherung
verlangen. Auch Existenzsorgen sind kein Grund, der das
rechtfertigen würde. Im konkreten Fall überfuhr ein Mann
ein Stoppschild, verursachte einen Unfall und forderte
Schadensersatz von seiner Kaskoversicherung für sein
Auto. Das Gericht jedoch vertrat eine andere Ansicht,
weil der Mann grob fahrlässig gehandelt habe. Auch der
Einwand des Fahrers, er habe das Schild nur deshalb
übersehen, weil ihn Sorgen wegen seiner Arbeitslosigkeit
geplagt hätten, blieb unberücksichtigt (OLG Hamburg v.
03.08.2004, AZ 14 U 99/04).
Unfall an einer Engstelle
Wird eine Straßenhälfte durch ein parkendes Fahrzeug
eingeengt, muss grundsätzlich der Autofahrer, auf dessen
Seite sich das parkende Fahrzeug befindet, dem
Gegenverkehr Vorfahrt gewähren. Ausnahmsweise jedoch
gilt diese Regel nicht, wenn die Strasse breit genug
ist, dass die Engstelle in beiden Richtungen
gleichzeitig durchfahren werden kann. Im konkreten Fall
kam es zum Unfall, als ein Autofahrer ein parkendes
Fahrzeug umfahren wollte, weil die Strasse breit genug
war. Allerdings fuhr das entgegenkommende Auto in der
Mitte seiner Spur fuhr und wich nicht auf den rechten
Fahrbahnrand aus. Das Gericht entschied, dieser Fahrer
hafte zu zwei Dritteln, da er nicht ausgewichen war. Er
hätte seinerseits ganz an den rechten Rand seiner
Fahrbahnhälfte ausweichen müssen. Der andere Fahrer
haftete somit zu einem Drittel (OLG Karlsruhe v.
14.05.2004, AZ 10 U 214/03).
Tempoverstoß des Vorfahrtsberechtigten
Ist ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer in einen Unfall
verwickelt und überschritt dieser zuvor die zulässige
Höchstgeschwindigkeit, dann trifft diesen eine
Mithaftung von 50%, wenn die Überschreitung
unfallursächlich war. Im konkreten Fall fuhr eine
Autofahrerin mit ca. 47km/h in eine Kreuzung ein, wobei
sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h
belief. Die Vorfahrtberechtigte war der Ansicht, der
andere Autofahrer trage die Gesamthaftung. Das
Kammergericht Berlin entschied anders: Ein Gutachten
belegte, dass die erhöhte Geschwindigkeit
unfallursächlich war. Wäre die Vorfahrtsberechtigte
langsamer gefahren, wäre der Bremsweg kürzer gewesen und
somit der Unfall verhindert worden. Aufgrund dessen
sprach ihr das Gericht eine Mithaftung von 50% zu (KG
Berlin v. 05.04.2004, AZ 12 U 326/02).
Entschädigung für Nutzungsausfall auch ohne Anschaffung
eines Pkw
Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt nicht die
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Im konkreten
Fall hatte das Auto wegen eines Verkehrsunfalls einen
wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht entschied,
dass dem Halter dieses PKW eine
Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe. Dies
wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein
Ersatzfahrzeug angeschafft hätte (KG Berlin v.
01.04.2004, AZ 12 U 96/03).
kombinierte Rad- und Fußwege - erhöhte Sorgfaltspflicht
für Radfahrer
Auf kombinierten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrer
besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Im konkreten
Fall stieß eine Radfahrerin mit einem Fußgänger zusammen
und erlitt einen komplizierten Beinbruch. Weil sie den
Fußgänger für schuld an dem Unfall hielt, zog die Frau
vor Gericht - erfolglos. Fahrradfahrer treffe auf
kombinierten Rad- und Fußwegen eine besondere
Sorgfaltspflicht. Notfalls dürfe man dann nur im
Schritttempo fahren. Die Frau erhielt weder
Schadensersatz noch Schmerzensgeld (OLG Oldenburg v.
09.03.2004, AZ 8 U 19/04).
Haftung für das spielende Kind am Straßenrand
Wenn ein Kind einen Unfall verursacht, indem es z.B.
beim Spielen auf die Fahrbahn läuft und deshalb der
Fahrer eines Motorrollers stürzt, muss sich das Opfer
mit einem geringeren Schmerzensgeld zufrieden geben. Ein
Kind treffe zwangsläufig weniger Schuld als das bei
Erwachsenen der Fall sei, so das Gericht (OLG Frankfurt
v. 06.02.2004, AZ 24 U 165/03).
Versicherungsschutz bei Fahrsicherheitstraining
Ein Autounfall, der sich bei einem
Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke (hier:
Nürburg-Ring) ereignet, ist vom
Vollkaskoversicherungsschutz umfasst. Der
Versicherungsschutz ist lediglich für Schäden
ausgeschlossen, die bei Beteiligung an
Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei
den dazugehörigen Übungsfahrten (OLG Karlsruhe v.
07.01.2004, AZ 12 U 85/04).
Nichtangeschnallter Beifahrer
Auch ein nichtangeschnallter Beifahrer kann einen
Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wenn der Fahrer
für den Unfall überwiegend allein verantwortlich ist.
Ein Autofahrer hatte seinen Freund mitgenommen. Dieser
war nicht angeschnallt. In einer 30-er Zone fuhr der
Autofahrer mit 80 kmH. Er verlor die Kontrolle über sein
Fahrzeug. Der Beifahrer forderte Schmerzensgeld. Da die
schweren Verletzungen, die der Mann sich zugezogen
hatte, jedoch nicht darauf beruhten, dass er nicht
angeschnallt gewesen war, kann er gegen den Autofahrer
Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Da dieser die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße nicht
beachtet hat, bleibt für eine Mithaftung des Beifahrers
kein Raum mehr (OLG Stuttgart v. 04.12.2003, AZ 27 O
388/03).
Trotz verletzter Vorfahrt Mitschuld des Berechtigten
Wer als wartepflichtiger Linksabbieger einen Unfall mit
dem vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr verursacht, muss
grundsätzlich den ganzen Schaden tragen. Den
Vorfahrtsberechtigten trifft aber dann eine Mitschuld,
wenn er erkennen konnte, dass das linksabbiegende
Fahrzeug seine Vorfahrt verletzen wird und er trotzdem
seine Geschwindigkeit nicht verringerte, so dass es
letztlich zum Unfall kommt (OLG Koblenz v. 01.12.2003,
AZ 12 U 1553/02).
Autounfall
Auch derjenige, der sein Auto nach unverschuldeten
Unfall selbst reparieren will, hat ein Recht auf
Erstattung der vollen Werkstattreparaturkosten. Dies
gilt selbst dann, wenn die eigene tatsächlich erfolgte
Reparatur nicht "fachgerecht" ist.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer
uneinheitlichen Rechtsprechung der unteren Gericht ein
Ende bereitet. Danach waren beim Ersatz sog. "fiktiver
Reparaturkosten" teilweise erhebliche Abschläge
vorgenommen worden (Bundesgerichtshof v. 24.11.2003, Az
VI ZR 393/02 u. 398/02).
Schuldfrage: Missachtung des Rechtsfahrgebots im
Kreisverkehr
Wer sich im Kreisverkehr nicht an das Rechtsfahrgebot
hält, trägt die Hauptschuld für einen Unfall, der
dadurch entsteht. Ein Autofahrer war in einem
Kreisverkehr scharf links und über die gekennzeichnete
Mittelinsel hinweggefahren. Dabei stieß er mit einem
anderen Fahrzeug, das ebenfalls im Kreisverkehr fuhr,
zusammen. Es ließ sich nicht ermitteln, wer von beiden
Autofahrern zuerst in den Kreisverkehr eingefahren war.
Da der Unfall aber hätte vermieden werden können, wenn
das Rechtsfahrgebot beachtet worden wäre, entschieden
die Richter, dass der Autofahrer, der das
Rechtsfahrgebot missachtet hatte, die Hauptschuld an dem
Unfall trug (OLG Hamm v. 18.11.2003, Az 27 U 87/03).
Unfall im Kreisverkehr
Wer bei einem Kreisverkehr über den gepflasterten oder
nur mit Linien markierten Mittelteil fährt, kann bei
einem Unfall kräftig zur Kasse gebeten werden. Im
konkreten Fall behaupteten zwei an einem Unfall
beteiligte Autofahrer, bei der Ausfahrt aus zwei
nebeneinander liegenden Einmündungen jeweils der Erste
gewesen zu sein. Da Aussage gegen Aussage stand, hätten
sie sich normalerweise den Schaden je zur Hälfte teilen
müssen. Einer der Beteiligten räumte jedoch ein, er habe
den Mittelteil des Kreisels mit benutzt. Damit habe der
Mittendurchfahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen,
das auch im Kreisel gilt, so das Gericht. Folglich muss
dieser den Schaden seines Kontrahenten zu zwei Dritteln
übernehmen (OLG Hamm v. 18.11.2003, Az 27 U 87/03).
Nachzügler in der Kreuzung
Nachzügler im Kreuzungsbereich haben Vorfahrt. Trotz
grünen Ampellichts dürfen Autofahrer nicht in eine
Kreuzung einfahren, wenn sich noch Nachzügler aufgrund
eines erhöhten Verkehrsaufkommens im Kreuzungsbereich
befinden. Im Interesse des fließenden Verkehrs ist
zunächst diesen Nachzüglern die Räumung der Kreuzung zu
ermöglichen. Ein Autofahrer, der ein Anfahren eines
Kreuzungsräumers erkannt hat und dennoch unter Berufung
auf das grüne Ampellicht selbst anfährt, trifft bei
einem Unfall die volle Haftung (KG v. 13.11.2003, Az 12
U 43/02)
Wer die Spur wechselt ist grundsätzlich schuld
Wer auf der Autobahn die Spur wechselt, der ist
grundsätzlich schuld, wenn ein Verkehrsunfall passiert
(AG Hamburg v. 30.10.2003, Az 50 A C 1744/03).
Autofahrer sind nicht immer gegen Wildunfälle versichert
Ein Autofahrer ist nicht in jedem Fall gegen Wildunfälle
versichert. Im konkreten Fall kollidierte ein Urlauber
in Norwegen mit einem Rentier. Die Teilkaskoversicherung
verweigerte aber die Zahlung, da nach ihren allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz nur bei
Verkehrsunfällen mit bestimmten Haarwildarten greife.
Dies hielt das Gericht für rechtmäßig. Die Beschränkung
auf Wildtierarten, die in Deutschland regelmäßig
anzutreffen seien, sei zulässig (OLG Frankfurt a.M. v.
17.07.2003, Az 7 U 190/02).
Vorsicht beim Überqueren eines Zebrastreifens
Fußgänger dürfen Zebrastreifen nicht blindlings, ohne
den Verkehr zu beachten, betreten. Eine Frau ging auf
einem Bürgersteig entlang. Hinter ihr näherte sich ein
Fahrzeug mit einem Anhänger. Obwohl ein Tempolimit von
50 km/h vorgeschrieben war, fuhr er lediglich mit einer
Geschwindigkeit von 30 km/h. Kurz bevor das Fahrzeug die
Fußgängerin erreichte, trat diese unvermittelt nach
links auf die Straße, um diese auf dem Zebrastreifen zu
überqueren. Die Frau wurde von dem Fahrzeug erfasst und
schwer verletzt. Nach ihrer Genesung forderte sie von
dem Autofahrer Schmerzensgeld. Sie vertrat die
Auffassung, dass der Autofahrer langsamer hätte fahren
müssen und zudem auch damit rechnen müssen, dass sie am
Zebrastreifen die Straße überqueren könnte. Dieser
Ansicht stimmte das Gericht jedoch nicht zu. Der
Autofahrer war lediglich mit 30 km/h unterwegs gewesen.
Die Absicht der Frau, den Zebrastreifen überqueren zu
wollen, war für ihn so spät erkennbar gewesen, dass der
Unfall höchstens bei Schrittgeschwindigkeit vermeidbar
gewesen wäre. Der Fahrer sei zudem nicht verpflichtet
gewesen, sein Fahrverhalten vorsorglich darauf
auszurichten, dass die Frau, die auf dem Bürgersteig
entlang ging, ihre Gehrichtung plötzlich ändern würde.
Vielmehr muss sich die Fußgängerin ihr eigenes
Verschulden anrechnen lassen. Sie hätte den Verkehr vor
dem Überqueren der Straße beobachten müssen, um zu
sehen, ob sich nähernde Fahrzeuge warten würden, um ihr
das Überqueren der Straße zu ermöglichen (OLG Hamm v.
14.07.2003, Az 6 U 39/03).
Keine Pflicht, den günstigsten Mietwagentarif zu suchen
Ein Unfallgeschädigter muss bei der Beschaffung eines
Mietwagens als Ersatzfahrzeug nicht nachforschen, welche
Mietwagenfirma die günstigsten Tarife anbietet.
Lediglich, wenn klar ist, dass die Tarife außerhalb des
üblichen Rahmens liegen, darf ein Mietvertrag auf Kosten
des Schädigers nicht abgeschlossen werden. Die
Versicherung des Schädigers weigerte sich, die
Mietwagenkosten zu erstatten, weil diese rund € 250 mehr
betrugen, als bei einem Mietwagenunternehmen vor Ort.
Diese Differenz ist nach dem Gericht aber nicht so
gravierend, zumal der Mietwagen nur für einen kurze
Dauer gemietet wurde (AG Dresden v. 19.06.2003, AZ 107 C
7176/02).
Haftung für Schäden eines Auffahrunfalls beim
unzulässigen Fahrstreifenwechsel
Wer plötzlich und ohne sich über eine ausreichend große
Lücke zu vergewissern den Fahrstreifen wechselt und
dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss allein für
die entstandenen Schäden haften. Der Grundsatz, dass der
Auffahrende schuld sei, gilt nicht, wenn der
Fahrstreifen in unzulässiger Weise gewechselt werden.
Daher haftet nicht der Auffahrende, sondern der
unvorsichtige Autofahrer für die durch den Auffahrunfall
verursachten Schäden (KG Berlin v. 12.06.2003, Az 22 U
134/02).
Verkehrsunfall beim Einfädeln
Kommt es beim Einfädeln in den Verkehr zu einem
Verkehrsunfall und kann der genaue Hergang nicht erklärt
werden, haftet der Lenker des einfahrenden Fahrzeugs. Im
konkreten Fall behauptete der Einfädler, der
Unfallgegner hätte plötzlich die Spur gewechselt. Das
konnte diesem jedoch nicht nachgewiesen werden. Somit
sprach das Gericht dem Einfädler die Schuld zu (OLG
Celle v. 22.05.2003, AZ 14 U 239/02).
Nicht auf Blinker verlassen
Autofahrer können sich nicht darauf verlassen, dass ein
blinkender Wagen auch tatsächlich abbiegt
(Fahrtrichtungsanzeiger). Im konkreten Fall kam es zu
einer Kollision, da ein Autofahrer gerade darauf
vertraute, dass das entgegenkommende, blinkende Fahrzeug
abbiege. Vor Gericht wurde der Autofahrer, der blinkte
ohne abzubiegen, zu einer Schadenshaftung von lediglich
einem Drittel verurteilt (OLG Hamm v. 11.03.2003, AZ 9 U
169/02).
Falsches Blinken führt zur Haftung
Wenn ein Autofahrer vor einer Einmündung den Blinker
(Fahrtrichtungsanzeiger) setzt und abbremst, dürfen
andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß er
tatsächlich abbiegt. Fährt er dennoch weiter und
verursacht dadurch einen Unfall, trifft ihn die
alleinige Haftung. Der Autofahrer hat bei solch einem
Verhalten die gefährliche Verkehrssituation selbst
ausgelöst und dabei nicht die ihm obliegende Sorgfalt
beachtet (AG Herborn v. 27. 02.2003, AZ 5 C 710/01).
Unfall: Trotz Promille im Blut keine Erhöhung der
Haftungsquote
Wer alkoholisiert an einem Unfall beteiligt ist, der
wird nicht zwangsläufig stärker in der Haftung genommen.
Dies ist - entsprechend einem Urteil des Saarländischen
Oberlandesgerichts - nur dann dann der Fall, wenn sich
eine infolge des Alkoholkonsums bedingte
Fahruntüchtigkeit nachweislich auf den Unfall ausgewirkt
hat. Allein der Umstand, dass ein Autofahrer angetrunken
ist führt noch lange nicht dazu, dass diesen ein höheres
Verschulden treffe (OLG Saarbrücken v. 25.02.2003, AZ 3
U 514/02-52).
Illegal geparkt- Mithaftung bei Unfall
Wer falsch parkt, kann bei einem Unfall als Mithaftender
zur Rechenschaft gezogen werden. Ein Falschparker hatte
seinen Klein-Lastwagen an einer Einmündung so
abgestellt, daß abbiegenden Autofahrern die Sicht
versperrt war. Ein Wagen stieß aus diesem Grund mit
einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen und nahm den
Parksünder in Regress. Da der sichtbehindernd geparkte
Kleinlaster eine Mitursache für das Unfallgeschehen
gesetzt hat, wurde eine Mithaftung von 20 Prozent
festgelegt (AG Hildesheim v. 18.10.2002, AZ 19 C
256/02).
Führerscheinklausel der Autoversicherung
Eine Versicherung muß für einen Unfallschaden nicht
zahlen, wenn der Versicherte mit einem Fahrzeug
unterwegs ist, für das er keine Fahrerlaubnis hat (sog.
Führerscheinklausel). Ein Mann hatte sein Leichtkraftrad
entdrosselt und so die Spitzengeschwindigkeit von 80
km/h auf 115 km/h erhöht. Während eines Überholvorgangs
kam es zu einem Unfall mit einem PKW. Die Versicherung
des Kradfahrers weigerte sich für die Unfallkosten
aufzukommen. Das OLG Nürnberg gab der Versicherung
Recht. Die Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht
befreit, wenn ein Fahrzeug ohne die entsprechende
Führerscheinklasse zu besitzen geführt wird, es sei denn
die durch die Führerscheinklasse festgelegte
Höchstgeschwindigkeit wird trotz des Frisierens
eingehalten (OLG Nürnberg v. 25.07.2002, AZ 8 U
3687/01).
Kein Schadensersatz bei Unfall mit frisiertem Mofa
Die Versicherung ist nicht verpflichtet, für einen
Unfall aufzukommen, den der Versicherte mit einem
frisierten Mofa baut. Der Unfall ereignete sich bei
einem Wettrennen mit einem Auto. Dabei war das Zweirad
deutlich schneller gefahren, als ursprünglich vorgesehen
war. Der Halter hatte den Motor nämlich so verändert,
dass er statt der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h mindestens 115 km/h fahren konnte. Dies
berechtige die Versicherung, die Versicherungsleistung
zu verweigern und den Vertrag fristlos zu kündigen,
entschied das Gericht (OLG Nürnberg v. 25.07.2002, AZ 8
U 3687/01).
Haftung bei unzureichend abgesicherter Unfallstelle
Wer eine Unfallstelle nur unzureichend absichert, kann
auch für nachfolgende Unfälle haftbar gemacht werden. In
dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer eine
Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und war
daher mit seinem Fahrzeug am linken Fahrstreifen liegen
geblieben. Die Unfallstelle war noch nicht hinreichend
gesichert und das Unfallfahrzeug noch nicht entfernt
worden, da fuhr ein dritter Verkehrsteilnehmer auf das
Unfallfahrzeug auf und erlitt tödliche Verletzungen. Die
Staatsanwaltschaft hatte eine Verantwortung des
Angeklagten verneint, wurde nun jedoch vom OLG
Zweibrücken angewiesen, Anklage wegen fahrlässiger
Tötung zu erheben. Der tödliche Unfall sei wegen des
engen zeitlichen Zusammenhanges dem Angeklagten in
vollem Umfang zurechenbar (OLG Zweibrücken v.
09.07.2002, AZ 1 Ws 244/02).
Unfall: Sachverständigengutachter darf frei gewählt
werden
Wer in einen Autounfall verwickelt ist, kann sich seinen
Gutachter selbst aussuchen.
Dies entschieden die Richter des Coburger Landgericht
und verurteilten die gegnerische Haftpflichtversicherung
zur Begleichung der Gutachterkosten. Die Versicherung
hatte die Übernahme der Kosten zunächst mit dem Argument
verweigert, der Sachverständige sei zu teuer gewesen (LG
Coburg v. 28.06.2002, AZ 32 S 61/02).
Unverhältnismäßige Leihwagenkosten
Kann nach einem Autounfall der Ausfall des PKW's ohne
Schwierigkeiten mit Taxifahrten gedeckt werden, ist die
Anmietung eines Leihwagens für 16 Tage, bei einer
zurückzulegenden Strecke von insgesamt 178 Kilometern,
unverhältnismäßig. Insbesondere ist dies nach Auffassung
der Richter des OLG Hamm bei einem Kostenaufwand von
1252,67€ für den Leihwagen anzunehmen. Anstatt der
fiktiven Taxikosten von ca. 255 € kann der Geschädigte
jedoch den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen
(OLG Hamm v. 21.05.2002, AZ 6 U 243/00).
Bei Bagatellschäden erst Kostenschätzung
Bei einem sog. Bagatellschaden muss der
Unfallgeschädigte erst die ungefähren Reparaturkosten
schätzen lassen, bevor er einen Gutachter einschaltet.
An einem Fahrzeug war bei einem Heckanstoß ein leichter
Blechschaden entstanden. Die Reparatur kostete inklusive
Mehrwertsteuer etwas über 1800 DM. Die Versicherung
bezahlte den Schaden, weigerte sich aber für die
Gutachterkosten aufzukommen. Das Gericht sah in der
Einholung des Gutachtens einen Verstoß gegen die
gesetzliche Schadensminderungspflicht. Bei
Reparaturkosten bis 2500 DM sei ein Gutachten
normalerweise unverhältnismäßig. Vor allem bei einer
fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte darlegen,
warum nicht auch eine einfache Kostenkalkulation oder
ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Auch könne sich
der Geschädigte nicht darauf berufen, dass sich ihm der
Umfang des Schadens nicht sogleich erschlossen hat. Es
bliebe immer die Möglichkeit sich bei einer Werkstatt
nach dem ungefähren Schaden zu erkundigen (AG Sömmerda
v. 14.05.2002, AZ 1 C 8/02).
Zigarette im Auto aufgehoben: Versicherung muss
Unfallkosten nicht übernehmen
Wer sich beim Fahren bückt, um eine brennende Zigarette
aufzuheben, handelt grob fahrlässig. Kommt es wegen der
Unaufmerksamkeit zu einem Unfall, so muss die Kasko -
Versicherung für den entstandenen Schaden nicht
aufkommen. Das Gericht ließ sich auf das Argument des
Klägers, er habe einen Brand vermeiden wollen nicht ein.
Der Mann hätte sich auf einer Landstraße befunden und
hätte kurz anhalten können, um die Zigarette aufzuheben
(LG Lüneburg v. 08.05.2002, AZ 8 O 57/02).
2 Meter Abstand von Müllfahrzeugen halten
Autofahrer, die an Müllfahrzeugen vorbeifahren, müssen
einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten oder
Schrittgeschwindigkeit fahren. Ein Autofahrer fuhr mit
einem Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwa
20 km/h an einem stehenden Müllwagen vorbei. Einer der
Müllarbeiter wollte plötzlich auf die andere
Straßenseite gehen, um Müllsäcke abzuholen. Er achtete
nicht auf das herannahende Auto, wurde erfasst und
schwer verletzt. Die Richter bürdeten beiden zu gleichen
Teilen eine Mitschuld auf (LG Münster v. 26.04.2002, AZ
16 O 83/02).
Sicherheitsabstand beim Überholen von Müllwägen
Wer einen Müllwagen überholt, muss zwei Meter Abstand
halten oder Schrittgeschwindigkeit fahren, sonst haftet
er bei Unfällen (LG Münster v. 26.04.2002, AZ 16 O
83/02).
Missverständnis beim Einfädeln
Hält ein LKW - Fahrer im Stau drei Meter Abstand zu
seinem Vordermann,signalisiert er damit keinen
Vorfahrtsverzicht zu Gunsten eines Fahrzeug, das von der
Seite eine Gelegenheit zum einfädeln sucht. Ein
Autofahrer wollte von einer Tankstelle auf eine
Bundesstraße auffahren, auf der sich ein Stau gebildet
hatte. Als er nach einer Gelegenheit zu Einfädeln
Ausschau hielt, sah er, dass ein LKW - Fahrer drei Meter
Abstand zu seinem Vordermann gelassen hatte. Er ging
davon aus, dass der LKW ihn vorlassen wollte und fuhr
los. Der LKW - Fahrer gab ebenfalls Gas und es kam zu
einem Zusammenstoß. Die Richter entschieden, dass der
PKW - Fahrer an dem Unfall Schuld habe. Wer aus einer
Tankstelle in eine Straße einfahre, habe sich besonders
vorsichtig zu verhalten. Er sei dem fließenden Verkehr
gegenüber wartepflichtig. Wer drei Meter Abstand zu
seinem Vordermann lässt, verzichtet damit nicht auf
seine Vorfahrt. Er schaffe damit auch keine unklare
Verkehrslage. Der LKW - Fahrer habe auch nicht durch
Zeichen oder durch Gesten zu erkennen gegeben, dass er
auf das Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Der PKW hätte
nicht einfach vor ihm einfahren dürfen (OLG Celle v.
25.04.2002, AZ 14 U 173/01).
Erhöhtes Haftungsrisiko bei Überholen einer Wagenkolonne
Wer eine Wagenkolonne überholt trägt bei einem Unfall
mit einem aus der Kolonne abbiegendem Fahrzeug
mindestens die Hälfte des Schadens. Ein Mann wollte vier
vor ihm fahrende Autos überholen und stieß mit dem Wagen
an der Spitze der Kolonne zusammen, der zum
Linksabbiegen ansetzte. Die Versicherung des
Linksabbiegers zahlte dem Überholer die Hälfte seines
Schadens. Dieser wollte die gesamte Schadenssumme
ersetzt haben und klagte. Das Gericht entschied, dass
beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, der Überholende
i.d.R. eine überwiegende Mithaftung trägt, da er einen
höchst gefährlichen Verkehrsvorgang durchführt, welcher
ihn zur höchsten Sorgfalt verpflichtet (AG Tecklenburg
v. 23.04.2002, AZ 11 C 30/02).
Wer Vorfahrt hat, kann darauf vertrauen, dass andere
Fahrer anhalten
Wer jemandem die Vorfahrt nimmt, ist selbst dann Schuld,
wenn der Vorfahrtberechtigte mit stark überhöhter
Geschwindigkeit fährt. Vorfahrtsberechtigte dürfen
darauf vertrauen, dass Wartepflichtige anhalten, um sie
passieren zu lassen (sog. Vertrauensgrundsatz). Eine
Mitschuld trifft ihn nur, wenn der Crash bei Einhaltung
der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht stattgefunden hätte
(OLG Hamm v. 12.03.2002, AZ 27 U 113/01).
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
85000 DM Schmerzensgeld sind nach einem Verkehrsunfall
mit erheblichen Dauerschäden angemessen.
Ein 28 Jahre alter Mann erlitt bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall Verletzungen, die erhebliche Dauerschäden
hinterließen (OLG Köln v. 27.02.2002, AZ 11 U 116/01).
Versicherung muss Unfallgeschädigtem die Anwaltskosten
ersetzen
Ein Unfallgeschädigter hat in der Regel Anspruch darauf,
dass die Haftpflichtversicherung der Gegenseite für
entstandene Anwaltskosten aufkommt. Im vorliegenden Fall
waren 2 Autos zusammengestoßen, die Versicherung des
Verursachers weigerte sich konsequent die Anwaltskosten
des Geschädigten zu übernehmen. Das Gericht entschied
jedoch, dass dem Geschädigten schon aus Gesichtspunkten
der Waffengleichheit ein Anwalt zustehe. Er könne ohne
anwaltliche Hilfe kein entsprechendes Gegengewicht zur
Organisation und zum Personal einer Versicherung bilden.
Eine Ausnahme könne lediglich gelten, wenn es nur um die
Beschädigung von Leitplanken geht. Hier habe es sich
aber um einen Unfall zwischen zwei PKWs gehandelt (AG
Pforzheim v. 22.02.2002, AZ 2 C 590/01).
Bremsen für Hasen ist nicht unbedingt grob fahrlässig
Wer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer
Bundesstraße eine Vollbremsung macht, um einen Hasen
nicht zu überfahren, handelt nicht grob fahrlässig, wenn
er dabei nicht die Fahrtrichtung plötzlich wechselt. Die
Versicherung muss für den entstandenen Schaden
aufkommen. Eine unrichtige Angabe darüber, aus welcher
Richtung der Hase kam, ändert dies auch nicht (OLG
Brandenburg v. 20.02.2002, AZ 14 U 56/01).
Rotfahrt ist schlimmer als missachtete Vorfahrt
Biegt ein Autofahrer in eine Vorfahrtstrasse ein, so
darf er darauf vertrauen, dass ein auf der
Vorfahrtstrasse fahrender Kraftfahrer das Rotlicht einer
Fußgängerampel beachtet. Kommt es trotzdem zu einem
Zusammenstoß, weil der andere Verkehrsteilnehmer das
Rotlicht missachtet hat, so wiegt dieser Verstoß
schwerer. In dem vorliegenden Fall musste der
Rotlichtsünder 2/3 des Schadens begleichen (OLG Köln v.
06.02.2002, AZ 11 U 143/01).
Schadensberechnung bei fachgerechter Eigenreparatur
Entschließt sich der Geschädigte nach einem Autounfall
trotz wirtschaftlichem Totalschaden zu einer Reparatur
des Wagens, so kann er den von einem Gutachter
ermittelten Reparaturpreis auch dann verlangen, wenn er
die Reparatur in eigener Regie durchführt und die Kosten
daher tatsächlich nicht anfallen. Allerdings muss die
Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden sein
und die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem
Wert des Autos vor dem Unfall liegen (OLG Hamm v.
17.12.2001, AZ 13 U 132/01).
Schmerzensgeld bei Querschnittlähmung
Ist ein Fußgänger nach einem unverschuldeten Unfall mit
einem Motorradfahrer körperlich, geistig und seelisch
außerordentlich schwer beeinträchtigt, so dass er
weitgehend gelähmt und auf fremde Hilfe und Pflege
angewiesen ist, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld
in Höhe von 1,2 Mio. DM. Das Gericht begründete das hohe
Schmerzensgeld damit, dass die Erwartungen des
22-jährigen an das Leben aufgrund des Unfalls und den
davongetragenen Querschnittslähmungen völlig zerstört
seien (LG Würzburg v. 03.12.2001, AZ 22 O 713/99).
Kinder müssen auf Gefahren im Straßenverkehr hingewiesen
werden
Eltern müssen ihre Kinder wiederholt auf die zu
beachtenden Verkehrsregeln und Unfallgefahren hinweisen.
Ein 6 Jahre alter Junge fuhr allein mit seinem Fahrrad
in einer Wohnsiedlung. Er fuhr mit hoher Geschwindigkeit
aus einem Seitenbahn auf die Fahrbahn und kollidierte
dort mit einem Auto. Dem am Wagen entstandenen
Sachschaden, wollte der Fahrer von den Eltern ersetzt
haben. Die Richter entschieden, dass die Eltern ihre
Aufsichtspflicht verletzt hätten. Es gehe primär nicht
darum, dass die Eltern ihr Kind überhaupt allein mit dem
Rad durch die Gegend fahren ließen, sondern darum, dass
eine erst sechsjähriger Junge in gesteigertem Maße noch
noch regelmäßiger Überwachung und des Hinweises auf die
potentiellen Gefahren und die zu beachtenden
Unfallgefahren bedarf. Die Eltern hätten ihr Kind gerade
auch auf die konkreten Verkehrsgefahren in ihrer Straße
hinweisen, und es davor warnen müssen, mit hohem Tempo
von dem Seitenweg auf die Straße zu fahren. Die
allgemein gehaltenen Erfahrungen der Eltern waren dem
Gericht nicht präzise genug (AG Langen (Hessen) v.
30.11.2001, AZ 56 C 166/01).
Fußgänger
Ein Autofahrer, der stadtauswärts mit 45 km/h unterwegs
ist, muß nicht damit rechen, daß hinter einem auf der
anderen Straßenseite stehenden Müllfahrzeug plötzlich
ein Fußgänger auf die Straße läuft. Dies gilt auch dann,
wenn sich hinter dem Müllwagen eine Fahrzeugschlange
gebildet hat (OLG Celle v. 22.11.2001, AZ 4 U 94/01).
Vorsicht bei Parkplatzsuche
Autofahrer die plötzlich bremsen, weil sie eine
Parkplatzlücke zu spät erkannt haben, trifft ein
Mitverschulden, falls es zu einem Unfall kommt. Ein
Mazda-Fahrer war auf Parkplatzsuche und bremste abrupt
als er eine Parkplatzlücke zu spät erkannte. Ein LKW
konnte nicht rechtzeitig bremsen und fuhr auf ihn auf.
Die Unfallbeteiligten stritten vor Gericht, wer für den
Schaden aufkommen muß. Das Kammergericht Berlin
entschied, daß der LKW-Fahrer zwei Drittel des Schadens
tragen muß. Er hatte entweder den nötigen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten, war zu schnell
gefahren oder hatte nicht seine ganze Aufmerksamkeit auf
den Straßenverkehr gelenkt. Der Mazda-Fahrer muß jedoch
einen Drittel des Schadens selbst tragen, da es die
Straßenverkehrsordnung den Autofahrern verbietet ohne
zwingenden Grund stark abzubremsen. Eine zu spät
erkannte Parklücke stellt jedoch keinen zwingenden Grund
dar, der das plötzliche Bremsen rechtfertigen kann
(Kammergericht Berlin v. 22.11.2001, AZ 12 U 3682/00).
Erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit ist nicht
immer grob fahrlässiges Verhalten
Autofahrer handeln trotz erheblicher Überschreitung der
Geschwindigkeit nicht grob fahrlässig, wenn die
Geschwindigkeitsbegrenzung erst kurz vor der
Unfallstelle beginnt und dem Autofahrer nur einige
Sekunden Zeit bleiben, um sein Tempo zu reduzieren. Der
Ehemann der Klägerin fuhr mit ca 95 km/h in einen
Baustellenbereich hinein, in dem eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h galt und
verursachte einen Unfall. Die Geschwindigkeitsbegrenzung
war allerdings erst 93 m vor der Baustelle angeordnet
worden. Die Kaskoversicherung weigerte sich den
entstandenen Schaden zu ersetzen, da der Mann die
zulässige Geschwindigkeit um fast das Doppelte
überschritten hätte. Das Gericht entschied, dass der
Mann nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Zwar spricht
eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung häufig
für ein grob fahrlässiges Verhalten, doch die konkreten
Umstände des Einzelfalls müssen immer berücksichtigt
werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde erst 93 m
vor der Baustelle angeordnet, so dass dem Mann nur 3,5
Sekunden Zeit blieben seine Geschwindigkeit auf 50 km/h
zu drosseln. In einer solchen Situation kann dem Mann
allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden, die Versicherung ist damit nicht von ihrer
Leistungspflicht befreit (OLG Frankfurt am Main v.
31.10.2001, AZ 7 U 83/01).
Vorsicht vor überladenen LKWs
Fallen Teile von einem offenkundig überladenen Lastwagen
herab auf hinterherfahrende Fahrzeuge, müssen sich die
nachfolgenden Fahrer eine Mitschuld anrechnen lassen.
Eine PKW - Fahrerin fuhr eine Wagenlänge hinter einem
LKW her, von dem wiederholt Erdbrocken fielen. Obwohl
einige Brocken auf dem Auto landeten, überholte die Frau
den LKW, wobei noch mehr Erde auf den Wagen fielen. Den
dabei entstandenen Schaden von 1000 DM wollte sie
anschließend von dem LKW - Fahrer ersetzt bekommen. Das
Gericht bürdete der Autofahrerin allerdings eine
Mitschuld von 50 % auf. Die Gefahr war offenkundig; die
Frau hätte nicht so nah an den LKW heranfahren dürfen.
Sie bekam daher nur die Hälfte des Schadens ersetzt (AG
Biedenkopf v. 10.10.2001, AZ 5 C 450/00).
Haftung bei Kettenauffahrunfall
Wer mit seinem Auto in einen Unfall verwickelt wird,
kann auch dann haften, wenn ihn keine Schuld trifft. Die
so genannte allgemeine Betriebsgefahr eines Autos wird
beim Schaden mitberücksichtigt. Bei starkem Regen kam es
zwischen einem Citroen, einem BMW und einem Audi zu
einem Kettenauffahrunfall. Die BMW-Fahrerin gab an, dass
sie gestanden habe und von dem nachfolgenden Audi in den
Citroen geschoben wurde. Die Audi-Fahrerin gab an, dass
der Citroen zum Unfallzeitpunkt gefahren sei, und sie
müsse daher auf gar keinen Fall für deren Frontschäden
aufkommen. Außerdem müsse die allgemeine Betriebsgefahr
des Fahrzeug berücksichtigt werden. Ein Sachverständiger
stellte fest, dass der BMW gestanden hat. Es konnte aber
nicht geklärt werden, ob er schon vorher in den Citroen
gefahren ist, oder erst vom nachfolgenden Auto
reingeschoben wurde. Das Gericht entschied wie folgt:
Der BMW hat beim Zusammenstoß mit dem Audi gestanden, so
dass die Betriebsgefahr des Audi überwiegt. Dessen
Fahrerin muss daher für die Heckschäden am BMW
aufkommen. Die Frontschäden muss die BMW-Fahrerin aber
selber tragen (OLG Hamm v. 06.09.2001, AZ 6 U 188/00).
Haftung bei Überholen
Ein Autofahrer muss beim Überholen einer Auto-Kolonne
sicher sein, dass keiner der vor ihm fahrenden Wagen
nach links abbiegen will. Ansonsten muss er einen Teil
des Schadens selbst tragen. In dem verhandelten Fall war
ein Autofahrer beim Abbiegen mit einem Wagen
zusammengestoßen, dessen Fahrer von hinten kommend zum
Überholen angesetzt hatte. Der Kläger war der Meinung,
der Überholende habe den Unfall verursacht. Die Richter
des OLG Frankfurt a.M. urteilten: Wer in der Kolonne
fahre, müsse seinerseits sorgsam darauf achten, dass
kein Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe. Würden diese
Pflichten verletzt und komme es zu einem Zusammenstoß,
so treffe jeden der beteiligten Autofahrer ein
Verschulden in gleicher Höhe (OLG Frankfurt a.M. v.
03.09.2001, AZ 1 U 73/00).
Radfahrer auf dem Gehweg haftet für Unfall mit Auto
Ein Radfahrer, der verbotenerweise auf dem Gehweg fährt,
kann bei einem Zusammenstoß mit einem Auto zur
Rechenschaft gezogen werden. Ein 16 Jahre alter
Radfahrer fuhr auf dem Gehweg und stieß mit einem aus
einer Tiefgarage kommenden Auto zusammen. Die Fahrerin
des Wagens bemerkte den Radfahrer an der
unübersichtlichen Ausfahrt nicht rechtzeitig. Das
Gericht entschied, dass der Radfahrer 80 Prozent und die
Autofahrerin lediglich 20 Prozent des entstandenen
Gesamtschadens zu tragen habe. Während die Autofahrerin
nur geringfügig gegen das Gebot der Rücksichtnahme im
Straßenverkehr verstoßen habe, handele es sich beim
Radfahren auf dem Gehweg um ein "grobes Verschulden" (AG
Augsburg v. 25.07.2001, AZ 16 C 2159/01).
Betriebsgefahr gegenüber 9-jährigem Radfahrer
Auch wenn einem Autofahrer bei einem Unfall mit einem
Kind kein Verschulden trifft, muss er aufgrund der
Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges für einen Teil des
Schadens aufkommen, wenn der Unfall für ihn nicht
unabwendbar war. Daher verurteilte das Gericht den
Autofahrer zu einer Mithaftung in Höhe von 40% (OLG
Celle v. 10.05.2001, AZ 14 U 117/00).
Haftung bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn
Überschreitet ein Autofahrer die Höchstgeschwindigkeit
auf der Autobahn und kommt es dabei zu einem Unfall, ist
ein Mitverschulden nicht zwingend anzunehmen. Bei einer
Geschwindigkeit von 160 km/h war ein Sportwagenfahrer
auf der linken Spur von einem anderen Fahrzeug, welches
wiederum selbst, aufgrund eines dritten Wagens, der ohne
zu blinken und auf den nachfolgenden Verkehr zu achten
die Spur wechselte, ausweichen mußte, geschnitten
worden. Bei dem Ausweichmanöver verlor der
Sportwagenfahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und
erlitt erhebliche Verletzungen. Trotz der überhöhten
Geschwindigkeit, die in der Regel zu einer Mithaftung
führt, sprach das Landgericht Darmstadt dem
Sportwagenfahrer einen hundertprozentigen
Schadensersatzanspruch sowie Schmerzensgeld zu. Nach
Auffassung des Gerichts trifft den Fahrer, der durch
sein gröblich verkehrsgefährendes Verhalten von der
rechten auf die mittlere Spur gewechselt war, die
alleinige Schuld. Auch beim Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit darf sich ein Autofahrer auf ein
ordnungs- und verkehrsgemäßes Verhalten der anderen
Verkehrteilnehmer verlassen (Landgericht Darmstadt v.
03.05.2001, AZ 10 O 494/00).
Motorradfahrer, der einem Tier ausweicht, verliert im
Falle eines Unfalls nicht den Versicherunggschutz
Ein Motorradfahrer verliert seinen Versicherungsschutz
grundsätzlich nicht, wenn er versucht, einem Tier
auszuweichen und dabei einen Unfall verursacht.
Dies entschieden die Richter des OLG Hamm. Für einen
Zweiradfahrer sei es in einer Kurve zu gefährlich, die
Tiere zu überfahren. Daher müsse die Versicherung den
Schaden ersetzen, wenn es bei dem Ausweichmanöver zu
einem Unfall komme. Grobe Fahrlässigkeit oder
Unverhältnismäßigkeit könne in solchen Fällen nur
Autofahrern vorgeworfen werden (OLG Hamm v. 03.05.2001,
AZ 6 U 209/00).
Schnelles Fahren bedeutet bei Unfall nicht immer
Mitschuld
Autofahrer, die auf der Autobahn die
Richtgeschwindigkeit überschreiten, sind in der Regel zu
einer Mithaftung bei einem Unfall verpflichtet. Dies
gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn nachweislich
ein anderer Autofahrer den Unfall alleine verschuldet
habe. Mit dieser Entscheidung sprach das Landgericht
Darmstadt einem Sportwagenfahrer nach einem Unfall einen
100prozentigen Schadensersatzanspruch und außerdem
Schmerzensgeld zu. Im konkreten Fall war der Fahrer bei
Tempo 160 auf der Autobahn von einem anderen Pkw
"geschnitten" worden und dabei schwer verunglückt (LG
Darmstadt v. 03.05.2001, AZ 10 O 494/00).
Schadensteilung bei nicht geklärtem Verschulden
Kann selbst ein Sachverständige nicht klären, wer die
Schuld an einem Auffahrunfall trägt, liegt ein sog.
ungeklärter Verkehrsunfall vor, mit der Folge, dass der
Schaden von den Unfallparteien je zur Hälfte zu tragen
ist. In dem vorliegenden Fall konnte nicht geklärt
werden, ob ein Taxi auf eine Straßenbahn aufgefahren,
oder ob die Bahn rückwärts auf das Taxi gerollt war (OLG
Hamm v. 21.03.2001, AZ 13 U 216/00).
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wer ohne Fahrerlaubnis fährt und dabei in einen Unfall
verwickelt wird, kann nicht allein deshalb als
Unfallverursacher angesehen werden. An der Einmündung in
eine Vorfahrtstraße kam es zu einem Zusammenstoß
zwischen einer Autofahrerin, die dort einbiegen wollte,
und einem anderen Verkehrsteilnehmer, der trotz
Führerscheinentzugs mit seinem Kfz unterwegs war. Nach
Auffassung des Gerichts muß der fehlende Führerschein
aber zusätzlich unfallursächlich sein. Davon kann jedoch
nur ausgegangen werden, wenn sich der Unfall mit
gültiger Fahrerlaubnis nicht ereignet hätte. Hier war
jedoch das vorfahrtswidrige Verhalten der Frau
unfallursächlich (KG Berlin v. 22.02.2001, AZ 12 U
7599/99).
Unfall beim Aussteigen
Ein Autofahrer, der die geöffnete Fahrertür eines
anderen Verkehrsteilnehmers erblickt, muss genügend
Abstand halten, um sicher passieren zu können. Ein
Abstand von weniger als einem Meter ist nach Ansicht der
Richter grob fahrlässig. Anders verhalte es sich, wenn
die Tür plötzlich aufgerissen und der Autofahrer dadurch
zu plötzlichen Reagieren gezwungen werde. Stand die
Fahrertür jedoch länger auf, so fehle es an dem
typischen Überraschungsmoment (LG Berlin v. 22.02.2001,
AZ 58 S 194/00).
Kein HWS-Trauma unter 10 km/h
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einer plötzlichen
Veränderung der Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h,
so ist grundsätzlich das Auftreten eines
Halswirbelschleudertraumas (HWS-Trauma) ausgeschlossen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann möglich,
wenn die betroffene Person Vorschäden an der
Halswirbelsäule hatte und wenn sie sich im Zeitpunkt des
Unfalls nicht in der üblichen Sitzposition befand. Dies
hat jedoch der Geschädigte zu beweisen, zum Beispiel
durch einen objektivierbaren und nachprüfbaren
medizinischen Befund (LG Berlin v. 20.11.2000, AZ 58 S
7/00).
Streupflicht von Grundstückseigentümer
Fußgänger können bei Glatteis grundsätzlich nicht
erwarten, daß der Bürgersteig auch am Gehwegrand
gestreut ist. ein Mann hatte bei Glatteis vor einem
Wohnhaus geparkt, war an der Straßenseite ausgestiegen
und dann um den Wagen herumgegangen. An der
Bordsteinkante, die im Gegensatz zur Gehwegmitte nicht
gestreut war, kam er zu Fall. Das OLG Nürnberg
entschied, daß der Verletzte keine
Schadensersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer
geltend machen kann. Gehwege ohne besondere
Verkehrsbedeutung müssen nicht in voller Breite gestreut
werden. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Streifen von
etwa 1 bis 1,20 Meter abgestreut werde, der es zwei
Fußgängern ermöglicht, vorsichtig aneinander
vorbeizugehen. Somit hatte der Grundstückseigentümer
seine Streupflicht nicht verletzt (OLG Nürnberg v.
17.11.2000, AZ 6 U 2402/00).
Gebrauchte Reifen müssen verkehrssicher sein
Beim Kauf von gebrauchten Autoreifen auf einem
Schrottplatz darf der Kunde davon ausgehen, dass die
Reifen verkehrssicher sind. Ein Autofahrer hatte einen
Unfall verursacht, der auf einen defekten Reifen
zurückzuführen war. Dieser hatte der Autofahrer zuvor
bei einer Autoverwertung gekauft. Der Unfallgegner hatte
ihn daraufhin auf Schadenersatz verklagt. Die Richter
des OLG Köln wies die Klage zurück. Sie befanden: Der
Betreiber einer Autoverwertung habe dafür Sorge zu
tragen, dass seine angebotenen Reifen in einwandfreiem
Zustand seien. Der Käufer müsse die Reifen vor Gebrauch
nicht zusätzlich in einem Fachbetrieb auf ihre
Gebrauchstauglichkeit prüfen lassen(OLG Köln v.
07.11.2000, AZ 3 U 100/98).
Unfallhaftung auch ohne Verschulden
Auch wenn ein Fahrer gegen keine Verkehrsregel verstoßen
und auch keinen Fahrfehler begangen hat, kann er unter
gewissen Umständen allein aufgrund der Betriebsgefahr
seines Wagens haften. Auf einer schmalen Straße war
einem Autofahrer eine Großraumlimousine
entgegengekommen. Durch die gewaltigen Ausmaße
eingeschüchtert, wich er scharf rechts aus. Dabei geriet
der Wagen ins Schleudern und der Mann verunglückte. Das
Gericht entschied, dass die Fahrerein der
Großraumlimousine zur Hälfte für den Schaden aufzukommen
habe. Dabei genüge es bereits, dass der Betrieb ihres
Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe. Einen
Fahrfehler hatte sie nämlich nicht begangen (OLG Hamm v.
24.10.2000, AZ 27 U 62/00).
HWS-Schleudertrauma bei seitlichem Aufprall
Bei seitlichem Aufprall kann auch bei geringerer
Geschwindigkeit als 11 km/h eine Verletzung der
Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma) angenommen werden.
Das Gericht stellte fest, dass die sog.
Harmlosigkeitsgrenze von 11 km/h zwar für Heckanstoß,
nicht jedoch für einen seitlichen Zusammenstoß gelte.
Die Harmlosigkeitsgrenze besagt, dass bei Unfällen mit
geringer Geschwindigkeit bei Fahrzeuginsassen in der
Regel kein Schleudertrauma auftreten kann (AG Aachen v.
07.09.2000, AZ 6 C 315/99).
Haftung des Falschparkers bei Unfall
Ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug führt bei einem
Unfall nur dann zu einer Haftung des Halters, wenn sich
das Fahrzeug auf das Verkehrsgeschehen in irgend einer
Form störend ausgewirkt hat. Ein Autofahrer hatte beim
Zurücksetzen aus seiner Grundstückseinfahrt ein Auto auf
der gegenüberliegenden Straßenseite gerammt, dass dort
im absoluten Halteverbot stand. Das Gericht ging von
einer Alleinschuld des zurücksetzenden Autofahrers aus.
Dieser hätte besonders vorsichtig sein und das
abgestellte Fahrzeug im Rückspiegel sehen müssen.
Demgegenüber falle das Falschparken in keiner Weise
störend ins Gewicht (AG Sömmerda v. 30.06.2000, AZ 1 C
544/99).
"Rechts vor links" ist bei Ausfahrt von Spielstrassen
nicht anwendbar
Die Regel "rechts vor links" gilt für einen
Verkehrsteilnehmer dann nicht, wenn er aus einer
verkehrsberuhigten Zone fährt. Eine Autofahrerin war aus
einer sog. "Spielstraße" links abgebogen und mit einem
anderen Wagen zusammengestoßen. Der Unfallverursacher
hatte die Ansicht vertreten, dass es vielen
Verkehrsteilnehmern unbekannt sei, dass das
Verkehrsschild, welches das Ende einer Spielstraße
kennzeichnet (blaues Rechteck mit weißen Figuren und
einem roten Schrägstrich), auch die Vorfahrt regelt.
Deshalb wollte sie einen Teil ihres Schadens von der
gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Die
Richter des OLG Hamm wiesen ihre Klage ab. Sie
urteilten: Es sei unerheblich, ob die andere Fahrerin
mit einem derartigen Fehlverhalten hätte rechnen müssen.
Ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem verkehrsberuhigten
Bereich fahre, habe sich genauso zu verhalten, wie
jemand, der aus einem Grundstück in eine öffentliche
Straße einfährt. Eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer müsse bei der Ausfahrt aus einer
Spielstrasse grundsätzlich ausgeschlossen werden (OLG
Hamm v. 09.06.2000, AZ 32 S 87/00).
Unübersichtliches Überholen in deiner Kurve - keinen
Anspruch auf Versicherungsschutz
Ein Autofahrer, der in einer unübersichtliches Kurve
überholt und einen Unfall verursacht, hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Ein Autofahrer
hatte einen vor ihm fahrenden Wagen in einer
unübersichtlichen Kurve überholt. Als ihm ein anderes
Fahrzeug entgegen gekommen war, hatte er seinen Wagen so
stark nach rechts lenken müssen, dass er von der
Fahrbahn abgekommen war. Seine Versicherung hatte für
den Schaden nicht aufkommen wollen. Zurecht- wie die
Richter des OLG Köln entschieden: Der Autofahrer habe
"auf gut Glück" überholt. Der Unfall sei daher nicht
durch eine Fehleinschätzung verursacht worden, wie sie
jedem Fahrer schon einmal unterlaufen könne. Er habe
vielmehr grob fahrlässig gehandelt. Und deshalb müsse
seine Versicherung nicht zahlen (OLG Köln v. 30.05.2000,
AZ 9 U 1/99).
Haftung bei Gefälligkeitsfahrt
Die volle Haftung des Bekannten eines Fahrzeughalters
ist bei Gefälligkeitsfahrten selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn auch der Fahrzeughalter ein
Interesse an der Fahrt hatte. In dem vom Landgericht
Nürnberg-Fürth zu entscheidenden Fall gestattete die
Fahrzeughalterin ihrer Freundin, nach einem
Einkaufsbummel mit ihrem Fahrzeug nach Hause zu fahren,
wenn sie von ihr bei Dienstschluss wieder abgeholt
werde. Die Bekannte übernahm vereinbarungsgemäß den Pkw
und fuhr damit nach Hause. Auf der Rückfahrt zur
Arbeitsstelle verursachte sie einen Unfall mit einem
Sachschaden von knapp 10.000 DM. Sie war allerdings nur
zu einem Schadensersatz in Höhe von 6.000 DM bereit. Das
Gericht sah für eine solche Haftungsbeschränkung keinen
Grund. Nur bei Übernahme unüberschaubarer Risiken und
wenn die Fahrt überwiegend im Interesse des
Fahrzeughalters liege, käme dies in Betracht (LG
Nürnberg-Fürth v. 25.02.1999, AZ 2 S 8090/98).
Haftung bei Arbeitsunfall im Straßenverkehr
Bei einem Verkehrsunfall, der rechtlich als
Arbeitsunfall einzustufen ist, haftet der Fahrer nicht
gegenüber geschädigten Kollegen. Ein Mann, der auf
610-Mark-Basis für ein Ingenieurbüro Vermessungsarbeiten
ausführte, hatte mit einem Firmenwagen des
Ingenieurbüros einen schweren Verkehrsunfall verursacht.
Seine Beifahrerin, eine festangestellte
Vermessungstechnikerin des Ingenieurbüros, wurde dabei
schwer verletzt und klagte auf Schmerzensgeld und 10 000
Mark Verdienstausfall. Das LG Itzehoe wies die Klage
zurück: Da die Frau im firmeneigenen Wagen von einem
Betriebskollegen zu einem auswärtigen Arbeitseinsatz
befördert worden sei, handele es sich um einen
innerbetrieblichen Vorgang. Der Unfall sei ein sog.
Wegeunfall und damit ein Arbeitsunfall gewesen. Eine
Haftung des Mannes für die Unfallfolgen sei deshalb
ausgeschlossen (LG Itzehoe v. 10.02.1999, AZ 6 O
369/98).
Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung und
Geschwindigkeitsüberschreitung
Stößt ein Mockickfahrer bei der Einfahrt in eine
Vorfahrtsstrasse mit einem vorfahrtsberechtigten
Autofahrer zusammen, der aber seinerseits die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 30 % überschritten hat, so
haftet der Mockickfahrer in Höhe von 70 % und der
PKW-Fahrer in Höhe von 30 % für den entstandenen Schaden
(OLG Nürnberg v. 28.01.1999, AZ 8 U 1198/97).
Anspruch auf ersparte Mietwagenkosten
Mietet der Geschädigte nach einem Unfall einen Mietwagen
einer geringeren Klasse als Ersatz und vermeidet dadurch
Mietwagenkosten, so hat der Schädiger die Kosten für
einen Mietwagen der höheren Klasse zu ersetzen. Das
Oberlandesgericht Hamm begründete seine Entscheidung
damit, dass eine Ersparnis nicht dem Schädiger zugute
kommen dürfe (OLG Hamm v. 25.01.1999, AZ 6 U 119/98).
Gestellter Verkehrsunfall
Bei einem offensichtlich in betrügerischer Absicht
gestellten Verkehrsunfall muß die
Haftpflichtversicherung an keinen der Beteiligten
zahlen. Ein Porschefahrer, der bereits zweimal wegen
Betruges rechtskräftig verurteilt worden war, hatte
behauptet, er sei gegen einen Jaguar geprallt, weil ihn
sein klingelndes Handy abgelenkt habe. Beide Fahrzeuge
erlitten Totalschaden. Der Fahrer des Jaguar wollte sich
den Schaden von rund 24.000 Mark auf der sog.
Gutachter-Basis bar auszahlen lassen. Ein
Sachverständiger hatte aber festgestellt, daß der Jaguar
zum Zeitpunkt der Kollision nicht fuhr sondern still
stand. Außerdem sei er vier Tage später erneut in einen
ähnlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Das LG
Itzehoe entschied, die Versicherung des Porschefahers
müsse nicht zahlen. Wer ausdrücklich in die Schädigung
seines Rechtsguts einwillige, erleide "kein
ersatzfähiges Unrecht", so die Urteilsbegründung (LG
Itzehoe v. 16.12.1998, AZ 2 O 47/98).
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen
Auf privaten Parkplätzen geht die Pflicht, auf andere
Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, den Regeln der
Straßenverkehrsordnung vor. Wer stur und rücksichtslos
auf seinem Vorfahrtsrecht beharrt und so einen Unfall
provoziert, muß unter Umständen die Hälfte des
entstandenen Schadens selbst tragen. Auf einem
Supermarktparkplatz war es zu einem Zusammenstoß eines
Mofa-Fahrers mit einem Auto gekommen. Der Mofa-Fahrer
berief sich darauf, daß er Vorfahrt gehabt habe, weil er
auf einer farblich markierten Spur gefahren sei. Dem
widersprach der Autofahrer. Er habe Vorfahrt gehabt,
schließlich sei er von rechts gekommen: Rechts vor
links. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, daß
die Schuld beide Parteien gleichermaßen treffe. Zwar
gelte auch auf privaten Parkplätzen die
Straßenverkehrsordnung, nach der der Autofahrer Vorfahrt
gehabt hätte. Wegen der häufig unübersichtlichen
Verkehrslage auf Parkplätzen sei der wichtigste
Grundsatz jedoch das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme. Alle Verkehrsteilnehmer müssen wegen
ein- und ausparkender Autos und wegen des sog.
Suchverkehrs besonders aufmerksam fahren. In kritischen
Situationen darf keinesfalls auf vermeintlichen
Vorfahrtsrechten beharrt werden. Man muß vielmehr
versuchen, sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern zu
verständigen. Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien
gleichermaßen ihre Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme verletzt. Daher müßten auch beide den
Schaden jeweils zur Hälfte tragen (OLG Oldenburg v.
04.11.1998, AZ 3 U 62/98).
KfZ-Anschaffung als Schadensminderungspflicht
Kann ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall
seine Arbeitsstelle verloren hat, eine ihm angebotene
neue Arbeitsstelle nur bei Benutzung eines KfZ
erreichen, so kann ihn die Pflicht treffen, sich zu
diesem Zweck ein KfZ anzuschaffen. Die entschied der
Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem
Geschädigten eine neue Arbeitsstelle in ihrem eigenen
Hause angeboten hatte. Der Geschädigte nahm die Stelle
mit der Begründung nicht an, er könne diesen
Arbeitsplatz nur mit einem KfZ erreichen, besitze aber
keines. Da er finanziell dazu in der Lage war, sich ein
KfZ anzuschaffen, gehöre es zu seiner
Schadensminderungspflicht, die auch zu tun, um so seinen
Verdienstausfall zu begrenzen, urteilte das Gericht (BGH
v. 29.09.1998, AZ VI ZR 296/97).
Auffahrunfall während Anfahrvorgang
Bremst ein Autofahrer nach dem Anfahrvorgang abrupt ab,
weil er an einer Kreuzung das Einsatzhorn einer
Polizeifahrzeugs hört, trägt er keine Mitschuld, wenn
der Hintermann auffährt. Das Gericht hielt zwar den
Sicherheitsabstand von 10 m bei einer Geschwindigkeit
von 30 km/h unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel
für ausreichend. Der Auffahrende hätte aber nach Ansicht
des Gerichts besonders aufmerksam sein müssen und mit
einem Bremsvorgang des Vordermannes rechnen müssen, als
er das Einsatzhorn hörte (OLG Hamm v. 04.06.1998, AZ 6 U
150/97).
"Geisterfahrer" haften mit
Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer, der
auf einem Radweg gegen die Fahrtrichtung fährt, dann
trifft den Radfahrer zumindest eine Teilschuld. Ein
Autofahrer war bei der Ausfahrt aus einer Seitenstraße
mit einer Radfahrerin kollidiert. Der Radler war falsch
herum auf dem Radweg gefahren und der Autofahrer hatte
nur in eine Richtung geschaut. Das Gericht verteilte die
Haftung zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte wissen
müssen, dass Radfahrer häufig Radwege in falscher
Richtung benutzen. Aber auch der Radler hätte mit
plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen (OLG Hamm
v. 26.05.1998, AZ 9 U 12/98).
Wartepflicht auch bei geringem Unfallschaden
(Fahrerflucht)
Auch wenn der Sachschaden nur 500 DM beträgt, muß der
Unfallverursacher am Unfallort warten. Ohne den
Verursacher könnten nämlich Unfallverlauf,
Verantwortlichkeit, Schadensumfang und die Pflichten der
Versicherung nicht geklärt werden, so das Landgericht
Limburg. Wer sich trotz Wartepflicht entferne, mache
sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern
verliere möglicherweise auch seinen Versicherungsschutz.
Zur Höhe des Schadens stellte das Gericht fest, daß
andere Gerichte eine Meldepflicht schon bei einem
Schaden von 100 DM angenommen hätten (LG Limburg v.
16.04.1997, AZ 3 S 370/96).
Fiktive Reparaturkostenabrechnung
Der Geschädigte bekommt nicht die Kosten einer Reparatur
bei einer teuren Vertragswerkstatt erstattet, wenn er
nicht darlegen kann, daß er auch sonst immer eine
Vertragswerkstatt aufsucht und den Schaden auch
tatsächlich auch nur von einer kleinen Werkstatt hat
reparieren lassen. Erstattet werden dann nur die
Reparaturkosten in Höhe der mittlereren ortsüblichen
Stundenverrechnungssätze (OLG Hamm v. 22.04.1996, AZ 6 U
144/95).
Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall
Wird ein Pkw-Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt,
so kann die Höhe des Schmerzensgeldes schon allein
aufgrund der allgemeinen Gefahr des Straßenverkehrs,
gemindert werden. Das Pkw-Fahren in der heutigen
Verkehrssituation stellt einen höchst gefährlichen
Vorgang dar. Wer sich dennoch einer solchen Gefährdung
zur Befriedigung des Eigeninteresses aussetzt
(Transport, Fahrlust usw.), trägt demnach zumindest eine
Mitschuld für daraus entstehende Schmerzen und kann
daher nur eingeschränkt entschädigt werden (AG
Wilhelmshaven v. 20.06.1995, AZ 13 C 231/95).
Beweislast im Schadensfall
Der Verkäufer hat dem Käufer ein Verschulden am Eintritt
eines Schadens während der Garantiezeit zu beweisen,
wenn die vom Verkäufer zugesagte Garantiezeit die
gesetzliche Verjährungsfrist (6 Monate) nicht
überschreitet. Im vorliegenden Fall war die
Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen formulargemäß
ausgeschlossen worden, dem Käufer jedoch eine 3-monatige
Garantiezeit für Motor und Getriebe eingeräumt worden.
Dies führt dazu, daß der Verkäufer bei einem
Motorschaden innerhalb der 3-Monats-Frist ein
Verschulden des Käufers zu beweisen hat, um sich von
einer Ersatzpflicht zu befreien.
Abbiegen eines Radfahrers
Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten
Abbiegevorgangs den Arm ausgestreckt zu halten (OLG Hamm
v. 08.06.1989, AZ 27 U 2/89).
Überhöhte Geschwindigkeit
Ein Autofahrer, der auf einer kurvenreichen Strecke die
vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um
mehr als 40 km/h überschreitet, und dadurch einen Unfall
verursacht, kann von seiner Vollkaskoversicherung nicht
die Schadensregulierung verlangen. Die Versicherung muß
nach Auffassung des Gerichts für ein solch
leichtsinniges Verhalten nicht einstehen (OLG Köln, AZ 9
U 45/02).
Ablenkung durch Freisprechanlage
Die Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet für
einen Schaden aufzukommen, wenn der Versicherte auf der
Autobahn schnell fährt und während der Fahrt mit der
Freisprecheinrichtung hantiert. In dem vorliegenden Fall
hatte ein Autofahrer bei Tempo 120 auf der Autobahn die
Spur gewechselt und währenddessen versucht, an der
Freisprecheinrichtung seines Handys einen eingehenden
Anruf abzuweisen. Dabei kam er unbemerkt von der
Fahrspur ab und fuhr einem Wohnwagen auf. Die Richter
entschieden, dass der Fahrer grob fahrlässig handelte
und die Vollkaskoversicherung daher nicht für den
Schaden aufkommen müsse (LG Frankfurt, AZ 2/230 506/00).
Alkohol am Steuer tabu
Autofahrer, die unter Alkoholeinfluß einen Unfall bauen,
haben selbst bei verkehrswidrigem Verhalten des
gegnerischen Fahrers in der Regel erst einmal schlechte
Karten. Denn nach Auffassung der Richter des LG Coburg
spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins zunächst
dafür, daß die erhöhte Blutalkoholkonzentration Ursache
für den Zusammenstoß war. Gelingt dem Unfallfahrer der
Gegenbeweis jedoch nicht, so geht er vor Gericht
möglicherweise leer aus (LG Coburg, AZ 32 S 67/00).
Aussteigen aus einem Fahrzeug
Wenn ein Autofahrer beim Ausstieg aus seinem Fahrzeug
einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verursacht, geht
das Gericht davon aus, dass der Fahrer den Unfall
schuldhaft verursacht hat. Dafür spricht der sog. Beweis
des ersten Anscheins. Diese Vermutung kann der
Autofahrer jedoch entkräften, indem er beweist, dass dem
anderen Autofahrer Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist.
Dies kann z.B. durch Zeugen geschehen, die vielleicht
beobachtet haben, dass das Fahrzeug zu dicht an der Tür
vorbeigefahren ist (KG Berlin, AZ 12 U 330/02).
Autofahrer verliert selbst dann Versicherungsschutz,
wenn er Unfallflucht mit Schock begründet
Autofahrer, die aufgrund eines Schocks Unfallflucht
begehen, verlieren den Versicherungsschutz. Eine Frau
hatte Unfallflucht begangen und sich zur Begründung auf
einen Schock berufen. Als sie Geld von ihrer
Vollkaskoversicherung Geld gefordert hatte, hatte diese
nicht zahlen wollen. Denn sie war der Meinung, die Frau
habe mit der Unfallflucht ihre Pflicht verletzt, zu
Aufklärung der Unfallursache beizutragen. Die Richter
des OLG Frankfurt a.M. teilten diese Ansicht: Denn ein
Schock komme zum einen nur sehr selten vor und zum
anderen klinge er sehr rasch wieder ab. Die Frau hätte
daher nach dem Abklingen des Schocks zurückkehren oder
die Polizei verständigen können. Zudem habe die Klägerin
nicht nachgewiesen, das der Schock die Ursache für die
Unfallflucht gewesen sei. Nach der Ansicht des OLG
reiche bereits allein das Entfernen vom Unfallort für
einen völligen Ausschluss des Versicherungsschutzes aus
(OLG Frankfurt a.M., AZ 7 U 23/2000).
Halterhaftung: Wagen nach Autoklau demoliert
Wem sein Wagen gestohlen und im Rahmen einer
Verfolgungsjagd mit der Polizei zu Schrott gefahren
wird, der muss neben den Gutachterkosten auch für die
Entsorgung löhnen. Der hilflose Versuch eines Klägers,
sich vor dem Mainzer Verwaltungsgericht gegen eine
entsprechende Zahlungsaufforderung des Landes
Rheinland-Pfalz zu wehren, scheiterte. Die Richter
argumentierten zu Lasten des Halters: Nachdem auf Kosten
des Diebes das Fahrzeugwrack bis zum Gelände der Polizei
gebracht wurde, hätte sich der Halter um den Wagen
kümmern müssen. Der polizeilichen Aufforderung zu einer
Meldung war der Fahrzeughalter nicht nachgekommen. In
der Folge ließen die Beamten den Wagen begutachten und
gaben ihn nach der Schätzung des Werts auf null in die
Schrottpresse - alles auf Kosten des Fahrzeughalters. Zu
Recht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied, da
allein dieser die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug
hatte (VerwG Mainz, AZ 1 K 101/03.Mz).
Heruntergefallene Zigarette
Wer am Steuer auf der Suche nach einer
heruntergefallenen brennenden Zigarette einen Unfall
verursacht, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Vollkaskoversicherung. Dieses Verhalten, das vor Gericht
als grob fahrlässig eingestuft wird, befreit die
Versicherung von der Leistungspflicht(OLG Hamm, AZ 20 U
155/99).
Mitschuld und Helmpflicht
Erleidet ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall
Verletzungen, so trifft ihn nicht deswegen eine
Mitschuld, weil er zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes
keinen Helm trug. Damit wies das OLG Nürnberg einen
entsprechenden Mitverschuldenseinwand einer
Haftpflichtversicherung gegen eine verletzte Radfahrerin
zurück. Für Fahrradfahrer gebe es gerade keine
gesetzliche Helmpflicht, so die Richter in der
Urteilsbegründung (OLG Nürnberg v. 29.07.1999, AZ 8 U
1893/99).
Unfall mit Mietwagen
Bei einem Unfall mit einem Mietwagen sollte der
Autofahrer stets die Polizei verständigen.
Ein Autofahrer hatte mit dem Mietwagen einen Unfall
gebaut. Die Polizei verständigte er nicht. In dem
Mietvertrag war jedoch festgehalten, dass der Mieter die
Polizei rufen muß, da diese Klausel der Beweissicherung
dient und daher von erheblicher Bedeutung für den
Mietwagenverleiher ist. Der Mieter wurde dazu
verurteilt, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden zu
tragen. Die Mietwagenfirma war auch nicht verpflichtet,
den Kunden auf die Klausel extra hinzuweisen (Thüringer
OLG, AZ 1 U 627/00).
Unfall wegen beschädigten Verkehrsschilds
Für Schäden aus Unfällen, die dadurch entstehen, daß
Verkehrsschilder "geknickt" und somit nicht mehr
sichtbar sind, haftet die zuständige Straßenbaubehörde.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen für sie
tödlichen Unfall verursacht, weil sie ein
Vorfahrtsschild übersehen hatte, das umgenickt war und
sich nur noch 70 cm über dem Boden befand. Nun verklagte
deren Sohn die Straßenbaubehörde erfolgreich auf
Schadensersatz. Die Behörde versuchte, sich zu
verteidigen, indem sie vorbrachte, ihr Bauhof sei
überlastet gewesen. Die Richter warfen ihr jedoch vor,
daß sie von dem beschädigten Verkehrsschild gewußt habe.
Da es von "entscheidender Bedeutung für die Sicherheit
des Straßenverkehrs" gewesen sei, hätte sie es sofort
zumindest notdürftig reparieren müssen. Daß die Behörde
überhaupt nichts unternommen habe, stelle ein
gravierendes Fehlverhalten. Hätte sie sich korrekt
verhalten, wäre es höchstwahrscheinlich gar nicht zu dem
Unfall gekommen (OLG Jena 61-3 v. 18.11.1997, AZ 3 U
221/97 (61)).
Unfallhaftung: Auftretende Spätschäden bedenken
Klagende Geschädigte, die nach einer außergerichtlichen
Einigung mit der gegnerischen Versicherung die Klage
zurücknehmen, sollten möglicherweise auftretende
Spätschäden nicht vergessen. Grund dafür: Ab dem
Zeitpunkt der Klagerücknahme läuft die Verjährungsfrist.
Schäden, die nach dem Ablauf der jeweiligen Frist
auftreten, können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit
der vorliegenden Entscheidung wiesen die Richter des
Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage eines
Autofahrers ab, der im Jahre 1990 bei einem Unfall eine
Wirbelsäulenverletzung erlitt und dafür von der
Versicherung eine Zahlung in Höhe von rund 1150 Euro
erhielt. Als er etwa acht Jahre später Probleme mit der
Halswirbelsäule bekam, führte er dies auf den damaligen
Unfall zurück. Der Versuch einer Geltendmachung
scheiterte, da mit der Klagerücknahme der Lauf der
dreijährigen Verjährungsfrist begonnen hatte (OLG
Frankfurt a.M., AZ 2 U 40/02).
Unfallhaftung: Spurwechsler aufgepasst
"Augen auf" beim Überholen. Denn wer auf der Autobahn
ausschert, muss insbesondere auf den nachfolgenden
Strassenverkehr achten. Kommt es zu einem Unfall bei dem
Überholmanöver, so spricht schon der sog. Beweis des
ersten Anscheins dafür, dass den hohen
Sorgfaltsanforderungen nicht genüge getan wurde. Vor
diesem Hintergrund wies das Oberlandesgericht Koblenz
die Schadensersatzklage eines Busunternehmens ab. Ein
Omnibusfahrer des klagenden Unternehmens wollte mit
seinem Fahrzeug einen Pkw überholen und zeigte dies
durch Blinkzeichen an. Zeitgleich brauste ein Pkw von
hinten auf der Überholspur heran, infolge dessen es zu
einer Kollision mit dem Bus kam. Die Schuld an dem
Unfall gaben die Richter dem Busfahrer. Dies begründeten
sie damit, dass dieser hätte bei seinem Überholvorgang
eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen
müssen. Im konkreten Fall sei infolge eines sog.
Anscheinsbeweises belegt, dass er seiner gesteigerten
Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei
(Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ 1 U 114/02).
Unfallversicherung: Freundschaftliche Hilfe birgt Risiko
Leistet jemand seinem Freund spontan Hilfe und verletzt
sich dabei, so kann er von der gesetzlichen
Unfallversicherung keinen Schadensersatzleistungen
erwarten. Grund dafür ist der Umstand, dass bei
spontanen und nur kurz dauernden Hilfeleistungen unter
Freunden kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
existiert. Um eine unversicherte Gefälligkeitsleistung
handelt es sich immer dann, wenn die Tätigkeit in
erheblicher Weise durch das Bekanntschaftsverhältnis
geprägt ist. Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse
die gesetzliche Unfallversicherung zur Übernahme von
Behandlungskosten für einen ihrer Versicherten
verpflichten wollen, nachdem dieser von einer Leiter
gestürzt war als er einer Bekannten spontan beim
Abnehmen einer Gardine geholfen hat (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, AZ L 2 U 370/02).
PARKEN
Anwohner mit Parkberechtigung bekommen beim Abschleppen
keine Sonderbehandlung
Eine Anwohnerparkberechtigung schützt nicht vor
Abschleppmaßnahmen und führt auch nicht dazu, dass der
Inhaber einer solchen Berechtigung im Vorfeld solcher
Abschleppmaßnahmen gesondert über diese informiert wird.
Die Anwohnerparkberechtigung erlaubt nur, das Fahrzeug
kostenlos im genannten Bereich parken zu dürfen (VGH
Mannheim, v. 19.08.2003, AZ 1 S 2659/02).
Behindertenparkplätze: Nutzung auch für nicht
vollständig Gehunfähige
Behinderte Autofahrer dürfen Behindertenparkplätze auch
nutzen, wenn sie nicht vollständig gehunfähig sind. Dies
hat das Dortmunder Sozialgericht kürzlich entschieden.
Das Versorgungsamt hatte einem 67 Jahre alten Mann das
Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis, was zur
Nutzung eines Behindertenparkplatzes berechtigt,
verweigert. Zu Unrecht, fanden die Sozialrichter, da der
Mann entsprechend ärztlichem Gutachten nur noch rund 50
Meter weit gehen könne. Wenn jedoch jemand kurze Wege
nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung
zurücklegen könne, so habe er das Recht
Behindertenparkplätze zu nutzen (Sozialgericht Dortmund
v. 21.02.2003, AZ S 7 SB 48/02).
Abschleppen eines Autos auf Behindertenparkplatzes trotz
Parkverbot
Ein Auto, das trotz eines Parkverbots auf einem
Behindertenparkplatz abgestellt wird, darf sofort
abgeschleppt werden. Die Behörde muss vorher nicht
versuchen, den PKW-Halter zu ermitteln und ausfindig zu
machen (OVG Schleswig v. 19.03.2002, AZ 4 L 118/01).
Kein Parkausweis bei zumutbarer Abstellmöglichkeiten auf
eigenem Grundstück
Wer auf seinem Grundstück in ausreichendem Maße über
Stellflächen für sein Fahrzeug verfügt, diese jedoch
anderweitig nutzt, dem kann die Straßenverkehrsbehörde
die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises durchaus
verwehren. Innerhalb einer Gemeinde war für den Ortskern
ein Zonenhalteverbot ausgesprochen worden. Das Parken in
diesem Gebiet sollte nur für Anwohner mit Parkausweis
bzw. für sonstige Personen mit Parkscheibe bis zu
maximal drei Stunden erlaubt sein. Entsprechend einem
vom Rat der Ortsgemeinde beschlossenen Parkraumkonzept
sollten lediglich solche Anwohner einen Parkausweis
erhalten, die nachweisen konnten, dass sie über keinen
eigenen Stellplatz verfügten. Die Klägerin beantragte
die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises und
behauptete, auf ihrem Grundstück gebe es weder
Stellplätze noch Garagen. Die Beklagte lehnte den Antrag
jedoch ab, weil die Klägerin entsprechend der
vorliegenden Bauakten dazu verpflichtet sei, auf ihrem
Grundstück einen Pkw-Stellplatz herzurichten. Hiergegen
erhob die Frau Klage und machte geltend, ihr Innenhof
diene als Raum für Freizeit und Erholung. Wegen darin
befindlichen Tischen, Stühlen und einem Sandkasten
reiche der Platz nicht mehr zum Abstellen ihres
Fahrzeugs. Die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts
lehnten die Klage mit folgender Begründung ab: Die
Straßenverkehrsordnung überlasse es dem Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde, unter welchen Voraussetzungen
ein Anwohnerparkausweis zu erteilen sei. Diese habe ihre
Entscheidung im Einvernehmen mit der betroffenen
Gemeinde zu treffen, wobei der Behörde ein weiter
Gestaltungsspielraum zukomme. Die von der Behörde
getroffene Entscheidung jedoch sei vorliegend nicht zu
beanstanden, die Klägerin sei zu Recht auf die faktisch
vorhandene Parkmöglichkeit auf ihrem Grundstück
verwiesen worden (VG Koblenz v. 10.04.2001, AZ 3 K
3434/00.KO).
Beulen am abgeschleppten Wagen
Abschleppunternehmer haften für Schäden am Fahrzeug nur,
wenn man einem der Mitarbeiter schuldhaftes Verhalten
nachweisen kann. Mangelnde Aufsicht über das abgestellte
Fahrzeug stellt jedoch kein solches schuldhaftes
Verhalten dar (OLG Hamm v. 25.10.2000, AZ 11 U 65/00).
Abschleppen zu marktüblichen Preisen
Der Fahrzeughalter hat der Kommune die Abschleppkosten
zu zahlen, wenn sich diese an den marktüblichen Preisen
orientieren. Der Halter kann nicht einwenden, dass die
Abschleppkosten in anderen Städten unter Umständen
billiger sind. Auch dem Einwand, der Selbstkostenpreis
sei geringer, ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dieser
Begründung unterlag ein Autofahrer, dessen Wagen
aufgebrochen vorgefunden und daraufhin von der
Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt wurde (VGH Kassel v.
12.09.2000, AZ 11 UE 537/98).
Haftung des Falschparkers bei Unfall
Ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug führt bei einem
Unfall nur dann zu einer Haftung des Halters, wenn sich
das Fahrzeug auf das Verkehrsgeschehen in irgend einer
Form störend ausgewirkt hat. Ein Autofahrer hatte beim
Zurücksetzen aus seiner Grundstückseinfahrt ein Auto auf
der gegenüberliegenden Straßenseite gerammt, dass dort
im absoluten Halteverbot stand. Das Gericht ging von
einer Alleinschuld des zurücksetzenden Autofahrers aus.
Dieser hätte besonders vorsichtig sein und das
abgestellte Fahrzeug im Rückspiegel sehen müssen.
Demgegenüber falle das Falschparken in keiner Weise
störend ins Gewicht (AG Sömmerda v. 30.06.2000, AZ 1 C
544/99).
Unverhältnismäßiges Abschleppen aus Anwohnerparkzone
Das Abschleppen eines PKWs, der in einer
Anwohnerparkzone abgestellt wurde, kann dann
unverhältnismäßig sein, wenn der Halter zwar einen
Parkausweis besitzt, diesen aber nicht ordnungsgemäß
ausgelegt hat, weil er z.B. beim Zuschlagen der Autotür
heruntergefallen ist. In einem solchen Fall ist die
Verkehrsbehörde gehalten die ihr zumutbaren
Möglichkeiten zu ergreifen, um das Vorhandensein des
Ausweises in Erfahrung zu bringen. Stellt sie diese
Nachforschungen nicht an, so hat sie im Falle eines
Abschleppens die Kosten hierfür selbst zu tragen (VG
Freiburg v. 23.03.2000, AZ 4 K 1165/98).
Verhältnismäßigkeit von Abschleppkosten
Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das bereits mehrere
Stunden lang verbotswidrig abgestellt worden war, ist
nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die
Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des
Verwarnungsgelds betragen.
Ein Mann hatte sich gegen einen entsprechenden
Kostenbescheid gewehrt. Der VGH München stellte jedoch
fest, daß praktisch nie ein Abschleppen in Betracht
käme, wenn man dessen Kosten mit den (regelmäßig
verhältnismäßig geringen) Parkgebühren ins Verhältnis
setzen müßte. Der Zweck, knappen Parkraum im Interesse
der Allgemeinheit zu verwalten, könne dann nicht mehr
erreicht werden. Mit der Höhe eines Verwarngelds dürften
die Abschleppkosten auch nicht verglichen werden, weil
dies einem anderen Zweck diene: Es solle ein
ordnungswidriges Verhalten ahnden, während die
Abschleppkosten die Kosten beträfen, die zur Herstellung
des ordnungsgemäßen Zustandes notwendig seien. Diese
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes sei
stets Sache des Fahrers. Erledige er sie nicht selbst,
so müsse er alle anfallenden Kosten tragen (VGH München
v. 07.12.1998, AZ 24 ZS 98.2972).
Bürgerbegehren gegen Parkscheinautomaten
Ein Bürgerbegehren gegen eine von der Stadtverwaltung
beschlossene Aufstellung von Parkscheinautomaten ist
unzulässig. Dies entschied das VG Düsseldorf mit der
Begründung, daß die Parkgebühren kommunale Abgaben
darstellten. Gegen solche sei aber kein Bürgerbegehren
möglich (VG Düsseldorf v. 20.11.1998, AZ 1 K 11351/96).
Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr bei Falschparken
Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird, muß
neben den eigentlichen Abschleppkosten auch eine
Verwaltungsgebühr zahlen. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.. Im vorliegenden Fall
hatte der Kläger 165 DM Abschleppkosten bezahlt, wehrte
sich jedoch gerichtlich gegen die Verwaltungsgebühr von
60 DM. Das Gericht rechnete ihm vor, daß diese Gebühr
gerechtfertigt sei. Eine Richtlinie des
Innenministeriums sehe vor, bei einem bis zu 60minütigen
Polizeieinsatz eine Gebühr von 60 DM zu erheben. Da
Abschleppmaßnahmen im Schnitt 38,5 Minuten dauerten, mal
mehr, mal weniger, sei eine Pauschalgebühr von 60 DM
gerechtfertigt (VG Frankfurt/Main v. 20.11.1997, AZ 5 E
3939/96).
Abgeschleppt wegen Parkens ohne Parkschein
Wer länger als eine Stunde ohne gültigen Parkschein auf
einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkt, kann
abgeschleppt werden. Obwohl im vorliegenden Fall das in
der Gießener Innenstadt geparkte Auto den Verkehr nicht
behindert habe, verurteilte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof den Fahrer dazu, die
Abschleppkosten zu zahlen. Parkplätze seien knapp und
müßten effektiv genutzt werden, um die Verkehrsbelastung
in den Innenstädten zu verringern. Deshalb dürfe die
Polizei nach einer Stunde abschleppen, ohne im
Einzelfall eine Verkehrsbehinderung nachzuweisen (VGH
Kassel v. 11.11.1997, AZ 11 UE 3450/95).
Wirksamkeit von Verkehrsschildern
Ein Verkehrsschild verliert auch dann nicht seine
Gültigkeit, wenn es zwar umgedreht wurde, aber weiterhin
einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden
kann. Der Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich
verpflichtet, sich über den Geltungsbereich eines
mobilen Parkverbotsschild oder Halteverbotsschild zu
informieren. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass Passanten mobile Verkehrzeichen verstellen würden
(OVG Münster v. 11.06.1997, AZ 5 A 4278/95).
Bewegliches Halteverbot
Autofahrer müssen alle 3 Tage nachschauen, ob am
Parkplatz ihres Wagens bewegliche Halteverbotsschilder
aufgestellt worden sind. Ansonsten hat er die Kosten für
die Abschleppung zu tragen (BVerwG v. 11.12.1996, AZ 11
C 15.95).
Sonderparkberechtigung für Anwohner
Die Stadt ist gesetzlich nicht dazu ermächtigt, ganze
Statdtteile und nahezu das gesamte Stadtgebiet
flächendeckend als Sonderparkzone für Anwohner
auszuweisen. Die Benutzung des gebührenfreien Parkraums
steht grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern
gleichermaßen zu (VGH Kassel v. 19.11.1996, AZ 2 TG
3178/96).
Verteilung von "Knöllchen" durch Privatfirmen ist
unzulässig
Die Ermittlung von Falschparkern durch Privatfirmen ist
nicht gestattet. Da ein ermittelter Falschparker
automatisch ein Bußgeld erhält, gebe die zuständige
Ordnungsbehörde ihre hoheitliche Sachherrschaft über die
Aufnahme von Ermittlungen völlig aus der Hand. Dies sei
gesetzlich nicht zulässig, entschied das Kammergericht
Berlin (KG Berlin v. 23.10.1996 AZ 2 Ss 171/96 3 WS (B)
406/96).
Parklücke freihalten ist nicht erlaubt
Wenn ein Fußgänger eine Parklücke für ein anderes Auto
freihalten will und deshalb ein anderes Auto am
Einparken hindert, ist dies zwar rechtswidrig, aber kein
Grund ihm anzudrohen, dass man ihn umfährt und ihm dann
tatsächlich gegen die Beine rollt. Der Fahrer wurde
wegen Körperverletzung bestraft (BayObLG v. 07.02.1995,
AZ 2 St RR 239/94).
Falschparker: Abschleppen
Wer falsch parkt, muss damit rechnen, dass sein Auto
spätestens nach einer Stunde ohne weiteres abgeschleppt
wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen
kürzlich zu Lasten eines Fahrzeughalters, der seinen
Wagen verbotswidrig abgestellt hatte. Der Wagen wurde
nach einer Stunde abgeschleppt, die Kosten hierfür (150
Euro) sollten vom Halter getragen werden. Der weigerte
sich allerdings, habe er doch im Auto gut sichtbar
sowohl Anschrift als auch Handy- und Telefonnummer
angebracht. Diese Argumentation ließ das
Verwaltungsgericht nicht greifen. Schließlich seien die
Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht dazu verpflichtet,
den Halter oder Fahrer des Wagens zu ermitteln und ihn
zum Wegfahren veranlassen. Denn bei ihrer Entscheidung,
einen verbotswidrig geparkten Wagen abschleppen zu
lassen, dürften sich die Behörden auch vom Gesichtspunkt
der "Abschreckung" leiten lassen. Daher könnten sie zwar
den Halter informieren, müssten es jedoch nicht
(Verwaltungsgericht Gießen, AZ 10 E 1547/02).
Fußgänger darf keine Parklücke besetzen
Fußgängern ist es verboten, Parkplätze zu blockieren, um
sie für Bekannte freizuhalten. Vielmehr gilt die Regel,
dass der zuerst eintreffende Autofahrer den Anspruch auf
den Parkplatz hat. Daher hat der Autofahrer, der sich
mit seinem Auto einer solchen Person nähert und sanft
berührt, um sie zur Freigabe des Platzes zu bewegen,
keine Konsequenzen, z.B. wegen Nötigung zu befürchten
(OLG Naumburg, AZ 1 Ss 505/97-07/98).
Keine Abschleppkosten für Falschparker
Wer in seinem falsch geparkten Fahrzeug sichtbar eine
Handynummer hinterlässt, der muss anfallende
Abschleppkosten nicht zahlen. Dies gilt zumindest dann,
wenn der Anschluß erreichbar ist und der Fahrer
innerhalb von fünf Minuten das Auto wegsetzen kann.
So urteilten zumindest die Karlsruher Verwaltungsrichter
in einem Fall, in dem das auf einem Behindertenparkplatz
abgestellte Kraftfahrzeug eines Rechtsanwalts ohne
Anrufversuch abgeschleppt wurde, obwohl er seine
Visitenkarte mit der Mobilnummer deutlich erkennbar im
Fahrzeug hinterlassen hatte. Denn obwohl die
Ordnungsbehörde in der Regel nicht versuchen müsse, den
Fahrer eines falsch geparkten Fahrzeugs zu ermitteln, so
muss bei Vorhandensein einer Handynummer ausnahmsweise
ein Anrufversuch gestartet werden. Dies sei selbst dann
der Fall, wenn der zuständige Beamte selbst kein Handy
habe und über die Zentrale dort anrufen lassen müsse (VG
Karlsruhe, AZ 6 K 3615/00).
VERKEHRSVERSTOß
Telefonieren im Auto auch vor roter Ampel verboten
Auch vor einer roten Ampel gilt das Handyverbot und die
Gurtanlegepflicht.
Ein Mann hatte gegen einen diesbezüglichen
Bußgeldbescheid geklagt mit der Begründung, er kenne die
befahrene Strecke äußerst gut und wisse daher die Länge
der Rotphase an der betreffenden Ampel einzuschätzen.
Daher könne es nicht als Verkehrsverstoß gewertet
werden, dass er sich bei stillstehenden Wagen
abgeschnallt hatte, um sein Mobiltelefon beantworten zu
können. Das Gericht sah dies jedoch anders: durch das
kurzzeitig verkehrsbedingte Anhalten wird die durch den
motorisierten PKW geschaffene 'besondere
Gefährdungslage' nicht deutlich geschmälert, weshalb die
im Straßenverkehr geltenden Regelungen weiterhin zu
beachten sind (OLG Celle v. 12.12.2005, AZ 211 Ss
11/06).
Fahrtenbuchauflage
Eine 15-monatige Fahrtenbuchauflage ist auch bei
einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung angemessen. So
entschieden die Richter des VG Braunschweig über die
Klage eines Wagenhalters. Dieser hatte die Auflage
erhalten, nachdem er nicht mitgeholfen hatte, den Fahrer
seines Wagens während eines groben Tempoverstoßes zu
identifizieren (VG Braunschweig v. 02.09.2005, AZ L 3 U
305/03).
Umparken des Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand
Auch Autofahrer, die im alkoholisierten Zustand
lediglich ihr Fahrzeug umparken möchten, können den
Führerschein verlieren. Eine Autofahrerin mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille fühlte sich
nicht mehr fahrtüchtig und bat ihre Freundin, sie
abzuholen. Damit ihr Ehemann nicht das Fahrzeug
entdeckt, wollte sie den Wagen, der vor dem Lokal auf
einer öffentlichen Straße geparkt war, auf einen zehn
Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte
umparken. Doch leider begegnete der Autofahrerin auf dem
kurzen Stück die Polizei. Ergebnis: Die Autofahrerin
wurde dazu verurteilt, den Führerschein für 9 Monate
abzugeben (OLG Karlsruhe v. 24.06.2004, AZ 2 Ss 102/04).
Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen
Augenblicksversagens
Ein Autofahrer, der wegen eines Augenblicksversagens zu
schnell fährt, ist nicht grob pflichtwidrig gefahren und
darf daher nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden.
Ein solches Augenblicksversagen nahm das Gericht in
einem Fall an, in dem ein Autofahrer im Dunkeln auf
einer unbeleuchteten Straße übersah, dass auf gleicher
Höhe wie das Ortsausgangsschild auch ein
Ortseingangsschild stand (OLG Rostock v. 21.06.2004, AZ
2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04).
Vorsätzliches Falschparken
Autofahrer, die ihr Fahrzeug vorsätzlich falsch parken,
können bei einem dadurch mit einer vorbeifahrenden
Straßenbahn verursachten Unfall den Schaden nicht von
dem Straßenbahnbetreiber ersetzt verlangen. Ein
Autofahrer hatte sein Fahrzeug in der Münchner
Innenstadt abgestellt. Beim Aussteigen bemerkte er, dass
er mit seinen Rädern auf der durchgezogenen
Begrenzungslinie stand. Er bemerkte auch, dass eine
Straßenbahnschiene direkt neben dem Parkplatz verlief.
Obwohl er an der hinten liegenden Haltestelle auch eine
Bahn sah, stellte er sein Fahrzeug dennoch nicht um. Die
Straßenbahn fuhr vorbei und riss aufgrund des zu kleinen
Abstands den Seitenspiegel des Fahrzeugs ab. Der
Autofahrer verlangte Ersatz des Schadens von dem
Straßenbahnbetreiber. Vor Gericht führte er zur
Begründung an, dass der Straßenbahnfahrer den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hätte. Wenn die Straßenbahn
stehen geblieben wäre und gewartet hätte, bis das
Fahrzeug entweder durch den Fahrer oder durch ein
Abschleppunternehmen entfernt worden wäre, hätte der
Schaden vermieden werden können. Das Gericht rügte
jedoch den Autofahrer. Dieser hatte sowohl sein falsches
Parken als auch die naheliegende Haltestelle
wahrgenommen. Der Bahnführer hingegen war nur fahrlässig
davon ausgegangen, dass der Abstand zum Überqueren der
Strecke ausreichen würde. Dafür spreche, dass lediglich
der Seitenspiegel bei dem Versuch, an dem Fahrzeug
vorbeizukommen, abgerissen worden war. Der Autofahrer
kann daher nicht den Schaden ersetzt verlangen (AG
München v. 14.05.2004, AZ 343 C 39848/03).
Rotlichtverstoß
Wer mit seinem Fahrrad über eine rote Ampel fährt,
riskiert ein saftiges Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.
So geschehen im Falle eines Radfahrers, der wartende
Fahrzeuge überholte und trotz des Rotlichts in eine
Kreuzung einfuhr. Zu seinem Pech stand in der
Warteschlange vor der Ampel ein Polizeiwagen, der den
Radfahrer verfolgte und schließlich stoppte (OLG
Karlsruhe v. 13.05.2004, AZ 1 Ss 119/03).
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse beim
Führerscheinentzug
Wird bei der Verhängung eines Fahrverbots nicht
detailliert auf die finanziellen Verhältnisse des
Autofahrers eingegangen, so darf der Führerschein nicht
einfach so entzogen werden. Es muss ermittelt werden, ob
der Betroffene wirtschaftlich in der Lage ist, für die
Zeit des Entzugs auf Taxen oder Fahrdienste umzusteigen.
Im konkreten Fall war der Betroffene schwer behindert
(OLG Brandenburg v. 10.03.2004, AZ 1 Ss (OWi) 37 B/04).
Fahrverbot auch bei Verstoß gegen
Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Lärmschutzes
Auch wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung dem Lärmschutz
dient, ist ein Fahrverbot bei einem
Geschwindigkeitsverstoß gerechtfertigt. Aufgrund des
hohen Rangs der psychischen und physischen Gesundheit
der Bevölkerung kann ein solcher Geschwindigkeitsverstoß
nicht als weniger pflichtwidrig bewertet werden (OLG
Karlsruhe v. 02.03.2004, AZ 2 Ss 25/04).
Fahrtenbuch bei einfachem Rotlichtverstoß
Ein Fahrzeughalter kann verpflichtet werden, für sechs
Monate ein Fahrtenbuch zu führen, wenn mit seinem
Fahrzeug ein einfacher Rotlichtverstoß begangen worden
ist und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden
konnte. Dabei reicht es, wenn der einfache
Rotlichtverstoß nur durch Schätzung eines Zeugen
festgestellt worden ist (OVG Lüneburg v. 15.10.2003, Az
12 LA 416/03).
Kürzeres Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer
Zieht sich ein Gerichtsverfahren, das einen massiven
Geschwindigkeitsverstoß zum Gegenstand hat, mehr als
zwei Jahre hin, so muss ein Fahrverbot unter Umständen
verkürzt werden. Bei einem derartig langen Verfahren
kann die Sanktion des Fahrverbots ihren Zweck als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eigentlich nicht mehr
erreichen, urteilte das Gericht (BayObLG v. 09.10.2003,
Az 1 ObOWi 270/03).
Verkürzung eines Fahrverbots wegen überlangem
Gerichtsverfahren
Ein überlanges Gerichtsverfahren kann dazu führen, dass
ein Fahrverbot verkürzt werden muss. Im konkreten Fall
war ein Autofahrer erst mehr als zwei Jahre nach einer
Tempoüberschreitung zu einer Geldbuße sowie einem
zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Aufgrund der
langen Verfahrensdauer legte der Betroffene
Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Das Gericht
halbierte daraufhin die Dauer des Fahrverbotes. Die
Sanktion sei als erzieherische Maßnahme gedacht und ein
Erziehungseffekt sei zwei Jahre nach der Tat in Frage
gestellt (OLG Bayern v. 09.10.2003, Az 1 ObWi 270/03).
Geschwindigkeitskontrolle
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch ein Messfahrzeug,
das unter Verwendung einer geeichten Videokamera des
Typs ProViDa, durch Nachfahren mit gleich bleibendem
Abstand die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt,
muß ein Toleranzwert von 5% abgezogen werden, wenn die
gemessene Geschwindigkeit bei über 100 km/h liegt.
Dieser Toleranzwert stellt sicher, dass mögliche Fehler
des Bedienungspersonals berücksichtigt werden (OLG Hamm
v. 22.09.2003, Az 2 Ss OWi 518/03).
Handy im Straßenverkehr
Die ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im
Straßenverkehr beurteilt sich allein danach, ob das
Telefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter der
Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist somit
jede Art der Nutzung des Mobiltelefons zu verstehen, sei
es als Telefon, als Organisator oder als Internetzugang
(OLG Hamm v. 25.11.2002, Az 2 Ss Owi 1005/02).
Radarwarner
Autofahrer, die in ihrem Fahrzeug ein Radarwarngerät
installiert haben müssen damit rechnen, dass sie das
Gerät nachdem es von der Polizei bei einer
Verkehrskontrolle eingezogen worden ist, nicht
zurückerhalten. Grund dafür ist der Umstand, dass die
Polizisten das verbotene Radarwarngerät nicht nur
einziehen, sondern auch vernichten dürfen. Der Hinweis
darauf, dass das Gerät eine Zulassung nach dem
Fernmelderecht besitzt, ändert daran nichts. Die Richter
des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofes begründeten ihre
Auffassung in erster Linie damit, dass die Verschrottung
des Warners dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und
der Gesundheit anderer Menschen diene (VGH Mannheim v.
29.10.2002, Az 3 K 187/01).
Parken in der Fußgängerzone
Die Polizei darf ein in einer Fußgängerzone geparktes
Auto abschleppen lassen.
Das Abschleppen ist auch dann erlaubt, wenn nur
Fußgänger behindert werden (VG Lüneburg v. 03.09.2002,
Az 6 A 196/01).
Geschwindigkeitsbegrenzung
Ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann
auch dann verhängt werden, wenn aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens niemand gefährdet wurde. Das OLG
Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass bei
der Verhängung des Fahrverbots nicht auf die
Verkehrssituation im Einzelfalle ankomme. Auch gehe das
Gesetz grundsätzlich davon aus, dass eine Betroffener
verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist. Daher könne
sich ein Verkehrssünder nicht damit herausreden, dass er
verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten
sei (OLG Karlsruhe v. 05.08.2002, Az 1 Ss 55/02).
Nachschulung reduziert Sperrfrist bei Führerscheinentzug
Nimmt ein Autofahrer nach einem Führerscheinentzug an
einer qualifizierten Nachschulung teil, kann die
angeordnete Führerscheinsperre nachträglich vom Gericht
reduziert werden. Einem Autofahrer war wegen Trunkenheit
am Steuer (2,5 Promille) der Führerschein für 11 Monate
entzogen worden. Nach einer qualifizierten Nachschulung
verkürzte das Gericht die Sperrzeit auf 8 Monate. Als
Begründung wurde angeführt, daß durch diese
qualifizierte Nachschulung beim Verurteilten eine
deutlich bessere und risikobewußtere Einstellung im
Straßenverkehr erkennbar war (Amtsgericht Hildesheim v.
01.07.2002, Az 30 Cs 33 Js 112/02).
Idiotentest
Schon eine einmalige schwere Trunkenheit am Steuer kann
dazu führen, dass ein Autofahrer zum Idiotentest muss.
Dies ist dann der Fall, wenn es weitere Hinweise dafür
gibt, dass der Betroffene Alkoholkonsum und Teilnahme am
Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Ein
Mann war mit fast 2, 7 Promille gewalttätig auf seine
Familie losgegangen, daraufhin ordnete die Behörde für
den betroffenen Berufskraftfahrer den Entzug der
Fahrerlaubnis und eine MPU (Medizinisch Psychologische
Untersuchung) an, da er vor 7 Jahren einmal betrunken am
Steuer erwischt worden war. Der Mann verteidigte sich
damit, dass er seit dem Delikt völlig unbeanstandet am
Straßenverkehr teilgenommen habe, und dass außerdem die
hohe Blutalkoholkonzentration nicht den Schluss eines
Alkoholproblems zulasse. Das Gericht folgte aber der
Argumentation der Behörde. Die hohe Alkoholisierung gebe
Anlass zu der Annahme, dass bei de, Betroffenen eine
weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist.
Dies begründe den Verdacht, dass der Mann häufig und in
großen Mengen Alkohol zu sich nimmt. Gerade durch seinen
Beruf als Kraftfahrer ein Dauerkonflikt zwischen
Alkoholkonsum und Fahrtüchtigkeit. Die Gewalt gegenüber
seiner Familie wertete der Richter ebenfalls als Indiz,
dass der Mann wegen seines Aggressionspotenzial nicht zu
einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in
Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist (VGH Baden
– Württemberg v. 24.06.2002, Az 10 S 985/02).
Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
Ein Fahrverbot darf bei einem Rotlichtverstoß nur
verhängt werden, wenn eine grobe und beharrliche
Verletzung der Pflichten eines Autofahrers gegeben ist.
Eine solche Pflichtverletzung liegt aber dann nicht vor,
wenn der Verstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht.
Ein Autofahrer hielt vor einer roten Ampel ordnungsgemäß
an. Nach 37 Sekunden, als ihm bereit Gegenverkehr
entgegenkam und die nachfolgende Ampel bereits grün
zeigte, fuhr er weiter. Er brachte sein Fahrzeug aber
wieder zum Stehen, weil er durch das Blitzlicht der
Überwachungsanlage bemerkte, dass seine Ampel noch rot
zeigte. In diesem Verhalten lag keine Pflichtverletzung,
die ein Fahrverbot gerechtfertigt hätte (OLG Karlsruhe
v. 18.06.2002, Az 2 Ss 94/01).
Vorläufige Fahrerlaubnis und Alkohol am Steuer
Ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer
aufgefallen ist hat auch dann keinen Anspruch auf eine
vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis,
wenn ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Ein
drohender Arbeitsplatzverlust ist nach Ansicht der
Richter kein Grund für eine Ausnahme. Der Mann habe beim
letzten Vorfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,9
Promille gehabt, ab 1,6 sei ein sog. Idiotentest
vorgeschrieben. Er müsse nachweisen, dass er künftig
keinen Alkohol mehr trinken werde. Nur so sei zu
verantworten, ihn überhaupt noch am Straßenverkehr
teilnehmen zu lassen (VerwG Trier v. 26.04.2002, Az 1 L
398/02.TR).
Geschwindigkeitsüberschreitung
Von einem Bußgeld für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung kann abgesehen werden,
wenn diese zwei Jahre zurückliegt und den Autofahrer
keine Schuld an der verspäteten Bearbeitung trifft. Eine
solche als Denkzettel gedachte Maßnahme hat nach so
langer Zeit ihre Funktion verloren
(Schleswig-Holsteinisches OLG v. 05.09.2001, Az 2 Ss Owi
333/00).
Führerscheinentzug
Bei Haschisch am Steuer droht auch ohne einen Unfall der
Führerschein-Entzug. In dem verhandelten Fall war ein
Autofahrer der Polizei als Gurtmuffel aufgefallen. Bei
einer Kontrolle hatten Konzentrationsschwäche und
Koordinationsprobleme auf Drogenkonsum hingewiesen. Dies
war später auch durch einen Bluttest bestätigt worden.
Die Polizei hatte daraufhin dem Mann vorübergehend den
Führerschein entzogen. Eine entsprechende Klage des
Betroffenen beim Amtsgericht Kronach wies das Gericht
mit Hinweis auf die deutlichen Hinweise auf
Fahruntüchtigkeit zurück. Die Richter des Landgerichts
Coburg schlossen sich dieser Meinung an: Bestimmte
Auffälligkeiten im Verhalten eines Autofahrers aus, um
gegen den Autofahrer vorzugehen. Als zuverlässige
Beweiszeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
seien beispielsweise eine verwaschene Aussprache,
Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten
hinreichend. Dabei spiele es grundsätzlich keine Rolle,
ob der Kläger einen Fahrfehler begangen habe, so die
Richter (LG Coburg v. 01.08.2001, Az Qs 80/81).
Nötigung im Straßenverkehr
Eine Nötigung liegt vor, wenn ein Autofahrer den
nachfolgenden Fahrer zu einer Vollbremsung zwingt oder
herunterbremst, mit der Folge, daß dieser zum Anhalten
gezwungen wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der
Autofahrer seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten
Grund massiv reduziert, um somit, das nachfolgende
Fahrzeug zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit
zu zwingen, und der nachfolgende Autofahrer das
erzwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder
Überholen vermeiden kann (BayObLG v. 06.07.2001, Az 1 St
RR 57/01).
Vorfahrtsrecht bei verbotswidrigem Befahren einer
Vorfahrtsstraße
Das Vorfahrtsrecht eines Autofahrers entfällt nicht
allein deshalb, weil er verbotswidrig eine
Anliegerstraße befährt. Eine Gemeinde hatte eine Straße
wegen eines Jahrmarkts vorübergehend zur Anliegerstraße
erklärt um den Durchgangsverkehr zu begrenzen und
Behinderungen zu vermeiden. Ein Autofahrer, der kein
Anlieger war, mißachtete diese Verkehrsregelung und
stieß an einer Kreuzung mit einem von links kommenden
PKW zusammen. Der von links kommende Autofahrer
behauptete vor Gericht, daß er, obwohl an der Kreuzung
die Regelung rechts vor links galt, Vorfahrt hatte, da
sein Unfallgegner die Anliegerstraße regelwidrig
befahren habe. Dem stimmten die Richter nicht zu. Die
Regelung zielte in diesem Fall darauf ab das
Verkehrsaufkommen zu verringern, und somit hätte
jederzeit damit gerechnet werden müssen, daß zumindest
Anlieger die Straße befahren hätten. Der von links
kommende Autofahrer haftet laut Urteil vollständig für
den Schaden, da die Verletzung der Vorfahrt eine
besonders schwerwiegende Regelwidrigkeit ist (OLG Celle
v. 14.06.2001, Az 14 U 263/00).
Führerschein trotz 18 Punkten in Flensburg
Selbst bei 18 Punkten in Flensburg verliert man nicht
zwangsläufig seinen Führerschein. Ein Autofahrer hatte
14 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei
(Verkehrszentralregister) gesammelt. Daraufhin wurde
angeordnet, dass er an einem Aufbauseminar teilnehmen
müsse. Der Autofahrer konnte aber wegen eines
Krankenhausaufenthaltes nicht an dem Seminar teilnehmen.
Als er dann 18 Punkte hatte, ordnete die Behörde den
sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis an. Das
Verwaltungsgericht befand aber, dass ein
Führerscheinentzug nur gerechtfertigt sei, wenn vorher
verkehrspädagogische- und psychologische Maßnahmen ohne
Erfolg geblieben wären. Dies setze aber voraus, dass sie
entweder stattfanden oder der Verkehrssünder aus eigenem
Verschulden nicht daran teilgenommen habe (VerwG Trier
v. 12.03.2001, Az 1 L 225/01).
Genauigkeit von Atemalkoholtester
Mittels Atemalkoholanalyse-Testgerät kann der
Alkoholgehalt im Blut (Blutalkoholkonzentration -
BAK)nicht immer mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Genauigkeit festgestellt werden. Mit
dieser Entscheidung, die im Ergebnis zu einem Freispruch
des angeklagten Autofahrers vom Vorwurf der Trunkenheit
am Steuer führte, hat das AG Köln erneut Zweifel einer
Meßgenauigkeit der verwendeten Testgeräte aufgeworfen.
Der Richter begründete seine Entscheidung damit, daß
nach einer Untersuchung eine Atemalkohol-Konzentration
von 0,25 Milligramm pro Liter sowohl bei 0,6 Promille
als auch bei 0,2 Promille Blutalkohol festgestellt
werden könne. Genau deshalb sei die - bisher übliche -
Gleichsetzung der Atemalkohol-Konzentration von 0,25
Milligramm pro Liter mit einer Blutalkohol-Konzentration
von 0,5 Promille nicht immer richtig. Abgesehen davon
könne die Atemmessung durch zahlreiche Fehlerquellen wie
etwa Mundrestalkohol oder aber vermehrte Speichelbildung
verfälscht werden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das
Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln
eingelegt (AG Köln v. 27.07.2000, AZ 810 OWi 5193/99).
Medizinisch-psychologisches Gutachten nur bei
Straßenverkehrsdelikten
Wer gegen Strafgesetze verstößt, dem darf zur Erlangung
einer Fahrerlaubnis nur dann ein
medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) auferlegt
werden, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr stehen oder sich daraus zumindest ein
hohes Aggressionspotential ableiten läßt. Der Kläger war
im Zusammenhang mit einem Raubdelikt auch der
Führerschein entzogen worden, es folgte eine Veruteilung
wegen Betruges und falscher Verdächtigung. Als der
Betroffene 17 Jahren die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis beantragte, verlangte die Kreisverwaltung
ein medizinisch-psychologisches
Sachverständigengutachten. Dazu war der Mann jedoch
nicht bereit und wandte sich stattdessen ans
Verwaltungsgericht. Vor dem OVG hatte er schließlich
Erfolg. Nach dem Gesetz dürfe ein derartiges Gutachten
nur dann verlangt werden, wenn Zweifel an der
Fahreignung angezeigt seien. Dies sei bei Taten wie
Betrug oder Beleidigung jedoch nicht der Fall. Der Raub
dagegen liege zu lange zurück um Berücksichtigung zu
finden (OVG Rheinland-Pfalz v. 11.04.2000, AZ 7 A
11670/99.OVG).
Nötigung durch Zufahren auf einen Fußgänger
Fährt ein Autofahrer mit langsamer
Schrittgeschwindigkeit auf einen Fußgänger zu, um ihn
dazu zu zwingen, den Weg frei zu machen, so stellt dies
grundsätzlich eine Nötigung dar, auch wenn keine
konkrete Körperverletzung festgestellt werden kann.
Ausreichend ist, dass eine körperliche Unversehrtheit
zumindest erheblich gefährdet gewesen ist. In dem
vorliegenden Fall hatte sich ein Polizeibeamter frontal
vor das Auto des Angeklagten gestellt und ihn
aufgefordert, auf den rechten Straßenrand zu fahren. Der
Angeklagte ließ jedoch zunächst den Motor aufheulen und
fuhr sodann mit langsamer Anfahrgeschwindigkeit auf den
Polizisten zu, der daraufhin zur Seite trat (OLG
Düsseldorf v. 30.03.2000, AZ 2a Ss 164/00-33/00).
Nötigung durch beharrliches Linksfahren
Wer auf der Autobahn längere Zeit auf dem linken
Fahrstreifen fährt kann wegen Nötigung verurteilt
werden, wenn er absichtlich langsam fährt, um andere
Verkehrsteilnehmer zu behindern oder wenn er auf freier
Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit beharrlich
links fährt. Das lediglich kurzfristige Fahren auf dem
linken Fahrstreifen - in dem vorliegenden Fall 2,5
Minuten auf 4 km - ist alleine nicht schon eine Nötigung
(OLG Düsseldorf v, 17.02.2000, AZ 2b 1/00 - 10/00 I).
Blutuntersuchung
Wird die Blutprobe eines Autofahrers in den Niederlanden
entnommen und untersucht, so kann das Ergebnis auch in
einem Rechtsstreit vor deutschen Gerichten verwendet
werden. Nachdem ein deutscher Autofahrer in den
Niederlanden einen Unfall verursacht hatte, wurde bei
ihm ein Blutalkoholgehalt von fast 1,4 Promille
festgestellt. Diese, in den Niederlanden ermittelten
Ergebnisse, zog das OLG Köln für einen deutschen
Rechtsstreit heran. Dies wurde damit begründet, daß die
Zuverlässigkeit der Untersuchungen in beiden Ländern
nahezu identisch sei. Im zu beurteilenden Fall führte
dies dazu, daß die beklagte Haftpflichtversicherung
nicht zahlen mußte, weil dem Unfallfahrer ein grob
fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden konnte (OLG
Köln v. 19.10.1999, AZ 9 U 90/96).
Radfahrer und Alkohol
Ein Radfahrer, der bei einer Verkehrskontrolle
mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, verliert
seinen Führerschein, wenn er bei einem "Idiotentest"
(Medizinisch-Psychologische-Untersuchung - MPU) nicht
nachweisen kann, dass er für den Straßenverkehr keine
Gefahr darstellt.
Qualifizierter Rotlichtverstoss
Wer über eine Kreuzung fährt, nachdem eine Ampel länger
als eine Sekunde Rotlicht zeigte, riskiert Fahrverbot
und eine hohe Geldstrafe. Dies gilt nach einem Beschluss
des BGH selbst dann, wenn der Fahrer bei noch grüner
Ampel über die Haltelinie fährt, dann aber
verkehrsbedingt anhalten muss und nach
zwischenzeitlichem Wechsel auf "Rot" in die Kreuzung
einfährt. Auch dieses Verhalten sei als so genannter
qualifizierter Rotlichtverstoss zu werten, weil der
Fahrer bewusst zu einem besonders gefährlichen Zeitpunkt
die Kreuzung durchfahre (BGH v. 24.06.1999, AZ 4 StR
61/99).
Fahren ohne Führerschein
Wer bei einem Abschleppvorgang das abgeschleppte
Fahrzeug steuert, das kein Benzin bzw. eine leere
Batterie hat, braucht keinen Führerschein. Allerdings
ist er Fahrer dieses Fahrzeuges i.S.d.
Strafgesetzbuches. Für ihn gilt daher auch die
Alkoholgrenze von 1,1 Promille (OLG Hamm v. 07.01.1999,
AZ 4 Ss 1081/98).
Grüner Pfeil
Das durch den Grünen Pfeil erlaubte Rechtsabbiegen an
einer roten Ampel ist nur zulässig, wenn der
Verkehrsteilnehmer zuvor, wie bei einem STOP-Schild, an
der Haltelinie angehalten hat (KG Berlin v. 16.09.1995,
AZ 2 Ss 262/94).
Trunkenheitsfahrt: 1,6 Promille
Autofahrer, die mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6
Promille in einen Unfall verwickelt werden, trifft stets
eine Mitverantwortung. Grund dafür, so das
Oberlandesgericht Frankfurt, ist der Umstand, dass sich
ein Fahrer in einem derartigen Fall nicht darauf berufen
kann, dass es sich dabei um ein sog. "unabwendbares
Ereignis" gehandelt habe. Demgegenüber darf vielmehr
angenommen werden, dass der Verkehrsunfall bei einem
nüchternen Beteiligten einen wesentlich leichteren
Verlauf genommen hätte. Im konkreten Fall, bei dem ein
entgegenkommender Wagen plötzlich abgebogen war, wurde
die Mitschuld des klagenden Autofahrers mit 20 Prozent
bewertet (Oberlandesgericht Frankfurt, AZ 17 U 220/01).
Ordnungsgemäße Zustellung von Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid, der nicht ordnungsgemäß zugestellt
wird, gilt als nicht wirksam zugestellt. Ein Autofahrer
war bei einer Radarkontrolle mit 38 km/h zuviel auf dem
Tacho erwischt worden. Die Bußgeldbehörde verhängte
gegen den Fahrer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro
und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Bescheid wurde dem
Vater des Fahrers in dessen Firma übergeben. Zwar war
der Fahrer an dieser Adresse noch gemeldet gewesen. Vor
Gericht brachte er jedoch vor, dass er dort seit
geraumer Zeit nicht mehr gewohnt hat. Das Gericht
urteilte, dass daher keine wirksame Ersatzzustellung
vorliegt. Folge: Glück für den Raser. Der Bescheid ist
unwirksam (OLG Koblenz, AZ 1 Ss 341/04).
Polizei darf bei Radarkontrolle Vergleichsfotos bei
Passbehörde einsehen
Rasiert sich ein "geblitzter" Autofahrer seinen Bart ab,
um auf dem Radarfoto (Radarfalle) nicht erkannt zu
werden, ist es der Polizei erlaubt, Vergleichsbilder bei
der Passbehörde einzusehen. Ein Verstoß gegen den
Datenschutz liegt dann nicht vor. In dem konkreten Fall
hatte sich Autofahrer den Gesichtsschmuck abrasiert und
behauptet, sich auf dem Radarfoto (Radarfalle) eindeutig
erkennen zu können. Daraufhin hatten sich die
ermittelnden Polizisten Vergleichsbilder bei der
Passbehörde besorgt. Und dies sei keineswegs ein Verstoß
gegen den Datenschutz, urteilten die Richter des
Bayrischen Obersten Landesgerichtes in München. Denn bei
einem entsprechenden Verdacht dürfe die Polizei ihre
Ermittlungen in dieses Richtung ausdehnen (LG München v.
20.02.1998, AZ 2 ObOWi 727/97).
Sichern der Unfallstelle
Auch bei starkem Glatteis muss eine Unfallstelle
gesichert sein, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Im
konkreten Fall kam eine Frau mit ihre Auto auf einer
eisglatten Straße ins Rutschen und prallte gegen ein
geparktes Auto. Darauf verließ sie ihren Wagen stehen,
ohne die Warnblinkanlage anzustellen. Minuten später
rutschte eine andere Fahrerin in das stehende Fahrzeug.
Beim Streit der Autobesitzerinnen vor Gericht um die
Haftungsquote ergab sich, dass beide jeweils zur Hälfte
zu haften hätten. Die erste Fahrerin hätte zwingend die
Warnblinkanlage einschalten und ein Warndreieck
aufstellen müssen. Die zweite Fahrerin sei dafür
deutlich zu schnell gefahren (AG Schwelm v. 12.11.2003,
AZ 23 C 58/03).
Schaden nach Vollbremsung als "Rettungskosten" zu
ersetzen
Wird durch eine Vollbremsung ein Unfall vermieden,
werden die dabei am Wagen entstandenen Schäden von der
Versicherung ersetzt. Es handelt sich dabei um so
genannte Rettungskosten. Ein in der
Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei in
einem solchen Fall nicht abzuziehen. Im konkreten Fall
war der Unfallvermeider ein Fahrer eines Sattelzuges. Er
vollzog eine Vollbremsung, um nicht auf einen plötzlich
in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Die Ladung
war durch das Manöver nach vorn gerutscht und hatte die
Zugmaschine beschädigt. Die Versicherung wollte zunächst
nicht zahlen. Das Gericht jedoch sprach ihr dieses
Verweigerungsrecht ab. Zweck seines Bremsmanövers sei
nicht nur Selbstschutz gewesen. Er habe damit auch
bezweckt, die versicherte Sache - den Sattelzug - vor
Schaden zu bewahren. Folglich seien die Voraussetzungen
für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben.
Außerdem sei dieser Anspruch auch nicht um den
vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro zu kürzen. Ein
solcher bestehe nur für die vertragliche Ersatzleistung
im Versicherungsfall, nicht aber für den gesetzlichen
Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten (OLG Hamm v.
07.05.2004, AZ 20 U 48/04).
Wartezeit und Kontrollzeit vor BAK Messung
(Blutalkoholkonzentration)
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration müssen
bestimmte Warte- und Kontrollzeiten beachtet werden.
Nach Trinkende ist bei einem Alkoholmessgerät eine
Wartezeit von mindestens 20 Minuten vorgeschrieben. Erst
danach sei sichergestellt, daß sich mögliche
alkoholische Restsubstanzen soweit aus dem Mund entfernt
haben, daß eine unzulässige Beeinflussung des
Messergebnisses nicht mehr vorliegen kann. Direkt nach
Trinkende könne es sonst zu Sprüngen in der
Atemalkoholkonzentration kommen (AG Freiburg v.
01.08.2003, Az 16 Owi 53 Js 25207/02 AK 347/02 Hw).
Bagatellgrenze - Bagatellschaden
Ein Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall trotz
Vorliegens eines Bagatellfalls einen Sachverständigen
beauftragt, verstößt gegen seine Pflicht, den Schaden so
gering wie möglich zu halten. Als Bagatellgrenze wird
ein Betrag von 767 Euro angesehen. Erst wenn der Schaden
über dieser Grenze liegt, ist die Zuziehung eines
Sachverständigen erforderlich (AG Wiesbaden v.
15.07.2003).
Erstattung von Anwaltskosten durch die
Unfallversicherung
Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, den
Schaden an seinem Auto ohne Einschaltung eines
Rechtsanwalts (etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht)
geltend zu machen. Ein Auto war auf das Taxi des Klägers
geprallt. Dieser schaltete zur Schadensregulierung einen
Anwalt (etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) ein. Die
gegnerische Versicherung zahlte zwar alle Schäden,
verweigerte aber die Begleichung der Anwaltskosten (etwa
eines Fachanwalt für Verkehrsrecht) mit dem Argument,
der Fall sei sehr einfach gelagert. Dem widersprach das
Gericht. Der Taxiunternehmer verfüge als
Einzelunternehmer nicht über eine juristische Abteilung.
Der Unfallverursacher habe seinerseits einen Anwalt
(etwa ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) eingeschaltet,
und die Versicherung besitze eine hausinterne
Rechtsabteilung. Angesichts dessen gebe es keinen Grund,
warum der Kläger auf juristischen Beistand verzichten
solle (AG Saarburg v. 17.10.2002, AZ 5 C 364/02).
Nutzungsausfall nach Unfall
Eine Kfz-Versicherung muß keine Entschädigung für den
Nutzungsausfall zahlen, wenn der Geschädigte nach einem
Autounfall mehr als zwei Monate benötigt, um sich ein
neues Fahrzeug zu besorgen und zudem nicht nachweisen
kann, dass er das Fahrzeug während dieser Zeit auch
wirklich nutzen wollte. Eine Autofahrerin hatte nach
einem Autounfall mehr als zwei Monate gebraucht, um sich
ein neues Fahrzeug zu kaufen. Sie verlangte dennoch
Nutzungsausfall für die zwei Monate. Die Versicherung
weigerte sich, dies zu zahlen, da die Frau nicht
nachweisen konnte, dass sie während dieser Zeit auch
wirklich auf das Fahrzeug angewiesen war. Das Gericht
gab der Versicherung Recht. Ein Bummler, der sich
mehrere Monate für eine Neuanschaffung Zeit lässt, muß
nachweisen, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen war (OLG
Köln, AZ 16 U 111/03).
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