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Allgemeines zum Versicherungsrecht

 

Versicherungsvertrag


Darauf sollten Sie vor Abschluss eines Versicherungsvertrags achten:
- Klären Sie im Vorfeld, ob Sie sich für die Produkte eines bestimmten Anbieters oder für eine unabhängige Beratung interessieren.
- Machen Sie einen Kassensturz und überlegen Sie, wie viel Geld Sie für Versicherungen ausgeben können.
- Checken Sie Ihren Bedarf; für welche Risiken brauchen Sie die Versicherung bzw. welches Ziel wollen Sie mit der Geldanlage verfolgen.
- Bitten Sie den Berater um Nachwiese über seine Qualifikation und fragen Sie, für welche Unternehmen der Berater vermittelt.
- Bestehen Sie darauf, dass der Vermittler Ihnen genau erklärt, was versichert ist und was nicht.
- Wenn Sie sich nicht gut beraten fühlen, unterschreiben Sie nicht gleich beim ersten Besuch; überschlafen Sie das Ganze noch einmal und wechseln Sie gegebenenfalls den Vermittler.
Versicherungsvertrag ist der zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossene Vertrag, in dem sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung der vereinbarten Prämie (Versicherungsprämie), der Versicherer zur Tragung des versicherten Risikos verpflichtet. Vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz.

Grundsätzlich steht es frei, einen Versicherungsvertrag abzuschließen; es besteht also im Regelfall keine Versicherungspflicht. Nur ausnahmsweise hat der Gesetzgeber den Abschluss von Versicherungen vorgeschrieben. Die wichtigsten Pflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Der Versicherungsantrag enthält u.a. die Personalien des Antragstellers, den Umfang des zu deckenden Risikos, in der Schadensversicherung (z. B. Privathaftpflichtversicherung) die Höhe der Versicherungssumme, durch welche die Haftung des Versicherers nach oben begrenzt ist, in der Summenversicherung (z. B. kapitalbildende Lebensversicherung) die Höhe der Vertragssumme, den Vertragsbeginn und die Vertragsdauer, Antworten auf Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die dem Versicherer die Prüfung seines Risikos ermöglichen sollen. Wird mit Ausnahme einer Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seinen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags widerrufen. Vgl. § 8 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherung (Versicherer) muss den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehren und die Belehrung durch Unterschrift bestätigen lassen. Vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz. Unterbleibt die Belehrung über das Widerrufsrecht, wird in diesem Fall die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Versicherungsantrag kann dann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. (und zwar selbst dann noch, wenn der Versicherer den Antrag durch Übersendung des Versicherungsschein bereits angenommen hat). Allerdings erlischt dann das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer zustande. In der Zusendung des Versicherungsscheins ist die stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen. Aber Vorsicht: Der Zeitpunkt, an dem der Versicherungsvertrag zustande kommt muss nicht identisch mit dem Beginn des Versicherungsschutzes sein. Der Versicherungsschein (Versicherungspolice) stellt eine Urkunde über den Versicherungsvertrag dar. Er enthält u.a. eine Beschreibung über das versicherte Risiko sowie Angaben zur Versicherungssumme, zur Vertragsdauer, zur Prämie und zur Geltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In der Lebensversicherung ist auch die Person des Bezugsberechtigten bezeichnet. Wegen der Einzelheiten vgl. Fragen und Antworten zum "Versicherungsschein". Mit der Verbraucherinformation, zu deren Aushändigung der Versicherer verpflichtet ist, wird der Versicherungsnehmer über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags unterrichtet. Für alle Versicherungssparten muss die Verbraucherinformation enthalten: Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers, die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren rechts, Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Tarifbestimmungen verwendet werden, Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses, Angaben über die Prämienhöhe, Zahlungsweise, etwaige Nebengebühren und Kosten, Angaben über die Frist, während der der Kunde an seinen Antrag gebunden sein soll, Belehrung über das Recht zum Widerruf oder Rücktritt, die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr muss die Verbraucherinformation zusätzlich enthalten:
a) Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe,
b) Angaben über den Rückkaufswert,
c) Angaben über Mindestversicherung und den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung,
d) Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach Buchstabe b) und c) garantiert sind,
e) Bei der fondsgebundenen Versicherung Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
f) Allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltenden Steuerregelung.
Bei der Krankenversicherung muss die Verbraucherinformation zusätzlich enthalten: Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung und Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter. Wenn die Verbraucherinformation fehlt oder unrichtig erteilt worden ist, hat dies zur Folge, dass in diesem Fall steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu. Im Falle des Widerspruchs wird der Versicherungsvertrag wieder aufgelöst. Vgl. § 5a Versicherungsvertragsgesetz.
 


Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
 

Nach § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Vgl. § 15 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind z.B. folgende Umstände gefahrerheblich: ein Bandscheibenvorfall, ein langwieriges, häufig ärztlich behandeltes Leiden, langjährig pathologisch und ärztlich behandelte Leberwerte. Beim Abschluss einer Lebensversicherung sind z.B. folgende Umstände gefahrerheblich: Rückenbeschwerden, die auf ein Bandscheibenleiden hindeuten, psychiatrische Untersuchung, Magengeschwür, erhöhte Leberwerte, krampfartige Oberbauchschmerzen. Beim Abschluss einer Krankenversicherung sind z.B. folgende Umstände gefahrerheblich: positiver Aids-Test, Magenbeschwerden, ärztlich behandelter Bluthochdruck, ärztlich behandelte, über längere Zeit andauernde Herzbeschwerden. Nicht angezeigt werden müssen dagegen z.B. Umstände, die dem Versicherer schon bekannt sind, oder Umstände, mit denen der Versicherer typischerweise rechnen muss, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen halten (z.B. Kopfschmerzen, Erkältungen, Karies). Eine unrichtige Anzeige des Versicherungsnehmers über gefahrerhebliche Umstände hat zur Folge, dass dem Versicherer das Recht zu steht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Vgl. § 17 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflichten schuldhaft, so ist der Versicherer berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Vgl. § 16 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Vgl. § 16 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz.
 


Versicherungsschein (Versicherungspolice)
 

§ 3 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Versicherer, dem Versicherungsnehmer eine vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag, also den Versicherungsschein (die Police) auszuhändigen. Der Versicherungsschein stellt eine Urkunde über den Versicherungsvertrag dar. Er enthält u.a. eine Beschreibung des versicherten Risikos sowie Angaben zur Versicherungssumme, zur Vertragsdauer, zur Prämie und zur Geltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In der Lebensversicherung ist auch die Person des Bezugsberechtigten bezeichnet. Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Er begründet die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherers. Es wird also vermutet, dass der Inhalt des Versicherungsvertrags vollständig und zutreffend wiedergegeben wird. Im Streitfall trägt also die Partei die Beweislast, die behauptet, es sei eine Vereinbarung abweichend vom Versicherungsschein getroffen worden.
 


Versicherungsschutz
 

Wann beginnt der Versicherungsschutz? Maßgebend für den Beginn des Versicherungsschutzes ist regelmäßig der im Versicherungsvertrag konkret festgelegte Zeitpunkt. Ein Blick in den Versicherungsschein gibt entsprechende Auskunft. Im übrigen gilt § 7 Versicherungsvertragsgesetz. Ist zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die erste Prämie noch nicht gezahlt wurde, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Vgl. § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Es kann auch eine sog. Wartezeit vereinbart sein. In diesem Fall setzt der Versicherungsschutz nicht mit Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern erst nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums ein. Wartezeiten werden vor allem in der Krankheitskostenversicherung und Krankentagegeldversicherung vereinbart. Von Bedeutung ist die sog. vorläufige Deckungszusage des Versicherers. In diesem Fall wird dem Versicherungsnehmer vorläufiger Versicherungsschutz gewährt (z.B. durch Ausstellung einer so genannten Doppelkarte in der Kfz-Haftpflichtversicherung). Er gilt solange, bis der endgültige Versicherungsvertrag geschlossen wird bzw. bis der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags ablehnt.
 


Prämie / Prämienpflicht
 

Die erste Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig. Allerdings ist der Versicherungsnehmer zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Aushändigung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. Wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht zahlt, so braucht die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls seine Leistung nicht erbringen. Die Versicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen verlangen. Die Versicherung ist berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht zahlt, kann die Versicherung vom Versicherungsvertrag zurücktreten wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat. So ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Vgl. § 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherung haftet bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt die fällige Prämie noch nicht gezahlt hat vgl. § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Hat der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht gezahlt: Die Versicherung braucht bei Eintritt des Versicherungsfalls seine Leistung nicht erbringen. Die Versicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen verlangen. Die Versicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers ist der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht ohne Weiteres von der Leistung frei. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vorher über die Rechtsfolgen belehren, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Ohne seine solche qualifizierte Mahnung bleibt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistung auch dann verpflichtet, wenn sich der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug befindet. Vgl. § 39 Versicherungsvertragsgesetz. Im Falle der qualifizierte Mahnung muß der Versicherer dem Versicherungsnehmer unmissverständlich und umfassend die Folgen (Leistungsfreiheit des Versicherers und Kündigungsrecht) aufzeigen. Außerdem muss der Versicherungsnehmer in dem Mahnschreiben darauf hingewiesen werden, wie er die Kündigung von vornherein vermeiden oder die Kündigungswirkungen durch nachträgliche Zahlung wieder aus der Welt schaffen kann. Der Versicherer kann nur dann einseitig die Prämie erhöhen, wenn er sich dies im Versicherungsvertrag vorbehalten hat. In der Regel enthalten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechende Prämienanpassungsklauseln.
 


Gefahrerhöhung
 

Unter einer Gefahrerhöhung sind Umstände zu verstehen, die die Wahrscheinlichkeit, dass das versicherte Risiko verwirklicht wird, erhöhen. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Vgl. § 23 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In der Kfz-Haftpflichtversicherung liegt z.B. eine Gefahrerhöhung vor, wenn ein "frisiertes" Kfz benutzt oder ein verkehrsunsicheres Fahrzeug (z. B. abgefahrene Reifen) weiterhin benutzt wird. In der Feuerversicherung liegt z.B. eine Gefahrerhöhung vor, wenn Benzin unsachgemäß gelagert oder ein leerstehendes Wohnhaus (außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) nicht hinreichend überacht wird. Wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr schuldhaft erhöht hat, so kann die Versicherung kann den Vertrag fristlos kündigen, u.U. ist die Versicherung auch von der Verpflichtung zur Leistung frei. Vgl. §§ 24, 25 Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer muss die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt. Vgl. § 27 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (Obliegenheit / Obliegenheitsverletzung).
 


Anzeige des Versicherungsfalls
 

Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Vgl. § 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Die Anzeige des Versicherungsfalls hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Vgl. § 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Es können auch konkrete kurze Fristen bestehen (z.B. Lebensversicherung, Feuerversicherung).
 


Auskunftspflicht / Belegpflicht / Obliegenheit
 

Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Auskunftspflicht) vgl. § 34 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherung durch seine Auskunft in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Versicherung kann grundsätzlich vom Versicherungsnehmer auch verlangen, dass er Belege (z. B. Rapportzettel zu einer Handwerkerrechnung) vorlegt (Belegpflicht). Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. Vgl. § 34 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In jedem Fall müssen die Beleg für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers maßgebend sein.
 


Schadensminderungspflicht
 

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (sog. Schadensminderungspflicht). Gesetzliche Grundlage für die Schadensabwendung und Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers ist § 62 Versicherungsvertragsgesetz.
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Nach den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Dies gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
Kfz-Unfallversicherung:
Nach den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) muss der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Tierversicherung
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen heranzuziehen. Vgl. § 122 Versicherungsvertragsgesetz.
Aufwendungen im Rahmen der Schadensabwendung und Schadensminderung (sog. Rettungskosten) hat grundsätzlich die Versicherung zu tragen? Vgl. § 63 Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherung grundsätzlich auch dann die Kosten der Schadensabwendung und Schadensminderung (die sog. Rettungskosten) zutragen, wenn die Maßnahmen letztlich erfolglos geblieben sind? Vgl. § 63 Versicherungsvertragsgesetz.
 


Leistungspflicht des Versicherers
 

Die Leistungspflicht der Versicherung bei der Summenversicherung (z. B. Lebensversicherung oder Unfallversicherung)?
Bei der Summenversicherung hat der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Kapitalbetrag oder Rentenbetrag zu leisten. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Leistungspflicht des Versicherers bei einem Schadensfall in der Schadensversicherung (z. B. Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung)
Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz.
Bei der Schadensversicherung wird zunächst die Höhe des Schadens ermittelt. Die Schadenshöhe wird ermittelt, indem der Vermögenszustand des Versicherungsnehmer vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verglichen wird. Bei der Schadenserversicherung versteht man unter den sog. Ermittlungskosten diejenigen Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens entstehen. Vgl. § 66 Versicherungsvertragsgesetz. Die Ermittlungskosten hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Vgl. § 66 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Geboten sind solche Ermittlungskosten, wenn der Versicherungsnehmer diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach objektivem Maßstab als in der Sache erforderlich und der Höhe nach verhältnismäßig erachten durfte.

Wer hat bei der Schadensversicherung die Kosten, die dem Versicherer durch das Einschalten eines Sachverständigen oder eines Beistands entstehen, zu tragen? Die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag zur Zuziehung verpflichtet war oder der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert hat, sich eines Sachverständigen zu bedienen. Vgl. § 66 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Wer hat bei der Schadensversicherung Anwaltskosten des Versicherungsnehmers zu tragen? Anwaltskosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen, es sei denn, dass sich der Versicherer zu dem Zeitpunkt, als der Anwalt beauftragt wurde, bereits in Schuldnerverzug befand. In diesem Fall hat der Versicherer die Anwaltskosten als Verzugsschaden dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Vgl. § 50 Versicherungsvertragsgesetz. Selbst wenn der Versicherungsschaden diese Höchstgrenze übersteigt, haftet der Versicherer nur bis zu dieser Höchstgrenze. Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich übersteigt. Vgl. § 51 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. In diesem Fall können sowohl der Versicherer als auch Sie als Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.Schließen Sie den Versicherungsvertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Versicherungsprämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt. Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer die gleiche Gefahr bei mehreren Versicherern versichert haben und die Versicherungssummen in der Schadenversicherung den tatsächlichen Versicherungswert übersteigen. In diesem Fall haften die Versicherer gesamtschuldnerisch, allerdings darf die Entschädigungssumme die tatsächliche Schadenssumme nicht übersteigen. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn Doppelversicherungen in betrügerischer Absicht abgeschlossen wurden. Vgl. § 59 Versicherungsvertragsgesetz. Eine Unterversicherung ist das Gegenteil zur Überversicherung. Sie liegt vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme. Bei einer Unterversicherung haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Vgl. § 56 Versicherungsvertragsgesetz.
 


Versicherungsfall / Versicherungsleistung
 

Eine Geldleistung sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Vgl. § 11 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich auf die Versicherungsleistung eine Abschlagszahlung geltend machen. Der Versicherungsnehmer kann in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat, wenn die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind. Vgl. § 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
 


Versicherungsarten
 

Privathaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Berufsunfähigkeitsversicherung
 

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd über eine bestimmte Zeit außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Hausratversicherung
 

Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.
Versichert sind auch
- Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
- in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren;
- motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge;
- Kanus, Ruder-, FaIt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen;
- Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Diese Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.

Vgl. die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Kraftfahrtversicherung
 

Die Kraftfahrtversicherung umfasst folgende Versicherungsarten:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung
- die Fahrzeugversicherung
- den Autoschutzbrief
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Kfz-Teilkaskoversicherung
 

Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile in der Teilversicherung
- durch Brand oder Explosion:
- durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.
- durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
- durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs
und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Kfz-Vollkaskoversicherung
 

Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile in der Vollversicherung über die Teilversicherung (vgl. oben) über die Teilversicherung hinaus
- durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
- durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Vollversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs
und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.

Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Versicherungsschutz beim Autoschutzbrief
 

Maßgebend ist im Einzelfall der abgeschlossene Vertrag. In Betracht kommen insbesondere die folgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für die vom Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten:
- Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort,
- Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall,
- Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall,
- Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall,
- Weiter- und Rückfahrt bei Fahrzeugausfall,
- Übernachtung bei Fahrzeugausfall,
- Mietwagen bei Fahrzeugausfall,
- Ersatzteilversand,
- Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall,
- Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl,
- Fahrzeugverzollung und - verschrottung,
- Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall,
- Krankenrücktransport,
- Rückholung von Kindern,
- Hilfe im Todesfall.

Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Wohngebäudeversicherung
 

Die Wohngebäudeversicherung davor, dass das versicherte Gebäude durch
- Band, Blitzschlag, Explosion, Implosion , Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Leitungswasser,
- Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt.
Vgl. die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Unfallversicherung
 

Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV Dezember 2002) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Rechtsschutzversicherung
 

Der Versicherer sorgt dafür dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten Rechtsschutz.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
- Schadenersatz- Rechtsschutz,
- Arbeits- Rechtsschutz,
- Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer- Rechtsschutz,
- Sozialgerichts- Rechtsschutz,
- Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz,
- Straf- Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht.

Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Reise-Rücktrittskostenversicherung
 

Die Reise-Rücktrittskostenversicherung ersetzt Storno- und Rückreisekosten bei Rücktritt des Versicherten einer gebuchten Reise sowie bei vorzeitiger oder nachträglicher Rückreise die zusätzlich entstehenden Reisekosten. Bei Abbruch der Reise werden die Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen abgesichert.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV Dezember 2002) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 


Obliegenheiten
 

Obliegenheiten sind Gebote, deren Nichterfüllung zwar zu rechtlichen Nachteilen führt, die aber nicht einklagbar sind.
Wohngebäudeversicherung:
Wird eine der Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
- Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

Vgl. die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 

Privathaftpflichtversicherung:
 

Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war.Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.
 

Kraftfahrtversicherung:
 

Wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den im folgenden genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal Euro beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal Euro...

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen verwiesen.

Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrags.

 


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