Allgemeines zum Versicherungsrecht
Versicherungsvertrag
Darauf sollten Sie vor Abschluss eines
Versicherungsvertrags achten:
- Klären Sie im Vorfeld, ob Sie sich für die Produkte
eines bestimmten Anbieters oder für eine unabhängige
Beratung interessieren.
- Machen Sie einen Kassensturz und überlegen Sie, wie
viel Geld Sie für Versicherungen ausgeben können.
- Checken Sie Ihren Bedarf; für welche Risiken brauchen
Sie die Versicherung bzw. welches Ziel wollen Sie mit
der Geldanlage verfolgen.
- Bitten Sie den Berater um Nachwiese über seine
Qualifikation und fragen Sie, für welche Unternehmen der
Berater vermittelt.
- Bestehen Sie darauf, dass der Vermittler Ihnen genau
erklärt, was versichert ist und was nicht.
- Wenn Sie sich nicht gut beraten fühlen, unterschreiben
Sie nicht gleich beim ersten Besuch; überschlafen Sie
das Ganze noch einmal und wechseln Sie gegebenenfalls
den Vermittler.
Versicherungsvertrag ist der zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer abgeschlossene Vertrag, in
dem sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung der
vereinbarten Prämie (Versicherungsprämie), der
Versicherer zur Tragung des versicherten Risikos
verpflichtet. Vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Grundsätzlich steht es frei, einen Versicherungsvertrag
abzuschließen; es besteht also im Regelfall keine
Versicherungspflicht. Nur ausnahmsweise hat der
Gesetzgeber den Abschluss von Versicherungen
vorgeschrieben. Die wichtigsten Pflichtversicherung ist
die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Der Versicherungsantrag enthält u.a. die Personalien des
Antragstellers, den Umfang des zu deckenden Risikos, in
der Schadensversicherung (z. B.
Privathaftpflichtversicherung) die Höhe der
Versicherungssumme, durch welche die Haftung des
Versicherers nach oben begrenzt ist, in der
Summenversicherung (z. B. kapitalbildende
Lebensversicherung) die Höhe der Vertragssumme, den
Vertragsbeginn und die Vertragsdauer, Antworten auf
Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die dem
Versicherer die Prüfung seines Risikos ermöglichen
sollen. Wird mit Ausnahme einer Lebensversicherung ein
Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als
ein Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des
Versicherungsantrags seinen Antrag auf Abschluss eines
Versicherungsvertrags widerrufen. Vgl. § 8 Abs. 4
Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherung
(Versicherer) muss den Versicherungsnehmer über sein
Widerrufsrecht belehren und die Belehrung durch
Unterschrift bestätigen lassen. Vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3
Versicherungsvertragsgesetz. Unterbleibt die Belehrung
über das Widerrufsrecht, wird in diesem Fall die
Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der
Versicherungsantrag kann dann auch noch zu einem
späteren Zeitpunkt widerrufen. (und zwar selbst dann
noch, wenn der Versicherer den Antrag durch Übersendung
des Versicherungsschein bereits angenommen hat).
Allerdings erlischt dann das Widerrufsrecht einen Monat
nach Zahlung der ersten Prämie. Vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4
Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsvertrag
kommt mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den
Versicherer zustande. In der Zusendung des
Versicherungsscheins ist die stillschweigende
Annahmeerklärung zu sehen. Aber Vorsicht: Der Zeitpunkt,
an dem der Versicherungsvertrag zustande kommt muss
nicht identisch mit dem Beginn des Versicherungsschutzes
sein. Der Versicherungsschein (Versicherungspolice)
stellt eine Urkunde über den Versicherungsvertrag dar.
Er enthält u.a. eine Beschreibung über das versicherte
Risiko sowie Angaben zur Versicherungssumme, zur
Vertragsdauer, zur Prämie und zur Geltung von
Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In der
Lebensversicherung ist auch die Person des
Bezugsberechtigten bezeichnet. Wegen der Einzelheiten
vgl. Fragen und Antworten zum "Versicherungsschein". Mit
der Verbraucherinformation, zu deren Aushändigung der
Versicherer verpflichtet ist, wird der
Versicherungsnehmer über die für das
Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und
Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des
Versicherungsvertrags unterrichtet. Für alle
Versicherungssparten muss die Verbraucherinformation
enthalten: Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
Versicherers, die für das Versicherungsverhältnis
geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe
des auf den Vertrag anwendbaren rechts, Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
Versicherers, sofern keine allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie Tarifbestimmungen
verwendet werden, Angaben zur Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses, Angaben über die
Prämienhöhe, Zahlungsweise, etwaige Nebengebühren und
Kosten, Angaben über die Frist, während der der Kunde an
seinen Antrag gebunden sein soll, Belehrung über das
Recht zum Widerruf oder Rücktritt, die Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der
Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer
wenden kann. Bei Lebensversicherungen und
Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr muss die
Verbraucherinformation zusätzlich enthalten:
a) Angaben über die für die Überschussermittlung und
Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze
und Maßstäbe,
b) Angaben über den Rückkaufswert,
c) Angaben über Mindestversicherung und den
Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus
prämienfreier Versicherung,
d) Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach
Buchstabe b) und c) garantiert sind,
e) Bei der fondsgebundenen Versicherung Angaben über den
der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art
der darin enthaltenen Vermögenswerte,
f) Allgemeine Angaben über die für diese
Versicherungsart geltenden Steuerregelung.
Bei der Krankenversicherung muss die
Verbraucherinformation zusätzlich enthalten: Angaben
über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die
zukünftige Beitragsentwicklung und Hinweise auf
Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter. Wenn die
Verbraucherinformation fehlt oder unrichtig erteilt
worden ist, hat dies zur Folge, dass in diesem Fall
steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu.
Im Falle des Widerspruchs wird der Versicherungsvertrag
wieder aufgelöst. Vgl. § 5a Versicherungsvertragsgesetz.
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei
Vertragsabschluss
Nach § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz hat der
Versicherungsnehmer bei Abschluss des
Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die
für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die
Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem
vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss
auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer
ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im
Zweifel als erheblich. Vgl. § 15 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz. Beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind z.B. folgende
Umstände gefahrerheblich: ein Bandscheibenvorfall, ein
langwieriges, häufig ärztlich behandeltes Leiden,
langjährig pathologisch und ärztlich behandelte
Leberwerte. Beim Abschluss einer Lebensversicherung sind
z.B. folgende Umstände gefahrerheblich:
Rückenbeschwerden, die auf ein Bandscheibenleiden
hindeuten, psychiatrische Untersuchung, Magengeschwür,
erhöhte Leberwerte, krampfartige Oberbauchschmerzen.
Beim Abschluss einer Krankenversicherung sind z.B.
folgende Umstände gefahrerheblich: positiver Aids-Test,
Magenbeschwerden, ärztlich behandelter Bluthochdruck,
ärztlich behandelte, über längere Zeit andauernde
Herzbeschwerden. Nicht angezeigt werden müssen dagegen
z.B. Umstände, die dem Versicherer schon bekannt sind,
oder Umstände, mit denen der Versicherer typischerweise
rechnen muss, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen
halten (z.B. Kopfschmerzen, Erkältungen, Karies). Eine
unrichtige Anzeige des Versicherungsnehmers über
gefahrerhebliche Umstände hat zur Folge, dass dem
Versicherer das Recht zu steht, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten. Vgl. § 17 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz. Verletzt der
Versicherungsnehmer seine vorvertragliche
Anzeigepflichten schuldhaft, so ist der Versicherer
berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Vgl. § 16 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Der
Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherer den nicht angezeigten
gefahrerheblichen Umstand kannte oder wenn die Anzeige
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben
ist. Vgl. § 16 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Versicherungsschein (Versicherungspolice)
§ 3 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den
Versicherer, dem Versicherungsnehmer eine vom
Versicherer unterzeichnete Urkunde über den
Versicherungsvertrag, also den Versicherungsschein (die
Police) auszuhändigen. Der Versicherungsschein stellt
eine Urkunde über den Versicherungsvertrag dar. Er
enthält u.a. eine Beschreibung des versicherten Risikos
sowie Angaben zur Versicherungssumme, zur Vertragsdauer,
zur Prämie und zur Geltung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen. In der Lebensversicherung ist
auch die Person des Bezugsberechtigten bezeichnet. Der
Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Er begründet
die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherers. Es
wird also vermutet, dass der Inhalt des
Versicherungsvertrags vollständig und zutreffend
wiedergegeben wird. Im Streitfall trägt also die Partei
die Beweislast, die behauptet, es sei eine Vereinbarung
abweichend vom Versicherungsschein getroffen worden.
Versicherungsschutz
Wann beginnt der Versicherungsschutz? Maßgebend für den
Beginn des Versicherungsschutzes ist regelmäßig der im
Versicherungsvertrag konkret festgelegte Zeitpunkt. Ein
Blick in den Versicherungsschein gibt entsprechende
Auskunft. Im übrigen gilt § 7
Versicherungsvertragsgesetz. Ist zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die erste Prämie noch nicht
gezahlt wurde, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Vgl. § 38 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz. Es kann auch eine sog.
Wartezeit vereinbart sein. In diesem Fall setzt der
Versicherungsschutz nicht mit Abschluss des
Versicherungsvertrags, sondern erst nach Ablauf eines
festgelegten Zeitraums ein. Wartezeiten werden vor allem
in der Krankheitskostenversicherung und
Krankentagegeldversicherung vereinbart. Von Bedeutung
ist die sog. vorläufige Deckungszusage des Versicherers.
In diesem Fall wird dem Versicherungsnehmer vorläufiger
Versicherungsschutz gewährt (z.B. durch Ausstellung
einer so genannten Doppelkarte in der
Kfz-Haftpflichtversicherung). Er gilt solange, bis der
endgültige Versicherungsvertrag geschlossen wird bzw.
bis der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers
auf Abschluss eines Versicherungsvertrags ablehnt.
Prämie / Prämienpflicht
Die erste Prämie ist sofort nach Abschluss des
Versicherungsvertrags fällig. Allerdings ist der
Versicherungsnehmer zur Zahlung nur gegen Aushändigung
des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass
die Aushändigung eines Versicherungsscheins
ausgeschlossen ist. Wenn der Versicherungsnehmer die
Erstprämie nicht zahlt, so braucht die Versicherung bei
Eintritt des Versicherungsfalls seine Leistung nicht
erbringen. Die Versicherung kann unter bestimmten
Voraussetzungen Verzugszinsen verlangen. Die
Versicherung ist berechtigt, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten. Wenn der Versicherungsnehmer die
Erstprämie nicht zahlt, kann die Versicherung vom
Versicherungsvertrag zurücktreten wenn der
Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt hat. So ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht erfolgt ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Vgl.
§ 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Die
Versicherung haftet bei Eintritt des Versicherungsfalls
nicht, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
die fällige Prämie noch nicht gezahlt hat vgl. § 38 Abs.
2 Versicherungsvertragsgesetz. Hat der
Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht gezahlt: Die
Versicherung braucht bei Eintritt des Versicherungsfalls
seine Leistung nicht erbringen. Die Versicherung kann
unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen
verlangen. Die Versicherung kann unter bestimmten
Voraussetzungen den Versicherungsvertrag fristlos
kündigen. Im Falle des Zahlungsverzuges des
Versicherungsnehmers ist der Versicherer bei Eintritt
des Versicherungsfalls nicht ohne Weiteres von der
Leistung frei. Der Versicherer muss den
Versicherungsnehmer vorher über die Rechtsfolgen
belehren, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt. Ohne seine solche qualifizierte Mahnung
bleibt der Versicherer bei Eintritt des
Versicherungsfalls zur Leistung auch dann verpflichtet,
wenn sich der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug
befindet. Vgl. § 39 Versicherungsvertragsgesetz. Im
Falle der qualifizierte Mahnung muß der Versicherer dem
Versicherungsnehmer unmissverständlich und umfassend die
Folgen (Leistungsfreiheit des Versicherers und
Kündigungsrecht) aufzeigen. Außerdem muss der
Versicherungsnehmer in dem Mahnschreiben darauf
hingewiesen werden, wie er die Kündigung von vornherein
vermeiden oder die Kündigungswirkungen durch
nachträgliche Zahlung wieder aus der Welt schaffen kann.
Der Versicherer kann nur dann einseitig die Prämie
erhöhen, wenn er sich dies im Versicherungsvertrag
vorbehalten hat. In der Regel enthalten die jeweiligen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechende
Prämienanpassungsklauseln.
Gefahrerhöhung
Unter einer Gefahrerhöhung sind Umstände zu verstehen,
die die Wahrscheinlichkeit, dass das versicherte Risiko
verwirklicht wird, erhöhen. Erlangt der
Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von
ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder
gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Vgl. § 23
Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In der
Kfz-Haftpflichtversicherung liegt z.B. eine
Gefahrerhöhung vor, wenn ein "frisiertes" Kfz benutzt
oder ein verkehrsunsicheres Fahrzeug (z. B. abgefahrene
Reifen) weiterhin benutzt wird. In der Feuerversicherung
liegt z.B. eine Gefahrerhöhung vor, wenn Benzin
unsachgemäß gelagert oder ein leerstehendes Wohnhaus
(außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) nicht
hinreichend überacht wird. Wenn der Versicherungsnehmer
die Gefahr schuldhaft erhöht hat, so kann die
Versicherung kann den Vertrag fristlos kündigen, u.U.
ist die Versicherung auch von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Vgl. §§ 24, 25
Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer
muss die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen, sobald er
von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt. Vgl. § 27
Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (Obliegenheit /
Obliegenheitsverletzung).
Anzeige des Versicherungsfalls
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der
Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis
erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Vgl. § 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Die
Anzeige des Versicherungsfalls hat unverzüglich, das
heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Vgl. § 33
Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Es können auch
konkrete kurze Fristen bestehen (z.B.
Lebensversicherung, Feuerversicherung).
Auskunftspflicht / Belegpflicht / Obliegenheit
Der Versicherer kann nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass der
Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist
(Auskunftspflicht) vgl. § 34 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer
soll die Versicherung durch seine Auskunft in die Lage
versetzen, sachgemäße Entschließungen über die
Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die
Versicherung kann grundsätzlich vom Versicherungsnehmer
auch verlangen, dass er Belege (z. B. Rapportzettel zu
einer Handwerkerrechnung) vorlegt (Belegpflicht). Belege
kann der Versicherer insoweit fordern, als die
Beschaffung dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. Vgl. §
34 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In jedem Fall
müssen die Beleg für die Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht
des Versicherers maßgebend sein.
Schadensminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,, beim Eintritt
des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (sog.
Schadensminderungspflicht). Gesetzliche Grundlage für
die Schadensabwendung und Schadensminderungspflicht des
Versicherungsnehmers ist § 62
Versicherungsvertragsgesetz.
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Nach den vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft empfohlenen Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei
Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu
befriedigen. Dies gilt nicht, falls der
Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung
oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit
verweigern konnte.
Kfz-Unfallversicherung:
Nach den vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft empfohlenen Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) muss der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nach
einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
herbeiführt, unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen
Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Tierversicherung
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen
Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die
Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich
einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen
Sachkundigen heranzuziehen. Vgl. § 122
Versicherungsvertragsgesetz.
Aufwendungen im Rahmen der Schadensabwendung und
Schadensminderung (sog. Rettungskosten) hat
grundsätzlich die Versicherung zu tragen? Vgl. § 63
Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherung
grundsätzlich auch dann die Kosten der Schadensabwendung
und Schadensminderung (die sog. Rettungskosten)
zutragen, wenn die Maßnahmen letztlich erfolglos
geblieben sind? Vgl. § 63 Versicherungsvertragsgesetz.
Leistungspflicht des Versicherers
Die Leistungspflicht der Versicherung bei der
Summenversicherung (z. B. Lebensversicherung oder
Unfallversicherung)?
Bei der Summenversicherung hat der Versicherer nach
Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten
Kapitalbetrag oder Rentenbetrag zu leisten. Vgl. § 1
Abs. 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Leistungspflicht des Versicherers bei einem
Schadensfall in der Schadensversicherung (z. B.
Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung)
Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherungsnehmer den dadurch verursachten
Vermögensschaden zu ersetzen. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1
Versicherungsvertragsgesetz.
Bei der Schadensversicherung wird zunächst die Höhe des
Schadens ermittelt. Die Schadenshöhe wird ermittelt,
indem der Vermögenszustand des Versicherungsnehmer vor
und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verglichen
wird. Bei der Schadenserversicherung versteht man unter
den sog. Ermittlungskosten diejenigen Kosten, die durch
die Ermittlung und Feststellung des dem Versicherer zur
Last fallenden Schadens entstehen. Vgl. § 66
Versicherungsvertragsgesetz. Die Ermittlungskosten hat
der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit zu
erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach
geboten war. Vgl. § 66 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz. Geboten sind solche
Ermittlungskosten, wenn der Versicherungsnehmer diese im
Zeitpunkt ihrer Entstehung nach objektivem Maßstab als
in der Sache erforderlich und der Höhe nach
verhältnismäßig erachten durfte.
Wer hat bei der Schadensversicherung die Kosten, die dem
Versicherer durch das Einschalten eines Sachverständigen
oder eines Beistands entstehen, zu tragen? Die Kosten
hat der Versicherungsnehmer zu tragen, es sei denn, dass
der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag
zur Zuziehung verpflichtet war oder der Versicherer den
Versicherungsnehmer aufgefordert hat, sich eines
Sachverständigen zu bedienen. Vgl. § 66 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz. Wer hat bei der
Schadensversicherung Anwaltskosten des
Versicherungsnehmers zu tragen? Anwaltskosten hat der
Versicherungsnehmer zu tragen, es sei denn, dass sich
der Versicherer zu dem Zeitpunkt, als der Anwalt
beauftragt wurde, bereits in Schuldnerverzug befand. In
diesem Fall hat der Versicherer die Anwaltskosten als
Verzugsschaden dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Der
Versicherer haftet nur bis zur Höhe der
Versicherungssumme. Vgl. § 50
Versicherungsvertragsgesetz. Selbst wenn der
Versicherungsschaden diese Höchstgrenze übersteigt,
haftet der Versicherer nur bis zu dieser Höchstgrenze.
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die
Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich übersteigt. Vgl. § 51 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz. In diesem Fall können
sowohl der Versicherer als auch Sie als
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme, unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird.Schließen Sie den
Versicherungsvertrag in der Absicht, sich aus der
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung
des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die
Versicherungsprämie bis zum Schluss der
Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis
erlangt. Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn Sie als
Versicherungsnehmer die gleiche Gefahr bei mehreren
Versicherern versichert haben und die
Versicherungssummen in der Schadenversicherung den
tatsächlichen Versicherungswert übersteigen. In diesem
Fall haften die Versicherer gesamtschuldnerisch,
allerdings darf die Entschädigungssumme die tatsächliche
Schadenssumme nicht übersteigen. Der Versicherer ist von
der Leistungspflicht befreit, wenn Doppelversicherungen
in betrügerischer Absicht abgeschlossen wurden. Vgl. §
59 Versicherungsvertragsgesetz. Eine Unterversicherung
ist das Gegenteil zur Überversicherung. Sie liegt vor,
wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
Bei einer Unterversicherung haftet der Versicherer nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum
Versicherungswert. Vgl. § 56
Versicherungsvertragsgesetz.
Versicherungsfall / Versicherungsleistung
Eine Geldleistung sind mit Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
Vgl. § 11 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz. Der
Versicherungsnehmer kann grundsätzlich auf die
Versicherungsleistung eine Abschlagszahlung geltend
machen. Der Versicherungsnehmer kann in Anrechnung auf
die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des
Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen hat, wenn die Erhebungen zur
Feststellung des Versicherungsfalls bis zum Ablauf eines
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht
beendet sind. Vgl. § 11 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz.
Versicherungsarten
Privathaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten
Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall),
das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von
einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich dauernd über eine bestimmte Zeit
außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit
auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung
ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht.
Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Versicherung - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Hausratversicherung
Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle
Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum
Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld.
Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten
Entschädigungsgrenzen.
Versichert sind auch
- Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen,
soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder
gewerblichen Zwecken dienen;
- in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten
beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr
trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und
leitungswasserführende Installationen mit deren Zu- und
Ableitungsrohren;
- motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher,
Go-Karts und Spielfahrzeuge;
- Kanus, Ruder-, FaIt- und Schlauchboote einschließlich
ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen;
- Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem
Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
dienen.
Diese Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes
Eigentum sind.
Vgl. die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB
92) - Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im
Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des individuellen Vertrags.
Kraftfahrtversicherung
Die Kraftfahrtversicherung umfasst folgende
Versicherungsarten:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung
- die Fahrzeugversicherung
- den Autoschutzbrief
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Kfz-Teilkaskoversicherung
Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die
Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner
unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten
Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als
zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und
Zubehörteile in der Teilversicherung
- durch Brand oder Explosion:
- durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten
Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und
Unterschlagung.
- durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als
Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden,
die dadurch verursacht werden, dass durch diese
Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden.
- durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen
Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesjagdgesetzes;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der
Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung
des Fahrzeugs
und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Kfz-Vollkaskoversicherung
Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die
Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner
unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten
Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als
zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und
Zubehörteile in der Vollversicherung über die
Teilversicherung (vgl. oben) über die Teilversicherung
hinaus
- durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von
außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis;
- durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
Personen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der
Vollversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung
des Fahrzeugs
und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur
ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige
Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Versicherungsschutz beim Autoschutzbrief
Maßgebend ist im Einzelfall der abgeschlossene Vertrag.
In Betracht kommen insbesondere die folgenden Leistungen
als Service oder als Ersatz für die vom
Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten:
- Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort,
- Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall,
- Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall,
- Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall,
- Weiter- und Rückfahrt bei Fahrzeugausfall,
- Übernachtung bei Fahrzeugausfall,
- Mietwagen bei Fahrzeugausfall,
- Ersatzteilversand,
- Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall,
- Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl,
- Fahrzeugverzollung und - verschrottung,
- Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall,
- Krankenrücktransport,
- Rückholung von Kindern,
- Hilfe im Todesfall.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung davor, dass das versicherte
Gebäude durch
- Band, Blitzschlag, Explosion, Implosion , Aufprall
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Leitungswasser,
- Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt.
Vgl. die Allgemeinen
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) -
Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im
Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des individuellen Vertrags.
Unfallversicherung
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen,
die der versicherten Person während der Wirksamkeit des
Vertrages zustoßen.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV Dezember 2002)
- Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im
Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des individuellen Vertrags.
Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür dass der Versicherungsnehmer
seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt
die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
Rechtsschutz.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags. Je nach Vereinbarung umfasst der
Versicherungsschutz
- Schadenersatz- Rechtsschutz,
- Arbeits- Rechtsschutz,
- Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer- Rechtsschutz,
- Sozialgerichts- Rechtsschutz,
- Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz,
- Straf- Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Reise-Rücktrittskostenversicherung
Die Reise-Rücktrittskostenversicherung ersetzt Storno-
und Rückreisekosten bei Rücktritt des Versicherten einer
gebuchten Reise sowie bei vorzeitiger oder
nachträglicher Rückreise die zusätzlich entstehenden
Reisekosten. Bei Abbruch der Reise werden die
Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene
Reiseleistungen abgesichert.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV Dezember 2002)
- Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im
Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des individuellen Vertrags.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Gebote, deren Nichterfüllung zwar zu
rechtlichen Nachteilen führt, die aber nicht einklagbar
sind.
Wohngebäudeversicherung:
Wird eine der Obliegenheiten verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei
denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der
Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz,
als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der
Leistung gehabt hat.
- Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang
Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen oder wenn den Versicherungsnehmer kein
erhebliches Verschulden trifft.
Vgl. die Allgemeinen
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) -
Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im
Einzelfall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des individuellen Vertrags.
Privathaftpflichtversicherung:
Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllende Obliegenheit verletzt, hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der
Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der
Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die
Obliegenheitsverletzung unverschuldet war.Bezweckte die
verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung
oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann
nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags.
Kraftfahrtversicherung:
Wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine der
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den im
folgenden genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen
Betrag von maximal Euro beschränkt. Bei vorsätzlich
begangener Verletzung der Aufklärungs- oder
Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe
wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer),
wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich
die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag
von maximal Euro...
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
einschlägigen Versicherungsbedingungen verwiesen.
Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) - Unverbindliche
Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. Maßgebend im Einzelfall
sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
individuellen Vertrags. |