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Allgemeines zum Verwaltungsrecht
 

Staatshaftungsrecht

Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für Hoheitsakt / hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalisch / fiskalischem) Handeln.
Ansprüche mit Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als dass zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentum / Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz / GG, der enteignungsgleicher Eingriff / enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignender Eingriff / enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch.

Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung

Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gestützt, die den status quo wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren. Hat der Staat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben, so sind diese mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des Polizeirecht ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.

Abgabenrecht

Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.
Abgabenarten: Öffentliche Abgaben lassen sich in zwei Gruppen teilen:
- Steuer / Steuern und Sonderabgabe / Sonderabgaben. Ihr Kennzeichen ist, dass die Pflicht zur Zahlung (Steuerpflicht) nur an das Vorliegen bestimmter Tatbestände gebunden ist und nicht an eine Gegenleistung des Staates.
- Gebühren / Gebühr und Beitrag / Beiträge. Sie sind, wie das Wort ausdrückt, an eine Gegenleistung gekoppelt. Gebühren fallen an, wenn eine Leistung in Anspruch genommen wird. Beiträge sind zu entrichten, wenn eine Leistung staatlicherseits bereitgestellt wird, unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme.

Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Steuer / Steuern, die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung definiert werden als :''Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zoll (Abgabe) / Zölle) sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Gebühren, verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. ä. sein. Eine besondere Form ist die Maut / Autobahnmaut, die für die Benutzung von Fernstraßen erhoben wird. Charakteristisch für Gebühren ist jedoch, dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt, dass sie also nur für tatsächlich genutzte Leistungen anfallen. Im Unterschied hierzu sind hier die Beitrag / Beiträge Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen hat. Beispiele hierfür sind die Erschließungsbeitrag / Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeitrag / Straßenbaubeiträge und vor allem die Sozialversicherung / Sozialversicherungsbeiträge.

Kommunalrecht

Das Kommunalrecht ist das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften. Grundlage des Kommunalrechtes ist die kommunale Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde / Gemeinden steht unter dem Schutz der Verfassung (Art. 28 Grundgesetz / GG). Auch die Landesverfassungen betonen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. In den deutschen Flächenländern (außer Berlin und Hamburg als reine Stadtstaaten) regeln Gemeindeordnungen / Gemeindeordnungen den Aufbau und die politische Struktur der Gemeinden. Insofern ist Kommunalrecht also auch Landesrecht. Das Wort Kommunalrecht steht für eine Vielzahl von Gesetzen und gesetzlichen Regelungen, die direkt die Kommunen betreffen (Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Kommunalwahlgesetz, Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, Umlandverbandsgesetz, Zweckverbandgesetz, Gemeindehaushaltsverordnung, Gemeindekassenverordnung, Eigenbetriebsverordnung, Landschaftsverbandsordnung usw.). Die Gemeindeorgan / Gemeindeorgane, Organe der Gemeinde sind: Die Gemeinde ist als juristische Person nur durch Organe handlungsfähig. In den deutschen Gemeindeordnungen / Gemeindeordnungen hat sich ein dualistisches System von zwei zentralen Organen herausgebildet - dem Gemeinderat (auch: Gemeindevertretung, [[Stadtvertretung]]) und dem Bürgermeister (in Hessen: Magistrat). Der Gemeinderat ist die „Volksvertretung“, die aus allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl / Wahlen hervorgegangen sein muss. Die Bundesländer haben jeweils eigene Kommunalwahlsysteme, die die Zusammensetzung und das Wahlsystem / Wahlverfahren regeln (vergl. auch Kommunalwahlgesetz. Der Gemeinderat ist kein „Parlament“ im staatsrechtlichen Sinne, sondern Organ der Verwaltung. Dem Gemeinderat obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen der Gemeinde. Alle deutschen Gemeindeordnungen sehen Entscheidungsvorbehalte der Gemeindevertretungen vor, die nicht an andere Organe delegiert werden können. Zweites Organ ist der Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister), der in den meisten Bundesländern die Verwaltung leitet, Beschlüsse des Gemeinderates ausführt, meistens den Vorsitz im Gemeinderat führt und die Gemeinde nach außen repräsentiert. Hinzu können weitere Organe treten, die zumeist aus der jeweiligen Volksvertretung gebildet werden:
- Landkreis / Kreis: Kreistag – Landrat / Oberkreisdirektor - weiteres Gremium: Kreisausschuss;
- Landschaftsverband: Landschaftsversammlung - Direktor des Landschaftsverbandes - weiteres Gremium: Landschaftsausschuss;
- Zweckverband (kommunale Kooperation): Zweckverbandsversammlung - Zweckverbandsvorsteher;
- Verwaltungsgemeinschaft: Gemeinschaftsversammlung - Gemeinschaftsvorsitzender
- Samtgemeinde: Samtgemeinderat - Samtgemeindebürgerschaft - weiteres Gremium: Samtgemeindeausschuß

Kommunale Ausschüsse

Zur Entlastung des Gemeinderat / Gemeinderates können beratende oder beschließende Ausschuss / Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse haben keine eigene Organstellung. Grundsätzlich ist der Gemeinderat bei der Bildung der Ausschüsse frei; die Gemeindeordnungen sehen die Bildung von Pflichtausschüssen vor.
Beiräte und Kommissionen
Zur Erledigung bestimmter Fragestellungen können in allen Bundesländern Kommission / Kommissionen und Beirat / Beiräte zumeist freiwillig gebildet werden. Diese haben zumeist nur Anhörungsrechte und können für den Gemeinderat Empfehlungen erarbeiten. Zum Teil werden Beiräte und Kommissionen in den Gemeindeordnungen ausdrücklich vorgesehen (In nahezu allen Bundesländern ist die Bildung eines Ausländerbeirat / Ausländerbeirates vorgeschrieben.

Bezirksverfassung und Ortschaftsverfassung

In allen Gemeindeordnungen ist eine freiwillige bzw. zwingende Einteilung des Stadtgebiet / Stadtgebietes in Bezirk / Bezirke bzw. Ortschaft / Ortschaften mit jeweiligen Stadtteilvertretungen vorgesehen, um durch eine stärkere Innengliederung mehr Bürgern die Teilnahme an der Kommunalpolitik zu ermöglichen. Auch sind im Rahmen der kommunalen Neugliederung Gemeindevertretungen weggefallen, so dass die Stadtteilvertretungen die Interessenvertretung der ehemaligen Gemeinden sicherstellen sollen. Diese Vertretungen haben eigene Entscheidungs- bzw. Anhörungsrechte, müssen sich aber an den allgemeinen Vorgaben der Gemeindevertretung orientieren: In Baden-Württemberg: Bezirksbeirat, Ortschaftsrat, in Bayern: Bezirksausschuss, in Hessen: Ortsbeirat, in Niedersachsen: Stadtbezirksrat, in NRW: Bezirksvertretung, in Sachsen: Ortschaftsrat.

Kommunalverfassungsstreit

Streitigkeiten zwischen und innerhalb der kommunalen Organe über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme werden im Kommunalverfassungsstreit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht entschieden.
Kommunale Rechtsetzungshoheit
Die Kommunen sind in ihrem Wirkungskreis berechtigt, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. Wichtige Satzungen sind die Hauptsatzung, der Bebauungsplan, die Betriebssatzung. Der Erlass von Satzungen ist an besondere Formvorschriften gebunden (Ladungsfristen, Veröffentlichung,...), die beachtet werden müssen, damit eine Satzung Außenwirkung entfalten kann. Für die internen Verfahrensabläufe kann der Rat (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung - je nach Bundesland) eine Geschäftsordnung erlassen. Eine Geschäftsordnung kann in der Regel in der Form eines einfachen Beschlusses erfolgen, es sei denn, sie regelt Inhalte mit Außenwirkung wie Entschädigungszahlungen o. ä.
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen
Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die Gemeinden befugt [[Kommunales Unternehmen / kommunale Unternehmen oder Einrichtungen zu betreiben (z.B. Stadtwerke, Schwimmbäder o.ä.). Diese Einrichtungen sollen nur im begrenzten Umfang eingesetzt werden, um nicht im unzulässigen Umfang privatwirtschaftliche Konkurrenz zu verdrängen oder die Entfaltung von Gewerbe zu verhindern. Die Zulässigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen. Erfüllt die Kommune die wirtschaftliche Betätigung nicht durch ihre Ämter, stehen ihr folgende öffentliche bzw. private Rechtsformen zur Verfügung: Der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die Anstalt des öffentlichen Rechts als öffentlich-rechtlich und die GmbH bzw. die Aktiengesellschaft als privatrechtliche Rechtsformen.

 

Allgemeines Verwaltungsrecht


Problemkreise des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind:

Abwägungsfehler, Actus contrarius, Amtsermittlungsgrundsatz, Amtshilfe, Amtsträger, Anhörung, Antrag, Aufhebung Verwaltungsakt, Auflage und Bedingung, Aussetzung der Vollziehung, Beleihung, Bescheid, Bestandskraft, Beurteilungsspielraum, Daseinsvorsorge, Dringlichkeit, Eingriffsverwaltung, Entschädigung, Erlass, Ermessen, Fiskus, Gebundene Entscheidung, Gebühr, Gegenvorstellung, Genehmigungsvorbehalt, Geschäftsordnung, Hoheitsakt, Justizverwaltungsakt, Leistungsbescheid, Nebenbestimmung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Öffentliches Interesse, Rücknahme, Satzung, Sofortvollzug, Staatshaftungsrecht, Verfügung, Verordnung, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwirkung, von Amts wegen, Vorverfahren, Widerruf Verwaltungsakt, Widerspruch, Widerspruchsfrist, Planfeststellung, Ersatzvornahme, Unmittelbarer Zwang (UZwG), Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Beamtenrecht

Rechtsquellen sind: Bundesbeamtengesetz, Bundeslaufbahnverordnung, Bundesdisziplinarordnung, Beamtenrechtsrahmengesetz, Landesbeamtengesetze, Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Bundesbeamtengesetz (BBG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Bundesdisziplinargesetz (BDG) sowie Landesdisziplinargesetz, Landesdisziplinarordnung und Landesbeamtengesetz.

Der Staat bzw. andere juristische Person / juristische Personen des öffentliches Recht / öffentlichen Rechts bedürfen Natürliche Person / natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlicher Dienst / Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentliches Recht / öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderes Verwaltungsrecht / Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch Angestellte und Arbeiter (vergütet nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)), Soldat / Soldaten (geregelt im Soldatengesetz) und Richter (geregelt im Deutsches Richtergesetz / Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen. Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich allerdings um einen mitwirkungsbedürften Verwaltungsakt jeweils handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise werden Tariferhöhungen für die Angestellter im öffentlichen Dienst / Angestellten im öffentlichen Dienst, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, erst mit Verzögerung durch den Gesetzgeber in die Besoldungsgesetz / Besoldungsgesetze eingearbeitet. Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 Grundgesetz / GG (Grundgesetz) und sind vom Gesetzgeber zu beachten. Beamtenrechtsrahmengesetz und Beamtengesetze: Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie. Aufbauend auf den vorgenannten Gesetzen haben der Bund das Bundesbeamtengesetz / Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetz / Landesbeamtengesetze erlassen. Bundeseinheitlich geregelt sind das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnung / Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Erziehungsurlaubsverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Disziplinargesetz. Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel Laufbahnverordnung der Polizei, Bundespolizeibeamtengesetz. Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums / hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber diese zu beachten. Hierzu zählen: Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht. Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts / Beamtenrechts. Das Disziplinarrecht des Bundes ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Landesdisziplinargesetze oder planen, ihre bisherigen Disziplinarordnungen durch Gesetze zu ersetzen. Die Arten der Disziplinarmaßnahmen: Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es nach dem BDG: den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Kürzung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten) und die Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten). Landesrechtlich gibt es noch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung). Das Verfahren kann als behördliches und/oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden. Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtliche Richter, sogenannte Beamtenbeisitzer. Für Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere Wehrdienstgerichte / Wehrdienstgerichte zuständig.

 

Ordnungsrecht - Polizeirecht

Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht, abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des öffentliches Recht / Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde). Die Landespolizeigesetz sind:
- Baden-Württemberg: Baden-Württembergisches Polizeigesetz
- Bayern: Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
- Berlin: Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Brandenburg: Brandenburger Polizeigesetz
- Bremen: Bremer Polizeigesetz
- Hamburg: Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Hessen: Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern: Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung
- Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
- Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
- Saarland: Saarländisches Polizeigesetz
- Sachsen: Sächsisches Polizeigesetz
- Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
- Thüringen: Thüringer Polizeiaufgabengesetz iVm. § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz
Die Bundesgesetze:
- Bundespolizei: Bundespolizeigesetz
- Bundeskriminalamt: Gesetz über das Bundeskriminalamt
Die '''Gefahrenabwehr''' handelt von der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und zur Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile Lagen stabilisieren, diese wird in Deutschland von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sichergestellt. Weitere Regelungsbereiche des Polizei- und Ordnungsrechts sind:
Aufdringliches Betteln, Beschlagnahme, Bundespolizeigesetz, Elektronische Fußfessel, Erkennungsdienst, Finaler Rettungsschuss, Fußschellen, Gaststättenrecht, Gefahr, Gefahrenabwehr, Hundegesetz, Innere Sicherheit, Maulkorbpflicht, Öffentliche Sicherheit, Ordnungsamt, Personenkontrolle, Platzverweis, Polizeidienstvorschrift, Polizeigewahrsam, Polizeikontrolle, Polizeirecht, Polizeirechtliche Generalklausel, Polizeirechtliche Maßnahme, Polizeiverordnung, Razzia, Schaulustiger, Schleierfahndung, Schusswaffengebrauch, Sicherstellung, Sperrstunde, Standardmaßnahme, Standkontrolle, Störer, Störerhaftung, Unmittelbarer Zwang, Unterbindungsgewahrsam, Unterbringung, Verkehrskontrolle, Wesenstest für Hunde und Zwangseinweisung
Standartmaßnahmen sind:
1) Personenbezogene Datenerhebung - Informationelle Selbstbestimmung.
a) Datenerhebung
b) Befragung
c) Identitätsfeststellung
d) Erkennungsdienstliche Maßnahmen - Lex specialis bei Beschuldigten §81b StPO
e) Datenerhebung - Bei Versammlungen §12a, 19a VersG ( polizeifest )
V-Mann §185 LVwG - Besonderheit §100a StPO bei Telephonüberwachung.
f) Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
Abwehransprüche des Bürgers ( Rasterfahndung §195 )
Besondere Maßnahmen sind:
a) Vorladung und Vorführung
b) Platzverweisung
c) Durchsuchung von Personen Art. 2 I GG allg. Handlungsfreiheit
d) Gewahrsam von Personen Schranken Art. 2 II3 und 104 GG
e) Durchsuchung von Sachen
f) Durchsuchung und Betreten von Wohnungen Art. 13 und 14 GG Privat- und Geschäftsräume
g) Sicherstellung von Sachen - öffentlich- rechtl. Verwahrung
Störer
Ersatzansprüche nur auf Schaden
Kostenersatz
Handlungsstörer
Zustandsstörer
Notstandspflichtiger
4) Zwangsmaßnahmen
a) Rechtsgrundlage für Vollstreckungshandlung: Sofortiger Vollzug
b) Zwangsmittel und deren Androhung
aa) Zwangsgeld
bb) Ersatzmaßnahme
cc) unmittelbarer Zwang
dd) Ersatzzwangshaft
5) Unmittelbarer Zwang ( Unterfall der Zwangsmaßnahmen )
b) Warnung
c) Fesselung
d) Schußwaffengebrauch
6) Vollstreckung öffentlich - rechtlicher Geldforderungen und Pfändung
3) Gefahr = die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer nicht unerheblichen Rechtsgutsverletzung im überschaubarar Zukunft. Zum Zeitpunkt des Einschreitens muß die objektive Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben sein. ( ex ante Betrachtung ) Vom Gericht voll nachprüfbar. ( Bsp.: NEIN bei Bombenattrappe, aber JA bei Zeitbombe deren Zünder später versagt )
a) konkrete Gefahr: Ist obige Gefahr unter hinreichender objektiver ex ante Wahrscheinlichkeit des Schadens. Je bedeutsamer das bedrohte Rechtsgut, desto niedriger ist die Anforderung an die Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen. BZW. bei Grundrechtseingriff, muß Wahrscheinlichkeit dementsprechend höher sein. Der Schaden muß in überschaubarer Zukunft einzutreten drohen ( Generalklausel ). Manche Stzandartmaßnahmen fordern die unmb bevorstehende Gefahr, die vorliegt, wenn die Gefahr jederzeit eintreten kann. Außerdem darf das bedrohte Rechtsgut nicht von nur geringer Intensität sein.
- Für eine VO muß die Gefahr abstrakt vorliegen und sich im Einzelfall, wenn der VA o.ä ergeht in eine konkrete Gefahr umgewandelt haben.
b) Anscheinsgefahr / Gefahrenverdacht: Gefahr scheint zum Zeitpunkt des Einschreitens für objektiven Beobachter gegeben zu sein.
c) Putativgefahr / Scheingefahr liegen vor, wenn die Behörde über Gefahrentatbestand irrt ( subjektiver Irrtum ). Sie handelt dabb rewi.
e) Kostenübernahme bei Anscheinsgefahr:
- Ist der Anschein zurechenbar, so trägt der Anscheinsstörer die Kosten. Der Notstandspflichtige hat einen Kostenersatzanspruch gem.
- Auch wenn die Rspr. für den Anscheinsstörer allein nach dem äußeren Erscheinungsbild urteilt, so ist das Ergebnis gleich, da der Adressat einen Anspruch aus Sonderopfer hat, da er den Anschein nicht in zurechenbarer Weise gesetzt hat. Auch Kostentrageung, wenn Gefahrenverdacht tatsächlich bestand.
4) Gefahrenverdacht:Für obj. Beobachter besteht Eindruck, daß die Situation zum Schaden führen kann aber nicht unbedingt dies tun muß.( Auch hier ggf. Handlungsgrund für Polizei )
5) Demgegenüber liegt eine Gefahrenforschungsmaßnahme vor, wenn der Gefahrenherd feststeht, aber die Ausmaße nicht bekannt sind ( 4 von 2000 Heizungen sind defekt ).
Zur Gefahrenabwehr kann nur derjenige herangezogen werden, der für die Gefahr verantwortlich ist. Verantwortlich ist, wer die Gefahr verursacht hat oder für fremdes Verschulden einstehen muß ( Handlungsstörer ). Wer als Eigentümer bzgl. einer Sache verantwortlich ist ist dann "Zustandstörer".
Mehrheit von Pflichtigen: Grds. hat die Behörde Ermessen, wen sie dann in Anspruch nimmt. Dabei sind allerdings die Ermessensfehler zu beachten. ( E-Fehlgebrauch, wenn unsachgemäße Erwägungen zur Auswahl des in Anspruch genommenen Störers (Störerauswahl). E-Ausfall/ Unterschreitung, wenn nicht alle Pflichtigen ermittelt etc.. )
Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger: Der Störer kann den Schaden nicht hinreichend oder rechtzeitig abwenden, oder der dann für den Störer entstehende Schaden würde in krassem Mißverhältnis zum Nachteil des Notstandspflichtigen stehen ( = unechter polizeilicher Notstand ). Ein Notstandsinanspruchnahme ist unzulässig, wenn dadurch eine neue Gefahr geschaffen würde ( Pflichtenkollision ) zB. weil Notstandspflichtiger sich in Lebensgefahr begeben würde oder selbst schon woanders Hilfe leisten muß. Die Maßnahme ist dann auf das Unumgängliche zu begrenzen. ( Ähnlich wie §323c StGB bzgl. Arzt ! ). Der Notstandsplfichtige opfert sich für die Allgemeinheit auf und erbringt ein Sonderopfer. Deshalb hat er einen Entschädigungsanspruch. Die Notstandsverfügung ist kein enteignender Eingriff, da dieser nicht final zur staatlichen Güterbeschaffung dient.
Rechtsfolge: Greifen die POR-Tatbestände im Rahmen der Generalklausel, bzw. der Standart maßnahmen so eröffnet sich der Behörde Ermessen ( §40 VwVfG; K. Ahnung im LVwG). Ermessensunterschreitung / Ermessensausfall: Behörde Ermessen nicht ausgeübt oder die Bandbreite der Maßnahmen nicht erkannt. Ermessensüberschreitung: Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. VA begründete Pflicht muß tatsächlich möglich sein.
 

Gewerberecht

Gewerberecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts, das vor allem der Gefahrenabwehr dient. Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Das Gewerberecht ist zugleich Begrenzung der Gewerbefreiheit, einem der ältesten bürgerlichen Rechte im modernen Staat. Das Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist dieser verpflichtet, Mitglied in einer Zwangsvereinigung wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftskammer o.ä. zu werden. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der "Zuverlässigkeit" an den Gewerbetreibenden gestellt. Wichtigste Normierungen des Gewerberechts im engeren Sinne in Deutschland sind: die Gewerbeordnung, die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz, das Ladenschlussgesetz, das Personenbeförderungsgesetz, aber auch zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze mit ordnungsrechtlichem Charakter (wie z.B. Arbeitsschutzgesetz u.a.). Die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Gefahren (Gewerberecht im weiteren Sinne) werden heute mehrheitlich vom Umweltrecht aufgefangen. Wichtigste Normierung ist dabei das Bundesimmissionsschutzgesetz.
 

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Für erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Behördliche Einschränkungen der Gewerbefreiheit werden zumeist mit dem Verweis auf die öffentliche Sicherheit und der Gefahrenabwehr begründet. Neben unternehmerischen Auflagen ist in der Regel ein Fachkundenachweis erforderlich. Für diverse Gewerbe - vor allen bei der Vermittlung von Darlehen, Kapital- und Vermögensanlagen - wird darüberhinaus der Nachweis persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichender Vermögensverhältnisse gefordert. Auf die Lizenz folgt manchmal noch eine Konzession. Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten und Gewerbe (nicht vollständig ! ): Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, private Krankenanstalten und Krankenpflege, Herstellung von Waffen und Arzneimitteln, Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften, Handel mit Sittichen und Wirbeltieren, Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieb, Arbeitnehmerüberlassung, Auktionen, Automatenaufstellung, Detektei, Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxen, Güterkraftverkehrs-Unternehmen, Makler, Finanzdienstleistungen, Anlagenberatung- und Vermittlung, Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, Buchführungshelfer, Inkassobüro und Altenpflege, Kinderbetreuung.

Die Restriktionen der Handwerksordnung

Aufgrund der Freiheit des Gewerbes und der freien Berufswahl steht es jedermann frei, sich für den Beruf eines Handwerkers, beispielsweise eines Malers, zu entscheiden. Die Ausübung des Gewerbes wird jedoch von einer bestandenen Meisterprüfung abhängig gemacht. In den meisten Fällen bedeutet dies: 3 Lehrjahre, 3 Gesellenjahre und einige Monate bis 2 Jahre Meisterschule. Der Meisterbrief "grosser Befähigungsnachweis", sei Voraussetzung für die hohe Qualität des deutschen Handwerks und seiner mustergültigen Ausbildungsleistungen. Er diene der Abwehr von Gefahren und dem Schutz der Verbraucher vor stümperhafter Arbeit führen die Beführworter ins Feld.
Von den Gegnern dieser Praxis wird der obligatorische Meisterbrief jedoch als "Meister-Privileg" gebranntmarkt. Als ein Vorrecht, dass die Meisterbetriebe vor Billig-Konkurrenz durch einfache Gesellen oder gar Ungelernten beschützen soll. Die Handwerksordnung (HandwO) ist ein Gesetz, das die Schranken der Freiheit, ein Handwerk auszuüben, bestimmt. Neben der Gewerbeordnung ist die Handwerksordnung das bedeutendste Gesetz innerhalb des Gewerberechts. Die Handwerksordnung trennt zwischen zulassungspflichtigem' und zulassungsfreiem Handwerk. Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Teilweise besteht auch noch sog. Meisterzwang. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen werden, sind zugleich (Pflicht-)Mitglieder der Handwerkskammer. Der Inhalt: Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, §§ 1-20, Berufsbildung im Handwerk, §§ 21-44b, Meisterprüfung, Meistertitel, §§ 45-51d, Organisation des Handwerks, §§ 52-116. Die Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004: Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Die übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus, etc.. Das '''Ladenschlussgesetz''' regelt seit 1957 die Ladenöffnungszeiten / Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Den Vorschriften des Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Transport / Beförderung]] von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen.
 

Wirtschaftsverwaltungsrecht

Das '''Wirtschaftsverwaltungsrecht''' ist ein Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts. Es umfasst diejenigen Öffentliches Recht / öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, die staatliche Einheiten zur Einwirkung auf die Wirtschaft berechtigen oder verpflichten oder diese Einheiten zur Einwirkung, Überwachung usw. der Wirtschaft organisieren. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht im weiteren Sinne umfasst demnach vor allem: das Subventionsrecht, das Gewerberecht, das Immissionsschutzrecht, das Recht der Öffentlichen Unternehmen, das Vergaberecht, etc..
 

Schulrecht

Das Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des Öffentliches Recht / öffentlichen Rechts, genauer des Besonderes Verwaltungsrecht / Besonderen Verwaltungsrechts. Die verschiedenen Teilbereiche des Schulrechts sind: Schulträgerschaft, Privatschulen, Schulgeld, Lernmittelfreiheit, Pflicht zur Aufnahme oder Recht zur Zurückweisung von Schülern, Schulorganisation, Schulformen, Bildungsgang / Bildungsgänge, Zugangsbedingungen, Übergangsmöglichkeiten, Abschlussprüfungen, Versetzung, Blauer Brief, Schulaufsicht, Erlass von Lehrplänen, Dienstaufsicht über die Lehrer, Schulleitung, Lehrerkonferenzen, Klassenkonferenz, Schulpflicht, Religionsunterricht, Befreiung vom Sportunterricht, Schulfahrten, Ordnungsmaßnahme, Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweis, Klassenarbeit, Klausur, Lernkontrolle, Schulnoten und Schulzeugnisse.
 

Hochschulrecht

Das Hochschulrecht befasst sich u.a. mit dem Gebiet des Hochschulrechts, insbesondere dem Hochschulzulassungsrecht einschließlich Numerus-Clausus-Verfahren und dem Prüfungsrecht erfolgreich tätig. Aber auch bei Fragen des allgemeinen Hochschulrechts wie z.B. zu Exmatrikulation bzw. Studiengebühren. Das Hochschulzulassungsrecht betrifft all diejenigen rechtlichen Fragen, die den Zugang zum Studium an einer Hochschule betreffen. Interessant ist dieses Gebiet vor allem deswegen, weil sich in vielen Studiengängen regelmäßig wesentlich mehr Studienanfänger bewerben, als Plätze zur Verfügung stehen. Daher werden jedes Semester viele Bewerber abgelehnt. Die meisten nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf. Viele möchten und können aber aus persönlichen Gründen an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten. Ihnen geht es um die Möglichkeit und Chance, sich seinen Studienplatz "einzuklagen". Beim sogenannten "Quereinstieg" wird zunächst ein anderes Fach als das gewünschte studiert, in welchem jedoch Leistungsnachweise erworben werden können, die ebenfalls Voraussetzung für die gewünschte Studienrichtung sind. Sinnvoll ist diese Methode, wenn es keine Zulassungsbeschränkung für das höhere Fachsemester gibt. Neben weiteren Problemen, die mit dem "Quereinstieg" verbunden sind, kommt hinzu, dass man regelmäßig nur einmal und vor Ende des dritten Semesters den Studiengang wechseln darf, wenn man seinen Anspruch auf BAföG nicht verlieren will. Erfolgt die Vergabe von Studienplätzen über die ZVS, sind die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die ZVS relativ gering. Das Vergabeverfahren über die ZVS wurde aufgrund zahlreicher Gerichtsentscheidungen so ausgestaltet, dass eine Anfechtung eines Ablehnungsbescheides keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bietet. Statt dessen ist es sinnvoll, nach erfolgter Ablehnung unmittelbar bei der Hochschule einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beantragen. Bei diesem Antrag sind Fristen zu wahren. Der Antrag muss daher bis zum Semesterbeginn gestellt werden. Das Hochschulrecht ist ein überaus vielfältiges und interessantes Rechtsgebiet mit Bezügen zu nahezu allen denkbaren Rechtsmaterien.
 

Jugendhilfe – Jugendschutz - Jugendbehörden

In Deutschland werden unter Jugendhilfe (eigentlich Kinder- und Jugendhilfe) alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91 im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII (KJHG) neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB VIII hat seitdem eine Reihe von Überarbeitungen erfahren; zuletzt Ende 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK). Adressaten und Aufgaben des KJHG: Kinder (unter 14 Jahre alt), Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren), Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) und junge Volljährige (unter 27 Jahren). Die Leistungen der Jugendhilfe sind: alle Angebote der Jugendarbeit / Kinder- und Jugendarbeit, z.B. Jugendklubs und Jugendfreizeiteinrichtung / Freizeiteinrichtungen, Angebote zur Familienförderung (beispielsweise Beratung bei Trennung und Scheidung), Kindertagesbetreuung (Kindergarten / Kindertagesstätten, Schulhorte, Kinderladen / Kinderläden, Kinderkrippen, Tagespflege), Hilfen zur Erziehung (u.a. Erziehungsberatung, Vollzeitpflege, Sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung), Hilfen für körperlich oder psychisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für Junge Volljährige. Weitere Aufgaben sind: Einzelbetreuung nach § 35 KJHG, Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsanspruch, Mitwirkung beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht, Jugendgerichtshilfe, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 KJHG) bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB), z.B. Unterbringung in Heimerziehung / Heimeinrichtungen nach § 34 KJHG. Ein besonderes Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe - und in der Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik in dieser Form einmalig - ist die Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt. Sie besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss. Damit sind Bürgerinnen und Bürger theoretisch an den wesentlichen Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar beteiligt. Ein Zusammenschluss auf Bundesebene, der die Liga der Spitzenverbände, die Jugendverbände und Landesjugendringe, die Fachorganisationen und die Landesjugendministerien und Landesjugendämter umfasst, ist die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ).
 

Strassenrecht - Wegerecht

Das Straßen- und Wegerecht ist das Recht der öffentlichen Sachen / öffentliche Sachenrecht an den Straßen, Wegen und Plätzen, die als solches gewidmet sind. Es bestimmt regelmäßig die Träger der Straßenbaulast. Das Straßenverkehrsrecht hingegen dient der Regelung innerhalb der Nutzung einer Straße (eines Weges oder eines Platzes). Das Straßenverkehrsrecht soll innerhalb des Straßenverkehrs Gefahren abwehren und zugleich für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sorgen. Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt. Rahmengesetze hierfür sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Straßenverkehrsgesetz. Das FStrG gilt für alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Öffentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder -wegegesetze gewidmet. Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
 

Bergrecht

Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen, die den Bergbau betreffen. In Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Die zentrale Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz. Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Das heißt, so wie früher der König oder Landesherr ein Hoheit (Staatsrecht) / Hoheitsrecht über bestimmte Erze und Salze ausübte (Bergregal), deren Abbau er anderen Personen gegen eine Abgabe (Bergzehnt, Berggefälle) gestatten konnte, so liegt auch heute noch das Bergwerkseigentum beim Staat, und nicht beim Grundeigentümer. Der Staat behält sich das Recht der Ausbeutung von Lagerstätten vor (bergfreie Bodenschätze); jedoch hat der Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme (Geothermie) gilt als bergfrei. Ausgenommen von der Bergfreiheit sind nur einige wenige Massenrohstoffe, wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze). Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Aufsuchen (Schürfen), Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen. Jeder Interessent bedarf dafür der Erlaubnis, bzw. Bewilligung der jeweils zuständigen Bergamt / Bergämter. Dort kann er auch einen Antrag (Mutung) auf Verleihung von Bergwerkseigentum stellen.
 

Wasserrecht

Man kann das deutsche Wasserrecht in das Wasserhaushaltsrecht und das Wasserwegerecht unterteilen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz als Rahmengesetz des Bundes und Wassergesetze der Länder, die alle den Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie entsprechen müssen. Die Länder koordinieren ihre Wasserpolitik im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Das Wasserrecht spielt nicht nur bei Maßnahmen des Wasserbaus eine Rolle, sondern ist bei vielen anderen Genehmigungs- oder Planungsverfahren zu beachten, so zum Beispiel bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der städtebaulichen Planung nach dem Baugesetzbuch. Nicht zum Wasserrecht gehören einige für Verbraucher wichtige Vorschriften wie die Trinkwasserverordnung oder die "Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser" (kurz: Tafelwasserverordnung). Diese dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften gehören zum Lebensmittelrecht. Von Relevanz sind jedoch Elemente wie der 7. Abschnitt (§37 bis 41) des Infektionsschutzgesetzes, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), die Badegewässerrichtlinie der EU, das Abwassergesetz, die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz und das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.
 

Baurecht

BauGB - Baugesetzbuch

BauGBMaßnG - Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz
EnEG - Energieeinsparungsgesetz
HeizAnlV - Heizungsanlagen-Verordnung
WärmeschutzV - Wärmeschutzverordnung
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Makler- und Bauträgerverordnung - MABV
b) Landesrecht:
Landesbauordnung
Denkmalschutzgesetz
Nachbarrechtsgesetz

Wesentliche Regelungsbereiche des Baurechts sind: Abstand, Grenzen, Ausgleichsmaßnahmen, Baugebühren, Baugenehmigungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan, Bergerecht, Enteignung, Entwicklungsmaßnahmen, Denkmalschutzrecht, Handwerksordnung, Kleingartenrecht, Nachbar, Nachbarrecht, Planfeststellung, Raumordnung, Umlegungsverfahren, Grundstücksrecht, Flurbereinigung, Grundsteuer, Erschließungsrecht, Erschließung, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlagen, Erschließungsbeitragsrecht, Verkehrswegerecht, Eisenbahnrecht, Leitungsrechte, Sondernutzungsrecht, Straßenrecht, Telekommunikation, Wasserstraßenrecht, Wegerecht und Widmung.


Bebauungspläne

Bebauungspläne legen die Nutzung von Grundstücken rechtsverbindlich fest. Sie enthalten rechtsverbindliche Regelungen für die Nutzung von Grundstücken und werden aus dem Flächennutzungsplan Berlin abgeleitet. Die Bezirken der Stadt beschließen Bebauungspläne als Verordnung. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, die Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Plans darlegen muss. Im Bebauungsplan können u.a. festgesetzt werden: die Art und das Maß der baulichen Nutzung; die bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstücksflächen; die Höhe und Bauweise der Gebäude, Verkehrs- und Versorgungsflächen; Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte; öffentliche und private Grünflächen sowie Flächen für die Anpflanzung von und Bäumen und Sträuchern usw.. Bebauungspläne können mit ihren rechtsverbindlichen Festsetzungen erheblich in die Belange und wirtschaftlichen Absichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken eingreifen. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan kann Grundlage von Bau- und Nutzungsgeboten bzw. -verboten und sogar von Enteignungen sein. Deshalb ist es ratsam, sich bei Kauf- und Bau- oder Investitionsabsichten rechtzeitig beim Stadtplanungsamt des Stadtbezirks über die Existenz oder Vorbereitung eines Bebauungsplans für einen Betriebsstandort zu informieren. Weil Bebauungspläne wesentlich in die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken eingreifen können, sind für sie im Baugesetzbuch Verfahrensvorschriften festgelegt. Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist bei der Bürgerbeteiligung Gelegenheit zur Einsicht in die Planungsunterlagen und zur Abgabe von Stellungnahmen zu geben. Wie alle anderen Träger öffentlicher Belange muss auch der IHK als Vertreterin der Interessen der Wirtschaft Gelegenheit gegeben werden, Bedenken und Anregungen zu äußern. Diese müssen dann im Abwägungsprozess berücksichtigt werden.

Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren sind Planungsverfahren für raumbedeutsame Fachplanungen, also Planungen, die in der Regel die räumliche Entwicklung eines Gebietes erheblich beeinflussen können. Dazu zählen z.B. die Planungen für Schienenwege der Eisenbahn, Flughäfen und Verkehrslandeplätze, Schienenwege und Anlagen für Straßenbahnen sowie Stadt- und Untergrundbahnen, Trassen für Bundesautobahnen und Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und Gewässer, Fernmeldelinien, Flächen für Abfallentsorgungsanlagen sowie für die Ablagerung von Abfällen. Den Abschluss dieser Verfahren nach dem Fachplanungsrecht bildet der Verwaltungsakt des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ersetzt in der Regel alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere die Baugenehmigung. Ein Planfeststellungsbeschluss kann mit einer verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage angegriffen werden.
Raumbedeutsame Planungen durch Planfeststellungsverfahren können die Standortverhältnisse in einer Gemeinde erheblich beeinflussen. Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung (privilegierte Fachplanungen) sind nach §38 Baugesetzbuch nicht an die Festsetzungen von Bebauungsplänen gebunden. Die Freistellung privilegierter Fachplanungen von den Bindungen an Bebauungspläne bedeutet jedoch keinen generellen Vorrang der Fachplanungen vor den Belangen des Städtebaus. Diese Belange sind beim Abwägungsverfahren neuer Fachplanungen zu berücksichtigen (z.B. bei der Prüfung der Alternativen für die Lage einer Bundesstraße). Durch Planfeststellungsverfahren abgeschlossene Fachplanungen haben so lange Bestand, wie sie nicht durch ein Änderungs- oder Aufhebungsverfahren geändert wurden. So verwundert immer wieder, dass Eisenbahnstrecken in Berlin, auf denen keine Schienen mehr liegen, immer noch als planfestgestellte Bahnanlagen gelten.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) wurde 1994 beschlossen und 1998 neu bekannt gemacht. Er stellt in Grundzügen die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung Berlins ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar.

Denkmalschutzrecht

Wie kann man erfahren, ob ein Bauwerk unter Denkmalschutz steht? Können auch andere Gegenstände als Bauwerke denkmalgeschützt sein? Das im Jahre 1995 in Kraft getretene Berliner Denkmalschutzgesetz basiert auf dem sogenannten deklaratorischen Listenverfahren. Das bedeutet, daß die Denkmale per Gesetz Denkmaleigenschaft im Sinne des Berliner DenkmalschutzG erhalten und nachrichtlich, also deklaratorisch, in ein öffentliches Verzeichnis, die sogenannte Denkmalliste, eingetragen werden. Diese Regelungstechnik steht im Gegensatz zum früher in Berlin (und heute noch in anderen Bundesländern) geltenden konstitutiven Eintragungsverfahren, bei welchem Denkmale durch förmlichen Bescheid zu solchen erklärt und unter den besonderen Schutz des Denkmalrechts gestellt wurden. Das deklaratorische Listenverfahren führt dazu, dass den Eigentümern oder Nutzern von Denkmalen die Denkmaleigenschaft nicht unbedingt bekannt sein muss. (Dies war allerdings vor allem unmittelbar nach Erlass der neuen Regelung ein Problem). Daher empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen die Denkmalliste heranzuziehen.
Die Berliner Denkmalliste wurde erstmals 1995 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Sie wird laufend fortgeschrieben; sie wurde zuletzt am 14. Juni 2001 im Amtsblatt für Berlin neu veröffentlicht.

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Es entfaltet seine regelnde Wirkung in zwei Richtungen, die sich mit den Begriffen Städtebaurecht und Bauordnungsrecht umschreiben lassen. Das Städtebaurecht ist vorwiegend im Baugesetzbuch geregelt, während das Bauordnungsrecht in den Bauordnungen der Länder geregelt ist. Das allgemeine Städtebaurecht befasst sich hauptsächlich mit der Frage, ob und wie Grundstücke unter städtebaulichen Gesichtspunkten baulich genutzt werden können (Bodennutzung). Hiermit steht das Recht der Bauleitplanung und der Entschädigung für Planungsschäden in engem Zusammenhang. Weitere Regelungsinstrumentarien für die Baubehörden sind die Vorschriften zur Sicherung der Bauleitplanung, das Recht der Bodenordnung, die Vorschriften über die Erschließung sowie über die Enteignung und Ermittlung von Grundstückswerten. Die Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts sind insbesondere Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie das sog. Stadterhaltungsrecht. Die Errichtung, Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch einer baulichen Anlage sowie sonstiger Anlagen oder Einrichtungen, an die baurechtliche Anforderungen gestellt werden, sind nach den Landesbauordnungen grundsätzlich genehmigungsbedürftig, d.h. man benötigt eine sog. Baugenehmigung.
In manchen Bundesländern gibt es das Verfahren der Bauanzeige; im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens hat die Bauaufsichtsbehörde einen Monat Zeit, das Bauvorhaben zu überprüfen; wenn die Behörde bis dahin nichts unternimmt, kann der Bauwillige mit der Bauausführung beginnen. Aber: Stellt sich heraus, dass es sich um ein baurechtswidriges Vorhaben handelt, liegt es im Ermessen der Behörde, ob die dagegen einschreitet. Mit der Baugenehmigung wird bestätigt, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Über das Vorliegen privatrechtlicher Hindernisse gibt sie keine Auskunft. Die Baugenehmigung wird jedoch "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt, d.h. Nachbarn und andere Betroffene eröffnet sich auch nach der Unanfechtbarkeit der Bauerlaubnis noch die Möglichkeit eine zivilgerichtlichen Rechtsschutzes unmittelbar gegen den Bauherrn. Mit Erteilung der Baugenehmigung ist der Bauherr berechtigt, so (und nicht anders) zu bauen, wie es die Genehmigung besagt. Die Baubehörde muss das genehmigte Vorhaben dulden, selbst wenn sie die Genehmigung später als rechtswidrig erkennt; sie kann sich allerdings von der Bindungswirkung der Genehmigung durch Rücknahme oder Widerruf befreien, muss dann aber in der Regel Entschädigung leisten.
 

Umweltrecht

Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG)

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
Bundes-Immisionschutzverordnung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Grundwasserverordnung (GrundwV)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - VerpackV - Verpackungsverordnung
Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten (Landesabfallgesetz - LAbfG)

Naturschutzrecht

FlurbG - Flurbereinigungsgesetz
BundeswaldG - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Landeswaldgesetz
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
LFischG - Landesfischereigesetz
LFischV - Landesfischereiverordnung
Bundesjagdgesetz
Bundeswaldgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts –GenTNeuordG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG

Umweltschutzrecht ist die Gesamtheit der bundes- und landesrechtlichen Normen, die Probleme des Umweltschutzes regeln. Aufgrund des gestiegenen Umweltbewusstseins der Bevölkerung hat der Gesetzgeber in Fragen der Luft- und Wassereinhaltung 1986 eine neue TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), mit der die Emissionswerte (Emission) verringert wurden, in Kraft gesetzt.


Personenbeförderungsrecht

Rechtsgrundlagen:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG
- Freistellungsverordnung zum PBefG
Die Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV -
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen -PBefGKostV-
Das Personenbeförderungsgesetz -PBefG –
Das Personenbeförderungsrecht regelt den öffentlichen und privaten Personennahverkehr mit Straßenbahnen, Bussen und Taxen, den Verkehr mit Mietwagen sowie Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Bussen. Es bestimmt aber nicht nur die Rechte und Pflichten ihrer Arbeitnehmer, sondern auch die ihrer Kunden. Vor allem diesem Personenkreis vermittelt dieses Buch wichtige Informationen. Es wendet sich gleichermaßen auch an den Juristen in Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Verbänden. Zu diesem Zweck wird die Rechtsprechung nahezu vollständig ausgewertet und zitiert. Das Schwergewicht der Darstellung liegt auf dem Personenbeförderungsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Das Personenbeförderungsgesetz, die Freistellungsverordnung und die BOKraft sind daher vollständig abgedruckt und erläutert. Der Anhang enthält die Texte der wichtigsten einschlägigen EU-Vorschriften und eine umfangreiche Zusammenstellung nationaler Bestimmungen. Wer Notfallrettung oder Krankentransport als Unternehmer betreibt, der bedarf einer Genehmigung. Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich Notfallrettung/Krankentransport unterliegt grundsätzlich dem Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Der Unternehmer muß die gewerbliche Tätigkeit im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung führen. Die Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des zweiten Teils des Bayer. Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Die Erteilung der Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport ist an bestimmten, von allen Antragstellern zu erbringende, subjektive Genehmigungsvoraussetzungen gebunden.


Güterkraftverkehrsrecht

Das Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom 22. Juni 1998 bewirkte einen tiefgreifenden Einschnitt in die Marktordnung des Straßengüterverkehrs. Ab dem 1. Juli 1998 gibt es nur noch gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Das Güterkraftverkehrsgesetz 1998 (GüKG) enthält eine Marktzugangsregelung, die – unter Verzicht auf jede mengenmäßige Beschränkung – allein auf der Einhaltung der subjektiven Kriterien des Berufszugangs, nämlich der finanziellen Leistungsfähigkeit, der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit beruht. Umfang: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, sofern Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, die einschließlich des Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Gewerblicher Güterkraftverkehr liegt vor, wenn die Beförderung von Gütern geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt. Im Unterschied zum gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine Beförderung für eigene Zwecke als Werkverkehr nicht erlaubnispflichtig. Ausnahmen: Bestimmte Verkehre sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Eine Aufzählung findet sich in § 2 GüKG. Einer der wichtigsten Ausnahmebestimmungen betrifft die landwirtschaftlichen Sonderverkehre. Erteilung: Die Erlaubnis kann nur ein Unternehmer mit Sitz im Inland beantragen (§ 3 Abs. 2 GüKG). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Erfüllung der Berufszugangskriterien gemäß der EU-Berufszugangsrichtlinie in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung. Die Kriterien des Berufszugangs sind: die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung.

 


Urteile:

Verwaltungsrecht

Polizei in Uniform und lange Haare?

Uniformierte Polizeibeamte dürfen keine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge haben. Die Polizisten müssen bei der Ausübung ihres Dienstes in einer Form auftreten, die den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit sichtbar verkörpert. Daher darf das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht durch die Gestaltung der Haar- und Barttracht und das Tragen persönlicher Accessoires zerstört werden (OVG Koblenz v. 22.09.2003, Az 1357/03).

Rasterfahndung - keine Weitergabe von Studentendaten durch Hochschule

Personenbezogene Daten im Rahmen einer Rasterfahndung dürfen von der Hochschule nicht weitergegeben werden. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Giessener Verwaltungsgerichts den Anträgen zweier Studierenden der Philipps-Universität in Marburg bzw. der Justus-Liebig-Universität in Gießen auf Unterbindung der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Rasterfahndung statt. Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das zuständige Gericht den Universitäten die Übermittlung von Vor- und Zunamen der Antragsteller, deren Geburtsdatum und Geburtsort, das Geburtsland sowie die Staatsangehörigkeit und Anschrift an das Hessische Landeskriminalamt. Grund: Eine Übermittlung der Daten sei aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig, weshalb die Studenten einen Anspruch auf Unterlassung gegen ihre Hochschulen hätten. Vorliegend habe die Datenübermittlung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erfolgen sollen. Die Hochschulen seien grundsätzlich zur Beurteilung der rechtliche Zulässigkeit der Weitergabe von Daten berechtigt und auch verpflichtet, vorliegend hätten dabei insbesondere die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Berücksichtigung finden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hinweis: Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können mit einer Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel noch angegriffen werden (VG Gießen v. 08.11.2002, Az 10 G 4463/02; 10 G 4510/02)

Schleierzwang begründet kein Asylrecht

Die Pflicht zum Tragen eines Schleiers begründet für afghanische Frauen kein Asylrecht in Deutschland. Die Klägerin begründete ihren Asylantrag damit, dass sie das Tragen eines Schleiers als Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ablehne. Deshalb riskiere sie in ihrer Heimat eine Bestrafung. Das OVG Rheinland-Pfalz entschied: das Asylrecht soll Menschen Schutz vor Verfolgung gewähren, hat aber nicht die Aufgabe, die in Deutschland geltenden Grundrechte anderswo durchzusetzen. Einer Muslimin in Afghanistan ist das Beachten der dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zuzumuten (OVG Rheinland-Pfalz v. 17.05.2002, Az 6 A 10217/02.OVG).

Menschenunwürdige Minizelle

Die Unterbringung von zwei Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 7, 6 qm ist menschenunwürdig. Ein Häftling hatte vier Tage lang, 23 Stunden am Tag eine Einzelzelle mit einer Fläche von 7, 6 qm mit einem Mitgefangenen geteilt. Der Raum war ausgestattet mit einem Etagenbett, zwei Stühlen, einem Esstisch und einem Schrank. Außerdem waren ohne irgendeine Abtrennung eine Toilette und ein Waschbecken vorhanden. Diese Unterbringung verletzt die Menschenwürde des Häftlings (BVerfG v. 27.02.2002, Az 2 BvR 553/01).

Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen zulässig

Die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen ist zulässig. Die entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Das Gericht billigte die Einrichtung von Überwachungskameras an mehreren Orten in Mannheim, an denen die Kriminalitätsrate besonders hoch ist. Die Richter befanden: Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, die an gefährlichen Orten die Überwachung durch Videokameras und die Speicherung der Aufzeichnungen für 48 Stunden zulässt. Durch bloße Übersichtsaufnahmen, die eine individuelle Identifizierung nicht ermöglichten, werde der im Grundgesetz garantierte Datenschutz nicht berührt. Wer dagegen durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auslöse, müsse eine Speicherung seiner Bilder hinnehmen. Der Eingriff in seine Rechte sei aber nicht größer als bei der direkten Beobachtung durch einen Polizisten. Von einem Einstieg in den Überwachungsstaat könne nicht gesprochen werden (VG Karlsruhe v. 10.10.2001, Az 11 K 191/01).

Angaben über eine räumliche Reisebegrenzung dürfen im Paß eines Hooligans eingetragen werden

Einem Fußballfan, der Hooliganszene angehört und von dem zu befürchten ist, dass er sich im Ausland an hooligantypischen Ausschreitungen beteiligt, können als Vorsorgemaßnahme nachträgliche räumliche Reisebeschränkungen in seinen Reisepass eingetragen werden. Der VGH Mannheim sah diesen erheblichen Grundrechtseingriff zum Schutze erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland als gerechtfertigt an (VGH Mannheim v. 14.06.2000, Az 1 S 1271/00).

Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen erlaubt

Die bloße Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes greift - im Gegensatz zur Videoaufzeichnung - nicht in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) ein (VG Halle v. 17.01.2000, Az 3 B 121/99).

Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform

Die Rechtschreibreform ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht nahm jedoch keine inhaltliche Prüfung der Rechtsschreibreform vor. Notwendigkeit, Inhalt und Nutzen der Reform könnten nicht überprüft werden, da das Grundgesetz keine Vorschriften über die sprachwisssenschaftlich richtige Schreibung und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen enthält. Auch der Beschluß der Reform durch die Bundesländer sei nicht zu beanstanden, da diese zuständig waren und auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Ebensowenig sei das Erziehungsrecht der Eltern verletzt, da die Reform den Erziehungsplan nicht ernsthaft beeinträchtige und die beabsichtigten Änderungen verhältnismäßig gering seien (BVerfG v. 14.07.1998, Az 1 BvR 1640/97).

Betteln ist erlaubt

Betteln auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte über ein von der Stadt Stuttgart erlassenes Bettelverbot zu entscheiden. Dieses erklärten die Richter für unwirksam. Betteln sei eine gesellschaftliche Erscheinung, die hinzunehmen sei, solange die öffentliche Ordnung nicht gestört werde. Eine solche Störung der öffentlichen Ordnung liege aber in der Regel nur dann vor, wenn aggressiv gebettelt werde (VGH Mannheim v. 06.07.1998, Az 1 S 2630/97).

Carolines und Franziskas Gegendarstellung auf Titelseite!

Das Grundrecht der Pressefreiheit wird nicht dadurch verletzt, daß eine Zeitschrift Gegendarstellungen zu ihrer Berichterstattung auf der Titelseite abdrucken muß. Ein Hamburger Zeitschriftenverlag hatte in zweien seiner Blätter auf der Titelseite angeblich bevorstehende Hochzeiten von Caroline von Monacco und von Franziska van Almsick angekündigt. In beiden Fällen war der Verlag dazu verurteilt worden, Gegendarstellungen der Betroffenen auf der Titelseite der jeweiligen Zeitschrift abzudrucken. Eine dagegen vom Verlag eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei durch die Pflicht, die Gegendarstellungen auf der Titelseite abzudrucken, in seiner Pressefreiheit beeinträchtigt. Die Karlsruher Richter hielten jedoch in diesen Fällen den Persönlichkeitsschutz der Prominenten vor der Pressefreiheit für vorrangig. Der Einzelne müsse wirksam vor Eingriffen der Medien in seine Individualsphäre geschützt werden. Deshalb müsse seine Gegendarstellung diesselbe publizistische Wirkung haben, wie die falsche Mitteilung durch die Zeitschrift (BVerfG v. 14.01.1998, Az 1 BvR 1861/93).

Lärmbelästigung durch Behinderte?

Behinderte Menschen dürfen zu bestimmten Zeiten in ihrem Garten keine auffälligen Geräusche von sich geben. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage eines Nachbarn einer Behindertengruppe zu entscheiden, der gegen den Lärm auf dem Nachbargrundstück vorgehen wollte. Das Gericht gab der Klage teilweise statt, indem es Ruhezeiten festsetzte. Zwar verbiete das Grundgesetz, Behinderte zu diskriminieren, jedoch ließen sich daraus keine Sonderrechte ableiten. Daher müßten auch Behinderte eine Lärmbelästigung ihrer Nachbarn vermeiden. Dabei geht es nach Ansicht der Richter gar nicht so sehr um die Lautstärke, als vielmehr um die Art der Geräusche. Die "unartikulierten Laute" der Behinderten seien "außerordentlich belastend".

Anrede transsexueller Personen

Eine Person, die nach dem Transsexuellengesetz ihren Vornamen ändern läßt, muß entsprechend geschlechtsspezifisch angeredet werden. Ein ursprünglich männlicher Häftling ließ als Vorstufe zur Geschlechtsumwandlung, seinen Vornamen in einen weiblichen ändern. Nunmehr verlangte "sie" von den Vollzugsmitarbeitern der (Männer!) Haftanstalt eine Anrede mit "Frau...". Das BVerfG entschied, daß die freie Entfaltung der Persönlichkeit gebiete, die individuelle Entscheidung eines Menschen über die Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren (BVerfG v. 15.08.1996, Az 2 BvR 1833/95).

Westerwelle und das TV-Duell

Die Chancengleichheit des TV-Duell wurde auch ohne Westerwelle gewahrt. Der FDP, die am TV-Duell zwischen Bundeskanzler Schröder und Kanzlerkandidat Dr. Stoiber nicht teilnahm, verbleibt bis zur Wahl genügend Zeit und Gelegenheit zur Selbstdarstellung und Auseinandersetzung mit den Inhalten der Fernsehsendung. Die Rechte auf Chancengleichheit aus Artikel 3 Grundgesetz wurden nicht verletzt (OVG Münster v. 15.08.2002, Az 8 B 1444/02).

Ruhegeld für Teilzeitkräfte

Ein Recht auf Faulheit gibt es nicht. Wohl aber ein Recht auf Ruhegeld. Dies entschied das BVerfG und kassierte damit eine Norm des Hamburger Ruhegeldgesetzes. Danach bekamen diejenigen Arbeitnehmer kein Ruhegeld, deren durchschnittliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Dies sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, entschieden die Richter. Es gebe keinen vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung. Da sich die Teilzeitarbeit von der Vollzeitarbeit nur quantitativ unterscheide, dürfe eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden (BVerfG v. 27.11.1997, Az 1 BvL 12/91).

Arzt darf als "Scharlatan" oder "Pfuscher" bezeichnet werden

Die Bezeichnung eines Arztes als "Scharlatan" und "Pfuscher" in einer Fernsehsendung, ist von der Meinungsfreiheit des Art. 5 gedeckt. Bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche Öffentlichkeitsbelange berühren, tritt das Recht auf Meinungsfreiheit erst dann zurück, wenn die Äußerung ein Angriff auf die Menschenwürde, eine Beleidigung oder eine Schmähkritik ist (OLG Karlsruhe v. 24.07.2002, Az 6 U 205/01).

Tierquälerei

Der Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung wird von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Der Kritisierte hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder Filmmaterial über die Tierhaltung (OLG Nürnberg v. 11.06.2002, Az 1 U 3939/01).

Rundfunkgebührenpflicht verfassungsgemäß

Öffentlich-rechtliche Rundfunkgebühren müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Besitzer des Fernsehgerätes gar keine öffentlich-rechtlichen Programme empfangen will. Eine Hotelbesitzerin hatte argumentiert, die öffentlich-rechtlichen Sender könnten etwa durch technische Vorkehrungen selbst verhindern, dass in ihren Hotelräumen Sendungen öffentlich-rechtlicher Anstalten empfangen werden. Gebühren wolle sie für ohnehin nicht benutzte Sender jedenfalls nicht zahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied indessen, die Gebührenpflicht sei zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit notwendig und daher - unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten der Gerätebesitzer - verfassungsrechtlich zulässig. Nur durch diese Art der Finanzierung könnten die Sender unabhängig bleiben (BVerfG v. 06.09.1999, Az 1 BvR 1013/99).

Pressefreiheit und 630-DM-Jobs

Die Neuregelung der 630-DM-Jobs verletzt nicht das Grundrecht der Pressefreiheit. Zeitungsverlage hatten eine vorläufige Aussetzung der Neuregelung beantragt, weil der Zeitungsvertrieb, der im wesentlichen mit 630-DM-Aushilfen organisiert sei, nicht mehr gewährleistet werden könne. Sie sahen zumindest im Fehlen einer Übergangsregelung eine Verletzung der Pressefreiheit. Das Bundesverfassungsgericht ließ sich davon nicht überzeugen: Zwar erschwere die Neuregelung den Zeitungsvertrieb, die Verlage hätten aber nicht dargelegt, daß der Zeitungsvertrieb ohne eine Übergangsregelung zusammenbrechen würde (BVerfG v. 20.04.1999, Az 1 BvQ 2/99).

Verbot einer Theateraufführung

Ein Theaterstück kann verboten werden, wenn deren Inhalt das religiöse Bekenntnis anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei ist im Hinblick auf die im Grundgesetz garantiert Kunstfreiheit nicht jede kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Religion zugleich ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. (Siehe hierzu: "Religionsfreiheit gegen Rundfunkfreiheit") Sind die Beschimpfungen jedoch geeignet, die Glaubensvorstellungen anderer in besonders schwerwiegender Weise verächtlich zu machen, so liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die Ordnungsbehörde ist daher berechtigt ein solches Theaterstück zu verbieten (OVG Koblenz v. 02.12.1996, Az 11 A 11503/96 (nicht rechtkräftig)).

Werbung für Scientology auf der Straße

Die Straßenwerbung für Bücher oder Seminare der Scientology-Sekte ist eine gewerbliche Tätigkeit und daher genehmigungspflichtig. Da die Sekte durch Verteilung von Werbematerial auch wirtschaftlich tätig wird und daher die öffentlichen Verkehrsflächen wie einen Geschäftsraum nutzt, könne sie sich nicht auf die Religionsfreiheit, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen (VGH Baden-Württemberg v. 12.07.1996, Az 5 S 472/96).

Mehrstündiges Polizeigewahrsam kann auch für Gegendemonstranten gerechtfertigt sein

Ein mehrstündige Polizeigewahrsam von Gegendemonstranten bei einer Kundgebung von Rechtsextremisten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hervor. In dem verhandelten Fall hatte die Polizei das rund sieben Stunden dauernde Gewahrsam der Gegendemonstration damit begründet, dass die Demonstranten auf ihrem Weg zum Kundgebungsort eine blockiert und sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht freigemacht hätten. Die Richter entschieden, dass das Polizeigewahrsam zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs gerechtfertigt gewesen sei (VG Frankfurt a.M., Az 5 E 2227/01).

Graffiti als Kunst

Ein Hauseigentümer muß selbst großflächige Graffiti in der Regel nicht von seinen Außenwänden entfernen. Graffiti als moderne Kunstform seien grundsätzlich von der Kunstfreiheit geschützt, stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz fest. Deswegen könne sich die Behörde, die den Hauseigentümer aufgefordert hatte, die Graffiti zu entfernen, im vorliegenden Fall nicht auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts berufen. Auch Grundrechte anderer Personen, die sich durch die Graffiti gestört fühlen könnten, seien nicht verletzt (OVG Koblenz v. 24.07.1997, Az 8 A 12820/96).

Verbot einer Theateraufführung

Ein Theaterstück kann verboten werden, wenn deren Inhalt das religiöse Bekenntnis anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei ist im Hinblick auf die im Grundgesetz garantiert Kunstfreiheit nicht jede kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Religion zugleich ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. (Siehe hierzu: "Religionsfreiheit gegen Rundfunkfreiheit") Sind die Beschimpfungen jedoch geeignet, die Glaubensvorstellungen anderer in besonders schwerwiegender Weise verächtlich zu machen, so liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die Ordnungsbehörde ist daher berechtigt ein solches Theaterstück zu verbieten (OVG Koblenz v. 02.12.1996, Az 11 A 11503/96 (nicht rechtkräftig)).

Schulpflicht und Glaubensfreiheit

Eltern, die aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind, müssen ihre Kinder dennoch zur Schule schicken und dürfen sie nicht abmelden. So können sie nicht unter Berufung auf die Glaubensfreiheit verlangen, sich nicht mit bestimmten wissenschaftlichen Inhalten beschäftigen zu müssen. Das Recht des Staates, Inhalte und Methoden des Unterrichts zu bestimmen, steht eben nicht unter dem Vorbehalt, den Vorstellungen der Eltern zu entsprechen (OLG Frankfurt v. 15.07.2004, Az 2 Ss 139/04).

Wirksamwerden des Kirchenaustritts

Der Kirchenaustritt wird erst mit dem Eingang einer Erklärung beim Amtsgericht, die allen inhaltlichen und förmlichen Anforderungen entspricht, wirksam. Eine unvollständige Erklärung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, indem alle notwendigen Unterlagen nachgereicht werden (OLG Köln v. 18.09.2002, Az 16 Wx 176/02).

Schwerwiegende Gefahr für die Religionsfreiheit - Abschiebungsschutz durch die EMRK

Ausländern, die in einen Staat abgeschoben werden sollen, der weder Mitglied des Europarats noch Unterzeichner der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, bietet die EMRK Abschiebungsschutz, wenn dem Betroffenen in seinem Heimatland besonders schwerwiegende Eingriffe in seine Religionsfreiheit drohen. Mit diese Auffassung stellten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts heraus, daß ein Ausländer auch dann vor einer Abschiebung geschützt ist, wenn ihm keine "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der Schutz vor Abschiebung soll also auch dann in Betracht kommen, wenn andere, von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind und ein äußerster menschenrechtlicher Mindeststandard nicht gewährleistet werden kann. Dazu gehöre, so die Richter, auch ein "unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit" (BVerwG v. 24.05.2000, Az 9 C 20.00; 9 C 34.99).

Zeitläuten vom Kirchturm

Der Eigentümer einer nahe gelegenen Wohnung kann von der Pfarrei das Glockengeläut zur Zeitansage verbieten. Das Zeitläuten dient nach Ansicht des Gerichts nicht der (Zeichen setzenden) Religionsausübung. Die Kirche kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Schalldämpfung zu kostspielig ist. Notfalls muss sie die Lärm quelle ganz stilllegen.

Ethik- statt Religionsunterricht

Ethik als Pflichtfach einzuführen, ist zulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und lehnte damit die Klage eines 16jährigen, konfessionslosen Schülers ab. Er nahm nicht am Religionsunterricht teil. Daß seine Schule nach dem Landesschulgesetz Baden-Württemberg als Ersatzpflichtfach das Fach Ethik eingeführt hatte, hielt er für verfassungswidrig. Er werde in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt, wenn man ihn zwinge, am Ethikunterricht teilzunehmen. Dem folgten die Richter jedoch nicht. Das Land dürfe ersatzweise Ethikunterricht für Schüler vorschreiben, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, damit alle Schüler in vergleichbarer Weise erzogen würden (BVerwG v. 17.06.1998, Az 6 C 11.97).

Begrenzte Kostentragungspflicht für Altlastsanierung

Grundsätzlich ist zulässig, daß Eigentümer eines chemieverseuchten Grundstücks die Kosten für die Beseitigung der Altlasten tragen müssen, obwohl sie die Verunreinigung nicht selbst verursacht haben. Doch gilt dies nur, wenn die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen und damit für den Eigentümer "zumutbar" sind. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat das BverfG die Kostentragungspflicht für Sanierungsmaßnahmen durch die Eigentümer verseuchter Grundstücke begrenzt. Eine baden-würtembergische Firma hatte wegen einer geplanten Firmenerweiterung ein Nachbargrundstück erworben. Nach Jahren stellte das Unternehmen fest, daß das Grundstück mit chlorierten Kohlenwasserstoffen verunreinigt war. Die von den Behörden angeordnete Sanierung sollte rund 1 Millionen Mark kosten, der Wert des Grundstücks betrug dagegen nur 350.000 Mark. Weil der eigentliche Verusacher keine müde Mark mehr hatte, sollte der jetzige Eigentümer auf den entstehenden Kosten sitzen bleiben. Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Mit Erfolg. Das BverfG stellte neue Grundsätze für die Inanspruchnahme von Eigentümern auf: Eigentümer müssen nur bei zumutbarer Belastung zahlen. Zentraler Anknüpfungspunkt für die "Zumutbarkeit" ist dabei der Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung. Liegen die Sanierungskosten darüber, so sind diese in aller Regel "unzumutbar". Dasselbe gilt, wenn durch die Übernahme der Kosten die Fortführung des betroffenes Betriebes gefährdet wird. Wichtig ist dabei allerdings, daß Vermögen, das in keinem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang zum konkreten Grundstück steht, in die Abwägung nicht einzubeziehen ist (BVerfG v. 16.02.2000, Az 1 BvR 242/91).

Dorf kein reines Wohngebiet

Ein Dorf ist baurechtlich nicht ohne weiteres als reines Wohngebiet zu behandeln.
Das OVG Koblenz wies die Klage der Inhaberin einer Ferienwohnung ab, mit der sie gegen einen in ihrer Nachbarschaft geplanten Pferdestall mit Reitplatz vorgehen wollte. Sie fürchtete, daß Lärm die ungestörte Nutzung der Ferienwohnung einschränken werde. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bauvorhaben aber kein Fremdkörper für das Dorf. Vielmehr präge es seine Umgebung, die schon immer von Landwirtschaft gekennzeichnet sei. In dieses Umfeld füge sich die beabsichtigte Pferdehaltung ohne weiteres ein. Die damit verbundenen Auswirkungen seien daher ortsüblich und müßten von der Frau hingenommen werden (OVG Koblenz, v. 27.05.1999, Az 8 A 10401/99).

Rechtmäßigkeit des Psyochtherapeutengesetzes

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin ist das Psychotherapeutengesetz möglicherweise verfassungswidrig. Weil das seit Anfang 1999 gültige Gesetz unzulässig in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes eingreife, verpflichtete das Gericht in einem Eilverfahren die Berliner Gesundheitsverwaltung, einer Psychologin eine vorläufige staatliche Zulassung (Approbation) zu erteilen. Die Verwaltung hatte die Approbation mit dem Hinweis abgelehnt, die Psychologin könne nicht das vom Gesetz geforderte Psychologie-Hochschulstudium vorweisen. Die Therapeutin hatte dagegen ausgeführt, die Verweigerung des Titels "Psychotherapeutin" bedeute faktisch ein Berufsverbot, da der Titel Voraussetzung für die Zulassung als Kassentherapeut sei. Von Privatpatienten allein könne sie nicht leben. Das Gericht teilte diese Auffassung. In einem Hauptverfahren muß das Gesetz nun gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden (VG Berlin v. 19.05.1999, Az VG 14 A 158.99).

Zufahrtswege zu Äckern

Bauern müssen Zufahrtwege zu ihren Äckern nur dann auf eigene Kosten unterhalten, wenn außer ihnen dort niemand mit Fahrzeugen unterwegs ist. Nach einem Urteil des OVG Koblenz sind Beiträge dann nicht gerechtfertigt, wenn auf den Feldwegen auch andere Autos fahren. In diesem Fall hätten die Landwirte gegenüber anderen Bürgern keinen Vorteil. Etwas anderes gelte aber dann, wenn nur Radfahrer und Fußgänger die Wege nutzten (OVG Koblenz v. 12.01.1999, Az 6 A 11602/98).

Enteignungen in der DDR

Enteignungen in der DDR, die nach damaligem Recht fehlerhaft waren, sind heute genauso zu behandeln wie "rechtmäßige" Enteignungen. Das gleiche gilt für Ankäufe oder sonstige Überführungen von Grundstücken oder Gebäuden in Volkseigentum. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit eine Regelung des Einführungsgesetzes zum BGB, wonach Fehler im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Grundstücke nach damaligem Recht überhaupt nicht in Volkseigentum hätten überführt werden können oder die mögliche Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Diese Regelung verletze weder die Eigentumsgarantie (Art. 14) noch den Gleichheitssatz (Art. 3) des Grundgesetzes, da sie dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit diene, so die Karlsruher Richter (BVerfG v. 03.07.1998, Az 1 BvR 13/98).

Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

Die Vorschriften, nach denen Kassenärzte ihre Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres verlieren, stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden zweier Ärzte gegen diese Vorschriften nicht zur Entscheidung an. Zwar werde in die Berufsfreiheit der Ärzte eingegriffen. Dies sei jedoch gerechtfertigt, weil es einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich der Gesundheit der Versicherten diene. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe die Gefahr, daß bei älteren Menschen die Leistungsfähigkeit nachlasse. Daher diene die Altersgrenze dazu, Gefährdungen der Patienten durch nicht mehr voll leistungsfähige Ärzte einzudämmen. Weiterhin hatten die Ärzte gerügt, es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, daß ihnen im Gegensatz zu anderen freien Berufen eine Altersgrenze auferlegt werde. Dies sah das Bundesverfassungsgericht anders: Aufgrund der Unterschiede zwischen den Berufsgruppen sei eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt (BVerfG v. 31.03.1998, Az 1 BvR 2167/93; 1 BvR 2198/93).

Enteignungen bleiben wirksam

Enteignung von Grundstücken durch die frühere DDR bleiben wirksam, es sei denn, Regelungen des Vermögensgesetzes bzw. des Rehabilitierungsgesetzes sind anwendbar. Die Wirksamkeit gilt auch für Enteignungen, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wenn sie in der DDR als wirksam angesehen wurden (BVerwG v. 20.03.1997, Az 7 C 23.96).

Räumung einer Wohnung durch die Polizei

Die Klägerin war, um ihr Abgleiten in die Obdachlosigkeit zu verhindern, von der Polizei in eine zu diesem Zwecke polizeilich beschlagnahmte Wohnung eingewiesen worden, die sie vorher als Mieterin bewohnt hatte. Diese nur ausnahmsweise zulässige Maßnahme - etwa wenn andere (Not-)Unterkünfte der Polizei nicht zur Verfügung stehen - ist auf eine Höchstdauer von sechs Monaten beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Polizei verpflichtet, zum Schutz der Rechte des Eigentümers die Wohnung zu räumen. Einer Räumung konnte die Klägerin nicht entgegenhalten, daß sie sich in diesem Falle umbringen werde. Da sie generell weder depressiv noch suizidgefährdet sei, stünde einer Räumung nichts im Wege, entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Einer Kurzschlußreaktion könne durch andere Maßnahmen, z.B. durch In-Gewahrsam-Nehmen der Klägerin oder Anwesenheit eines Psychiaters während der Räumung, begegnet werden.

Ausländischer Arzt benötigt für Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse

Ein Ausländer kann in der Bundesrepublik nur dann als Arzt zugelassen werden, wenn er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Ein aus Griechenland stammender Zahnarzt mit mangelhaften Deutschkenntnissen hatte in Düsseldorf eine Praxis führen wollen. Er hatte angeführt, dass in der Praxis fast ausschließlich griechisch sprechende Patienten behandelt würden. Die Richter des OVG in Münster urteilten jedoch: Die sprachliche Verständigung zwischen Mediziner und Patient zähle zu den „elementarsten Grundlagen“ ärztlichen Wirkens. Anderenfalls erscheine „eine erfolgversprechende Heilbehandlung nicht möglich“. Der Arzt müsse mit dem Patienten ein „an der erforderlichen Behandlung orientiertes Gespräch führen können“. Auch zur Aufklärung vor möglichen Eingriffen und bei Notfällen sei eine sprachliche Verständigung unabdingbar. Auch lasse sich die Behandlung rechtlich nicht auf einen Patientenkreis mit der Muttersprache des Arztes beschränken (OVG Münster, Az 13 B 531/01).

Kein Abschiebungsandrohung 'auf Vorrat'

Eine Abschiebungsandrohung 'auf Vorrat' ist nicht möglich. Eine illegal eingereiste und nicht identifizierte Afrikanerin wurde nach Ablehnung des Asylantrages abgeschoben. Für den Fall der Wiedereinreise wurde ihr gleichzeitig die sofortige Abschiebung in Aussicht gestellt. Diese Drohung ist jedoch als wirkungslos anzusehen, da sie ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangen ist, entschieden die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (BVerwG v. 29.04.2005, Az BVerwG 1C 29.04).

Bei Todesgefahr muss der Standesbeamte sich beeilen

Ein Standesbeamter muss Verlobte in Fällen dringender Todesgefahr unverzüglich trauen. Wenn diese Pflicht verletzt wird, stehen dem überlebenden Verlobten grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Staat zu (Staatshaftung) (OLG Düsseldorf v. 15.10.2003, Az 18 U 33/03).

Lebenspartnerschaftsgesetz verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Lebenspartnerschaftsgesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat mit einer Stimmenmehrheit von 5:3 festgestellt, dass das im August 2001 in Kraft getretene Gesetz über die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die eingetragene Lebenspartnerschaft berühre nicht die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht enthaltene Gebot, der Ehe einen besonderen Schutz zu geben. Die Ehe werde durch das Gesetz weder beschädigt, noch sonst beeinträchtigt. Bei der eingetragenen Lebensgemeinschaft handele es sich um ein Institut, das sich an Personen wende, die miteinander keine Ehe eingehen können; so könne es der Ehe auch nicht schaden (BVerfG v. 17.07.2002, Az 1BvF 1/01; 1BvF 2/01).

Keine Abschiebung bei Todesdrohung

Eine minderjährige, mit dem Tode bedrohte Türkin kann nicht abgeschoben werden. Die junge, zwangsverheiratete Frau hatte sich, nachdem sie mehrfach Opfer der Gewalt ihres behinderten und zehn Jahre älteren Ehemannes geworden war, in ein Frauenhaus geflüchtet. Seitens ihrer Familie konnte die Türkin deutscher Herkunft keinerlei Verständnis erwarten, der Vater aus der Türkei sprach ihr gegenüber sogar Morddrohungen aus. Nachdem ihr zusätzlich eine Abschiebung in Aussicht gestellt wurde, zog die Minderjährige vor das Verwaltungsgericht, wo ihr vorläufiger Rechtsschutz zugesichert wurde (VG Stuttgart v. 18.08.2005, Az 16 K2234/05).

Aufenthaltsgenehmigung wegen sozialhilfebedürftiger Eltern

Ein erwachsener Ausländer kann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen. Im konkreten Fall gewährte man einem seit 1988 in Deutschland lebenden Iraner aus Hannover eine solche Genehmigung (BVerwG v. 28.09.2004, Az 1 C 10/03).

Spätaussiedlerstatus: Ausreichende Deutschkenntnisse müssen vorhanden sein

Russlanddeutsche Spätaussiedler, die im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht in der Lage sind, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bekommen keinen "Spätaussiedlerstatus". Mit dieser Entscheidung präzisierte der Baden-Württemberger Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse von Spätaussiedlern. Nach Auffassung der Richter genüge es nicht, wenn der Antragsteller lediglich einzelne Worte spreche oder verstehe. Jeder Spätaussiedler müsse in der Lage sein, sich in deutscher Sprache annähernd flüssig auszudrücken. Schwierige Grammatik-Kenntnisse würden allerdings nicht verlangt werden (VGH Baden-Württemberg v. 26.07.2002, Az 6 S 1066/01).

Anspruch auf Prüfung der Haftanordnung auch nach Ende der Abschiebehaft

In Abschiebehaft genommene Ausländer haben auch nach Ende der Abschiebehaft einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung. Zwar hat sich die Freiheitsentziehung erledigt, die Betroffenen haben jedoch ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG v. 05.12.2001, Az 2 BvR 537/99).

Asylanerkennung kann bei unveränderten Umständen nicht widerrufen werden

Die Asylanerkennung eines Ausländers kann nur dann widerrufen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich so verändert haben, daß der Asylant dort nicht mehr mit politischer Verfolgung rechnen muß. Dies entschieden die Richter des Bundesverwaltungsgericht, machten dabei jedoch eine Ausnahme. Das Bundesamt dürfe eine Anerkennung jedoch ermessensabhängig in ergänzender Anwendung allgemeiner Regeln (§ 48 VwVfG) dann zurücknehmen, wenn sie von Anfang an rechtswidrig gewesen sei (BVerwG v. 19.09.2000, Az 9 C 12.00).

PKK-Sympathisanten haben kein Recht auf Einbürgerung

Ausländische PKK-Sympathisanten haben selbst dann kein Recht auf Einbürgerung, wenn alle sonstigen Voraussetzungen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllt sind. Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts die Auffassung der zuständigen Behörde, einen asylberechtigten Kurden aus der Türkei nicht einzubürgern. Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Einbürgerung müsse ein Einbürgerungsbewerber Gewähr dafür bieten, daß er sich zur Verfassung der Bundesrepublik bekenne. Diese Voraussetzungen seien bei einem PKK-Sympathisanten nicht erfüllt. Gerade unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen stelle die PKK stattdessen eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (OVG NW v. 27.06.2000, Az 8 A 609/00).

Mißbrauch hindert Bleiberecht

Ausländer, die nach Ablehnung des Asyls ihre Ausreise mißbräuchlich verzögern, können sich auch dann nicht auf ihr Bleiberecht berufen, wenn sie sich mittlerweile schon lange hier aufhalten. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz und verwehrte einer libanesischen Familie das Bleiberecht, obwohl diese vor 1993 eingereist waren und mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten. Nach Auffassung der Richter lag dies darin begründet, daß die Familie die Rückführung in ihre Heimat vorsätzlich und rechtsmißbräuchlich verzögert hatte. So hatten die Betroffenen nach erfolglosem ersten Asylverfahren und anschließender Asylklage einen Asylfolgeantrag gestellt, den sie - wie sich im Laufe des zweiten Asylverfahren herausstellte - auf eine gefälschte Urkunde gestützt hatten (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2000, Az 11 B 10966/00.OVG).

Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

Ist der Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und seine Identität ungeklärt, so hat der Fremde einen Anspruch auf Duldung. Der Kläger, der nach eigenen Angaben aus Bhutan stammte, reiste im Jahre 1995 in die Bundesrepublik ein. Die bhutanische Regierung hielt den Kläger jedoch eher für einen Nepalesen. Nach erfolglosem Asylverfahren strebte der Kläger eine Duldung in der BRD an. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hatte, hielt das Bundesverwaltungsgericht das Begehren des Klägers für begründet: Grundsätzlich sei nach dem Ausländergesetz eine Duldung zu erteilen, wenn die Abschiebung eines Ausländers unmöglich sei. Genau dies sei auch hier der Fall, da die Ausländerbehörde das Herkunftsland nicht habe ermitteln können. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Ausländer durch seine Aussagen diese Situation möglicherweise verursacht habe. Denn rechtlich gebe es für einen ausreisepflichtigen Ausländer nur zwei Möglichkeiten: Entweder er werde abgeschoben oder er erhalte eine Duldung. Vorliegend bestehe wegen der ungeklärten Identität ausschließlich die Möglichkeit die Abschiebung durch eine Duldung auszusetzen (BVerwG v. 21.03.2000, Az 1 C 23.99).

Einbürgerung trotz doppelter Staatsangehörigkeit

Ein Ausländer kann trotz einer dann vorliegenden doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sein bisheriges Heimatland ihn nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt. Dies entschied das VG Koblenz im Fall eines iranischen Staatsangehörigen, dessen Einbürgerung die Behörde abgelehnt hatte, weil sein Heimatland die Unterlagen zur Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit verweigerte. Voraussetzung für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Richterspruch allerdings, dass sich der Ausländer mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, nicht vorbestraft ist und seinen Lebensunterhalt selbst sicher stellen kann (VG Koblenz v. 29.09.1999, Az 8 K 268/99).

Ausweisung eines aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmers

Ein aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer kann aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden, weil er wegen Drogenhandels verurteilt worden ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht. Das Ausländergesetz erlaube in diesem Fall die Ausweisung. Ihr stehe auch nicht entgegen, daß der Türke aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung in der Bundesrepublik gemäß dem Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine "verfestigte Rechtsstellung" in der Bundesrepublik erlangt habe. Denn ein solcher rechtlich verfestigter Status stehe unter dem Vorbehalt, daß keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und Gesundheit bestehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu befürchten, daß der Türke erneut das Gesetz brechen werde (BVerwG v. 29.09.1998, Az 1 C 8.96).

Unterschiedliche Bußgeldhöhe für Deutsche und Ausländer unzulässig

EU-Ausländer, die gegen die Ausweispflicht verstoßen, müssen kein höheres Bußgeld bezahlen als Deutsche. Dies entschied der Europäische Gerichtshof und stellte fest, daß die deutsche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße. In der Bundesrepublik müssen Deutsche ohne Personalausweis ein Bußgeld von höchstens 1.000 DM zahlen - Bürger aus anderen EU-Staaten erwartet ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 DM. Solche unterschiedlichen Bußgeldhöhen für Deutsche und EU-Ausländer seien nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar, so die Luxemburger Richter (EuGH v. 30.04.1998, Az Rs. C-24/97).

Aufnahme von Spätaussiedlern aus Osteuropa

Spätaussiedler aus Osteuropa müssen vor Aufnahme in die BRD glaubhaft machen, daß sie "konkrete Benachteiligungen von nicht unerheblichem Gewicht" auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erlitten haben. Dabei reichen Enteignungen der Eltern oder bloße Beschimpfungen nicht aus, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Anders sei es aber mit einem Ausschluß vom Studium aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit. Dies sei eine erhebliche Benachteiligung. Die Regelung gilt jedoch nicht für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion, sondern nur für Deutsche aus den übrigen Vertreibungsgebieten Osteuropas, wie Polen, Tschechien und Rumänien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 03.03.1998, Az 9 C 51/96 u.a.).

Sachleistungen für Asylbewerber

Asylbewerber haben keinen Anspruch darauf, daß ihre Versorgung durch Bargeld oder Gutscheine erfolgt. Das Asylbewerberleistungsgesetz beabsichtige, keine weiteren wirtschaftlichen Anreize zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland zu geben, auch solle die "Schlepperszene" ausgetrocknet werden, so das Oberverwaltungsgericht Berlin. Zudem würden die frei einsetzbaren Gutscheine häufig durch Verkauf oder Fälschung mißbraucht. Es sei daher rechtmäßig, wenn Asylbewerber mit Sachleistungen von staatlichen Ausgabestellen versorgt würden, entschied das Gericht und wies die Klage einer 13köpfigen libanesischen Familie ab (OVG Berlin v. 15.08.1997, Az 6 SN 219.97/6 S 123/97).

Kindesentführung nicht vom Grundgesetz erlaubt

Aus dem Grundgesetz ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Entführung der Kinder durch einen Elternteil („legal kidnapping“). Eine Deutsche hatte ihre Ehe mit einem Argentinier sowohl in Argentinien geschlossen, als auch dort scheiden lassen. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Bei der Scheidung bekam die Mutter nach argentinischem Recht das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Jedoch hat auch der Vater ein Mitsorgerecht in wichtigen Fragen. Von einer USA-Reise kehrte die Mutter mit den Kindern nicht mehr nach Argentinien zurück, sondern entführte sie nach Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, daß das Grundgesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kinder und der der beiden Elternteile gebiete, wobei das Kindeswohl ausschlaggebend sein müsse. Einen solchen Ausgleich stellten die Vorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens dar. Danach liegt eine widerrechtliche Kindesentführung vor, wenn die sorgeberechtigte Mutter die Kinder ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters in ein anderes Land bringt. Deshalb verletze die Verurteilung der Mutter dazu, die Kinder zurückzubringen, nicht ihre Grundrechte (BVerfG v. 18.07.1997, Az 2 BvR 1126/97).

Aufenthaltsgenehmigung für Asylbewerber

Asylbewerber, die ohne Visum einreisen, haben für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Begehrt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß des Verfahrens eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung, so kann ihm entgegengehalten werden, daß er bei der Einreise nicht im Besitz eines Visums gewesen ist (BVerwG v. 03.06.1997, Az 1 C 18.96; 1 C 1.97).

Arbeitserlaubnis eines Ausländers

Ausländische Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich selbst um die Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis kümmern. Eine entsprechende Hinweispflicht für den Arbeitgeber besteht nicht Ausländische Beschäftigte in Deutschland riskieren, im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung zu erhalten, wenn sie sich nicht rechtzeitig um eine neue Arbeitserlaubnis gekümmert haben (BAG v. 26.05.1996, Az 5 AZR 872/94).

Asylrecht / Drittstaatenregelung

Ein Asylbewerber, der aus einem Staat kommt, in dem ihm keine politische Verfolgung bzw. ungeprüfte Abschiebung ins Herkunftland droht (sog. sicherer Drittstaat) hat kein Recht auf Asyl in Deutschland. Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Drittstaat steht dem Gesetzgeber zu. Er hat dabei die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse in dem Staat in seine Beurteilung einzubeziehen. Sichere Drittstaaten sind z.B. die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU). Hingegen obliegt den Behörden und Gerichten die Prüfung ob der einzelne Asylbewerber Tatsachen vortragen kann, die vermuten lassen, daß er in einem vermeintlich sicheren Staat trotzdem verfolgt wird (BVerfG v. 14.05.1996, Az 2 BvR 1508/93).

Ausländische Putzhilfe

Wer eine ausländische Putzhilfe einstellt, ohne sich vorher von dem Vorhandensein einer Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung zu überzeugen, kann zur Erstattung für die Kosten der Abschiebung des Ausländers auch dann herangezogen werden, wenn die Beschäftigung nur an einem Tag erfolgte (VG Darmstadt v. 20.03.1996, Az 5 E 1243/92 (3)).

Illegale Putzhilfe - Arbeitgeber muß Abschiebungskosten bezahlen

Wer einen Ausländer beschäftigt, der nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung ist, der muß die möglicherweise entstehenden Abschiebungskosten bezahlen. Dies gilt nach Auffassung des VG Darmstadt auch für den Fall, daß etwa eine Putzhilfe nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Denn der Arbeitgeber habe die Pflicht sich schon vor der Einstellung über den Aufenthaltsstatus und über das Vorhandensein einer Arbeitsgenehmigung zu erkundigen. Es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber die Aushilfe am ersten Arbeitstag nach den erforderlichen Papieren frage (VG Darmstadt v. 20.03.1996, Az 5 E 1243/92).

Befristete Aufenthaltserlaubnis

Türkische Arbeitnehmer die mindestens vier Jahre in einem EU-Staat beschäftigt sind, haben bei freiwilliger Auflösung ihres Arbeitsvertrages ein begrenztes Aufenthaltsrecht für einen "angemessenen Zeitraum", um sich eine neue Arbeit suchen zu können. Der Arbeitnehmer muß sich während dieser Zeit beim Arbeitsamt melden und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen (EuGH).

Strafbarkeit wegen Scheinehe

Bundesbürger, die nur deshalb heiraten um einem Ausländer dadurch eine Aufenhaltserlaubnis zu verschaffen, also eine sogenannte Scheinehe eingehen, machen sich wegen dem Einschleusen von Ausländern nach § 92 a AuslG strafbar (OLG Düsseldorf, Az 2b Ss 242/99-125/99 I).

Unangemeldete Unterrichtsbesuche

Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe ist aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, an unangemeldeten Unterrichtsbesuchen durch ihre Vorgesetzten mitzuwirken. Eine Realschullehrerin wurde zur Beamtin auf Probe ernannt. Da Zweifel an der Eignung bestanden, wurde ihre Probezeit verlängert. Ihr wurde mitgeteilt, dass für ihre Beurteilung angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche statt finden würden. Bei einem dieser unangemeldeten Besuche verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter den Zugang zu ihrem Unterricht. Sie wurde daraufhin zu Recht fristlos entlassen. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe sei aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung - wie die Antragstellerin - ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets, d. h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe, die einen Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei, so das Oberverwaltungsgericht (OVG Rheinland-Pfalz v. 09.01.2006, Az 2 B 11340/05.OVG).

Schulausschluss wegen Rauchens von Grasjoint

Ein Schüler, der auf dem Schulhof einen Joint raucht, darf dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Schule einen 14jährigen Schüler von der Schule ausgeschlossen, weil er auf dem Schulhof einen Joint geraucht hatte und zuvor durch unerlaubtes Rauchen und Schuleschwänzen aufgefallen war. Andere Erziehungsmaßnahmen wie das Führen eines Tagebuchs und Gespräche mit den Eltern hatten keinen Wirkung gezeigt. Daher sei ein Schulausschluss rechtmäßig (VG Koblenz v. 10.05.2004, Az 7 L 1541/04.KO (nicht rechtskräftig)).

Gewalt an der Schule - Schulverweis

Gewalttätige Jugendliche dürfen jederzeit von der Schule verwiesen werden. Im konkreten Fall packte ein 14-Jähriger einen Mitschüler schmerzhaft an den Genitalien. Beim anschließenden Sturz brach sich das Opfer den Ellenbogen. Der Rektor schloss den 14-Jährigen darauf sofort von der Schule aus. Der Junge bestritt die Tat und hielt die Strafe für übertrieben. Dies entsprach jedoch nicht der Auffassung des Gerichts. Gewalt an Schulen dürfe nicht bagatellisiert werden (VerwG Karlsruhe v. 04.03.2004, Az 10 K 584/04).

Schulverbot bei Androhung von Gewalt gegen Mitschüler

Ein Schüler, der einem anderen Schüler androht, ihn so zu schlagen, dass Blut fließt, und der eine Neigung zur Gewaltanwendung zeigt, kann zeitweilig vom Unterricht ausgeschlossen werden. Im entschiedenen Fall hatte ein zwölfjähriger Schüler eines Gymnasiums einen Mitschüler Gewalt angedroht. Bereits zuvor war dieser Schüler aufgefallen, als er gegen Mitschüler Gewalt ausübte. Die Schulleitung durfte ihn zeitweilig vom Unterricht ausschließen, da er durch dieses schwere und wiederholte Fehlverhalten die Rechte anderer gefährdet (VGH Mannheim v. 23.01.2004, Az 9 S 95/04).

Schulausschluss nach Angriff auf Lehrer

Bereits beim ersten tätlichen Angriff eines Schülers gegen einen Lehrer kann der Schüler vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen werden. Ein solcher Schulausschluss ist vor allem dann verhältnismäßig, wenn das sonstige Verhalten des Schülers in der Schule und außerhalb der Schule eine Gewalttätigkeit des Schülers erkennen lässt, so dass weitere Gewalt gegen Schüler und Lehrer zu befürchten ist. So hatte der ausgeschlossene Schüler nicht nur mehrfach in der Schule Schüler geschlagen und mit Schlägen bedroht, er hatte auch außerhalb der Schule eine Körperverletzung und eine räuberische Erpressung begangen (VGH Mannheim v. 22.10.2003, Az 9 S 2277/03).

Widerspruch gegen Prüfungsentscheidung

Eine pauschale Kritik an einer Prüfungsentscheidung, wie beispielsweise der Einwand einer nicht sachgerechten Beurteilung der Prüfungsleistungen; genügt nicht, um den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Prüfung zu begründen. Im vorliegenden Fall hat ein Jurastudent, der zum zweiten Mal das erste juristische Staatsexamen nicht bestanden hat, gegen die Prüfungsentscheidung mit der Begründung Widerspruch eingelegt, er sei nicht sachgerecht beurteil worden. Das reicht als Begründung aber nicht aus, vielmehr muss ein Bewertungsfehler glaubhaft gemacht werden (OVG Koblenz v. 30.07.2003, Az 2 A 10770/03).

Ausländischer Titel / Akademischer Grad

Ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums darf ein Gynäkologe in Deutschland keinen russischen Professoren Titel tragen. Ein Facharzt für Gynäkologie führte einen - angeblich - an der medizinischen Akademie Kemerovo (Russische Föderation) verliehenen Professorentitel. Das Gericht entschied, dass dies ohne die Zustimmung des Ministeriums gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße (OLG Köln v. 07.06.2002, Az 6 U 15/02).

Studiengebühren für Langzeitstudenten zulässig

Studiengebühren für Langzeitstudenten in Höhe von 1000 DM pro Semester sind erlaubt - zumindest in Baden-Würtemberg. Dies hat der dort ansässige Verwaltungsgerichtshof für sein Bundesland entschieden. Nach Auffassung der Richter verstoßen die dort erhobenen Studiengebühren nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz. Das Argument der Kläger, eines Studenten im 40. und dreier Frauen im 19. bzw. 28. Semester, Studienzeiten an ausländischen Hochschulen würden bei Berechnung nicht berücksichtigt werden, wiesen die Richter zurück. Bei der Studiengebühr handele es sich nur um eine legitime Benutzungsgebühr: Wer öffentliche Leistungen in Anspruch nehme, empfange einen "besonderen Vorteil". Dieser rechtfertige es, den Studenten unter bestimmten Bedingungen zum Tragen der Kosten heranzuziehen oder die gewährten Vorteile "abzuschöpfen" (VGH Baden- Württemberg v. 06.04.2000, Az 2 S 1860/99).

Schulgeld in den Ferien nicht zulässig

Eine Vertragsklausel, nach der Eltern auch während eines Ferienmonats für den Förderunterricht ihres Kindes (Schülerhilfe) zahlen müssen, obwohl kein Unterricht stattfindet, ist ungültig. Da die Vermittlung von Unterrichtsstoff als Dienstvertrag anzusehen sei, müsse die Bezahlung erst nach der Leistung der vereinbarten Dienste erbracht werden. Es gelte der allgemeine Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Zwar sei es möglicherweise gerechtfertigt den Förderunterricht für einen Monat auszusetzen, doch gebe es dann auch keinen Grund für die nicht erbrachten Leistungen zu zahlen (LG Nürnberg-Fürth v. 23.02.2000, Az 3 O 540/99).

Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz von Gericht bestätigt

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist erstmals in Schleswig-Holstein von einem Gericht bestätigt worden. Das VG Schleswig hat nach der Klage eines Elternpaares den Kreis Stormarn per einstweiliger Anordnung verpflichtet, der fünfjährigen Tochter des Paares "ab sofort einen geeigneten Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zum Wohnort zur Verfügung zu stellen". Der Anspruch erlösche erst mit Einschulung des Kindes. Zwar weiß der Kreis mangels Kapazitäten im Moment noch nicht, wie er dem Urteil nachkommen soll. Wenn er den Rechtsanspruch des Kindes allerdings nicht erfülle, seien Zwangsgelder gegen den Kreis möglich, betonte das Gericht (VG Schleswig v. 06.04.1999, Az 15 B 18/99).

Befreiung von Rundfunkgebühren für Studenten

Eltern müssen nicht für die Rundfunkgebühren ihrer studierenden Kinder aufkommen. Wenn deren Einkünfte unter einem bestimmten Satz liegen, müssen die Kinder von den Rundfunkgebühren befreit werden. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied damit zugunsten von mehreren Studenten, die gegen den NDR geklagt hatten. Der NDR hatte eine Befreiung mit dem Hinweis abgelehnt, die Eltern seien im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch für die Zahlung der Gebühren zuständig. Antragstellern muß die Gebühr von monatlich 28,25 Mark erlassen werden, wenn ihr Einkommen das 1,5fache des Sozialhilfe-Regelsatzes von 540 Mark zuzüglich eines Kaltmietesatzes nicht übersteigt. Die Forderung des Senders, die Studenten sollten von ihren Eltern eine Aufstockung der Unterstützung bis zur monatlichen Befreiungsgrenze von 1281,50 Mark verlangen, lehnten die Richter ab. Entscheidend sei nur das tatsächliche Einkommen, das Eltern mit einer einfachen Erklärung über die Höhe der monatlichen Unterstützung belegen könnten (VG Göttingen v. 10.12.1998, Az 2 A 2212/98).

Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform

Die Rechtschreibreform ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht nahm jedoch keine inhaltliche Prüfung der Rechtsschreibreform vor. Notwendigkeit, Inhalt und Nutzen der Reform könnten nicht überprüft werden, da das Grundgesetz keine Vorschriften über die sprachwisssenschaftlich richtige Schreibung und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen enthält. Auch der Beschluß der Reform durch die Bundesländer sei nicht zu beanstanden, da diese zuständig waren und auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Ebensowenig sei das Erziehungsrecht der Eltern verletzt, da die Reform den Erziehungsplan nicht ernsthaft beeinträchtige und die beabsichtigten Änderungen verhältnismäßig gering seien (BVerfG v. 14.07.1998, Az 1 BvR 1640/97).

Sozialamt zahlt Klassenfahrt

Sozialhilfeempfänger können beim Sozialamt beantragen, daß ihren Kindern mehrtägige Klassenfahrten gezahlt werden. Nach dem Sozialrecht gehört dies nämlich zum notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso kann für Schulanfänger eine Summe von bis zu 150 DM gefordert werden, um den Kindern eine Mindestausstattung für die Schule zu kaufen. Außerdem zahlt das Sozialamt für eine Tauf-, Kommunions- oder Konfirmationsfeier (BVerwG v. 28.03.1998, Az 5 C 33.95; 5 C 2.93; 5 C 40.91).

Gestaffelte Kindergartenbeiträge

Kindergartengebühren dürfen nach Einkommen der Eltern und Kinderzahl gestaffelt werden. Ein Ehepaar mußte für seinen Sohn, der den Kindergarten besuchte, den Höchstsatz bezahlen. Gegen diese Regelung wandten sie sich an die Gerichte. Als dies erfolglos blieb, legten sie schließlich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die gestaffelten Kindergartengebühren würden sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 des Grundgesetzes verletzen und zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Die Verfassungsrichter lehnten die Beschwerde als unbegründet ab. Zwar würden die Beschwerdeführer finanziell belastet und dadurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Regelung halte sich jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, wodurch die Beeinträchtigung gerechtfertigt sei. Auch gegen den allgemeine Gleichheitssatz werde nicht verstoßen. Denn die Benachteiligung von Eltern mit höherem Einkommen bei den Kindergartengebühren sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gebührensätze würden die Kosten des Kindergartens ohnehin nur zu einem Drittel decken. Auch Eltern, die die volle Gebühr zahlten, kämen daher "in den Genuß einer öffentlichen Infrastrukturleistung, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt". Daß einkommensschwächere Eltern niedrigere Gebühren zahlen müßten, gründe darin, daß man ihren Kindern Kindergartenplätze nicht vorenthalten dürfe. Dies werde durch die Staffelung der Kindergartengebühren erreicht (BVerfG v. 10.03.1998, Az 1 BvR 178/97).

Ausländischer Ehrendoktortitel

Die Genehmigung, einen ausländischen Ehrendoktortitel in der Bundesrepublik zu führen, bekommt nur, wer den Ehrendoktortitel aufgrund besonderer Verdienste verliehen bekommen hat. Dabei müssen diese Verdienste zum einen im Zusammenhang mit den an der ausländischen Uni vermittelten Fachrichtungen stehen. Zum anderen müssen sie auch an Intensität und Bedeutung auf einer Stufe mit Ehrendoktortiteln stehen, die aufgrund wissenschaftlicher Leistungen verliehen werden (VG Koblenz v. 28.01.1997, Az 7 K 1066/95.KO).

Exmatrikulation bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr

Studenten, die ihre Verwaltungsgebühr nicht zahlen, dürfen exmatrikuliert werden. Grund: Es gibt keinen Anspruch auf einen beitragsfreien Hochschulbesuch. Allerdings ist eine Exmatrikulation nur nach einer erfolgten Mahnung möglich. In dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall hatte ein Student trotz mehrfacher Mahnung seine Semestergebühren nicht gezahlt. Seine Klage gegen die darauf erfolgte Exmatrikulation blieb ohne Erfolg (OVG Lüneburg, Az 2 LB 6/03).

Hausverbot für Eltern

Eine Schule darf Eltern ein vorübergehendes Hausverbot erteilen. In dem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte eine Schule den Eltern eines Schülers für ein halbes Schuljahr Hausverbot erteilt. Die Eltern waren mit der Notengebung der Lehrer nicht zufrieden und hatten deshalb wiederholt die Lehrer ihres Sohnes aufgesucht und die Benotung kritisiert. Daher war das Verhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern nach einer gewissen Zeit massiv gestört. Das Hausverbot des Schulleiters stellt daher eine zulässige schulorganisatorische Maßnahme dar. Die Eltern hatten gegen das Hausverbot am Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, der abgelehnt worden war. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte dies (OVG Rheinland-Pfalz, Az 2 B 10439/05 OVG).

Anwohner können gegen Flugrouten klagen

Wer in unmittelbarer Nähe eines Flughafens wohnt, dem steht grundsätzlich die Möglichkeit offen sich gegen die Festlegung von Abflugrouten vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Dies entschied das Bundesverwaltungericht und gab damit der Revision von betroffenen Anwohner Recht. Die Kläger hatten versucht, sich wegen erwarteter Lärmbeeinträchtigungen gegen die Verlegung von Abflugstrecken des Flughafens Köln/Bonn gerichtlich zu wehren. Während das OVG die Klagen als unzulässig abwies, hatten die Kläger in der Revision schließlich Erfolg. Den Betroffenen könne der Rechtsschutz nicht von vornherein versagt werden, weil die Lärmschutz interessen der Kläger in eine Abwägung einbezogen werden müssten. Hierauf könnten die Kläger ihre Klage stützen. Damit hätten sie jedoch in der Sache nur dann Erfolg, wenn das Interesse der Anwohner am Schutz vor unzumutbaren Lärm beeinträchtigungen ohne Grund keine Berücksichtigung gefunden hätte (BVerwG v. 28.06.2000, Az 11 C 13.99).

Taubenfütterungsverbot

Das Taubenfütterungsverbot in München ist rechtmäßig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof in München sei ein Verbot die einzige wirksame und tiergerechte Möglichkeit, den Bestand der Tauben, die die Gebäude der Stadt beschädigen und Krankheitserreger verbreiten, zu verringern. Bei Verstoß droht ein Zwangsgeld von bis zu 1000 DM.

Schadensersatz für fehlerhafte Teilbaugenehmigung

Das Land haftet einer privaten Gesellschaft für die Erteilung einer rechtswidrigen Teilbaugenehmigung. Allerdings ist ein Mitverschulden der Gesellschaft zu berücksichtigen, wenn sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Mit dieser Begründung hat der BGH die Schadensersatzansprüche des RWE-Konzerns gegen das Land Rheinland-Pfalz gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil gekürzt. Nach dem Urteil des OLG Koblenz hätte das Land die Hälfte der Investitionskosten in Höhe von sieben Milliarden DM tragen müssen (BGH v. 16.01.1997, Az III ZR 117/95).

Durchführung von Bauarbeiten während der Nachtstunden

Von dem Verbot der Durchführung von Nachtarbeiten, die einen zulässigen Lärmpegel überschreiten (im vorliegenden Fall 66 dB), können Ausnahmen zugelassen werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß. Ein solcher Grund kann sich daraus ergeben, daß das Vorhaben aus technischen Gründen nicht zu einem anderen Zeitpunkt als zur Nachtzeit durchgeführt werden kann (OVG Berlin v. 27.03.1996, Az 2 S 5/96).

Stadt darf Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht verbieten

Das Heizen mit Kaminen und Öfen darf nicht durch die Stadt oder die Gemeinde verboten werden. Bürger gegen einen Bebauungsplan der Stadt geklagt, der lediglich das Heizen mit Strom und Gas erlaubt hatte. Das Verbrennen fossiler Stoffe zum Heizen hatte die Stadt aus Gründen des Umweltschutz verboten. Die Richter des Verwaltungsgerichts in Minden befanden jedoch: Die Stadt dürfe das Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht untersagen. Der Kläger dürfe naturbelassenes Holz in seinem Kamin verbrennen (VG Minden, Az 1 K 3352/00).

Zahlung des Polizeieinsatzes bei Fehlverhalten des Bürgers

Bei Fehlverhalten des Bürgers kann dieser zur Zahlung eines notwendigen Polizeieinsatzes verpflichtet werden. Eine Frau hatte eine Summe von 83 Euro zu bezahlen, nachdem ihr Hund an einem heißen Tag wegen akuter Lebensgefahr aus ihrem Auto befreit werden musste. Die daraufhin von ihr eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Durch ihr Fehlverhalten habe sie den Einsatz der Polizei erst nötig gemacht. Es sei daher nicht zu rechtfertigen, die Allgemeinheit für die entstanden Personal- und Sachkosten aufkommen zu lassen (OVG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2005, Az 12 a 10619/05).

Verspätete Überweisung einer Geldbuße

Wer eine verhängte Geldbuße per Bankeinzug zahlt, trägt das Risiko eines verschleppten Geldeingangs Bei verschuldetem Fristablauf werden weitere Kosten für Gebühren und Auslagen fällig (AG Saalfeld v. 15.07.2005, Az OWi 23/04).

Präzise Formularbögen im Bußgeldverfahren

Aus Formularbögen im Bußgeldverfahren muß ersichtlich sein, ob es sich lediglich um eine Anhörung oder um eine Ermittlung gegen den Fahrer als Beschuldigten handelt. Ein Autofahrer wurde am 11. 11. 2001 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h außerorts geblitzt. Am 27.02.2002 erging ein Bußgeldbescheid. Zwischenzeitlich erhielt der Fahrer ein als Anhörung / Zeugenfragebogen bezeichnetes Formular. Das Gericht sah den Bußgeldbescheid als verjährt an, da zwischen der Tat und dem Bescheid mehr als drei Monate vergangen waren. Die Behörde hätte zur Rechtfertigung des langen Bearbeitungszeitraums den Autofahrer genau hinweisen müssen, daß gegen ihn ermittelt wurde. Allein mit der Zusendung eines Anhörungsbogens ist dies für den Autofahrer nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken v. 26.08.2002, Az 1 Ss 132/02).

Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Stilllegung eines KFZs

Ein Autofahrer verursachte einen Verkehrsunfall, wobei einer Frau ein Schaden entstand. Diese wollte den Schaden ersetzt bekommen, und ließ den Verursacher zwangsvollstrecken. Allerdings verlief die Zwangsvollstreckung erfolglos, denn der Mann war mittellos und das Fahrzeug war nicht versichert. Daraufhin wollte die Geschädigte die 1.500 Euro Schaden von der Straßenverkehrsbehörde ersetzt haben, da diese das Fahrzeug nicht rechtzeitig still gelegt habe. Die Behörde hielt dem entgegen, die Stilllegung des Autos sei nicht möglich gewesen, weil der Aufenthaltsort des Fahrers nicht bekannt gewesen sei. Die Stilllegungsverfügung habe ihm aus diesem Grund nicht zugestellt werden können. Es stellte sich heraus, dass der Halter des Wagens nicht mehr an seinem letzten Wohnort angetroffen werden konnte, die Versicherung aber in einem Schreiben an die Behörde, das über den Wegfall der Versicherung informierte, die neue Adresse angegeben hatte. Dies hatte die Behörde nicht beachtet. Das Gericht urteilte wie folgt: Zwar habe die Behörde die Schritte unternommen, die in Fällen dieser Art üblich seien. Durch das Nicht - Berücksichtigen des Versicherungsschreibens, habe sie aber ihre Amtspflichten verletzt. Der Autofahrerin müsse der dadurch entstandene Schaden ersetzt werden (LG Essen v. 07.06.2001, Az 18 O 586/00).

Schornsteinfeger muss die Tür geöffnet werden

Ein Hauseigentümer ist dazu verpflichtet, einen Schornsteinfeger zur Verrichtung seiner Arbeit ins Haus zu lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz. Die gelte auch, wenn der Hausbesitzer in der Vergangenheit nicht immer mit der Höhe der Schornsteinfeger-Rechnungen einerstanden gewesen wäre. Denn die Arbeit des Schornsteinfegers diene der öffentlichen Sicherheit und dem Umweltschutz. Über die angeblich zu hohen Rechnungen könne sich der Eigentümer lediglich vor Gericht beschweren, so die Richter (VG Koblenz v. 13.10.2000, Az 3 L 2778/00).

Schonsteinfeger muß Zutritt gestattet werden

Haus- und Grundbesitzer müssen dem Schornsteinfeger Zugang zu den überprüfungspflichtigen Anlagen verschaffen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. In einer rheinhessischen Ortschaft klingelte ein Schornsteinfeger morgens gegen 10 Uhr an einer Haustür. Als im nicht geöffnet wurde, wiederholte er das Läuten energisch. Schließlich öffnete die allein anwesende Hausfrau und der Schornsteinfeger erklärte ihr, er habe einige Tage zuvor einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer hatte behauptet von ihrem Haus gingen üble Gerüche aus, da er von außen nichts habe feststellen können, müsse in Haus und Garten nachsehen. Nachdem er nichts Verdächtiges bemerkt hatte, verabschiedete er sich und ging. Die Frau und ihr Ehemann beschwerten sich über dieses Verhalten und verlangten, ihnen künftig einen anderen Schornsteinfeger zuzuweisen. Als ihnen dies nicht bewilligt wurde, erhoben sie Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das wies die Klage jedoch ebenso ab, wie später das Oberverwaltungsgericht. Denn dem Schornsteinfeger sei kein Rechtsverstoß anzulasten. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen seien dazu verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und dessen Mitarbeiter zu Kehr- und Prüfungszwecken Zugang zu gestatten. Dieses Zutrittsrecht sei nicht auf akute Gefahrenlagen beschränkt, sondern gelte allgemein. Im zugrundeliegenden Fall sei es nach dem anonymen Anruf durchaus sachgerecht gewesen, die Feuerungsanlagen zu besichtigen. Sein Besuch an einem Werktag gegen 10 Uhr sei für die Hausbesitzer zumutbar gewesen; daher habe der Schornsteinfeger seinem Wunsch durch energisches Läuten und bestimmtes Auftreten durchaus Nachdruck verleihen dürfen (OVG Rheinland-Pfalz v. 17.02.2000, Az 11 A 12019/99).

Kein Schmerzensgeld für unfreiwilligen Aufenthalt auf Polizeiwache

Wer wegen einer Personalienfeststellung bzw. einem Alkoholtest eineinhalb Stunden gegen seinen Willen auf einer Polizeidienststelle festgehalten wird, der hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig oder rechtmäßig war. Das OLG Koblenz argumentierte, es sei allgemein anerkannt, daß "Bagatell-Beeinträchtigungen" nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Dies gelte auch für einen unfreiwilligen Aufenthalt auf einer Polizeiwache. Denn beim Betroffenen entstünden durch einen kurzen Aufenthalt keinesfalls "seelischen Unlustgefühle", die einem finanziellen Ausgleich bedürfen (OLG Koblenz v. 30.06.1999, Az 1 U 1258/96).

Kein Bußgeldbescheid von unzuständiger Behörde

Eine örtlich unzuständige Behörde ist nicht berechtigt, einen Verkehrsverstoß mit Bußgeld zu ahnden. Polizeibeamte hatten festgestellt, dass ein Autofahrer seinem Vordermann viel zu dicht aufgefahren war. Der Verkehrsverstoß lag aber, wie sich später herausstellte, bereits auf dem Gebiet des benachbarten Bundeslandes. Das AG Magdeburg erklärte den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid für unwirksam. Die Polizei sei für Verkehrsverstöße in einem fremden Bundesland schlichtweg nicht zuständig. Handele sie dennoch, verstoße sie "bewußt gegen geltendes Recht" (AG Magdeburg v. 23.04.1999, Az 30 Owi-779 Js 29597/98 a).

Schornsteinfeger haben Zutrittsrecht

Bezirksschornsteinfeger haben ein gesetzliches Zutrittsrecht zu privaten Grundstücken und Räumen. Ein Grundstückseigentümer hatte sich geweigert, den Bezirksschornsteinfegermeister zur Überprüfung der Heizungsanlage hereinzulassen. Das VG Koblenz entschied jedoch, Grundstückseigentümer seien verpflichtet, ihre Heizungsanlagen regelmäßig reinigen und überprüfen zu lassen. Dies sei nur möglich, wenn die Schornsteinfeger ungehindert arbeiten könnten. Der Mann müsse den Schornsteinfeger deshalb hereinlassen (VG Koblenz v. 16.02.1999, Az 3 L 255/99).

Datenschutz bei Erbenermittlung

Auch professionelle Erbenermittler haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlaßakten. Ein Nachlaßgericht hatte in einer öffentlichen Aufforderung vergeblich nach Erben gesucht. Nur Erbenermittlung sagenturen hatten sich gemeldet. Diese verlangten für ihre Arbeit Einblick in die Nachlaßakte. Das OLG Schleswig entschied jedoch, auch das Recht auf Akteneinsicht unterliege dem Datenschutz: «Zwar erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tode, es bleibt aber das Andenken durch Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.» (OLG Schleswig v. 14.01.1999, Az 3 W 65/98)

Fehler bei Vergabe öffentlicher Aufträge

Wenn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Fehler unterlaufen, dann können die abgelehnten Anbieter Ersatz der Kosten für die Erstellung des Angebots von der öffentlichen Hand verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. In verschiedenen Fällen hatten mehrere Städte und das Land Hessen Bauvorhaben ausgeschrieben, obwohl die erforderlichen Mittel gar nicht bereitstanden. Mehrere Firmen reichten daraufhin Angebote ein, die zum Teil sogar um ein Drittel günstiger waren, als die von den Ausschreibern veranschlagten Preise. Weil die Geldmittel fehlten, wurden die Ausschreibungen jedoch aufgehoben, nachdem die Angebote schon vorlagen. Nun müssen die Städte bzw. das Land Hessen den Anbietern die Kosten für die Erstellung der Angebote ersetzen. Denn mit der Ausschreibung werde ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis geschaffen (BGH v. 08.09.1998, Az X ZR 48/97; X ZR 99/96; X ZR 109/96).

Abschleppkosten dürfen nicht von Abschleppunternehmen eingezogen werden

Wird das Auto eines Falschparkers abgeschleppt, muß der Staat zunächst die Kosten bezahlen. Der Abschleppunternehmer darf deshalb nicht das Auto bis zur Bezahlung durch den Falschparker zurückhalten. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf sei Auftraggeber des Abschleppunternehmens und damit auch Rechnungsempfänger der Staat. Die Behörde müsse daher die Kosten zunächst selbst zahlen und anschließend von dem Kfz-Halter zurückforden. Sie könne den Abschleppunternehmer nicht mit der Einziehung von Forderungen beauftragen (OLG Düsseldorf v. 21.07.1998, Az 20 U 34/98).

Keine Genehmigung für Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich

Das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich wird vorerst nicht genehmigt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun das vorausgegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Dieses hatte die Erste Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk 1995 aufgehoben, weil die Behörde vor der Genehmigung das Erdbebenrisiko nicht ausreichend geprüft habe. Dieser Ansicht folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Wegen der Gefahr eines Störfalls betreffe eine unzureichende Sicherheitsanalyse der Behörde die rechtlich geschützte Sphäre der Bürger. Über die Genehmigung des Kraftwerks muß die Behörde nun neu entscheiden (BVerwG v. 14.01.1998, Az 11 C 11-13.96).

Frauenquote zulässig

Das nordrheinwestfälische Gesetz zur Frauenförderung, das in ähnlicher Form auch von sieben anderen Bundesländern eingeführt wurde, verstößt nicht gegen EU-Recht. Das Gesetz sieht vor, daß Frauen - bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber - im Öffentlichen Dienst solange bevorzugt eingestellt oder befördert werden, bis in dem jeweiligen Bereich ein Frauenanteil von 50% erreicht ist. Eine automatische, und deshalb unzulässige Einstellung oder Beförderung von Frauen wird durch eine sogenannte Öffnungs- oder Härtefallklausel ausgeschlossen. Danach können auch gleichermaßen qualifizierte Männer vorgezogen werden, wenn besondere persönliche Gründe - wie etwa Dienstalter oder Unterhaltsverpflichtungen - dafür sprechen. Der Europäische Gerichtshof stellte nicht nur die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem EU-Recht fest, sondern erkannte auch die Notwendigkeit gesetzlicher Vorschriften zur Frauenförderung an. Die Erfahrung lehre, daß "selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern." (EuGH v. 11.11.1997, Az Rs. C-409/95)

Stadt darf Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht verbieten

Das Heizen mit Kaminen und Öfen darf nicht durch die Stadt oder die Gemeinde verboten werden. Bürger gegen einen Bebauungsplan der Stadt geklagt, der lediglich das Heizen mit Strom und Gas erlaubt hatte. Das Verbrennen fossiler Stoffe zum Heizen hatte die Stadt aus Umweltschutz gründen verboten. Die Richter des Verwaltungsgerichts in Minden befanden jedoch: Die Stadt dürfe das Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht untersagen. Der Kläger dürfe naturbelassenes Holz in seinem Kamin verbrennen (VG Minden, Az 1 K 3352/00).

Steuervergünstigungen für Beteiligung an ostdeutschen Unternehmen unzulässig

Wer Steuervergünstigungen zur Investitionsförderung von Unternehmen in den Neuen Bundesländern oder Westberlin erhalten hat, muß damit rechnen, daß er diese an die Bundesrepublik zurück erstatten muß. Nach Auffassung des EuGH handelt es sich bei den Steuerermäßigungen um illegale staatliche Beihilfen, die mit dem gemeinsamen Markt in Europa nicht vereinbar sind. Mit dieser Entscheidung stellten die Richter des EuGH fest, daß es sich bei den, durch das deutsche Einkommenssteuergesetz geförderten Gewinnen beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen, die dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in den Neuen Bundesländern oder in Westberlin dienen, um unzulässige Beihilfen handelt (EuGH v. 19.09.2000, Az C-156/98).

Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen bei Daueraufenthalt im EU-Ausland

Rentner, die in einem anderen EU-Land leben können sich in Deutschland auf Kosten der Krankenkasse nach den hier geltenden Maßstäben behandeln lassen. Diese Möglichkeit erstreckt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts gerade auch auf Behandlungskosten, die am Wohnort des Renters grundsätzlich nicht durch die Kasse getragen werden (z.B. Zahnersatz). Als Grund dafür wurde eine Art "Quasi-Mitgliedschaft" genannt, die sich aus europäischem Recht ableiten lasse (BSG v. 16.06.1999, Az B 1 KR 5/98).

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die wichtigsten Angaben auf Lebensmitteln, wie etwa die Produktbezeichnung, die Zutaten und das Verfallsdatum, müssen in deutscher Sprache gemacht werden, wenn die Waren in Deutschland verkauft werden. Dies stellte der Europäische Gerichtshof fest. Auch Symbole und Piktogramme seien zulässig. Es genüge jedoch nicht, die Angaben über die Produkte nur am Regal im Supermarkt anzubringen. Ein Aachener Lebensmittelmarkt hatte italienischen Käse, englische Nudelsoße und französische Cornflakes verkauft. Dabei waren die Angaben über die Produkte in deutscher Sprache nur am Warenregal angebracht. Eine Geldbuße gegen das Unternehmen in Höhe von 2.000 DM wegen Verstosses gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hielten die Luxemburger Richter für rechtmäßig (EuGH v. 14.07.1998, Az C-385/96).

 

Kommunalrecht

Schadensersatz bei Hochwasser

Eine Kommune, die eine Hochwasserwarnung nicht rechtzeitig herausgibt, muß Schadensersatz leisten, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er bei einer früheren Warnung seinen Besitz hätte retten können (OLG München v. 05.06.2003, Az 1 U 3877/02).

Bruch kommunaler Wasserleitungen

Wird durch den Bruch einer, von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen, Wasserversorgung sleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so müssen die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers Ersatz leisten. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird hierdurch nicht ausgeschlossen (BGH v. 30.05.2003, Az V ZR 37/02).

Besser zu Fuß auf Waldwegen...

Autofahrer, die ihr Fahrzeug beim Befahren von Feld-, Wald- und Wiesenwege beschädigen, müssen hierfür selbst aufkommen Entsprechend hat das Koblenzer Oberlandesgericht kürzlich zu Lasten eines Autofahrers entschieden, der gegen eine Verbandsgemeinde geklagt hatte. Der Kläger war mit seinem Geländewagen einen Waldweg entlang gefahren und hatte sein Auto dabei total demoliert. Hierfür machte er die Verbandsgemeinde verantwortlich, schließlich sei er vor Gefahren nicht gewarnt worden. Er meinte, dass die Gemeinde ihre sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Richter sahen das anders und begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf derartigen Wegen grundsätzlich mit erheblichen Mängeln der Fahrbahn gerechnet werden müsse. Da es eine Warnpflicht jedoch nur für solche Gefahren gebe, die selbst bei erforderlicher Vorsicht nicht ohne weiteres selbst erkennbar seien, müsse der Fahrzeughalter im konkreten Fall den Schaden selbst bezahlen (OLG Koblenz v. 07.04.2003, Az 12 U 1829/01).

Hundezwinger im Mischgebiet

Nachbarn, die in einem sogenannten Mischgebiet wohnen, dürfen einem Grundstückseigentümer, der eine Hundezucht gewerbsmäßig betreibt, die Zucht untersagen lassen. Ein Gewerbebetrieb sei in einem Mischgebiet zwar durchaus üblich, doch führe das Bellen der mittlerweile sieben Hunde dazu, dass das Wohnen dort gestört werde (VGH Baden-Württemberg v. 13.03.2003, Az 5 S 2771/02).

Windenergieanlagen

Gemeinden müssen nicht sämtliche Bereiche, die sich für eine Windenergienutzung eignen, für diesen Zweck auch planerisch sichern. Sie dürfen in dem Interessenkonflikt zwischen Windenergienutzung und anderen Schutzgüter, wie z.B. dem Naturschutz oder der Wahrung der Erholungsfunktion der Landschaft eine Gebietsauswahl treffen. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche muß sich jedoch als Standort für die Errichtung von Windkraftanlagen eignen, und darf nicht so klein sein um die Nutzung von Windenergie zu verhindern (BVerwG v. 17.12.2002, Az 4 C 15.01).

Lärmbelästigung in Mischgebieten

In Wohngebieten und Gewerbegebieten dürfen Unternehmen ihre Betriebstätigkeit nicht bis in die späten Abendstunden ausdehnen, wenn Nachbarn durch den dabei entstehenden Lärm unzumutbar belästigt werden (OLG Frankfurt/Main v. 17.05.2002, Az 25 U 311/98).

Straßenreinigungspflicht

Kommt ein Anwohner seiner Pflicht den Gehweg zu kehren nicht nach, kann die Stadt eine Reinigungsfirma damit beauftragen und dem Anwohner die Rechnung schicken (Verwaltungsgericht Lüneburg v. 22.04.2002, Az 5 A 127/01).

Unbefugte Verwendung des Düsseldorfer Wappens

Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt auf einem Titelblatt verletzt das Namensrecht des Inhabers. Dies gilt auch für eine ähnliche Wiedergabe des Wappens (der Stadt Düsseldorf), wenn sie die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und auf das richtige Wappen hinweist (BGH v. 28.03.2002, Az I ZR 235/99).

Hausnummer ist Hausnummer

Wer eine neue Hausnummer bekommt, kann sich dagegen grundsätzlich nicht wehren. Grund dafür, so die Richter des VGH München, ist der Umstand, dass die eigene Anschrift nicht vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfasst werde. Eine Rechtsverletzung durch die Zuteilung einer neuen Hausnummer läge allenfalls dann vor, sofern die Gemeinde bei der Zuteilung der Hausnummer willkürlich gehandelt habe. Anhaltspunkte hierfür, gab es im zu entscheidenden Fall jedoch keine (VGH München v. 19.02.2002, Az 8 B 01.1164).

Gemeinde muss an Sonn- und Feiertagen Wege nicht vor 9.00 Uhr streuen

Eine Radfahrerin, die an einem Sonn- oder Feiertag vor 9.00 Uhr auf einer öffentlichen Straße ausrutscht, weil die Gemeinde nicht gestreut hat (Streupflicht) keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschieden die Richter de OLG Oldenburg. Die Richter wiesen damit die Klage einer 59 Jahre alten Frau aus Hooksiel (Kreis Friesland) auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde ab. Die Frau war an einem winterlichen Sonntag vor 9.00 mit dem Fahrrad unterwegs. Auf eisglatter Straße stürzte sie und erlitt mehrere Knochenbrüche (OLG Oldenburg v. 28.09.2001, Az 6 U 90/01).

Auch herzkranker Kampfhund muss Maulkorb tragen

Auch ein herzkranker Kampfhund muss im Freien seinen Maulkorb tragen. Dies gilt selbst dann, wenn Ärzte darin eine gesundheitliche Einschränkung des Tieres sehen. In dem verhandelten Fall war ein Hundehalter in großer Sorge um die Gesundheit seines herzkranken Terriers und wollte den Hund vor zusätzlichen Belastungen, u.a. das Tragen des Maulkorbs, schützen. Die Richter des Verwaltungsgerichts in Trier urteilten: Trotz seiner Krankheit sei der American Steffordshire Terrier nach Ansicht der Richter gefährlich und könne Menschen und Trier angreifen. Unbeeindruckt zeigte sich das Gericht von der erfolgreichen Begleithundeprüfung und von einer Bescheinigung eines Tierarztes, der das Wesen des Hundes als gut beschrieb. Das Gericht sah es vielmehr als erwiesen an, dass sich der Terrier bei einer Rangelei im Juli dieses Jahres am Hals eines anderen Hundes festgebissen hatte. Laut Urteil hatten weder Befehle noch Tritte geholfen. Erst als der Halter dem Hund einen Stock zwischen die Kiefer geschoben hatte, hatte der von dem anderen Tier abgelassen. Laut tierärztlichem Gutachten ist der Terrier in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Längere Spaziergänge seien deshalb nicht ratsam. Nach Ansicht der Richter lässt sich die Dauer des Maulkorbtragens mit kurzen Aufenthalten im Freien einschränken. Die Richter rieten außerdem zu einem Maulkorb, der den gesundheitlichen Problemen des Hundes angepasst ist (VG Trier v. 10.08.2001, Az 1 L 1006/01.TR).

Genereller Leinenzwang für Hunde ist unzulässig

Eine Regelung, nach der ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig verstößt daher gegen das sogenannte Übermaßverbot des Art. 20 III GG (OLG Hamm v. 08.04.2001, Az 5 Ss Owi 1225/00).

Kinderspielplätze müssen von Nachbarn generell geduldet werden

Der mit der Benutzung von Kinderspielplätzen einhergehende Lärm muß von Nachbarn hingenommen werden. Ein Kinderspielplatz auf einem Nachbargrundstück sollte neue Spielgeräte bekommen. Ein Anwohner zog mit der Begründung vor Gericht, daß der Lärm, der von dem Spielplatz ausgehe, ihn und seine Frau störe. Besonders im Sommer sei es beiden nicht möglich, sich ungestört im Garten oder auf der Terrasse aufzuhalten. Doch das Gericht wies seine Klage ab. Kinderspielplätze sind Einrichtungen, die für die Entwicklung von Kindern wünschenswert sind, um ihnen einen weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Sie gehören nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und stellen für diese eine sinnvolle Ergänzung dar (VG Koblenz v. 05.06.2000, Az 1 L 1453/00).

Gemeinde kann Höhe der Kindergartengebühren frei bestimmen

Staffelt eine Gemeinde das zu zahlende Kindergartenentgelt nach der Höhe des monatlichen Familienbruttoeinkommens, so verstößt dies nicht gegen die verfassungsrechtlich gebotene Schonung des familiären Existenzminimums. Der Kläger ließ sein Kind stundenweise in einem Kindergarten der Gemeinde beaufsichtigen. Das Entgelt für diese Betreuung empfand er jedoch - gemessen an der familiären Leistungsfähigkeit - als zu hoch und wandte sich deshalb ans Verwaltungsgericht. Dabei vertrat er die Auffassung, die der Berechnung zugrundeliegende Norm der Gemeindesatzung verstoße gegen das Grundgesetz. Bei einer derartigen Berechnungsmethode müsse, ebenso wie bei der Besteuerung von Einkommen, zumindest das "Existenzminimum des Kindes" abgezogen werden. Die Richter des BVerwG waren allerdings anderer Meinung. Grundsätzlich habe die Gemeinde bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs einen "weiten Gestaltungsspielraum". Entscheide sich eine Gemeinde aus praktischen Gründe für eine Staffelung anhand des monatlichen Familieneinkommens und kürze diese zusätzlich pauschal nach Anzahl der Kinder, so sei dies rechtlich unbedenklich. Denn grundsätzlich könne keine Gemeinde dazu verpflichtet werden, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerwG v. 10.09.1999, Az 11 BN 2.99 (Kassel)).

Behindertengerechter Zugang zum Rathaus

Ein Behinderter kann von einer Gemeinde nicht verlangen, daß ihm ein behindertengerechter Zugang zum Rathaus eingerichtet wird. Ein Behinderter begründete eine entsprechende Klage damit, er sei ohne diesen Zugang daran gehindert, an den Ratssitzungen teilzunehmen. Die beklagte Stadt sah sich dagegen nicht in der Lage, die Investitionskosten von rund zwei Millionen Mark aufzubringen. Das VG Koblenz entschied, zwar habe jeder Bürger einen Anspruch auf Zutritt zu den öffentlichen Stadtratsitzungen. Daraus folge jedoch kein Anspruch auf die Schaffung besonderer baulicher Zugangsmöglichkeiten. Selbst aus dem Grundgesetz, das eine Benachteiligung von Personen auf Grund ihrer Behinderung verbiete, folgten keine konkreten Leistungsansprüche behinderter Personen (VG Koblenz v. 20.04.1999, Az 2 K 2266/98).

Beschädigung eines Autos durch Schlaglöcher

Für Schäden am Auto, die durch große Schlaglöcher entstanden sind, haften Bund, Länder und Gemeinden in vollem Umfang, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen. Für wenig befahrene Nebenstraßen genügt es dabei, daß die Gemeinde monatliche Routinekontrollen durchführt (LG Dresden v. 17.02.1997, Az 8 O 614/96).

Stellenzusage durch Oberbürgermeister

Die Zusage (telefonisch und schriftlich) durch den Oberbürgermeister an einen Bewerber um eine Beigeordnetenstelle, der Job sei ihm nach erfolgter, positiv verlaufener Abstimmung im Rat sicher, wird erst dann bindend, wenn die Frist für einen möglichen Widerspruch abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Gemeinde eine Beigeordnetenstelle öffentlich ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger, der bisher als Dezernent einer anderen Stadt arbeitete. Der Gemeinderat wählte den Kläger durch Beschluß zum Beigeordneten. Aufgrund telefonischer und schriftlicher Erklärung des Oberbürgermeisters der beklagten Gemeinde, daß ihm die Stelle übertragen werden würde, kündigte der Kläger seine bisherige Stelle. Danach legte der Oberbürgermeister aber Widerspruch gegen den Beschluß des Gemeinderats ein, da er den Kläger nicht für fachlich und persönlich geeignet hielt und Angaben in den Bewerbungsunterlagen unzutreffend gewesen seien. Daraufhin vergab der Gemeinderat die Beigeordnetenstelle an einen anderen Bewerber. Ein Schadensersatzanspruch des abgelehnten Bewerbers gegen die Gemeinde besteht nicht, da keine Amtspflichtsverletzung des Oberbürgermeisters vorlag. Die Beschlüsse des Gemeinderats sind damit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nicht bindend (BGH v. 19.12.1996, Az III ZR 241/96).

Doppelte Friedhofsgebühr für Ortsfremde

Eine Gemeinde darf von Ortsfremden die doppelte Friedhofsgebühr verlangen (nicht jedoch die vierfache), da die Einwohner sich auch mit ihren Steuern an den Kosten des örtlichen Friedhofs beteiligen (OVG Rheinland-Pfalz, Az 12 A 11546/01).

Glascontainer muss in Wohngebiet geduldet werden

Die Anwohner in einem Wohngebiet müssen einen Altglascontainer vor ihren Häusern dulden. Damit lehnte Das OVG lehnte den Antrag einer Frau ab, die das Aufstellen eines neuen Containers vor ihrem Haus hatte verhindern wollen. Dies geht aus einem Urteil des OVG NRW in Münster hervor. Die Lärmbelästigungen seien zumutbar, so die Richter. Auch ein wohlmöglich vom Klirren der berstenden Flaschen ausgelöstes Bellen ihres Hundes, ließen sie nicht gelten (OVG Münster, Az B 1889/00).

 

Baurecht

Haltung von Hähnen in allgemeinem Wohngebiet

Wer in einem allgemeinen Wohngebiet wohnt, kann sich zwei Hähne halten, wenn der Ort durch die Umgebung ländlich bzw. dörflich geprägt wird. Ist die Umgebung dagegen eher städtisch, so ist eine Haltung von Hähnen unzulässig (VG Düsseldorf v. 14.07.2004, Az 9 L 1692/04).

Schadensersatz bei Kennzeichnung des Bebauungsplan wegen Altlasten

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Grundstück, für das der Verdacht der Belastung mit Altlasten besteht, im Bebauungsplan entsprechend nachträglich zu kennzeichnen. Daher kann von der Gemeinde in solchen Fällen, in denen sie eine Kennzeichnung der möglicherweise belasteten Grundstücke unterlässt, kein Schadensersatz verlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich nur dann, wenn der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplan ein solches Gefahrenpotenzial bekannt war (OLG Oldenburg v. 26.09.2003, Az 6 U 67/03).

Lärmbelästigung durch Windräder

Anwohner, die im Außenbereich einer Stadt wohnen, müssen eine höhere Lärmbelästigung durch Windräder hinnehmen, als Menschen in reinen Wohngebieten. So urteilte zumindest das OVG Münster im Zusammenhang mit vier Klagen, die sich gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage wegen Lärmbelästigung richteten. Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Urteile erstmals die Anforderungen an die technischen Details, die einer Lärm-Prognose der Windkraftanlagen vor deren Baugenehmigung zu Grunde liegen müssen. So müsse die jeweilige Baugenehmigungsbehörde im Vorfeld prognostisch ermitteln, ob der lauteste Betrieb der Windanlage bei höchster Leistung den Schwellenwert einhalte. Im konkreten Fall sei dies im Außenbereich der Stadt nachts ein durchschnittlicher Lärmpegel von 45 Dezibel und am Tage 60 Dezibel gewesen. Für Bewohner in reinen Wohngebieten würden demgegenüber Schwellenwerte von 50 Dezibel (Tag) bzw. 35 Dezibel (Nacht) als zumutbar gelten (OVG Münster v. 18.11.2002, Az 7 A 2127/00 u.a.).

Mobilfunkantennen müssen grundsätzlich genehmigt werden

Mobilfunkantennen dürfen grundsätzlich auch dann zuzulassen, wenn die Anlage den Festsetzungen eines Bebauungsplane widerspricht. So zumindest urteilten kürzlich die Koblenzer Richter und verurteilten die Stadt Koblenz dazu, eine Mobilfunkantenne auf einem Hochhaus zu genehmigen. Grund dafür sei der Umstand, dass die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationdienstleistungen, der die Anliege diene, schließlich im Allgemeinwohl liege. Daher habe der Antennenbetreiber regelmäßig einen Anspruch darauf, von den Festsetzungen eines Bebauungsplan befreit zu werden (VG Koblenz v. 08.10.2002, Az 1 K 1471/02.KO).

Baubehörde haftet bei fehlerhaft erteilter Baugenehmigung

Bauherren können von der Baubehörde Schadensersatz verlangen, wenn sich die erteilte Baugenehmigung später als rechtswidrig erweist. Die Klägerin wollte ein Einkaufszentrum errichten, wozu ihr der Landkreis eine Baugenehmigung erteilt hatte. Der Nachbar hatte gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt, da der erforderliche Abstand zu seinem Grundstück nicht eingehalten wurde. Auf seine Klage hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht die Klägerin, die Baustelle unverzüglich stillzulegen. Die Pläne wurden daraufhin geändert und die Bauarbeiten wurden nach einem Jahr fortgesetzt. Nun verlangte sie Schadensersatz in Höhe von 4, 5 Millionen Euro, da sich der Bau so lange verzögert habe. Das Gericht gab ihr recht. Die Erteilung der Baugenehmigung hat einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es ist nicht gerechtfertigt der Klägerin als Bauherrin das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der maßgebenden Vorschriften aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. Der Bürger muss zwar die Baugenehmigung noch einmal kritisch überprüfen, das "Rechtsanwendungsrisiko" kann aber nicht in vollem Umfang auf den Bürger verlagert werden (BGH v. 11.10.2001, Az III ZR 63/00).

Bei Sanierung einer Altstadt dürfen Straßen schmaler ausfallen

Bei der Sanierung einer Altstadt dürfen die Straßen schmaler ausfallen als gesetzlich vorgeschrieben. in dem verhandelten Fall hatte ein Grundstückeigentümer gegen die Stadt Mainz geklagt, weil bei der Sanierung der Mainzer Altstadt an einem bisher unbebauten Eckgrundstück eine nur vier Meter breite Straße hatte entstehen sollen. Er hatte angeführt, dass die vorgesehene Bebauung angesichts der geringen Straßenbreite zu massiv sei und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung du Belüftung seines Grundstücks führe. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz urteilten jedoch: Die historische Straßenflucht wenigstens teilweise wieder aufzunehmen und eine untypische Überbreite der Straße zu verhindern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies müssten die Anwohner hinnehmen. Ziel einer Sanierung sei es zwar, die Siedlungsstrukturen modernen anzupassen. Die vorhandenen Ortsteile sollten aber auch erhalten und bei der Gestaltung des Ortsbildes der Denkmalschutz berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az 8 C 12071/00 OVG).

Die Erteilung einer Baugenehmigung zu unrecht verweigert

Wird einem Bauherrn zu Unrecht die Erteilung einer Baugenehmigung verweigert, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz. In Betracht kommt beispielsweise ein Anspruch auf Erstattung eventuell gestiegener Finanzierungskosten sowie zwischenzeitlich eingetretener Preissteigerungen für Baumaterialien (OLG Jena, Az 3 U 132/03).

Keine Bürogebäude im sog. allgemeinen Wohngebiet

In Stadtteilen, die als allgemeine Wohngebiet gelten, dürfen grundsätzlich keine Bürogebäude errichtet werden. In dem verhandelten Fall hatten Anwohner Widerspruch gegen die Baugenehmigung für ein Bürohaus im Frankfurter Holzhausenviertel eingelegt. Die Richter des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel urteilten: Die festgesetzte Nutzung als Wohngebiet diene dem Schutz der Nachbarn und dürfe daher nicht ignoriert werden. Es spiele dabei keine Rolle, ob das Bauvorhaben zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führe (VGH Hessen in Kassel, Az 3 TG 2595/01).

Keine Neuaufteilung von Privatgrundstücken wegen eines Bebauungsplans

Privatgrundstücke dürfen zur Umsetzung eines Bebauungsplans von der Gemeinde unter den Eigentümern neu aufgeteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die Umverteilung der Grundstücke solle nämlich deren bauliche Nutzung ermöglichen und diene damit hauptsächlich privaten Interessen, urteilte das Gericht. Damit verstoße die sogenannte Umverteilung nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie. Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer Grundstückseigentümer zurück, die in der Umverteilung der Stadt Augsburg eine unzulässige Enteignung gesehen hatten (BVerfG, Az 1 BvR 1512/97 u.a.).

Umbau einer Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz selbst dann möglich, wenn Grenzabstand zum Nachbarn nicht eingehalten wird

Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz darf selbst dann zum Wohnhaus ausgebaut werden, wenn sie nicht den heute vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhält. In dem konkreten Fall war das Grundstück mit einem Winzerhaus und einer alten Scheune bebaut. Die Scheune hatte unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn gestanden. Der Eigentümer hatte beide Gebäude miteinander verbinden wollen. Bei dieser Gelegenheit hatte er die Scheune innen entkernen und zum Wohnhaus umbauen wollen. Dem hatte sein Nachbar mit dem Argument , die alte Scheune halte die für Wohngebäude vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein, widersprochen. Das Verwaltungsgericht hatte dies auch so gesehen und hatte einen vorläufigen Baustopp ausgesprochen. Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden jedoch: die Vorinstanz habe eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 übersehen, die es erleichtern solle, bisher anderweitig genutzte Gebäude in Wohnraum umzuwandeln. Voraussetzung sei allein, dass das Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz besitze. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, so dass es auf die Verletzung der sonst einzuhaltenden Abstandsflächen nicht ankomme (OVG Koblenz, Az 8 B 10576/01).

Unter Denkmalschutz stehendes Gebäude darf unter gewissen Umständen abgerissen werden

Ein verfallenes Gebäude, für das der Eigentümer keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr hat, darf selbst dann abgerissen werden, wenn es noch unter Denkmalschutz steht. In dem verhandelten Fall ging es um ein Industrieunternehmen, das Eigentümer einer Villa war. Die Kreisverwaltung hatte das Gebäude, das inzwischen verfallen war, zum geschützten Kulturdenkmal erklärt. Deshalb war dem Unternehmen in der Folge keine Abrissgenehmigung erteilt worden. Auf die Klage des Unternehmens hin hatte das OVG dann dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt. Die Verfassungsrichter waren 1999 zu dem Ergebnis gekommen, die entsprechenden Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes seien verfassungswidrig. Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz billigte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung dem Unternehmen nun einen Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung zu. Die Richter führten jedoch aus, dass es letztlich Sache des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers sei, neue gesetzliche Regelungen zu erlassen, die den Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und effektiver Eigentumsnutzung in einen Ausgleich bringen. Da es diese Regelungen aber noch nicht gebe, bleibe dem Land, wenn es das Bauwerk erhalten wolle, nur die Möglichkeit, das Unternehmen gegen Zahlung einer Entschädigung zu enteignen (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az 1 A 11012/01.OVG).

Schlachtbetriebe müssen Abfälle nicht kurzfristig kühlen

Schlachtbetriebe, in denen die anfallenden Abfälle zweimal täglich abtransportiert werden, müssen diese nicht extra kühlen. Zwei Geflügelschlachtereien hatte gegen eine Verordnung geklagt, wonach sie Abfallprodukte bei maximal fünf Grad zu lagern hatten. Das OVG Lüneburg bestätigte sie daraufhin in ihrer Auffassung, dass eine regelmäßige Abfuhr als ausreichend anzusehen sei (OVG Lüneburg v. 17.11.2005).

Entlassung eines Beamten (Polizeianwärter)

Ein Anwärter des Polizeidienstes, der seine Kolleginnen massiv sexuell belästigt und auch sonst öffentlich beleidigt, kann wegen mangelnder charakterlicher Eignung aus dem Anwärterdienst entlassen werden. Diese Entscheidung traf das Gericht im vorliegenden Fall, in dem ein Anwärter eine Kollegin stets mit Fragen nach ihrem Sexualleben belästigt hatte und beim Sport über ihr Äußeres hergezogen war. Zudem hatte er auch Äußerungen gemacht, dass Frauen bei der Polizei nichts zu suchen hätten und lediglich zum Putzen da seien. Diese Verhaltensweisen, so das Gericht, disqualifizierten ihn als Polizeibeamten, weshalb seine Entlassung rechtmäßig war (VG Minden v. 07.07.2004, Az 4 K 5586/03 (nicht rechtskräftig)).

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid, in dem der Geburtsname irrtümlich auch als Familienname angegeben ist, ist dann nicht unwirksam, wenn sich aus den weiteren Angaben, wie Vorname, Geburtname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Pkw mit Fabrikatsbezeichnung und amtlichen Kennzeichen, der Betroffene zweifelsfrei ermitteln lässt (BayObLG v. 05.06.2003, Az 2 ObOWi 122/03).

Reservisten: Keinen Anspruch auf Einberufung

Auch im Verteidigungsfall haben Reservisten keinen Rechtsanspruch auf Einberufung in die Bundeswehr. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich zu Lasten eines Majors der Reserve, bei dem eine Einberufung in ein Feldjägerbataillon später rückgängig gemacht wurde. Der Kläger, der eine berufliche Zukunft in der Bundeswehr anstrebte, war damit allerdings nicht einverstanden. Er vermutete, dass Hintergrund der Entscheidung eine persönliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von Wehrmachtdeserteuren war. Ob dies tatsächlich der Fall war, wurde nicht gerichtlich geklärt. Denn nach Auffassung der Richter ist die Bundeswehr ausschließlich in Extremfällen - nämlich bei einer willkürlichen Entscheidung - verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen. Dies jedoch, schien vorliegend nicht der Fall zu sein. Vielmehr handelte es sich nach Darstellung der Leipziger Richter um einen persönlichen Einzelfall, der hinter dem öffentlichen Interessen der Bundeswehr zurück zu stehen hat (BVerwG v. 22.01.2003, Az 6 C18.02).

Urne darf nach Einäscherung mit in Bestattungsunternehmen

Urnen dürfen nach Einäscherung einer Leiche zeitweise, also etwa für eine Trauerfeier, durchaus in den Räumen eines Bestattungunternehmens aufbewahrt werden. Dies entschieden die Richter des Mainzer Oberverwaltungsgerichts kürzlich. Grund dafür: Eine vorübergehende Aufbewahrung beim Bestattungsunternehmer widerspricht - entgegen einer endgültigen Aushändigung der Urne an Angehörige - gesetzlichen Regelungen nicht. Mit dieser Entscheidung hoben die Richter das Urteil der vorherigen Instanz auf (OVG Mainz v. 17.12.2002, Az 7 A 11255/02.OVG).

Neuerteilung eines Führerschein

Ein Autofahrer, dem der alte unbefristete Führerschein entzogen worden ist, kann nicht die unbefristete Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, wenn die neuen Regeln für ihn lediglich einen befristeten Führerschein vorsehen. Einem 49jährigen Autofahrer war wegen Trunkenheit am Steuer der alte Führerschein der Klassen 1 und 3 entzogen worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis für die nunmehr neuen Klassen A, C1 und C1E neuerteilt. Die Führerschein für die Klassen C1 und C1E wurde befristet erteil, wie es die neue Regelung vorsieht (BVerwG v. 24.09.2002, Az 3 C 18.02).

Spielhallen-Erlaubnis für Internet-Cafés

Internet-Cafés benötigen, laut Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin, eine Spielhallen-Erlaubnis, weil dort auch Computerspiele laufen können (OVG Berlin v. 12.08.2002, Az 1 S 55.02).

Bevorzugte Bewilligung von Meistergründungsprämien

Frauen dürfen bei der Bewilligung von Meistergründungsprämien bevorzugt werden. Das Land NRW vergibt seit 1996 Meistergründungsprämien in Höhe von 10.000 Euro an Handwerksmeister, die sich bald nach der Meisterprüfung selbständig machen und damit Arbeitsplätze schaffen. Dabei werden die Existenzgründungen von Frauen bis zu 5 Jahre nach der Prüfung gefördert, während für Männer eine Frist von zwei bzw. seit 1998 von 3 Jahren gilt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Bevorzugung Frauen fördere, und nicht Männer benachteilige. Handwerksmeisterinnen seien in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gravierend unterrepräsentiert und bedürften daher der speziellen Förderung (BVerwG v. 18.07.2002, Az 3 C 53-56.01).

Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung nichtig

Die Hunderegelung in der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere ist nichtig. In dieser Verordnung werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Tiere gehören, ist verboten. Für bereits vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat und der Halter über die persönliche Eignung und Sachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der bloße Gefahrenverdacht kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe in die Freiheitssphäre - hier der Hundehalter - zur Gefahrenvorsorge in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor (BVerwG v. 03.07.2002, Az 6 CN 5.01; 6.01; 7.01 und 8.01).

Widerruf der Fahrlehrererlaubnis

Ein Fahrlehrer, der seine Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine grobe Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt (OVG Münster v. 07.06.2002, Az 8 B 636/02).

Rasterfahndung nach dem 11. September nicht gerechtfertigt

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rasterfahndung sind nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht gegeben. Ein sudanesischer Student klagte gegen eine richterliche Anordnung, die mehrere Behörden verpflichtete, von einer bestimmten Personengruppe automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zum Abgleich mit anderen Datenbeständen, anzufordern. Das OLG entschied, dass eine solche Rasterfahndung durch die Befürchtung weiterer Terroranschläge nicht erforderlich sei. Der erwartete Schaden müsste hierfür "sofort und fast mit Gewissheit- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eintreten. Die bloße Befürchtung weiterer Terroranschläge reiche nicht aus (OLG Frankfurt am Main v. 21.02.2002, Az 20 W 55/02).

Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ist verfassungsgemäß

Die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer und die damit verbundenen Beiträge sind verfassungsgemäß (BVerfG v. 07.12.2001, Az 1 BvR 1806/98).

Antwortspielraum für Prüfling bei fachspezifischen Fragen

Einem Prüfling ist ein Antwortspielraum zuzubilligen, wenn bei einer berufsbezogenen Prüfung fachspezifische Fragen gestellt werden. In dem verhandelten Fall ob das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz eine Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Juristen auf. Die Behörde hatte festgestellt, dass ein Kandidat in der schriftlichen Prüfung nicht die erforderliche Punktzahl erreichte und sich dabei auf die entsprechenden Bewertungen der Prüfer gestützt. In einem Fall sah das OVG die Entscheidung des Prüfers jedoch als fehlerhaft an. Dieser habe keine sachgerechte Bewertung vorgenommen. Die Begründung der Richter: Fachfragen seinen häufig Gegenstand fachwissenschaftlicher Meinungsverschiedenheiten. Eine Antwort sei daher dann noch vertretbar, wenn sie sich in dem von der Fachdiskussion gekennzeichneten Spielraum bewege. Unerheblich sei, ob der Prüfer anderer Auffassung sei (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz v. 16.08.2001, Az 2 A 10441/01.OVG).

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Erwerb einer ausländischen

Nach Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag ist kein Fall der unzulässigen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 I GG) (BVerfG v. 10.08.2001, Az 2 BvR 2101/00).

Heranziehung zu Feuerwehreinsatzkosten (Heranziehungsbescheid)

Wer kurz vor Ausbruch eines kleineren Flächenbrandes in der Nähe Papier verbrannt hat, kann für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Kasse gebeten werden.
Geklagt hatte ein Mann, der von seiner Gemeinde dazu aufgefordert worden war, rund 1000 DM für einen Feuerwehreinsatztes zu berappen, weil er eine Stunde zuvor auf einem asphaltierten Weg in der Nähe eines Brandherdes einige Tüten mit Papieren verbrannt hatte. Obgleich das Gericht ausgeführt hat, letztlich könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie es zu dem Brand gekommen sei, wurde die Klage des Mannes gegen den Erstattungsbescheid der Gemeinde zurückgewiesen. Unbestritten habe der Kläger auf einem Weg Papier verbrannt. Dies deute nach der Lebenserfahrung darauf hin, dass der in der Nähe ausgebrochene Flächenbrand durch dessen Feuer verursacht worden sei. Das Verhalten des Klägers sei entsprechend den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises für das Feuer ursächlich gewesen (VG Trier v. 21.05.2001, Az 6 K 1344/00.TR).

Zulassung von Fachärzten in einem sog. Planungsbereich

Die Zulassung eines Facharztes in einem sog. Planungsbereich darf untersagt werden, wenn dort bereits eine Überversorgung besteht. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Facharztes für Urologie ab. Der Mann war bereits in einem Bereich als Facharzt zugelassen, hatte jedoch aus familiären Gründen den Wechsel in einen anderen Bereich angestrebt. Der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz hatte das jedoch wegen der Überversorgung in dem Bereich abgelehnt, für den sich der Facharzt interessiert hatte. Die Richter befanden: Um einen ruinösen Wettbewerb zwischen Ärzten zu verhindern, sei dieser Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zulässig. Eine ärztliche Überversorgung sei anzunehmen, wenn der so genannte allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten sei. Dies sei in diesem Fall gegeben (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz v. 31.08.2000, Az L 5 KA 11/99).

Verfassungsbeschwerde gegen Landeshundeverordnung

Verfassungsbeschwerden gegen die Landeshundeverordnung NRW sind unzulässig. So zumindest die 2. Kammer des Ersten Senats beim BVerfG. Die Richter nahmen die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, sondern verwiesen die Beschwerdeführer zunächst auf den Verwaltungsrechtsweg. Soweit das Halten bestimmter Hunde erlaubnispflichtig sei, könne den Betroffenen zugemutet werden, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen oder gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten die Verfassungswidrigkeit dieser Erlaubnispflicht geltend zu machen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich des Leinenzwang und Maulkorbzwanges oder einer eventuell ausgesprochene Untersagungsverfügung, auch hier gebe die Möglichkeit die Verfassungsmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen (BVerfG v. 18.08.2000, Az 1 BvR 1329/00; 1 BvR 1345/00).

Spielautomatensteuer rechtmäßig

Eine Spielautomatensteuer ist zulässig, da sie auch zur Vorbeugung von Spielsucht dient und somit Folgekosten für die Gemeinschaft verhindert (BVerfG v. 01.03.1997, Az 2 BvR 1508/95).

Disziplinarmaßnahmen gegen rassistische Soldaten

Ein Soldat, der ausländerfeindliche Thesen und nationalsozialistische Gewalttaten propagiert, muß mit der höchsten Disziplinarmaßnahme bestraft werden. Ein Kapitänleutnant der Reserve hatte bei einer Übung auf See gegenüber den ihm untergebenen Soldaten geäußert, alles, was nicht arisch sei, gehöre vergast, jeder Deutsche sei ein Nazi und "Schwarze" taugten generell nichts. Auf seine Meinungsfreiheit konnte er sich nicht berufen. Diese wird durch die Vorschriften des Soldatengesetzes eingeschränkt. Danach ist der Soldat zur Treue gegenüber der Bundeswehr und damit auch zur Loyalität gegenüber dem Staat ebenso verpflichtet, wie zur Zurückhaltung im Dienst, um die Autorität von Vorgesetzten in der Bundeswehr nicht zu untergraben. Das Bundesverwaltungsgericht sah in seinen rassistischen Reden eine außerordentlich schwere Pflichtverletzung des Soldaten gegenüber der Bundeswehr. Wer menschenverachtende und auf Völkermord zielende Vorstellungen äußere, mißachte die unverletzliche Menschenwürde als Grundlage jeder Gemeinschaft und verletze seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Staat und der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht hob das (mildere) Urteil des Truppendienstgerichts auf und verhängte die höchste Disziplinarmaßnahme: Der Soldat wurde in den Dienstgrad eines Matrosen zur Reserve herabgesetzt. (Die Staatsanwaltschaft hatte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der gleichen Sache eingestellt.) (BVerwG v. 22.01.1997, Az 2 WD 24/96)

 

 


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