Allgemeines zum Verwaltungsrecht
Staatshaftungsrecht
Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland der
Bereich der Haftung für staatliches Unrecht.
Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für
Hoheitsakt / hoheitliches Handeln sein, denn auch
rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen
auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung
aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem
(fiskalisch / fiskalischem) Handeln.
Ansprüche mit Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung ist vom
Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als
dass zwar auch eine finanzielle Kompensation
eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich
ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem
Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht
kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf
Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen
Inhaltsbestimmung des Eigentum / Eigentums nach Art. 14
Abs. 1 S. 2 Grundgesetz / GG, der enteignungsgleicher
Eingriff / enteignungsgleiche Eingriff bei
rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums,
parallel dazu der enteignender Eingriff / enteignende
Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches
Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch.
Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und
Erstattung
Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation
seines Schadens an, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist
auf Naturalrestitution gestützt, die den status quo
wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche
Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche
Maßnahmen abwehren. Hat der Staat rechtsgrundlos
Vermögensvorteile erworben, so sind diese mit dem
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders
problematisch im Bereich des Polizeirecht ist, bietet
ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.
Abgabenrecht
Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der
Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder
an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.
Abgabenarten: Öffentliche Abgaben lassen sich in zwei
Gruppen teilen:
- Steuer / Steuern und Sonderabgabe / Sonderabgaben. Ihr
Kennzeichen ist, dass die Pflicht zur Zahlung
(Steuerpflicht) nur an das Vorliegen bestimmter
Tatbestände gebunden ist und nicht an eine Gegenleistung
des Staates.
- Gebühren / Gebühr und Beitrag / Beiträge. Sie sind,
wie das Wort ausdrückt, an eine Gegenleistung gekoppelt.
Gebühren fallen an, wenn eine Leistung in Anspruch
genommen wird. Beiträge sind zu entrichten, wenn eine
Leistung staatlicherseits bereitgestellt wird,
unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme.
Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen
Abgaben sind die Steuer / Steuern, die in § 3 Abs. 1
Abgabenordnung definiert werden als :''Geldleistungen,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben (Zoll (Abgabe) / Zölle) sind Steuern im
Sinne dieses Gesetzes. Eine weitere Gruppe der
öffentlichen Abgaben sind die Gebühren, verstanden als
Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können
beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch
Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden
o. ä. sein. Eine besondere Form ist die Maut /
Autobahnmaut, die für die Benutzung von Fernstraßen
erhoben wird. Charakteristisch für Gebühren ist jedoch,
dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil
und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt, dass sie
also nur für tatsächlich genutzte Leistungen anfallen.
Im Unterschied hierzu sind hier die Beitrag / Beiträge
Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit
der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen
hat. Beispiele hierfür sind die Erschließungsbeitrag /
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeitrag /
Straßenbaubeiträge und vor allem die Sozialversicherung
/ Sozialversicherungsbeiträge.
Kommunalrecht
Das Kommunalrecht ist das Recht der kommunalen
Gebietskörperschaften. Grundlage des Kommunalrechtes ist
die kommunale Selbstverwaltung. Die
Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde / Gemeinden steht
unter dem Schutz der Verfassung (Art. 28 Grundgesetz /
GG). Auch die Landesverfassungen betonen das
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. In den deutschen
Flächenländern (außer Berlin und Hamburg als reine
Stadtstaaten) regeln Gemeindeordnungen /
Gemeindeordnungen den Aufbau und die politische Struktur
der Gemeinden. Insofern ist Kommunalrecht also auch
Landesrecht. Das Wort Kommunalrecht steht für eine
Vielzahl von Gesetzen und gesetzlichen Regelungen, die
direkt die Kommunen betreffen (Gemeindeordnung,
Landkreisordnung, Kommunalwahlgesetz, Gesetz über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit, Umlandverbandsgesetz,
Zweckverbandgesetz, Gemeindehaushaltsverordnung,
Gemeindekassenverordnung, Eigenbetriebsverordnung,
Landschaftsverbandsordnung usw.). Die Gemeindeorgan /
Gemeindeorgane, Organe der Gemeinde sind: Die Gemeinde
ist als juristische Person nur durch Organe
handlungsfähig. In den deutschen Gemeindeordnungen /
Gemeindeordnungen hat sich ein dualistisches System von
zwei zentralen Organen herausgebildet - dem Gemeinderat
(auch: Gemeindevertretung, [[Stadtvertretung]]) und dem
Bürgermeister (in Hessen: Magistrat). Der Gemeinderat
ist die „Volksvertretung“, die aus allgemeinen, freien,
gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl / Wahlen
hervorgegangen sein muss. Die Bundesländer haben jeweils
eigene Kommunalwahlsysteme, die die Zusammensetzung und
das Wahlsystem / Wahlverfahren regeln (vergl. auch
Kommunalwahlgesetz. Der Gemeinderat ist kein „Parlament“
im staatsrechtlichen Sinne, sondern Organ der
Verwaltung. Dem Gemeinderat obliegen die grundsätzlichen
Entscheidungen der Gemeinde. Alle deutschen
Gemeindeordnungen sehen Entscheidungsvorbehalte der
Gemeindevertretungen vor, die nicht an andere Organe
delegiert werden können. Zweites Organ ist der
Bürgermeister (in kreisfreien Städten:
Oberbürgermeister), der in den meisten Bundesländern die
Verwaltung leitet, Beschlüsse des Gemeinderates
ausführt, meistens den Vorsitz im Gemeinderat führt und
die Gemeinde nach außen repräsentiert. Hinzu können
weitere Organe treten, die zumeist aus der jeweiligen
Volksvertretung gebildet werden:
- Landkreis / Kreis: Kreistag – Landrat /
Oberkreisdirektor - weiteres Gremium: Kreisausschuss;
- Landschaftsverband: Landschaftsversammlung - Direktor
des Landschaftsverbandes - weiteres Gremium:
Landschaftsausschuss;
- Zweckverband (kommunale Kooperation):
Zweckverbandsversammlung - Zweckverbandsvorsteher;
- Verwaltungsgemeinschaft: Gemeinschaftsversammlung -
Gemeinschaftsvorsitzender
- Samtgemeinde: Samtgemeinderat -
Samtgemeindebürgerschaft - weiteres Gremium:
Samtgemeindeausschuß
Kommunale Ausschüsse
Zur Entlastung des Gemeinderat / Gemeinderates können
beratende oder beschließende Ausschuss / Ausschüsse
gebildet werden. Die Ausschüsse haben keine eigene
Organstellung. Grundsätzlich ist der Gemeinderat bei der
Bildung der Ausschüsse frei; die Gemeindeordnungen sehen
die Bildung von Pflichtausschüssen vor.
Beiräte und Kommissionen
Zur Erledigung bestimmter Fragestellungen können in
allen Bundesländern Kommission / Kommissionen und Beirat
/ Beiräte zumeist freiwillig gebildet werden. Diese
haben zumeist nur Anhörungsrechte und können für den
Gemeinderat Empfehlungen erarbeiten. Zum Teil werden
Beiräte und Kommissionen in den Gemeindeordnungen
ausdrücklich vorgesehen (In nahezu allen Bundesländern
ist die Bildung eines Ausländerbeirat /
Ausländerbeirates vorgeschrieben.
Bezirksverfassung und Ortschaftsverfassung
In allen Gemeindeordnungen ist eine freiwillige bzw.
zwingende Einteilung des Stadtgebiet / Stadtgebietes in
Bezirk / Bezirke bzw. Ortschaft / Ortschaften mit
jeweiligen Stadtteilvertretungen vorgesehen, um durch
eine stärkere Innengliederung mehr Bürgern die Teilnahme
an der Kommunalpolitik zu ermöglichen. Auch sind im
Rahmen der kommunalen Neugliederung Gemeindevertretungen
weggefallen, so dass die Stadtteilvertretungen die
Interessenvertretung der ehemaligen Gemeinden
sicherstellen sollen. Diese Vertretungen haben eigene
Entscheidungs- bzw. Anhörungsrechte, müssen sich aber an
den allgemeinen Vorgaben der Gemeindevertretung
orientieren: In Baden-Württemberg: Bezirksbeirat,
Ortschaftsrat, in Bayern: Bezirksausschuss, in Hessen:
Ortsbeirat, in Niedersachsen: Stadtbezirksrat, in NRW:
Bezirksvertretung, in Sachsen: Ortschaftsrat.
Kommunalverfassungsstreit
Streitigkeiten zwischen und innerhalb der kommunalen
Organe über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme werden im
Kommunalverfassungsstreit vor dem zuständigen
Verwaltungsgericht entschieden.
Kommunale Rechtsetzungshoheit
Die Kommunen sind in ihrem Wirkungskreis berechtigt,
ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. Wichtige
Satzungen sind die Hauptsatzung, der Bebauungsplan, die
Betriebssatzung. Der Erlass von Satzungen ist an
besondere Formvorschriften gebunden (Ladungsfristen,
Veröffentlichung,...), die beachtet werden müssen, damit
eine Satzung Außenwirkung entfalten kann. Für die
internen Verfahrensabläufe kann der Rat
(Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung - je
nach Bundesland) eine Geschäftsordnung erlassen. Eine
Geschäftsordnung kann in der Regel in der Form eines
einfachen Beschlusses erfolgen, es sei denn, sie regelt
Inhalte mit Außenwirkung wie Entschädigungszahlungen o.
ä.
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen
Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die Gemeinden
befugt [[Kommunales Unternehmen / kommunale Unternehmen
oder Einrichtungen zu betreiben (z.B. Stadtwerke,
Schwimmbäder o.ä.). Diese Einrichtungen sollen nur im
begrenzten Umfang eingesetzt werden, um nicht im
unzulässigen Umfang privatwirtschaftliche Konkurrenz zu
verdrängen oder die Entfaltung von Gewerbe zu
verhindern. Die Zulässigkeit ergibt sich aus den
jeweiligen Gemeindeordnungen. Erfüllt die Kommune die
wirtschaftliche Betätigung nicht durch ihre Ämter,
stehen ihr folgende öffentliche bzw. private
Rechtsformen zur Verfügung: Der Regiebetrieb, der
Eigenbetrieb und die Anstalt des öffentlichen Rechts als
öffentlich-rechtlich und die GmbH bzw. die
Aktiengesellschaft als privatrechtliche Rechtsformen.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Problemkreise des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind:
Abwägungsfehler, Actus contrarius,
Amtsermittlungsgrundsatz, Amtshilfe, Amtsträger,
Anhörung, Antrag, Aufhebung Verwaltungsakt, Auflage und
Bedingung, Aussetzung der Vollziehung, Beleihung,
Bescheid, Bestandskraft, Beurteilungsspielraum,
Daseinsvorsorge, Dringlichkeit, Eingriffsverwaltung,
Entschädigung, Erlass, Ermessen, Fiskus, Gebundene
Entscheidung, Gebühr, Gegenvorstellung,
Genehmigungsvorbehalt, Geschäftsordnung, Hoheitsakt,
Justizverwaltungsakt, Leistungsbescheid,
Nebenbestimmung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag,
Öffentliches Interesse, Rücknahme, Satzung,
Sofortvollzug, Staatshaftungsrecht, Verfügung,
Verordnung, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren,
Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwirkung, von Amts wegen,
Vorverfahren, Widerruf Verwaltungsakt, Widerspruch,
Widerspruchsfrist, Planfeststellung, Ersatzvornahme,
Unmittelbarer Zwang (UZwG), Verwaltungsvollstreckung,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Beamtenrecht
Rechtsquellen sind: Bundesbeamtengesetz,
Bundeslaufbahnverordnung, Bundesdisziplinarordnung,
Beamtenrechtsrahmengesetz, Landesbeamtengesetze,
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG),
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Bundesbeamtengesetz
(BBG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das
Bundesdisziplinargesetz (BDG) sowie
Landesdisziplinargesetz, Landesdisziplinarordnung und
Landesbeamtengesetz.
Der Staat bzw. andere juristische Person / juristische
Personen des öffentliches Recht / öffentlichen Rechts
bedürfen Natürliche Person / natürlicher Personen, um
handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom
Öffentlicher Dienst / Öffentlichen Dienst wahrgenommen.
Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der
natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das
Beamtenrecht gehört zum öffentliches Recht /
öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderes
Verwaltungsrecht / Besonderen Verwaltungsrechts. Der
Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch
Angestellte und Arbeiter (vergütet nach Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst (TVöD)), Soldat / Soldaten
(geregelt im Soldatengesetz) und Richter (geregelt im
Deutsches Richtergesetz / Deutschen Richtergesetz).
Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht,
obwohl vielfach Parallelen bestehen. Das
Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung,
Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch
Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich
allerdings um einen mitwirkungsbedürften Verwaltungsakt
jeweils handelt. Damit unterscheidet sich das
Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien
ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise
werden Tariferhöhungen für die Angestellter im
öffentlichen Dienst / Angestellten im öffentlichen
Dienst, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben,
erst mit Verzögerung durch den Gesetzgeber in die
Besoldungsgesetz / Besoldungsgesetze eingearbeitet. Die
grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich
in Art. 33 Grundgesetz / GG (Grundgesetz) und sind vom
Gesetzgeber zu beachten. Beamtenrechtsrahmengesetz und
Beamtengesetze: Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte
Rechtsmaterie. Aufbauend auf den vorgenannten Gesetzen
haben der Bund das Bundesbeamtengesetz /
Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen
Landesbeamtengesetz / Landesbeamtengesetze erlassen.
Bundeseinheitlich geregelt sind das
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben treten
weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene
Gesetze bzw. Verordnung / Verordnungen, wie
Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung,
Erziehungsurlaubsverordnung, Nebentätigkeitsverordnung,
Laufbahnverordnung, Disziplinargesetz. Für bestimmte
Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel
Laufbahnverordnung der Polizei,
Bundespolizeibeamtengesetz. Art. 33 Abs. 5 GG sichert
mit den Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums /
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen
Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts,
die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes
zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung
anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber
diese zu beachten. Hierzu zählen: Treuepflicht,
Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip,
Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht. Das
Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts /
Beamtenrechts. Das Disziplinarrecht des Bundes ist im
Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer
haben jeweils eigene Landesdisziplinargesetze oder
planen, ihre bisherigen Disziplinarordnungen durch
Gesetze zu ersetzen. Die Arten der Disziplinarmaßnahmen:
Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es nach dem
BDG: den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der
Dienstbezüge, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
die Kürzung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten) und
die Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten).
Landesrechtlich gibt es noch die Versetzung in ein Amt
derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
(Zurückstufung). Das Verfahren kann als behördliches
und/oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt
werden. Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit
nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr.
Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern
für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten
Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern
entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtliche Richter,
sogenannte Beamtenbeisitzer. Für Soldaten (Berufs- und
Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die
Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere
Wehrdienstgerichte / Wehrdienstgerichte zuständig.
Ordnungsrecht - Polizeirecht
Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht,
abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des
öffentliches Recht / Öffentlichen Rechts, der die
Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne
des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche
Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die
Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten
Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel
die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert
wurde). Die Landespolizeigesetz sind:
- Baden-Württemberg: Baden-Württembergisches
Polizeigesetz
- Bayern: Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
- Berlin: Berliner Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz
- Brandenburg: Brandenburger Polizeigesetz
- Bremen: Bremer Polizeigesetz
- Hamburg: Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Hessen: Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern: Sicherheits- und
Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die
Sicherheit und Ordnung
- Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfälisches
Polizeigesetz
- Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfälzisches Polizei- und
Ordnungsbehördengesetz
- Saarland: Saarländisches Polizeigesetz
- Sachsen: Sächsisches Polizeigesetz
- Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und
Ordnungsgesetz
- Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches
Landesverwaltungsgesetz
- Thüringen: Thüringer Polizeiaufgabengesetz iVm. § 17
Thüringer Ordnungsbehördengesetz
Die Bundesgesetze:
- Bundespolizei: Bundespolizeigesetz
- Bundeskriminalamt: Gesetz über das Bundeskriminalamt
Die '''Gefahrenabwehr''' handelt von der Vorbereitung
und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von
Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und
zur Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr
soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile
Lagen stabilisieren, diese wird in Deutschland von den
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS) sichergestellt. Weitere Regelungsbereiche des
Polizei- und Ordnungsrechts sind:
Aufdringliches Betteln, Beschlagnahme,
Bundespolizeigesetz, Elektronische Fußfessel,
Erkennungsdienst, Finaler Rettungsschuss, Fußschellen,
Gaststättenrecht, Gefahr, Gefahrenabwehr, Hundegesetz,
Innere Sicherheit, Maulkorbpflicht, Öffentliche
Sicherheit, Ordnungsamt, Personenkontrolle,
Platzverweis, Polizeidienstvorschrift, Polizeigewahrsam,
Polizeikontrolle, Polizeirecht, Polizeirechtliche
Generalklausel, Polizeirechtliche Maßnahme,
Polizeiverordnung, Razzia, Schaulustiger,
Schleierfahndung, Schusswaffengebrauch, Sicherstellung,
Sperrstunde, Standardmaßnahme, Standkontrolle, Störer,
Störerhaftung, Unmittelbarer Zwang,
Unterbindungsgewahrsam, Unterbringung,
Verkehrskontrolle, Wesenstest für Hunde und
Zwangseinweisung
Standartmaßnahmen sind:
1) Personenbezogene Datenerhebung - Informationelle
Selbstbestimmung.
a) Datenerhebung
b) Befragung
c) Identitätsfeststellung
d) Erkennungsdienstliche Maßnahmen - Lex specialis bei
Beschuldigten §81b StPO
e) Datenerhebung - Bei Versammlungen §12a, 19a VersG (
polizeifest )
V-Mann §185 LVwG - Besonderheit §100a StPO bei
Telephonüberwachung.
f) Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
Abwehransprüche des Bürgers ( Rasterfahndung §195 )
Besondere Maßnahmen sind:
a) Vorladung und Vorführung
b) Platzverweisung
c) Durchsuchung von Personen Art. 2 I GG allg.
Handlungsfreiheit
d) Gewahrsam von Personen Schranken Art. 2 II3 und 104
GG
e) Durchsuchung von Sachen
f) Durchsuchung und Betreten von Wohnungen Art. 13 und
14 GG Privat- und Geschäftsräume
g) Sicherstellung von Sachen - öffentlich- rechtl.
Verwahrung
Störer
Ersatzansprüche nur auf Schaden
Kostenersatz
Handlungsstörer
Zustandsstörer
Notstandspflichtiger
4) Zwangsmaßnahmen
a) Rechtsgrundlage für Vollstreckungshandlung:
Sofortiger Vollzug
b) Zwangsmittel und deren Androhung
aa) Zwangsgeld
bb) Ersatzmaßnahme
cc) unmittelbarer Zwang
dd) Ersatzzwangshaft
5) Unmittelbarer Zwang ( Unterfall der Zwangsmaßnahmen )
b) Warnung
c) Fesselung
d) Schußwaffengebrauch
6) Vollstreckung öffentlich - rechtlicher
Geldforderungen und Pfändung
3) Gefahr = die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
nicht unerheblichen Rechtsgutsverletzung im
überschaubarar Zukunft. Zum Zeitpunkt des Einschreitens
muß die objektive Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts gegeben sein. ( ex ante Betrachtung )
Vom Gericht voll nachprüfbar. ( Bsp.: NEIN bei
Bombenattrappe, aber JA bei Zeitbombe deren Zünder
später versagt )
a) konkrete Gefahr: Ist obige Gefahr unter hinreichender
objektiver ex ante Wahrscheinlichkeit des Schadens. Je
bedeutsamer das bedrohte Rechtsgut, desto niedriger ist
die Anforderung an die Schadenswahrscheinlichkeit zu
stellen. BZW. bei Grundrechtseingriff, muß
Wahrscheinlichkeit dementsprechend höher sein. Der
Schaden muß in überschaubarer Zukunft einzutreten drohen
( Generalklausel ). Manche Stzandartmaßnahmen fordern
die unmb bevorstehende Gefahr, die vorliegt, wenn die
Gefahr jederzeit eintreten kann. Außerdem darf das
bedrohte Rechtsgut nicht von nur geringer Intensität
sein.
- Für eine VO muß die Gefahr abstrakt vorliegen und sich
im Einzelfall, wenn der VA o.ä ergeht in eine konkrete
Gefahr umgewandelt haben.
b) Anscheinsgefahr / Gefahrenverdacht: Gefahr scheint
zum Zeitpunkt des Einschreitens für objektiven
Beobachter gegeben zu sein.
c) Putativgefahr / Scheingefahr liegen vor, wenn die
Behörde über Gefahrentatbestand irrt ( subjektiver
Irrtum ). Sie handelt dabb rewi.
e) Kostenübernahme bei Anscheinsgefahr:
- Ist der Anschein zurechenbar, so trägt der
Anscheinsstörer die Kosten. Der Notstandspflichtige hat
einen Kostenersatzanspruch gem.
- Auch wenn die Rspr. für den Anscheinsstörer allein
nach dem äußeren Erscheinungsbild urteilt, so ist das
Ergebnis gleich, da der Adressat einen Anspruch aus
Sonderopfer hat, da er den Anschein nicht in
zurechenbarer Weise gesetzt hat. Auch Kostentrageung,
wenn Gefahrenverdacht tatsächlich bestand.
4) Gefahrenverdacht:Für obj. Beobachter besteht
Eindruck, daß die Situation zum Schaden führen kann aber
nicht unbedingt dies tun muß.( Auch hier ggf.
Handlungsgrund für Polizei )
5) Demgegenüber liegt eine Gefahrenforschungsmaßnahme
vor, wenn der Gefahrenherd feststeht, aber die Ausmaße
nicht bekannt sind ( 4 von 2000 Heizungen sind defekt ).
Zur Gefahrenabwehr kann nur derjenige herangezogen
werden, der für die Gefahr verantwortlich ist.
Verantwortlich ist, wer die Gefahr verursacht hat oder
für fremdes Verschulden einstehen muß ( Handlungsstörer
). Wer als Eigentümer bzgl. einer Sache verantwortlich
ist ist dann "Zustandstörer".
Mehrheit von Pflichtigen: Grds. hat die Behörde
Ermessen, wen sie dann in Anspruch nimmt. Dabei sind
allerdings die Ermessensfehler zu beachten. (
E-Fehlgebrauch, wenn unsachgemäße Erwägungen zur Auswahl
des in Anspruch genommenen Störers (Störerauswahl).
E-Ausfall/ Unterschreitung, wenn nicht alle Pflichtigen
ermittelt etc.. )
Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger: Der Störer
kann den Schaden nicht hinreichend oder rechtzeitig
abwenden, oder der dann für den Störer entstehende
Schaden würde in krassem Mißverhältnis zum Nachteil des
Notstandspflichtigen stehen ( = unechter polizeilicher
Notstand ). Ein Notstandsinanspruchnahme ist unzulässig,
wenn dadurch eine neue Gefahr geschaffen würde (
Pflichtenkollision ) zB. weil Notstandspflichtiger sich
in Lebensgefahr begeben würde oder selbst schon woanders
Hilfe leisten muß. Die Maßnahme ist dann auf das
Unumgängliche zu begrenzen. ( Ähnlich wie §323c StGB
bzgl. Arzt ! ). Der Notstandsplfichtige opfert sich für
die Allgemeinheit auf und erbringt ein Sonderopfer.
Deshalb hat er einen Entschädigungsanspruch. Die
Notstandsverfügung ist kein enteignender Eingriff, da
dieser nicht final zur staatlichen Güterbeschaffung
dient.
Rechtsfolge: Greifen die POR-Tatbestände im Rahmen der
Generalklausel, bzw. der Standart maßnahmen so eröffnet
sich der Behörde Ermessen ( §40 VwVfG; K. Ahnung im LVwG).
Ermessensunterschreitung / Ermessensausfall: Behörde
Ermessen nicht ausgeübt oder die Bandbreite der
Maßnahmen nicht erkannt. Ermessensüberschreitung:
Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. VA begründete
Pflicht muß tatsächlich möglich sein.
Gewerberecht
Gewerberecht ist ein Teil des besonderen
Verwaltungsrechts, das vor allem der Gefahrenabwehr
dient. Das Gewerberecht ist Teil des
Wirtschaftsverwaltungsrechts. Das Gewerberecht ist
zugleich Begrenzung der Gewerbefreiheit, einem der
ältesten bürgerlichen Rechte im modernen Staat. Das
Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere
Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist
dieser verpflichtet, Mitglied in einer Zwangsvereinigung
wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
Wirtschaftskammer o.ä. zu werden. Häufig werden auch
besondere Anforderungen im Rahmen der "Zuverlässigkeit"
an den Gewerbetreibenden gestellt. Wichtigste
Normierungen des Gewerberechts im engeren Sinne in
Deutschland sind: die Gewerbeordnung, die
Handwerksordnung, das Gaststättengesetz, das
Ladenschlussgesetz, das Personenbeförderungsgesetz, aber
auch zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze mit
ordnungsrechtlichem Charakter (wie z.B.
Arbeitsschutzgesetz u.a.). Die von gewerblichen Anlagen
ausgehenden Gefahren (Gewerberecht im weiteren Sinne)
werden heute mehrheitlich vom Umweltrecht aufgefangen.
Wichtigste Normierung ist dabei das
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine behördliche
Zulassung erforderlich. Behördliche Einschränkungen der
Gewerbefreiheit werden zumeist mit dem Verweis auf die
öffentliche Sicherheit und der Gefahrenabwehr begründet.
Neben unternehmerischen Auflagen ist in der Regel ein
Fachkundenachweis erforderlich. Für diverse Gewerbe -
vor allen bei der Vermittlung von Darlehen, Kapital- und
Vermögensanlagen - wird darüberhinaus der Nachweis
persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichender
Vermögensverhältnisse gefordert. Auf die Lizenz folgt
manchmal noch eine Konzession. Liste
erlaubnispflichtiger Tätigkeiten und Gewerbe (nicht
vollständig ! ): Handel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln, private Krankenanstalten und
Krankenpflege, Herstellung von Waffen und Arzneimitteln,
Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften,
Handel mit Sittichen und Wirbeltieren, Betrieb von
Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieb,
Arbeitnehmerüberlassung, Auktionen,
Automatenaufstellung, Detektei, Beförderung von Personen
mit Omnibussen, Mietwagen, Taxen,
Güterkraftverkehrs-Unternehmen, Makler,
Finanzdienstleistungen, Anlagenberatung- und
Vermittlung, Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe,
Buchführungshelfer, Inkassobüro und Altenpflege,
Kinderbetreuung.
Die Restriktionen der Handwerksordnung
Aufgrund der Freiheit des Gewerbes und der freien
Berufswahl steht es jedermann frei, sich für den Beruf
eines Handwerkers, beispielsweise eines Malers, zu
entscheiden. Die Ausübung des Gewerbes wird jedoch von
einer bestandenen Meisterprüfung abhängig gemacht. In
den meisten Fällen bedeutet dies: 3 Lehrjahre, 3
Gesellenjahre und einige Monate bis 2 Jahre
Meisterschule. Der Meisterbrief "grosser
Befähigungsnachweis", sei Voraussetzung für die hohe
Qualität des deutschen Handwerks und seiner
mustergültigen Ausbildungsleistungen. Er diene der
Abwehr von Gefahren und dem Schutz der Verbraucher vor
stümperhafter Arbeit führen die Beführworter ins Feld.
Von den Gegnern dieser Praxis wird der obligatorische
Meisterbrief jedoch als "Meister-Privileg" gebranntmarkt.
Als ein Vorrecht, dass die Meisterbetriebe vor
Billig-Konkurrenz durch einfache Gesellen oder gar
Ungelernten beschützen soll. Die Handwerksordnung (HandwO)
ist ein Gesetz, das die Schranken der Freiheit, ein
Handwerk auszuüben, bestimmt. Neben der Gewerbeordnung
ist die Handwerksordnung das bedeutendste Gesetz
innerhalb des Gewerberechts. Die Handwerksordnung trennt
zwischen zulassungspflichtigem' und zulassungsfreiem
Handwerk. Voraussetzung für den Betrieb des
zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in
die Handwerksrolle. Teilweise besteht auch noch sog.
Meisterzwang. Handwerker, die in die Handwerksrolle
eingetragen werden, sind zugleich (Pflicht-)Mitglieder
der Handwerkskammer. Der Inhalt: Ausübung eines
Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, §§ 1-20,
Berufsbildung im Handwerk, §§ 21-44b, Meisterprüfung,
Meistertitel, §§ 45-51d, Organisation des Handwerks, §§
52-116. Die Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004:
Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige
Handwerke beschränkt. Die übrigen 53 Handwerke sind
zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen
Befähigungsnachweis voraus, etc.. Das
'''Ladenschlussgesetz''' regelt seit 1957 die
Ladenöffnungszeiten / Öffnungszeiten von Geschäften
durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft
öffnen darf. Den Vorschriften des
Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die
entgeltliche oder geschäftsmäßige Transport /
Beförderung]] von Personen mit Straßenbahnen, mit
Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen.
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Das '''Wirtschaftsverwaltungsrecht''' ist ein
Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts. Es umfasst
diejenigen Öffentliches Recht / öffentlich-rechtlichen
Rechtsnormen, die staatliche Einheiten zur Einwirkung
auf die Wirtschaft berechtigen oder verpflichten oder
diese Einheiten zur Einwirkung, Überwachung usw. der
Wirtschaft organisieren. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht
im weiteren Sinne umfasst demnach vor allem: das
Subventionsrecht, das Gewerberecht, das
Immissionsschutzrecht, das Recht der Öffentlichen
Unternehmen, das Vergaberecht, etc..
Schulrecht
Das Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen,
die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt
insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden
Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern,
Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des
Öffentliches Recht / öffentlichen Rechts, genauer des
Besonderes Verwaltungsrecht / Besonderen
Verwaltungsrechts. Die verschiedenen Teilbereiche des
Schulrechts sind: Schulträgerschaft, Privatschulen,
Schulgeld, Lernmittelfreiheit, Pflicht zur Aufnahme oder
Recht zur Zurückweisung von Schülern, Schulorganisation,
Schulformen, Bildungsgang / Bildungsgänge,
Zugangsbedingungen, Übergangsmöglichkeiten,
Abschlussprüfungen, Versetzung, Blauer Brief,
Schulaufsicht, Erlass von Lehrplänen, Dienstaufsicht
über die Lehrer, Schulleitung, Lehrerkonferenzen,
Klassenkonferenz, Schulpflicht, Religionsunterricht,
Befreiung vom Sportunterricht, Schulfahrten,
Ordnungsmaßnahme, Leistungsbeurteilung,
Leistungsnachweis, Klassenarbeit, Klausur,
Lernkontrolle, Schulnoten und Schulzeugnisse.
Hochschulrecht
Das Hochschulrecht befasst sich u.a. mit dem Gebiet
des Hochschulrechts, insbesondere dem
Hochschulzulassungsrecht einschließlich
Numerus-Clausus-Verfahren und dem Prüfungsrecht
erfolgreich tätig. Aber auch bei Fragen des allgemeinen
Hochschulrechts wie z.B. zu Exmatrikulation bzw.
Studiengebühren. Das Hochschulzulassungsrecht betrifft
all diejenigen rechtlichen Fragen, die den Zugang zum
Studium an einer Hochschule betreffen. Interessant ist
dieses Gebiet vor allem deswegen, weil sich in vielen
Studiengängen regelmäßig wesentlich mehr Studienanfänger
bewerben, als Plätze zur Verfügung stehen. Daher werden
jedes Semester viele Bewerber abgelehnt. Die meisten
nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf.
Viele möchten und können aber aus persönlichen Gründen
an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte
Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten.
Ihnen geht es um die Möglichkeit und Chance, sich seinen
Studienplatz "einzuklagen". Beim sogenannten
"Quereinstieg" wird zunächst ein anderes Fach als das
gewünschte studiert, in welchem jedoch
Leistungsnachweise erworben werden können, die ebenfalls
Voraussetzung für die gewünschte Studienrichtung sind.
Sinnvoll ist diese Methode, wenn es keine
Zulassungsbeschränkung für das höhere Fachsemester gibt.
Neben weiteren Problemen, die mit dem "Quereinstieg"
verbunden sind, kommt hinzu, dass man regelmäßig nur
einmal und vor Ende des dritten Semesters den
Studiengang wechseln darf, wenn man seinen Anspruch auf
BAföG nicht verlieren will. Erfolgt die Vergabe von
Studienplätzen über die ZVS, sind die Erfolgsaussichten
von Klagen gegen die ZVS relativ gering. Das
Vergabeverfahren über die ZVS wurde aufgrund zahlreicher
Gerichtsentscheidungen so ausgestaltet, dass eine
Anfechtung eines Ablehnungsbescheides keine
hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bietet. Statt
dessen ist es sinnvoll, nach erfolgter Ablehnung
unmittelbar bei der Hochschule einen Studienplatz
außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beantragen. Bei
diesem Antrag sind Fristen zu wahren. Der Antrag muss
daher bis zum Semesterbeginn gestellt werden. Das
Hochschulrecht ist ein überaus vielfältiges und
interessantes Rechtsgebiet mit Bezügen zu nahezu allen
denkbaren Rechtsmaterien.
Jugendhilfe – Jugendschutz - Jugendbehörden
In Deutschland werden unter Jugendhilfe (eigentlich
Kinder- und Jugendhilfe) alle Leistungen und Aufgaben
freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen
und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91
im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII (KJHG) neu
zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB
VIII hat seitdem eine Reihe von Überarbeitungen
erfahren; zuletzt Ende 2005 durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder-
und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK).
Adressaten und Aufgaben des KJHG: Kinder (unter 14 Jahre
alt), Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren),
Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) und junge
Volljährige (unter 27 Jahren). Die Leistungen der
Jugendhilfe sind: alle Angebote der Jugendarbeit /
Kinder- und Jugendarbeit, z.B. Jugendklubs und
Jugendfreizeiteinrichtung / Freizeiteinrichtungen,
Angebote zur Familienförderung (beispielsweise Beratung
bei Trennung und Scheidung), Kindertagesbetreuung
(Kindergarten / Kindertagesstätten, Schulhorte,
Kinderladen / Kinderläden, Kinderkrippen, Tagespflege),
Hilfen zur Erziehung (u.a. Erziehungsberatung,
Vollzeitpflege, Sozialpädagogische Familienhilfe,
Heimerziehung), Hilfen für körperlich oder psychisch
behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für Junge
Volljährige. Weitere Aufgaben sind: Einzelbetreuung nach
§ 35 KJHG, Beratung und Unterstützung von
Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von
Unterhaltsanspruch, Mitwirkung beim Familiengericht und
Vormundschaftsgericht, Jugendgerichtshilfe, Inobhutnahme
von Kindern und Jugendlichen (§ 42 KJHG) bei
Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch /
BGB), z.B. Unterbringung in Heimerziehung /
Heimeinrichtungen nach § 34 KJHG. Ein besonderes Merkmal
der Kinder- und Jugendhilfe - und in der
Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik in dieser Form
einmalig - ist die Zweigliedrigkeit der Behörde
Jugendamt. Sie besteht aus der Verwaltung des
Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss. Damit sind
Bürgerinnen und Bürger theoretisch an den wesentlichen
Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar
beteiligt. Ein Zusammenschluss auf Bundesebene, der die
Liga der Spitzenverbände, die Jugendverbände und
Landesjugendringe, die Fachorganisationen und die
Landesjugendministerien und Landesjugendämter umfasst,
ist die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ).
Strassenrecht - Wegerecht
Das Straßen- und Wegerecht ist das Recht der
öffentlichen Sachen / öffentliche Sachenrecht an den
Straßen, Wegen und Plätzen, die als solches gewidmet
sind. Es bestimmt regelmäßig die Träger der
Straßenbaulast. Das Straßenverkehrsrecht hingegen dient
der Regelung innerhalb der Nutzung einer Straße (eines
Weges oder eines Platzes). Das Straßenverkehrsrecht soll
innerhalb des Straßenverkehrs Gefahren abwehren und
zugleich für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs sorgen. Die straßen- und wegerechtliche Widmung
geschieht durch einen Hoheitsakt. Rahmengesetze hierfür
sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das
Straßenverkehrsgesetz. Das FStrG gilt für alle
Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Öffentliche Wege
niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder
-wegegesetze gewidmet. Nach dem Straßen- und Wegerecht
werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet.
Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die
Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der
Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen
Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher
Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird
die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie
für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine
Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
Bergrecht
Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen
Bestimmungen, die den Bergbau betreffen. In Deutschland
unterliegt das Bergrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
der konkurrierenden Gesetzgebung. Die zentrale
Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz. Das
Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der
Bergfreiheit. Das heißt, so wie früher der König oder
Landesherr ein Hoheit (Staatsrecht) / Hoheitsrecht über
bestimmte Erze und Salze ausübte (Bergregal), deren
Abbau er anderen Personen gegen eine Abgabe (Bergzehnt,
Berggefälle) gestatten konnte, so liegt auch heute noch
das Bergwerkseigentum beim Staat, und nicht beim
Grundeigentümer. Der Staat behält sich das Recht der
Ausbeutung von Lagerstätten vor (bergfreie
Bodenschätze); jedoch hat der Grundeigentümer Anspruch
auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für
den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die
Erdwärme (Geothermie) gilt als bergfrei. Ausgenommen von
der Bergfreiheit sind nur einige wenige Massenrohstoffe,
wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene
Bodenschätze). Das Bundesberggesetz unterscheidet
zwischen dem Aufsuchen (Schürfen), Gewinnen und
Aufbereiten von Bodenschätzen. Jeder Interessent bedarf
dafür der Erlaubnis, bzw. Bewilligung der jeweils
zuständigen Bergamt / Bergämter. Dort kann er auch einen
Antrag (Mutung) auf Verleihung von Bergwerkseigentum
stellen.
Wasserrecht
Man kann das deutsche Wasserrecht in das
Wasserhaushaltsrecht und das Wasserwegerecht
unterteilen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz als
Rahmengesetz des Bundes und Wassergesetze der Länder,
die alle den Vorgaben der europäischen
Wasserrahmenrichtlinie entsprechen müssen. Die Länder
koordinieren ihre Wasserpolitik im Rahmen der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Das Wasserrecht
spielt nicht nur bei Maßnahmen des Wasserbaus eine
Rolle, sondern ist bei vielen anderen Genehmigungs- oder
Planungsverfahren zu beachten, so zum Beispiel bei
Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der städtebaulichen
Planung nach dem Baugesetzbuch. Nicht zum Wasserrecht
gehören einige für Verbraucher wichtige Vorschriften wie
die Trinkwasserverordnung oder die "Verordnung über
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser"
(kurz: Tafelwasserverordnung). Diese dem
Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften gehören zum
Lebensmittelrecht. Von Relevanz sind jedoch Elemente wie
der 7. Abschnitt (§37 bis 41) des
Infektionsschutzgesetzes, die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV),
die Badegewässerrichtlinie der EU, das Abwassergesetz,
die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz und
das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.
Baurecht
BauGB - Baugesetzbuch
BauGBMaßnG - Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz
EnEG - Energieeinsparungsgesetz
HeizAnlV - Heizungsanlagen-Verordnung
WärmeschutzV - Wärmeschutzverordnung
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Makler- und Bauträgerverordnung - MABV
b) Landesrecht:
Landesbauordnung
Denkmalschutzgesetz
Nachbarrechtsgesetz
Wesentliche Regelungsbereiche des Baurechts sind:
Abstand, Grenzen, Ausgleichsmaßnahmen, Baugebühren,
Baugenehmigungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht,
Bebauungsplan, Bergerecht, Enteignung,
Entwicklungsmaßnahmen, Denkmalschutzrecht,
Handwerksordnung, Kleingartenrecht, Nachbar,
Nachbarrecht, Planfeststellung, Raumordnung,
Umlegungsverfahren, Grundstücksrecht, Flurbereinigung,
Grundsteuer, Erschließungsrecht, Erschließung,
Erschließungsaufwand, Erschließungsanlagen,
Erschließungsbeitragsrecht, Verkehrswegerecht,
Eisenbahnrecht, Leitungsrechte, Sondernutzungsrecht,
Straßenrecht, Telekommunikation, Wasserstraßenrecht,
Wegerecht und Widmung.
Bebauungspläne
Bebauungspläne legen die Nutzung von Grundstücken
rechtsverbindlich fest. Sie enthalten rechtsverbindliche
Regelungen für die Nutzung von Grundstücken und werden
aus dem Flächennutzungsplan Berlin abgeleitet. Die
Bezirken der Stadt beschließen Bebauungspläne als
Verordnung. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine
Begründung, die Ziele, Zwecke und wesentliche
Auswirkungen des Plans darlegen muss. Im Bebauungsplan
können u.a. festgesetzt werden: die Art und das Maß der
baulichen Nutzung; die bebaubaren und nicht bebaubaren
Grundstücksflächen; die Höhe und Bauweise der Gebäude,
Verkehrs- und Versorgungsflächen; Flächen für Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte; öffentliche und private
Grünflächen sowie Flächen für die Anpflanzung von und
Bäumen und Sträuchern usw.. Bebauungspläne können mit
ihren rechtsverbindlichen Festsetzungen erheblich in die
Belange und wirtschaftlichen Absichten der Eigentümer
und Nutzungsberechtigten von Grundstücken eingreifen.
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan kann Grundlage von
Bau- und Nutzungsgeboten bzw. -verboten und sogar von
Enteignungen sein. Deshalb ist es ratsam, sich bei Kauf-
und Bau- oder Investitionsabsichten rechtzeitig beim
Stadtplanungsamt des Stadtbezirks über die Existenz oder
Vorbereitung eines Bebauungsplans für einen
Betriebsstandort zu informieren. Weil Bebauungspläne
wesentlich in die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken
eingreifen können, sind für sie im Baugesetzbuch
Verfahrensvorschriften festgelegt. Die Bürger sind
möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der
Planung zu unterrichten. Ihnen ist bei der
Bürgerbeteiligung Gelegenheit zur Einsicht in die
Planungsunterlagen und zur Abgabe von Stellungnahmen zu
geben. Wie alle anderen Träger öffentlicher Belange muss
auch der IHK als Vertreterin der Interessen der
Wirtschaft Gelegenheit gegeben werden, Bedenken und
Anregungen zu äußern. Diese müssen dann im
Abwägungsprozess berücksichtigt werden.
Planfeststellungsverfahren
Planfeststellungsverfahren sind Planungsverfahren für
raumbedeutsame Fachplanungen, also Planungen, die in der
Regel die räumliche Entwicklung eines Gebietes erheblich
beeinflussen können. Dazu zählen z.B. die Planungen für
Schienenwege der Eisenbahn, Flughäfen und
Verkehrslandeplätze, Schienenwege und Anlagen für
Straßenbahnen sowie Stadt- und Untergrundbahnen, Trassen
für Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
Bundeswasserstraßen und Gewässer, Fernmeldelinien,
Flächen für Abfallentsorgungsanlagen sowie für die
Ablagerung von Abfällen. Den Abschluss dieser Verfahren
nach dem Fachplanungsrecht bildet der Verwaltungsakt des
Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ersetzt in der
Regel alle nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere
die Baugenehmigung. Ein Planfeststellungsbeschluss kann
mit einer verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage
angegriffen werden.
Raumbedeutsame Planungen durch
Planfeststellungsverfahren können die
Standortverhältnisse in einer Gemeinde erheblich
beeinflussen. Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung
(privilegierte Fachplanungen) sind nach §38
Baugesetzbuch nicht an die Festsetzungen von
Bebauungsplänen gebunden. Die Freistellung
privilegierter Fachplanungen von den Bindungen an
Bebauungspläne bedeutet jedoch keinen generellen Vorrang
der Fachplanungen vor den Belangen des Städtebaus. Diese
Belange sind beim Abwägungsverfahren neuer Fachplanungen
zu berücksichtigen (z.B. bei der Prüfung der
Alternativen für die Lage einer Bundesstraße). Durch
Planfeststellungsverfahren abgeschlossene Fachplanungen
haben so lange Bestand, wie sie nicht durch ein
Änderungs- oder Aufhebungsverfahren geändert wurden. So
verwundert immer wieder, dass Eisenbahnstrecken in
Berlin, auf denen keine Schienen mehr liegen, immer noch
als planfestgestellte Bahnanlagen gelten.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) wurde 1994
beschlossen und 1998 neu bekannt gemacht. Er stellt in
Grundzügen die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung Berlins ergebende Art der
Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar.
Denkmalschutzrecht
Wie kann man erfahren, ob ein Bauwerk unter
Denkmalschutz steht? Können auch andere Gegenstände als
Bauwerke denkmalgeschützt sein? Das im Jahre 1995 in
Kraft getretene Berliner Denkmalschutzgesetz basiert auf
dem sogenannten deklaratorischen Listenverfahren. Das
bedeutet, daß die Denkmale per Gesetz Denkmaleigenschaft
im Sinne des Berliner DenkmalschutzG erhalten und
nachrichtlich, also deklaratorisch, in ein öffentliches
Verzeichnis, die sogenannte Denkmalliste, eingetragen
werden. Diese Regelungstechnik steht im Gegensatz zum
früher in Berlin (und heute noch in anderen
Bundesländern) geltenden konstitutiven
Eintragungsverfahren, bei welchem Denkmale durch
förmlichen Bescheid zu solchen erklärt und unter den
besonderen Schutz des Denkmalrechts gestellt wurden. Das
deklaratorische Listenverfahren führt dazu, dass den
Eigentümern oder Nutzern von Denkmalen die
Denkmaleigenschaft nicht unbedingt bekannt sein muss.
(Dies war allerdings vor allem unmittelbar nach Erlass
der neuen Regelung ein Problem). Daher empfiehlt es
sich, in Zweifelsfällen die Denkmalliste heranzuziehen.
Die Berliner Denkmalliste wurde erstmals 1995 im
Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Sie wird laufend
fortgeschrieben; sie wurde zuletzt am 14. Juni 2001 im
Amtsblatt für Berlin neu veröffentlicht.
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht regelt die bauliche Nutzung von
Grund und Boden. Es entfaltet seine regelnde Wirkung in
zwei Richtungen, die sich mit den Begriffen
Städtebaurecht und Bauordnungsrecht umschreiben lassen.
Das Städtebaurecht ist vorwiegend im Baugesetzbuch
geregelt, während das Bauordnungsrecht in den
Bauordnungen der Länder geregelt ist. Das allgemeine
Städtebaurecht befasst sich hauptsächlich mit der Frage,
ob und wie Grundstücke unter städtebaulichen
Gesichtspunkten baulich genutzt werden können
(Bodennutzung). Hiermit steht das Recht der
Bauleitplanung und der Entschädigung für Planungsschäden
in engem Zusammenhang. Weitere Regelungsinstrumentarien
für die Baubehörden sind die Vorschriften zur Sicherung
der Bauleitplanung, das Recht der Bodenordnung, die
Vorschriften über die Erschließung sowie über die
Enteignung und Ermittlung von Grundstückswerten. Die
Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts sind
insbesondere Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie
das sog. Stadterhaltungsrecht. Die Errichtung, Änderung,
die Nutzungsänderung und der Abbruch einer baulichen
Anlage sowie sonstiger Anlagen oder Einrichtungen, an
die baurechtliche Anforderungen gestellt werden, sind
nach den Landesbauordnungen grundsätzlich
genehmigungsbedürftig, d.h. man benötigt eine sog.
Baugenehmigung.
In manchen Bundesländern gibt es das Verfahren der
Bauanzeige; im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens hat die
Bauaufsichtsbehörde einen Monat Zeit, das Bauvorhaben zu
überprüfen; wenn die Behörde bis dahin nichts
unternimmt, kann der Bauwillige mit der Bauausführung
beginnen. Aber: Stellt sich heraus, dass es sich um ein
baurechtswidriges Vorhaben handelt, liegt es im Ermessen
der Behörde, ob die dagegen einschreitet. Mit der
Baugenehmigung wird bestätigt, dass dem Bauvorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Über das Vorliegen privatrechtlicher
Hindernisse gibt sie keine Auskunft. Die Baugenehmigung
wird jedoch "unbeschadet der privaten Rechte Dritter"
erteilt, d.h. Nachbarn und andere Betroffene eröffnet
sich auch nach der Unanfechtbarkeit der Bauerlaubnis
noch die Möglichkeit eine zivilgerichtlichen
Rechtsschutzes unmittelbar gegen den Bauherrn. Mit
Erteilung der Baugenehmigung ist der Bauherr berechtigt,
so (und nicht anders) zu bauen, wie es die Genehmigung
besagt. Die Baubehörde muss das genehmigte Vorhaben
dulden, selbst wenn sie die Genehmigung später als
rechtswidrig erkennt; sie kann sich allerdings von der
Bindungswirkung der Genehmigung durch Rücknahme oder
Widerruf befreien, muss dann aber in der Regel
Entschädigung leisten.
Umweltrecht
Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(TA-Luft)
Bundes-Immisionschutzverordnung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Grundwasserverordnung (GrundwV)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (KrW-/AbfG)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen - VerpackV - Verpackungsverordnung
Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
und die Behandlung von Altlasten (Landesabfallgesetz -
LAbfG)
Naturschutzrecht
FlurbG - Flurbereinigungsgesetz
BundeswaldG - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft
Landeswaldgesetz
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
LFischG - Landesfischereigesetz
LFischV - Landesfischereiverordnung
Bundesjagdgesetz
Bundeswaldgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts –GenTNeuordG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
(Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG
Umweltschutzrecht ist die Gesamtheit der bundes- und
landesrechtlichen Normen, die Probleme des
Umweltschutzes regeln. Aufgrund des gestiegenen
Umweltbewusstseins der Bevölkerung hat der Gesetzgeber
in Fragen der Luft- und Wassereinhaltung 1986 eine neue
TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft),
mit der die Emissionswerte (Emission) verringert wurden,
in Kraft gesetzt.
Personenbeförderungsrecht
Rechtsgrundlagen:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG
- Freistellungsverordnung zum PBefG
Die Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den
Personenverkehr mit Kraftomnibussen
EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV -
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen
oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen -PBefGKostV-
Das Personenbeförderungsgesetz -PBefG –
Das Personenbeförderungsrecht regelt den öffentlichen
und privaten Personennahverkehr mit Straßenbahnen,
Bussen und Taxen, den Verkehr mit Mietwagen sowie
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Bussen. Es
bestimmt aber nicht nur die Rechte und Pflichten ihrer
Arbeitnehmer, sondern auch die ihrer Kunden. Vor allem
diesem Personenkreis vermittelt dieses Buch wichtige
Informationen. Es wendet sich gleichermaßen auch an den
Juristen in Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und
Verbänden. Zu diesem Zweck wird die Rechtsprechung
nahezu vollständig ausgewertet und zitiert. Das
Schwergewicht der Darstellung liegt auf dem
Personenbeförderungsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Das
Personenbeförderungsgesetz, die Freistellungsverordnung
und die BOKraft sind daher vollständig abgedruckt und
erläutert. Der Anhang enthält die Texte der wichtigsten
einschlägigen EU-Vorschriften und eine umfangreiche
Zusammenstellung nationaler Bestimmungen. Wer
Notfallrettung oder Krankentransport als Unternehmer
betreibt, der bedarf einer Genehmigung. Die entgeltliche
oder geschäftsmäßige Beförderung/Transport von Personen
mit Kraftfahrzeugen im Bereich
Notfallrettung/Krankentransport unterliegt grundsätzlich
dem Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Der
Unternehmer muß die gewerbliche Tätigkeit im eigenen
Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung führen. Die Genehmigung für den
Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes ist zu
versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch
das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen
Rettungsdienst im Sinne des zweiten Teils des Bayer.
Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind
die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung
innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die
Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das
Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im
Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche
Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und
Ertragslage zu berücksichtigen. Die Erteilung der
Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport ist
an bestimmten, von allen Antragstellern zu erbringende,
subjektive Genehmigungsvoraussetzungen gebunden.
Güterkraftverkehrsrecht
Das Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom
22. Juni 1998 bewirkte einen tiefgreifenden Einschnitt
in die Marktordnung des Straßengüterverkehrs. Ab dem 1.
Juli 1998 gibt es nur noch gewerblichen
Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Das
Güterkraftverkehrsgesetz 1998 (GüKG) enthält eine
Marktzugangsregelung, die – unter Verzicht auf jede
mengenmäßige Beschränkung – allein auf der Einhaltung
der subjektiven Kriterien des Berufszugangs, nämlich der
finanziellen Leistungsfähigkeit, der fachlichen Eignung
und der persönlichen Zuverlässigkeit beruht. Umfang: Der
gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig,
sofern Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, die
einschließlich des Anhängers ein höheres zulässiges
Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Gewerblicher
Güterkraftverkehr liegt vor, wenn die Beförderung von
Gütern geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt. Im
Unterschied zum gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine
Beförderung für eigene Zwecke als Werkverkehr nicht
erlaubnispflichtig. Ausnahmen: Bestimmte Verkehre sind
von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Eine Aufzählung
findet sich in § 2 GüKG. Einer der wichtigsten
Ausnahmebestimmungen betrifft die landwirtschaftlichen
Sonderverkehre. Erteilung: Die Erlaubnis kann nur ein
Unternehmer mit Sitz im Inland beantragen (§ 3 Abs. 2
GüKG). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
die Erfüllung der Berufszugangskriterien gemäß der
EU-Berufszugangsrichtlinie in Verbindung mit der
Berufszugangsverordnung. Die Kriterien des Berufszugangs
sind: die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle
Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung.
Urteile:
Verwaltungsrecht
Polizei in Uniform und lange Haare?
Uniformierte Polizeibeamte dürfen keine deutlich über
den Hemdkragen reichende Haarlänge haben. Die Polizisten
müssen bei der Ausübung ihres Dienstes in einer Form
auftreten, die den polizeilichen Auftrag der
Gewährleistung der inneren Sicherheit sichtbar
verkörpert. Daher darf das durch die Uniform bezweckte
einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht durch die
Gestaltung der Haar- und Barttracht und das Tragen
persönlicher Accessoires zerstört werden (OVG Koblenz v.
22.09.2003, Az 1357/03).
Rasterfahndung - keine Weitergabe von Studentendaten
durch Hochschule
Personenbezogene Daten im Rahmen einer Rasterfahndung
dürfen von der Hochschule nicht weitergegeben werden.
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Giessener
Verwaltungsgerichts den Anträgen zweier Studierenden der
Philipps-Universität in Marburg bzw. der
Justus-Liebig-Universität in Gießen auf Unterbindung der
Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen einer
Rasterfahndung statt. Im Wege der einstweiligen
Anordnung untersagte das zuständige Gericht den
Universitäten die Übermittlung von Vor- und Zunamen der
Antragsteller, deren Geburtsdatum und Geburtsort, das
Geburtsland sowie die Staatsangehörigkeit und Anschrift
an das Hessische Landeskriminalamt. Grund: Eine
Übermittlung der Daten sei aus unterschiedlichen Gründen
rechtswidrig, weshalb die Studenten einen Anspruch auf
Unterlassung gegen ihre Hochschulen hätten. Vorliegend
habe die Datenübermittlung im Rahmen eines
Amtshilfeersuchens erfolgen sollen. Die Hochschulen
seien grundsätzlich zur Beurteilung der rechtliche
Zulässigkeit der Weitergabe von Daten berechtigt und
auch verpflichtet, vorliegend hätten dabei insbesondere
die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Berücksichtigung finden müssen. Dies sei jedoch nicht
geschehen. Hinweis: Die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts können mit einer Beschwerde an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel noch
angegriffen werden (VG Gießen v. 08.11.2002, Az 10 G
4463/02; 10 G 4510/02)
Schleierzwang begründet kein Asylrecht
Die Pflicht zum Tragen eines Schleiers begründet für
afghanische Frauen kein Asylrecht in Deutschland. Die
Klägerin begründete ihren Asylantrag damit, dass sie das
Tragen eines Schleiers als Beschränkung ihrer
persönlichen Freiheit ablehne. Deshalb riskiere sie in
ihrer Heimat eine Bestrafung. Das OVG Rheinland-Pfalz
entschied: das Asylrecht soll Menschen Schutz vor
Verfolgung gewähren, hat aber nicht die Aufgabe, die in
Deutschland geltenden Grundrechte anderswo
durchzusetzen. Einer Muslimin in Afghanistan ist das
Beachten der dort allgemein geltenden
Bekleidungsvorschriften zuzumuten (OVG Rheinland-Pfalz
v. 17.05.2002, Az 6 A 10217/02.OVG).
Menschenunwürdige Minizelle
Die Unterbringung von zwei Strafgefangenen in einem
Einzelhaftraum von 7, 6 qm ist menschenunwürdig. Ein
Häftling hatte vier Tage lang, 23 Stunden am Tag eine
Einzelzelle mit einer Fläche von 7, 6 qm mit einem
Mitgefangenen geteilt. Der Raum war ausgestattet mit
einem Etagenbett, zwei Stühlen, einem Esstisch und einem
Schrank. Außerdem waren ohne irgendeine Abtrennung eine
Toilette und ein Waschbecken vorhanden. Diese
Unterbringung verletzt die Menschenwürde des Häftlings (BVerfG
v. 27.02.2002, Az 2 BvR 553/01).
Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen zulässig
Die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen ist
zulässig. Die entschieden die Richter des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Das Gericht billigte die
Einrichtung von Überwachungskameras an mehreren Orten in
Mannheim, an denen die Kriminalitätsrate besonders hoch
ist. Die Richter befanden: Es bestünden keine Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, die an
gefährlichen Orten die Überwachung durch Videokameras
und die Speicherung der Aufzeichnungen für 48 Stunden
zulässt. Durch bloße Übersichtsaufnahmen, die eine
individuelle Identifizierung nicht ermöglichten, werde
der im Grundgesetz garantierte Datenschutz nicht
berührt. Wer dagegen durch sein Verhalten eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit auslöse, müsse eine
Speicherung seiner Bilder hinnehmen. Der Eingriff in
seine Rechte sei aber nicht größer als bei der direkten
Beobachtung durch einen Polizisten. Von einem Einstieg
in den Überwachungsstaat könne nicht gesprochen werden
(VG Karlsruhe v. 10.10.2001, Az 11 K 191/01).
Angaben über eine räumliche Reisebegrenzung dürfen im
Paß eines Hooligans eingetragen werden
Einem Fußballfan, der Hooliganszene angehört und von dem
zu befürchten ist, dass er sich im Ausland an
hooligantypischen Ausschreitungen beteiligt, können als
Vorsorgemaßnahme nachträgliche räumliche
Reisebeschränkungen in seinen Reisepass eingetragen
werden. Der VGH Mannheim sah diesen erheblichen
Grundrechtseingriff zum Schutze erheblicher Belange der
Bundesrepublik Deutschland als gerechtfertigt an (VGH
Mannheim v. 14.06.2000, Az 1 S 1271/00).
Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen erlaubt
Die bloße Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes
greift - im Gegensatz zur Videoaufzeichnung - nicht in
das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) ein (VG Halle v.
17.01.2000, Az 3 B 121/99).
Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform
Die Rechtschreibreform ist verfassungsgemäß. Das
Bundesverfassungsgericht nahm jedoch keine inhaltliche
Prüfung der Rechtsschreibreform vor. Notwendigkeit,
Inhalt und Nutzen der Reform könnten nicht überprüft
werden, da das Grundgesetz keine Vorschriften über die
sprachwisssenschaftlich richtige Schreibung und die
korrekte Gliederung geschriebener Texte durch
Satzzeichen enthält. Auch der Beschluß der Reform durch
die Bundesländer sei nicht zu beanstanden, da diese
zuständig waren und auch eine ausreichende gesetzliche
Grundlage bestand. Ebensowenig sei das Erziehungsrecht
der Eltern verletzt, da die Reform den Erziehungsplan
nicht ernsthaft beeinträchtige und die beabsichtigten
Änderungen verhältnismäßig gering seien (BVerfG v.
14.07.1998, Az 1 BvR 1640/97).
Betteln ist erlaubt
Betteln auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist
grundsätzlich erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg hatte über ein von der Stadt Stuttgart
erlassenes Bettelverbot zu entscheiden. Dieses erklärten
die Richter für unwirksam. Betteln sei eine
gesellschaftliche Erscheinung, die hinzunehmen sei,
solange die öffentliche Ordnung nicht gestört werde.
Eine solche Störung der öffentlichen Ordnung liege aber
in der Regel nur dann vor, wenn aggressiv gebettelt
werde (VGH Mannheim v. 06.07.1998, Az 1 S 2630/97).
Carolines und Franziskas Gegendarstellung auf
Titelseite!
Das Grundrecht der Pressefreiheit wird nicht dadurch
verletzt, daß eine Zeitschrift Gegendarstellungen zu
ihrer Berichterstattung auf der Titelseite abdrucken muß.
Ein Hamburger Zeitschriftenverlag hatte in zweien seiner
Blätter auf der Titelseite angeblich bevorstehende
Hochzeiten von Caroline von Monacco und von Franziska
van Almsick angekündigt. In beiden Fällen war der Verlag
dazu verurteilt worden, Gegendarstellungen der
Betroffenen auf der Titelseite der jeweiligen
Zeitschrift abzudrucken. Eine dagegen vom Verlag
eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das
Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurück. Der
Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei durch die
Pflicht, die Gegendarstellungen auf der Titelseite
abzudrucken, in seiner Pressefreiheit beeinträchtigt.
Die Karlsruher Richter hielten jedoch in diesen Fällen
den Persönlichkeitsschutz der Prominenten vor der
Pressefreiheit für vorrangig. Der Einzelne müsse wirksam
vor Eingriffen der Medien in seine Individualsphäre
geschützt werden. Deshalb müsse seine Gegendarstellung
diesselbe publizistische Wirkung haben, wie die falsche
Mitteilung durch die Zeitschrift (BVerfG v. 14.01.1998,
Az 1 BvR 1861/93).
Lärmbelästigung durch Behinderte?
Behinderte Menschen dürfen zu bestimmten Zeiten in ihrem
Garten keine auffälligen Geräusche von sich geben. Das
Oberlandesgericht Köln hatte die Klage eines Nachbarn
einer Behindertengruppe zu entscheiden, der gegen den
Lärm auf dem Nachbargrundstück vorgehen wollte. Das
Gericht gab der Klage teilweise statt, indem es
Ruhezeiten festsetzte. Zwar verbiete das Grundgesetz,
Behinderte zu diskriminieren, jedoch ließen sich daraus
keine Sonderrechte ableiten. Daher müßten auch
Behinderte eine Lärmbelästigung ihrer Nachbarn
vermeiden. Dabei geht es nach Ansicht der Richter gar
nicht so sehr um die Lautstärke, als vielmehr um die Art
der Geräusche. Die "unartikulierten Laute" der
Behinderten seien "außerordentlich belastend".
Anrede transsexueller Personen
Eine Person, die nach dem Transsexuellengesetz ihren
Vornamen ändern läßt, muß entsprechend
geschlechtsspezifisch angeredet werden. Ein ursprünglich
männlicher Häftling ließ als Vorstufe zur
Geschlechtsumwandlung, seinen Vornamen in einen
weiblichen ändern. Nunmehr verlangte "sie" von den
Vollzugsmitarbeitern der (Männer!) Haftanstalt eine
Anrede mit "Frau...". Das BVerfG entschied, daß die
freie Entfaltung der Persönlichkeit gebiete, die
individuelle Entscheidung eines Menschen über die
Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren (BVerfG v.
15.08.1996, Az 2 BvR 1833/95).
Westerwelle und das TV-Duell
Die Chancengleichheit des TV-Duell wurde auch ohne
Westerwelle gewahrt. Der FDP, die am TV-Duell zwischen
Bundeskanzler Schröder und Kanzlerkandidat Dr. Stoiber
nicht teilnahm, verbleibt bis zur Wahl genügend Zeit und
Gelegenheit zur Selbstdarstellung und Auseinandersetzung
mit den Inhalten der Fernsehsendung. Die Rechte auf
Chancengleichheit aus Artikel 3 Grundgesetz wurden nicht
verletzt (OVG Münster v. 15.08.2002, Az 8 B 1444/02).
Ruhegeld für Teilzeitkräfte
Ein Recht auf Faulheit gibt es nicht. Wohl aber ein
Recht auf Ruhegeld. Dies entschied das BVerfG und
kassierte damit eine Norm des Hamburger
Ruhegeldgesetzes. Danach bekamen diejenigen Arbeitnehmer
kein Ruhegeld, deren durchschnittliche Arbeitszeit
weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug. Dies sei nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, entschieden
die Richter. Es gebe keinen vernünftigen Grund für diese
Ungleichbehandlung. Da sich die Teilzeitarbeit von der
Vollzeitarbeit nur quantitativ unterscheide, dürfe eine
geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur
quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten
werden (BVerfG v. 27.11.1997, Az 1 BvL 12/91).
Arzt darf als "Scharlatan" oder "Pfuscher" bezeichnet
werden
Die Bezeichnung eines Arztes als "Scharlatan" und
"Pfuscher" in einer Fernsehsendung, ist von der
Meinungsfreiheit des Art. 5 gedeckt. Bei
Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche
Öffentlichkeitsbelange berühren, tritt das Recht auf
Meinungsfreiheit erst dann zurück, wenn die Äußerung ein
Angriff auf die Menschenwürde, eine Beleidigung oder
eine Schmähkritik ist (OLG Karlsruhe v. 24.07.2002, Az 6
U 205/01).
Tierquälerei
Der Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung wird von der
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Der Kritisierte
hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder
Filmmaterial über die Tierhaltung (OLG Nürnberg v.
11.06.2002, Az 1 U 3939/01).
Rundfunkgebührenpflicht verfassungsgemäß
Öffentlich-rechtliche Rundfunkgebühren müssen auch dann
gezahlt werden, wenn der Besitzer des Fernsehgerätes gar
keine öffentlich-rechtlichen Programme empfangen will.
Eine Hotelbesitzerin hatte argumentiert, die
öffentlich-rechtlichen Sender könnten etwa durch
technische Vorkehrungen selbst verhindern, dass in ihren
Hotelräumen Sendungen öffentlich-rechtlicher Anstalten
empfangen werden. Gebühren wolle sie für ohnehin nicht
benutzte Sender jedenfalls nicht zahlen. Das
Bundesverfassungsgericht entschied indessen, die
Gebührenpflicht sei zur Gewährleistung der
Rundfunkfreiheit notwendig und daher - unabhängig von
den Nutzungsgewohnheiten der Gerätebesitzer -
verfassungsrechtlich zulässig. Nur durch diese Art der
Finanzierung könnten die Sender unabhängig bleiben (BVerfG
v. 06.09.1999, Az 1 BvR 1013/99).
Pressefreiheit und 630-DM-Jobs
Die Neuregelung der 630-DM-Jobs verletzt nicht das
Grundrecht der Pressefreiheit. Zeitungsverlage hatten
eine vorläufige Aussetzung der Neuregelung beantragt,
weil der Zeitungsvertrieb, der im wesentlichen mit
630-DM-Aushilfen organisiert sei, nicht mehr
gewährleistet werden könne. Sie sahen zumindest im
Fehlen einer Übergangsregelung eine Verletzung der
Pressefreiheit. Das Bundesverfassungsgericht ließ sich
davon nicht überzeugen: Zwar erschwere die Neuregelung
den Zeitungsvertrieb, die Verlage hätten aber nicht
dargelegt, daß der Zeitungsvertrieb ohne eine
Übergangsregelung zusammenbrechen würde (BVerfG v.
20.04.1999, Az 1 BvQ 2/99).
Verbot einer Theateraufführung
Ein Theaterstück kann verboten werden, wenn deren Inhalt
das religiöse Bekenntnis anderer in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören. Dabei ist im Hinblick auf die im Grundgesetz
garantiert Kunstfreiheit nicht jede kritische
Auseinandersetzung mit dem Thema Religion zugleich ein
Verstoß gegen die Religionsfreiheit. (Siehe hierzu:
"Religionsfreiheit gegen Rundfunkfreiheit") Sind die
Beschimpfungen jedoch geeignet, die
Glaubensvorstellungen anderer in besonders
schwerwiegender Weise verächtlich zu machen, so liegt
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die
Ordnungsbehörde ist daher berechtigt ein solches
Theaterstück zu verbieten (OVG Koblenz v. 02.12.1996, Az
11 A 11503/96 (nicht rechtkräftig)).
Werbung für Scientology auf der Straße
Die Straßenwerbung für Bücher oder Seminare der
Scientology-Sekte ist eine gewerbliche Tätigkeit und
daher genehmigungspflichtig. Da die Sekte durch
Verteilung von Werbematerial auch wirtschaftlich tätig
wird und daher die öffentlichen Verkehrsflächen wie
einen Geschäftsraum nutzt, könne sie sich nicht auf die
Religionsfreiheit, sowie das Recht auf freie
Meinungsäußerung berufen (VGH Baden-Württemberg v.
12.07.1996, Az 5 S 472/96).
Mehrstündiges Polizeigewahrsam kann auch für
Gegendemonstranten gerechtfertigt sein
Ein mehrstündige Polizeigewahrsam von Gegendemonstranten
bei einer Kundgebung von Rechtsextremisten ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht
Frankfurt a.M. hervor. In dem verhandelten Fall hatte
die Polizei das rund sieben Stunden dauernde Gewahrsam
der Gegendemonstration damit begründet, dass die
Demonstranten auf ihrem Weg zum Kundgebungsort eine
blockiert und sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
freigemacht hätten. Die Richter entschieden, dass das
Polizeigewahrsam zur Aufrechterhaltung des
Straßenverkehrs gerechtfertigt gewesen sei (VG Frankfurt
a.M., Az 5 E 2227/01).
Graffiti als Kunst
Ein Hauseigentümer muß selbst großflächige Graffiti in
der Regel nicht von seinen Außenwänden entfernen.
Graffiti als moderne Kunstform seien grundsätzlich von
der Kunstfreiheit geschützt, stellte das
Oberverwaltungsgericht Koblenz fest. Deswegen könne sich
die Behörde, die den Hauseigentümer aufgefordert hatte,
die Graffiti zu entfernen, im vorliegenden Fall nicht
auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts berufen.
Auch Grundrechte anderer Personen, die sich durch die
Graffiti gestört fühlen könnten, seien nicht verletzt
(OVG Koblenz v. 24.07.1997, Az 8 A 12820/96).
Verbot einer Theateraufführung
Ein Theaterstück kann verboten werden, wenn deren Inhalt
das religiöse Bekenntnis anderer in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören. Dabei ist im Hinblick auf die im Grundgesetz
garantiert Kunstfreiheit nicht jede kritische
Auseinandersetzung mit dem Thema Religion zugleich ein
Verstoß gegen die Religionsfreiheit. (Siehe hierzu:
"Religionsfreiheit gegen Rundfunkfreiheit") Sind die
Beschimpfungen jedoch geeignet, die
Glaubensvorstellungen anderer in besonders
schwerwiegender Weise verächtlich zu machen, so liegt
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die
Ordnungsbehörde ist daher berechtigt ein solches
Theaterstück zu verbieten (OVG Koblenz v. 02.12.1996, Az
11 A 11503/96 (nicht rechtkräftig)).
Schulpflicht und Glaubensfreiheit
Eltern, die aufgrund ihres Glaubens mit den
Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der
Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht
einverstanden sind, müssen ihre Kinder dennoch zur
Schule schicken und dürfen sie nicht abmelden. So können
sie nicht unter Berufung auf die Glaubensfreiheit
verlangen, sich nicht mit bestimmten wissenschaftlichen
Inhalten beschäftigen zu müssen. Das Recht des Staates,
Inhalte und Methoden des Unterrichts zu bestimmen, steht
eben nicht unter dem Vorbehalt, den Vorstellungen der
Eltern zu entsprechen (OLG Frankfurt v. 15.07.2004, Az 2
Ss 139/04).
Wirksamwerden des Kirchenaustritts
Der Kirchenaustritt wird erst mit dem Eingang einer
Erklärung beim Amtsgericht, die allen inhaltlichen und
förmlichen Anforderungen entspricht, wirksam. Eine
unvollständige Erklärung wird erst zu dem Zeitpunkt
wirksam, indem alle notwendigen Unterlagen nachgereicht
werden (OLG Köln v. 18.09.2002, Az 16 Wx 176/02).
Schwerwiegende Gefahr für die Religionsfreiheit -
Abschiebungsschutz durch die EMRK
Ausländern, die in einen Staat abgeschoben werden
sollen, der weder Mitglied des Europarats noch
Unterzeichner der Europäischen Menschenrechtskonvention
ist, bietet die EMRK Abschiebungsschutz, wenn dem
Betroffenen in seinem Heimatland besonders
schwerwiegende Eingriffe in seine Religionsfreiheit
drohen. Mit diese Auffassung stellten die Richter des
Bundesverwaltungsgerichts heraus, daß ein Ausländer auch
dann vor einer Abschiebung geschützt ist, wenn ihm keine
"unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" im Sinne
von Art. 3 EMRK droht. Der Schutz vor Abschiebung soll
also auch dann in Betracht kommen, wenn andere, von
allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte
Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind und
ein äußerster menschenrechtlicher Mindeststandard nicht
gewährleistet werden kann. Dazu gehöre, so die Richter,
auch ein "unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit" (BVerwG
v. 24.05.2000, Az 9 C 20.00; 9 C 34.99).
Zeitläuten vom Kirchturm
Der Eigentümer einer nahe gelegenen Wohnung kann von der
Pfarrei das Glockengeläut zur Zeitansage verbieten. Das
Zeitläuten dient nach Ansicht des Gerichts nicht der
(Zeichen setzenden) Religionsausübung. Die Kirche kann
sich auch nicht darauf berufen, dass eine Schalldämpfung
zu kostspielig ist. Notfalls muss sie die Lärm quelle
ganz stilllegen.
Ethik- statt Religionsunterricht
Ethik als Pflichtfach einzuführen, ist zulässig. Dies
entschied das Bundesverwaltungsgericht und lehnte damit
die Klage eines 16jährigen, konfessionslosen Schülers
ab. Er nahm nicht am Religionsunterricht teil. Daß seine
Schule nach dem Landesschulgesetz Baden-Württemberg als
Ersatzpflichtfach das Fach Ethik eingeführt hatte, hielt
er für verfassungswidrig. Er werde in seiner
Religionsfreiheit beeinträchtigt, wenn man ihn zwinge,
am Ethikunterricht teilzunehmen. Dem folgten die Richter
jedoch nicht. Das Land dürfe ersatzweise Ethikunterricht
für Schüler vorschreiben, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, damit alle Schüler in
vergleichbarer Weise erzogen würden (BVerwG v.
17.06.1998, Az 6 C 11.97).
Begrenzte Kostentragungspflicht für Altlastsanierung
Grundsätzlich ist zulässig, daß Eigentümer eines
chemieverseuchten Grundstücks die Kosten für die
Beseitigung der Altlasten tragen müssen, obwohl sie die
Verunreinigung nicht selbst verursacht haben. Doch gilt
dies nur, wenn die Kosten in angemessenem Verhältnis zum
Wert des Grundstücks stehen und damit für den Eigentümer
"zumutbar" sind. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat
das BverfG die Kostentragungspflicht für
Sanierungsmaßnahmen durch die Eigentümer verseuchter
Grundstücke begrenzt. Eine baden-würtembergische Firma
hatte wegen einer geplanten Firmenerweiterung ein
Nachbargrundstück erworben. Nach Jahren stellte das
Unternehmen fest, daß das Grundstück mit chlorierten
Kohlenwasserstoffen verunreinigt war. Die von den
Behörden angeordnete Sanierung sollte rund 1 Millionen
Mark kosten, der Wert des Grundstücks betrug dagegen nur
350.000 Mark. Weil der eigentliche Verusacher keine müde
Mark mehr hatte, sollte der jetzige Eigentümer auf den
entstehenden Kosten sitzen bleiben. Dagegen wehrte sich
das Unternehmen. Mit Erfolg. Das BverfG stellte neue
Grundsätze für die Inanspruchnahme von Eigentümern auf:
Eigentümer müssen nur bei zumutbarer Belastung zahlen.
Zentraler Anknüpfungspunkt für die "Zumutbarkeit" ist
dabei der Verkehrswert des Grundstückes nach
Durchführung der Sanierung. Liegen die Sanierungskosten
darüber, so sind diese in aller Regel "unzumutbar".
Dasselbe gilt, wenn durch die Übernahme der Kosten die
Fortführung des betroffenes Betriebes gefährdet wird.
Wichtig ist dabei allerdings, daß Vermögen, das in
keinem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang
zum konkreten Grundstück steht, in die Abwägung nicht
einzubeziehen ist (BVerfG v. 16.02.2000, Az 1 BvR
242/91).
Dorf kein reines Wohngebiet
Ein Dorf ist baurechtlich nicht ohne weiteres als reines
Wohngebiet zu behandeln.
Das OVG Koblenz wies die Klage der Inhaberin einer
Ferienwohnung ab, mit der sie gegen einen in ihrer
Nachbarschaft geplanten Pferdestall mit Reitplatz
vorgehen wollte. Sie fürchtete, daß Lärm die ungestörte
Nutzung der Ferienwohnung einschränken werde. Nach
Ansicht des Gerichts ist das Bauvorhaben aber kein
Fremdkörper für das Dorf. Vielmehr präge es seine
Umgebung, die schon immer von Landwirtschaft
gekennzeichnet sei. In dieses Umfeld füge sich die
beabsichtigte Pferdehaltung ohne weiteres ein. Die damit
verbundenen Auswirkungen seien daher ortsüblich und
müßten von der Frau hingenommen werden (OVG Koblenz, v.
27.05.1999, Az 8 A 10401/99).
Rechtmäßigkeit des Psyochtherapeutengesetzes
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin ist das
Psychotherapeutengesetz möglicherweise
verfassungswidrig. Weil das seit Anfang 1999 gültige
Gesetz unzulässig in die Berufsfreiheit nach Artikel 12
des Grundgesetzes eingreife, verpflichtete das Gericht
in einem Eilverfahren die Berliner
Gesundheitsverwaltung, einer Psychologin eine vorläufige
staatliche Zulassung (Approbation) zu erteilen. Die
Verwaltung hatte die Approbation mit dem Hinweis
abgelehnt, die Psychologin könne nicht das vom Gesetz
geforderte Psychologie-Hochschulstudium vorweisen. Die
Therapeutin hatte dagegen ausgeführt, die Verweigerung
des Titels "Psychotherapeutin" bedeute faktisch ein
Berufsverbot, da der Titel Voraussetzung für die
Zulassung als Kassentherapeut sei. Von Privatpatienten
allein könne sie nicht leben. Das Gericht teilte diese
Auffassung. In einem Hauptverfahren muß das Gesetz nun
gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur
Überprüfung vorgelegt werden (VG Berlin v. 19.05.1999,
Az VG 14 A 158.99).
Zufahrtswege zu Äckern
Bauern müssen Zufahrtwege zu ihren Äckern nur dann auf
eigene Kosten unterhalten, wenn außer ihnen dort niemand
mit Fahrzeugen unterwegs ist. Nach einem Urteil des OVG
Koblenz sind Beiträge dann nicht gerechtfertigt, wenn
auf den Feldwegen auch andere Autos fahren. In diesem
Fall hätten die Landwirte gegenüber anderen Bürgern
keinen Vorteil. Etwas anderes gelte aber dann, wenn nur
Radfahrer und Fußgänger die Wege nutzten (OVG Koblenz v.
12.01.1999, Az 6 A 11602/98).
Enteignungen in der DDR
Enteignungen in der DDR, die nach damaligem Recht
fehlerhaft waren, sind heute genauso zu behandeln wie
"rechtmäßige" Enteignungen. Das gleiche gilt für Ankäufe
oder sonstige Überführungen von Grundstücken oder
Gebäuden in Volkseigentum. Das Bundesverfassungsgericht
bestätigte damit eine Regelung des Einführungsgesetzes
zum BGB, wonach Fehler im Enteignungsverfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Eine
Ausnahme besteht nur dann, wenn die Grundstücke nach
damaligem Recht überhaupt nicht in Volkseigentum hätten
überführt werden können oder die mögliche Überführung
mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin
unvereinbar war. Diese Regelung verletze weder die
Eigentumsgarantie (Art. 14) noch den Gleichheitssatz
(Art. 3) des Grundgesetzes, da sie dem Rechtsfrieden und
der Rechtssicherheit diene, so die Karlsruher Richter (BVerfG
v. 03.07.1998, Az 1 BvR 13/98).
Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß
Die Vorschriften, nach denen Kassenärzte ihre Zulassung
mit Vollendung des 68. Lebensjahres verlieren, stehen im
Einklang mit dem Grundgesetz. Das
Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden
zweier Ärzte gegen diese Vorschriften nicht zur
Entscheidung an. Zwar werde in die Berufsfreiheit der
Ärzte eingegriffen. Dies sei jedoch gerechtfertigt, weil
es einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich
der Gesundheit der Versicherten diene. Denn nach
allgemeiner Lebenserfahrung bestehe die Gefahr, daß bei
älteren Menschen die Leistungsfähigkeit nachlasse. Daher
diene die Altersgrenze dazu, Gefährdungen der Patienten
durch nicht mehr voll leistungsfähige Ärzte einzudämmen.
Weiterhin hatten die Ärzte gerügt, es liege ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, daß ihnen
im Gegensatz zu anderen freien Berufen eine Altersgrenze
auferlegt werde. Dies sah das Bundesverfassungsgericht
anders: Aufgrund der Unterschiede zwischen den
Berufsgruppen sei eine solche Ungleichbehandlung
gerechtfertigt (BVerfG v. 31.03.1998, Az 1 BvR 2167/93;
1 BvR 2198/93).
Enteignungen bleiben wirksam
Enteignung von Grundstücken durch die frühere DDR
bleiben wirksam, es sei denn, Regelungen des
Vermögensgesetzes bzw. des Rehabilitierungsgesetzes sind
anwendbar. Die Wirksamkeit gilt auch für Enteignungen,
die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wenn sie in
der DDR als wirksam angesehen wurden (BVerwG v.
20.03.1997, Az 7 C 23.96).
Räumung einer Wohnung durch die Polizei
Die Klägerin war, um ihr Abgleiten in die
Obdachlosigkeit zu verhindern, von der Polizei in eine
zu diesem Zwecke polizeilich beschlagnahmte Wohnung
eingewiesen worden, die sie vorher als Mieterin bewohnt
hatte. Diese nur ausnahmsweise zulässige Maßnahme - etwa
wenn andere (Not-)Unterkünfte der Polizei nicht zur
Verfügung stehen - ist auf eine Höchstdauer von sechs
Monaten beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Polizei verpflichtet, zum Schutz der Rechte des
Eigentümers die Wohnung zu räumen. Einer Räumung konnte
die Klägerin nicht entgegenhalten, daß sie sich in
diesem Falle umbringen werde. Da sie generell weder
depressiv noch suizidgefährdet sei, stünde einer Räumung
nichts im Wege, entschied der Verwaltungsgerichtshof
Mannheim. Einer Kurzschlußreaktion könne durch andere
Maßnahmen, z.B. durch In-Gewahrsam-Nehmen der Klägerin
oder Anwesenheit eines Psychiaters während der Räumung,
begegnet werden.
Ausländischer Arzt benötigt für Zulassung ausreichende
Deutschkenntnisse
Ein Ausländer kann in der Bundesrepublik nur dann als
Arzt zugelassen werden, wenn er über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügt. Ein aus Griechenland
stammender Zahnarzt mit mangelhaften Deutschkenntnissen
hatte in Düsseldorf eine Praxis führen wollen. Er hatte
angeführt, dass in der Praxis fast ausschließlich
griechisch sprechende Patienten behandelt würden. Die
Richter des OVG in Münster urteilten jedoch: Die
sprachliche Verständigung zwischen Mediziner und Patient
zähle zu den „elementarsten Grundlagen“ ärztlichen
Wirkens. Anderenfalls erscheine „eine
erfolgversprechende Heilbehandlung nicht möglich“. Der
Arzt müsse mit dem Patienten ein „an der erforderlichen
Behandlung orientiertes Gespräch führen können“. Auch
zur Aufklärung vor möglichen Eingriffen und bei
Notfällen sei eine sprachliche Verständigung
unabdingbar. Auch lasse sich die Behandlung rechtlich
nicht auf einen Patientenkreis mit der Muttersprache des
Arztes beschränken (OVG Münster, Az 13 B 531/01).
Kein Abschiebungsandrohung 'auf Vorrat'
Eine Abschiebungsandrohung 'auf Vorrat' ist nicht
möglich. Eine illegal eingereiste und nicht
identifizierte Afrikanerin wurde nach Ablehnung des
Asylantrages abgeschoben. Für den Fall der
Wiedereinreise wurde ihr gleichzeitig die sofortige
Abschiebung in Aussicht gestellt. Diese Drohung ist
jedoch als wirkungslos anzusehen, da sie ohne jegliche
Rechtsgrundlage ergangen ist, entschieden die Richter
des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (BVerwG v.
29.04.2005, Az BVerwG 1C 29.04).
Bei Todesgefahr muss der Standesbeamte sich beeilen
Ein Standesbeamter muss Verlobte in Fällen dringender
Todesgefahr unverzüglich trauen. Wenn diese Pflicht
verletzt wird, stehen dem überlebenden Verlobten
grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Staat zu
(Staatshaftung) (OLG Düsseldorf v. 15.10.2003, Az 18 U
33/03).
Lebenspartnerschaftsgesetz verstößt nicht gegen die
Verfassung
Das Lebenspartnerschaftsgesetz verstößt nicht gegen das
Grundgesetz. Der erste Senat des
Bundesverfassungsgericht hat mit einer Stimmenmehrheit
von 5:3 festgestellt, dass das im August 2001 in Kraft
getretene Gesetz über die gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft berühre nicht die
grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit. Das
Gesetz verstoße auch nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG
als wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe-
und Familienrecht enthaltene Gebot, der Ehe einen
besonderen Schutz zu geben. Die Ehe werde durch das
Gesetz weder beschädigt, noch sonst beeinträchtigt. Bei
der eingetragenen Lebensgemeinschaft handele es sich um
ein Institut, das sich an Personen wende, die
miteinander keine Ehe eingehen können; so könne es der
Ehe auch nicht schaden (BVerfG v. 17.07.2002, Az 1BvF
1/01; 1BvF 2/01).
Keine Abschiebung bei Todesdrohung
Eine minderjährige, mit dem Tode bedrohte Türkin kann
nicht abgeschoben werden. Die junge, zwangsverheiratete
Frau hatte sich, nachdem sie mehrfach Opfer der Gewalt
ihres behinderten und zehn Jahre älteren Ehemannes
geworden war, in ein Frauenhaus geflüchtet. Seitens
ihrer Familie konnte die Türkin deutscher Herkunft
keinerlei Verständnis erwarten, der Vater aus der Türkei
sprach ihr gegenüber sogar Morddrohungen aus. Nachdem
ihr zusätzlich eine Abschiebung in Aussicht gestellt
wurde, zog die Minderjährige vor das Verwaltungsgericht,
wo ihr vorläufiger Rechtsschutz zugesichert wurde (VG
Stuttgart v. 18.08.2005, Az 16 K2234/05).
Aufenthaltsgenehmigung wegen sozialhilfebedürftiger
Eltern
Ein erwachsener Ausländer kann eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn seine Eltern in
Deutschland Sozialhilfe beziehen. Im konkreten Fall
gewährte man einem seit 1988 in Deutschland lebenden
Iraner aus Hannover eine solche Genehmigung (BVerwG v.
28.09.2004, Az 1 C 10/03).
Spätaussiedlerstatus: Ausreichende Deutschkenntnisse
müssen vorhanden sein
Russlanddeutsche Spätaussiedler, die im Zeitpunkt ihrer
Einreise nicht in der Lage sind, ein einfaches Gespräch
auf Deutsch zu führen, bekommen keinen
"Spätaussiedlerstatus". Mit dieser Entscheidung
präzisierte der Baden-Württemberger
Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die
deutschen Sprachkenntnisse von Spätaussiedlern. Nach
Auffassung der Richter genüge es nicht, wenn der
Antragsteller lediglich einzelne Worte spreche oder
verstehe. Jeder Spätaussiedler müsse in der Lage sein,
sich in deutscher Sprache annähernd flüssig
auszudrücken. Schwierige Grammatik-Kenntnisse würden
allerdings nicht verlangt werden (VGH Baden-Württemberg
v. 26.07.2002, Az 6 S 1066/01).
Anspruch auf Prüfung der Haftanordnung auch nach Ende
der Abschiebehaft
In Abschiebehaft genommene Ausländer haben auch nach
Ende der Abschiebehaft einen Anspruch auf gerichtliche
Überprüfung der Haftanordnung. Zwar hat sich die
Freiheitsentziehung erledigt, die Betroffenen haben
jedoch ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung (BVerfG v. 05.12.2001, Az 2 BvR
537/99).
Asylanerkennung kann bei unveränderten Umständen nicht
widerrufen werden
Die Asylanerkennung eines Ausländers kann nur dann
widerrufen werden, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich so verändert
haben, daß der Asylant dort nicht mehr mit politischer
Verfolgung rechnen muß. Dies entschieden die Richter des
Bundesverwaltungsgericht, machten dabei jedoch eine
Ausnahme. Das Bundesamt dürfe eine Anerkennung jedoch
ermessensabhängig in ergänzender Anwendung allgemeiner
Regeln (§ 48 VwVfG) dann zurücknehmen, wenn sie von
Anfang an rechtswidrig gewesen sei (BVerwG v.
19.09.2000, Az 9 C 12.00).
PKK-Sympathisanten haben kein Recht auf Einbürgerung
Ausländische PKK-Sympathisanten haben selbst dann kein
Recht auf Einbürgerung, wenn alle sonstigen
Voraussetzungen zur Erlangung der deutschen
Staatsbürgerschaft erfüllt sind. Mit dieser Entscheidung
bestätigten die Richter des nordrhein-westfälischen
Oberverwaltungsgerichts die Auffassung der zuständigen
Behörde, einen asylberechtigten Kurden aus der Türkei
nicht einzubürgern. Nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Einbürgerung müsse ein Einbürgerungsbewerber Gewähr
dafür bieten, daß er sich zur Verfassung der
Bundesrepublik bekenne. Diese Voraussetzungen seien bei
einem PKK-Sympathisanten nicht erfüllt. Gerade unter
Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen stelle die
PKK stattdessen eine Gefährdung der inneren Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland dar (OVG NW v.
27.06.2000, Az 8 A 609/00).
Mißbrauch hindert Bleiberecht
Ausländer, die nach Ablehnung des Asyls ihre Ausreise
mißbräuchlich verzögern, können sich auch dann nicht auf
ihr Bleiberecht berufen, wenn sie sich mittlerweile
schon lange hier aufhalten. Dies entschied das OVG
Rheinland-Pfalz und verwehrte einer libanesischen
Familie das Bleiberecht, obwohl diese vor 1993
eingereist waren und mittlerweile ihren
Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten. Nach Auffassung
der Richter lag dies darin begründet, daß die Familie
die Rückführung in ihre Heimat vorsätzlich und
rechtsmißbräuchlich verzögert hatte. So hatten die
Betroffenen nach erfolglosem ersten Asylverfahren und
anschließender Asylklage einen Asylfolgeantrag gestellt,
den sie - wie sich im Laufe des zweiten Asylverfahren
herausstellte - auf eine gefälschte Urkunde gestützt
hatten (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2000, Az 11 B
10966/00.OVG).
Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines
Ausländers
Ist der Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und seine
Identität ungeklärt, so hat der Fremde einen Anspruch
auf Duldung. Der Kläger, der nach eigenen Angaben aus
Bhutan stammte, reiste im Jahre 1995 in die
Bundesrepublik ein. Die bhutanische Regierung hielt den
Kläger jedoch eher für einen Nepalesen. Nach erfolglosem
Asylverfahren strebte der Kläger eine Duldung in der BRD
an. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die
Klage abgewiesen hatte, hielt das
Bundesverwaltungsgericht das Begehren des Klägers für
begründet: Grundsätzlich sei nach dem Ausländergesetz
eine Duldung zu erteilen, wenn die Abschiebung eines
Ausländers unmöglich sei. Genau dies sei auch hier der
Fall, da die Ausländerbehörde das Herkunftsland nicht
habe ermitteln können. Dies müsse auch dann gelten, wenn
der Ausländer durch seine Aussagen diese Situation
möglicherweise verursacht habe. Denn rechtlich gebe es
für einen ausreisepflichtigen Ausländer nur zwei
Möglichkeiten: Entweder er werde abgeschoben oder er
erhalte eine Duldung. Vorliegend bestehe wegen der
ungeklärten Identität ausschließlich die Möglichkeit die
Abschiebung durch eine Duldung auszusetzen (BVerwG v.
21.03.2000, Az 1 C 23.99).
Einbürgerung trotz doppelter Staatsangehörigkeit
Ein Ausländer kann trotz einer dann vorliegenden
doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn
sein bisheriges Heimatland ihn nicht aus der
Staatsangehörigkeit entlässt. Dies entschied das VG
Koblenz im Fall eines iranischen Staatsangehörigen,
dessen Einbürgerung die Behörde abgelehnt hatte, weil
sein Heimatland die Unterlagen zur Entlassung aus der
iranischen Staatsangehörigkeit verweigerte.
Voraussetzung für die Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit ist nach dem Richterspruch
allerdings, dass sich der Ausländer mindestens 15 Jahre
rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, nicht
vorbestraft ist und seinen Lebensunterhalt selbst sicher
stellen kann (VG Koblenz v. 29.09.1999, Az 8 K 268/99).
Ausweisung eines aufenthaltsberechtigten türkischen
Arbeitnehmers
Ein aufenthaltsberechtigter türkischer Arbeitnehmer kann
aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden, weil er wegen
Drogenhandels verurteilt worden ist. Dies entschied das
Bundesverwaltungsgericht. Das Ausländergesetz erlaube in
diesem Fall die Ausweisung. Ihr stehe auch nicht
entgegen, daß der Türke aufgrund seiner langjährigen
Beschäftigung in der Bundesrepublik gemäß dem
Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine "verfestigte
Rechtsstellung" in der Bundesrepublik erlangt habe. Denn
ein solcher rechtlich verfestigter Status stehe unter
dem Vorbehalt, daß keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit und Gesundheit bestehe. Im
vorliegenden Fall sei jedoch zu befürchten, daß der
Türke erneut das Gesetz brechen werde (BVerwG v.
29.09.1998, Az 1 C 8.96).
Unterschiedliche Bußgeldhöhe für Deutsche und Ausländer
unzulässig
EU-Ausländer, die gegen die Ausweispflicht verstoßen,
müssen kein höheres Bußgeld bezahlen als Deutsche. Dies
entschied der Europäische Gerichtshof und stellte fest,
daß die deutsche Regelung gegen das
Diskriminierungsverbot aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verstoße. In der Bundesrepublik
müssen Deutsche ohne Personalausweis ein Bußgeld von
höchstens 1.000 DM zahlen - Bürger aus anderen
EU-Staaten erwartet ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000
DM. Solche unterschiedlichen Bußgeldhöhen für Deutsche
und EU-Ausländer seien nicht mit dem EG-Vertrag
vereinbar, so die Luxemburger Richter (EuGH v.
30.04.1998, Az Rs. C-24/97).
Aufnahme von Spätaussiedlern aus Osteuropa
Spätaussiedler aus Osteuropa müssen vor Aufnahme in die
BRD glaubhaft machen, daß sie "konkrete
Benachteiligungen von nicht unerheblichem Gewicht" auf
Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erlitten haben.
Dabei reichen Enteignungen der Eltern oder bloße
Beschimpfungen nicht aus, entschied das
Bundesverwaltungsgericht. Anders sei es aber mit einem
Ausschluß vom Studium aufgrund der deutschen
Volkszugehörigkeit. Dies sei eine erhebliche
Benachteiligung. Die Regelung gilt jedoch nicht für
Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion, sondern nur
für Deutsche aus den übrigen Vertreibungsgebieten
Osteuropas, wie Polen, Tschechien und Rumänien. Diese
unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, so das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 03.03.1998, Az 9 C
51/96 u.a.).
Sachleistungen für Asylbewerber
Asylbewerber haben keinen Anspruch darauf, daß ihre
Versorgung durch Bargeld oder Gutscheine erfolgt. Das
Asylbewerberleistungsgesetz beabsichtige, keine weiteren
wirtschaftlichen Anreize zur Einreise oder zum
Aufenthalt in Deutschland zu geben, auch solle die
"Schlepperszene" ausgetrocknet werden, so das
Oberverwaltungsgericht Berlin. Zudem würden die frei
einsetzbaren Gutscheine häufig durch Verkauf oder
Fälschung mißbraucht. Es sei daher rechtmäßig, wenn
Asylbewerber mit Sachleistungen von staatlichen
Ausgabestellen versorgt würden, entschied das Gericht
und wies die Klage einer 13köpfigen libanesischen
Familie ab (OVG Berlin v. 15.08.1997, Az 6 SN 219.97/6 S
123/97).
Kindesentführung nicht vom Grundgesetz erlaubt
Aus dem Grundgesetz ergibt sich keine Rechtfertigung für
eine Entführung der Kinder durch einen Elternteil
(„legal kidnapping“). Eine Deutsche hatte ihre Ehe mit
einem Argentinier sowohl in Argentinien geschlossen, als
auch dort scheiden lassen. Aus der Ehe gingen zwei
Kinder hervor. Bei der Scheidung bekam die Mutter nach
argentinischem Recht das Sorgerecht für die Kinder
zugesprochen. Jedoch hat auch der Vater ein
Mitsorgerecht in wichtigen Fragen. Von einer USA-Reise
kehrte die Mutter mit den Kindern nicht mehr nach
Argentinien zurück, sondern entführte sie nach
Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest,
daß das Grundgesetz einen Ausgleich zwischen den
Interessen der Kinder und der der beiden Elternteile
gebiete, wobei das Kindeswohl ausschlaggebend sein
müsse. Einen solchen Ausgleich stellten die Vorschriften
des Haager Kindesentführungsübereinkommens dar. Danach
liegt eine widerrechtliche Kindesentführung vor, wenn
die sorgeberechtigte Mutter die Kinder ohne Zustimmung
des mitsorgeberechtigten Vaters in ein anderes Land
bringt. Deshalb verletze die Verurteilung der Mutter
dazu, die Kinder zurückzubringen, nicht ihre Grundrechte
(BVerfG v. 18.07.1997, Az 2 BvR 1126/97).
Aufenthaltsgenehmigung für Asylbewerber
Asylbewerber, die ohne Visum einreisen, haben für die
Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung,
bis das Verfahren abgeschlossen ist. Begehrt der
Ausländer nach erfolglosem Abschluß des Verfahrens eine
asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung, so kann ihm
entgegengehalten werden, daß er bei der Einreise nicht
im Besitz eines Visums gewesen ist (BVerwG v.
03.06.1997, Az 1 C 18.96; 1 C 1.97).
Arbeitserlaubnis eines Ausländers
Ausländische Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich
selbst um die Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis
kümmern. Eine entsprechende Hinweispflicht für den
Arbeitgeber besteht nicht Ausländische Beschäftigte in
Deutschland riskieren, im Krankheitsfall keine
Lohnfortzahlung zu erhalten, wenn sie sich nicht
rechtzeitig um eine neue Arbeitserlaubnis gekümmert
haben (BAG v. 26.05.1996, Az 5 AZR 872/94).
Asylrecht / Drittstaatenregelung
Ein Asylbewerber, der aus einem Staat kommt, in dem ihm
keine politische Verfolgung bzw. ungeprüfte Abschiebung
ins Herkunftland droht (sog. sicherer Drittstaat) hat
kein Recht auf Asyl in Deutschland. Die Bestimmung eines
Staates zum sicheren Drittstaat steht dem Gesetzgeber
zu. Er hat dabei die Rechtslage, die Rechtsanwendung und
die allgemeinen politischen Verhältnisse in dem Staat in
seine Beurteilung einzubeziehen. Sichere Drittstaaten
sind z.B. die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (EU). Hingegen obliegt den Behörden und
Gerichten die Prüfung ob der einzelne Asylbewerber
Tatsachen vortragen kann, die vermuten lassen, daß er in
einem vermeintlich sicheren Staat trotzdem verfolgt wird
(BVerfG v. 14.05.1996, Az 2 BvR 1508/93).
Ausländische Putzhilfe
Wer eine ausländische Putzhilfe einstellt, ohne sich
vorher von dem Vorhandensein einer Arbeitsgenehmigung
und Aufenthaltsgenehmigung zu überzeugen, kann zur
Erstattung für die Kosten der Abschiebung des Ausländers
auch dann herangezogen werden, wenn die Beschäftigung
nur an einem Tag erfolgte (VG Darmstadt v. 20.03.1996,
Az 5 E 1243/92 (3)).
Illegale Putzhilfe - Arbeitgeber muß Abschiebungskosten
bezahlen
Wer einen Ausländer beschäftigt, der nicht im Besitz
einer Arbeitsgenehmigung ist, der muß die möglicherweise
entstehenden Abschiebungskosten bezahlen. Dies gilt nach
Auffassung des VG Darmstadt auch für den Fall, daß etwa
eine Putzhilfe nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber
beschäftigt ist. Denn der Arbeitgeber habe die Pflicht
sich schon vor der Einstellung über den
Aufenthaltsstatus und über das Vorhandensein einer
Arbeitsgenehmigung zu erkundigen. Es genüge nicht, wenn
der Arbeitgeber die Aushilfe am ersten Arbeitstag nach
den erforderlichen Papieren frage (VG Darmstadt v.
20.03.1996, Az 5 E 1243/92).
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Türkische Arbeitnehmer die mindestens vier Jahre in
einem EU-Staat beschäftigt sind, haben bei freiwilliger
Auflösung ihres Arbeitsvertrages ein begrenztes
Aufenthaltsrecht für einen "angemessenen Zeitraum", um
sich eine neue Arbeit suchen zu können. Der Arbeitnehmer
muß sich während dieser Zeit beim Arbeitsamt melden und
der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen (EuGH).
Strafbarkeit wegen Scheinehe
Bundesbürger, die nur deshalb heiraten um einem
Ausländer dadurch eine Aufenhaltserlaubnis zu
verschaffen, also eine sogenannte Scheinehe eingehen,
machen sich wegen dem Einschleusen von Ausländern nach §
92 a AuslG strafbar (OLG Düsseldorf, Az 2b Ss
242/99-125/99 I).
Unangemeldete Unterrichtsbesuche
Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe ist
aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnisses verpflichtet, an unangemeldeten
Unterrichtsbesuchen durch ihre Vorgesetzten mitzuwirken.
Eine Realschullehrerin wurde zur Beamtin auf Probe
ernannt. Da Zweifel an der Eignung bestanden, wurde ihre
Probezeit verlängert. Ihr wurde mitgeteilt, dass für
ihre Beurteilung angekündigte und unangekündigte
Unterrichtsbesuche statt finden würden. Bei einem dieser
unangemeldeten Besuche verweigerte die Lehrerin dem
Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden
Schulleiter den Zugang zu ihrem Unterricht. Sie wurde
daraufhin zu Recht fristlos entlassen. Eine Lehrkraft im
Beamtenverhältnis auf Probe sei aufgrund des
beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses
grundsätzlich verpflichtet, vor ihrer Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung
ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen
mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung - wie die
Antragstellerin - ohne sachlichen Grund, zeige die darin
liegende Verletzung der beamtenrechtlichen
Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der
regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen
mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung
über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei
der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung
Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass
Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht
gerecht werden und stets, d. h. nicht nur anlässlich
eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den
Unterricht optimal vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im
Beamtenverhältnis auf Probe, die einen Unterrichtsbesuch
zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare
in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und
ihrer Verantwortung nicht in dem für einen
Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und
demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht
tragbar sei, so das Oberverwaltungsgericht (OVG
Rheinland-Pfalz v. 09.01.2006, Az 2 B 11340/05.OVG).
Schulausschluss wegen Rauchens von Grasjoint
Ein Schüler, der auf dem Schulhof einen Joint raucht,
darf dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden. Im
vorliegenden Fall hatte die Schule einen 14jährigen
Schüler von der Schule ausgeschlossen, weil er auf dem
Schulhof einen Joint geraucht hatte und zuvor durch
unerlaubtes Rauchen und Schuleschwänzen aufgefallen war.
Andere Erziehungsmaßnahmen wie das Führen eines
Tagebuchs und Gespräche mit den Eltern hatten keinen
Wirkung gezeigt. Daher sei ein Schulausschluss
rechtmäßig (VG Koblenz v. 10.05.2004, Az 7 L 1541/04.KO
(nicht rechtskräftig)).
Gewalt an der Schule - Schulverweis
Gewalttätige Jugendliche dürfen jederzeit von der Schule
verwiesen werden. Im konkreten Fall packte ein
14-Jähriger einen Mitschüler schmerzhaft an den
Genitalien. Beim anschließenden Sturz brach sich das
Opfer den Ellenbogen. Der Rektor schloss den 14-Jährigen
darauf sofort von der Schule aus. Der Junge bestritt die
Tat und hielt die Strafe für übertrieben. Dies entsprach
jedoch nicht der Auffassung des Gerichts. Gewalt an
Schulen dürfe nicht bagatellisiert werden (VerwG
Karlsruhe v. 04.03.2004, Az 10 K 584/04).
Schulverbot bei Androhung von Gewalt gegen Mitschüler
Ein Schüler, der einem anderen Schüler androht, ihn so
zu schlagen, dass Blut fließt, und der eine Neigung zur
Gewaltanwendung zeigt, kann zeitweilig vom Unterricht
ausgeschlossen werden. Im entschiedenen Fall hatte ein
zwölfjähriger Schüler eines Gymnasiums einen Mitschüler
Gewalt angedroht. Bereits zuvor war dieser Schüler
aufgefallen, als er gegen Mitschüler Gewalt ausübte. Die
Schulleitung durfte ihn zeitweilig vom Unterricht
ausschließen, da er durch dieses schwere und wiederholte
Fehlverhalten die Rechte anderer gefährdet (VGH Mannheim
v. 23.01.2004, Az 9 S 95/04).
Schulausschluss nach Angriff auf Lehrer
Bereits beim ersten tätlichen Angriff eines Schülers
gegen einen Lehrer kann der Schüler vom weiteren Besuch
der Schule ausgeschlossen werden. Ein solcher
Schulausschluss ist vor allem dann verhältnismäßig, wenn
das sonstige Verhalten des Schülers in der Schule und
außerhalb der Schule eine Gewalttätigkeit des Schülers
erkennen lässt, so dass weitere Gewalt gegen Schüler und
Lehrer zu befürchten ist. So hatte der ausgeschlossene
Schüler nicht nur mehrfach in der Schule Schüler
geschlagen und mit Schlägen bedroht, er hatte auch
außerhalb der Schule eine Körperverletzung und eine
räuberische Erpressung begangen (VGH Mannheim v.
22.10.2003, Az 9 S 2277/03).
Widerspruch gegen Prüfungsentscheidung
Eine pauschale Kritik an einer Prüfungsentscheidung, wie
beispielsweise der Einwand einer nicht sachgerechten
Beurteilung der Prüfungsleistungen; genügt nicht, um den
Widerspruch gegen eine nicht bestandene Prüfung zu
begründen. Im vorliegenden Fall hat ein Jurastudent, der
zum zweiten Mal das erste juristische Staatsexamen nicht
bestanden hat, gegen die Prüfungsentscheidung mit der
Begründung Widerspruch eingelegt, er sei nicht
sachgerecht beurteil worden. Das reicht als Begründung
aber nicht aus, vielmehr muss ein Bewertungsfehler
glaubhaft gemacht werden (OVG Koblenz v. 30.07.2003, Az
2 A 10770/03).
Ausländischer Titel / Akademischer Grad
Ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums darf ein
Gynäkologe in Deutschland keinen russischen Professoren
Titel tragen. Ein Facharzt für Gynäkologie führte einen
- angeblich - an der medizinischen Akademie Kemerovo
(Russische Föderation) verliehenen Professorentitel. Das
Gericht entschied, dass dies ohne die Zustimmung des
Ministeriums gegen die guten Sitten im Wettbewerb
verstoße (OLG Köln v. 07.06.2002, Az 6 U 15/02).
Studiengebühren für Langzeitstudenten zulässig
Studiengebühren für Langzeitstudenten in Höhe von 1000
DM pro Semester sind erlaubt - zumindest in
Baden-Würtemberg. Dies hat der dort ansässige
Verwaltungsgerichtshof für sein Bundesland entschieden.
Nach Auffassung der Richter verstoßen die dort erhobenen
Studiengebühren nicht gegen den verfassungsrechtlich
garantierten Gleichheitsgrundsatz. Das Argument der
Kläger, eines Studenten im 40. und dreier Frauen im 19.
bzw. 28. Semester, Studienzeiten an ausländischen
Hochschulen würden bei Berechnung nicht berücksichtigt
werden, wiesen die Richter zurück. Bei der Studiengebühr
handele es sich nur um eine legitime Benutzungsgebühr:
Wer öffentliche Leistungen in Anspruch nehme, empfange
einen "besonderen Vorteil". Dieser rechtfertige es, den
Studenten unter bestimmten Bedingungen zum Tragen der
Kosten heranzuziehen oder die gewährten Vorteile
"abzuschöpfen" (VGH Baden- Württemberg v. 06.04.2000, Az
2 S 1860/99).
Schulgeld in den Ferien nicht zulässig
Eine Vertragsklausel, nach der Eltern auch während eines
Ferienmonats für den Förderunterricht ihres Kindes
(Schülerhilfe) zahlen müssen, obwohl kein Unterricht
stattfindet, ist ungültig. Da die Vermittlung von
Unterrichtsstoff als Dienstvertrag anzusehen sei, müsse
die Bezahlung erst nach der Leistung der vereinbarten
Dienste erbracht werden. Es gelte der allgemeine
Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Zwar sei es
möglicherweise gerechtfertigt den Förderunterricht für
einen Monat auszusetzen, doch gebe es dann auch keinen
Grund für die nicht erbrachten Leistungen zu zahlen (LG
Nürnberg-Fürth v. 23.02.2000, Az 3 O 540/99).
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz von Gericht
bestätigt
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist
erstmals in Schleswig-Holstein von einem Gericht
bestätigt worden. Das VG Schleswig hat nach der Klage
eines Elternpaares den Kreis Stormarn per einstweiliger
Anordnung verpflichtet, der fünfjährigen Tochter des
Paares "ab sofort einen geeigneten Kindergartenplatz in
zumutbarer Entfernung zum Wohnort zur Verfügung zu
stellen". Der Anspruch erlösche erst mit Einschulung des
Kindes. Zwar weiß der Kreis mangels Kapazitäten im
Moment noch nicht, wie er dem Urteil nachkommen soll.
Wenn er den Rechtsanspruch des Kindes allerdings nicht
erfülle, seien Zwangsgelder gegen den Kreis möglich,
betonte das Gericht (VG Schleswig v. 06.04.1999, Az 15 B
18/99).
Befreiung von Rundfunkgebühren für Studenten
Eltern müssen nicht für die Rundfunkgebühren ihrer
studierenden Kinder aufkommen. Wenn deren Einkünfte
unter einem bestimmten Satz liegen, müssen die Kinder
von den Rundfunkgebühren befreit werden. Das
Verwaltungsgericht Göttingen entschied damit zugunsten
von mehreren Studenten, die gegen den NDR geklagt
hatten. Der NDR hatte eine Befreiung mit dem Hinweis
abgelehnt, die Eltern seien im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht auch für die Zahlung der Gebühren
zuständig. Antragstellern muß die Gebühr von monatlich
28,25 Mark erlassen werden, wenn ihr Einkommen das
1,5fache des Sozialhilfe-Regelsatzes von 540 Mark
zuzüglich eines Kaltmietesatzes nicht übersteigt. Die
Forderung des Senders, die Studenten sollten von ihren
Eltern eine Aufstockung der Unterstützung bis zur
monatlichen Befreiungsgrenze von 1281,50 Mark verlangen,
lehnten die Richter ab. Entscheidend sei nur das
tatsächliche Einkommen, das Eltern mit einer einfachen
Erklärung über die Höhe der monatlichen Unterstützung
belegen könnten (VG Göttingen v. 10.12.1998, Az 2 A
2212/98).
Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform
Die Rechtschreibreform ist verfassungsgemäß. Das
Bundesverfassungsgericht nahm jedoch keine inhaltliche
Prüfung der Rechtsschreibreform vor. Notwendigkeit,
Inhalt und Nutzen der Reform könnten nicht überprüft
werden, da das Grundgesetz keine Vorschriften über die
sprachwisssenschaftlich richtige Schreibung und die
korrekte Gliederung geschriebener Texte durch
Satzzeichen enthält. Auch der Beschluß der Reform durch
die Bundesländer sei nicht zu beanstanden, da diese
zuständig waren und auch eine ausreichende gesetzliche
Grundlage bestand. Ebensowenig sei das Erziehungsrecht
der Eltern verletzt, da die Reform den Erziehungsplan
nicht ernsthaft beeinträchtige und die beabsichtigten
Änderungen verhältnismäßig gering seien (BVerfG v.
14.07.1998, Az 1 BvR 1640/97).
Sozialamt zahlt Klassenfahrt
Sozialhilfeempfänger können beim Sozialamt beantragen,
daß ihren Kindern mehrtägige Klassenfahrten gezahlt
werden. Nach dem Sozialrecht gehört dies nämlich zum
notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso kann für
Schulanfänger eine Summe von bis zu 150 DM gefordert
werden, um den Kindern eine Mindestausstattung für die
Schule zu kaufen. Außerdem zahlt das Sozialamt für eine
Tauf-, Kommunions- oder Konfirmationsfeier (BVerwG v.
28.03.1998, Az 5 C 33.95; 5 C 2.93; 5 C 40.91).
Gestaffelte Kindergartenbeiträge
Kindergartengebühren dürfen nach Einkommen der Eltern
und Kinderzahl gestaffelt werden. Ein Ehepaar mußte für
seinen Sohn, der den Kindergarten besuchte, den
Höchstsatz bezahlen. Gegen diese Regelung wandten sie
sich an die Gerichte. Als dies erfolglos blieb, legten
sie schließlich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
ein. Die gestaffelten Kindergartengebühren würden sie in
ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 des
Grundgesetzes verletzen und zudem gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes
verstoßen. Die Verfassungsrichter lehnten die Beschwerde
als unbegründet ab. Zwar würden die Beschwerdeführer
finanziell belastet und dadurch in ihrer allgemeinen
Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Regelung halte
sich jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung,
wodurch die Beeinträchtigung gerechtfertigt sei. Auch
gegen den allgemeine Gleichheitssatz werde nicht
verstoßen. Denn die Benachteiligung von Eltern mit
höherem Einkommen bei den Kindergartengebühren sei durch
sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gebührensätze
würden die Kosten des Kindergartens ohnehin nur zu einem
Drittel decken. Auch Eltern, die die volle Gebühr
zahlten, kämen daher "in den Genuß einer öffentlichen
Infrastrukturleistung, deren Wert die Gebührenhöhe
erheblich übersteigt". Daß einkommensschwächere Eltern
niedrigere Gebühren zahlen müßten, gründe darin, daß man
ihren Kindern Kindergartenplätze nicht vorenthalten
dürfe. Dies werde durch die Staffelung der
Kindergartengebühren erreicht (BVerfG v. 10.03.1998, Az
1 BvR 178/97).
Ausländischer Ehrendoktortitel
Die Genehmigung, einen ausländischen Ehrendoktortitel in
der Bundesrepublik zu führen, bekommt nur, wer den
Ehrendoktortitel aufgrund besonderer Verdienste
verliehen bekommen hat. Dabei müssen diese Verdienste
zum einen im Zusammenhang mit den an der ausländischen
Uni vermittelten Fachrichtungen stehen. Zum anderen
müssen sie auch an Intensität und Bedeutung auf einer
Stufe mit Ehrendoktortiteln stehen, die aufgrund
wissenschaftlicher Leistungen verliehen werden (VG
Koblenz v. 28.01.1997, Az 7 K 1066/95.KO).
Exmatrikulation bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr
Studenten, die ihre Verwaltungsgebühr nicht zahlen,
dürfen exmatrikuliert werden. Grund: Es gibt keinen
Anspruch auf einen beitragsfreien Hochschulbesuch.
Allerdings ist eine Exmatrikulation nur nach einer
erfolgten Mahnung möglich. In dem vom
Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall hatte
ein Student trotz mehrfacher Mahnung seine
Semestergebühren nicht gezahlt. Seine Klage gegen die
darauf erfolgte Exmatrikulation blieb ohne Erfolg (OVG
Lüneburg, Az 2 LB 6/03).
Hausverbot für Eltern
Eine Schule darf Eltern ein vorübergehendes Hausverbot
erteilen. In dem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz
entschiedenen Fall hatte eine Schule den Eltern eines
Schülers für ein halbes Schuljahr Hausverbot erteilt.
Die Eltern waren mit der Notengebung der Lehrer nicht
zufrieden und hatten deshalb wiederholt die Lehrer ihres
Sohnes aufgesucht und die Benotung kritisiert. Daher war
das Verhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern nach
einer gewissen Zeit massiv gestört. Das Hausverbot des
Schulleiters stellt daher eine zulässige
schulorganisatorische Maßnahme dar. Die Eltern hatten
gegen das Hausverbot am Verwaltungsgericht einen
Eilantrag gestellt, der abgelehnt worden war. Das
Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte dies (OVG
Rheinland-Pfalz, Az 2 B 10439/05 OVG).
Anwohner können gegen Flugrouten klagen
Wer in unmittelbarer Nähe eines Flughafens wohnt, dem
steht grundsätzlich die Möglichkeit offen sich gegen die
Festlegung von Abflugrouten vor dem Verwaltungsgericht
zur Wehr zu setzen. Dies entschied das
Bundesverwaltungericht und gab damit der Revision von
betroffenen Anwohner Recht. Die Kläger hatten versucht,
sich wegen erwarteter Lärmbeeinträchtigungen gegen die
Verlegung von Abflugstrecken des Flughafens Köln/Bonn
gerichtlich zu wehren. Während das OVG die Klagen als
unzulässig abwies, hatten die Kläger in der Revision
schließlich Erfolg. Den Betroffenen könne der
Rechtsschutz nicht von vornherein versagt werden, weil
die Lärmschutz interessen der Kläger in eine Abwägung
einbezogen werden müssten. Hierauf könnten die Kläger
ihre Klage stützen. Damit hätten sie jedoch in der Sache
nur dann Erfolg, wenn das Interesse der Anwohner am
Schutz vor unzumutbaren Lärm beeinträchtigungen ohne
Grund keine Berücksichtigung gefunden hätte (BVerwG v.
28.06.2000, Az 11 C 13.99).
Taubenfütterungsverbot
Das Taubenfütterungsverbot in München ist rechtmäßig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof in München
sei ein Verbot die einzige wirksame und tiergerechte
Möglichkeit, den Bestand der Tauben, die die Gebäude der
Stadt beschädigen und Krankheitserreger verbreiten, zu
verringern. Bei Verstoß droht ein Zwangsgeld von bis zu
1000 DM.
Schadensersatz für fehlerhafte Teilbaugenehmigung
Das Land haftet einer privaten Gesellschaft für die
Erteilung einer rechtswidrigen Teilbaugenehmigung.
Allerdings ist ein Mitverschulden der Gesellschaft zu
berücksichtigen, wenn sie die Rechtswidrigkeit hätte
erkennen können. Mit dieser Begründung hat der BGH die
Schadensersatzansprüche des RWE-Konzerns gegen das Land
Rheinland-Pfalz gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil
gekürzt. Nach dem Urteil des OLG Koblenz hätte das Land
die Hälfte der Investitionskosten in Höhe von sieben
Milliarden DM tragen müssen (BGH v. 16.01.1997, Az III
ZR 117/95).
Durchführung von Bauarbeiten während der Nachtstunden
Von dem Verbot der Durchführung von Nachtarbeiten, die
einen zulässigen Lärmpegel überschreiten (im
vorliegenden Fall 66 dB), können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den
schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß. Ein solcher
Grund kann sich daraus ergeben, daß das Vorhaben aus
technischen Gründen nicht zu einem anderen Zeitpunkt als
zur Nachtzeit durchgeführt werden kann (OVG Berlin v.
27.03.1996, Az 2 S 5/96).
Stadt darf Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht verbieten
Das Heizen mit Kaminen und Öfen darf nicht durch die
Stadt oder die Gemeinde verboten werden. Bürger gegen
einen Bebauungsplan der Stadt geklagt, der lediglich das
Heizen mit Strom und Gas erlaubt hatte. Das Verbrennen
fossiler Stoffe zum Heizen hatte die Stadt aus Gründen
des Umweltschutz verboten. Die Richter des
Verwaltungsgerichts in Minden befanden jedoch: Die Stadt
dürfe das Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht untersagen.
Der Kläger dürfe naturbelassenes Holz in seinem Kamin
verbrennen (VG Minden, Az 1 K 3352/00).
Zahlung des Polizeieinsatzes bei Fehlverhalten des
Bürgers
Bei Fehlverhalten des Bürgers kann dieser zur Zahlung
eines notwendigen Polizeieinsatzes verpflichtet werden.
Eine Frau hatte eine Summe von 83 Euro zu bezahlen,
nachdem ihr Hund an einem heißen Tag wegen akuter
Lebensgefahr aus ihrem Auto befreit werden musste. Die
daraufhin von ihr eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.
Durch ihr Fehlverhalten habe sie den Einsatz der Polizei
erst nötig gemacht. Es sei daher nicht zu rechtfertigen,
die Allgemeinheit für die entstanden Personal- und
Sachkosten aufkommen zu lassen (OVG Rheinland-Pfalz v.
25.08.2005, Az 12 a 10619/05).
Verspätete Überweisung einer Geldbuße
Wer eine verhängte Geldbuße per Bankeinzug zahlt, trägt
das Risiko eines verschleppten Geldeingangs Bei
verschuldetem Fristablauf werden weitere Kosten für
Gebühren und Auslagen fällig (AG Saalfeld v. 15.07.2005,
Az OWi 23/04).
Präzise Formularbögen im Bußgeldverfahren
Aus Formularbögen im Bußgeldverfahren muß ersichtlich
sein, ob es sich lediglich um eine Anhörung oder um eine
Ermittlung gegen den Fahrer als Beschuldigten handelt.
Ein Autofahrer wurde am 11. 11. 2001 mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h außerorts
geblitzt. Am 27.02.2002 erging ein Bußgeldbescheid.
Zwischenzeitlich erhielt der Fahrer ein als Anhörung /
Zeugenfragebogen bezeichnetes Formular. Das Gericht sah
den Bußgeldbescheid als verjährt an, da zwischen der Tat
und dem Bescheid mehr als drei Monate vergangen waren.
Die Behörde hätte zur Rechtfertigung des langen
Bearbeitungszeitraums den Autofahrer genau hinweisen
müssen, daß gegen ihn ermittelt wurde. Allein mit der
Zusendung eines Anhörungsbogens ist dies für den
Autofahrer nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken v.
26.08.2002, Az 1 Ss 132/02).
Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Stilllegung
eines KFZs
Ein Autofahrer verursachte einen Verkehrsunfall, wobei
einer Frau ein Schaden entstand. Diese wollte den
Schaden ersetzt bekommen, und ließ den Verursacher
zwangsvollstrecken. Allerdings verlief die
Zwangsvollstreckung erfolglos, denn der Mann war
mittellos und das Fahrzeug war nicht versichert.
Daraufhin wollte die Geschädigte die 1.500 Euro Schaden
von der Straßenverkehrsbehörde ersetzt haben, da diese
das Fahrzeug nicht rechtzeitig still gelegt habe. Die
Behörde hielt dem entgegen, die Stilllegung des Autos
sei nicht möglich gewesen, weil der Aufenthaltsort des
Fahrers nicht bekannt gewesen sei. Die
Stilllegungsverfügung habe ihm aus diesem Grund nicht
zugestellt werden können. Es stellte sich heraus, dass
der Halter des Wagens nicht mehr an seinem letzten
Wohnort angetroffen werden konnte, die Versicherung aber
in einem Schreiben an die Behörde, das über den Wegfall
der Versicherung informierte, die neue Adresse angegeben
hatte. Dies hatte die Behörde nicht beachtet. Das
Gericht urteilte wie folgt: Zwar habe die Behörde die
Schritte unternommen, die in Fällen dieser Art üblich
seien. Durch das Nicht - Berücksichtigen des
Versicherungsschreibens, habe sie aber ihre
Amtspflichten verletzt. Der Autofahrerin müsse der
dadurch entstandene Schaden ersetzt werden (LG Essen v.
07.06.2001, Az 18 O 586/00).
Schornsteinfeger muss die Tür geöffnet werden
Ein Hauseigentümer ist dazu verpflichtet, einen
Schornsteinfeger zur Verrichtung seiner Arbeit ins Haus
zu lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in
Koblenz. Die gelte auch, wenn der Hausbesitzer in der
Vergangenheit nicht immer mit der Höhe der
Schornsteinfeger-Rechnungen einerstanden gewesen wäre.
Denn die Arbeit des Schornsteinfegers diene der
öffentlichen Sicherheit und dem Umweltschutz. Über die
angeblich zu hohen Rechnungen könne sich der Eigentümer
lediglich vor Gericht beschweren, so die Richter (VG
Koblenz v. 13.10.2000, Az 3 L 2778/00).
Schonsteinfeger muß Zutritt gestattet werden
Haus- und Grundbesitzer müssen dem Schornsteinfeger
Zugang zu den überprüfungspflichtigen Anlagen
verschaffen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in
einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. In einer
rheinhessischen Ortschaft klingelte ein Schornsteinfeger
morgens gegen 10 Uhr an einer Haustür. Als im nicht
geöffnet wurde, wiederholte er das Läuten energisch.
Schließlich öffnete die allein anwesende Hausfrau und
der Schornsteinfeger erklärte ihr, er habe einige Tage
zuvor einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer hatte
behauptet von ihrem Haus gingen üble Gerüche aus, da er
von außen nichts habe feststellen können, müsse in Haus
und Garten nachsehen. Nachdem er nichts Verdächtiges
bemerkt hatte, verabschiedete er sich und ging. Die Frau
und ihr Ehemann beschwerten sich über dieses Verhalten
und verlangten, ihnen künftig einen anderen
Schornsteinfeger zuzuweisen. Als ihnen dies nicht
bewilligt wurde, erhoben sie Klage vor dem
Verwaltungsgericht. Das wies die Klage jedoch ebenso ab,
wie später das Oberverwaltungsgericht. Denn dem
Schornsteinfeger sei kein Rechtsverstoß anzulasten.
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen
seien dazu verpflichtet, dem
Bezirksschornsteinfegermeister und dessen Mitarbeiter zu
Kehr- und Prüfungszwecken Zugang zu gestatten. Dieses
Zutrittsrecht sei nicht auf akute Gefahrenlagen
beschränkt, sondern gelte allgemein. Im
zugrundeliegenden Fall sei es nach dem anonymen Anruf
durchaus sachgerecht gewesen, die Feuerungsanlagen zu
besichtigen. Sein Besuch an einem Werktag gegen 10 Uhr
sei für die Hausbesitzer zumutbar gewesen; daher habe
der Schornsteinfeger seinem Wunsch durch energisches
Läuten und bestimmtes Auftreten durchaus Nachdruck
verleihen dürfen (OVG Rheinland-Pfalz v. 17.02.2000, Az
11 A 12019/99).
Kein Schmerzensgeld für unfreiwilligen Aufenthalt auf
Polizeiwache
Wer wegen einer Personalienfeststellung bzw. einem
Alkoholtest eineinhalb Stunden gegen seinen Willen auf
einer Polizeidienststelle festgehalten wird, der hat
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig oder
rechtmäßig war. Das OLG Koblenz argumentierte, es sei
allgemein anerkannt, daß "Bagatell-Beeinträchtigungen"
nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Dies gelte
auch für einen unfreiwilligen Aufenthalt auf einer
Polizeiwache. Denn beim Betroffenen entstünden durch
einen kurzen Aufenthalt keinesfalls "seelischen
Unlustgefühle", die einem finanziellen Ausgleich
bedürfen (OLG Koblenz v. 30.06.1999, Az 1 U 1258/96).
Kein Bußgeldbescheid von unzuständiger Behörde
Eine örtlich unzuständige Behörde ist nicht berechtigt,
einen Verkehrsverstoß mit Bußgeld zu ahnden.
Polizeibeamte hatten festgestellt, dass ein Autofahrer
seinem Vordermann viel zu dicht aufgefahren war. Der
Verkehrsverstoß lag aber, wie sich später herausstellte,
bereits auf dem Gebiet des benachbarten Bundeslandes.
Das AG Magdeburg erklärte den daraufhin ergangenen
Bußgeldbescheid für unwirksam. Die Polizei sei für
Verkehrsverstöße in einem fremden Bundesland schlichtweg
nicht zuständig. Handele sie dennoch, verstoße sie "bewußt
gegen geltendes Recht" (AG Magdeburg v. 23.04.1999, Az
30 Owi-779 Js 29597/98 a).
Schornsteinfeger haben Zutrittsrecht
Bezirksschornsteinfeger haben ein gesetzliches
Zutrittsrecht zu privaten Grundstücken und Räumen. Ein
Grundstückseigentümer hatte sich geweigert, den
Bezirksschornsteinfegermeister zur Überprüfung der
Heizungsanlage hereinzulassen. Das VG Koblenz entschied
jedoch, Grundstückseigentümer seien verpflichtet, ihre
Heizungsanlagen regelmäßig reinigen und überprüfen zu
lassen. Dies sei nur möglich, wenn die Schornsteinfeger
ungehindert arbeiten könnten. Der Mann müsse den
Schornsteinfeger deshalb hereinlassen (VG Koblenz v.
16.02.1999, Az 3 L 255/99).
Datenschutz bei Erbenermittlung
Auch professionelle Erbenermittler haben keinen Anspruch
auf Einsicht in die Nachlaßakten. Ein Nachlaßgericht
hatte in einer öffentlichen Aufforderung vergeblich nach
Erben gesucht. Nur Erbenermittlung sagenturen hatten
sich gemeldet. Diese verlangten für ihre Arbeit Einblick
in die Nachlaßakte. Das OLG Schleswig entschied jedoch,
auch das Recht auf Akteneinsicht unterliege dem
Datenschutz: «Zwar erlischt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht mit dem Tode, es bleibt aber das
Andenken durch Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.»
(OLG Schleswig v. 14.01.1999, Az 3 W 65/98)
Fehler bei Vergabe öffentlicher Aufträge
Wenn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Fehler
unterlaufen, dann können die abgelehnten Anbieter Ersatz
der Kosten für die Erstellung des Angebots von der
öffentlichen Hand verlangen. Dies entschied der
Bundesgerichtshof. In verschiedenen Fällen hatten
mehrere Städte und das Land Hessen Bauvorhaben
ausgeschrieben, obwohl die erforderlichen Mittel gar
nicht bereitstanden. Mehrere Firmen reichten daraufhin
Angebote ein, die zum Teil sogar um ein Drittel
günstiger waren, als die von den Ausschreibern
veranschlagten Preise. Weil die Geldmittel fehlten,
wurden die Ausschreibungen jedoch aufgehoben, nachdem
die Angebote schon vorlagen. Nun müssen die Städte bzw.
das Land Hessen den Anbietern die Kosten für die
Erstellung der Angebote ersetzen. Denn mit der
Ausschreibung werde ein vorvertragliches
Vertrauensverhältnis geschaffen (BGH v. 08.09.1998, Az X
ZR 48/97; X ZR 99/96; X ZR 109/96).
Abschleppkosten dürfen nicht von Abschleppunternehmen
eingezogen werden
Wird das Auto eines Falschparkers abgeschleppt, muß der
Staat zunächst die Kosten bezahlen. Der
Abschleppunternehmer darf deshalb nicht das Auto bis zur
Bezahlung durch den Falschparker zurückhalten. Nach
einem Urteil des OLG Düsseldorf sei Auftraggeber des
Abschleppunternehmens und damit auch Rechnungsempfänger
der Staat. Die Behörde müsse daher die Kosten zunächst
selbst zahlen und anschließend von dem Kfz-Halter
zurückforden. Sie könne den Abschleppunternehmer nicht
mit der Einziehung von Forderungen beauftragen (OLG
Düsseldorf v. 21.07.1998, Az 20 U 34/98).
Keine Genehmigung für Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich
Das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich wird vorerst nicht
genehmigt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun das
vorausgegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz. Dieses hatte die Erste Teilgenehmigung
für das Kernkraftwerk 1995 aufgehoben, weil die Behörde
vor der Genehmigung das Erdbebenrisiko nicht ausreichend
geprüft habe. Dieser Ansicht folgte nun auch das
Bundesverwaltungsgericht. Wegen der Gefahr eines
Störfalls betreffe eine unzureichende Sicherheitsanalyse
der Behörde die rechtlich geschützte Sphäre der Bürger.
Über die Genehmigung des Kraftwerks muß die Behörde nun
neu entscheiden (BVerwG v. 14.01.1998, Az 11 C
11-13.96).
Frauenquote zulässig
Das nordrheinwestfälische Gesetz zur Frauenförderung,
das in ähnlicher Form auch von sieben anderen
Bundesländern eingeführt wurde, verstößt nicht gegen
EU-Recht. Das Gesetz sieht vor, daß Frauen - bei
gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber -
im Öffentlichen Dienst solange bevorzugt eingestellt
oder befördert werden, bis in dem jeweiligen Bereich ein
Frauenanteil von 50% erreicht ist. Eine automatische,
und deshalb unzulässige Einstellung oder Beförderung von
Frauen wird durch eine sogenannte Öffnungs- oder
Härtefallklausel ausgeschlossen. Danach können auch
gleichermaßen qualifizierte Männer vorgezogen werden,
wenn besondere persönliche Gründe - wie etwa Dienstalter
oder Unterhaltsverpflichtungen - dafür sprechen. Der
Europäische Gerichtshof stellte nicht nur die
Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem EU-Recht fest,
sondern erkannte auch die Notwendigkeit gesetzlicher
Vorschriften zur Frauenförderung an. Die Erfahrung
lehre, daß "selbst bei gleicher Qualifikation die
Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor
weiblichen Bewerbern zu befördern." (EuGH v. 11.11.1997,
Az Rs. C-409/95)
Stadt darf Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht verbieten
Das Heizen mit Kaminen und Öfen darf nicht durch die
Stadt oder die Gemeinde verboten werden. Bürger gegen
einen Bebauungsplan der Stadt geklagt, der lediglich das
Heizen mit Strom und Gas erlaubt hatte. Das Verbrennen
fossiler Stoffe zum Heizen hatte die Stadt aus
Umweltschutz gründen verboten. Die Richter des
Verwaltungsgerichts in Minden befanden jedoch: Die Stadt
dürfe das Heizen mit Öfen oder Kaminen nicht untersagen.
Der Kläger dürfe naturbelassenes Holz in seinem Kamin
verbrennen (VG Minden, Az 1 K 3352/00).
Steuervergünstigungen für Beteiligung an ostdeutschen
Unternehmen unzulässig
Wer Steuervergünstigungen zur Investitionsförderung von
Unternehmen in den Neuen Bundesländern oder Westberlin
erhalten hat, muß damit rechnen, daß er diese an die
Bundesrepublik zurück erstatten muß. Nach Auffassung des
EuGH handelt es sich bei den Steuerermäßigungen um
illegale staatliche Beihilfen, die mit dem gemeinsamen
Markt in Europa nicht vereinbar sind. Mit dieser
Entscheidung stellten die Richter des EuGH fest, daß es
sich bei den, durch das deutsche Einkommenssteuergesetz
geförderten Gewinnen beim Verkauf von
Gesellschaftsanteilen, die dem Erwerb von Anteilen an
Kapitalgesellschaften in den Neuen Bundesländern oder in
Westberlin dienen, um unzulässige Beihilfen handelt
(EuGH v. 19.09.2000, Az C-156/98).
Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen bei
Daueraufenthalt im EU-Ausland
Rentner, die in einem anderen EU-Land leben können sich
in Deutschland auf Kosten der Krankenkasse nach den hier
geltenden Maßstäben behandeln lassen. Diese Möglichkeit
erstreckt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts
gerade auch auf Behandlungskosten, die am Wohnort des
Renters grundsätzlich nicht durch die Kasse getragen
werden (z.B. Zahnersatz). Als Grund dafür wurde eine Art
"Quasi-Mitgliedschaft" genannt, die sich aus
europäischem Recht ableiten lasse (BSG v. 16.06.1999, Az
B 1 KR 5/98).
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die wichtigsten Angaben auf Lebensmitteln, wie etwa die
Produktbezeichnung, die Zutaten und das Verfallsdatum,
müssen in deutscher Sprache gemacht werden, wenn die
Waren in Deutschland verkauft werden. Dies stellte der
Europäische Gerichtshof fest. Auch Symbole und
Piktogramme seien zulässig. Es genüge jedoch nicht, die
Angaben über die Produkte nur am Regal im Supermarkt
anzubringen. Ein Aachener Lebensmittelmarkt hatte
italienischen Käse, englische Nudelsoße und französische
Cornflakes verkauft. Dabei waren die Angaben über die
Produkte in deutscher Sprache nur am Warenregal
angebracht. Eine Geldbuße gegen das Unternehmen in Höhe
von 2.000 DM wegen Verstosses gegen die
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hielten die
Luxemburger Richter für rechtmäßig (EuGH v. 14.07.1998,
Az C-385/96).
Kommunalrecht
Schadensersatz bei Hochwasser
Eine Kommune, die eine Hochwasserwarnung nicht
rechtzeitig herausgibt, muß Schadensersatz leisten, wenn
der Geschädigte nachweisen kann, dass er bei einer
früheren Warnung seinen Besitz hätte retten können (OLG
München v. 05.06.2003, Az 1 U 3877/02).
Bruch kommunaler Wasserleitungen
Wird durch den Bruch einer, von den Stadtwerken
privatrechtlich betriebenen, Wasserversorgung sleitung
das benachbarte Grundstück überschwemmt, so müssen die
Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder
Grundstücksnutzers Ersatz leisten. Der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch wird hierdurch nicht ausgeschlossen
(BGH v. 30.05.2003, Az V ZR 37/02).
Besser zu Fuß auf Waldwegen...
Autofahrer, die ihr Fahrzeug beim Befahren von Feld-,
Wald- und Wiesenwege beschädigen, müssen hierfür selbst
aufkommen Entsprechend hat das Koblenzer
Oberlandesgericht kürzlich zu Lasten eines Autofahrers
entschieden, der gegen eine Verbandsgemeinde geklagt
hatte. Der Kläger war mit seinem Geländewagen einen
Waldweg entlang gefahren und hatte sein Auto dabei total
demoliert. Hierfür machte er die Verbandsgemeinde
verantwortlich, schließlich sei er vor Gefahren nicht
gewarnt worden. Er meinte, dass die Gemeinde ihre sog.
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Richter
sahen das anders und begründeten ihre Entscheidung
damit, dass auf derartigen Wegen grundsätzlich mit
erheblichen Mängeln der Fahrbahn gerechnet werden müsse.
Da es eine Warnpflicht jedoch nur für solche Gefahren
gebe, die selbst bei erforderlicher Vorsicht nicht ohne
weiteres selbst erkennbar seien, müsse der
Fahrzeughalter im konkreten Fall den Schaden selbst
bezahlen (OLG Koblenz v. 07.04.2003, Az 12 U 1829/01).
Hundezwinger im Mischgebiet
Nachbarn, die in einem sogenannten Mischgebiet wohnen,
dürfen einem Grundstückseigentümer, der eine Hundezucht
gewerbsmäßig betreibt, die Zucht untersagen lassen. Ein
Gewerbebetrieb sei in einem Mischgebiet zwar durchaus
üblich, doch führe das Bellen der mittlerweile sieben
Hunde dazu, dass das Wohnen dort gestört werde (VGH
Baden-Württemberg v. 13.03.2003, Az 5 S 2771/02).
Windenergieanlagen
Gemeinden müssen nicht sämtliche Bereiche, die sich für
eine Windenergienutzung eignen, für diesen Zweck auch
planerisch sichern. Sie dürfen in dem Interessenkonflikt
zwischen Windenergienutzung und anderen Schutzgüter, wie
z.B. dem Naturschutz oder der Wahrung der
Erholungsfunktion der Landschaft eine Gebietsauswahl
treffen. Die im Flächennutzungsplan dargestellte
Konzentrationsfläche muß sich jedoch als Standort für
die Errichtung von Windkraftanlagen eignen, und darf
nicht so klein sein um die Nutzung von Windenergie zu
verhindern (BVerwG v. 17.12.2002, Az 4 C 15.01).
Lärmbelästigung in Mischgebieten
In Wohngebieten und Gewerbegebieten dürfen Unternehmen
ihre Betriebstätigkeit nicht bis in die späten
Abendstunden ausdehnen, wenn Nachbarn durch den dabei
entstehenden Lärm unzumutbar belästigt werden (OLG
Frankfurt/Main v. 17.05.2002, Az 25 U 311/98).
Straßenreinigungspflicht
Kommt ein Anwohner seiner Pflicht den Gehweg zu kehren
nicht nach, kann die Stadt eine Reinigungsfirma damit
beauftragen und dem Anwohner die Rechnung schicken
(Verwaltungsgericht Lüneburg v. 22.04.2002, Az 5 A
127/01).
Unbefugte Verwendung des Düsseldorfer Wappens
Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer
Großstadt auf einem Titelblatt verletzt das Namensrecht
des Inhabers. Dies gilt auch für eine ähnliche
Wiedergabe des Wappens (der Stadt Düsseldorf), wenn sie
die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und auf
das richtige Wappen hinweist (BGH v. 28.03.2002, Az I ZR
235/99).
Hausnummer ist Hausnummer
Wer eine neue Hausnummer bekommt, kann sich dagegen
grundsätzlich nicht wehren. Grund dafür, so die Richter
des VGH München, ist der Umstand, dass die eigene
Anschrift nicht vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht
erfasst werde. Eine Rechtsverletzung durch die Zuteilung
einer neuen Hausnummer läge allenfalls dann vor, sofern
die Gemeinde bei der Zuteilung der Hausnummer
willkürlich gehandelt habe. Anhaltspunkte hierfür, gab
es im zu entscheidenden Fall jedoch keine (VGH München
v. 19.02.2002, Az 8 B 01.1164).
Gemeinde muss an Sonn- und Feiertagen Wege nicht vor
9.00 Uhr streuen
Eine Radfahrerin, die an einem Sonn- oder Feiertag vor
9.00 Uhr auf einer öffentlichen Straße ausrutscht, weil
die Gemeinde nicht gestreut hat (Streupflicht) keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschieden die
Richter de OLG Oldenburg. Die Richter wiesen damit die
Klage einer 59 Jahre alten Frau aus Hooksiel (Kreis
Friesland) auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde ab. Die
Frau war an einem winterlichen Sonntag vor 9.00 mit dem
Fahrrad unterwegs. Auf eisglatter Straße stürzte sie und
erlitt mehrere Knochenbrüche (OLG Oldenburg v.
28.09.2001, Az 6 U 90/01).
Auch herzkranker Kampfhund muss Maulkorb tragen
Auch ein herzkranker Kampfhund muss im Freien seinen
Maulkorb tragen. Dies gilt selbst dann, wenn Ärzte darin
eine gesundheitliche Einschränkung des Tieres sehen. In
dem verhandelten Fall war ein Hundehalter in großer
Sorge um die Gesundheit seines herzkranken Terriers und
wollte den Hund vor zusätzlichen Belastungen, u.a. das
Tragen des Maulkorbs, schützen. Die Richter des
Verwaltungsgerichts in Trier urteilten: Trotz seiner
Krankheit sei der American Steffordshire Terrier nach
Ansicht der Richter gefährlich und könne Menschen und
Trier angreifen. Unbeeindruckt zeigte sich das Gericht
von der erfolgreichen Begleithundeprüfung und von einer
Bescheinigung eines Tierarztes, der das Wesen des Hundes
als gut beschrieb. Das Gericht sah es vielmehr als
erwiesen an, dass sich der Terrier bei einer Rangelei im
Juli dieses Jahres am Hals eines anderen Hundes
festgebissen hatte. Laut Urteil hatten weder Befehle
noch Tritte geholfen. Erst als der Halter dem Hund einen
Stock zwischen die Kiefer geschoben hatte, hatte der von
dem anderen Tier abgelassen. Laut tierärztlichem
Gutachten ist der Terrier in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Längere Spaziergänge seien deshalb nicht
ratsam. Nach Ansicht der Richter lässt sich die Dauer
des Maulkorbtragens mit kurzen Aufenthalten im Freien
einschränken. Die Richter rieten außerdem zu einem
Maulkorb, der den gesundheitlichen Problemen des Hundes
angepasst ist (VG Trier v. 10.08.2001, Az 1 L
1006/01.TR).
Genereller Leinenzwang für Hunde ist unzulässig
Eine Regelung, nach der ohne Rücksicht auf Art und Größe
der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ein
genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Eine
solche Regelung ist unverhältnismäßig verstößt daher
gegen das sogenannte Übermaßverbot des Art. 20 III GG
(OLG Hamm v. 08.04.2001, Az 5 Ss Owi 1225/00).
Kinderspielplätze müssen von Nachbarn generell geduldet
werden
Der mit der Benutzung von Kinderspielplätzen
einhergehende Lärm muß von Nachbarn hingenommen werden.
Ein Kinderspielplatz auf einem Nachbargrundstück sollte
neue Spielgeräte bekommen. Ein Anwohner zog mit der
Begründung vor Gericht, daß der Lärm, der von dem
Spielplatz ausgehe, ihn und seine Frau störe. Besonders
im Sommer sei es beiden nicht möglich, sich ungestört im
Garten oder auf der Terrasse aufzuhalten. Doch das
Gericht wies seine Klage ab. Kinderspielplätze sind
Einrichtungen, die für die Entwicklung von Kindern
wünschenswert sind, um ihnen einen weitgehend
ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Sie
gehören nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz
in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und stellen
für diese eine sinnvolle Ergänzung dar (VG Koblenz v.
05.06.2000, Az 1 L 1453/00).
Gemeinde kann Höhe der Kindergartengebühren frei
bestimmen
Staffelt eine Gemeinde das zu zahlende
Kindergartenentgelt nach der Höhe des monatlichen
Familienbruttoeinkommens, so verstößt dies nicht gegen
die verfassungsrechtlich gebotene Schonung des
familiären Existenzminimums. Der Kläger ließ sein Kind
stundenweise in einem Kindergarten der Gemeinde
beaufsichtigen. Das Entgelt für diese Betreuung empfand
er jedoch - gemessen an der familiären
Leistungsfähigkeit - als zu hoch und wandte sich deshalb
ans Verwaltungsgericht. Dabei vertrat er die Auffassung,
die der Berechnung zugrundeliegende Norm der
Gemeindesatzung verstoße gegen das Grundgesetz. Bei
einer derartigen Berechnungsmethode müsse, ebenso wie
bei der Besteuerung von Einkommen, zumindest das
"Existenzminimum des Kindes" abgezogen werden. Die
Richter des BVerwG waren allerdings anderer Meinung.
Grundsätzlich habe die Gemeinde bei der Bestimmung des
Einkommensbegriffs einen "weiten Gestaltungsspielraum".
Entscheide sich eine Gemeinde aus praktischen Gründe für
eine Staffelung anhand des monatlichen
Familieneinkommens und kürze diese zusätzlich pauschal
nach Anzahl der Kinder, so sei dies rechtlich
unbedenklich. Denn grundsätzlich könne keine Gemeinde
dazu verpflichtet werden, soziale Leistungen in einem
bestimmten Umfang zu gewähren (BVerwG v. 10.09.1999, Az
11 BN 2.99 (Kassel)).
Behindertengerechter Zugang zum Rathaus
Ein Behinderter kann von einer Gemeinde nicht verlangen,
daß ihm ein behindertengerechter Zugang zum Rathaus
eingerichtet wird. Ein Behinderter begründete eine
entsprechende Klage damit, er sei ohne diesen Zugang
daran gehindert, an den Ratssitzungen teilzunehmen. Die
beklagte Stadt sah sich dagegen nicht in der Lage, die
Investitionskosten von rund zwei Millionen Mark
aufzubringen. Das VG Koblenz entschied, zwar habe jeder
Bürger einen Anspruch auf Zutritt zu den öffentlichen
Stadtratsitzungen. Daraus folge jedoch kein Anspruch auf
die Schaffung besonderer baulicher Zugangsmöglichkeiten.
Selbst aus dem Grundgesetz, das eine Benachteiligung von
Personen auf Grund ihrer Behinderung verbiete, folgten
keine konkreten Leistungsansprüche behinderter Personen
(VG Koblenz v. 20.04.1999, Az 2 K 2266/98).
Beschädigung eines Autos durch Schlaglöcher
Für Schäden am Auto, die durch große Schlaglöcher
entstanden sind, haften Bund, Länder und Gemeinden in
vollem Umfang, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht
nicht nachkommen. Für wenig befahrene Nebenstraßen
genügt es dabei, daß die Gemeinde monatliche
Routinekontrollen durchführt (LG Dresden v. 17.02.1997,
Az 8 O 614/96).
Stellenzusage durch Oberbürgermeister
Die Zusage (telefonisch und schriftlich) durch den
Oberbürgermeister an einen Bewerber um eine
Beigeordnetenstelle, der Job sei ihm nach erfolgter,
positiv verlaufener Abstimmung im Rat sicher, wird erst
dann bindend, wenn die Frist für einen möglichen
Widerspruch abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hatte
die beklagte Gemeinde eine Beigeordnetenstelle
öffentlich ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarb sich
der Kläger, der bisher als Dezernent einer anderen Stadt
arbeitete. Der Gemeinderat wählte den Kläger durch
Beschluß zum Beigeordneten. Aufgrund telefonischer und
schriftlicher Erklärung des Oberbürgermeisters der
beklagten Gemeinde, daß ihm die Stelle übertragen werden
würde, kündigte der Kläger seine bisherige Stelle.
Danach legte der Oberbürgermeister aber Widerspruch
gegen den Beschluß des Gemeinderats ein, da er den
Kläger nicht für fachlich und persönlich geeignet hielt
und Angaben in den Bewerbungsunterlagen unzutreffend
gewesen seien. Daraufhin vergab der Gemeinderat die
Beigeordnetenstelle an einen anderen Bewerber. Ein
Schadensersatzanspruch des abgelehnten Bewerbers gegen
die Gemeinde besteht nicht, da keine
Amtspflichtsverletzung des Oberbürgermeisters vorlag.
Die Beschlüsse des Gemeinderats sind damit bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist nicht bindend (BGH v.
19.12.1996, Az III ZR 241/96).
Doppelte Friedhofsgebühr für Ortsfremde
Eine Gemeinde darf von Ortsfremden die doppelte
Friedhofsgebühr verlangen (nicht jedoch die vierfache),
da die Einwohner sich auch mit ihren Steuern an den
Kosten des örtlichen Friedhofs beteiligen (OVG
Rheinland-Pfalz, Az 12 A 11546/01).
Glascontainer muss in Wohngebiet geduldet werden
Die Anwohner in einem Wohngebiet müssen einen
Altglascontainer vor ihren Häusern dulden. Damit lehnte
Das OVG lehnte den Antrag einer Frau ab, die das
Aufstellen eines neuen Containers vor ihrem Haus hatte
verhindern wollen. Dies geht aus einem Urteil des OVG
NRW in Münster hervor. Die Lärmbelästigungen seien
zumutbar, so die Richter. Auch ein wohlmöglich vom
Klirren der berstenden Flaschen ausgelöstes Bellen ihres
Hundes, ließen sie nicht gelten (OVG Münster, Az B
1889/00).
Baurecht
Haltung von Hähnen in allgemeinem Wohngebiet
Wer in einem allgemeinen Wohngebiet wohnt, kann sich
zwei Hähne halten, wenn der Ort durch die Umgebung
ländlich bzw. dörflich geprägt wird. Ist die Umgebung
dagegen eher städtisch, so ist eine Haltung von Hähnen
unzulässig (VG Düsseldorf v. 14.07.2004, Az 9 L
1692/04).
Schadensersatz bei Kennzeichnung des Bebauungsplan wegen
Altlasten
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Grundstück,
für das der Verdacht der Belastung mit Altlasten
besteht, im Bebauungsplan entsprechend nachträglich zu
kennzeichnen. Daher kann von der Gemeinde in solchen
Fällen, in denen sie eine Kennzeichnung der
möglicherweise belasteten Grundstücke unterlässt, kein
Schadensersatz verlangt werden. Ein Anspruch auf
Schadensersatz ergibt sich nur dann, wenn der Gemeinde
im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplan ein solches
Gefahrenpotenzial bekannt war (OLG Oldenburg v.
26.09.2003, Az 6 U 67/03).
Lärmbelästigung durch Windräder
Anwohner, die im Außenbereich einer Stadt wohnen, müssen
eine höhere Lärmbelästigung durch Windräder hinnehmen,
als Menschen in reinen Wohngebieten. So urteilte
zumindest das OVG Münster im Zusammenhang mit vier
Klagen, die sich gegen die Genehmigung einer
Windkraftanlage wegen Lärmbelästigung richteten. Nach
Angaben des Oberverwaltungsgerichts enthalten die
Urteile erstmals die Anforderungen an die technischen
Details, die einer Lärm-Prognose der Windkraftanlagen
vor deren Baugenehmigung zu Grunde liegen müssen. So
müsse die jeweilige Baugenehmigungsbehörde im Vorfeld
prognostisch ermitteln, ob der lauteste Betrieb der
Windanlage bei höchster Leistung den Schwellenwert
einhalte. Im konkreten Fall sei dies im Außenbereich der
Stadt nachts ein durchschnittlicher Lärmpegel von 45
Dezibel und am Tage 60 Dezibel gewesen. Für Bewohner in
reinen Wohngebieten würden demgegenüber Schwellenwerte
von 50 Dezibel (Tag) bzw. 35 Dezibel (Nacht) als
zumutbar gelten (OVG Münster v. 18.11.2002, Az 7 A
2127/00 u.a.).
Mobilfunkantennen müssen grundsätzlich genehmigt werden
Mobilfunkantennen dürfen grundsätzlich auch dann
zuzulassen, wenn die Anlage den Festsetzungen eines
Bebauungsplane widerspricht. So zumindest urteilten
kürzlich die Koblenzer Richter und verurteilten die
Stadt Koblenz dazu, eine Mobilfunkantenne auf einem
Hochhaus zu genehmigen. Grund dafür sei der Umstand,
dass die flächendeckende Versorgung mit
Telekommunikationdienstleistungen, der die Anliege
diene, schließlich im Allgemeinwohl liege. Daher habe
der Antennenbetreiber regelmäßig einen Anspruch darauf,
von den Festsetzungen eines Bebauungsplan befreit zu
werden (VG Koblenz v. 08.10.2002, Az 1 K 1471/02.KO).
Baubehörde haftet bei fehlerhaft erteilter
Baugenehmigung
Bauherren können von der Baubehörde Schadensersatz
verlangen, wenn sich die erteilte Baugenehmigung später
als rechtswidrig erweist. Die Klägerin wollte ein
Einkaufszentrum errichten, wozu ihr der Landkreis eine
Baugenehmigung erteilt hatte. Der Nachbar hatte gegen
die Genehmigung Widerspruch eingelegt, da der
erforderliche Abstand zu seinem Grundstück nicht
eingehalten wurde. Auf seine Klage hin, verpflichtete
das Verwaltungsgericht die Klägerin, die Baustelle
unverzüglich stillzulegen. Die Pläne wurden daraufhin
geändert und die Bauarbeiten wurden nach einem Jahr
fortgesetzt. Nun verlangte sie Schadensersatz in Höhe
von 4, 5 Millionen Euro, da sich der Bau so lange
verzögert habe. Das Gericht gab ihr recht. Die Erteilung
der Baugenehmigung hat einen schutzwürdigen
Vertrauenstatbestand geschaffen. Es ist nicht
gerechtfertigt der Klägerin als Bauherrin das volle
Risiko einer Fehlbeurteilung der maßgebenden
Vorschriften aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde
insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. Der
Bürger muss zwar die Baugenehmigung noch einmal kritisch
überprüfen, das "Rechtsanwendungsrisiko" kann aber nicht
in vollem Umfang auf den Bürger verlagert werden (BGH v.
11.10.2001, Az III ZR 63/00).
Bei Sanierung einer Altstadt dürfen Straßen schmaler
ausfallen
Bei der Sanierung einer Altstadt dürfen die Straßen
schmaler ausfallen als gesetzlich vorgeschrieben. in dem
verhandelten Fall hatte ein Grundstückeigentümer gegen
die Stadt Mainz geklagt, weil bei der Sanierung der
Mainzer Altstadt an einem bisher unbebauten
Eckgrundstück eine nur vier Meter breite Straße hatte
entstehen sollen. Er hatte angeführt, dass die
vorgesehene Bebauung angesichts der geringen
Straßenbreite zu massiv sei und einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Belichtung du Belüftung seines
Grundstücks führe. Die Richter des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
urteilten jedoch: Die historische Straßenflucht
wenigstens teilweise wieder aufzunehmen und eine
untypische Überbreite der Straße zu verhindern, sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Dies müssten die
Anwohner hinnehmen. Ziel einer Sanierung sei es zwar,
die Siedlungsstrukturen modernen anzupassen. Die
vorhandenen Ortsteile sollten aber auch erhalten und bei
der Gestaltung des Ortsbildes der Denkmalschutz
berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz,
Az 8 C 12071/00 OVG).
Die Erteilung einer Baugenehmigung zu unrecht verweigert
Wird einem Bauherrn zu Unrecht die Erteilung einer
Baugenehmigung verweigert, so hat dieser einen Anspruch
auf Schadensersatz. In Betracht kommt beispielsweise ein
Anspruch auf Erstattung eventuell gestiegener
Finanzierungskosten sowie zwischenzeitlich eingetretener
Preissteigerungen für Baumaterialien (OLG Jena, Az 3 U
132/03).
Keine Bürogebäude im sog. allgemeinen Wohngebiet
In Stadtteilen, die als allgemeine Wohngebiet gelten,
dürfen grundsätzlich keine Bürogebäude errichtet werden.
In dem verhandelten Fall hatten Anwohner Widerspruch
gegen die Baugenehmigung für ein Bürohaus im Frankfurter
Holzhausenviertel eingelegt. Die Richter des hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in Kassel urteilten: Die
festgesetzte Nutzung als Wohngebiet diene dem Schutz der
Nachbarn und dürfe daher nicht ignoriert werden. Es
spiele dabei keine Rolle, ob das Bauvorhaben zu einer
tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung
der Nachbarn führe (VGH Hessen in Kassel, Az 3 TG
2595/01).
Keine Neuaufteilung von Privatgrundstücken wegen eines
Bebauungsplans
Privatgrundstücke dürfen zur Umsetzung eines
Bebauungsplans von der Gemeinde unter den Eigentümern
neu aufgeteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die
Umverteilung der Grundstücke solle nämlich deren
bauliche Nutzung ermöglichen und diene damit
hauptsächlich privaten Interessen, urteilte das Gericht.
Damit verstoße die sogenannte Umverteilung nicht gegen
die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie. Das
Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer
Grundstückseigentümer zurück, die in der Umverteilung
der Stadt Augsburg eine unzulässige Enteignung gesehen
hatten (BVerfG, Az 1 BvR 1512/97 u.a.).
Umbau einer Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz
selbst dann möglich, wenn Grenzabstand zum Nachbarn
nicht eingehalten wird
Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz darf
selbst dann zum Wohnhaus ausgebaut werden, wenn sie
nicht den heute vorgeschriebenen Grenzabstand zum
Nachbargrundstück einhält. In dem konkreten Fall war das
Grundstück mit einem Winzerhaus und einer alten Scheune
bebaut. Die Scheune hatte unmittelbar an der Grenze zum
Nachbarn gestanden. Der Eigentümer hatte beide Gebäude
miteinander verbinden wollen. Bei dieser Gelegenheit
hatte er die Scheune innen entkernen und zum Wohnhaus
umbauen wollen. Dem hatte sein Nachbar mit dem Argument
, die alte Scheune halte die für Wohngebäude
vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein,
widersprochen. Das Verwaltungsgericht hatte dies auch so
gesehen und hatte einen vorläufigen Baustopp
ausgesprochen. Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz in
Koblenz entschieden jedoch: die Vorinstanz habe eine
Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 übersehen, die es
erleichtern solle, bisher anderweitig genutzte Gebäude
in Wohnraum umzuwandeln. Voraussetzung sei allein, dass
das Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz besitze.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall
erfüllt, so dass es auf die Verletzung der sonst
einzuhaltenden Abstandsflächen nicht ankomme (OVG
Koblenz, Az 8 B 10576/01).
Unter Denkmalschutz stehendes Gebäude darf unter
gewissen Umständen abgerissen werden
Ein verfallenes Gebäude, für das der Eigentümer keine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr hat,
darf selbst dann abgerissen werden, wenn es noch unter
Denkmalschutz steht. In dem verhandelten Fall ging es um
ein Industrieunternehmen, das Eigentümer einer Villa
war. Die Kreisverwaltung hatte das Gebäude, das
inzwischen verfallen war, zum geschützten Kulturdenkmal
erklärt. Deshalb war dem Unternehmen in der Folge keine
Abrissgenehmigung erteilt worden. Auf die Klage des
Unternehmens hin hatte das OVG dann dem
Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt. Die
Verfassungsrichter waren 1999 zu dem Ergebnis gekommen,
die entsprechenden Bestimmungen des
rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes seien
verfassungswidrig. Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz
billigte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung dem
Unternehmen nun einen Anspruch auf Erteilung der
Abrissgenehmigung zu. Die Richter führten jedoch aus,
dass es letztlich Sache des rheinland-pfälzischen
Gesetzgebers sei, neue gesetzliche Regelungen zu
erlassen, die den Interessenkonflikt zwischen
Denkmalschutz und effektiver Eigentumsnutzung in einen
Ausgleich bringen. Da es diese Regelungen aber noch
nicht gebe, bleibe dem Land, wenn es das Bauwerk
erhalten wolle, nur die Möglichkeit, das Unternehmen
gegen Zahlung einer Entschädigung zu enteignen (OVG
Rheinland-Pfalz in Koblenz, Az 1 A 11012/01.OVG).
Schlachtbetriebe müssen Abfälle nicht kurzfristig kühlen
Schlachtbetriebe, in denen die anfallenden Abfälle
zweimal täglich abtransportiert werden, müssen diese
nicht extra kühlen. Zwei Geflügelschlachtereien hatte
gegen eine Verordnung geklagt, wonach sie Abfallprodukte
bei maximal fünf Grad zu lagern hatten. Das OVG Lüneburg
bestätigte sie daraufhin in ihrer Auffassung, dass eine
regelmäßige Abfuhr als ausreichend anzusehen sei (OVG
Lüneburg v. 17.11.2005).
Entlassung eines Beamten (Polizeianwärter)
Ein Anwärter des Polizeidienstes, der seine Kolleginnen
massiv sexuell belästigt und auch sonst öffentlich
beleidigt, kann wegen mangelnder charakterlicher Eignung
aus dem Anwärterdienst entlassen werden. Diese
Entscheidung traf das Gericht im vorliegenden Fall, in
dem ein Anwärter eine Kollegin stets mit Fragen nach
ihrem Sexualleben belästigt hatte und beim Sport über
ihr Äußeres hergezogen war. Zudem hatte er auch
Äußerungen gemacht, dass Frauen bei der Polizei nichts
zu suchen hätten und lediglich zum Putzen da seien.
Diese Verhaltensweisen, so das Gericht,
disqualifizierten ihn als Polizeibeamten, weshalb seine
Entlassung rechtmäßig war (VG Minden v. 07.07.2004, Az 4
K 5586/03 (nicht rechtskräftig)).
Wirksamkeit eines Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid, in dem der Geburtsname irrtümlich
auch als Familienname angegeben ist, ist dann nicht
unwirksam, wenn sich aus den weiteren Angaben, wie
Vorname, Geburtname, Wohnanschrift, Geburtsdatum,
Geburtsort, Pkw mit Fabrikatsbezeichnung und amtlichen
Kennzeichen, der Betroffene zweifelsfrei ermitteln lässt
(BayObLG v. 05.06.2003, Az 2 ObOWi 122/03).
Reservisten: Keinen Anspruch auf Einberufung
Auch im Verteidigungsfall haben Reservisten keinen
Rechtsanspruch auf Einberufung in die Bundeswehr. Dies
entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
kürzlich zu Lasten eines Majors der Reserve, bei dem
eine Einberufung in ein Feldjägerbataillon später
rückgängig gemacht wurde. Der Kläger, der eine
berufliche Zukunft in der Bundeswehr anstrebte, war
damit allerdings nicht einverstanden. Er vermutete, dass
Hintergrund der Entscheidung eine persönliche
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der rechtlichen
Einordnung von Wehrmachtdeserteuren war. Ob dies
tatsächlich der Fall war, wurde nicht gerichtlich
geklärt. Denn nach Auffassung der Richter ist die
Bundeswehr ausschließlich in Extremfällen - nämlich bei
einer willkürlichen Entscheidung - verpflichtet, eine
Ablehnung zu begründen. Dies jedoch, schien vorliegend
nicht der Fall zu sein. Vielmehr handelte es sich nach
Darstellung der Leipziger Richter um einen persönlichen
Einzelfall, der hinter dem öffentlichen Interessen der
Bundeswehr zurück zu stehen hat (BVerwG v. 22.01.2003,
Az 6 C18.02).
Urne darf nach Einäscherung mit in
Bestattungsunternehmen
Urnen dürfen nach Einäscherung einer Leiche zeitweise,
also etwa für eine Trauerfeier, durchaus in den Räumen
eines Bestattungunternehmens aufbewahrt werden. Dies
entschieden die Richter des Mainzer
Oberverwaltungsgerichts kürzlich. Grund dafür: Eine
vorübergehende Aufbewahrung beim Bestattungsunternehmer
widerspricht - entgegen einer endgültigen Aushändigung
der Urne an Angehörige - gesetzlichen Regelungen nicht.
Mit dieser Entscheidung hoben die Richter das Urteil der
vorherigen Instanz auf (OVG Mainz v. 17.12.2002, Az 7 A
11255/02.OVG).
Neuerteilung eines Führerschein
Ein Autofahrer, dem der alte unbefristete Führerschein
entzogen worden ist, kann nicht die unbefristete
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, wenn die
neuen Regeln für ihn lediglich einen befristeten
Führerschein vorsehen. Einem 49jährigen Autofahrer war
wegen Trunkenheit am Steuer der alte Führerschein der
Klassen 1 und 3 entzogen worden. Ihm wurde die
Fahrerlaubnis für die nunmehr neuen Klassen A, C1 und
C1E neuerteilt. Die Führerschein für die Klassen C1 und
C1E wurde befristet erteil, wie es die neue Regelung
vorsieht (BVerwG v. 24.09.2002, Az 3 C 18.02).
Spielhallen-Erlaubnis für Internet-Cafés
Internet-Cafés benötigen, laut Urteil des
Oberverwaltungsgericht Berlin, eine
Spielhallen-Erlaubnis, weil dort auch Computerspiele
laufen können (OVG Berlin v. 12.08.2002, Az 1 S 55.02).
Bevorzugte Bewilligung von Meistergründungsprämien
Frauen dürfen bei der Bewilligung von
Meistergründungsprämien bevorzugt werden. Das Land NRW
vergibt seit 1996 Meistergründungsprämien in Höhe von
10.000 Euro an Handwerksmeister, die sich bald nach der
Meisterprüfung selbständig machen und damit
Arbeitsplätze schaffen. Dabei werden die
Existenzgründungen von Frauen bis zu 5 Jahre nach der
Prüfung gefördert, während für Männer eine Frist von
zwei bzw. seit 1998 von 3 Jahren gilt. Das
Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Bevorzugung
Frauen fördere, und nicht Männer benachteilige.
Handwerksmeisterinnen seien in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit gravierend unterrepräsentiert und bedürften
daher der speziellen Förderung (BVerwG v. 18.07.2002, Az
3 C 53-56.01).
Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung
nichtig
Die Hunderegelung in der niedersächsischen Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere ist nichtig. In
dieser Verordnung werden zwei Kategorien von Hunden
unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung
der ersten Kategorie, zu denen Bullterrier, American
Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier sowie
Kreuzungen dieser Tiere gehören, ist verboten. Für
bereits vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung
erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat
und der Halter über die persönliche Eignung und
Sachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht
entschied, dass der bloße Gefahrenverdacht kein
Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer
Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen
Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe in die
Freiheitssphäre - hier der Hundehalter - zur
Gefahrenvorsorge in einem besonderen Gesetz vorgesehen
sein. Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht
vor (BVerwG v. 03.07.2002, Az 6 CN 5.01; 6.01; 7.01 und
8.01).
Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Ein Fahrlehrer, der seine Fahrschülerinnen verbal und
körperlich sexuell belästigt, begeht eine grobe
Pflichtverletzung, die zum Widerruf der
Fahrlehrererlaubnis berechtigt (OVG Münster v.
07.06.2002, Az 8 B 636/02).
Rasterfahndung nach dem 11. September nicht
gerechtfertigt
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rasterfahndung
sind nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht
gegeben. Ein sudanesischer Student klagte gegen eine
richterliche Anordnung, die mehrere Behörden
verpflichtete, von einer bestimmten Personengruppe
automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zum
Abgleich mit anderen Datenbeständen, anzufordern. Das
OLG entschied, dass eine solche Rasterfahndung durch die
Befürchtung weiterer Terroranschläge nicht erforderlich
sei. Der erwartete Schaden müsste hierfür "sofort und
fast mit Gewissheit- mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" eintreten. Die bloße Befürchtung
weiterer Terroranschläge reiche nicht aus (OLG Frankfurt
am Main v. 21.02.2002, Az 20 W 55/02).
Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und
Handelskammer ist verfassungsgemäß
Die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und
Handelskammer und die damit verbundenen Beiträge sind
verfassungsgemäß (BVerfG v. 07.12.2001, Az 1 BvR
1806/98).
Antwortspielraum für Prüfling bei fachspezifischen
Fragen
Einem Prüfling ist ein Antwortspielraum zuzubilligen,
wenn bei einer berufsbezogenen Prüfung fachspezifische
Fragen gestellt werden. In dem verhandelten Fall ob das
OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz eine Entscheidung des
Landesprüfungsamtes für Juristen auf. Die Behörde hatte
festgestellt, dass ein Kandidat in der schriftlichen
Prüfung nicht die erforderliche Punktzahl erreichte und
sich dabei auf die entsprechenden Bewertungen der Prüfer
gestützt. In einem Fall sah das OVG die Entscheidung des
Prüfers jedoch als fehlerhaft an. Dieser habe keine
sachgerechte Bewertung vorgenommen. Die Begründung der
Richter: Fachfragen seinen häufig Gegenstand
fachwissenschaftlicher Meinungsverschiedenheiten. Eine
Antwort sei daher dann noch vertretbar, wenn sie sich in
dem von der Fachdiskussion gekennzeichneten Spielraum
bewege. Unerheblich sei, ob der Prüfer anderer
Auffassung sei (OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz v.
16.08.2001, Az 2 A 10441/01.OVG).
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Erwerb
einer ausländischen
Nach Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann
die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden. Der
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf
Antrag ist kein Fall der unzulässigen Entziehung der
Staatsangehörigkeit (Art. 16 I GG) (BVerfG v.
10.08.2001, Az 2 BvR 2101/00).
Heranziehung zu Feuerwehreinsatzkosten
(Heranziehungsbescheid)
Wer kurz vor Ausbruch eines kleineren Flächenbrandes in
der Nähe Papier verbrannt hat, kann für die Kosten eines
Feuerwehreinsatzes zur Kasse gebeten werden.
Geklagt hatte ein Mann, der von seiner Gemeinde dazu
aufgefordert worden war, rund 1000 DM für einen
Feuerwehreinsatztes zu berappen, weil er eine Stunde
zuvor auf einem asphaltierten Weg in der Nähe eines
Brandherdes einige Tüten mit Papieren verbrannt hatte.
Obgleich das Gericht ausgeführt hat, letztlich könne
nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie es zu dem
Brand gekommen sei, wurde die Klage des Mannes gegen den
Erstattungsbescheid der Gemeinde zurückgewiesen.
Unbestritten habe der Kläger auf einem Weg Papier
verbrannt. Dies deute nach der Lebenserfahrung darauf
hin, dass der in der Nähe ausgebrochene Flächenbrand
durch dessen Feuer verursacht worden sei. Das Verhalten
des Klägers sei entsprechend den Grundsätzen des sog.
Anscheinsbeweises für das Feuer ursächlich gewesen (VG
Trier v. 21.05.2001, Az 6 K 1344/00.TR).
Zulassung von Fachärzten in einem sog. Planungsbereich
Die Zulassung eines Facharztes in einem sog.
Planungsbereich darf untersagt werden, wenn dort bereits
eine Überversorgung besteht. Das entschied das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Das
Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines
Facharztes für Urologie ab. Der Mann war bereits in
einem Bereich als Facharzt zugelassen, hatte jedoch aus
familiären Gründen den Wechsel in einen anderen Bereich
angestrebt. Der Berufungsausschuss für Ärzte in
Rheinland-Pfalz hatte das jedoch wegen der
Überversorgung in dem Bereich abgelehnt, für den sich
der Facharzt interessiert hatte. Die Richter befanden:
Um einen ruinösen Wettbewerb zwischen Ärzten zu
verhindern, sei dieser Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zulässig.
Eine ärztliche Überversorgung sei anzunehmen, wenn der
so genannte allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
um zehn Prozent überschritten sei. Dies sei in diesem
Fall gegeben (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in
Mainz v. 31.08.2000, Az L 5 KA 11/99).
Verfassungsbeschwerde gegen Landeshundeverordnung
Verfassungsbeschwerden gegen die Landeshundeverordnung
NRW sind unzulässig. So zumindest die 2. Kammer des
Ersten Senats beim BVerfG. Die Richter nahmen die
Beschwerden nicht zur Entscheidung an, sondern verwiesen
die Beschwerdeführer zunächst auf den
Verwaltungsrechtsweg. Soweit das Halten bestimmter Hunde
erlaubnispflichtig sei, könne den Betroffenen zugemutet
werden, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen oder
gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten die
Verfassungswidrigkeit dieser Erlaubnispflicht geltend zu
machen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich des
Leinenzwang und Maulkorbzwanges oder einer eventuell
ausgesprochene Untersagungsverfügung, auch hier gebe die
Möglichkeit die Verfassungsmäßigkeit durch die
Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen (BVerfG v.
18.08.2000, Az 1 BvR 1329/00; 1 BvR 1345/00).
Spielautomatensteuer rechtmäßig
Eine Spielautomatensteuer ist zulässig, da sie auch zur
Vorbeugung von Spielsucht dient und somit Folgekosten
für die Gemeinschaft verhindert (BVerfG v. 01.03.1997,
Az 2 BvR 1508/95).
Disziplinarmaßnahmen gegen rassistische Soldaten
Ein Soldat, der ausländerfeindliche Thesen und
nationalsozialistische Gewalttaten propagiert, muß mit
der höchsten Disziplinarmaßnahme bestraft werden. Ein
Kapitänleutnant der Reserve hatte bei einer Übung auf
See gegenüber den ihm untergebenen Soldaten geäußert,
alles, was nicht arisch sei, gehöre vergast, jeder
Deutsche sei ein Nazi und "Schwarze" taugten generell
nichts. Auf seine Meinungsfreiheit konnte er sich nicht
berufen. Diese wird durch die Vorschriften des
Soldatengesetzes eingeschränkt. Danach ist der Soldat
zur Treue gegenüber der Bundeswehr und damit auch zur
Loyalität gegenüber dem Staat ebenso verpflichtet, wie
zur Zurückhaltung im Dienst, um die Autorität von
Vorgesetzten in der Bundeswehr nicht zu untergraben. Das
Bundesverwaltungsgericht sah in seinen rassistischen
Reden eine außerordentlich schwere Pflichtverletzung des
Soldaten gegenüber der Bundeswehr. Wer
menschenverachtende und auf Völkermord zielende
Vorstellungen äußere, mißachte die unverletzliche
Menschenwürde als Grundlage jeder Gemeinschaft und
verletze seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Staat
und der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht hob das
(mildere) Urteil des Truppendienstgerichts auf und
verhängte die höchste Disziplinarmaßnahme: Der Soldat
wurde in den Dienstgrad eines Matrosen zur Reserve
herabgesetzt. (Die Staatsanwaltschaft hatte das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der gleichen
Sache eingestellt.) (BVerwG v. 22.01.1997, Az 2 WD
24/96)
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