Um zu unserer Fachanwaltssuche zu gelangen, klicken Sie bitte hier! 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht

 

   

Zurück zur Startseite

 

Allgemeines zum Wohnungseigentumsrecht

Der WEG Verwalter

Der WEG Verwalter hat die Pflicht zur Durchführung der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, über deren Inhalt die Wohnungseigentümerversammlung als Entscheidungsinstanz und damit als Verwaltungsinstanz bestimmt. Der Verwalter ist also, unjuristisch ausgedrückt, der Geschäftsführer des Unternehmens Wohnungseigentum. Der Verwalter ist somit das ausführende Organ und demnach für den Vollzug einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jede Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend einen Verwalter haben muss. Allerdings sind die Fälle in der Praxis sehr gering, in denen die Wohnungseigentümer einvernehmlich - z.B. aus Kostengründen - auf einen Verwalter verzichten und selbst die gemeinschaftliche Verwaltung übernehmen. Zur Person des WEG Verwalters und zu seiner persönlichen oder fachlichen Qualifikation enthält das WEG keinerlei Vorschriften. Befähigungsnachweise für die Verwaltertätigkeit sind von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, so dass sich letztlich jeder zum WEG-Verwalter bestellen lassen kann, der sich diese Tätigkeit zutraut. Somit können Wohnungseigentümer selbst in ihrer eigenen Gemeinschaft zum Verwalter bestellt werden; die "personelle Verflechtung" stellt in einem solchen Fall grundsätzlich kein Hindernis dar. Da es an allgemein erkennbaren Qualifikationsmerkmalen mangelt, sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl des Verwalters vorher prüfen, ob er die persönliche Zuverlässigkeit, die notwendigen Fachkenntnisse und die organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und für die Ausführung der Verwaltertätigkeit erfüllt. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind insbesondere im WEG (vorrangig in § 27 WEG) vorgeschrieben und richten sich überdies nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den Regelungen der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung, den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, den Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie den Regelungen im Verwaltungsvertrag.
Die Wohnungseigentümerversammlung
Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung (§ 24 Abs. 1-4 WEG): Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden in der Wohnungseigentümerversammlung durch Beschlussfassung die Angelegenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Wie oben bereits festgestellt, ist demnach die Wohnungseigentümerversammlung das Entscheidungs- und damit das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Versammlung der Wohnungseigentümer hat der WEG-Verwalter gemäß § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus hat der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG die Eigentümerversammlung in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer - gemessen an der Kopfzahl, nicht an der Zahl bzw. Größe der Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum) - verlangt wird. Das Recht der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung steht grundsätzlich dem Verwalter zu und beinhaltet gleichzeitig auch dessen Berechtigung, einen anberaumten Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung abzusagen und die Versammlung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, sofern darin nicht eine grundsätzliche Weigerung zur Durchführung der Versammlung zu sehen ist. Zur Wohnungseigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer einzuladen. Steht das Wohnungseigentum mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, z.B. Eheleuten jeweils zur ideellen Hälfte, sind grundsätzlich alle Mitberechtigte getrennt einzuladen, obwohl das Stimmrecht wiederum gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur einheitlich (mit einer Stimme) ausgeübt werden kann. Bei juristischen Personen als Eigentümer ist deren gesetzlicher Vertreter einzuladen. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG erfolgt die Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung in Textform. Das bedeutet, dass die Einladung nicht mehr der eigenhändigen Unterzeichnung des Verwalters bedarf. Sie muss allerdings den Verwalter als Absender der Einladung erkennen lassen. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG soll die Frist der Einberufung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen. Der Verwalter hat mit der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung - d.h. im Einladungsschreiben - den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung anzugeben, wobei er diesbezüglich in seinem Ermessensspielraum nicht grundsätzlich frei ist, sondern den Beschränkungen der ordnungsgemäßen Verwaltung unterliegt. So soll die Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage stattfinden. Der Versammlungsort muss verkehrsüblich und zumutbar sein. Da die Wohnungseigentümerversammlungen grundsätzlich nicht öffentlich sind, dürfen sie nicht in Gaststätten unter Anwesenheit anderer Gäste stattfinden. Erforderlich ist die ungestörte Abhaltung der Versammlung unter Ausschluss Dritter. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass er verkehrsüblich und für alle Wohnungseigentümer zumutbar ist. Dabei ist insbesondere die Situation berufstätiger Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Urlaubsplanung einzelner Wohnungseigentümer braucht der Verwalter aber keine Rücksicht zu nehmen. Schließlich ist die Angabe der Tagesordnung im Einladungsschreiben grundsätzlich notwendig, da gemäß § 23 Abs. 2 WEG zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der (Beschluss-) Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Jeder Wohnungseigentümer soll danach entscheiden können, ob seine Anwesenheit bei der Versammlung, nicht zuletzt auch aus eigenem Interesse, erforderlich ist. Darüber hinaus soll die Tagesordnung ihm die Möglichkeit eröffnen, sich auf die Erörterung und die Diskussion zu den anstehenden Beschlussfassungen vorzubereiten. Die Aufstellung der Tagesordnung ist Sache des Verwalters. Er hat bei der Einberufung den Gegenstand der vorgesehenen Beschlussfassung zu bezeichnen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat im Regelfall keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter, von ihm gewünschter Tagesordnungspunkte. Der Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 24 Abs. 5 WEG): Der Verwalter führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung, sofern diese nichts anderes beschließt. Handelt es sich bei dem Verwalter um eine juristische Person, können anstelle der gesetzlich vertretungsberechtigten Person (Geschäftsführer oder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter) auch Angestellte der Verwaltung als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB ohne besondere Bevollmächtigung den Versammlungsvorsitz übernehmen. Im Übrigen kann die Versammlung auch einen anderen Versammlungsvorsitzenden mit Mehrheit wählen, wenn nicht bereits die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung ohnehin eine andere Regelung für die Versammlungsleitung beinhaltet. Allerdings ist zu beachten, dass nur in Ausnahmefällen die Versammlungsleitung einem Nicht-Wohnungseigentümer übertragen werden darf, da Wohnungseigentümerversammlungen grundsätzlich nicht öffentlich sind und Dritte nur in Ausnahmefällen Zutritt zur Wohnungseigentümerversammlung haben. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Verwalter fehlt oder wenn es um die Beratung und Beschlussfassung zu schwierigen Verwaltungsangelegenheiten geht, die beispielsweise eine neutrale Versammlungsleitung erforderlich machen. Aufgabe des Vorsitzenden ist die Leitung der Versammlung und die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses, also die Feststellung der Annahme oder der Ablehnung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Die Anfertigung der Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse (§ 24 Abs. 6 WEG): Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG ist über die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Auch diese Aufgabe obliegt dem Verwalter. Bestimmte Formvorschriften sieht das Gesetz für die Niederschrift nicht vor. Um die spätere Nachprüfbarkeit der Beschlüsse zu gewährleisten, sind jedoch nachstehende Mindestangaben als erforderlich anzusehen: Ort, Tag und (laufende) Nummer der Versammlung; Vorsitzender der Versammlung; Angabe und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung (Datum der Einladung und Angabe der Tagesordnung); Teilnehmer (Teilnehmerliste und Angabe der durch Vollmachten vertretenen Eigentümer unter Beifügung der Vollmachten); Feststellung der Beschlussfähigkeit; kurze Inhaltsangabe zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und genaue Formulierung des Beschlusstextes; Ergebnisse der Beschlussfassungen unter Angabe der JA- und der NEIN-Stimmen sowie der Enthaltungen. Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Maßgeblicher Zweck des Protokolls ist, den Wohnungseigentümern innerhalb der in § 23 Abs. 4 WEG gesetzten Anfechtungsfrist - ein Monat seit der Beschlussfassung - den Inhalt der in der Versammlung gefassten Beschlüsse auch in ihrer rechtswirksamen Formulierung deutlich zu machen und damit eine etwa beabsichtigte Beschlussanfechtung zu ermöglichen und die Beweisführung zu erleichtern. Da ein Bedürfnis für diese Information insbesondere bei den Wohnungseigentümern besteht, die an der Versammlung selbst nicht teilgenommen haben, ist die Niederschrift über die Beschlussanfechtung in angemessener Zeit vor Ablauf der Anfechtungsfrist, spätestens jedoch eine Woche vor deren Ablauf, fertig zu stellen und den Wohnungseigentümern zur Einsichtnahme bereitzuhalten bzw. vorzulegen. Um sich jederzeit über die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft informieren zu können, ist jeder Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 (Wohnungseigentumgesetz) WEG berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Das Einsichtsrecht kann im Büro des Verwalters zu den üblichen Bürozeiten wahrgenommen werden und ist auch auf Dritte übertragbar, so dass ein Wohnungseigentümer z.B. grundsätzlich auch seinen Mieter oder einen Kaufinteressenten zur Einsichtnahme in die Niederschrift bevollmächtigen kann. Ebenso ist ihm die Anfertigung von Abschriften gestattet, wie er auch gegen Kostenerstattung die Aushändigung von Kopien verlangen kann. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Verwalters, allen Eigentümern nach der Wohnungseigentümerversammlung innerhalb einer bestimmten Frist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden. Empfehlenswert ist allerdings eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltungsvertrag, allgemein die Zustellung von Niederschriften an alle Wohnungseigentümer zu Lasten der Gemeinschaft zu vereinbaren, dann jedoch mit einer klaren Regelung hinsichtlich der Frist, innerhalb derer die Zusendung zu erfolgen hat. Ist eine solche vertragliche Regelung getroffen, hat der Verwalter die Übersendung der Niederschrift bis spätestens eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist vorzunehmen.
 


Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung (§ 28 WEG)
 

Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung gehören zu den bedeutendsten Aufgaben des Verwalters. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 28 Abs. 1 WEG): Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter hat ihn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen. Da diese Vorschrift abdingbar ist, können die Wohnungseigentümer auch abweichend gemäß § 10 Abs. 1 und 2 WEG vereinbaren (nicht aber mit Mehrheit beschließen!), dass z.B. an Stelle des Kalenderjahres auch ein anderer Zeitraum als Geschäftsjahr für den Wirtschaftsplan - und demzufolge auch für die entsprechende Jahresabrechnung - zugrunde gelegt wird. Zu welchem Zeitpunkt der Wirtschaftsplan vorzulegen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Sinn und Zweck eines Wirtschaftsplanes lässt sich aber herleiten, dass dessen Vorlage jeweils zu Beginn des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres zu erfolgen hat, also im Regelfall in den ersten 3 bis 4 Monaten. Zweckmäßig ist auch hier eine entsprechende Regelung im Verwaltungsvertrag. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG enthält der Wirtschaftsplan (inhaltlich) drei Positionen: die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; die anteilmäßige (Angaben zum Verteilungsschlüssel) Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. Gemäß § 28 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Üblicherweise werden diese Hausgeldvorauszahlungen aufgrund entsprechender Beschlussfassung monatlich zu einem bestimmten Tag in gleich bleibender Höhe fällig gestellt. Der Verwalter seinerseits ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer die Vorschüsse in Empfang zu nehmen. Kommen Wohnungseigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verwalter verpflichtet, die ausstehenden Beträge anzumahnen und den Zahlungsanspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen. Zur gerichtlichen Durchsetzung bedarf er jedoch gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG der Ermächtigung durch entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Diese Ermächtigung kann allgemein im Verwaltungsvertrag erteilt werden.
Die Aufstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG): Während der Wirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einer künftigen Rechnungsperiode enthält, weist die Jahresabrechnung die tatsächlich getätigten Ausgaben und die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen des abgeschlossenen Rechnungszeitraums aus. Die Abrechnung hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG der WEG-Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. Wirtschaftsjahres) aufzustellen. Die Vorlage hat jährlich zu erfolgen. Außerhalb der jährlichen Gesamtabrechnung ist der Verwalter weder der Wohnungseigentümergemeinschaft noch (ausgeschiedenen) Eigentümern gegenüber zu weiteren Abrechnungen verpflichtet. Die Vorlage der Abrechnung an die Wohnungseigentümerversammlung hat konkret in angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen, im Regelfall spätestens in den ersten drei bis höchstens 6 Monaten des folgenden Jahres. Zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten mit dem Verwalter über den Erstellungs- und Vorlagetermin der Jahresabrechnung sind auch hier wiederum klare Regelungen im Verwaltungsvertrag zu empfehlen. Die Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG hat als Einnahmen- und Ausgabenrechnung folgende Mindestangaben zu enthalten: die Zusammenstellung der Gesamtlasten und -kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG, wie sie als Ausgaben der Gemeinschaft im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlt worden sind; die Angaben der Nutzungen gemäß § 16 Abs. 1 WEG, wie sie als Einnahmen der Gemeinschaft tatsächlich zugeflossen sind; die Angaben und Erläuterungen der zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel; die Berechnung des Anteils der einzelnen Wohnungseigentümer an den Einnahmen und Ausgaben; den Abzug der Vorauszahlungen (Hausgeldvorschüsse); den Ausweis der Restforderung bzw. des Guthabens. Die Jahresabrechnung hat also eine inhaltlich zutreffende Gegenüberstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben und Einnahmen des betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres auszuweisen. Über die nach § 28 Abs. 3 WEG vorgeschriebene reine Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung hinaus hat der Verwalter gleichzeitig mit der Jahresabrechnung - allerdings von der reinen Jahreseinnahmen-/-ausgabenabrechnung getrennt - einen gesonderten schriftlichen Ausweis, auch als Vermögensübersicht oder Vermögensstatus bezeichnet, vorzulegen über: die Kontenstände der für die Gemeinschaft unterhaltenen Konten bei den jeweiligen Kreditinstituten, und zwar jeweils zum Anfang und zum Ende des Abrechnungsjahres; das sonstige Vermögen der Gemeinschaft (Festgelder und Wertpapieranlagen); die Höhe der gebildeten Instandhaltungsrücklage und eventueller anderer Rückstellungen einschließlich der Zu- und Abgänge; die Höhe der Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern und Dritten; die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern oder Dritten.

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz WEG)
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs.1 Nr. 1, 1. Halbsatz WEG berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Die Berechtigung und Verpflichtung besteht uneingeschränkt und gilt sogar für die Durchführung fehlerhaft zustande gekommener Beschlüsse. Die Beschlüsse sind ohne zeitliche Verzögerung innerhalb angemessener Frist auszuführen, spätestens wohl - wenn nicht etwas anderes ausdrücklich beschlossen wird - nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG: ein Monat seit Beschlussfassung).

 
Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Abwehr von Gefahren (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG)


Die Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG): Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da die Entscheidung über Art, Umfang, Finanzierung und Zeitpunkt der durchzuführenden Maßnahmen ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer fällt, erstreckt sich die dem Verwalter nach dem Gesetz obliegende Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung darauf: Mängel und Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum festzustellen; technische Lösungsvorschläge zu unterbreiten und entsprechende Angebote von Fachfirmen zur Beseitigung der Mängel und Schäden einzuholen; Kostenvoranschläge einzuholen und zu prüfen, ggf. mit Unterstützung durch den Verwaltungsbeirat; die zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen notwendigen Beschlüsse vorzubereiten und herbeizuführen sowie die beschlossenen Maßnahmen durchzuführen. Zusammenfassend hat der Verwalter im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG also zunächst Prüfungs-, Kontroll- und Informationsaufgaben vorzunehmen und in Vorschläge zur Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Dann hat er nach Beschlussfassung die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Eine eigenständige Verpflichtung des Verwalters, ohne vorherige Beschlussfassung in eigener Verantwortung zu handeln, besteht nur in begrenztem Umfang; nämlich bei Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG (dazu im Folgenden).
Abwehr von Gefahren (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG): Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um dringende Fälle im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich dann, wenn deren Eilbedürftigkeit die vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung und folglich eine entsprechende Beschlussfassung nicht zulässt. Dies kann insbesondere im Rahmen der dem Verwalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht der Fall sein. Danach ist der Verwalter generell für einen gefahrlosen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich und deshalb nicht nur befugt, sondern verpflichtet, drohende Gefahrenquellen auch ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu beseitigen.



Die Rechenschaftspflicht des Verwalters
 

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich verpflichtet, allen Wohnungseigentümern die Möglichkeit der Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen einschließlich der Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Das Einsichtsrecht beinhaltet allerdings nicht den Anspruch auf Aushändigung der Verwaltungsabrechnung- unterlagen im Original. Wohl aber hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, für sich selbst Abschriften zu fertigen oder sich Kopien durch das Büro des Verwalters anfertigen zu lassen, dies allerdings unter vorheriger konkreter Bezeichnung der Unterlagen sowie im Rahmen der üblichen Bürozeiten und - selbstverständlich - gegen Kostenerstattung.
Der Verwaltungsbeirat
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach Auftragsrecht. Neben den Beiratsaufgaben können allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern ebenso wie jedem Dritten weitere Aufgaben von der Eigentümergemeinschaft zur Erledigung übertragen werden. Auch in diesem Fall ergibt sich die Haftung aus dem Auftragsrecht. Der Verwaltungsbeirat haftet gesamtschuldnerisch. (Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.1997 – 3 Wx 221/97)
Wen schützt die Vermögensschadenhaftpflicht? Durch die Vermögensschadenhaftpflicht für den WEG-Beirat werden die Verwaltungsbeiräte in ihrer Tätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft, nach Grundlage des § 29 Absatz (2) und (3) Wohnungseigentumsgesetz, geschützt. Versicherungsnehmer ist in der Regel die Wohnungseigentümergemeinschaft. Versichert sind die Verwaltungsbeiräte. Was leistet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Aufgabe des Versicherers ist es, die versicherten Verwaltungsbeiräte von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die wegen eines Vermögensschadens von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Dritten gegen sie erhoben werden. Die Leistungspflicht umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gewährt Schutz gegen Haftpflichtansprüche aus fehlerhaftem Handeln oder Unterlassen, das einen Vermögensschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz besteht insbesondere bei fehlerhafter Kontrolle der Verwaltung sowie falscher oder unvollständiger Ausführung von Aufträgen der Wohnungseigentümergemeinschaft. So empfiehlt z.B. der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft die Annahme einer unübersichtlichen und unvollständigen Jahresabrechnung. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Es handelt sich bei dem zwischen ihnen und der Gemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen um ein Auftragsverhältnis. Demnach können sie von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit hatten und die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Dieser Anspruch kann aus Gründen der Zweckmä¬ßigkeit auch durch eine Pauschale in der Weise abgegolten werden, dass pro Sitzung ein Betrag von 20 Euro zuzüglich Fahrtkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen gezahlt wird (OLG Schles¬wig, Beschluss vom 13.12.2004, 2 W 124/03). Entsprechende Aufwandserstattungsregelungen können auch für die durch Mehrheitsbeschluss bestellten Mitglieder eines Bauausschusses getroffen werden, da hinsichtlich dessen unterstützender Tätigkeit bei der Durchführung der dem Verwalter obliegenden Durchführung von umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen die Regelungen des § 29 WEG entsprechend anzuwenden sind.



Verwalterwechsel und Verwalterabrechnung
 

Der abberufene Verwalter hat alle Verwaltungsunterlagen herauszugeben und die für die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalteten Gelder an diese zu Händen des neuen Verwalters auszukehren und darüber hinaus Rechnung zu legen über seine Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit (vgl. u. a. BayObLG WE 1989, 64, 64). Nicht selten stehen dem Verwalter zum Zeitpunkt seiner Abberufung noch Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (etwa aus rückständigem Verwalterhonorar) zu. In diesem Fall ist der Verwalter berechtigt, seine Ansprüche gegen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auskehrung der für sie verwalteten Gelder aufzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 1983, 422). Ist der Verwalter durch die Wohnungseigentümergemeinschaft abberufen, wird er gleichwohl weiterhin tätig, hat er keinen Vergütungsanspruch mehr gegen die Eigentümergemeinschaft, und zwar weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach bereicherungsrechtlichen Maßgaben (vgl. BavObLG, MDR 1985, 145). Der abberufene Verwalter bleibt darüber hinaus der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet im Hinblick auf die Vorgänge, die sich während seiner Verwaltertätigkeit ereignet haben (vgl. OLG Hamburg, WE 1987, 83). Eines gesonderten Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung hierzu bedarf es nicht. Häufig entstehen Streitigkeiten darüber, ob im Falle des Wechsels eines Verwalters - sei es durch einvernehmliche Aufhebung des Verwaltervertrages, sei es durch seine Abberufung der scheidende oder der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist. Grundsätzlich obliegt die Erstellung der Jahresabrechnung dem neuen Verwalter, wobei es allerdings möglich ist, in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag eine andere Regelung zu treffen (vgl. OLG Köln, NJW 1986, 28, OLG Hamburg, OLGE 1987, 1088). Der zum Ende des Kalenderjahres ausgeschiedene Verwalter ist zur Erstellung der Jahresabrechnung nach dem Ablauf des Kalenderjahres nur noch dann verpflichtet, wenn er deren Erstellung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schuldrechtlich übernommen hat; diesen Anspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer geltend machen (OLG Hamm, Beschluß vom 17.03.1993 15 W 260/92). Die Erstellung der Jahresabrechnung obliegt grundsätzlich demjenigen Verwalter, der bei Fälligkeit der Abrechnung im Amt ist. Kommt es daher während des Jahres oder zum Jahresende zu einem Verwalterwechsel, hat der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen (OLG Köln, OLGZ 1986, 163; OLG Hamburg, OLGZ 1987, 188). Die Wohnungseigentümer können jedoch vom ausscheidenden Verwalter Rechnungslegung gemäß § 28 Abs. 4 WEG verlangen (OLG Hamburg, OLGZ 1987,188). Allerdings hat das OLG Köln (OLGZ 1986, 163) judiziert, daß der Verwalter hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen kann. Die Abrechnungspflicht des ausscheidenden oder ausgeschiedenen Verwalters besteht jedoch für frühere Jahre weiter fort (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 14.02.1986, 20 W 261/298/85).Soweit die Teilungserklärung oder der Verwaltervertrag nichts anderes vorsehen, ist zur Erstellung der Jahresabrechnung derjenige Verwalter verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Amtsinhaber ist. Scheidet daher ein Verwalter während des Jahres oder zum Jahresende aus, so hat der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen (OLG Köln OLGZ 1986, 163; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188). Die Wohnungseigentümer können aber von dem alten Verwalter Rechnungslegung verlangen (OLG Hamburg OLGZ 1987,188; a. A.: OLG Köln OLGZ 1986, 163, 166: nur gegen gesonderte Vergütung). Ein Verwalter, dessen Amtszeit am 31. 12. endet, ist also grundsätzlich nur zur Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr verpflichtet (S 28 Abs. 4), während der neue Verwalter auf der Grundlage dieser Rechnungslegung die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3) zu erstellen hat. Gegen gesonderte Vergütung kann der ausgeschiedene Verwalter allerdings auch zur Erstellung der Jahresabrechnung, die die Einzelabrechnungen umfaßt, verpflichtet sein (OLG Stuttgart Justiz 1980, 278).



Verwalterhaftung
 

Der Verwalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diese auf eine zuverlässige Hauswartfirma überträgt. Zu einer Überwachung der Hauswartfirma ist der Verwalter nicht verpflichtet, wenn über mehrere Jahre hinweg kein Anlass zu Beanstandungen bestand (BayObLG, Beschluss v. 8.9.2004, Az.: 2Z BR 144/04). Das Fahrzeug eines Wohnungseigentümers wurde vorliegend beschädigt, weil sich das Garagentor zur Tiefgarage aufgrund eines Defekts plötzlich schloss. Er nimmt deshalb den Verwalter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Erfolglos, denn dem Verwalter war keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt primär den Wohnungseigentümern. Diese können die Verkehrssicherungspflicht jedoch mit dessen Einverständnis auf den Verwalter übertragen, was im vorliegenden Fall durch den Verwaltervertrag auch geschehen war. Der Verwalter kann nur seinerseits die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen. Ihn trifft dann lediglich die Pflicht zur Überwachung des Dritten. Dabei darf der Verwalter im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Vorliegend war die beauftragte Hauswartfirma als leistungsfähig und zuverlässig bekannt. Außerdem sind die Hauwarttätigkeiten seit vielen Jahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Für den Verwalter bestand deshalb keine Veranlassung zu überprüfen, ob der Rolltormechanismus an der Tiefgaragenzufahrt vom Hauswart täglich überprüft wurde.



Die Verwaltervergütung
 

Die Vergütung des Verwalters kann grundsätzlich frei vereinbar werden. Mit ihr werden die so genannten Kardinalpflichten (Pflichten nach Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Vereinbarung, Verwaltungsvertrag) vergütet. Ist keine Vergütung vertraglich vereinbart, gilt die „übliche Vergütung” als vereinbart, wobei als Orientierungsmaßstab die Verwaltungskostenpauschale im öffentlich geförderten Wohnungsbau dienen kann (§§ 41 Abs. 2, 26 Abs. 2 11. BV i. d. F. vom 13.09.2001; erstmalige Anpassung ab 1. Januar 2005 gemäß Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2000 = 100). Erhöhungen der Verwaltervergütung bedürfen grundsätzlich eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses, in dessen Ausführung ein Änderungsvertrag zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter zu schließen ist. Eine Erhöhung in der Weise, dass der Verwalter den erhöhten Betrag (einfach) in den Wirtschaftsplan einstellt, ist zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Eine Anpassungsklausel in einem Verwaltungsvertrag, wonach die Verwaltervergütung der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB ungültig. Da es sich bei einem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist eine so genannte Spannungsklausel gemäß AGB-Recht unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Wohnungseigentümer des Verwalter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, was für die genannte Klausel zu gelten hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005, 1 – 3 Wx 326/04). Im Übrigen widerspricht es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter sein Honorar der Instandhaltungsrücklage entnimmt. Die Instandhaltungsrückstellung ist zweckgebunden und darf deshalb grundsätzlich nicht zur Begleichung anderer Kosten verwendet werden. Ein genehmigender Eigentümerbeschluss, auch im Rahmen der Jahresabrechnung, ist im Falle der Anfechtung für ungültig zu erklären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01. 2005, 1 – 3 Wx 326/04). Nach Ansicht des OLG Oldenburg (Az: 5 U 77/02) liegt die übliche Vergütung einer Hausverwaltung (Verwaltervergütung) bei ca. 3 - 4 % der Nettokaltmiete oder 20 - 21 Euro/Wohneinheit. Wurde eine Verwaltervergütung vereinbart, die den üblichen Satz um mehr als 140 % übersteigt, so ist dies sittenwidrig und nichtig.
 


Verwalterbestellung
 

Es bleibt offen, ob vor der Neu- Bestellung eines Verwalters mehrere Konkurrenzangebote einzuholen sind. Ist dies jedoch geschehen, sind diese vor Bestellung eines neuen Verwalters allen Wohnungseigentümern zugänglich zu machen, damit ein jeder von ihnen in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick und ein eigenes Bild von den Bedingungen der einzelnen Kandidaten verschaffen zu können (OLG Köln - LG Köln - AG Köln, 14.03.2005, 16 Wx 23/05).
 


Mehrheitsbeschluss
 

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.02.2000- 3 Wx448/99 ( abgedruckt in ZMR 2000, S.397 ) u. a mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, Wohngelder im Falle des Verzuges mit - im vorliegenden Fall . 8% - verzinsen und dieser Beschluss nicht angefochten wurde.
Bei der Pauschalierung des im Verzugsfalle zu beanspruchenden Mindestschaden handelt es sich um eine Vereinbarung nach § 10 WEG, die grundsätzlich der Einstimmigkeit bedarf, soweit in der Gemeinschaftsordnung in zulässigerweise nichts anderes vorgesehen ist. Damit wäre ein nur mit einfacher Mehrheit gefaßter Beschluss rechtswidrig und anfechtbar. Bleibt er jedoch unangefochten, so sei der Beschluss für die Beteiligten wirksam und bindend. Die Entscheidung ist gerade in diesem Punkt nicht ohne Bedeutung, da sich die Stimmen mehren, die einen solchen Beschluss für nichtig halten (Wenzel, Festschrift für Hagen, S.231 dort 240, zitiert in der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf).
 


Jahresabrechnung
 

Die Jahresabrechnung eines Wohnungsverwalters muss alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben - auch Ausgaben aus der Gemeinschaftskasse - auflisten. Hierbei ist es unerheblich, ob diese zu Recht getätigt worden sind oder nicht. Nur so kann den Eigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben ermöglicht werden. Gehört der Versand und die Erstellung von Kopien zu seinen mit monatlicher Pauschale vergüteten Aufgaben, so kann hierfür keine gesonderte Erstattung verlangt werden. Insbesondere dann nicht, wenn solche Kosten in einer im Verwaltervertrag aufgeführten gesonderten beispielhaften Aufzählung von gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt wurde (BayObLG, 25.5.2001, Az: 2 Z BR 133/00).
 


Auftragsvergabe und Sonderumlage:
 

Es liegt ein Fehlverhalten vor, wenn der Verwalter Aufträge für nicht dringende Instandsetzungsarbeiten in erheblichen Umfang vergibt, ohne dass ein ermächtigender Beschluss vor- liegt. Dies kann die Abberufung des Verwalters insbesondere dann rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten auf Uneinsichtig- keit beruht und seitens der Eigentümer mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen ist. Eine weitere Zusammen- arbeit ist dann nicht zumutbar. Ein Verwalter kann für sich keine Befugnis aus Vereinbarungen der Eigentümer hinsichtlich von Baumaßnahmen ab- leiten, diese Vereinbarungen eigenmächtig mittels Auftragsvergabe und Sonderumlagen umzusetzen (Bayerisches OLG – Az: 2 Z BR 181/03).
 


Verwalterpflichten – Nebenkosten
 

Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann (BayObLG, Beschluss v. 4.4.2005, Az.: 2ZBR 198/04 ) Die vermieteten Wohnungseigentümer hatten die vom Verwalter gefertigten Jahreseinzelabrechungen unverändert zu Nebenkostenabrechnung ihrer Mieter gegenüber verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass die Jahresabrechnung im Wesentlichen keine Abgrenzungen enthalten darf, bei der Mietnebenkostenabrechnung derartig aber vorzunehmen sind, hatten die vermietenden Eigentümer Nebenkostenausfälle zu verzeichnen, die sie nunmehr gegen den Verwalter geltend machen. Dies jedoch ohne Erfolg, denn der Verwalter hatte vorliegend Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen vorgelegt, die den formellen Anforderungen genügten und de jeweils durch unangefochtenen Eigentümerbeschluss genehmigt wurden. Die auf Bitten der vermietenden Wohnungseigentümer nochmals gefertigten Exemplare der ursprünglichen Abrechnungen sind lediglich Zweitausfertigungen der bereits genehmigten Jahresabrechnung und beinhalten keine Abänderung oder Neuberechnung, auf die die Eigentümer auch keinen Anspruch gehabt hätten. Dass diese jedenfalls dem Verwalter damit beauftragt hätten, die neu zu erstellende Einzelabrechnungen dergestalt abzuändern, dass diese unproblematisch als Grundlage für die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung hätten verwendet werden können, konnten die Eigentümer nicht beweisen.
 


Sonderumlagen
 

Häufig werden Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen durch die Erhebung von Sonderumlagen finanziert, weil die Instandhaltungsrückstellung nicht ausreicht. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung über solche Sonderumlagen im Rahmen der vom Verwalter vorzulegenden Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung für das betreffende Kalender- oder Wirtschaftsjahr. In einem konkreten Streitfall über die Abrechnung hatte einer der Wohnungseigentümer gefordert, dass die Sonderumlage auch gesondert abgerechnet wird, weil sonst die rechtmäßige Verwendung der gemäß Beschlussfassung zweckgebundenen Sonderumlage nicht kontrolliert werden könne. Das KG Berlin wies den Antrag auf getrennte Abrechnung zurück (KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2004, 24 W 233/03). Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 3 WEG habe der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Verschiedene Abrechnungen, auch über Sonderumlagen und andere von den Wohnungseigentümern beschlossene Zahlungsverpflichtungen, sehe das Gesetz nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn der Beschluss die Maßnahmen genau bezeichne, für die zusätzlich von den Wohnungseigentümern Finanzierungsbeiträge angefordert werden. Weitere Informationen und detailliertere Angaben über die konkrete Verwendung könne jeder Wohnungseigentümer im Rahmen seines Einsichtsrechts in die Abrechnungsunterlagen in Erfahrung bringen.

 

 


Zur Suche | Für Anwälte | Impressum
 

Arbeitsrecht | Architektenrecht und Baurecht | Erbrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | Handels- und Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht | IT-Recht | Medizinrecht | Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Steuerrecht | Transport- und Speditionsrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Verwaltungsrecht