Fachanwaltsordnung
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:
Fachanwaltsordnung
in der Fassung vom 1.7.2005
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
§ 7 Fachgespräch
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht
§ 15 Fortbildung § 16 Übergangsregelung
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
§ 21 Entschädigung
§ 22 Antragstellung
§ 23 Mitwirkungsverbote
§ 24 Weiteres Verfahren
§ 25 Rücknahme und Widerruf
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt:
Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozial-recht verliehen werden. Weitere Fachanwaltschaftsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizin-recht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht sowie das Transport- und Speditionsrecht verliehen werden.
Zweiter Abschnitt:
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat
der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische
Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im
Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und
europa-rechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in
der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung
vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle
relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss,
Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im
Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden
hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche
Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung
liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine zwischenzeitliche
Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang des §
15 – nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen
dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus,
dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung
im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Von
den 80 Fällen müssen sich mindestens 60 auf drei verschiedene Bereiche des
besonderen Verwaltungsrechts beziehen, von denen einer zu den in § 8 Abs. 2
aufgeführten Bereichen gehören muss.
b) Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen
mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens
10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren)
sein.
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen,
davon mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle
des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in
denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten
Bereiche, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren.
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche
Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des
notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht
oder einem übergeordneten Gericht.
g) Insolvenzrecht:
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO
als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereiche.
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als
Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als
Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des
Gerichtsverfahrens.
b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in
§ 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die
Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen.
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon
mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen.
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 und 3
bestimmten Bereiche beziehen.
k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die
Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4
bezie-hen.
l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche
Verfahren (davon mindestens 6 selbständige Beweisverfahren).
m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon
höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich
auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen.
n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche
Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1
bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7
beziehen.
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen
Gewichtung führen.
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse,
Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller
Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise
umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8
bis 14g betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) dass der Antragsteller sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen
(Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich
unterzogen hat. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde
ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der
bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen sind dem Antrag beizufügen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die
regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand,
Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf
Verlangen des Fach-ausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder
der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch
davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich
der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen
Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen
Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die
Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen
Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den
ein-zelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45
und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein
Inhaltsprotokoll zu führen.
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
(1) besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
(2) Besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von
denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht,
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen
1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des
Jahresabschlusses,
2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und
Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und
Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der
betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere
der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge
des Arbeitsförderungsrechts30 und des Sozialversicherungsrechts),
2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),
3. Verfahrensrecht.
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
2. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung); Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs,
Recht der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht,
Ausbildungsförderungsrecht.
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere
Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss
familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und
zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der
Lebenspartner-schaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und
Vertragsgestaltung.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen
Hilfswissenschaften,
2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-,
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger
h) Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j) Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l) Insolvenzstrafrecht
m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2. Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b) Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e) Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der
übertragenden Sanierung, der Liquidation.
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-,
Haus-rat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-,
Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der
Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-,
Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht,
Bauwesenversicherung),
8. Rechtsschutzversicherungsrecht,
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere
Vertrags-arzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der
Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich
Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht,
einschließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und
Vollstreckungsrechts.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das
Verkehrsvertragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der
Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-,
Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und
Nachlasspflegschaft,
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditions-recht
Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports
einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
2. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der
Schiene und in der Luft,
3. Recht des multimodalen Transports,
4. Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und
Bußgeld-vorschriften,
5. Speditionsversicherungsrecht,
6. Internationales Privatrecht,
7. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie
Verkehrssteuern,
8. Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 15 Fortbildung
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist.
(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor
In-Kraft-Treten der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer
Fachanwaltsbezeichnungen43 absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser
Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit
vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete
Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten
geführt werden.
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes
Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die
stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede
Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten
sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei
stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das
Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren
regelt.
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse
bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu
unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der
Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der
Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und
des Vorsitzenden.
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der
Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern
die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in
alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung
des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von
§ 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten
entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der
Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für
das jeweilige Fachgebiet zu führen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt
eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,
(1) wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in
§ 66 Nr. 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;
(2) wenn es das Amt niederlegt;
(3) wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.
§ 21 Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 22 Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu
gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller
angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung
des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
§ 23 Mitwirkungsverbote
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines
Ausschussmitglieds44 durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42
Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber
hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in
Sozietät oder zur gemeinschaftlicher Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu
einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2
Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung
über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren
Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung
entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer
Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 24 Weiteres Verfahren
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der
Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und
inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob
der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er
weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters
ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils
zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten
der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem
Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der
Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder
erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach
Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der
Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit
einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am
Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem
ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der
Ausschuss nach Lage der Akten.
(8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der
Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem
Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich
bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter die Stel-lungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2
Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.
§ 25 Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der
Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im
Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis
des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen
zulässig.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit
Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1) Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach
Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das
Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt,
frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die
Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu
machen.
(3) Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der
Satzungsversammlung auszufertigen.
