Im Pressebereich stehen Ihnen zur Zeit folgende Artikel zur Verfügung:
Was ist ein
Fachanwalt ?
Gehen Sie zum Zahnarzt, wenn Sie schwanger sind? Gehen
Sie zum Hausarzt, wenn Sie sich den Blinddarm rausnehmen
lassen wollen? Natürlich nicht! Sie suchen sich
selbstverständlich einen qualifizierten Spezialisten.
Mit Ihrem Anwalt sollten Sie es genauso handhaben. Daß
es auch bei Anwälten Spezialisten für bestimmte
Rechtsgebiete gibt, ist bislang nur wenig bekannt.
Welcher Anwalt neben der üblichen Berufsbezeichnung
zugleich als Fachanwalt zugelassen werden darf, ist in
der sog. Fachanwaltsordnung geregelt. Die
Fachanwaltsordnung legt im Einzelnen fest, unter welchen
Voraussetzungen ein Rechtsanwalt den Titel „Fachanwalt“
tragen darf. Der Titel „Fachanwalt“ ist vergleichbar mit
einer Zusatzausbildung. Er zeigt, dass der Anwalt auf
einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse
erworben hat.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung
wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.
Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei
Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt
zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden
Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und
praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der
besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel
die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs und
das Bestehen von drei fünfstündigen Klausuren, oft auch
noch einer Fachgespräch genannten mündlichen Prüfung,
gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist
eine bestimmte Anzahl von selbständig bearbeiteten
Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet (z. B.
Familienrecht: 120 Fälle in drei Jahren) nötig. Nach
Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der
Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der
Fachanwaltsbezeichnung fortbilden oder wissenschaftlich
publizieren. Das Einhalten der Fortbildungsverpflichtung
wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer überprüft.
Gegenwärtig gibt es 18 Fachanwaltsbezeichnungen für die
folgenden Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Steuerrecht,
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht,
Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet-
und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und
Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und
Speditionsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und
Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, und
Informationstechnologierecht.
Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte
Immer wieder sieht man in Anwaltsverzeichnissen oder auf
Anwaltshomepages die Bezeichnungen Tätigkeits- bzw.
Interessenschwerpunkte. Was bedeutet das eigentlich? Ein
Anwalt darf nicht mehr als fünf Schwerpunkte insgesamt
benennen, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte.
Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere
Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die
im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch
Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben
wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer
zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung
als Rechtsanwalt seit mindestens zwei Jahren in
erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Diese
Bezeichnungen beruhen ausschließlich auf einer
Selbsteinschätzung des jeweiligen Rechtsanwalts. Eine
Überprüfung oder Genehmigung durch die
Rechtsanwaltskammer findet bei Tätigkeits- oder
Interessenschwerpunkten anders als bei Fachanwälten
grundsätzlich nicht statt.
Der Fachanwalt-Katalog benennt
Rechtssuchenden ausschließlich Fachanwälte
Der FACHANWALT-KATALOG führt als besonderes
Qualitätsmerkmal ausschließlich Fachanwälte in seiner
Kartei. Allgemeinanwälte mit selbsternannten
Tätigkeitsschwerpunkten oder Interessenschwerpunkten
suchen Sie bei uns vergeblich. Sämtliche in unserem
Archiv genannten Anwälte sind ausschließlich Fachanwälte
mit einer in ihrem Rechtsgebiet absolvierten
Zusatzausbildung; mit speziellen Fortbildungskursen und
Leistungsnachweisen, also einem besonderen Leistungs-
und Befähigungsnachweis in ihrem jeweiligen Fachgebiet
und einer ständigen Fortbildungspflicht. Die Einhaltung
dieser besonderen Qualifikation wird durch die jeweilige
Rechtsanwaltskammer ständig überwacht.
Der FACHANWALT-KATALOG ist ein bundesweit agierendes
Archiv mit Fachanwälten zu jeder zur Zeit vergebenen
Fachanwaltsbezeichnung. Ein Rechtssuchender, der gerade
einen Fachanwalt aufgrund seiner besonderen praktischen
und theoretischen Qualifikation sucht, ist hier genau
richtig. Der FACHANWALT-KATALOG weißt lediglich einen
Fachanwalt für das jeweilige Rechtsgebiet nach. Eine
aktive Vermittlung findet nicht statt. Jeder
Rechtssuchende kann sich den für ihn gerade passenden
Fachanwalt aus dem umfangreichen Archiv an Hand der
vorhandenen Detailinformationen aussuchen, oder sich auf
der verlinkten Homepage des Fachanwalts weiter
informieren. Die Fachanwaltsuche erfolgt hierbei im
FACHANWALT-KATALOG sowohl nach dem gesuchten Fachgebiet,
als auch nach dem Postleitzahlengebiet, so dass jeder
Rechtssuchende den Fachanwalt in seiner Nähe bequem,
schnell und zuverlässig finden kann.
